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Document 52016IP0104

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick (2014/2150(INI))

    ABl. C 58 vom 15.2.2018, p. 39–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 58/39


    P8_TA(2016)0104

    Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick (2014/2150(INI))

    (2018/C 058/04)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Interinstitutionellen Vereinbarungen über bessere Rechtsetzung (1),

    unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 AEUV im Falle der Einigung in erster Lesung,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zur regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit — 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011 (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zu der Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und zu der Rolle des KMU-Tests (3),

    unter Hinweis auf seinen Bericht vom 25. Februar 2014 über die Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema „Bessere Rechtsetzung“ — Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010) (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen (7),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2014 zu intelligenter Regulierung,

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zum Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick, COM(2014)0368,

    unter Hinweis auf die früheren Mitteilungen der Kommission über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften (COM(2012)0746 und COM(2013)0685),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (19. Bericht über „Bessere Rechtsetzung“ 2011) (COM(2012)0373),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zum Thema „Intelligente Regulierung — Anpassung an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen“ (COM(2013)0122),

    unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu Überwachung und Konsultation in Bezug auf intelligente Regulierung für KMU (SWD(2013)0060),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur intelligenten Regulierung in der Europäischen Union (COM(2010)0543),

    unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission zur Anhörung der Interessenträger 2014,

    unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 24. Juli 2014 mit dem Titel „Bürokratieabbau in Europa — Erbe und Ausblick“ und insbesondere die abweichende Stellungnahme von vier Mitgliedern der Hochrangigen Gruppe mit einem Hintergrund des Eintretens für Arbeitnehmer, öffentliche Gesundheit, Umwelt und Verbraucher in Anlage 12 des Berichts,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2014 (8),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung“ (COM(2015)0216),

    unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission über die Einrichtung der REFIT-Plattform (C(2015)3261) und die Mittteilung der Kommission mit dem Titel „Die REFIT-Plattform — Struktur und Arbeitsweise“ (C(2015)3260),

    unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines unabhängigen Ausschusses für Regulierungskontrolle (C(2015)3263) und die Mitteilung an die Kommission mit dem Titel „Ausschuss für Regulierungskontrolle — Auftrag, Aufgaben und Personal“ (C(2015)3262) sowie unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Begründung (Muster)“ (C(2015)3264/2),

    unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Leitlinien zur besseren Rechtsetzung“ (SWD(2015)0111),

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0208/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass das REFIT-Programm zentraler Bestandteil der neuen Kommissionsstrategie für bessere Rechtsetzung ist;

    B.

    in der Erwägung, dass das REFIT-Programm darauf abzielt, Verfahren zur besseren Rechtsetzung zu festigen, das EU-Recht zu vereinfachen, die Verwaltungs- und Regulierungslasten zu reduzieren und einen Weg zu verantwortungsvollem Regierungshandeln auf der Grundlage faktengestützter Politikgestaltung einzuschlagen, wobei Folgenabschätzungen und Ex-post-Bewertungen von wesentlicher Bedeutung sind, ohne politische Entscheidungen zu ersetzen;

    C.

    in der Erwägung, dass die Kommission zur Unterstützung ihrer Tätigkeit im Rahmen des REFIT-Programms eine neue REFIT-Plattform eingerichtet hat, die aus zwei Gruppen besteht: der „Gruppe der Regierungsvertreter“, die sich aus hochrangigen Sachverständigen aus der öffentlichen Verwaltung jedes Mitgliedstaates zusammensetzt, und der „Gruppe der Interessenträger“, die sich aus bis zu 20 Sachverständigen zusammensetzt, wobei zwei Sachverständige den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vertreten und die übrigen Sachverständigen Vertreter aus der Wirtschaft, darunter aus KMU, von Sozialpartnern und von Organisationen der Zivilgesellschaft sind;

    D.

    in der Erwägung, dass der jährliche REFIT-Anzeiger erlaubt, die Fortschritte in allen Politikbereichen und bei jeder einzelnen von der Kommission ermittelten Initiative, wozu auch Maßnahmen des Parlaments und des Rates zählen, zu bewerten;

    E.

