EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52016DC0079

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Durchführung der finanziellen Unterstützung für die überseeischen Länder und Gebiete im Rahmem des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

COM/2016/079 final

Brüssel, den 22.2.2016

COM(2016) 79 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

über die Durchführung der finanziellen Unterstützung für die überseeischen Länder und Gebiete im Rahmem des 11. Europäischen Entwicklungsfonds


Einleitung

Der Übersee-Assoziationsbeschluss 1 bildet den Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen den überseeischen Ländern und Gebieten 2 (ÜLG), den mit ihnen verbunden Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 3 (AEUV) besteht das Ziel des Übersee-Assoziationsbeschlusses darin, die nachhaltige Entwicklung der ÜLG zu unterstützen und die Werte der Union in der Welt zu fördern.

Die Union leistet die finanzielle Unterstützung für die ÜLG im Rahmen der Assoziation in erster Linie über den Europäischen Entwicklungsfonds. Im Programmierungszeitraum 2014-2020 sind im 11. EEF für die ÜLG 364,5 Mio. EUR veranschlagt 4 .

In dem Bericht werden nach Maßgabe des Artikels 91 des Übersee-Assoziationsbeschlusses die Fortschritte bei der Durchführung der finanziellen Hilfe für die ÜLG im Rahmen des 11. EEF vorgestellt. Die derzeitige Durchführungsphase betrifft in erster Linie die Ausrichtung und Konzipierung der Programme. Sobald die operative Durchführung voll anläuft und entsprechende Daten dazu vorliegen, kann in den künftigen Berichten auch – wie im Beschluss vorgesehen – verstärkt auf die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe eingegangen werden.

ÜLG-Finanzmittel des 11. EEF

Die ÜLG-Finanzmittel des 11. EEF werden nach Anhang II des ÜberseeAssoziationsbeschlusses wie folgt aufgeteilt:

229,5 Mio. Euro für die territorialen (bilateralen) Zuweisungen;

100 Mio. EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration;

21,5 Mio. EUR für humanitäre Hilfe und Soforthilfe sowie zur Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse;

5 Mio. EUR für die Finanzierung von Zinsvergütungen und technischer Hilfe im Rahmen der ÜLG-Investitionsfazilität der EIB;

8,5 Mio. EUR für Studien und technische Hilfe gemäß Artikel 81 des Übersee-Assoziationsbeschlusses.

Nach den Kriterien des Übersee-Assoziationsbeschlusses kommen sechzehn ÜLG für eine territoriale Zuweisung aus den ÜLG-Finanzmitteln des 11. EEF in Betracht 5 . Grönland erhält auf der Grundlage des „Grönland-Beschlusses“ direkt Mittel aus dem EU-Haushalt. 6  

Ziel der regionalen Programme ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen ÜLG derselben Region, die vor ähnlichen Herausforderungen stehen und ähnliche Prioritäten haben. Die aus der regionalen Mittelzuweisung finanzierten Maßnahmen dienen der Ausarbeitung und Umsetzung umfassender regionaler Programme und Projekte zur Bewältigung dieser Herausforderungen. Verknüpfungen mit anderen Finanzierungsquellen, auch mit anderen Finanzinstrumenten der Union, im Rahmen der Zusammenarbeit mit benachbarten AKPStaaten und/oder Drittländern sowie mit den Regionen in äußerster Randlage der EU sind ausdrücklich erwünscht.

Programmierungsprozess für die ÜLG-Finanzmittel des 11. EEF

Im Übersee-Assoziationsbeschluss 7 ist ein spezifischer Programmierungsprozess für die ÜLG vorgesehen. Im Gegensatz zu der Hilfe für die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) stützt sich die Programmierung nicht auf nationale Richtprogramme, sondern auf einen einstufigen Prozess, d. h. die Ausarbeitung eines Programmierungsdokuments, das zwei Komponenten umfasst: a) die Strategie der EU und b) den Aktionsplan bzw. die Aktionspläne. 

