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Document 52016DC0207

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 geänderten Fassung, und über die einschlägigen internationalen Entwicklungen

COM/2016/0207 final

Brüssel, den 15.4.2016

COM(2016) 207 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 geänderten Fassung, und über die einschlägigen internationalen Entwicklungen


Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 geänderten Fassung, und über die einschlägigen internationalen Entwicklungen

1.Grundlage für diesen Bericht

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen 1 wurde das sogenannte „Finning“ von Haifischen, bei dem die Haifischflossen abgetrennt und der übrige Haifischkörper ins Meer zurückgeworfen wird, generell verboten. Gemäß der genannten Verordnung konnten die Mitgliedstaaten spezielle Fangerlaubnisse für die Verarbeitung von Haifischen an Bord erteilen. Um das Finning zu verhindern, ist in der Verordnung ein Gewichtsverhältnis von Flossen zu Körper für verarbeitete Haifische festgelegt.

Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 2 geändert. In dem geänderten Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 heißt es: „Für Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und Haie fangen, an Bord halten, umladen oder anlanden, übermittelt der Flaggenmitgliedstaat ... der Kommission jährlich ... einen zusammenfassenden Bericht über seine Durchführung dieser Verordnung ... Nach der Vorlage des zweiten Jahresberichts ... erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2016 Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung und die einschlägigen internationalen Entwicklungen.“ Mit vorliegendem Bericht wird der Berichterstattungspflicht nachgekommen.

2.Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Nutzung spezieller Fangerlaubnisse bis 2013

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 mussten die Mitgliedstaaten, die das Abtrennen von Flossen toter Haifische an Bord erlaubten, der Kommission berichten, wie viele entsprechende spezielle Erlaubnisse sie jährlich erteilten. Tabelle 1 und Abbildung 1 im Anhang enthalten eine Übersicht über die Erlaubnisse, die von den Mitgliedstaaten erteilt wurden, die von dieser Möglichkeit im Rahmen der alten Verordnung Gebrauch machten.

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten für 2013 und 2014

Für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und Haifische fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden, muss der Flaggenmitgliedstaat der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der Verordnung im vorangegangenen Jahr vorlegen. Dazu gehört eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Verordnung überwacht und durchgesetzt wurde, und insbesondere folgende Angaben:

Anzahl der Anlandungen von Haifischen,

Anzahl, Datum und Ort der Inspektionen,

Anzahl und Art der Verstöße sowie verhängte Sanktionen,

Gesamtanlandungen nach Art (Gewicht/Anzahl) und Hafen.

Drei Küstenmitgliedstaaten – Kroatien, Italien und Rumänien – legten weder für 2013 noch für 2014 einen Bericht vor 3 . Mehrere andere Küstenmitgliedstaaten legten lediglich für 2013 oder 2014 einen Bericht über ihre Durchführung der Verordnung vor. Tabelle 2 im Anhang enthält eine Übersicht über die vorgelegten Informationen aller Mitgliedstaaten; die Berichte sind online verfügbar, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Veröffentlichung nicht widersprochen hat 4 .

Was die Mengen betrifft, so melden sieben Mitgliedstaaten Anlandungen von mehr als 50 Tonnen im Jahr 2013, wobei insbesondere Spanien mit mehr als 60 000 Tonnen und Frankreich mit mehr als 15 000 Tonnen herausstechen. Die Hälfte der Mitgliedstaaten, die zu einem früheren Zeitpunkt spezielle Fangerlaubnisse für die Verarbeitung von Haifischen an Bord erteilt hatten, meldeten keinerlei Fänge von Haifischen durch ihre Flotten.

Spanien und Portugal verzeichnen die größten Mengen pro Anlandung (Tabelle 3, Abbildung 2). In Tabelle 4 sind für das Jahr 2013 die gemeldeten Mengen nach Arten und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt. Bei Blauhai – für dessen Flossen ein Markt besteht – weisen die spanische und die portugiesische Flotte die größten Mengen auf (Abbildung 3).

Bei der Häufigkeit der Inspektionen ergibt sich ein ziemlich uneinheitliches Bild zwischen den Mitgliedstaaten (Tabelle 5, Abbildung 4). Während Malta beispielsweise im Jahr 2013 durchschnittlich 84 Inspektionen pro 100 Anlandungen meldete, waren es bei Frankreich 0,2. Von den Mitgliedstaaten, die zu einem früheren Zeitpunkt spezielle Fangerlaubnisse für die Verarbeitung von Haifischen an Bord erteilt hatten, meldeten Litauen und Estland keine Inspektionen von Fischereifahrzeugen.