    in der Erwägung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2003 in dem derzeitigen, durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen rechtlichen Umfeld veraltet ist;

    F.

    in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren die Agenda für bessere Rechtsetzung dennoch zur Verbesserung der Vorgehensweise bei der Rechtsetzung beigetragen hat; in der Erwägung, dass die zahlreichen unterschiedlichen Bezeichnungen und Programme, die von der Kommission in diesem Bereich eingeführt wurden, etwa „bessere Regulierung“, „bessere Rechtsetzung“, „intelligente Rechtsetzung“, „regulatorische Eignung“, „Vorfahrt für KMU“, „Eignungsprüfungen“ und „ABR+“, insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger nicht für ausreichend Klarheit und Transparenz über die Ziele der Maßnahmen sorgen und daher besser zusammengefasst werden sollten;

    G.

    in der Erwägung, dass die Kommission mit ihrer Mitteilung vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“ nunmehr einen kohärenten, ganzheitlichen Ansatz für bessere Rechtsetzung vorgelegt hat, der den gesamten politischen Zyklus der Rechtsetzung betrachtet und der eine zielgerichtete Interaktion aller Institutionen erfordert, und in der Erwägung, dass die Mitteilung aus diesem Grund vom Parlament eingehend geprüft werden wird, um bestmögliche Ergebnisse im Interesse der Unionsbürgerinnen und -bürger zu erzielen;

    H.

    in der Erwägung, dass die in Artikel 3 EUV genannten Ziele der Union alle gleichermaßen wichtig sind; in der Erwägung, dass die Kommission betont, dass das REFIT-Programm weder die bestehenden Politikziele in Frage stelle noch die Gesundheit oder Sicherheit der Bürger, Verbraucher und Arbeitnehmer oder die Umwelt beinträchtigen sollte;

    I.

    in der Erwägung, dass die Kommission in der zweiten Hälfte 2014 öffentliche Konsultationen zu der Überarbeitung ihrer für Folgenabschätzungen und für Konsultationen der Interessenträger geltenden Leitlinien durchgeführt hat;

    J.

    in der Erwägung, dass die Kommission bei der Erstellung ihres Arbeitsprogramms für 2015 erstmals den so genannten Grundsatz der politischen Diskontinuität als Rechtfertigung für die Rücknahme zahlreicher derzeit anhängiger Rechtsetzungsvorschläge anwendete;

    K.

    in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2015 vorsah, ihr Handeln auf die großen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen zu konzentrieren, und in der Erwägung, dass die neue Struktur der Kommission darauf abzielt, einen kohärenteren Politikansatz sicherzustellen, und damit die Transparenz in der EU und somit die Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern zu verbessern;

    Bessere Rechtsetzung

    1.

    nimmt die Entscheidung des Präsidenten der Kommission Juncker zur Kenntnis, den Ersten Vizepräsidenten der Kommission mit dem Geschäftsbereich „Bessere Rechtsetzung“ zu betrauen, was sich mit den Forderungen des Parlaments deckt und die große politische Bedeutung dieses Themas unterstreicht; erwartet, dass diese Ernennung zu europäischen Rechtsvorschriften von höchster Qualität führen wird, die Erwartungen der Bürger und anderer Interessenträger erfüllt und sicherstellt, dass die Ziele des Gemeinwohls, einschließlich Verbraucherschutz-, Umwelt-, Sozial-, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, nicht gefährdet werden;

    2.

    weist darauf hin, dass eine bessere Rechtsetzung die „Kultur“ der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen der Europäischen Union — unter Berücksichtigung der übermäßigen Bürokratisierung auf Unionsebene und der Notwendigkeit einer Vereinfachung der Rechtsetzung — und die Durchführung und Anwendung von Rechtsakten der EU auf europäischer, einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene umfassen sollte, um gute Verwaltung und „europafreundliches Verhalten“ auf allen Ebenen zu gewährleisten;

    3.