Für die Genehmigung der ÜLG-Programmierungsdokumente ist lediglich ein förmlicher Beschluss der Kommission erforderlich, der sowohl die strategische Ausrichtung als auch die ausführliche Programmgestaltung abdeckt. Somit kann das Programmierungsdokument erst angenommen werden, wenn die Strategie und der Aktionsplan ausgearbeitet und förmlich gebilligt wurden. Wie zuvor beim 10. EEF ist die Budgethilfe weiterhin die bevorzugte Durchführungsmodalität in den ÜLG.

Die ÜLG tragen die Hauptverantwortung für die Festlegung der Programmierungsdokumente, einschließlich der Prioritäten, auf denen ihre Strategien beruhen, und müssen die erforderlichen Konsultationen auf lokaler Ebene gewährleisten.



Zur Unterstützung verschiedener Aspekte der Programmierung für den Zeitraum 2014-2020 haben die ÜLG spezifische Orientierungshilfen erhalten:

Für die ÜLG wurden spezifische, detaillierte Programmierungsvorgaben ausgearbeitet, die von den Ländern und Gebieten als Grundlage genutzt wurden. Diese Leitlinien umfassen sowohl Orientierungshilfen als auch spezielle Vorgaben für die verschiedenen Phasen der Ausarbeitung des Programmierungsdokuments.

Die EU-Leitlinien für Budgethilfe enthalten spezifische Angaben zur Bewilligung und Verwaltung von Budgethilfemaßnahmen in den ÜLG.

Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG, den AKP-Staaten und benachbarten Ländern sowie den Regionen in äußerster Randlage wurde ein Orientierungsvermerk erstellt, um die Durchführung gemeinsamer Projekte anzuregen, die aus dem EEF und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert werden.

Konsultationen

Zwischen den ÜLG und der Kommission haben eingehende Konsultationen stattgefunden.

Im Anschluss an die Annahme des Übersee-Assoziationsbeschlusses und des entsprechenden Finanzrahmens wurde die Programmierung für die ÜLG während des 12. ÜLG-EU-Forums im Dezember 2013 gestartet. Nachdem die Kommission den ÜLG und den mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten die vorläufigen Mittelzuweisungen und die Programmierungsvorgaben mitgeteilt hatte, leitete sie den Konsultationsprozess ein, um eine Einigung über die möglichen Bereiche der Zusammenarbeit zu erzielen.

Anschließend wurden spezifische Seminare abgehalten, bei denen die möglichen gemeinsamen Prioritäten und Ziele erörtert wurden. Unter der Schirmherrschaft der Kommission fanden im November 2014 und im Februar 2015 regionale ÜLG-Konferenzen für den Pazifischen und den Karibischen Raum statt, an denen auch AKP-Staaten und regionalen Organisationen sowie – soweit angebracht – Regionen in äußerster Randlage teilnahmen. Ergebnis der Konferenzen waren konkrete Vorschläge der ÜLG zu den möglichen Schwerpunktbereichen und deren Teilkomponenten. Zudem wirkten sich die Konferenzen positiv auf die regionale Zusammenarbeit mit den nicht zu den ÜLG gehörenden Akteuren aus, denn alle regionalen Akteure zeigten großes Interesse an der Ausarbeitung von Partnerschaftsprojekten („Twinning“).

Auch auf Ebene der mit dem Übersee-Assoziationsbeschluss eingerichteten Instanzen kamen die Überlegungen zu den strategischen Prioritäten und Schwerpunktbereichen voran. Auf technischer Ebene fanden im Zeitraum 2014-2015 neun trilaterale Treffen zwischen der Kommission, Vertretern der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt, die der Kommission und den ÜLG die Möglichkeit zum Dialog boten.

Im Januar 2015 wurde eine Partnerschafts-Arbeitsgruppe zum Thema „Umwelt und Klimawandel“ organisiert, die den ÜLG einen Vorabaustausch über das thematische Programm ermöglichte.

Auf politischer Ebene fand im Februar 2015 das 13. ÜLGEU-Forum statt, bei dem das thematische Programm in zwei Diskussionsrunden erörtert wurde. Außerdem einigten sich die ÜLG bei dieser Gelegenheit auf ihre Vorschläge für ihre jeweiligen Schwerpunktbereiche, was auch in den Schlussfolgerungen des Forums aufgegriffen wurde.

