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Document 52015XC0304(03)

    Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

    ABl. C 76 vom 4.3.2015, p. 1–388 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 76/1


    ERLÄUTERUNGEN ZUR KOMBINIERTEN NOMENKLATUR DER EUROPÄISCHEN UNION

    (2015/C 076/01)

    auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1)

    INHALTSVERZEICHNIS

    Vorbemerkung 9

    A.

    Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 11

    C.

    Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze 11

    Abschnitt I

    Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

    1

    Lebende tiere 13

    2

    Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse 16

    3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 30

    4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 37

    5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 41

    Abschnitt II

    Waren pflanzlichen Ursprungs

    6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 43

    7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 45

    8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 53

    9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 59

    10

    Getreide 63

    11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 64

    12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 67

    13

    Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge 71

    14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 72

    Abschnitt III

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

    15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 73

    Abschnitt IV

    Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

    16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 78

    17

    Zucker und Zuckerwaren 82

    18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao 85

    19

    Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren 87

    20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen 90

    21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen 94

    22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig 97

    23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter 103

    24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe 107

    Abschnitt V

    Mineralische Stoffe

    25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement 110

    26

    Erze sowie Schlacken und Aschen 114

    27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse 116

    Abschnitt VI

    Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

    28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen 141

    29

    Organische chemische Erzeugnisse 146

    30

    Pharmazeutische Erzeugnisse 154

    31

    Düngemittel 158

    32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten 160

    33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel 165

    34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips 167

    35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme 169

    36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe 171

    37

    Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken 172

    38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 175

    Abschnitt VII

    Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

    39

    Kunststoffe und Waren daraus 183

    40

    Kautschuk und Waren daraus 190

    Abschnitt VIII

    Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder 193

    42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen 198

    43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus 200

    Abschnitt IX

    Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

    44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle 202

    45

    Kork und Korkwaren 209

    46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren 211

    Abschnitt X

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

    47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung 212

    48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 214

    49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne 219

    Abschnitt XI

    Spinnstoffe und Waren daraus

    50

    Seide 220

    51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar 223

    52

    Baumwolle 225

    53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen 226

    54

    Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse 227

    55

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern 230

    56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren 231

    57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen 232

    58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 233

    59

    Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen 235

    60

    Gewirke und Gestricke 237

    61

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 238

    62

    Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 248

    63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen 256

    Abschnitt XII

    Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon 257

    65

    Kopfbedeckungen und Teile davon 263

    66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon 264

    67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren 265

    Abschnitt XIII

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

    68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen 266

    69

    Keramische Waren 270

    70

    Glas und Glaswaren 275

    Abschnitt XIV

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

    71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen 280

    Abschnitt XV

    Unedle Metalle und Waren daraus

    72

    Eisen und Stahl 284

    73

    Waren aus Eisen oder Stahl 293

    74

    Kupfer und Waren daraus 302

    75

    Nickel und Waren daraus 303

    76

    Aluminium und Waren daraus 304

    78

    Blei und Waren daraus 305

    81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus 306

    82

    Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen 307

    83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen 309

    Abschnitt XVI

    Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und -tonaufzeichnungsgeräte oder Fernsehbild- und -tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

    84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon 311

    85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte 331

    Abschnitt XVII

    Beförderungsmittel

    86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege 357

    87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör 359

    88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon 368

    89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen 369

    Abschnitt XVIII

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

    90

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte 370

    91

    Uhrmacherwaren 376

    92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente 377

    Abschnitt XIX

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör 378

    Abschnitt XX

    Verschiedene Waren

    94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude 379

    95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör 381

    96

    Verschiedene Waren 387

    VORBEMERKUNG

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) wurde eine als „Kombinierte Nomenklatur“ oder kurz „KN“ bezeichnete Nomenklatur eingeführt, die auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (3) basiert, welches als „Harmonisiertes System“ oder kurz „HS“ bezeichnet wird.

    Das HS wurde durch eigene Erläuterungen ergänzt. Für die englische und die französische Fassung erfolgt die Herausgabe und laufende Aktualisierung durch die

    WELTZOLLORGANISATION (WZO)

    Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ)

    30, rue du Marché

    B-1210 Brüssel.

    Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 nimmt die Kommission Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nach der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex an. Die Erläuterungen zur KN enthalten zahlreiche Hinweise auf die Erläuterungen zum HS; sie ersetzen sie jedoch nicht, sondern sind als Ergänzung zu betrachten. Die beiden Veröffentlichungen müssen daher häufig in Verbindung miteinander verwendet werden.

    Diese Ausgabe der Erläuterungen zur KN enthält alle Erläuterungen und Änderungen, die bis zum 16. September 2014 (4) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht worden sind, und gegebenenfalls ersetzt sie diese Erläuterungen und Änderungen. Die nach diesem Zeitpunkt im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlichten KN-Erläuterungen bleiben in Kraft und werden in die nächste Änderungsfassung eingearbeitet.

    Diese Erläuterungen beziehen sich auf die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (5) eingeführten Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur für 2015.

    Des Weiteren wurden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C (6), Informationen über „Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur“ veröffentlicht.

    A. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

    Allgemeine Vorschrift 5 b)

    Verpackungen, die üblicherweise für die Vermarktung von Getränken, Marmeladen, Senf, Gewürzen usw. verwendet werden, sind wie die Waren einzureihen, die sie enthalten, auch wenn sie offensichtlich wiederholt verwendet werden können.

     

    C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

    Allgemeine Vorschrift 3

    1.

    Als „Arbeitstage“ im Sinne des Artikels 18 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (7) gelten alle Tage, die keine Samstage, Sonntage oder dienstfreie Tage der Kommissionsdienststellen in Brüssel sind.

    2.

    Wird der in Artikel 18 Nummer 1 der genannten Verordnung vorgesehene Kurs für die Umrechnung des Euro in die nationalen Währungen nicht am vorletzten Arbeitstag eines Monats bzw. am vorletzten Arbeitstag vor dem 15. des betreffenden Monats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so gilt der Umrechnungskurs, der als Letzter vor dem vorletzten Arbeitstag eines Monats bzw. vor dem vorletzten Arbeitstag vor dem 15. des betreffenden Monats veröffentlicht wurde.

    ABSCHNITT I

    LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

    KAPITEL 1

    LEBENDE TIERE

    0101

    Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

    0101 29 10 und 0101 29 90

    Pferde

    Wildpferde, wie Przewalski-Pferde oder Tarpane (Mongolei) gehören ebenfalls hierher. Dagegen sind Zebras (Equus zebra, Equus grevyi, Equus burchelli, Equus quagga usw.) der Unterposition 0106 19 00 zuzuweisen, obwohl sie zu der Familie der Pferde (Equidae) gehören.

    Kreuzungen aus Zebrahengst und Pferdestute (Zebroide) gehören zu Unterposition 0106 19 00.

    0101 30 00

    Esel

    Hierher gehören sowohl der Hausesel als auch alle anderen Esel. Zu den anderen Eseln gehören z. B. der Kulan oder Tschiggetai aus der Mongolei, der Kiang aus Tibet, der Onager sowie der Pferdeesel (Equus hemionus).

    Kreuzungen aus Esel und Zebra gehören zu Unterposition 0106 19 00.

    0101 90 00

    andere

    Hierher gehören die im letzten Absatz der Erläuterungen zu Position 0101 des HS beschriebenen Tiere.

    0102

    Rinder, lebend

    0102 21 10 bis 0102 29 99

    Rinder

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffern 1, beschriebenen Tiere.

    Yaks haben 14 Rippenpaare, alle anderen Rinderarten (mit Ausnahme des Europäischen und des Amerikanischen Bisons) jedoch nur 13 Rippenpaare.

    0102 31 00 bis 0102 39 90

    Büffel

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffern 2, beschriebenen Tiere.

    Der Europäische Bison (Bison bonasus) und der Amerikanische Bison (Bison bison) haben 14 Rippenpaare, alle anderen Rinderarten (mit Ausnahme von Yaks) jedoch nur 13 Rippenpaare.

    0102 39 10

    domestizierte Arten

    Hierher gehören alle Rinder der Gattung Bubalus, die Haustiere sind, gleichgültig für welche Zwecke sie bestimmt sind (zur Nutzung, Aufzucht, Mast, Zucht sowie zum Schlachtung usw.), ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 31 00).

    0102 39 90

    andere

    Hierher gehören Rinder der Gattungen Syncerus und Bison, ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 31 00).

    0102 90 20 bis 0102 90 99

    andere

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffern 3, beschriebenen Tiere.

    0102 90 91

    domestizierte Arten

    Hierher gehören alle Rinder der oben nicht erfassten Arten, die Haustiere sind, gleichgültig für welche Zwecke sie bestimmt sind (zur Nutzung, Aufzucht, Mast, Zucht sowie zum Schlachtung usw.), ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 90 20).

    0103

    Schweine, lebend

    0103 91 90

    andere

    Zu den lebenden Schweinen, die nicht Haustiere sind, gehören z. B.:

    1.

    das Wildschwein (Sus scrofa);

    2.

    das Warzenschwein (Phacochoerus aethiopicus), das Pinselohrschwein (Potamochoerus porcus) und das Riesenwaldschwein (Hylochoerus meinertzhagen);

    3.

    der Celebes-Hirscheber (Babyrousa babyrussa);

    4.

    das Pekari (Dicotyles tajacu).

    0103 92 90

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0103 91 90.

    0104

    Schafe und Ziegen, lebend

    0104 10 10 bis 0104 10 80

    Schafe

    Hierher gehören z. B. Hausschafe (Ovis aries), die verschiedenen Mufflonarten, wie die europäischen Mufflons (Ovis musimon), das Dickhornschaf, die asiatischen Mufflons (Sha oder Uria), das Argali aus Pamir (Ovis ammon) sowie das Mähnenschaf (Ammotragus lervia), obgleich es den Ziegen näher steht.

    0104 20 10 und 0104 20 90

    Ziegen

    Hierher gehören z. B. Hausziegen, der Steinbock (Capra ibex) und die Bezoar-Ziege oder Pasang (Capra aegagrus oder Capra hircus).

    Nicht hierher, sondern zu Unterposition 0106 19 00 gehören: das Moschustier (Moschus moschiferus), die Dorkasgazelle (Gazella dorcas), das Zwergmoschustier (Tragulus meminna). Das Gleiche gilt für die so genannten Ziegenantilopen, die zwischen den Ziegen und Antilopen stehen (Himalaya-Thar, Gämse usw.).

    0105

    Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

    Hierher gehört nur das im Wortlaut dieser Position genannte lebende Hausgeflügel, einschließlich Junghennen, Kapaune und Ganter, gleichgültig, ob sie zum Eierlegen, des Fleisches oder der Federn wegen oder für andere Zwecke (z. B. zum Einsetzen in Käfige, Parks oder Wasseranlagen)aufgezogen werden.

    Wildgeflügel (z. B. Wildtruthühner — Meleagris gallopavo), obgleich es wie Hausgeflügel gehalten und geschlachtet werden kann, gehört zu Unterposition 0106 39 80.

    Haustauben gehören zu Unterposition 0106 39 10.

    0106

    Andere Tiere, lebend

    0106 13 00

    Kamele (Camelidae)

    Hierher gehören Kamele, Dromedare und andere Kameltiere (Lama, Alpaka, Guanako, Vikunja).

    0106 14 10

    Hauskaninchen

    Hierher gehören nur Hauskaninchen, gleichgültig, ob sie ihres Fleisches oder Felles wegen (z. B. das Angorakaninchen) oder für andere Zwecke aufgezogen werden.

    0106 14 90

    andere

    Hierher gehören Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) und Hasen.

    0106 19 00

    andere

    Hierher gehören alle lebenden Säugetiere mit Ausnahme der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel (Position 0101), Rinder (Position 0102), Schweine (Position 0103), Schafe und Ziegen (Positionen 0104), Primaten (Unterposition 0106 11 00), Wale, Delphine, Tümmler, Rundschwanzseekühe und Gabelschwanzseekühe, Robben, Seelöwen und Walrösser (Unterposition 0106 12 00) und Kaninchen und Hasen (Unterpositionen 0106 14 10 und 0106 14 90).

    Von den hier erfassten Säugetieren sind zu nennen:

    1.

    Rotwild, Damwild, Gämsen (Rupicapra rupicapra), der amerikanische Elch (Alces alces) und Ziegenantilopen (Goral, Himalaya-Thar usw.);

    2.

    Löwen, Tiger, Bären, Flusspferde, Rhinozerosse, Elefanten, Giraffen, Okapis, Kängurus, Zebras usw.;

    3.

    Eichhörnchen, Füchse, Nerze, Murmeltiere, Biber, Bisamratten, Nutrias und Meerschweinchen;

    4.

    Rentiere;

    5.

    Hunde und Katzen.

    0106 20 00

    Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    Hierher gehören alle Reptilien, Echsen und Schildkröten (Land-, See- und Süßwasser-Schildkröten).

    0106 39 10

    Tauben

    Hierher gehören alle Tauben, sowohl Wildtauben als auch Haustauben, gleichgültig, welches die Zweckbestimmung der letzteren ist (Hoftauben, Ziertauben, Brieftauben).

    Zu den Wildtauben gehören die Holztaube, Ringeltaube (Columba palumbus), Hohltaube (Columba oenas), Felsentaube (Columba livia), Glanzflecktaube, Turteltaube (Streptopelia turtur) und die Lachtaube (Streptopelia risoria).

    Nicht hierher, sondern zu Unterposition 0106 39 80 gehören dagegen bestimmte Arten, die den Hühnervögeln näher stehen, wie die Mähnentaube (Caloenas nicobarica), die Fruchttaube, die Krontaube (Goura usw.) und das Steppenhuhn (Syrrhaptes paradoxus).

    0106 39 80

    andere

    Hierher gehören alle lebenden Vögel, ausgenommen Hausgeflügel (Position 0105), Raubvögel (Unterposition 0106 31 00), Papageienvögel (Unterposition 0106 32 00), Strauße und Emus (Unterposition 0106 33 00) und Haus- und Wildtauben (Unterposition 0106 39 10).

    Von den hier erfassten Vögeln sind zu nennen:

    1.

    Graugans (Anser anser), Ringelgans (Branta bernicla), Brandente (Tadorna tadorna), Stockente (Anas platyrhynchos), Schnatterente (Anas strepera), Pfeifente (Anas penelope), Spießente (Anas acuta), Löffelente (Anas clypeata), Krickente (Anas crecca), Knäkenente (Anas querquedula) und Eiderente;

    2.

    Schwäne und Pfauen;

    3.

    Rebhühner, Fasane, Wachteln, Schnepfen (z. B. Sumpf- oder Moorschnepfe), Birkhühner, Haselhühner, Auerhühner, Fettammern, Wildenten, Wildgänse, Krammetsvögel, Amseln und Lerchen;

    4.

    Buchfinken, Meisen, Kanarienvögel, Kolibris usw.

    0106 49 00

    andere

    Hierher gehören Seidenraupen, Schmetterlinge, Käfer und andere Insekten.

    0106 90 00

    andere

    Hierher gehören:

    1.

    alle anderen Arten von lebenden Tieren mit Ausnahme der Fische und Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertieren (Kapitel 3) und Mikrobenkulturen (Position 3002);

    2.

    Frösche.

    KAPITEL 2

    FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

    Allgemeines

    1.

    Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind, bleiben auch dann in Kapitel 2, wenn sie zum Herstellen von Tierfutter bestimmt sind.

    2.

    Wegen der Begriffe „Fleisch“ und „Schlachtnebenerzeugnisse“ im Sinne dieses Kapitels wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen.

    3.

    Wegen der verschiedenen Arten der Beschaffenheit, die Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse dieses Kapitels haben können (frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert), wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass tiefgekühltes Fleisch wie gefrorenes Fleisch einzureihen ist; dies gilt ebenso für ganz oder teilweise aufgetautes Fleisch. Der Begriff „gefroren“ umfasst nicht nur Fleisch, das im frischen Zustand gefroren, sondern auch Fleisch, das zunächst leicht getrocknet und sodann gefroren worden ist, sofern seine Haltbarmachung im Wesentlichen durch das Einfrieren herbeigeführt wird.

    4.

    Wegen der Unterscheidung zwischen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen dieses Kapitels und Erzeugnissen des Kapitels 16, wird ebenfalls auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, roh, grob oder feinzerkleinert, jedoch nicht anders zubereitet, die lediglich zur besseren Handhabung und zu Transportzwecken in eine Kunststoff-Folie (auch in Form einer Wurst) abgefüllt sind, verbleiben im Kapitel 2.

    5.

    Zu Zwecken der Unterscheidung zwischen Teilen ohne Knochen und Teilen mit Knochen gelten Knorpel und Sehnen nicht als Knochen.

    Zusätzliche Anmerkung 1 A Buchstabe d) und Zusätzliche Anmerkung 1 A Buchstabe e)

    Im Sinne der Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu diesem Kapitel (in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 1 C zu diesem Kapitel) werden bei der Feststellung, ob die Bedingungen in Bezug auf die Mindest- und die Höchstzahl der Rippen erfüllt sind, nur die unmittelbar mit der Wirbelsäule verbundenen ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt.

    Entsprechend dieser Erläuterung zeigt das nachstehende Schaubild beispielhaft ein Rindervorderviertel, das die Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 1 C zu diesem Kapitel erfüllt.

     

    VORDERVIERTEL HINTERVIERTEL

    Image

    Zusätzliche Anmerkung 2 C

    Im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 C zu Kapitel 2 gelten für die beiden unterschiedlichen Schnitttechniken und die Begriffe „Brustspitze“, „Fettbacke“ und „Fettbacke und Brustspitze zusammen“ die nachstehenden Schaubilder:

     

    Image

     

    Image

    Zusätzliche Anmerkung 6 a)

    Salz wird nicht als Würzstoff im Sinne dieser Zusätzlichen Anmerkung angesehen.

    Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2.

     

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

    Hierher gehört nur Fleisch, frisch oder gekühlt, von den in Position 0102 erfassten Tieren.

    Für die Anwendung der Begriffsbestimmungen für Vorderviertel und Hinterviertel gelten als:

    a)

    Hals, das Halsstück mit Muskeln und den sieben halben Halswirbeln;

    b)

    Schulter, der Vorderteil mit Schulterblatt, Oberschenkelknochen, Speiche und Elle sowie den sie umgebenden Muskeln;

    c)

    Roastbeef, dieses Teilstück, mit oder ohne Lappen und Knochendünnung.

    0201 10 00

    ganze oder halbe Tierkörper

    Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. Es ist zulässig, dass die Dornfortsätze der ersten acht oder neun Rückenwirbel im Wechsel an der rechten oder linken Schlachthälfte belassen werden.

    0201 20 20

    „quartiers compensés“

    Der Begriff „quartiers compensés“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0201 20 30

    Vorderviertel, zusammen oder getrennt

    Die Begriffe „Vorderviertel, zusammen“ und „Vorderviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. Hiernach ist z. B. der vordere Teil eines halben Tierkörpers mit allen Knochen, der weniger als vier Rippen enthält oder dem Hals oder Schulter fehlen oder dem man einen Knochen, z. B. den Atlaswirbel, entnommen hat, von dieser Unterposition ausgenommen und der Unterposition 0201 20 90 zuzuweisen.

    0201 20 50

    Hinterviertel, zusammen oder getrennt

    Die Begriffe „Hinterviertel, zusammen“ und „Hinterviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben f) und g) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. Hiernach ist z. B. der hintere Teil eines halben Tierkörpers mit allen Knochen, der weniger als drei Rippen enthält oder dem Keule, Filet oder Roastbeef fehlen, von dieser Unterposition ausgenommen und der Unterposition 0201 20 90 zuzuweisen. Dagegen sind Hinterviertel ohne Nieren und Nierenzapfen, mit oder ohne Lappen, als Hinterviertel einzureihen.

    0201 20 90

    anderes

    Hierher gehören z. B. Schulter, Keule und Roastbeef, mit Knochen. Hierher gehören ebenfalls die vorderen und hinteren Teile von halben Tierkörpern (mit Knochen), die weder der Begriffsbestimmung für „quartiers compensés“ noch der für Vorder- und Hinterviertel entsprechen.

    0201 30 00

    ohne Knochen

    Hierher gehören alle Teile von Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, vollständig entbeint, z. B. Filetstücke und Lappen ohne Knochen.

    0202

    Fleisch von Rindern, gefroren

    Hierher gehört nur gefrorenes Fleisch von den in Position 0102 erfassten Tieren.

    0202 10 00

    ganze oder halbe Tierkörper

    Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0202 20 10

    „quartiers compensés“

    Der Begriff „quartiers compensés“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0202 20 30

    Vorderviertel, zusammen oder getrennt

    Die Begriffe „Vorderviertel, zusammen“ und „Vorderviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0202 20 50

    Hinterviertel, zusammen oder getrennt

    Die Begriffe „Hinterviertel, zusammen“ und „Hinterviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben f) und g) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0202 20 90

    anderes

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0201 20 90 gelten sinngemäß.

    0202 30 50

    als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

    Die Begriffe „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ sind in Buchstabe h) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0202 30 90

    anderes

    Hierher gehören alle Teile von Fleisch von Rindern, gefroren, vollständig entbeint, mit Ausnahme der Gefrierblöcke der Unterposition 0202 30 10 und der Teile der Unterposition 0202 30 50.

    0203

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    Hierher gehört nur Fleisch von Tieren, die in Position 0103 erfasst sind.

    Fleisch von Schweinen, für das von den zuständigen Behörden Australiens bescheinigt wird, dass es sich um Fleisch von in Australien wild lebenden Schweinen handelt, gilt als Fleisch von anderen als Hausschweinen.

    0203 11 10 bis 0203 19 90

    frisch oder gekühlt

    Hierher gehört nur Fleisch von den in Position 0103 erfassten Tieren, frisch oder gekühlt.

    0203 11 10

    von Hausschweinen

    Der Begriff „ganze oder halbe Tierkörper“ ist in Buchstabe a) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0203 12 11

    Schinken und Teile davon

    Der Begriff „Schinken“ ist in Buchstabe b) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    Hierher gehören auch Eisbeine mit Knochen vom Hinterbein.

    0203 12 19

    Schultern und Teile davon

    Der Begriff „Schultern“ ist in Buchstabe d) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    Hierher gehören auch Brustrippen, auch „mini spareribs“ oder „riblets“ genannt, sowie Eisbeine mit Knochen vom Vorderbein.

    0203 19 11

    Vorderteile und Teile davon

    Der Begriff „Vorderteile“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    Nicht hierher gehören Eisbeine mit Knochen vom Vorderbein sowie Brustrippen, auch „mini spareribs“ oder „riblets“ genannt (Unterposition 0203 12 19).

    0203 19 13

    Kotelettstränge und Teile davon

    Der Begriff „Kotelettstränge“ ist in Buchstabe e) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    Hierher gehören auch Kotelett-Rippen (loinribs).

    0203 19 15

    Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

    Die Begriffe „Bäuche“ und „Teile“ sind in Buchtabe f) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A und in Absatz 1 der Zusätzlichen Anmerkung 2 B zu Kapitel 2 festgelegt.

    Teile von Bäuchen gehören nur hierher, wenn sie Schwarte und Speck aufweisen.

    Nicht hierher gehören Schälrippen (spareribs) ohne Schwarte und ohne Speck (Unterposition 0203 19 59).

    0203 19 59

    anderes

    Hierher gehören auch Schälrippen (spareribs) ohne Schwarte und ohne Speck.

    0203 19 90

    anderes

    Hierher gehört nur Fleisch von den in den Unterpositionen 0103 91 90 und 0103 92 90 erfassten Tieren, insbesondere Fleisch von Wildschweinen, ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon.

    0203 21 10 bis 0203 29 90

    gefroren

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0203 11 10 bis 0203 19 90 und zu deren Unterteilungen gelten sinngemäß.

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

    Hierher gehört nur Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, von den in Position 0104 erfassten Tieren (Haustiere oder wilde Tiere), und insbesondere Fleisch von Schafen (Hausschafen oder Mufflons) und Steinböcken.

    0204 10 00

    ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

    Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    Wegen der Begriffsbestimmung für Lammfleisch wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0204 10 und 0204 30 des HS hingewiesen.

    0204 21 00

    ganze oder halbe Tierkörper

    Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0204 22 10

    Vorderteile oder halbe Vorderteile

    Die Begriffe „Vorderteile“ und „halbe Vorderteile“ sind in den Buchstaben c) und d) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0204 22 30

    Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    Die Begriffe „Rippenstücke und/oder Keulenenden“ und „halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden“ sind in den Buchstaben e) und f) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0204 22 50

    Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    Die Begriffe „Schwanzstücke“ und „halbe Schwanzstücke“ sind in den Buchstaben g) und h) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0204 30 00

    ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0204 10 00 gelten sinngemäß.

    0204 41 00 bis 0204 43 90

    anderes Fleisch von Schafen, gefroren

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0204 21 00, 0204 22 10, 0204 22 30 und 0204 22 50 gelten sinngemäß für die Unterpositionen 0204 41 00, 0204 42 10, 0204 42 30 und 0204 42 50.

    0204 50 11 bis 0204 50 79

    Fleisch von Ziegen

    Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ (Unterpositionen 0204 50 11 und 0204 50 51), „Vorderteile“ und „halbe Vorderteile“ (Unterpositionen 0204 50 13 und 0204 50 53), „Rippenstücke und/oder Keulenenden“ und „halbe Rippenstücke und/oder Keulenenden“ (Unterpositionen 0204 50 15 und 0204 50 55), „Schwanzstücke“ und „halbe Schwanzstücke“ (Unterpositionen 0204 50 19 und 0204 50 59) sind in den Buchstaben a) bis h) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0206

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

    Hierher gehören Schlachtnebenerzeugnisse von den in den Positionen 0101 bis 0104 erfassten Tieren. Die zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmten Schlachtnebenerzeugnisse gehören nur dann zu den betreffenden Unterpositionen, wenn die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Position 0206 des HS hingewiesen.

    0206 10 10 bis 0206 10 98

    von Rindern, frisch oder gekühlt

    Hierher gehören nur Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt, von den in Position 0102 erfassten Tieren.

    0206 10 95

    Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch bilden die muskulösen Teile des Zwerchfells.

    0206 21 00 bis 0206 29 99

    von Rindern, gefroren

    Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0102 erfassten Tieren.

    0206 30 00

    von Schweinen, frisch oder gekühlt

    Hierher gehören nur frische oder gekühlte Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0103 erfassten Tieren.

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0206 49 00, erster Absatz, gelten sinngemäß.

    Hierher gehören auch z. B. Füße oder Schwänze, Lebern, Nieren, Herz, Lunge, genießbare Schwarte, Gehirn und Netz.

    0206 41 00 und 0206 49 00

    von Schweinen, gefroren

    Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0103 erfassten Tieren.

    0206 49 00

    andere

    Hierher gehören z. B. Köpfe oder halbe Köpfe, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon (Zusätzliche Anmerkung 2 C zu Kapitel 2); der Begriff „Teile des Kopfes“ ist im dritten Absatz der gleichen Zusätzlichen Anmerkung festgelegt.

    Hierher gehören auch z. B. Füße oder Schwänze, Nieren, Herz, Lunge, genießbare Schwarte, Gehirn und Netz.

    Hierher gehören z. B. Schlachtnebenerzeugnisse vom Wildschwein.

    0206 80 91

    von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

    Hierher gehören nur Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt, von den in Position 0101 erfassten Tieren.

    0206 80 99

    von Schafen oder Ziegen

    Hierher gehören nur Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt, von den in Position 0104 erfassten Tieren.

    0206 90 91

    von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

    Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0101 erfassten Tieren.

    0206 90 99

    von Schafen oder Ziegen

    Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0104 erfassten Tieren.

    0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren

    0207 11 10

    gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v.H.“

    Hierher gehören insbesondere gerupfte Hühner mit Kopf und Ständern, bei denen der Darm herausgezogen ist, sämtliche anderen Innereien (z. B. Lunge, Leber, Magen, Herz, Eierstöcke) jedoch vorhanden sind.

    0207 11 30

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“

    Hierher gehören z. B. bratfertige Hähnchen, d.h. gerupfte Junghühner ohne Kopf und Ständer, jedoch mit Hals, bei denen sämtliche Innereien enfernt, aber Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind.

    0207 11 90

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“; andere Angebotsformen

    Hierher gehören z. B. bratfertige Hähnchen, d.h. gerupfte Junghühner ohne Kopf und Ständer, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Hühner in einer Angebotsform, die keiner der in den Unterpositionen 0207 11 10 und 0207 11 30 genannten Angebotsformen entspricht, z. B. Hühner, nicht gerupft und nicht entdarmt, mit Kopf und Ständern.

    0207 12 10 und 0207 12 90

    unzerteilt, gefroren

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 11 30 und 0207 11 90 gelten sinngemäß.

    0207 13 10

    ohne Knochen

    Hierher gehört Fleisch von Hühnern, ohne Knochen, ohne Rücksicht auf den Teil des Tierkörpers, von dem es stammt.

    0207 13 20

    Hälften oder Viertel

    Der Begriff „Hälften“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und b) zu Kapitel 2 festgelegt.

    Der Begriff „Viertel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und c) zu Kapitel 2 festgelegt. Hierher gehören Hinterviertel, bestehend aus Unterschenkel (Schienbein und Wadenbein), Oberschenkel (Femur), hinterem Rückenteil und Schwanzstück; ferner Vorderviertel, bestehend im Wesentlichen aus der halben Brust mit dem Flügel.

    0207 13 30

    ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    Der Begriff „ganze Flügel auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 13 40

    Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 2.

    Hierher gehören u.a. „Rücken mit Hälsen“, bestehend aus Halsstück, Rückenstück und ggf. auch Schwanzstück; Rücken, Hälse; Schwanzstücke; Flügelspitzen.

    0207 13 50

    Brüste und Teile davon

    Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 13 60

    Schenkel und Teile davon

    Der Begriff „Schenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt.

    Die Trennung von Schenkel und Rücken durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung).

     

    Image

    0207 13 91

    Lebern

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

    0207 13 99

    andere

    Hierher gehören genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, insbesondere Herzen, Kämme und Kehllappen, ausgenommen Lebern.

    Hierher gehören auch Hühnerfüße.

    0207 14 10 bis 0207 14 99

    Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 13 10 bis 0207 13 99 gelten sinngemäß.

    0207 24 10

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v.H.“

    Hierher gehören z. B. Truthühner, gerupft, ohne Kopf und Ständer, jedoch mit Hals, vollständig ausgenommen, bei denen Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind.

    0207 24 90

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.H.“; andere Angebotsformen

    Hierher gehören z. B. Truthühner, gerupft, bratfertig, ohne Kopf, Hals und Ständer, vollständig ausgenommen. Hierher gehören auch Truthühner in Angebotsformen, die keiner der spezifischen, in den Unterpositionen 0207 24 10 und 0207 24 90 genannten Angebotsformen entsprechen.

    0207 25 10 und 0207 25 90

    unzerteilt, gefroren

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 24 10 und 0207 24 90 gelten sinngemäß.

    0207 26 10

    ohne Knochen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

    0207 26 20

    Hälften oder Viertel

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß.

    0207 26 30

    ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    Der Begriff „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 26 40

    Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß.

    0207 26 50

    Brüste und Teile davon

    Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 26 60

    Unterschenkel und Teile davon

    Der Begriff „Unterschenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und g) zu Kapitel 2 festgelegt.

    Die Trennung von Unterschenkel (im Handel häufig als „drumstick“ bezeichnet) und Femur (Oberschenkelknochen) durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung).

     

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    0207 26 70

    andere

    Hierher gehören die in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und h) zu Kapitel 2 beschriebenen Teile.

    Die Trennung von Femur (Oberschenkelknochen) (im Handel häufig als „thigh“ bezeichnet) oder ganzem Schenkel (im Handel häufig als „whole leg“ bezeichnet) vom Rücken durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung in den Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 60).

    Die Trennung von Femur (Oberschenkelknochen) und Unterschenkel durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung in den Erläuterungen zu Unterposition 0207 26 60).

    0207 26 91

    Lebern

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

    0207 26 99

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

    0207 27 10 bis 0207 27 99

    Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 26 10 bis 0207 26 99 gelten sinngemäß.

    0207 41 30

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v.H.“

    Hierher gehören z. B. gerupfte Enten ohne Kopf und Paddeln, jedoch mit Hals, bei denen sämtliche Innereien entfernt, aber Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind.

    0207 41 80

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v.H.“; andere Angebotsformen

    Hierher gehören z. B. gerupfte Enten, bratfertig, ohne Kopf, Hals und Paddeln, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Enten in Angebotsformen, die keiner der spezifischen, in den Unterpositionen 0207 41 20, 0207 41 30 und 0207 41 80 genannten Angebotsformen entsprechen.

    0207 42 30

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v.H.“

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 41 30 gelten sinngemäß.

    0207 42 80

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v.H.“; andere Angebotsformen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 41 80 gelten sinngemäß.

    0207 43 00

    Fettlebern, frisch oder gekühlt

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

    0207 44 10

    ohne Knochen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

    0207 44 21

    Hälften oder Viertel

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß.

    0207 44 31

    ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    Der Begriff „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 44 41

    Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß.

    0207 44 51

    Brüste und Teile davon

    Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 44 61

    Schenkel und Teile davon

    Der Begriff „Schenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 44 71

    Entenrümpfe

    Der Begriff „Entenrümpfe“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben ij) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 44 91

    Lebern (ausgenommen Fettlebern)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

    0207 44 99

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

    0207 45 10

    ohne Knochen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

    0207 45 21 bis 0207 45 81

    mit Knochen

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60 und 0207 44 71 gelten sinngemäß.

    0207 45 93 und 0207 45 95

    Lebern

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

    0207 45 99

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

    0207 51 90

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v.H.“; andere Angebotsformen

    Hierher gehören z. B. gerupfte Gänse ohne Kopf und Paddeln, bei denen sämtliche Innereien entfernt, aber Herz und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind sowie gerupfte, bratfertige Gänse, ohne Kopf und Paddeln, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Gänse in Angebotsformen, die keiner der spezifischen, in den Unterpositionen 0207 51 10 und 0207 51 90 genannten Angebotsformen entsprechen, z. B. geschlachtete Gänse, ausgeblutet, gerupft, nicht ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln.

    0207 52 90

    gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v.H.“; andere Angebotsformen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 51 90 gelten sinngemäß.

    0207 53 00

    Fettlebern, frisch oder gekühlt

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

    0207 54 10

    ohne Knochen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

    0207 54 21

    Hälften oder Viertel

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß.

    0207 54 31

    ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    Der Begriff „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 54 41

    Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß.

    0207 54 51

    Brüste und Teile davon

    Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 54 61

    Schenkel und Teile davon

    Der Begriff „Schenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 54 71

    Gänserümpfe

    Der Begriff „Gänserümpfe“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben ij) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 54 91

    Lebern (ausgenommen Fettlebern)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

    0207 54 99

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

    0207 55 10

    ohne Knochen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

    0207 55 21 bis 0207 55 81

    mit Knochen

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60 und 0207 44 71 gelten sinngemäß.

    0207 55 93 und 0207 55 95

    Lebern

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

    0207 55 99

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

    0207 60 10

    ohne Knochen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

    0207 60 21

    Hälften oder Viertel

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß.

    0207 60 31

    ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    Der Begriff „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 60 41

    Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß.

    0207 60 51

    Brüste und Teile davon

    Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 60 61

    Schenkel und Teile davon

    Der Begriff „Schenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt.

    0207 60 99

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

    0208

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

    Hierher gehören nur Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, von den in Position 0106 erfassten Tieren.

    0208 10 10

    von Hauskaninchen

    Hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von den in Unterposition 0106 14 10 erfassten Tieren.

    0208 90 10

    von Haustauben

    Hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Haustauben (Hoftauben, Ziertauben, Brieftauben). Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tauben, die in den Erläuterungen zu Unterposition 0106 39 10 als wild lebende Tiere aufgezählt sind, sind von dieser Unterposition ausgenommen und in die Unterposition 0208 90 30 einzureihen.

    0208 90 30

    von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

    Hierher gehören insbesondere Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von:

    1.

    Haarwild: Hirsche, Damhirsche, Rehe, Gämsen (Rupicapra rupicapra), Elche, Antilopenziegen, Antilopen, Gazellen, Bären und Kängurus;

    2.

    Federwild: Wildtauben, Wildgänse, Wildenten, Rebhühner, Fasane, Schnepfen (z. B. Sumpf- oder Moorschnepfen), Birkhühner, Fettammern und Strauße.

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren, die üblicherweise gejagt werden (Fasane, Strauße, Damhirsche, usw.), werden auch dann als Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Wild eingereiht, wenn die Tiere in Gefangenschaft gehalten worden sind.

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rentieren sind von dieser Unterposition ausgenommen (Unterposition 0208 90 60). Jedoch bleiben Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse bestimmter Rentierarten (z. B. Karibus) in dieser Unterposition, sofern nachgewiesen wird, dass das Fleisch und die genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren stammen, die in freier Wildbahn gelebt haben und auf der Jagd erlegt worden sind.

    Nicht hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) und von Hasen (Unterposition 0208 10 90).

    0208 90 60

    von Rentieren

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0208 90 30, dritter Absatz.

    0209

    Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0209 10 11 und 0209 10 19

    Schweinespeck

    Der Begriff „Schweinespeck“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 2 D zu Kapitel 2 festgelegt.

    0209 10 90

    Schweinefett

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0209 des HS, zweiter Absatz.

    0209 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0209 des HS, dritter Absatz.

    0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    Hierher gehören, ausgenommen Speck und Fett der Position 0209, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, von allen in den Positionen 0101 bis 0106 erfassten Tieren.

    Für die Begriffe „getrocknet oder geräuchert“ und „gesalzen oder in Salzlake“ siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 2 E und 7 zu Kapitel 2.

    0210 11 11 bis 0210 11 90

    Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

    Wegen des Begriffs „mit Knochen“ siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0210 11 des HS.

    0210 11 11 bis 0210 11 39

    von Hausschweinen

    Die Begriffe „Schinken“ und „Schultern“ sind in den Buchstaben b) und d) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0210 11 11 und 0210 11 19

    gesalzen oder in Salzlake

    Hierher gehören nur Schinken, Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, die tiefgehend gesalzen sind. Dieses Fleisch kann auch leicht getrocknet oder geräuchert sein, jedoch nicht so weit, dass es als „getrocknet oder geräuchert“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31 und 0210 11 39 (Zusätzliche Anmerkung 2 E zu Kapitel 2) zu behandeln ist.

    0210 11 31 und 0210 11 39

    getrocknet oder geräuchert

    Hierher gehören Schinken, Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, durch Trocknen oder Räuchern, haltbar gemacht, auch wenn diesen Verfahren der Haltbarmachung ein Salzen oder Einlegen in Salzlake vorausgegangen ist. Dies ist insbesondere bei Schinken der Fall, die gesalzen werden, bevor ihnen durch Lufttrocknen (z. B. Parma-Schinken, Jambon de Bayonne) oder Räuchern (z. B. Ardennen-Schinken) das Wasser teilweise entzogen wird.

    Fleisch dieser Art, dem teilweise Wasser entzogen worden ist, dessen Haltbarmachung jedoch durch Tiefkühlung erreicht wird, gehört zu Unterposition 0203 22 11 oder 0203 22 19.

    0210 12 11 und 0210 12 19

    von Hausschweinen

    Die Begriffe „Bäuche“ und „Teile“ sind in Buchstabe f) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A und in Absatz 1 der Zusätzlichen Anmerkung 2 B zu Kapitel 2 festgelegt.

    0210 12 11

    gesalzen oder in Salzlake

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0210 11 11 und 0210 11 19 gelten sinngemäß.

    0210 12 19

    getrocknet oder geräuchert

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0210 11 31 und 0210 11 39 gelten sinngemäß.

    0210 19 10

    „bacon“-Hälften oder „spencers“

    Die Begriffe „bacon“-Hälften und „spencers“ sind in den Buchstaben g) und h) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0210 19 20

    „3/4-sides“ oder „middles“

    Die Begriffe „3/4-sides“ und „middles“ sind in den Buchstaben ij) und k) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0210 19 30

    Vorderteile und Teile davon

    Der Begriff „Vorderteile“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0210 19 40

    Kotelettstränge und Teile davon

    Der Begriff „Kotelettstränge“ ist in Buchstabe e) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0210 19 60

    Vorderteile und Teile davon

    Der Begriff „Vorderteile“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

    0210 20 10 und 0210 20 90

    Fleisch von Rindern

    Hierher gehört nur Fleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, von den in Position 0102 erfassten Tieren; Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern gehören zu Unterposition 0210 99 51 oder 0210 99 59.

    0210 99 10

    von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

    Hierher gehört nur Fleisch, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet von den in den Unterpositionen 0101 21 00 bis 0101 29 90 erfassten Tieren. Pferdefleisch, geräuchert, gehört zu Unterposition 0210 99 39. Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden sind in Unterposition 0210 99 85 erfasst.

    0210 99 21 und 0210 99 29

    von Schafen und Ziegen

    Hierher gehört Fleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert von den in Position 0104 erfassten Tieren. Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen gehören zu Unterposition 0210 99 85.

    0210 99 31

    von Rentieren

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0208 90 30, dritter Absatz.

    0210 99 49

    andere

    Hierher gehören z. B. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Backen oder Zunge sowie Teile davon (siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 C zu Kapitel 2). Der Begriff „Teile des Kopfes“ ist im dritten Absatz der gleichen Anmerkung festgelegt.

    Wegen des Begriffs „Schlachtnebenerzeugnisse“ siehe die Erläuterungen zu Position 0206 des HS.

    0210 99 90

    genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    Hierher gehören auch Pellets aus diesem Mehl.

    KAPITEL 3

    FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

    Allgemeines

    1.

    Es wird darauf hingewiesen, dass tiefgekühlte Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, wie gefrorene Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere einzureihen sind.

    2.

    Blanchieren durch leichte Wärmebehandlung, aber ohne eigentliches Kochen, ändert die Einreihung der Erzeugnisse dieses Kapitels nicht. Blanchiert wird häufig, vor dem Einfrieren, insbesondere Fleisch von Thunfischen, Krebsen und Weichtieren.

    3.

    Von Kapitel 3 sind ausgenommen:

    a)

    Fischblasen, roh, getrocknet oder gesalzen, ungenießbar (Position 0511);

    b)

    leicht gesalzene, getrocknete oder geräucherte Fische, zur vorläufigen Haltbarmachung mit geringen Mengen pflanzlichen Öls eingelegt (verpackt) — so genannte „Halbkonserven“ — (Position 1604);

    c)

    nur in Öl oder Essig eingelegte Fische, auch ohne andere Zubereitung (Position 1604);

    d)

    Weichtiere, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, die ausreichte, um die Proteine zu koagulieren (Position 1605).

    0301

    Fische, lebend

    0301 11 00 und 0301 19 00

    Zierfische

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0301 11 und 0301 19 des HS.

    0301 11 00

    Süßwasserfische

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    der Laternenträger (Hemigrammus ocellifer);

    2.

    der Goldfisch (Carassius auratus);

    3.

    die Mollienisia-Arten und ihre schwarze Varietät (Mollienisia latipinna und velifera), der grüne Schwertträger und seine roten Varietäten und Albinos (Xiphophorus helleri), die Platys rot, gold, schwarz und weiß (Platypoecilus maculatus) und die Kreuzungen von Schwertträger und Platy (Xiphophorus × Okattoiecukys) der schwarze und der berlinische Schwertträger;

    4.

    Schleierkampffische (Betta splendens); die Makropoden (Macropodus opercularis oder viridi-auratus), die Fadenfisch-Arten (Trichogaster trichopterus) und die Zwergfadenfische (Colisa lalia und fasciata);

    5.

    die Skalare (Pterophyllum scalare und eimckei).

    0301 19 00

    andere

    Hierhier gehören z. B.:

    1.

    die Fähnchen-Falterfische;

    2.

    die Lippfische;

    3.

    die Papageienfische (Scares, Pseudoscares, Scarichthys).

    0302

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0302 11 10 bis 0302 11 80

    Forellen ( Salmo trutta , Oncorhynchus mykiss , Oncorhynchus clarki , Oncorhynchus aguabonita , Oncorhynchus gilae , Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster )

    Hierher gehören:

    1.

    die Meerforelle (Salmo trutta trutta);

    2.

    die Bachforelle (Salmo trutta fario);

    3.

    die Seeforelle (Salmo trutta lacustris);

    4.

    die Regenbogenforelle oder Amerikanische Forelle (Oncorhynchus mykiss);

    5.

    die Cutthroat-Forelle (Oncorhynchus clarki);

    6.

    die Goldforelle (Oncorhynchus aguabonita);

    7.

    die Gila-Forelle (Oncorhynchus gilae);

    8.

    Forellen der Art Oncorhynchus apache;

    9.

    Forellen der Art Oncorhynchus chrysogaster.

    0302 13 00

    Pazifischer Lachs ( Oncorhynchus nerka , Oncorhynchus gorbuscha , Oncorhynchus keta , Oncorhynchus tschawytscha , Oncorhynchus kisutch , Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus )

    Hierher gehören:

    1.

    der Rotlachs oder „Sockeye“ oder „Alaska red salmon“ (Oncorhynchus nerka);

    2.

    der Buckellachs oder „pink salmon“ oder „humpback salmon“ (Oncorhynchus gorbuscha);

    3.

    der Ketalachs oder Hundslachs oder „chum salmon“ (Oncorhynchus keta);

    4.

    der Königslachs oder „chinook“ oder Kalifornischer Lachs oder „Quinnat“ oder „spring salmon“ (Oncorhynchus tschawytscha);

    5.

    der Silberlachs oder „coho salmon“ (Oncorhynchus kisutch);

    6.

    der Japan-Lachs oder „Japanese cherry salmon“ (Oncorhynchus masou);

    7.

    Lachs der Art Oncorhynchus rhodurus.

    0302 19 00

    andere

    Zu den anderen hier erfassten Süßwasser-Salmoniden gehören z. B.:

    1.

    die Felche oder Maräne (Coregonus clupeaformis, Coregonus fera, Coregonus albula, Coregonus lavaretus);

    2.

    der Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus);

    3.

    der Seesaibling, auch „Ritter“ oder „Rötel“ genannt (Salvelinus alpinus), der amerikanische Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), die amerikanische Seeforelle (Salvelinus namaycush oder Christivomer namaycush).

    0302 21 10 bis 0302 29 80

    Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    Es handelt sich um flache Fische. Sie sind nicht wie die Rochen dorso-ventral, sondern in lateraler Richtung abgeflacht; sie leben auf einer Seite liegend und haben beide Augen auf der Oberseite.

    0302 29 80

    andere

    Hierher gehören z. B. Glattbutt (Scophthalmus rhombus), Scharbe (Pleuronectes limanda oder Limanda limanda), Limande (Pleuronectes microcephalus oder Microstomus kitt), Flunder (Platichthys flesus oder Flesus flesus).

    0302 31 10 und 0302 31 90

    Weißer Thun ( Thunnus alalunga )

    Der Weiße Thun ist erkennbar an den großen Brustflossen, die nach hinten die Höhe des Afters überschreiten, am dunkelblauen Rücken, an den bläulich grauen Seiten und am bläulich grauen Bauch.

    0302 32 10 und 0302 32 90

    Gelbflossenthun ( Thunnus albacares )

    Der Gelbflossenthun ist leicht erkennbar an der Afterflosse und an der zweiten Rückenflosse, die sichelförmig sind.

    0302 33 10 und 0302 33 90

    echter Bonito

    Charakteristisch für den echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) sind 4 bis 7 dunkle Streifen, die längsseits des Unterleibs verlaufen. Der dunkelblaue Rücken wird unterstrichen durch eine gut markierte grüne Zone über der Brustflosse, die sich zur Körpermitte hin verwischt. Die Seiten und der Bauch sind silbern, die Flossen kurz.

    Nicht hierher gehören der Pelamide mit schräg verlaufenden Streifen auf dem Rücken (Sarda sarda), der im frischen oder gekühlten Zustand zu Unterposition 0302 89 90 gehört.

    0302 41 00

    Heringe ( Clupea harengus , Clupea pallasii )

    Als Heringe im Sinne dieser Unterposition gelten nur die Clupeiden der Arten Clupea harengus (Nordischer Hering) und Clupea pallasii (Pazifischer Hering). Der so genannte „Indische Hering“ (Chirocentrus dorab), frisch oder gekühlt, gehört daher zu Unterposition 0302 89 90.

    0302 43 10

    Sardinen der Art Sardina pilchardus

    Hierher gehören auch ausgewachsene große Sardinen (bis etwa 25 cm Länge), die unter dem Namen „Pilchards“ bekannt sind.

    0302 43 90

    Sprotten ( Sprattus sprattus )

    Als Sprotten im Sinne dieser Unterposition gelten nur die Clupeiden der Art Sprattus sprattus; diese dem Hering sehr nahe stehenden, aber viel kleineren Fische werden fälschlicherweise oft „Norwegische Sardellen“ genannt.

    0302 51 10 und 0302 51 90

    Kabeljau ( Gadus morhua , Gadus ogac , Gadus macrocephalus )

    Die Länge des Kabeljaus kann bis zu 1,5 m betragen. Der Rücken ist grünlich mit dunklen Flecken. Der Bauch ist hell mit einer weißen Seitenlinie. Der Kabeljau hat drei Rückenflossen, eine kurze Bauchflosse und einen Bartfaden.

    0302 53 00

    Köhler ( Pollachius virens )

    Der Köhler wird häufig auch als „Seelachs“ bezeichnet.

    0302 74 00

    Aale ( Anguilla spp. )

    Die Bezeichnung „Aale“ im Sinne dieser Unterposition umfasst nur die echten Aale (Anguilla spp.) und insbesondere den Europäischen Flussaal (Anguilla anguilla) in seinen beiden Spielarten (Breitkopfaal und Spitzkopfaal), den Amerikanischen Aal (Anguilla rostrata), den Japanischen Aal (Anguilla japonica) und den Australischen Aal (Anguilla australis).

    Ausgenommen sind daher die fälschlich als Aale bezeichneten Fische, wie der als „Meeraal“ bezeichnete Congeraal (Conger conger), die Muräne (Muraena helena) und der Sandspierling oder Tobiasfisch oder Tobis (Ammodytes spp.), der oft auch als „Sandaal“ bezeichnet wird; diese drei Fischarten gehören zu Unterposition 0302 89 90.

    0302 81 10

    Dornhaie ( Squalus acanthias )

    Die Dornhaie besitzen einen Dorn vor der Rückenflosse und seitliche Kiemenspalten über den Brustflossen; der Körper ist abgerundet; der Rücken ist grau und der Bauch weiß; Größe bis 1 m.

    0302 81 90

    andere

    Hierher gehören z. B. der Hundshai (Galeorhinus galeus oder Galeus canis).

    0302 89 10

    Süßwasserfische

    Von den anderen Süßwasserfischen dieser Unterposition sind zu nennen:

    1.

    die Schleie (Tinca tinca);

    2.

    die Barbe (Barbus spp.);

    3.

    der Barsch: Flussbarsch (Perca fluviatilis), Forellenbarsch oder Schwarzbarsch (Micropterus spp.), Gemeiner Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) und Kaulbarsch oder Stur (Gymnocephalus cernuus oder Acerina cernua);

    4.

    der Blei oder Brachsen (Abramis brama) und die Blicke, auch Güster oder Pliete genannt (Blicca bjoerkna);

    5.

    der Hecht (Esox spp.) und der Knochenhecht (Lepisosteus spp.);

    6.

    der Laube oder Ukelei (Alburnus alburnus), der Gessling oder Gründling (Gobio gobio), der Steingreßling (Gobio uranoscopus), die Groppe oder der Kaulkopf (Cottus gobio) und die Trüsche oder Quappe (Lota lota);

    7.

    das Flussneunauge oder die Flusspricke (Lampetra fluviatilis) und das Bachneunauge (Lampetra planeri);

    8.

    die Weißfische der Leuciscus spp., Rutilus spp. und Idus spp.: Plötze oder Rötel oder Rotauge, Aland oder Nerfling, Goldorfe, Döbel oder Dickkopf oder Aitel, Hasel usw.;

    9.

    die Äsche (Thymallus spp.);

    10.

    der Zander (Stizostedion lucioperca).

    0302 89 90

    andere

    Hierher gehören z. B. folgende Seefische:

    1.

    der Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und der Spärling oder Stintdorsch (Trisopterus esmarki);

    2.

    die Ziegenbarsche (Serranus spp.) und die Zackenbarsche (Epinephelus spp.);

    3.

    die Meerbarbe (Mullus barbatus) und die Streifenbarbe (Mullus surmuletus);

    4.

    die Knurrhähne (Trigla spp., Eutrigla spp., Aspitrigla spp., Lepidotrigla spp. und Trigloporus spp.);

    5.

    die Drachenköpfe (Scorpaena spp.);

    6.

    das Meerneunauge oder die Meerpricke (Petromyzon marinus);

    7.

    der Hornhecht (Belone belone), das Petermännchen und die Viperqueise (Trachinus spp.);

    8.

    die Stinte (Osmerus spp.);

    9.

    die Lodde (Mallotus villosus);

    10.

    Fische der Art Kathetostoma giganteum.

    0302 90 00

    Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    Sofern sie aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Aufmachung zum menschlichen Genuss geeignet sind verbleiben Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch oder gekühlt, in dieser Unterposition, auch wenn sie tatsächlich zu industriellen Zwecken bestimmt sind.

    0303

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen der Position 0302 gelten sinngemäß auch für die Unterpositionen der Position 0303.

    0304

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

    0304 31 00 bis 0304 49 90

    frische oder gekühlte Fischfilets

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0304 des HS, erste Absatz Ziffer 1.

    Vorausgesetzt, dass sie erkennbar von Filets stammen, gehören hierher auch Stücke von Filets. Die zu diesem Zweck hauptsächlich verwendeten Fische sind Forelle, Lachs, Kabeljau, Schellfisch, Köhler, Rotbarsch, Merlan, Seehecht, Goldbrassen, Zunge, Scholle, Steinbutt, Thun, Makrele, Hering und Sardelle.

    0304 49 90

    andere

    Hierher gehören z. B. Filets von Heringen.

    0304 61 00 bis 0304 89 90

    gefrorene Fischfilets

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0304 31 00 bis 0304 49 90.

    Hierher gehören auch tiefgefrorene Blöcke aus Filets oder Filetstücken (im Allgemeinen von Kabeljau), auch gemischt mit einer kleinen Menge (nicht mehr als 20 GHT) abgelöster Fleischmasse der gleichen Fischart, die nur zum Ausfüllen der Zwischenräume innerhalb der Blöcke verwendet wird. Die Blöcke sind dafür vorgesehen, in kleinere Stücke (Portionen, Stäbchen usw.) zerlegt zu werden, die sodann für den Einzelverkauf aufgemacht werden.

    0304 93 10

    Surimi

    Surimi ist ein Zwischenerzeugnis, das gefroren gehandelt wird. Es ist eine fast geruchslose und geschmacksfreie weißliche Masse von pastöser Konsistenz, die aus fein zerkleinertem, gewaschenem und gesiebtem Fischfleisch besteht: Durch die verschiedenen Waschvorgänge wird der größte Teil des Fetts und der wasserlöslichen Proteine entfernt. Zur Verbesserung der Konsistenz und zur Stabilisierung werden vor dem Einfrieren geringe Mengen an Zusätzen zugesetzt (z. B. Zucker, Kochsalz, D-Glucitol (Sorbit), Di- oder Triphosphate).

    Nicht hierher gehören Zubereitungen auf der Grundlage von Surimi (Unterposition 1604 20 05).

    0304 94 10

    Surimi

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0304 93 10.

    0304 95 10

    Surimi

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0304 93 10.

    0304 99 10

    Surimi

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0304 93 10.

    0305

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    0305 10 00

    Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    Mehl und Pulver von Fischen werden im Allgemeinen durch Entölen und Geruchfreimachen genießbar gemacht und im Handel häufig unrichtig als „Fischprotein-Konzentrat“ bezeichnet.

    Hierher gehört auch ein als „Instant-Fischpulver“ bezeichnetes Erzeugnis, gewonnen aus frischem Fischfleisch, das gefroren, in Stücke zerteilt und anschließend fein zerkleinert und getrocket wird.

    0305 31 00 bis 0305 39 90

    Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0304 31 00 bis 0304 49 90 gelten sinngemäß. Geräucherte Fischfilets gehören zu den Unterpositionen 0305 41 00 bis 0305 49 80.

    0305 41 00 bis 0305 49 80

    Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0305 des HS, vierter Absatz.

    0305 63 00

    Sardellen ( Engraulis spp.)

    Die hierher gehörenden Sardellen in Salzlake haben keine weitere Zubereitung erfahren. Sie werden in Tonnen, Glasgefäßen und häufig sogar in luftdicht verschlossenen Metalldosen, die nach dem Verschließen nicht mit Wärme behandelt wurden, gestellt.

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    Geschälte und gekochte Krebstiere (z. B. gekochte Garnelenschwänze, im Allgemeinen gefroren) gehören zu Position 1605.

    Zu Position 1605 gehören ebenfalls Teile von Krabben (z. B. Scheren), die teilweise geschält und in Wasser oder Dampf gekocht sind, die ohne zusätzliches Schälen unmittelbar genießbar sind.

    0306 11 05 bis 0306 11 90

    Langusten ( Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

    Im Unterschied zu Hummern haben Langusten eine rötliche Farbe und nur winzige Scheren, besitzen jedoch sehr lange Fühler. Ihr Panzer ist mit Knötchen und Stacheln übersät.

    0306 11 10

    Langustenschwänze

    Hierher gehören Langustenschwänze in der Schale, auch in zwei Teile zerteilt sowie Langustenschwänze ohne Schale.

    0306 11 90

    andere

    Hierher gehören Langusten in der Schale, ganz oder in Längsrichtung geteilt sowie Langustenfleisch.

    0306 12 05 bis 0306 12 90

    Hummer ( Homarus spp.)

    Hummer sind Krebstiere mit großen Scheren. Nicht gekocht ist ihre Farbe dunkelblau mit weißer oder gelblicher Marmorierung; ihre Rotfärbung erscheint erst beim Kochen.

    Die verschiedenen Aufmachungen der Hummer sind die gleichen wie die der Langusten.

    0306 14 05 bis 0306 14 90

    Krabben

    Mit dem allgemeinen Begriff „Krabben“ bezeichnet man eine Vielzahl von Kurzschwanzkrebsen mit Scheren, von sehr unterschiedlicher Größe, die sich von den Langusten, Hummern, Garnelen und anderen Langschwanzkrebsen sowie dem Kaisergranat durch das Fehlen des mit Gelenken versehenen fleischigen Hinterleibs unterscheiden, der diese letzteren kennzeichnet.

    0306 14 90

    andere

    Hierher gehören außer den europäischen Seekrabben, wie der Schwimmkrabbe (Portunus puber) und der Großen Meerspinne (Maia squinado) eine Vielzahl anderer Arten (insbesondere Cancer spp., Carcinus spp., Portunus spp., Neptunus spp., Charybdis spp., Scylla spp., Erimacrus spp., Limulus spp., Maia spp. und Menippi spp.) sowie die im Süßwasser lebende Chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis).

    0306 15 10 und 0306 15 90

    Kaisergranate ( Nephrops norvegicus )

    Der Kaisergranat ist eine mittelgroße Art von Krebstieren, an seinen langen, engen und prismatischen Scheren erkennbar.

    0306 16 10 bis 0306 17 99

    Kaltwassergarnelen ( Pandalus spp., Crangon crangon ); andere Garnelen

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Garnelen der Familie Pandalidae. Diese Garnelen (Tiefseegarnelen) werden gelegentlich als „rosa“ Garnelen bezeichnet, obgleich einige Arten erst während des Kochens rosa werden;

    2.

    Garnelen der Gattung Crangon;

    3.

    Garnelen der Familien Palaemonidae und Penaeidae. Bei diesen Garnelen unterscheidet man häufig die Sägergarnele (Palaemon serratus) und die Geißelgarnelen der Arten Penaeus caramota und Penaeus kerathurus.

    0306 19 10

    Süßwasserkrebse

    Die wichtigsten Gattungen sind Astacus, Cambarus, Orconectes und Pacifastacus.

    Hierher gehören auch Schwänze von Süßwasserkrebsen.

    0306 21 10 und 0306 21 90

    Langusten ( Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 11 05 bis 0306 11 90.

    0306 22 10 bis 0306 22 99

    Hummer ( Homarus spp.)

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 12 05 bis 0306 12 90.

    0306 24 10 bis 0306 24 80

    Krabben

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 14 05 bis 0306 14 90.

    0306 24 80

    andere

    Hierher gehören außer den europäischen Seekrabben, wie der Schwimmkrabbe (Portunus puber) und der Großen Meerspinne (Maia squinado) eine Vielzahl anderer Arten (insbesondere Krabben der Arten Paralithodes chamchaticus, Callinectes sapidus, der Chionoecetes spp., Cancer spp., Carcinus spp., Portunus spp., Neptunus spp., Charybdis spp., Scylla spp., Erimacrus spp., Limulus spp., Maia spp. und Menippi spp.) sowie die im Süßwasser lebende Chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis).

    0306 25 10 und 0306 25 90

    Kaisergranate ( Nephrops norvegicus )

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 15 10 und 0306 15 90.

    0306 26 10 bis 0306 27 99

    Kaltwassergarnelen ( Pandalus spp., Crangon crangon ); andere Garnelen

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 16 10 bis 0306 17 99.

    0306 29 10

    Süßwasserkrebse

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0306 19 10.

    0307

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

    0307 11 10 bis 0307 19 90

    Austern

    Hierher gehören nur zweischalige Weichtiere der Gattungen Ostrea, Crassostrea (auch Gryphaea genannt) und Pycnodonta.

    Man unterscheidet gewöhnlich zwischen flachen Austern (Ostrea spp.) und Austern mit ungleichmäßiger Schale, wie z. B. die Portugiesische Auster (Crassostrea angulata) und die Amerikanische Auster (Crassostrea virginica).

    0307 11 10

    flache Austern ( Ostrea spp.), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

    Hierher gehören nur junge Austern der Gattung Ostrea, mit einem Stückgewicht (einschließlich Schale) von 40 g oder weniger. Die in Europa gefangenen oder geernteten flachen Austern gehören im Allgemeinen zur Art Ostrea edulis. Daneben gibt es z. B. an der nordamerikanischen Küste die Ostrea lurida und in Chile die Ostrea chilensis.

    0307 11 90 bis 0307 19 90

    andere

    Hierher gehören die Austern der Gattung Ostrea mit einem Stückgewicht von mehr als 40 g sowie alle jungen und ausgewachsenen Austern der Gattung Crassostrea (auch Gryphaea genannt) und der Gattung Pycnodonta.

    Zur Gattung Crassostrea gehören insbesondere die Portugiesische Auster (Crassostrea angulata), die Japanische Auster (Crassostrea gigas) und die so genannte Amerikanische Auster (Crassostrea virginica).

    0307 71 00 bis 0307 79 90

    Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln (Familien Arcidae, Arcticidae, Cardiidae, Donacidae, Hiatellidae, Mactridae, Mesodesmatidae, Myidae, Semelidae, Solecurtidae, Solenidae, Tridacnidae und Veneridae)

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    die Pfeffermuschel (Scrobicularia plana), die Trogmuschel (Mactra spp.) und die Herzmuschel (Cardium spp.);

    2.

    die Scheidenmuschel (Solen spp.), insbesondere die Messerscheidenmuschel (Solen marginatus, Solen siliqua und Solen ensis) und die Venusmuschel (Venus mercenaria und Venus verrucosa);

    0307 91 10 bis 0307 99 80

    andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    die Meeresschnecken, z. B. die Wellhornschnecke (Buccinum undatum);

    2.

    die Strandschnecke (Littorina spp. und Lunatia spp.);

    3.

    Tintenfische der Art Sepia pharaonis;

    4.

    Riesenkalmar (Dosidicus gigas) und Japanischer Flugkalmar (Todarodes pacificus).

    KAPITEL 4

    MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    Allgemeines

    Aus Milchcasein hergestellte Caseinate werden beispielsweise als Emulgatoren (Natriumcaseinat) oder Eiweißquelle (Calciumcaseinat) verwendet. Erzeugnisse, die Caseinate in einer größeren Menge als 3 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, werden von den Positionen 0401 bis 0404 ausgeschlossen, weil diese Caseinate natürlicherweise nicht in diesen Mengen in Milch vorkommen (siehe insbesondere Position 1901).

    0401

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Sofern die Waren keine anderen als die in den Erläuterungen zu Kapitel 4 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, zweiter Absatz, vorgesehenen Zusätze erfahren haben, gehören hierher z. B.:

    1.

    nicht behandelte Milch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch;

    2.

    pasteurisierte Milch, d.h. Milch, deren Haltbarkeit durch Abtöten eines Teils der Bakterien durch Wärmebehandlung verbessert worden ist;

    3.

    sterilisierte Milch, einschließlich ultrahocherhitzte Milch, d.h. Milch von längerer Haltbarkeit, deren Bakterien durch weitergehendes Erhitzen praktisch vollständig abgetötet sind;

    4.

    homogenisierte Milch, d.h. Milch, bei der die Fettkügelchen der natürlichen Emulsion — durch mechanische Einwirkung unter sehr hohem Druck in Verbindung mit einer Wärmebehandlung — in Kügelchen von wesentlich geringerem Durchmesser zerkleinert worden sind, wodurch die Rahmbildung teilweise verhindert wird;

    5.

    peptonisierte oder pepsinierte Milch, d.h. Milch, deren Verdaulichkeit durch Abbau der Proteine infolge Zusatzes von Pepsin verbessert worden ist;

    6.

    Rahm, d.h. die Fettschicht, die sich auf natürliche Weise an der Oberfläche der Milch durch langsames Agglomerieren der Fettkörperchen der Emulsion bildet. Von Hand abgeschöpft oder durch Zentrifugieren der Milch (Entrahmen) gewonnen, enthält er neben den anderen Bestandteilen der Milch eine ziemlich große Menge Fett (im Allgemeinen mehr als 10 GHT). Bestimmte moderne Zentrifugiermethoden liefern einen Rahm mit einem Fettgehalt von mehr als 50 GHT.

    Als „nicht eingedickt“ im Sinne dieser Position gilt — ohne Rücksicht auf seinen Fettgehalt — Rahm, der ausschließlich auf folgende Weise gewonnen wurde:

    a)

    durch Abrahmen der Oberfläche der Milch;

    b)

    durch Zentrifugieren.

    Dagegen gehört Rahm, der durch andere Verfahren eingedickt wurde, z. B. durch Verdampfen von Wasser, zu Position 0402.

    0402

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Zu dieser Position gehört Milchpulver, dem Entkeimungszentrifugat wieder zugesetzt wurde, sofern das Verhältnis der natürlichen Inhaltsstoffe nicht gestört wird (sonst Position 0404).

    Erzeugnisse, die Sojalecithin (Emulgator) in einer größeren Menge als 3 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, sind von dieser Position ausgeschlossen.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 0404 des HS, Ausnahme d).

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    Pastenförmige Erzeugnisse, die üblicherweise mit dem Löffel gegessen werden, sind als andere Erzeugnisse als in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form einzureihen.

    Im Sinne dieser Position gilt als „Buttermilch“ sowohl süße (d.h. nicht gesäuerte) als auch gesäuerte Buttermilch.

    0403 10 11 bis 0403 10 99

    Joghurt

    Hierher gehören nur Erzeugnisse, die ausschließlich durch Streptococcus thermophilus und Lactobacillus delbrueckii subsp. bulgaricus milchsauer vergoren worden sind.

    Nicht hierher gehören die Erzeugnisse, die nach der Fermentation einer thermischen Behandlung unterzogen wurden, durch die die Joghurt-Bakterien abgetötet worden sind (Unterposition 0403 90).

    0403 90 11 bis 0403 90 99

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0403 10 11 bis 0403 10 99.

    Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80, dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art „Cagliata“.

    0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0402, erster Absatz.

    0404 90 21 bis 0404 90 89

    andere

    Die Erläuterungen zu Position 0402 gelten sinngemäß.

    Hierher gehören insbesondere Milcheiweißkonzentrate, die aus entrahmter Milch durch teilweisen Entzug der Lactose und Mineralsalze gewonnen werden und die einen Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von nicht mehr als 85 GHT aufweisen. Für die Berechnung des Proteingehalts wird der Stickstoffgehalt mit dem Faktor 6,38 multipliziert.

    Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 85 GHT gehören in Position 3504 (siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 35).

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

    0405 10 11 bis 0405 10 90

    Butter

    Der Begriff „Butter“ ist in der Anmerkung 2 a) und der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 4 festgelegt.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 0405 des HS, Buchstabe A.

    Butter ist eine Emulsion von Wasser in Milchfett, in der das Wasser die dispergierte Phase und der Fettstoff die kontinuierliche Phase darstellen.

    Rahm dagegen (Position 0401 oder 0402), dessen Fettgehalt in bestimmten Fällen ebenso hoch sein kann wie der der Butter, ist eine Emulsion von Fett in Wasser, in der das Wasser die kontinuierliche Phase und der Fettstoff die dispergierte Phase darstellen.

    Aus diesem Strukturunterschied ergibt sich, dass man aus dem Rahm durch einfachen Zusatz einer entsprechenden Menge Wasser die ursprüngliche Milch annähernd wieder herstellen kann, was bei Butter nicht möglich ist.

    0405 20 10 bis 0405 20 90

    Milchstreichfette

    Der Begriff „Milchstreichfette“ ist in der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 4 festgelegt.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 0405 des HS, Buchstabe B.

    0405 90 10 und 0405 90 90

    andere

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 4 und die Erläuterungen zu Position 0405 des HS, Buchstabe C.

    0406

    Käse und Quark/Topfen

    Nicht als Käse im Sinne dieser Position gelten Erzeugnisse, bei denen das Milchfett vollständig oder teilweise durch andere, z. B. pflanzliche Fettarten ersetzt worden ist (im Allgemeinen Position 2106).

    0406 10 30 bis 0406 10 80

    Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

    Wegen des Käses aus Molke, siehe die Erläuterungen zu Position 0406 des HS, Absatz 2.

    Quark/Topfen oder „Weißkäse“ ist ein aus saurer Milch durch Entzug des größten Teils der Molke (z. B. durch Abtropfen oder Abpressen) gewonnenes Erzeugnis. Quark/Topfen (anderer als in Pulverform) mit Zusatz von Zucker und Früchten behält seinen Charakter als Quark/Topfen im Sinne dieser Unterpositionen, wenn der Gesamtgehalt an Zucker und Früchten 30 GHT nicht überschreitet.

    Hierher gehören Erzeugnisse der Art „Cagliata“, d.h. Waren, die durch Gerinnen mithilfe von Lab, anderen Enzymen oder durch Zusatz von Säure aus Vollmilch, teilweise oder vollständig entrahmter Milch gewonnen werden und denen die meiste Molke entzogen wurde. Diese Erzeugnisse liegen in Form einer noch nicht faserigen, weichen, leicht in Körner zerfallenden Paste vor. Sie haben einen intensiven, charakteristischen Geruch und einen Gehalt an Natriumchlorid von 0,3 GHT oder weniger. Es handelt sich um „Zwischenprodukte“ zur weiteren Verarbeitung, hauptsächlich für die Herstellung von Käse.

    0406 20 00

    Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

    Hierher gehören:

    1.

    geriebener Käse, im Allgemeinen als Würzmittel oder zu anderen Zwecken in der Nahrungsmittelindustrie verwendet. Er wird meist aus Hartkäse (z. B. Grana, Parmigiano-Reggiano, Emmental, Reggianito, Sbrinz, Asiago, Pecorino) hergestellt. Ihm kann das Wasser teilweise entzogen sein, um eine möglichst lange Lagerung zu ermöglichen.

    Hierher gehört auch Käse, der nach dem Reiben agglomeriert ist.

    2.

    Käse in Pulverform, im Allgemeinen in der Nahrungsmittelindustrie verwendet. Er wird aus Käse aller Sorten gewonnen, der entweder verflüssigt und versprüht oder zu Brei verarbeitet, getrocknet und gemahlen wird.

    0406 30 10 bis 0406 30 90

    Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0406 des HS, erster Absatz Ziffer 3.

    0406 40 10 bis 0406 40 90

    Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0406 40 des HS.

    Diese Käse kennzeichnet eine unregelmäßige Pigmentierung des Teigs, die auf interne Schimmelbildung zurückzuführen ist.

    0406 40 90

    andere

    Hierher gehören auch Käse mit einer deutlich erkennbaren, unregelmäßigen, weißgrauen Pigmentierung des Teigs, die durch die Verwendung farbloser Stämme des Penicillium roqueforti hervorgerufen wird.

    0407

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

    Hierher gehören auch verdorbene oder angebrütete Eier in der Schale.

    Das Haltbarmachen kann durch Behandeln der Oberfläche mit Fett, Wachs oder Paraffin, durch Einlegen in eine Kalk- oder Wasserglaslösung oder durch andere Verfahren erfolgen.

    Gelten als „Hausgeflügel“, die Vögel der Position 0105.

    0407 11 00 bis 0407 19 90

    Bruteier

    Hierher gehören nur Bruteier, die den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen entsprechen.

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0408 11 80

    anderes

    Zu dieser Unterposition gehören genießbares und ungenießbares Eigelb, anderes als solches der Unterposition 0408 11 20.

    Hierher gehört ebenfalls getrocknetes Eigelb, das durch Zusatz geringer Mengen chemischer Stoffe haltbar gemacht wurde und das zum Herstellen von Back-, Teig- und ähnlichen Waren bestimmt ist.

    0408 19 81 und 0408 19 89

    anderes

    Satz 1 der Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 80 gilt sinngemäß.

    0408 91 80

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 80 gelten sinngemäß.

    0408 99 80

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 80 gelten sinngemäß.

    Neben in frischem Zustand gestellten ganzen Eiern ohne Schale gehören hierher z. B. durch Zusatz von Salz oder chemischen Konservierungsstoffen haltbar gemachte flüssige Volleier und gefrorene Volleier. Hierher gehören auch in Wasser oder Dampf gekochte Eier sowie geformte Eier (z. B. sog. „lange“ Eier von zylindrischer Form, die aus einem Gemenge von mehreren Eigelb und Eiweiß hergestellt sind).

    KAPITEL 5

    ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

    0505 10 10 und 0505 10 90

    Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

    Die Erzeugnisse dieser Unterpositionen sind in den Erläuterungen zu Unterposition 0505 10 des HS beschrieben.

    0505 10 10

    roh

    Hierher gehören Bettfedern und Daunen, wie sie beim Rupfen des Tierkörpers, auch in nassem Zustand, anfallen. Hierher gehören ebenfalls Bettfedern und Daunen, die nach dem Rupfen entstaubt, desinfiziert oder lediglich zur Haltbarmachung behandelt worden sind.

    Ferner gehören hierher Altfedern, die erst nach Aufbereitung wieder als Bettfedern verwendet werden können. Die hierher gehörenden Waren sind im Allgemeinen als Pressballen aufgemacht.

    0505 10 90

    andere

    Hierher gehören insbesondere Bettfedern und Daunen, weitergehend gereinigt als in den Erläuterungen zu Unterposition 0505 10 10 vorgesehen, z. B. durch Nasswäsche oder Dampfwäsche und Trocknen in Heißluft.

    0505 90 00

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Vogelbälge und andere Vogelteile (Köpfe, Flügel, Hälse usw.) mit ihren Federn oder Daunen, die z. B. zum Herstellen von Ausstattungen für Kopfbedeckungen verwendet werden;

    2.

    Vogelbälge ohne Deckfedern, insbesondere so genannte Gänsefelle, die hauptsächlich zum Herstellen von Puderquasten verwendet werden;

    3.

    die großen Flügel- oder Schwanzfedern sowie Federn von anderen Teilen des Federkleides, die vor allem wegen ihrer Größe und der Steifheit des Kiels als Bettfedern ungeeignet sind;

    4.

    Schmuckfedern, die nach Bearbeitung insbesondere zum Herstellen von Gestecken (Aufputz) für Hüte, von künstlichen Blumen usw. verwendet werden. Hierbei handelt es sich vor allem um Federn vom Strauß, Reiher, Fasan, Marabu, Ibis, Pfau, Paradiesvogel, Flamingo, Häher, Kolibri, von der Elster, dem Geier, der Möwe und dem Storch;

    5.

    Federn, im Allgemeinen von einer bestimmten Länge, zum Herstellen von Staubwedeln und Federbesen;

    6.

    bestimmte Teile von Federn, z. B. Spulen und Kiele, auch gespalten (zum Herstellen von Zahnstochern, Fischereigeräten usw.), Dreh- und Reißfedern, auch beschnitten; bei den Dreh- und Reißfedern handelt es sich um Federfahnen, die durch einen dünnen Teil des Kieles zusammengehalten werden. Sie gehören jedoch zu Unterposition 0505 10 10 oder 0505 10 90, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und trotz der genannten Bearbeitungen Bettfedern sind.

    Hierher gehören auch sog. gerissene Hahnenhälse, d.h. Kiele mit dem geringen, beim Schleißen nicht entfernbaren Fahnenrest am oberen Ende;

    7.

    Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen.

    0506

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

    0506 10 00

    Ossein und mit Säure behandelte Knochen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0506 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3.

    0506 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0506 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1, 2, 4 und 5.

    0510 00 00

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 0510 des HS genannten Waren Placentagewebe, gekühlt oder gefroren, auch in sterilen Behältnissen.

    0511

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

    0511 91 10

    Abfälle von Fischen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffer 6 Absätze (i) bis (iv).

    0511 91 90

    andere

    Hierher gehören:

    1.

    ungenießbare Fischrogen und Fischmilch (siehe hierzu die Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffer 5 Absätze (i) und (ii));

    2.

    Abfälle von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, z. B. Schalen von Garnelen, auch in Pulverform;

    3.

    ungenießbare oder für die menschliche Ernährung ungeeignete tote Tiere der in Kapitel 3 erfassten Arten, z. B. Wasserflöhe (Daphnia) und andere Blattfußkrebse oder Muschelkrebse, für die Fütterung von Aquariumfischen getrocknet.

    0511 99 31 und 0511 99 39

    Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffer 14

    0511 99 31

    roh

    Hierher gehören — neben den Schwämmen, die sich in dem Zustand befinden, in dem sie geerntet werden — natürliche Schwämme, die durch Schlagen, Klopfen oder Treten sowie durch Waschen in Meerwasser von der äußeren Haut und einem Teil ihrer Verunreinigungen (Kalk, Sand usw.) befreit sind.

    Hierher gehören auch natürliche Schwämme, die insbesondere durch Zuschneiden — von unbrauchbaren Teilen (z. B. von angefaulten Teilen) befreit sind sowie allgemein alle Schwämme, die noch keine chemische Behandlung erfahren haben.

    0511 99 39

    andere

    Hierher gehören Schwämme, weitergehend bearbeitet, z. B. völlig von ihren kalkigen Einschlüssen befreit, aufgehellt (mit Brom oder Natriumthiosulfat behandelt), entrötet (mittels Ammoniaklösung), gebleicht (in 2 %igem Oxalsäurebad) oder durch andere chemische Behandlung gebrauchsfertig gemacht.

    0511 99 85

    andere

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffern 2, 3, 4, 7, 8 und 13 aufgeführten Erzeugnisse sowie ungenießbare oder für die menschliche Ernährung ungeeignete tote Tiere der in Kapitel 1 erfassten Arten.

    Nicht hierher gehört tierisches Blutplasma (z. B. Position 3002).

    ABSCHNITT II

    WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    KAPITEL 6

    LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

    0601

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 )

    0601 20 30

    Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

    Hierher gehören auch die auf anderen Pflanzen wachsenden Orchideen (z. B. die Orchideen der Gattungen Cattleya und Dendrobium).

    0602

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

    0602 10 10 und 0602 10 90

    Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

    Hierher gehören:

    1.

    lebende unbewurzelte Teile von Pflanzen, die von der Mutterpflanze abgetrennt sind, um zu selbstständigen Pflanzen heranzuwachsen (Stecklinge);

    2.

    lebende Teile von Pflanzen mit Knospen (Augen), die zur Veredelung von Pflanzen geeignet sind (Pfropfreiser).

    0602 40 00

    Rosen, auch veredelt

    Hierher gehören nicht nur Kulturrosen, sondern auch Wildrosen.

    0602 90 10

    Pilzmycel

    Als Pilzmycel wird ein reich verzweigtes, häufig unterirdisch wachsendes Geflecht sehr dünner Fäden (Hyphen) bezeichnet, das auf der Oberfläche faulender tierischer oder pflanzlicher Stoffe wächst oder sich in den eigenen Geflechten fortentwickelt und Fruchtkörper (die eigentlichen Pilze) hervorbringt.

    Ausgesuchtes handelsübliches Pilzmycel wird in Form von kleinen Platten geliefert, die aus halbvermoderten Strohresten bestehen und auf denen sich Schichten der die Vermehrung bewirkenden Fäden gebildet haben.

    Hierher gehört auch ein Erzeugnis bestehend aus noch nicht vollständig entwickeltem, nur mikroskopisch erkennbarem Pilzmycel auf einem Nährboden aus Getreidekörnern, die in sterilisiertem Pferdemist eingebettet sind.

    0602 90 41

    Forstgehölze

    Hierher gehören junge Pflanzen aus Samen von Nadel- oder Laubgehölzen, wie sie üblicherweise zum Aufforsten oder zur Pflanzung in Wäldern verwendet werden. Sie werden im Allgemeinen ohne Erdballen geliefert.

    0602 90 45

    bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

    Hierher gehören Pflanzen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, im Frühstadium, d.h. sie bedürfen vor dem Pflanzen am endgültigen Standort einer weiteren Kultur in einer Baumschule. Es handelt sich dabei um ein- bis zweijährige Sämlinge, um bewurzelte Stecklinge, bewurzeltes Steckholz, Ableger und um Pflanzen, die im Allgemeinen nicht älter als 2 bis 3 Jahre sind.

    0602 90 49

    andere

    Hierher gehören Bäume und Sträucher europäischer und exotischen Arten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, sofern sie nicht üblicherweise zum Aufforsten dienen. Sie werden im Allgemeinen mit Erdballen geliefert.

    0602 90 50

    andere Freilandpflanzen

    Hierher gehören zur mehrjährigen Dauerbepflanzung bestimmte winterharte Pflanzen, deren oberirdische und nicht verholzte Sproßachse im Herbst abstirbt und im Frühjahr neu austreibt.

    Hierher gehören auch Gartenfarne und Sumpf- und Wasserpflanzen (ausgenommen solche der Position 0601 und der Unterposition 0602 90 99).

    Hierher gehören auch Gräserrollen und -platten zur Anlage von Rasenflächen.

    0603

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

    0603 11 00 bis 0603 19 80

    frisch

    Hierher gehören auch Blumen, Blüten und deren Knospen, deren natürliche Farbe geändert oder aufgefrischt wurde, z. B. durch Absorption von Farblösungen vor oder nach dem Schneiden oder durch einfaches Eintauchen in solche Lösungen, sofern diese Waren frisch sind.

    0603 19 80

    andere

    Hierher gehören z. B. Sonnenblumen und Reseda. Stängel und Blätter dieser beiden Blumen (ohne ihre Blüten) gehören dagegen zu Unterposition 1404 90 00.

    Hierher gehören auch Weidenzweige mit Knospen oder Blüten. Weidenzweige ohne Knospen oder Blüten gehören dagegen zu Unterposition 1401 90 00.

    0604

    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

    0604 20 11

    Rentierflechte

    Es handelt sich hier um eine Pflanze der Gattung Cladonia (Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris).

    0604 20 90

    andere

    Nicht hierher gehören frische Ähren, Kolben und Rispen von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (Kapitel 7) oder von Getreide (Kapitel 10).

    0604 90 11

    Rentierflechte

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0604 20 11.

    0604 90 91

    nur getrocknet

    Nicht hierher gehören getrocknete Zweige, die gedreht oder zu Spiralen geformt worden sind, unabhängig davon, ob das Drehen oder Formen vor dem Trocknen erfolgte (Unterposition 0604 90 99).

    Nicht hierher gehören nur getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (Kapitel 7) oder von Getreide (Kapitel 10).

    0604 90 99

    andere

    Hierher gehören getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind. Hierher gehören auch getrocknete Zweige, die gedreht oder zu Spiralen geformt sind.

    KAPITEL 7

    GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

    Allgemeines

    Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen befeuchtet (dies erhöht den Wassergehalt der Samen und beendet die Keimruhe) bis eine neue Pflanze zu wachsen beginnt und sich Blätter entwickeln.

    Im Allgemeinen können Sprossen zum menschlichen Verzehr in drei Formen aufgemacht sein:

    a)

    Als keimende Pflanze mit Keimblättern (Kotyledonen, erste Blätter des pflanzlichen Embryos), Samenresten und Wurzeln.

    b)

    Als Pflanze, bestehend aus dem keimenden Getreidekorn, z. B. gekeimte Gerste, sogenanntes Grünmalz (siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99), die entweder in rohem Zustand in Salaten oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung für die Herstellung von vor allem Bier oder Whisky verwendet werden kann.

    c)

    Als „Babypflanze“, die nur aus Keimblättern ohne Samenreste und Wurzeln besteht und keine „erwachsenen Blätter“ aufweist (Hauptblätter, die nach der embryonalen Phase entstehen). Diese Art von Sprossen ist gewöhnlich in kleinen Schachteln mit einem Nährmedium aufgemacht.

    Bei der Einreihung von Sprossen sind die folgenden Grundsätze anzuwenden:

    Sprossen von in Kapitel 7 genanntem Gemüse sind als frisches Gemüse in Kapitel 7 in die entsprechenden Positionen einzureihen, da frisches Gemüse zu diesem Kapitel gehört, unabhängig davon, ob es zur Ernährung oder für Saat- und Pflanzzwecke verwendet wird, mit Ausnahme von Gemüsepflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen der Position 0602 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 7 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zehnter Absatz).

    Bohnen zur Sprossenerzeugung werden in die Position 0713 als getrocknete Hülsenfrüchte eingereiht (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0713 31 des HS). Aus diesen Bohnen gewonnene Bohnensprossen und Sprossen aus anderen getrockneten Hülsenfrüchten werden jedoch als frische Hülsenfrüchte in die Position 0708 eingereiht.

    Obwohl bei einigen Pflanzen in Samenform eine Einreihung in andere Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, wie z. B. Kapitel 9 und 12, möglich ist, werden sie in gekeimtem Zustand als Gemüse genießbar und sollten demgemäß in Kapitel 7 eingereiht werden, da sie die objektiven Merkmale der Kapitel 9 und 12 verloren haben. Siehe die Erläuterungen zu Position 0709 des HS, erster Absatz Ziffer 14 zu Bambusschösslingen und Sojabohnensprossen.

    Sprossen aus Getreidekörnern des Kapitels 10 (Position 1001, 1002, 1003, 1004, 1006 oder 1008), z. B. gekeimte Gerste, ist in die Unterposition 1107 10 einzureihen (gekeimte Gerste kann nicht in Kapitel 10 eingereiht werden, siehe die Erläuterungen zu Position 1003 des HS, Ausnahme a)), welche die Position mit der genaueren Warenbezeichnung für gekeimtes Getreide ist, da sie nicht auf getrocknetes gekeimtes Getreide (Malz) beschränkt ist. „Grünmalz“ wird in die Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99 eingereiht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99, erster Absatz) und wird als Getreide charakterisiert, das zu keimen begonnen hat, aber noch nicht getrocknet ist.

    Aus der Sorte Zea mays var. saccharata (Zuckermais) erzeugte Sprossen sind gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 7 und Anmerkung 2 zu Kapitel 10 in Kapitel 7 in die Position 0709 einzureihen (Unterposition 0709 99 60).

    Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Sprossen und ihrer KN-Codes:

    KN-Code

    Warenbezeichnung (lateinischer Name)

    0703 10 19

    Zwiebelsprossen (Allium cepa)

    0703 20 00

    Knoblauchsprossen (Allium sativum)

    0703 90 00

    Porreesprossen (Allium porrum)

    0704 90 90

    Brokkolisprossen (Brassica oleracea var. italica)

    0704 90 90

    Raukensprossen (Eruca sativa; syn. Eruca vesicaria ssp. sativa (Miller) Thell., Brassica eruca L.)

    0706 90 90

    Rote-Beete-Sprossen (Beta vulgaris ssp. vulgaris)

    0706 90 90

    Radieschensprossen (Raphanus sativus)

    0708 10 00

    Erbsensprossen (Pisum sativum)

    0708 20 00

    Adzukibohnensprossen (Phaseolus angularis)

    0708 20 00

    Mungobohnensprossen (Vigna radiata)

    0708 20 00

    Reisbohnensprossen (Phaseolus pubescens)

    0708 90 00

    Kichererbsensprossen (Cicer arietinum)

    0708 90 00

    Spargelerbsensprossen (Lotus maritimus)

    0708 90 00

    Linsensprossen (Lens culinaris)

    0708 90 00

    Straucherbsensprossen (Cajanus cajan)

    0709 99 50

    Fenchelsprossen (Foeniculum vulgare var. azoricum)

    0709 99 60

    Zuckermaissprossen (Zea mays var. saccharata)

    0709 99 90

    Basilikumsprossen (Ocimum spp.)

    0709 99 90

    Senfsprossen — schwarzer Senf (Brassica nigra, syn.: Sinapis nigra L., Sisymbrium nigrum (L.) Prantl.)

    0709 99 90

    Duftnesselsprossen (Agastache foeniculum)

    0709 99 90

    Borretschsprossen (Borago officinalis)

    0709 99 90

    Sprossen des Chinesischen Gemüsebaums (Toona sinensis)

    0709 99 90

    Quellersprossen (Salicornia europaea)

    0709 99 90

    Koriandersprossen (Coriandrum sativum)

    0709 99 90

    Kressesprossen (Lepidium sativum)

    0709 99 90

    Bockshornkleesprossen (Trigonella foenum-graecum)

    0709 99 90

    Grüne oder rote Shisosprossen (Perilla frutescens)

    0709 99 90

    Sonnenblumensprossen (Helianthus annuus)

    0709 99 90

    Senfsprossen — weißer Senf (Sinapis alba)

    1107 10 19

    Weizengrünmalz (Triticum aestivum)

    1107 10 99

    Gerstengrünmalz (Hordeum vulgare)

    1107 10 99

    Hirsegrünmalz (Panicum miliaceum)

    1107 10 99

    Hafergrünmalz (Avena sativa)

    1107 10 99

    Reisgrünmalz (Oryza sativa)

    1107 10 99

    Roggengrünmalz (Secale cereale)

    1214 90 90

    Alfalfasprossen (Medicago sativa)

     

    0701

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt

    0701 90 50

    Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

    Frühkartoffeln zeichnen sich durch helle Farbe (im Allgemeinen weiß oder rosa) und durch eine feine oder kaum gebildete Schale aus, die nur leicht anhaftet und durch Reiben ohne Schwierigkeiten entfernt werden kann. Frühkartoffeln weisen keine Anzeichen der Keimung auf.