Für 2013 wurden mehr als 4400 Inspektionen gemeldet, wobei in vier Fällen Verstöße festgestellt wurden: Zypern meldete einen Fall, in dem an Bord eines Schiffes ein Blauhai ohne Flossen angetroffen wurde, Frankreich berichtete über einen Fall von Finning durch ein venezolanisches Schiff, Spanien meldete einen Fall von Finning durch ein portugiesisches Schiff und das Vereinigte Königreich gab einen Fall an, in dem zwei Haie auf See gehäutet wurden.

Spanien übermittelte zusätzliche Informationen, die eine Bewertung der finanziellen Auswirkungen der Verordnungen auf die spanische Langleinenflotte enthielten4. Gemäß einer Analyse der betreffenden Flottensegmente, die die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der gemeldeten Kosten für die Anpassung an die Anforderungen der neuen Verordnung vorgenommen haben, können die (nach Anzahl der Schiffe und Beschäftigten) größten Flottensegmente weiterhin angemessene Gewinnspannen erzielen. In den Flottensegmenten, die bereits mit Verlusten arbeiten, können die Anpassungskosten die finanziellen Schwierigkeiten weiter verschärfen.

3.Internationale Entwicklungen

Um die Erhaltung von Haifischen zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Flotten der Union zu schaffen, fördert die Union in regionalen Fischereiorganisationen, wie der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), und in einschlägigen internationalen Foren auch weiterhin Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Haifische mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden.

Die EU unterstützt auch nachdrücklich die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu nachhaltiger Fischerei 5 , in der die Staaten aufgefordert werden, sich umgehend und abgestimmt dafür einzusetzen, dass die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder Abkommen bestehenden Maßnahmen zur Regulierung der Befischung von Haifischen und der Beifänge von Haifischen besser umgesetzt und eingehalten werden.

4.Fazit

Die gemäß der Verordnung vorgeschriebenen Jahresberichte der Mitgliedstaaten waren insofern unvollständig, als nur 14 der 23 Küstenmitgliedstaaten vollständige Berichte über die Durchführung der Verordnung in den Jahren 2013 und 2014 vorgelegt haben. Drei Küstenmitgliedstaaten haben trotz mehrfacher Aufforderung durch die Kommission überhaupt keinen Bericht übermittelt. Zumindest haben alle Mitgliedstaaten, die in der Vergangenheit spezielle Fangerlaubnisse für die Verarbeitung von Haifischen an Bord erteilt haben, mindestens einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorgelegt. Zudem übermittelten die Mitgliedstaaten die Daten in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlichen Formaten.

Unter dem Vorbehalt, dass die Daten unvollständig sind, lassen die Meldungen dennoch einige Schlussfolgerungen zu. Die vorgelegten Berichte deuten darauf hin, dass vor allem Schiffe zweier Mitgliedstaaten umfangreiche Fischerei auf Haifischbestände betreiben. Bei den Kontrollen durch die Mitgliedstaaten, die der Kommission die geforderten Daten übermittelt haben (darunter auch die beiden Mitgliedstaaten mit der umfangreichsten Befischung von Haien), wurden offenbar nur sehr wenige Verstöße festgestellt.

Die Kommission kennt die Bedenken, die in einem der Berichte der Mitgliedstaaten angesprochen wurden und die den von einigen Mitgliedstaaten und Interessenträgern während der vorhergehenden öffentlichen Konsultation geäußerten Bedenken 6 entsprechen, wonach die Durchführung der Verordnung die Behandlung der Haifischkörper erschwert und für die betreffenden Schiffe zusätzliche Kosten verursacht 7 . Die Kommission wird die Situation und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen weiterhin beobachten. Diesen Problemen könnte bis zu einem gewissen Grad mit bestehenden Instrumenten, unter anderem den EMFF-Instrumenten 8 , begegnet werden, um praktische Lösungen für die vorgebrachten Schwierigkeiten zu finden. Nach Auffassung der Kommission ist es auch wichtig, auf internationaler Ebene weiterhin aktiv Maßnahmen zu fördern, durch die sichergestellt wird, dass Haifische mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden. Dies entspricht auch der Forderung des Rates, sich international verstärkt für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen einzusetzen, selbst wenn die Vorschläge der EU nicht angenommen werden.

