EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.2.2016
COM(2016) 90 final
ANHANG
zum
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
PROTOKOLL
ZUM PARTNERSCHAFTS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS
UND DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN ANDERERSEITS
ANLÄSSLICH DES BEITRITTS
DER REPUBLIK KROATIEN
ZUR EUROPÄISCHEN UNION
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragspartien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und
DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT
einerseits
UND
DIE REPUBLIK TADSCHIKISTAN
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits, im Folgenden „Abkommen“, am 11. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dem Beitritt dieses Landes zu dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt wird,
IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Die Republik Kroatien tritt dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits bei. Die Republik Kroatien nimmt das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen, sonstigen Erklärungen und Briefwechsel, die der am selben Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an bzw. zur Kenntnis.
ARTIKEL 2
Zu gegebener Zeit nach der Paraphierung dieses Protokolls übermittelt die Union ihren Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan die kroatische Sprachfassung des Abkommens. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die kroatische Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassung des Abkommens.
ARTIKEL 3
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
ARTIKEL 4
1.
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren internen Vorschriften genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
2.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
ARTIKEL 5
Dieses Protokoll ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu … am …
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION, DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT UND DIE MITGLIEDSTAATEN
FÜR DIE REPUBLIK TADSCHIKISTAN