    0703

    Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt

    0703 10 11 bis 0703 10 90

    Speisezwiebeln und Schalotten

    Hierher gehören alle Varietäten von Speisezwiebeln (Allium cepa) und Schalotten (Allium ascalonicum).

    0703 10 11

    für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

    Hierher gehören einjährige, aus Samen gezogene Zwiebeln zum Setzen. Ihr Durchmesser beträgt etwa 1 bis 2 cm.

    0703 20 00

    Knoblauch

    Hierher gehören alle Varietäten von Knoblauch (Allium sativum).

    Hierher gehört auch Knoblauch aus einer einzigen Knolle ohne einzelne Zehen mit einem Durchmesser von ca. 25 mm bis 50 mm, für den im Handel die Bezeichnung „Soloknoblauch“ (auch „solo garlic“), „Knollenknoblauch“, „Aglio Monobulbo“ oder „Einzehenknoblauch“ (oder eine ähnliche Handelsbezeichnung) verwendet wird. Nicht hierher gehört so genannter „Ackerknoblauch“ oder „Elefantenknoblauch“ (Allium ampeloprasum, Unterposition 0703 90 00), der aus einer einzigen Knolle mit einem Durchmesser von ca. 60 mm oder mehr besteht (d. h. bedeutend größer und schwerer als eine Knoblauchknolle mit mehreren Zehen ist). Die Arten Allium sativum und Allium ampeloprasum unterscheiden sich zudem in ihrer Erbmasse.

    0703 90 00

    Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp.

    Hierher gehören insbesondere Porree (Allium porrum), Winterzwiebeln (Allium fistulosum) und Schnittlauch (Allium schoenoprasum).

    0704

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica , frisch oder gekühlt

    0704 10 00

    Blumenkohl/Karfiol

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0704 des HS, erster Absatz Ziffer 1.

    0704 90 10

    Weißkohl und Rotkohl

    Hierher gehören Weißkohl (Brassica oleracea L. var. capitata L. f. alba D.C.), einschließlich Spitzkohl (Brassica oleracea L. var. capitata L. f. var. alba D.C. subvar. conica und subvar. piramidalis) und Rotkohl (Brassica oleracea L. var. capitata L. f. rubra (L.) Thell).

    0704 90 90

    anderer

    Hierher gehören Wirsingkohl (Brassica oleracea L. var. bullata D.C. und var. sabauda L.), Chinakohl (Brassica sinensis und Brassica pekinensis), Kohlrabi (Brassica oleracea var. gongylodes) sowie Brokkoli (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck).

    Nicht hierher gehören dagegen:

    a)

    Speisewurzeln der Gattung Brassica (Speiserüben der Position 0706 und Kohlrüben (Brassica napus var. napobrassica) der Position 1214);

    b)

    Futterkohl, wie z. B. weißer oder roter Markstammkohl (Brassica oleracea var. medullosa) oder Blattkohl (Brassica oleracea var. viridis), die zu Position 1214 gehören.

    0706

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

    0706 10 00

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

    Hierher gehören nur Speiserüben sowie Speisemöhren und Karotten (rote oder rosa Karotten). Dagegen gehören zu Unterposition 1214 90 10 weiße oder hellgelbe Futtermöhren (z. B. Brassica campestris var. rapa) sowie Kohl- oder Steckrüben (Brassica napus var. napobrassica).

    0706 90 90

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Rote Beete (Beta vulgaris var. conditiva);

    2.

    Haferwurzeln (Tragopogon porrifolius) und Schwarzwurzeln (Scorzonera hispanica);

    3.

    Radieschen (Raphanus sativus var. sativus) sowie weiße, schwarze, rosa usw. Rettiche (Raphanus sativus var. niger);

    4.

    Wurzelpetersilie (Petroselinum crispum var. tuberosum) und Kerbelrübe (Chaerophyllum bulbosum);

    5.

    Pastinake (Pastinaca sativa);

    6.

    Knollenziest (Stachys affinis oder Stachys sieboldii), der aus länglichen gelblich weißen Rhizomen besteht, die im Allgemeinen die Größe des kleinen Fingers erreichen und Verengungen aufweisen.

    Genießbare Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, wie z. B. Topinambur, süße Kartoffeln, Taros oder Yamswurzeln, gehören zu Position 0714.

    0707 00

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    0707 00 90

    Cornichons

    Die hierher gehörenden Cornichons sind eine Varietät der kleinen Gurken (85 Stück oder mehr kommen auf ein Kilogramm).

    0708

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

    0708 10 00

    Erbsen ( Pisum sativum )

    Hierher gehören alle Erbsen der Art „Pisum sativum“, einschließlich Futtererbsen (Pisum sativum var. arvense).

    Nicht hierher gehören dagegen Kuherbsen (einschließlich der Varietät mit schwarzem Auge), die in Wirklichkeit Bohnen der Unterposition 0708 20 00 sind, sowie Kichererbsen der Gattung Cicer, die zu Unterposition 0708 90 00 gehören.

    0708 90 00

    andere Hülsenfrüchte

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 0708 des HS, erster Absatz Ziffern 3 bis 6, aufgeführten Erzeugnisse.

    0709

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

    0709 20 00

    Spargel

    Hierher gehören nur die Stängelsprossen des Gemüsespargels (Asparagus officinalis).

    0709 40 00

    Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

    Hierher gehört Sellerie der Varietäten „Apium graveolens L., var. dulce (Mill.) Pers.“ (Stangensellerie oder Bleichsellerie) und „Apium graveolens var. secalinum Alef.“ (Schnittsellerie).

    0709 59 10

    Pfifferlinge/Eierschwämme

    Hierher gehören nur Pfifferlinge/Eierschwämme von im Allgemeinen dottergelber Farbe der Arten „Cantharellus cibarius Fries“ und „Cantharellus friesii Quélet“. Ähnliche genießbare Arten, wie der falsche Pfifferling (Clitocybe aurantiaca) und die Herbsttrompete (Craterellus cornucopioides), bei Wurstwaren gelegentlich als Ersatz für Trüffeln verwendet, gehören zu Unterposition 0709 59 90.

    0709 59 30

    Steinpilze

    Hierher gehören nur Pilze der Gattung Boletus, insbesondere die Art Boletus edulis.

    0709 60 10 bis 0709 60 99

    Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0709 des HS, erster Absatz Ziffer 5.

    0709 92 10 und 0709 92 90

    Oliven

    Zur Ölgewinnung behandelte Oliven mit einem Fettgehalt von mehr als 8 GHT verbleiben in diesen Unterpositionen.

    0709 99 10

    Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée ( Cichorium spp.))

    Hierher gehören, mit Ausnahme von Lactuca sativa und Chicorée (Cichorium spp.), alle Salatarten, z. B.:

    1.

    Feldsalat;

    2.

    Löwenzahn (Taraxacum officinale).

    0709 99 20

    Mangold und Karde

    Hierher gehören Mangold (Beta vulgaris subvar. cicla) und Karde (Cynara cardunculus).

    0709 99 40

    Kapern

    Kapern sind die Blütenknospen des Kapernbaums (Capparis spinosa).

    0709 99 90

    anderes

    Hierher gehören z. B. folgende Gemüse:

    1.

    Okraschoten (Hibiscus esculentus);

    2.

    Rhabarber;

    3.

    Sauerampfer (Rumex acetosa);

    4.

    Essbarer Sauerklee (Oxalis crenata);

    5.

    Zuckerwurzel (Sium sisarum);

    6.

    die verschiedenen Kressearten, wie Gartenkresse (Lepidium sativum), Brunnenkresse (Nasturtium officinale), Barbenkraut (Barbarea verna), Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus) usw.;

    7.

    Portulak (Portulaca oleracea);

    8.

    Blattpetersilie und Kerbel — Wurzelpetersilie und Kerbelrüben gehören zu Unterposition 0706 90 90;

    9.

    Estragon (Artemisia dracunculus), Bohnenkraut (Satureja hortensis und Satureja montana);

    10.

    Majoran (Origanum majorana);

    11.

    Zwiebeln der Familie der Liliaceae der Art Muscari comosum (übliche Bezeichnungen: „lampasciolo“, „oignons sauvages“, „lilas de terre“, „feather hyacinth“).

    Es wird darauf hingewiesen, dass:

    a)

    Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin zu Position 0714 gehören;

    b)

    eine Reihe von Küchenkräutern von diesem Kapitel ausgenommen sind, obwohl sie zu Ernährungszwecken verwendet werden. Dies gilt insbesondere für folgende Waren:

    1.

    Thymian (Unterpositionen 0910 99 31 bis 0910 99 39);

    2.

    Lorbeerblätter (Unterposition 0910 99 50);

    3.

    Dost oder Wilder Majoran (Origanum vulgare), Salbei (Salvia officinalis), Basilikum (Ocimum basilicum), Minzen aller Arten, Eisenkraut, (Verbena spp.), Raute (Ruta graveolens), Ysop (Hyssopus officinalis) und Borretsch (Borago officinalis), die zu Position 1211 gehören.

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    Zur Auslegung des Begriffs „gefroren“, der in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu diesem Kapitel, Absatz 3, festgelegt ist, sind auch die Kriterien zu beachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache 120/75 genannt sind. Gemäß der Auslegung dieser Kriterien durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-423/09 muss sinngemäß der Vorgang des Einfrierens zu substanziellen und nicht mehr rückgängig zu machenden Veränderungen führen, so dass sich das Erzeugnis nicht mehr im natürlichen Zustand befindet.

    Als „gefroren“ gelten folglich Erzeugnisse, die eingefroren werden und schon durch diesen Vorgang in ihren Eigenschaften nicht mehr rückgängig zu machende Veränderungen, insbesondere der Zellstruktur, erfahren, so dass sie sich, auch nachdem sie ganz oder teilweise wieder aufgetaut sind, nicht mehr im natürlichen Zustand befinden.

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    0711 20 10 und 0711 20 90

    Oliven

    Hierher gehören nichtentbitterte Oliven, die im Allgemeinen in Salzlake gestellt werden. Genussfertig gemachte Oliven — auch wenn dies nur durch längeres Einwirken von Salzlake geschehen ist — sind von dieser Unterposition ausgenommen und gehören zu Unterposition 2005 70 00

    0711 40 00

    Gurken und Cornichons

    Hierher gehören Gurken und Cornichons, die in Großbehältnissen gestellt werden und in Salzlake, auch mit Zusatz von Essig oder Essigsäure, eingelegt sind, die ihre vorläufige Haltbarkeit während des Transports und der Lagerung gewährleistet, sofern sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Diese Erzeugnisse enthalten üblicherweise mindestens 10 GHT Salz.

    Vor ihrer endgültigen Verwendung werden diese Erzeugnisse im Allgemeinen folgenden Behandlungen unterworfen, durch die sie zu Waren des Kapitels 20 werden:

    einem teilweisen Entsalzen mit nachfolgendem Würzen (meistens durch Zusatz einer mit Essig aromatisierten Aufgussflüssigkeit);

    einem Pasteurisieren der in Kleinbehältnisse umgepackten Waren zu dem Zweck, die stabilisierende Wirkung von Salz und Essig zu ergänzen.

    Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons, auch in Salzlake, zu Kapitel 20 gehören. Vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons kennzeichnen sich dadurch, dass ihr Fruchtfleisch im Querschnitt durchgehend glasig ist.

    0711 51 00

    Pilze der Gattung Agaricus

    Die Pilze der vorstehenden Unterposition können durch eine starke Salzlake mit Zusatz von Essig oder Essigsäure vorläufig haltbar gemacht worden sein.

    0711 90 70

    Kapern

    Die hierher gehörenden Kapern gehen im Allgemeinen in Salzlake eingelegt in Fässern ein.

    0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    Nicht hierher gehören Erzeugnisse, die in getrockneter Form nicht als Gemüse, sondern hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden (Position 1211).

    0712 90 30

    Tomaten

    Wegen der Einreihung von Tomatenpulver siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2002 90 11 bis 2002 90 99.

    0712 90 90

    andere

    Nicht hierher gehören getrocknete Blätter und Wurzeln des Löwenzahns (Taraxacum officinale), getrockneter Sauerampfer (Rumex acetosa) und getrocknete Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus), die zu Zwecken der Medizin verwendet werden (Unterposition 1211 90 86).

    0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

    Erzeugnisse dieser Position, die zur Aussaat bestimmt sind, sind besonders ausgewählt und kennzeichnen sich im Allgemeinen durch ihre Aufmachung (z. B. in Säcken mit Angaben über ihre Verwendung als Saatgut) und durch ihren höheren Preis.

    0713 10 10 und 0713 10 90

    Erbsen ( Pisum sativum )

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0708 10 00 gelten sinngemäß.

    0713 20 00

    Kichererbsen

    Hierher gehören Kichererbsen der Gattung Cicer (insbesondere der Art Cicer arietinum), gleichgültig ob sie für die Aussaat, für die menschliche Ernährung oder für Futterzwecke bestimmt sind.

    0713 31 00

    Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0713 31 des HS.

    0713 32 00

    Adzukibohnen ( Phaseolus oder Vigna angularis )

    Diese Bohnen werden nur in trockenem Zustand gehandelt. Im unreifen Zustand sind die Bohnen grün und wasserreich. Mit der Reife wird die Bohne rot und trocken.

    0713 35 00

    Kuhbohnen ( Vigna unguiculata )

    Hierher gehören z. B. Spargelbohnen (früher Dolichos sinensis ssp. sesquipedalis), welche als Bohnen der Vigna spp. anzusehen sind. Es handelt sich bei den Bezeichnungen „Dolichos unguiculata“ bzw. „Dolichos sinensis“ um nicht mehr gebräuchliche Synonyme für Vigna-Bohnen. Folglich wird die Spargelbohne richtigerweise als „Vigna unguiculata (L.) Walp. ssp. sesquipedalis“ bezeichnet.

    0713 40 00

    Linsen

    Hierher gehören nur die Linsen der Gattung Ervum oder Lens, z. B. die verschiedenen Sorten der gemeinen Linse (Ervum lens oder Lens esculenta) sowie die Linsenwicke (Ervum ervilia).

    0713 90 00

    andere

    Hierher gehören z. B. Bohnen der Gattung Dolichos, und zwar mit Ausnahme der in Unterposition 0713 35 00 genannten Spargelbohnen und der in Unterposition 0713 60 00 genannten Traubenerbse (Cajanus cajan), die Helm- oder Faselbohne (Dolichos lablab), die Schwertbohne (Canavalia ensiformis), die Arabische Erbse (Mucuna utilis) sowie Guarsamen (Cyamopsis tetragonoloba).

    Nicht hierher gehören Samen von anderen Wicken als solchen der Art Vicia faba der Unterposition 1209 29 45 und Samen von Lupinen (Lupinus) (Unterposition 1209 29 50).

    0714

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

    Der Begriff „Pellets“ ist in Anmerkung 1 zu Abschnitt II festgelegt.

    0714 10 00

    Maniok

    Hierher gehören:

    1.

    die Wurzelknollen von Manihot oder Maniok, von dem es zwei Hauptarten gibt (Manihot utilissima und Manihot aipi); diese Wurzeln sind wie die Speichen eines Rades angeordnet; ihr Erntegewicht schwankt von 500 g bis 3 kg und mehr;

    2.

    Pellets, entweder hergestellt aus Fragmenten der vorstehend unter 1 aufgeführten Wurzeln oder aus Mehl und Grieß von diesen Wurzeln (siehe die Erläuterungen zu Position 0714 des HS, zweiter Absatz).

    0714 20 10 und 0714 20 90

    Süßkartoffeln

    Süßkartoffeln sind die Wurzelknollen, die von einer krautartigen Kriechpflanze (Ipomea batatas) stammen; sie haben, je nach Sorte, weißes, gelbes oder rotes Fleisch.

    0714 90 20

    Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

    Hierher gehören:

    1.

    die Wurzelstöcke von Pfeilwurz (Arrowroot), die je nach ihrem Ursprung zu verschiedenen Pflanzengattungen gehören, z. B. Maranta arundinacea, Maranta indica, Tacca pinnatifida und Canna edulis;

    2.

    Salep-Wurzeln der verschiedenen Arten der Gattung Orchis;

    3.

    nicht lebende Wurzeln von Dahlien und andere nicht lebende ähnliche Blumenknollen;

    4.

    die Knollen der Erdmandel (Cyperus esculentus), auch als „Tigernuss“ bekannt.

    0714 90 90

    andere

    Hierher gehören z. B. die verschiedenen Arten von Topinambur (z. B. Helianthus tuberosus, Helianthus strumosus und Helianthus decapetalus), und so genanntes Sagomark, ein stärkehaltiges Mark aus dem Stamm verschiedener Palmen (Metroxylon, Rumphii, Raphia ruffia, Arenga usw.).

    KAPITEL 8

    GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

    Allgemeines

    Zu Kapitel 8 gehören auch für die Destillation bestimmte Fruchtmaischen, die sich in natürlicher Gärung befinden.

    0801

    Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    0801 21 00 und 0801 22 00

    Paranüsse

    Paranüsse sind Nüsse mit harter Schale, deren Form und Größe an Segmente von Mandarinen erinnert; sie enthalten dicke dreieckige Kerne mit einer dunkelbraunen, faserigen Umhüllung.

    0802

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    0802 21 00 und 0802 22 00

    Haselnüsse ( Corylus spp.)

    Hierher gehören die Haselnuss (Früchte von Corylus avellana), die Baumhasel (Früchte von Corylus colurna) und die Lambertsnuss (Früchte von Corylus maxima).

    0802 41 00 und 0802 42 00

    Esskastanien ( Castanea spp.)

    Hierher gehören nur Esskastanien der Gattung Castanea. Hierher gehören daher nicht die Wassernuss (Früchte von Trapa natans), die zu Unterposition 0802 90 85 gehört, und die Rosskastanie (Früchte von Aesculus hippocastanum) der Position 2308.

    0802 51 00 und 0802 52 00

    Pistazien

    Pistazien sind die Früchte des Pistazienbaumes (Pistacia vera), der hauptsächlich in Sizilien, Griechenland und der Levante angebaut wird.

    Die Pistazie hat die Größe einer kleinen Olive und besteht aus einer dünnen, grünen Nussschale, gewöhnlich feucht, rötlich, sehr uneben und leicht aromatisch mit einer holzigen weißen Schale, in zwei Fruchtklappen geteilt, mit einem kantigen Kern von einer rötlichen Haut überzogen, im Innern grünlich und von angenehmem Geschmack.

    0802 90 50

    Pinienkerne

    Hierher gehören Pinienkerne (Früchte von Pinus pinea), auch in ihren Zapfen.

    0802 90 85

    andere

    Hierher gehört z. B. die Zirbelnuss (Früchte von Pinus cembra), auch in ihren Zapfen.

    0803

    Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

    0803 10 10

    frisch

    Mehlbananen werden bis zu 50 cm lang und sind größer und kantiger als die Bananen der Unterposition 0803 90 10. Die in Mehlbananen enthaltene Stärke zeichnet sich dadurch aus, dass sie, im Gegensatz zu der in Obstbananen enthaltenen Stärke, während der Reifung nicht verzuckert. Mehlbananen haben kein ausgeprägtes Aroma. Für den Frischverzehr sind sie nicht geeignet. Sie werden meist grün geerntet und in gekochtem, gebackenem oder geröstetem Zustand verzehrt.

    0804

    Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

    0804 40 00

    Avocadofrüchte

    Avocadofrüchte (Früchte von Persea americana Mill.) sind Steinfrüchte, oft umfangreich, kugelig, birnen- oder flaschenförmig je nach Sorte, oft mit großem Stein. Die Haut ist dunkelgrün oder mehr oder weniger violett, purpur oder gelb gefärbt. Das Fruchtfleisch ist fest und in der Reife unter der Haut von weißgrünlicher Farbe, in der Umgebung des Steines weißlich.

    0804 50 00

    Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

    Guaven sind die Früchte des Guavenbaums (Psidium guayava L.); es sind Beeren mit einem Fruchtfleisch unterschiedlicher Farbe (weißlich, rosa, cremefarben, rötlich oder grünlich) und mit zahlreichen Kernen.

    Mangofrüchte sind die Früchte des Mangobaums (Mangifera indica); es sind Früchte, die einen großen abgeflachten Kern enthalten, von dem Fasern ausgehen. Es gibt mehrere Sorten von Mangofrüchten, die mehr oder weniger schwer (150 g bis 1 kg) und mehr oder weniger süß und aromatisch sind (einige haben einen leichten Geschmack nach Terpentinöl).

    Mangostanfrüchte sind Früchte des Mangostanbaums (Garcinia mangostana). In der Reife sind es violette Beeren mit einem dicken Samengehäuse, das einige Samen enthält, die von einer fleischigen, weißen, süßen Haut von besonders delikatem Aroma umgeben sind.

    0805

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

    0805 10 20

    Süßorangen, frisch

    Hierher gehören nur Orangen der Art Citrus sinensis.

    Hierzu gehören z. B. Blut- und Halbblutorangen.

    Blutorangen sind Orangen, deren Schale (oft auf der Hälfte der Oberfläche), Fruchtfleisch und Saft eine durch Karotin bedingte Färbung zeigen. Bei Halbblutorangen ist die Färbung weniger stark und beschränkt sich auf Fruchtfleisch und Saft.

    Zu den Blutorangen gehören: „Blood ovals“, „sanguinas redondas“, „Navels sanguinas“, „Sanguinelli“, „Doubles fines“, „Washington sanguines“ oder „veredelte doubles fines“ oder „grosses sanguines“ und „Portugaises“.

    0805 10 80

    andere

    Hierher gehören z. B. Bitterorangen (Früchte der Art Citrus aurantium). Sie werden in erster Linie in der Konfitürenindustrie verwendet.

    0805 20 30

    Monreales und Satsumas

    Satsumas (Citrus reticulata Blanco var. unshiu (Swing)) sind eine frühe Sorte der Mandarine. Die gelb-orangefarbene Frucht ist groß, sehr saftig, nicht sauer und ohne Kerne.

    0805 20 50

    Mandarinen und Wilkings

    Die Mandarinen (Citrus nobilis Lour. oder Citrus reticulata Blanco) unterscheiden sich von den gewöhnlichen Orangen durch ihre kleinere und abgeflachtere Form, durch leichtere Schälbarkeit, durch eine deutlichere Trennung ihrer Segmente und ihren süßeren und aromatischeren Geschmack.

    Wilkings sind eine Kreuzung zwischen der Mandarine (cultivar) Willow leaf und der Temple (Kreuzung aus Mandarine und Bitterorange). Sie ähneln der Mandarine, sind jedoch größer und haben eine an einem Ende zugespitzte Form.

    0805 20 70

    Tangerinen

    Hierher gehören Tangerinen (Citrus reticulata Blanco var. tangerina).

    0805 20 90

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Tangelo, Kreuzung aus Tangerine und Grapefruit;

    2.

    Ortanique, Kreuzung aus Orange und Tangerine;

    3.

    Malaquina, Kreuzung aus Orange und Mandarine;

    4.

    Tangor, Kreuzung aus Honigmandarine, Perl-Tangelo und Dancy-Tangerine.

    0805 40 00

    Pampelmusen und Grapefruits

    Hierher gehören Früchte der Arten Citrus grandis und Citrus paradisi. Das sind Früchte mit gelblicher Schale, im Allgemeinen dicker als Orangen, von kugeliger oder leicht abgeflachter Form, mit gelbem oder leicht rosafarbenem Fruchtfleisch und von säuerlichem Geschmack.

    0805 50 90

    Limetten ( Citrus aurantifolia , Citrus latifolia )

    Hierher gehören alle Varietäten der Arten Citrus aurantifolia und Citrus latifolia.

    Limetten sind kleine fast kugelförmige oder ovale Früchte mit sehr feiner, anhaftender Schale und von grüner oder grüngelber Farbe. Das saftige sehr sauere Fruchtfleisch ist von grünlicher Farbe.

    0805 90 00

    andere

    Die wichtigsten Zitrusfrüchte dieser Unterposition sind:

    1.

    Zedratfrüchte (Citrus medica), eine große zitronenähnliche Frucht mit sehr dicker Schale, warziger Oberfläche, mit sehr aromatischem, saurem Fruchtfleisch; in kandierter Form wird ihre Schale in feinen Back- oder Zuckerwaren verwendet;

    2.

    Kumquats (Fortunella japonica, Fortunella hindsii und Fortunella margarita), Früchte von sehr geringer Größe, mit den Abmessungen einer großen Olive; sie sind rund oder länglich, nicht abgeflacht an den Polen, mit glatter Schale, wenig Fruchtfleisch und leicht sauer. Diese Früchte sind vor allem ihrer süßen Schale wegen beliebt, die roh oder als Kompott verzehrt wird. In geringem Umfang werden sie auch bei Zuckerwaren verwendet;

    3.

    Chinotten (Citrus aurantium var. myrtifolia);

    4.

    Bergamotten (Citrus aurantium var. bergamia), birnenförmige, blassgelbe orangenähnliche Früchte von leicht saurem Geschmack, die hauptsächlich zum Gewinnen ätherischer Öle verwendet werden;

    5.

    Oroblanco oder Sweetie (Citrus grandis Osbeck × Citrus paradisi Macf.), eine Kreuzung aus säureloser Pomelo und weißer Pampelmuse mit dicker Schale von leuchtend grüner oder goldener Farbe, etwas größer als eine Pampelmuse, aber mit weniger Kernen und süßer im Geschmack.

    0806

    Weintrauben, frisch oder getrocknet

    0806 10 10

    Tafeltrauben

    Tafeltrauben unterscheiden sich von Keltertrauben im Allgemeinen durch ihr Aussehen und durch die Art der Verpackung. Während Tafeltrauben meistens in Schachteln, Kistchen, Steigen, Fruchtkörbchen oder kleinen geschlossenen Körben zum Versand kommen, werden Keltertrauben entweder in großen offenen Kisten, Körben oder Fässern befördert, in denen die Trauben häufig aufgeschüttet und zerquetscht sind.

    0806 20 10

    Korinthen

    Korinthen sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Korinthiaki N. (Black Corinth) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Es handelt sich dabei um kleine runde Beeren, fast ohne Kerne, von dunkel-purpurroter, in schwarz übergehender Farbe und von sehr süßem Geschmack.

    0806 20 30

    Sultaninen

    Sultaninen sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Soultanina B. (oder Thompson seedless) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Es handelt sich dabei um Trauben mittlerer Größe, ohne Kerne, von goldener, in braun übergehender Farbe und von süßem Geschmack.

    0806 20 90

    andere

    Hierher gehören alle anderen getrockneten Weintrauben außer Korinthen und Sultaninen.

    Getrocknete Muskatel-Trauben sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Moschato Alexandreias B. (oder Muscatel oder Malaga) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Sie enthalten Kerne.

    0807

    Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

    0807 11 00

    Wassermelonen

    Wassermelonen sind Früchte der Art Citrullus vulgaris Schrad. Diese Früchte können ein Gewicht von 20 kg erreichen. Das Fruchtfleisch ist wenig süß, sehr wasserreich, meistens von leuchtend roter Farbe und schließt schwarze Samenkerne ein.

    0807 19 00

    andere

    Hierher gehören Früchte der Art Cucumis melo mit mehreren Varietäten, insbesondere Netzmelonen (var. reticulatus Naud.) mit netzartiger Schale, Melonen der Sorte var. saccharus Naud., gleichfalls mit netzartiger Schale, Kantalupen (var. cantalupensis Naud.) mit tiefen Längsrillen, Honigmelonen (var. inodorus Naud.) und glattschalige Melonen. Die Früchte sind gewöhnlich groß, kugelig oder eiförmig, glatt oder rau; das Fruchtfleisch ist fest und saftig, gelborange oder weiß, von süßem Geschmack. Im mittleren Teil der Frucht, der faseriger und hohl ist, befinden sich zahlreiche ovale, abgeflachte, glänzende, gelblich weiße Samenkerne.

    0807 20 00

    Papaya-Früchte

    Papaya-Früchte (Carica papaya) sind längliche oder kugelförmige Früchte, leicht gerippt oder glatt, im reifen Zustand gelblich grün bis orange und mit einem Gewicht von einigen 100 g bis zu mehreren kg. Das Fruchtfleisch ist wie das der Melone, es ist gelborange, mehr oder weniger süß und aromatisch und hat einen Hohlraum mit zahlreichen runden, schwarzen Samenkernen, die von Pflanzenschleim umgeben sind.

    0808

    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

    0808 10 10

    Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

    Hierher gehören Äpfel, die nach Art und Beschaffenheit (nicht nach Größe oder Qualität sortiert, im Allgemeinen kleiner als Tafeläpfel, von saurem oder wenig angenehmem Geschmack, geringem Wert usw.) nur zum Herstellen von vergorenen oder unvergorenen Getränken verwendet werden können. Sie müssen in den Transportmitteln (z. B. Eisenbahnwagons, Großbehältern, Lastkraftwagen oder Frachtkähnen) in loser Schüttung, ohne Zwischenlagen, gestellt werden.

    0808 30 10

    Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0808 10 10 gelten sinngemäß.

    0809

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

    0809 21 00 und 0809 29 00

    Kirschen

    Hierher gehören Kirschen aller Arten, einschließlich wilde Kirschen, insbesondere die Gemeine Kirsche (Früchte von Prunus cerasus), die Sauerkirsche/Weichsel (Früchte von Prunus cerasus var. austera), die Herzkirsche (Früchte von Prunus avium var. juliana), die hartfleischige Herzkirsche oder Knorpelkirsche (Früchte von Prunus avium var. duracina) und die Vogelkirsche (Früchte von Prunus avium oder Cerasus avium).

    0809 30 10 und 0809 30 90

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    Brugnolen und Nektarinen sind im Gegensatz zu Pfirsichen glatthäutig.

    0809 40 90

    Schlehen

    Schlehen sind Früchte des Schlehdorns (Prunus spinosa).

    0810

    Andere Früchte, frisch

    0810 20 10

    Himbeeren

    Hierher gehören z. B. Früchte der Arten Rubus idaeus, Rubus illecebrosus, Rubus occidentalis und Rubus strigosus. Es gibt Varietäten mit roten und solche mit weißen Früchten.

    0810 30 10

    schwarze Johannisbeeren

    Hierher gehören kugelförmige Früchte des Johannisbeerstrauchs Ribes nigrum L.

    0810 30 30

    rote Johannisbeeren

    Hierher gehören Früchte des Johannisbeerstrauchs Ribes rubrum L.

    0810 40 10

    Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

    Die Früchte sind rot oder rosa.

    0810 40 30

    Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    Die Früchte sind blauschwarz.

    0810 50 00

    Kiwifrüchte

    Hierher gehören Kiwis der Art Actinidia chinensis Planch. oder Actinidia deliciosa.

    Die eigroßen und fleischigen Früchte dieser Unterposition haben einen süß-sauren Geschmack und ihre haarige Haut ist von grün-brauner Farbe.

    0810 90 20

    Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

    Es wird darauf hingewiesen, dass Tamarinden (Früchte von Tamarindus indica und Tamarindus officinalis), wie sie üblicherweise im internationalen Handel angeboten werden (als Hülsen oder als Pülpe, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Stoffen, noch anders zubereitet), zu Unterposition 0813 40 65 gehören.

    Jackfrüchte sind die Früchte des Artocarpus heterophylla und des Artocarpus integrifolia. Litschis sind die Früchte des Litchi chinensis. Sapotpflaumen (oder auch Mispeln oder Sapodillas oder Breiäpfel genannt) sind die Früchte des Achras sapota.

    Hierher gehören z. B. Passionsfrüchte oder Granadillas (z. B. „Maracuja“), insbesondere der folgenden Arten: Purpurgranadilla (Passiflora edulis), Riesengranadilla (Passiflora quadrangularis) und Granadilla der Sorte Passiflora ligularis.

    0810 90 75

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 0810 des HS, zweiter Absatz Ziffer 8 genannten Erzeugnissen (ausgenommen Litschis und Sapotpflaumen) gehören insbesondere hierher:

    1.

    Früchte des Erdbeerbaums (Früchte von Arbutus unedo);

    2.

    Berberitzen (Früchte von Berberis vulgaris);

    3.

    Früchte des Sand- oder Sauerdornes (Früchte von Hippophäe rhamnoides);

    4.

    Früchte von Sorbus-Arten, wie Speierling (Sorbus domestica) und Mehlbeere (Sorbus aria);

    5.

    Annona-Früchte, wie „Cherimoya“ (Früchte von Annona cherimola) und Ochsenherz oder Netzannone (Annona reticulata);

    6.

    Früchte von Physalis spp. (Früchte von Physalis alkekengi — Lampionpflanze — oder von Physalis pubescens);

    7.

    Früchte von Flacourtiaceen, wie die Orangenkirsche (Früchte von Flacourtia cataphracta und Idesia polycarpa);

    8.

    Mispeln (Früchte von Mespilus germanica) und Wollmispeln (Früchte von Eriobotrya japonica);

    9.

    Früchte verschiedener Sapotaceenarten, z. B. Marmeladenpflaumen (Früchte von Lucuma mammosa), aber mit Ausnahme der Sapotpflaumen, die zu Unterposition 0810 90 20 gehören;

    10.

    genießbare Arten der Strahlengriffelgewächse, ausgenommen Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch., oder Actinidia deliciosa), die zu Unterposition 0810 50 00 gehören;

    11.

    Früchte verschiedener Sapindaceenarten, z. B. Rambutan (Früchte des Nephelium lappaceum), Goldlitchis oder Kapulasan (Früchte des Nephelium mutabile), aber mit Ausnahme von Litchis (Früchte des Litchi chinensis), die zu Unterposition 0810 90 20 gehören.

    0811

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Zur Auslegung des Begriffs „gefroren“, der in den Erläuterungen des HS zu diesem Kapitel, Absatz 2, festgelegt ist, sind auch die Kriterien zu beachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache 120/75 genannt sind. Gemäß der Auslegung dieser Kriterien durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-423/09 muss sinngemäß der Vorgang des Einfrierens zu substanziellen und nicht mehr rückgängig zu machenden Veränderungen führen, so dass sich das Erzeugnis nicht mehr im natürlichen Zustand befindet.

    Als „gefroren“ gelten folglich Erzeugnisse, die eingefroren werden und schon durch diesen Vorgang in ihren Eigenschaften nicht mehr rückgängig zu machende Veränderungen, insbesondere der Zellstruktur, erfahren, so dass sie sich, auch nachdem sie ganz oder teilweise wieder aufgetaut sind, nicht mehr im natürlichen Zustand befinden.

    Wegen der Anwendung der Unterpositionen, die sich auf den Zuckergehalt beziehen, wird auf die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 8 verwiesen.

    0811 20 31

    Himbeeren

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0810 20 10.

    0811 20 39

    schwarze Johannisbeeren

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0810 30 10.

    0811 20 51

    rote Johannisbeeren

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0810 30 30.

    KAPITEL 9

    KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

    Allgemeines

    Die Einreihung von Gewürzen, die miteinander gemischt sind oder denen andere Stoffe zugefügt wurden, richtet sich nach Anmerkung 1 zu Kapitel 9.

    Entsprechend dieser Anmerkung sind Gemische aus Gewürzen und anderen Stoffen, die den Charakter von Gewürzen verloren haben, von Kapitel 9 ausgeschlossen. Sie gehören zu Position 2103, wenn es sich um zusammengesetzte Würzmittel handelt. Wegen der Gemische, die unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Herstellen von Auszügen für die Getränkeherstellung verwendet werden und die aus Gewürzen und aus Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, zerschnitten, zerkleinert oder gemahlen) anderer Kapitel (7, 11, 12 usw.) bestehen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 9 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, sechster und siebter Absatz.

    Es wird darauf hingewiesen, dass Bruch und Abfälle von Gewürzen, die bei der Ernte, der anschließenden Aufbereitung (z. B. Sortieren, Trocknen), beim Lagern oder Transport üblicherweise anfallen, als „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“ einzureihen sind. Dies gilt nicht, wenn (z. B. aufgrund ihrer gleichmäßigen Beschaffenheit) erkennbar ist, dass derartige Waren durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden sind.

    Der in den verschiedenen Positionen dieses Kapitels verwendete Ausdruck „gemahlen oder sonst zerkleinert“ umfasst nicht in Stücke geschnittene Erzeugnisse.

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    0901 11 00 und 0901 12 00

    Kaffee, nicht geröstet

    Hierher gehört Kaffee, in allen Formen, nicht geröstet, auch entkoffeiniert (einschließlich der beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen oder Bruchstücke), auch wenn er zu anderen Zwecken als zum Genuss bestimmt ist (z. B. zum Ausziehen des Koffeins).

    0901 11 00

    nicht entkoffeiniert

    Hierher gehört Kaffee, nicht geröstet, der keinerlei Entkoffeinierungsverfahren unterzogen worden ist.

    0901 12 00

    entkoffeiniert

    Hierher gehört Kaffee, nicht geröstet, der einem Entkoffeinierungsverfahren unterzogen worden ist. Im Allgemeinen weist der auf diese Art behandelte Kaffee einen Koffeingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,2 GHT oder weniger auf.

    0901 21 00 und 0901 22 00

    Kaffee, geröstet

    Hierher gehört der in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0901 11 00 und 0901 12 00 genannte Kaffee, geröstet, auch glasiert, gemahlen oder gepresst.

    0901 21 00

    nicht entkoffeiniert

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0901 11 00 gelten sinngemäß.

    0901 22 00

    entkoffeiniert

    Die Erläuterungen zu Unterposition 0901 12 00 gelten sinngemäß.

    0901 90 10

    Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

    Unter Kaffeeschalen versteht man die dünne Hülle, die im Innern der Frucht (Kirsche) die Samen oder Bohnen — im Allgemeinen zwei — einschließt.

    Kaffeehäutchen bestehen aus der Haut, die jede Bohne umgibt und die beim Röstvorgang entfernt wird.

    0901 90 90

    Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0901 des HS, erster Absatz Ziffer 5 genannten Waren. Diese Mischungen können gemahlen oder auch gepresst sein.

    0904

    Pfeffer der Gattung Piper ; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta , getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    0904 11 00

    weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0904 des HS, Ziffer 1 genannten Waren. Es wird darauf hingewiesen, dass Pfefferbruch in dieser Unterposition bleibt, sofern er nicht erkennbar durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden ist. Das Gleiche gilt für Staub oder Kehricht aus Gewürzmühlen, der aus verunreinigtem Pfeffer besteht.

    Hierher gehört grüner Pfeffer, in einer Essiglösung oder in Salzlake haltbar gemacht (auch mit Zusatz von geringen Mengen an Zitronensäure).

    0904 21 10 bis 0904 22 00

    Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0904 des HS, Ziffer 2 genannten Erzeugnisse, sofern sie getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind.

    0904 21 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack ( Capsicum annuum )

    Hierher gehört Gemüsepaprika (Capsicum annuum), eine verhältnismäßig große Frucht mit mildem (nicht brennendem) Geschmack. Die Früchte können unterschiedliche Farben aufweisen. Hierher gehört nur Gemüsepaprika, getrocknet, ganz oder in Stücken, aber weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

    0906

    Zimt und Zimtblüten

    0906 11 00 und 0906 19 00

    weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Stangen aus ineinander gerollten Zimtrindenstreifen, die eine Länge bis zu 110 cm erreichen können;

    2.

    Abschnitte, die durch Schneiden von Zimtstangen auf bestimmte Längen (z. B. 5 bis 10 cm) hergestellt werden;

    3.

    Zimtrindenstücke unterschiedlicher Größe und Dicke sowie so genannte Schneideabgänge oder „Quillings“ (d.h. Bruchstücke und Abfälle, die beim Schneiden von Zimtstangen auf bestimmte Längen anfallen) und so genannte „Featherings“ oder „Chips“ (d.h. kleinere Teilchen der Zimtrinde, die beim Schälen dieser Rinde anfallen und insbesondere zum Herstellen von Zimtessenz verwendet werden).

    0906 11 00

    Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0906 11 des HS.

    0907

    Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

    Hierher gehören auch Erzeugnisse, die gemahlen oder sonst zerkleinert sind.

    0908

    Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

    0908 11 00

    weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0908 des HS, Buchstabe a).

    Hierher gehören Muskatnüsse, die die Samen des Muskatnussbaumes (Myristica fragrans) sind.

    Hierher gehören auch Muskatnüsse zum industriellen Herstellen von etherischen Ölen oder von Resinoiden, ganz, die häufig zum Schutz gegen Insektenfraß mit Kalkmilch behandelt worden sind, sowie Muskatnüsse minderer Qualität, wie Schrumpfnüsse und beim Ernteprozeß zerbrochene Muskatnüsse, die unter der Bezeichnung „Bruch“, „BWP“ (d.h. broken, wormy, punky) oder „defectives“ gehandelt werden.

    0908 21 00 und 0908 22 00

    Muskatblüte

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0908 des HS, Buchstabe b).

    0908 31 00 und 0908 32 00

    Amomen und Kardamomen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0908 des HS, Buchstabe c) Ziffern 1 bis 4.

    0909

    Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

    0909 21 00 und 0909 22 00

    Korianderfrüchte

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz.

    Korianderfrüchte sind kugelförmig, hell gelb-braun und von süßlichem, leicht beißendem Geschmack.

    0909 31 00 und 0909 32 00

    Kreuzkümmelfrüchte

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz.

    Kreuzkümmelfrüchte sind eiförmig und riefig.

    0909 61 00 und 0909 62 00

    Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz.

    Kümmelfrüchte sind eiförmig, länglich und riefig.

    0910

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

    0910 11 00 und 0910 12 00

    Ingwer

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe a).

    Hierher gehören frische, getrocknete oder zerkleinerte Wurzelstöcke von Ingwer (Amomum zingiber L.). Hierher gehört sowohl ungeschälter grauer (sog. „schwarzer“) Ingwer als auch geschälter weißer Ingwer.

    0910 20 10 und 0910 20 90

    Safran

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe b).

    0910 30 00

    Kurkuma

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe c).

    Die runde Kurkuma stammt von dem dicken, rundlichen Hauptwurzelstock und die lange Kurkuma von den seitlichen, ei- oder zylinderförmigen Verzweigungen dieses Wurzelstocks.

    0910 91 05 bis 0910 91 90

    Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel

    Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstaben e) und g).

    0910 91 05

    Curry

    Currypulver ist in den Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe e) beschrieben; der Zusatz geringer Mengen anderer Stoffe (z. B. Salz, Senfkörner, Leguminosenmehl) bleibt ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Mischungen.

    0910 99 31 bis 0910 99 39

    Thymian

    Hierher gehört Thymian, von dem es mehrere Arten gibt (Thymus vulgaris, Thymus zygis, Thymus serpyllum L. oder Quendel), auch getrocknet.

    0910 99 31

    Feldthymian ( Thymus serpyllum L.)

    Hierher gehört nur Feldthymian (oder Quendel) der Art Thymus serpyllum L.

    0910 99 33

    anderer

    Hierher gehören z. B. die abgestreiften und getrockneten Blätter und Blüten von Thymus vulgaris oder von Thymus zygis.

    0910 99 50

    Lorbeerblätter

    Hierher gehören die Blätter des Lorbeerbaumes (Laurus nobilis), auch getrocknet.

    0910 99 91 und 0910 99 99

    andere

    Hierher gehören z. B. Dillsamen (Anethum graveolens) und „Kani“ aus den Früchten von Xylopia aethiopica.

    Dagegen gehören trotz ihrer allgemeinen Verwendung als Gewürze folgende Erzeugnisse nicht hierher:

    a)

    Senfsaat (Position 1207);

    b)

    Wurzelstöcke aller Galgant-Arten (Position 1211);

    c)

    das als Safflor oder Färberdistel bezeichnete Erzeugnis von stärkerer Rotfärbung als echter Safran, das aus den Blüten von Carthamus tinctorius, Carthamus oxyacantha oder Carthamus palaestinus besteht (Position 1404).

    Zahlreiche würzende Kräuter, die keine eigentlichen Gewürze darstellen, sind ebenfalls von diesem Kapitel ausgenommen und gehören insbesondere zu den Kapiteln 7 und 12 (siehe die Erläuterungen zu diesen Kapiteln).

    KAPITEL 10

    GETREIDE

    Allgemeines

    Es wird darauf hingewiesen, dass getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind, zu Unterposition 0604 90 99 gehören.

    Getreide wird auch dann in dieses Kapitel eingereiht, wenn es zwecks Haltbarmachung einer thermischen Behandlung unterzogen worden ist, die zu einer teilweisen Verkleisterung der Stärke und bisweilen zum Aufplatzen der Getreidekörner geführt hat. Die teilweise Verkleisterung (Vorverkleisterung) erfolgt während des Trocknens und betrifft nur eine kleine Menge Getreidekörner. Diese Umwandlung von Stärke wird mit der thermischen Behandlung nicht beabsichtigt und ist lediglich ein Nebeneffekt. Diese Behandlung ist nicht als ‚anders bearbeitet‘ im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 10.

    1001

    Weizen und Mengkorn

    1001 11 00 und 1001 19 00

    Hartweizen

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 10 und die Erläuterungen zu Position 1001 des HS, erster Absatz Ziffer 2.

    1001 91 20

    Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

    Saatgut ist besonders ausgewählt und im Allgemeinen durch seine Aufmachung (z. B. in Säcken mit Angaben über seine Verwendung als Saatgut) und durch seinen höheren Preis gekennzeichnet.

    Saatgut kann auch gegen Schädlingsbefall oder Vogelfraß nach dem Aussäen behandelt sein.

    1003

    Gerste

    1003 10 00

    zur Aussaat

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1001 91 20.

    1006

    Reis

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 10.

    1008

    Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

    1008 60 00

    Triticale

    Triticale ist ein Gattungsbastard aus Weizen und Roggen, der im Allgemeinen größere Körner als Roggen und häufig auch größere Körner als Weizen hat und Schrumpfungen in der Kornoberfläche aufweist.

    KAPITEL 11

    MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

    Zusätzliche Anmerkung 2

    In Bezug auf Kokosnüsse gilt die Zusätzliche Anmerkung 2 zu diesem Kapitel nur für Mehl, Grieß und Pulver von Kokosnüssen. Geraspelte und getrocknete Kokosnüsse werden in die Unterposition 0801 11 00 eingereiht und fallen nicht in den Geltungsbereich der Position 1106, selbst wenn sie die Kriterien der Zusätzlichen Anmerkung 2 b zu diesem Kapitel erfüllen.

    Geraspelte und getrocknete Kokosnüsse liegen in Scheiben, kleinen Stücken oder dünnen Streifen vor. Mehl, Grieß oder Pulver von Kokosnüssen besteht aus feinen Teilchen.

     

    1101 00

    Mehl von Weizen oder Mengkorn

    Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 11.

    Mehl dieser Position kann geringe Mengen Salz (im Allgemeinen nicht mehr als 0,5 %) sowie geringe Mengen Amylase, gemahlene Keime und geröstetes Malz enthalten.

    1102

    Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

    Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 11.

    Mehl dieser Position kann geringe Mengen Salz (im Allgemeinen nicht mehr als 0,5 %) sowie geringe Mengen Amylase, gemahlene Keime und geröstetes Malz enthalten.

    1102 20 10 und 1102 20 90

    von Mais

    Zur Bestimmung des Fettgehalts ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1748/85 der Kommission (ABI. L 167 vom 27.6.1985, S. 26) die in Anhang III Teil H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebene Analysenmethode anzuwenden.

    Zu diesen Unterpositionen gehört auch als „Masa-Mehl“ bezeichnetes Maismehl, das durch ein als „Nixtamalisierung“ bezeichnetes Verfahren gewonnen wurde, welches durch Kochen und Quellen von Maiskörnern in Calciumhydroxid-Lösung und anschließendes Trocknen und Vermahlen charakterisiert ist.

    Eine darüber hinausgehende Bearbeitung, wie z. B. ein Röstvorgang, führt jedoch zum Ausschluss aus der Position 1102 (im Allgemeinen Kapitel 19).

    1103

    Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

    1103 11 10 bis 1103 19 90

    Grobgrieß und Feingrieß

    1.

    Siehe die Anmerkungen 2 und 3 zu Kapitel 11.

    2.

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1103 des HS, erster bis sechster Absatz.

    3.

    Erzeugnisse, die die Bedingungen des Siebdurchgangs der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 nicht erfüllen, gehören zu Position 1104;

    Erzeugnisse, die zwar die Bedingungen des Siebdurchgangs der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 erfüllen, jedoch geschliffen sind und sich als gerundete Bruchstücke darstellen, gehören zu der entsprechenden Unterposition für perlförmig geschliffene Getreidekörner der Position 1104.

    1103 13 10 und 1103 13 90

    von Mais

    Zur Bestimmung des Fettgehalts siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1102 20 10 und 1102 20 90.

    Zu diesen Unterpositionen gehört auch als „Masa-Mehl“ bezeichneter Grobgrieß oder Feingrieß von Mais, der durch ein als „Nixtamalisierung“ bezeichnetes Verfahren gewonnen wurde, welches durch Kochen und Quellen von Maiskörnern in Calciumhydroxid-Lösung und anschließendes Trocknen und Vermahlen charakterisiert ist.

    Eine darüber hinausgehende Bearbeitung, wie z. B. ein Röstvorgang, führt jedoch zum Ausschluss aus der Position 1103 (im Allgemeinen Kapitel 19).

    1103 20 25 bis 1103 20 90

    Pellets

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1103 des HS, letzter Absatz.

    1104

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

    Flocken der Unterpositionen 1104 12 90, 1104 19 69 und 1104 19 91 sind geschälte (entspelzte) und ausgewalzte Körner.

    1104 22 40 bis 1104 29 89

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 bis 5.

    1104 22 50

    perlförmig geschliffen

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffer 4 erfassten Getreidekörnern gehören hierher auch durch Schleifen gerundete Bruchstücke des Korns.

    1104 22 95

    andere

    Hierher gehören Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von ungeschälten (nicht entspelzten) Körnern, die den Bedingungen des Siebdurchgangs der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 nicht entsprechen.

    1104 23 40

    geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen

    Wegen des Begriffs „perlförmig geschliffen“ siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 50.

    1104 23 98

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 95.

    Bruchmais, der beim Sichten nicht geschälter, gereinigter Maiskörner anfällt, gehört als ungeschroteter Mais hierher, sofern er den Bedingungen der Anmerkung 2 A zu Kapitel 11 entspricht.

    1104 29 05

    perlförmig geschliffen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 50.

    1104 29 08

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 95.

    1104 29 30

    perlförmig geschliffen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 50.

    1104 29 51 bis 1104 29 59

    nur geschrotet

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 95.

    1104 30 10 und 1104 30 90

    Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffer 6.

    1106

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

    Die Begriffe „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ sind in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 11 festgelegt.

    Nicht hierher gehören pastenförmige Erzeugnisse.

    1107

    Malz, auch geröstet

    1107 10 11 bis 1107 10 99

    nicht geröstet

    Hierher gehört Malz, das die diastatische Kraft besitzt, die zur Verzuckerung der im Korn enthaltenen Stärke notwendig ist. Hierher gehören z. B. Grünmalz, Luftmalz und bestimmte Darrmalzsorten; von letzteren werden im Handel helles Malz als „Typ Pilsen“ und dunkles Malz als „Typ München“ bezeichnet.

    Zu diesen Unterpositionen gehört auch zu Ernährungszwecken verwendetes Grünmalz, das wie Gemüsesprossen verzehrt wird, da es sich um Getreidekörner handelt, die zu keimen begonnen haben, aber noch nicht getrocknet sind.

    Das hierher gehörende ganze Malz kennzeichnet sich durch einen weißen und mürben Mehlkörper. Jedoch kann bei dunklem Malz (Typ München) bei etwa 10 v.H. der Körner die Farbe des Mehlkörpers zwischen gelb und braun schwanken. Die Beschaffenheit des Mehlkörpers ist trocken und mürbe, zu Grieß zerreibbar und beim Beißen mürb.

    1107 20 00

    geröstet

    Hierher gehört Malz, dessen diastatische Kraft durch das Rösten geschwächt oder gänzlich verloren gegangen ist und das deshalb beim Brauen nur als Zusatz zum ungerösteten Malz verwendet wird, um dem Bier eine bestimmte Farbe und einen bestimmten Geschmack zu geben.

    Die Farbe des Mehlkörpers dieses Malzes kann je nach Malztyp von weiß-speckig bis schwarz sein.

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Malz, das entweder ohne vorherige Verzuckerung oder — bei hellem Malz — nach teilweiser, dem Feuchtigkeitsgrad entsprechender Verzuckerung geröstet worden ist. Dieses Malz hat ein glänzendes Aussehen und sein Endosperm ist schwarz, jedoch nicht glasig;

    2.

    Karamellmalz, bei dem die durch eine vorausgegangene Verzuckerung gebildeten Zucker karamellisiert worden sind. Dieses Malz ist von mattgelber bis bräunlicher Farbe; sein Endosperm ist bei mindestens 90 v.H. der Körner glasig und von speckigweißer bis dunkelbrauner Farbe. Bei sehr hellen Karamellmalzen ist die diastatische Kraft teilweise noch erhalten; ein Anteil von 10 v.H. nicht karamellisierter Körner ist möglich.

    KAPITEL 12

    ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

    1201

    Sojabohnen, auch geschrotet

    Sojabohnen (Samen von Glycine max) sind von unterschiedlicher Farbe (von braun bis grünlich oder schwärzlich). Sie enthalten praktisch keine Stärke, weisen jedoch einen hohen Gehalt an Protein und Fettstoffen auf.

    Besondere Aufmerksamkeit ist geboten bei der Einreihung von ausgelösten Hülsenfrüchten, die unter der Bezeichnung „green soja beans“ oder „green beans“ gehandelt werden. Hierbei handelt es sich vielfach nicht um Sojabohnen, sondern um Bohnen, die zu Position 0713 gehören.

    1202

    Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

    Erdnusssamen (Samen von Arachis hypogaea) enthalten einen hohen Anteil an Fettstoffen.

    1205

    Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

    1205 10 10 und 1205 10 90

    erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 und die Erläuterungen zu Position 1205 des HS.

    1206 00

    Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

    1206 00 91

    geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

    Sonnenblumenkerne dieser Unterposition sind normalerweise für die Süßwarenherstellung, als Vogelfutter oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmt. Im Allgemeinen beträgt ihre Länge nur die Hälfte der Länge der Schale, die mehr als 2 cm betragen kann. Diese Kerne haben normalerweise einen Ölgehalt von etwa 30 bis 35 GHT.

    1206 00 99

    andere

    Hierher gehören z. B. Sonnenblumenkerne, die zur Herstellung von Speiseöl bestimmt sind. Diese Kerne werden normalerweise ungeschält in der einheitlich schwarzen Schale geliefert. Im Allgemeinen ist die Länge der Kerne und der Schalen fast gleich. Diese Kerne haben normalerweise einen Ölgehalt von etwa 40 bis 45 GHT.

    1207

    Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

    1207 40 10 und 1207 40 90

    Sesamsamen

    Hierher gehören die Samen von Varietäten oder Sorten der Sesampflanze (Sesamum indicum).

    1207 50 10 und 1207 50 90

    Senfsamen

    Hierher gehören die Samen verschiedener Senfarten z. B. weißer Senf (Sinapis alba und Brassica hirta), schwarzer Senf (Brassica nigra) oder indischer Senf (Brassica juncea).

    1207 99 96

    andere

    Hierher gehören z. B., sofern sie nicht von den vorhergehenden Unterpositionen dieser Position erfasst werden, die in den Erläuterungen zu Position 1207 des HS, zweiter Absatz genannten Früchte und Samen.

    Hierher gehören auch grüne, weichschalige Kürbiskerne, auch geschält, bei denen die korkartige Außenschicht der Samenschale genetisch fehlt (Cucurbita pepo L. convar. citrullinia Greb. var. styriaca und Cucurbita pepo L. var. oleifera Pietsch). Kürbisse dieser Varietäten werden hauptsächlich für die Ölgewinnung (so genannte Ölkürbisse) angebaut. Sie sind keine Garten- oder Gemüsekürbisse, deren Kerne zu Unterposition 1209 91 80 gehören.

    Nicht hierher gehören geröstete Kerne von Garten- oder Gemüsekürbissen (Unterposition 2008 19 oder 2008 97).

    1208

    Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

    Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 12.

    1209

    Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

    1209 10 00

    Samen von Zuckerrüben

    Hierher gehören nur die Samen der Zuckerrüben (Beta vulgaris var. altissima).

    Hierher gehört auch so genanntes Monogermsaatgut, das durch Zucht, und Präzisionssaatgut, das durch künstliche Teilung der Samenknäuel gewonnen ist (genetisch einkeimiges oder auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut), auch wenn es mit einem Überzug (meist auf der Grundlage von Ton) versehen ist.

    1209 29 60

    Samen von Futterrüben ( Beta vulgaris var. alba )

    Hierher gehört auch so genanntes Monogermsaatgut, das durch Zucht, und Präzisionssaatgut, das durch künstliche Teilung der Samenknäuel gewonnen ist (genetisch einkeimiges oder auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut), auch wenn es mit einem Überzug (meist auf der Grundlage von Ton) versehen ist.

    1209 30 00

    Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

    Hierher gehören Samen von Pflanzen, die ausschließlich oder hauptsächlich ihrer Blüten wegen gezogen werden (Samen für Schnittblumen, Zierblumen usw.). Samen dieser Art können auf einer Unterlage, z. B. aus Zellstoffwatte oder Torf, gestellt werden. Zu den Samen dieser Unterposition gehören auch Samen der „Edelwicke“ (Lathyrus odoratus).

    1209 91 80

    andere

    Hierher gehören Kerne von Kürbissen, die zur Aussaat bestimmt sind.

    Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1207 99 96 und 1212 99 95.

    1209 99 10

    Forstsamen

    Hierher gehören Samen und anderes Saatgut von Waldbäumen, auch wenn sie im Einfuhrland zur Aufzucht von Zierbäumen oder -sträuchern bestimmt sind.

    Als Bäume im Sinne dieser Unterposition gelten alle Bäume, Sträucher und Büsche, deren Stämme, Äste und Zweige von holziger Beschaffenheit sind.

    Hierher gehören folgende Samen und Früchte zur Aussaat:

    1.

    von Bäumen europäischer und exotischer Arten, zum Aufforsten zwecks Holzgewinnung, aber auch zur Befestigung des Bodens oder zu dessen Schutz gegen Erosion;

    2.

    von Zierbäumen, von Bäumen für Parkanlagen, öffentliche und private Gärten sowie von so genannten „Allee-Bäumen“ für öffentliche Plätze, Straßen, Kanäle usw.

    Zu den Bäumen der vorstehenden Ziffer 2 — die zu einem großen Teil den gleichen Arten angehören wie diejenigen der vorstehenden Ziffer 1 — gehören sowohl solche, die nicht nur wegen ihrer Form oder Farbe des Blattwerks (z. B. bestimmte Arten von Pappeln, Ahorn und Koniferen), sondern auch wegen ihrer Blüten (z. B. Mimosen, Tamarisken, Magnolien, Flieder, Goldregen, Japanische Kirsche, Judasbäume, Rosensträucher), oder auch wegen der auffallenden Farbe ihrer Früchte (z. B. Kirschlorbeer, Cotoneaster, Pyracantha oder Weißdorn) verwendet werden.

    Jedoch sind folgende Samen und Früchte, auch zur Aussaat bestimmt, von dieser Unterposition ausgenommen:

    a)

    Früchte oder Nüsse des Kapitels 8 (hier handelt es sich hauptsächlich um Schalenfrüchte, wie z. B. Esskastanien, Walnüsse, Haselnüsse, Pekanüsse und Mandeln);

    b)

    Samen und Früchte des Kapitels 9 (z. B. Wacholderbeeren);

    c)

    Ölsaaten und ölhaltige Früchte der Positionen 1201 bis 1207 (z. B. Bucheckern und Palmkerne).

    Nicht hierher gehören auch:

    a)

    Tamarindensamen (Unterposition 1209 99 99);

    b)

    Eicheln und Rosskastanien (Unterposition 2308 00 40).

    1210

    Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

    1210 20 10

    Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

    Neben Lupulin gehören hierher lupulinangereicherte Erzeugnisse, die durch Mahlen der Blütenzapfen des Hopfens nach mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnen werden.

    1211

    Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

    1211 20 00

    Ginsengwurzeln

    Hierher gehören die Wurzeln von Panax quinquefolium und Panax ginseng. Sie sind zylindrisch bis spindelförmig, weisen im oberen Drittel einige ringförmige Anschwellungen auf und sind meistens in mehrere Arme aufgeteilt. Die Oberfläche ist weißgelblich bis gelbbräunlich, der Querschnitt ist weiß und mehlig (oder hornartig nach Behandlung in kochendem Wasser). Hierher gehören auch zerkleinerte (gemahlene) Ginsengwurzeln.

    1211 90 30

    Tonkabohnen

    Hierher gehören Samen von Dipteryx odorata, auch „Tongobohnen“, „Gaiac-Nuss“, „Coumarou-Nuss“ genannt. Sie sind ein Ausgangsstoff für Cumarin und werden zum Herstellen von Parfüms oder Essenzen für diätetische Getränke verwendet.

    1211 90 86

    andere

    Hierher gehören, sofern sie nicht von den vorhergehenden Unterpositionen dieser Position erfasst werden, z. B. die in den Erläuterungen zu Position 1211 des HS, elfter Absatz genannten Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte, sowie:

    1.

    Teile der Cannabis-Pflanze, auch vermischt mit anorganischen oder organischen Stoffen, die als Streckmittel dienen;

    2.

    Orangetten, das sind ungenießbare Orangen, die kurz nach der Blüte unausgereift vom Baum abgefallen sind und in trockenem Zustand insbesondere zur Gewinnung ihres ätherischen Öls (Petitgrain) gesammelt werden;

    3.

    getrocknete Blätter vom Löwenzahn (Taraxacum officinale);

    4.

    getrockneter Sauerampfer (Rumex acetosa);

    5.

    getrocknete Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus).

    Nicht hierher gehören Algen (Position 1212) und Kerne von Kürbissen (Position 1207 oder 1209).

    1212

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1212 21 00 und 1212 29 00

    Algen und Tange

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe A.

    1212 91 20 und 1212 91 80

    Zuckerrüben

    Hierher gehören nur nicht entzuckerte Rüben, die im Allgemeinen einen Zuckergehalt von mehr als 60 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, aufweisen. Teilweise oder vollständig entzuckert gehören sie zu Unterposition 2303 20 10 oder 2303 20 90.

    1212 92 00

    Johannisbrot (Carob)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe C, erster und zweiter Absatz.

    1212 99 41 und 1212 99 49

    Johannisbrotkerne

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe C, dritter Absatz.

    1212 99 95

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe D, dritter, vierter und fünfter Absatz beschriebenen Waren gehören hierher z. B.:

    1.

    Knollen von Konjaku, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert;

    2.

    als Blütenpollen bezeichnete Erzeugnisse, bestehend aus von Bienen gesammeltem Blütenstaub, der von den Bienen durch Nektar, Honig und Speichel zu kleinen Kügelchen verklebt ist.

    Nicht hierher gehören Kerne von Kürbissen (Position 1207 oder 1209), mit Ausnahme der geschälten Kerne von Kürbissen, welche gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-229/06 in Position 1212 einzureihen sind.

    1214

    Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

    1214 90 10

    Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

    Hierher gehören:

    1.

    die Futterrübe oder Runkelrübe (Beta vulgaris var. alba);

    2.

    die Steckrübe oder Kohlrübe (Brassica napus var. napobrassica);

    3.

    andere Wurzeln zu Futterzwecken (z. B. Futtersteckrüben und Futtermöhren).

    Die verschiedenen Arten von Topinambur (z. B. Helianthus tuberosus) gehören zu Position 0714, wohingegen Pastinaken (Pastinaca sativa) als Gemüse des Kapitels 7 (Position 0706, wenn frisch oder gekühlt) gelten.

    KAPITEL 13

    SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    1301 20 00

    Gummi arabicum

    Gummi arabicum hat die Form von Tropfen oder unregelmäßigen Stücken, die gelblich oder rötlich, durchscheinend, in Wasser löslich und in Alkohol unlöslich sind.

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

    Pflanzenauszüge der Position 1302 sind pflanzliche Rohstoffe, die beispielsweise durch Lösungsmittelextraktion gewonnen und nicht weiter chemisch modifiziert oder verarbeitet wurden. Allerdings sind inerte Hilfsstoffe (z. B. Antibackmittel) und eine Verarbeitung in Bezug auf eine Standardisierung oder eine physikalische Behandlung, wie Trocknen oder Filtrieren, zulässig.

    1302 11 00

    Opium

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A Ziffer 1.

    1302 12 00

    von Süßholzwurzeln

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A Ziffer 2.

    1302 19 70

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A Ziffern 4 bis 20.

    1302 20 10 und 1302 20 90

    Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt B aufgeführten Erzeugnisse.

    1302 31 00

    Agar-Agar

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffer 1.

    1302 32 10 und 1302 32 90

    Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffer 2.

    Nicht hierher gehört Endosperm von Guarsamen (sog. Guarsplit) in Form von kleinen, unregelmäßigen, hellgelben Schuppen (Position 1404).

    1302 39 00

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffern 3 bis 5 genannten Erzeugnissen gehören hierher z. B.:

    1.

    Auszüge aus der Alge Furcellaria fastigiata, die an der dänischen Küste gesammelt wird; die Auszüge werden auf die gleiche Weise wie Agar-Agar hergestellt und gelangen in den gleichen Formen wie dieser in den Handel;

    2.

    Schleime aus Quittensamen;

    3.

    Schleime aus Isländisch-Moos;

    4.

    Carrageenan sowie Calcium-, Natrium- und Kaliumcarrageenat, auch wenn sie durch Zusatz von Zucker (z. B. Saccharose, Glucose) eingestellt sind, um bei ihrer Verwendung eine gleich bleibende Wirkung sicherzustellen. Der Gehalt an zugesetztem Zucker beträgt im Allgemeinen nicht mehr als 25 GHT.

    KAPITEL 14

    FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    1401

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

    1401 10 00

    Bambus

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1.

    1401 20 00

    Peddig und Stuhlrohr

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2.

    1401 90 00

    andere

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 7, aufgeführten Erzeugnisse. Hierher gehören auch Blätter von Typha-Arten (z. B. Typha latifolia).

    1404

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1404 20 00

    Baumwoll-Linters

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A.

    1404 90 00

    andere

    Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstaben B bis F beispielhaft aufgeführt.

    Die Fruchtstände der Kardendisteln, die in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstabe F Ziffer 7 aufgeführt sind, gehören zu der Art Dipsacus sativus.

    Hierher gehört auch Endosperm von Guarsamen (sog. Guarsplits) in Form von kleinen, unregelmäßigen, hellgelben Schuppen.

    ABSCHNITT III

    TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    KAPITEL 15

    TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    Allgemeines

    Als „industrielle Zwecke“ im Sinne der Unterpositionen des Kapitels 15, die diese Zweckbindung vorsehen, gelten nur solche Verwendungen, bei denen eine Verarbeitung der Ausgangsstoffe erfolgt.

    Der Begriff „technische Zwecke“, auf den gewisse Unterpositionen Bezug nehmen, verlangt dagegen diese Verarbeitung nicht.

    Bearbeitungen, wie Reinigen, Raffinieren oder Hydrieren, gelten weder als Verwendung zu „industriellen“ noch zu „technischen Zwecken“.

    Er wird darauf hingewiesen, dass auch zur menschlichen Ernährung geeignete Erzeugnisse zu technischen oder industriellen Zwecken verwendet werden können.

    Die Unterpositionen dieses Kapitels, die Waren zu technischen oder industriellen Zwecken — ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln — erfassen, gelten auch für Fette und Öle zur Herstellung von Zubereitungen von der zur Fütterung von Tieren verwendeten Art.

    Zusätzliche Anmerkung 1 a)

    Die flüssige Fraktion von pflanzlichen Ölen, die durch Abtrennung der festen Bestandteile, z. B. durch Abkühlung, Verwendung organischer Lösemittel oder grenzflächenaktiver Stoffe, gewonnen wird, kann nicht als rohes Öl angesehen werden.

     

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

    Hierher gehört neben ausgeschmolzenem Talg auch roher Talg, d.h. Talg in seinem Zellgewebe.

    Hierher gehören daher:

    1.

    roher Talg (wie er auf Schlachthöfen, in Fleischereien oder in Verarbeitungsbetrieben für Innereien anfällt);

    2.

    ausgeschmolzener Talg, z. B.:

    a)

    Premier Jus, die beste Qualität des genießbaren Talgs;

    b)

    Griebentalg;

    c)

    so genannter Säuretalg, der durch Kochen rohen Talgs niedrigster Qualität in wässriger Schwefelsäure gewonnen wird, wobei die Schwefelsäure die eiweißhaltigen Stoffe der Gewebe hydrolysiert und auf diese Weise das Fett freisetzt;

    3.

    Fett aus Knochen und Abfallfett von Rindern, Schafen oder Ziegen.

    Nicht hierher gehören z. B. Öle aus Knochen oder Knochenmark und Klauenöl (Position 1506 00 00).

    1503 00

    Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

    1503 00 11 und 1503 00 19

    Schmalzstearin und Oleostearin

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 1503 des HS, zweiter und vorletzter Absatz genannten Waren.

    1503 00 30

    Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 1503 des HS, fünfter Absatz genannte Erzeugnis, sofern es zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, verwendet wird (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 15, Abschnitt „Allgemeines“).

    1503 00 90

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 1503 des HS, dritter und vierter Absatz genannten Waren gehört hierher auch Talgöl, das nicht die in der Unterposition 1503 00 30 genannten Bedingungen erfüllt, z. B. Talgöl zu technischen Zwecken.

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Wegen der Fraktionen von Fetten oder Ölen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 15 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A sechster und siebter Absatz.

    1504 10 10 bis 1504 10 99

    Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1504 des HS, zweiter Absatz.

    1504 10 10

    mit einem Gehalt an Vitamin A von 2  500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

    Der Gehalt an Vitamin A der Leberöle von Fischen der Gadus-Arten (z. B. Kabeljau oder Dorsch, Schellfisch, Lengfisch und Merlan) überschreitet im Allgemeinen nicht 2  500 internationale Einheiten je Gramm.

    1504 10 91 und 1504 10 99

    andere

    Der Gehalt an Vitamin A der Leberöle von z. B. dem Thunfisch, Heilbutt und von zahlreichen Haien überschreitet im Allgemeinen 2  500 internationale Einheiten je Gramm.

    Hierher gehören auch mit Vitaminen angereicherte Öle, wenn sie ihren Charakter als Fischleberöl nicht verloren haben. Das ist z. B. der Fall bei Fischleberölen mit einem Gehalt an Vitamin A von nicht mehr als 1 00  000 internationalen Einheiten je Gramm.

    1504 20 10 und 1504 20 90

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

    Hierher gehören Fette und Öle sowie deren Fraktionen von Fischen aller Art, ausgenommen die ausschließlich aus ihren Lebern gewonnenen Öle. Hierher gehören z. B.:

    1.

    Heringsöl und Menhadenöl (Menhaden sind dem Hering ähnliche Fische, die ausschließlich zur Ölgewinnung gefangen werden);

    2.

    Öle aus Abfällen der Fischkonserven-Industrie, die von geringerem Wert als die vorerwähnten Öle sind. Im Handel unterscheidet man zwischen Ölen aus Abfällen von Clupeiden, Ölen aus Abfällen von Thunfischen und Boniten und Ölen aus Abfällen von Salmoniden;

    3.

    Öle von Abfällen des Seefischhandels, die von unterschiedlicher Zusammensetzung und noch geringerer Qualität sind;

    4.

    das in den Erläuterungen zu Position 1504 des HS, fünfter Absatz genannte Fischstearin.

    Die Fette und Öle dieser Unterpositionen werden fast ausschließlich zu technischen oder industriellen Zwecken verwendet, wie z. B. in der Gerberei, zum Herstellen von Anstrichfarben oder von Schneidölzubereitungen.

    1504 30 10 und 1504 30 90

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    das in den Erläuterungen zu Position 1504 des HS, dritter und vierter Absatz genannte Walfett und Walöl, einschließlich das des Pottwals;

    2.

    Speck von Meeressäugetieren;

    3.

    Öle von Flossenfüßlern (Seehunden, Walrossen und Seebären).

    Hierher gehören alle Öle, einschließlich der Leberöle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren, wie z. B. das Leberöl des Pottwals, das sehr reich an Vitamin A ist und ähnliche Eigenschaften besitzt wie die Fischleberöle der Unterpositionen 1504 10 10, 1504 10 91 und 1504 10 99.

    1505 00

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

    1505 00 10

    Wollfett, roh

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1505 des HS, erster Absatz.

    1505 00 90

    andere

    Hierher gehören:

    1.

    Lanolin, das in den Erläuterungen zu Position 1505 des HS, zweiter bis vierter Absatz beschrieben ist;

    2.

    Fettstoffe, die von Wollfett stammen (Wollfettolein und Wollfettstearin), das sind flüssige und feste Anteile aus der Destillation und dem anschließenden Auspressen des Wollfetts.

    1506 00 00

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Nicht hierher gehören ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen (z. B. Kadaverfette) sowie Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen (z. B. verbrauchtes Frittürenfett) (Position 1518).

    1507

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1507 10 10 und 1507 10 90

    rohes Öl, auch entschleimt

    Für die Auslegung des Begriffs „roh“ im Sinne dieser Unterpositionen siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 a), b) und c) zu Kapitel 15.

    1507 90 10 und 1507 90 90

    andere

    Hierher gehört z. B. raffiniertes Sojaöl.

    1508

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1508 10 10 und 1508 10 90

    rohes Öl

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 a) und b) zu Kapitel 15.

    1508 90 10 und 1508 90 90

    andere

    Hierher gehört z. B. raffiniertes Erdnussöl.

    1509

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Hierher gehört nur Olivenöl, das drei Voraussetzungen erfüllt:

    1.

    es muss ausschließlich aus Oliven, den Früchten des Olivenbaums (Olea europaea L.) gewonnen sein;

    2.

    es darf nur durch mechanische oder andere physikalische Verfahren extrahiert sein (z. B. Pressen), nicht jedoch mit Hilfe von Lösemitteln (siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 15);

    3.

    es darf weder wiederverestert noch mit anderen Ölen vermischt worden sein, auch nicht mit Tresteröl der Position 1510 00.

    1509 10 10

    Lampantöl

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 B 1 zu Kapitel 15.

    1509 10 90

    andere

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 B 2 zu Kapitel 15.

    1509 90 00

    andere

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 C zu Kapitel 15.

    Hierher gehört nicht nur raffiniertes Olivenöl, sondern auch raffiniertes Olivenöl, das mit nicht behandeltem Olivenöl verschnitten ist.

    1510 00

    Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

    Öle dieser Position müssen der in den Erläuterungen zu Position 1509 in Ziffer 1 genannten Voraussetzung entsprechen. Ebenso wie Öle der Position 1509 dürfen Öle der Position 1510 00 weder wiederverestert noch mit Ölen anderer Art, d.h. anderen als Olivenölen, vermischt sein, jedoch

    schließt ihre Gewinnung nicht die Verwendung von Lösemitteln oder Behandlung auf physikalische Weise aus,

    dürfen sie vermischt sein mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509; die übliche Mischung besteht aus raffiniertem Tresteröl und nicht behandeltem Olivenöl.

    1510 00 10

    rohe Öle

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 D zu Kapitel 15.

    1510 00 90

    andere

    Hierher gehören z. B. raffiniertes Tresteröl sowie Mischungen von raffiniertem Tresteröl mit nicht behandeltem Olivenöl.

    1511

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1511 10 10 und 1511 10 90

    rohes Öl

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 a) und b) zu Kapitel 15.

    Rohes Palmöl zersetzt sich schneller als die anderen Öle und hat daher einen hohen Gehalt an freien Fettsäuren.

    1511 90 11 und 1511 90 19

    feste Fraktionen

    Hierher gehört Palmstearin.

    1511 90 91 und 1511 90 99

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    raffiniertes Palmöl;

    2.

    die flüssige Fraktion von Palmöl, die durch Abtrennung der festen Bestandteile, z.B. durch Abkühlung, Verwendung organischer Lösemittel oder grenzflächenaktiver Stoffe, gewonnen wird. Diese Fraktion (Palmolein) unterscheidet sich von nicht fraktioniertem Öl vor allem durch eine abweichende Zusammensetzung der Triglyceride und nicht so sehr durch die relativen Anteile der insgesamt vorhandenen Fettsäuren. Die Triglyceride mit höherer Kohlenstoffzahl (C52 und C54) treten in der flüssigen Fraktion in größerer Konzentration auf als in dem nicht fraktionierten Öl. Dagegen herrschen Triglyceride mit verhältnismäßig geringer Kohlenstoffzahl (C50 und C48) in der festen Fraktion vor.

    1512

    Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1512 11 91

    Sonnenblumenöl

    Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1 a) und b) zu Kapitel 15 in Verbindung mit den Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe A.

    1512 11 99

    Safloröl

    Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1 a) und b) zu Kapitel 15 in Verbindung mit den Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe B.

    1512 19 90

    andere

    Hierher gehören z. B. raffiniertes Sonnenblumenöl und raffiniertes Safloröl.

    1512 21 10 bis 1512 29 90

    Baumwollsamenöl und seine Fraktionen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe C.

    1514

    Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1514 11 10 bis 1514 19 90

    erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 15 und die Erläuterungen zu Position 1514 des HS, Buchstabe A, Absatz 2, zweiter Satz.

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1515 30 10 und 1515 30 90

    Rizinusöl und seine Fraktionen

    Rizinusöl wird auch Kastoröl, Palma-Christi-Öl oder Kerva-Öl genannt.

    Nicht hierher gehört Öl aus den Samen des Wolfsmilchgewächses „Jatropha curcas“ (Purgiernuss), das oft auch „Amerikanisches Rizinusöl“ oder „Wildes Rizinusöl“ genannt wird (Unterpositionen 1515 90 40 bis 1515 90 99).

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

    Wegen des Begriffs „Margarine“ siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1517 10 und 1517 90 des HS.

    1517 10 10 und 1517 10 90

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1517 des HS, fünfter Absatz, Buchstabe A.

    Es wird darauf hingewiesen, dass der Wassergehalt die Einreihung in diese Unterpositionen nicht beeinflusst.

    1517 90 91

    Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

    Zu dieser Unterposition gehören auch Mischungen von chemisch modifizierten pflanzlichen Ölen.

    1521

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    1521 10 00

    Pflanzenwachse

    Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 1521 des HS, Ziffer I beschriebenen Wachsen auch Kaffeewachs, das sich in allen Teilen des Kaffeestrauches findet (Bohnen, Schalen, Blätter usw.) und ein Nebenprodukt bei der Herstellung von entkoffeiniertem Kaffee ist. Es ist schwarz, riecht nach Kaffee und wird zum Herstellen bestimmter Pflegemittel verwendet.

    1521 90 91

    roh

    Hierher gehören z. B. Wachse in Wabenform.

    1521 90 99

    andere

    Hierher gehören Wachse, die geschmolzen, gepresst oder raffiniert, auch gebleicht oder gefärbt sind.

    1522 00

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

    1522 00 31 und 1522 00 39

    Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 15, in der die Rückstände aufgeführt sind, die nicht zu diesen Unterpositionen gehören.

    ABSCHNITT IV

    WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

    KAPITEL 16

    ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

    Allgemeines

    Wegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter Absatz vor den Ausnahmen hingewiesen.

    Der zweite Satz von Absatz 1 der Anmerkung 2 (Einreihung in die Position, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht) gilt auch für die Bestimmung von Unterpositionen. Dies gilt nicht für Lebern enthaltende Zubereitungen der Positionen 1601 00 und 1602 (siehe Absatz 2 der Anmerkung).

    Zusätzliche Anmerkung 2

    In der Regel können Teile von Teilstücken nur bestimmt werden, wenn sie ca. 100 × 80 × 2 mm groß sind.

    Der Begriff „Teile“ bezieht sich nur auf Teile, bei denen positiv und nicht durch Ausschluss anderer Möglichkeiten bestimmt werden kann, von welchem Teilstück (z. B. Schinken) sie stammen.

     

    1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    Für die Einreihung von Erzeugnissen in diese Position ist es nicht entscheidend, dass sie durch die Verkehrsanschauung als „Würste und ähnliche Erzeugnisse“ angesehen werden.

    Zubereitungen aus grob bis fein zerkleinertem Fleisch, die in Dosen oder andere starre Behältnisse, auch in zylindrischer Form abgefüllt sind, gelten nicht als Würste im Sinne dieser Position.

    1601 00 10

    aus Lebern

    Hierher gehören Würste und ähnliche Erzeugnisse, die Leber enthalten, auch mit Zusatz von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Speck, Fett usw., sofern die Leber den Charakter der Ware bestimmt. Diese Waren, im Allgemeinen gekocht und manchmal auch geräuchert, kennzeichnen sich vor allem durch ihren spezifischen Lebergeschmack.

    1601 00 91

    Rohwürste, getrocknet oder streichfähig

    Hierher gehören Würste, nicht gekocht, sofern sie einen Reifeprozess erfahren haben (z. B. durch Lufttrocknung) und unmittelbar genießbar sind.

    Die Würste können auch geräuchert sein; ihr Eiweiß darf jedoch durch Hitzeeinwirkung (z. B. durch Heißräuchern) nicht vollständig koaguliert sein.

    Hierher gehören sowohl schnittfeste Würste (z. B. Salami, Saucisson d'Arles und Plockwurst) als auch streichbare Würste (z. B. Teewurst).

    1601 00 99

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Würste und bestimmte Spezialitäten, frisch, die keinen Reifeprozess erfahren haben;

    2.

    Brühwürste und Kochwürste, z. B. Frankfurter Würstchen, Straßburger Würstchen, Wiener Würstchen, Mortadella, „Andouilles“ und „Andouillettes“ genannte Würstchen, Weißwurst, Blutwurst und ähnliche Spezialitäten.

    1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

    Siehe Zusätzliche Anmerkung 6 a) zu Kapitel 2, der zufolge nichtgegartes, gewürztes Fleisch zu Kapitel 16 gehört. Ob nichtgegartes Geflügelfleisch gewürzt ist, wird nach den Verfahren der sensorischen Prüfung für nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1362/2013 der Kommission (8)ermittelt.

    1602 10 00

    homogenisierte Zubereitungen

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

    1602 20 10 und 1602 20 90

    aus Lebern aller Tierarten

    Hierher gehören Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, die Leber enthalten, auch gemischt mit Fleisch oder anderen Schlachtnebenerzeugnissen, sofern die Leber den Charakter der Ware bestimmt. Die wichtigsten Erzeugnisse dieser Unterpositionen sind aus Gänse- oder Entenleber hergestellt (Unterposition 1602 20 10).

    1602 31 11 bis 1602 39 85

    von Geflügel der Position 0105

    Hierher gehören z. B. Geflügel und Teile davon, die nach dem Kochen haltbar gemacht wurden.

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Huhn in Aspik;

    2.

    Hühnerhälften oder -viertel, in Soße, und ganze Puten-, Gänse- oder Hühnerkeulen, auch gefroren;

    3.

    Geflügelpasteten (im Wesentlichen bestehend aus Geflügelfleisch mit Zusatz insbesondere von Kalbfleisch, Schweinefett, Trüffeln und Gewürzen), auch gefroren;

    4.

    Fertiggerichte auf der Grundlage von Geflügelfleisch, die neben Geflügelfleisch als Beilage Gemüse, Reis, Teigwaren usw. zu dem eigentlichen Fleischgericht enthalten. Dazu zählen z.B. die als „Huhn mit Reis“ oder „Huhn mit Pilzen“ bezeichneten Zubereitungen sowie gefrorene Gerichte aus Geflügelfleisch auf einem Tablett, das — getrennt voneinander — das eigentliche Fleischgericht und die verschiedenen Beilagen enthält.

    Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet.

    1602 31 11

    ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

    1602 32 11

    nicht gegart

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

    1602 39 21

    nicht gegart

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

    1602 41 10 und 1602 41 90

    Schinken und Teile davon

    Wegen des Begriffs „Teile“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen.

    Nicht hierher gehören grob oder fein zerkleinerte Zubereitungen, auch wenn sie aus Schinken oder Teilen davon hergestellt wurden.

    1602 42 10 und 1602 42 90

    Schultern und Teile davon

    Wegen des Begriffs „Teile“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen.

    Nicht hierher gehören grob oder fein zerkleinerte Zubereitungen, auch wenn sie aus Schultern oder Teilen davon hergestellt wurden.

    1602 49 11 bis 1602 49 50

    von Hausschweinen

    Zur Ermittlung der Vomhundertsätze an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art, siehe die Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission (ABI. L 29 vom 31.1.1989, S. 11).

    Bei der Ermittlung dieser Vomhundertsätze werden Gelatine und Soßen nicht berücksichtigt.

    1602 49 15

    andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

    Wegen des Begriffs „Teile“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen.

    Hierher gehören nur Mischungen, die mindestens eines der in der Unterposition aufgeführten Teilstücke (und/oder Teile davon) enthalten, das der Mischung jedoch nicht notwendigerweise ihren wesentlichen Charakter verleihen muss. Diese Mischungen können auch Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von anderen Tieren enthalten.

    1602 50 10

    nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

    1602 50 31

    Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    Der Begriff „in luftdicht verschlossenen Behältnissen“ im Sinne der Unterposition 1602 50 31 umfasst Waren, die in Behältnissen, auch vakuumverpackt, aufgemacht sind, um das Entweichen oder Eindringen von Luft oder anderen Gasen zu verhindern. Nach Öffnen des Behältnisses ist der ursprüngliche luftdichte Verschluss auf Dauer beschädigt.

    Hierher gehören unter anderem in luftdicht verschlossenen Kunststoffbeuteln aufgemachte Waren, auch vakuumverpackt.

    1602 90 61

    nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 16.

    1604 12 91

    in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1602 50 31.

    1604 14 26

    Filets genannt „Loins“

    Hierher gehören nur Fischfilets im Sinne der Erläuterungen zu Position 0304 des HS, Ziffer 1, die die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

    gegart;

    ohne Zusatz von Aufgussflüssigkeit verpackt in Beutel (oder Folie) aus Kunststoff für Lebensmittel, auch luftdicht oder verschweißt; und

    gefroren.

    1604 14 36

    Filets genannt „Loins“

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1604 14 26.

    1604 14 46

    Filets genannt „Loins“

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1604 14 26.

    1604 19 31

    Filets genannt „Loins“

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1604 14 26.

    1604 20 05

    Surimizubereitungen

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 0304 93 10.

    Zur Herstellung der hierher gehörenden Zubereitungen wird Surimi mit anderen Erzeugnissen (z. B. Mehl, Stärke, Proteinen, Fleisch von Krebstieren, Gewürzen und Geschmacksstoffen) vermengt, sodann erhitzt und im Allgemeinen eingefroren.

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 16.

    1605 29 00

    andere

    Hierher gehören Garnelen in luftdicht verschlossenen Behältnissen (siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1602 50 31).

    1605 53 10

    in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1602 50 31.

    KAPITEL 17

    ZUCKER UND ZUCKERWAREN

    1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

    1701 12 10 bis 1701 14 90

    Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 17.

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    bestimmte nicht raffinierte Zucker von weißer Farbe;

    2.

    niedrigprozentiger Zucker, der während der Zuckergewinnung aus dem zweiten und dritten Ablauf anfällt, eine gelbe bis dunkelbraune Farbe hat, die in der Hauptsache auf die im Zucker verbliebene Melasse zurückzuführen ist, und dessen Gehalt an Saccharose im Allgemeinen zwischen 85 und 98 GHT liegt;

    3.

    Zucker minderer Reinheit, der während des Raffinationsprozesses oder beim Gewinnen von Kandiszucker anfällt.

    1701 12 10 und 1701 12 90

    Rübenzucker

    Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 des HS.

    1701 13 10 und 1701 13 90

    Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 des HS.

    1701 14 10 und 1701 14 90

    anderer Rohrzucker

    Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 des HS.

    1701 91 00

    mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Aromatisierter oder gefärbter Zucker gehört auch dann hierher, wenn sein Saccharosegehalt weniger als 99,5 GHT beträgt.

    1701 99 10

    Weißzucker

    Der Begriff „Weißzucker“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 festgelegt.

    Hierher gehört sowohl raffinierter als auch nicht raffinierter Zucker, dessen Farbe im Allgemeinen aufgrund seines hohen Gehaltes an Saccharose (99,5 GHT oder mehr) weiß ist.

    Zur Bestimmung des Saccharosegehalts von Weißzucker (Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 17) ist die in Anlage II, Methode 10 der Richtlinie 79/796/EWG festgelegte polarimetrische Methode anzuwenden (ABI. L 239 vom 22.9.1979, S. 24).

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

    1702 11 00 und 1702 19 00

    Lactose und Lactosesirup

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1702 des HS, Abschnitt A Ziffer 1 und Abschnitt B erster Absatz.

    1702 30 10

    Isoglucose

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17.

    1702 30 50 und 1702 30 90

    andere

    Für die Berechnung des Gewichtsanteils an Glucose bedeutet der Begriff „bezogen auf die Trockenmasse“, dass sowohl freies Wasser als auch Kristallwasser ausgeschlossen sind.

    1702 40 10

    Isoglucose

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17.

    1702 60 10

    Isoglucose

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17.

    1702 60 80

    Inulinsirup

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 a) zu Kapitel 17.

    1702 90 30

    Isoglucose

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17.

    1702 90 80

    Inulinsirup

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 b) zu Kapitel 17.

    1702 90 95

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Maltose, nicht chemisch rein;

    2.

    Invertzucker;

    3.

    Saccharosesirup, anderer als Ahornsirup, weder gefärbt noch aromatisiert;

    4.

    Erzeugnisse, die fälschlich als „High test“-Melassen bezeichnet, durch Hydrolyse und Konzentrieren von rohem Zuckerrohrsaft gewonnen und hauptsächlich als Nährboden für Mikroorganismen beim Gewinnen von Antibiotika und auch beim Herstellen von Ethylalkohol verwendet werden;

    5.

    Lactulose, nicht chemisch rein.

    1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

    1703 10 00

    Rohrzuckermelasse

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1703 10 des HS.

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    1704 10 10 und 1704 10 90

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

    Hierher gehört zuckerhaltiger Kaugummi, der sich durch das Vorhandensein von „Chicle gum“ oder ähnlichen nicht verzehrbaren Stoffen kennzeichnet, in jeder Aufmachung (Täfelchen, Dragees, usw.) einschließlich des aufblasbaren „Bubble gum“ genannten Kaugummis.

