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Document 52016PC0123

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

COM/2016/0123 final - 2016/068 (NLE)

Brüssel, den 8.3.2016

COM(2016) 123 final

2016/0068(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates sind die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2016 festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten werden während ihrer Gültigkeitsdauer normalerweise mehrfach geändert.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der neuen GFP-Grundverordnung.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die GFP ist eine gemeinsame Politik. Der Rat erlässt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

In den Vorschlag ist das Feedback der Interessenträger, Beiräte, nationalen Behörden, Zusammenschlüsse von Fischern und Nichtregierungsorganisationen eingeflossen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag basiert auf den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF).

Folgenabschätzung

Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Verordnung (EU) 2016/72 wie nachstehend erläutert geändert werden.

Bei Sandaal handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die wissenschaftlichen Gutachten in der zweiten Hälfte des Monats Februar vorliegen; die Fischerei beginnt jedoch bereits im April. In der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) auf Null festgesetzt. Die Obergrenzen sollten daher im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES vom 22. Februar 2016 angepasst werden.

Die TAC für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k sowie des Gebiets VII in Anhang IA gelten nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), allerdings heißt es in den Fußnoten der entsprechenden Tabellen mit den Fangmöglichkeiten, dass Fänge dieser Art getrennt zu melden sind. Diese Fußnoten sollten berichtigt werden.

In Anhang IB sollte der Meldecode für andere Arten in grönländischen Gewässern berichtigt werden, damit die Fänge ordnungsgemäß gemeldet werden können. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten sollte aktualisiert werden, um zu verdeutlichen, dass sie für alle Beifänge in grönländischen Gewässern mit Ausnahme von Grenadierfischen gilt, deren Beifänge Gegenstand einer gesonderten Tabelle mit Fangmöglichkeiten sind.

Im Anschluss an die Konsultationen mit Norwegen hat die Union zugestimmt, im Austausch für Polardorsch, Arktischen Schellfisch, Leng und einige andere Arten 25 000 Tonnen Blauen Wittling zu übertragen. Die übertragenen Mengen sollten in der Verordnung über die Fangmöglichkeiten festgehalten werden.

Im Anhang IB sollten die Zahlen in der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den Gebieten I und IIb berichtigt werden, um die Quotenaufteilung gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates widerzuspiegeln.

In Anhang IF sollte ein Meldecode hinzugefügt werden, damit die Beifänge von Granatbarsch in der SEAFO-Unterdivision B1 ordnungsgemäß gemeldet werden können.

Auf ihrer vierten Jahrestagung 2016 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) Fangmöglichkeiten bestehend aus einer zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) für Bastardmakrele festgelegt. Diese TAC sollte in die Verordnung aufgenommen werden.

Im Anhang VIII wurden die Zahl der Fanggenehmigungen für venezolanische Schiffe, die in den Gewässern von Französisch-Guayana Schnapper befischen, und die Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe nicht festgelegt. Solange das wissenschaftliche Gutachten für den Bestand nicht aktualisiert ist, sollte dieselbe Zahl wie 2015 gelten.



2016/0068 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates sind die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2016 festgesetzt.

(2)In der Verordnung (EU) 2016/72 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal auf Null festgesetzt. Bei Sandaal handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die wissenschaftlichen Gutachten in der zweiten Hälfte des Monats Februar vorliegen; die Fischerei beginnt jedoch bereits im April. Die Fangbeschränkungen für diese Art sollten nun im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES vom 22. Februar angepasst werden.

(3)Im Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72 sind unter anderem die TAC für Rochen in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k und in der Division VIId festgesetzt, und in den Fußnoten der Tabellen mit den Fangmöglichkeiten heißt es, dass Fänge von Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) in diesen Gebieten getrennt zu melden sind. Da die TAC für Rochen jedoch nicht für Kleinäugigen Rochen gelten, sollten die jeweiligen Fußnoten entsprechend berichtigt werden.

