EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.4.2016
COM(2016) 207 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 geänderten Fassung, und über die einschlägigen internationalen Entwicklungen
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat
über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 geänderten Fassung, und über die einschlägigen internationalen Entwicklungen
1.Grundlage für diesen Bericht
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen
wurde das sogenannte „Finning“ von Haifischen, bei dem die Haifischflossen abgetrennt und der übrige Haifischkörper ins Meer zurückgeworfen wird, generell verboten. Gemäß der genannten Verordnung konnten die Mitgliedstaaten spezielle Fangerlaubnisse für die Verarbeitung von Haifischen an Bord erteilen. Um das Finning zu verhindern, ist in der Verordnung ein Gewichtsverhältnis von Flossen zu Körper für verarbeitete Haifische festgelegt.
Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013
geändert. In dem geänderten Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 heißt es: „Für Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und Haie fangen, an Bord halten, umladen oder anlanden, übermittelt der Flaggenmitgliedstaat ... der Kommission jährlich ... einen zusammenfassenden Bericht über seine Durchführung dieser Verordnung ... Nach der Vorlage des zweiten Jahresberichts ... erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2016 Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung und die einschlägigen internationalen Entwicklungen.“ Mit vorliegendem Bericht wird der Berichterstattungspflicht nachgekommen.
2.Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
Nutzung spezieller Fangerlaubnisse bis 2013
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 mussten die Mitgliedstaaten, die das Abtrennen von Flossen toter Haifische an Bord erlaubten, der Kommission berichten, wie viele entsprechende spezielle Erlaubnisse sie jährlich erteilten. Tabelle 1 und Abbildung 1 im Anhang enthalten eine Übersicht über die Erlaubnisse, die von den Mitgliedstaaten erteilt wurden, die von dieser Möglichkeit im Rahmen der alten Verordnung Gebrauch machten.
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten für 2013 und 2014
Für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und Haifische fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden, muss der Flaggenmitgliedstaat der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der Verordnung im vorangegangenen Jahr vorlegen. Dazu gehört eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Verordnung überwacht und durchgesetzt wurde, und insbesondere folgende Angaben:
Anzahl der Anlandungen von Haifischen,
Anzahl, Datum und Ort der Inspektionen,
Anzahl und Art der Verstöße sowie verhängte Sanktionen,
Gesamtanlandungen nach Art (Gewicht/Anzahl) und Hafen.
Drei Küstenmitgliedstaaten – Kroatien, Italien und Rumänien – legten weder für 2013 noch für 2014 einen Bericht vor. Mehrere andere Küstenmitgliedstaaten legten lediglich für 2013 oder 2014 einen Bericht über ihre Durchführung der Verordnung vor. Tabelle 2 im Anhang enthält eine Übersicht über die vorgelegten Informationen aller Mitgliedstaaten; die Berichte sind online verfügbar, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Veröffentlichung nicht widersprochen hat.
Was die Mengen betrifft, so melden sieben Mitgliedstaaten Anlandungen von mehr als 50 Tonnen im Jahr 2013, wobei insbesondere Spanien mit mehr als 60 000 Tonnen und Frankreich mit mehr als 15 000 Tonnen herausstechen. Die Hälfte der Mitgliedstaaten, die zu einem früheren Zeitpunkt spezielle Fangerlaubnisse für die Verarbeitung von Haifischen an Bord erteilt hatten, meldeten keinerlei Fänge von Haifischen durch ihre Flotten.
Spanien und Portugal verzeichnen die größten Mengen pro Anlandung (Tabelle 3, Abbildung 2). In Tabelle 4 sind für das Jahr 2013 die gemeldeten Mengen nach Arten und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt. Bei Blauhai – für dessen Flossen ein Markt besteht – weisen die spanische und die portugiesische Flotte die größten Mengen auf (Abbildung 3).
Bei der Häufigkeit der Inspektionen ergibt sich ein ziemlich uneinheitliches Bild zwischen den Mitgliedstaaten (Tabelle 5, Abbildung 4). Während Malta beispielsweise im Jahr 2013 durchschnittlich 84 Inspektionen pro 100 Anlandungen meldete, waren es bei Frankreich 0,2. Von den Mitgliedstaaten, die zu einem früheren Zeitpunkt spezielle Fangerlaubnisse für die Verarbeitung von Haifischen an Bord erteilt hatten, meldeten Litauen und Estland keine Inspektionen von Fischereifahrzeugen.