    1704 90 10

    Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

    Hierher gehört nur Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz von anderen Zuckern sowie von Geschmacks- oder anderen Stoffen, auch in Form von Broten, Blöcken, Stäben, Tabletten, usw.

    Süßholz-Auszug, durch Zusatz anderer Stoffe als Zuckerware zubereitet, gehört ohne Rücksicht auf seinen Saccharosegehalt zu Unterposition 1704 90 99.

    1704 90 30

    weiße Schokolade

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz, Ziffer vi).

    1704 90 51 bis 1704 90 99

    andere

    Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten.

    Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden.

    Nicht hierher gehören z. B.:

    a)

    Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105 00);

    b)

    Mischungen von nicht kakaohaltigen und kakaohaltigen Zuckerwaren in beliebigem Mengenverhältnis, die in einer gemeinsamen Verkaufspackung gestellt werden (Position 1806).

    1704 90 51

    Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz, Ziffern iv) und ix).

    Hierher gehören auch Zucker- und Fettglasuren.

    1704 90 55

    Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz, Ziffer v).

    1704 90 61

    Dragees

    Hierher gehören Zuckerwaren, die mit einem harten dragierten Zuckerüberzug versehen sind, z.B. dragierte Mandeln.

    1704 90 65

    Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

    Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse bestehen aus Gelier- und Quellstoffen (wie Gummi arabicum, Gelatine, Pektin oder bestimmte Stärken), Zuckern und Geschmackstoffen. Sie können verschiedene Formen aufweisen, z.B. die Form von Tieren.

    1704 90 71

    Hartkaramellen, auch gefüllt

    Hartkaramellen weisen eine harte, manchmal auch bröckelige Beschaffenheit auf, sie sind durchsichtig oder undurchsichtig. Sie werden im Wesentlichen durch Einkochen von Zucker und unter Zusatz kleiner Mengen anderer Stoffe — ausgenommen Fettstoffe — hergestellt, um eine Vielzahl von Geschmacksrichtungen, Strukturen und Farben zu erhalten. In einigen Fällen können Hartkaramellen auch Füllungen enthalten.

    1704 90 75

    Weichkaramellen

    Weichkaramellen werden ähnlich wie Hartkaramellen im Wesentlichen durch Einkochen von Zucker, jedoch mit Zusatz von Fettstoffen hergestellt. Erzeugnisse diesert Art werden z. B. als Toffees bezeichnet.

    1704 90 81

    Komprimate

    Hierher gehören Zuckerwaren in unterschiedlichen Formen, die durch Komprimieren, auch mit Bindemitteln, hergestellt werden.

    1704 90 99

    andere

    Soweit nicht in den vorhergehenden Unterpositionen genauer erfasst, gehören hierher z. B.:

    1.

    Fondanterzeugnisse;

    2.

    Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg (Marzipan in anderen Umschließungen: Unterposition 1704 90 51);

    3.

    Nougat;

    4.

    Lakritzwaren.

    KAPITEL 18

    KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

    1801 00 00

    Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

    Die Kakaobohne enthält 49 bis 54 GHT Fett, Kakaobutter genannt, 8 bis 10 GHT Stärke, 8 bis 10 GHT Protein, 1 bis 2 GHT Theobromin, 5 bis 10 GHT Tannine (Catechine oder Kakaorot), 4 bis 6 GHT Cellulose, 2 bis 3 GHT Mineralstoffe, Sterine (Vitamin D) und verschiedene Fermente.

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet

    Hierher gehört Kakaomasse, auch in Stücken, die mit Alkalien behandelt wurde, um ihre Löslichkeit zu erhöhen. Hierher gehört jedoch nicht derartig behandelte Kakaomasse in Form von Pulver (Position 1805 00 00).

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Hierher gehört auch Kakaopulver mit Zusatz einer geringen Menge (etwa 5 GHT) Lecithin. Dieser Zusatz hat lediglich den Zweck, die Fähigkeit des Kakaopulvers, in Flüssigkeiten Dispersionen zu bilden, zu erhöhen und damit die Zubereitung von Getränken auf der Grundlage von Kakao (löslicher Kakao) zu erleichtern.

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    Als kakaohaltig im Sinne der Position 1806 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten.

    1806 20 10

    mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

    Hierher gehören insbesondere die üblicherweise als Schokoladeüberzugsmassen (Kuvertüre) oder Milchschokoladeüberzugsmassen bezeichneten Erzeugnisse.

    1806 20 30

    mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

    Hierher gehören insbesondere die üblicherweise als „Milchschokolade“ bezeichneten Erzeugnisse.

    1806 20 50

    mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

    Hierher gehören insbesondere die als zartbittere oder Bitterschokolade bezeichneten Erzeugnisse.

    1806 20 70

    „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

    „Chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen werden durch Vakuumtrocknung einer innigen flüssigen Mischung aus Zuckern, Milch und Kakao gewonnen; sie werden hauptsächlich zum Herstellen von Milchschokolade verwendet. Sie werden in Form von unregelmäßigen, zerbrechlichen Stücken oder als Pulver gehandelt. Im Allgemeinen liegt der Anteil an Zuckern zwischen 35 und 70 GHT, an Milchtrockenmasse zwischen 15 und 50 GHT und an Kakao zwischen 5 und 30 GHT.

    Durch das spezielle Herstellungsverfahren ist eine Kristallisation der Zuckerarten eingetreten.

    1806 20 95

    andere

    Hierher gehören andere kakaohaltige Zubereitungen, z. B. Nougatmassen und Brotaufstrichpasten.

    1806 31 00

    gefüllt

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS.

    1806 32 10

    mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

    Hierher gehört z. B. Schokolade in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, die Getreide, Früchte oder Nüsse, auch zerkleinert, enthält, die in der gesamten Masse verteilt sind.

    1806 90 11 und 1806 90 19

    Pralinen, auch gefüllt

    Für den Begriff „gefüllt“ gelten die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS sinngemäß.

    Hierher gehören Erzeugnisse in mundgerechter Größe, die bestehen aus:

    gefüllter Schokolade, oder

    aufeinander gelegten Schichten aus Schokoladearten und anderen Lebensmitteln, oder

    einer Mischung von Schokoladearten mit anderen Lebensmitteln.

    1806 90 11

    alkoholhaltig

    Mischungen von alkoholhaltigen mit nicht alkoholhaltigen Pralinen sind gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

    1806 90 19

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1806 90 11.

    1806 90 31

    gefüllt

    Für den Begriff „gefüllt“ gelten die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS sinngemäß.

    Hierher gehören z. B. gefüllte Schokoladeneier und gefüllte Weihnachtsartikel.

    1806 90 39

    nicht gefüllt

    Hierher gehören z. B. Schokoladestreusel, -flocken und -raspeln sowie massive oder hohle figürliche Schokoladeerzeugnisse.

    1806 90 50

    kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

    Hierzu gehören kakaohaltige Zuckerwaren der Position 1704, z. B. Toffees oder Dragees.

    1806 90 60

    kakaohaltige Brotaufstriche

    Hierher gehören kakaohaltige Brotaufstriche in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger.

    1806 90 90

    andere

    Hierher gehören z. B. bestimmte kakaohaltige Pulver zum Herstellen von Creme, Speiseeis, Nachspeisen sowie ähnliche Zubereitungen (mit Ausnahme der Waren, die in den Erläuterungen zu Kapitel 18 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ ausgenommen sind).

    KAPITEL 19

    ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

    Allgemeines

    Der „Gehalt an Kakaopulver in Gewichtshundertteilen“ im Sinne dieses Kapitels wird normalerweise berechnet, indem die Summe der Gehalte an Theobromin und Coffein in Gewichtshundertteilen mit dem Faktor 31 multipliziert wird.

    Theobromin und Coffein sind mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie zu bestimmen („HPLC“).

    Bei Erzeugnissen, die Coffein oder Theobromin aus anderen Quellen enthalten als Kakao, sind diese zusätzlichen Mengen an Coffein bzw. Theobromin nicht zur Berechnung des Kakaogehaltes heranzuziehen.

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Als kakaohaltig im Sinne der Position 1901 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten.

    1901 20 00

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    Hierher gehört z. B. zubereiteter Teig, der in den Erläuterungen zu Position 1901 des HS, Teil II, achter Absatz, Ziffern 7 und 8 beschrieben ist.

    Nicht hierher gehören dünne, gebackene und getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke, auch zum Belegen bestimmter Backwaren bestimmt (Position 1905).

    1901 90 11 und 1901 90 19

    Malzextrakt

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1901 des HS, Teil I.

    Malzextrakt enthält Dextrine, Maltose, Protein, Vitamine, Enzyme und aromatische Stoffe.

    Nicht hierher gehören Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, die Malzextrakt enthalten, auch wenn der Malzextrakt darin der wesentliche Bestandteil ist (Unterposition 1901 10 00).

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

    1902 20 91

    gekocht

    Hierher gehören auch vorgekochte Teigwaren.

    1902 30 10

    getrocknet

    Der Ausdruck „getrocknet“ im Sinne dieser Unterposition bezieht sich auf Waren in trockenem und brüchigem Zustand mit einem geringen Feuchtigkeitsgehalt (bis etwa 12 %), die entweder direkt in der Sonne getrocknet oder einem industriellen Trocknungsverfahren (z. B. Tunneltrocknung, Rösten oder Frittieren) unterzogen wurden.

    1902 40 90

    anderer

    Hierher gehört Couscous, zubereitet, z. B. Couscous mit Fleisch, Gemüse und anderen Zutaten, sofern der Fleischgehalt in der Zubereitung 20 GHT nicht übersteigt.

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Siehe die Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 19.

    Als kakaohaltig im Sinne der Position 1904 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten.

    1904 10 10 bis 1904 10 90

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

    Die Erzeugnisse, die dem in den Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe A Absatz 4 vorgesehenen Verfahren unterzogen wurden, einschließlich derer, die aus anderen Getreidearten hergestellt worden sind, bleiben auch dann in dieser Unterposition, wenn sie nach dem Aufblähen zu Mehl, Grieß oder Pellets verarbeitet worden sind.

    Hierher gehört auch unregelmäßig geformtes Verpackungs-Füllmaterial, auch ungenießbar gemacht, hergestellt durch Extrudieren von z. B. Maisgrieß.

    1904 20 10 bis 1904 20 99

    Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe B.

    1904 30 00

    Bulgur-Weizen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe C.

    1904 90 10 und 1904 90 80

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe D.

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Hierher gehören verzehrfertige Knabberartikel in Form von z. B. getrockneten Erbsen oder Erdnüssen, die vollständig mit einem Teig umhüllt sind, wenn die Teighülle sowohl aufgrund ihrer Dicke als auch wegen ihres Geschmacks den Charakter der Erzeugnisse prägt.

    Als kakaohaltig im Sinne der Position 1905 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten.

    Nicht hierher gehört nicht gebackener Teig zur Herstellung von Backwaren, auch geformt, auch kakaohaltig (Unterposition 1901 20 00).

    1905 10 00

    Knäckebrot

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 4.

    Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art, die durch Extrusion hergestellt werden.

    1905 20 10 bis 1905 20 90

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 6.

    Nicht hierher gehören Spekulatius und Russisch-Brot (Patience Gebäck).

    1905 31 11 bis 1905 31 99

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

    Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 19 und die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 8 b).

    Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art, die durch Extrusion hergestellt werden.

    1905 31 30

    mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

    Hierher gehören insbesondere Erzeugnisse, die unter der Bezeichnung Butterkekse bekannt sind.

    1905 31 91

    Doppelkekse mit Füllung

    Hierher gehören Erzeugnisse aus zwei Keksen mit einer Füllung dazwischen. Die Füllung kann z.B. aus Schokolade, Konfitüre, Fondant, Creme oder Nusspaste bestehen.

    1905 32 05 bis 1905 32 99

    Waffeln

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 19 und die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 9.

    1905 32 91

    gesalzen, auch gefüllt

    Hierher gehören z. B. Käsewaffeln.

    1905 40 10 und 1905 40 90

    Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 5.

    1905 90 20

    Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe B.

    1905 90 30

    Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

    Der Begriff „Brot“ umfasst Erzeugnisse verschiedener Größen, z. B. Brötchen.

    Hierher gehört nicht nur gewöhnliches Brot wie Vollkornbrot, sondern auch Spezialbrote wie Glutenbrot für Diabetiker und Schiffszwieback.

    1905 90 45

    Kekse und ähnliches Kleingebäck

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffern 8 a) und 8 c).

    1905 90 55

    extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

    Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffern 7 und 15.

    1905 90 60

    gesüßt

    Hierher gehören alle in den vorhergehenden Unterpositionen nicht erfassten feinen Backwaren, wie z. B. Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen und Hörnchen.

    1905 90 90

    andere

    Hierher gehören z. B. Quiche und Pizza und das in den Unterpositionen 1905 90 30 und 1905 90 60 nicht erfasste Brot.

    Hierher gehört auch unregelmäßig geformtes Verpackungs-Füllmaterial, auch ungenießbar gemacht, hergestellt durch Extrudieren von Stärke.

    KAPITEL 20

    ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

    Allgemeines

    Hierher gehören verzehrfertige Knabberartikel in Form von z. B. getrockneten Erbsen oder Erdnüssen, die lediglich teilweise mit einem Teig umhüllt sind und bei denen der wesentliche Charakter des Erzeugnisses folglich durch Gemüse, Früchte, Nüsse oder andere Pflanzenteile geprägt wird.

    Zu diesem Kapitel gehören auch vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons.

    Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons, die zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake eingelegt sind, unter Unterposition 0711 40 00 eingestuft werden, wenn sie zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Diese Erzeugnisse enthalten im allgemeinen mindestens 10 GHT Salz.

    Anmerkung 4

    Zur Bestimmung des Trockenmassegehalts von Tomatensaft ist die im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1979/82 der Kommission (ABI. L 214 vom 22.7.1982, S. 12) beschriebene Analysenmethode anzuwenden.

    Zusätzliche Anmerkung 1

    Für die Ermittlung des Säuregehalts sind aliquote Anteile der Ware an Flüssigkeit und Festbestandteilen zu homogenisieren.

     

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

    2001 90 10

    Mango-Chutney

    Mango-Chutney dieser Unterposition und der Unterposition 2103 90 10 ist eine Zubereitung aus Mangofrüchten mit Zusatz von z. B. Ingwer, Rosinen, Pfeffer und Zucker.

    Während der Mango-Chutney dieser Unterposition noch Fruchtstückchen enthält, handelt es sich bei dem Mango-Chutney der Unterposition 2103 90 10 um eine mehr oder weniger flüssige, vollkommen homogenisierte Soße.

    2001 90 50

    Pilze

    Nicht hierher gehören Pilze, lediglich vorläufig haltbar gemacht nach den Verfahren, die in Position 0711 aufgeführt sind, z. B. in einer starken Salzlake mit Zusatz von Essig oder Essigsäure.

    2002

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    2002 10 10 und 2002 10 90

    Tomaten, ganz oder in Stücken

    Hierher gehören z. B. Tomaten, ganz oder in Stücken, auch geschält, durch Sterilisieren haltbar gemacht.

    2002 90 11 bis 2002 90 99

    andere

    Hierher gehört z. B. Tomatenmark, auch in Form von Broten, Tomatenkonzentrat und Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr. Hierher gehört auch Tomatenpulver, das durch Trocknen von Tomatensaft hergestellt wird. Dagegen gehört Tomatenpulver, das durch Mahlen von Flocken — hergestellt durch Trocknen von in Scheiben geschnittenen Tomaten — gewonnen wird, zu Unterposition 0712 90 30.

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

    Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

    Nicht hierher gehören Zubereitungen von Erzeugnissen der Position 0714, die nicht als Gemüse gelten (Unterposition 2001 90 40, 2006 00 38, 2006 00 99 oder 2008 99 91).

    2004 10 10

    gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2004 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1 genannten Erzeugnisse.

    2004 10 91 und 2004 10 99

    andere

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2004 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3 genannten Erzeugnisse.

    2004 90 50

    Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

    Im Sinne dieser Unterposition gelten als „grüne Bohnen“ nur Bohnen der Phaseolus- oder Vigna-Arten, die vor der Reife gepflückt sind und deren gesamte Frucht (Hülse und Samen) verzehrt wird. Die Hülse kann von unterschiedlicher Farbe sein, z. B. einheitlich grün, grün mit grauen oder blauen Streifen oder gelb (Wachsbohnen).

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

    Die Erläuterungen zu Position 2004 gelten sinngemäß für die Erzeugnisse der Position 2005.

    Hierher gehört ein als „Papad“ bezeichnetes Erzeugnis aus getrockneten Teigblättern aus Mehl von Hülsenfrüchten, Salz, Gewürzen, Öl, Triebmitteln und mitunter geringen Mengen Getreide- oder Reismehl.

    2005 10 00

    Gemüse, homogenisiert

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 20.

    2005 20 80

    andere

    Hierher gehören z. B. Kartoffeln in Scheiben oder Streifen, in Fett oder in Öl vorgebacken, gekühlt und vakuumverpackt.

    2005 70 00

    Oliven

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2005 des HS, vierter Absatz Ziffer 1 genannten Oliven, auch gefüllt mit Gemüse (z. B. Gemüsepaprika), mit Früchten (z. B. Mandeln) oder mit einem Gemisch aus Gemüse und Früchten oder Nüssen.

    2006 00

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    2006 00 31 bis 2006 00 38

    mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20.

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Wegen des Begriffs „durch Kochen hergestellt“ siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 20.

    Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20.

    2007 10 10 bis 2007 10 99

    homogenisierte Zubereitungen

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 20.

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20.

    Wegen des Begriffs „mit Zusatz von Zucker“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

    Wegen des Begriffs „vorhandener Alkoholgehalt“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 20.

    2008 11 10 bis 2008 19 99

    Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2008 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 1 und 2 genannten Waren, einschließlich ihrer Mischungen.

    Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art:

    1.

    die zu dünnen Blättchen oder Stücken zerkleinert sind und insbesondere für Backwaren verwendet werden;

    2.

    die gemahlen oder sonst zerkleinert und dadurch pastenförmig sind, auch mit Zusatz anderer Stoffe.

    Nicht hierher gehören dagegen Rohmassen zum Herstellen von Marzipan, Nougat usw. der Position 1704.

    2008 19 12 bis 2008 19 99

    andere, einschließlich Mischungen

    Hierher gehören Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse. Hierher gehören auch Mischungen verschiedenartiger Schalenfrüchte und anderer Samen, einschließlich solcher Mischungen, in denen der Anteil an Erdnüssen überwiegt.

    2008 30 51

    Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

    Als Segmente im Sinne dieser Unterposition gelten die natürlichen Einzelteile der Frucht.

    Das Vorhandensein zerbrochener Segmente in geringer Menge, die nicht das Ergebnis einer besonderen Behandlung sind, bleibt ohne Einfluss auf die Einreihung.

    2008 30 71

    Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2008 30 51.

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Wegen des Begriffs „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 20.

    Wegen des Begriffs „Brix-Wert“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

    Wegen des Begriffs „Gehalt an zugesetztem Zucker“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20.

    Im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 haben Erzeugnisse den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsaftes der Position 2009 verloren, wenn ihnen Zucker in einer solchen Menge zugesetzt wurde, dass sie weniger als 50 GHT Fruchtsaft enthalten.

    Zur Feststellung, ob die Erzeugnisse durch den Zusatz von Zucker ihren ursprünglichen Charakter verloren haben, sind allein die Zusätzlichen Anmerkungen 2 und 5 zu Kapitel 20 heranzuziehen. Der Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose, wird gemäß der vorgenannten Zusätzlichen Anmerkung 2 bestimmt. Liegt der unter Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 berechnete Gehalt an zugesetztem Zucker bei mehr als 50 GHT, so beträgt der berechnete Gehalt an Fruchtsaft weniger als 50 GHT, so dass das Erzeugnis nicht in Position 2009 eingereiht werden kann.

    Die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 ist nicht auf konzentrierte natürliche Fruchtsäfte anzuwenden.

    Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.

    Hinsichtlich des Zusatzes anderer Stoffe zu Erzeugnissen der Position 2009 siehe die Erläuterungen zu Position 2009 des HS.

    BEISPIEL

    Die Analyse einer Probe Orangensaft ergibt Folgendes:

    refraktometrisch ermittelter Wert bei 20 °C: 65,3,

    berechneter Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 20): 62,0 (65,3 × 0,95),

    berechneter Gehalt an zugesetztem Zucker (Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20): 49 GHT (62,0–13),

    berechneter Gehalt an Fruchtsaft: 51 GHT (100–49).

    Schlussfolgerung: Die Probe ist so zu beurteilen, dass sie ihren ursprünglichen Charakter im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 nicht verloren hat, weil der berechnete Gehalt an Fruchtsaft nicht weniger als 50 GHT beträgt.

    2009 11 11 bis 2009 11 99

    gefroren

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2009 11 des HS.

    2009 50 10 und 2009 50 90

    Tomatensaft

    Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 20 und die entsprechenden Erläuterungen.

    2009 69 51

    konzentriert

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 20.

    2009 69 71

    konzentriert

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 20.

    KAPITEL 21

    VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

    Allgemeines

    Die Einreihung von „Nahrungsergänzungsmitteln“ (gemäß Ziffer 16 der Erläuterungen zu Position 2106 des HS), insbesondere anderer Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, ist auch unter den Kriterien zu betrachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 („Swiss Caps“) aufgestellt wurden.

     

    Zusätzliche Anmerkung 1

    Diese Zusätzliche Anmerkung gilt insbesondere für Maltodextrine.

     

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    2101 11 00

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    Hierher gehören Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee in Form von Pulver, Granulat, Flocken, Blöcken oder in anderer fester Form.

    Hierher gehören flüssige oder pastenförmige Erzeugnisse, auch gefroren. Diese Erzeugnisse werden insbesondere bei der Lebensmittelzubereitung verwendet (z. B. bei der Herstellung von Pralinen, Gebäck und Speiseeis).

    2101 30 19

    andere

    Hierher gehören auch Körner von entspelzter, nicht gekeimter Gerste, die geröstet worden sind und die in Brauereien zum Färben und Würzen von Bier eingesetzt werden, aber auch als Kaffeemittel verwendbar sind.

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    2102 10 10

    ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil A, dritter Absatz, Ziffer 4.

    Diese Hefen werden auf speziellen Nährböden zu genau bestimmten Zwecken gezüchtet; sie werden insbesondere zum Herstellen von Branntwein und Wein eingesetzt. Mit ihrer Hilfe können vergorene Erzeugnisse mit spezifischem Charakter gewonnen werden.

    2102 20 11 und 2102 20 19

    Hefen, nicht lebend

    Diese Hefen, die in den Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil A, vierter und fünfter Absatz beschrieben sind, werden häufig unter der Bezeichnung „Nährhefen“ gehandelt. Sie kommen meistens in Pulver-, Blättchen- oder Körnerform vor.

    2102 20 90

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil B.

    2102 30 00

    zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil C.

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    2103 90 10

    Mango-Chutney, flüssig

    Mango-Chutney dieser Unterposition ist eine Zubereitung aus Mangofrüchten mit Zusatz von z. B. Ingwer, Rosinen, Pfeffer und Zucker.

    Mango-Chutney dieser Unterposition ist eine mehr oder weniger flüssige, vollkommen homogenisierte Soße.

    2103 90 30

    aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

    Hierher gehören konzentrierte, flüssige alkoholische Zubereitungen, die ihren besonderen, gleichzeitig bitteren und stark aromatischen Geschmack durch die bei ihrer Herstellung verwendeten Enzianwurzeln in Verbindung mit verschiedenen Gewürzen und Aromastoffen erhalten.

    Diese konzentrierten aromatischen Bitter stellen Zusätze dar, die dazu verwendet werden, Getränken (z. B. Cocktails, Sirupen oder Limonaden) einen besonderen Geschmack zu geben oder in der Küche und bei der Backwarenherstellung in gleicher Weise wie Soßen oder zusammengesetzte Würzmittel als verfeinernde Würzstoffe zu dienen (z. B. für Suppen, Fleisch-, Fisch- oder Gemüsespeisen, Soßen, Fleisch- und Wurstwaren, Kompotte und Obstsalate, Obsttorten, Süßspeisen und Sorbet).

    Diese aromatischen Bitter werden im Allgemeinen unter der Bezeichnung „Angostura bitter“ in den Handel gebracht.

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    2104 20 00

    zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    Der Begriff „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ ist in Anmerkung 3 zu Kapitel 21 festgelegt.

    Der Satz „Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.“ in Anmerkung 3 zu Kapitel 21 bedeutet nicht, dass für diese sichtbaren Stückchen eine bestimmte Höchstgrenze gilt, ausgedrückt in GHT oder als Größenangabe, damit die Ware von Unterposition 2104 20 00 erfasst wird. Der Begriff einer „geringen Menge sichtbarer Stückchen der Bestandteile“ ist anhand der objektiven Merkmale der Ware auszulegen. So ist festzustellen, ob die sichtbaren Stückchen in einer solchen Menge hinzugefügt wurden, dass sie einen erheblichen Teil der Ware ausmachen. In diesem Fall wäre die Ware anderweitig (z. B. in Position 2005) einzureihen, da sie die Merkmale einer zusammengesetzten homogenisierten Lebensmittelzubereitung verloren hätte.

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    Als „Speiseeis“ im Sinne dieser Position gelten — auch für den Einzelverkauf aufgemachte — Lebensmittelzubereitungen, die Kakao oder Schokolade (auch als Überzug) enthalten können; ihr fester oder teigig-pastöser Zustand wird durch Gefrieren erzielt, und sie sind zum Verzehr in diesem Zustand bestimmt.

    Diese Erzeugnisse kennzeichnen sich dadurch, dass sie in einen flüssigen oder halbflüssigen Zustand übergehen, wenn sie einer Temperatur um 0 °C ausgesetzt werden.

    Dagegen gehören Zubereitungen, die zwar wie Speiseeis aussehen, jedoch nicht die vorgenannte kennzeichnende Eigenschaft besitzen, im Allgemeinen zu Position 1806, 1901 oder 2106.

    Die hierher gehörenden Erzeugnisse haben verschiedene Bezeichnungen (Eis, Eiscreme, Cassata, Neapolitaner Schnitten usw.) und werden in unterschiedlicher Aufmachung gestellt; sie können Kakao oder Schokolade, Zucker, pflanzliche Fette oder Milchfett, Magermilch, Früchte, Stabilisatoren, Aromastoffe, Farbstoffe usw. enthalten.

    Der Gesamtgehalt an Fetten übersteigt im Allgemeinen nicht 15 GHT des Fertigerzeugnisses. Bestimmte Sorten von Speiseeis, die unter Verwendung eines beträchtlichen Anteils von Sahne hergestellt werden (Sahneeis, Rahmeis), können jedoch einen Gesamtfettgehalt von etwa 20 GHT aufweisen.

    Zum Herstellen bestimmter Arten Speiseeis wird zur Erhöhung des Volumens Luft in die verwendeten Grundstoffe eingeschlagen (Aufschlag).

    Als kakaohaltig im Sinne der Position 2105 00 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2105 des HS, insbesondere hinsichtlich der Ausnahmen.

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2106 10 20 und 2106 10 80

    Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz Ziffer 6 (mit Ausnahme der Eiweißhydrolysate).

    Nicht hierher gehören Milchproteinkonzentrate (Unterposition 0404 90 oder Position 3504 00).

    Bei der Ermittlung des Saccharosegehalts zum Zweck der Einreihung in diese Unterpositionen ist auch der Gehalt an Invertzucker, berechnet als Saccharose, zu berücksichtigen.

    2106 90 20

    zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 7.

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 21.

    Nicht hierher gehören ähnliche zusammengesetzte Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger (Unterposition 2106 90 92 oder 2106 90 98).

    2106 90 30

    Isoglucosesirup

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 21.

    2106 90 92 und 2106 90 98

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 1 bis 5, 8 bis 11 und 13 bis 16 sowie die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 10 80, dritter Absatz.

    KAPITEL 22

    GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

    Allgemeines

    Wird in diesem Kapitel zwischen Waren in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger und solchen von mehr als 2 Litern unterschieden, so ist die in diesen Behältnissen enthaltene Flüssigkeitsmenge und nicht das Fassungsvermögen der Behältnisse zu berücksichtigen.

    Hierher gehören auch — sofern sie nicht Arzneiwaren sind — Anregungsmittel (Tonika), die zwar nur in kleinen Mengen, z. B. löffelweise, eingenommen werden, jedoch unmittelbar trinkbar sind. Nicht alkoholische Anregungsmittel (Tonika), die vor dem Verbrauch als Getränk verdünnt werden müssen, sind vom Kapitel 22 ausgeschlossen (im Allgemeinen Position 2106).

    Zusätzliche Anmerkung 2 b)

    Der Gehalt an potenziellem Alkohol (in % vol) wird errechnet durch Multiplikation der in 100 Litern des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm) mit dem Faktor 0,6.

     

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

    2201 10 11 bis 2201 10 90

    Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2201 des HS, Absätze B und C genannten Waren.

    Nicht hierher gehört z. B. natürliches Mineralwasser, zur Hautpflege in Spray-Dosen aufgemacht (Position 3304).

    2201 10 11 und 2201 10 19

    natürliches Mineralwasser

    Als „natürliches Mineralwasser“ gilt Mineralwasser, das der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45) in ihrer jeweiligen Fassung entspricht.

    2201 90 00

    andere

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2201 des HS, Absätze A und D genannten Waren.

    Hierher gehören ferner Wasserdampf sowie filtriertes, entkeimtes, geklärtes oder entkalktes natürliches Wasser.

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Der Begriff „nicht alkoholhaltige Getränke“ im Sinne dieser Position ist in Anmerkung 3 zu Kapitel 22 festgelegt.

    2202 10 00

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2202 des HS, Buchstabe A beschriebenen Erfrischungsgetränke.

    Das Vorhandensein von Antioxidationsmitteln, Vitaminen, Stabilisatoren oder Chinin ändert die Einreihung als Erfrischungsgetränk nicht.

    Hierher gehören auch flüssige Erzeugnisse aus Wasser, Zucker, Geschmacks- und Aromastoffen, die in kleine Kunststoffkissen abgefüllt und zum häuslichen Herstellen von so genannten Eislutschern durch Gefrieren im Kühlschrank bestimmt sind.

    Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 22.

    2202 90 10

    keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

    Hierher gehören auch Anregungsmittel (Tonika) im Sinne der Erläuterungen zu diesem Kapitel, Allgemeines, zweiter Absatz. Diese nicht alkoholhaltigen Getränke, die oft als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet werden, können aus Pflanzenauszügen (einschließlich Kräutern) usw. hergestellt werden und Vitamin- und/oder Mineralstoffzusätze usw. enthalten. Diese Zubereitungen sollen im Allgemeinen dem Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens dienen und unterscheiden sich daher von den in den Erläuterungen zu Position 2202 des HS, Buchstabe A, beschriebenen aromatisierten oder gesüßten Wässern und anderen Erfrischungsgetränken der Unterposition 2202 10 00.

    2202 90 91 bis 2202 90 99

    andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von

    Hierher gehört auch ein handelsüblich als „filled milk“ bezeichnetes flüssiges Erzeugnis, sofern es unmittelbar trinkfertig ist. „Filled milk“ ist ein Erzeugnis aus Magermilch oder Magermilchpulver, dem raffinierte pflanzliche Fette oder Öle in einer Menge zugefügt sind, die etwa dem der Vollmilch entzogenen Milchfettanteil entspricht. Dieses Getränk ist innerhalb dieser Unterpositionen nach seinem Gehalt an Milchfett einzureihen.

    Siehe die Erläuterung zu Unterposition 2202 90 10.

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

    Wegen des Begriffs „vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 22.

    2204 10 11 bis 2204 10 98

    Schaumwein

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 22.

    2204 10 11

    Champagner

    Champagner ist ein in der französischen Provinz Champagne erzeugter Schaumwein, der ausschließlich aus Trauben dieser Provinz gewonnen wurde.

    2204 21 06 bis 2204 21 09

    Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

    Hierher gehören:

    1.

    Wein in Flaschen mit Schaumweinstopfen, soweit er nicht der Begriffsbestimmung für Schaumwein der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 22 entspricht;

    2.

    Wein in anderen Umschließungen als Flaschen mit Schaumweinstopfen, mit einem Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.

    Als Schaumweinstopfen, im Sinne dieser Unterposition, gelten die der nachstehenden Abbildung entsprechenden Stopfen aus Kork sowie ähnliche Stopfen aus Kunststoff.

     

    Image

    2204 21 11 bis 2204 21 98

    andere

    Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 22.

    Zu den nicht flüchtigen Stoffen, deren Summe den Gesamttrockenstoff im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 A zu Kapitel 22 bildet, gehören z. B. Zucker, Glycerin, Gerbstoffe, Weinsäure, Farbstoffe und Salze.

    2204 21 11 bis 2204 21 78

    Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

    Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22.

    2204 21 23

    Tokaj

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 B b) zu Kapitel 22.

    2204 21 79 und 2204 21 80

    Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22.

    2204 29 10

    Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

    Die Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09 gelten sinngemäß.

    2204 29 11 bis 2204 29 98

    andere

    Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 22.

    2204 29 11 bis 2204 29 58

    Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

    Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22.

    2204 29 11

    Tokaj

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 B b) zu Kapitel 22.

    2204 29 79 und 2204 29 80

    Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22.

    2204 30 10

    teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 in Verbindung mit den Zusätzlichen Anmerkungen 2 a), 2 b) und 2 c) zu Kapitel 22.

    2204 30 92

    konzentriert

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 22.

    2204 30 96

    konzentriert

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 22.

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    Zu den Weinen dieser Position, die in den Erläuterungen zu Position 2205 des HS beschrieben sind, gehören z. B.:

    1.

    Marsala all'uovo, Marsala alla mandorla und Crema di Marsala all'uovo, Getränke auf der Grundlage von Marsalawein, mit Eigelb, Mandeln oder anderen Stoffen aromatisiert;

    2.

    so genannter Sangria, ein Getränk auf der Grundlage von Wein, z. B. mit Zitronen oder Orangen aromatisiert.

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 8 zu Kapitel 22. Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7 % vol gehören zur Position 2206 00.

    2206 00

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    In Bezug auf die Einreihung von auf gegorenem Alkohol basierenden Getränken, denen destillierter Alkohol, Wasser und andere Stoffe (wie Sirup, verschiedene Aromen und Farbstoffe und in einigen Fällen eine Sahnebasis) zugesetzt worden sind, siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-150/08. Führt nach diesem Urteil der Zusatz dieser Stoffe zu einem Verlust des Geschmacks, des Geruchs und/oder des Aussehens eines aus einer bestimmten Frucht oder aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks, d. h. eines gegorenen Getränks der Position 2206, so wird das Getränk in die Position 2208 eingereiht.

    2206 00 10

    Tresterwein

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 9 zu Kapitel 22.

    2206 00 31 bis 2206 00 89

    andere

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2206 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 1 bis 10 genannten Erzeugnisse.

    2206 00 31 und 2206 00 39

    schäumend

    Wegen des Begriffs „schäumend“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22.

    Wegen des Begriffs „Schaumweinstopfen“ in der genannten Zusätzlichen Anmerkung siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09, letzter Absatz.

    2206 00 51 bis 2206 00 89

    andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    Hierher gehören auch Getränke, die nicht das Erzeugnis der natürlichen Gärung von Most aus frischen Weintrauben sind, sondern aus konzentriertem Traubenmost gewonnen werden. Dieser Most ist haltbar und kann je nach Bedarf gelagert werden.

    Die spätere Gärung wird in der Regel durch Zusatz von Hefe eingeleitet. Dem Most kann auch vor oder während der Gärung Zucker zugesetzt werden. Das nach diesem Verfahren gewonnene Erzeugnis kann darüber hinaus gesüßt, mit Alkohol versetzt oder verschnitten sein.

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    2207 10 00

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2207 des HS, ausgenommen den vierten Absatz.

    Spirituosen (z. B. Gin, Wodka) gehören ohne Rücksicht auf ihren Alkoholgehalt zu den Unterpositionen 2208 20 12 bis 2208 90 78.

    2207 20 00

    Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2207 des HS, vierter Absatz.

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke im Sinne der Position 2208 sind im Allgemeinen zum menschlichen Genuss bestimmte alkoholhaltige Flüssigkeiten, die gewonnen werden:

    entweder unmittelbar durch Destillieren (auch im Beisein von Aromastoffen) aus gegorenen natürlichen Flüssigkeiten, wie z. B. Wein, Apfelwein usw., oder aus vergorenen Früchten, vergorenem Trester, vergorenem Getreide oder anderen Waren pflanzlichen Ursprungs;

    oder durch Zusatz verschiedener Aromastoffe oder auch Zucker zum Destillationsalkohol.

    Verschiedene alkoholhaltige Getränke sind in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffern 1 bis 18 beschrieben.

    Branntweine gehören auch dann hierher, wenn ihr Alkoholgehalt 80 % vol oder mehr beträgt; es ist unerheblich, ob die Ware unmittelbar getrunken werden kann oder nicht.

    Nicht hierher gehören die durch Gärung gewonnenen alkoholhaltigen Getränke (Positionen 2203 00 bis 2206 00).

    2208 30 11 bis 2208 30 88

    Whisky

    Whisk(e)y ist ein aus einer Getreidemaische destilliertes alkoholhaltiges Getränk, das entweder in Flaschen oder in anderen Behältnissen mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol oder mehr vermarktet wird.

    „Scotch“-Whisky ist ein Whisky, der in Schottland destilliert wird und gereift ist.

    Whisky, dem Sodawasser zugefügt ist (Whisky-Soda), ist von diesen Unterpositionen ausgenommen und gehört zu Unterposition 2208 90 69 oder 2208 90 78.

    2208 30 30

    single malt-Whisky

    „Single Malt Scotch“ Whisky ist ein alkoholhaltiges Getränk, das in klassischen Brennblasen (Pot Still) in einer einzelnen Brennerei durch Destillieren aus einer vergorenen Maische aus ausschließlich gemälzter Gerste hergestellt wird.

    2208 30 41 und 2208 30 49

    blended malt-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    „Blended Malt Scotch“ Whisky wird durch Mischen („blending“) von zwei oder mehr „Malt Scotch“ Whiskies hergestellt, die in verschiedenen Brennereien destilliert/gewonnen wurden.

    2208 30 61 und 2208 30 69

    single grain-Whisky undblended grain-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    „Single Grain Scotch“ Whisky ist ein anderes alkoholhaltiges Getränk als „Single Malt Scotch“ Whisky oder „Blended Malt Scotch“ Whisky und wird in einer einzelnen Brennerei durch Destillieren aus einer vergorenen Maische aus gemälzter Gerste auch aus ganzen Körnern anderer Getreidearten (vor allem Weizen oder Mais) hergestellt.

    Blended Grain Scotch Whisky wird durch Mischen („blending“) von zwei oder mehr „Grain Scotch“ Whiskies hergestellt, die in verschiedenen Brennereien destilliert/gewonnen wurden.

    2208 30 71 und 2208 30 79

    Andererblended-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    Anderer „Blended Scotch“ Whisky wird durch Mischen („blending“) eines oder mehrerer „Single Malt Scotch“ Whiskies mit einem oder mehreren „Single Grain Scotch“ Whiskies hergestellt.

    2208 40 11 bis 2208 40 99

    Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

    Hierher gehören z. B. Rum und Taffia, die in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffer 3 genannt sind, sofern sie ihre typischen sensorischen Merkmale besitzen.

    2208 50 11 und 2208 50 19

    Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    Gin ist ein alkoholhaltiges Getränk, das im Allgemeinen aus rektifiziertem Getreidebranntwein oder Ethylalkohol durch einfaches oder aufeinander folgendes Destillieren unter Verwendung von Wacholderbeeren und mit Zusatz anderer Aromastoffe (z. B. Koriander, Angelikawurzeln, Anis und Ingwer) hergestellt wird.

    Als Gin im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur alkoholhaltige Getränke, die die typischen sensorischen Merkmale von Gin besitzen.

    Nicht hierher gehören somit z. B.:

    a)

    Genever (Genièvre) (Unterposition 2208 50 91 oder 2208 50 99);

    b)

    Aquavit (Unterposition 2208 90 56 oder 2208 90 77);

    c)

    Kranawitter (Unterposition 2208 90 56 oder 2208 90 77).

    2208 60 11 bis 2208 60 99

    Wodka

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffer 5.

    2208 70 10 und 2208 70 90

    Likör

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2208 des HS, erster Absatz, Buchstabe B und dritter Absatz.

    2208 90 11 und 2208 90 19

    Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    Arrak ist ein Branntwein, der unter Verwendung einer besonderen Hefe aus Zuckerrohrmelasse oder zuckerhaltigen Pflanzensäften und Reis hergestellt wird.

    Arrak darf nicht mit „Raki“ verwechselt werden, der durch erneutes Destillieren von Branntwein aus getrockneten Trauben oder getrockneten Feigen unter Verwendung von Aniskörnern hergestellt wird und zu Unterposition 2208 90 56 oder 2208 90 77 gehört.

    2208 90 33 und 2208 90 38

    Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    Pflaumen-, Birnen- und Kirschbranntwein sind alkoholhaltige Getränke, die nur durch Destillieren aus vergorener Maische von Pflaumen, Birnen oder Kirschen hergestellt werden.

    Wegen der Begriffe „Pflaumen“ und „Kirschen“ siehe die Erläuterungen zu Position 0809 des HS.

    2208 90 48

    anderer

    Als Obstbranntwein im Sinne dieser Unterposition gelten alkoholhaltige Getränke, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Früchten (ausgenommen Pflaumen, Birnen oder Kirschen) gewonnen wurden, z. B. aus Aprikosen, Heidelbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Johannisbeeren, Erdbeeren, Äpfeln (einschließlich Branntwein aus Apfelwein). Calvados gehört zur Unterposition 2208 90 45.

    2208 90 56

    anderer

    Hierher gehören z. B. Anisbranntwein, Raki, anderer Agavenbranntwein als Tequila (z. B. Mezcal), Kräuterschnaps, Bitterbranntwein (Magenbitter), Aquavit, Kranawitter, Branntwein aus Wurzeln (z. B. Enzian) und Branntwein aus Sorghum.

    2208 90 69

    andere alkoholhaltige Getränke

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffern 14 bis 18 genannten Getränken gehören hierher ebenfalls:

    1.

    alkoholhaltige Getränke, denen Sodawasser zugefügt ist (z. B. Whisky-Soda);

    2.

    Tee mit Alkohol;

    3.

    miteinander oder mit Frucht- oder Gemüsesäften vermischte alkoholhaltige Getränke (Cocktails).

    2208 90 71

    Obstbranntwein

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2208 90 48. Zu dieser Unterposition gehört Calvados.

    2208 90 77

    anderer

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2208 90 56.

    2208 90 78

    andere alkoholhaltige Getränke

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2208 90 69.

    2208 90 91 und 2208 90 99

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    Hierzu gehört auch eine als „malt beer base“ bezeichnete Flüssigkeit, die einen Alkoholgehalt von 14 % vol hat und aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-196/10).

    2209 00

    Speiseessig

    2209 00 11 und 2209 00 19

    Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 11 zu Kapitel 22.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2209 des HS, Teil I, zweiter Absatz, Ziffer 1.

    2209 00 91 und 2209 00 99

    anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2209 des HS, Teil I, zweiter Absatz, Ziffern 2, 3 und 4 und Teil II beschriebenen Erzeugnisse.

    KAPITEL 23

    RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

    Zusätzliche Anmerkung 3

    Der Gehalt an potenziellem Alkohol (in % mas) wird durch Multiplikation der in 100 Kilogramm des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm) mit dem Faktor 0,47 berechnet.

     

    2301

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

    2301 20 00

    Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    Fischmehl dieser Unterposition wird im Allgemeinen durch Behandeln von Fischen oder Fischabfällen mit Dampf und durch Pressen, Trocknen, Mahlen und ggf. Agglomerieren zu Pellets hergestellt.

    Nicht hierher gehört Fischmehl, das zur menschlichen Ernährung geeignet ist (Unterposition 0305 10 00).

    2302

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

    Wegen der Unterscheidung zwischen Waren der Position 2302 und Waren des Kapitels 11 siehe die Anmerkung 2 A zu Kapitel 11.

    Die in den Erläuterungen zu Position 2302 des HS, Buchstabe B, Ziffer 1, genannten Rückstände enthalten 50 % oder mehr an Getreide oder Hülsenfrüchten.

    Der Stärkegehalt wird nach dem in Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen Verfahren ermittelt und ist auf die Ware als solche zu beziehen.

    2302 10 10 und 2302 10 90

    von Mais

    Nicht hierher gehört Bruchmais, der beim Sichten nicht geschälter, gereinigter Maiskörner anfällt, wenn er den Bedingungen der Anmerkung 2 A zu Kapitel 11 entspricht (Unterposition 1104 23 98).

    2303

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

    Der Stärkegehalt und der Proteingehalt werden nach den in Anhang III Teilen L bzw. C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen Verfahren ermittelt.

    2303 10 11 und 2303 10 19

    Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von

    Die in diesen Unterpositionen eingereihten Waren müssen die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 23 genannten Kriterien erfüllen.

    Hierher gehören insbesondere:

    1.

    als „Maiskleber“ bezeichnete Erzeugnisse (im Allgemeinen in Form von Mehl), die hauptsächlich aus der Klebersubstanz des Maiskorns bestehen, die beim Abtrennen der Stärke anfällt. Ihr Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) beträgt mehr als 40 GHT;

    2.

    als „gluten meal“ bezeichnete Erzeugnisse, die hauptsächlich durch Mischen von trockenen Rückständen aus der Maisstärkegewinnung mit reiner Klebersubstanz gewonnen werden. Diese Erzeugnisse haben im Allgemeinen einen Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) von 40 GHT;

    3.

    als „Maiskleberfutter“ (corn gluten feed) bezeichnete Erzeugnisse, hauptsächlich bestehend aus Schalen, Mehlkörperteilen, Klebersubstanz des Maiskorns sowie gegebenenfalls eingedicktem Maisquellwasser, die bei der Maisstärkegewinnung als Nebenerzeugnis anfallen und im Allgemeinen einen Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) von mindestens 20 GHT haben.

    Hierher gehören die vorstehend genannten Waren auch in Form von Pellets.

    Derartige Erzeugnisse gehören nur dann hierher, wenn ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) und bezogen auf die Trockenmasse, 28 GHT nicht übersteigt und ihr Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (1) und bezogen auf die Trockenmasse, 4,5 GHT nicht übersteigt.

    Erzeugnisse mit höherem Stärke- oder Fettgehalt gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu der Unterposition 2302 10 10, 2302 10 90, 2309 90 41 oder 2309 90 51. Dies gilt auch für Waren, die Erzeugnisse aus Mais enthalten, die durch ein anderes Verfahren als die Nassmüllerei gewonnen wurden (Rückstände vom Sichten von Maiskörnern, zerkleinerte Maiskörner, Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung (Maiskeime trockenmüllerisch gewonnen) usw.).

    Die Waren dieser Unterpositionen dürfen auch keine Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung enthalten, die durch Nassmüllerei angefallen sind.

    Eingedicktes Maisquellwasser gehört ohne Rücksicht auf seinen Proteingehalt zu Unterposition 2303 10 90.

    2303 10 90

    andere

    Im Sinne dieser Unterposition gelten als „Rückstände der Stärkegewinnung aus Maniokwurzeln“ derartige Waren mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Gehalt an Stärke von höchstens 40 GHT.

    Derartige Erzeugnisse, in Form von Mehl oder Grieß, mit einem höheren Gehalt an Stärke gehören zu den Unterpositionen 1106 20 10 oder 1106 20 90. Pelletierte Erzeugnisse dieser Art gehören zu Unterposition 0714 10.

    Hierher gehören z. B. auch:

    1.

    als „Sorghumkleberfutter“ (sorgho gluten feed) bezeichnete Erzeugnisse, hauptsächlich bestehend aus Schalen, Mehlkörperteilen und Klebersubstanz des Sorghumkorns sowie gegebenenfalls eingedicktem Quellwasser, die bei der Stärkegewinnung aus Sorghum anfallen und im Allgemeinen einen Proteingehalt von mindestens 18 GHT haben.

    Diese Erzeugnisse gehören nur dann hierher, wenn ihr auf die Trockenmasse bezogener Stärkegehalt 40 GHT nicht übersteigt.

    Erzeugnisse mit höherem Stärkegehalt gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu Position 2302 oder 2309;

    2.

    als „Kartoffelpülpe, getrocknet“ bezeichnete Rückstände aus der Stärkegewinnung aus Kartoffeln. Der Stärkegehalt derartiger Erzeugnisse beträgt im Allgemeinen mindestens 50 GHT.

    Zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts ist das in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebene Verfahren anzuwenden.

    Eingedicktes Maisquellwasser gehört ohne Rücksicht auf seinen Proteingehalt hierher.

    2303 20 10 und 2303 20 90

    ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

    Nicht als „Abfall von der Zuckergewinnung“ gilt Molke in Pulverform, der ein Teil der Lactose entzogen worden ist (Position 0404).

    Hierher gehören teilweise oder vollständig entzuckerte Zuckerrüben.

    2303 30 00

    Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2303 des HS, erster Absatz, Buchstabe E, Ziffern 1 bis 5.

    2304 00 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    Nicht hierher gehören Schalen von Sojabohnen, auch gemahlen, die der Ölextraktion nicht unterworfen wurden (Position 2308).

    2306

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

    2306 41 00

    aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen zu Unterposition 2306 41 des HS.

    2306 90 05

    aus Maiskeimen

    Hierher gehören Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die durch die Behandlung von Maiskeimen (mit Lösemitteln oder durch Pressen) anfallen. Das Ausgangsmaterial für die Maiskeimölgewinnung wird nassmüllerisch oder trockenmüllerisch erzeugt. Sie müssen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 23 genannten Voraussetzungen erfüllen.

    Erzeugnisse, die dieseVoraussetzungen nicht erfüllen, gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu Position 2302 oder 2309.

    2306 90 11 und 2306 90 19

    Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

    Als Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl gelten nur solche Waren, deren Fettgehalt 8 GHT nicht übersteigt. Waren dieser Art (ausgenommen Öldrass) mit einem höheren Fettgehalt sind wie die Ausgangsstoffe einzureihen (Unterposition 0709 92 10 oder 0709 92 90).

    Der Fettgehalt ist nach der im Anhang XV der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (ABI. L 248 vom 5.9.1991, S. 1) beschriebenen Methode zu bestimmen.

    2307 00

    Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

    2307 00 11

    mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen dazu.

    2307 00 90

    Weinstein, roh

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2307 des HS, zweiter Absatz.

    2308 00

    Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2308 00 11

    mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen dazu.

    2308 00 40

    Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

    Zum Trester gehören z. B. auch so genannte „Orangenzellen“, das sind Erzeugnisse aus Orangenteilen, die beim Auspressen der Orangen zunächst in den Saft gelangen und später abgesiebt werden und die fast keine Anteile von Fruchtfleisch oder Fruchtsaft enthalten, sondern zum größten Teil aus Zellhäuten und Albedo bestehen. Diese Erzeugnisse sind als Zusatz zu rückverdünnten Orangensäften oder Limonaden bestimmt.

    2308 00 90

    andere

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2308 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 2, 3, 4 und 6 bis 9, beschriebenen Erzeugnisse.

    Hierher gehören auch Schalen von Sojabohnen, auch gemahlen, die der Ölextraktion nicht unterworfen wurden.

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    Siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 23.

    Der Stärkegehalt wird nach dem in Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen polarimetrischen Verfahren (auch „abgewandeltes Ewers-Verfahren“ genannt) ermittelt.

    Der Stärkegehalt von Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art im Sinne von Position 2309 wird nach der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 121/2008 der Kommission (ABl. L 37 vom 12.2.2008, S. 03) beschriebenen enzymatischen Analysemethode bestimmt, wenn die folgenden Futtermittel in bedeutenden Mengen vorliegen:

    a)

    (Zucker-)Rübenerzeugnisse wie z. B.(Zucker-)Rübenpülpe, (Zucker-)Rübenmelasse, (Zucker-) Rübenpülpe-melassiert, (Zucker-)Rübenvinasse, (Rüben-)Zucker;

    b)

    Zitruspülpe;

    c)

    Lein; Leinkuchen; Leinextraktionsschrot;

    d)

    Rapssaat; Rapskuchen; Rapsextraktionsschrot; Rapsschalen;

    e)

    Sonnenblumensaat; Sonnenblumenextraktionsschrot; Sonnenblumenextraktions¬schrot aus teilgeschälter Saat;

    f)

    Kokoskuchen; Kokosextraktionsschrot;

    g)

    Kartoffelpülpe;

    h)

    Trockenhefe;

    ij)

    Erzeugnisse mit hohem Inulingehalt (z. B. Topinambur-Chips und Mehl);

    k)

    Grieben.

    Erzeugnisse mit einem Stärkegehalt von weniger als 0,5 GHT gelten nicht als stärkehaltige Erzeugnisse. Zur Bestimmung von Glucose wird die Hochleistungsflüssigchromatographie angewendet (Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission (ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 9).

    Wegen des Begriffs „Milcherzeugnisse“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 23. Der Gehalt an Stärke bzw. der Gehalt an Milcherzeugnissen ist auf die Ware als solche zu beziehen.

    2309 10 11 bis 2309 10 90

    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Hierher gehört auch Kauspielzeug für Hunde, in verschiedenen Formen wie Ringe oder Knochen, bestehend aus Rinderhautstückchen, Gelatine, Glucosesirup (als Bindemittel), Farbstoffen, pflanzlichem Proteinhydrolysat, einem Stabilisator und — hinsichtlich der Ringe — Fleisch- und Knochenmehl. Das Kauspielzeug kann vollständig aufgefressen werden.

    2309 90 10

    Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2309 des HS, Teil II, Buchstabe B, letzter Absatz, Ziffer 1.

    2309 90 20

    Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

    Die Verwendung von Maisquellwasser als Nährboden (Nährbouillon) führt zu etwaigen Rückständen toter Gärungsmittel bei einer Konzentration, die im Allgemeinen 2 % nicht übersteigt. Diese Erzeugnisse sind mikroskopisch nachweisbar.

    Ferner enthalten Waren mit einem Gehalt an Rückständen des bei bestimmten Gärprozessen verwendeten Quellwassers sehr geringe Mengen folgender Stoffe: Amyloglucosidase, Alpha-Amylase, Xanthan-Gummi, Milchsäure, Citronensäure, Lysin, Threonin und Tryptophan.

    Das Maisquellwasser enthält bereits sehr geringe Mengen einiger dieser Stoffe (z. B. Aminosäuren), deren Konzentration sich infolge der Gärung nur unwesentlich erhöht.

    Waren mit einem Gehalt an Stärke oder Fetten, der die in der Zusätzlichen Anmerkung 5 genannten Höchstgrenzen übersteigt, sind je nach Fall in die Unterposition 2309 90 41 oder 2309 90 51 einzureihen.

    Die Konformität der aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Rückstände aus der Maisstärkegewinnung wird gemäß Verordnung (EG) Nr. 1375/2007 der Kommission (ABl. L 307 vom 24.11.2007, S. 5).

    KAPITEL 24

    TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

    2401

    Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

    Wegen des unverarbeiteten Tabaks siehe die Erläuterungen zu Position 2401 des HS, Ziffer 1.

    Es gilt als:

    a)

    „flue-cured“ Virginia: Tabak, der unter künstlichen atmosphärischen Bedingungen in einem Verfahren getrocknet worden ist, bei dem Hitze und Luftzirkulation kontrolliert werden, ohne dass Rauch mit den Tabakblättern in Berührung kommt. Die Färbung des getrockneten Tabaks reicht normalerweise von zitronengelb bis dunkelorange oder rot. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;

    b)

    „light-air-cured“ Burley (einschließlich Burleyhybriden): Tabak, der unter natürlichen atmosphärischen Bedingungen getrocknet worden ist und, sofern er zusätzlicher Hitze oder Luftzirkulation ausgesetzt wurde, keinen Rauch oder Rauchgeruch angenommen hat. Die Blätter haben normalerweise eine hellbraune bis rötliche Färbung. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;

    c)

    „light-air-cured“ Maryland: Tabak, der unter natürlichen atmosphärischen Bedingungen getrocknet worden ist und, sofern er zusätzlicher Hitze oder Luftzirkulation ausgesetzt wurde, keinen Rauch oder Rauchgeruch angenommen hat. Die Blätter haben normalerweise eine hellgelbe bis dunkelkirschrote Färbung. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;

    d)

    „fire-cured“: Tabak, der unter künstlichen atmosphärischen Bedingungen bei offenem Feuer getrocknet wurde und dessen Holzrauch zum Teil absorbiert worden ist. Die Blätter von „fire-cured“ Tabak sind normalerweise dicker als Blätter von Burley-, „flue-cured“ oder Maryland-Tabak aus entsprechender Wuchshöhe. Die Färbung reicht normalerweise von gelblich braun bis sehr dunkelbraun. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen.

    „Sun-cured“ Tabak ist ein unter Ausnutzung der Sonnenwärme im Freien und bei direkter Sonneneinstrahlung getrockneter Tabak.

    Nicht hierher gehören z. B. lebende Tabakpflanzen (Position 0602).

    2401 30 00

    Tabakabfälle

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 2401 des HS, Ziffer 2, genannten Tabakabfällen gehören hierher z. B.:

    1.

    Abfälle, die bei der Bearbeitung der Tabakblätter anfallen; sie werden z. B. unter den Namen „Kirinti“, „Broquelins“ und „Scraps“ gehandelt. Im Allgemeinen enthalten sie Verunreinigungen oder Fremdkörper wie Staub, Pflanzenreste und Spinnstofffasern. Diese Abfälle werden zuweilen durch Sieben entstaubt;

    2.

    Abfälle von Tabakblättern, die im Handel als „Siftings“ bezeichnet werden und beim Sieben der vorgenannten Abfälle anfallen;

    3.

    Abfälle aus der Herstellung von Zigarren, die als „Coupures“ bezeichnet werden und aus Blattstücken bestehen;

    4.

    Tabakstaub (beim Sieben der vorgenannten Abfälle anfallendes Nebenprodukt).

    Nicht hierher gehört z. B. Tabakabfall, der als Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak oder Tabakmehl aufbereitet oder so behandelt wurde, dass er ohne weitere Bearbeitung als Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak oder Tabakmehl verwendbar ist (Position 2403).

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    2402 10 00

    Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos sind Tabakstränge, die sich zum Rauchen eignen und als solche aufgrund ihrer Eigenschaften ausschließlich zum Rauchen bestimmt sind:

    a)

    mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak, das die Ware und gegebenenfalls den Filter (aber ohne weitere, das Deckblatt teilweise umhüllende Schicht), bei Zigarren mit Mundstück jedoch nicht das Mundstück, vollständig umhüllt, oder

    b)

    mit entripptem Mischtabak gefüllt und mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak der Unterposition 2403 91 00, das die Ware und gegebenenfalls auch den Filter, bei Zigarren mit Mundstück jedoch nicht das Mundstück, vollständig umhüllt, wenn das Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und der Umfang auf mindestens einem Drittel der Länge 34 mm oder mehr beträgt.

    Waren mit einem Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen können, werden in diese Unterposition eingereiht, sofern sie den vorstehenden Kriterien entsprechen.

    2402 20 10 und 2402 20 90

    Zigaretten, Tabak enthaltend

    Zigaretten sind als solche zum Rauchen geeignete Tabakstränge, die nicht als Zigarren oder Zigarillos einzureihen sind (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2402 10 00).

    Als Zigaretten sind auch Erzeugnisse einzureihen, die teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen erfüllen.

    Nicht hierher gehören Erzeugnisse, ganz aus anderen Stoffen als Tabak (Unterposition 2402 90 00 oder, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen, Kapitel 30).

    2402 90 00

    andere

    Hierher gehören Zigarren, Zigarillos und Zigaretten, ganz aus Tabakersatzstoffen, z. B. Zigaretten, die unter Verwendung von besonders zubereiteten Blättern einer Kopfsalatsorte hergestellt werden und weder Tabak noch Nikotin enthalten.

    2403

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

    2403 11 00

    Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 24 und die Erläuterungen zu Unterposition 2403 11 des HS.

    2403 19 10 und 2403 19 90

    anderer

    Rauchtabak ist geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

    Abfälle, die bei der Bearbeitung von Tabakblättern oder bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen anfal len, gelten als Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und nicht als Zigarren, Zigarillos oder Zigaret ten (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2402 10 00, 2402 20 10 und 2402 20 90) einzureihen sind.

    Als Rauchtabak einzureihen sind auch Mischungen von Rauchtabak mit anderen Stoffen als Tabak, die die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen zu diesen Unterpositionen erfüllen, ausgenommen Erzeugnisse, die medizinischen Zwecken dienen sollen (Kapitel 30).

    Hierher gehört auch Zigarettenschnittabak („cut cigarette rag“), eine fertige Tabakmischung für die Zigarettenherstellung.

    2403 91 00

    „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2403 des HS, erster Absatz, Ziffer 6.

    2403 99 10

    Kautabak und Schnupftabak

    Kautabak ist Tabak in Rollen, Stangen, Streifen, Würfeln oder Platten, der so zubereitet ist, dass er sich nicht zum Rauchen, sondern zum Kauen eignet, und der für den Einzelverkauf aufgemacht ist.

    Schnupftabak ist gepulverter oder gekörnter Tabak, der so zubereitet ist, dass er sich nicht zum Rauchen, sondern zum Schnupfen eignet.

    Als Kautabak oder Schnupftabak einzureihen sind Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen zu dieser Unterposition erfüllen.

    2403 99 90

    andere

    Hierher gehören z.B.:

    1.

    die in den Erläuterungen zu Position 2403 des HS, erster Absatz, Ziffer 7, aufgeführten Tabakauszüge und Tabaksoßen;

    2.

    Tabakpuder (im Allgemeinen durch ein Verfahren, z. B. Mahlen, gewonnen, mit dem eine bestimmte Partikelgrößenverteilung erreicht wird). Die Partikel sollten kleiner als 0,4 mm sein und keine Verunreinigungen enthalten;

    3.

    gesponnene, gesoßte und fermentierte Brasiltabake, die in Häuten zu Ballen gepresst sind (so genannte Mangotes);

    4.

    expandierter Tabak, der nicht geschnitten oder anders zerkleinert wurde;

    5.

    Rauchwaren (z. B. „Wasserpfeifentabak“), die ganz aus Tabakersatzstoffen und anderen Stoffen als Tabak bestehen.

    ABSCHNITT V

    MINERALISCHE STOFFE

    KAPITEL 25

    SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

    Anmerkung 1

    Die Flotation hat zum Ziel, die nutzbaren Mineralien eines mineralischen Gemenges von anderen mineralischen Bestandteilen (der Gangart) dadurch zu trennen, dass diese Mineralien an der Oberfläche der so genannten Trübe, in der das Gemenge aufgeschlämmt wurde, angesammelt werden, während sich die Gangart am Boden ablagert.

     

    2501 00

    Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

    2501 00 31

    zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse

    Hierher gehört, sofern die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Salz, auch vergällt, zum Herstellen von Salzsäure, Chlor, Calciumchlorid, Natriumnitrat, Natriumhypochlorit, Natriumcarbonat, Natriumhydroxid, Natriumchlorat, Natriumperchlorat und Natriummetall.

    2501 00 51

    vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

    Hierher gehören, sofern die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind:

    1.

    vergälltes Salz ohne Rücksicht auf seine Verwendung, ausgenommen vergälltes Salz der Unterposition 2501 00 31;

    2.

    Salz zum Raffinieren. Als Raffinieren gilt nur das Reinigen durch Verfahren, bei denen das Salz gelöst wird;

    3.

    Salz zu industriellen Zwecken, ausgenommen die chemische Umwandlung und das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln. Als Salz zu industriellen Zwecken gilt solches, das dazu bestimmt ist, in Fabriken als Rohstoff oder als Nebenerzeugnis bei einem industriellen Fabrikationsgang verwendet zu werden (z. B. in der Metallurgie, Färberei, Lederindustrie, Seifenherstellung, kälteerzeugenden und keramischen Industrie).

    Nicht vergälltes Streusalz gehört zu Unterposition 2501 00 99.

    2501 00 91

    Speisesalz

    Speisesalz ist unvergälltes Salz, das unmittelbar in der Küche, bei Tisch oder industriell zum Würzen oder Haltbarmachen von Lebensmitteln verwendet werden kann. Es ist im Allgemeinen von großer Reinheit und einheitlich weiß.

    2501 00 99

    anderes

    Hierher gehört z. B. unvergälltes Streusalz und Salz zu Futterzwecken (z. B. in Form von Lecksteinen).

    2503 00

    Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

    2503 00 10

    roh oder nicht raffiniert

    Hierher gehören die verschiedenen Schwefelarten, die in den Erläuterungen zu Position 2503 des HS, erster Absatz Ziffern 1 bis 4, aufgeführt sind. Dieser Schwefel hat im Allgemeinen die Form von Blöcken, Stücken oder Staub.

    2503 00 90

    anderer

    Hierher gehören die verschiedenen Schwefelarten, die in den Erläuterungen zu Position 2503 des HS, erster Absatz Ziffern 5 bis 7, aufgeführt sind. Dieser Schwefel hat im Allgemeinen die Form von Stangen oder kleinen Broten (raffinierter Schwefel) oder die Form von Pulver (gesiebter Schwefel, ventilierter Schwefel, atomisierter Schwefel).

    2508

    Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806 ), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

    2508 10 00

    Bentonit

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2508 des HS, dritter Absatz Ziffer 1.

    Natürliche Bentonite weisen im Allgemeinen einen pH-Wert zwischen 6 und 9,5 (für eine 5 %ige wässrige Aufschlämmung nach einer Standzeit von 1 Stunde) und einen Gehalt an Natriumcarbonat von weniger als 2 GHT auf. Ihr Gesamtgehalt an austauschbarem Natrium und Calcium übersteigt nicht 80 meq/100 g. Es gibt zwei Typen: schwach quellende calciumhaltige und stark quellende natriumhaltige (Quellvermögen von weniger als 7 ml/g oder mehr als 12 ml/g).

    Einige natürliche Bentonite können eine von diesen Werten abweichende Eigenschaft aufweisen; wenn mehrere Eigenschaften davon abweichen, wird der Bentonit im Allgemeinen als aktiviert betrachtet.

    Aktivierte Bentonite gehören im Allgemeinen zu Unterposition 3802 90 00.

    2511

    Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816

    2511 10 00

    natürliches Bariumsulfat (Baryt)

    Baryt enthält unterschiedlich hohe Anteile an Eisenoxid, Aluminium, Natriumcarbonat und Silicium. Da vorzugsweise das weiße Erzeugnis gewonnen werden soll, wird es zerkleinert, gesichtet (um die farbigen Anteile, meistens gelblich, zu entfernen), gemahlen und durch mechanisches Fällen gereinigt.

    2511 20 00

    natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

    Witherit kommt in Form rhombischer Kristalle oder als gelbliche wasserunlösliche Masse vor.

    2513

    Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt

    2513 20 00

    Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

    Als andere natürliche Schleifstoffe im Sinne dieser Unterposition gelten z. B. Tripel, von aschgrauem Aussehen, der als weicher Schleifstoff und zum Polieren dient.

    2516

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    Falls die zerteilten Steine keine einheitliche Dicke aufweisen, ist die größte Dicke für die Einreihung maßgebend.

    2516 11 00

    roh oder grob behauen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 2515 11 des HS gelten sinngemäß.

    2516 12 00

    durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    Die Erläuterungen zu Unterposition 2515 12 des HS gelten sinngemäß.

    2516 90 00

    andere Werksteine

    Hierher gehören:

    1.

    harte Steine wie Porphyr, Syenit, Lava, Basalt, Gneis, Trachyt, Diabas, Diorit, Phonolit, Liparit, Gabbro, Labradorit und Peridotit;

    2.

    die nicht zu Position 2515 gehörenden Werksteine aus Kalkstein, d.h. solche mit einem Schüttgewicht von weniger als 2,5, roh, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten von beliebiger Dicke;

    3.

    Serpentin oder Ophiiolit, roh, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten von beliebiger Dicke.

    2518

    Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

    2518 10 00

    Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

    Naturroher Dolomit ist ein natürliches Doppelcarbonat von Calcium und Magnesium. Er bleibt in dieser Unterposition, auch wenn er einer geringen Wärmebehandlung unterworfen worden ist, die seine chemische Zusammensetzung nicht ändert.

    Hierher gehört naturroher Dolomit, unbearbeitet, grob behauen (annähernd kantig behauen) oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten.

    2518 20 00

    Dolomit, gebrannt oder gesintert

    Als gebrannter oder gesinterter Dolomit gilt Dolomit, dessen chemische Zusammensetzung als Folge einer starken Wärmebehandlung (1  500 °C oder mehr für gesinterten Dolomit und etwa 800 °C für gebrannten Dolomit) durch Abspalten von Kohlendioxid verändert worden ist.

    2519

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

    2519 90 10

    Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    durch Calcinieren von Magnesiumhydroxid oder gefälltem Magnesiumcarbonat gewonnenes Magnesiumoxid; es handelt sich um ein weißes Pulver mit einem Reinheitsgrad von 98 GHT oder mehr, das insbesondere in der Arzneimittelindustrie verwendet wird;

    2.

    durch Schmelzen von zuvor calciniertem Magnesit gewonnenes Magnesiumoxid; das Magnesit wird bei 1  400 °C bis 1  800 °C gebrannt und die so gewonnene Magnesia wird anschließend in einem Lichtbogenofen bei 2  800 °C bis 3  000 °C geschmolzen; nach dem Abkühlen entsteht ein kristallines Erzeugnis, das fast ausschließlich aus Magnesiumoxid besteht (geschmolzene Magnesia; fused magnesia); es weist einen hohen Reinheitsgrad auf (mindestens 95 GHT) und ist durch Kristalle von glasartigem Aussehen gekennzeichnet;

    3.

    aus Meerwasser gewonnenes Magnesiumoxid; es handelt sich um Magnesiumoxid, das durch Calcinieren des aus Meerwasser gefällten Magnesiumhydroxids hergestellt wird. Der Reinheitsgrad dieses Erzeugnisses liegt im Allgemeinen zwischen 91 und 98 GHT. Als typische Verunreinigung enthält es Bor in größeren Mengen als totgebrannte (gesinterte) Magnesia (etwa 100 ppm gegenüber 40 ppm).

    2520

    Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

    2520 20 00

    Gips

    Hierher gehört z. B. Baugips.

    Baugips wird aus Rohgips (Gipsgestein oder anderen gipshaltigen Rohstoffen, z. B. Nebenprodukten der chemischen Industrie) in geeigneten Aufbereitungs- und Brennverfahren hergestellt. Im Werk beigegebene Zusätze dienen zum Erzielen bestimmter Eigenschaften. Zusätze sind sog. Stellmittel, das sind Stoffe, die die Eigenschaften des Gipses, z. B. die Konsistenz oder die Haftung, in der gewünschten Weise beeinflussen, sowie Abbindeverzögerer oder -beschleuniger.

    Baugips wird z. B. als Stuck, zum Verputzen von Wänden und Decken, bei der Herstellung von Bauplatten oder anderen Bauelementen oder beim Verlegen von Kacheln verwendet.

    2523

    Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

    2523 90 00

    anderer Zement

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Hochofenzement besteht aus mindestens 20 GHT Portlandzementklinker und 36 bis 80 GHT Schlacken sowie höchstens 5 GHT anderen Zementbestandteilen;

    2.

    Puzzolanzement besteht aus mindestens 60 GHT Portlandzementklinker und höchstens 40 GHT natürlichem Puzzolan oder Flugasche sowie höchstens 5 GHT anderen Zementbestandteilen.

    Zum Begriff „Puzzolan“ siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitt D Ziffer 7.

    Flugasche ist ein feines, leichtes Pulver, das bei der Kohlenstaubfeuerung als Flugstaub anfällt. Sie ist von grauer bis schwarzer Färbung.

    2524

    Asbest

    2524 10 00

    Krokydolith

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2524 des HS, zweiter Absatz.

    2526

    Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

    2526 20 00

    gemahlen oder sonst zerkleinert

    Nicht hierher gehört Talkpulver in Aufmachung für den Einzelverkauf, für kosmetischen Gebrauch (Position 3304).

    2528 00 00

    Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Kernit und Tinkal, die auch als „natürliche Borate“ bezeichnet werden;

    2.

    Pandermit und Priceit, die Calciumborate sind;

    3.

    Borazit, das ein Magnesiumchlorborat ist;

    4.

    natürliche Borsäure, wie sie aus der Verdampfung des Kondenswassers von natürlichem Dampf, der aus dem Boden gewisser Gegenden austritt (Soffione Italiens) oder von Grundwasser dieser Gebiete, sofern der Gehalt an H3BO3 nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse beträgt. Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von mehr als 85 GHT in der Trockenmasse gehört zu Position 2810 00.

    Nicht hierher gehört Natriumborat, das durch chemische Behandlung von Kernit oder Tinkal (raffiniertes Borax) gewonnen ist, sowie Natriumborat, das durch Verdampfen von Wasser aus gewissen Salzseen hergestellt ist (Position 2840).

    2530

    Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2530 10 00

    Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitt D Ziffer 3.

    2530 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitte A, B, C und D (ausgenommen Ziffer 3).

    KAPITEL 26

    ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

    2620

    Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

    2620 11 00

    Galvanisationsmatte (Hartzink)

    Man unterscheidet:

    1.

    Galvanisationsmatte (auch Hartzink genannt), bei der es sich um ein metallisches Erzeugnis von sehr uneinheitlicher, inhomogener Zusammensetzung handelt, das schwerer schmelzbar ist und eine höhere Dichte als Zink hat und das sich bei der Feuerverzinkung von Eisenblechen, Eisendrähten, Eisenröhren usw. am Boden des Zinkbades absetzt.

    Diese Matte wird in „teigförmigem“ Zustand aus dem Zinkbad genommen und zu Platten oder „Broten“ gegossen, die eine raue und häufig schwammartige Außenfläche haben können.

    Diese Matte enthält 2 bis 5 GHT Eisen. Ihr Zinkgehalt schwankt zwischen 92 und 94 GHT. Ihr Gehalt an Aluminium ist im Allgemeinen gering und nicht höher als 0,2 bis 0,3 GHT;

    2.

    Galvanisationsmatte, die üblicherweise „leichte Matte“ oder „Oberflächenmatte“ genannt wird und bei der es sich um flussmittelfreie, metallische Rückstände aus den kontinuierlichen Galvanisationsbädern des Senzimir-Verfahrens handelt.

    Diese Matte, die eine geringere Dichte als Zink hat, schwimmt an der Oberfläche der Bäder. Sie wird ebenfalls in teigförmigem Zustand abgeschöpft und zu Broten gegossen; ihre Außenfläche ist weniger unregelmäßig als die der oben genannten Matte.

    Ihr Gehalt an Eisen ist wesentlich geringer. Er beträgt im Allgemeinen weniger als 0,5 GHT. Der Gehalt an Aluminium ist höher und beträgt 1 bis 2 GHT. Der Zinkgehalt liegt bei etwa 98 GHT.

    Diese Matte darf nicht mit den Zinklegierungen (Position 7901) verwechselt werden, die im Allgemeinen 3 bis 5 GHT Aluminium enthalten und deren Gehalt an Kupfer bis zu 3 GHT betragen kann, die jedoch ganz bestimmte technische Merkmale besitzen; dagegen hat die Zinkmatte eine Zusammensetzung, die lediglich die metallurgische oder chemische Umwandlung als nutzbringende Verwendung gestattet.

    2620 19 00

    andere

    Hierher gehören insbesondere:

    1.

    Matte, die bei der Raffination von Rohzink vom Boden des Zinkbades abgenommen wird und 4 bis 8 GHT Blei sowie bis zu 6 GHT Eisen enthält;

    2.

    Zinkschlacken und Zinkaschen, die aus Zink (65 bis 70 GHT) und Zinkoxid bestehen und mit Kohle und verschiedenen anderen Verunreinigungen durchsetzt sind;

    3.

    Zinkschlacken oder Zinksalmiak-Aschen, die aus metallischem Zink, Zink- und Ammoniumchlorid, Zinkoxid und Eisenoxid bestehen; sie werden von der Oberfläche von Galvanisationsbädern oder bei der Umschmelzung von altem Zink in Wannen abgeschöpft;

    4.

    Zinkschlämme, die als Rückstände bei bestimmten Industrien anfallen, die Zink als Reduktionsmittel verwenden;

    5.

    Zinkgekrätz, das als Rückstand bei der Herstellung von Zinkoxid aus Zinkmatte anfällt, enthält etwa 60 GHT Zink, während der Rest Eisen und andere Verunreinigungen sind;

    6.

    Zinkoxidrückstände, die beim Entstauben der bei der Wiedergewinnung von verschiedenen Metallen oder Legierungen, wie Messing, entstehenden Dämpfe anfallen. Diese als Rückstände anfallenden Oxide dürfen nicht verwechselt werden mit:

    Zinkgrau (Unterposition 3206 49 70), ein stark verunreinigtes Zinkoxid, das ein Pulver von homogener Farbe und Feinheit ist und als Pigment verwendet wird;

    Zinkpulver, das durch Zerstäuben von geschmolzenem Zink gewonnen wird (Unterposition 7903 90 00), und Zinkstaub, der 80 bis 94 GHT metallisches Zink enthält und dessen Teilchen mit einer Zinkoxidschicht überzogen sind (Unterposition 7903 10 00).

    2620 21 00

    Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 26.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2620 des HS, zweiter Absatz Ziffer 10.

    2620 60 00

    Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 26.

    2620 91 00

    Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2620 des HS, zweiter Absatz Ziffer 13.

    2621

    Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

    2621 10 00

    Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2621 des HS, zweiter Absatz Ziffer 5.

    KAPITEL 27

    MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

    Allgemeines

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten als ASTM-Methoden im Sinne dieser Erläuterungen die Methoden, die die American Society for Testing and Materials festgelegt hat.

    Anmerkung 2

    Für die Bestimmung des Gehalts an aromatischen Bestandteilen sind folgende Methoden anzuwenden:

    Erzeugnisse, deren Destillationsendpunkt nicht über 315 °C liegt: EN 15553;

    Erzeugnisse, deren Destillationsendpunkt über 315 °C liegt: siehe Anhang A der Erläuterungen zu Kapitel 27.

    Zusätzliche Anmerkung 5

    1.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Zollfreiheit für die Gesamtheit der in begünstigten Verfahren eingesetzten Erzeugnisse gilt, vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 5 n).

    Sofern ein Erdölerzeugnis z. B. zum Alkylieren oder Polymerisieren eingesetzt wird, bleibt folglich auch der Teil zollfrei, der tatsächlich nicht umgewandelt (alkyliert oder polymerisiert) wird.

    2.

    Sofern vor den „begünstigten Verfahren“ eine Vorbehandlung erforderlich ist (siehe den letzten Absatz der Zusätzlichen Anmerkung 5), müssen zwei Voraussetzungen unbedingt erfüllt sein, um die Zollfreiheit zu erlangen:

    a)

    bei dem eingeführten Erzeugnis muss es sich tatsächlich um Einsatzmaterial für ein „begünstigtes Verfahren“ handeln, beispielsweise um Einsatzprodukte für das Kracken;

    b)

    die Vorbehandlung vor der weiteren Behandlung durch ein „begünstigtes Verfahren“ muss aus technischen Gründen notwendig sein.

    Als erforderliche Vorbehandlungen von Einsatzmaterial für ein „begünstigtes Verfahren“ gelten z. B.:

    a)

    Entgasen;

    b)

    Trocknen;

    c)

    Entfernen bestimmter leichter oder schwerer Stoffe, die das Verfahren stören könnten;

    d)

    Entfernen oder Umwandeln von Merkaptanen (Süßen bzw. Sweetening), von anderen Schwefelverbindungen oder von anderen für das Verfahren schädlichen Stoffen;

    e)

    Neutralisieren;

    f)

    Dekantieren;

    g)

    Entsalzen.

    Bei der Vorbehandlung anfallende Erzeugnisse, die einem „begünstigten Verfahren“ nicht unterworfen werden, sind nach Beschaffenheit und Zollwert der eingeführten Erzeugnisse mit ihrem Reingewicht sowie nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen.

    Zusätzliche Anmerkung 5 a)

    Als Vakuumdestillation gilt die Destillation unter einem Druck von nicht mehr als 400 mbar, gemessen am Kopf der Kolonne.

    Zusätzliche Anmerkung 5 b)

    Unter Redestillation zur weit gehenden Zerlegung versteht man Destillationsvorgänge (andere als Topping) in industriellen Anlagen mit kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Arbeitsweise, bei denen Destillate der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 48, 2711 11 00, 2711 12 91 bis 2711 19 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 (anderes als Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr) eingesetzt werden, um folgende Erzeugnisse zu gewinnen:

    1.

    isolierte Kohlenwasserstoffe mit hohem Reinheitsgrad (90 GHT oder mehr für Olefine und 95 GHT oder mehr für andere Kohlenwasserstoffe); Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung gelten als isolierte Kohlenwasserstoffe.

    Es wird darauf hingewiesen, dass nur solche Verfahren zugelassen sind, bei denen mindestens drei Erzeugnisse anfallen; diese Einschränkung gilt nicht für das Trennen von Isomeren. Dabei wird in diesem Zusammenhang Ethylbenzol als Isomer der Xylole angesehen;

    2.

    Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 00 bis 2707 30 00, 2707 50 00 und 2710 12 11 bis 2710 19 48:

    a)

    bei denen ein Überlappen zwischen dem Siedeende eines Schnittes und dem Siedebeginn des folgenden Schnittes nicht zulässig ist und die eine Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen aufweisen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen (EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86));

    b)

    bei denen ein Überlappen zwischen dem Siedeende eines Schnittes und dem Siedebegin des folgenden Schnittes zulässig ist und die eine Spanne von höchstens 30 °C zwischen den beiden Temperaturen aufweisen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen (EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86)).

    Zusätzliche Anmerkung 5 c)

    Unter Kracken versteht man industrielle Verfahren, in denen durch Wärme, mit oder ohne Druck sowie mit oder ohne Verwendung von Katalysatoren, die Moleküle von Erdölerzeugnissen gespalten werden und ihre chemische Struktur geändert wird, wobei insbesondere Mischungen leichterer Kohlenwasserstoffe anfallen, die bei normaler Temperatur und normalem Druck flüssig oder gasförmig sind.

    Zu den Krackverfahren gehören vor allem:

    1.

    das thermische Verfahren;

    2.

    das katalytische Verfahren;

    3.

    das Dampfkracken zur Gewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe;

    4.

    das Hydrokracken (Krackverfahren mit Hydrierung);

    5.

    die Dehydrierung;

    6.

    die Dealkylierung;

    7.

    das Fließbettverfahren (coking);

    8.

    das Viskositätsbrechen.

    Zusätzliche Anmerkung 5 d)

    Als Reformieren gelten thermische oder auch katalytische Behandlungen von Leichtölen oder mittelschweren Ölen zur Erhöhung ihres Aromatengehalts. Das katalytische Reformieren wird z. B. angewendet für die Umwandlung von Leichtölen aus der ersten Destillation in Leichtöle mit hoher Oktanzahl (mit hohem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen) oder in ein Gemisch von Kohlenwasserstoffen, die Benzol, Toluol, Xylol, Ethylbenzol usw. enthalten.

    Zum katalytischen Reformieren gehören vor allem die Verfahren mit Platin als Katalysator.

    Zusätzliche Anmerkung 5 e)

    Als Raffination mit Selektiv-Lösemitteln gelten die Verfahren, durch die Gruppen von Stoffen mit unterschiedlicher molekularer Struktur mit Hilfe besonderer selektiv wirkender Lösemittel (Furfurol, Phenol, Dichlorethylether, Schwefeldioxid, Nitrobenzol, Harnstoff und bestimmte Harnstoffderivate, Aceton, Propan, Methyl-ethylketon, Methylisobutylketon, Glycol, N-Methylmorpholin usw.) voneinander getrennt werden.

    Zusätzliche Anmerkung 5 g)

    Als Polymerisation gelten die industriellen Verfahren, bei denen ungesättigte Kohlenwasserstoffe, mit oder ohne Verwendung von Katalysatoren, auch mit Hilfe von Wärme, zu einem oder mehreren ihrer Polymere oder Copolymere zusammengeschlossen werden.

    Zusätzliche Anmerkung 5 h)

    Unter Alkylierung versteht man jede thermische oder katalytische Reaktion, bei der ungesättigte Kohlenwasserstoffe an anderen Kohlenwasserstoffen, insbesondere an Isoparaffinen oder an Aromaten, angelagert werden.

    Zusätzliche Anmerkung 5 ij)

    Unter Isomerisation versteht man die Umwandlung der Struktur der Bestandteile von Erdölerzeugnissen, ohne dass ihre Bruttoformel geändert wird.

    Zusätzliche Anmerkung 5 l)

    Zu den Entwachsungsverfahren im Sinne dieser Zusätzlichen Anmerkung gehören z. B. die:

    1.

    Entwachsung unter Kälteeinwirkung (mit oder ohne Lösemittel);

    2.

    mikrobiologische Behandlung;

    3.

    Harnstoffentwachsung;

    4.

    Behandlung mit Molekularsieben.

    Zusätzliche Anmerkung 5 n)

    Unter atmosphärischer Destillation versteht man die Destillation unter einem Druck von etwa 1  013 mbar, gemessen am Kopf der Kolonne.

    Zusätzliche Anmerkung 6

    1.

    Als „chemische Umwandlung“ gilt jede Behandlung, deren Zweck darin besteht, das Molekulargefüge eines oder mehrerer Bestandteile des behandelten Erdölerzeugnisses zu ändern.

    Als „chemische Umwandlung“ gilt z. B. nicht das einfache Vermischen eines Erdölerzeugnisses mit einem anderen Erdöl- oder einem sonstigen Erzeugnis. Somit entspricht das Vermischen von Testbenzin mit einer Farbe oder eines Schmieröls mit einer Druckfarbe nicht der Definition einer „chemischen Umwandlung“. Das Gleiche gilt für die Verwendung von Erdölerzeugnissen als Lösemittel, Kraftstoff oder Brennstoff.

    2.

    Beispiele für „chemische Umwandlungen“:

    a)

    Einwirkung von Halogenen oder Halogenverbindungen:

    i)

    Reaktion des in gasförmigen Erdölschnitten enthaltenen Propylens zum Gewinnen von organischen Chlorderivaten (z. B. zum Gewinnen von Propylenoxid);

    ii)

    Bearbeitung von Erdölschnitten (Benzin, Gasöl), Paraffin, Erdölwachsen oder paraffinischen Rückständen mit Chlor oder Chlorverbindungen zum Gewinnen von Chlorparaffinen;

    b)

    Einwirkung von Basen (Soda, Kalilauge usw.) zum Gewinnen von Naphthensäuren;

    c)

    Einwirkung von Schwefelsäure und Schwefelsäureanhydrid zum:

    i)

    Gewinnen von Sulfonaten;

    ii)

    Extrahieren oder Gewinnen von Isobutylen;

    iii)

    Sulfonieren der Gasöle und Schmieröle.

    Die Zollfreiheit gilt nicht für Öle, die nach dem Sulfonieren zugesetzt worden sind;

    d)

    Sulfochlorierung;

    e)

    Hydratisierung, z. B. zum Gewinnen von Alkoholen durch Umwandlung von ungesättigten Kohlenwasserstoffen, die in einem gasförmigen Schnitt von Erdölerzeugnissen enthalten sind;

    f)

    Behandeln mit Maleinsäureanhydrid, z. B. Behandeln butadienhaltiger gasförmiger Erdölschnitte mit vier Kohlenstoffatomen zum Gewinnen von Tetrahydrophthalsäure;

    g)

    Behandeln mit Phenolen, z. B. Reaktion von Erdölolefinen und Phenolen unter Zusatz eines Katalysators zum Gewinnen von Alkylphenolen;

    h)

    Oxidation:

    i)

    Oxidation von Schwerölen zum Gewinnen von geblasenem Bitumen der Unterposition 2713 20 00;

    ii)

    Oxidation sämtlicher Erdölerzeugnisse zum Gewinnen von chemischen Weiterverarbeitungserzeugnissen, Säuren, Basen, Aldehyden, Ketonen, Alkoholen usw., wie z. B. Oxidation von leichten Fraktionen unter Druck und in Wärme zum Gewinnen von Essigsäure, Ameisensäure, Propionsäure und Bernsteinsäure;

    ij)

    Dehydrierung z. B. von:

    i)

    Naphthenkohlenwasserstoffen zum Gewinnen von aromatischen Kohlenwasserstoffen (z. B. Benzol);

    ii)

    paraffinischen Kohlenwasserstoffen zum Gewinnen von flüssigen Olefinen, die z. B. zum Herstellen von biologisch abbaubaren Alkylbenzolen verwendet werden;

    k)

    Oxosynthese;

    l)

    irreversible Aufnahme von Schwerölen in Hochpolymere (Latex von natürlichem oder synthetischem Kautschuk, Butylkautschuk, Polystyrol usw.);

    m)

    Herstellen von Waren der Position 2803;

    n)

    Nitrierung zum Gewinnen von Nitroderivaten;

    o)

    biologische Behandlung bestimmter, n-Paraffine enthaltender Erdölschnitte zum Gewinnen von Proteinen oder anderen komplexen organischen Erzeugnissen.

     

    2701

    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

    Der nach spanischer Handelsnorm bezeichnete „schwarze Lignit“ der Förderreviere Teruel, Mequinenza, Pirenaica und Baleares gilt als Steinkohle im Sinne dieser Position.

    2701 12 10

    Kokskohle

    Kokskohle enthält 19 bis 41 % an flüchtigen Bestandteilen.

    2702

    Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

    Braunkohle brennt mit langer Flamme, wenig heiß, mit schwarzem Rauch von unangenehmem Geruch. Man unterscheidet gemeinhin: faserhaltige Braunkohle, die im Aussehen durch ihren faserigen Bruch an das ursprüngliche Holz erinnert, mit sehr hohem Gehalt an Feuchtigkeit (bis zu 50 GHT), gewöhnliche oder erdfarbene Braunkohle, braun oder schwarz, die weniger Wasser enthält (ungefähr 15 GHT), mit erdigem Bruch, bitumenhaltige und fette Braunkohle, die unter Einwirkung von Hitze weich wird, wodurch sie leicht zu brikettieren ist, wachshaltige Braunkohle, mit wächsernem Bruch, mit hohem Gehalt an Wachs.

    Nicht hierher gehört der nach spanischer Handelsnorm bezeichnete „schwarze Lignit“ der Förderreviere Teruel, Mequinenza, Pirenaica und Baleares (Position 2701).

