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Document 52016AP0308

    P8_TA(2016)0308 Sekretariat des Überwachungsausschusses des OLAF ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in Bezug auf das Sekretariat des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (COM(2016)0113 — C8-0109/2016 — 2016/0064(COD)) P8_TC1-COD(2016)0064 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hinsichtlich des Sekretariats des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    ABl. C 101 vom 16.3.2018, p. 225–226 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 101/225


    P8_TA(2016)0308

    Sekretariat des Überwachungsausschusses des OLAF ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in Bezug auf das Sekretariat des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (COM(2016)0113 — C8-0109/2016 — 2016/0064(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2018/C 101/25)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0113),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0109/2016),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 5. April 2016 (1),

    unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Juni 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

    gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0188/2016),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis

    3.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 150 vom 27.4.2016, S. 1.


    P8_TC1-COD(2016)0064

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hinsichtlich des Sekretariats des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    (Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/2030.)


    ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

    Die Kommission setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass das Sekretariat des OLAF-Überwachungsausschusses unabhängig arbeiten kann. Mit der vorgeschlagenen Änderung der OLAF-Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sollen vor allem weitere Garantien für die Unabhängigkeit des Sekretariats eingeführt werden. Die Umsetzung der geänderten Verordnung wird von diesem Ziel geleitet sein.

    Wie Vizepräsidentin Georgieva mit Schreiben vom 20. Mai 2016 gegenüber dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses bestätigt hat, beabsichtigt die Kommission, das Sekretariat des Überwachungsausschusses ab dem Beginn der Anwendung der geänderten Verordnung dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) anzuschließen. Dabei wird es sich um einen rein verwaltungstechnischen Anschluss zur Erleichterung bestimmter organisatorischer und haushaltsspezifischer Aspekte handeln. Das unabhängige Arbeiten des Sekretariats wird davon nicht berührt.

    Wie zudem in dem genannten Schreiben erwähnt, wird sich der verwaltungstechnische Anschluss des Sekretariats an das PMO nicht auf seine derzeitige Ausstattung mit personellen und finanziellen Mitteln auswirken. Der Leiter des Sekretariats wird für die Verwaltung und Beurteilung seines Personals zuständig sein. Grundlage für die Beurteilung des Leiters des Sekretariat wird ein Bericht des Überwachungsausschusses sein.

    Die Kommission wird nach Anhörung des Überwachungsausschusses in Erwägung ziehen, geeignete interne Mobilitätsbestimmungen einzuführen, die die Dauer der Entsendungen zum Sekretariat begrenzen, aber auch die Kontinuität sicherstellen, um deren tatsächliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, und die Gefahr von Interessenkonflikten oder Drehtüreffekten mit dem OLAF vermeiden.

    Die Änderung der Verordnung berührt nicht den Zugang des Überwachungsausschusses zu Informationen, wie sie in den IT-Systemen, Datenbanken und Dokumenten des OLAF enthalten sind.

    Die Büros der Mitarbeiter des Sekretariats des Überwachungsausschusses verbleiben in dem Gebäude, in dem derzeit das OLAF untergebracht ist, was dem Schutz der Unabhängigkeit des Überwachungsausschusses und des OLAF dient und gleichzeitig Kontakte erleichtert.“


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