Für 2013 wurden mehr als 4400 Inspektionen gemeldet, wobei in vier Fällen Verstöße festgestellt wurden: Zypern meldete einen Fall, in dem an Bord eines Schiffes ein Blauhai ohne Flossen angetroffen wurde, Frankreich berichtete über einen Fall von Finning durch ein venezolanisches Schiff, Spanien meldete einen Fall von Finning durch ein portugiesisches Schiff und das Vereinigte Königreich gab einen Fall an, in dem zwei Haie auf See gehäutet wurden.
Spanien übermittelte zusätzliche Informationen, die eine Bewertung der finanziellen Auswirkungen der Verordnungen auf die spanische Langleinenflotte enthielten4. Gemäß einer Analyse der betreffenden Flottensegmente, die die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der gemeldeten Kosten für die Anpassung an die Anforderungen der neuen Verordnung vorgenommen haben, können die (nach Anzahl der Schiffe und Beschäftigten) größten Flottensegmente weiterhin angemessene Gewinnspannen erzielen. In den Flottensegmenten, die bereits mit Verlusten arbeiten, können die Anpassungskosten die finanziellen Schwierigkeiten weiter verschärfen.
3.Internationale Entwicklungen
Um die Erhaltung von Haifischen zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Flotten der Union zu schaffen, fördert die Union in regionalen Fischereiorganisationen, wie der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), und in einschlägigen internationalen Foren auch weiterhin Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Haifische mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden.
Die EU unterstützt auch nachdrücklich die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu nachhaltiger Fischerei, in der die Staaten aufgefordert werden, sich umgehend und abgestimmt dafür einzusetzen, dass die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder Abkommen bestehenden Maßnahmen zur Regulierung der Befischung von Haifischen und der Beifänge von Haifischen besser umgesetzt und eingehalten werden.
4.Fazit
Die gemäß der Verordnung vorgeschriebenen Jahresberichte der Mitgliedstaaten waren insofern unvollständig, als nur 14 der 23 Küstenmitgliedstaaten vollständige Berichte über die Durchführung der Verordnung in den Jahren 2013 und 2014 vorgelegt haben. Drei Küstenmitgliedstaaten haben trotz mehrfacher Aufforderung durch die Kommission überhaupt keinen Bericht übermittelt. Zumindest haben alle Mitgliedstaaten, die in der Vergangenheit spezielle Fangerlaubnisse für die Verarbeitung von Haifischen an Bord erteilt haben, mindestens einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorgelegt. Zudem übermittelten die Mitgliedstaaten die Daten in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlichen Formaten.
Unter dem Vorbehalt, dass die Daten unvollständig sind, lassen die Meldungen dennoch einige Schlussfolgerungen zu. Die vorgelegten Berichte deuten darauf hin, dass vor allem Schiffe zweier Mitgliedstaaten umfangreiche Fischerei auf Haifischbestände betreiben. Bei den Kontrollen durch die Mitgliedstaaten, die der Kommission die geforderten Daten übermittelt haben (darunter auch die beiden Mitgliedstaaten mit der umfangreichsten Befischung von Haien), wurden offenbar nur sehr wenige Verstöße festgestellt.
Die Kommission kennt die Bedenken, die in einem der Berichte der Mitgliedstaaten angesprochen wurden und die den von einigen Mitgliedstaaten und Interessenträgern während der vorhergehenden öffentlichen Konsultation geäußerten Bedenken entsprechen, wonach die Durchführung der Verordnung die Behandlung der Haifischkörper erschwert und für die betreffenden Schiffe zusätzliche Kosten verursacht. Die Kommission wird die Situation und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen weiterhin beobachten. Diesen Problemen könnte bis zu einem gewissen Grad mit bestehenden Instrumenten, unter anderem den EMFF-Instrumenten, begegnet werden, um praktische Lösungen für die vorgebrachten Schwierigkeiten zu finden. Nach Auffassung der Kommission ist es auch wichtig, auf internationaler Ebene weiterhin aktiv Maßnahmen zu fördern, durch die sichergestellt wird, dass Haifische mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden. Dies entspricht auch der Forderung des Rates, sich international verstärkt für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen einzusetzen, selbst wenn die Vorschläge der EU nicht angenommen werden.