EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52016IP0509

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zu dem Entwurf einer Durchführungsrichtlinie der Kommission zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (D047308/01 — 2016/3010(RSP))

ABl. C 238 vom 6.7.2018, p. 120–124 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/120


P8_TA(2016)0509

Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 zu dem Entwurf einer Durchführungsrichtlinie der Kommission zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (D047308/01 — 2016/3010(RSP))

(2018/C 238/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsrichtlinie der Kommission zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (D047308/01,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d und Artikel 18 Absatz 2,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (3),

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (4),

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 30. Januar 2014 (5),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass mit dem Entwurf einer Durchführungsrichtlinie der Kommission die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG geändert werden sollen; in der Erwägung, dass die Richtlinie 2000/29/EG durch die Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen aufgehoben und ersetzt wird, sobald diese Verordnung in Kraft tritt;

B.

in der Erwägung, dass der Entwurf einer Durchführungsrichtlinie der Kommission im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung (EU) 2016/2031 steht, indem die Anforderungen an die Einfuhr von bestimmten Früchten in die EU, die für Schädlinge anfällig sind, vor allem hinsichtlich der Schwarzfleckenkrankheit (citrus black spot) und des Zitruskrebs (citrus canker), gelockert werden;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Durchführungsrichtlinie nicht mit dem EU-Recht im Einklang steht, da er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EU) 2016/2031 vereinbar ist, das darin besteht, die Pflanzengesundheitsrisiken, die von Arten, Stämmen oder Biotypen von Krankheitserregern, Tieren oder parasitären Pflanzen ausgehen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können (im Folgenden „Schädlinge“), sowie Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß zu bestimmen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verordnung (EU) 2016/2031, sobald sie in Kraft tritt (d. h. am 14. Dezember 2019), die Richtlinie 2000/29/EG aufheben und ersetzen wird;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Durchführungsrichtlinie (6) wie folgt zu ändern:

Abänderung 1

Entwurf einer Durchführungsrichtlinie

Anhang — Absatz 4 — Buchstabe a — Ziffer i — Nummer 6 — Nummer 16.2 — Buchstabe e

Entwurf einer Durchführungsrichtlinie

Geänderter Text

or

entfällt

(e)

in the case of fruits destined for processing, official inspections prior to export have shown that the fruits are free from symptoms of Xanthomonas citri pv. citri and Xanthomonas citri pv. aurantifolii,

and transport and processing takes place under conditions, approved in accordance with the procedure referred to in Article 18(2).

 

Abänderung 2

Entwurf einer Durchführungsrichtlinie

Anhang — Absatz 4 — Buchstabe a — Ziffer i — Nummer 7 — Nummer 16.4 — Buchstabe d — Nummer 4 a (neu)

Entwurf einer Durchführungsrichtlinie

Geänderter Text

 

Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Drittländern

 

Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Drittländern ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Elemente enthält:

i)

eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Erzeugungsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt und auf geeignete Art und Weise seit Beginn des letzten Vegetationszyklus gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde und auf dem geeignete Anbaumethoden angewandt wurden, zu erlassen gemäß dem Verfahren, das in Artikel 18 Absatz 2 genannt wird;

ii)

eine Erklärung, dass in dem Erzeugungsfeld während der Anbausaison eine geeignete amtliche Kontrolle durchgeführt wurde, bei der seit Beginn des letzten Vegetationszyklus keine Symptome von Phyllosticta citricarpa bei der spezifizierten Frucht festgestellt wurden;

iii)

eine Erklärung, dass zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen eine Probe von mindestens 600 Früchten jeder Art je 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen wurde, und zwar nach Möglichkeit ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa, und dass alle beprobten Früchte mit Symptomen untersucht und als frei von dem betreffenden Schadorganismus eingestuft wurden;

iv)

bei Citrus sinensis (L.) Osbeck „Valencia“ zusätzlich zu den Erklärungen gemäß den Buchstaben a, b und c auch eine Erklärung, dass eine Probe je 30 Tonnen oder eines Teils davon auf latente Infektion getestet und als frei von Phyllosticta citricarpa eingestuft wurde.