(1) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32003R1185   
(2) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R0605   
(3) Italiens Jahresbericht 2013 über den Schutz von Walen gegen Beifänge enthält jedoch einen Verweis darauf, dass das italienische Überwachungsprogramm auch Beifänge von Haifischen umfasste; dabei ist die Rede von einer „großen Zahl“ von Beifängen in der nördlichen und mittleren Adria.
(4) http://ec.europa.eu/fisheries/marine_species/wild_species/sharks/member-states-reports/index_en.htm
  
(5) http://www.un.org/documents/resga.htm Seit 2007 jährlich einvernehmlich angenommen: A/RES/62/177, -63/112, -64/72, -65/38, -66/68, -67/79, -68/71 und -69/109:  
(6) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/ALL/?uri=CELEX:52011SC1392   
(7) Gemäß Artikel 3 der Verordnung „dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet ... werden“.
(8) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32014R0508   
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Brüssel, den 15.4.2016

COM(2016) 207 final

ANHANG

des

BERICHTS AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen, in der duch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 geänderten Fassung, und über die einschlägigen internationalen Entwicklungen


Anhang Tabellen und Abbildungen

Aufgrund der begrenzten Zahl eingegangener Meldungen für das Jahr 2014 ist keine aussagekräftige visuelle Darstellung der Daten möglich. Deshalb zeigen die Abbildungen lediglich die Lage im Jahr 2013.

Tabelle 1: Im Rahmen der alten Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 von den Mitgliedstaaten zwischen 2004 und 2012 erteilte spezielle Erlaubnisse

 

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2004-12

Küstenmitgliedstaaten, die spezielle Fangerlaubnisse erteilt haben (in absteigender Reihenfolge der Anzahl der erteilten Erlaubnisse)

Spanien

198

192

164

173

200

175

164

181

141

1 588

Portugal

11

12

28

k.A.

k.A.

49

45

47

46

238

Vereinigtes Königreich

20

16

18

15

15

0

0

k.A.

k.A.

84

Deutschland

3

5

5

5

5

0

0

0

0

23

Litauen

0

1

1

1

1

0

k.A.

k.A.

k.A.

4

Estland

2

0

0

0

0

0

0

k.A.

k.A.

2

Zypern

0

0

0

0

0

0

1

0

k.A.

1

Insgesamt

234

226

216

194

221

224

210

228

187

1 940

Küstenmitgliedstaaten, die keine speziellen Fangerlaubnisse gemeldet oder erteilt haben (in alphabetischer Reihenfolge)

Belgien

0

0

0

0

0

0

k.A.

0

k.A.

Bulgarien

nMS

nMS

nMS

0

k.A.

0

0

0

0

Kroatien

nMS

nMS

nMS

nMS

nMS

nMS

nMS

nMS

nMS

Dänemark

0

0

0

0

0

0

k.A.

k.A.

k.A.

Finnland

0

0

0

0

0

0

0

k.A.

k.A.

Frankreich

0

0

0

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

Griechenland

0

0

0

0

0

0

0

k.A.

k.A.

Irland

0

0

0

0

0

0

k.A.

0

k.A.

Italien

0

0

0

0

0

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

Lettland

0

0

0

0

0

0

0

k.A.

k.A.

Malta

0

0

0

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

Niederlande

0

0

0

0

0

k.A.

k.A.

0

k.A.

Polen

0

0

0

0

0

k.A.

0

k.A.

k.A.

Rumänien

nMS

nMS

nMS

0

0

0

0

k.A.

k.A.

Slowenien

0

0

0

0

0

0

k.A.

0

k.A.

Schweden

0

0

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

Anmerkungen: „k.A.“ = keine Angabe, d. h. kein Bericht an die Kommission übermittelt; „nMS“ = zu diesem Zeitpunkt noch kein Mitgliedstaat der EU; für Binnenstaaten (Österreich, Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und Slowakei) wurde keine Statistik geführt.

Abbildung 1: Im Rahmen der alten Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 von den Mitgliedstaaten zwischen 2004 und 2012 erteilte spezielle Erlaubnisse

Anmerkungen: Zugrunde liegende Daten siehe Tabelle 1 .

