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Document 52015XC1229(01)

Absicht der Kommission, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission bestehende Möglichkeit, nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Muschelsaat in der ökologischen/biologischen Aquakultur einzusetzen, bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern

ABl. C 437 vom 29.12.2015, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/5


Absicht der Kommission, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission bestehende Möglichkeit, nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Muschelsaat in der ökologischen/biologischen Aquakultur einzusetzen, bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern

(2015/C 437/06)

1.

Gemäß Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (1) liegt der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler Aquakulturtiere und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat, der in einen Betrieb eingesetzt werden darf, ab dem 31. Dezember 2015 bei 0 %.

2.

Zunächst deutete die von der Kommission vorgenommene Bewertung der verfügbaren Informationen darauf hin, dass der Sektor der ökologischen/biologischen Aquakultur diese Anforderung erfüllen könnte. Neuere Informationen, die von Mitgliedstaaten und Interessenträgern kürzlich vorgelegt wurden, weisen jedoch darauf hin, dass ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat derzeit nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind und dass der Sektor der ökologischen/biologischen Aquakultur somit Schwierigkeiten hätte, ausreichend ökologische/biologische Aquakulturtiere zu erzeugen. Daher informiert die Kommission die betroffenen Unternehmen, dass sie derzeit eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erarbeitet, mit der die gemäß Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vorgesehene Anwendung des Anteils von 0 % um ein Jahr verschoben wird. Der Anteil von 0 % würde somit erst ab dem 31. Dezember 2016 Anwendung finden.

Dadurch, dass die Möglichkeit, nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Jungtiere und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Muschelsaat einzusetzen, bis zum 31. Dezember 2016 verlängert wird, soll eine Unterbrechung der ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugung in der Union verhindert und dem Markt für ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat Zeit zur Weiterentwicklung gegeben werden.

3.

Gemäß dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse sollten zunächst die anderen WTO-Mitglieder über die Verordnung unterrichtet werden, die derzeit erarbeitet wird. Sobald dieses Mitteilungsverfahren abgeschlossen ist, sollte der Verordnungsentwurf gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (2) dem Ausschuss für ökologische/biologische Produktion zur Stellungnahme vorgelegt werden. Dies würde nach dem 1. Januar 2016 erfolgen. Daher ist geplant, die Änderung von Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. Sobald diese Verordnung verabschiedet ist, wäre es Unternehmern somit gestattet, Aquakulturtiere als ökologische/biologische Erzeugnisse zu verkaufen, sofern der gemäß Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 geforderte maximale Anteil von 50 % eingehalten wird.

Diese Änderung muss jedoch vom Ausschuss für ökologische/biologische Produktion gebilligt und anschließend von der Kommission verabschiedet werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).


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