(4)Im Anhang IB der Verordnung (EU) 2016/72 sollte die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten bezüglich der Beifänge in grönländischen Gewässern berichtigt werden, damit diese Beifänge ordnungsgemäß gemeldet werden können.

(5)Im Anschluss an Konsultationen mit Norwegen hat die Union zugestimmt, im Austausch für Polardorsch, Arktischen Schellfisch, Leng und einige andere Arten Fangmöglichkeiten für 25 000 Tonnen Blauen Wittling an Norwegen zu übertragen. Diese Vereinbarung sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(6)Die im Anhang IB der Verordnung (EU) 2016/72 festgelegten Quotenzuteilungen für Kabeljau im ICES-Untergebiet I und in der Division IIb sollten berichtigt werden, um die Quotenaufteilung gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates widerzuspiegeln.

(7)In Anhang IF der Verordnung (EU) 2016/72 muss ein Meldecode für Beifänge von Granatbarsch in der SEAFO-Unterdivision B1 aufgenommen werden.

(8)Auf ihrer vierten Jahrestagung 2016 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Bastardmakrele festgelegt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(9)Im Anhang VIII der Verordnung (EU) 2016/72 müssen die Zahl der Fanggenehmigungen für venezolanische Schiffe, die in den Gewässern von Französisch-Guayana Schnapper befischen, und die Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe festgelegt werden.

(10)Die Verordnung (EU) 2016/72 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

Die Anhänge IA, IB, IF, IJ und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

Top

Brüssel, den 8.3.2016

COM(2016) 123 final

ANHANG

des

Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten


ANHANG

des

Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

1.Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sandaal in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Sandaal

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa, IIIa und IV(1)

 

Ammodytes spp.

 

 

 

 

Dänemark

 

74 727

(2)

Analytische TAC

 

 

Vereinigtes Königreich

1 634

(2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

114

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

2 744

(2)

Union

79 219

TAC

79 219

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können die Fänge von Kliesche, Wittling und Makrele auf bis zu 2 % der Quote angerechnet werden (OT1/*2A3A4), sofern nicht mehr als insgesamt 9 % dieser Quote für Sandaal auf diese Fänge und Beifänge der Arten angerechnet werden, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angerechnet werden.

Besondere Bedingung: Im Rahmen der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/234_1)

(SAN/234_2)

(SAN/234_3)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7)

Dänemark

4 717

4 717

59 428

5 659

0

206

0

Vereinigtes Königreich

103

103

1 299

124

0

5

0

Deutschland

7

7

91

9

0

0

0

Schweden

173

173

2 182

208

0

8

0

Union

5 000

5 000

63 000

6 000

0

219

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

5 000

5 000

63 000

6 000

0

219

0

 

 

 

 

 

 

 

 

b)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

 

Micromesistius poutassou

 

 

 

(WHB/1X14)

 

Dänemark

 

31 704

(3)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

12 327

(3)

Spanien

26 878

(2) (3)

Frankreich

22 063

(3)

Irland

24 550

(3)

Niederlande

38 659

(3)

Portugal

2 497

(2) (3)

Schweden

7 842

(3)

Vereinigtes Königreich

41 137

(3)

Union

207 657

(1) (3)

Norwegen

75 000

Färöer

9 000

TAC

Entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Von den EU-Quoten in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (WHB/*NZJM1) und in VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

149 506

(2)

Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete VIIIc, IX und X sowie die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 21 500  Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 9,2 %

 

 

 

 

 

 

c)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Leng in den norwegischen Gewässern von IV erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IV

 

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/04-N.)

Belgien

 

9

Analytische TAC

 

 

Dänemark

1 164

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

33

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

13

Niederlande

2

Vereinigtes Königreich

104

Union

1 325

TAC

Entfällt

d)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für andere Arten in den norwegischen Gewässern von IV erhält folgende Fassung:

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Andere Arten

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IV

 

 

 

 

 

 

(OTH/04-N.)