Tabelle 2: Meldungen der Küstenmitgliedstaaten seit 2013 im Rahmen der neuen Verordnung (EU) Nr. 605/2013

2013

2014

Anlan-dungen (Anzahl)

Anlan-dungen (in Tonnen)

Inspek-tionen (Anzahl)

Ver-stöße (An-zahl)

Anlan-dungen (Anzahl)

Anlan-dungen (in Tonnen)

Inspek-tionen (Anzahl)

Ver-stöße (An-zahl)

Küstenmitgliedstaaten, die in der Vergangenheit spezielle Fangerlaubnisse erteilt hatten (in absteigender Reihenfolge der Anzahl der Erlaubnisse)

Spanien

26 394

61 572

204

1 b

32 082

59 251

131

0

Portugal

5 632

8 218

676

0

kein Bericht vorgelegt c

Vereinigtes Königreich

8 572

289

1 025

1

14 313

1 634

1 184

1

Deutschland

10

0,3

6

0

25

1,8

7

0

Litauen

0

0

0

0

0

0

0

0

Estland

0

0

0

0

3 e

246 e

3

0

Zypern

381

3,9

3

1

312

11,2

0

0 f

Küstenmitgliedstaaten, die in der Vergangenheit keine speziellen Fangerlaubnisse gemeldet oder erteilt hatten (in alphabetischer Reihenfolge)

Belgien

4 783

483

102

0

k.A.

527

83

0

Bulgarien

247

31

81

0

kein Bericht vorgelegt c

Kroatien

kein Bericht vorgelegt c

kein Bericht vorgelegt c

Dänemark

428

21

29

0

kein Bericht vorgelegt c

Finnland

0

0

0

0

0

0

0

0

Frankreich

261 040

16 085

480

1 d

kein Bericht vorgelegt c

Griechenland

Bericht unvollständig c

179

(3 630) g

0

0

Irland

4 310

1 367

1 490

0

4 303

1 437

1 274

0

Italien

kein Bericht vorgelegt c

kein Bericht vorgelegt c

Lettland

0

0

0

0

0

0

0

0

Malta

345

20

291

0

kein Bericht vorgelegt c

Niederlande

k.A.

79 h

0

0

k.A.

77 h

0

0

Polen

0

0

0

0

0

0

0

0

Rumänien

kein Bericht vorgelegt c

kein Bericht vorgelegt c

Slowenien

457

1,7

27

0

444

1,9

46

0

Schweden

0

0

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

312 599

88 170

4 414

4

51 661

63 186

2 728

1

Anmerkungen: b Verstoß im Zusammenhang mit einem Schiff unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats.
c Mitgliedstaaten, die keine oder unvollständige Berichte übermittelt hatten, wurden von der Kommission aufgefordert, die fehlenden Angaben vorzulegen, kamen dieser Aufforderung aber bis zum Abschluss des vorliegenden Berichts nicht nach. d Verstoß im Zusammenhang mit einem Schiff unter der Flagge eines Drittlands. e Der Bericht Estlands für das Jahr 2014 enthielt auch zwei Anlandungen aus dem Jahr 2015, die in vorliegendem Bericht nicht berücksichtigt wurden. Estland meldete und bestätigte, dass ein estnisches Schiff an einem einzigen Tag 231 Tonnen Rochen angelandet hatte.
f Zypern meldete drei Verstöße, die jedoch die Anlandung verbotener Arten und nicht das Finning betrafen.
g Griechenland meldete die Zahl der angelandeten Haifische, nicht jedoch deren Gewicht; daher wurden die griechischen Daten in den anderen Tabellen und Abbildungen nicht berücksichtigt. h Die Niederlande machten keine Angabe zur Anzahl der Anlandungen; daher wurden die niederländischen Daten in den anderen Tabellen und Abbildungen nicht berücksichtigt.

Tabelle 3: Von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2013 und 2014 gemeldete Anzahl und Menge angelandeter Haifische

 

2013

2014

 

Anlandun-gen (Anzahl)

Anlandun-gen (in Tonnen)

kg je Anlandung

Anlandun-gen (Anzahl)

Anlandun-gen (in Tonnen)

kg je Anlandung

Spanien

26 394

61 572

2 333

32 082

59 251

1 847

Portugal

5 632

8 218

1 459

k.A.

k.A.

k.A.

Irland

4 310

1 367

317

4 303

1 437

334

Bulgarien

247

31

125

k.A.

k.A.

k.A.

Belgien

4 783

483

101

k.A.

527

k.A.

Frankreich

261 040

16 085

62

k.A.

k.A.

k.A.

Malta

345

20

57

k.A.

k.A.

k.A.

Dänemark

428

21

49

k.A.

k.A.

k.A.

Vereinigtes Königreich

8 572

289

34

14 313

1 634

114

Deutschland

10

0,3

31

25

1,8

71

Zypern

381

3,9

10

312

11,2

36

Slowenien

457

1,7

4

444

1,9

4

Estland

0

0

0

3

246

81 999

Insgesamt

312 599

88 170

282

51 482

62 582

1 222

Anmerkungen: Auf der Grundlage von Tabelle 2 .