Darüber hinaus fanden am Rande des Forums trilaterale Treffen zwischen der Kommission, den territorialen/regionalen Anweisungsbefugten für die ÜLG und den mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten statt. Diese Diskussionen boten eine Gelegenheit, die Verwendung der Finanzmittel zu erörtern und die nächsten Schritte zu planen. Dabei wurden nicht nur die einzelnen ÜLG, sondern auch die regionale Ebene berücksichtigt. In der Folge wurden die regionalen Anweisungsbefugten für die regionalen Programme und das thematische Programm benannt.

Die Programmierung wird zudem aktiv durch technische Hilfe unterstützt. Dreizehn Länder und Gebiete haben bzw. werden in diesem Rahmen technische Hilfe erhalten. Finanziert wird die technische Hilfe aus den ÜLG-Finanzmitteln des 10. wie auch des 11. EEF. So betraf der erste ÜLG-Finanzierungbeschluss im Rahmen des 11. EEF – eine Zuweisung in Höhe von 3 Mio. EUR aus der nach Artikel 81 des Übersee-Assoziationsbeschlusses eingerichteten Fazilität 8 – die Bereitstellung von technischer Hilfe.

Die Lage im Jahr 2015 

Auf der Grundlage dieser Konsultationen und der technischen Hilfe wurden 2015 nennenswerte Fortschritte in den ersten Phasen der Programmierung erzielt. So wurde die strategische Ausrichtung der Programme festgelegt und für alle Programme – sowohl die territorialen als auch die regionalen/thematischen Programme – wurden Schwerpunktbereiche vorgeschlagen.

Für die territorialen Zuweisungen wurde von den meisten ÜLG die Budgethilfe als Durchführungsmodalität vorgeschlagen. Während die Budgethilfe in einigen Fällen bereits im Rahmen der ÜLG-Mittel des 10. EEF zum Einsatz kam, bedeutet sie im Falle anderer Länder und Gebiete – wie etwa Bonaire, Curaçao, Französisch-Polynesien, Saba, Sint Eustatius und Wallis und Futuna – eine positive Neuerung gegenüber der bislang praktizierten Projektförderung. In allen Fällen wird die Kommission eine Bewertung der Förderkriterien für den Einsatz der Budgethilfe durchführen.

Als Schwerpunktbereiche für die territorialen Zuweisungen wurden folgende Themenkomplexe vorgeschlagen:

Umweltfragen, Klimawandel, erneuerbare Energien und Reduzierung des Katastrophenrisikos (vorgeschlagen von 5 der 16 ÜLG, für die territoriale Zuweisungen veranschlagt sind, 21 % der gesamten territorialen Zuweisungen im Rahmen der ÜLG-Mittel des 11. EEF).

Soziale Entwicklung (Jugend) oder Beschäftigung/berufliche Eingliederung sowie allgemeine und berufliche Bildung (vorgeschlagen von 5 der 16 ÜLG, 33 % der vorläufigen territorialen Zuweisungen im Rahmen der ÜLG-Mittel des 11. EEF)

Nachhaltiger Tourismus (vorgeschlagen von 3 der 16 ÜLG, 26 % der vorläufigen territorialen Zuweisungen im Rahmen der ÜLG-Mittel des 11. EEF)

Konnektivität und Zugänglichkeit/digitale Entwicklung (vorgeschlagen von 3 der 16 ÜLG, 20 % der vorläufigen territorialen Zuweisungen im Rahmen der ÜLG-Mittel des 11. EEF)

Diese Prioritäten greifen die Ziele der nachhaltigen Entwicklung auf und sind im Einklang mit den Zielen des Übersee-Assoziationsbeschluss auf die drei Grundpfeiler der Entwicklung ausgerichtet: wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz.

Zudem entsprechen diese Prioritäten vollauf den politischen Prioritäten der EU, wie sie in der
Zehnjahresstrategie für Beschäftigung und Wachstum „Europa 2020“ 9 festgelegt sind, mit der ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht werden soll.