    2704 00

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

    2704 00 10

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

    Steinkohlenkoks unterscheidet sich von Steinkohle dadurch, dass er leicht, fast ohne Flamme brennt und — einmal verbrannt — seine Porosität und Gasdurchlässigkeit behält. Er ist nicht schmelzbar, härter, ärmer an Schwefel und reicher an Kohlenstoff. Koks wird durch Verkokung von Steinkohle unter Luftabschluss bei hoher Temperatur (1  000 °C bis 1  200 °C) hergestellt. Schwelkoks jedoch wird durch Schwelung (unter geringer Luftzufuhr) von Steinkohle bei einer Temperatur von 450 bis 700 °C gewonnen.

    Hierher gehören Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, die beim Herstellen von Elektroden verwendet werden, die im Allgemeinen zum Erzeugen von Ferrolegierungen bestimmt sind. Der hierher gehörende Koks und Schwelkoks ist besonders rein (sehr geringer Aschegehalt) und im Allgemeinen von kleinen Abmessungen.

    Hierher gehören z. B. Gaskoks (Nebenprodukt der Gasgewinnung) sowie besonders für die Erfordernisse der metallurgischen Industrie hergestellter Zechenkoks, Zechenschwelkoks und Hüttenkoks (Hochofenkoks), die im Gegensatz zum Gaskoks härter und widerstandsfähiger sind und die Form großer silbrig glänzender Stücke haben.

    2704 00 30

    Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle

    Braunkohle ist für die Hochtemperaturverkokung nicht geeignet. Dagegen ergibt die Tieftemperaturverkokung einen Schwelkoks, der ein lockerer, glänzender, sauber anzufühlender, leicht entzündbarer Brennstoff ist, der gut und ohne Rauch brennt.

    2704 00 90

    andere

    Hierher gehören:

    1.

    durch Verkokung von Torf gewonnene Erzeugnisse; sie brennen mit einem starken, unangenehmen Geruch und dienen hauptsächlich als Brennstoff für Industrieöfen;

    2.

    Retortenkohle (siehe die Erläuterungen zu Position 2704 des HS, vierter und fünfter Absatz).

    2707

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

    Wegen der Bestimmung der aromatischen Bestandteile siehe die Erläuterungen zu Anmerkung 2 zu Kapitel 27.

    2707 10 00

    Benzole

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

    Hierher gehören nur Benzole mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Benzol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 20 00.

    2707 20 00

    Toluole

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

    Hierher gehören nur Toluole mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Toluol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 30 00.

    2707 30 00

    Xylole

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

    Hierher gehören nur Xylole (getrennte oder gemischte ortho-, meta- oder para-Isomere) mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Xylol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu den Unterpositionen 2902 41 00 bis 2902 44 00.

    2707 40 00

    Naphthalin

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

    Hierher gehört nur Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von weniger als 79,4 °C, bestimmt nach der in Anhang B der Erläuterungen zu Kapitel 27 beschriebenen Methode. Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von 79,4 °C oder mehr gehört zu Unterposition 2902 90 00.

    Nicht hierher gehören Homologe des Naphthalins (Unterpositionen 2707 50 00, 2707 91 00 bis 2707 99 99, 2902 90 00 oder 3817 00 80).

    2707 50 00

    andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen

    Hierher gehören Gemische von Kohlenwasserstoffen überwiegend aromatischer Art, in denen weder Benzol, Toluol, Xylole noch Naphthalin vorherrschen und bei deren Destillation mindestens 65 RHT (einschließlich Verluste) bis 250 °C übergehen (EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86)).

    2707 99 11 und 2707 99 19

    rohe Öle

    Hierher gehören:

    1.

    Erzeugnisse aus der ersten Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer.

    Dieser Hochtemperatur-Steinkohlenteer wird im Allgemeinen in Kokereien, die Hüttenkoks erzeugen, bei einer Temperatur oberhalb von 900 °C gewonnen. Die Erzeugnisse aus der Destillation dieses Steinkohlenteers enthalten nicht nur Kohlenwasserstoffe, in denen die aromatischen gewichtsmäßig vorherrschen, sondern auch Stickstoff-, Sauerstoff- oder Schwefelverbindungen und meistens Verunreinigungen. Im Allgemeinen müssen diese Erzeugnisse vor ihrer Verwendung noch behandelt werden;

    2.

    ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

    Als „ähnlich“ gelten Erzeugnisse, die eine ähnliche qualitative Zusammensetzung aufweisen wie die vorstehend unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse.

    Sie können jedoch einen höheren Anteil aliphatischer und naphthenischer Kohlenwasserstoffe sowie phenolischer Bestandteile und einen geringeren Anteil mehrkerniger aromatischer Kohlenwasserstoffe als die unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse enthalten.

    Hierher gehören jedoch nur Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

    Hierher gehören z. B. auch Benzolwaschöle aus der Wäsche von Gasen, die bei der Verkokung von Steinkohle anfallen.

    2707 99 20

    schwefelhaltige Kopfprodukte; Anthracen

    Als schwefelhaltige Kopfprodukte im Sinne dieser Unterposition gelten nur leichte Erzeugnisse aus der ersten Destillation der rohen Teeröle, die schwefelhaltige Verbindungen (Schefelkohlenstoff, Merkaptane, Thiophen usw.) sowie Kohlenwasserstoffe mit überwiegendem Anteil an Nichtaromaten enthalten und bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bei einer Temperatur von unter 80 °C übergehen.

    Das hierher gehörende Anthracen hat üblicherweise die Form von Schlamm oder Paste und enthält im Allgemeinen Phenanthren, Carbazol und andere aromatische Bestandteile. Hierher gehört nur Anthracen mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 GHT. Anthracen mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 90 00.

    2707 99 50

    basische Erzeugnisse

    Basische Erzeugnisse im Sinne dieser Unterposition sind stickstoffhaltige aromatische oder heterocyclische Erzeugnisse mit basischer Funktion.

    Hierher gehören z. B. die Pyridin-, Chinolin-, Acridin- und Anilinbasen (einschließlich ihrer Gemische). Sie bestehen hauptsächlich aus Pyridin, Chinolin, Acridin und deren Homologen.

    Zu den basischen Erzeugnissen dieser Unterposition gehören z. B.:

    1.

    Pyridin mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Pyridin mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2933 31 00;

    2.

    Methylpyridin (Pikolin), 5-Ethyl-2-methylpyridin (5-Ethyl-2-pikolin) und 2-Vinylpyridin, mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2933 39;

    3.

    Chinolin mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (gaschromatografisch bestimmt). Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2933 49 90;

    4.

    Acridin mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (gaschromatografisch bestimmt). Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2933 99 80.

    Nicht hierher gehören die Salze der genannten basischen Erzeugnisse (Position 2933 oder 3824).

    2707 99 80

    Phenole

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 27.

    Hierher gehören:

    1.

    Phenole aus der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer sowie ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

    Nicht hierher gehören jedoch die Salze der Phenole (im Allgemeinen Position 2907 oder Unterposition 3824 90 93);

    2.

    Kresole (Isomerengemische oder getrennte Isomere) mit einem Gesamtgehalt an Kresolen von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Beträgt der Vomhundertsatz 95 oder mehr, gehören diese Waren zu Unterposition 2907 12 00;

    3.

    Xylenole (Isomerengemische oder getrennte Isomere) mit einem Gesamtgehalt an Xylenol von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Xylenole mit einem Gehalt an Xylenolen von 95 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2907 19 10;

    4.

    andere Phenole, die einen oder mehrere Benzolringe mit einer oder mehreren Hydroxylgruppen enthalten, sofern es sich nicht um chemisch einheitliche Phenole der Position 2907 handelt. Besonders zu nennen ist Phenol (C6H5OH) mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 GHT.

    2707 99 91 und 2707 99 99

    andere

    Hierher gehören z. B. Erzeugnisse aus Gemischen von Kohlenwasserstoffen.

    Von diesen Erzeugnissen sind z. B. zu nennen:

    1.

    Schweröle (ausgenommen rohe Öle) der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer sowie diesen Ölen ähnliche Erzeugnisse, sofern:

    a)

    bei ihrer Destillation nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) weniger als 65 RHT bis 250 °C übergehen und

    b)

    die Nadelpenetration (EN 1426) bei 25 °C 400 oder mehr beträgt und

    c)

    sie andere Merkmale als die Erzeugnisse der Position 2715 00 00 aufweisen.

     

    Diese Erzeugnisse haben im Allgemeinen nach EN ISO 12185 bei 15 °C eine Dichte von mehr als 1,000 g/cm3.

    Erzeugnisse, die eine der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Bedingungen nicht erfüllen, sind entsprechend ihrer Beschaffenheitsmerkmale einzureihen, z. B. in die Unterpositionen 2707 10 00 bis 2707 30 00, 2707 50 00, die Position 2708, die Unterposition 2713 20 00 oder die Position 2715 00 00;

    2.

    Reinigungsextrakte, die nicht den für diese Erzeugnisse in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 2713 90 10 und 2713 90 90 festgelegten Bedingungen entsprechen;

    3.

    bestimmte Homologe des Naphthalins und Anthracens, z. B. Ethylnaphthaline und Methylanthracene, sofern sie nicht zu Position 2902 gehören.

    2709 00

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    Hierher gehören nur rohe Erdöle, die die Merkmale (Dichteverhältnis, Destillationskurve, Schwefelgehalt, Pourpoint, Viskosität usw.) aufweisen, die den Rohölen entsprechend ihrer Provenienz (Ursprung) eigen sind.

    2709 00 10

    Erdgaskondensate

    Hierher gehören rohe Öle, die bei der Stabilisierung von unmittelbar aus der Förderung stammendem Erdgas entstehen. Hierbei wird dem feuchten Erdgas im Wesentlichen durch Abkühlung und Druckverminderung kondensierbarer Kohlenwasserstoff entzogen.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2709 des HS, zweiter Absatz.

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    Siehe die Anmerkungen 2 und 3 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

    2710 12 11 bis 2710 19 99

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

    Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen zu Position 2710 des HS, Teil I.

    Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur

    Bearbeitung im begünstigten Verfahren,

    chemischen Umwandlung

    vorgesehen sind, siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

    I.

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle)

    Hierher gehören z. B. die Isomerengemische (andere als Stereoisomere) der gesättigten oder ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffe, und zwar gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe, in denen jeder Isomerenanteil weniger als 95 GHT beträgt, und ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe, in denen jeder Isomerenanteil weniger als 90 GHT beträgt, jeweils bezogen auf den wasserfreien Stoff.

    Hierher gehören auch isolierte Isomere mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 oder 90 GHT.

    Hierher gehören nur Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

    1.

    mit einem Erstarrungspunkt nach ASTM D 938, entspricht ISO 2207, unter 30 °C oder

    2.

    mit einem Erstarrungspunkt von 30 °C oder darüber und

    a)

    mit einer Dichte unter 0,942 g/cm3 bei 70 °C nach EN ISO 12185 und einer Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217, entspricht ISO 2137, von mindestens 350 bei 25 °C oder

    b)

    mit einer Dichte von 0,942 g/cm3 oder darüber bei 70 °C nach EN ISO 12185 und einer Nadelpenetration nach EN 1426 von mindestens 400 bei 25 °C.

     

    Als Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien in diesem Sinne gelten auch derartige Öle, denen sehr kleine Mengen verschiedener Stoffe zugesetzt sind, z. B. Additive zur Verbesserung der Qualität oder des Geruchs, Kennzeichnungsstoffe, Farbstoffe.

    Siehe auch nachstehende schematische Darstellung:

     

    Unterscheidungsmerkmale bestimmter Erdölerzeugnisse der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 und der Positionen 2712 und 2713 (andere als Zubereitungen aus den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 )

    Image

     

    II.

    Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten

    Zubereitungen gehören nur dann hierher, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen:

    1.

    der Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien der in Ziffer I definierten Art muss 70 GHT oder mehr betragen.

    Dieser Gehalt wird nicht nach den verwendeten Ausgangsstoffmengen bestimmt, sondern durch Analyse ermittelt;

    2.

    sie dürfen anderweit weder genannt noch inbegriffen sein;

    3.

    das in ihnen enthaltene Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien muss der Grundbestandteil, d.h. in Bezug auf die Verwendung der Zubereitung der wichtigste Bestandteil sein.

    Als Zubereitungen im Sinne dieser Unterpositionen gelten z. B. nicht folgende Erzeugnisse:

    a)

    Anstrichfarben und Lacke (Positionen 3208, 3209 und 3210 00);

    b)

    Körperpflege- und Schönheitsmittel, auf der Grundlage von Mineralölen (Positionen 3304 bis 3307);

    c)

    Petroleumsulfonate (Position 3402 oder 3824).

    Petroleumsulfonate sind meistens in einem als Trägeröl dienenden Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien suspendiert. Der Gehalt an reinem Sulfonat ist meistens so groß, dass eine unmittelbare Verwendung als Schmierstoff ausscheidet;

    d)

    Polier- und Pflegemittel für Holz, Lack, Metall, Glas und dergleichen (im Allgemeinen Position 3405);

    e)

    Desinfektionsmittel, Insektizide usw., in jeder Aufmachung, die aus der Lösung oder Dispersion eines Wirkstoffes in einem Erdöl oder in einem Öl aus bituminösen Mineralien besteht (Position 3808);

    f)

    Appreturen, wie sie in der Textilindustrie gebraucht werden (Position 3809);

    g)

    zubereitete Additive für Mineralöle (auch Dopes genannt) (Position 3811);

    h)

    zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel (z. B. Position 3814 00);

    ij)

    Kernbindemittel für Gießereien (Unterposition 3824 10 00);

    k)

    bestimmte Rostschutzmittel, z. B.:

    i)

    bestehend aus einer Lösung von Wollfett-Lanolin (etwa 20 GHT) (Unterposition 3403 19 10);

    ii)

    mit Aminen als wirksamen Bestandteilen (Unterposition 3824 90 92).

    2710 12 11 bis 2710 12 90

    Leichtöle und Zubereitungen

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27.

    2710 12 21 und 2710 12 25

    Spezialbenzine

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 27.

    2710 12 21

    Testbenzin (white spirit)

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 b) zu Kapitel 27.

    2710 19 11 bis 2710 19 29

    mittelschwere Öle

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27.

    2710 19 21

    Flugturbinenkraftstoff

    Hierher gehört Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis. Derartiger Flugturbinenkraftstoff erfüllt die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27.

    Das gaschromatografische Profil von Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, z. B. des am häufigsten verwendete Flugturbinenkraftstoffs Jet A-1, ist für ein, allein durch Destillation von Rohöl gewonnenes Öl, typisch. Die Kettenlänge der Alkane beträgt 10 bis 18 Kohlenstoffatome. Der Siedebereich nach EN ISO 3405, entspricht ASTM D 86, liegt bei etwa 130 °C bis 300 °C. Der Aromatengehalt kann bis zu 25 RHT betragen. Der Flammpunkt nach ISO 13736 liegt im Allgemeinen über 38 °C.

    Flugturbinenkraftstoff kann folgende Additive enthalten: Antioxidationsmittel, Rostschutzmittel, Frostschutzmittel, Kennfarbstoffe.

    Gaschromatografisches Profil für Flugturbinenkraftstoff Typ A-1 (Leuchtöl (Kerosin))

    SIMDIS ASTM D 2887 Extended, entspricht ISO 3924

    2

     

    Probe:

    Flugturbinenkraftstoff

     

    Gezogen:

    22.3.2007 5:51:24 PM

     

    Verarbeitet:

    4.4.2007 12:01:26 PM

     

    Datei:

    D070322\011F1101.D

     

    Probenröhrchen:

    1

     

    Injektion

    1

     

    Siedepunkt (°C)

    Image

    Retentionszeit (min.)

    EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) Korrelation (STP 577) – Verteilung

    Wiederfindung

    Siededpunkt

    Wiederfindung

    Siededpunkt

    Wiederfindung

    Siededpunkt

    Wiederfindung

    Siededpunkt

    Vol.-%

    °C

    Vol.-%

    °C

    Vol.-%

    °C

    Vol.-%

    °C

    Siedebeginn

    139,7

    20,0

    167,3

    70,0

    210,1

    Siedeende

    260,7

    5,0

    153,0

    30,0

    174,3

    80,0

    221,5

     

     

    10,0

    159,4

    50,0

    190,1

    90,0

    234,9

     

     

    2710 19 25

    anderes

    Hierher gehört anderes Leuchtöl (Kerosin) als Flugturbinenkraftstoff. Das Leuchtöl (Kerosin) dieser Unterposition erfüllt die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27.

    Einige dieser Öle zeichnen sich durch einen sehr geringen Aromaten- und Olefingehalt aus, durch den die Rußbildung bei der Verbrennung vermieden wird.

    In einigen Fällen sind chemische Marker vorhanden.

    Nicht hierher gehören Mischungen von Leuchtöl (Kerosin) und anderen Mineralölen oder organischen Lösungsmitteln.

    Gaschromatografisches Profil für Kerosin mit geringem Aromatengehalt

    SIMDIS ASTM D 2887 Extended, entspricht ISO 3924

    2

     

    Probe:

    Leuchtöl (Kerosin) mit geringem Aromatengehalt

     

    Gezogen:

    23.1.2007 10:23:54 PM

     

    Verarbeitet:

    4.4.2007 12:30:02 PM

     

    Datei:

    D070122\006F1001.D

     

    Probenröhrchen:

    6

     

    Injektion

    1

     

    Siedepunkt (°C)

    Image

    Retentionszeit (min.)

    EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) Korrelation (STP 577) – Verteilung

    Wiederfindung

    Siededpunkt

    Wiederfindung

    Siededpunkt

    Wiederfindung

    Siededpunkt

    Wiederfindung

    Siededpunkt

    Vol.-%

    °C

    Vol.-%

    °C

    Vol.-%

    °C

    Vol.-%

    °C

    Siedebeginn

    193,4

    20,0

    210,1

    70,0

    220,1

    Siedeende

    247,3

    5,0

    201,8

    30,0

    211,4

    80,0

    223,4

     

     

    10,0

    206,2

    50,0

    214,8

    90,0

    229,6

     

     

    2710 19 29

    andere

    Hierher gehören andere mittelschwere Öle als Leuchtöl (Kerosin) der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25. Die Öle dieser Unterposition erfüllen die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27.

    Ein Beispiel für diese Öle ist n-Paraffin.

    Gaschromatografisches Profil für n-Paraffin

    SIMDIS ASTM D 2887 Extended, entspricht ISO 3924

    2

     

    Probe:

    n-Paraffin 10-13

     

    Gezogen:

    23.1.2007 12:59:27 PM

     

    Verarbeitet:

    4.4.2007 12:30:02 PM

     

    Datei:

    D070122\008F1301.D

     

    Probenröhrchen:

    86

     

    Injektion

    1

     

    Siedepunkt (°C)

    Image

    Retentionszeit (min.)

    Siedepunkt Verteilungstabelle - Prozent

    Wiederfindung

    Siededpunkt

    Wiederfindung

    Siededpunkt

    Wiederfindung

    Siededpunkt

    Wiederfindung

    Siededpunkt

    Gew.-%

    °C

    Gew.-%

    °C

    Gew.-%

    °C

    Gew.-%

    °C

    IBP

    172,4

    30,0

    199,2

    60,0

    219,6

    90,0

    239,2

    5,0

    174,8

    35,0

    199,6

    65,0

    220,2

    95,0

    240,0

    10,0

    176,0

    40,0

    200,4

    70,0

    220,8

    FBP

    254,4

    15,0

    188,2

    45,0

    200,8

    75,0

    221,8

     

     

    20,0

    197,2

    50,0

    217,4

    80,0

    237,0

     

     

    25,0

    198,4

    55,0

    218,8

    85,0

    238,2

     

     

    2710 19 31 bis 2710 19 99

    Schweröle

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 d) zu Kapitel 27.

    2710 19 31 bis 2710 19 48

    Gasöl

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 e) zu Kapitel 27.

    2710 19 51 bis 2710 19 68

    Heizöle

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27 und nachstehende schematische Darstellung der Merkmale des Heizöls:

     

    Image

    2710 19 71 bis 2710 19 99

    Schmieröle; andere Öle

    Hierher gehören die Schweröle im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 d) zu Kapitel 27, sofern sie nicht die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 e) (Gasöl) oder 2 f) (Heizöl) zu Kapitel 27 erfüllen.

    Hierunter fallen somit Schweröle, bei deren Destillation nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C, einschließlich der Destillationsverluste, weniger als 85 RHT übergehen:

    1.

    soweit ihre Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:

    a)

    den Wert der Zeile I der in der Zusätzlichen Anmerkung 2 f) enthaltenen Vergleichstabelle nicht übersteigt, sofern die Sulfatasche 1 GHT oder mehr oder die Verseifungszahl 4 oder mehr beträgt;

    b)

    den Wert der Zeile II der genannten Vergleichstabelle übersteigt, wenn ihr Pourpoint unter 10 °C liegt;

    c)

    zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II entspricht, wenn bei ihrer Destillation bis 300 °C weniger als 25 RHT übergehen und ihr Pourpoint bei minus 10 °C oder niedriger liegt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung unter 2;

    2.

    bei denen sich nicht ermitteln lässt:

    a)

    der Vomhundertsatz der Destillation bei 250 °C nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) (Null gilt als Vomhundertsatz);

    b)

    oder die kinematische Viskosität bei 50 °C, nach EN ISO 3104;

    c)

    oder die Farbe nach Verdünnung nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500);

    3.

    von nicht natürlicher Farbe.

     

    Die bei vorstehender Ziffer 1 anzuwendenden Analysenmethoden sind die gleichen wie die für Heizöl (siehe Zusätzliche Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27).

    Siehe auch nachstehende schematische Darstellung:

     

    Image

    2710 91 00 und 2710 99 00

    Ölabfälle

    Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen zu Position 2710 des HS, Teil II.

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Erläuterungen zu Position 2711 des HS.

    Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur

    Bearbeitung im begünstigten Verfahren,

    chemischen Umwandlung

    vorgesehen sind, siehe Zusätzliche Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

    2711 19 00

    Andere

    Zu dieser Unterposition gehört verflüssigtes Gas aus Biomasse.

    Dieses verflüssigte Gas entsteht durch Fermentation des biologisch abbaubaren Teils von Industrie-, Haushalts- oder kommunalen Abfällen und Rückständen, von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, des biologisch abbaubaren Anteils von land- und forstwirtschaftlichen Abfällen und Rückständen, von Abfällen und Rückständen der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und von anderen ähnlichen pflanzlichen und tierischen Rohstoffen aus Biomasse.

    Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff.

    2711 29 00

    Andere

    Zu dieser Unterposition gehört Gas (in gasförmigem Zustand) aus Biomasse.

    Dieses Gas entsteht durch Fermentation des biologisch abbaubaren Teils von Industrie-, Haushalts- oder kommunalen Abfällen und Rückständen, von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, des biologisch abbaubaren Anteils von land- und forstwirtschaftlichen Abfällen und Rückständen, von Abfällen und Rückständen der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und von anderen ähnlichen pflanzlichen und tierischen Rohstoffen aus Biomasse.

    Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff.

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    2712 10 10 und 2712 10 90

    Vaselin

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt A.

    Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99.

    2712 10 10

    roh

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

    2712 20 10 und 2712 20 90

    Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

    Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B erster und siebter Absatz, beschriebene Paraffin.

    2712 90 11 und 2712 90 19

    Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse)

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B dritter, vierter und fünfter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse.

    Es wird darauf hingewiesen, dass Ozokerit (Erdwachs) gegenwärtig kaum gehandelt wird (Stilllegung der Förderstätten, geringe Rentabilität). Die Bezeichnungen Ozokerit und Ceresin (raffiniertes Ozokerit) werden häufig für Erdölwachse der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 99 verwendet.

    2712 90 31 bis 2712 90 99

    andere

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B zweiter, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse, mit Ausnahme des synthetischen Paraffins (Unterposition 2712 20 10 oder 2712 20 90).

    Diese Erzeugnisse weisen folgende Merkmale auf:

    1.

    Erstarrungspunkt nach ASTM D 938, entspricht ISO 2207, nicht unter 30 °C,

    2.

    Dichte unter 0,942 g/cm3 bei 70 °C nach EN ISO 12185,

    3.

    Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217, entspricht ISO 2137, unter 350 bei 25 °C und

    4.

    Konuspenetration nach ASTM D 937, entspricht ISO 2137, von weniger als 80 bei 25 °C.

    Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99.

    2712 90 31 bis 2712 90 39

    roh

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 27.

    Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur

    Bearbeitung im begünstigten Verfahren,

    chemischen Umwandlung

    vorgesehen sind, siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    2713 11 00 und 2713 12 00

    Petrolkoks

    Hierher gehört der in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe A, beschriebene Petrolkoks.

    2713 20 00

    Bitumen aus Erdöl

    Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe B, beschriebene Bitumen aus Erdöl.

    Dieses Erzeugnis weist folgende Merkmale auf:

    1.

    Erstarrungspunkt nach ASTM D 938, entspricht ISO 2207, von 30 °C und darüber,

    2.

    Dichte von 0,942 g/cm3 und darüber bei 70 °C nach EN ISO 12185 und

    3.

    Nadelpenetration nach EN 1426 unter 400 bei 25 °C.

    Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99.

    2713 90 10 und 2713 90 90

    andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe C, beschriebenen Erzeugnisse.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die aromatischen Extrakte dieser Unterposition (siehe die Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe C Ziffer 1) im Allgemeinen folgende Bedingungen erfüllen:

    1.

    Ihr Gehalt an aromatischen Bestandteilen, ermittelt nach der Methode in Anhang A der Erläuterungen zu Kapitel 27, beträgt mehr als 80 GHT,

    2.

    ihre Dichte bei 15 °C nach EN ISO 12185 ist größer als 0,950 g/cm3, und

    3.

    bei ihrer Destillation nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) gehen bis 300 °C nicht mehr als 20 RHT über.

    Alkylbenzole und Alkylnaphthaline z. B., die die vorstehenden Bedingungen gleichfalls erfüllen, gehören zu Position 3817.

    2715 00 00

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    Die hierher gehörenden bituminösen Gemische haben je nach ihren Verwendungszwecken unterschiedliche Zusammensetzungen.

    1.

    Erzeugnisse zum Abdichten, für Oberflächen-Schutzüberzüge und Isolierungen

    Diese für Antikorrosionsüberzüge, zur Isolierung von elektrischem Material, zum Wasserundurchlässigmachen von Oberflächen, Füllen von Rissen usw. gebrauchten Stoffe setzen sich im Allgemeinen aus einem Bindemittel (Bitumen, Asphalt oder Teer) und festen Füllstoffen wie Mineralfasern (Asbest, Glas), Holzspänen oder ähnlichen anderen Stoffen zusammen, die dem Gemisch die gewünschten Eigenschaften verleihen oder ihre Anwendung erleichtern. Als Beispiele dieser Erzeugnisse können genannt werden:

    a)

    Die Bitumen-Schutzanstriche

    Sie enthalten weniger als 30 GHT Lösemittel und erlauben die Herstellung von Schutzüberzügen mit einer Dicke bis zu 3 bis 4 mm.

    b)

    Bituminöse Mastixarten

    Sie enthalten nicht mehr als 10 GHT Lösemittel und erlauben die Herstellung von Schutzüberzügen mit einer Dicke zwischen 4 mm und 1 cm oder die Herstellung dichtender Verbindungen größerer Abmessungen (2 bis 8 cm).

    c)

    Andere bituminöse Zubereitungen

    Sie enthalten keine Lösemittel, jedoch Füllstoffe, und müssen vor der Verwendung erwärmt werden. Diese Erzeugnisse werden in der Hauptsache zum Schutz von in der Erde oder unter Wasser verlegten Rohrleitungen (Pipelines) verwendet.

    2.

    Erzeugnisse für Straßenbeläge

    Die im Straßenbau verwendeten bituminösen Erzeugnisse dieser Position werden in zwei Hauptkategorien eingeteilt:

    a)

    Die „Verschnittbitumen“ („cut-backs“) und „road-oils“

    Verschnittbitumen sind in mehr oder weniger schweren Lösemitteln gelöste Bitumen; die Menge des Lösemittels variiert je nach der gewünschten Viskosität.

    Die Handelsbezeichnungen dieser Zubereitungen sind unterschiedlich, je nachdem ob die verwendeten Lösemittel Erzeugnisse der Erdöldestillation oder andere Erzeugnisse sind; die ersteren sind verflüssigte Bitumen, die anderen gefluxte Bitumen.

    „Road-oils“ sind ebenfalls Zubereitungen auf bituminöser Basis, denen je nach der gewünschten Viskosität unterschiedliche Mengen von schweren Lösemitteln zugesetzt werden.

    Um diesen Zubereitungen Eigenschaften zu verleihen, die sie gegen das Loslösen des Bitumens von den Füllstoffen haftfest machen, werden gelegentlich „anti-stripping“-Additive zugegeben.

    Alle bituminösen Zubereitungen weisen folgende Unterscheidungskriterien auf:

    Nadelpenetration nach EN 1426 bei 25 °C 400 oder darüber;

    Rückstand aus der Destillation unter vermindertem Druck nach ASTM D 1189 (Withdrawn 1979, keine EN/ISO-Methode verfügbar), 60 GHT oder mehr, Nadelpenetration nach EN 1426 bei 25 °C unter 400.

    Das nachstehende Schema verdeutlicht, wie

    verflüssigte oder gefluxte Bitumen von Bitumen der Unterposition 2713 20 00,

    verflüssigte oder gefluxte Bitumen von Ölen aus bituminösen Mineralien der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 unterschieden werden können.

    Image

    b)

    Die wässrigen Emulsionen

    Dies sind Zubereitungen, die durch Emulgieren von Bitumen mit Wasser hergestellt werden.

    Es gibt zwei Arten von Emulsionen:

    1.

    anionische (alkalische) Emulsionen auf der Basis normaler oder Tallölseifen;

    2.

    kationische (saure) Emulsionen, die unter Verwendung von Fettaminen oder quaternären Ammoniumverbindungen hergestellt werden.

    ANHANG A

    METHODE ZUR BESTIMMUNG DES GEHALTS AN AROMATISCHEN BESTANDTEILEN IN ERZEUGNISSEN, DEREN DESTILLATIONSENDPUNKT ÜBER 315 °C LIEGT

    Verfahrensprinzip

    Die zuvor in normal-Pentan gelöste Probe wird auf eine besondere, mit Kieselgel gefüllte chromatografische Säule aufgegeben. Die nicht aromatischen Kohlenwasserstoffe werden mit normal-Pentan eluiert, nacheinander aufgefangen und nach Verdampfung des Lösemittels durch Wiegen quantitativ bestimmt.

    Geräte und Reagenzien

    Chromatografische Säule: Sie besteht aus einem Glasrohr mit den in der anliegenden Abbildung vermerkten Abmessungen und Formen. Die obere Öffnung muss mit einem Glasaufsatz mit plangeschliffener Anschlussfläche verschließbar sein, der auf das obere Ende der Säule mittels zweier Metallflanschen mit Gummibelägen aufgesetzt wird. Dieser Abschluss muss im Hinblick auf den anzuwendenden Druck — Stickstoff oder Luft — vollkommen dicht sein.

    Silicagel: Kornfeinheit von 200 mesh oder mehr. Vor dem Gebrauch im Trockenschrank durch siebenstündiges Erhitzen auf 170 °C aktivieren und anschließend in einem Exsikkator abkühlen lassen.

    Normal-Pentan: Reinheitsgrad 95 GHT, ohne aromatische Bestandteile.

    Verfahren

    Die Trennsäule wird mit dem zuvor aktivierten Kieselgel bis 10 cm unter der Kugel gefüllt; die Einfüllung muss sorgfältig und mittels eines Rüttlers erfolgen, damit keine Risse und Blasen verbleiben. Auf den oberen Teil der Kieselgelsäule wird ein Pfropfen aus Glaswolle aufgesetzt.

    Das Silicagel wird mit 180 ml normal-Pentan vorbeladen und von oben her Stickstoff- oder Luftdruck aufgegeben, bis der Füssigkeitsspiegel die Oberfläche des Silicagel erreicht.

    Nach vorsichtiger Druckentlastung der Säule werden etwa 3,6 g (genau gewogen) der Probe in 10 ml normal-Pentan gelöst auf die Säule gegeben; anschließend wird das Becherglas mit weiteren 10 ml normal-Pentan nachgespült und diese Mengen ebenfalls auf die Säule gegeben.

    Dann wird stufenweise der Druck so erhöht, dass die Flüssigkeit am unteren Ende der Säule mit einer Laufgeschwindigkeit von etwa 1 ml pro Minute ausläuft und in einem (nicht tarierten) 500-ml-Kolben aufgefangen werden kann.

    Wenn der die Trennsubstanz enthaltende Flüssigkeitsspiegel wieder mit der Oberfläche des Silicagels niveaugleich ist, werden nach erneuter Druckentlastung weitere 230 ml normal-Pentan aufgegeben; anschließend wird der Druck wiederum erhöht und der Flüssigkeitsspiegel bis auf die Oberfläche des Silicagels abgesenkt; das Eluat wird im selben Auffanggefäß wie oben gesammelt.

    Die aufgefangene Fraktion wird im Vakuum bei einer Temperatur von höchstens 35 °C auf kleines Volumen eingedampft (z.B. in einem Vakuum-Trockenschrank, Vakuum-Rotationsverdampfer oder dergleichen), dann quantitativ in ein zuvor tariertes 100-ml-Becherglas umgefüllt; als Lösemittel ist normal-Pentan zu verwenden.

    Der Inhalt des Becherglases wird im Vakuum bis auf konstantes Gewicht (G) eingedampft.

    Der Anteil an nicht aromatischen Kohlenwasserstoffen in GHT (A) ergibt sich aus der Formel

    Formula

    wobei G1 das Gewicht der eingesetzten Probe darstellt.

    Die Differenz zu 100 ergibt den Anteil an aromatischen Bestandteilen, die bei der Chromatografie vom Kieselgel absorbiert werden.

    Genauigkeit des Verfahrens

    Wiederholbarkeit = ± 0,2 %.

    Reproduzierbarkeit = ± 0,5 %.

    Image

    ANHANG B

    METHODE ZUR BESTIMMUNG DER ERSTARRUNGSPUNKTE VON NAPHTHALIN

    Etwa 100 g Naphthalin werden in einer etwa 100 cm3 fassenden Porzellanschale unter Umrühren geschmolzen. Etwa 40 cm3 der Schmelze bringt man in den vorgewärmten „Shukoff-Kolben“, so dass dieser bis zu 3/4 gefüllt ist. Darauf wird ein in Zehntelgrade geteiltes Naphthalinthermometer mit einem durchbohrten Korkstopfen so eingesetzt, dass sich die Quecksilberkugel in der Mitte der Flüssigkeit befindet. Ist die Temperatur bis nahe an den Erstarrungspunkt des Naphthalins (etwa bis 83 °C) gefallen, so wird durch andauerndes Schütteln die Kristallisation bewirkt. Sobald sich die ersten Kristalle bilden, kommt der Quecksilberfaden gewöhnlich zum Stillstand und fällt darauf wieder ab. Die Temperatur, bei der er zur Ruhe gelangt und längere Zeit stehen bleibt, wird abgelesen und unter Berücksichtigung einer Korrektur für den herausragenden Quecksilberfaden als Erstarrungspunkt des Naphthalins angegeben.

    Diese Korrektur kann für Quecksilberthermometer gleich:

    Formula

    gesetzt werden. Es bedeutet n die Anzahl der Skalengrade des herausragenden Fadens, t die abgelesene Temperatur und t′ die mittlere Temperatur des herausragenden Fadens. t′ kann annäherungsweise mit einem Hilfsthermometer bestimmt werden, dessen Quecksilberkugel sich in der halben Höhe des herausragenden Fadens befindet. Größere Genauigkeit gewährt die Benutzung eines Fadenthermometers.

    Der nachstehend abgebildete „Shukoff“-Kolben ist ein doppelwandiges, evakuiertes Glasgefäß:

    Image

    ABSCHNITT VI

    ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

    Allgemeines

    Wegen der Auslegung der Anmerkungen 1, 2 und 3 zu Abschnitt VI wird auf die Erläuterungen zu Abschnitt VI des HS, Teil „Allgemeines“, hingewiesen.

    KAPITEL 28

    ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

    Allgemeines

    Isolierte chemisch einheitliche anorganische Verbindungen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln (mit Ausnahme von Mikrokapseln), beispielsweise aus Gelatine, dargereicht werden, sind von diesem Kapitel ausgenommen, weil die Darreichung in Kapseln eine Behandlung darstellt, die nicht von Anmerkung 1 zu diesem Kapitel erfasst wird.

    II. ANORGANISCHE SÄUREN UND ANORGANISCHE SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

    2811

    Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

    2811 19 10 bis 2811 19 80

    andere

    Hierher gehören z. B. die in Anmerkung 4 zu Kapitel 28 genannten Erzeugnisse.

    III. HALOGEN- ODER SCHWEFELVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

    2812

    Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

    2812 10 11 bis 2812 10 18

    des Phosphors

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2812 des HS, Abschnitt A Ziffer 3 und Abschnitt B Ziffer 4.

    2812 10 91 bis 2812 10 99

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 2812 des HS, Abschnitt A (ohne Ziffer 3) und B (ohne Ziffer 4), aufgeführten Erzeugnissen gehört hierher z. B. Tellurtetrachlorid (TeCl4), das hauptsächlich verwendet wird, um Silberwaren ein dunkles, antikes Aussehen zu verleihen.

    IV. ANORGANISCHE BASEN SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE

     

    Unter Peroxiden sind nur die Verbindungen eines Metalls mit Sauerstoff zu verstehen, in deren Molekülen sich — wie bei Wasserstoffperoxid — die Bindung -0-0- findet.

    Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, die in den einzelnen Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels nicht namentlich genannt sind, sind der Unterposition 2825 90 85 zuzuweisen.

    2819

    Chromoxide und -hydroxide

    2819 10 00

    Chromtrioxid

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2819 des HS, Absatz A Ziffer 1.

    2819 90 90

    andere

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2819 des HS, Absatz A Ziffer 2 und Absatz B, genannten Erzeugnisse.

    2824

    Bleioxide; Mennige und Orangemennige

    2824 90 00

    andere

    Wegen der Begriffe „Mennige“ und „Orangemennige“ siehe die Erläuterungen zu Position 2824 des HS, Ziffer 2.

    2825

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide

    2825 70 00

    Molybdänoxide und -hydroxide

    Nicht hierher gehört technisches Molybdänoxid, das lediglich durch Rösten von Molybdänitkonzentrat gewonnen wird (Unterposition 2613 10 00).

    V. METALLSALZE UND -PEROXOSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN

    2826

    Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

    2826 19 10

    des Ammoniums oder des Natriums

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Buchstabe A Ziffern 1 und 2.

    2826 19 90

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt A Ziffern 4 bis 9, aufgeführten Erzeugnissen gehören hierher z. B.:

    1.

    das Berylliumdifluorid (BeF2), ein Erzeugnis von glasigem Aussehen und mit einer Dichte von etwa 2 g/cm3, das bei etwa 800 °C schmilzt, leicht in Wasser löslich ist und als Zwischenerzeugnis in der Beryllium-Metallurgie Verwendung findet. Man gewinnt es durch Calcinieren von Ammoniumfluoroberyllat;

    2.

    das basische Berylliumfluorid (5BeF2·2BeO), ebenfalls glasig und wasserlöslich, aber von einer etwas höheren Dichte (etwa 2,3 g/cm3).

    2826 30 00

    Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt C Ziffer 1.

    2826 90 80

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt B und Abschnitt C Ziffern 2 bis 5 (außer Dikaliumhexafluorozirconat, das in Unterposition 2826 90 10 genannt ist).

    2833

    Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

    2833 29 30

    des Cobalts, des Titans

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Dititantris(sulfat) (Ti2(SO4)3). Wasserfrei ist es ein kristallines, grünes Pulver, das in Wasser unlöslich, jedoch in verdünnten Säuren purpurfarben löslich ist. Als Hydrat bildet es beständige, wasserlösliche Kristalle. Es wird in der Textilindustrie als Reduktionsmittel verwendet;

    2.

    Titanoxidsulfat (Titanylsulfat) ((TiO)SO4). Wasserfrei ist es ein weißes, hygroskopisches Pulver. Von den vielen kristallwasserhaltigen Formen ist das Dihydrat das beständigste. Es wird in der Färberei als Beizmittel verwendet;

    3.

    Titanbis(sulfat) (Ti(SO4)2), ein weißes, sehr hygroskopisches Pulver von geringer Stabilität.

    2835

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

    2835 10 00

    Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teile A und B.

    2835 22 00 bis 2835 29 90

    Phosphate

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teil C erster Absatz Ziffer I und zweiter Absatz Ziffern 1 a), 2 a) bis 2 c) und 3 bis 8.

    Nicht hierher gehören Zubereitungen, die aus einem Gemisch von verschiedenen Phosphaten untereinander bestehen (im Allgemeinen Kapitel 31 oder Unterposition 3824 90 96).

    2835 31 00 und 2835 39 00

    Polyphosphate

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teil C erster Absatz Ziffern II, III und IV und zweiter Absatz Ziffern 1 b) und 2 d) bis 2 g).

    2835 39 00

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Tetraammoniumdiphosphat (Ammoniumpyrophosphat) ((NH4)4P2O7) und Pentaammoniumtriphosphat ((NH4)5P3O10);

    2.

    Natriumpyrophosphate (Natriumdiphosphate): Tetranatriumpyrophosphat (neutrales Diphosphat) (Na4P2O7), Dinatrium-Dihydrogenpyrophosphat (doppelsaures Phosphat) (Na2H2P2O7);

    3.

    Natriummetaphosphate (Rohformel (NaPO3)n): Cyclotriphosphat und Cyclotetraphosphat;

    4.

    andere Natriumpolyphosphate mit hohem Polymerisationsgrad. Hier ist ein Erzeugnis zu nennen, das unzutreffend als „Natriumhexametaphosphat“ bezeichnet, auch Grahamsches Salz genannt wird, eine Mischung von Polymeren ((NaPO3)n) mit einem Polymerisationsgrad zwischen 30 und 90.

    Hierher gehören ferner Ammoniumphosphate mit höherem Polymerisationsgrad, auch als polymerhomologe Reihen vorliegend, die gelegentlich als Ammoniummetaphosphate bezeichnet werden. Ein Beispiel hierfür ist das Kurrolsche Ammoniumsalz (nicht zu verwechseln mit Kurrolschem Salz, einem Natriummetaphosphat), ein lineares Polymer mit hohem mittleren Polymerisationsgrad (einige tausend bis einige zehntausend Einheiten). Es handelt sich um ein weißes, kristallines, in Wasser schlecht lösliches Pulver, das hauptsächlich als Flammschutzmittel verwendet wird.

    2840

    Borate; Peroxoborate (Perborate)

    2840 19 90

    anderes

    Hierher gehört kristallisiertes Dinatriumtetraborat (mit 10H2O).

    2840 20 10

    Natriumborate, wasserfrei

    Hierher gehören z. B. Natriumpentaborat und Natriummetaborat.

    2841

    Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

    2841 69 00

    andere

    Manganite sind Salze der manganigen Säure (H2MnO3), in denen das Mangan vierwertig ist. Sie sind in Wasser fast unlöslich und hydrolysieren leicht.

    Kupfermanganit (CuMnO3) wird in Gasmasken zum Oxidieren von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid benutzt; noch wirksamer ist das Kupferbishydrogenmanganit (Cu(HMnO3)2).

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 2841 des HS, Ziffer 3 a), aufgeführten Manganaten gehören hierher Manganate, in denen das Mangan fünfwertig ist, z. B. Na3MnO4·10H2O.

    2842

    Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

    2842 10 00

    Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2842 des HS, Teil II, zweiter Absatz Buchstabe L.

    2842 90 10

    Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 2842 des HS, Teil I Buchstaben C und D und Teil II, zweiter Absatz Buchstaben D und E, genannten Erzeugnissen sowie den in Teil II, zweiter Absatz Buchstabe C Ziffer 3 dieser Erläuterungen genannten Thioseleniden, Selenosulfaten und Thiotelluraten gehören hierher z. B.:

    1.

    Indiumselenid (InSe), das als Halbleiter verwendet wird;

    2.

    Bleitellurid (PbTe), das in sehr reinem Zustand für Transistoren, Thermoelemente, Quecksilberdampflampen usw. verwendet wird.

    VI. VERSCHIEDENES

    2844

    Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

    Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 28.

    2844 10 10 bis 2844 10 90

    natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV Absatz A Ziffer 1, Absatz B Ziffer 1 und Absatz C Ziffern 1 bis 3.

    2844 20 25 bis 2844 20 99

    an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

    Mit dem Isotop 235 angereichertes Uran wird unter den Bezeichnungen „schwach angereichertes Uran“ (mit einem Gehalt an U 235 bis 20 v.H.) und „stark angereichertes Uran“ (mit einem Gehalt an U 235 von mehr als 20 v.H.) in den Handel gebracht.

    Wegen des Plutoniums und seiner Verbindungen siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV Absatz A Ziffer 3, Absatz B Ziffer 2 und Absatz C Ziffern 1 und 3.

    2844 30 11 und 2844 30 19

    an U 235 abgereichertes Uran; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

    An U 235 abgereichertes Uran ist ein Nebenerzeugnis von der Anreicherung des Urans an U 235. Weil es viel billiger und in Mengen verfügbar ist, ersetzt es natürliches Uran, insbesondere als brütbares Material, als Strahlenschirm, als Schwermetall in der Herstellung von Schwungrädern oder in der Zubereitung von absorbierenden Zusammenstellungen (getters) für die Reinigung bestimmter Gase.

    2844 30 51 bis 2844 30 69

    Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, insbesondere Absatz A Ziffer 2 und Absatz B Ziffer 3.

    2844 30 91 und 2844 30 99

    Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, Absatz B Ziffern 1 und 3.

    2844 40 10 bis 2844 40 80

    andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterpositionen 2844 10 , 2844 20 oder 2844 30 ; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände

    Wegen der Begriffsbestimmung für „Isotope“ siehe den letzten Satz der Anmerkung 6 zu Kapitel 28 sowie die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil I.

    Wegen der übrigen hierher gehörenden Erzeugnisse siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil III.

    2844 50 00

    verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren ( Euratom )

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, Absatz C Ziffer 4.

    2845

    Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844 ); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

    Wegen der Begriffsbestimmung für „Isotope“ siehe den letzten Satz der Anmerkung 6 zu Kapitel 28 sowie die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil I.

    2845 10 00

    schweres Wasser (Deuteriumoxid) ( Euratom )

    Hierher gehört schweres Wasser (oder Deuteriumoxid), das das gleiche Aussehen und die gleichen chemischen Eigenschaften wie natürliches Wasser hat. Ihre physikalischen Eigenschaften weichen dagegen etwas voneinander ab. Schweres Wasser wird als Ausgangsstoff für Deuterium verwendet und in Atomreaktoren zum Verzögern von Neutronen, die die Spaltung von Uranatomen bewirken, eingesetzt.

    2845 90 10

    Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten ( Euratom )

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2845 des HS, dritter Absatz Ziffern 1 und 3.

    Hierher gehören auch andere organische oder anorganische Wasserstoffverbindungen, bei denen der Wasserstoff ganz oder teilweise durch Deuterium ersetzt wurde. Die wichtigsten Verbindungen dieser Art sind z. B. Lithiumdeuterid sowie deuteriertes Ammoniak, deuterierter Schwefelwasserstoff, deuteriertes Benzol, deuteriertes Biphenyl und deuterierte Terphenyle. Diese Erzeugnisse werden in der Kernindustrie als Neutronenverzögerer (Moderatoren), als Zwischenerzeugnis bei der Herstellung von schwerem Wasser oder für die Untersuchung der Reaktion der Kernverschmelzung verwendet. Die Anwendung dieser Verbindungen in der organischen Analyse und in der organischen Synthese ist ebenfalls von Bedeutung.

    2845 90 90

    andere

    Zu den Isotopen und ihren Verbindungen dieser Unterposition gehören z. B.:

    1.

    Kohlenstoff 13, Lithium 6, Lithium 7 und ihre Verbindungen;

    2.

    Bor 10, Bor 11, Stickstoff 15, Sauerstoff 18 und ihre Verbindungen (z. B. 10B2O3, 10B4C, 15NH3, H2 18O).

    Sie werden bei der wissenschaftlichen Forschung und in der Kernindustrie verwendet.

    2846

    Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

    2846 10 00

    Cerverbindungen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2846 des HS, dritter Absatz Ziffer 1.

    2846 90 00

    andere

    Zu den Verbindungen der Seltenerdmetalle, den so genannten Lanthaniden (die nach ihrem ersten Element Lanthan benannt sind), gehören die Oxide des Europiums, des Gadoliniums, des Samariums und des Terbiums, die in den Kontroll- und Abschaltstäben der Kernreaktoren zum Absorbieren der Neutronen und in den Bildröhren von Farbfernsehgeräten verwendet werden.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2846 des HS, dritter Absatz Ziffer 2.

    KAPITEL 29

    ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

    Allgemeines

    Das Zeichen (INN) (= International Non-proprietary Name) nach einer in der Kombinierten Nomenklatur und ihren Erläuterungen aufgeführten Bezeichnung bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Liste freier internationaler Kurzbezeichnungen für Arzneimittel aufgeführt ist.

    Das Zeichen (INNM) (= International Non-proprietary Name, modified) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die von der Weltgesundheitsorganisation als modifizierte freie internationale Kurzbezeichnung anerkannt worden ist.

    Das Zeichen (ISO) (= International Organisation for Standardization) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der Empfehlung R 1750 (Freinamen für Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren) der Internationalen Normenorganisation aufgeführt ist.

    Ein kondensiertes System ist ein System, das aus mindestens zwei Ringen besteht, die eine und nur eine, gemeinsame Bindung und zwei, und nur zwei, gemeinsame Atome aufweisen.

    Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln (mit Ausnahme von Mikrokapseln), beispielsweise aus Gelatine, dargereicht werden, sind von diesem Kapitel ausgenommen, weil die Darreichung in Kapseln eine Behandlung darstellt, die nicht von Anmerkung 1 zu diesem Kapitel erfasst wird.

    Anmerkung 1 a)

    Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A erster bis vierter Absatz.

    Hierher gehören:

    1.

    Anthracen mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr (Unterposition 2902 90 00);

    2.

    Benzol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2902 20 00);

    3.

    Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von 79,4 °C oder mehr (Unterposition 2902 90 00);

    4.

    Toluol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2902 30 00);

    5.

    Xylol mit einem Gehalt an Xylol-Isomeren (alle Isomere zusammengenommen) von 95 GHT oder mehr (Unterpositionen 2902 41 00 bis 2902 44 00);

    6.

    Ethan sowie andere gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe als Methan und Propan, als isolierte Isomere mit einem Reinheitsgrad von 95 RHT oder mehr bei Gasen (9) und von 95 GHT oder mehr bei nicht gasförmigen Erzeugnissen (Unterposition 2901 10 00);

    7.

    Ethylen mit einem Reinheitsgrad von 95 RHT oder mehr (Unterposition 2901 21 00);

    8.

    Propen (Propylen) mit einem Reinheitsgrad von 90 RHT oder mehr (Unterposition 2901 22 00);

    9.

    Fettalkohole mit 6 Kohlenstoffatomen oder mehr, mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2905 16, 2905 17 00 oder 2905 29 90);

    10.

    Kresole (isolierte Isomere oder Isomerengemische) mit einem Gesamtgehalt an Kresolen von mindestens 95 GHT (Unterposition 2907 12 00);

    11.

    Phenol mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr (Unterposition 2907 11 00);

    12.

    Xylenole (isolierte Isomere oder Isomerengemische) mit einem Gesamtgehalt an Xylenolen von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2907 19 10);

    13.

    Fettsäuren, ausgenommen Ölsäure, mit 6 Kohlenstoffatomen oder mehr, mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Positionen 2915 und 2916);

    14.

    Ölsäure mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2916 15 00);

    15.

    Pyridin mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2933 31 00);

    16.

    Methylpyridin (Picolin), 5-Ethyl-2-methylpyridin (5-Ethyl-2-picolin) und 2-Vinylpyridin, mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 GHT (Unterposition 2933 39);

    17.

    Chinolin mit einem gaschromatografisch bestimmten Reinheitsgrad von mindestens 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 49 90);

    18.

    1,2-Dihydro-2,2,4-trimethylchinolin mit einem Reinheitsgrad von mehr als 85 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 49 90);

    19.

    Acridin mit einem gaschromatografisch bestimmten Reinheitsgrad von mindestens 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 99 80);

    20.

    Derivate (z. B. Salze, Ester (andere als Glycerinester), Amine, Amide, Nitrile) der in den Ziffern 9, 13 und 14 genannten Fettsäuren und Fettalkohole, sofern diese Derivate den Reinheitskriterien genügen, die für die entsprechenden Fettsäuren und Fettalkohole festgelegt sind.

    Anmerkung 1 b)

    Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A letzter Absatz.

    Anmerkung 1 d)

    Unter wässrigen Lösungen sind nur echte Lösungen zu verstehen, auch wenn der Stoff wegen einer zu geringen Wassermenge nur teilweise gelöst ist.

    Anmerkung 1 f)

    Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A vorletzter Absatz.

    Anmerkung 1 g)

    Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A vorletzter Absatz.

    Anmerkung 5

    Diese Anmerkung bestimmt nur die Zuweisung der betreffenden Erzeugnisse zu den Positionen (siehe der Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe G).

    Für die Einreihung innerhalb der Positionen gilt die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 29.

     

    I. KOHLENWASSERSTOFFE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2902

    Cyclische Kohlenwasserstoffe

    2902 19 00

    andere

    Hierher gehören z. B. Azulen (Bicyclo[5,3,0]decapentaen) und seine Alkylderivate, wie z. B. Chamazulen (7-Ethyl-1,4-dimethylazulen), Guajazulen (7-Isopropyl-1,4-dimethylazulen) und Vetiverazulen (2-Isopropyl-4,8-dimethylazulen).

    2903

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

    2903 39 90

    Fluoride und Iodide

    Hierher gehören z. B. 1,1-Difluorethan, Kohlenstofftetrafluorid (Tetrafluormethan), Tetrafluorethylen, Trifluorethylen und Trifluormethan.

    2903 81 00

    1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

    Hierher gehört z. B. Lindan (ISO, INN). Lindan ist das Gammaisomer des Hexachlorcyclohexans (HCH (ISO)) mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr. Nur dieses Gammaisomer des HCH hat insektizide Eigenschaften. Lindan wird in der Landwirtschaft und zum Behandeln von Holz verwendet.

    II. ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2905 14 90

    andere

    Hierher gehören nur sekundär-Butylalkohol (Butan-2-ol) und Isobutylalkohol (2-Methylpropan-1-ol).

    2905 19 00

    andere

    Hierher gehören z. B. Pentanole (Amylalkohole) wie: normal-Amylalkohol (Pentan-1-ol), sekundär-Amylalkohol (Pentan-2-ol), tertiär-Amylalkohol (2-Methylbutan-2-ol, Amylenhydrat), Isoamylalkohol (3-Methylbutan-1-ol), sekundär-Isoamylalkohol (3-Methylbutan-2-ol), 2-Methylbutan-1-ol, Neopentylalkohol (Neoamylalkohol, 2,2-Dimethylpropan-1-ol) und Pentan-3-ol.

    2905 44 11 bis 2905 44 99

    D-Glucitol (Sorbit)

    Hierher gehört nur D-Glucitol (Sorbit), der den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entspricht. D-Glucitolsorten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 3824 60 11 bis 3824 60 99.

    2906

    Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2906 11 00

    Menthol

    Hierher gehören nur (–)-Paramenthol-3 ((–)-trans-1,2-cis-1,5-Isopropyl-2-methyl-5-cyclohexanol), (±)-para-Menthol-3 und (+)-para-Menthol-3.

    Nicht hierher gehören z. B. Isomenthol, neo-Isomenthol und neo-Menthol (Unterposition 2906 19 00).

    VI. VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION

    2914

    Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2914 50 00

    Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

    Als „andere Sauerstoff-Funktionen“ im Sinne dieser Unterposition gelten die in den vorhergehenden Positionen des Kapitels 29 erwähnten Sauerstoff-Funktionen, ausgenommen die Alkohol-, Aldehyd- und Phenolfunktionen.

    2914 61 00 bis 2914 69 90

    Chinone

    Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 2914 des HS, Teile E und F, aufgeführt. Es ist jedoch zu bemerken, dass der Begriff „Chinone“ im Sinne dieser Unterpositionen weit auszulegen ist; er erfasst deshalb neben den Chinonen ohne andere Sauerstoff-Funktion (als die Chinonfunktion) auch „Chinone mit anderen Sauerstoff-Funktionen“, wie Chinonalkohole, Chinonphenole, Chinonaldehyde und Chinone mit anderen als den genannten Sauerstoff-Funktionen.

    VII. CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, PEROXIDE UND PEROXYSÄUREN; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt „Allgemeines“, Anmerkung 1 a), Ziffern 13 und 20.

    2916

    Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt „Allgemeines“ Anmerkung 1 a), Ziffern 13, 14 und 20.

    IX. VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFF-FUNKTIONEN

    2921

    Verbindungen mit Aminofunktion

    2921 42 00

    Anilinderivate und ihre Salze

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

    2921 43 00

    Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

    2921 44 00

    Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

    2921 45 00

    1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

    2921 49 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

    2923

    Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

    2923 20 00

    Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2923 des HS, vierter Absatz Ziffer 2.

    Die anderen Phosphoaminolipoide dieser Unterposition sind dem Lecithin ähnliche Ester (Phosphatide). Hierher gehören z. B. Cephalin, mit Colamin und Serin, sowie Sphingomyelin, mit Cholin und Sphingosin als deren organische, stickstoffhaltige Base.

    2925

    Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

    2925 11 00

    Saccharin und seine Salze

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2925 des HS, Teil A erster Absatz Ziffer 1.

    X. ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE

    2930

    Organische Thioverbindungen

    Hierher gehören organische Thioverbindungen, wie in Anmerkung 6 zu Kapitel 29 bestimmt, auch wenn sie andere Nichtmetalle oder Metalle enthalten, die unmittelbar an Kohlenstoff gebunden sind.

    2932

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

    2932 20 10 bis 2932 20 90

    Lactone

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2932 20 des HS.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2932 des HS, Abschnitt B.

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    2933 11 10 und 2933 11 90

    Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS.

    2933 21 00

    Hydantoin und seine Derivate

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS.

    2933 49 10

    Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt D.

    Im Sinne dieser Unterposition erfasst der Begriff „Halogenderivate des Chinolins“ nur solche Chinolinderivate, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems durch die entsprechende Anzahl an Halogenatomen substituiert ist/sind.

    Der Begriff „Chinolincarbonsäurederivate“ schließt Derivate der Chinolincarbonsäure ein, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems und/oder der Säurefunktion substituiert ist/sind.

    2933 52 00

    Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS.

    2933 54 00

    andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS.

    2933 79 00

    andere Lactame

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2933 79 des HS.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt G Ziffern 2 bis 7.

    XI. PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE

    2936

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

    Die Erzeugnisse dieser Position können

    ölstabilisiert,

    durch Umhüllung mit technisch geeigneten Hilfsstoffen, wie z. B. Gelatine, Wachs, Fett, verschiedene Gummi-Arten, Cellulosederivate in Form von Mikrokapseln stabilisiert,

    an Siliciumdioxid adsorbiert sein.

    Ein Zusatz von Weichmachern und Antibackmitteln bleibt auf die Einreihung ebenfalls ohne Einfluss.

    Erzeugnisse, die an Ionenaustauscher gebunden sind, gehören nicht hierher und werden nach ihrer Beschaffenheit bzw. ihrem Verwendungszweck eingereiht.

    2936 90 00

    andere, einschließlich natürliche Konzentrate

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2936 90 des HS.

    2937

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet

    Wegen der Auslegung der Begriffe „Hormone“ und „hauptsächlich als Hormone verwendet“ siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 29.

    Hierher gehören nur Erzeugnisse, die die Bedingungen des ersten Absatzes Ziffern I bis VI und des zweiten Absatzes der Erläuterungen zu Position 2937 des HS erfüllen.

    2937 11 00

    Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe A Ziffer 1.

    2937 12 00

    Insulin und seine Salze

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe A Ziffer 2.

    2937 19 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe A Ziffern 3 bis 20.

    2937 21 00 bis 2937 29 00

    Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B.

    Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, die hauptsächlich wegen ihrer Hormonfunktion verwendet werden und für die die Hauptverwendung „Corticosteroid“ angegeben ist.

    2937 21 00

    Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 a) bis 1 d).

    2937 22 00

    Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 2.

    2937 23 00

    Östrogene und Gestagene

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 3.

    Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, bei denen für die Hauptverwendung entweder „Östrogen“ oder „Gestagen“ angegeben ist.

    2937 29 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 e) und 1 f) und Buchstabe B Ziffer 4.

    2937 50 00

    Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe C.

    2937 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe D.

    XII. NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE UND PFLANZLICHE ALKALOIDE, IHRE SALZE, ETHER, ESTER UND ANDEREN DERIVATE

    2938

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

    Glykoside dieser Position bestehen aus einem Zucker- und einem Nichtzuckeranteil (Aglykon) und sind am anomeren Kohlenstoffatom des Zuckerrestes miteinander verbunden. Folglich gelten Erzeugnisse wie Vacciniin und Hamamelitannin der Position 2940 nicht als Glykoside.

    Die O-Glykoside stellen die bedeutendste Gruppe der natürlichen Glykoside dar. In der Natur finden sich jedoch auch N-Glykoside, S-Glykoside und C-Glykoside, wobei ein Stickstoff-, Schwefel- oder Kohlenstoffatom des Aglykons an das anomere Kohlenstoffatom des Zuckers gebunden ist (z. B. Sinigrin, Aloin und Scoparin).

    Folgende Erzeugnisse gehören nicht zu dieser Position:

    a)

    Nucleoside und Nucleotide der Position 2934 (siehe die Erläuterungen zu Position 2934 des HS, dritter Absatz Teil D Ziffer 6);

    b)

    Alkaloide der Position 2939 (z. B. Tomatin);

    c)

    Antibiotika der Position 2941 (z. B. Toyocamicin).

    2938 90 10

    Digitalis-Glykoside

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffer 2, aufgeführten Verbindungen z. B.:

    Acetyldigitoxin, Acetyldigoxin, Acetylgitoxin;

    Desacetyllanatosid A, B, C und D;

    Digifolein, Diginatin, Diginin, Digipurpurin, Digitalinum verum und germanicum;

    Gitalin, Gitaloxin, Gitonin, Gitoxin, Glucoverodoxin;

    Lanafoliin, Lanatosid A, B, C und D;

    Tigonin, Verodoxin.

    2938 90 90

    andere

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffern 4 bis 9 sowie die in den beiden letzten Absätzen aufgeführten Erzeugnisse.

    2939

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

    2939 69 00

    andere

    Hierher gehören die Mutterkornalkaloide: Ergotaminin; Ergosin und Ergosinin; Ergocristin und Ergocristinin, Ergokryptin und Ergokryptinin; Ergocornin und Ergocorninin; Ergobasin und Ergobasinin sowie ihre Derivate wie z. B. Dihydroergotamin, Dihydroergotoxin und Methylergobasin.

    XIII. ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN

    2941

    Antibiotika

    2941 10 00

    Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 10 des HS.

    Penicilline sind z. B. Amylpenicillinnatrium (normal-Carboxyhexenylpeninnatrium), Benzylpenicillinnatrium (Phenacetylpeninnatrium), biosynthetische Penicilline und Depotpenicilline, wie Benzathin-Dipenicillin und Procain-Penicillin.

    2941 20 30 und 2941 20 80

    Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 20 des HS.

    Neben Streptomycin gehören hierher z. B. Mannosidostreptomycin sowie die Salze dieser Erzeugnisse, z. B. -sulfate und -pantothenate.

    2941 30 00

    Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 30 des HS.

    Hierher gehören z. B. auch Oxytetracyclin und Tetracyclinchlorhydrat.

    2941 40 00

    Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 40 des HS.

    2941 50 00

    Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 50 des HS.

    Von den Salzen des Erythromycins sind z. B. zu nennen das Chlorhydrat, des Sulfat, das Citrat, das Palmitat, das Stearat und das Glucoheptonat; mit den Säurechloriden gibt es die entsprechenden Ester und mit den Säureanhydriden Monoester, z. B. Glutarat, Succinat, Maleat und Phthalat.

    KAPITEL 30

    PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

    Allgemeines

    Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Europäischen Union als solchen bezüglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel.

    Zusätzliche Anmerkung 1

    1.

    Pflanzliche Arzneizubereitungen sind Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen z. B. durch Trocknen, Mahlen, Extraktion oder Reinigung hergestellt wurden.

    Ein Wirkstoff ist eine chemisch definierte Substanz, eine chemisch definierte Gruppe von Substanzen (z. B. Alkaloide, Polyphenole oder Anthocyanine) oder ein Pflanzenextrakt. Diese Wirkstoffe müssen medizinische Eigenschaften zur Verhütung oder Behandlung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome haben.

    2.

    Homöopathische Arzneizubereitungen werden aus Erzeugnissen, Substanzen oder Verbindungen, so genannter homöopathischer Grundstoffe (Urtinkturen) hergestellt. Der Verdünnungsfaktor (z. B. D6) muss angegeben sein.

    3.

    Vitamin- oder Mineralstoffzubereitungen sind Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen der Position 2936, oder von Mineralstoffen, einschließlich Spurenelementen, und deren Mischungen. Sie werden zur Behandlung oder Vorbeugung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen eingesetzt. Diese Zubereitungen enthalten eine wesentlich höhere Menge an Vitaminen oder Mineralstoffen, im Allgemeinen mindestens dreimal höher als die normalerweise empfohlene Tagesdosis (RDA).

    Zu der empfohlenen Tagesdosis (RDA) bezüglich bestimmter Vitamine und Mineralstoffe siehe z. B. die nachstehende Tabelle aus dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABI. L 276 vom 6.10.1990, S. 40), geändert durch die Richtlinie 2008/100/EG der Kommission vom 28. Oktober 2008 (ABl. L 285 vom 29.10.2008, S. 09):

    Vitamine und Mineralstoffe

    RDA

    Vitamin A

    800 μg

    Vitamin D

    5 μg

    Vitamin E

    12 mg

    Vitamin K

    75 μg

    Vitamin C

    80 mg

    Thiamin

    1,1 mg

    Riboflavin

    1,4 mg

    Niacin

    16 mg

    Vitamin B6

    1,4 mg

    Folsäure

    200 μg

    Vitamin B12

    2,5 μg

    Biotin

    50 μg

    Pantothensäure

    6 mg

    Kalium

    2 000 mg

    Chlorid

    800 mg

    Calcium

    800 mg

    Phosphor

    700 mg

    Magnesium

    375 mg

    Eisen

    14 mg

    Zink

    10 mg

    Kupfer

    1 mg

    Mangan

    2 mg

    Fluorid

    3,5 mg

    Selen

    55 μg

    Chrom

    40 μg

    Molybdän

    50 μg

    Iod

    150 μg

    Nicht zu Position 3004 gehören, unter anderem, Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen. (siehe auch die Anmerkung 1 a) zu Kapitel 30).

     

    3001

    Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3001 20 90

    andere

    Hierher gehört z. B. der Intrinsic-Factor (gereinigte Auszüge von Schweineschleimhäuten, getrocknet).

    3001 90 20 bis 3001 90 98

    andere

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe A, genannten Drüsen und anderen Organen z. B. Nebennierenrinde, Schilddrüsen und Hirnanhangdrüsen (Hypophyse).

    3001 90 91

    Heparin und seine Salze

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe C.

    3002

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

    3002 10 10

    Antisera

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe C Ziffer 1 dritter Absatz, genannten Erzeugnisse.

    Nicht hierher gehören z. B. Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006) und „normale“ Sera (Unterposition 3002 10 98).

    3002 10 91

    Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    Hierher gehört z. B. das normale menschliche Immunglobulin.

    3002 10 98

    andere

    Hierher gehören insbesondere die „normalen“ Sera, das Plasma, das Fibrinogen, das Fibrin sowie, sofern es zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet ist, Blutalbumin (z. B. menschliches Albumin, gewonnen als Fraktion des menschlichen Blutplasmas).

    Hierher gehört demnach nicht (Anmerkung 1 h) zu Kapitel 30) Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502).

    3002 20 00

    Vaccine für die Humanmedizin

    Wegen der Vaccine siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 1.

    3002 30 00

    Vaccine für die Veterinärmedizin

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3002 20 00.

    3002 90 50

    Kulturen von Mikroorganismen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 3.

    3002 90 90

    andere

    Hierher gehören Toxine und „ähnliche Erzeugnisse“, wie z. B. „Hilfsparasiten“, die bei der Behandlung bestimmter Krankheiten verwendet werden, z. B. Malariaerreger (Plasmodium) und Trypanosoma cruzi.

    3003

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3003 10 00

    Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

    Hierher gehören auch Kombinationen von Penicillin mit Streptomycin.

    3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30.

    Im Gegensatz zu der vorhergehenden Position kann die Position 3004 ungemischte Erzeugnisse enthalten. Wegen der Auslegung dieses Begriffs siehe die Anmerkung 3 a) zu Kapitel 30 und die Erläuterungen zu Position 3004 des HS, vierter und fünfter Absatz.

    Die Begriffe „dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden)“ und „in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken“ sind in den Erläuterungen zu Position 3004 des HS, erster und zweiter Absatz, festgelegt.

    Hierher gehören auch Arzneiwaren in Kurpackungen, Klinikpackungen oder in Packungen für ähnliche Anstalten oder Vereinigungen. Diese Packungen, auf denen im Allgemeinen der Hinweis „Kurpackung“ oder „Klinikpackung“ angebracht ist, enthalten eine größere Stückzahl an Arzneiwaren.

    Arzneiwaren, in Ampullen oder Flaschen, die z. B. Antibiotika, Hormone oder lyophilisierte Arzneistoffe enthalten, sind nicht von dieser Position ausgeschlossen, wenn ihnen vor ihrer Verabreichung pyrogenfreies Wasser oder ein anderes Lösemittel beigegeben werden muss.

    3005

    Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken

    3005 10 00

    Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

    Nicht hierher gehören flüssige Verbände (Unterposition 3005 90 99).

    3006

    Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30

    3006 10 10 bis 3006 10 90

    steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

    Die Begriffe dieser Unterposition sind eng auszulegen; daraus folgt, dass sterile Klammern für chirurgische Nähte nicht hierher, sondern zu Position 9018 gehören.

    KAPITEL 31

    DÜNGEMITTEL

    3103

    Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel

    3103 10 10 und 3103 10 90

    Superphosphate

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3103 des HS, Buchstabe A Ziffer 1.

    3105

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

    Wegen des Begriffs „andere Düngemittel“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 31.

    3105 10 00

    Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

    Die Bezeichnung „ähnliche Formen“ gilt für Erzeugnisse in dosierten Einheiten, die besonders ausgeformt worden sind. Deshalb sind die bei Dünger üblichen Industrieformen (z. B. Granulate) nicht als „ähnliche Formen“ anzusehen.

    3105 20 10 und 3105 20 90

    mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

    Die Bezeichnung „die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend“ ist so zu verstehen, dass die genannten Stoffe in genügender Menge enthalten sind, dass sie tatsächlich eine düngende Wirkung hervorrufen und nicht etwa nur Verunreinigungen darstellen.

    Stickstoff kann in Form von Nitraten, Ammoniumsalzen, Harnstoff, Kalkstickstoff (Calciumcyanamid) oder in Form anderer organischer Verbindungen enthalten sein.

    Phosphor ist im Allgemeinen in Form von mehr oder weniger löslichen Phosphaten, oder, selten, in organischer Form enthalten.

    Kalium ist in Form von Salzen (Carbonat, Chlorid, Sulfat, Nitrat usw.) enthalten.

    Im Handel wird der Gehalt an Stickstoff, Phosphor und Kalium jeweils in Prozenten N, P2O5 und K2O angegeben.

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstaben B und C, beschriebenen Düngemittel, sofern sie die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten. Sie werden im Handel manchmal „NPK-Düngemittel“ genannt.

    Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Ammoniumkaliumphosphate (Unterposition 2842 90 80).

    3105 51 00 und 3105 59 00

    andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend

    Für die Auslegung des Begriffs „die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend“ gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß.

    3105 51 00

    Nitrate und Phosphate enthaltend

    Hierher gehören Düngemittel, die gleichzeitig Nitrate und Phosphate beliebiger Kationen — einschließlich Ammonium, jedoch ausgenommen Kalium — enthalten.

    Das in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstabe B Ziffer 2, beschriebene Erzeugnis, jedoch ohne Zusatz von Kalisalzen hergestellt, ist ein Beispiel für die zu dieser Unterposition gehörenden Düngemittel.

    3105 59 00

    andere

    Hierher gehören:

    1.

    Mischungen von Mineralsalzen, die Phosphate beliebiger Kationen (ausgenommen des Kaliums) und andere Ammoniumsalze (ausgenommen Ammoniumnitrat) enthalten;

    2.

    Phosphat-Stickstoffdüngemittel, bei denen der Stickstoff in anderer als in Nitrat- oder Ammoniakform vorhanden ist, nämlich in Form von Kalkstickstoff (Calciumcyanamid), Harnstoff oder in Form anderer organischer Verbindungen;

    3.

    Phosphat-Stickstoffdüngemittel der in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstabe C Ziffern 1 und 3, beschriebenen Art.

    3105 60 00

    mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

    Für die Auslegung des Begriffs „die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend“ gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß.

    Hierher gehören insbesondere Düngemittel aus einer Mischung

    von calcinierten natürlichen Phosphaten und Kaliumchlorid,

    von Superphosphaten und Kaliumsulfat.

    Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Kaliumphosphate der Unterposition 2835 24 00, auch wenn sie als Düngemittel verwendet werden können.

    3105 90 20 und 3105 90 80

    andere

    Hierher gehören:

    1.

    alle Düngemittel, die die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Kalium enthalten. Nicht hierher gehört jedoch chemisch einheitliches Kaliumnitrat, auch wenn es als Düngemittel verwendet werden kann (Unterposition 2834 21 00);

    2.

    alle anderen Düngemittel mit nur einem hauptsächlichen düngenden Stoff, andere als die der Positionen 3102 bis 3104.

    KAPITEL 32

    GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

    Anmerkung 4

    Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 6 a) zu Kapitel 39 verwendete Bezeichnung „Lösungen“ umfasst nicht kolloide Lösungen.

     

    3201

    Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

    3201 20 00

    Mimosaauszug

    Mimosaauszug ist ein Auszug aus der Rinde verschiedener Akazienarten (insbesondere Acacia decurrens, Acacia pycnantha, Acacia mollissima).

    Aus Acacia catechu gewonnener Katechu gehört zu Unterposition 3203 00 10.

    3201 90 20

    Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug

    Valonea sind Fruchtbecher bestimmter Eichenarten (z. B. Quercus valonea).

    3201 90 90

    andere

    Hierher gehören z. B. als pflanzliche Gerbstoffauszüge:

    1.

    Auszüge aus Fichten-, Mangroven-, Eukalyptusbaum-, Weiden- und Birkenrinde;

    2.

    Auszüge aus Tizera- und Urundayholz (Astronium balansae Engl.);

    3.

    Auszüge aus Myrobalanen- und Dividivifrüchten;

    4.

    Auszüge aus Gambirblättern.

    3202

    Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

    3202 10 00

    synthetische organische Gerbstoffe

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe A.

    3202 90 00

    andere

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe B und Teil II, genannten Erzeugnisse.

    3203 00

    Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

    3203 00 10

    pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

    Bestimmte Arten von Gelbbeeren werden nicht hauptsächlich als Farbmittel verwendet und gehören daher nicht hierher. Dies trifft insbesondere zu auf die Auszüge aus Gelbbeeren der Art Rhamnus cathartica, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden und daher zu Unterposition 1302 19 70 gehören.

    Hierher gehört Katechu. Katechu ist ein Farbstoffauszug, der aus dem Kletterstrauch Katechu, einer Art der bengalischen Akazie, gewonnen wird.

    3204

    Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

    3204 11 00 bis 3204 19 00

    synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel

    Hierher gehören:

    1.

    synthetische organische Farbstoffe, auch untereinander gemischt, auch mit nicht färbenden mineralischen Stoffen standardisiert, jedoch nur mit geringen Zusätzen grenzflächenaktiver Stoffe oder anderer Hilfsstoffe, die das Färben der Faser erleichtern sollen (siehe die Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil I zweiter Absatz Buchstaben A und B);

    2.

    Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, d.h. die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil I zweiter Absatz Buchstaben C bis E, beschriebenen Erzeugnisse.

    Wegen der Einreihung von Farbmitteln der Unterpositionen 3204 11 00 bis 3204 19 00, die im Hinblick auf ihre Anwendung zwei oder mehr zu verschiedenen Unterpositionen gehörenden Gruppen angehören, wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, elfter Absatz, verwiesen.

    3204 11 00

    Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zweiter Absatz.

    3204 12 00

    Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, dritter und vierter Absatz.

    3204 13 00

    basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, fünfter Absatz.

    3204 14 00

    Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, sechster Absatz.

    3204 15 00

    Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, siebter Absatz.

    3204 16 00

    Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, achter Absatz.

    3204 17 00

    Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, neunter Absatz.

    3204 19 00

    andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zehnter bis zwölfter Absatz.

    3204 20 00

    synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse.

    3204 90 00

    andere

    Hierher gehören synthetische organische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 2 und den drei folgenden Absätzen, beschrieben sind.

    3206

    Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203 , 3204 oder 3205 ; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

    Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 32.

    Kernpigmente, d.h. Pigmente, deren einzelne Körner aus einem Kern von inertem Stoff bestehen (in der Regel Kieselerde), der durch besondere technische Verfahren mit einer Schicht anorganischer Farbstoffe überzogen worden ist, sind entsprechend der Beschaffenheit des Überzugs einzureihen.

    So gehören z. B. Farbpigmente der oben genannten Art, deren Überzug aus basischem Bleisilicatchromat besteht, zu Unterposition 3206 20 00, solche mit Überzug aus Kupferborat oder Calciumplumbat zu Unterposition 3206 49 70.

    3206 11 00 und 3206 19 00

    Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 1 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterpositionen betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 3206 19 des HS.

    3206 20 00

    Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 2 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Molybdatrot, das aus Mischkristallen aus Bleimolybdat, Bleichromat und im Allgemeinen aus Bleisulfat besteht;

    2.

    Mischkristalle aus Blei-, Barium-, Zink- oder Strontiumchromat und -sulfat.

    3.

    Pigmente auf der Grundlage von Eisenchromat (Sideringelb), Kaliumcalciumchromat oder Chromoxid.

    3206 41 00

    Ultramarin und seine Zubereitungen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 3 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

    3206 42 00

    Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 4 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

    3206 49 10

    Magnetit

    Hierher gehört nur fein gemahlener Magnetit.

    Als fein gemahlen gilt Magnetit, der zu 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,045 mm hindurchgeht.

    3206 49 70

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffern 5 bis 13, und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Hierher gehören z. B. auch:

    1.

    Manganblau, ein aus Bariummanganat und Bariumsulfat bestehender Farbkörper;

    2.

    künstlicher Ocker, ein Farbpigment auf der Grundlage von künstlichen Eisenoxiden;

    3.

    gelbes Farbpigment auf der Grundlage von Nickeltitanat.

    Bei Pigmenten, die aus fein gemahlenen Erzen bestehen, ist der Begriff „fein gemahlen“ auszulegen wie für Magnetit der Unterposition 3206 49 10.

    3206 50 00

    anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil B.

    3207

    Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

    3207 10 00

    zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse.

    Hierher gehören z. B. folgende Erzeugnisse:

    1.

    das als Cobaltaluminat bezeichnete Pigment, das jedoch aus einer nicht stöchiometrischen Mischung von Aluminiumoxid und Cobaltoxid besteht;

    2.

    das als Cobaltsilicat bezeichnete Pigment, das eine ebenfalls nicht stöchiometrische Mischung von Siliciumdioxid und Cobaltoxid darstellt;

    3.

    Mischungen von Chromoxiden und Cobaltoxid;

    4.

    Mischungen von Eisen-, Chrom- und Zinkoxiden;

    5.

    Mischungen von Blei- und Eisenantimonat;

    6.

    Vanadiumgelb, bestehend aus Zirconiumoxid und einer geringen Menge Vanadiumpentoxid;

    7.

    Vanadiumblau, bestehend aus Zirconiumsilicat und einer geringen Menge Vanadiumtrioxid;

    8.

    Praseodymgelb, bestehend aus Zirconiumsilicat und Praseodymoxid;

    9.

    Eisenrosa (Eisenrot), bestehend aus Zirconiumsilicat und Eisenoxid;

    10.

    auf der Grundlage von Zinnoxid, Zirconiumoxid, Zirconiumsilicat usw. zubereitete Trübungsmittel.

    3207 20 10

    Engoben

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 3.

    3207 20 90

    andere

    Hierher gehören im Wesentlichen verglasbare Massen. Diese Erzeugnisse stellen sich im Allgemeinen in Form von Pulver, Granalien oder Schuppen dar; sie werden dazu verwendet, Waren aus Keramik oder Eisen durch Aufschmelzen einen zusammenhängenden, gleichmäßigen, glänzenden oder matten, farbigen oder weißen, transparenten oder opaken Überzug zu geben.

    Diese Erzeugnisse können wie folgt zusammengesetzt sein:

    1.

    aus pulverisierten Mischungen von Glasfritte der Unterposition 3207 40 85 mit anderen Stoffen, wie z. B. Siliciumdioxid, Feldspat, Kaolin, Pigmenten;

    2.

    aus pulverisierten Mischungen von Siliciumdioxid, Feldspat, Kaolin, Calcium- und Magnesiumcarbonat usw. (d.h. aus den wasserunlöslichen Bestandteilen der Glasfritte) und gegebenenfalls Pigmenten.

    Diese beiden Typen verglasbarer Massen ergeben durchsichtige, farblose oder farbige Überzüge;

    3.

    aus den in den Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnissen, denen Trübungsmittel zugesetzt sind. In diesem Fall sind die erzielten opaken Überzüge weiß oder farbig;

    4.

    aus Fritte in Form von Pulver, Granalien oder Schuppen — zusammengesetzt und hergestellt wie in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 3207 40 40 bis 3207 40 85 beschrieben —, jedoch daneben noch Farbpigmente, Trübungsmittel oder auch Haftoxide enthaltend.

    Zu den für die Herstellung von Waren dieser Unterposition verwendeten Farbpigmenten gehören z. B. Cobalt-, Nickel-, Kupfer-, Eisen-, Mangan-, Uran-, Chromoxide und -salze.

    Als Trübungsmittel dienen hauptsächlich Zinnoxid, Zirconiumoxid und Zirconiumsilicat, Titanoxid und Arsenigsäureanhydrid.

    Als Haftoxide werden Cobalt- und Nickeloxid verwendet.

    3207 30 00

    flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 4, genannten Erzeugnissen feine Dispersionen von Silber in Kollodium oder Terpineol zur Verwendung auf Glimmer oder Glas in der Elektro- und der keramischen Industrie.

    3207 40 40 und 3207 40 85

    Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

    Hierher gehören:

    1.

    Glasfritte, die durch jähes Abkühlen einer flüssigen oder teigförmigen Masse in Wasser hergestellt wird, die man durch Schmelzen der gewöhnlichen Ausgangsstoffe des Glases gewinnt. Diese Ausgangsstoffe sind z. B.: Siliciumdioxid, Natrium-, Kalium-, Calcium-, Barium- und Magnesiumcarbonat, Natrium- und Kaliumsulfat, Natrium- und Kaliumnitrat, Bleioxide (Bleiglätte und Mennige), Kaolin, Feldspat, Borax, Borsäure.

    Glasfritte dieser Unterposition wird hauptsächlich zum Herstellen von Schmelzglasuren und anderen verglasbaren Massen verwendet. Sie unterscheidet sich von den verglasbaren Massen der Unterpositionen 3207 20 10 und 3207 20 90 durch das Fehlen von Pigmenten, Trübungsmitteln und Haftoxiden und dadurch, dass sie nach der Schmelzverglasung unter Hitzeeinwirkung eine mehr oder weniger durchsichtige, aber nicht einheitlich opake oder farbige Fläche ergibt;

    2.

    Pulver und Granalien von Glas, durch Zerkleinern oder Zerstoßen von Scherben und Abfällen von Glas hergestellt. Diese Waren sowie gewisse Glasfritten aus Ziffer 1 werden beim Herstellen von Glaspapier und Glasleinwand, zum Herstellen poröser Gegenstände (Scheiben, Platten, Rohre usw.) und für verschiedene Laborzwecke verwendet;

    3.

    so genanntes „Überfangglas“ als Pulver, Granalien usw.; dies ist ein Spezialglas, das zum Verzieren von Glaswaren und Keramikwaren verwendet wird. Es schmilzt leichter (Schmelzpunkt zwischen 540 °C und 600 °C), ist spezifisch schwerer als das meiste gewöhnliche Glas, im Allgemeinen opak, kann jedoch auch transparent, farblos oder unterschiedlich gefärbt sein. In Form von Brocken gehört es zu Position 7001 00, in Stäben, Stangen oder Röhren zu Unterposition 7002 20 90 oder 7002 39 00;

    4.

    Glas in Form von Schuppen oder Flocken, auch gefärbt oder versilbert, zum Verzieren, hergestellt durch Zerkleinern von kleinen dünnen geblasenen Glaskugeln;

    5.

    Vitrit, auch Glasschaum genannt, in Form von Pulver oder Granalien, das aus einer schwammigen und je nach den darin enthaltenen Verunreinigungen weißen, grauen oder schwarzen Masse gewonnen und vor allem beim Herstellen von elektrischen Isolatoren (Glühlampensockeln usw.) verwendet wird.

    Hierher gehören jedoch nicht kleinste Glaskügelchen (Mikrokugeln) zum Überziehen von Lichtbildwänden, Verkehrsschildern usw. (Unterposition 7018 20 00).

    3212

    Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

    3212 10 00

    Prägefolien

    Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 32 sowie die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil B.

    3212 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil A und C.

    Zu den Metallpulvern und -flittern die in den Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil A, beschriebenen Erzeugnisse gehören z. B.:

    1.

    Zinkpulver, unverträglich mit sauren Bindemitteln, jedoch ein ausgezeichnetes Rosthemmungspigment;

    2.

    Pulver aus nicht rostendem Stahl und Nickel, Schuppenpigmente, die in bestimmten säurefesten Antikorrosionsanstrichfarben verwendet werden;

    3.

    Bleipulver, ein Pigment mit basischer Reaktion, das als Rosthemmer (gegebenenfalls mit Mennige oder basischem Bleisulfat gemischt) in Ölanstrichfarben oder fetten Lacken für den Erstanstrich von großen Stahlobjekten (Gerüste von Schuppen, Brücken, Viadukten usw.) verwendet wird;

    4.

    Kupfer- und Bronzepulver, deren schuppige Teilchen in Alkohol-, Natur- oder Kunstharzlacken für verzierende Überzüge schimmern.

    KAPITEL 33

    ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    Bestimmte Bestandteile der ätherischen Öle können das Aroma verändern, und es besteht daher ein Interesse daran, sie zu entfernen; dies ist der Fall bei Terpenkohlenwasserstoffen und insbesondere bei den Terpenen im eigentlichen Sinne (Pinen, Camphen, Limonen, usw.).

    Entterpenisierte ätherische Öle werden durch verschiedene, der Zusammensetzung des behandelten Öls entsprechende Verfahren gewonnen, insbesondere durch fraktionierte Destillation im Vakuum, fraktionierte Kristallisation durch Abkühlung auf niederige Temperatur, Zerlegen mit Hilfe bestimmter Lösemittel usw.

    Nicht entterpenisierte gemachte ätherische Öle sind solche, die ihre Terpenbestandteile noch enthalten, sowie ätherische Öle, die von Natur aus terpenfrei sind, z. B. Wintergrünöl und Senföl.

    3301 12 10 bis 3301 19 80

    ätherische Öle von Citrusfrüchten

    Die ätherischen Öle von Citrusfrüchten werden aus den Schalen dieser Früchte gewonnen. Ihr Geruch ist angenehm und gleicht dem der Frucht, aus der sie hergestellt sind. Orangenblütenöl (Neroliöl) gilt nicht als ätherisches Öl von Citrusfrüchten und gehört zu Unterposition 3301 29 41 oder 3301 29 91.

    Ein entterpenisiertes ätherisches Öl ist ein ätherisches Öl, dessen monoterpenische Kohlenwasserstoffe teilweise oder vollständig entfernt wurden.

    3301 90 10

    terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil C.

    3301 90 90

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    konzentrierte Lösungen von ätherischen Ölen in Fetten, festen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen (siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil B);

    2.

    destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen von ätherischen Ölen (siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil D erster bis vierter Absatz).

    3304

    Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

    3304 30 00

    Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

    In diese Unterposition gehören Zubereitungen, die zur Finger- oder Zehennagelpflege, zur Pflege oder Behandlung von Nagelhaut und Hühneraugen verwendet werden. Zubereitungen, die zur Hautpflege verwendet werden, wie beispielsweise Handcremes, gehören jedoch nicht zu dieser Position (siehe allgemein Unterposition 3304 99 00).

    3304 99 00

    andere

    Hierher gehören in Watte, Filzen und Vliesstoffen aufgemachte Erzeugnisse zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), wie Feuchtigkeitscremes, Gesichtswasser und -reiniger. Sind Watte, Filze und Vliesstoffe jedoch mit Stoffen getränkt, bestrichen oder überzogen, die ihnen den wesentlichen Charakter von Duftstoffen (Parfüms), Schminken, Seife oder Reinigungsmitteln verleihen, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Positionen 3307 bzw. 3401).

    3305

    Zubereitete Haarbehandlungsmittel

    3305 90 00

    andere

    Hierher gehören z. B. Haarwässer die sind flüssig aufzutragende Haarpflegemittel, und die auf das Haar oder die Kopfhaut einwirken sollen. Es handelt sich im Allgemeinen um wässrige oder alkoholisch-wässrige Lösungen.

    KAPITEL 34

    SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

    3401

    Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen

    3401 11 00

    zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil I siebter Absatz Ziffer 1, und die in den Teilen II und IV der gleichen Erläuterungen erfassten Waren zur Körperpflege.

    3401 20 90

    andere

    Hierher gehören insbesondere flüssige oder pastenförmige Seifen.

    3401 30 00

    organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil III.

    3403

    Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten

    3403 19 90

    andere

    Hierher gehören insbesondere zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge.

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3403 des HS, erster Absatz Buchstabe A, aufgeführten Zubereitungen, die weniger als 70 GHT Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten.

    Nicht hierher gehören derartige Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr. Wenn diese Öle der Grundbestandteil der Zubereitungen sind, gehören sie zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99, anderenfalls zu Unterposition 3403 19 10.

    3403 91 00 und 3403 99 00

    andere

    Hierher gehören Zubereitungen der im Wortlaut der Position 3403 erwähnten Art, die weder Erdöl noch Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. Als „Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien“ gelten die in Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Waren.