Abbildung 2: Von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2013 gemeldete Anzahl und Menge angelandeter Haifische

Anmerkungen: Zugrunde liegende Daten siehe Tabelle 3 .

Tabelle 4: Gemeldete Menge der Anlandungen (in Tonnen) ausgewählter Arten im Jahr 2013

BE

BG

CY

DE

DK

ES

FR

IE

MT

NL

PT

UK

Insge-samt

ALV

39,8

40

BSH

255

14 962

223

1,9

2,6

6 420

199

22 064

CMO

266

266

CWZ

19,0

19

DGH

0,3

14,4

0,1

30,9

46

DGS

31,0

0,2

20,2

0,3

0,4

1,9

3,5

57

DGX

254

0,1

9,6

6,4

270

DGZ

33,0

1,1

0,8

35

GAG

1,0

21,2

321

8,8

0,00

352

GAU

10,6

0,01

11

GUP

6,0

2,2

0,1

8

GUZ

45,1

45

HYD

97,3

97

JRS

7,1

7

LMA

96,7

2,8

100

MAK

0,3

13,4

14

MSK

62,4

62

QUB

51,0

10,4

61

RAJ

2 245

449

2 694

RJC

1 579

1 579

RJE

66,1

66

RJF

159

159

RJH

415

415

RJI

61,4

61

RJM

1 190

1 190

RJN

2 222

2 222

RJO

29,3

29

SCL

453

35,9

214

1,2

704

SDV

0,9

3 071

24,7

3 096

SHO

17,5

17

SKH

9,0

0,04

0,01

0,3

5,9

15

SKX

10,0

0,02

10

SMA

2 439

5,0

0,03

1 159

46,0

3 649

SMD

1,6

1,5

2,6

6

SRX

975

28,0

1 002

SYC

452

5 321

0,1

39,1

3,2

5 816

SYT

21,4

0,1

226

248

SYX

196

16,3

1,0

213

TIG

5,7

0,3

6

TOE

7,0

7

TRK

10,0

0,8

11

TTR

24,2

24

Anmerkungen: Es wurden nur Arten berücksichtigt, für die insgesamt Anlandungen von mehr als fünf Tonnen gemeldet wurden; zugrunde liegende Daten siehe Online-Berichte der Mitgliedstaaten (Fußnote 4 im Haupttext). Die Arten sind gemäß ihrem Alpha-3-Code aus der ASFIS-Liste der FAO angegeben; siehe http://www.fao.org/fishery/collection/asfis/en . Ländercodes siehe http://publications.europa.eu/code/pdf/370000en.htm .

Abbildung 3: Von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2013 gemeldete Anlandungen von Blauhai (in Tonnen)

 

Anmerkungen: Zugrunde liegende Daten siehe Tabelle 4 .

Table 5: Von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2013 und 2014 gemeldete Anlandungen von Haifischen und gemeldete Inspektionen

 

2013

2014

 

Anlandun-gen (Anzahl)

Inspek-tionen (Anzahl)

Inspek-tionen je 100 Anlan-dungen

Anlandun-gen (Anzahl)

Inspek-tionen (Anzahl)

Inspek-tionen je 100 Anlan-dungen

Malta

345

291

84,3

k.A.

k.A.

k.A.

Deutschland

10

6

60,0

25

7

28,0

Irland

4 310

1 490

34,6

4 303

1 274

29,6

Bulgarien

247

81

32,8

k.A.

k.A.

k.A.

Portugal

5 632

676

12,0

k.A.

k.A.

k.A.

Vereinigtes Königreich

8 572

1 025

12,0

14 313

1 184

8,3

Dänemark

428

29

6,8

k.A.

k.A.

k.A.

Slowenien

457

27

5,9

444

46

10,4

Belgien

4 783

102

2,1

k.A.

(83)

k.A.

Zypern

381

3

0,8

312

0

0

Spanien

26 394

204

0,8

32 082

131

0,4

Frankreich

261 040

480

0,2

k.A.

k.A.

k.A.

Estland

0

0

0

3

3

100

Insgesamt

312 599

4 414

1,4

51 482

2 725

5,3

Anmerkungen: Auf der Grundlage von Tabelle 2 .

Abbildung 4: Von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2013 gemeldete Anlandungen von Haifischen und gemeldete Inspektionen

Anmerkungen: Zugrunde liegende Daten siehe Table 5 .

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