    betont, dass die Kommission der Entwicklung bestimmter Maßnahmen Priorität einräumen sollte und mehr auf die Qualität der Rechtsetzung und auf die bessere Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften als auf die Zahl der Rechtsakte achten sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kosten nicht der entscheidende Faktor sein dürfen, sondern dass die Qualität der Rechtsetzung der einzige geeignete Maßstab ist, und dass mit dem REFIT-Programm keine sozialen, arbeitsrechtlichen, ökologischen oder verbraucherrechtlichen Standards ausgehöhlt werden dürfen;

    4.

    schlägt vor, dass die Kommission die Einführung von „Verfallsklauseln“ bei befristeten Rechtsetzungsinitiativen unter der Bedingung, dass diese nicht zu Rechtsunsicherheit führt, und gegebenenfalls von „Überprüfungsklauseln“ in Legislativmaßnahmen in Betracht zieht, um die fortbestehende Relevanz von Legislativakten auf europäischer Ebene regelmäßig neu zu bewerten;

    5.

    betont, dass eine europäische Norm in der Regel 28 nationale Normen ersetzt, was den gemeinsamen Binnenmarkt stärkt und zu weniger Bürokratie führt;

    6.

    begrüßt das Maßnahmenpaket vom 19. Mai 2015 zur besseren Rechtsetzung; unterstützt das anhaltende Engagement der Kommission für die Agenda zur besseren Rechtsetzung; betont, dass die in der REFIT-Mitteilung vorgesehene Arbeit als fortlaufender Prozess betrachtet werden sollte, damit die geltenden europäischen Rechtsvorschriften zweckmäßig sind, dem gemeinsamen Ziel der Rechtsetzungsorgane Rechnung tragen und die Erwartungen der Bürger, Unternehmen und anderer Interessenträger erfüllen;

    7.

    nimmt die Zusage der Kommission zu der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ zur Kenntnis, mit der die Änderungen durch den Vertrag von Lissabon und die Rahmenvereinbarung zwischen Parlament und Kommission berücksichtigt und bewährte Verfahren in Bereichen wie legislative Planung, Folgenabschätzungen, systematische Ex-post-Bewertungen von EU-Rechtsvorschriften sowie Umsetzung von und Umgang mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten konsolidiert werden, und nimmt den Abschluss der Verhandlungen zur Kenntnis;

    8.

    begrüßt die Zusage der Kommission, dass ihre Strategie zur besseren Rechtsetzung nicht darauf gerichtet ist, bestimmte Politikbereiche zu deregulieren oder die Werte in Frage zu stellen, die uns wichtig sind, wie sozialer Schutz, Umweltschutz und Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Gesundheit;

    9.

    erkennt die lange, intensive Arbeit der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger an, die der Kommission Vorschläge zur Verringerung der Verwaltungslasten unterbreitet und bewährte Verfahrensweisen für eine möglichst unbürokratische Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten aufgezeigt hat; stellt fest, dass sich vier Mitglieder der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger gegen verschiedene Schlussfolgerungen im Abschlussbericht der Gruppe zu Verwaltungslasten wandten und eine abweichende Stellungnahme vorlegten; erwartet von der Kommission, dass sie die Bedenken aller in den Prozess einbezogenen Interessenträger berücksichtigt;

    10.

    betont die Bedeutung des sozialen Dialogs und der Achtung der Autonomie der Sozialpartner; betont insbesondere im Hinblick auf Artikel 9 AEUV, dass die Sozialpartner gemäß Artikel 155 AEUV Vereinbarungen schließen können, die auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien in EU-Rechtsetzung münden können; erwartet von der Kommission, dass sie die Autonomie der Parteien und ihre geschlossenen Vereinbarungen respektiert sowie ihre Bedenken ernst nimmt; betont, dass die Agenda für bessere Rechtsetzung kein Vorwand für die Nichtachtung oder Umgehung von zwischen den Sozialpartnern erreichten Vereinbarungen sein sollte, und lehnt daher Folgenabschätzungen für Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern ab;

    11.

    weist darauf hin, dass die Wahl zwischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten in der vergangenen Wahlperiode zu zahlreichen interinstitutionellen Streitigkeiten geführt hat; hält es daher für wichtig, dass genaue Leitlinien festgelegt werden, wie es das Europäische Parlament in seiner am 25. Februar 2014 angenommenen Entschließung fordert;

    12.