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    aus Molybdändisulfid und Polypropylenglykol bestehende Schmiermittelzubereitungen und andere Schmiermittelzubereitungen auf der Grundlage von Molybdändisulfid, auch konzentriert oder in Form von Stäben, Stiften, Plättchen, Folien und dergleichen;

    2.

    Form- und Trennöle, d.h. Zubereitungen, die aus einer wässrigen Dispersion von Polyethylenwachs und Aminoalkoholseife bestehen;

    3.

    Schmiermittelzubereitungen auf der Grundlage von Natrium- oder Calciumseife und Borax zum Schützen und Schmieren von Stahldraht vor der Bearbeitung in der Drahtziehmaschine;

    4.

    zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge.

    3405

    Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404

    3405 10 00

    Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

    Die zum Herstellen von Schuhpflegemitteln verwendeten Rohstoffe bestehen im Allgemeinen aus tierischen, pflanzlichen, mineralischen oder künstlichen Wachsen, flüchtigen Lösemitteln (Terpentinöl, Testbenzin usw.), Farbstoffen und verschiedenen anderen Substanzen (z. B. Alkohol, Borax, künstliche Essenzen, Emulgiermittel).

    Lederfärbemittel, insbesondere Färbemittel für Wildlederschuhe, weisen nicht die Beschaffenheit von Schuhpflegemitteln auf und gehören deshalb zu Unterposition 3212 90 00 (sofern sie, wie es im Allgemeinen der Fall ist, in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf gestellt werden). Schuhweiß ist gleichfalls von dieser Position ausgeschlossen, es gehört zu Unterposition 3210 00 90. Schuhfett gehört im Allgemeinen zu Unterposition 3403 11 00 oder 3403 91 00.

    3405 20 00

    Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

    Die Waren, die zur Pflege von Holz (Parkett, Möbel, Täfelungen) verwendet werden, reinigen diese Gegenstände und hinterlassen auf der Oberfläche einen Schutzfilm, der nach Trocknen und gegebenenfalls Polieren eine Farbauffrischung oder ein glänzendes Aussehen bewirkt. Waren dieser Art werden im Allgemeinen in Dosen, Kanistern, Flaschen, Kissen oder Sprühdosen gehandelt. Zu ihrer Herstellung werden häufig neben Wachsen, Lösemitteln, Farbstoffen und den den Schuhpflegemitteln zugesetzten Spezialsubstanzen auch einige der folgenden Erzeugnisse verwendet: Fettsäuren, pflanzliche Öle (Palmöl, Leinöl usw.), Mineralöle, Seifen oder andere grenzflächenaktive Stoffe, Harze (Kopal, Kolofonium usw.), Silicone, Riechmittel (Fichtennadelöl, Rosmarinöl usw.), Insektizide usw., jedoch keine Schleifstoffe.

    3405 30 00

    Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

    Karosseriepflegemittel bestehen im Allgemeinen aus einer wachshaltigen Emulsion oder Lösung und enthalten Silicone, Öle, Emulgiermittel und gegebenenfalls weiche Schleifstoffe.

    3405 40 00

    Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

    Scheuerpulver für Ausgüsse (Spülbecken), Badewannen, Waschbecken, Fliesen usw. bestehen aus Gemischen sehr fein zerkleinerter Schleifmittel (Bimsstein, Sandstein usw.) und pulverförmigen Reinigungsmitteln (anionaktive grenzflächenaktive Stoffe, Seifenpulver, Natriumphosphat, wasserfreies Natriumcarbonat usw.). Sie sind im Allgemeinen in Dosen oder Beuteln aufgemacht. Scheuerpasten sind eine Art der Scheuermittel, die dadurch hergestellt werden, dass man Scheuerpulver bindet, z. B. durch eine Lösung von Wachs.

    3405 90 10

    zum Polieren von Metall

    Poliermittel für Metall geben durch Reinigen der Oberfläche oxidiertem, verschmutztem oder patiniertem Metall sein ursprüngliches Aussehen wieder. Dieses Ergebnis wird durch Abschleifen (mechanische polierende Wirkung eines Schleifmittels) und durch chemische oder reinigende Einwirkungen von Säuren oder Alkalien auf die Oxide, Sulfide und andere Verschmutzungen erzielt.

    Die zum Herstellen von Poliermitteln für Metall verwendeten Rohstoffe sind sehr fein zerkleinerte Schleifstoffe (Bimsstein, Kreide, Kieselgur, Tripel, Bentonit, Kieselerde usw.), Säuren (Oxalsäure, Ölsäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure usw.), flüchtige Lösemittel (Testbezin, Trichlorethylen, vergällter Alkohol usw.), Alkalien (Ammoniak, Soda usw.), grenzflächenaktive Stoffe, wie z. B. sulfierte Fettalkohole, sowie Fette, Seifen und gelegentlich Farbstoffe und synthetische Riechstoffe.

    Poliermittel für Metall werden in Form von Pulver, Pasten, Pressstücken, als Creme oder Pomaden, Flüssigkeiten usw. verkauft. Je nach Fall gelangen sie in Flaschen, Metallkanistern, Tuben, Dosen, Beuteln oder in Form von Blöckchen, Kegeln, Stäbchen usw. in den Handel.

    3405 90 90

    andere

    Hierher gehören insbesondere:

    1.

    Poliermittel für Glas, die im Allgemeinen aus Wasser, Alkoholen, einer geringen Menge von Ammoniak oder von Säuren (Oxalsäure, Weinsäure usw.) und einem weichen Schleifstoff bestehen;

    2.

    Erzeugnisse zum Polieren, Glänzendmachen oder Feinschleifen anderer Stoffe.

    KAPITEL 35

    EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

    3501 10 10 bis 3501 10 90

    Casein

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe A Ziffer 1, genannten Caseintypen. Sie gehören — unabhängig von dem zu ihrer Gewinnung angewandten Fällungsverfahren — zu dieser Unterposition, wenn sie 15 GHT oder weniger Wasser enthalten; anderenfalls gehören sie zu Position 0406.

    Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80, dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art „Cagliata“.

    3501 10 90

    anderes

    Das Casein dieser Unterposition wird insbesondere zum Herstellen von Lebensmitteln zum Diätgebrauch (Biskuits, Diätbrot) verwendet; es kann auch zur Zubereitung von Futtermitteln dienen.

    3501 90 10

    Caseinleime

    Caseinleime, auch Kaltleime genannt, sind Zubereitungen auf der Grundlage von Casein und Kalk mit weiteren Stoffen, z. B. kleinen Mengen von Borax und Ammoniumchlorid. Sie dürfen auch Füllstoffe, wie z. B. Feldspat oder Kreide, enthalten.

    Calciumcaseinat ohne Zusatz anderer Stoffe gehört zu Unterposition 3501 90 90, obwohl es als Leim verwendet werden kann.

    3501 90 90

    andere

    Hierher gehören die Caseinate und anderen Caseinderivate, die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe A Ziffer 2 bzw. 3, genannt sind.

    Caseinate haben das Aussehen von weißem oder leicht gelblichem Pulver, das nahezu geruchlos ist.

    3504 00

    Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

    3504 00 10

    Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35

    Milcheiweißkonzentrate werden im Allgemeinen aus entrahmter Milch durch teilweisen Entzug der Lactose und Mineralsalze, z. B. durch das Verfahren der Ultrafiltration, gewonnen. Sie setzen sich im Wesentlichen aus Casein und Molkeeiweiß (Lactoglobuline, Milchalbumin usw.) etwa im Verhältnis 4 zu 1 zusammen. Ihr Proteingehalt wird berechnet, indem man den Stickstoffgehalt mit dem Faktor 6,38 multipliziert.

    Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf den Trockenmasse, von nicht mehr als 85 GHT gehören zu Unterposition 0404 90.

    Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80, dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art „Cagliata“.

    3506

    Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    3506 10 00

    zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    Wegen der Aufmachung dieser Waren siehe die Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe A.

    Hierher gehört z. B. Methylcelluloseleim, der aus Flocken oder Klümpchen besteht, die durch bloßes Auflösen in Wasser einen Klebstoff ergeben, der insbesondere zum Kleben von Tapeten verwendet wird.

    3506 99 00

    andere

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe B Ziffern 1 bis 3, aufgeführten Erzeugnissen z. B. Klebstoffe auf der Grundlage von Flechten, Mehlklebstoffe und Agar-Agarklebstoffe.

    3507

    Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3507 90 90

    andere

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3507 des HS aufgeführten Erzeugnissen (Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase und Aspergillus-Alkalin Protease ausgenommen) z. B. Asparaginase, Penicillinase und Kallidinogenase (INN) (Kallikrein).

    KAPITEL 36

    PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

    3603 00

    Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

    3603 00 10

    Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre

    Hierher gehören nur die in den Erläuterungen zu Position 3603 des HS, zweiter Abstaz Buchstabe A, beschriebenen Erzeugnisse.

    3604

    Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel

    3604 10 00

    Feuerwerkskörper

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe a).

    3604 90 00

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe b), Ziffer 2 und zweiter Absatz, genannten Erzeugnissen gehören hierher z.B. Zündstreifen, die in Grubensicherheitslampen mit Flamme verwendet werden, um das Auftreten von Grubengas in Bergwerksstollen anzuzeigen. Die einzelnen Zünder sind auf Bändchen aus Spinnstoff von geringer Breite (ungefähr 4 mm) und etwa 35 cm Länge aufgebracht. Auf den Bändchen, die meistens aufgerollt sind, befinden sich im Allgemeinen dreißig Zünder.

    KAPITEL 37

    ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

    3702

    Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

    3702 32 10

    Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

    Mikrofilme dieser Unterposition unterscheiden sich im Allgemeinen nicht von kinematografischen Filmen; sie werden für die Reproduktion von Dokumenten, Bild für Bild, benutzt. Sie werden ferner für die Reproduktion von Computer-„listings“ verwendet und tragen dann die Kurzbezeichnung COM. Mikrofilme dieser Unterposition haben im Allgemeinen eine Breite von 8 mm, 16 mm oder 35 mm und eine Länge von rund 30 m, 61 m, 122 m oder 305 m.

    Die Filme für grafische Zwecke werden im Druckgewerbe zur fotomechanischen Bild- und Textwiedergabe verwendet (z. B. Fotolithografie, Heliografie, Fotochromotypografie, Fotokopie).

    3702 96 10

    Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 10.

    3702 97 10

    Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 10.

    3705

    Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

    3705 90 10

    Mikrofilme

    Hierher gehören durch fotografisches Verfahren hergestellte, verkleinerte Reproduktionen von Dokumenten (z. B. Geschäftspapiere, Archive, technische Zeichnungen und Pläne).

    Der Mikrofilm ist ein Planfilm („Mikrofiches“) oder Rollfilm, der aus einer Anzahl von Mikrobildern besteht. „Mikrofiches“, auch gerahmt, gehören ebenfalls hierher.

    Dagegen gehören Mikroreproduktionen auf fotografischem Papier, belichtet und entwickelt (in Form von „Mikrokarten“, Büchern usw.), zu Unterposition 4911 91 00.

    3706

    Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung

    Als Tonfilme gehören nur solche Filme hierher, bei denen Bild und Ton auf demselben Streifen aufgezeichnet sind. Bei Tonfilmen aus zwei Streifen ist, auch wenn beide Streifen zusammen gestellt werden, jeder nach eigener Beschaffenheit einzureihen; d.h. der Tonstreifen ist entsprechend der Breite der Unterposition 3706 10 20 oder der Unterposition 3706 90 52 zuzuweisen, und der Bildstreifen gehört hierher oder zu Unterposition 3706 90 91 oder 3706 90 99 (Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 37).

    3706 10 20

    nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Originalnegative;

    2.

    Zwischenpositive, die von Originalnegativen gezogen sind; sie heißen im Schwarzweißverfahren „contretype positifs“, „positifs marron“, „Lavendel-(Malven-) Positive“, „masterpositives“, „masterprints“, „fine-grain-masterprints“, „Lavender“ oder „duplicating-positives“ und im Farbverfahren „contretypepositifs“, „interpositives“ oder „intermediate positives“; sie haben einen leicht lavendelfarbenen oder leicht kastanienbraunen, manchmal auch farblosen Schichtträger. Diese Filme werden üblicherweise nicht zur Vorführung benutzt; sie dienen lediglich zum Ziehen der Kopien. In Ausnahmefällen können diese Zwischenpositive auch für Ansichtszwecke, für die Durchführung des Schnitts oder die nachträgliche Synchronisation eines Films verwendet werden.

    Zu den Zwischenpositiven gehören auch die drei Schwarzweißpositive, die mit Hilfe von Filtern (blau, grün und rot) vom farbigen Originalnegativ erhalten werden. Von diesen Schwarzweißpositiven wird mittels analoger Filter ein Farb-Zwischennegativ angefertigt, von dem die zur Vorführung bestimmten Positivkopien hergestellt werden;

    3.

    Duplikat-Negative, die von Zwischenpositiven gezogen und für den Abzug positiver Kopien für die Vorführung bestimmt sind; sie heißen im Schwarzweißverfahren „Dup-Negative“ oder „duplicating-negatives“ und im Farbverfahren „intermediate negatives“ oder „Zwischennegative“ (10);

    4.

    Umkehr-Duplikatnegative, die im Farbverfahren unmittelbar vom Originalnegativ im Umkehrverfahren hergestellt werden. Von ihnen werden die für die Vorführung bestimmten Kopien gezogen;

    5.

    „Matrixfilms“ (rot, grün, blau), die in einem Farbverfahren von Negativen hergestellt und von denen die für die Vorführung bestimmten Kopien gezogen werden.

    Soweit sie eine Breite von 35 mm oder mehr haben, besitzen alle diese Filme, ausgenommen „matrixfilms“, gewöhnlich die „Negativ-Lochung“ („tonnenförmig“).

    Dadurch können u.a. die Zwischenpositive mit farblosem Schichtträger von den zur Vorführung bestimmten, mit „Positiv-Lochung“ versehenen Positivfilmen unterschieden werden.

    Image

    Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Filme aus bestimmten Ländern (insbesondere der ehemaligen UdSSR) eine Einheitslochung (Dubray-Howell) aufweisen, die der normalen „Positiv-Lochung“ sehr ähnlich ist und die bei Originalnegativen, Zwischenpositiven, Zwischennegativen und auch bei den für die Vorführung bestimmten positiven Kopien vorkommt.

    „Matrixfilms“ haben die „Positiv-Lochung“; man kann sie jedoch an ihrer Dicke (fast doppelt so dick wie Positive), an ihrer meist kastanienbraunen Färbung und an einem gewissen Relief der Bilder erkennen.

    3706 10 99

    andere Positive

    Hierher gehören je nach ihrer Breite die für die Vorführung bestimmten Filme.

    Positive Filmstreifen mit zwei oder mehr Aufzeichnungen nebeneinander sind nach der Breite und Länge einzureihen, die sich nach dem Zerschneiden für den vorführfertigen Film ergibt.

    Daher gilt z. B. ein 35 mm breiter und 100 m langer Film, bestehend aus vier Aufzeichnungen von je 8 mm Breite und Abfallstreifen, als Film von 8 mm Breite und 400 m Länge.

     

    Image

    3706 90 52

    nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive; Wochenschaufilme

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 20.

    Der Begriff „Wochenschaufilme“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 37 bestimmt.

    3706 90 91 und 3706 90 99

    andere, mit einer Breite von

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 99.

    KAPITEL 38

    VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

    3801

    Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

    3801 10 00

    künstlicher Grafit

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 1.

    3801 20 10 und 3801 20 90

    kolloider und halbkolloider Grafit

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 2.

    3801 20 90

    anderer

    Hierher gehört kolloider Grafit in Suspension in Wasser oder anderen Medien als Öl.

    3801 30 00

    kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 3 Buchstabe b).

    3802

    Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

    3802 10 00

    Aktivkohle

    Die hierher gehörende Aktivkohle hat eine Iod-Zahl von 300 oder mehr nach ASTM D 4607-86 (Iod-Adsorption in mg je g Kohle).

    3802 90 00

    andere

    Aktivierte Diatomeenerden dieser Unterposition, die in Gegenwart von Sintermitteln wie Natriumchlorid oder Natriumcarbonat calciniert werden (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil A dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 1), weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

    sie sind weiß und verfärben sich bei erneutem Brennen nicht,

    der pH-Wert einer zehnprozentigen wässrigen Suspension liegt zwischen 7,5 und 10,5,

    ihr Glühverlust bei 900 °C beträgt weniger als 0,5 %,

    ihr in Na2O ausgedrückter Natriumgehalt beträgt mehr als 1,5 %.

    Zu dieser Unterposition gehören aktivierte Bentonite, die der Beschreibung aktivierter Erden entsprechen (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil A, dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 3). Aktivierte Bentonite dieser Unterposition unterscheiden sich von natürlichen Bentoniten der Unterposition 2508 10 00 durch einen pH-Wert, der im Allgemeinen unter 6 (saure Bentonite) bzw. über 9,5 liegt (für eine 5 %ige wässrige Aufschlämmung nach einer Standzeit von 1 Stunde), einen Gehalt an Natriumcarbonat von mehr als 2 GHT oder einen Gesamtgehalt an austauschbarem Natrium und Calcium von mehr als 80 meq/100 g (aktivierte Natriumbentonite).

    Organophile Bentonite, hergestellt durch Zusatz z. B. von Stearylamin, gehören im Allgemeinen zu Unterposition 3824 90 96.

    Natürliche Bentonite, die lediglich mit einer kleinen Menge Natriumcarbonat gemischt wurden, gehören zu Unterposition 3824 90 96.

    3803 00

    Tallöl, auch raffiniert

    3803 00 10

    roh

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3803 des HS, erster und zweiter Absatz.

    3804 00 00

    Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

    Hierher gehört z. B. Sulfitablaugen.

    Sulfitablaugen werden durch weit gehende Konzentration von Ablaugen aus der Zellstoffherstellung im Bisulfitverfahren gewonnen. Diese Laugen wurden gegebenenfalls vorher geeigneten chemischen Behandlungen unterworfen, um ihren Säuregrad oder ihre Alkalinität, ihren Aschegehalt, ihre Farbe und kolloidalen Eigenschaften zu ändern.

    3805

    Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, α-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend

    3805 10 10

    Balsamterpentinöl

    Hierher gehört nur das Erzeugnis, das ausschließlich und unmittelbar durch Wasserdampfdestillation von solchen Balsamen gewonnen wird, die man durch Anzapfen lebender Koniferen, insbesondere Kiefern, erhält.

    3805 10 30

    Holzterpentinöl

    Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe a), beschriebene Erzeugnis.

    3805 10 90

    Sulfatterpentinöl

    Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe b), beschriebene Erzeugnis.

    3805 90 10

    Pine-Oil

    Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 5, beschriebene Erzeugnis.

    3805 90 90

    andere

    Hierher gehört z. B. Balsamterpentinöl, dem beta-Pinen (durch fraktionierte Destillation und anschließendes Mischen der übrigen Fraktionen) bis auf einen geringen Rest entzogen wurde. Dieses Erzeugnis wird unter der Bezeichnung „rekonstituiertes Balsamterpentinöl“ gehandelt.

    3806

    Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)

    3806 10 00

    Kolofonium und Harzsäuren

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil A.

    3806 20 00

    Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil B.

    3806 30 00

    Harzester

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil C.

    3806 90 00

    andere

    Hierher gehören:

    1.

    die in den Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil D Ziffer I, genannten Derivate des Kolofoniums und der Harzsäuren sowie disproportioniertes (dismutiertes) Kolofonium, bei dem ein Teil der Harzsäuren dehydriert, ein Teil hydriert ist, technische Harzamine (z. B. Dehydroabietylamin) und technische Harznitrile;

    2.

    die in den Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil D Ziffer II, genannten leichten und schweren Harzöle;

    3.

    die in den Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil D Ziffer III, genannten Schmelzharze.

    3807 00

    Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

    3807 00 10

    Holzteere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffer 1.

    3807 00 90

    andere

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffern 2 und 3 sowie Buchstaben B, C und D, aufgeführten Waren.

    3808

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

    3808 91 10 bis 3808 91 90

    Insektizide

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer I nach den Sternchen.

    3808 92 10 bis 3808 92 90

    Fungizide

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer II nach den Sternchen.

    3808 92 10

    Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    „Bordeauxbrühe“ (Kupferkalkbrühe) auf der Grundlage von Kupfersulfat und gelöschtem Kalk, die in der Landwirtschaft als Fungizid verwendet wird;

    2.

    Zubereitungen auf der Grundlage von basischem Kupferchlorid und basischem Kupfersulfat, Kupferoxychlorid, Kupfersilicat, Kupferacetoarsenit, Kupferoxid, Kupferhydroxid oder Kupfercarbonat, für den gleichen Verwendungszweck;

    3.

    Zubereitungen auf der Grundlage von Kupfernaphthenat oder Kupferphosphat, die dazu dienen, Spinnstoffe und ligninhaltige Stoffe gegen Pilzbefall zu schützen;

    4.

    Chelate organischer Kupfersalze mit Metallseifen.

    Diese Zubereitungen können in Form von Pulvern, Lösungen oder Pastillen, lose oder in Aufmachung für den Einzelverkauf gestellt werden. Sie können neben Kupferverbindungen auch andere Wirkstoffe enthalten, wie z. B. Zink- oder Quecksilberverbindungen.

    3808 93 90

    Pflanzenwuchsregulatoren

    Pflanzenwuchsregulatoren sind Stoffe, die die normalen physiologischen Vorgänge in Pflanzen in einem willkürlich bestimmten Sinn beeinflussen. Mit ihnen werden entweder die Pflanzen selbst, Teile davon oder aber der Boden behandelt.

    Sie können z. B. eine Wirkung haben auf:

    a)

    Gesamtwachstum,

    b)

    Längenwachstum (Verringerung oder Vergrößerung der Höhe),

    c)

    Größe oder Form der Knollen,

    d)

    Abstand der Internodien (Verbesserung der Windfestigkeit),

    e)

    Anzahl der Früchte und/oder deren Größe,

    f)

    Gehalt an Reservestoffen (Kohlenhydrate, Proteine, Fette),

    g)

    Blütezeit und/oder Fruchtreifung,

    h)

    Unfruchtbarkeit,

    ij)

    Anzahl der weiblichen Blüten.

    Pflanzenwuchsregulatoren können in vier große Gruppen unterteilt werden:

    1.

    Auxine, die auf das Längenwachstum der Stängel, die Bildung von Wurzeln und die Entwicklung der Früchte wirken. Das wichtigste Auxin ist Indol-3-ylessigsäure;

    2.

    Gibberelline, die unter anderem das Wachstum der Knospen und die Blüte fördern. Sie leiten sich alle von der Gibberellinsäure ab;

    3.

    Cytokinine, die unter anderem die Zellteilung fördern und das Altern der Pflanze verlangsamen. Die Bekanntesten sind Kinetin (6-Furfurylaminopurin) und Zeatin;

    4.

    Wachstumsverzögerer.

    Nicht hierher gehören:

    a)

    Düngemittel;

    b)

    Bodenverbesserungsmittel;

    c)

    Herbizide mit oder ohne selektive Wirkung (Unterpositionen 3808 93 11 bis 3808 93 27);

    d)

    Keimhemmungsmittel (Unterposition 3808 93 30).

    3808 94 10 bis 3808 94 90

    Desinfektionsmittel

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer IV nach den Sternchen, erster bis dritter Absatz.

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3809 10 10 bis 3809 10 90

    auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    Neben den Erzeugnissen und Zubereitungen auf der Grundlage von Stärke, die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstabe A Ziffern 1 und 11 und Buchstabe B Ziffern 1 und 2, beschrieben sind, gehören hierher solche aus Mischungen von Stärke mit Borax oder Carboxymethylcellulose (Hemdenstärke) sowie aus Mischungen von löslicher Stärke und Kaolin, die zur Verwendung bei der Papierherstellung bestimmt sind.

    3809 91 00 bis 3809 93 00

    andere

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstaben A, B und C, genannten Erzeugnisse und Zubereitungen nur, wenn die Stärke oder Stärkederivate nicht die Grundlage der Erzeugnisse und der Zubereitungen darstellen, z. B.:

    1.

    verschiedene Appreturen, die in der Textilindustrie dazu verwendet werden, Gewebe knitterfest zu machen oder ihr Einlaufen zu verhindern. Dazu gehören z. B. Vorkondensate von Harnstoff-Formaldehyd, Melamin-Formaldehyd und Glyoxaldiharnstoff-Formaldehyd, sofern sie weder die Merkmale von Polykondensationserzeugnissen im Sinne von Kapitel 39 noch von chemisch einheitlichen Verbindungen (Kapitel 29) besitzen. Ferner gehören hierher die wässrigen Lösungen chemisch einheitlicher Verbindungen dieser Art (z. B. Dimethylolharnstoff, Trimethylolmelamin), sofern ihnen ein Riechstoff zugesetzt worden ist, um den durch die teilweise Zersetzung des Erzeugnisses entstehenden Formaldehydgeruch zu überdecken;

    2.

    die Appreturen, die den Geweben nicht nur eine wirkungsvolle Wasser abweisende Imprägnierung verleihen, sondern sie auch widerstandsfähig gegen Öl und Schmutz machen und dennoch luftdurchlässig lassen;

    3.

    antielektrostatische Appreturen, d.h. Zubereitungen, die der Aufladung von Spinnstofffasern und Geweben mit statischer Elektrizität entgegenwirken. Im Allgemeinen handelt es sich um Zubereitungen aus wasserlöslichen vorkondensierten Polyelektrolyten, die auf der Spinnstofffaser nach kurzer Behandlung bei mäßiger Temperatur weit gehend wasserunlösliche, vernetzte Polykondensate zu bilden vermögen, um wiederholter Nass- und Trockenwäsche zu widerstehen. Zu dieser Warengruppe gehören Erzeugnisse aus einem linearen, wasserlöslichen, basischen Polyamid, hergestellt aus einer Dicarbonsäure (z. B. Adipin-, Bernstein-, Terephthalsäure) und Polyaminen, die eine oder mehrere sekundäre Aminogruppen (z. B. Diethylentriamin, Triethylenetetramin) enthalten, und einem alkylierend wirkenden Erzeugnis (das vernetzend wirkt und daher das Polyamid durch geeignete Wärmebehandlung unlöslich machen kann) aus z. B. bestimmten Dihalogeniden (Polyethylenglykoldiiodid von verhältnismäßig niedrigem Molekulargewicht, Epichlorhydrin usw.);

    4.

    Flammschutzmittel, die die Brennbarkeit z. B. von Textilien oder Leder herabsetzen. Diese Erzeugnisse sind im Wesentlichen Zubereitungen auf der Grundlage von Ammoniumsalzen, Borsäure, Chlorparaffinen, Antimonoxid, Zinkoxid, anderen Metalloxiden und bestimmten organischen Stickstoff- oder auch Phosphorverbindungen.

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    3811 11 10

    auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)

    Hierher gehören Erzeugnisse, in denen Tetraethylblei der einzige Bestandteil mit Antiklopfwirkung ist.

    3811 11 90

    andere

    Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen Tetramethylblei, Ethylmethylblei oder ein Gemisch von Tetraethyl- und Tetramethylblei der einzige oder hauptsächliche Antiklopf-Wirkstoff ist.

    3815

    Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3815 11 00 bis 3815 19 90

    auf Trägern fixierte Katalysatoren

    Auf Trägern fixierte Katalysatoren sind Katalysatoren der üblichen Art, die an einem Träger im Allgemeinen durch Tränken, gemeinsames Ausfällen oder Mischen fixiert sind. Sie bestehen im Allgemeinen aus einem oder mehreren an einen Träger fixierten aktiven Substanzen oder aus Gemischen auf der Grundlage von aktiven Substanzen. Meistens bestehen diese aktiven Substanzen aus bestimmten Metallen in Form sehr feiner Pulver, aus deren Oxiden oder manchmal auch aus anderen Verbindungen. Die am meisten verwendeten Metalle sind die der VIII. Gruppe des periodischen Systems (vor allem Cobalt, Nickel, Palladium und Platin), Vanadium, Molybdän, Chrom, Kupfer und Zink. Der Träger besteht im Allgemeinen aus Aluminiumoxid, Kieselgel, Kieselgur (diese Stoffe können auch aktiviert sein), keramischen Stoffen usw.

    Diese Zubereitungen werden in zahlreichen industriellen Verfahren zum Herstellen organischer oder anorganischer Verbindungen und bei der Erdölraffination verwendet (z. B. bei der Ammoniaksynthese, bei der Fetthärtung, bei der Hydrierung von Olefinen).

    Zu diesen Katalysatoren gehören ferner:

    1.

    bestimmte Zubereitungen auf der Grundlage von Verbindungen der Übergangsmetalle. Ihre Aufgabe besteht darin, während des Verbrennungsprozesses die Oxidation – und damit die Beseitigung – von Verkohlungsrückständen (z. B. bei Heizkesseln und Brennern) zu Kohlendioxid zu erleichtern;

    2.

    Katalysatoren für Nachverbrenner, die zum Einbau in die Auspuffrohre von Kraftfahrzeugen bestimmt sind und durch die Oxidation des Kohlenmonoxids zu Kohlendioxid sowie durch Umwandlung anderer toxischer (heterocyclischer) Verbrennungserzeugnisse des Benzins die umweltverschmutzende Wirkung der Auspuffgase verringern sollen.

    3815 90 10 und 3815 90 90

    andere

    Hierher gehören Mischungen von Verbindungen, deren qualitative und quantitative Zusammensetzung von der zu katalysierenden Reaktion abhängt. Sie werden allgemein beim Herstellen von Kunststoffen verwendet und häufig Initiatoren, Kettenüberträger, Terminatoren oder Telomere und Vernetzungsmittel genannt.

    Von diesen Erzeugnissen sind besonders zu erwähnen:

    1.

    radikalbildende Katalysatoren

    Dies sind Zubereitungen auf der Grundlage organischer Stoffe, die sich unter den Reaktionsbedingungen langsam zersetzen und dabei Bruchstücke bilden, die ungepaarte Elektronen aufweisen. Durch Zusammenstoß mit dem Ausgangsmonomer führen sie zu einer chemischen Bindung und bilden dabei neue freie Radikale, die imstande sind, den Prozess zu wiederholen und die Kettenbildung fortsetzen.

    Hierzu gehören:

    a)

    Zubereitungen auf der Grundlage organischer Peroxide R-O-O-R′ (Lösungen von organischen Peroxiden wie z. B. Acetylperoxid und Dibenzoylperoxid). Während der Reaktion bilden sich die Radikale RO· und R′O·, die aktivierende Funktionen ausüben;

    b)

    Zubereitungen auf der Grundlage von Azoverbindungen (z. B. Azo-bis-isobutyronitril), die sich während der Reaktion unter Stickstoffentwicklung zersetzen und dabei freie Radikale bilden;

    c)

    Redox-Zubereitungen (z. B. Mischungen von Kaliumperoxid mit Dodecylmercaptan), bei denen aktivierende Radikale durch eine Redox-Reaktion gebildet werden.

    2.

    „Ionische“ Katalysatoren

    Dies sind im Allgemeinen organische Lösungen ionenbildender Stoffe, welche die Fähigkeit haben, sich an Doppelbindungen anzulagern und in dem entstehenden Produkt aktive Zonen zu bilden.

    Hierzu gehören z. B.:

    a)

    Katalysatoren vom Ziegler Typ zum Herstellen von Polyolefinen (z. B. Mischungen von Titantetrachlorid mit Triethylaluminium);

    b)

    Katalysatoren vom Ziegler-Natta Typ (Stereokatalysatoren, Orientierungskatalysatoren) wie Mischungen von Titantrichlorid mit Trialkylaluminium zum Herstellen von isotaktischem Polypropylen und von Ethylen-Olefin-Block-Copolymeren;

    c)

    Katalysatoren zum Herstellen von Polyurethanen (z. B. Mischungen von Triethylendiamin mit Zinnverbindungen);

    d)

    Katalysatoren zum Herstellen von Aminoplasten (z. B. Phosphorsäure in organischen Lösemitteln).

    3.

    Katalysatoren für Polykondensationen

    Dies sind Zubereitungen auf der Grundlage verschiedener Verbindungen (z. B. auf der Grundlage von Mischungen von Calciumacetat mit Antimontrioxid, von Titanalkoholaten usw.).

    3821 00 00

    Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

    Nicht hierher gehören Eier, auch befruchtet, aus Beständen, deren Keimfreiheit bescheinigt ist, wenn sie nicht zum Züchten von Mikroorganismen zubereitet sind (Position 0407 oder 0408).

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

    3823 11 00

    Stearinsäure

    Stearinsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur feste technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Stearinsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT.

    Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Stearinsäure von 90 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2915 70 50.

    3823 12 00

    Ölsäure

    Ölsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur flüssige technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Ölsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT.

    Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Ölsäure von 85 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2916 15 00.

    3823 13 00

    Tallölfettsäuren

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil A zweiter Absatz Ziffer 3.

    Tallölfettsäuren mit einem Gehalt an Fettsäuren von weniger als 90 GHT gehören zu Position 3803 00.

    3823 70 00

    technische Fettalkohole

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil B.

    Hierher gehören nur technische Fettalkohole (Gemischte acyclischer Alkohole), bei denen der Reinheitsgrad keines Alkoholbestandteils 90 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, beträgt.

    Derartige Erzeugnisse, bei denen der Gehalt an einem bestimmten Alkohol 90 GHT oder mehr beträgt, gehören im Allgemeinen zu Position 2905.

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3824 10 00

    zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil A.

    3824 30 00

    nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

    Hierher gehören gebrauchsfertige Pulver für die Umwandlung in „Hartmetalle“ durch Sintern. Sie bestehen aus Mischungen von Metallcarbiden (z. B. Wolfram-, Titan-, Niobcarbid) untereinander, auch mit einem metallischen Bindemittel (Cobalt- oder Nickelpulver), und enthalten oft kleine Mengen Paraffin (etwa 0,5 GHT). Auch die einfache Mischung eines der genannten Carbide mit dem metallischen Bindemittel (z. B. Cobalt oder Nickel) gehört hierher, während die einzelnen Carbide zu Position 2849 gehören.

    3824 40 00

    zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 3.

    3824 50 10

    Frischbeton

    Hierher gehört bereits mit Wasser angemachter Beton, der im Allgemeinen in Betonmischfahrzeugen transportiert wird.

    3824 50 90

    anderer

    Hierher gehören:

    1.

    Beton, der noch nicht mit Wasser angemacht worden ist;

    2.

    Mörtel.

    3824 60 11 bis 3824 60 99

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

    Hierher gehören z. B. die so genannten nicht kristallisierenden („NC“) Sorbitsorten (D-Glucitol), die im Allgemeinen durch Hydrieren unter Druck aus Glucosesirupen hergestellt werden, die noch bestimmte Mengen Oligosaccharide enthalten. Ihr Gehalt an Sorbit (D-Glucitol), bezogen auf den Trockenstoff, liegt bei 60 bis 80 GHT, die übrigen Bestandteile bestehen im Wesentlichen aus anderen mehrwertigen Alkoholen und teilweise hydrierten Oligosacchariden. Die Neigung des Sorbits (D-Glucitol), in den kristallinen Zustand überzugehen, verringert sich durch die Nebenbestandteile stark (deshalb die Bezeichnung „nicht kristallisierender Sorbit (D-Glucitol)“).

    Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 2905 44 11 bis 2905 44 99.

    3824 71 00 bis 3824 79 00

    Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3824 71 bis 3824 79 des HS.

    3824 90 10

    Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    die Petroleumsulfonate des Calciums oder Bariums, die im Allgemeinen 55 bis 70 GHT Mineralöl enthalten. Sie werden häufig zum Herstellen von Additives für Mineralöle verwendet;

    2.

    thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien, durch trockene Destillation aus bestimmtem bituminösen Schiefer und nachfolgender Behandlung mit Schwefelsäure gewonnene Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke mit einem Gesamtschwefelgehalt von im Allgemeinen mehr als 9 GHT, und ihre Salze, z. B. des Calciums.

    3824 90 15

    Ionenaustauscher

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 14.

    Hierher gehören auch Ionenaustauscher auf der Grundlage sulfonierter Kohlen und bestimmte Arten von Ton, sofern sie besonderen Behandlungen unterzogen wurden, die sie zur Verwendung als Ionenaustauscher (hauptsächlich von Kationen) geeignet machen; insbesondere ist der Glaukonit in Form eines Tonerdesilicatgels zu nennen, der aus einem natürlichen sandigen Mergel marinen Ursprungs gewonnen wird. Er wird hauptsächlich zum Enthärten von Wasser verwendet. Aus Montmorillonit oder Kaolinit hergestellte Erzeugnisse dienen den gleichen Zwecken.

    Hierher gehören auch synthetische Ionenaustauscher, z. B. künstliche Zeolithe sowie Austauscher auf der Grundlage von Aluminiumoxid oder von Kieselgel.

    Nicht hierher gehören:

    a)

    reines Kieselgel (Unterposition 2811 22 00);

    b)

    reine Tonerde, auch aktiviert (Unterposition 2818 20 00 oder 2818 30 00);

    c)

    künstliche Zeolithe, ausgenommen solche, die Bindemittel enthalten (Unterposition 2842 10 00), siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Buchstabe B Ziffer 14;

    d)

    aktivierter Ton (Unterposition 3802 90 00).

    3824 90 20

    Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

    Hierher gehören die so genannten „Getter“. Man unterscheidet „Flash-Getter“ und „Bulk-Getter“. Die erstgenannten werden in der Röhre während ihrer Herstellung verflüchtigt.

    Zu ihnen gehören z. B. Erzeugnisse, die aus Barium und Aluminium, Magnesium, Tantal oder Thorium usw. bestehen, in Form von Drähten oder Pastillen; Mischungen von Barium- und Strontiumcarbonat, die auf Tantaldraht aufgebracht sind; Bariumberyllat auf Tantaldraht.

    Die „Bulk-Getter“ werden nur erhitzt, aber nicht verflüchtigt und üben nur eine Kontaktabsorptionswirkung aus. Sie bestehen im Allgemeinen aus reinen Metallen (Tantal, Wolfram, Zirconium, Niob, Thorium) in Form von Drähten, Plättchen usw. und gehören daher nicht hierher.

    3824 90 30

    Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    Naphthensäuren sind Gemische alicyclischer Monocarbonsäuren, die beim Raffinieren von Erdölen bestimmter Herkunft (z. B. ehemalige UdSSR) anfallen.

    Hierher gehören auch die wasserunlöslichen Salze (z. B. des Aluminiums, Bariums, Bleis, Chroms, Calciums, Cobalts, Mangans, Zinks) sowie die Ester der Naphthensäuren.

    3824 90 45

    Kesselsteinverhütungsmittel und dergleichen

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 15 genannten Erzeugnisse sowie Mittel, die vorhandene Kalkablagerungen auflösen.

    3824 90 50

    Zubereitungen für die Galvanotechnik

    Hierher gehören z. B. speziell zusammengesetzte Metallisierungsbäder, Glanzbäder, Poliersalze und Ätzmittel für galvanische Ätzungen.

    3824 90 55

    Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 11.

    3824 90 65

    Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00 )

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 6 und 43 genannten Hilfsmitteln gehören hierher außerdem z. B.:

    1.

    Zubereitungen zum Bestreuen von Gießerei-Kernkästen und -Modellplatten, auf der Grundlage von Calciumcarbonat, Wachsen und einem Farbmittel;

    2.

    Zubereitungen auf der Grundlage von Dextrin und Natriumcarbonat, die nach dem Emulgieren zum Anstreichen von Stahlformen verwendet werden;

    3.

    mit einer dünnen Kunstharzschicht überzogene Sandkörnchen zum Herstellen von Gießereikernen (Formsand);

    4.

    Stahlentgasungsmittel;

    5.

    Formtrennmittel (ausgenommen solche der Position 3403).

    3824 90 70

    Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Flammschutzmittel, z. B. auf der Grundlage von Ammoniumverbindungen, die sich bei Hitzeeinwirkung aufblähen und so die damit bestrichenen Bauteile mit einer Isolierschicht versehen;

    2.

    Fassadenimprägniermittel, meist auf Silicatbasis, zum Abdichten des Putzes gegen Wasser;

    3.

    Zusatzmittel zum Beton zum Abdichten gegen Grundwasser.

    ABSCHNITT VII

    KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

    KAPITEL 39

    KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

    Anmerkung 6

    Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 4 zu Kapitel 32 verwendete Bezeichnung „Lösungen“ umfasst nicht kolloide Lösungen.

     

    I. PRIMÄRFORMEN

     

    Wegen des Begriffs „Primärformen“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil „Primärformen“.

    3901

    Polymere des Ethylens, in Primärformen

    3901 10 10 und 3901 10 90

    Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

    Hierher gehören nur die Homopolymere des Ethylens, d.h. Polymere, bei denen Ethylen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

    Die Dichte des Polyethylens ist unter Verwendung eines Polymers ohne Zusatzstoffe zu bestimmen.

    Flüssiges Polyethylen gehört nur dann hierher, wenn es den Bedingungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 entspricht. Andernfalls gehört es zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99.

    Polyethylenwachse gehören zu Position 3404.

    3901 20 10 und 3901 20 90

    Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90.

    3901 90 30 und 3901 90 90

    andere

    In Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 gehören hierher:

    1.

    Copolymere des Ethylens und anderer Monomere (ausgenommen Vinylacetat) (z. B. Copolymere aus Ethylen und Propylen), sowie Gemische von Polymeren analoger Zusammensetzung, bei denen das Ethylenmonomer vorherrscht;

    2.

    chemisch modifiziertes Polyethylen im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 39 (z. B. Poly(ethylenchlorid) und Poly(ethylenchlorosulfid)).

    3902

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

    3902 10 00

    Polypropylen

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

    Nicht hierher gehört flüssiges Polypropylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z. B. Tri- und Tetrapropylen (Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99).

    3902 20 00

    Polyisobutylen

    Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3902 des HS, dritter und vierter Absatz, genannte Erzeugnis.

    Nicht hierher gehört flüssiges Polyisobutylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z. B. Triisobutylen (Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99).

    3902 30 00

    Propylen-Copolymere

    Hierher gehört z. B. ein Copolymer oder ein Polymergemisch, das zu 45 GHT aus Ethylen, 35 GHT Propylen und 20 GHT Isobutylen besteht, weil Propylen und Isobutylen, deren Polymere zu Position 3902 gehören, 55 GHT des Copolymers bilden und gegenüber Ethylen überwiegen; außerdem ist Propylen, dessen Copolymere hier ausdrücklich genannt sind, im Verhältnis zu Isobutylen das vorherrschende Monomer (Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39).

    Wenn im vorstehendem Beispiel die Anteile des Propylens und des Isobutylens umgekehrt sind, gehört das betreffende Copolymer zu den Unterpositionen 3902 90 10 bis 3902 90 90.

    3902 90 10 bis 3902 90 90

    andere

    Hierher gehören u.a. Erzeugnisse mit der Handelsbezeichnung Poly(alpha)-Olefine, im Allgemeinen gewonnen, indem Dec-1-en niedrig polymerisiert wird. Die so gewonnenen Erzeugnisse werden anschließend hydriert und destillativ in Fraktionen mit hohem Gehalt an C20-, C30-, C40- und C50-Kohlenwasserstoffen getrennt. Handelsübliche Typen der Poly(alpha)-Olefine sind Gemische aus diesen Fraktionen.

    Diese stellen flüssige Erzeugnisse dar, die nicht unbedingt den Bedingungen der Anmerkung 3 c), aber immer der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 entsprechen und an Stelle von Mineralölen in synthetischen und halbsynthetischen Schmiermitteln verwendet werden. Diesen Produkten verleihen sie einen höheren Viskositätsgrad, einen niedrigeren Pourpoint, eine größere thermische Stabilität, einen höheren Flammpunkt und eine geringere Flüchtigkeit.

    3903

    Polymere des Styrols, in Primärformen

    Nicht hierher gehören styrolhaltige Polyester (Position 3907)

    3903 11 00 und 3903 19 00

    Polystyrol

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

    3904

    Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

    Ein Polymer des Vinyls ist ein Polymer, dessen Monomer die Formel

    Image

    hat, wenn die Verbindung C-X weder eine Verbindung C-C, noch eine Verbindung C-H ist.

    3904 10 00

    Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

    3904 21 00 und 3904 22 00

    anderes Poly(vinylchlorid)

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

    3904 30 00

    Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

    Hierher gehören nur:

    1.

    die Copolymere aus Vinylchlorid und Vinylacetat, in denen Vinylchlorid das vorherrschende Comonomer ist;

    2.

    Gemische aus Poly(vinylchlorid) und Poly(vinylacetat), in denen das Vinylchloridmonomer vorherrscht.

    3904 40 00

    andere Copolymere des Vinylchlorids

    Hierher gehören z. B. Vinylchlorid-Ethylen-Copolymere, in denen Vinylchlorid das vorherrschende Comonomer ist.

    3904 61 00

    Polytetrafluorethylen

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

    3904 69 80

    andere

    Hierher gehören z. B. Poly(chlortrifluorethylen) und Poly(vinylidenfluorid).

    3906

    Acrylpolymere in Primärformen

    3906 10 00

    Poly(methylmethacrylat)

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

    3906 90 90

    andere

    Hierher gehört z. B. Poly(acrylnitril).

    Nicht hierher gehören:

    a)

    Acrylpolymere, die Ionenaustauscher sind (Position 3914 00 00);

    b)

    Copolymere des Acrylnitrils, die den Bestimmungen der Anmerkung 4 zu Kapitel 40 entsprechen (Kapitel 40).

    3907

    Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

    Wegen der Auslegung der Vorsilbe „Poly“ im Sinne dieser Position siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 a) Ziffer 1 zu Kapitel 39.

    3907 20 11 bis 3907 20 99

    andere Polyether

    Hierher gehören auch chemisch modifizierte Polyether (ausgenommen Polyacetale) (siehe die Erläuterungen zu Position 3907 des HS, Ziffer 2).

    3907 40 00

    Polycarbonate

    Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Polycarbonat vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz).

    3907 60 20 und 3907 60 80

    Poly(ethylenterephthalat)

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

    Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Poly(ethylenterephthalat) vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz).

    3907 60 20

    mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

    Poly(ethylenterephthalat) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr wird im Allgemeinen für die Herstellung von Flaschen verwendet.

    Die Viskositätszahl wird gemäß der ISO-Norm 1628-5 unter Verwendung von Dichloressigsäure als Lösungsmittel berechnet.

    3908

    Polyamide in Primärformen

    3908 10 00

    Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

    3909

    Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

    Wegen der Einreihung von Copolymeren aus Monomeren der im Wortlaut der Position 3909 genannten Erzeugnisse und deren Gemische siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 39.

    3911

    Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    3911 10 00

    Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

    Polyterpene im Sinne dieser Unterposition sind nur Polymere und Polymergemische, in denen ein oder mehrere Terpenmonomere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymeranteil beitragen.

    3911 90 11 bis 3911 90 19

    Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 3911 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 5, genannten Erzeugnisse.

    3912

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    3912 11 00 und 3912 12 00

    Celluloseacetate

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 1.

    3912 20 11 bis 3912 20 90

    Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 2.

    3912 20 11

    Collodium und Celloidin

    Collodium ist eine Lösung von Nitrocellulose mit 12 GHT Stickstoff in einer Mischung von Ether und Alkohol. Beim Trocknen hinterlässt diese Lösung eine elastische Nitrocelluloseschicht, deren Biegsamkeit durch Zugabe von Rizinusöl erhöht werden kann. Collodium kann man auch herstellen durch Lösen von Nitrocellulose in Aceton. Collodium wird zum Herstellen von fotografischen Emulsionen und in der Medizin verwendet.

    Celloidin wird aus Collodium durch teilweises Verdampfen der Lösemittel hergestellt; es ist in festem Zustand.

    3912 20 19

    andere

    Hierher gehören nichtweichgemachte Cellulosenitrate (Nitrocellulosen) (ausgenommen Collodium und Celloidin), auch wenn sie aus Gründen der Sicherheit angefeuchtet — im Allgemeinen mit Ethyl- oder Butylalkohol — oder in anderer Weise phlegmatisiert sind.

    3912 31 00 bis 3912 39 85

    Celluloseether

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 4.

    3912 31 00

    Carboxymethylcellulose und ihre Salze

    Carboxymethylcellulose wird hergestellt durch Einwirken von Monochloressigsäure auf Alkali-Cellulose. Sie wird vor allem als Verdickungsmittel und Schutzkolloid verwendet.

    3912 39 85

    andere

    Hierher gehören z. B. Methylcellulose, Ethylcellulose, Benzylcellulose und Hydroxyethylcellulose.

    3912 90 10

    Celluloseester

    Hierher gehören z. B. Cellulosepropionat und Cellulosebutyrat.

    3912 90 90

    andere

    Hierher gehört Cellulose, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen.

    Wegen seiner üblichen Handelsform gehört regenerierte Cellulose im Allgemeinen nicht hierher. In Form von dünnen, transparenten Folien gehört es zu Position 3920 oder 3921 und in Form von textilen Filamenten zu Kapitel 54 oder 55.

    Hierher gehören auch Gemische aus Celluloseester und Celluloseether (siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39).

    3913

    Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    3913 10 00

    Alginsäure, ihre Salze und Ester

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffer 1.

    3913 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 4.

    II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE

    3915

    Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

    Der Begriff „Kunststoff“ ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 39 festgelegt.

    Hierher gehören auch:

    1.

    Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen wärmehärtbaren, bereits ausgehärteten Kunststoffs, in Primärformen umgewandelt;

    2.

    Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffgemischen (thermoplastische Stoffe, wärmehärtbare, bereits ausgehärtete Stoffe oder thermoplastische und wärmehärtbare Stoffe), in Primärformen umgewandelt.

    3916

    Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

    3916 90 10

    aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisations-erzeugnissen, auch chemisch modifiziert

    Hierher gehören z. B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polyestern, Polyamiden oder Polyurethanen.

    3916 90 50

    aus Additionspolymerisationserzeugnissen

    Wegen des Begriffs „Additionspolymerisationserzeugnisse“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil „Polymere“ zweiter Absatz Ziffer 1.

    Hierher gehören z. B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polymeren des Propylens, des Styrols oder aus Acrylpolymeren.

    3917

    Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

    Wegen der Begriffe „Rohre und Schläuche“ siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 39.

    3917 29 00

    aus anderen Kunststoffen

    Hierher gehören Rohre und Schläuche aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert, z. B. aus Phenoplasten, Aminoplasten, Alkyden und anderen Polyestern, aus Polyamiden, Polyurethanen und insbesondere aus Siliconen.

    Hierher gehören Waren aus Additionspolymerisationserzeugnissen, z. B. aus Polytetrahaloethylenen, Polyisobutylen, Polymeren des Styrols, des Vinylidenchlorids, des Vinylacetats oder anderer Vinylester sowie aus Acrylpolymeren.

    3918

    Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

    Hierher gehören auch nicht perforierte Kunststoffbeläge, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, wie sie z. B. für Tennisplätze oder Terrassen verwendet werden.

    3919

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

    Zur Bestimmung des Begriffs „selbstklebend“ siehe die Erläuterungen zu Position 3919 des HS, erster Absatz. Nicht zu dieser Position gehören Flacherzeugnisse aus Kunststoffen, die nur auf glatten Oberflächen, wie Glas, haften.

    Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind oft mit einer abziehbaren Schutzfolie aus Papier oder Kunststoff versehen. Diese Schutzfolie beeinflusst nicht die Einreihung dieser Erzeugnisse.

    3919 10 12 bis 3919 10 80

    in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

    Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im Wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im Allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wiederverwendet wird.

    3919 10 12 bis 3919 10 19

    Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen

    Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d.h. Bänder, die erkennbar nach Art und Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen. Diese Bänder werden im Allgemeinen für Verpackungs- und ähnliche Zwecke verwendet.

    3920

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

    Siehe die Anmerkung 10 zu Kapitel 39.

    Nicht hierher gehören Streifen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Kapitel 54).

    3920 20 80

    mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm

    Hierher gehören Zierbänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, gefärbt, mit seidigem Aussehen, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden.

    Die sich daraus ergebende molekulare Anordnung der Polymere des Propylens bewirkt, dass das Band fibrilliert (zerfasert), wenn es von Hand in Längsrichtung gezogen wird, wodurch irrtümlich der Eindruck entsteht, dass es sich um ein Erzeugnis aus Fasern handelt.

    Diese Bänder haben eine Dicke von etwa 0,13 mm, sie können bedruckt und gekräuselt werden. Sie werden im Allgemeinen auf Spulen oder Röhrchen aufgerollt und im Handel als „Plastik-Bolducs“ bezeichnet. Sie werden wie Bolducs der Position 5806 verwendet. Zierbänder werden beim Verpacken im Allgemeinen geknotet.

    Hierher gehören andere Bänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, farblos oder in der Masse gefärbt, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden.

    Im Unterschied zu den obengenannten Zierbändern haben diese Bänder kein seidiges Aussehen, sind dicker und steifer und können nicht gekräuselt werden. Die Oberfläche kann Erhöhungen oder Vertiefungen aufweisen und bedruckt werden.

    Sie werden unter Spannung um das Packstück gezogen und die Enden dann entweder thermisch verschweißt oder durch eine Metall- oder Kunststoffklemme verbunden.

    Nicht hierher gehören Bänder aus Polypropylen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Unterposition 5404 90 10).

    3920 43 10 und 3920 43 90

    mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS.

    3920 49 10 und 3920 49 90

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS.

    3920 73 10

    Filmunterlagen in Rollen oder Streifen

    Hierher gehören Folien, die dazu geeignet sind, bei der Filmherstellung als Träger für die lichtempfindlichen Schichten zu dienen.

    3921

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 3920.

    3921 90 41

    Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten

    Hierher gehören Schichtstoffplatten, die aus faserstoffhaltigen Lagen (z. B. Papier) bestehen, mit Duroplaststoffen imprägniert sind und durch Erhitzen und Zusammenpressen unter einem Druck von 5 MPa oder mehr hergestellt werden; die obere Schicht oder Schichten sind gefärbt oder mit Dekorationen versehen (z. B. Holzimitation).

    Platten mit Dekorschicht auf beiden Seiten werden z. B. als Trennwände in Schaufenstern verwendet; Platten mit nur einer dekorativen Schauseite werden vorzugsweise als Deckschicht von Spanplatten verwendet.

    3923

    Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

    3923 90 00

    andere

    Hierher gehören gespritzte Netze in Schlauchform, die zum Verpacken benutzt werden. Sie werden in unbestimmter Länge verkauft und werden, nachdem sie auf bestimmte Längen geschnitten wurden, üblicherweise zur Herstellung von Säcken und Beuteln für das Verpacken bestimmter Früchte und Gemüse wie z. B. Äpfel, Orangen, Kartoffeln und Zwiebeln verwendet.

    3924

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

    3924 90 00

    andere

    Hierher gehören sowohl Schwämme aus regenerierter Cellulose, die anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind, als auch quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme mit abgeschliffenen Kanten oder anders bearbeitete Schwämme.

    Nicht hierher gehören:

    a)

    natürliche Schwämme (Unterpositionen 0511 99 31 und 0511 99 39);

    b)

    lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme (Position 3921).

    3925

    Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 39.

    3925 20 00

    Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3925 20 des HS.

    3925 90 10

    Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen

    Siehe die Anmerkung 11 ij) zu Kapitel 39.

    KAPITEL 40

    KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

    Allgemeines

    Für die Anwendung der Anmerkung 4 a) zu Kapitel 40 gelten als „nicht thermoplastische Stoffe“ solche Stoffe, die nicht durch wiederholte Anwendung von Wärme erweichen und dann durch Gießen oder Extrudieren geformt werden können.

    4001

    Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4001 21 00

    geräucherte Blätter (smoked sheets)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 erster Absatz.

    4001 29 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 zweiter und vierter Absatz.

    Hierher gehören insbesondere der weißlich gelbe Krepp, der braune Krepp, mit Einpressungen versehene, luftgetrocknete Kautschuk-Felle (air-dried sheets), reagglomerierte Kautschukgranulate und Naturkautschuk in Form von nicht agglomeriertem Pulver oder Krümel (free-flowing powders).

    4002

    Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4002 99 10

    durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse

    Hierher gehört Kautschuk im Sinne der Anmerkung 4 c) zu Kapitel 40, ausgenommen depolymerisierter Naturkautschuk der Unterposition 4002 99 90.

    4002 99 90

    andere

    Hierher gehören z. B. Carboxyl-Acrylnitril-Butadien (XNBR)-Kautschuk, Acrylnitril-Isopren(NIR)-Kautschuk sowie Faktis.

    4005

    Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4005 20 00

    Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10 00

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, Buchstabe B erster Absatz und zweiter Absatz Ziffer 2.

    4005 91 00

    Platten, Blätter und Streifen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, Buchstabe B erster Absatz und zweiter Absatz Ziffern 3 und 4.

    Hierher gehören auch Platten, Blätter und Streifen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk, nicht zugeschnitten oder nur auf quadratische oder rechteckige Form geschnitten, die auf einer Seite mit einer Schicht aus Klebstoff bedeckt sind. Das Aufbringen des Klebstoffes gilt als eine einfache Oberflächenbearbeitung im Sinne der Anmerkung 9 zu Kapitel 40. Diese Einreihung ändert sich nicht, wenn auf der Klebeschicht zum Schutz ein Blatt oder ein Band aus Papier, Spinnstoff oder anderen Stoffen angebracht ist.

    4005 99 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, Buchstabe B erster Absatz und zweiter Absatz Ziffer 5.

    4009

    Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen)

    4009 12 00

    mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    Die Rohre und Schläuche dieser Unterposition können Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke aus beliebigen Stoffen enthalten.

    4009 22 00

    mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00.

    4009 32 00

    mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00.

    4009 42 00

    mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00.

    4011

    Luftreifen aus Kautschuk, neu

    4011 20 10

    mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger

    Die Tragfähigkeitskennzahl ist stets auf dem Reifen angegeben. Sie ist definiert in der Richtlinie 92/23/EWG des Rates (ABI. L 129 vom 14.5.1992, S. 95).

    4011 20 90

    mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4011 20 10.

    4011 61 00 bis 4011 69 00

    andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 61 bis 4011 69 des HS.

    4011 62 00

    von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62, 4011 63, 4011 93 und 4011 94 des HS.

    4011 63 00

    von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62, 4011 63, 4011 93 und 4011 94 des HS.

    4011 93 00

    von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62, 4011 63, 4011 93 und 4011 94 des HS.

    4011 94 00

    von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62, 4011 63, 4011 93 und 4011 94 des HS.

    4015

    Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk

    4015 11 00

    für chirurgische Zwecke

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4015 11 des HS.

    Diese Unterposition beschränkt sich nicht auf steril verpackte Handschuhe für chirurgische Zwecke. Hierher gehören auch Handschuhe, die den Normen EN 455-1 und EN 455-2 oder gleichwertigen Normen entsprechen.

    4015 19 00

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Fausthandschuhe und Stulpenhandschuhe für die Industrie;

    2.

    Handschuhe für Radiologen, die durch einen Überzug auf der Grundlage von Bleicarbonat für Röntgenstrahlen undurchlässig gemacht sind.

    4015 90 00

    andere

    Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 4015 des HS genannten Waren (mit Ausnahme von Fingerhandschuhen, Handschuhen ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhen) auch Schutzkleidung zum Schutz gegen Strahlen oder atmosphärischen Druck (z. B. Druckausgleichanzüge für Flieger), sofern sie nicht mit Atemgeräten ausgestattet sind. Mit Atemgeräten versehene Kleidung gehört zu Position 9020 00 00.

    4016

    Andere Waren aus Weichkautschuk

    4016 91 00

    Bodenbeläge und Fußmatten

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2.

    4016 99 52 bis 4016 99 97

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffern 7 bis 14, genannten Waren gehören hierher auch Polierblöcke, die mit (auswechselbarem) Schmirgelpapier überzogen werden und dazu dienen, bestimmte Werkstücke von Hand zu polieren.

    ABSCHNITT VIII

    HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

    KAPITEL 41

    HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

    4101

    Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

    4101 20 10 bis 4101 20 80

    ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

    Die hierher gehörenden Häute und Felle gelten auch dann als ganz, wenn Kopf und Füße fehlen; dagegen dürfen sie nicht gespalten sein, d.h. die Dicke darf nicht in zwei oder mehr Lagen zerteilt sein.

    4101 20 10

    frisch

    Hierher gehören Häute und Felle in dem Zustand, in dem sie sich unmittelbar nach dem Abziehen vom Tierkörper befinden. Hierher gehören auch gekühlte Häute und Felle.

    4101 20 30

    nass gesalzen

    Hierher gehören Häute und Felle durch einfaches Salzen fäulnisunempfindlich gemacht.

    4101 20 50

    getrocknet oder trocken gesalzen

    Hierher gehören getrocknete (lediglich durch Trocknen, auch mit Zugabe von antiseptischen Mitteln konservierte) Häute und Felle und trocken gesalzene Häute und Felle.

    4101 20 80

    andere

    Hierher gehören geäscherte (durch Einweichen in Kalkmilch oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Kalk behandelte) Häute und Felle, gepickelte (in stark verdünnten Lösungen von Salzsäure, Schwefelsäure oder von anderen chemischen Erzeugnissen mit Zusatz von Salz eingeweichte) Häute und Felle und n anderer Weise konservierte Häute und Felle.

    4101 50 10 bis 4101 50 90

    ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4101 20 10 bis 4101 20 80.

    4101 50 10

    frisch

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 10.

    4101 50 30

    nass gesalzen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 30.

    4101 50 50

    getrocknet oder trocken gesalzen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 50.

    4101 50 90

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 80.

    4101 90 00

    andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

    Der Croupon deckt den Rücken und das Hinterteil ab; es ist der Teil der Haut, der am dicksten und widerstandsfähigsten, daher am wertvollsten ist.

    Der Halbcroupon wird gewonnen durch Teilen des Croupons in zwei Teile entlang der Rückenlinie.

    4102

    Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

    4102 10 10

    von Lämmern

    Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von 0,75 m2 oder weniger.

    4102 10 90

    andere

    Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von mehr als 0,75 m2.

    4102 21 00

    gepickelt

    Wegen der gepickelten Häute und Felle siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 80.

    4103

    Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

    4103 20 00

    von Kriechtieren

    Hierher gehören z. B. die Häute von Pythons, Boas, Alligatoren, Kaimanen, Iguanen, Gavialen und Eidechsen.

    4104

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Siehe die Anmerkungen 2 A und 2 B zu Kapitel 41.

    4104 11 10 bis 4104 19 90

    in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    Nur gegerbte Häute und Felle kennzeichnen sich insbesondere durch die Beschaffenheit ihrer Fleischseite, die mehr oder weniger, vor allem an den Randteilen, mit Haut- und Faserteilen des Unterhautbindegewebes behaftet ist. Dadurch hat diese Seite eine faserige unebene Oberfläche. Vorgegerbte Häute und Felle sind wie „nur gegerbtes“ Leder zu behandeln.

    Die den eigentlichen Gerbprozess abschließenden Bearbeitungen, in deren Verlauf die Häute und Felle von den noch vorhandenen Gerbstoffen und vom Wasser befreit werden, wie Auswaschen, Entwässern, Abpressen, Trocknen und Ausrecken bleiben ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Waren. Dies gilt auch für das Spalten der nur gegerbten Leder.

    4104 11 10 bis 4104 11 90

    Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

    Hierher gehören Häute und Felle, die die ursprüngliche Narbenstruktur aufweisen, wie sie durch die Entfernung der Epidermis (Oberhaut) erhalten wurde, ohne dass eine Schicht der Oberfläche, z. B. durch Abbimsen oder Abschmirgeln, entfernt worden ist.

    Hierher gehören nur Häute und Felle, die die Außenseite (Haarseite) des Leders darstellen.

    4104 41 11 bis 4104 49 90

    in getrocknetem Zustand (crust)

    Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz.

    4104 41 11 bis 4104 41 90

    Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 11 90.

    4104 41 11

    indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

    Hierher gehören Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen gegerbt worden sind und die verschiedenen Verfahren unterzogen wurden, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z. B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung.

    Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihrer feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Gerbung ist. Die Narbenseite der Häute ist gleichmäßig und sogar glänzend; die Fleischseite ist im Allgemeinen durch Entfleischen gründlich gereinigt. Zur Verwendung beim Herstellen von Lederwaren müssen die Häute dieser Art völlig neu bearbeitet werden (sozusagen entgerbt), so dass man sie als vorgegerbte Häute ansehen kann.

    Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind.

    4104 49 11

    indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4104 41 11.

    4105

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Siehe die Anmerkungen 2 A und 2 B zu Kapitel 41.

    4105 10 00

    in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90.

    4105 30 10 und 4105 30 90

    in getrocknetem Zustand (crust)

    Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz.

    4105 30 10

    von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

    Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern.

    Die Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen vorgegerbt sein dürfen, können verschiedenen Verfahren unterzogen worden sein, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z. B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung.

    Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist.

    Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind.

    4105 30 90

    andere

    Hierher gehören z. B. weißgegerbte Schaf- oder Lammleder; dies sind Leder, die mit einem Gemisch aus Salz, Alaun, Eigelb und Mehl gegerbt sind. Weißgegerbtes Leder wird vor allem zum Herstellen von Handschuhen oder feinem Schuhwerk verwendet.

    4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Siehe die Anmerkungen 2 A und 2 B zu Kapitel 41.

    4106 21 00

    in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90.

    4106 22 10 und 4106 22 90

    in getrocknetem Zustand (crust)

    Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz.

    4106 22 10

    von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

    Die Erläuterungen zu Unterposition 4105 30 10 gelten sinngemäß.

    4106 31 00

    in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90.

    4106 32 00

    in getrocknetem Zustand (crust)

    Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz.

    4106 40 10

    pflanzlich vorgegerbt

    Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern.

    Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist.

    4106 91 00

    in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90.

    4106 92 00

    in getrocknetem Zustand (crust)

    Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz.

    4107

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    Leder dieser Position können entweder nach dem Gerben bearbeitet (z. B. zugerichtet, gefärbt, genarbt, mit eingepresstem Muster versehen, zu Wildleder verarbeitet, bedruckt, geglättet oder satiniert) oder Pergament- oder Rohhautleder (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil III) sein.

    4107 11 11 bis 4107 11 90

    Vollleder, ungespalten

    Hierher gehört Leder, das nicht gespalten (d.h. in Richtung der Dicke geteilt) worden ist, auch wenn es egalisiert, d.h. durch Beseitigen von rauen Stellen und Auswüchsen der Fleischseite geebnet worden ist.

    4107 11 11

    Boxcalf

    „Box-calf“ ist ein chrom- oder manchmal in kombinierten Verfahren gegerbtes Kalbleder, das anschließend gefärbt und poliert und zum Herstellen von Schuhoberteilen oder bestimmten Täschnerwaren (Handtaschen, Aktentaschen, usw.) verwendet wird; dieses Leder ist sehr weich.

    4107 12 11

    Boxcalf

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4107 11 11.

    4107 91 10 und 4107 91 90

    Vollleder, ungespalten

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4107 11 11 bis 4107 11 90.

    4107 91 10

    Sohlenleder

    Wegen seiner Verwendung, die Festigkeit und Widerstandsfähigkeit erfordert, erhält Sohlenleder keine „Nahrung“. Die Zurichtung dieses Leders wird als „Wasser-Zurichtung“ im Gegensatz zur „Fett-Zurichtung“ bezeichnet, die bei genährtem Leder angewandt wird. Sie beschränkt sich auf Reinigen des Leders, der Witterung aussetzen, Klopfen und Walzen des Leders unter Druckeinwirkung.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4107 des HS, dritter Absatz.

    4112 00 00

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß.

    4113

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß.

    4115

    Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

    Rekonstituiertes Leder wird auch als LEFA bezeichnet. LEFA ist die Abkürzung für „Lederfaserwerkstoffe“. Rekonstituiertes Leder wird aus den Grundbestandteilen Leder und Lederfasern hergestellt. Teilweise werden zur Erreichung besonderer Eigenschaften auch anteilig verfilzbare Stoffe wie Cellulose-, Synthese- oder Baumwollfasern mit verwendet. Der Anteil derartiger Fasern muss aber deutlich unter 50 % liegen, um die Waren als Platten, Blätter, Streifen oder auch Rollen in Position 4115 einreihen zu können. Die Lederfasern bestehen aus Chromfalzspänen, vegetativen Blanchierspänen oder Lederbeschneideabfällen. Als Bindemittel wird hauptsächlich natürlicher Latex verwendet.

    Haupteinsatzgebiet für rekonstituiertes Leder (für die LEFA-Materialien) ist die Schuhindustrie in der Verwendung für Rahmen, Hinterkappen, Brandsohlen, Zwischensohlen und Laufsohlen für Hausschuhe. Weitere Einsatzgebiete sind die Täschnerindustrie (z. B. für Kofferrahmen, Schulranzen, Zwischenfächer für Aktentaschen oder Portefeuilleartikel) und der technische Bereich mit Manschetten, Dichtungsmaterialien usw.

    KAPITEL 42

    LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

    Wegen des Begriffs „Außenseite“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 11, 4202 21, 4202 31 und 4202 91 des HS.

    Hierher gehören Hüllen, die den ganzen Schläger umhüllen, auch mit einem Griff oder einem Trageriemen.

    Nicht hierher gehören jedoch die Hüllen von Schlagflächen von Tennisschlägern, Badmintonschlägern, Golfschlägern usw., wenn sie aus Gewebe (gewöhnlich mit einem Überzug auf der Grundlage von Kunststoff) hergestellt sind, auch wenn sie mit einer Tasche für Bälle ausgestattet sind (Position 6307).

    4202 11 10 und 4202 11 90

    mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    Wegen des Begriffs „rekonstituiertes Leder“ siehe die Erläuterungen zu Position 4115 des HS, Teil I.

    4202 12 11 und 4202 12 19

    aus Kunststofffolien

    Im Sinne dieser Unterpositionen gilt: wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist (z. B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer Kunststofffolie), so kommt es für die Einreihung in diese Unterpositionen nicht darauf an, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z. B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten vorgefertigten Kunststofffolie gleicht.

    4202 22 10

    aus Kunststofffolien

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19.

    4202 31 00 bis 4202 39 00

    Taschen- oder Handtaschenartikel

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 31, 4202 32 und 4202 39 des HS.

    4202 32 10

    aus Kunststofffolien

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19.

    4202 92 11 bis 4202 92 19

    aus Kunststofffolien

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19.

    4203

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    4203 10 00

    Kleidung

    Hierher gehört Kleidung, einschließlich Arbeitskleidung, aus Leder oder rekonstituiertem Leder, wie z. B. Mäntel, Jacken, Westen, Hosen und Schürzen. Hierher gehören auch Leder und Zusammensetzungen aus Leder, die unvollständige oder unfertige Waren sind, aber dennoch bereits als Kleidung erkennbar sind.

    4203 21 00 bis 4203 29 90

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

    Hierher gehören auch Zuschnitte von Handschuhen, Fingerhandschuhen und Fausthandschuhen.

    Auf bestimmte Form zugeschnittene Lederstreifen zum Herstellen von Handschuhen, in die aber noch Daumen und andere Finger geschnitten werden müssen, gehören zu Unterposition 4205 00 90.

    4203 21 00

    Spezialsporthandschuhe

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS.

    Hierher gehören auch Fechthandschuhe, Krickethandschuhe, Baseballhandschuhe und die auf dem Handrücken ausgeschnittenen Handschuhe für Radrennfahrer.

    4203 29 10

    Schutzhandschuhe für alle Berufe

    Die hierher gehörenden Schutzhandschuhe (auch Fausthandschuhe) sollen im Allgemeinen die Hände während der Arbeit schützen. Deshalb sind sie in vielen Fällen, im Gegensatz zu Straßenhandschuhen, aus dickem und widerstandsfähigem Leder hergestellt, das gewöhnlich nach dem Gerben nicht weiter bearbeitet wurde. Schutzhandschuhe haben häufig eine raue Seite; sie können mit Stulpen oder Manschetten zum Schutz des Handgelenks und des Unterarms ausgestattet sein.

    Hierher gehören auch Schutzhandschuhe, bei denen nur der untere Teil (Handfläche) aus Leder ist.

    4203 29 90

    andere

    Hierher gehören auch Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe die, obwohl sie während der Ausübung einer Sportart getragen werden, nicht die in den Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS aufgeführten funktionellen, für Spezialsporthandschuhe charakteristischen Merkmale aufweisen.

    Hierher gehören auch Handschuhe, bei denen der untere Teil (Handfläche) und der zwischen den Fingern gelegene Teil aus Leder sind und der Handrücken aus anderem Stoff besteht.

    4203 30 00

    Gürtel, Koppel und Schulterriemen

    Hierher gehören auch Ledergürtel, die mehrere mit einem Verschluss versehene Taschen aufweisen.

    4203 40 00

    anderes Bekleidungszubehör

    Hierher gehören z. B. Hosenträger, Handgelenkbänder, Krawatten, Träger für Trachtenhosen.

    Schnürsenkel gelten jedoch nicht als Bekleidungszubehör und gehören deshalb zu Unterposition 4205 00 90. Nicht hierher gehören ebenso Armbänder, die Fantasieschmuck sind (Position 7117) sowie Uhrarmbänder (Position 9113).

    4205 00

    Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    4205 00 11

    Treibriemen und Förderbänder

    Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Waren, mit Ausnahme von Eimern für Förderbänder.

    4205 00 19

    andere

    Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Eimer für Förderbänder und in Ziffer 2 genannten Waren.

    4205 00 90

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4205 des HS, dritter Absatz.

    KAPITEL 43

    PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

    4301

    Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103

    Wegen des Begriffs „rohe Pelzfelle“ siehe die Erläuterungen zu Position 4301 des HS, vorletzter Absatz.

    4301 80 00

    andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

    Hierher gehören z. B. die Pelzfelle von Hundsrobben oder Ohrenrobben (z. B. von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)), von Seeottern oder von Nutrias.

    Felle der Jungtiere der Sattelrobbe (whitecoats) sind ganz weiß.

    Felle der Jungtiere der Mützenrobbe (bluebacks) sind weiß mit einem vom Kopf bis zum Schwanz verlaufenden breiten blaugrauen Rückenband.

    Das Pelzfell der Ohrenrobbe wird oft unzutreffend als „Seeotter“ bezeichnet. Die Ohrenrobbe hat ein schönes, seidiges und dichtes Fell, im Ganzen glänzend schwarz, das auf der Brust und Unterleib ein goldfarbener, ins rötlich-braun oder orange übergehender Flaum deckt.

    Das Pelzfell der Seeotter ist braun-schwarz, undeutlich weiß gesprenkelt und gleichzeitig von besonderer Feinheit und großer Haltbarkeit.

    Da die Zitzen der Nutrias sich auf dem Rücken befinden, wird fast ausschließlich das Fell des Bauches als Pelzfell verwendet; um das Pelzfell zu gewinnen und das Tier zu enthäuten, wird der Einschnitt entlang des Rückens geführt. Das Pelzfell, am Bauch schwärzlich braun, heller auf dem Rücken und an den Flanken, ist reich mit dünnem Stichelhaar besetzt und trägt einen feinen, dichten und wolligen Flaum.

    Hierher gehören auch die Pelzfelle von Gepard, Jaguar, Luchs, Panter (oder Leopard) und Puma.

    4301 90 00

    Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

    Hierher gehören nicht nur die Nebenerzeugnisse (Köpfe, Schwänze, Klauen) sondern auch Abfälle und Überreste aller Art. Diese Stücke werden zu kleinen Pelzdeckchen zusammengesetzt und zum Herstellen von Pelzwaren zweiter Qualität verwendet.

    4302

    Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

    4302 11 00 bis 4302 19 99

    ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt

    Hierher gehören auch Pelzfelle (z. B. Schaffelle), von Kopf, Pfoten oder Schwanz befreit, auch an den Rändern grob beschnitten, jedoch weder zugeschnitten noch auf andere Weise in eine bestimmte Form gebracht, gegerbt oder gefärbt, die insbesondere als Teppiche verwendet werden.

    4302 19 41

    von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 80 00.

    4302 20 00

    Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

    Als Abfälle und Überreste im Sinne dieser Unterposition gelten Schnitzel sowie andere Abfallstücke, die beim Herstellen von Pelzwerk oder beim Zusammensetzen von Pelzwerk oder seiner Teile in Form von Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Waren anfallen.

    4302 30 10

    „ausgelassene“ Pelzfelle

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4302 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz.

    „Ausgelassene“ Pelzfelle können auch hergestellt sein, indem Pelzfelle:

    diagonal in schmale Streifen geschnitten und in der ursprünglichen Reihenfolge zusammengenäht werden;

    treppenförmig geschnitten und wieder zusammengesetzt werden.

    4302 30 25 bis 4302 30 99

    andere

    Hierher gehören z. B., sofern keine anderen Stoffe hinzugefügt sind:

    1.

    aus Stücken, Abfällen und Überresten der Unterposition 4302 20 00 oder aus ganzen Pelzfellen zusammengesetzte Platten, Säcke, Vierecke, Kreuze oder ähnliche Formen;

    2.

    so genannte „bodys“ zur Anfertigung von Pelzmänteln und Pelzjacken, die gewöhnlich aus drei einzelnen Pelzfellverbindungen bestehen: eine hat die Form eines gleichschenkligen Trapezes mit langer gebogener Grundlinie, aus dem der Rücken zugeschnitten wird, die beiden anderen sind Rechtecke, aus denen das Vorderteil und die Ärmel zugeschnitten werden.

    4302 30 51

    von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 80 00.

    4303

    Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    4303 10 10 und 4303 10 90

    Kleidung und Bekleidungszubehör

    Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 43.

    4303 10 10

    aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

    Hierher gehören Kleidung und Bekleidungszubehör aus Fellen der Unterposition 4302 19 41 oder 4302 30 51.

    4303 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4303 des HS, dritter und vierter Absatz.

    ABSCHNITT IX

    HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

    KAPITEL 44

    HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE

    4401

    Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

    4401 10 00

    Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

    Für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten ist eine Begrenzung der Abmessungen nicht festgelegt. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung von Holz der Position 4403 zu (siehe die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, Ausnahme b)).

    Nicht hierher gehören Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch wenn dieses Holz offensichtlich zum Heizen bestimmt ist (Unterposition 4401 31 00, 4401 39 20, 4401 39 30 oder 4401 39 80).

    4401 21 00 und 4401 22 00

    Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

    Siehe die Anmerkungen 1 a) und 1 c) zu Kapitel 44 sowie die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, erster Absatz Buchstabe B.

    4401 31 00 bis 4401 39 80

    Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

    Siehe die Anmerkungen 1 a) und 1 c) zu Kapitel 44.

    Nicht hierher gehört Holzmehl im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 44 (Position 4405 00 00).

    4403

    Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    4403 10 00

    mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 10 des HS.

    Imprägnieren (einschließlich Einspritzen) ist eine Behandlung, die im Wesentlichen dazu dient, eine bessere Konservierung des Holzes zu gewährleisten (Haltbarkeit) oder es mit bestimmten besonderen Eigenschaften auszustatten (z. B. es feuerfest zu machen oder gegen die Auswirkungen des Schrumpfens zu schützen). Diese Behandlung soll die langfristige Konservierung z. B. der Stangen aus Nadelholz gewährleisten.

    Die Behandlung kann durch längeres Eintauchen in offene heiße Kessel, wobei die Stangen bis zum Erkalten in der Flüssigkeit verbleiben, oder im Druckkessel erfolgen.

    Es werden hauptsächlich organische Erzeugnisse, z. B. Kreosotöl, Dinitrophenole und Dinitrokresole verwendet.

    Gestrichene oder lackierte Stangen aus Holz gehören ebenfalls zu dieser Unterposition.

    4403 20 11

    Sägerundholz

    Sägerundholz weist z. B. folgende äußeren Merkmale auf:

    zylindrische Form und geradfaserig ohne größere Krümmungen,

    einen Durchmesser von 15 cm oder mehr.

    Es wird im Allgemeinen in der Längsrichtung gesägt oder gespalten zur Herstellung von Schnittholz oder Bahnschwellen oder zur Herstellung von Furnierblättern (hauptsächlich durch Schälen oder Messern).

    4403 20 31

    Sägerundholz

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11.

    4403 20 91

    Sägerundholz

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11.

    4403 41 00 bis 4403 49 95

    anderes, von den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

    Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt „Allgemeines“. Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

    4403 49 35

    Okoumé und Sipo

    Okoumé kommt fast ausschließlich aus den Wäldern von Gabun. Sein Holz ist weich und lachsfarben rosa, von faserigem Aufbau und unregelmäßig in der Gegenrichtung; es erinnert ein wenig an Mahagoni, hat jedoch Farbtöne, die viel blasser sind. Der Baum liefert wohlgestaltete zylindrische Klötze, die sich hervorragend zum Messern und Schälen eignen, daher seine Hauptverwendung für die Herstellung von Furnierblättern.

    4403 91 10

    Sägerundholz

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11.

    4403 92 10

    Sägerundholz

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11.

    4403 99 10

    Pappelholz

    Hierher gehören alle Arten der Gattung Populus.

    Das Holz der Pappel ist hell, leicht und sehr weich. Es wird für Schreinerarbeiten verwendet (für Innenteile von Möbeln, Verpackungskisten) und zum Herstellen von Sperrholz. Nach dem Nadelholz ist es der hauptsächliche Lieferant von Cellulose für Papierhalbstoff.

    4403 99 51

    Sägerundholz

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11.

    4404

    Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

    Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen unterscheiden sich von Furnierblättern der Position 4408 insbesondere durch ihre geringen Abmessungen und die Art des verwendeten Holzes (im Allgemeinen gewöhnliches Weichholz).

    4404 20 00

    anderes Holz

    Hierher gehören z. B. Holzspäne (gewöhnlich von Buche oder Haselnuss), die aufgerollten Holzbändern oder -streifen ähnlich sehen und die zum Herstellen von Essig oder zum Klären von Flüssigkeiten dienen.

    4405 00 00

    Holzwolle; Holzmehl

    Wegen des Begriffs „Holzmehl“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 44.

    4406

    Bahnschwellen aus Holz

    4406 10 00

    nicht imprägniert

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 10 und 4406 90 des HS.

    4406 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 10 und 4406 90 des HS.

    4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    Wegen der Begriffe „gemessert“ und „geschält“ siehe die Erläuterungen zu Position 4408 des HS, zweiter und dritter Absatz.

    4407 10 31 bis 4407 10 38

    gehobelt

    Nicht hierher gehören:

    a)

    gesägtes Holz, bei dem gewisse Unebenheiten durch grobes Hobeln entfernt sind, das jedoch noch Spuren des Sägeschnitts bestehen lässt (Unterpositionen 4407 10 91 bis 4407 10 98);

    b)

    in Längsrichtung gesägtes Holz, das in Anbetracht der Besonderheiten des betreffenden Holzes und des Standes der technischen Entwicklung auf dem Gebiete seiner Bearbeitung keine Spuren des Sägeschnitts aufweist. Das Fehlen solcher Spuren ist die Folge einer das Sägen lediglich ergänzenden Bearbeitung, die aus technischen Gründen notwendig ist und nicht dazu dient, die weitere Verwendung des Holzes durch die Beseitigung der Sägespuren zu erleichtern (Unterpositionen 4407 10 91 bis 4407 10 98).

    4407 10 91 bis 4407 10 98

    anderes

    Nicht hierher gehören vollständige Sätze loser — nicht zusammengesetzter — Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz mit einer Dicke von mehr als 6 mm, zum Zusammensetzen von Kisten und Verschlägen. Solche Sätze von Brettern — Kistenzuschnitte genannt — gehören zu Position 4415, auch wenn einige Zubehörteile fehlen, wie z. B. Kantenverstärkungen oder Füße. Hierzu wird auch auf die Erläuterungen zu Position 4415 hingewiesen.

    4407 21 10 bis 4407 29 95

    von den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

    Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt „Allgemeines“. Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

    4407 99 96

    von tropischen Hölzern

    Als „tropisches Holz“ im Sinne dieser Unterposition gelten nur solche tropischen Hölzer, die nicht in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 44 genannt sind.

    Hierher gehören z. B. folgende tropische Hölzer: Aiélé, Alone, Andoung, Bilinga, Bomanga, Bubinga, Ebène, Ebiara, Faro, Kapokier, Limbali, Longhi, Movingui, Mutenye, Naga, Niové, Tali, Tchitola, Wengé und Zingana.

    4408

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

    4408 31 11 bis 4408 39 95

    von den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

    Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt „Allgemeines“. Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

    4409

    Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    4409 10 11

    Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4409 des HS, fünfter Absatz Ziffer 4.

    Nicht hierher gehört gefriestes Holz, das hergestellt ist durch Aufsetzen eines Frieses auf ein Stück Holz oder einen anderen Fries (Position 4418 oder 4421).

    4409 10 18

    anderes

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Holzdraht und Rundstäbe für Dübel, die in den Erläuterungen zu Position 4409 des HS, fünfter Absatz Ziffer 5, beschrieben sind;

    2.

    profilierte (z. B. genutete und gekehlte) Stäbe und Friese für Parkett.

    Stäbe und Friese, nur gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, gehören zu Position 4407 oder 4408. Stäbe und Friese aus Sperrholz oder furniertem Holz gehören zu Position 4412.

    4409 29 10

    Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 11.

    4409 29 91 und 4409 29 99

    anderes

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 18.

    4410

    Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

    4410 11 50

    auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet

    Hierher gehören z. B. Spanplatten aus Holz, die mit Hochdruckschichtpressstoffen der Unterposition 3921 90 41 beschichtet sind.

    4410 11 90

    andere

    Hierher gehören z. B. Spanplatten, die mit Kunststoffen, Farbe, Papier, Spinnstoffen oder Metall beschichtet sind, ausgenommen solche der Unterpositionen 4410 11 30 und 4410 11 50.

    4410 90 00

    andere

    Zu den anderen holzigen Stoffen gehören z. B. Bagasse (Pressrückstand vom Zuckerrohr), Bambus, Getreidestroh sowie Flachs- oder Hanfabfälle.

    4411

    Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

    4411 12 10 bis 4411 14 90

    mitteldichte Faserplatten (MDF)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A zweiter Gedankenstrich.

    4411 12 10

    weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    Für die Einreihung in diese Unterposition ist das Schleifen nicht als mechanische Bearbeitung anzusehen.

    4411 13 10

    weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10

    4411 14 10

    weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10

    4411 92 10 und 4411 92 90

    mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffer 1.

    4411 92 10

    weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10.

    4411 93 10 und 4411 93 90

    mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffer 2

    4411 93 10

    weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10.

    4411 94 10 und 4411 94 90

    mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffern 2 und 3.

    4411 94 10

    weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10.

    4412

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

    Sperrholz aus Nadelholz weist oft Oberflächenfehler (z. B. Astlöcher) auf, die bei der Herstellung durch Materialien wie Holzinlays, Kunststofffüllmassen usw. ausgebessert werden.

    Diese Materialien sind nicht als Zusatz anderer Stoffe anzusehen und verleihen dem Sperrholz nicht den Charakter von Waren anderer Positionen.

    Sperrholz dieser Position kann sowohl nicht geschliffen als durch Schleifen weitergehend bearbeitet sein. Der Begriff „nicht geschliffene“ Ware schließt „kontaktgeschliffene“ Ware ein; denn der Kontaktschliff gleicht nur die beim Ausbessern, Auskitten oder Füllen entstandenen Unregelmäßigkeiten aus.

    Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4412 10, 4412 31, 4412 32 und 4412 39 des HS.

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, zur Verwendung als Fußbodenbelag (siehe insbesondere vierter Absatz der Erläuterungen zu Position 4412 des HS), umfasst nur solche Tafeln, die eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von weniger als 2,5 mm aufweisen (dünnes Furnierblatt).

    Beispiel einer typischen Ware, bestehend aus drei Lagen:

    Image

    Weisen derartige Tafeln eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von 2,5 mm oder mehr auf, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Unterposition 4418 71 00 oder 4418 72 00).

    4412 94 10 und 4412 94 90

    mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

    Wegen der Begriffe „Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage“ siehe die Erläuterungen zu Position 4412 des HS, erster Absatz Ziffer 3 erster Gedankenstrich.

    4413 00 00

    Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

    Die Holzarten, die gewöhnlich am meisten verdichtet werden, sind Buche, Weißbuche, Akazie und Pappel.

    4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

    4415 10 10

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel

    Hierher gehören vollständige Sätze loser — nicht zusammengesetzter — Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz zum Herstellen von Kisten, Verschlägen usw., die in einer Sendung eingeführt werden, auch wenn sie serienweise nach Böden, Seitenwänden, Deckeln und Verschlüssen geordnet sind.

    Dagegen sind unvollständige Sätze wie folgt einzureihen:

    1.

    zusammengesetzte Teile von Verpackungsmaterial, wie Böden, Deckel usw., die aus aneinander genagelten oder auf andere Weise miteinander verbundenen Brettern aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz bestehen, gehören zu Unterposition 4421 90 97;

    2.

    lose Bretter werden nach Beschaffenheit eingereiht (z. B. Position 4407 oder 4408).

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil I.

    4415 10 90

    Kabeltrommeln

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil II.

    4415 20 20 und 4415 20 90

    Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil III und IV.

    4416 00 00

    Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

    Fässer haben in der Mitte einen mehr oder weniger ausgebauchten Körper und haben im Grundsatz zwei Böden. Tröge, Bottiche und Kübel haben im Allgemeinen nur einen Boden. Sie können jedoch mit abnehmbaren Deckeln ausgestattet sein.

    Fassstäbe werden meistens aus Kastanien- oder Eichenholz hergestellt.

    Als Teile gelten z. B. Fassdauben und Fassbodenbretter.

    Fassdauben sind gehobelte Bretter, mit mehr oder weniger gewölbtem Profil, zumindest an einem Ende verjüngt oder abgeschrägt und mit einer Nute versehen, um das Zusammensetzen zu ermöglichen.

    Fassbodenbretter sind an der Peripherie ausgekehlt und beidseitig schrägkantig geschnitten, damit sie in die Nute der Fassdauben eingesetzt werden können.

    4417 00 00

    Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

    Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 44.

    Hierher gehören auch Griffe für Pinsel oder Rasierpinsel.

    4418

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

    4418 20 10 bis 4418 20 80

    Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

    Hierher gehören z. B. Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage, sofern sie derart weiter bearbeitet sind, dass ihre Verwendung als Türen eindeutig erkennbar ist (z. B. durch Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere).

    Nicht hierher gehören unbearbeitete Platten, auch „Türrohlinge mit massiven Kern“ genannt, auch wenn Längs- oder Breitseiten furniert sind (Position 4412).

    4418 40 00

    Verschalungen für Betonarbeiten

    Die hierher gehörenden Verschalungen sind Zusammensetzungen, die für Betonarbeiten aller Art verwendet werden (z. B. für Fundamente, Mauern, Fußböden, Säulen, Pfeiler, Tunnelbauteile usw.).