Auch im Falle der regionalen Programme lautet der Vorschlag, die Ressourcen klar auf eine begrenzte Anzahl von Prioritäten zu konzentrieren, die zwangsläufig sowohl eine grenzüberschreitende als auch eine bereichsübergreifende Dimension haben. Bemerkenswert ist auch, dass alle regionalen Programme, die der Kommission von den ÜLG auf der Grundlage der Schwerpunktbereiche vorgeschlagen wurden, Umweltfragen und der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen hohe Bedeutung beimessen. Auf diese Weise könnte eine weitgehende Komplementarität mit der thematischen Komponente sowie mit anderen EU-Programmen erzielt werden (z. B. mit der Maßnahme BEST 2.0, die im Rahmen des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ finanziert wird).

Folgende Schwerpunktbereiche wurden vorgeschlagen:

Karibischer Raum: Nachhaltige Energie und Artenvielfalt der Meere;

Pazifischer Raum: Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (Teilbereiche: Klimawandel und biologische Vielfalt);

Indischer Ozean: Beobachtung, Bewirtschaftung und Erhaltung der terrestrischen und marinen Ökosysteme;

Thematisches Programm (alle ÜLG): Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. Teilbereiche: a) Klimawandel, einschließlich Reduzierung des Katastrophenrisikos und b) nachhaltige Energie.

Europäische Investitionsbank

Im Rahmen der ÜLG-Investitionsfazilität 10 verwaltet die EIB eine aus ÜLG-Mitteln des 11. EEF stammende Zuweisung in Höhe von 5 Mio. EUR, aus der Zinsvergütungen und technische Hilfe finanziert werden. 2015 hat die EIB eine Darlehensvereinbarung mit Neukaledonien geschlossen, die eine Zinsvergütung in Höhe von 20 Mio. EUR für ein Krankenhausmodernisierungsprojekt umfasst.

Der Übersee-Assoziationsbeschluss sieht zudem weitere Finanzierungen (bis zu 100 Mio. EUR) aus Eigenmitteln der EIB vor 11 . Zwar wurden bislang noch keine Beschlüsse über die Verwendung dieser Finanzmittel gefasst, doch wurden interne Beschlussverfahren für eine regionale ÜLG-Kreditlinie sowie für eine Investition auf Sint Maarten eingeleitet, die voraussichtlich 2016 abgeschlossen werden.

Ausblick

Ausgehend von den bisherigen Fortschritten erscheint es weiterhin realistisch, dass die Finanzierungsbeschlüsse und Programmierungsdokumente für die ÜLG wie geplant im vierten Quartal 2016 angenommen werden können. Damit dieser Zeitplan eingehalten werden kann, muss jedoch die bisherige Dynamik auch 2016 aufrechterhalten werden. Die ÜLG müssen gewährleisten, dass qualitativ hochwertige Programmierungsdokumente vorgelegt werden, die sich auf gut durchdachte Programme und solide politische und strategische Rahmen auf lokaler Ebene stützen. Besonders wichtig ist dies im Falle der regionalen und thematischen Programme; hier muss die Abstimmung zwischen den betreffenden ÜLG verbessert werden.

(1)

Beschluss 2013/755/EU des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union.

(2)

Überseeische Länder und Gebiete der EU: Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, St. Pierre und Miquelon, St. Barthélemy, Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten, Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Turks- und Caicosinseln, Britische Jungferninseln und Bermuda.

(3)

Vierter Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C 326 vom 26.10.2012, S. 47).

(4)

 Internes Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (L 210 vom 6.8.2013, S. 1)

(5)

 Anhang 1 des Berichts enthält eine Übersicht über die vorläufigen territorialen und regionalen Mittelzuweisungen.

(6)

Im Beschluss 2014/137/EU des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits sind für den Zeitraum 2014-2020 217,8 Mio. EUR für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Grönland in Bereichen von beiderseitigem Interesse vorgesehen.

(7)

Teil IV des Übersee-Assoziationsbeschlusses.

(8)

Commission Decision on the individual measure in favour of Overseas Countries and Territories for a Technical Cooperation Facility to be financed from the European Development Fund Bridging Facility, C(2015) 307 final vom 20.1.2015.

(9)

Mitteilung der Kommission: Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020 endgültig.

(10)

Eingerichtet gemäß Anhang II C des Beschlusses 2001/822/EG des Rates, der EEF-Mittel zur Förderung von wirtschaftlich lebensfähigen Unternehmen vorsieht.