 

Anforderungen an die Kontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Drittländern innerhalb der Union

 

Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Drittländern sind am Eingangsort oder am Bestimmungsort, der gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission festgelegt wurde, einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Kontrollen sind an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa. Wenn bei den Kontrollen gemäß Absatz 1 Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt werden, ist das Vorhandensein dieses Schadorganismus durch Untersuchung der Früchte, die Symptome aufweisen, zu bestätigen oder zu widerlegen. Wird das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bestätigt, wird die Einfuhr in die Union der Partie, der die Probe entnommen wurde, verweigert.

 

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

 

Im Sinne der Rückverfolgbarkeit dürfen die spezifizierten Früchte nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Das Erzeugungsfeld, die Verpackungseinrichtungen, die Ausführer und alle sonstigen in die Handhabung der spezifizierten Früchte involvierten Unternehmer wurden amtlich für diesen Zweck registriert;

ii)

mit den spezifizierten Früchten wurden während der gesamten Verbringung vom Erzeugungsfeld bis zum Eingangsort in die Union Dokumente mitgeführt, die unter Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellt wurden;

iii)

für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Drittländern wurden zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte aufbewahrt.

Abänderung 3

Entwurf einer Durchführungsrichtlinie

Anhang — Absatz 4 — Buchstabe a — Ziffer i — Nummer 7 — Nummer 16.4 — Buchstabe e

Entwurf einer Durchführungsrichtlinie

Geänderter Text

or

entfällt

(e)

in the case of fruits destined for processing, official visual inspections prior to export have shown that the fruits are free from symptoms of Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa,

and a statement that the specified fruits originate in a field of production subjected to appropriate treatments against Phyllosticta citricarpa carried out at the appropriate time is included in the certificates referred to in Article 13(1)(ii) under the rubric „Additional declaration“, and transport and processing takes place under conditions, approved in accordance with the procedure referred to in Article 18(2).

 

Abänderung 4

Entwurf einer Durchführungsrichtlinie

Anhang — Absatz 4 — Buchstabe a — Ziffer i — Nummer 8 — Nummer 16.6 — Buchstabe d

Entwurf einer Durchführungsrichtlinie

Geänderter Text

(d)

have been subjected to an effective treatment to ensure freedom from Thaumatotibia leucotreta (Meyrick). The treatment data to be indicated on the certificates referred to in Article 13(1) (ii).

d)

sind einer wirksamen Behandlung unterzogen worden, damit kein Befall mit Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) besteht. Im Falle von Früchten der Gattung Citrus L., bei denen es sich nicht um Citrus limon (L.) Osbeck oder Citrus aurantifolia (Christm.) Swingle handelt, wird eine offizielle Erklärung dahingehend benötigt, dass die Früchte einer Kältebehandlung (24 Tage bei 0,55  oC mit drei Tagen Vorkühlung) oder einer alternativen nachhaltigen und wirksamen Behandlung unterzogen wurden, welche die gleiche Wirkung hat und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 2 auf der Grundlage einer Bewertung durch die EFSA anerkannt wurde, damit sichergestellt wird, dass kein Befall mit Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) besteht.. Die Behandlungsdaten sind auf dem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(4)  ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16.

(5)  Wissenschaftliches Gutachten auf Anfrage der Kommission (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00334) zum Risiko von Phyllosticta citricarpa (Guignardia citricarpa) für das Gebiet der EU mit der Identifizierung und Bewertung von Maßnahmen zur Risikoverminderung. EFSA Journal, 2014, 12(2):3557.

(6)  Die Kommission hat dem Parlament nur die englische Version ihres Entwurfs einer Durchführungsrichtlinie übermittelt, da der Entwurf nicht in die anderen Amtssprachen übersetzt worden ist.


Top