    begrüßt die Ankündigung der Kommission, die Verwaltung von Fördermitteln in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), bei den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und bei Horizont 2020 zu vereinfachen;

    Transparenz und Konsultation der Interessenträger

    13.

    begrüßt, dass die Kommission im REFIT-Programm die wichtige Rolle des Konsultationsverfahrens anerkennt; weist darauf hin, dass gemäß Artikel 11 Absatz 2 EUV alle Organe der EU verpflichtet sind, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu führen; fordert die Organe auf, dem obligatorischen und regelmäßigen Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

    14.

    weist darauf hin, dass durch mehr Transparenz die Arbeitsweise der EU effizienter gestaltet und das Vertrauen der Zivilgesellschaft in die EU gestärkt werden kann;

    15.

    begrüßt in diesem Zusammenhang die Bestätigung durch die Kommission, dass der Dialog mit Bürgern, Sozialpartnern und anderen Interessenträgern der Wirtschaft und Zivilgesellschaft dazu beiträgt, für transparente, zielführende und kohärente Rechtsvorschriften der EU zu sorgen; unterstützt das Vorhaben der Kommission genauer darzustellen, wie sie zu ihren Vorschlägen kommt, beispielsweise in Form von Legislativtexten oder Kommissionsmitteilungen;

    16.

    stellt fest, dass die Kommission im Rahmen ihrer Strategie zur besseren Rechtsetzung die Rolle öffentlicher Konsultationen deutlich aufwertet; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission künftig eine zwölfwöchige öffentliche Konsultation a) vor Ausarbeitung neuer Legislativvorschläge und b) wenn bestehende Rechtsvorschriften bewertet und auf ihre Eignung hin geprüft werden und c) zu Fahrplänen und Ex-ante-Folgenabschätzungen durchführen wird; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Kommission darüber hinaus auch nach Annahme eines Vorschlages durch die Kommission den Bürgerinnen und Bürgern und Interessenträgern die Möglichkeit gibt, sich innerhalb von acht Wochen zum Kommissionsvorschlag zu äußern, und diese Stellungnahmen an Rat und Parlament weiterleiten wird;

    17.

    fordert vor diesem Hintergrund die Kommission auf, eine ausgewogene und transparente Bewertung von Stellungnahmen und Rückmeldungen aller Beteiligten am Konsultationsprozess sicherzustellen und insbesondere zu gewährleisten, dass öffentliche Konsultationen nicht von finanziell und organisatorisch gut ausgestatteten Interessenverbänden für ihre Zwecke missbraucht werden können; fordert die Kommission auf, ihre Schlussfolgerungen aus den Konsultationen zu veröffentlichen;

    18.

    stellt fest, dass die Folgenabschätzungen erst dann veröffentlicht werden sollten, wenn die Kommission die betreffende politische Initiative angenommen hat; hält es mit Blick auf die Transparenz von Kommissionsentscheidungen für erforderlich, dass Folgenabschätzungen auch dann veröffentlicht werden sollten, wenn sie die Entscheidung getroffen hat, keinen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen;

    19.

    stellt fest, dass der mit beratendem Status ausgestattete Wirtschafts- und Sozialausschuss ein wichtiges Sprachrohr der Zivilgesellschaft ist; stellt fest, dass der ebenfalls mit beratendem Status ausgestattete Ausschuss der Regionen ein wichtiges Sprachrohr regionaler und lokaler Gebietskörperschaften in der EU und bei der Bewertung der Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU ist; stellt fest, dass nach geltendem Recht beide beratende Einrichtungen von Parlament, Rat und Kommission im Vorfeld in allen Fällen gehört werden können, in denen es Parlament und Rat für zweckmäßig erachten; ist der Auffassung, dass ihre gezielte und frühzeitige Anhörung sowie ihre spezifische Expertise zu den Zielen einer besseren Rechtsetzung beitragen können;

    20.

    vertritt die Ansicht, dass regionale und lokale Behörden stärker an der Politikgestaltung der EU beteiligt sein sollten, insbesondere durch die frühzeitige Einbeziehung der Sachkompetenz der Mitgliedstaaten und der Erfahrungen auf regionaler und lokaler Ebene bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; stellt fest, dass sämtliche Institutionen bei ihrer legislativen Tätigkeit die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit einhalten müssen;

