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Document 52015XX1208(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 7. Mai 2015 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7421 — Orange/Jazztel — Berichterstatter: Irland

ABl. C 407 vom 8.12.2015, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/14


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 7. Mai 2015 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7421 — Orange/Jazztel

Berichterstatter: Irland

(2015/C 407/08)

Zusammenschluss

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

Marktabgrenzung

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte zu.

4.

Der Beratende Ausschusses teilt insbesondere die Auffassung der Kommission, dass die folgenden Märkte abgegrenzt werden sollten:

i)

Markt für Festnetz-Telekommunikationsdienste für Endkunden in Spanien (Endkundenmarkt für Festnetz-Sprachtelefoniedienste);

ii)

Markt für Festnetz-Internetzugangsdienste für Endkunden in Spanien (Endkundenmarkt für Festnetz-Internetzugangsdienste);

iii)

Markt für Mobilfunkdienste für Endkunden in Spanien (Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste);

iv)

mögliche Märkte für gebündelte Dienste (Multiple-Play-Pakete) in Spanien:

a)

möglicher Endkundenmarkt für Dual-Play-Pakete in Spanien;

b)

möglicher Endkundenmarkt für Triple-Play-Pakete in Spanien;

c)

möglicher Endkundenmarkt für Triple- und Quadruple-Play-Pakete in Spanien;

d)

möglicher Endkundenmarkt für Multiple-Play-Pakete in Spanien;

v)

Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Festnetzen in Spanien;

vi)

Markt für Vorleistungszugang und Verbindungsaufbau in Mobilfunknetzen in Spanien;

vii)

Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen in Spanien;

viii)

Vorleistungsmarkt für Breitbandzugangsdienste in Spanien.

Horizontale Effekte

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich zu nichtkoordinierten horizontalen Effekten führen würde, die aufgrund des Wegfalls zweier wichtiger Wettbewerbsteilnehmer (Orange und Jazztel) den wirksamen Wettbewerb auf folgenden Märkten erheblich beeinträchtigen würden:

i)

Markt für Festnetz-Internetzugangsdienste für Endkunden in Spanien (Endkundenmarkt für Festnetz-Internetzugangsdienste);

ii)

möglicher Endkundenmarkt für Dual-Play-Pakete in Spanien;

iii)

möglicher Endkundenmarkt für Triple-Play-Pakete in Spanien;

iv)

möglicher Endkundenmarkt für Triple- und Quadruple-Play-Pakete in Spanien;

v)

möglicher Endkundenmarkt für Multiple-Play-Pakete in Spanien.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss auf den nachstehend genannten Märkten wahrscheinlich nicht zu nichtkoordinierten horizontalen Effekten führen würde; somit wäre auf folgenden Märkten nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu rechnen:

i)

Endkundenmarkt für Festnetz-Sprachtelefondienste in Spanien;

ii)

Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste in Spanien und

iii)

Vorleistungsmarkt für Breitbandzugangsdienste in Spanien.

Vertikale Effekte

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss auf den nachstehend genannten Märkten wahrscheinlich nicht zu nichtkoordinierten vertikalen Effekten führen würde; somit wäre auf folgenden Märkten nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu rechnen:

i)

Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Festnetzen und der Erbringung von Festnetz-Sprachtelefondiensten und von Mobilfunkdiensten für Endkunden;

ii)

Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen und der Erbringung von Festnetz-Sprachtelefondiensten und von Mobilfunkdiensten für Endkunden;

iii)

Vorleistungsmarkt für Zugangs- und Verbindungsaufbaudienste in Mobilfunknetzen und dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste.

Effizienzvorteile

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Anmelder geltend gemachten Effizienzvorteile, die sich auf folgende Aspekte beziehen, nicht akzeptiert werden können:

i)

angeblich beschleunigter Ausbau des Glasfasernetzes infolge des Zusammenschlusses;

ii)

verbessertes Angebot von Quadruple-Play-Paketen und

iii)

Möglichkeiten für ein besseres Angebot für Endkunden auf der Grundlage des Glasfasernetzes sowie Einsparung der Gebühren für einen xDSL-Zugang.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Anmelder geltend gemachten Effizienzgewinne, die sich auf den Wegfall des doppelten Gewinnaufschlags bei den von Orange für Jazztel erbrachten Mobilfunkdiensten beziehen akzeptiert werden können.

Abhilfemaßnahmen

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in den Bezug auf den Endkundenmarkt für Festnetz-Internetzugangsdienste in Spanien, den möglichen Endkundenmarkt für Dual-Play-Pakete in Spanien, den möglichen Endkundenmarkt für Triple-Play-Pakete in Spanien, den möglichen Endkundenmarkt für Triple- und Quadruple-Play-Pakete in Spanien sowie den möglichen Endkundenmarkt für Multiple-Play-Pakete in Spanien durch die endgültigen Verpflichtungen des Anmelders vom 20. April 2015 ausgeräumt werden.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.

Sonstige geltend gemachte Anliegen

Mehrere Mitgliedstaaten äußerten Einwände gegen den Beschluss der Kommission, den Fall nicht auf der Grundlage des Artikels 9 der Fusionskontrollverordnung an Spanien zu verweisen.


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