    In der Regel sind die Verschalungen aus harzhaltigem Holz (Bretter, Balken und dergleichen) gefertigt. Nicht hierher gehören jedoch Platten aus Sperrholz (zum Erzielen glatter Flächen), auch wenn sie auf einer oder beiden Seiten überzogen sind und ihre Verwendung als Verschalung für Betonarbeiten unzweifelhaft ist (Position 4412).

    4418 50 00

    Schindeln („shingles“ und „shakes“)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, siebter und achter Absatz.

    4418 71 00 bis 4418 79 00

    zusammengesetzte Fußbodenplatten

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, sechster Absatz.

    4418 71 00

    für Mosaikfußböden

    Hierher gehören z. B. Fußbodenplatten, die aus einer so genannten Lauffläche aus Stäben, Friesen, Blättern usw. bestehen und die auf einer geeigneten Unterlage aus Holz, agglomeriertem Holz, Papier, Kunststoffen, Kork usw. zusammengesetzt sind.

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4412.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4418 71 des HS.

    4418 72 00

    andere, mehrlagig

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4418 71 00.

    4418 90 10

    Lamellenholz

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, dritter Absatz.

    4418 90 80

    andere

    Hierher gehören z. B. Platten mit Zellen aus Holz, die in den Erläuterungen zu Position 4418 des HS, vierter Absatz, beschrieben sind.

    4420

    Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

    4420 90 10

    Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

    Hierher gehören Holzplatten mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie).

    Echte Marketerie besteht im Allgemeinen im Aufkleben von dünnen Stückchen aus Holz oder anderen Stoffen (Nichtedelmetall, Schildpatt, Elfenbein usw.) zur Verzierung auf eine Holzunterlage.

    4421

    Andere Waren aus Holz

    4421 90 97

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Zusammensetzungen von Brettern, die Teile von Verpackungskisten aus Holz darstellen (z. B. Deckel);

    2.

    Holzgestelle, auch zerlegt, sofern sie nicht den Charakter von Möbeln haben;

    3.

    Umzäunungen für Gärten usw., die aus über Kreuz genageltem und dann ineinander geschobenem Lattenwerk bestehen (Harmonikasystem);

    4.

    angespitzte Rouladestäbchen, Fleischstäbchen, Rollmopsstäbchen und dergleichen.

    KAPITEL 45

    KORK UND KORKWAREN

    4501

    Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

    4501 10 00

    Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffer 1.

    4501 90 00

    anderer

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffern 2 und 3.

    4502 00 00

    Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

    Hierher gehören z. B. Wandverkleidungen aus dünnem Naturkork auf Papierunterlage, in Rollen.

    4503

    Waren aus Naturkork

    4503 10 10 und 4503 10 90

    Stopfen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4503 10 des HS.

    4504

    Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork

    4504 10 11

    für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork

    Hierher gehören zylindrische Stopfen für Schaumweinflaschen. Ihr Durchmesser ist deutlich größer als der des Halses der Flasche; beim Einsetzen in die Flasche werden sie daher stark komprimiert. Nach ihrer Verwendung (d. h. wenn die Flasche entkorkt ist) haben sie die in den Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09 dargestellte Form.

    Diese Stopfen für Schaumweinflaschen bestehen oft in ihrem oberen Teil aus Presskork und in ihrem unteren Teil (das ist der Teil, der mit dem Schaumwein in Berührung kommt) aus Naturkork:

    Image

    4504 10 19

    andere

    Hierher gehören zylindrische Stopfen aus Presskork für andere Flaschen als Schaumweinflaschen.

    Nicht hierher gehören dünne Korkscheiben, die das dichte Verschließen von Kronenkorken gewährleisten (Unterpositionen 4504 10 91 und 4504 10 99).

    4504 10 91 und 4504 10 99

    andere

    Hierher gehören auch Scheibeneinlagen aus Presskork für Kronenkorken.

    4504 90 20

    Stopfen

    Hierher gehören Stopfen aus Presskork, die nicht zylindrisch sind. Sie sind z. B. konisch und können in der Mitte auch ein Loch haben:

     

    Image

    KAPITEL 46

    FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

    4601

    Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

    4601 21 10 bis 4601 29 90

    Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen

    Hierher gehören:

    1.

    grobe Matten aus flächenförmig gewebtem oder parallel aneinander gefügtem Stroh, wie z. B. die im Gartenbau verwendeten Schutzmatten;

    2.

    Chinamatten sowie auf die gleiche Weise gefertigte und für die gleichen Zwecke verwendete Matten.

    Chinamatten sind Matten, die unmittelbar aus den Stängeln oder Streifen von Pflanzen der Gattung der großen Simsen (Teichsimsen: Lepironia mucronata) gefertigt sind. Sie können roh oder gefärbt (meistens rot) sein. Diese Matten werden gewebt; die Kette, welche die Pflanzenstängel oder -streifen verbindet, besteht aus Schnüren oder Garnen mit großen Zwischenräumen untereinander. Die Matten werden gewöhnlich stückweise gefertigt und können mit einem Band aus Spinnstoffen eingefasst sein; sie werden aus dem Ursprungsland häufig in Rollen versandt, die aus mehreren aneinander genähten Matten bestehen;

    3.

    grobe Matten wie z. B. die für den Gartenbau;

    4.

    Gittergeflechte (z. B. aus Stroh oder Schilf), die für die gleichen Zwecke wie die vorstehend erwähnten groben Matten, jedoch auch beim Bau von Zäunen oder Straßen verwendet werden können.

    4602

    Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa

    4602 11 00

    aus Bambus

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z. B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 21 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind.

    4602 19 10

    Flaschenhülsen aus Stroh

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4602 des HS, zweiter Absatz Ziffer 8.

    4602 19 90

    andere

    Hierher gehören:

    1.

    die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffer 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z. B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 29 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind.

    2.

    Waren aus Luffa. Luffa oder Zouffa oder Loofah, auch pflanzlicher Schwamm genannt, gehört zu Unterposition 1404 90 00 und besteht aus dem Zellgewebe eines exotischen Zierkürbis (Cucurbita): Luffa cylindrica.

    ABSCHNITT X

    HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

    KAPITEL 47

    HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG

    Allgemeines

    Wegen der Begriffe „halbgebleicht“ oder „gebleicht“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ vierter Absatz.

    Ein Halbstoff gilt als halbgebleicht oder gebleicht, wenn er nach der Herstellung, ohne Rücksicht auf die Art des Verfahrens, einer mehr oder weniger weit gehenden Behandlung unterworfen wurde mit dem Ziel, die Weiße (Reflektanz) zu erhöhen; dies wird im Allgemeinen durch mehr oder weniger starkes Entfernen der den Halbstoff färbenden Stoffe oder durch bloße Zugabe von Weißmachern erreicht.

    4701 00

    Mechanische Halbstoffe aus Holz

    4701 00 10

    thermo-mechanische Halbstoffe aus Holz

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz letzter Unterabsatz.

    4701 00 90

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz erster bis dritter Unterabsatz.

    4703

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

    Siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 47.

    4703 11 00

    aus Nadelholz

    Hierher gehören hauptsächlich Halbstoffe aus Kiefern-, Tannen- oder Fichtenholz.

    4703 19 00

    aus anderem Holz

    Die Halbstoffe dieser Unterposition werden aus Pappel- und Espenholz, aber auch aus härterem Holz, wie Buche, Kastanie, Eukalyptus und bestimmten tropischen Hölzern hergestellt. Die Fasern dieser Halbstoffe sind im Allgemeinen kürzer als die von Halbstoffen aus Nadelholz.

    4703 21 00

    aus Nadelholz

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 11 00.

    4703 29 00

    aus anderem Holz

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 19 00.

    4704

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

    Die Erläuterungen zu Position 4703 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß.

    4706

    Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

    Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ dritter Absatz.

    4706 10 00

    aus Baumwoll-Linters

    Halbstoffe aus Baumwoll-Linters, die im Allgemeinen einen hohen Gehalt an Alphacellulose (98 bis 99 GHT) und einen sehr niedrigen Aschegehalt (etwa 0,05 GHT) haben, unterscheiden sich von den lediglich zu Bogen oder Platten gepressten Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00 dadurch, dass ihre Fasern durch Kochen unter Druck während mehrerer Stunden in einer Natronlauge mehr oder weniger beschädigt sind, während die Fasern der Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00, die nicht einer derartigen Behandlung unterworfen worden sind, ihre ursprüngliche Form und Länge besitzen.

    4707

    Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Nicht hierher gehören Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen (Kapitel 48).

    4707 10 00

    ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS.

    4707 20 00

    Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS.

    Hierher gehören Abfälle (z.B. Schnitzel, Abschnitte) aus der Herstellung oder Verarbeitung des Papiers oder aus Druckereien und gebrauchte Lochkarten und Lochstreifen. Diese Sorte Papier zur Wiedergewinnung umfasst fast ausschließlich unbeschmutztes Papier.

    4707 30 10 und 4707 30 90

    Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS.

    KAPITEL 48

    PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE

    Allgemeines

    Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen, verbleiben in den betreffenden Unterpositionen der Positionen 4801 bis 4811.

    4801 00 00

    Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

    Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 48 sowie die Erläuterungen zu Position 4801 des HS.

    4802

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

    Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 48.

    4802 10 00

    Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

    Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 48 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe B sowie zu Position 4802 des HS, zweiter und dritter Absatz.

    4802 40 10 und 4802 40 90

    Tapetenrohpapier

    Tapetenrohpapier ist ein weißes oder farbiges Papier, geleimt, maschinenglatt, dick, aber weich und mit rauer Oberfläche. Dieses Papier kann auf einer Seite beschichtet und/oder bedruckt werden; die andere Seite eignet sich zum Aufbringen von Kleister oder anderem Klebstoff. Dieses Rohpapier muss für die Verarbeitung zu Tapeten geeignet sein.

    4803 00

    Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

    4803 00 10

    Zellstoffwatte

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4803 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz.

    Der offene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern lässt bei durchscheinendem Licht das Vorhandensein kleiner Löcher erkennen.

    4803 00 31 und 4803 00 39

    gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von

    Zum Begriff „gekrepptes Papier“ siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, erster Absatz Ziffer 2.

    Der geschlossene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern hat eine dichtere und homogenere Struktur als die von Zellstoffwatte.

    4804

    Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

    Wegen der Begriffe „Kraftpapier und Kraftpappe“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 48.

    Kraftpapier und Kraftpappe haben eine hohe mechanische Widerstandsfähigkeit. Im Allgemeinen enthalten sie keine Füllstoffe, sind verhältnismäßig stark geleimt, fast immer opak, sehr häufig einseitig glatt und gewöhnlich mit erkennbaren Wasserzeichen versehen.

    Kraftpapier und Kraftpappe eignen sich ausgezeichnet zu Verpackungszwecken. Sie werden auch als Kabelpapier, zum Bekleben von Wellpappe, zum Herstellen von Papiergarnen und geteerten, bituminierten oder asphaltierten Papieren und Pappen verwendet.

    4804 11 11 bis 4804 19 90

    Kraftliner

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu.

    4804 21 10 bis 4804 29 90

    Kraftsackpapier

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu.

    4804 31 51

    Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke

    Hierher gehört z. B. Kondensator- und Kabelpapier.

    Kondensatorpapier ist ein dünnes Papier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Die zur Herstellung dieser Papiere verwendeten Fasern erfahren eine längere Raffinage, um die Porosität des Blattes auf ein Minimum zu reduzieren und werden von allen Fremdkörpern — vor allem metallische — sorgfältig befreit.

    Kabelpapier wird zum Isolieren von elektrischen Kabeln für die Herstellung von Tranformatorspulen oder als Isolierung für andere elektrotechnische Zwecke verwendet. Sie müssen eine sehr hohe Isoliereigenschaft haben und daher von metallischen Partikeln, Säuren oder anderen elektrischen Strom leitenden Verunreinigungen frei sein.

    4804 41 91

    sog. „saturating kraft“

    „Saturating kraft“ besteht hauptsächlich aus Holzfasern. Das Quadratmetergewicht beträgt mehr als 185 g, jedoch weniger als 225 g. Es wird im Allgemeinen in Rollen mit einer Breite von mehr als 125 cm, jedoch weniger als 165 cm geliefert. Der nach der TAPPI-Norm (Technical Association of the Pulp and Paper Industry) mit dem Gurley-Porosimeter gemessene Porositätsindex liegt bei einem Durchgang von 100 cm3 Luft unterhalb von 13 Sekunden und bei einem Durchgang von 300 cm3 Luft bei 40 Sekunden.

    „Saturating kraft“ verhält sich wie Löschpapier. Nach Ziehen einer Linie mit Tinte auf dem Papier kann man unmittelbar anschließend mit einem Finger darüberreiben, ohne die Tinte zu verwischen.

    „Saturating kraft“ dient speziell der Herstellung von Hochdruckschichtpressstoffplatten; zu diesem Zweck wird es mit Kunstharz imprägniert.

    4805

    Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben

    4805 11 00

    Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 48.

    4805 12 00

    Strohpapier für die Welle der Wellpappe

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 48.

    4805 19 10

    Wellenstoff

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 19 des HS.

    4805 24 00 und 4805 25 00

    Testliner (wiederaufbereiteter Liner)

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 5 zu Kapitel 48.

    4805 30 00

    Sulfitpackpapier

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 6 zu Kapitel 48.

    4805 40 00

    Filterpapier und Filterpappe

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 40 des HS.

    4805 50 00

    Filzpapier und Filzpappe

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 50 des HS.

    4805 91 00

    mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

    Hierher gehören Papiere und Pappen ausschließlich aus wiederaufbereitetem Papier ohne Zusatzstoffe hergestellt, und dessen Berstdruckindex 0,8 bis 1,9 kPa beträgt.

    4805 92 00

    mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

    Die Erläuterungen zu Unterposition 4805 91 00 gelten sinngemäß.

    4805 93 20

    aus wiederaufbereitetem Papier

    Die Erläuterungen zu Unterposition 4805 91 00 gelten sinngemäß.

    4806

    Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen

    4806 10 00

    Pergamentpapier und -pappe

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, erster bis vierter Absatz.

    4806 20 00

    Pergamentersatzpapier

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, fünfter bis achter Absatz.

    4806 30 00

    Naturpauspapier

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, neunter Absatz.

    4806 40 10 und 4806 40 90

    Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, zehnter und elfter Absatz.

    4808

    Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art

    4808 10 00

    Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffer 1.

    4808 40 00

    Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4.

    4808 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4.

    4809

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

    4809 20 00

    präpariertes Durchschreibepapier

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen.

    4809 90 00

    anderes

    Hierher gehört Waren der Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffer 1, und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier, z. B. Papier mit Wärmetransfer-Eigenschaft, sowie gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen.

    4810

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

    4810 13 00 bis 4810 19 00

    Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13, 4810 14, 4810 19, 4810 22 und 4810 29 des HS.

    4810 22 00 bis 4810 29 80

    Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13, 4810 14, 4810 19, 4810 22 und 4810 29 des HS.

    4810 22 00

    leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 7 zu Kapitel 48.

    4810 92 10 bis 4810 92 90

    Multiplex

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2.

    4811

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art

    Hierher gehören bestimmte Fußbodenbeläge auf Papier- oder Pappunterlage, nicht als Wandverkleidungen geeignet.

    Nicht hierher gehören jedoch Waren die für die gleichen Zwecke sowohl als Fußbodenbeläge als auch als Wandverkleidungen verwendet werden können (Position 4823).

    4811 10 00

    Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

    Hierher gehört z. B. Isolierpapier zum Schutz gegen Feuchtigkeit, bestehend aus zwei Lagen Krepppapier, das mit bituminösen Stoffen getränkt ist, und einer Zwischenlage aus Aluminiumfolie.

    Nicht hierher gehören dagegen Dachplatten, bestehend aus Filzpappe in Asphalt (oder in ein ähnliches Erzeugnis) getaucht oder beidseitig mit einer Schicht eines solchen Stoffes überzogen (Position 6807).

    4811 51 00 und 4811 59 00

    mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen

    Papiere und Pappen, mit Kunststoff gestrichen oder überzogen, gehören nur dann hierher, wenn die Dicke des Kunststoffs nicht die Hälfte der Gesamtdicke überschreitet (siehe die Anmerkung 2 g) zu Kapitel 48).

    4811 60 00

    Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

    Hierher gehören z. B. paraffinierte Papiere und Pappen zum Herstellen von Behältnissen für Milch, Fruchtsaft usw. oder von Schallplattentaschen, die auf einer Seite einen Aufdruck oder Illustrationen zeigen, die sich auf die Ware beziehen, die sie enthalten sollen.

    4811 90 00

    andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

    Hierher gehören z. B. Endlosformulare. Endlosformulare bestehen aus Papierbogen, im Allgemeinen gefaltet, oder aus Rollen, in regelmäßigen Abständen querperforiert, und bilden so aufeinander folgende, an der Perforierung abtrennbare Formulare. Sie enthalten Aufdrucke, die einer Vervollständigung bedürfen. Diese Erzeugnisse können außerdem an den Rändern Führungslochungen aufweisen, die ihre Verwendung insbesondere in Schnelldruckern oder Buchungsautomaten erlaubt.

    Nicht hierher gehören Endlosformularsätze (Unterposition 4820 40 00).

    4816

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

    4816 20 00

    präpariertes Durchschreibepapier

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809).

    4816 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffern 1 und 3 und Teil B Ziffer 1. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809).

    Hierher gehören auch Offsetplatten (siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil B Ziffer 2 zweiter Satz). Diese Erzeugnisse unterliegen keinen Abmessungskriterien.

    4818

    Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    4818 90 10 und 4818 90 90

    andere

    Hierher gehören auch Krankenunterlagen.

    4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

    4819 20 00

    Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe A zweiter Absatz.

    4819 60 00

    Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe B.

    4820

    Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

    4820 40 00

    Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4820 des HS, erster Absatz Ziffern 4 und 5.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4811 90 00.

    4823

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    4823 20 00

    Filterpapier und Filterpappe

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1.

    4823 90 85

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3 und Ziffern 6 bis 17.

    Hierher gehören Waren sowohl erkennbar für Fußbodenbeläge als auch für Wandverkleidungen bestimmt.

    Hierher gehört auch Kondensatorpapier. Kondensatorpapier ist ein Elektroisolierpapier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Es ist sehr dünn (allgemein 0,006 bis 0,02 mm), von sehr gleichmäßiger Dicke und absolut porenfrei. Es wird im Allgemeinen aus Natron- oder Sulfatzellstoff und manchmal aus Hadernhalbstoffen hergestellt. Kondensatorpapier ist chemisch neutral, selbst von kleinsten metallischen Teilchen frei und hat eine hohe mechanische und dielektrische Festigkeit (keine dielektrischen Verluste).

    KAPITEL 49

    BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE

    4901

    Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern

    4901 99 00

    andere

    Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 49.

    4905

    Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt

    4905 10 00

    Globen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4905 des HS, letzter Absatz vor den Ausnahmen und Ausnahme f).

    4905 91 00 und 4905 99 00

    andere

    Hierher gehören z.B. topografisch genaue kartografische Werke, zu Werbezwecken aufgelegt, auch wenn sie mit Werbetexten versehen sind (z.B. Straßenkarten, die durch Hersteller von Autoreifen oder Kraftfahrzeugen, Erdölgesellschaften usw. herausgegeben sind).

    4907 00

    Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

    4907 00 10

    Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4907 des HS, Buchstabe A.

    4908

    Abziehbilder aller Art

    4908 10 00

    Abziehbilder, verglasbar

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4908 des HS, dritter Absatz.

    4911

    Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien

    4911 10 10 und 4911 10 90

    Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 4911 des HS, fünfter Absatz Ziffer 1.

    4911 10 10

    Verkaufskataloge

    Hierher gehören Veröffentlichungen, in denen Waren beschrieben oder abgebildet und ihre Preise sowie Bestellnummern angegeben sind.

    4911 91 00

    Bilder, Bilddrucke und Fotografien

    Hierher gehören z.B. Erzeugnisse der Position 3703, belichtet und entwickelt.

    Hierher gehören auch künstlerische Siebdrucke (häufig auch als Serigrafien bezeichnet), auch vom Künstler signiert und nummeriert.

    4911 99 00

    andere

    Nicht hierher gehören Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen (Unterposition 8523 21 00).

    ABSCHNITT XI

    SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

    Allgemeines

    1.

    Wie in den Erläuterungen zum HS (vgl. Abschnitt XI „Allgemeines“, letzter Absatz der Einleitung) ausgeführt, ist der Abschnitt XI in zwei Teile unterteilt:

    a)

    im ersten Teil (Kapitel 50 bis 55) sind die Waren nach der Art des Spinnstoffes, aus dem sie bestehen, zusammengefasst; die Einreihung von Mischwaren ist durch Anmerkung 2 zu Abschnitt XI geregelt;

    b)

    im zweiten Teil (Kapitel 56 bis 63), ausgenommen die Positionen 5809 00 00 und 5902, wird für die Einreihung in die Kapitel oder Positionen nicht nach dem Spinnstoff unterschieden, aus dem die Waren bestehen. Mehrere Positionen der Kapitel 56 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur sind jedoch nach der Art des Spinnstoffes, aus dem die Waren bestehen, unterteilt. In diesen Fällen hat die Einreihung der Waren in diese Positionen gemäß der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Abschnitt XI zu erfolgen.

    2.

    Die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Abschnitt XI bestimmt für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen die Regeln für die Einreihung innerhalb der Positionen der Kapitel 56 bis 63. Diese Waren gehören zu der Unterposition, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Spinnstoff entspricht, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 B zu Abschnitt XI.

    Bei der Anwendung dieser Regeln sind jedoch die Bestimmungen der Buchstaben a) bis c) der Unterpositions-Anmerkung 2 B zu Abschnitt XI zu beachten.

    3.

    Wegen der Auslegung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI siehe die Erläuterungen zum HS (insbesondere Abschnitt XI, „Allgemeines“, Teil I A).

    Bei der Anwendung der Anmerkung 2 bleiben außer Betracht:

    a)

    Garne, aus denen die Webkanten bestehen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind, einen Bestandteil der fertigen Ware zu bilden, wie z. B. die Webkanten von Schirmstoffen oder von Geweben für Umschlagtücher;

    b)

    Trennfäden, die eingearbeitet worden sind, um die Stellen zu kennzeichnen, wo Gewebe zerschnitten oder sonst zertrennt werden sollen;

    c)

    Garne, aus denen die Stückenden von Geweben bestehen, sofern diese Garne aus anderen Spinnstoffen hergestellt sind als das eigentliche Gewebe.

    4.

    Wegen der Auslegung der Begriffe „roh“, „gebleicht“ oder „farbig (gefärbt oder bedruckt)“ in Bezug auf Garne und wegen der Auslegung der Begriffe „roh“, „gebleicht“, „gefärbt“, „bedruckt“ oder „buntgewebt“ in Bezug auf Gewebe siehe die Unterpositions-Anmerkungen 1 a) bis 1 h) zu Abschnitt XI.

    5.

    Wegen der Auslegung des Begriffs „Bindung“ siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XI des HS, Abschnitt „Allgemeines“, Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

    KAPITEL 50

    SEIDE

    5004 00

    Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5004 00 10

    roh, abgekocht oder gebleicht

    Rohe Seidengarne bestehen aus einem oder mehreren miteinander verzwirnten Grègefäden; sie sind noch nicht endgültig entbastet oder entleimt. Die rohen Seidengarne können noch bis 30 % Serizin (Seidenleim) enthalten. Sie haben noch ihre natürliche, meist schwach gelbliche Färbung. Rohe Seidengarne werden meist weiterbehandelt, können jedoch auch unmittelbar zu Geweben verarbeitet werden.

    Das Abkochen der rohen Seidengarne dient dazu, die vom Serizin umhüllten Einzelfäden freizulegen. Dies geschieht im Allgemeinen mit heißem Seifenwasser oder verdünnter Kalilauge.

    Durch das Bleichen werden die noch vorhandenen natürlichen Farbstoffe zerstört.

    5005 00

    Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5005 00 10

    roh, abgekocht oder gebleicht

    Die Erläuterungen zu Unterposition 5004 00 10 gelten sinngemäß.

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    5007 20 11 bis 5007 20 71

    andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5007 20 des HS.

    5007 20 11 und 5007 20 19

    Kreppgewebe

    Kreppgewebe sind im Allgemeinen leichte Gewebe, deren körniges Aussehen in ausgerüstetem Zustand dadurch erreicht wird, dass zum Weben so genannte Kreppgarne verwendet werden, d.h. Garne mit sehr starker Drehung (etwa 2  000 bis 3  600 Drehungen je m), die zum Kräuseln neigen.

    Diese Garne können in Kett- oder Schussrichtung oder in beiden Richtungen, und auch in Verbindung mit weniger stark gedrehten Garnen verwendet werden. Sie sind häufig so angeordnet, dass die Drehungsrichtung wechselt. Fäden mit „S“-Drehung folgen auf Fäden mit „Z“-Drehung, damit sich der Kräuseleffekt nebeneinander liegender Fäden in entgegengesetzter Richtung auswirkt, wodurch ein gleichmäßiger Kreppcharakter erzielt wird.

    Zu diesen Unterpositionen gehören echte Kreppgewebe, d.h. Gewebe, bei denen zumindest entweder die Kett- oder die Schussfäden hauptsächlich aus Kreppgarnen bestehen. Die bekanntesten Kreppgewebe sind: so genannter Crêpe de chine, Crêpe marocain, Crêpe georgette, Crêpe satin, Crêpe charmeuse und Crêpe chiffon.

    Als Kreppgewebe gelten auch Gewebe, die nur auf einer Seite oder auf einem Teil ihrer Oberfläche (Streifen oder Muster) gekreppt sind.

    Nicht hierher gehören Gewebe, deren Kreppeffekt auf andere Weise als durch die Verwendung von Kreppgarnen erzielt wird, wie beispielsweise Gewebe, die durch die gleichzeitige Verwendung besonderer Bindungen (Sand-Krepp usw.) und von Garnen verschiedener Stärke und Spannung ein kreppartiges Aussehen erhalten haben.

    5007 20 21 bis 5007 20 39

    Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt)

    Diese Gewebe weisen nach Beschaffenheit, Webart und Aufmachung bestimmte Besonderheiten auf.

    Sie werden meistens auf einheimischen Webstühlen (im Allgemeinen Handwebstühlen) in einfachen Bindungen (Taft-, Serge-, Köper-, Satinbindung) aus ungezwirnten und ohne Drehung vereinigten Grègefäden hergestellt. Die Webkanten sind im Allgemeinen schadhaft. Die Faltung der Gewebe ist fächerartig: Die beiden Endstücke liegen im Innern des Webstückes, das um sie herum gefaltet wird. Manche Sorten (besonders aus China) können auch so gefaltet sein, dass ein Endstück oben, ein Endstück unten liegt und das Webstück in sich gefaltet ist, und zwar zu vier Falten je Yard (0,91 m).

    Sie können auch anders aufgemacht sein, z.B. aufgerollt.

    Zu erwähnen sind:

    1.

    Habutai-Gewebe: Japanische Gewebe, in Taft- oder Köperbindung aus einfachen, ungedrehten Garnen gewebt. Im Allgemeinen werden nur Gewebe in Taftbindung als Habutai-Gewebe bezeichnet, Gewebe mit Köperbindung hingegen als Habutai-Twill.

    In rohem Zustand haben sie einen rauen Griff und einen weißgrauen oder schmutzig weißen Farbton. Nach dem Abkochen (z.B. beim Bleichen), d.h. wenn sie von ihrem Seidenleim befreit sind, sind diese Gewebe weiß oder fast weiß und können ohne weitere Behandlung verarbeitet werden.

    Nach dem Bleichen werden diese Gewebe im Allgemeinen appretiert oder beschwert, wodurch sie eine dichtere Struktur, ein glänzenderes Aussehen und ein höheres Gewicht erhalten;

    2.

    Pongéegewebe: Chinesische Gewebe, nach den Erzeugungsprovinzen Shantung, Honan, Assan, Antung, Ninghai benannt. Diese Gewebe sind verhältnismäßig dick und schwerer als die vorgenannten japanischen Gewebe. In rohem Zustand haben sie einen gelblichen oder rötlichen Farbton, und auch nach dem Abkochen ähnelt ihre Farbe der von rohem oder nur gewaschenem Leinen oder Batist. Sie können gerippt oder ungerippt sein, wobei die Rippen daher rühren, dass man beim Weben Fäden verschiedener Stärke verwendet, wodurch ein körniges Gefüge erreicht wird (Taftbindung);

    3.

    Tussahgewebe (oder Tussorgewebe): Ursprünglich in einem Gebiet in Nordost-Indien erzeugte Gewebe aus Seide von einem wilden Seidenspinner. Im Laufe der Zeit ist diese Bezeichnung auch auf chinesische Gewebe ausgedehnt worden und umfasst heute nach ähnlichen Verfahren in verschiedenen ostasiatischen Ländern aus Seide des Eichenspinners hergestellte Gewebe;

    4.

    Corahgewebe: Ein in der Nähe von Kalkutta hergestelltes Gewebe, das dem japanischen Habutai-Gewebe sehr ähnelt, von dem es sich jedoch durch geringere Gleichmäßigkeit und die Verwendung dickerer Garne unterscheidet. Das Vorhandensein eines Schnürchens in der Webkante ist eines seiner besonderen Merkmale.

    5007 20 41

    undichte Gewebe

    Undichte Gewebe sind Gewebe, bei denen die Abstände sowohl zwischen den einzelnen Kettfäden als auch die Abstände zwischen den einzelnen Schussfäden mindestens so groß sind wie der Durchmesser der verarbeiteten Garne.

    5007 20 61

    mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm

    Diese Unterposition erfasst insbesondere Gewebebreiten für die Herstellung von Krawatten.

    KAPITEL 51

    WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR

    5102

    Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

    5102 11 00

    Kaschmirziegenhaare (cashmere)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

    5103

    Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

    5103 10 10

    nicht carbonisiert

    Wegen des Begriffs „nicht carbonisiert“ siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe B.

    5103 10 90

    carbonisiert

    Wegen des Begriffs „carbonisiert“ siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe C.

    5105

    Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)

    5105 21 00

    gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

    Wegen des Begriffs „gekämmte Wolle in loser Form“ siehe die Erläuterungen zu Position 5105 des HS, siebter Absatz.

    5105 31 00

    Kaschmirziegenhaare (cashmere)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

    5106

    Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5106 10 10

    roh

    Rohe Wollgarne sind Garne, die aus durch mehrere Verfahren gründlich gereinigter Wolle hergestellt werden und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Sie haben somit noch die natürliche Farbe der Wolle.

    Siehe auch die Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe b) zu Abschnitt XI.

    5106 20 10

    mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

    Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; anderenfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen.

    5106 20 91

    roh

    Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

    5107

    Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5107 10 10

    roh

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10.

    5107 20 10 und 5107 20 30

    mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

    Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; andernfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen.

    5107 20 10

    roh

    Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

    5107 20 51

    roh

    Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

    5107 20 91

    roh

    Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

    5108

    Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5108 10 10

    roh

    Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

    5108 20 10

    roh

    Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

    KAPITEL 52

    BAUMWOLLE

    5201 00

    Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

    5201 00 10

    hydrophil oder gebleicht

    Hydrophil gemachte Baumwolle hat die Fähigkeit zur Aufnahme von relativ viel Feuchtigkeit.

    Gebleichte Baumwolle ist Baumwolle, bei der farbige, auf andere Weise nicht zu entfernende Begleitsubstanzen durch Oxidation oder Reduktion mit Hilfe verschiedener Chemikalien entfernt werden.

    5208

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

    5208 11 10

    Verbandmull

    Unter Verbandmull versteht man Leichtgewebe sehr offener Struktur mit Leinwandbindung, die im Allgemeinen nicht schiebefest sind. Verbandmull besteht aus weniger als 28 einfachen Garnen (ungezwirnten Garnen) je cm2.

    5208 21 10

    Verbandmull

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5208 11 10.

    5209

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

    5209 42 00

    Denim

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

    5211

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

    5211 42 00

    Denim

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

    5211 49 10

    Jacquard-Gewebe

    Jacquard-Gewebe sind Gewebe mit einer Bindungsmusterung, die durch das Anheben einzelner Kettfäden hervorgerufen wird. Auf diese Weise werden feingezeichnete, großflächige und variationsreiche Muster erzielt. Jacquard-Gewebe werden vorwiegend als Möbelbezugsstoffe, als Matratzenbezugsstoffe und als Vorhangstoffe verwendet.

    KAPITEL 53

    ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

    5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

    5308 10 00

    Kokosgarne

    Hierher gehören nur ein- oder zweidrähtige Kokosgarne. Drei- oder mehrdrähtige Kokosgarne gehören entsprechend der Anmerkung 3 A d) zu Abschnitt XI zu Position 5607.

    KAPITEL 54

    SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE

    Allgemeines

    Wegen der Auslegung des Begriffs „hochfeste Garne“ siehe die Anmerkung 6 zu Abschnitt XI.

    Elastomergarne sind in der Anmerkung 13 zu Abschnitt XI definiert.

    5401

    Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    5401 10 12 und 5401 10 14

    Umspinnungsgarn (sog. „Core Yarn“)

    Das Umspinnungsgarn („Core Yarn“) dieser Unterpositionen ist ein Nähgarn, das aus mehreren Drähten besteht, die miteinander verzwirnt sind; jeder Draht besteht aus einem synthetischen Filament, das mit natürlichen Spinnstofffasern oder mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern umsponnen ist.

    Im Hinblick auf ihre Verwendung handelt es sich hier um harte Core-spun-Garne, d.h. Garne mit einem nicht elastischen Kern.

    Da diese Garne Mischgarne sind, gehören sie nur dann hierher, wenn der Bestandteil „Filament“ gewichtsmäßig vorherrscht (siehe die Anmerkung 2 zu Abschnitt XI). Dies ist bei harten Core-spun-Garnen in der Regel der Fall.

    Nicht hierher gehören dagegen weiche Core-spun-Garne, deren Kern aus Elastomeren besteht, dessen Anteil in der Regel 20 GHT nicht übersteigt (Einreihung in Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI).

    Nicht hierher gehören ferner Erzeugnisse, die aus einem Elastomergarn als Seelenfaden bestehen, das mit einem vorgefertigten Garn spiralförmig umwickelt oder auch dicht ummantelt ist (Unterposition 5606 00 91).

    5401 10 16

    texturierte Garne

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS.

    5402

    Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex

    5402 31 00 bis 5402 39 00

    texturierte Garne

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS.

    5402 46 00

    andere, aus Polyestern, teilverstreckt

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5402 46 des HS.

    5404

    Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

    Wegen der Beschreibung der Monofile und anderer Erzeugnisse dieser Position siehe die Erläuterungen zu Position 5404 des HS.

    5404 11 00 bis 5404 19 00

    Monofile

    Auf passende Längen geschnittene Monofile mit gespaltenen Enden zur Herstellung von Bürstenwaren verbleiben in diesen Unterpositionen.

    Gezwirnte Garne, die durch Vereinigung und Zusammendrehen von Monofilen dieser Unterpositionen entstanden sind, gehören nicht mehr hierher, sondern zu Position 5401, 5402, 5406 oder 5607. Dagegen gelten einzelne Monofile dieser Unterpositionen ohne Rücksicht auf die Dicke niemals als „Bindfäden, Seile und Taue“ der Position 5607.

    In der nachstehenden Übersicht ist die Einreihung der Monofile, Streifen und dergleichen nach ihrem Durchmesser (oder ihrer Breite) zusammengefasst:

    Monofile mit einem größten Durchmesser von

    — 1 mm oder weniger, mit einem Titer von

    — weniger als 67 dtex

    Position 5402

     

     

    — 67 decitex oder mehr

    Unterposition 5404 11 00, 5404 12 00 oder 5404 19 00

     

    — mehr als 1 mm (ausgenommen die nachstehend aufgeführten Flacherzeugnisse)

     

    Position 3916

    Streifen und dergleichen (einschließlich gefaltete Streifen und Streifen in Form flachgedrückter Röhrchen), mit einer augenscheinlichen Breite (gegebenenfalls auch in gefaltetem oder flachgedrücktem Zustand) von

     

    — 5 mm oder weniger

    Unterposition 5404 90 10 oder 5404 90 90

     

     

    — mehr als 5 mm

    im Allgemeinem Position 3920

    Streifen mit einer tatsächlichen Breite von mehr als 5 mm, jedoch derartig leicht gedreht und anschließend gepresst, dass ihre augenscheinliche Breite 5 mm nicht überschreitet

     

     

    Unterposition 5404 90 10 oder 5404 90 90

    5404 90 10

    aus Polypropylen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 3920 20 80 gelten sinngemäß. Die Zierstreifen dieser Unterposition haben jedoch eine augenscheinliche Breite von 5 mm oder weniger.

    5405 00 00

    Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

    Die Erläuterungen zu Position 5404 gelten sinngemäß.

    5408

    Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405

    5408 22 10

    mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung

    Wegen der Auslegung der Begriffe „Leinwandbindung“ und „Köperbindung“ siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XI des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

    Bei der Satinbindung (Atlasbindung) sind die Bindungspunkte derart verstreut, dass sie sich nicht berühren. Dadurch erhält man eine glatte, glänzende Oberfläche. Satin muss mindestens fünfbindig gewebt sein.

    Das Bindungsmuster ist im nachstehenden Schemabild dargestellt:

     

    Image

    KAPITEL 55

    SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

    5516

    Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

    5516 23 10

    Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

    Die Erläuterungen zu Unterposition 5211 49 10 gelten sinngemäß.

    KAPITEL 56

    WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

    Allgemeines

    Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

    5601

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen

    5601 21 10 bis 5601 29 00

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus

    Hierher gehören auch Stäbchen aus Holzdraht, Kunststoff oder gerolltem Papier, die an einem oder beiden Enden mit bisweilen sterilisierten Wattetupfballen versehen sind und z. B. zum Reinigen von Ohren, Nase oder Nägeln, zum Auftragen von Antiseptika und Hautlotionen oder zur Schönheitspflege dienen.

    5601 21 10

    hydrophil

    Die Erläuterungen zum Begriff „hydrophil“ bei Unterposition 5201 00 10 gelten sinngemäß.

    5601 30 00

    Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5601 des HS, Teile B und C, genannten Waren.

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    5602 10 11 und 5602 10 19

    Nadelfilze

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, vierter Absatz.

    5602 10 31 und 5602 10 38

    nähgewirkte Flächenerzeugnisse

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, siebter Absatz.

    5606 00

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

    5606 00 91

    Gimpen

    Die Seele einer Gimpe kann auch aus einem Elastomergarn (siehe die Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt) bestehen.

    KAPITEL 57

    TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

    Allgemeines

    Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

    5701

    Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

    Die Herstellung geknüpfter Teppiche, die in den Erläuterungen zu Position 5701 des HS beschrieben sind, beginnt und endet damit, dass einige Schussfäden mit Kettfäden einfach verwebt werden, um die Festigkeit der Enden („Kopfenden“) der Teppiche zu gewährleisten. Manchmal werden diese gewebten Enden durch angesetzte Bordüren hergestellt.

    Nach Fertigstellung des Teppichs wird die Kette in einigem Abstand von den Teppichenden abgeschnitten. Man erhält dadurch die von den freien Enden der Kette gebildeten Fransen. Bei hochwertigen Stücken sind die Fransen manchmal in mehrere Büschel zusammengefasst und verknotet, wobei die Knoten so nahe wie möglich an den gewebten Teil herangeschoben werden, um zu verhindern, dass die Schussfäden sich mit der Zeit aus der Franse herausschieben. Es gibt auch Teppiche mit einer angesetzten Franse, die also nicht aus der Kette des Teppichs besteht.

    Bei der Musterung wird bei den meisten Teppichen zwischen Fond und Bordüren unterschieden. Die Bordüre bildet die Einfassung des Fonds; sie ist das Stück zwischen Fond und Seitenwebkanten bzw. Kopfenden des Teppichs.

    Handgefertigte rechteckige Teppiche haben selten genau parallele Webkanten. Aus diesem Grunde ist bei der Anwendung des Mischzollsatzes die Größe solcher Teppiche an den Mittellinien zu messen, d.h. an den Geraden, die durch die Mitte der gegenüberliegenden Seiten verlaufen.

    Bei der Berechnung der Fläche eines Teppichs bleiben Bruchteile von Quadratdezimetern unberücksichtigt.

    5702

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

    5702 10 00

    Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

    Es handelt sich hier um schwere handgewebte Erzeugnisse. Sie sind gewöhnlich bunt und haben eine glatte Oberfläche ohne Flor oder Schlingen. Einige enthalten kurze Spalten in der Kettrichtung an den Stellen, an denen zwei benachbarte Kettfäden als Abgrenzung für zwei Gruppen verschiedenfarbiger Schussfäden dienen.

    Diese Gewebe werden zur Innenausstattung als Wandbehänge oder Türvorhänge verwendet oder dienen als Divandecken oder auch als Bodenbelag.

    Es sind exotische Gewebe (meist aus dem mittleren Orient). Sie gehören zu dieser Unterposition, wenn sie sich als Meterware oder, wie es im Allgemeinen der Fall ist, als abgepasst gearbeitete Stücke darstellen und gesäumt, mit Fransen oder genähten Einfassungen versehen oder auf andere Weise konfektioniert sind.

    KAPITEL 58

    SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

    Allgemeines

    Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

    5801

    Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806

    Unbeschadet der Bestimmungen zu Abschnitt XI über die Einreihung von Waren, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind bei Chenillegeweben nur die Spinnstoffe zu berücksichtigen, die den Florteil der Chenillefäden bilden.

    Nachahmungen von Samt und Plüsch, die auf Strick- oder Wirkmaschinen hergestellt sind, gehören je nach Beschaffenheit zu Position 5907 00 00 oder zu Kapitel 60.

    5801 21 00 bis 5801 27 00

    aus Baumwolle

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5801 22 und 5801 32 des HS.

    5804

    Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006

    5804 10 10 und 5804 10 90

    Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

    Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil I.

    Auf Wirkmaschinen (z. B. Raschelmachinen) hergestellte Tüll-Imitationen gehören zu Kapitel 60.

    5804 10 10

    ungemustert

    Als ungemustert gelten Erzeugnisse, die über die ganze Oberfläche nur aus einer einzigen Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und Größe bestehen und weder ein Muster noch eine Zellenfüllung aufweisen. Kleine Nebenzellen, die bei der Zellenbildung an den Bindungspunkten entstanden sind, bleiben außer Betracht.

    5804 21 10 bis 5804 29 90

    maschinengefertigte Spitzen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil II.

    Wegen der Unterscheidung zwischen handgefertigten und maschinengefertigten Spitzen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30 des HS.

    Es ist zu beachten, dass ein die Spitzen sehr gut imitierendes Gewirke, das im Handel auch unter der Bezeichnung „Spitze“ vertrieben wird, nicht zu Position 5804 gehört. Es handelt sich dabei um eine auf der Raschelmaschine hergestellte Ware, die man daran erkennt, dass das Zellengewebe aus einer Verschlingung von Maschen, ähnlich wie bei Kettenwirkware, und nicht aus (geraden) Kettfäden und (schräg verlaufenden) Schussfäden besteht.

    Zur Ausfüllung der vollen Musterteile wird der verwendete Faden in die Maschen, die die Seiten kleiner Sechsecke des Grundgewebes bilden, eingefürt und durch eine Art Kettenstich befestigt. Das Zellengewebe hört also nicht dort auf, wo das Muster beginnt, sondern es bildet dessen Träger (was bei den maschinengefertigten Spitzen nicht immer der Fall ist).

    Die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30 des HS gegebenen Hinweise zum Erkennen der maschinengefertigten Spitzen gelten auch für Raschel-„Spitzen“: Nach dem Zerschneiden in Streifen bleiben an den Rändern Maschen oder Teile von Maschen zurück; Verlauf der Kontur- und Musterfäden; mit mechanischer Regelmäßigkeit wiederkehrende Fehler usw.

    Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gehören die auf der Raschelmaschine hergestellten „Spitzen“ jedoch zu den Gewirken. Sie sind daher in Kapitel 60 einzureihen.

    Guipurespitzenimitationen, die nach Art der Ätzstickereien hergestellt werden, gehören nicht zu den maschinengefertigten Spitzen und sind der Position 5810 zuzuweisen.

    5806

    Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

    5806 20 00

    andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

    Wegen der Auslegung des Begriffs „Elastomergarne“ siehe die Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt.

    5806 32 10

    mit echten Webkanten

    Bänder mit echter Webkante sind Bänder aus Kette und Schuss, bei denen die beiden Längskanten durch das Wenden des Schussfadens gebildet werden. Dadurch, dass der Faden fortlaufend weitergeführt wird, wird das Ausriefeln verhindert.

    5806 40 00

    schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 5806 des HS, Teil B.

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    5810 10 10 und 5810 10 90

    Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5810 10 des HS.

    KAPITEL 59

    GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

    Allgemeines

    Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

    5911

    Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

    Hierher gehören entsprechend der in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS gegebenen Auslegung Waren aus Spinnstoffen, als Meterware oder auf Länge geschnitten, die in der Anmerkung 7 a) zu Kapitel 59 erschöpfend aufgeführt sind, sowie Spinnstoffwaren (andere als die der Positionen 5908 00 00 bis 5910 00 00) für bestimmte technische Zwecke, auf Form zugeschnitten, anders als quadratisch oder rechteckig, zusammengesetzt oder anders konfektioniert und aus der vorgenannten Meterware oder aus anderen Spinnstoffwaren hergestellt.

    Wegen des Begriffs „Gewebe“ siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 59

    5911 10 00

    Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

    Diese Erzeugnisse müssen sich als Meterware oder nur auf Länge oder in quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten darstellen; in anderer Aufmachung gehören sie zu Unterposition 5911 90 10 oder 5911 90 90.

    Als „ähnliche Waren“ zu anderen technischen Zwecken gelten dem Wortlaut der Unterposition entsprechend lediglich die mit anderen Stoffen (Kautschuk, Leder usw.) verbundenen Gewebe, Filze oder mit Filz belegten Gewebe. Hierzu gehören die zur Umkleidung von Rotationsdruckzylindern bestimmten, mit Kautschuk verbundenen Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von 1  500 g oder weniger (bei beliebigem Verhältnis von Spinnstoffen zu Kautschuk) oder von mehr als 1  500 g, sofern sie mehr als 50 GHT an Spinnstoffen enthalten. Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1  500 g und einem Anteil an Kautschuk von mindestens 50 GHT gehören zu Position 4008.

    Hierher gehören auch Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von weniger als 3 mm von unbestimmter Länge oder auf Länge geschnitten, bestehend aus zwei übereinander gelegten Bahnen aus Polyamidgewebe, dazwischen als Verstärkung eine Bahn oder mehrere Bahnen aus flachgewebten Flechtstoffen, das Ganze mit Hilfe eines Klebemittels durch Druck unter Hitze verbunden. Derartige Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von 3 mm oder mehr oder endlos oder mit Befestigungsvorrichtungen versehen gehören zu Position 5910 00 00.

    Nicht hierher gehören Gewebe mit einfacher Kette und einfachem Schuss, bestrichen mit Kunststoff (Position 5903) oder Kautschuk (Position 4008 oder 5906).

    5911 20 00

    Müllergaze, auch konfektioniert

    Siehe die Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A Ziffer 2.

    Diese Gaze kann als Meterware aufgemacht oder für die jeweils vorgesehene Verwendung konfektioniert (z.B. auf Format zugeschnitten, mit Versteifungsbändern eingefasst, mit Metallösen versehen usw.) sein.

    Wenn die Müllergaze als nicht konfektionierte Meterware aufgemacht ist, muss sie unauslöschlich so gekennzeichnet sein, dass zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist:

    Ein Motiv, das ein Rechteck mit seinen beiden Diagonalen darstellt, ist in regelmäßigen Abständen so an den beiden Rändern des Gewebes — unter Freilassung der Webkanten — aufzudrucken, dass der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Motiven, gemessen zwischen ihren Außenseiten, höchstens 1 m beträgt und die Motive an dem einen Rand gegenüber denen am anderen Rand um die Hälfte ihrer Entfernung voneinander versetzt sind (die Mitte jedes Motivs muss von den Mitten der nächsten beiden gegenüberliegenden Motive gleich weit entfernt sein).

    Die Breite der Linien, die das Motiv darstellen, beträgt bei den Seiten des Rechtecks 5 mm und bei den Diagonalen 7 mm. Die Abmessungen des Rechtecks, gemessen an der Außenseite der Linien, betragen mindestens 8 cm in der Länge und 5 cm in der Breite.

    Die aufgedruckten Motive müssen einfarbig sein und mit der Farbe des Gewebes kontrastieren. Der Aufdruck darf nicht entfernbar sein.

    Jedes Motiv ist so anzubringen, dass die Längsseiten des Rechtecks parallel zur Kette des Gewebes verlaufen (siehe nachstehende Skizze):

    Image

    Die Zollbehörden können andere Kennzeichnungen zulassen, wenn daraus zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die Waren für industrielle Zwecke etwa zur Verwendung als Müllergaze oder Filtertuch und nicht zur Herstellung von Kleidung oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind.

    Nicht hierher gehören Rahmen für Rasterdruck aus Gewebe mit Unterlage (Unterposition 5911 90 90) und Handsiebe (Position 9604 00 00).

    5911 90 10 und 5911 90 90

    andere

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A, genannten Spinnstoffwaren, ausgenommen die in den Unterpositionen 5911 10 00, 5911 20 00 und 5911 40 00 genannten Gewebe, sowie die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe B, aufgezählten Waren, mit Ausnahme von konfektionierter Müllergaze, die zu Unterposition 5911 20 00 gehört, und der zu den Unterpositionen 5911 31 11 bis 5911 32 90 gehörenden Waren.

    Wegen der Einreihung von Waren aus aneinander befestigten Monofilspiralen, die wie Gewebe und Filze auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendet werden, siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5911 90 des HS.

    KAPITEL 60

    GEWIRKE UND GESTRICKE

    Allgemeines

    Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

    6002

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

    Wegen der Auslegung des Begriffs „Elastomergarne“ siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI.

    6003

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002

    6003 30 10

    Raschelspitzen

    Raschelspitzen sind spitzenartig gemusterte Maschenwaren von der Jacquard-Raschelmaschine. Die Musterfiguren und der Warengrund können dabei verschiedene Variationen in der Warendichte erhalten. Durch die Abstufung der Warendichte wird eine Schattenwirkung und eine plastische Struktur des Musterbildes erzielt.

    6004

    Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

    Wegen der Auslegung des Begriffs „Elastomergarne“ siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI.

    6005

    Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

    Kettengewirke sind auf Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen oder auf Häkelgalonmaschinen hergestellte Waren, die im Gegensatz zu Gestricken und Kuliergewirken dadurch entstehen, dass Kettfäden durch Maschen miteinander verbunden werden. Kettengewirke bestehen aus einem oder mehreren in Längsrichtung verlaufenden Fadensystemen, wobei die nebeneinanderliegenden Fäden sich seitlich verschränken und gleichzeitig zu Maschen geformt werden (Mehrfadentechnik) (siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 60 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, Buchstabe A Teil II).

    Die Häkelgalonmaschine (crochet galloon machine) ist eine zur Gruppe der Kettenwirkmaschinen gehörende Maschinenbauart, die mit einem in Längsrichtung verlaufenden Kettsystem und waagerechtem Schuss arbeitet. Häkelgalonmaschinen werden vielfach zur Herstellung von gewirkten Bändern für die Bekleidungsherstellung (elastische Bänder für Bund und Beinabschlüsse, Namensbänder, Trägerbänder, Besatzbänder, Schweißbänder und Reißverschlussbänder) sowie für die Herstellung von Gardinen und Polsterbändern eingesetzt.

    6005 31 50

    Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10.

    6005 32 50

    Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10.

    6005 33 50

    Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10.

    6005 34 50

    Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10.

    KAPITEL 61

    KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

    Allgemeines

    1.

    Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

    2.

    Wegen der Einreihung von Kleidungsstücken, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI.

    3.

    Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6103 und 6104 aufgebrachte Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht, vorausgesetzt, dass diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z. B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen).

    Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntwirken oder Buntstricken entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole.

    4.

    Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers im Unterschied zu Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers und zu Kleidungsstücken zum Bedecken des gesamten Körpers (z. B. Mäntel und Kleider), sind Kleidungsstücke, die:

    von ihren objektiven Merkmalen her (Stil, Schnitt usw.) eindeutig dazu bestimmt sind, z. B. als Anoraks, (Anzug-)Jacken und Oberteile von Kombinationen, Hemden, Blusen und Hemdblusen, Oberteile von Schlafanzügen, Pullover, Strickjacken und Westen, Oberteile von Skianzügen u.s.w. getragen zu werden (Unbeschadet anders lautender Bestimmungen müssen diese Kleidungsstücke den Oberkörper nicht vollständig bedecken.), und

    nicht über die Mitte des Oberschenkels hinausreichen. Einige Teile dieser Kleidungsstücke können jedoch, hauptsächlich aus Modegründen, bis über die Mitte des Oberschenkels hinausreichen (z. B. modische Fransen, aber auch der traditionelle Rockschoß beim Frack), wobei dies für die Länge des betreffenden Kleidungsstücks unerheblich ist, da diese Teile die Funktion des Kleidungsstücks, die darin besteht, den Oberkörper zu bedecken, nicht verändern.

    6101

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß.

    6101 20 10

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    Die hierher gehörenden „Mäntel und ähnliche Waren“ kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen.

    Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).

    Image

    Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt.

    Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)

    Image

    Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende „Mäntel und ähnliche Waren“ geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden „Kurzmäntel und ähnliche Waren“ (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6101 20 90, 6101 30 90 oder 6101 90 80 einzureihen.

    Kurzmäntel

    Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen hergestellt, aus anderen als denen der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein.

    Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

    eine durchgehende Öffnung vorn, die mit Knöpfen, manchmal aber auch mit einem Reißverschluss oder Druckknöpfen zu schließen ist;

    ein Futter (auch wattiert und/oder gesteppt), ggf. herausnehmbar;

    Rückenmittelschlitz oder Seitenschlitze.

    Sie können außerdem aufweisen:

    Taschen;

    Kragen.

    Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:

    eine Kapuze;

    einen Kordelzug oder eine andere Form der Verengung an der Taille und/oder am unteren Ende des Kleidungsstücks. Ein Gürtel ist jedoch erlaubt.

    Der Begriff „und ähnliche Waren“ bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben.

    6101 30 10

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10.

    6101 90 20

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10.

    6102

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß.

    6102 10 10

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    Die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist:

    Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen)

     

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    6102 20 10

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10.

    6102 30 10

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10.

    6102 90 10

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10.

    6104

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    6104 41 00 bis 6104 49 00

    Kleider

    Als Kleider gelten Kleidungsstücke mit oder ohne Ärmel zum Bedecken des Körpers, die normalerweise an den Schultern beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Sie müssen getragen werden können, ohne dass gleichzeitig noch ein anderes Kleidungsstück getragen werden muss. Der Begriff umfasst hier ebenfalls transparente Kleider. Das Tragen von Unterwäsche steht einer Einreihung als Kleid nicht entgegen. Besteht der obere Teil solcher Kleidungsstücke aus Trägern mit Latz (entweder nur vorn oder vorn und hinten), gelten sie nur dann als Kleid, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück in der vorstehend beschriebenen Weise getragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind diese Kleidungsstücke als Röcke der Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 einzureihen.

    6104 51 00 bis 6104 59 00

    Röcke und Hosenröcke

    Als Röcke gelten Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers, die normalerweise an der Taille beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Röcke sind Kleidungsstücke, die mit mindestens einem anderen Kleidungsstück wie T-Shirt, Bluse, Hemdbluse, Pullover oder einem ähnlichen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers getragen werden müssen. Sind an den Kleidungsstücken Träger angebracht, verlieren sie dadurch nicht die wesentliche Eigenschaft von Röcken.

    Ist zusätzlich zu den Trägern noch vorn und/oder hinten ein Latz angebracht, gehören die Kleidungsstücke weiterhin zu den Röcken dieser Unterpositionen, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück nicht ohne ein zusätzliches Kleidungsstück der vorstehend beschriebenen Art getragen werden kann. Hosenröcke sind Kleidungsstücke mit den vorstehend genannten Merkmalen, umhüllen aber jedes Bein einzeln. Sie weisen einen Schnitt und eine Weite auf, durch die sie sich von kurzen und langen Hosen unterscheiden.

    6106

    Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    Blusen

    Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet, im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trägern, mit Knöpfen oder einer anderen Verschlussvorrichtung, wobei eine Verschlussvorrichtung nur fehlen darf, wenn das Kleidungsstück sehr tief ausgeschnitten ist, mit oder ohne Verzierungen wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien.

    Hemdblusen

    Hemdblusen für Frauen oder Mädchen sind Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken. Sie haben eine durchgehende oder teilweise, vom Halsausschnitt ausgehende Öffnung, Ärmel, im Allgemeinen einen Kragen und sind mit oder ohne Taschen versehen, ausgenommen Taschen, die sich unterhalb der Taille befinden. Ihr Zuschnitt entspricht dem der Hemden für Männer oder Knaben, die Öffnung befindet sich somit im Allgemeinen vorn. Die beiden Teile dieser Öffnung schließen oder überlappen sich von rechts über links.

    Gemäß Anmerkung 9 zu Kapitel 61 können Hemdblusen dieser Position eine Öffnung haben, deren Ränder sich nicht überlappen.

    Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke.

    Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden.

    6107

    Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

    6107 21 00 bis 6107 29 00

    Nachthemden und Schlafanzüge

    Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

    Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

    einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke oder ein Pullover oder ähnliches Kleidungsstück;

    einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, ohne Öffnung oder mit einer Öffnung vorn.

    Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

    Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

    ihrer Stoffbeschaffenheit;

    ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;

    des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

    Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6107 91 00 oder 6107 99 00 eingereiht.

    6108

    Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    6108 31 00 bis 6108 39 00

    Nachthemden und Schlafanzüge

    Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

    Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

    einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke oder ein Pullover oder ähnliches Kleidungsstück;

    einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt mit oder ohne Öffnung.

    Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

    Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

    ihrer Stoffbeschaffenheit;

    ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;

    des Fehlens unbequemer Teile wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

    Als Schlafanzüge gelten auch als „Baby Doll“ bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip.

    Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6108 91 00 bis 6108 99 00 eingereiht.

    6109

    T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

    Kleidungsstücke der in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 61 genannten Art, vorn mit einer teilweisen Öffnung des Halsausschnitts, die geschlossen werden kann oder deren Ränder sich bloß überlappen oder sich überhaupt nicht überlappen, gehören nicht zu dieser Position. Im Allgemeinen fallen diese, je nach Beschaffenheit der Ware in Anwendung der Bestimmungen der Anmerkungen 4 und 9 zu Kapitel 61, unter Position 6105 oder 6106, oder, bei ärmellosen Kleidungsstücken für Männer oder Knaben, gemäß dem letzten Satz der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 unter Position 6114.

    6110

    Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

    Hierher gehören z. B. Kleidungsstücke, den oberen Teil des Körpers bedeckend, mit Ärmeln oder ohne Ärmel, mit Halsausschnitten aller Art, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Taschen.

    Diese Kleidungsstücke haben meistens gerippte Ränder am unteren Rand, an der Öffnung und an den Ärmeln.

    Sie können aus beliebigen Spinnstoffen und aus Gewirken oder Gestricken aller Art, einschließlich der leichten oder feinmaschigen, hergestellt sein.

    Sie können verzierende Motive jeder Art, einschließlich Spitzen oder Stickereien, aufweisen.

    Hierher gehören auch:

    1.

    Pullover mit V-Ausschnitt, halsnahem, rundem oder U-bootförmigem Ausschnitt oder mit Rollkragen oder hohem Kragen ohne Öffnung, die über den Kopf angezogen werden und im Allgemeinen weder eine Öffnung am Halsausschnitt noch einen Verschluss haben;

    2.

    Kleidungsstücke, ähnlich den im vorstehenden Unterabsatz beschriebenen, mit oder ohne Kragen, jedoch mit einer nicht durchgehenden Öffnung am Halsausschnitt, z. B. auf der Vorderseite oder auf der Schulter, die durch Knöpfe oder ein anderes Verschlusssystem geschlossen wird;

    3.

    Westen und Strickjacken, mit vollständiger Öffnung auf der Vorderseite, mit oder ohne Verschluss, mit oder ohne Kragen;

    4.

    als „Twinsets“ bezeichnete Kleidungsstücke, bestehend aus einem Pullover mit Ärmeln oder ohne Ärmel und aus einer Weste oder Strickjacke mit langen oder kurzen Ärmeln. Die Kleidungsstücke müssen sich in der Größe entsprechen und in Material und Farbe gleich sein. Muster und Verzierungen, wenn vorhanden, müssen auf beiden Kleidungsstücken identisch sein;

    5.

    die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Kleidungsstücke, hergestellt aus leichtem Material der bei T-Shirts oder ähnlichen Waren verwendeten Art, mit einer Durchzugskordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Element am unteren Rand.

    Nicht hierher gehören:

    a)

    Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen (Position 6106);

    b)

    Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren (Position 6101 oder 6102);

    c)

    T-Shirts und Unterhemden (Position 6109).

    6110 12 10 und 6110 12 90

    aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

    6110 20 10

    Unterziehpullis

    Als Unterziehpullis gelten leichte, feinmaschige, eng anliegende den Oberkörper bedeckende, Kleidungsstücke, auch mehrfarbig, mit oder ohne Ärmel sowie mit Rollkragen oder Stehkragen ohne Öffnung.

    Unter „feinmaschig“ wird eine feine Maschenware verstanden, die sowohl in einer Maschenreihe (horizontal) als auch in einem Maschenstäbchen (vertikal) mindestens 12 Maschen je cm aufweist, gezählt auf einer Seite des Musters von 10 × 10 cm.

    Der Unterziehpulli ist meist eine einfache Maschenware (Rechts/Links-Maschenware) oder eine Rechts/Rechts-Maschenware oder eine Interlock-Maschenware (Rechts/Rechts gekreuzt).

    Die Rechts/Links-Maschenware ist die einfachste Form einer Strick- bzw. Kulierwirkware (Abb. 1); die eine Seite zeigt V-förmige rechte Maschen (Abb. 2), die andere Seite bogenförmige linke Maschen (Abb. 3).

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    Bei einer Maschenware der Grundbindung „Rechts/Rechts“ (Abb. 4) wechselt in jeder Reihe eine rechts gestrickte Masche mit einer links gestrickten (Abb. 5) so ab, dass in der Länge auf einer Seite der Maschenware die Erhebungen („Rippen“) erscheinen, die auf der anderen Seite den Vertiefungen entsprechen; beide Seiten der Maschenware sind gleich (Abb. 6 und 7).

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    Interlock ist eine doppelflächige Maschenware, bei der beide Seiten gleich sind. Dieser Effekt wird erreicht, indem zwei Rechts/Rechts-Maschenwaren gekreuzt verarbeitet werden (Abb. 8), so dass auf einer Seite der Maschenware eine rechts gestrickte Masche einer ebenfalls rechts gestrickten Masche auf der anderen Seite der Maschenware entspricht (Abb. 9). Die Maschen der einen Seite der Maschenware stimmen daher mit den Maschen der anderen Seite überein (Abb. 10 und 11).

     

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    6110 30 10

    Unterziehpullis

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6110 20 10.

    6111

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

    Siehe die Anmerkung 6 a) zu Kapitel 61.

    Hierher gehören alle Kleidungsstücke, die für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (im Allgemeinen Kleinkinder im Alter von etwa 18 Monaten) bestimmt sind. Dazu gehören: Mäntel, Burnusse, Steppjäckchen, Steckkissen, Morgenröcke, zweiteilige Anzüge, Kinderkombinationen, lange und kurze Hosen, Gamaschenhosen, Strampelhosen, Westen, Windjacken, Kleider, Röcke, Boleros, Jacken, Anoraks, Umhänge, Tuniken, Blusen, Hemdblusen, Shorts und dergleichen.

    Einige dieser Waren sind Erstlingsausstattungsstücke. Bei einigen Erstlingsausstattungsstücken lässt sich die Größe nur schwer feststellen. Sie werden dieser Position zugewiesen, sofern sie eindeutig als Kleidungsstücke für Kleinkinder zu erkennen sind.

    Dies gilt insbesondere für:

    1.

    Taufkleider und -mäntel;

    2.

    Burnusse: Mäntelchen ohne Ärmel mit Kapuze;

    3.

    Steckkissen: Kleidungsstücke mit Kapuze und Ärmeln, die gleichzeitig als Mantel und als Schlafsack dienen (sie sind unten vollständig geschlossen);

    4.

    Strampelsäcke für Kleinkinder, auch wattiert, mit Ärmeln oder Ärmellöchern. Das nachstehende Foto zeigt ein Beispiel.

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    6112

    Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

    6112 11 00 bis 6112 19 00

    Trainingsanzüge

    Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe A.

    6112 31 10 bis 6112 39 90

    Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben

    Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe C, in denen es heißt, dass zu Position 6112 unter anderem Badehosen einschließlich Badeshorts, auch gummielastisch, gehören.

    Badeshorts sind Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Badehosen und nicht als „kurze Hosen“ der Position 6103 oder 6104 getragen zu werden. Im Allgemeinen bestehen sie ganz oder überwiegend aus Chemiefasern.

    Badeshorts müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:

    mit doppelter Verarbeitung oder mit Innenfutter im Vorderteil oder Schritt;

    eng im Taillenbereich (z. B. mit Kordelzug oder einem durchgehend elastischen Taillenbund).

    Badeshorts können Taschen haben, vorausgesetzt, dass

    die Außentaschen ein festes Verschlusssystem haben (sie müssen beispielsweise einen Reiß- oder Klettverschluss haben, der die Tasche vollständig verschließt, d.h. sie dürfen nicht nur punktuelle Verschlüsse aufweisen);

    die Innentaschen mit demselben festen Verschlusssystem versehen sind wie die oben genannten Außentaschen. Innentaschen können jedoch, wenn sie am Bund befestigt sind, nur mit einem Überlapp-Verschlusssystem versehen sein, wenn dieses den vollständigen Verschluss der Taschenöffnung gewährleistet.

    Badeshorts dürfen keines der folgenden Merkmale aufweisen:

    eine Öffnung im vorderen Bereich, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann;

    eine Öffnung an der Taille, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann.

    6112 41 10 bis 6112 49 90

    Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß.

    6115

    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

    6115 10 10 und 6115 10 90

    Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6115 10 des HS.

    6117

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

    6117 80 10 und 6117 80 80

    anderes Bekleidungszubehör

    Siehe die Erläuterungen zu Position 6117 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 12.

    Hierher gehören u.a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein.

    KAPITEL 62

    KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

    Allgemeines

    1.

    Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

    2.

    Wegen des Einreihung von Kleidungsstücken, die als Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI.

    3.

    Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6203 und 6204 aufgebrachte Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht, vorausgesetzt, dass diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z. B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen).

    Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder andere ähnliche Symbole.

    4.

    Zu diesem Kapitel gehört die in einigen Unterpositionen besonders genannte Arbeits- und Berufskleidung, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens (die Kleidung ist, bezogen auf ihre Funktion, einfach oder besonders geschnitten oder gestaltet) und aufgrund der Beschaffenheit ihres Gewebes, das im Allgemeinen strapazierfähig ist und nicht einläuft, erkennen lässt, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden.

    Im Allgemeinen weisen diese Kleidungsstücke keine Verzierungen auf. Hierbei gelten Namen und Symbole, die auf die ausgeübte Tätigkeit hinweisen, nicht als Verzierungen.

    Diese Kleidungsstücke sind aus Baumwolle, Chemiefasern oder aus einer Mischung dieser Spinnstoffe hergestellt.

    Zur Erhöhung der Strapazierfähigkeit sind die bei ihrer Herstellung am häufigsten verwendeten Nahttypen die „Sicherheits“-Naht und die Kapp-Naht.

    Diese Arbeits- und Berufskleidung wird am häufigsten geschlossen mit Reißverschluss, Druckknöpfen, Klettverschluss oder mit einem mit Zugschnüren und dergleichen versehenen Kreuz- oder Knotenverschluss.

    Diese Kleidungsstücke können Taschen aufweisen, die im Allgemeinen aufgesetzt sind. Bei eingesetzten Taschen bestehen diese im Allgemeinen aus dem gleichen Stoff wie das Kleidungsstück und sind nicht mit den bei den anderen Kleidungsstücken üblichen Futtern ausgestattet.

    Zur Arbeits- und Berufskleidung zählen die von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Maurern, Landwirten usw. verwendeten Kleidungsstücke, die sich im Allgemeinen als zweiteilige Kombinationen, Overalls, Latzhosen und lange Hosen darstellen. Für andere Tätigkeiten kann es sich um Arbeitskittel, Schürzen und dergleichen (für Ärzte, Krankenschwestern, Hausfrauen, Friseure, Bäcker, Metzger usw.) handeln.

    Als Arbeits- und Berufskleidung gelten nur Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von 158 (Körpergröße = 158 cm) oder mehr.

    Uniformen und andere ähnlich offizielle Kleidungsstücke (z. B. Amtsroben, Kleidungsstücke für Geistliche) gelten nicht als Arbeits- und Berufskleidung.

    5.

    Die Erläuterungen zu Kapitel 61, Abschnitt „Allgemeines“, Ziffer 4, gelten sinngemäß.

    6201

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

    6201 11 00 bis 6201 19 00

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    Die hierher gehörenden „Mäntel und ähnliche Waren“ kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen.

    Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).

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    Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt.

    Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)

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    Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende „Mäntel und ähnliche Waren“ geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden „Kurzmäntel und ähnliche Waren“ (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 einzureihen.

    Kurzmäntel

    Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel haben ein eleganteres Aussehen als Parkas und werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen (z. B. Tweed, Loden) hergestellt, aus anderen als denen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein.

    Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

    eine durchgehende Öffnung vorn, die mit Knöpfen, manchmal aber auch mit einem Reißverschluss oder Druckknöpfen zu schließen ist;

    ein Futter (auch wattiert und/oder gesteppt), ggf. herausnehmbar;

    Rückenmittelschlitz oder Seitenschlitze.

    Sie können außerdem aufweisen:

    Taschen;

    Kragen.

    Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:

    eine Kapuze;

    einen Kordelzug oder eine andere Form der Verengung an der Taille und/oder am unteren Ende des Kleidungsstücks. Ein Gürtel ist jedoch erlaubt.

    Der Begriff „und ähnliche Waren“ bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben.

    Hierher gehören auch als „Parkas“ bezeichnete Kleidungsstücke besonderer Machart zum Schutz gegen Kälte, Wind und Regen. Sie sitzen lose und haben lange Ärmel. Parkas dieser Unterpositionen werden aus dichten, nicht leichten Geweben hergestellt, aus anderen Geweben als denen der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Parkas ist verschieden, sie reicht von halber Schenkellänge bis zur Knielänge.

    Parkas haben außerdem folgende Merkmale:

    eine Kapuze;

    eine durchgehende Öffnung vorn, zu schließen mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss, oft mit einer Schutzpatte verdeckt;

    ein Futter, gewöhnlich wattiert oder aus einer Pelzimitation;

    einen Tunnelzug oder eine andere verengende Vorrichtung an der Taille, jedoch keinen Gürtel;

    Außentaschen.

    6201 91 00 bis 6201 99 00

    andere

    Hierher gehören:

    1.

    Anoraks und ähnliche Waren

    Anoraks sind Kleidungsstücke zum Schutz gegen Wind, Kälte und Regen. Sie weisen viele Gemeinsamkeiten mit Parkas auf, unterscheiden sich von ihnen jedoch u.a. in der Länge. Sie reichen deutlich über die Taille hinaus, jedoch nicht weiter als bis zur Mitte der Oberschenkel.

    Anoraks dieser Unterpositionen bestehen aus dichten Geweben (anderen als den in der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00 aufgeführten Geweben).

    Anoraks weisen folgende Merkmale auf:

    eine Kapuze (manchmal im Kragen des Kleidungsstücks untergebracht);

    eine durchgehende Öffnung vorn, zu schließen mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss, oft mit einer Schutzpatte verdeckt;

    ein Futter, das abgesteppt oder wattiert sein kann;

    lange Ärmel.

    Außerdem weisen Anoraks gewöhnlich mindestens eines der folgenden Merkmale auf:

    einen Tunnelzug oder eine andere Form der Verengung in der Taille oder am unteren Rand des Kleidungsstücks;

    dicht anliegende, elastische oder auf andere Weise zu verengende Ärmelenden;

    einen Kragen;

    Taschen.

    Der Begriff „und ähnliche Waren“, bezogen auf Anoraks, umfasst:

    a)

    Kleidungsstücke, die die Merkmale von Anoraks aufweisen mit Ausnahme

    einer Kapuze oder

    eines Futters.

    Er umfasst ferner die oben als Anoraks definierten Kleidungsstücke, die vorn nur eine teilweise, mit einem Verschluss versehene Öffnung aufweisen. Er umfasst nicht Kleidungsstücke, die weder eine Kapuze noch ein Futter aufweisen.

    b)

    Kleidungsstücke ohne Futter, die lange Ärmel haben, deutlich über die Hüften, aber nicht über die Mitte der Oberschenkel hinausreichen und aus dichten Geweben (anderen als den Geweben der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00) bestehen und regendicht oder so behandelt sind, dass sie hinreichenden Schutz gegen Regen bieten.

    Sie besitzen eine Kapuze und lassen sich vorn gewöhnlich nicht durchgehend öffnen. Bei einer nur teilweisen Öffnung kann es sein, dass kein Verschlusssystem vorhanden ist; in diesem Fall muss in die Öffnung jedoch ein schützender Zwickel eingearbeitet sein. Am Ärmelabschluss und am unteren Rand des Kleidungsstücks befindet sich im Allgemeinen ein elastischer Zug oder eine andere Form der Verengung.

    Kleidungsstücke, die von den Begriffen „Anoraks und ähnliche Waren“ erfasst werden, jedoch keine Kapuze und kein Futter aufweisen, können unter den Begriff „und ähnliche Waren“, bezogen auf Windjacken, fallen.

    2.

    Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

    a)

    Windjacken bieten einen bedingten Wetterschutz. Sie reichen bis zu den Hüften oder knapp darüber hinaus. Sie bestehen aus dichten Geweben. Sie sind meist kurzzeitig regenfest, haben aber im Gegensatz zu Anoraks keine Kapuze.

    Windjacken weisen folgende Merkmale auf:

    lange Ärmel;

    eine durchgehende Öffnung vorn, die mit einem Reißverschluss zu schließen ist;

    ein Futter, weder abgesteppt noch wattiert;

    einen Kragen;

    eine Form der Verengung im unteren Teil des Kleidungsstücks (gewöhnlich am unteren Rand).

    Außerdem können die Ärmelenden der Windjacken dicht anliegend, elastisch oder auf andere Weise zu verengen sein.

    b)

    Blousons sind Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken. Sie sind im Allgemeinen weit geschnitten, erhalten dadurch ein blusiges Aussehen und reichen bis zur Taille oder knapp darüber hinaus. Sie haben lange Ärmel, die über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen. Die Gewebe, aus denen sie bestehen, brauchen keinen Wetterschutz zu bieten.

    Blousons weisen folgende Merkmale auf:

    einen halsnahen Ausschnitt mit oder ohne Kragen;

    eine durchgehende oder teilweise Öffnung vorn, mit beliebigem Verschluss;

    gewöhnlich dicht anliegende, elastische oder auf andere Weise zu verengende Ärmelenden;

    einen elastischen Zug oder eine andere Form der Verengung am unteren Rand des Kleidungsstücks.

    Blousons können außerdem aufweisen:

    Außentaschen und/oder

    ein Futter und/oder

    eine Kapuze.

    Der Begriff „und ähnliche Waren“, bezogen auf Blousons, erfasst Kleidungsstücke, die in nur einer der folgenden Eigenschaften von der Beschreibung der Blousons im vorstehenden Buchstaben b) abweichen, aber im Übrigen alle dort aufgeführten Merkmale aufweisen:

    kein halsnaher Ausschnitt oder

    keine Öffnung vorn und mit halsnahem oder anderem Ausschnitt oder

    eine Öffnung vorn, jedoch ohne Verschlusssystem.

    Nicht hierher gehören:

    a)

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und Umhänge der Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00;

    b)

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und Umhänge der Unterpositionen 6202 11 00 bis 6202 19 00;

    c)

    Jacken der Unterpositionen 6203 31 00 bis 6203 39 90 oder 6204 31 00 bis 6204 39 90;

    d)

    Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Geweben der Positionen 5903, 5906 oder 5907 00 00 oder aus Vliesstoffen der Position 5603, die zu Position 6210 gehören.

    6202

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

    6202 11 00 bis 6202 19 00

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist:

    Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen)

     

    Image

    6202 91 00 bis 6202 99 00

    andere

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß.

    6204

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen

    6204 41 00 bis 6204 49 90

    Kleider

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00 gelten sinngemäß.

    6204 51 00 bis 6204 59 90

    Röcke und Hosenröcke

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 gelten sinngemäß.

    6206

    Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

    Blusen

    Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet und im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trägern, mit oder ohne Öffnung. Sie können Verzierungen haben wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien.

    Hemdblusen

    Die Bestimmungen der Erläuterungen zu Position 6106 für Hemdblusen aus Gewirken oder Gestricken für Frauen oder Mädchen gelten sinngemäß für Hemdblusen dieser Position.

    Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke.

    Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden.

    6207

    Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

    6207 21 00 bis 6207 29 00

    Nachthemden und Schlafanzüge

    Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

    Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

    einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke;

    einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, ohne Öffnung oder mit einer Öffnung vorn.

    Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

    Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

    ihrer Stoffbeschaffenheit;

    ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;

    des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

    Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6207 91 00 bis 6207 99 90 eingereiht.

    6208

    Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

    6208 21 00 bis 6208 29 00

    Nachthemden und Schlafanzüge

    Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

    Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

    einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke;

    einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, mit oder ohne Öffnung.

    Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

    Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

    ihrer Stoffbeschaffenheit;

    ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;

    des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

    Als Schlafanzüge gelten auch als „Baby Doll“ bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip.

    Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6208 91 00 bis 6208 99 00 eingereiht.

    6209

    Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

    Die Erläuterungen zu Position 6111 gelten sinngemäß.

    6210

    Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602 , 5603 , 5903 , 5906 oder 5907 00 00

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 und 6202 11 00 bis 6202 19 00 gelten sinngemäß.

    6210 10 92

    Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

    Bei OP-Kitteln für Patienten bzw. Chirurgen handelt es sich um gewöhnlich am Rücken zu schließende Einwegkittel, die in Gesundheitseinrichtungen verwendet wird, um eine auf direkten Kontakt zurückzuführende Übertragung (trocken, flüssig oder aerogen) potenziell infektiöser Erreger vom OP-Team zum Patienten und umgekehrt zu verhindern. Die Kittel bestehen gewöhnlich aus mehreren Lagen Vliesstoff und können teilweise mit einer Kunststoffschicht überzogen sein, um in Bereichen, in denen der Kontakt mit Körperflüssigkeiten wahrscheinlich ist (z. B. Unterarme und Bauchraum), zusätzliche Festigkeit und besseren Schutz zu bieten. Um die flüssigkeitsabweisende Funktion der OP-Kittel zu verbessern, können diese mit Fluorkohlenwasserstoffen oder Silikon imprägniert sein.

    Image

    6211

    Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung

    6211 11 00 und 6211 12 00

    Badeanzüge und Badehosen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 6211 des HS, erster Absatz.

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß.

    6211 32 31

    mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

    Für die Anwendung dieser Unterposition müssen die Teile eines Trainingsanzugs die gleiche Gewebestruktur, den gleichen Stil, die gleiche Farbe und die gleiche stoffliche Zusammensetzung aufweisen und sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

    Wenn ein Teil eines solchen Trainingsanzugs aufgebrachte Verzierungen aufweist, die auf dem anderen Teil nicht vorhanden sind, werden die Kleidungsstücke in diese Unterposition eingereiht, vorausgesetzt, dass die Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z. B. am Kragen und an den Ärmelenden).

    Wenn die Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, ist eine Einreihung in diese Unterposition ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich nur um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole.

    6211 32 41 und 6211 32 42

    andere

    Für die Anwendung dieser Unterpositionen müssen die Oberteile und Unterteile eines Trainingsanzugs gemeinsam gestellt werden.

    6211 33 31

    mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31.

    6211 33 41 und 6211 33 42

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42.

    6211 42 31

    mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31.

    6211 42 41 und 6211 42 42

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42.

    6211 43 31

    mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31.

    6211 43 41 und 6211 43 42

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42.

    6212

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

    6212 20 00

    Hüftgürtel und Miederhosen

    Hierher gehören vor allem solche Miederhosen, auch aus Gewirken oder Gestricken, die wie eine kurze Hose mit oder ohne Bein oder eine kurze Hose mit oder ohne Bein mit hoher Taille geschnitten sind.

    Sie müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

    a)

    sie umschließen Taille und Hüften fest; die Seitenteile sind länger als 8 cm (vom Beinausschnitt bis zum oberen Rand gemessen);

    b)

    sie sind längselastisch, jedoch in Querrichtung ist die Elastizität begrenzt. Eine Verstärkung oder eine Einlage im Bauchbereich, ebenso Spitzen, Bänder, Posamenterie oder andere Applikationen sind zulässig, wenn die Längselastizität nicht beeinträchtigt wird;

    c)

    sie bestehen aus folgenden Spinnstoffen:

    Baumwollmischung mit einem Elastomer-Anteil von mindestens 15 %, oder

    Mischung aus synthetischen Chemiefasern mit einem Elastomer-Anteil von mindestens 10 %, oder

    Baumwollmischung (nicht mehr als 50 %) mit einem hohen Anteil an synthetischen Chemiefasern und einem Elastomer-Anteil von mindestens 10 %.

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

    6217 10 00

    Bekleidungszubehör

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80 gelten sinngemäß.

    KAPITEL 63

    ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

    Allgemeines

    Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

    I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    Zahlreiche Säcke aus Geweben sind anderweit erfasst, insbesondere in den Positionen 4202 und 6307. Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus Papier sind zwar der Position 4819 zuzuweisen, die gleichen Waren aus Geweben aus Papiergarnen gehören jedoch hierher.

    Mit Papier ausgefütterte Säcke aus Geweben gehören im Allgemeinen hierher, während Säcke aus Papier, die mit Geweben ausgefüttert sind, im Allgemeinen in Unterposition 4819 40 00 einzureihen sind.

    6305 10 10

    gebraucht

    Hierher gehören nur Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, die zumindest einmal zur Beförderung von Waren gedient und davon sichtbare Spuren behalten haben: Spuren der Ware, die sie enthalten haben, Schmutz, Löcher, Reißstellen, Reparaturen, ausgerissene Nähte, Spuren der Verschnürung oder Verschlussversteppung usw.

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

    6307 90 92

    Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603 , von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

    Zu dieser Unterposition gehören konfektionierte Einwegabdecktücher (OP-Abdecktücher), die speziell zur Verwendung bei chirurgischen Eingriffen bestimmt sind, um eine auf direkten Kontakt zurückzuführende Übertragung (trocken, flüssig oder aerogen) potenziell infektiöser Erreger vom OP-Team zum Patienten und umgekehrt zu verhindern. OP-Abdecktücher bestehen gewöhnlich aus mehreren Lagen Vliesstoff und sind gesäumt.

    Mit den OP-Abdecktüchern wird um den Patienten herum ein mikrobiologisch sauberes Arbeitsumfeld geschaffen. Sie können mit Fluorkohlenwasserstoffen oder Silikon imprägniert sein, um die flüssigkeitsabweisende Funktion zu verbessern. Teilweise können sie auch mit einer Kunststoffschicht überzogen sein, um in Bereichen, in denen der Austritt von Körperflüssigkeiten wahrscheinlich ist, zusätzliche Festigkeit und besseren Schutz zu bieten. Außerdem können sie mit einer Zellstoffschicht versehen sein, um den Kontakt mit der Haut des Patienten angenehmer zu gestalten. Am Patienten verwendete Abdecktücher können auch als Lochtücher vorkommen, um den Zugriff auf den Patienten zu erleichtern.

    Zu dieser Unterposition gehören nicht:

    Tücher, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken (Position 3005), und

    Artikel, die die eindeutigen Merkmale von Wäsche zur Körperpflege (wie Waschlappen oder Handtücher) oder von Küchenwäsche wie Geschirrtüchern (Position 6302) haben.

    6307 90 98

    andere

    Hierher gehören unter anderem:

    1.

    Hüllen für die Schlagflächen von Tennisschlägern, Badmintonschlägern, Golfschlägern usw., wenn sie aus Geweben (im Allgemeinen mit einem Überzug von Kunststoff) hergestellt sind, auch wenn sie mit einer Tasche für Bälle ausgestattet sind. Hüllen jedoch, die den ganzen Schläger umhüllen, auch mit einem Griff oder einem Trageriemen, gehören zu Position 4202;

    2.

    Turbane, bestehend aus einer Stoffbahn aus gemustertem Gewebe (im Allgemeinen Baumwolle oder eine Mischung von Baumwolle und Seide) zwischen vier und fünf Meter lang und etwa 50 cm breit. Sie sind an allen Seiten gesäumt, manchmal mit Fransen an den Enden, und werden im Allgemeinen einzeln gefaltet und verpackt.

    ABSCHNITT XII

    SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN-UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

    KAPITEL 64

    SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

    Allgemeines

    1.

    Wegen der Auslegung der Begriffe „Laufsohlen“ und „Oberteil“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstaben C und D.

    Ferner gilt für „Oberteile“ aus zwei oder mehr Materialien (Anmerkung 4 Buchstabe a) und Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64) Folgendes:

    a)

    Das „Oberteil“ ist der Teil des Schuhs, der die Seiten und den oberen Teil des Fußes, ggf. auch das Bein, bedeckt. Es reicht bis zur Sohle und ist an ihr befestigt. Es kann auch in die Sohle hineinreichen.

    Als Materialien des Oberteils gelten diejenigen Materialien, deren Oberfläche sich vollständig oder teilweise an der Außenfläche (äußeren Oberfläche) des Schuhs befindet. Aus diesem Grund ist ein Futter kein Oberteil. Die Materialien des Oberteils müssen miteinander verbunden sein.

    Nach Entfernung der Zubehör- und Verstärkungsteile wird die Gesamtoberfläche der Materialien des Oberteils ermittelt. Dabei werden die Bereiche, die an den Verbindungsstellen der Materialien unterhalb überlappender Teile liegen, nicht berücksichtigt.

    Image

    Zum Beispiel: (A) ist Leder, (B) ist Spinnstoff und der Bereich (C) ist der Teil des Spinnstoffs (B), der unter dem überlappenden Ledermaterial (A) liegt. Der Spinnstoffbereich (C) wird bei der Berechung der Gesamtoberfläche der Materialien, die das Oberteil bilden, nicht berücksichtigt.

    Verschlussvorrichtungen, z. B. Schnürsenkel, Klettverschlüsse usw. (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe D, letzter Absatz) werden nicht berücksichtigt.

    b)

    Das „Futter“ kann aus jedem beliebigen Material bestehen. Es kann aus einem oder mehreren Materialien bestehen. Das Futter berührt den Fuß und dient als Polster, Schutz oder auch nur als dekoratives Element. Das Futter ist an der Außenfläche des Schuhs nicht sichtbar, mit Ausnahme möglicher Polsterungen z. B. am Schaft.

    c)

    „Zubehör-“ und „Verstärkungsteile“ werden in der Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 64 und in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 sowie in den HS-Erläuterungen zu diesem Kapitel, Allgemeines, Buchstabe D), letzter Absatz definiert.

    Die Zubehörteile dienen üblicherweise der Verzierung, die Verstärkungsteile haben eine schützende oder verstärkende Funktion. Verstärkungsteile sind am Oberteil befestigte Vorrichtungen, die dem Oberteil eine höhere Festigkeit verleihen sollen; sie sind daher an der Außenfläche des Oberteils befestigt, und nicht nur am Futter. Ein Teil des Futterstoffs kann jedoch unterhalb des Verstärkungsteils zum Vorschein kommen, wenn dadurch die verstärkende Funktion nicht gemindert wird. Außer am Oberteil können Zubehör- oder Verstärkungsteile auch an der Sohle befestigt sein oder in diese übergehen. Ein Material ist nicht als Zubehör- oder Verstärkungsteil zu betrachten, sondern als Teil des Oberteils, wenn die Art des Zusammenfügens der darunter liegenden Materialien nicht dauerhaft ist (eine Naht ist beispielsweise eine dauerhafte Art des Zusammenfügens).

    „Ähnliche Vorrichtungen“ im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) können auch z. B. Logos oder Vorderkappen sein.

    Bei der Bestimmung des Materials des „Oberteils“ wird die teilweise oder vollständig bedeckte Lasche (innere Zunge) nicht berücksichtigt.

    Siehe nachstehende Zeichnung: die durchbrochene Linie markiert die innere Zunge.

    Image

    Diagramm und der darunter stehende Text sind ein Beispiel dafür, wie das Material des „Oberteils“ bestimmt wird:

    Image Image

    Der Schuh im obigen Diagramm besteht aus Leder und Spinnstoff. Um das Material des „Oberteils“ im Sinne von Kapitel 64 zu bestimmen und „Zubehör- und Verstärkungsteile“ zu entfernen, werden folgende Untersuchungen vorgenommen:

    1 und 2.

    Bei der Entfernung der ledernen Vorderkappe (1) und des Vorderblatts (2) kam Spinnstoff zum Vorschein (kein Futterstoff). Da die Lederbereiche (1 und 2) eine schützende Funktion haben, gelten sie als Verstärkungsteile. Da der Spinnstoff unter den ledernen Bereichen (1 und 2) teilweise auf der Oberfläche sichtbar ist, ist der Spinnstoff ein Teil des Oberteils.

    3.

    Bei der Entfernung des Lederbereichs (3) kam ein Bereich aus Spinnstoff (A auf dem Diagramm) und ein Bereich Futterstoff unter Bereich 3 zum Vorschein. Da der Spinnstoff nicht vollständig unter Bereich 3 ragt, der Futterstoff nicht als Obermaterial betrachtet wird und da sich unter dem Leder vor allem Futterstoff befindet, hat der Lederbereich keine das Oberteil verstärkende Funktion und ist daher als Teil des Oberteils zu betrachten.

    4.

    Der Lederbereich (4) ist auf einen Spinnstoffbereich aufgenäht und ragt (A) auch über den Lederbereich 3 darüber. Da sich unter Bereich (4) ein teilweise sichtbarer Spinnstoffbereich und unter der Überlappung (A) ein teilweise sichtbarer Lederbereich (3) befindet, und da der Lederbereich (4) für die Seite des Oberteils als zusätzliche Verstärkung dient, wird Bereich (4) als Verstärkungsteil betrachtet. Somit sind der Lederbereich (3) und der Spinnstoff unter Bereich (4) mit Ausnahme des Spinnstoffbereichs unter Bereich (3) Teile des Oberteils.