    21.

    begrüßt das Vorhaben der Kommission, den Rechtsetzungsprozess transparenter zu gestalten und Öffentlichkeit und Interessensvertreter während des gesamten Prozesses stärker einzubinden;

    22.

    begrüßt die Entscheidung der Kommission, künftig vierwöchige öffentliche Konsultationen auch zu Entwürfen von delegierten Rechtsakten und wichtigen Durchführungsrechtsakten durchzuführen, bevor die Mitgliedstaaten im zuständigen Ausschuss über ihre Stellungnahme abstimmen;

    23.

    fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien für die Bewertung zu überprüfen, indem sie die Beteiligung und die Anhörung der Interessenträger verstärkt und den Bürgern der EU auf möglichst direktem Weg ermöglicht, sich an den Beschlussfassungsprozessen zu beteiligen;

    24.

    nimmt die neue Rubrik „Lastenabbau — Sagen Sie Ihre Meinung“ („Lighten the Load — Have Your Say“) auf der Internetseite der Kommission zur besseren Rechtsetzung zur Kenntnis und fordert eine ausgewogene und transparente Prüfung der dort eingegangenen Kommentare durch die Kommission und durch die neue REFIT-Plattform; ist jedoch der Auffassung, dass das REFIT-Gremium in seinen Verfahren und Beratungen nicht zu schwerfällig handeln, sondern ein Gremium sein sollte, das zu raschen Reaktionen ebenso fähig ist wie zum detaillierten Einarbeiten in den europäischen Rechtsetzungsprozess; vertritt die Ansicht, dass Anhörungen über diese Website der Kommission nicht direkte Anhörungen mit Interessenträgern ersetzen können;

    Folgenabschätzungen und europäischer Mehrwert

    25.

    stellt fest, dass Folgenabschätzungen ein wichtiges Mittel zur Unterstützung der Beschlussfassung in allen Organen der EU darstellen und eine wichtige Rolle für eine bessere Rechtsetzung spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Bewertung der Auswirkungen künftiger und bereits bestehender Vorschriften gründlicher vorzugehen; hebt jedoch hervor, dass diese Bewertungen kein Ersatz für politische Bewertungen und Entscheidungen sind, und dass die Freiheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments bei ihrer politischen Arbeit in keiner Weise eingeschränkt werden darf;

    26.

    ist der Überzeugung, dass die Bewertung der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit ein wesentlicher Bestandteil des Folgenabschätzungsverfahrens sein sollte; ist der Ansicht, dass der Entwurf der überarbeiteten Leitlinien Hinweise darauf enthalten sollte, wie die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit in der abschließenden Analyse zu bewerten und zu gewichten sind; unterstützt die allgemeine Regel, dass Vorschläge mit negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von der Kommission nicht angenommen werden sollten, sofern keine Nachweise für einen erheblichen, nicht quantifizierbaren Nutzen erbracht werden;

    27.

    vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze der besseren Rechtsetzung bei Beschlüssen sowohl zum Sekundär- als auch zum Primärrecht angewendet werden sollten; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls Folgenabschätzungen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vorzunehmen, die unter anderem die Anhörung von Betroffenen und Interessenträgern umfassen;

    28.

    ist der Ansicht, dass Folgenabschätzungen umfassend sein müssen und insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen ausgewogen bewertet und die Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern eingeschätzt werden müssen; betont, dass die Kosten-Nutzen-Analyse nur eines von vielen Kriterien ist;

    29.

