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Document 52015XC1229(01)
Intention of the Commission to prolong the possibility to use non-organic juveniles and seed from non-organic bivalve shellfish hatcheries until 31 December 2016 in organic aquaculture under Commission Regulation (EC) No 889/2008
Absicht der Kommission, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission bestehende Möglichkeit, nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Muschelsaat in der ökologischen/biologischen Aquakultur einzusetzen, bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern
Absicht der Kommission, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission bestehende Möglichkeit, nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Muschelsaat in der ökologischen/biologischen Aquakultur einzusetzen, bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern
ABl. C 437 vom 29.12.2015, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/5 |
Absicht der Kommission, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission bestehende Möglichkeit, nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Muschelsaat in der ökologischen/biologischen Aquakultur einzusetzen, bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern
(2015/C 437/06)
1. |
Gemäß Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (1) liegt der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler Aquakulturtiere und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat, der in einen Betrieb eingesetzt werden darf, ab dem 31. Dezember 2015 bei 0 %. |
2. |
Zunächst deutete die von der Kommission vorgenommene Bewertung der verfügbaren Informationen darauf hin, dass der Sektor der ökologischen/biologischen Aquakultur diese Anforderung erfüllen könnte. Neuere Informationen, die von Mitgliedstaaten und Interessenträgern kürzlich vorgelegt wurden, weisen jedoch darauf hin, dass ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat derzeit nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind und dass der Sektor der ökologischen/biologischen Aquakultur somit Schwierigkeiten hätte, ausreichend ökologische/biologische Aquakulturtiere zu erzeugen. Daher informiert die Kommission die betroffenen Unternehmen, dass sie derzeit eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erarbeitet, mit der die gemäß Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vorgesehene Anwendung des Anteils von 0 % um ein Jahr verschoben wird. Der Anteil von 0 % würde somit erst ab dem 31. Dezember 2016 Anwendung finden. Dadurch, dass die Möglichkeit, nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Jungtiere und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Muschelsaat einzusetzen, bis zum 31. Dezember 2016 verlängert wird, soll eine Unterbrechung der ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugung in der Union verhindert und dem Markt für ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat Zeit zur Weiterentwicklung gegeben werden. |
3. |
Gemäß dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse sollten zunächst die anderen WTO-Mitglieder über die Verordnung unterrichtet werden, die derzeit erarbeitet wird. Sobald dieses Mitteilungsverfahren abgeschlossen ist, sollte der Verordnungsentwurf gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (2) dem Ausschuss für ökologische/biologische Produktion zur Stellungnahme vorgelegt werden. Dies würde nach dem 1. Januar 2016 erfolgen. Daher ist geplant, die Änderung von Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. Sobald diese Verordnung verabschiedet ist, wäre es Unternehmern somit gestattet, Aquakulturtiere als ökologische/biologische Erzeugnisse zu verkaufen, sofern der gemäß Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 geforderte maximale Anteil von 50 % eingehalten wird. Diese Änderung muss jedoch vom Ausschuss für ökologische/biologische Produktion gebilligt und anschließend von der Kommission verabschiedet werden. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).