(11)

Anhang III des Übersee-Assoziationsbeschlusses.

Top

Brüssel, den 22.2.2016

COM(2016) 79 final

ANHANG

zu dem

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

über die Durchführung der finanziellen Unterstützung für die überseeischen Länder und Gebiete im Rahmem des 11. Europäischen Entwicklungsfonds


Anhang 1: Aufteilung der vorläufigen Mittelzuweisungen und vorgeschlagene Schwerpunktbereiche im Rahmen der ÜLG-Mittel des 11.EEF

a)ÜLG-Mittel des 11.EEF – vorläufige territoriale Mittelzuweisungen

ÜLG

(in Mio. EUR)

Vorgeschlagener Schwerpunktbereich

Anguilla

14,05

Bildungswesen

Aruba

13,05

Bildungswesen

Bonaire

3,95

Soziale Entwicklung – Jugend

Curação

16,95

Erneuerbare Energien

Falklandinseln

5,90

Konnektivität und Zugänglichkeit

Französisch-Polynesien

29,95

Tourismus

Montserrat

18,40

Nachhaltige Energie

Neukaledonien und Nebengebiete

29,80

Beschäftigung und berufliche Eingliederung

Pitcairn

2,40

Tourismus

Saba

3,55

Erneuerbare Energien

St. Pierre und Miquelon

26,35

Nachhaltiger Tourismus und maritime Vernetzung

St. Helena und Nebengebiete

21,50

Konnektivität und Zugänglichkeit

Sint Eustatius

2,45

Energie

Sint Maarten

7,00

Wasser- und Sanitärversorgung

Turks- und Caicosinseln

14,60

Bildungswesen

Wallis und Futuna

19,60

Digitale Entwicklung

Insgesamt

229,5

Grönland

(Rubrik 4 des EU-Haushalts)

(in Mio. EUR)

Schwerpunktbereich

Insgesamt

217,8

Allgemeine und berufliche Bildung


b)Vorläufige regionale Mittelzuweisungen im Rahmen der ÜLG-Mittel des 11. EEF

Region

(in Mio. EUR)

Vorgeschlagener Schwerpunktbereich

Karibischer Raum

40,00

Nachhaltige Energie und Artenvielfalt der Meere

Pazifischer Raum

36,00

Klimawandel und biologische Vielfalt

Indischer Ozean

4,00

Beobachtung, Bewirtschaftung und Erhaltung der terrestrischen und marinen Ökosysteme

Thematisches Programm (Alle ÜLG)

16,00 – 18,00

Klimawandel, einschließlich Reduzierung des Katastrophenrisikos und nachhaltige Energie

Maßnahmen zur Unterstützung der Vereinigung der überseeischen Länder und Gebiete (OCTA)

2 – 4,00

Technische Hilfe für die OCTA

Insgesamt

100,00

c)Fazilität für technische Zusammenarbeit mit den ÜLG, 11. EEF

Fazilität für technische Zusammenarbeit

(in Mio. EUR)

Anmerkung

Insgesamt

8,50

3 Mio. EUR wurden im Januar 2015 gebunden

(bis Ende 2015 wurden Verträge im Wert von 1 Mio. EUR geschlossen)

Im Übersee-Assoziationsbeschluss sind die Gesamtbeträge für die territorialen und regionalen Programme sowie für die technische Hilfe festgelegt.

Bei der vorläufigen Aufteilung der spezifischen territorialen Zuweisungen werden die Bevölkerungszahl, die Höhe des Bruttoinlandsprodukts, die Höhe früherer EEF-Zuweisungen und mögliche Sachzwänge aufgrund der abgeschiedenen Lage der in Artikel 9 des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten ÜLG berücksichtigt. 

Bei der vorläufigen Aufteilung der spezifischen regionalen Mittelzuweisungen wird berücksichtigt, dass eine kritische Masse erreicht werden muss, um die angestrebte Wirkung zu erzielen. Zudem soll gemäß dem Übersee-Assoziationsbeschluss in diesem Rahmen die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und Regionen in äußerster Randlage, AKP-Staaten und Drittländern gefördert werden.

Top