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Document 52016AP0284

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (COM(2016)0201 — C8-0157/2016 — 2016/0109(NLE))

ABl. C 91 vom 9.3.2018, p. 45–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/45


P8_TA(2016)0284

Abkommen EU — Fürstentum Monaco über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (COM(2016)0201 — C8-0157/2016 — 2016/0109(NLE))

(Anhörung)

(2018/C 091/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2016)0201),

unter Hinweis auf den Entwurf des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind,

gestützt auf Artikel 115 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0157/2016),

gestützt auf Artikel 59, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0206/2016),

1.

billigt den Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Monaco zu übermitteln.


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