    weist darauf hin, dass es in zahlreichen Mitgliedstaaten, wie in Schweden, der Tschechischen Republik, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Deutschland, unabhängige Gremien gibt, welche die Regierungen konstruktiv bei den Gesetzgebungsprozessen begleiten mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Bürger zu reduzieren sowie die mit den Informationspflichten verbundenen Kosten messbar und nachprüfbar zu senken; stellt fest, dass die bewährten Verfahren und die Erfahrung bestehender Organe für bessere Rechtsetzung berücksichtigt werden könnten; nimmt die Umwandlung des Ausschusses für Folgenabschätzung der Kommission (IAB) in einen unabhängigen „Ausschuss für Regulierungskontrolle“ (RSB) zur Kenntnis und erwartet, dass sich die Einbeziehung von unabhängigen Experten vorteilhaft auf das Verfahren der Folgenabschätzung in der Kommission auswirkt; beharrt darauf, dass der Ausschuss für Regulierungskontrolle ausschließlich eine beratende Rolle spielt und keine verpflichtenden Stellungnahmen abgeben darf; unterstreicht, dass Folgenabschätzungen schlüssig sein und alle während der dienststellenübergreifenden Konsultation hinzugefügten Änderungen berücksichtigen müssen und sich unter anderem darauf stützen sollten, welche Mehrkosten den Mitgliedstaaten entstehen würden, wenn es keine Lösung auf europäischer Ebene gäbe; vertritt die Auffassung, dass die Stellungnahme des RSB dem endgültigen Legislativvorschlag beigefügt sein sollte; schlägt vor, in den anstehenden Verhandlungen über eine neue interinstitutionelle Vereinbarung den Gedanken zu erörtern, ob ein Normenkontrollrat als rein beratendes Gremium von gemeinsamen Interesse für die Organe sein könnte;

    30.

    begrüßt, dass die Arbeitsgruppen des Rates nun zu einem frühen Zeitpunkt der Debatte über bestimmte Legislativvorschläge die entsprechenden Folgenabschätzungen der Kommission auf der Grundlage einer indikativen Liste prüfen: bedauert jedoch, dass das Sekretariat des Rates noch kein eigenes Referat für Folgenabschätzung hat, und ist der Auffassung, dass die genannte Lösung dazu beitragen könnte, dass der Rat seiner Verpflichtung zur Prüfung der wesentlichen Änderungen an den Vorschlägen der Kommission nachkommen kann;

    31.

    weist darauf hin, dass das Europäische Parlament eine eigene Direktion für Folgenabschätzung und Europäischen Mehrwert eingerichtet hat, die eine Vielzahl von Dienstleistungen der Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzung für die parlamentarischen Ausschüsse, Bewertungen des Mehrwerts der künftigen oder derzeitigen Politik der EU sowie Einschätzungen politischer Optionen in den Bereichen Wissenschaft und Technologie anbietet; stellt fest, dass nach Informationen der Kommission im Zusammenhang mit Änderungen von Vorschlägen der Kommission über 20 parlamentsinterne Folgenabschätzungen durchgeführt wurden; erinnert die Fachausschüsse des Parlaments daran, das Instrument einer parlamentseigenen Folgenabschätzung konsequenter zu nutzen, insbesondere, wenn erhebliche Änderungen am ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgenommen werden sollen; weist jedoch darauf hin, dass dies den Spielraum, der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Verfügung steht, nicht einschränken darf;

    32.

    betont, dass alle Grundsätze, auf denen die Union beruht, unter anderem die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, zu berücksichtigen sind; fordert alle Organe der EU auf, immer die kurz- und langfristigen Auswirkungen der Rechtsvorschriften zu prüfen;

    33.

    weist darauf hin, dass die — bisher für die sprachliche und juristische Überarbeitung genutzte — Bedenkzeit zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und der Schlussabstimmung für die Durchführung einer Folgenabschätzung und einer Subsidiaritätsprüfung genutzt werden könnte;

    34.

    ist der Ansicht, dass sämtliche Organe der EU einen gemeinsamen methodischen Ansatz im Hinblick auf Folgenabschätzungen entwickeln sollten; betont, dass die legislativen Vorrechte des Parlaments und des Rates, Vorschläge der Kommission zu ändern, unverändert bleiben müssen;

    35.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ihre öffentlichen und nichtöffentlichen Anhörungen mit allen Interessenträgern einschließlich Verbrauchern auszuweiten und dahingehend zu prüfen, wie Vorschläge in einer vorbereitenden Phase besser bekannt gemacht werden können;

    KMU und „Vorfahrt für KMU“

    36.

    nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, den KMU-Test weiter zu verbessern, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die mehr als 20 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 99 % aller Unternehmen in der EU ausmachen und dass KMU damit das Rückgrat von Wirtschaft, Wachstum und Beschäftigung bilden; unterstützt die Prüfung von angepassten Vereinbarungen und flexibleren Regelungen für KMU bei Folgenabschätzungen, sofern gezeigt werden kann, dass diese die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften nicht gefährden und dass Ausnahmen oder flexiblere Rechtsvorschriften nicht die Fragmentierung des Binnenmarktes fördern oder nicht den Zugang zu diesem behindern; begrüßt daher die Zusage der Kommission, nur dann flexiblere Regeln für KMU, einschließlich einer vorbehaltlosen Freistellung für Kleinstunternehmen, zu erwägen, wenn dies sinnvoll und möglich ist und eine wirksame Verwirklichung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Ziele eines vorgeschlagenen Rechtsakts nicht gefährdet wird;

    37.

    fordert die Kommission auf, nicht in ihrem Ehrgeiz nachzulassen, durch die Verminderung von Verwaltungslasten für KMU die Bereitstellung einer Grundlage für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze zu unterstützen, und drängt darauf, dass Maßnahmen ergriffen werden, die gewährleisten, dass die Ziele des Gemeinwohls, einschließlich verbraucherfreundlicher, ökologischer, sozialer und gesundheits- und sicherheitsbezogener Standards, wie auch die Standards für die Gleichstellung von Männern und Frauen nicht gefährdet werden; unterstreicht, dass die Verminderung von Verwaltungslasten keinesfalls zu einer Absenkung von Beschäftigungsstandards oder zu einer Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse führen darf und dass Arbeitnehmer in KMU und Kleinstunternehmen die gleiche Behandlung und das gleiche hohe Schutzniveau wie Arbeitnehmer in größeren Unternehmen genießen müssen;

    38.

    betont, dass die Bewertung der Auswirkungen neuer Regelungen auf KMU gleichwohl nicht dazu führen darf, dass die Arbeitnehmerrechte in Frage gestellt werden;

    39.

    betont die Notwendigkeit klarer formulierter Bestimmungen, die einfach umzusetzen sind und allen Beteiligten helfen können, sich an das Recht zu halten; unterstreicht, dass einfachere und intelligentere Rechtsetzung die kohärente Umsetzung und die wirksamere und einheitliche Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten erleichtern kann;

    Ex-post-Bewertungen

    40.

    begrüßt, dass die Kommission die Ex-post-Bewertung zu einem integralen Bestandteil besserer Rechtsetzung macht; betont, dass im Interesse der Rechtssicherheit für Bürger und Unternehmen diese Analysen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, vorzugsweise mehrere Jahre nach der Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht, durchgeführt werden sollten; erinnert jedoch daran, dass Ex-post-Bewertungen niemals die Verpflichtung der Kommission als Hüterin der Verträge ersetzen sollten, die Durchführung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten wirksam und fristgerecht zu überwachen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dessen ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen;

    41.

    unterstreicht die Wichtigkeit der Ex-post-Bewertungen und der politikbereichsbezogenen Leistungsbewertung zur Beurteilung der Umsetzung und der Effizienz von EU-Rechtsvorschriften und politischer Maßnahmen der EU im Sinne der von den Rechtsetzungsbehörden intendierten Resultate;

    42.

    ist der Ansicht, dass die einzelstaatlichen Parlamente in die Ex-post-Bewertung neuer Rechtsvorschriften einbezogen werden sollten, da dies auch den Berichten der Kommission zugute kommen und dazu beitragen würde, die verschiedenen nationalen Herausforderungen durch einzelne Gesetze und Bestimmungen zu erkunden;

    Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten

    43.

    stellt fest, dass nach Angaben der Kommission ein Drittel der mit dem EU-Recht verbundenen regulatorischen und administrativen Belastung von den Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten herrührt;

    44.