 

Belgien

46

Vorsorgliche TAC

Dänemark

4 250

Deutschland

479

Frankreich

197

Niederlande

340

Schweden

Entfällt

(1)

Vereinigtes Königreich

3 188

Union

8 500

(2)

TAC

Entfällt

(1)

Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)

Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

e)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen in den Unionsgewässern von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k erhält folgende Fassung:

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/67AKXD)

 

Belgien

 

725

(1) (2) (3) (4)

Vorsorgliche TAC

 

 

Estland

4

(1) (2) (3) (4)

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3 255

(1) (2) (3) (4)

Deutschland

10

(1) (2) (3) (4)

Irland

1 048

(1) (2) (3) (4)

Litauen

17

(1) (2) (3) (4)

Niederlande

3

(1) (2) (3) (4)

Portugal

18

(1) (2) (3) (4)

Spanien

876

(1) (2) (3) (4)

Vereinigtes Königreich

2 076

(1) (2) (3) (4)

Union

8 032

(1) (2) (3) (4)

TAC

8 032

(3)(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIId (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIIe nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 20 kg Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/67AKXD). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

f)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen in den Unionsgewässern von VIId erhält folgende Fassung:

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Unionsgewässer von VIId

 

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/07D.)

 

 

Belgien

 

87

(1) (2) (3) (4)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

729

(1) (2) (3) (4)

Niederlande

5

(1) (2) (3) (4)

Vereinigtes Königreich

145

(1) (2) (3) (4)

Union

966

(1) (2) (3) (4)

TAC

966

(3)(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 40 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Gebiet:

Unionsgewässer von VIId

 

 

Raja undulata

 

(RJU/07D.)

 

 

Belgien

1

Vorsorgliche TAC

Frankreich

9

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

2

Union

12

TAC

12

 

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIIe gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJU/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

2.Anhang IB der Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:

a)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den norwegischen Gewässern von I und II erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von I und II

 

Gadus morhua

 

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 405

Analytische TAC

Griechenland

298

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

2 682

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

298

Frankreich

2 207

Portugal

2 682

Vereinigtes Königreich

9 328

Union

19 900

TAC

Entfällt

 

 

 

b)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den Gebieten I und IIb erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

 

Gebiet:

I und IIb

 

Gadus morhua

 

 

(COD/1/2B.)

Deutschland

6 593

(3)

Analytische TAC

Spanien

13 192

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

3 122

(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen

2 728

(3)

Portugal

2 643

(3)

Vereinigtes Königreich

4 403

(3)

Andere Mitgliedstaaten

495

(1) (3)

Union

33 176

(2)

TAC

Entfällt

(1)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(2)

Die Zuweisung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(3)

Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

c)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schellfisch in den norwegischen Gewässern von I und II erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von I und II

 

Melanogrammus aeglefinus

 

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

267

Analytische TAC

Frankreich

160

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

820

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

1 247

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

d)In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für andere Arten (Beifänge) in den grönländischen Gewässern folgende Fassung:

Art:

Beifänge(1)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

 

 

 

 

(B-C/GRL)

Union

1 126

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/N1GRN.)

3.In Anhang IF der Verordnung (EU) 2016/72 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Granatbarsch in der SEAFO-Unterdivision B1 folgende Fassung:

Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1(1)

(ORY/F47NAM)

TAC

0

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Breitengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(2)    Ausgenommen einer zulässigen Beifangmenge von 4 Tonnen (ORY/*F47NA).

4.Im Anhang IJ der Verordnung (EU) 2016/72 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Chilenische Bastardmakrele im SPRFMO-Übereinkommensbereich folgende Fassung:

Art:

Chilenische Bastardmakrele

 

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

 

Trachurus murphyi

 

 

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

7 067,15

Analytische TAC

Niederlande

7 660,06

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

4 917,5

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen

8 455,29

Union

28 100

TAC

Entfällt

5.Anhang VIII der Verordnung (EU) 2016/72 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00' N

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Färöer

Makrele, VIa (nördlich von 56°30′ N) IIa, IVa (nördlich von 59°N)

Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

14

14

Hering, nördlich von 62° 00' N

20

Noch nicht festgelegt

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56°30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

14

14

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, II, IVa, V, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12°00′ W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela(1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45

(1)    Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.

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