    5.

    Bei der Entfernung des Lederbereichs (5) kam darunter Spinnstoff zum Vorschein. Da der Lederbereich (5) den oberen Teil der Ferse verstärkt und da sich darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff befindet, ist das Leder ein Verstärkungsteil.

    6.

    Bei der Entfernung der ledernen Fersenkappe (6) kam ein Bereich aus Futterstoff und teilweise sichtbarem Spinnstoff zum Vorschein. Da der Spinnstoff nicht vollständig unter das Leder reicht, hat die lederne Fersenkappe (6) keine verstärkende Funktion für irgendein Material des Oberteils, weshalb die Kappe als Teil des Oberteils betrachtet wird (und nicht als Verstärkungsteil).

    7.

    Bei der Entfernung des Lederbereichs (7) kam darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff zum Vorschein. Da der Lederbereich (7) die Seite des Oberteils zusätzlich verstärkt, ist das Leder ein Verstärkungsteil.

    8.

    Bei der Entfernung des ledernen Logos (8) kam darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff zum Vorschein. Aus diesem Grund und da es sich bei einem Logo um eine „ähnliche Vorrichtung“ im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 64 handelt, ist es nicht Teil des Oberteils.

    Nach Ermittlung des prozentualen Anteils der aus Leder und aus Spinnstoff bestehenden Bereiche, die als Teile des Oberteils festgestellt wurden, überwiegt der Spinnstoff (70 % Spinnstoff). Daher wird der Schuh als Schuh mit Oberteil aus Spinnstoffen eingereiht.

    2.

    Der Begriff „Kautschuk“ ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 40 für Zwecke der gesamten Kombinierten Nomenklatur definiert; Anmerkung 3 a) zu Kapitel 64 erweitert den Begriff für Zwecke dieses Kapitels.

    3.

    Der Begriff „Kunststoff“ ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 39 für Zwecke der gesamten Kombinierten Nomenklatur definiert; Anmerkung 3 a) zu Kapitel 64 erweitert den Begriff für Zwecke dieses Kapitels.

    4.

    Der Begriff „Leder“ ist in Anmerkung 3 Buchstabe b) zu Kapitel 64 für die Zwecke dieses Kapitels definiert.

    5.

    Der Begriff „Spinnstoffe“ ist in den Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstaben E) und F) definiert. So gelten Fasern (z. B. Scherstaub), Garne, Gewebe, Gewirke, Gestricke, Geflechte, Filze, Vliesstoffe, Bindfäden, Seile, Taue usw. der Kapitel 50 bis 60 als „Spinnstoffe“ im Sinne von Kapitel 64. Was die Spinnstoffe von Kapitel 59 anbetrifft, gelten die Anmerkungen zu Kapitel 59 nur vorbehaltlich der Bestimmungen von Anmerkung 3 Buchstabe a) zu Kapitel 64.

    6402

    Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

    6402 12 10 bis 6402 19 00

    Sportschuhe

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64.

    6402 12 10 und 6402 12 90

    Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

    Hierher gehört Skischuhwerk für alle Skisportarten.

    6402 19 00

    andere

    Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren.

    6402 20 00

    Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

    Für die Einreihung in diese Unterposition ist es nicht notwendig, dass die Zapfen auf der Laufsohle, die die Berührungsfläche mit dem Boden bildet, sichtbar sind; sie können auch in der Brandsohle und/oder der Zwischensohle befestigt sein. Hochgezogene Seitenteile gehören nicht zur Sohle.

    6402 99 31 und 6402 99 39

    Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

    Unter „Blatt“ ist das den Vorderfuß bedeckende Stück des Oberteils zu verstehen.

    6402 99 31

    mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

    Für die Zwecke dieser Unterposition ist es unerheblich, ob sich der Absatz von der Sohle abgrenzen lässt oder ob der Absatz einen von der Sohle nicht abgrenzbaren Teil bildet (z. B. Keilsohle, Plateausohle).

    Aus nachstehenden Abbildungen ist ersichtlich, wie zu messen ist:

    A ist der Punkt, wo das Oberteil beginnt

    B > 3 cm.

     

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    6403

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

    Als Leder gelten nur Leder der Positionen 4107 und 4112 bis 4114 (siehe die Anmerkung 3 b) zu Kapitel 64). Daher gehören insbesondere Schuhe mit Oberteil aus Pelzfell oder Oberteil aus rekonstituiertem Leder nicht hierher, sondern zu Position 6405.

    6403 12 00 und 6403 19 00

    Sportschuhe

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64.

    6403 12 00

    Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 12 10 und 6402 12 90.

    6403 19 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6402 19 00.

    6403 59 11 bis 6403 59 39

    Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39.

    6403 59 11

    mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

    Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß.

    6403 99 11 bis 6403 99 38

    Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39.

    6403 99 11

    mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

    Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß.

    6404

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

    6404 11 00

    Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

    Als „Sportschuhe“ im Sinne dieser Unterposition sind alle Schuhe anzusehen, die die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64 genannten Bedingungen erfüllen.

    Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren.

    Zu „Tennisschuhen, Basketballschuhen, Turnschuhen, Trainingsschuhen und ähnlichen Schuhen“ dieser Unterposition gehören Schuhe, die aufgrund ihrer Form, ihres Schnitts und ihres Aussehens erkennen lassen, dass sie zur Ausübung einer Sportart — z. B. Segeln, Squash, Tischtennis, Volleyball — geeignet sind. Hingegen sind Schuhe, die im Wesentlichen oder ausschließlich beispielsweise beim Wildwasserfahren, Gehen, Trekking, Wandern oder Bergsteigen getragen werden, von dieser Unterposition ausgeschlossen.

    Alle diese Schuhe weisen eine rutschfeste Laufsohle und eine Verschlussvorrichtung (z. B. Schnürung, Klettung) auf, die die Stabilität für den Fuß im Schuh gewährleistet.

    Geringfügige Verzierungen, z. B. Zierstreifen oder -nähte, Etiketten (auch aufgenäht), Stickereien, bedruckte oder farbige Schnürsenkel, beeinträchtigen die Einreihung in diese Unterposition nicht.

    Auch Schuhe, die wegen ihrer Größe dazu bestimmt sind, von Kindern und Jugendlichen getragen zu werden, können unter diese Unterposition fallen.

    6406

    Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Die meisten der hierher gehörenden Schuhteile sind in den Erläuterungen zu Position 6406 des HS genannt. Hierher gehören auch Sohlen aus Holz für Sandalen („fußfreie“ Sandalen und andere), ohne Oberteil oder ohne Riemen, Schnüre oder Bänder.

    Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 64, die eine Aufzählung der Waren enthält, die nicht als Schuhteile im Sinne dieser Position gelten.

    Schuhteile können außer aus Asbest aus Stoffen aller Art, einschließlich Metall, bestehen.

    6406 90 30

    Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind

    Hierher gehören Waren, die noch keine Schuhe sind. Sie bestehen aus den Schuhoberteilen mit einem oder mehreren Bodenteilen (insbesondere mit der Brandsohle), jedoch fehlt die Laufsohle (zweite Sohle).

    KAPITEL 65

    KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

    6504 00 00

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

    Als ausgestattet gelten Hüte und andere Kopfbedeckungen, die ganz oder teilweise mit Zutaten versehen sind, auch wenn diese aus dem gleichen Stoff bestehen wie die Kopfbedeckungen.

    Als Zutaten gelten z. B.: Innenfutter, Schweißbänder (aus Leder oder anderem Stoff), Hutschnüre, Hutbänder, Randeinfassungen, Schnallen, Knöpfe, Cabochons, Abzeichen, Federn, Schmucksteppereien, künstliche Blumen, Spitzen, Gewebe oder Bänder in Schleifenform.

    6505 00

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    Wegen der Einreihung von Turbanen siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6307 90 98.

    6505 00 10

    aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00

    ‘Als „Haarfilz“ gilt Filz aus Haaren von Kaninchen, Hasen, Bisamratten, Nutrias, Bibern, Fischottern oder aus ähnlichen Haaren von geringer Länge.

    „Woll-Haarfilz“ kann aus einer innigen Mischung von Wolle und Tierhaaren in beliebigem Verhältnis oder aus einer anderen Verbindung dieser beiden Stoffe bestehen (z. B. Wollfilz, der mit einer Schicht aus Tierhaaren bedeckt ist).

    Haarfilze und Woll-Haarfilze können daneben noch andere Fasern enthalten (z. B. Chemiefasern).

    6505 00 30 und 6505 00 90

    andere

    Hierher gehören vor allem Waren aus Wollfilz, auch mit Zusätzen anderer Fasern (z. B. Chemiefasern); es ist jedoch zu beachten, dass Waren aus Woll-Haarfilz zu Unterposition 6505 00 10 gehören.

    Als „Wollfilz“ gilt Filz aus Wolle oder aus solchen Tierhaaren, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der Wolle aufweisen (Vikunja-, Kamel-, Kalb-, Kuhhaare usw.).

    6506

    Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet

    6506 99 10

    aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00

    Die Erläuterungen zu Unterposition 6505 00 10 gelten sinngemäß.

    6506 99 90

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6505 00 30 und 6505 00 90.

    6507 00 00

    Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

    Nicht hierher gehören Stirnbänder in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art, aus Gewirken oder Gestricken (Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80).

    KAPITEL 66

    REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

    Anmerkung 1 c)

    Regenschirme und Sonnenschirme, die Kinderspielzeug sind, unterscheiden sich von den Regenschirmen und Sonnenschirmen dieses Kapitels im Allgemeinen durch die Art der zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe, ihre meist rohere Ausführung, ihre geringere Größe sowie dadurch, dass sie nicht zum wirksamen Schutz gegen Regen oder Sonne zu verwenden sind (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe D letzter Absatz). Unbeschadet dieser Merkmale sind bei Regenschirmen und Sonnenschirmen, die Kinderspielzeug sind, die Schienen selten länger als 25 cm.

     

    6601

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

    Wegen der Unterscheidung zwischen den Waren dieser Position und den Waren, die Kinderspielzeug sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 66, Anmerkung 1 c).

    Hierher gehören auch:

    1.

    Sonnenschirme und Regenschirme geringer Größe, die zum wirksamen Schutz von Kindern gegen Sonne und Regen bestimmt sind;

    2.

    kleine Sonnenschirme, die zum Schutz gegen die Sonne an Kinderwagen angebracht werden.

    Regenschirme und Sonnenschirme, die aufgrund ihrer Stoffbeschaffenheit nur als Unterhaltungsartikel zu verwenden sind, gehören nicht zu dieser Position (Position 9505).

    6601 10 00

    Gartenschirme und ähnliche Waren

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6601 10 des HS.

    6603

    Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602

    6603 20 00

    Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

    Hierher gehören:

    1.

    zusammengesetzte Schirmgestelle mit Unterstock (oder Griffstock), d.h. das Gerippe des Regenschirms, Sonnenschirms usw., mit oder ohne Ausstattungen (oder Zubehör);

    2.

    zusammengesetzte Schirmgestelle, ohne Unterstock (oder Griffstock), mit oder ohne Ausstattungen (oder Zubehör), d.h. das gesamte aus Schienen und Gabeln bestehende System, das, auf dem Unterstock gleitend, das Öffnen und Schließen des Regenschirms, Sonnenschirms usw. ermöglicht und gleichzeitig zum Spannen und Anbringen des Bezugs dient.

    Einfache Zusammensetzungen von Schirmschienen und -gabeln, die nicht das gesamte aus Schienen und Gabeln bestehende System bilden, gehören jedoch nicht hierher, sondern werden in Unterposition 6603 90 90 eingereiht.

    6603 90 10

    Griffe und Knäufe

    Hierher gehören Griffe (einschließlich der als Griffe erkennbaren Rohlinge) und Knäufe, die an Regen- und Sonnenschirmstöcken, Gehstöcken, Sitzstöcken, Peitschen, Reitpeitschen und dergleichen angebracht werden.

    6603 90 90

    andere

    Neben den im letzten Absatz der Erläuterungen zu Unterposition 6603 20 00 genannten Zusammensetzungen gehören hierher insbesondere Schirmschienen und -gabeln, nicht zusammengesetzt, sowie die in den Erläuterungen zu Position 6603 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, genannten Waren.

    KAPITEL 67

    ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

    6702

    Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

    Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 67. Als ähnliche Verfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 67 gelten insbesondere das Miteinander-Verbinden durch Selbstkleben nach Erhitzen des Grundstoffs oder auch das Verbinden mit Gleitvorrichtungen, die durch Reibung am Stängel haften.

    6703 00 00

    Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

    Nicht hierher gehören natürliche Zöpfe aus Menschenhaar, roh, auch gewaschen und entfettet, wie sie beim Abschneiden anfallen, nicht weiter bearbeitet (Position 0501 00 00).

    ABSCHNITT XIII

    WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

    KAPITEL 68

    WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

    Allgemeines

    Dieses Kapitel erfasst nicht nur gebrauchsfertige Waren, sondern auch in bestimmten Positionen Halberzeugnisse, die vor ihrer endgültigen Verwendung weitere Bearbeitungen erforderlich machen können (z. B. Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat der Position 6812).

    6802

    Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

    Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 68, in der der Begriff „bearbeitete Werksteine“ festgelegt ist.

    6802 10 00

    Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6802 des HS, siebter Absatz, erfassten Waren.

    6802 21 00 bis 6802 29 00

    andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche

    Hierher gehören Werksteine und Waren daraus (einschließlich Warenrohlinge), lediglich geschnitten oder gesägt, die eine oder mehrere geebnete Flächen haben; diese letzteren können mit dem Spitz-, Stock- oder Scharriereisen bearbeitet worden sein.

    6802 93 10

    poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

    Hierher gehören neben den Waren, deren Oberfläche vollständig oder teilweise poliert ist, insbesondere:

    1.

    Waren, deren Oberfläche ganz oder teilweise gehobelt, gesandelt oder fein oder grob geschliffen ist;

    2.

    verzierte Waren. Das sind Waren mit Flach-Motiven oder Flach-Ornamenten, die durch Färben, Lackieren oder auf andere Weise erzielt worden sind, z. B. durch Anbringen von Musterungen auf einer polierten Fläche durch Bearbeiten mit dem Stockhammer;

    3.

    inkrustierte Waren, mit Mosaik versehene Waren, Waren mit Metallverzierungen oder mit einfachen gemeißelten Inschriften;

    4.

    Waren, die Profile oder Kannelierungen, d. h. geradlinige Verzierungen, wie z. B. Zierlinien, Plinte, Schrägkanten, Hohlleisten oder Kehlleisten aufweisen;

    5.

    abgedrehte Waren wie Säulenschäfte, Baluster und dergleichen.

    6802 93 90

    andere

    Hierher gehört z. B. Granit mit Bildhauerarbeit, d. h. Waren mit verzierenden Motiven in Hoch- oder Tiefrelief, wie z. B. Blätter, Eierstäbe, Girlanden, Fantasiegebilde, die in einer kunstvolleren Art ausgeführt sind als die in den vorhergehenden Unterpositionen erwähnten einfachen Ornamente.

    Statuen, Hochreliefs und Tiefreliefs (andere als Originale der Bildhauerkunst) gehören ebenfalls hierher.

    6802 99 10

    poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 10.

    6802 99 90

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 90 gelten sinngemäß.

    6803 00

    Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

    6803 00 10

    Schiefer für Dächer oder Fassaden

    Schiefer dieser Unterposition kann z. B. quadratisch, rechteckig, vieleckig, abgerundet sein. Er hat im Allgemeinen eine gleichmäßige Dicke von 6 mm oder weniger.

    6804

    Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz-oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

    Nicht hierher gehören Scherben und Bruch von Wetz- oder Poliersteinen zum Handgebrauch, von Mühlsteinen, Schleifsteinen, Walzen, Scheiben und dergleichen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (Unterposition 2530 90 00).

    6804 10 00

    Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6804 10 des HS.

    6804 21 00 bis 6804 23 00

    andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffern 2 und 3.

    6804 21 00

    aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

    Hierher gehören Waren aus natürlichen oder synthetischen Diamanten, die durch beliebige Verfahren agglomeriert wurden. Das Agglomerieren kann insbesondere mit Hilfe mineralischer härtender Stoffe (z. B. Zement) oder elastischer Stoffe (z. B. Kautschuk, Kunststoff) oder durch keramisches Brennen erfolgen.

    6804 22 12 bis 6804 22 90

    aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

    Die Erläuterungen zu Unterposition 6804 21 00 gelten sinngemäß.

    6804 22 12 bis 6804 22 50

    aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel

    Als künstliche Schleifstoffe sind u.a. zu nennen künstlicher Korund, Siliciumcarbid (Carborund) und Borcarbid.

    6804 30 00

    Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

    Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffer 4.

    6806

    Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69

    6806 10 00

    Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster bis dritter Absatz.

    Ähnliche mineralische Wollen werden z. B. aus einer Mischung von Steinen und Schlacken so hergestellt, wie es in den Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster Absatz, beschrieben ist.

    6806 20 10

    geblähter Ton

    Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, sechster Absatz.

    6806 20 90

    andere

    Hierher gehören:

    1.

    geblähter Vermiculit und geblähte ähnliche mineralische Erzeugnisse (ausgenommen Ton) (geblähte Chlorite, Perlite und Obsidiane). Siehe hierzu die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, vierter und fünfter Absatz.

    Geblähte Chlorite und Perlite gehören jedoch nur dann hierher, wenn der Blähvorgang unterbrochen wurde, sobald hohle Körner entstanden sind, d. h. bevor diese Körner zu feinen konkaven Lamellen zerspringen. Dieses lamellenförmige Erzeugnis wird im Allgemeinen als Filtermasse und nicht mehr zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken verwendet und gehört zu Unterposition 3802 90 00 (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS);

    2.

    „Schaumschlacke“, die, wenn sie in Form von Blöcken, Platten und dergleichen gestellt wird, dem Schaumglas der Position 7016 ähnlich ist. Sie kann dann von diesem Schaumglas aufgrund der gleichen Merkmale unterschieden werden, die zur Unterscheidung zwischen den Wollen der Unterposition 6806 10 00 und der Wolle der Position 7019 dienen;

    3.

    stark geschäumte, granulierte Hochofenschlacke mit einer Schüttdichte in trockenem Zustand von 300 kg/m3 oder weniger.

    6806 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, Textteil nach den Sternchen.

    6807

    Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

    6807 10 00

    in Rollen

    Die Dach- und Dichtungsbahnen dieser Unterposition bestehen aus mindestens drei Schichten: einer Mittellage aus Papier oder Pappe oder aus anderen Stoffen wie z. B. Glasgewebe, Jutegewebe, Aluminiumfolie, Filz, Vlies und auf beiden Seiten einer Decklage aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen. Die Decklagen können auch noch andere Stoffe enthalten oder mit ihnen überzogen sein (z. B. Sand).

    6809

    Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

    6809 11 00 und 6809 19 00

    Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert

    Bei den Waren dieser Unterpositionen handelt es sich um flaches Material beliebiger Form, das in der Hauptsache zum Herstellen von Zwischenwänden und Decken verwendet wird.

    Waren, die nur gelocht oder auf einer oder beiden Flächen mit einer dünnen Schicht Papier oder anderen Stoffen überzogen sind, gelten nicht als verziert. Sie können auch eine einfache Farb- oder Lackschicht haben. Die Verzierung, die z. B. aus verschiedenen Motiven, Hoch- oder Tiefrelief, aus Verzierungen in der Masse oder aus Oberflächenverzierungen bestehen kann, hat zur Folge, dass die Platten, Tafeln usw. der Unterposition 6809 90 00 zuzuweisen sind.

    Hierher gehören ebenfalls quadratische Gipsplatten, auf der Außenseite gelocht, die zwei rechteckige, mit Streifen aus mineralischer Wolle ausgelegte Hohlräume enthalten und auf der Innenseite mit aluminiumkaschiertem Papier abgedeckt sind; diese Platten dienen als Wärme- und Schalldämpfmaterial zum Verkleiden von Decken oder Wänden.

    6810

    Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

    Beton wird aus einem Gemisch von Zement, Zuschlagstoffen (Sand oder Kies) und Wasser hergestellt, das nach dem Abbinden sehr hart wird.

    Bewehrter Beton enthält außerdem, in der Masse eingebettet, Stahlstäbe (Betonstahl) oder Stahlmatten.

    Bei Verwendung von Leichtzuschlagstoffen (z. B. Blähton, Bimskies, Vermiculit, granulierte Schlacke) erhält man Leichtbeton.

    6810 11 10

    aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)

    Hierher gehören Baublöcke und Mauersteine aus porösem Beton mit einer Dichte in abgebundenem Zustand von 1,7 kg/dm3 oder weniger. Leichtbeton hat eine gute Wärmedämmung, ist jedoch von geringerer Festigkeit als Beton mit größerer Dichte.

    6812

    Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813

    6812 80 10 und 6812 80 90

    aus Krokydolith

    Siehe die Erläuterungen zu Position 2524 des HS, zweiter Absatz

    6812 80 10

    bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    Wegen des Begriffs „bearbeitete Fasern“ siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Krokydolithwaren sind in Unterposition 2524 10 00 einzureihen. .

    Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben.

    Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat.

    6812 80 90

    andere

    Hierher gehören Papier, Pappe und Filz aus Krokydolithfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoffe, wenn sie 35 GHT oder mehr Krokydolith enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS.

    6812 92 00

    Papier, Pappe und Filz

    Hierher gehören Papier, Pappe und Filz aus Asbestfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoff, wenn sie 35 GHT oder mehr Asbest enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS.

    6812 99 10

    bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    Wegen des Begriffs „bearbeitete Asbestfasern“ siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Asbestwaren sind in Unterposition 2524 90 00 einzureihen.

    Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben.

    Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat.

    6814

    Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

    6814 10 00

    Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

    Die Platten, Blätter oder Streifen dieser Unterposition sind in Rollen von unbestimmter Länge aufgemacht oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten. In anderer als quadratischer oder rechteckiger Form gehören Waren dieser Art zu Unterposition 6814 90 00.

    6814 90 00

    andere

    Hierher gehören z. B. Blätter und Lamellen aus Glimmer, die für eine bestimmten Verwendungszweck zugeschnitten sind. Sie unterscheiden sich von den Glimmerscheiben der Position 2525 durch die in den Erläuterungen zu Position 2525 des HS erwähnten verschiedenen Merkmale.

    Hierher gehören ebenfalls Blätter und Lamellen aus Glimmer, die, auch wenn sie nicht wie oben angegeben zugeschnitten sind, dennoch eine Bearbeitung erfahren haben, die für die Position 2525 nicht zulässig ist, z. B. das Polieren oder Kleben auf Unterlagen.

    KAPITEL 69

    KERAMISCHE WAREN

    I. WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN

    6901 00 00

    Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

    Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel I Buchstabe A.

    Hierher gehören z. B. wärmeisolierende Steine, die durch Formen und Brennen von Molererde hergestellt sind.

    6902

    Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

    Die beiden wesentlichen Merkmale der feuerfesten Waren dieser Position sind ihre Feuerfestigkeit von mindestens 1  500 °C (bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969) und dass sie tatsächlich für einen Verwendungszweck bestimmt sind, der eine solche Feuerfestigkeit erfordert.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel I Buchstabe B.

    6902 10 00

    mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3 , einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6902 10 des HS.

    6903

    Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

    Der erste Absatz der Erläuterungen zu Position 6902 gilt ohne Einschränkung auch für die Position 6903. Nicht hierher gehören deshalb Fadenführer aus gesinterter Tonerde für Textilmaschinen, Werkzeuge und Werkzeugeinsätze aus dem gleichen oder anderem feuerfesten Material, Kügelchen aus feuerfesten Silicium/Tonerde-Erzeugnissen, die als Träger für ein chemisches Erzeugnis dienen, das als Katalysator in bestimmten Herstellungsverfahren verwendet wird, usw.

    II. ANDERE KERAMISCHE WAREN

     

    Allgemeines

    Wegen der Begriffe „Porzellan“, „gewöhnlicher Ton“, „feine Erden“, „Steingut“ und „Steinzeug“, die in den Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels aufgeführt sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel II.

    6904

    Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

    Wegen der Unterscheidung zwischen Mauerziegeln und Fliesen, Wand- oder Bodenplatten siehe die Erläuterungen zu Position 6907 des HS.

    6905

    Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik

    6905 10 00

    Dachziegel

    Siehe die Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1.

    Dachziegel unterscheiden sich von Fliesen, Wand- oder Bodenplatten dadurch, dass sie gewöhnlich Zungen, Haken oder Vorrichtungen haben, mit denen sie ineinander gefügt werden können.

    6905 90 00

    andere

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 bis 4, aufgeführten Waren.

    6907

    Unglasierte keramische Fliesen, Boden-und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

    6907 90 20

    aus Steinzeug

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 30.

    6908

    Glasierte keramische Fliesen, Boden-und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

    6908 90 11 und 6908 90 20

    aus gewöhnlichem Ton

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10.

    6908 90 11

    Spaltplatten

    Bei der Herstellung von Spaltplatten wird die aufbereitete Masse im plastischen Zustand mittels Strangpresse zu Doppelplatten geformt, die in vorbestimmten Längen vom Strang abgeschnitten, getrocknet und gebrannt werden.

    Nach dem Brennen werden die Doppelplatten in Einzelplatten gespalten. Die Stegprofile auf der Rückseite dieser Platten sind kennzeichnend für Spaltplatten.

    Spaltplatten haben in der Regel an den Längsseiten eine abgestufte Kante, die fabrikationsbedingt ist. Diese Kante dient bei der Herstellung der Platten als Schonkante und schützt die Ansichtsfläche vor Beschädigungen. Der Abstand zwischen der Innenkante und der abgestuften äußeren Schonkante beträgt max. 2 mm.

    Spaltplatten werden in verschiedenen Farben, Formen und Abmessungen hergestellt. Die Oberfläche kann eben, profiliert, wellig oder auf andere Weise gestaltet sein.

    Spaltplatten haben beispielhaft folgendes Aussehen:

    Image

    6908 90 31

    Spaltplatten

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6908 90 11.

    6908 90 91

    aus Steinzeug

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 30.

    6908 90 93

    aus Steingut oder feinen Erden

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 50.

    6909

    Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken

    6909 11 00 bis 6909 19 00

    Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken

    Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 und 2.

    6909 12 00

    Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6909 12 des HS.

    6909 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 und 4.

    6912 00

    Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

    Wegen der Einreihung in die verschiedenen Unterpositionen dieser Position siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel II Teil „Andere keramische Waren“.

    Wegen der Einreihung von Geschirr und Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikeln — mit erhabenen Ziermotiven und dergleichen versehen — siehe die Erläuterungen zu Position 6913 des HS, Buchstabe B.

    1.

    Bierkrüge gehören im Allgemeinen zu dieser Position; sie sind jedoch der Position 6913 zuzuweisen, wenn:

    ihr Rand derart geformt oder ausgearbeitet ist, dass das Trinken erschwert wird;

    ihre Handhabung oder das Ansetzen durch die Formgebung erschwert wird;

    erhabene Ziermotive von einer Art und in einem Umfang vorhanden sind, dass das Reinigen erschwert wird;

    sie ungewöhnlich geformt sind (z. B. in Form eines Totenkopfes oder Frauenrumpfes);

    sie einen wenig dauerhaften Farbauftrag aufweisen.

    2.

    Waren in Form von Bierkrügen mit erhabenen Ziermotiven und dergleichen und mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,2 l gehören im Allgemeinen zu Position 6913.

    6912 00 10

    aus gewöhnlichem Ton

    Hierher gehören aus eisen- und kalkhaltigem Ton (Ziegelerde) hergestellte Gegenstände mit matter, erdfarbener Bruchstelle (im Allgemeinen braun, rot oder gelb).

    Ihr Scherbenaufbau ist heterogen, der Durchmesser der für die Struktur der Masse charakteristischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt mehr als 0,15 mm. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge zu erkennen.

    Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird anhand folgender Methode bestimmt:

    Bestimmung des Wasseraufnahmekoeffizienten

    Zweck und Begriffsbestimmung

    Der Versuch hat den Zweck, die vom Scherben aufgenommene Wassermenge zu bestimmen. Der Koeffizient wird als Vomhundertsatz des Trockengewichts des Scherbens angegeben.

    Vorbereitung des Probekörpers und Durchführung des Versuchs

    Der Versuch wird an mindestens 3 Probekörpern von jedem zu untersuchenden Stück durchgeführt. Diese werden aus den glasierten Stellen desselben Erzeugnisses entnommen und dürfen nur auf einer Seite glasiert sein.

    Die Oberfläche eines Probekörpers soll etwa 30 cm2 und die Dicke — einschließlich der Glasur — höchstens 8 mm betragen.

    Die Proben werden im Ofen 3 Stunden lang bei 105 °C getrocknet und, nach Abkühlung im Trockenschrank, das Gewicht (Gt) mit einer Genauigkeit von 0,05 g bestimmt. Anschließend werden sie sofort in destilliertes Wasser getaucht, und zwar so, dass sie nicht den Gefäßboden berühren.

    Man kocht die Proben zwei Stunden lang und lässt sie danach 20 Stunden im Wasser stehen. Dann werden sie herausgenommen und das Wasser von ihrer Oberfläche mit einem sauberen und etwas feuchten Tuch abgetrocknet. Höhlungen und Löcher müssen mit einem feinen, leicht feuchten Pinsel getrocknet werden. Man bestimmt daraufhin das Gewicht (Gh). Der Wasseraufnahmekoeffizient der Proben ergibt sich aus ihrer Gewichtszunahme multipliziert mit 100 und dividiert durch das Trockengewicht (Gt):

    Image

    Auswertung der Versuchsergebnisse

    Als Koeffizient für die Wasseraufnahme des Scherbens gilt der Durchschnittswert der einzelnen in GHT ausgedrückten Wasseraufnahmekoeffizienten.

    6912 00 30

    aus Steinzeug

    Hierher gehören Erzeugnisse, die aus üblicherweise in der Masse gefärbtem Ton hergestellt sind. Ihr charakteristisches Merkmal ist ein nicht durchscheinender dichter Scherben, der bis zu einer Temperatur gebrannt ist, bei der die Verglasung beginnt. Die Lichtdurchlässigkeit ist anhand einer Scherbe mit einer Dicke von mindestens 3 mm und nach folgender Methode zu bestimmen:

    Bestimmung der Lichtdurchlässigkeit

    Begriffsbestimmung

    Der Schattenriss eines Gegenstandes muss durch eine Warenprobe sichtbar sein, deren Dicke zwischen 2 und 4 mm liegt und die sich in einem dunklen Raum 50 cm entfernt von einer in einer Fassung angebrachten neuen und einen Lichtstrom von 1  350 bis 1  500 Lumen ausstrahlenden Glühlampe befindet. Die Glühlampe ist nach 50 Glüh-Betriebsstunden auszuwechseln.

    Die Vorrichtung für den Versuch (siehe folgende Skizze)

    Sie besteht aus einem innen mattweiß gestrichenen Behälter. An einem Ende ist die Lampe (A) angebracht. Das andere Ende hat eine Öffnung, durch die man durch die Warenprobe (C) hindurch den Schattenriss des Gegenstandes (B) sehen kann.

    Die Abmessungen des Behälters sind:

    Länge = Länge der Lampe zuzüglich 50 cm,

    Breite und Höhe = jeweils etwa 20 cm.

    Der Durchmesser der Öffnung beträgt etwa 10 cm.

    Image

    Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt weniger als 3 GHT. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10 beschriebenen Methode bestimmt.

    6912 00 50

    aus Steingut oder feinen Erden

    Hierher gehören Gegenstände, die durch Brennen einer Mischung aus ausgewählten Tonarten („feinen Erden“), zuweilen vermischt mit Feldspat und mehr oder weniger Kalk, hergestellt werden (hartes Steingut, gemischtes Steingut, weiches Steingut).

    Die Steinguterzeugnisse kennzeichnen sich durch einen weißen oder leicht gräulichen oder creme- oder elfenbeinfarbigen Scherben. Erzeugnisse aus feinen Erden kennzeichnen sich durch eine gelbe bis braune bzw. rotbraune Färbung. Der Scherben ist von feiner und gleichmäßiger Körnigkeit; der Durchmesser der für die Struktur der Gesamtmasse typischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt 0,15 mm oder weniger. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge nicht zu erkennen.

    Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10 beschriebenen Methode bestimmt.

    6912 00 90

    andere

    Hierher gehören die Erzeugnisse aus keramischen Stoffen, die weder den Kriterien für die Einreihung in die anderen Unterpositionen dieser Position noch den Kriterien für Porzellan (Position 6911) entsprechen.

    6913

    Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

    Zu dieser Position gehören auch Zierteller.

    Teller sind als Zierteller anzusehen, wenn sie die folgenden Merkmale aufweisen:

    1.

    auf ihrer Außenseite tragen sie Ziermotive (Blumen, Pflanzen, Landschaften, Menschenfiguren, Tierfiguren, mythologische Figuren, Symboldarstellungen, Reproduktionen von Kunstwerken oder religiöse Motive); durch die Größe der verzierten Oberfläche sind sie deutlich als Ziergegenstände gekennzeichnet; und

    2.

    sie gehören nicht zu einem Tafelservice; und

    3.

    sie weisen eine oder mehrere der folgenden Merkmale auf:

    a)

    am äußeren Rand haben sie ein oder mehrere Löcher, insbesondere zum Anbringen von Aufhängvorrichtungen;

    b)

    sie werden mit geeigneten Gestellen eingeführt, die das Aufstellen ermöglichen und die anders nicht verwendbar sind;

    c)

    wegen ihrer Form, ihrer Abmessung oder ihres Gewichts können sie offensichtlich nicht zum gewöhnlichen Gebrauch verwendet werden;

    d)

    die für ihre Herstellung oder für ihre Verzierung verwendeten Materialien (vor allem Farbe, Metall) machen sie zum Gebrauch bei Tisch oder für Ernährungszwecke ungeeignet;

    e)

    ihre Oberfläche ist nicht glatt, dadurch wird ihre Säuberung erschwert.

    6913 90 10

    aus gewöhnlichem Ton

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10.

    6913 90 93

    aus Steingut oder feinen Erden

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 50.

    6913 90 98

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 6912 00 30 und 6912 00 90.

    KAPITEL 70

    GLAS UND GLASWAREN

    Allgemeines

    Der Begriff „optisches Glas“ im Sinne des Kapitels 70 umfasst Spezialglas, das verwendet wird in optischen Instrumenten für die Fotografie, Astronomie, Beobachtung (Mikroskopie, Seefahrt usw.), Waffen (Zielfernrohre usw.), für Labors usw. sowie für die Herstellung von medizinischen Brillen zum Korrigieren von Sehschwächen. Charakteristisch für dieses Glas, von dem es viele Arten gibt, ist seine große Transparenz und Klarheit, obwohl es auch gefärbt sein kann, um leicht absorbierende Eigenschaften für bestimmte Strahlen zu erzielen. Es besitzt eine vollkommene Homogenität, die normalerweise das Vorhandensein von Blasen oder Schlieren ausschließt, Strahlenbrechungswerte und Streuungseigenschaften, die für anderes Glas ungewöhnlich sind.

    Glasscheiben in Fassungen oder Rahmen aus Holz, Metall usw. werden so betrachtet, als hätten sie den wesentlichen Charakter als Glas verloren und gehören zu verschiedenen Positionen, z. B.:

    1.

    für Bilderrahmen (Positionen 4414 00, 8306 usw.);

    2.

    für Maschinen, Apparate, oder Fahrzeuge (Abschnitt XVI oder XVII);

    3.

    für Türen, Fenster, von Gebäuden usw. (Positionen 4418, 7610 usw.).

    7001 00

    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse

    7001 00 10

    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe A.

    Der Begriff „Bruchglas“ bezeichnet zerbrochenes Glas zur Wiederverwertung bei der Glasherstellung.

    7001 00 91 und 7001 00 99

    Glasmasse

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe B, sowie zweiter und dritter Absatz.

    7002

    Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018 ), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet

    Hierher gehören nur rohe (nicht bearbeitete) Halberzeugnisse, d.h. die nach dem Gießen, Ziehen oder Blasen keine anderen Bearbeitungen erfahren haben als Stückeln (auf Länge schneiden) der Rohre, Stäbe oder Stangen oder Verschmelzen oder Abschleifen der Enden, damit ihre Handhabung weniger gefährlich ist, auch wenn die so bearbeiteten Waren unmittelbar verwendet werden können.

    7002 10 00

    Kugeln

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7002 des HS, erster Absatz Ziffer 1 und die letzten beiden Absätze.

    7002 32 00

    aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

    Die wesentlichen Eigenschaften dieses Glases werden bestimmt durch das Fehlen von Blei, einen sehr geringen Anteil an Alkali- und Erdalkali-Oxiden und einen deutlichen Anteil an Boroxid. Dieses Glas hat eine gute Wärmeleitfähigkeit und eine bemerkenswerte Elastizität und ist unempfindlich gegen plötzliche Temperaturänderungen; diese Eigenschaften machen es besonders geeignet zum Herstellen von z. B. Küchengläsern, Tischgeschirr, Laborgläsern und Glas für Beleuchtungszwecke.

    7003

    Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

    Nicht hierher gehört feuerpoliertes Glas (Position 7005).

    Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70.

    7003 12 10 bis 7003 19 90

    Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

    Wegen des Begriffs „mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt“ siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, drittletzter Absatz.

    7003 12 10 bis 7003 12 99

    in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

    Der Begriff „absorbierende oder reflektierende Schicht“ ist in Anmerkung 2 c) zu Kapitel 70 festgelegt. Wegen des Begriffs „undurchsichtig“ siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B.

    Überfangenes Glas ist ein durchscheinendes Glas, im Allgemeinen aus einem milchweißen und einem gefärbten Glas; die beiden Gläser sind in noch weichem Zustand zusammengepresst, dadurch entsteht eine feste Verbindung.

    7003 20 00

    Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90.

    7003 30 00

    Profile

    Profiliertes Glas ist ein im kontinuierlichen Verfahren hergestelltes Erzeugnis, das unmittelbar nach der Entnahme aus dem Ofen und während des kontinuierlichen Herstellungsverfahrens geformt wird. Es wird anschließend auf die gewünschten Abmessungen zugeschnitten aber nicht weiter bearbeitet.

    7004

    Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

    Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70.

    7004 20 10 bis 7004 20 99

    in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99.

    7005

    Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

    Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70.

    7005 10 05 bis 7005 10 80

    nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90 und zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99, erster Absatz erster Satz.

    7005 21 25 bis 7005 21 80

    in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen

    Wegen des Begriffs „undurchsichtig“ siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B.

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    7010 90 21

    hergestellt aus Glasröhren

    Diese Behältnisse haben einen kreisförmigen Querschnitt und eine gleichmäßige Wandstärke, die im Allgemeinen weniger als 2 mm beträgt. Sie haben keine Prägungen, wie z. B. Zahlen, Logos, Linien oder Unebenheiten. Die visuelle Untersuchung zeigt nahezu keine optische Verzerrung im Glas.

    Die Inhaltsmenge dieser Behältnisse beträgt im Allgemeinen 1 bis 100 ml.

    Sie werden hauptsächlich zur Verpackung von pharmazeutischen oder diagnostischen Produkten verwendet.

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

    7013 10 00

    aus Glaskeramik

    Wegen des Begriffs „Glaskeramik“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 70 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter Absatz Ziffer 2.

    7013 22 10 und 7013 22 90

    aus Bleikristall

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

    7013 33 11 bis 7013 33 99

    aus Bleikristall

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

    7013 41 10 und 7013 41 90

    aus Bleikristall

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

    7013 42 00

    aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00.

    7013 91 10 und 7013 91 90

    aus Bleikristall

    Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

    7015

    Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser

    7015 10 00

    Gläser für medizinische Brillen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstabe C.

    7015 90 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstaben A und B.

    7016

    Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen

    Nicht hierher gehören Fliesen aus gewalztem Glas (z. B. aus undurchsichtigem, einseitig gerilltem Glas) (nach Beschaffenheit zu Position 7003 oder 7005).

    7017

    Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen

    7017 10 00

    aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

    Die Waren dieser Unterposition haben einen Gehalt an Siliciumoxid von 99 GHT oder mehr. Ausgangsstoffe für Waren dieser Art sind sehr reiner Quarzsand, Bergkristall oder flüchtige Siliciumverbindungen. Die aus Quarzsand hergestellten Glaswaren sind lichtundurchlässig oder nur durchscheinend. Die aus Bergkristall oder flüchtigen Siliciumverbindungen hergestellten Waren sind dagegen vollkommen klar und durchsichtig.

    7017 20 00

    aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00.

    7018

    Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

    7018 10 11 und 7018 10 19

    Glasperlen

    Hierher gehören:

    1.

    die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A, beschriebenen Waren;

    2.

    ähnliche, im Handel ebenfalls als „Glasperlen“ bezeichnete Waren, die aus größeren Glaskörpern bestehen (etwa bis zur Größe einer Walnuss). Diese hauptsächlich zum Herstellen von Halsketten oder Armbändern bestimmten Waren haben sehr unterschiedliche Formen (z. B. Kugeln, Halbkugel, Tropfen, Würfel, Spulen, Röhrchen, Kegel, Vielecke) und sind ebenfalls vollständig durchbohrt.

    Als Glasperlen im Sinne dieser Unterpositionen gelten auch Röhrchen, deren äußerer Durchmesser nicht mehr als 4 mm und deren Länge nicht mehr als 35 mm beträgt. Sie dürfen nicht mit Spezialröhrchen aus genormtem Bleiglas verwechselt werden, die zum Herstellen von Entladungslampen und Dioden verwendet werden. Röhrchen dieser Art sind im Allgemeinen farblos und gehören zu Position 7002.

    Die Waren dieser Unterpositionen werden hauptsächlich lose, in Säckchen, Kästchen usw. gestellt.

    Hierher gehören auch Glasperlen gleicher Größe und Farbe, die zur Erleichterung des Versandes oder zu Bemusterungszwecken ohne Knoten zwischen den einzelnen Perlen und ohne Verschlussvorrichtung aufgereiht sind. Die einzelnen Aufreihungen sind im Allgemeinen mit ihren losen Fadenenden zu Bündeln zusammengeknotet und sind daher noch keine gebrauchsfertigen Ketten.

    Nicht hierher gehören dagegen:

    a)

    Aufreihungen (auch zu Bündeln zusammengeknotet), bei denen Glasperlen nicht einheitlicher Größe und Farbe in regelmäßiger Weise angeordnet sind (z. B. durch gleichmäßigen Wechsel der Farbe oder Größe oder durch abgestuftes Aufreihen der Perlen) oder bei denen die Perlen einzeln verknotet sind (Position 7117);

    b)

    Perlenaufreihungen (auch wenn diese nur Perlen gleicher Größe, Farbe oder Herstel-lungsart enthalten), die Verschlüsse oder ähnliche Vorrichtungen aus anderen Stoffen aufweisen oder kurz als Halskette getragen werden können (Position 7117).

    7018 10 11

    geschliffen und mechanisch poliert

    Die geschliffenen und mechanisch polierten Perlen dieser Unterposition unterscheiden sich von den so genannten „feuerpolierten“ Perlen (Unterposition 7018 10 19) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen. Sie weisen ferner häufig einen geschliffenen (manchmal auch polierten) Lochrand auf, der an den Außenseiten scharfe Schleifkanten hat, die den jeweils anstoßendenn Facetten entsprechen. So genannte „feuerpolierte“ Perlen haben dagegen oft einen verlaufenden (abgerundeten) Lochrand, der nicht scharfkantig mit den Facettflächen zusammenstößt.

    Insbesondere sind die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19, erster Absatz Ziffer 2 genannten Waren sehr häufig geschliffen und mechanisch poliert.

    7018 10 30

    Nachahmungen von Perlen

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B, beschriebenen Waren.

    Für aufgereihte Nachahmungen von Perlen gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 sinngemäß.

    7018 10 51 und 7018 10 59

    Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C, beschriebenen Waren.

    7018 10 51

    geschliffen und mechanisch poliert

    Die geschliffenen und mechanisch polierten Nachahmungen von Edelsteinen und Schmuck-steinen dieser Unterposition unterscheiden sich von den gleichen so genannten „feuerpolierten“ Waren (Unterposition 7018 10 59) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen.

    7018 10 90

    andere

    Hierher gehören z. B. Nachahmungen von Korallen, Kügelchen und Cabochons (andere als Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen) für Hutnadelköpfe, Anhänger von Ohrklipsen und Glasröhrchen zum Herstellen von Fransen.

    Wegen der Abgrenzung zwischen Glasröhrchen dieser Unterposition und den im Sinne der Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 als Glasperlen geltenden Röhrchen wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19, zweiter Absatz hingewiesen.

    7018 20 00

    Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe H, beschriebenen Waren.

    7018 90 10

    Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstaben E und F.

    7018 90 90

    andere

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe G, beschriebenen Waren.

    7019

    Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)

    Glasfasern dieser Position werden aus Textilglas hergestellt. Unter Textilglas versteht man Erzeugnisse, deren Elementarfilamente weit gehend parallel gerichtet sind. Man unterscheidet zwei Arten:

    Glasseide besteht aus einer großen Anzahl endloser, parallel liegender Elementarfilamente mit einem Durchmesser von im Allgemeinen zwischen 5 und 15 μm (Mikron). Diese Elementarfilamente werden durch ein sogennantes „Schlichtemittel“ (gewöhnlich ein Kunststoff) zu einem Spinnfaden „Glasseidenstrang“ oder „Roving“ genannt) vereinigt. Der Spinnfaden hat ein seidenartiges Aussehen;

    Glasstapelfasern bestehen aus einer unbestimmten Anzahl von Elementarfilamenten unterschiedlicher Länge. Die Zusammenfassung dieser Stapel ergibt ein Vorgarn von flauschigem Charakter.

    7019 11 00

    Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 11 des HS.

    7019 12 00

    Glasseidenstränge (Rovings)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 12 des HS.

    7019 19 90

    aus Stapelfasern

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 19 des HS.

    Hierher gehören z. B. Garne aus Stapelfasern.

    7019 31 00

    Matten

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 31 des HS.

    7019 32 00

    Vliese

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 32 des HS.

    7019 90 00

    andere

    Diese Unterposition umfasst lose Fasern, die sich als eine wirre Masse von Elementarfasern ungleicher Länge darstellen (Glaswatte und Glaswolle). Sie werden zur Wärme- oder Schallisolierung verwendet und im Allgemeinen in Ballen oder Papiersäcken gehandelt.

    7020 00

    Andere Waren aus Glas

    7020 00 07 und 7020 00 08

    Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7020 des HS, zweiter Absatz Ziffer 4

    7020 00 08

    fertig

    Als „fertig“ gelten nur Glaskolben, die soweit fertig gestellt sind, dass sie mit einem Schutzgehäuse versehen werden können.

    ABSCHNITT XIV

    ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

    KAPITEL 71

    ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

    I. ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE

    7101

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    7101 10 00

    echte Perlen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, erster bis vierter Absatz.

    7101 21 00 und 7101 22 00

    Zuchtperlen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, fünfter Absatz.

    7101 21 00

    roh

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz.

    7101 22 00

    bearbeitet

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz.

    7102

    Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

    7102 10 00

    nicht sortiert

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7102 10 des HS.

    7102 21 00 und 7102 29 00

    Industriediamanten

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS.

    7102 21 00

    roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS, dritter Absatz.

    Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet.

    7102 31 00 und 7102 39 00

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS.

    7102 31 00

    roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS, zweiter Absatz.

    Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet.

    7103

    Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    7103 10 00

    roh oder nur gesägt oder grob geformt

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 des HS.

    Nicht hierher gehören z. B. Edelsteine und Schmucksteine, als Dubletten oder Tripletten hergerichtet (Unterposition 7103 91 00 oder 7103 99 00).

    7103 91 00 und 7103 99 00

    anders bearbeitet

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS.

    Dubletten oder Tripletten sind zwei- oder dreiteilige Steine, bei denen der Oberteil ein Edelstein oder Schmuckstein ist und die Unterteile entweder Edelsteine oder Schmucksteine (im Allgemeinen minderer Qualität) sind oder aus anderen Stoffen (z. B. rekonstituierte Steine, Glas) bestehen.

    Wegen der Edelsteine und Schmucksteine, die nicht als „anders bearbeitet“ im Sinne, dieser Unterpositionen anzusehen sind, und der Steine, die, auch wenn sie weder gefasst noch montiert sind, zu Kapitel 90 oder 91 gehören, siehe die Erläuterungen zu Position 7103 des HS, dritter und fünfter Absatz.

    So genannte „Blanks“ gehören zu Unterposition 7103 10 00.

    7103 91 00

    Rubine, Saphire und Smaragde

    Der Rubin ist eine Abart des Korunds; seine rote Färbung ist auf Spuren von Chromsalzen zurückzuführen.

    Der Saphir ist ebenfalls eine Abart des Korunds; seine dunkelblaue Färbung ist auf Spuren von Cobaltsalzen zurückzuführen.

    Der Smaragd ist eine Abart des Berylls; er ist im Allgemeinen prismaförmig; seine grüne Farbe ist auf Spuren von Chromoxid zurückzuführen. Ein wenig härter als Quarz, jedoch weicher als Korund und Diamant, ist sein großer Wert auf seine Farbe und Transparenz zurückzuführen. Er ist meistens rechteckig oder quadratisch geschnitten.

    7104

    Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    7104 10 00

    piezoelektrischer Quarz

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7104 10 des HS.

    Nicht hierher gehören z. B.:

    a)

    piezoelektrische Kristalle, die aus chemischen Verbindungen hergestellt sind, wie z. B. solche aus Seignette-Salz (Kaliumnatriumtartrattetrahydrat), Bariumtitanat, Ammonium- und Rubidiumorthomonophosphaten (Unterposition 3824 90 96);

    b)

    piezoelektrische Kristalle, die aus natürlichen Steinen (z. B. Quarz, Turmalin) hergestellt sind (Position 7103);

    c)

    piezoelektrische Kristalle aus anderen synthetischen Steinen als Quarz (Unterposition 7104 20 00 oder 7104 90 00);

    d)

    montierte piezoelektrische Kristalle (Unterposition 8541 60 00).

    7104 20 00

    andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

    Die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 00 gelten sinngemäß.

    7104 90 00

    andere

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS gelten sinngemäß.

    7105

    Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen

    7105 10 00

    von Diamanten

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7105 des HS, zweiter, dritter und vierter Absatz.

    7105 90 00

    andere

    Hierher gehören insbesondere Staub und Pulver der Granatarten.

    II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN

    7106

    Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7106 10 00

    Pulver

    Wegen der Auslegung des Begriffs „Pulver“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71.

    Pulvrige Erzeugnisse, die den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 angegebenen Merkmalen über die Korngröße nicht entsprechen, gehören als Granalien zu Unterposition 7106 91 00.

    Nicht als Pulver gelten Abfälle, die bei der Bearbeitung von Silber oder Silberlegierungen anfallen und nur noch zum Wiedergewinnen des Edelmetalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse verwendet werden können, z. B. Feilspäne, Kehricht und Staub. Diese Abfälle gehören zu Position 7112.

    Jedoch gelten Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z. B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z. B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist, als Pulver dieser Unterposition, sofern sie die oben beschriebenen Merkmale haben.

    7106 91 00

    in Rohform

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7106 des HS, vierter Absatz Ziffer II, genannten Erzeugnisse.

    Hierher gehören ferner Barren, die für den Handel besonders geglättet sind und einen Feingehaltsstempel tragen.

    Granalien aus Silber oder Silberlegierungen gehören nur dann zu dieser Unterposition, wenn sie nicht die für Pulver in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 festgesetzten Merkmale haben.

    Nicht hierher gehören die durch Walzen oder Ziehen hergestellten Stäbe (Unterposition 7106 92 00).

    7108

    Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7108 11 00

    Pulver

    Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 10 00 gelten sinngemäß.

    7108 12 00

    in Rohform

    Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 91 00 gelten sinngemäß.

    7108 20 00

    zu monetären Zwecken

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7108 20 des HS.

    7110

    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    Wegen der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 71.

    7110 11 00 bis 7110 19 80

    Platin

    Wegen der Auslegung des Begriffs „Platin“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 71.

    7110 11 00

    in Rohform oder als Pulver

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

    7110 21 00

    in Rohform oder als Pulver

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

    7110 31 00

    in Rohform oder als Pulver

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

    7110 41 00

    in Rohform oder als Pulver

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

    7112

    Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

    Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und gehört deshalb nicht zu dieser Position.

    III. SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN

    7113

    Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    Siehe die Anmerkungen 2 A) und 9 zu Kapitel 71.

    7114

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    Siehe die Anmerkungen 2 A) und 10 zu Kapitel 71.

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

    Siehe die Anmerkung 2 B) zu Kapitel 71.

    7117

    Fantasieschmuck

    Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 71.

    7117 11 00 und 7117 19 00

    aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert

    Hierher gehören auch:

    1.

    Ketten aus unedlen Metallen, derart auf geeignete Längen geschnitten, dass daraus z. B. durch Anbringen eines Verschlusses ein einzelnes Fantasieschmuckstück fertig gestellt werden kann. Diese Längen sollen normalerweise 2 Meter nicht überschreiten;

    2.

    Ziermotive, die in den Erläuterungen zu Position 7117 des HS, zweiter Absatz Buchstabe b), aufgeführt sind. Beispiele:

    Image

    ABSCHNITT XV

    UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

    Allgemeines

    Eingeschmolzene und zu Rohblöcken, Masseln und ähnlichen Formen gegossene Abfälle und Schrott sind als Metall in Rohformen und nicht als Abfälle und Schrott einzureihen. Sie gehören demnach z. B. zu den Positionen 7601 (Aluminium), 7801 (Blei), 7901 (Zink) oder in die Unterposition 8104 11 00 oder 8104 19 00 (Magnesium).

    Der Ausdruck „Metalle“ umfasst auch Metalle mit einer amorphen — nicht kristallinen — Struktur wie metallurgische Gläser und Erzeugnisse der Pulvermetallurgie.

    KAPITEL 72

    EISEN UND STAHL

    Allgemeines

    A.

    Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228).

    Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten:

    weist dieser Veränderungen auf, die sich nicht regelmäßig wiederholen, so handelt es sich um ein geschmiedetes Erzeugnis;

    weist der Querschnitt jedoch Veränderungen auf, die sich regelmäßig wiederholen, oder ist er konstant, so kann es sich um ein geschmiedetes oder um ein gewalztes Erzeugnis handeln. In diesem Fall sind alle folgenden Beschaffenheitsmerkmale zu prüfen:

    1.

    Größe des Querschnitts

    Bei großem Querschnitt (Querschnittsfläche größer als 1 50  000 mm2) handelt es sich wahrscheinlich um geschmiedete Erzeugnisse. Bei kleinem Querschnitt (kleinste Abmessung weniger als 15 mm) handelt es sich wahrscheinlich um gewalzte Erzeugnisse;

    2.

    Form des Querschnitts

    Bei einfachen Formen (quadratisch, rund, rechteckig, sechseckig usw.) kann es sich um gewalzte oder geschmiedete Erzeugnisse handeln, während komplizierte Formen fast immer durch Schmieden hergestellt werden;

    3.

    Länge

    Bei Längen von mehr als 5 m handelt es sich fast immer um gewalzte Erzeugnisse; bei geringeren Längen kann es sich um geschmiedete oder gewalzte Erzeugnisse handeln;

    4.

    Toleranzen

    Die Toleranzen der Querschnittsabmessung sind bei gewalzten Erzeugnissen kleiner als bei geschmiedeten Erzeugnissen;

    5.

    metallografisches Aussehen

    Da das Reduktionsverhältnis bei gewalzten Erzeugnissen in der Regel bedeutend höher ist als bei geschmiedeten Erzeugnissen, können sie bei einer mikroskopischen Untersuchung fast immer voneinander unterschieden werden.

    Bei dieser Untersuchung sind insbesondere Einschlüsse und Struktur zu prüfen:

    a)

    Die Einschlüsse in gewalzten Erzeugnissen sind sehr lang und fein und fast völlig parallel zur Walzrichtung angeordnet; in geschmiedeten Erzeugnissen sind sie weniger lang (von fast elliptischer Form und nicht genau parallel).

    b)

    Bei gewalzten Stücken, die gehärtet oder angelassen worden sind, weist die Struktur nach dem Ausglühen Seigerungslinien auf, die fast völlig geradlinig und parallel zur Walzrichtung sind. Dagegen ist diese Erscheinung bei geschmiedeten Erzeugnissen weniger stark und manchmal fast gar nicht vorhanden;

    6.

    Stückzahl (Menge)

    Geschmiedete Erzeugnisse werden im Allgemeinen in geringen Stückzahlen hergestellt.

    Das Walzen kann als Warmwalzen oder Kaltwalzen durchgeführt werden. Beim Walzen können je nach der Form des zu walzenden Werkstücks, nach der Formgebung und der Anordnung der Walzen flache Erzeugnisse hergestellt werden, wie z.B. Bleche, Bandstähle oder andere Erzeugnisse, wie Stabstähle mit rundem oder vieleckigem Querschnitt, Profile mit verschiedenem Querschnitt, Rohre usw.

    B.

    Wegen der Begriffsbestimmungen für bestimmte Verformungsarbeiten (z.B. Walzen, Schmieden, Stanzen) siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstaben A und B.

    C.

    Wegen der Unterscheidung zwischen warmgewalzten oder warmstranggepressten und kalthergestellten oder kaltfertiggestellten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe B letzte Absätze.

    Bestimmte der oben genannten Unterschiede zwischen kaltgewalzten Erzeugnissen und warmgewalzten Erzeugnissen werden geringer oder können sogar ganz verschwinden, wenn kaltgewalzte Erzeugnisse geglüht werden; bei warmgewalzten Erzeugnissen, die einer kurzen kalten Endbehandlung unterworfen wurden, beschränken sich die Unterschiede auf das Aussehen und die Härte der Oberfläche.

    Stabstahl und Profile, warmgewalzt oder warmstranggepresst, können durch Ziehen oder andere Verfahren — insbesondere durch Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren — kaltfertiggestellt werden, wodurch die Erzeugnisse eine bessere Qualität erhalten. Durch diese Bearbeitung gelten diese als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“.

    Einfaches Kaltrichten oder grobes Schälen wird nicht als Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren angesehen, und daher wird die Einreihung von Stabstahl und Profilen, nur warmgewalzt oder nur warmstranggepresst, nicht berührt. Auch das Verwinden des genannten Stabstahls hat nicht zur Folge, dass dieser als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“ gilt.

    D.

    Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für Plattieren siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 e).

    Mit Edelmetallen plattierte unedle Metalle gehören ohne Rücksicht auf die Dicke der Plattierung zu Kapitel 71 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 71 des HS).

    E.

    Wegen der Oberflächenbearbeitungen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 d).

    F.

    Unfertige Schmiedestücke, die nicht mehr die Merkmale von vorgeschmiedetem Halbzeug der Position 7207, 7218 oder 7224 aufweisen, sind wie die jeweils aus ihnen zu fertigenden Enderzeugnisse einzureihen und gehören im Allgemeinen zu den Kapiteln 82, 84, 85 oder 87. So sind z.B. derartige Schmiedestücke aus Eisen oder Stahl für Kurbelwellen der Position 8483 zuzuweisen.

    I. GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER

    7201

    Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

    Roheisen und Spiegeleisen sind in den Anmerkungen 1 a) und 1 b) zu Kapitel 72 definiert.

    Roheisen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72, das mehr als 6 GHT, aber nicht mehr als 30 GHT Mangan enthält, ist als Spiegeleisen einzureihen (Unterposition 7201 50 90). Sofern eine Legierung mit diesem Mangangehalt ein anderes Element mit einem höheren Anteil als in Anmerkung 1 a) angegeben enthält, z.B. mit einem Anteil an Silicium von mehr als 8 GHT, ist das Erzeugnis als Ferrolegierung einzureihen, und zwar nach dem vorstehenden Beispiel als Ferrosilicium in die Unterpositionen 7202 21 00 bis 7202 29 90 (Wenn bei dieser Legierung der Anteil an Mangan mehr als 30 GHT und an Silicium mehr als 8 GHT betrüge, müsste sie als Ferrosiliciummangan der Unterposition 7202 30 00 angesehen werden; wenn sie außerdem ein anderes zusätzliches Legierungselement mit dem in der Anmerkung 1 c) angegebenen Anteil enthielte, wäre sie der Unterposition 7202 99 80 zuzuweisen).

    Roheisen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72, das kein Spiegeleisen ist und deshalb den Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 50 90 zugewiesen werden muss, enthält nur 6 GHT oder weniger Mangan. Bei diesem Roheisen wird — je nach dem Gehalt an Legierungselementen — unterschieden zwischen nicht legiertem Roheisen (Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 20 00) und legiertem Roheisen (Unterposition 7201 50 10 oder 7201 50 90).

    Entsprechend der Begriffsbestimmung für legiertes Roheisen (Unterpositions-Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72) darf nicht legiertes Roheisen — einzeln oder zusammengenommen — nicht mehr enthalten als

    0,2 GHT Chrom,

    0,3 GHT Kupfer,

    0,3 GHT Nickel,

    0,1 GHT jedes der nachstehenden Elemente Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium.

    7201 50 10

    Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT

    Die Erzeugnisse dieser Unterposition werden vorwiegend zum Herstellen von Waren verwendet, die besonders widerstandsfähig gegen Abnutzung sein sollen, z.B. Kurbelwellen, Bremstrommeln, Pumpenkolben, Walzen für Walzwerke, Matrizen für Gesenkschmieden, Kniestücke für Rohre sowie Kokillen.

    7201 50 90

    anderes

    Hierher gehören z.B. folgende Arten Roheisen:

    1.

    nickelhaltiges Roheisen (0,5 bis 3,5 GHT Nickel) zum Herstellen von Waren mit hoher mechanischer Widerstandsfähigkeit;

    2.

    Ni-Hard-Roheisen (3,3 bis 5 GHT Nickel und 1,4 bis 2,6 GHT Chrom) zum Herstellen von Waren mit hoher Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung;

    3.

    Roheisen (mit hohem Nickel-, Chrom-, Silicium- oder Kupfergehalt zum Herstellen von korrosionsbeständigen Waren;

    4.

    Roheisen (das ebenfalls Nickel oder Chrom enthält) zum Herstellen hitzebeständiger Waren;

    5.

    kupferhaltiges Roheisen.

    7202

    Ferrolegierungen

    Die Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 definiert die Ferrolegierungen und legt dabei die Grenzwerte für den Gehalt an Nichteisenlegierungselementen und Eisen fest.

    Wegen der Einreihung der Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 72.

    Enthält z.B. eine Ferrolegierung mehr als 30 GHT Mangan und nicht mehr als 8 GHT Silicium, so wird sie den Unterpositionen 7202 11 20 bis 7202 19 00 zugewiesen. Enthält sie dagegen mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 8 GHT Silicium, so gehört sie zu Unterposition 7202 30 00. Ferrosiliciummanganaluminium mit mehr als 8 GHT Silicium, mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 10 GHT Aluminium gehört somit zu Unterposition 7202 99 80.

    Wenn eine binäre, ternäre oder quaternäre Ferrolegierung namentlich nicht genannt ist, so gehört sie zu Unterposition 7202 99 80.

    Umgeschmolzene und grob zu Ingots gegossene Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (Abfallblöcke), die die Zusammensetzung einer Ferrolegierung haben und als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, gehören je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen der Position 7202.

    Nicht hierher gehören Rückstände aus der Verhüttung von Nichteisenmetallen, die wegen ihres Schwefel- oder Phosphorgehalts oder wegen anderer Verunreinigungen nicht als Ferrolegierungen verwendet werden können (im Allgemeinen Position 2620).

    7202 11 20 bis 7202 19 00

    Ferromangan

    Ferromangan stellt sich in Form von Masseln mit rauer Oberfläche dar; der Bruch ist weiß und glänzend. Es ist spröde und sehr hart. Bei der Stahlgewinnung dient Ferromangan als Desoxidationsmittel, zum Entschwefeln, zum Wiederaufkohlen von Stählen und zum Zufügen von Mangan als Legierungselement.

    7202 11 20 und 7202 11 80

    mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

    Hierher gehört Ferromangan mit hohem Kohlenstoffgehalt (hoch gekohltes Ferromangan). Die gebräuchlichste Sorte enthält 6 bis 7 GHT Kohlenstoff. Der Gehalt an Mangan muss mehr als 30 GHT betragen; er liegt im Allgemeinen zwischen 70 und 80 GHT.

    7202 19 00

    anderes

    Hierher gehört Ferromangan mit mittlerem Kohlenstoffgehalt (1,25 bis 1,5 GHT) oder niedrigem Kohlenstoffgehalt (weniger als 0,75 GHT), wobei der Gehalt an Mangan zwischen 80 und 90 GHT schwanken kann.

    Dieses Ferromangan wird zum Herstellen von mit Mangan legierten Stählen verwendet, bei denen ein niedriger Kohlenstoffgehalt erforderlich ist.

    7202 21 00 bis 7202 29 90

    Ferrosilicium

    Ferrosilicium hat einen grauen, glänzenden Bruch und ist spröde. Gehandelt werden Ferrosiliciumarten mit einem Siliciumgehalt von 10 bis annähernd 96 GHT und einem niedrigen Kohlenstoffgehalt (0,1 bis 0,2 GHT).

    Es dient entweder zum Veredeln des Stahls und zum Herstellen von Siliciumstahl (insbesondere für Elektrobleche) oder (an Stelle des kostspieligeren Siliciums) als Reduktionsmittel (Silicothermie) bei anderen Metallgewinnungsverfahren, z.B. bei der Magnesiummetallurgie.

    7202 30 00

    Ferrosiliciummangan

    Ferrosiliciummangan, auch Silicomangan genannt, wird in verschiedenen Arten mit einem Siliciumgehalt von mehr als 8 bis 35 GHT, einem Mangangehalt von mehr als 30 bis 75 GHT und einem Kohlenstoffgehalt bis zu 3 GHT verwendet.

    Es dient zu ähnlichen Zwecken wie Ferrosilicium; die kombinierte Wirkung von Silicium und Mangan reduziert jedoch die nichtmetallischen Einschlüsse auf ein Mindestmaß und setzt den Sauerstoffgehalt herab.

    7202 41 10 bis 7202 49 90

    Ferrochrom

    Ferrochrom stellt sich dar in Form sehr harter, kristalliner Stücke, die manchmal gut entwickelte Kristalle enthalten.

    Es enthält im Allgemeinen 60 bis 75 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt beträgt 4 bis 10 GHT im normalen Ferrochrom und kann bis auf 0,01 GHT herabgesetzt werden, wobei die Sprödigkeit abnimmt. Es wird zum Herstellen von Chromstählen verwendet.

    7202 50 00

    Ferrosiliciumchrom

    Ferrosiliciumchrom enthält im Allgemeinen 30 GHT Silicium und 50 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt kann wie beim Ferrochrom hoch oder sehr niedrig sein.

    Es wird zu den gleichen Zwecken verwendet wie Ferrochrom; der Siliciumgehalt erleichtert das Desoxidieren des Stahls.

    7202 60 00

    Ferronickel

    Ferronickel dieser Unterposition enthält weniger als 0,5 GHT Schwefel und wird im Allgemeinen als Legierungselement beim Herstellen von Nickelstählen verwendet.

    Ferronickel mit einem Gehalt an Schwefel von 0,5 GHT oder mehr kann beim Herstellen von Nickelstahl nicht verwendet werden; es wird als Zwischenerzeugnis der Nickelgewinnung angesehen und gehört somit zu Position 7501.

    Dagegen gehören hierher einige Legierungen, die in der Technik unter dem Namen „Nickel-Eisen“ bekannt sind und zum Herstellen besonderer Gussstücke verwendet werden, die korrosionsbeständig oder widerstandsfähig gegen hohe Temperaturen sind. Hierzu gehören z.B. gewisse austenitische Gusswerkstoffe, die im Handel unter bestimmten Marken bekannt sind und bis 36 GHT Nickel, bis 6 GHT Chrom, bis 6 GHT Silicium, mehr als 2 GHT Kohlenstoff und gegebenenfalls geringe Anteile anderer Elemente (Aluminium, Mangan, Kupfer usw.) enthalten. Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur können diese Erzeugnisse aufgrund ihres Nickelgehalts von mehr als 10 GHT nicht als Roheisen und aufgrund ihres Kohlenstoffgehalts von mehr als 2 GHT nicht als Stahl angesehen werden.

    7202 99 80

    andere

    Hierher gehören unter anderem Ferrosiliciumcalcium, Ferromangantitan, Ferrosilicium-nickel, Ferrosiliciumaluminiumcalcium, Ferroaluminium, Ferrosiliciumaluminium und Ferrosiliciummanganaluminium.

    Ferroaluminium enthält in der Regel 12 bis 30 GHT Aluminium.

    Gewisse Arten von Ferroaluminium werden manchmal aufgrund ihrer großen Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion und hohe Temperaturen sowie wegen ihrer magnetischen und thermischen Eigenschaften unmittelbar zum Gießen von Spezialteilen verwendet.

    Ferrosiliciumaluminium wird mit verschiedenem Legierungsgrad verwendet, z.B. mit:

    45 GHT Silicium und 20 bis 25 GHT Aluminium;

    65 bis 75 GHT Silicium, mehr als 10 bis 15 GHT Aluminium und 3 bis 4 GHT Titan;

    20 bis 25 GHT Silicium, 20 bis 25 GHT Mangan, mehr als 10 bis 12 GHT Aluminium.

    Ferrosiliciummanganaluminium enthält im Allgemeinen 20 GHT Silicium, 35 GHT Mangan, mehr als 10 bis 12 GHT Aluminium.

    7203

    Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

    7203 90 00

    andere

    Neben den im zweiten Teil des Wortlauts der Position 7203 aufgeführten Erzeugnissen, die im vorletzten Absatz der Erläuterungen zu Position 7203 des HS beschrieben sind, gehört hierher Eisenschwamm, der durch Atomisieren von Roheisen und nicht durch Direktreduktion aus Eisenerzen gewonnen wird.

    7204

    Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 7204 des HS beschriebenen Abfällen und Schrott gehören hierher auch Abschnitte von gebrauchten Schienen mit einer Länge von weniger als 1,5 m (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7302 10 90).

    7204 41 10

    Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne

    Nicht hierher gehören Schleifspäne und Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z.B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z.B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist. Sie gehören entsprechend ihrer Korngröße (siehe hierzu die Anmerkungen 8 b) zu Abschnitt XV und 1 h) zu Kapitel 72) zu der Unterposition 7205 10 00, 7205 21 00 oder 7205 29 00.

    7204 49 10

    geschreddert

    Als geschredderte Abfälle und Schrott gelten Erzeugnisse, bei denen 95 GHT eine Abmessung von 200 mm oder weniger aufweisen.

    7204 49 90

    andere

    Hierher gehören lose Abfälle und Schrott, z.B. in Mischungen aus Gusseisen, verzinntem Eisen oder Stählen verschiedener Sorten.

    7204 50 00

    Abfallblöcke

    Abfallblöcke mit der chemischen Zusammensetzung einer Ferrolegierung, die als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, sind je nach Beschaffenheit in die Unterpositionen der Position 7202 einzureihen.

    7205

    Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

    7205 21 00 und 7205 29 00

    Pulver

    Den Pulvern können Legierungselemente für bestimmte in den Erläuterungen zu Position 7205 des HS, Abschnitt B, genannte Verwendungszwecke oder schützende Elemente (z.B. Zink) zugesetzt werden, um die Gefahr einer plötzlichen Verbrennung des Eisens zu vermeiden.

    II. EISEN UND NICHT LEGIERTER STAHL

    7208

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

    Der Begriff „Wiederauswalzen“ im Sinne der Unterpositionen dieser Position beschränkt sich auf ein Verfahren, bei dem das Metall zwischen gegenläufig drehenden Walzen durchgeführt und dabei in seiner Dicke reduziert wird. Dieses Verfahren kann auch die Oberfläche des Metalls oder seine Festigkeitseigenschaften verbessern. Der Begriff „Wiederauswalzen“ erfasst weder das Kaltstichverfahren (skin pass), das die Dicke nur geringfügig vermindert, noch andere Umwandlungsverfahren, bei denen das Metall nur geformt, jedoch nicht in seiner Dicke reduziert wird.

    7208 90 20 und 7208 90 80

    andere

    Hierher gehören warmflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Position 7208 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind.

    Hierher gehören auch warmflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen erfahren haben z.B. Wellen, Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten.

    Jedoch gelten Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster aufweisen, nicht als bearbeitet im Sinne dieser Unterpositionen.

    7209

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

    7209 90 20 und 7209 90 80

    andere

    Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7208 90 20 und 7208 90 80 gelten sinngemäß.

    7210

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

    Als plattiert gelten Erzeugnisse, die die in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz e), beschriebene Oberflächenbearbeitung erfahren haben; als überzogen gelten Erzeugnisse, die eine im Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz 2 d) iv) und d) v), aufgeführte Behandlung erfahren haben.

    7210 12 20

    Weißbleche

    Nicht hierher gehört lackiertes Weißblech und -band (Unterposition 7210 70 10).

    7210 20 00

    verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

    Als „Terneblech oder -band“ im Sinne dieser Unterposition gelten flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, die durch Elektrolyse oder durch Immersion in einem Bad aus geschmolzenem Metall mit einer Schicht aus einer Blei-Zinn-Legierung überzogen sind. Der Bleianteil auf beiden Seiten darf zusammen pro Quadratmeter des Erzeugnisses 120 g nicht überschreiten.

    7210 30 00

    elektrolytisch verzinkt

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS.

    7210 41 00

    gewellt

    Siehe die Erläuterungen zu Position 7208 des HS, sechster Absatz.

    7210 61 00

    mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

    Hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Überzugsschicht aus Legierungen, in denen Aluminium gegenüber dem Zink gewichtsmäßig vorherrscht. Weitere Legierungselemente sind zulässig.

    7210 90 80

    andere

    Außer emaillierten gehören hierher z.B. versilberte, vergoldete oder platinierte Erzeugnisse, d.h. solche, die auf einer oder beiden Seiten mit Edelmetallen anders als durch Plattieren überzogen sind. Zu diesen Verfahren zählen hauptsächlich das Abscheiden durch Elektrolyse, das Zerstäuben und das Vakuumverdampfen. Siehe hierzu die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz 2 d) iv).

    7211

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

    Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch mit einer Breite von weniger als 600 mm (Position 7208).

    7212

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

    Die Erläuterungen zu Position 7210 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß.

    7212 10 10

    Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet

    Nicht hierher gehört Weißblech und -band, nur lackiert (Unterposition 7212 40 20).

    7212 50 61

    mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

    Die Erläuterungen zu Unterposition 7210 61 00 gelten sinngemäß.

    7214

    Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

    7214 10 00

    geschmiedet

    Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A.

    7215

    Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7215 50 11 bis 7215 50 80

    anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

    Warmgewalzter Stabstahl kann durch Ziehen oder andere Verfahren kalt fertig gestellt werden — vor allem durch Rektifizierung oder Kalibrierung — und erhält dadurch eine bessere Endbeschaffenheit. Die Verbesserung der Endbeschaffenheit besteht in der Verringerung der Abweichungen beim Durchmesser und bei der Unrundheit sowie in der Beseitigung von Mängeln, an der Oberfläche, wie Mikro-Risse oder entkarbonisierte Zonen. Durch diesen Verarbeitungsschritt kann der Stabstahl als „kalthergestellt“ oder „kaltfertiggestellt“ eingereiht werden. Die Oberfläche ist für gewöhnlich glatt und eher homogen. Sie ist frei von Rillen und anderen Oberflächendefekten, obwohl — entsprechend dem Grad der Rektifizierung — ein geringes Maß an durchschnittlicher Rauheit vorhanden sein kann.

    Zusätzliche Oberflächenbehandlungen als die oben genannten, z.B. Polieren, sind ausgeschlossen (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00).

    7215 90 00

    anderer

    Hierher gehört geschmiedeter, warmgewalzter, warmgezogener, warmstranggepresster und kaltfertiggestellter Stabstahl, der

    1.

    Oberflächenbearbeitungen erfahren hat, die über die in den Erläuterungen zu Position 7214 des HS, vierter Absatz Ziffern 1 bis 3, beschriebenen Behandlungen hinausgehen, z.B. Polieren, Lüstrieren, künstliches Oxidieren, Phosphatieren, Oxalatieren, Überziehen und Plattieren, oder

    2.

    mechanische Bearbeitungen, wie Bohren oder Kalibrieren, erfahren hat.

    7216

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Nicht hierher gehören gelochte Winkeleisen und die in den Erläuterungen zu Position 7308 beschriebenen „Halfen“-Profile (Position 7308).

    7216 32 11

    mit parallelen Flanschflächen

    Hierher gehören nur Profile, bei denen sowohl die Innen- als auch die Außenflächen der Flansche parallel verlaufen.

    Diese Profile haben folgende Form:

     

    Image

    7216 32 91

    mit parallelen Flanschflächen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7216 32 11.

    7216 50 91

    Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)

    Hierher gehören massive Erzeugnisse mit einem über die gesamte Länge gleich bleibenden, nachstehend abgebildeten Querschnitt und einer Breite im Allgemeinen unter 430 mm. Die Höhe des Wulstes (a) beträgt im Allgemeinen 1/7 der Breite (b) des Wulstflachprofils.

     

    Image

    7216 69 00

    andere

    Hierher gehören z.B. Profile, die durch Ziehen unter Reduzieren der Dicke kalthergestellt oder kaltfertiggestellt sind.

    7216 91 10 und 7216 91 80

    aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

    Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß.

    7216 91 10

    profilierte Bleche

    Profilierte Bleche werden vorwiegend als Fassadenverkleidung verwendet.

    Sie haben beispielhaft folgende Form:

    Nicht hierher gehören profilierte Bleche mit Befestigungsvorrichtungen (Unterposition 7308 90 59).

     

    Image

    7216 99 00

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß.

    III. NICHT ROSTENDER STAHL

    7219

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7219 90 20 und 7219 90 80

    andere

    Hierher gehören warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz 2 d) und e), erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind.

    Hierher gehören auch warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen, wie Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten, erfahren haben.

    7220

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch wenn ihre Breite weniger als 600 mm beträgt (Position 7219).

    IV. ANDERER LEGIERTER STAHL; HOHLBOHRERSTÄBE AUS LEGIERTEM ODER NICHT LEGIERTEM STAHL

    7225

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 11 00

    kornorientiert

    Als kornorientiert gelten solche flachgewalzten Erzeugnisse, deren magnetische Eigenschaften parallel zur Walzrichtung wesentlich besser als senkrecht zur Walzrichtung sind (sog. „Goss-Textur“). Diese Erzeugnisse sind meistens mit einem isolierenden Überzug versehen, der im Allgemeinen aus einem glasartigen Film (hauptsächlich aus Magnesiumsilicaten) besteht.

    7226

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7226 11 00

    kornorientiert

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7225 11 00.

    7226 99 10

    elektrolytisch verzinkt

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS.

    7226 99 30

    anders verzinkt

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS.

    7227

    Walzdraht aus anderem legierten Stahl

    7227 90 95

    anderer

    Hierher gehört insbesondere Schweißdraht, ausgenommen solcher der Position 8311.

    7228

    Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 40 10 und 7228 40 90

    anderer Stabstahl, nur geschmiedet

    Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A.

    KAPITEL 73

    WAREN AUS EISEN ODER STAHL

    7301

    Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

    Spundwanderzeugnisse und durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl, die z. B. durch Bohren oder Drehen bearbeitet wurden, verbleiben in den Unterpositionen dieser Position, sofern sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    7301 20 00

    Profile

    Nicht hierher gehören nicht vorgearbeitete gelochte Winkeleisen und so genannte „Halfen“-Profile (Position 7308).

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    7302 10 10

    Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall

    Hierher gehören nur Stromschienen, ausgenommen Fahrschienen, mit einem Leiter aus NE-Metall (Aluminium, Kupfer) oder mit Anschlussvorrichtungen aus NE-Metall.

    Stromschienen dieser Unterposition, die gewöhnlich auch „dritte (oder vierte) Schiene“ genannt werden, haben den gleichen Querschnitt wie gewöhnliche Fahrschienen, also Doppelkopfschienen, rechteckige oder trapezförmige Schienen usw. und bestehen in der Regel aus weicherem Stahl als Fahrschienen, da ihre elektrischen Eigenschaften wichtiger als ihre mechanischen sind. So sinkt der spezifische elektrische Widerstand, der bei Fahrschienen ungefähr 0,19 × 10-6 Ohm m beträgt, bei Stahl mit niedrigerem Kohlenstoffgehalt (ungefähr 0,08 GHT) und Mangangehalt (0,2 GHT) auf 0,11 × 10-6 Ohm m und bei ARMCO-Eisen (praktisch reines Eisen 99,9 GHT) sogar auf 0,10 × 10-6 Ohm m ab.

    Stromschienen können oberen, seitlichen oder unteren Kontakt haben. Sie sind häufig durch einen Harzüberzug geschützt, der nur die Seite, die vom Kontaktschuh berührt wird, freilässt.

    7302 10 22 und 7302 10 28

    Vignolschienen

    Die Vignolschiene, benannt nach ihrem Erfinder, ist das für den normalen Eisenbahn- und Hochgeschwindigkeitsverkehr, sowie bei Bergbahnen und Regionalnetzen üblicherweise verwendete Schienenprofil.

    Sie haben folgende Form:

     

    Image

    7302 10 40

    Rillenschienen

    Rillenschienen sind Spezialschienen für Straßenbahnen und industrielle Anwendungen, wie Kräne und Hängetransporter.

    Das Profil der Schiene ist in der Weise konstruiert, dass sich der Spurkranz des Rades in die rillenförmige Vertiefung einpasst.

    Sie haben folgende Form:

     

    Image

    7302 10 90

    gebraucht

    Nicht hierher gehören gebrauchte Schienen, die Schrott im Sinne der Position 7204 sind, z. B. verbogene oder verdrehte Schienen und Schienenabschnitte mit einer Länge von weniger als 1,5 m.

    7303 00

    Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

    7303 00 10

    Druckrohre

    Hierher gehören Rohre aus Gusseisen, die üblicherweise für Versorgungsleitungen (oft unterirdisch verlegt) für Gas und Wasser verwendet werden und die einem Mindestdruck von 10,13 bar standhalten. Druckrohre werden fast ausschließlich aus duktilem Gusseisen mit besonders hoher Festigkeit hergestellt (Zugfestigkeit mindestens 420 MPa). Druckrohre müssen besonders gute mechanische Eigenschaften (vor allem Formänderungsvermögen) aufweisen, um auch bei allmählichen Bodenbewegungen nicht zu brechen. Die Streckgrenze beträgt daher mindestens 300 MPa.

    7304

    Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

    Als Rohre gelten jedoch nicht Waren, deren Länge die größte äußere Querschnittsabmessung nicht zwei Mal überschreitet. Diese Waren sind entweder als Rohrform-, -verschluss- oder -verbindungsstücke (Position 7307) oder als Unterlegscheiben (Position 7318) zu behandeln.

    7304 31 20

    Präzisionsstahlrohre

    Diese Rohre kennzeichnen sich durch eine glatte, blanke oder polierte innere oder äußere Oberfläche und dadurch, dass sie eine größere Maßgenauigkeit als warmfertiggestellte Rohre haben.

    Rohre, die den Vorschriften der ISO-Norm 3304 und den hiervon abgeleiteten nationalen Normen entsprechen, werden bei hydraulischen oder pneumatischen Anlagen, Stoßdämpfern, hydraulischen oder pneumatischen Hebezeugen und für die Herstellung von Kraftfahrzeugteilen, Motor- oder Maschinenteilen verwendet.

    Rohre, die den ISO-Normen 6759 und 9329 und den entsprechenden nationalen Normen entsprechen, werden als Leitungen in Druckbehältern, Kesseln, Überhitzern, Wärmeaustauschern und Vorwärmern in Kraftwerken verwendet, wenn Präzisionsstahlrohrtoleranzen erforderlich sind.

    7304 39 10

    roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

    Hierher gehören hauptsächlich durch Lochen und Walzen oder durch Lochen und Warmziehen hergestellte nahtlose Rohre aus Stahl, die als Rohrluppen bezeichnet werden. Sie dienen zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke und haben eine größere Maßgenauigkeit als das Ausgangsmaterial.

    Ihre Enden sind geschnitten oder abgegratet und haben keine andere Endbearbeitung erfahren. Ihre äußere und innere Oberfläche ist warmroh und nicht entzundert und deshalb nicht glänzend. Sie sind ferner weder geölt, verzinkt noch lackiert.

    7304 39 52 und 7304 39 58

    Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

    Diese Rohre sind durch Warmwalzen und Kalibrieren hergestellt. Sie haben einen äußeren Durchmesser von 13,5 bis 165,1 mm und werden glattendig oder mit Gewinde und Muffe gestellt. Ihre Oberfläche ist rohschwarz oder mit einer Zink- oder einer anderen Schutzschicht, z. B. Kunststoff oder Bitumen, überzogen.

    Ihre Warmfertigung gibt ihnen mechanische Eigenschaften, die das Schneiden auf Gebrauchslänge, Biegen und gegebenenfalls das Gewindeschneiden auf der Baustelle ermöglichen.

    Sie werden hauptsächlich für Gas- und Wasserinstallation in Gebäuden verwendet.

    Sie entsprechen den Vorschriften der ISO-Norm 65 und den entsprechenden nationalen Normen.

    7304 49 10

    roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 39 10.

    7304 51 81

    Präzisionsstahlrohre

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 31 20.

    7304 59 10

    roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 39 10.

    7305

    Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

    Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

    7306

    Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

    Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

    7306 30 11 und 7306 30 19

    Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von

    Hierher gehören sowohl maßgewalzte als auch kaltgezogene Präzisionsstahlrohre.

    1.

    Geschweißte maßgewalzte Rohre

    Diese Rohre werden aus aufgerollten warm- oder kaltgewalztem Vormaterial, das in Längsrichtung kaltverformt wurde, im Allgemeinen durch kontinuierliches Schweißen ohne Schweißmittelzusatz durch Elektrischwiderstands- oder Induktions-Schweißung hergestellt.

    Ihre Oberfläche ist meist zunderfrei und weist gegebenenfalls fertigungsbedingte Rückstände von Schmiermitteln auf, die vom Kaltverformen, Schweißen und Maßwalzen herrühren. Die äußere Oberfläche weist keinen Schweißgrat auf, da dieser im Zuge des Schweißens entfernt wurde. Häufig ist auch der innere Schweißgrat entfernt.

    Nach dem Kaltverformen und dem Kaltmaßwalzen werden die Rohre in der Regel ungeglüht gehandelt, es sei denn, dass eine Warmbehandlung vereinbart wurde.

    Diese Rohre werden vor allem zum Herstellen von Kraftfahrzeugteilen, Maschinenteilen, Stahlmöbeln, Fahrradrahmen, Kinderwagen sowie von Begrenzungsmaterial und Geländern aller Art verwendet.

    Sie entsprechen den Vorschriften der ISO-Norm 3306 und den entsprechenden nationalen Normen.

    2.

    Geschweißte kaltgezogene Rohre

    Diese Rohre unterscheiden sich von den maßgewalzten Präzisionsstahlrohren dadurch, dass kein fühlbarer äußerer oder innerer Schweißgrat zurückbleibt und die Maßgenauigkeit höher ist.

    Ihre Verwendung entspricht der für Rohre der Unterpositionen 7304 31 20 und 7304 51 81.

    Sie entsprechen der ISO-Norm 3305 und, wenn sie für Druckbehälter verwendet werden, den ISO-Normen 6758 und 9330.

    7306 30 41 und 7306 30 49

    Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

    Diese Rohre werden durch Press- oder Schmelzschweißen nach Warmverformung hergestellt. Wegen der übrigen Merkmale und der Verwendung siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7304 39 52 und 7304 39 58.

    7306 50 20

    Präzisionsstahlrohre

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7306 30 11 und 7306 30 19.

    7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

    7307 11 10 und 7307 11 90

    aus nicht verformbarem Gusseisen

    Der Begriff „nicht verformbares Gusseisen“ umfasst auch Gusseisen mit Lamellengrafit.

    Hierher gehören Rohrform-, Rohrverschluss- oder Rohrverbindungsstücke wie z. B. Bogen, Winkel, Flansche, T-Stücke. Sie werden mit den Guss- oder Stahlrohren entweder zusammengeschraubt oder durch Druckkontakte verbunden.

    7307 19 10

    aus verformbarem Gusseisen

    Verformbares Gusseisen ist ein Zwischenerzeugnis zwischen Gusseisen mit Lamellengrafit und Stahlguss. Es lässt sich leicht gießen und wird nach entsprechender Wärmebehandlung fest und schmiedbar. Während der Wärmebehandlung entweicht der Kohlenstoff teilweise oder ändert seine Verbindung oder seinen Zustand; er schlägt sich schließlich in Form kleiner Knötchen nieder, die den metallischen Zusammenhalt nicht in so großem Maße stören wie die Grafitkörnchen im Gusseisen mit Lamellengrafit.

    Beträgt der Kohlenstoffgehalt dieses Erzeugnisses 2 GHT oder weniger, gelten die daraus hergestellten Waren als aus Stahlguss (siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 73), die in Unterposition 7307 19 90 einzureihen sind.

    Der Begriff „verformbares Gusseisen“ umfasst auch Gusseisen mit Kugelgrafit.

    Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7307 11 10 und 7307 11 90, zweiter Absatz.

    7307 23 10

    Bogen und Winkel

    Hierher gehören hauptsächlich Bogen und Winkel mit gleich bleibender Wanddicke über das gesamte Stück, die in der ISO-Norm 3419-1981 und in den entsprechenden nationalen Normen beschrieben sind.

    Ihre Enden sind rechtwinklig abgeschnitten und bei Erzeugnissen mit dickerer Wandung an beiden Enden abgeschrägt, um das Zusammenschweißen mit den Rohren zu erleichtern.

    Bogen haben eine Krümmung von 45° oder 90°; Winkel eine solche von 180°.

    Hierher gehören auch aus Rohren gewölbte Bogen und Winkel mit nicht gleich bleibender Wanddicke, die im Innern der Wölbung Falten aufweisen können.

    7307 23 90

    andere

    Hierher gehören hauptsächlich T-Stücke und Kreuzstücke mit gleichen oder ungleichen Öffnungen, Manschetten, Verschlussstücke, konzentrische oder exzentrische Verjüngungen, die in der ISO-Norm 3419-1981 und in den entsprechenden nationalen Normen beschrieben sind.

    Wegen der Behandlung der Enden siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10.

    7307 93 11

    Bogen und Winkel

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10.

    7307 93 19

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 90.

    7307 93 91

    Bogen und Winkel

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10.

    7307 93 99

    andere

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 90.