    erkennt an, dass es im Falle von Richtlinien das Vorrecht der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob auf einzelstaatlicher Ebene höhere Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutzstandards als die auf EU-Ebene vereinbarten Mindestschutzstandards angenommen werden, und begrüßt jede Entscheidung, dies zu tun; bekräftigt, dass diese höheren Standards nicht als Überregulierung („Gold-Plating“) betrachtet werden dürfen; fordert jedoch von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden, sich der möglichen Folgen einer Überregulierung („Gold-Plating“) bewusst zu sein, durch die den Rechtsvorschriften der EU unnötige bürokratische Belastungen hinzugefügt werden, da dies zu falschen Vorstellungen in Bezug auf die legislative Tätigkeit der EU führen kann, was wiederum EU-Skepsis fördern kann; fordert die Mitgliedstaaten im Sinne der Bürgernähe auf, bei der Umsetzung von Richtlinien und Verordnungen unnötigen Verwaltungsaufwand zu beseitigen;

    45.

    legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, den Austausch bewährter Praktiken bei der Umsetzung und Anwendung von Richtlinien der EU zu intensivieren; vertritt die Ansicht, dass dies Interessenträger, lokale und regionale Behörden bestärken würde, sich an der Ermittlung von Schwierigkeiten bei der Umsetzung von EU-Politik auf lokaler, regionaler und einzelstaatlicher Ebene zu beteiligen;

    46.

    unterstreicht das Interesse des Parlaments als Mitgesetzgeber, nachvollziehen zu können, welche Wirkungen EU-Rechtsvorschriften nach ihrer Umsetzung tatsächlich entfalten; fordert daher die Kommission auf, dem Parlament vollständigen Zugang zu jeglichen Evaluierungen in diesem Zusammenhang zu gewähren, einschließlich der erhobenen Quelldaten und vorbereitender Dokumente;

    47.

    fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel angesichts der gravierenden, andauernden und wettbewerbsverzerrenden Umsetzungsprobleme auf ihre wissenschaftliche Grundlage, Sinnhaftigkeit und Realitätsnähe hin zu überprüfen sowie gegebenenfalls das Konzept der Nährwertprofile zu streichen; ist der Auffassung, dass die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die beispielsweise darin bestehen, dafür zu sorgen, dass die Angaben über Lebensmittel der Wahrheit entsprechen und dass dezidierte Angaben zu Fett-, Zucker- und Salzgehalt gemacht werden, mittlerweile mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel verwirklicht wurden;

    48.

    verweist auf die Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten sowie auf die Gemeinsame Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten und fordert die Kommission auf, den Zugang des Parlaments zu diesen erläuternden Dokumenten sicherzustellen;

    Rücknahme anhängiger Rechtsetzungsvorschläge durch die Kommission

    49.

    nimmt zur Kenntnis, dass die neugewählte Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2015 unter Berufung auf den Grundsatz der politischen Diskontinuität erstmals alle anhängigen legislativen Initiativen auf den Prüfstand gestellt hat;

    50.

    weist darauf hin, dass die Kommission jederzeit während des Verfahrens zur Annahme eine Rechtsaktes der Union im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens einen Vorschlag zurücknehmen kann, solange der Rat diesbezüglich noch nicht gehandelt hat, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. April 2015 (9) bestätigt hat; fordert daher die Kommission im Sinne des interinstitutionellen Gleichgewichts auf, im Fall der Rücknahme zunächst das Parlament zu konsultieren, insbesondere nach der ersten Lesung, und seine Standpunkte ordnungsgemäß zu berücksichtigen; verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf seine Entschließungen vom 15. Januar 2015;

    51.

    weist ferner darauf hin, dass der Gerichtshof im gleichen Urteil die Argumentation des Rates aufgreift, wonach die Kommission bei der Rücknahme eines Legislativvorschlags den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 EUV sowie den Grundsatz der Demokratie im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 EUV beachten muss;

    52.

    betont, dass es wichtig ist, Überschneidungen in der Rechtsetzung zu verhindern;

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    53.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1, Angenommene Texte vom 9. März 2016, P8_TA(2016)0081.

    (2)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0061.

    (3)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0069.

    (4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0127.

    (5)  ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 117.

    (6)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 87.

    (7)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 31.

    (8)  EWSA Dokument INT/750.

    (9)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2015, Kommission/Rat, C-409/13, ECLI:EU:C:2015:217.


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