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 7308 des HS genannten Waren z. B.:

    1.

    vorgearbeitete gelochte Winkeleisen („Handy Angles“ oder „Dexion Slotted Angles“) — einzeln oder in ganzen Sätzen — zur Verwendung für Konstruktionen aus Metallelementen, wie Kästen, Gestelle, Möbel, Treppen, Gerüste, Tragkonstruktionen usw.;

    2.

    „Halfen“-Profile von annährend omegaförmigem Querschnitt, deren Rückseite in unregelmäßigen Abständen geschlitzt und nach außen gedrückt ist, als Durchlass für Verankerungsbänder zur Einbettung in den Beton von Fußböden, Decken oder Wänden und zur Befestigung verschiedenen Materials (Maschinen, Gleise, Kranbahnen, Schienen von Eisenbahnen, Laufkräne, Kanalisationsrohre usw.) mittels Schraubenbolzen.

    7308 90 59

    andere

    Hierher gehören z. B. Verbundplatten bestehend aus einer isolierenden Mittellage zwischen einer Deckschicht aus Profilblech der Unterposition 7216 91 10 und einer Deckschicht aus anderem Blech als Profilblech.

    7310

    Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    7310 21 11

    Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art

    Hierher gehören Konservendosen, die folgende Merkmale aufweisen:

    der Körper der Dose

    trägt entweder einen Aufdruck mit der Bezeichnung des Nahrungsmittels oder

    ist unbedruckt und wird später mit einem Etikett versehen;

    der Deckel wird immer vollständig entfernt und kann z. B. einen Ring zum Öffnen des Deckels aufweisen.

    Der Deckel kann auch getrennt geliefert werden.

    7310 21 19

    Dosen von der für Getränke verwendeten Art

    Hierher gehören Konservendosen, die folgende Merkmale aufweisen:

    der Körper der Dose trägt immer einen Aufdruck mit der Bezeichnung des Getränks,

    der Deckel wird immer nur teilweise geöffnet und kann z. B. einen Ring aufweisen zum Hineindrücken oder Abziehen einer Lasche.

    Der Deckel kann auch getrennt geliefert werden.

    7311 00

    Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

    Nicht hierher gehören tragbare Reifenfüllgeräte, die neben einem Druckluftbehälter ein Manometer, einen Füllschlauch, Verschlussnippel sowie Lufteinlass- und Luftauslassventile besitzen und bei denen das Manometer dazu dient, den Druck im Reifen und nicht jenen im Behälter zu messen (Unterposition 9026 20 40 oder 9026 20 80).

    7312

    Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

    7312 10 61 bis 7312 10 69

    Litzen

    Litzen bestehen aus Drähten mit rundem Querschnitt, die in einer oder mehreren Lagen schraubenlinienförmig um eine Einlage verseilt sind. Nach dem Querschnitt der Litze unterscheidet man Rundlitze, Flachlitze und Dreikantlitze.

    7312 10 81 bis 7312 10 98

    Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile)

    Seile bestehen im Allgemeinen aus mehreren Litzen, die in einer oder mehreren Lagen schraubenlinienförmig um eine Einlage verseilt sind.

    Verschlossene Seile haben eine oder mehrere äußere Lagen, die ganz oder teilweise aus nicht runden Drähten hergestellt sind, so dass sich eine Oberfläche ergibt, die das Eindringen von Wasser oder Fremdkörpern verhindert. Sie haben immer einen runden Querschnitt.

    7318

    Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

    7318 11 00

    Schwellenschrauben

    Schwellenschrauben sind eine besondere Art von ungeschlitzten Holzschrauben, die einen sechs- oder vierkantigen Kopf mit ggf. einem Teller haben.

    Man unterscheidet zwei Typen von Schwellenschrauben:

    Schrauben zum Befestigen von Eisenbahnschienen an Holzschwellen; das sind dem Grunde nach große Holzschrauben (siehe Beispiel A);

    Schrauben zum Verbinden von Gebälk und anderen dicken Holzteilen, die im Hinblick auf ihren Verwendungszweck einen Schaftdurchmesser von mehr als 5 mm aufweisen (siehe Beispiel B).

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    Beispiel A

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    Beispiel B

    7318 14 91

    Blechschrauben

    Hierher gehören gehärtete Schrauben mit Kopf und Befestigungsgewinde (Spitzgewinde) zum Eindrehen (Einziehen) in Blech. Ihr Gewinde ist nicht metrisch und verläuft vom Schaftende bis zum Kopf. Das Schaftende ist zu einer Spitze oder einem Zapfen ausgebildet. Sie haben beispielhaft folgendes Aussehen:

     

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    7318 15 10

    Aus vollem Material gedreht, mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger

    Als „aus vollem Material gedreht“ gelten Waren, die aus massiven Stäben (Stangen), Profilen oder Drähten durch Drehen hergestellt worden sind. Diese Waren brauchen nicht auf der ganzen Länge gedreht zu sein.

    Neben der Dreharbeit können sie weitere spanabhebende Bearbeitungen erfahren haben, z. B. durch Fräsen, Bohren, Ausbohren, Hobeln. Sie können ferner Schlitze oder Nuten aufweisen. Ebenfalls zugelassen sind nichtformändernde, nach der Dreharbeit durchgeführte Bearbeitungen oder Behandlungen der Oberfläche, soweit sie noch erkennen lassen, dass die Waren durch Drehen hergestellt worden sind.

    7318 15 20

    zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

    Hierher gehören insbesondere:

    1.

    Klemmschrauben, die im Allgemeinen einen viereckigen oder trapezförmigen Kopf mit oder ohne Vierkantansatz haben. Diese Schrauben werden für Metallträger verwendet;

    2.

    Laschenschrauben, die im Allgemeinen einen viereckigen oder halbrunden Kopf und einen ovalen Ansatz haben. Die Schrauben dienen zur Verbindung der Schienen untereinander;

    3.

    andere Schrauben zum Befestigen von Schienenelementen, die im Allgemeinen mit aufgedrehter Mutter geliefert werden. Ihre Stiftdicke beträgt 18 mm oder mehr.

    7318 15 30 bis 7318 15 49

    ohne Kopf

    Hierher gehören Waren, die beispielhaft folgende Form haben:

     

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    7318 15 90

    andere

    Hierher gehören z. B. Schrauben mit Kopf mit Innen- oder Außenvierkant, Außenachtkant oder Außendreikant,

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    Rundkopfschrauben in verschiedenen Ausführungen, z. B.:

     

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    7318 16 10

    aus vollem Material gedreht, mit einer Lochweite von 6 mm oder weniger

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7318 15 10.

    7318 16 91 und 7318 16 99

    andere, mit einer Lochweite von

    Die Lochweite ist an den Innengängen des Gewindes zu messen. Bei Schrauben ist der Durchmesser dagegen auf der Außenseite des Gewindes zu messen.

    7320

    Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

    7320 10 11

    Parabelfedern und Federblätter dafür

    Parabelfedern sind warmgeformte Blattfedern, deren Querschnitt sich von der Mitte ausgehend zu den Enden hin verjüngt.

    7320 20 81

    Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)

    Die einzelnen Windungen des Federkörpers einer Druckfeder sind mit einem gewissen Abstand gewickelt, so dass die Feder auf Druck beansprucht werden kann.

    7320 20 85

    Zugfedern

    Die einzelnen Windungen des Federkörpers einer Zugfeder liegen eng aneinander, so dass die Feder auf Zug beansprucht werden kann.

    7320 20 89

    andere

    Hierher gehören z. B. Drehfedern und Kegelstumpffedern. Drehfedern haben beispielhaft folgendes Aussehen:

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    Kegelstumpffedern haben beispielhaft folgendes Aussehen:

     

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    7320 90 30

    Tellerfedern

    Tellerfedern (Scheibenfedern) haben beispielhaft folgendes Aussehen:

     

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    7324

    Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    7324 10 00

    Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl

    Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert. Im Allgemeinen sind die Artikel dieser Unterposition aus nicht rostendem austenitischen Stahl mit etwa 18 GHT Chrom und etwa 8 GHT Nickel.

    Sie werden entweder in einem Stück aus nicht rostendem Blech tiefgezogen oder durch Verbinden mehrerer Becken und Abtropfplatten hergestellt; die Platten können glatt oder mit Rillen versehen sein.

    7326

    Andere Waren aus Eisen oder Stahl

    7326 20 00

    Waren aus Eisen- oder Stahldraht

    Hierher gehören Erzeugnisse, die aus einem oder mehreren zwischen zwei Kunststofffolien oder zwei Papierstreifen eingebetteten Metalldrähten bestehen und die nicht abgelängt sind. Diese Waren werden im Allgemeinen in Rollenform gestellt und sind zur Verwendung in automatischen Maschinen zum Verschließen von Säcken bestimmt.

    Derartige Waren, auf kurze Längen geschnitten (zum unmittelbaren Verschließen von Säcken, Tüten usw. verwendbar), werden in Position 8309 eingereiht (siehe die Erläuterungen zu Position 8309 des HS, zweiter Absatz Ziffer 9).

    KAPITEL 74

    KUPFER UND WAREN DARAUS

    7406

    Pulver und Flitter, aus Kupfer

    7406 20 00

    Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

    Pulver mit Lamellenstruktur sind unter dem Mikroskop erkennbar. Sie sind nicht fühlbar, meist glänzend, etwas fettig und werden im Allgemeinen als Farbpigmente verwendet.

    Flitter sind mit bloßem Auge oder mit der Lupe erkennbar. Sie haben die Form von kleinen, feinen, unregelmäßigen Schuppen und werden im Allgemeinen zum Bestäuben verwendet.

    7407

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

    Hierher gehören auch Profile mit geschlossenem Hohlraum (Hohlprofile), die der Begriffsbestimmung für Rohre nicht entsprechen.

    7411

    Rohre aus Kupfer

    Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

    KAPITEL 75

    NICKEL UND WAREN DARAUS

    7507

    Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel

    7507 11 00 und 7507 12 00

    Rohre

    Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

    KAPITEL 76

    ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

    7602 00

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    Nicht hierher gehören Abfälle und Schrott, eingeschmolzen und in Rohform umgegossen (Position 7601).

    7602 00 11

    Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

    Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne sind Abfälle, die bei der Bearbeitung von Werkstücken z.B. durch Drehen, Fräsen, Hobeln, Bohren, Sägen, Schleifen oder Feilen, auch als Staub, anfallen.

    Hierher gehören auch Abfälle von Folien und dünnen Bändern, die bunt, beschichtet oder kaschiert sind und eine Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger haben.

    Diese Abfälle müssen, bevor sie zur Wiedergewinnung des Metalls verwendet werden können, eine besondere Bearbeitung zum Entfernen von Fremdkörpern (z.B. Fettstoffe, Öle, Papier) erfahren.

    7602 00 19

    andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)

    Hierher gehören die in Unterposition 7602 00 11 nicht erfassten Abfälle.

    Als fehlerhafte oder bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordene Werkstücke gelten neue Waren, auch unfertig, die infolge eines Fabrikationsfehlers (insbesondere wegen struktureller Mängel des Metalls oder wegen Bearbeitungsfehler) nur noch zur Wiedergewinnung des Metalls verwendbar sind.

    7602 00 90

    Schrott

    Als Schrott aus Aluminium gelten Altwaren aus Aluminium, die durch Bruch, Zerschneiden oder Abnutzung für ihren ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar geworden sind, sowie Bruchstücke solcher Waren.

    7603

    Pulver und Flitter, aus Aluminium

    7603 20 00

    Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7406 20 00.

    7608

    Rohre aus Aluminium

    Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

    KAPITEL 78

    BLEI UND WAREN DARAUS

    7801

    Blei in Rohform

    7801 91 00

    Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

    Hierher gehören z. B. Blei-Antimon-Legierungen, die hauptsächlich zum Herstellen von Akkumulatorenplatten verwendet werden (Pb: 92 bis 94 GHT, Sb: 6 bis 8 GHT), und ternäre Legierungen (Pb, Sb, Sn), in denen Antimon gegenüber Zinn gewichtsmäßig vorherrscht, die zum Herstellen von Drucklettern dienen (Pb: 55 bis 88 GHT, Sb: 10 bis 30 GHT, Sn: 2 bis 25 GHT).

    Antimon verleiht dem Blei Härte und Zerbrechlichkeit.

    7801 99 90

    anderes

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Blei-Zinn-Antimon-Legierungen, die bis zu 20 GHT Zinn und 10 GHT Antimon enthalten können und als Antifriktions-Legierungen verwendet werden;

    2.

    Blei-Zinn-Legierungen zum Schweißen;

    3.

    Blei-Arsen-Legierungen (Arsen härtet das Blei und begünstigt das Herstellen der Kugelform bei Jagdblei).

    7806 00

    Andere Waren aus Blei

    7806 00 10

    Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe ( Euratom )

    Hierher gehören, mit Ausnahme der Container der Unterposition 8609 00 10, Behälter verschiedener Art, die für den Transport oder die Lagerung von radioaktiven Stoffen aus Blei gefertigt oder mit Bleipanzerung versehen sind, so dass die ausgesandte Strahlung den in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen oder Gegenständen nicht schaden kann. Diese Behälter können einfache, ganz aus Blei gefertigte zylindrische Kanister mit Stopfen, oder mit Deckel versehene Kästen sein; es kann sich aber auch um Behälter von großen Abmessungen handeln, die mit nicht rostendem Stahl ausgekleidet und außen mit Stahlbändern überzogen oder verstärkt sein können oder mit Haken, Füßen, doppelten Wänden, Rippen, Spezialventilen, Vorrichtungen zum Zirkulieren von Kühlwasser, Ladeflächen, auch drehbar usw., versehen sein können.

    In bestimmten Fällen können sie aus zwei oder mehreren ineinander passenden trennbaren Umhüllungen bestehen oder aus mehreren trennbaren Elementen zusammengesetzt sein. Sie sind hitze-, stoß- und wasserfest sowie korrosionsbeständig gegen die in ihnen enthaltenen Substanzen; außerdem müssen sie innen und außen leicht entgiftet werden können.

    Nicht hierher gehören z. B. kleine zylinderförmige Behältnisse aus Blei, die zum Zählen der von radioaktiven Stoffen ausgesandten Impulse dienen (Unterposition 7806 00 80).

    7806 00 80

    andere

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 7806 des HS zweiter und dritter Absatz, aufgeführten Waren z. B.:

    1.

    Quader und Platten aus Blei (andere als die in Position 7804 erfassten Waren), derart bearbeitet, dass sie zum Bau von Zwischenwänden oder Schutzdächern gegen Strahlung dienen können;

    2.

    kleine zylinderförmige Behältnisse aus Blei, auch in mehrere Elemente zerlegbar, die zum Zählen der von radioaktiven Stoffen ausgesandten Impulse dienen. Sie haben eine Öffnung zum Einsetzen eines Geiger-Müller-Zählers, eines Scintillationszählers usw. und sind häufig mit Fenstern zum Einführen von Proben versehen;

    3.

    Gestelle oder Rahmen, aus Blei, in die dicke, durchsichtige Spezialscheiben eingesetzt werden und die die Fenster der „heißen Zellen“ darstellen, das sind die Räume, in denen hochradioaktive Stoffe behandelt werden;

    4.

    Vorrichtungen für die Kollimation der Strahlung;

    5.

    Rohre aus Blei werden gewöhnlich durch Strangpressen hergestellt. Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Blei (einschließlich der S-förmigen Rohre für Geruchverschlüsse) werden hauptsächlich für Wasser-, Gas- und Säureleitungen (z. B. für Schwefelsäure und Salzsäure) und als Ummantelungen für elektrische Kabel usw. verwendet.

    KAPITEL 81

    ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS

    8101

    Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

    8101 10 00

    Pulver

    Hierher gehört Wolframpulver, durch Reduktion von Wolframtrioxid (oder Wolframsäureanhydrid) mit Wasserstoff gewonnen.

    8101 94 00

    Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

    Hierher gehören:

    1.

    Rohblöcke (Ingots) und Stäbe, im Allgemeinen von prismatischer Form; letztere werden durch Sintern von Pulver hergestellt und sind weder gehämmert, gewalzt noch stranggepresst;

    2.

    Wolframpulver in Tabletten oder ähnlichen Formen, nur zu Dosierungs- oder Transportzwecken gepresst.

    8102

    Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

    8102 10 00

    Pulver

    Hierher gehört Molybdänpulver, das durch Reduktion von reinem Molybdänoxid oder Ammoniummolybdat gewonnen wird.

    8102 94 00

    Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8101 94 00 gelten sinngemäß.

    8103

    Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

    8103 20 00

    Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

    Für Tantal in Rohform gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8101 94 00 sinngemäß.

    Tantalpulver wird durch Reduktion von Tantaloxid oder durch Elektrolyse von Fluorotantalat aus geschmolzenem Kalium gewonnen.

    KAPITEL 82

    WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

    8202

    Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)

    8202 20 00

    Bandsägeblätter

    Hierher gehören gebrauchsfertige Bandsägeblätter (Endlossägeblätter) sowie Sägeblätter, die als beliebig lange Bänder gestellt werden (sofern ihre Bestimmung für Bandsägen zweifelsfrei erkennbar ist).

    Bandsägeblätter für die Metallbearbeitung sind feinzahnige Sägeblätter ohne Schränkung.

    Bandsägeblätter für die Bearbeitung anderer Stoffe als Metall sind relativ grobzahnige Sägeblätter mit Schränkung (d. h. die einzelnen Sägeblattzähne sind abwechselnd etwas rechts und links zur Sägeblattlängsachse geneigt).

    Nicht hierher gehören Trennblätter ohne Zahnung, bei denen die Sägewirkung durch auf dem Sägeblatt aufgebrachte Schleifstoffe (z. B. Diamantstaub, künstlicher Korund) erzielt wird (Position 6804).

    8202 31 00

    mit arbeitendem Teil aus Stahl

    Nicht hierher gehören:

    a)

    Rundsägeblätter ohne Zahnung (Unterposition 8202 99 20);

    b)

    Rundtrennscheiben ohne Zahnung, bei denen die Sägewirkung durch auf der Oberfläche aufgebrachte Schleifstoffe (z. B. Diamantstaub, künstlicher Korund) erzielt wird (Position 6804).

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    8207 13 00 bis 8207 19 90

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    Die hierher gehörenden Werkzeuge besitzen im Allgemeinen als arbeitenden Teil Plättchen, Stäbchen, Spitzen oder ähnliche Formstücke der Position 8209 00.

    Werkzeuge, die als arbeitenden Teil Plättchen, Spitzen und ähnliche Formstücke aus einer Schicht synthetischer Diamanten auf einem Träger aus Cermets haben, gehören jedoch zu Unterposition 8207 19 10.

    8207 40 10

    Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden

    Hierher gehören auch spanlos arbeitende Gewindewerkzeuge.

    8207 40 30

    Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden

    Hierher gehören auch spanlos arbeitende Gewindewerkzeuge.

    8207 70 31

    Schaftfräser

    Schaftfräser sind Fräswerkzeuge, die einen zylindrischen oder konischen Schaft haben, um das Einspannen in Werkzeughalterungen zu ermöglichen.

    Sie haben beispielhaft folgendes Aussehen:

     

    Image

    8212

    Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)

    8212 20 00

    Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band

    Neben den Rasierklingenrohlingen im Band gehören hierher:

    1.

    unfertige Klingen, das sind nicht geschliffene Klingen, auch gelocht;

    2.

    einseitig geschliffene, ungelochte Klingen in Bandform, die aufgerollt in den Rasierapparat eingelegt werden.

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    8215 10 20

    nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend

    Nicht hierher gehören Waren mit unwesentlichen Verzierungen aus Edelmetallen (z. B. Blütenblätter am Griff eines Besteckteils).

    8215 10 30

    aus nicht rostendem Stahl

    Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert.

    8215 10 80

    andere

    Die Erläuterungen zur Unterposition 8215 10 20 gelten sinngemäß.

    8215 20 10

    aus nicht rostendem Stahl

    Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert.

    8215 91 00

    versilbert, vergoldet oder platiniert

    Die Erläuterungen zur Unterposition 8215 10 20 gelten sinngemäß.

    8215 99 10

    aus nicht rostendem Stahl

    Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert.

    KAPITEL 83

    VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

    8302

    Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen

    8302 20 00

    Laufrädchen oder -rollen

    Im Sinne dieser Unterposition sind „Laufrädchen oder -rollen“ Räder mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen. Die Befestigungsvorrichtung dient dazu, das Rad ohne weitere Bearbei tung und ohne Hinzufügung weiterer Elemente an der jeweiligen Ware zu befestigen.

    Teile aus unedlen Metallen, die Teile des Rades selbst sind (z. B. Felge oder Kugellager) gelten nicht als „Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen“ der Position 8302.

    Die Laufrädchen und -rollen dieser Unterposition können schwenkbar oder nicht schwenkbar sein. Sie haben in der Regel folgendes Aussehen:

    Image

    Laufrädchen oder -rollen, die keine Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen aufweisen oder die nicht die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 83 erfüllen, können als Teile oder Zubehör oder nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden.

    ABSCHNITT XVI

    MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME-ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD-UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD-UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

    Anmerkung 4

    Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Übertragung zwischen den Einzelkomponenten auch durch Vorrichtungen (auch in die Einzelkomponenten eingebaut) hergestellt werden, die Infrarotstrahlen, Funkwellen oder Laserstrahlen usw. über kurze Entfernungen verwenden.

    Zusätzliche Anmerkung 1

    A.

    Werkzeuge zur Montage oder Instandhaltung der Maschinen

    Sofern Werkzeuge zur Montage oder Instandhaltung ebenso eingereiht werden sollen wie die Maschinen, müssen sie folgende drei Voraussetzungen hinsichtlich Beschaffenheit, Bestimmung und Gestellung erfüllen:

    1.

    sie müssen Werkzeuge sein, d. h. Handwerkzeuge der Position 4417 00 00 oder 8205 oder z. B. Werkzeuge der in der Unterposition 8203 20 00, 8203 30 00, 8203 40 00, 8204 11 00, 8204 12 00, 9603 29 80, 9603 30 90, 9603 40 10, 9603 40 90, 9603 90 91 oder 9603 90 99 erfassten Art.

    Mess- und Prüfgeräte des Kapitels 90 sind in jedem Fall ausgeschlossen;

    2.

    sie müssen zur Montage oder Instandhaltung der Maschine bestimmt sein. Bei gleichen Werkzeugen dürfen nur die Stücke wie die Maschine eingereiht werden, die gleichzeitig benutzt werden sollen. Bei ungleichen Werkzeugen ist je Werkzeug nur ein Stück zugelassen;

    3.

    sie müssen gleichzeitig mit der Maschine gestellt werden.

    B.

    Auswechselbare Werkzeuge

    Sofern auswechselbare Werkzeuge ebenso eingereiht werden sollen wie die Maschinen, müssen sie drei Voraussetzungen erfüllen:

    1.

    sie müssen Werkzeuge sein, d. h. Werkzeuge der Position 8207 oder z. B. Werkzeuge der Position 4016, 5911, 6909 oder der Unterposition 4205 00 11, 4205 00 19, 6804 10 00, 6804 21 00, 6804 22 12, 6804 22 18, 6804 22 30, 6804 22 50, 6804 22 90, 6804 23 00 oder 9603 50 00.

    Nicht als Werkzeuge gelten Formen (Position 8480), Zubehör sowie Hilfsvorrichtungen (z. B. der Position 8466), für die daher auch nicht die Bestimmungen dieser Zusätzlichen Anmerkung gelten können;

    2.

    sie müssen zur üblichen Ausrüstung der Maschinen gehören.

    Als zur üblichen Ausrüstung der Maschinen gehörend gelten:

    a)

    bei gleichen Werkzeugen nur die Stücke, die gleichzeitig an der Maschine angebracht werden können;

    b)

    bei ungleichen Werkzeugen je Werkzeug nur ein Stück;

    3.

    sie müssen üblicherweise zusammen mit der Maschine verkauft und mit ihr gestellt werden.

    Zusätzliche Anmerkung 3

    Zerlegte Maschinen oder nicht zusammengesetzte Maschinen können entsprechend den Erfordernissen des Handels oder aus Transportgründen in mehreren zeitlich gestaffelten Teilsendungen gestellt werden.

    Um die einzelnen Teile unter der Position oder Unterposition anmelden zu können, zu der die zusammengesetzte Maschine gehört, hat der Anmelder spätestens bei der ersten Teilsendung einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die Zollstelle zu richten und diesem beizufügen:

    a)

    einen oder gegebenfalls mehrere Pläne der Maschine, auf dem oder denen die wichtigsten Teile durch laufende Nummern gekennzeichnet sind;

    b)

    ein Gesamtverzeichnis mit Angabe der Merkmale und des ungefähren Gewichts der einzelnen Teile und den laufenden Nummern der wichtigsten vorgenannten Teile.

    Dem Antrag darf nur dann stattgegeben werden, wenn es sich um die Erfüllung eines Vertrages über die Lieferung einer Maschine handelt, die als vollständig im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gilt.

    Die Einfuhr sämtlicher Teile der Maschine hat über dieselbe Zollstelle innerhalb der gesetzten Frist zu erfolgen. In besonderen Fällen kann von den zuständigen Behörden die Einfuhr über mehrere Zollstellen zugelassen werden. Diese Frist darf nicht überschritten werden, es sei denn, dass auf begründeten Antrag von den zuständigen Behörden eine Verlängerung zugestanden wird.

    Bei jeder eingehenden Teilsendung ist ein Verzeichnis der zu ihr gehörenden Teile mit Hinweis auf das Gesamtverzeichnis vorzulegen. In der Zollanmeldung für jede Teilsendung ist sowohl die Bezeichnung des Teils oder der Teile der Maschine dieser Teilsendung als auch die der vollständigen Maschine anzugeben.

    KAPITEL 84

    KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

    Allgemeines

    Als Verwendung „für die industrielle Montage“ im Sinne der Unterpositionen 8407 34 10, 8407 90 50 und 8408 20 10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe).

    Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im Wortlaut der Unterpositionen genannt sind. Sie erfassen daher nicht Motoren gleicher Art, die als Ersatzteile verwendet werden.

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    8402 19 90

    andere

    Hierher gehören z. B. kombinierte Rauchrohr-Wasserrohrkessel sowie Sonderbauarten von Behälterkesseln, wie z. B. elektrisch beheizte Dampfkessel, die an Stelle einer Feuerung elektrische Heizpatronen besitzen.

    8405

    Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

    8405 10 00

    Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

    Nicht hierher gehören:

    a)

    Kokereiöfen, wie sie in Gaswerken verwendet werden (Position 8417);

    b)

    elektrolytisch arbeitende Gaserzeuger (z. B. zum Erzeugen von Stickstoffdioxid, Schwefelwasserstoff oder Blausäure je nach Art des verwendeten Elektrolyten) (Position 8543).

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    8407 21 10 bis 8407 29 00

    Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

    Nicht hierher gehören Motoren, die an Bord eines Wasserfahrzeugs für andere Zwecke als zum Antrieb verwendet werden.

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    8408 10 11 bis 8408 10 99

    Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 21 10 bis 8407 29 00.

    8409

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    Neben den durch die Erläuterungen zu Position 8409 des HS bereits ausgenommenen Waren gehören z. B. nicht hierher:

    a)

    Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk (Position 4009);

    b)

    Schläuche aus unedlen Metallen (Position 8307);

    c)

    Dichtungen (Einreihung in der Regel nach Stoffbeschaffenheit oder in Position 8484).

    8409 99 00

    andere

    Nicht hierher gehören Abgasturbolader für Kolbenverbrennungsmotoren, zum Verdichten der zur Verbrennung notwendigen Frischluft, um die Motorleistung zu erhöhen. Sie sind als Luftturbokompressoren, die von einer Abgasturbine angetrieben werden, in die Position 8414 einzureihen.

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    8411 11 00 bis 8411 12 80

    Turbo-Strahltriebwerke

    Nicht hierher gehören gesondert gestellte so genannte Nachverbrenner (Unterposition 8411 91 00).

    8411 99 00

    andere

    Hierher gehören auch Rotor (Gebläse)-Flügel für Gasturbinen, selbst dann wenn die Gasturbine als Antriebsmaschine kombiniert mit einem elektrischen Generator arbeitet.

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    8412 21 20 bis 8412 29 89

    Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren

    Hierher gehören z. B. Motoren zur hydraulischen Kraftübertragung.

    8412 21 20 und 8412 21 80

    linear arbeitend (Zylinder)

    Hierher gehören z. B. hydraulische Vorrichtungen zum Ver- und Feststellen von Sitzen der Flugzeugbesatzung.

    8413

    Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

    8413 50 20

    Hydroaggregate

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8412 des HS, Buchstabe B Ziffer 6.

    8413 60 20

    Hydroaggregate

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8412 des HS, Buchstabe B Ziffer 6.

    8413 70 51 bis 8413 70 75

    Radialkreiselpumpen

    Bei Radialkreiselpumpen erfolgt die Förderung der Flüssigkeit quer zur Achse des Förderrades.

    8413 70 81 und 8413 70 89

    andere Kreiselpumpen

    Hierher gehören insbesondere Axialkreiselpumpen, bei denen die Förderung der Flüssigkeit in Längsrichtung der Achse des Förderrades erfolgt. Hierher gehören jedoch auch Mischformen von Radial- und Axialkreiselpumpe (z. B. radiales Ansaugen und axiale Abgabe der Flüssigkeit oder axiales Ansaugen und radiale Abgabe der Flüssigkeit).

    8413 81 00 und 8413 82 00

    andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten

    Nicht hierher gehören:

    a)

    so genannte medizinische Absaugpumpen zum Absaugen von Sekret, die neben der Pumpe noch aus einer Absaugvorrichtung bestehen und in Operationssälen oder in Unfallrettungswagen (Notarztwagen) verwendet werden (Position 9018);

    b)

    in der Hand oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen, die als Medizinspender mit Vorratsbehälter dienen und mit einer Energiequelle für den Pumpenantrieb in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind (Position 9021).

    8414

    Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

    Als Pumpen und Kompressoren im Sinne dieser Position gelten auch Motorpumpen, Turbopumpen, Motorkompressoren und Turbokompressoren.

    8414 10 89

    andere

    Hierher gehören z. B. Flüssigkeitsring-Vakuumpumpen und Membranvakuumpumpen.

    8414 20 20 und 8414 20 80

    hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

    Hierher gehören nur die in Abschnitt A der Erläuterungen zu Position 8414 des HS beschriebenen Pumpen, die hand- oder fußbetrieben sind, d. h. ausschließlich durch menschliche Kraft angetrieben werden, und insbesondere zum Aufpumpen von Luftschläuchen (von Fahrrädern, Wagen usw.) und ähnlichen Waren, wie z. B. Luftmatratzen, Luftkissen und Schlauchbooten, bestimmt sind.

    8414 51 00 bis 8414 59 80

    Ventilatoren

    Als Ventilatoren im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur die Waren, die die in den Erläuterungen zu Position 8414 des HS, Abschnitt B, genannten Merkmale besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1.

    ihr Luft- oder Gasdruck darf 2 bar nicht übersteigen;

    2.

    sie dürfen nur eine rotierende Oberfläche (eine Stufe) besitzen.

    Luftverdichter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu den Unterpositionen 8414 80 11 bis 8414 80 80.

    8414 59 40

    Zentrifugalventilatoren

    Bei Zentrifugalventilatoren erfolgt die Zuführung der zu fördernden Luft oder anderer Gase axial und die Abgabe der Luft oder anderer Gase radial.

    8414 80 11 und 8414 80 19

    Turbokompressoren

    Bei einem Turbokompressor wird die Schaufelradachse von einem externen Motor angetrieben und die zu fördernde Luft oder andere Gase durch das Schaufelrad in Bewegung gesetzt. Turbokompressoren können ein- oder mehrstufig, axial oder radial arbeiten. Zweistufige Kompressoren einfacher Bauart werden z. B. für Staubsauger verwendet.

    8414 80 11

    einstufig

    Hierher gehören auch Abgasturbolader für Kolbenverbrennungsmotoren, die zur Erhöhung der Motorleistung die zur Verbrennung notwendige Frischluft verdichten. Das sind einstufige Luftturbokompressoren (Gebläse) zum Erzeugen eines Überdrucks von mehr als 2 bar, die von einer an das Kompressorgehäuse angebauten Abgasturbine angetrieben werden. Die Abgasturbine wird von den Abgasen des Kolbenverbrennungsmotors gespeist, an den sie angebaut ist.

    8414 90 00

    Teile

    Hierher gehören auch Teile von Abgasturboladern für Kolbenverbrennungsmotoren. Dagegen sind Teile der mit dem Abgasturbolader verwendeten Abgasturbine als Teile einer Gasturbine ohne Brennkammer der Position 8411 zuzuordnen.

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    8418 69 00

    andere

    Hierher gehören auch als „Kältetrockner“ bezeichnete Geräte zum Entfeuchten der Luft in Schwimmbadhallen oder anderen feuchten Räumen. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer Kältemaschine und einem motorbetriebenen Ventilator. Der Ventilator saugt die feuchte Luft an, die dem Verdampfer der Kältemaschine zugeführt wird und an dessen kalten Wandungen kondensiert. Das sich dabei bildende Kondenswasser wird in einer Wanne aufgefangen. Die entfeuchtete Luft wird zur Wiedererwärmung über den erhitzten Kondensator der Kältemaschine geleitet und in den Raum zurückgeführt.

    Bei den ebenfalls hierher gehörenden Kältetrocknern zum Entfeuchten der Druckluft für Druckluftsysteme wird die Wiedererwärmung der entfeuchteten Druckluft gewöhnlich durch einen zusätzlich eingebauten Luft/Luft-Wärmeaustauscher vorgenommen. Dieser Wärmeaustauscher gibt die Wärme der auf der Eingangsseite des Kältetrockners einströmenden feuchten Druckluft über Wandungen an die entfeuchtete Druckluft ab.

    Diese Geräte sind nicht mit einer Vorrichtung zum Regeln der Lufttemperatur ausgestattet.

    Hierher gehören dagegen nicht Apparate, die aus unter hohem Druck stehendem Kohlendioxid durch dessen plötzliche Entspannung und der dadurch eintretenden Selbstunterkühlung Trockeneis (Blockeis) erzeugen (Position 8479).

    8419

    Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514 ), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher

    8419 20 00

    Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

    Die hierher gehörenden Apparate, die zur Ausrüstung von Kliniken, Operationssälen, ärztlichen Praxen usw. bestimmt sind, bestehen aus Behältern, in denen medizinische und chirurgische Instrumente sowie Watte, wasseraufnehmende Baumwolle und andere Verbandstoffe zum Abtöten etwaiger Krankheitskeime auf eine Temperatur von 100 °C oder mehr erhitzt werden.

    Meist haben diese Apparate die Form eines auf einem Sockel ruhenden Quaders oder Zylinders, in denen sich herausnehmbare Roste befinden. Das Gehäuse besteht in der Regel aus Stahl oder Aluminium und ist innen mit Wärmedämmstoffen ausgekleidet. Die Tür kann verglast sein, damit man die Instrumente im Innern beobachten kann. Manche Apparate haben die Form von Schränken oder ähnlichen Möbeln. In diesem Fall kann der eigentliche Sterilisierapparat ein Fach für die Aufbewahrung der Instrumente oder der sonstigen zu sterilisierenden Waren enthalten; durch diese Besonderheit wird die Zugehörigkeit zu dieser Unterposition nicht berührt.

    Diese Apparate werden durch Alkohol, Petroleum, Gas oder Elektrizität beheizt. Die Sterilisierung erfolgt je nach Konstruktion der Apparate durch kochendes Wasser (Schalen oder Bottiche), Wasserdampf unter Druck (Autoklaven) oder trockene Heißluft (Heißluftsterilisatoren).

    8419 50 00

    Wärmeaustauscher

    Wärmeaustauscher werden verwendet:

    1.

    zur Temperaturänderung von Flüssigkeiten oder Gasen ohne Zustandsänderung, wobei diese Temperaturänderung bis zur Sterilisierung oder Pasteurisierung gehen kann;

    2.

    zum Verdampfen oder Verflüssigen von Stoffen.

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Kondensatoren für Stickstoff oder andere Gase;

    2.

    Kühleinrichtungen zum Kühlen und Kondensieren von Lösemitteln, z. B. für Färbereien und chemische Reinigungen;

    3.

    Kühlapparate für Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase, die in verschiedenen Industrien verwendet werden (Molkereien, Brauereien usw.);

    4.

    Pasteurisierapparate für Durchlaufbetrieb, namentlich für Molkereien (Platten-Pasteurisierapparate).

    Nicht hierher gehören z. B.:

    a)

    Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher der Unterposition 8419 11 00 oder 8419 19 00;

    b)

    Apparate, bei denen:

    der Wärmeaustausch dazu benutzt wird, einen flüssigen oder gasförmigen Stoff in den festen Zustand überzuführen (z. B. Zerstäubungstrockner);

    der Wärmeaustausch zwischen zwei Stoffen nicht über eine Wandung stattfindet (z. B. Berieselungstürme).

    Diese Apparate sind in der Regel der Unterposition 8419 89 10 oder 8419 89 98 zuzuweisen.

    8419 89 10

    Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt

    Hierher gehören insbesondere Kühltürme, in denen das zu kühlende Wasser die Wärme nach dem Verdunstungsprinzip unmittelbar an die Luft abgibt. Das erhitzte Wasser wird hochgepumpt, rieselt innerhalb des Kühlturms frei herunter und wird dabei durch die aufsteigende Luft (Kamineffekt) gekühlt.

    8419 89 98

    andere

    Hierher gehören auch Apparate zum Räuchern von roher Wurst, auch wenn die Wurst während des Räucherns einer Wärmebehandlung unterzogen wird, so dass sie schließlich ganz oder teilweise gegart ist. Sie bestehen aus einer mit Dampfrohrschlangen beheizten großen Kammer, der Heiß- oder Kaltrauch mittels Gebläse von außen zugeführt wird und die mit einer Befeuchtungseinrichtung und mit Rohrschlangen zum Kühlen mittels Kaltwasser ausgestattet sind. Die rohen Würste werden an fahrbaren Gestellen aufgehängt in die Kammer verbracht.

    Dagegen sind als „Geschirrspender“ bezeichnete Möbel zum Bereithalten und Abgeben von Geschirr an die Gäste von Kantinen oder Selbstbedienungsgaststätten auch dann von dieser Unterposition ausgeschlossen, wenn sie mit einer elektrischen Heizvorrichtung oder mit einer Wasserbadheizung zum Anwärmen des Geschirrs ausgestattet sind (Position 9403).

    8421

    Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

    8421 39 60

    durch katalytisches Verfahren

    Hierher gehören z. B. katalytische Abgasreiniger zum Einbau in die Auspuffanlage von Kraftwagen oder in die Abgasleitungen von Industrieanlagen, um aus den Abgasen zur Reinerhaltung der Luft Stickoxid und gegebenenfalls auch andere Schadstoffe (z. B. Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffe) mittels chemischer Reaktionen zu beseitigen. Sie bestehen bei Kraftwagen aus einem Gehäuse, in das ein keramischer Wabenkörper mit katalytisch aktiv beschichteten Strömungskanälen eingebaut ist. Bei Industrieanlagen wird meist ein Rahmengestell mit zahlreichen in das Gestell eingesetzten Katalysatorelementen als Abgasreiniger verwendet. Gesondert gestellte Wabenkörper und Katalysatorenelemente sind jedoch als „Katalysatoren“ der Position 3815 zuzuweisen.

    8421 39 80

    andere

    Neben den Apparaten mit elektrostatischem oder thermischem Verfahren gehören hierher z. B. Gasreinigungsapparate, die durch das Zurückhalten (Trennen) von Bestandteilen eines Gasgemisches dieses Gasgemisch in seine Bestandteile zerlegen.

    8422

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    8422 90 10

    von Geschirrspülmaschinen

    Gesondert gestellte Programmschaltwerke für Geschirrspülmaschinen sind nach Beschaffenheit einzureihen (z. B. Position 9107 00 00).

    8423

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    8423 20 00

    Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen

    Hierher gehören auch elektromechanische Waagen für Stetigförderer. Bauart und Arbeitsweise dieser Waagen entsprechen jenen der in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 8423 81 10 bis 8423 89 00 beschriebenen elektromechanischen Waagen.

    8423 30 00

    Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

    Hierher gehören auch elektromechanische Waagen der vorstehend bezeichneten Art. Bauart und Arbeitsweise dieser Waagen entsprechen jenen der in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 8423 81 10 bis 8423 89 00 beschriebenen elektromechanischen Waagen.

    8423 81 10 bis 8423 89 00

    andere Waagen

    Hierher gehören auch elektromechanische Waagen, bei denen das Gewicht von Gegenständen durch in die Waagen eingebaute Messwertumformer in eine elektrische Messgröße (Spannung) umgeformt und durch ein zur Waage gehörendes Messgerät gemessen wird. In der Regel besitzen derartige Waagen als Messwertumformer Wägezellen oder Wägestäbe mit zu einer Messbrücke zusammengeschalteten Dehnungsmessstreifen (elektrischen Widerständen). Durch die von der zu wägenden Masse ausgeübte Kraft werden die Wägezellen oder Wägestäbe verformt, was zu einer Längenänderung (Stauchung oder Dehnung) der Dehnungsmessstreifen und damit zu einer Widerstandsänderung führt, die der zu wägenden Masse proportional ist und die durch die Messbrücke als Spannungsänderung an das Messgerät der Waage weitergegeben wird.

    Neben dem meist in einem eigenen Gehäuse untergebrachten, als „Auswägeeinheit, Waagenanzeige oder Wiegeindikator“ bezeichneten Messgerät können elektromechanische Waagen auch andere durch Kabel miteinander verbundene Einheiten (z. B. Tastaturen, Speicher, Drucker, Bildschirmgeräte, Steuergeräte und Ausweisleser zur Kontrolle des Waagenzugangs) besitzen. Bei derartigen Wägesystemen können auch mehrere Waagen an ein gemeinsames Messgerät (sog. Waagenterminal) angeschlossen sein.

    Die vorgenannten Waagen können auch mit einer Schnittstelle (Interface) ausgestattet sein, wodurch die Waagen an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden können.

    Elektromechanische Waagen werden als „elektronische Waagen“ bezeichnet, wenn in das Messgerät der Waage Mikroprozessoren eingebaut sind, um z. B. den Rechnungsbetrag für die gewogene Menge mit Hilfe des in die Waage eingegebenen Preises je Einheit (z. B. pro kg) zu errechnen.

    8424

    Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

    8424 30 10

    mit Druckluft betrieben

    Hierher gehören z. B. mit eingebautem Druckluftgebläse arbeitende Sandstrahlmaschinen zum Reinigen von Zündkerzen oder zum Trimmen (Abgleichen) von elektrischen so genannten monolithischen elektrischen Kondensatoren.

    Unter Trimmen wird im vorliegenden Falle das Entfernen des leitenden Kondensatormaterials durch Sandstrahl in dem Umfang verstanden, der erforderlich ist, um den gewünschten Kapazitätswert bei den Kondensatoren zu erzielen.

    8424 89 00

    andere

    Hierher gehören z. B. so genannte „Waschmaschinen“ zum Reinigen von Kraftwagen, Metallteilen oder anderen Waren durch Verspritzen von Wasser, Petroleum oder anderen Flüssigkeiten; sie sind mit einer Pumpe, Rohrleitungen mit Düsen sowie gegebenenfalls mit einer Fördereinrichtung, Heizvorrichtung usw. ausgestattet, die ein Ganzes bilden.

    Nicht hierher gehören jedoch Hochdruckwasserstrahlreinigungsgeräte (Unterpositionen 8424 30 01 und 8424 30 08).

    8426

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

    8426 41 00 und 8426 49 00

    andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8426 des HS, Abschnitt „Selbstfahrende und andere bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte“, Buchstabe b) Ziffer 2.

    Bei der Unterscheidung zwischen selbstfahrenden Maschinen, Apparaten und Geräten dieser Unterpositionen einerseits und den Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Position 8705 andererseits, ist davon auszugehen, dass die hierher gehörenden selbstfahrenden Maschinen, Apparate und Geräte in der Regel:

    1.

    sich durch einen Motor fortbewegen, der Bestandteil der Hebevorrichtung ist;

    2.

    eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h haben;

    3.

    nur eine Kabine besitzen, die Bestandteil der Hebevorrichtung ist;

    4.

    sich im Allgemeinen mit der Last nicht fortbewegen oder wenn doch, ihre Ortsveränderung nur von geringem Ausmaß und gegenüber der von ihnen ausgeübten Hebefunktion von untergeordneter Bedeutung ist.

    8428

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

    Nicht zu dieser Position gehören so genannte Treppenraupen mit Raupenfahrgestell die dazu dienen, im Rollstuhl sitzende Behinderte mit dem Rollstuhl über Treppen fortzubewegen; sie sind als Zubehör für Rollstühle der Position 8714 zuzuordnen.

    8428 90 90

    andere

    Hierher gehören:

    1.

    Rollgänge, auch „Rollenbahnen“ genannt, mit angetriebenen oder nicht angetriebenen Rollen, durch die das Walzgut zum und vom Walzgerüst oder aber von einem Walzgerüst zum anderen befördert wird;

    2.

    Klemmrollgänge (pinch rolls), die dem gleichen Zweck dienen und die aus zwei Reihen von Rollen bestehen, zwischen denen das Walzgut hindurchgeführt wird;

    3.

    Rollgänge zum Kühlen, die sich am Ende der Walzenstraße befinden und die das Walzgut (z. B. Stäbe, Draht) langsam weiterbefördern, wobei es durch die umgebende Luft gekühlt wird;

    4.

    neigbare Rollgänge für Walzwerke mit mehreren übereinander angeordneten Walzenpaaren (Trio- und Doppelduowalzwerke). Diese Rollgänge sind um eine am äußersten Ende befindliche Achse neigbar. Sie sind mit angetriebenen Rollen ausgerüstet. Nach dem Durchlaufen einer Walzenreihe gleitet das Walzgut auf den Rollgang, der sich neigt und auf die Höhe der nächsten Walzenreihe einstellt, zwischen die das Walzgut durch angetriebene Rollen gedrückt wird;

    5.

    Schlepper (Umsetzer), die in Walzenstraßen mit parallel angeordneten Walzgerüsten verwendet werden und z. B. Stäbe vom Rollgang des ersten Walzgerüsts auf den Rollgang des zweiten Walzgerüsts umsetzen;

    6.

    Kipper und Wender, die das Erzeugnis kippen oder wenden;

    7.

    ferngesteuerte mechanische Greifer zum Handhaben hochradioaktiver Stoffe.

    Nicht hierher gehören z. B. Manipulatoren, selbstfahrend, für Rohblöcke (Ingots), sowie Geräte (z. B. Krane, Laufbrücken), die lediglich zum Beschicken von Walzwerken dienen, jedoch nicht an deren eigentlicher Arbeit beteiligt sind (Unterposition 8426 12 00, 8426 41 00, 8426 49 00 oder 8426 99 00).

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

    8429 30 00

    Schürfwagen (Scraper)

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8429 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C.

    Nicht hierher gehören zusammengesetzte Schürfwagen (scraper), die aus einer Zugmaschine (auch Einachsschlepper) und dem eigentlichen Scraper (Anhängeschürfwagen) bestehen und deren Bestandteile gemäß der Anmerkung 2 zu Kapitel 87 nach eigener Beschaffenheit eingereiht werden (Position 8701 für die Zugmaschine und Unterposition 8430 69 00 für den Anhängeschürfwagen).

    8432

    Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

    8432 30 11

    Einzelkorndrillgeräte und Einzelkorndrillmaschinen mit Zentralantrieb

    Hierher gehören Maschinen, die den Samen bzw. die einzelnen Saatkörner in Reihe und in kontrolliertem einheitlichem Abstand in den Boden einbringen. Solche Maschinen können auch die Saatkörner in mehreren Reihen gleichzeitig einbringen.

    8433

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437

    8433 11 10 bis 8433 19 90

    Rasenmäher

    Wegen der so genannten Aufsitzmäher siehe die Erläuterungen zu Position 8433 des HS, Buchstabe A vorletzter Absatz.

    8438

    Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten

    8438 80 10

    zum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee

    Hierher gehören z. B. Maschinen zum Mischen verschiedener Teesorten oder zum Mahlen von Kaffee.

    Nicht hierher gehören Maschinen zum industriellen Zubereiten von heißen Getränken (Unterposition 8419 81 20), Maschinen zum Rösten von Kaffee (Unterposition 8419 89 98), Maschinen zum Herstellen von Pulverkaffee (Instantkaffee) (Unterposition 8419 39 00).

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    8439 30 00

    Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 8439 des HS, Teil III genannten Maschinen und Apparaten gehören hierher Pergamentiermaschinen.

    Nicht hierher gehören:

    a)

    Maschinen und Apparate, die zwar die gleichen oder ähnliche Arbeiten verrichten wie die vorgenannten Maschinen und Apparate, jedoch nicht Papier oder Pappe in Bogen, sondern Papier- oder Pappwaren bearbeiten. Das ist z. B. der Fall bei Maschinen zum Paraffinieren von Bechern oder Töpfen im Tauchverfahren (Unterposition 8479 89 97). Maschinen und Apparate, die aus Papier oder Pappe Fertigwaren herstellen, wie z. B. Becher, Töpfe oder Schachteln, gehören zu Position 8441;

    b)

    Maschinen und Apparate, die zwar Papier und Pappe in Bogen verarbeiten, jedoch Waren herstellen, die nicht Papier oder Pappe im Sinne der Kombinierten Nomenklatur sind. Das ist z. B. der Fall bei Maschinen, die Unterlagen mit Schleifstoffen oder lichtempfindlichen Emulsionen beschichten (Unterposition 8479 89 97).

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

    8441 10 20

    Längs- und Querschneider

    Hierher gehören Maschinen, auf denen aus endlosen Papierbahnen entweder nur durch Querteilen oder durch gleichzeitiges Längs- und Querteilen der Endlos-Papierbahnen Bögen eines bestimmten Formats hergestellt werden.

    8441 10 30

    Schnellschneider

    Hierher gehören Maschinen, die Papierbogenstapel mit einem einzelnen Messer durchschneiden, wobei ein über dem Schneidetisch angeordneter Pressbalken den Papierstapel entlang der Schnittstelle fest zusammendrückt.

    Hierher gehören auch Maschinen mit einem Messer und mit drehbarem Schneidetisch zum Beschneiden von Buchblöcken, bei denen die Buchblöcke nach dem ersten und zweiten Schnitt jeweils um 90° gedreht werden.

    8441 10 70

    andere

    Hierher gehören Maschinen mit drei in einem Winkel von 90° zueinander angeordneten Messern, die zum Beschneiden von Buchblöcken verwendet werden. Diese Maschinen schneiden zunächst gleichzeitig mit zwei Messern die Ober- und Unterseite der Buchblöcke und anschließend mit dem dritten Messer die Vorderseite der Buchblöcke oder umgekehrt.

    Hierher gehören insbesondere hand- oder fußbetätigte Maschinen und Apparate.

    8442

    Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456 bis 8465 ) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylinder oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

    8442 30 10

    Fotosetzmaschinen

    Hierher gehören Fotosetzmaschinen, die dadurch setzen, dass sie das Schriftbild einzelner Typen nacheinander abfotografieren, die entweder aus einem Satz sich drehender Scheiben oder im Auge von speziellen Matrizen angebracht sind oder die auf einer Kathodenstrahlröhre mittels einer Matrize aus sehr kleinen, sich überlagernden Bildpunkten erzeugt wurden. Hierher gehören auch Laserstrahlsetzmaschinen, bei denen ein Laserstrahl zum Setzen dient, der auf einen fotografischen Film projiziert wird.

    Nicht hierher gehören jedoch:

    a)

    universell verwendbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, die z. B. neben der Erledigung der Buchhaltung und der Lohn- und Gehaltsabrechnung auch noch zur Fotosatzherstellung dienen und zu diesem Zweck über Kabel (online) an eine Fotosetzmaschine angeschlossen sind, um diese zu steuern und mit Satzdaten zu versorgen (Position 8471 — siehe die Anmerkung 5 A zu Kapitel 84);

    b)

    gesondert gestellte Telegrafiesende- und -empfangsgeräte (Position 8517).

    8442 30 91

    kombinierte Schriftgieß- und –setzmaschinen (z. B. Linotype-, Monotype-, Intertype-Maschinen), auch mit Gießvorrichtung

    Schriftgießen erfolgt entweder von Hand oder maschinell durch mehr oder weniger komplizierte Maschinen. Hierher gehören z. B.:

    1.

    Matrizen. Das sind gewöhnlich aus Kupfer bestehende Stäbchen, in die mit einem Schriftstempel das Bild des Buchstabens, Schriftzeichens usw., das dieser erhaben trägt, vertieft eingeschlagen wurde. Matrizen dienen zum Gießen von einzelnen Drucktypen;

    2.

    Tische zum Justieren und Einkerben von Drucktypen mit dem Handhobel. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer völlig glatten, gusseisernen Tischplatte. In dieser befindet sich eine lange Nut, in der, durch Klemmbacken festgehalten, die Drucktypen auf die gewünschte Höhe justiert werden;

    3.

    automatische Schriftgießmaschinen, in denen die Drucktypen einzeln gegossen, jedoch nicht gesetzt werden. Sie haben in der Regel einen elektrisch geheizten Schmelzkessel, der den Vorrat an geschmolzenem Metall enthält, eine Vorrichtung zum Kühlen der Gießformen, um das Erstarren des Gusses zu beschleunigen und Vorrichtungen zum Fertigmachen der Drucktypen;

    4.

    Stranggießmaschinen zum Gießen von Linien, Füllmaterial usw.;

    5.

    Winkelhaken, auf denen der Schriftsetzer den Satz dadurch herstellt, dass er mit der Hand eine oder mehrere Drucktypenzellen setzt. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer gut geglätteten, schmalen Platte oder Winkelschiene aus Holz oder Metall, die an beiden Enden von im rechten Winkel angebrachten Seitenwänden begrenzt wird. Die Seitenwände (Abschlüsse) sind oft beweglich und mit einer Klemmvorrichtung ausgestattet. Hierher gehören auch Setzschiffe. Das sind ähnliche, aber größere Platten, die eine ganze Satzseite oder Kolumne aufnehmen können;

    6.

    Schließrahmen aus Gusseisen oder Stahl, in die zum Drucken eine, zwei oder vier Kolumnen eingesetzt werden und die dort durch Schließzeug (besondere Metallkeile) oder mechanische Klemmvorrichtungen (mit Schraubmuttern und Schrauben usw.), die ebenfalls zu dieser Unterposition gehören, zusammengehalten werden.

    Neben den vorstehend genannten, nur zum Gießen der Drucktypen dienenden automatischen Gießmaschinen gehört noch eine Anzahl anderer, sehr verschiedenartiger Maschinen hierher, welche die Drucktypen nicht nur maschinell gießen, sondern auch setzen. Dies geschieht entweder in zwei voneinander getrennten Arbeitsgängen durch zwei verschiedene, sich ergänzende Maschinen (die erste locht einen Papierstreifen, dessen Lochungen die zweite steuert, welche die Typen entweder einzeln oder in Zeilen-Satzstegen gießt), oder in einem Arbeitsgang auf der gleichen Maschine. Von diesen oft sehr komplizierten Maschinen können genannt werden:

    1.

    Einzeltypensetz- und -gießmaschinen (Monotype-Maschinen), die mit Hilfe eines zuvor auf einem Perforater (Setzmaschine) gelochten Lochstreifens mittels Druckluftumschaltung die im Rahmen der Gießmaschine untergebrachten Spezialmatrizen wählen und bei denen die Gießmaschine einzelne Typen herstellt, die auf einem in die Maschine eingebauten Setzschiff zum Satz aneinandergereiht werden.

    Die vorgenannten Maschinen werden zusammen mit einem Monotyp-Taster (Setzmaschine) verwendet, d.h. einem Perforator mit Tastatur zum Niederschreiben (Setzen) des Textes auf einem Papierstreifen in Form von Lochungen. Derartige Setzmaschinen (Perforatoren) gehören auch hierher;

    2.

    Einzeltypen-Setz- und -Gießmaschinen der Bauart Rototype usw. Das sind Maschinen mit Tastatur, bei denen auf ein und derselben Maschine sämtliche Arbeitsgänge durchgeführt werden: Wählen der Matrizen, Gießen der Einzeltypen und Setzen;

    3.

    Zeilengießmaschinen der Bauart Ludlow, die mit zuvor von Hand aus Spezialmatrizen gesetzten Zeilen ganze Satzzeilen (Zeilen-Satzstege) gießen;

    4.

    Zeilen-Setz- und -Gießmaschinen. Das sind sehr komplizierte Maschinen mit Tastatur, von denen es verschiedene Bauarten (Intertype, Linograf usw.) gibt. Sie setzen und gießen Satzzeilen auf ein und derselben Maschine. Manche von ihnen sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, auf Grund der sie – ohne Benutzung ihrer Tastatur – mit Hilfe eines Lochstreifens betätigt werden können, der vorher auf einer Spezialmaschine mit Tastatur, dem Perforator, hergestellt wurde (sog. telemechanischer Satz).

    8442 30 99

    andere

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8442 des HS, Buchstabe A Ziffern 1 bis 3, beschriebenen Maschinen, Apparate und Geräte zum Gießen von Drucktypen oder Zurichten oder Herstellen von Klischees, Platten, Zylindern oder anderen Druckformen.

    8442 50 20 und 8442 50 80

    Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

    Der lithografische Naturstein besteht aus einer Kalksteinsorte mit sehr gleichmäßiger Feinkörnigkeit. Der lithografische Kunststein besteht meist aus einer in Formen gepressten Mischung aus Zement und Kalkstein.

    Die hierher gehörenden Lithografiesteine sind

    entweder mit dem Druckbild versehen (z. B. von Hand oder auf fotomechanischem Weg) oder

    so geglättet oder gekörnt, dass sie ohne weitere Bearbeitung mit dem Druckbild versehen werden können.

    Nicht hierher gehören rohe, als Lithografiesteine bezeichnete Kalksteine (Unterposition 2530 90 00).

    8443

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern und anderen Druckformen der Position 8442 ; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

    8443 32 30

    Fernkopiergeräte

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8443 des HS, Teil II Buchstabe C.

    8443 39 31

    mit optischem System

    Geräte dieser Unterposition sind mit einem optischen System zum Scannen des Originals versehen (mit im Wesentlichen einer Lichtquelle, einem Kondensor, Linsen, Spiegeln, Prismen oder einem Array optischer Fasern oder dergleichen).

    8443 39 39

    andere

    Hierher gehören z. B. Lichtpausmaschinen, die zur Herstellung von Kopien von durchscheinenden Vorlagen auf lichtempfindlichem Papier dienen. Die durchscheinende Vorlage wird durchleuchtet; dabei werden die Diazoverbindung oder die lichtempfindlichen Eisensalze des Pauspapiers an den belichteten Stellen zersetzt. Die nicht belichteten Stellen werden durch Entwickeln sichtbar gemacht. Lichtpausmaschinen liefern im Allgemeinen blaugetönte Kopien, bei denen die einzelnen Linien nicht ganz dieselbe Schärfe haben wie das Original.

    Hierher gehören auch Maschinen die nach dem Kontaktverfahren arbeiten sowie Thermokopiergeräte.

    8443 39 90

    andere

    Hierher gehören nicht-mechanisch arbeitende Drucker (Non-impact-Printer) soweit sie nicht an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder an ein Netzwerk angeschlossen werden können, wie z. B.:

    1.

    Thermodrucker, bei denen ein elektrisch beheizter Thermodruckkopf mittels einer Punktematrize auf wärmeempfindlichem Papier die gewünschten Schriftzeichen erzeugt;

    2.

    elektrostatische Drucker. Bei diesen Geräten erzeugen die beweglichen, unter statische Spannung gesetzten Metallspitzen des Schreibkopfes auf elektrografischem Papier latente Schriftzeichen aus kleinen, elektrostatisch aufgeladenen Punkten. Durch Tonerflüssigkeit werden die aufgeladenen Punkte geschwärzt und als Schriftzeichen sichtbar gemacht.

    Die vorstehend genannten Drucker werden durch Datenträger (z. B. CD-ROM, Disketten, Magnetbänder oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger) oder durch andere Maschinen als automatische Datenverarbeitungsmaschinen (z. B. digitale Fotoapparate, Videokameraaufnahmegeräte oder Telefone für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)) gesteuert.

    8443 91 10 bis 8443 99 90

    Teile und Zubehör

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 8443 des HS aufgeführten Teilen und Zubehör gehören hierher z. B.:

    1.

    automatische Zuführer (Blechtafelanlegeapparate) für Maschinen zum Bedrucken von Weißblechtafeln;

    2.

    in der Regel pneumatisch arbeitende Papierspannvorrichtungen, die das von der Abrollvorrichtung der Rotationsdruckmaschine zugeführte Papier unter konstanter Spannung halten;

    3.

    Druckbestäuber, andere als mit Spritzvorrichtung;

    4.

    Druckketten, Nadelköpfe, Typenköpfe und Typenräder.

    8443 99 10

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    Zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) bestehen aus einer oder mehreren gedruckten Schaltungen, die mit elektronischen integrierten Schaltungen der Position 8542 bestückt sind. Sie können auch mit diskreten aktiven Elementen, mit diskreten passiven Elementen, mit Waren der Position 8536 oder anderen elektrischen oder elektromechanischen Vorrichtungen ausgestattet sein, soweit sie dadurch den Charakter von zusammengesetzten elektronischen Schaltungen (Baugruppen) nicht verlieren.

    Nicht hierher gehören:

    a)

    Mechaniken (ohne Elektronik);

    b)

    Module (Zusammensetzungen aus Mechaniken und Baugruppen) wie Kassetten-, Compact Disc- oder DVD-Laufwerke für die Daten-, Bild- oder Tonwiedergabe, die aus Mechanik und zusammengesetzter elektronischer Schaltung zur Steuerung und Signalverarbeitung bestehen.

    8445

    Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

    8445 90 00

    andere

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8445 des HS, Buchstabe E, beschriebenen Maschinen auch Assembliermaschinen zum Umbäumen der Kettfäden von Zettelbäumen auf den Kettbaum (Bäummaschinen), Fadenkreuzeinlesemaschinen und Fadenhinreichmaschinen für die Weberei und Fädelmaschinen für die Stickerei.

    Dagegen gehören „Handknoter“, d. h. kleine, in der Hand zu haltende Apparate (Werkzeuge) zum Zusammenknüpfen abgerissener Fäden zu Position 8205.

    8446

    Webmaschinen

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8446 des HS beschriebenen Webmaschinen, einschließlich der Webmaschinen für Axminsterware, Chenille, Velvet, Cord, Manchester, Frottiertuch, Kreppstoffe, Segeltuch, Treibriemen und Gurte.

    8447

    Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

    8447 20 20 und 8447 20 80

    Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen

    Hierher gehören Häkelmaschinen, die eigentlich als Kettenwirkmaschinen anzusehen sind, zum Herstellen von Zierposamenten, Fransen, Gardinen, Netzen, Spitzen usw. (z. B. Häkelgalonmaschinen, Spitzenhäkelmaschinen, Gardinenhäkelmaschinen, Besatzbänderhäkelmaschinen).

    8447 90 00

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 8447 des HS, Absatz C, genannten Maschinen gehören hierher z. B.:

    1.

    Handstickmaschinen (Pantografen-Schiffchenstickmaschinen), Schiffchen-Stickautomaten mit Jacquardapparat oder dergleichen, Vielnadel-Stickmaschinen und Mehrkopf-Stickautomaten (mit mehreren Stickmaschinenköpfen auf einem gemeinsamen Maschinentisch und mit Jacquardapparat oder dergleichen);

    2.

    Klöppelspitzenmaschinen, die mit Hilfe von Klöppeln einfädige oder mehrfädige Spitzen (Klöppelspitzen) herstellen;

    3.

    Flechtmaschinen und Klöppelmaschinen, die durch ihre in kreis- oder wellenförmigen Bahnen sich bewegenden, mit Faden- oder Garnspule ausgestatteten Spulenträger (Klöppel) Faden- oder Garnverkreuzungen durchführen und auf diese Weise Meterwaren (Flach- und Rundgeflechte) oder Fertigwaren (z. B. Litzen, Tressen, Dochte, Schnürsenkel, Borten usw.) herstellen oder zum Umflechten von Knöpfen, Holzformen, Schläuchen usw. mit Garnen oder Fäden dienen (z. B. Rundflechtmaschinen, Schlauchflechtmaschinen, Packungsflechtmaschinen usw.).

    Spezialflechtmaschinen zum Umflechten von elektrischen Kabeln oder anderen elektrischen Leitern mit Spinnstoffen oder zum Verflechten oder Verseilen von biegsamen elektrischen Leitungsdrähten gehören jedoch zu Position 8479;

    4.

    Posamentiermaschinen zum Herstellen von Posamenten (andere als die vorstehend unter Ziffer 3 genannten Flechtmaschinen), z. B.:

    a)

    Pomponmaschinen zum Herstellen von Pompons und Chenillemaschinen zum Herstellen von Chenillegarnen;

    b)

    Rund- und Figuren-Chenillemaschinen und Maschinen zum Herstellen von Christbaum-Chenillegirlanden;

    c)

    Fransendrehmaschinen und Fransenschneidemaschinen.

    Dagegen gehören Posamentierstühle, d. h. Bandwebmaschinen, die zum Herstellen von Bändern oder Posamenten dienen, zu Position 8446 und Häkelmaschinen zum Herstellen von Posamenten zu den Unterpositionen 8447 20 20 oder 8447 20 80.

    8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

    8448 11 00 und 8448 19 00

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447

    Nicht hierher gehören z. B.:

    a)

    Maschinen zum Entfernen der Fadenreste von Webmaschinenschussspulen und Lamellenputzmaschinen (Unterposition 8479 89 97);

    b)

    Apparate zum Prüfen der Gleichmäßigkeit von Garnen durch Aufrollen auf eine Trommel oder Tafel (Unterposition 9017 80 90);

    c)

    Fadenreiniger, die nach einem elektrischen Verfahren (z. B. fotoelektrisch) arbeiten (Unterposition 9031 80 34 oder 9031 80 38).

    8450

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

    8450 11 11 bis 8450 19 00

    Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

    Hierher gehören z. B.: Bottichwaschmaschinen mit Waschflügel, Waschkreuz, Wellenrad usw. oder mit Düsensystem; Trommelwaschmaschinen, einschließlich solcher, bei denen die Waschtrommel zum Trockenschleudern der Wäsche dient; Waschkombinationen, bei denen eine Bottich- oder Trommelwaschmaschine mit einer Wäscheschleuder der Position 8421 in einem Gehäuse vereinigt ist (so genannte Waschbüfetts).

    Diese Waschmaschinen und Waschapparate haben ein Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg, wenn der Inhalt (Füllraum) der Waschtrommel bzw. des Waschbottichs beträgt:

    1.

    120 l (120 dm3) oder weniger bei Trommelwaschmaschinen;

    2.

    150 l (150 dm3) oder weniger bei Bottichwaschmaschinen mit Rührwerk (Schaufeln);

    3.

    200 l (200 dm3) oder weniger bei Bottichwaschmaschinen mit Pulsator;

    4.

    250 l (250 dm3) oder weniger bei Bottichwaschmaschinen mit Laugenumlauf (Düsenwaschmaschinen).

    Bei der Berechnung des Füllraums ist zu beachten:

    1.

    bei Trommelwaschmaschinen bleiben die Mitnehmerrippen der Waschtrommel und etwa vorhandene besondere Ausformungen der Waschtrommel unberücksichtigt;

    2.

    bei Bottichwaschmaschinen ist nicht die volle Bottichhöhe (bis zum oberen Bottichrand gemessen), sondern die Höhe bis zum vorgeschriebenen Flottenstand (siehe Flottenstandsmarke) zugrunde zu legen oder von der vollen Bottichhöhe abzüglich 10 cm auszugehen, wenn die Flottenstandsmarke fehlt.

    8451

    Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

    8451 90 00

    Teile

    Nicht hierher gehören:

    a)

    Spezialspulen für Färbemaschinen und -apparate (Einreihung nach Beschaffenheit — Anmerkung 1 c) zu Abschnitt XVI);

    b)

    Klingen und Messer für Schermaschinen (Position 8208);

    c)

    elektrostatische Vorrichtungen für Beflockungsmaschinen (Position 8543).

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

    8452 10 11 und 8452 10 19

    Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen

    1.

    Hierher gehören Nähmaschinen und Nähmaschinenköpfe, die den zwei nachstehenden Merkmalen entsprechen:

    a)

    sie dürfen nur den Steppstich, d. h. Nähstiche (Geradstich, Zickzackstich, Zierstich) mittels zweier Fäden ausführen, von denen der eine von der Nadel durch das Nähgut (Gewebe, Papier usw.) geführt wird, während der andere unter dem Nähgut durch die Tätigkeit eines beweglichen Schiffchens an den ersten gebunden wird;

    b)

    der Kopf darf ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegen. Bei einem unvollständigen Kopf, der als vollständig anzusehen ist — Allgemeine Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur —, ist das Gewicht des vollständigen Kopfes in Betracht zu ziehen.

    2.

    Unter dem Nähmaschinenkopf versteht man die Gesamtheit der mechanischen Teile der Nähmaschine (gegebenenfalls mit eingebautem oder am Kopf fest angebrachtem Motor). Der Nähmaschinenkopf besteht hauptsächlich aus einem Arm, in den der Antriebsmechanismus der Nadelstange eingebaut ist, aus einer Bodenplatte, die den Mechanismus des Schiffchens (oder Greifers) und den des Stoffschiebers enthält und gegebenenfalls aus einer Vorrichtung zum Heben des Nähmaschinenfußes. Nicht dazu gehören daher z. B. das Gestell, der Tisch und andere Möbel (einschließlich ihrer Tretvorrichtung) sowie der Koffer.

    3.

    Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei bestimten Koffernähmaschinen die Bodenplatte als Sockel ausgebildet ist. In diesem Fall handelt es sich um eine Nähmaschine und nicht um einen Nähmaschinenkopf.

    8456

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen

    8456 10 00

    Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 8456 des HS, Teil A, genannten Maschinen gehören hierher z. B. auch Maschinen zum Trimmen (Abgleichen) von elektrischen Widerständen in gedruckten Schaltungen mittels Laserstrahl. Durch diese Maschinen wird das die Widerstände bildende leitende Material auf den isolierenden Trägern der gedruckten Schaltungen mittels Laserstrahl so weit abgetragen (entfernt) bis die Widerstände den gewünschten Widerstandswert erreichen.

    8456 30 11

    Drahterodiermaschinen

    Diese Maschinen sind mit einer Elektrode ausgestattet, die aus einem dünnen Draht besteht, der zwischen zwei Spulen gewickelt ist, die sich an den entgegengesetzten Seiten des Werkstücks befinden.

    8457

    Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

    8457 10 10

    Horizontal-Maschinenzentren

    Hierher gehören Maschinenzentren, bei denen sich das Werkzeug ausschließlich in einer horizontalen Spindel befindet und das Werkstück von der Seite aus bearbeitet.

    8457 10 90

    andere

    Hierher gehören z. B. Maschinenzentren, bei denen das Werkzeug das Werkstück von oben bearbeitet (Vertikal-Maschinenzentren), oder solche, die sowohl vertikale wie horizontale Spindeln haben (kombinierte Maschinenzentren), oder solche, die mit Hilfe eines Drehkopfes arbeiten (Universalmaschinenzentren).

    8458

    Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

    Hierher gehören Drehmaschinen, die besonders für die Bearbeitung von Metallen eingerichtet sind und mit spanabhebenden Drehwerkzeugen arbeiten. In der Regel wird bei diesen Maschinen das zu bearbeitende Werkstück in Drehung um seine eigene Achse versetzt. Jedoch gehören auch solche Drehmaschinen hierher, bei denen das Werkzeug umläuft oder Werkstück und Werkzeug umlaufen.

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8458 des HS, dritter Absatz, genannten Drehmaschinen z. B. Spezialhinterdrehmaschinen, Achsendrehmaschinen, Wellenschälmaschinen, Kurbelzapfendrehmaschinen sowie Universaldrehmaschinen. Diese Universaldrehmaschinen gleichen äußerlich den Spitzendrehmaschinen; sie unterscheiden sich jedoch von diesen durch ihren Mechanismus, der ihnen gestattet, neben dem Drehen auch Arbeiten wie z. B. Bohren, Fräsen und Abstechen, auszuführen.

    8459

    Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458

    8459 10 00

    Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8459 des HS, dritter Absatz Ziffer 1.

    8459 31 00 und 8459 39 00

    andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8459 des HS, dritter Absatz Ziffer 3 dritter Unterabsatz.

    8460

    Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

    8460 11 00 und 8460 19 00

    Flach- oder Planschleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8460 des HS, dritter Absatz Ziffer 3, genannten Flach- oder Planschleifmaschinen.

    Diese Maschinen sind mit Mess- und Regelvorrichtungen ausgestattet. Zu diesen Vorrichtungen zählen z.B.:

    1.

    lineare Messgeräte mit direkter Ablesung, wie Schublehren mit Nonius usw., bei denen ein Teilstrichabstand einer Verschiebung des Maschinenteils von 1/100 mm (0,01 mm) oder weniger entspricht;

    2.

    Profilprojektoren zur Kontrolle während der Bearbeitung. Diese Geräte besitzen einen Projektionsschirm aus Mattglas mit Skaleneinteilung, auf dem das Werkstück und das Werkzeug stark vergrößert abgebildet werden, so dass der Vorschub des Werkstücks oder des Werkzeugs und der Fortschritt der Bearbeitung des Werkstücks nach der Skaleneinteilung auf dem Schirm beurteilt werden können. Die Bearbeitung lässt sich auch dadurch kontrollieren, dass man auf den Schirm eine Zeichnung des fertigen Werkstücks auf durchsichtigem Papier in dem der optischen Vergrößerung des Projektors entsprechenden Maßstab auflegt; die Aufgabe des Arbeiters besteht dann darin, die Abbildung des Werkstücks mit der Zeichnung in Übereinstimmung zu bringen;

    3.

    Einrichtungen zur Vorschubbegrenzung des Werkzeug- oder Werkstückträgers durch einstellbare Anschläge, deren Stellung mit Hilfe von Endmaßen festgelegt wird;

    4.

    elektronische Prüf- und Steuereinrichtungen für Schleifmaschinen, die mit Hilfe einer Skaleneinteilung auf das Fertigmaß des Werkstücks eingestellt werden und mit denen man den Werkzeugvorschub verlangsamen und zum Stillstand bringen kann, wenn die Werkstückabmessungen das verlangte Maß erreichen.

    8460 21 11 bis 8460 29 90

    andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 11 00 und 8460 19 00.

    8460 21 11

    Innenrundschleifmaschinen

    Innenrundschleifmaschinen dienen zur Schleifbearbeitung eines Innendurchmessers, wie z. B. einer Bohrung. Das in einem Futter eingespannte Werkstück wird mit einer Schleifscheibe bearbeitet, deren Durchmesser der Bohrung des Werkstücks angepasst sein muss.

    8460 21 15

    spitzenlose Außenrundschleifmaschinen

    Spitzenlose Außenrundschleifmaschinen sind Maschinen zum Schleifen des äußeren Durchmessers von Werkstücken. Das Werkstück wird beim spitzenlosen Verfahren nicht eingespannt, sondern gestützt von einer Auflageschiene zwischen der rotierenden Schleifscheibe und einer (ebenfalls angetriebenen) Regelscheibe gehalten. Der gewünschte Durchmesser des Werkstücks wird durch den Abstand zwischen Schleif- und Regelscheibe bestimmt.

    8460 21 19

    andere

    Hierher gehören z. B. Universalrundschleifmaschinen. Dies sind kombinierte Außen- und Innenrundschleifmaschinen und damit sowohl für die gleichzeitige Außen- als auch Innenbearbeitung eines Werkstücks geeignet.

    8460 29 10

    Rundschleifmaschinen

    Für Innenrundschleifmaschinen gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8460 21 11 sinngemäß.

    Für spitzenlose Außenrundschleifmaschinen und Universalrundschleifmaschinen gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 21 15 und 8460 21 19 sinngemäß.

    8461

    Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8461 30 10 und 8461 30 90

    Räummaschinen

    Hierher gehören Räummaschinen (siehe die Erläuterungen zu Position 8461 des HS, dritter Absatz Ziffer 4); das sind Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Innen- oder Außenflächen eines Werkstücks mit Hilfe eines gezahnten Schneidewerkzeugs, das Räumnadel genannt wird. Bei diesen Maschinen ist das Werkstück fest eingespannt, während die im Räumnadelhalter befestigte Räumnadel eine geradlinige, gleichmäßige Schneidbewegung (Stoßen oder Ziehen) ausführt.

    Das Innenräumen gestattet die maßhaltige Bearbeitung der Innenflächen roher oder vorgearbeiteter Werkstücke, durch die das Werkzeug hindurchgeführt wird. Das Außenräumen ermöglicht das Herstellen ebener oder profilierter Flächen.

    8461 40 11 und 8461 40 19

    für zylindrische Verzahnungen

    Als zylindrische Verzahnungen im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur Verzahnungen, die aus zylinderförmigen Grundkörpern hergestellt worden sind und die diese Zylinderform nach dem Herstellen der Zähne beibehalten haben.

    Hierher gehören z. B. Maschinen zum Herstellen von Stirnrädern, Schneckenrädern, Schnecken, Sperrädern und Kettenrädern.

    8461 40 31 und 8461 40 39

    für andere Verzahnungen

    Hierher gehören z. B. Maschinen zum Herstellen von Zahnstangen, Kegelrädern und nicht zylindrischen Schnecken.

    8461 40 71 und 8461 40 79

    mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

    Wegen der Mess- und Regelvorrichtungen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 11 00 und 8460 19 00.

    8470

    Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

    8470 10 00

    elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    elektronische Rechenmaschinen, in die eine Uhr mit Zeit- und Datumanzeige und Weckeinrichtung oder z. B. auch eine Zeitstoppvorrichtung, eine Alarmeinrichtung (Timer) oder eine Tonleitertastatur eingebaut sind;

    2.

    batteriebetriebene elektronische Maschinen im Taschenformat, die neben leistungsstarken Rechenfunktionen einen Datenspeicher für ein Telefonbuch, eine Ablage, einen Terminplaner, einen Kalender usw. besitzen (so genannte „digital diaries“);

    3.

    kleine elektronische Geräte im Taschenformat (auch als „Mini-Computer“ bezeichnet), mit deren Hilfe sich Wörter und Sätze bilden lassen, die je nach den mit diesen Geräten verwendeten Modulen (Speicherbausteine) in eine gewählte Fremdsprache übersetzt werden, und mit denen auch einfache Rechenoperationen durchgeführt werden können. Diese Geräte besitzen eine alphanumerische Tastatur und einen rechteckigen Bildschirm (Anzeige).

    Nicht hierher gehören:

    a)

    Armbanduhren und Taschenuhren, in deren Uhrgehäuse ein elektronischer Kleinrechner eingebaut ist (Position 9101 oder 9102);

    b)

    Feuerzeuge, in denen ein elektronischer Kleinrechner und ggf. eine elektronische Uhr in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind (Position 9613);

    c)

    ähnliche Geräte ohne Rechenfunktionen (Position 8543).

    8470 30 00

    andere Rechenmaschinen

    Hierher gehören nichtelektronische Rechenmaschinen, die in den Erläuterungen zu Position 8470 des HS, Abschnitt A, beschrieben sind und die zum Durchführen der Rechenoperationen mechanische, in der Regel aus Zahnrädern und Zahnstangen bestehende Vorrichtungen verwenden, ohne Rücksicht darauf, ob diese von Hand, mittels Motor oder durch elektromagnetische Vorrichtungen angetrieben werden.

    8470 90 00

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 8470 des HS, Abschnitte B und D, aufgeführten Maschinen und Apparaten gehören hierher z. B. Preisetiketten-Ausgabemaschinen, die die Etiketten mit dem Verkaufspreis bedrucken, der sich aus dem Einheitspreis und dem Gewicht ergibt, sowie Apparate zum Ausgeben und Aufrechnen von Quittungen über Autobahnbenutzungsgebühren.

    Nicht hierher gehören gesondert gestellte Drucker (Position 8443).

    8471

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8471 70 30

    optisch, einschließlich magneto-optisch

    Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 84.

    8472

    Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

    Nicht hierher gehören Schreibmaschinen mit Spezialvorrichtungen zum Beschriften von Adressplatten (Schablonen) (Position 8469).

    8472 90 70

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 8472 des HS, fünfter Absatz Ziffern 2, 3, 5, 7 bis 11 und 16 bis 22 aufgeführten Maschinen und Apparaten gehören hierher z. B:

    1.

    Maschinen und Geräte zum beidseitigen Überziehen (Kaschieren) von Verträgen, Datenblättern, Plänen, Ausweisen oder anderen Dokumenten mit Klarsichtfolien, um diese Dokumente durch die Folien gegen Alterung, Verfälschung, Verschmutzung oder Zerknittern zu schützen.

    Ähnliche, nicht in Büros verwendete Maschinen und Geräte (so genannte „Seal Thermopressen“), die durch Wärme und Druck thermoplastische Klarsichtfolien aus Kunststoff auf der Oberfläche oder Rückseite von Gemälden, Fotos, Kunstdrucken oder anderen grafischen Erzeugnissen anbringen, sind jedoch von dieser Unterposition ausgenommen und gehören zu Position 8477;

    2.

    elektrische Radierapparate, z. B. für Zeichenbüros.

    Nicht hierher gehören:

    a)

    Drucker der Position 8443,

    b)

    batteriebetriebene elektronische Maschinen im Taschenformat, die neben leistungsstarken Rechenfunktionen einen Datenspeicher für ein Telefonbuch, eine Ablage, einen Terminplaner, einen Kalender usw. besitzen (so genannte „digital diaries“) (Unterposition 8470 10 00).

    8473

    Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlichoder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 8473 des HS aufgeführten Teilen und Zubehör gehören hierher z. B.:

    1.

    Magnetköpfe in Winchester- oder in Dünnfilm-Technik für periphere Magnetplatten-Speichereinheiten, auch auf Trägerarmen oder in Gehäusen montiert;

    2.

    in Plattenspeicher-Einheiten fest einzubauende Datenspeicher-Baugruppen (sog. „HDA = Head/Disk/Assemblies“), bestehend aus mehreren, auf einer Trägerspindel starr montierten Magnetplatten, aus Datenkopfarmen mit Schreib-/Lese-Köpfen, aus „Bedienungs-“ und aus „Zugriffs- und Positionierungs-Mechanismen“, gemeinsam in einem hermetisch versiegelten Gehäuse untergebracht;

    3.

    Druck- und Schreibkassetten, die als austauschbares Zubehör erkennbar aufgemacht, in einem speziellen Gehäuse gemeinsam Farb- und Korrekturbänder enthalten.

    8473 10 11 und 8473 10 19

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

    8473 21 10

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

    8473 29 10

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

    8473 30 20 und 8473 30 80

    Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471

    Nicht hierher gehören Tastaturen für automatische Datenverarbeitungsmachinen, die in einem eigenen Gehäuse untergebracht sind (Unterposition 8471 60 60).

    8473 30 20

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

    8473 40 11 und 8473 40 18

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

    8473 40 80

    andere

    Die hierher gehörenden Adressplatten sind Platten, die in Adressiermaschinen verwendet werden und die die zu vervielfältigenden Adressen enthalten, und zwar eingeprägt, mit Schreibmaschinenschrift geschrieben oder ausgestanzt. Somit handelt es sich entweder um Metallplatten, Kunststoffplatten oder kleine gerahmte Platten (Karten, Schablonen) aus Pappe usw.

    Hierher gehören auch noch nicht geprägte, noch nicht beschriebene oder noch nicht ausgestanzte Adressplatten, sofern sie als Adressplatten für Adressiermaschinen erkennbar sind. Jedoch gehören Waren dieser Art aus Papier oder Pappe, d. h. kleine Schablonen, die in Papprahmen gefasst sind und dadurch in die Adressiermaschinen eingeführt werden können, zu Position 4816.

    8473 50 20

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

    8477

    Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8477 des HS aufgeführten Maschinen und Apparaten:

    1.

    Maschinen zum Abgraten von Gummisohlen und Gummiabsätzen, die, obwohl sie in der Schuhindustrie verwendet werden, nicht zum Bearbeiten von Leder, Häuten oder Fellen bestimmt sind;

    2.

    Maschinen zum Schneiden von Blöcken aus Moltopren, Schaumgummi, Latex-Schaum und ähnlichen Werkstoffen mit Hilfe eines umlaufenden Bandmessers oder eines Sägeblatts.

    8479

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8479 40 00

    Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Bindfäden (Schnüren), Seilen, Tauen oder Kabeln aus Spinnstoffen, wie:

    a)

    Maschinen (Verlitzmaschinen, Litzenschlagmaschinen), die durch Zusammendrehen mehrerer Einzelfäden (Kabelgarn) Litzen herstellen;

    b)

    Verseilmaschinen (Seilschlagmaschinen), die mehrere Litzen zu Seilen oder Kabeln großen Durchmessers zusammendrehen;

    c)

    Maschinen (kombinierte Verlitz- und Verseilmaschinen), die sowohl das Verlitzen als auch das Verseilen durchführen und die vor allem zum Herstellen von gröberen Schnüren und von Seilen oder Kabeln kleineren Durchmessers verwendet werden;

    2.

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Drahtseilen und -kabeln — mit Ausnahme elektrischer Kabel —, die nach dem gleichen Prinzip arbeiten, wie die unter Ziffer 1 genannten Maschinen und Apparate;

    3.

    Maschinen und Apparate zum Verseilen oder Verflechten von elektrischen — auch vorher isolierten — Leitungsdrähten und Maschinen zum Herstellen von Koaxialkabeln.

    Nicht hierher gehören Maschinen, die dem Verlitzen vorangehende Tätigkeiten durchführen, wie z. B. Kämmen, Anlegen, Fachen, mehrmaliges Verstrecken oder Spinnen sowie Zwirnmaschinen, wie sie in Spinnereien verwendet werden; gewisse Maschinen dieser Art können auch zum Herstellen feiner Schnüre durch Zwirnen von Kabelgarn verwendet werden (Position 8445).

    8479 89 97

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    so genannte Garagentoröffnersysteme. Das sind mechanische Geräte zum automatischen Öffnen und Schließen von Garagen-Kipptoren mittels Funkfernsteuerung. Sie werden an der Decke der Garage anmontiert und bestehen im Wesentlichen aus einem elektrischen Stellmotor mit Antriebsspindel, einer Verbindungsschiene mit Kraftübertragungsvorrichtung und einem Betätigungsarm, der am Garagentor befestigt wird. Der Stellmotor ist über ein Kabel mit dem in die Garage eingebauten Funk-Fernsteuerempfangsgerät verbunden, das die Stromzufuhr zum Stellmotor einschaltet, wenn es vom Funk-Fernsteuersendegerät des Kraftwagens Steuersignale empfängt. Die zur Funkfernsteuerung dieser Systeme erforderlichen Sende- und Empfangsgeräte sind jedoch von dieser Unterposition ausgenommen und entsprechend ihrer eigenen Beschaffenheit in die Position 8526 einzureihen.

    2.

    bestimmte Maschinen und Apparate zum Herstellen von gedruckten Schaltungen oder von hybriden integrierten Schaltungen (durch Bearbeiten und Zuschneiden größerer Tafeln aus Hartpapier, Glasgewebe, Keramik oder anderem Isoliermaterial), wie z. B.:

    a)

    Bürstmaschinen und Ultraschallwaschmaschinen, zum Reinigen der Tafeln aus Isoliermaterial;

    b)

    Walz- oder Gießmaschienen zum Auftragen von Fotolack, Fotoresist, Haftvermittler oder Kleber auf die Tafeln aus Isoliermaterial;

    3.

    Leiterplatten-Bestückungsmaschinen zum Aufbringen aktiver, passiver oder verbindender Bauelemente auf gedruckte Schaltungen („pick und place“- Maschinen). Die Bauelemente werden in Gurte gefasst den Maschinen automatisch zugeführt. Die Maschinen positionieren die Bauelemente genau an den dafür vorgesehenen Stellen und bringen sie auf die gedruckte Schaltung auf. Nachdem die Bauelemente aufgebracht sind, werden sie z. B. durch Löten oder Kontaktbonden auf der gedruckten Schaltung fixiert. Neben der Montage von Halbleiterbauelementen können diese Maschinen auch andere Bauelemente auf Trägermaterial montieren.

    Nicht hierher gehören Maschinen und Apparate von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art (Position 8486).

    8481

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

    8481 10 05

    kombiniert mit Filtern oder Ölern

    Hierher gehören Waren, die aus verschiedenen Komponenten bestehen, die die Funktionen der Druckluftwartung in einem pneumatischen System übernehmen: Filterung der Luft (Entfernen von Verunreinigungen wie Wasser, Rost, Schmutz usw.), Regelung des Druckes, Zuführung von Schmieröl (um eine sichere Wirkungsweise der pneumatischen Komponenten zu gewährleisten).

    Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen:

     

    Image

    8486

    Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

    Nicht hierher gehören vor allem:

    a)

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von gedruckten Schaltungen im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 85;

    b)

    elektrische Maschinen und Geräten zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder integrierte Schaltungen durch elektrisches Messen auf Funktionsfähigkeit sowie zum Feststellen und Orten der Fehler, auch mit Vorrichtung zur Fehlermarkierung oder mit Sortiervorrichtung zum Einreihen der geprüften Erzeugnissen in bestimmte Magazine (Kapitel 90).

    8486 20 10

    Ultraschallwerkzeugmaschinen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8456 des HS, zweiter Absatz.

    8486 20 90

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 8486 des HS, Teil B, genannten Maschinen gehören hierher z. B.:

    1.

    Maschinen zum Ritzen oder Vorschneiden von Halbleiterscheiben (wafers);

    2.

    Apparate und Vorrichtungen für die Kurzzeiterwärmung von Halbleiterscheiben (wafers);

    3.

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl;

    4.

    Apparate zum Trocknen von bedruckten oder gewaschenen Isolierstofftafeln und Durchlauftrockner für Wafer.

    8486 40 00

    in Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 8486 des HS, Teil D, genannten Maschinen gehören hierher z. B.:

    1.

    Vorrichtungen zum Positionieren und Bonden von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen bei der Montage;

    2.

    Fotoapparate zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten;

    3.

    Anreißinstrumente und -geräte zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten;

    4.

    bestimmte Maschinen und Apparate zum Herstellen von hybriden integrierten Schaltungen (durch Bearbeiten und Zuschneiden größerer Tafeln aus Keramik oder anderem Isoliermaterial), wie z. B.:

    a)

    Bürstmaschinen und Ultraschallwaschmaschinen, zum Reinigen der Tafeln aus Isoliermaterial;

    b)

    Walz- oder Gießmaschienen zum Auftragen von Fotolack, Fotoresist, Haftvermittler oder Kleber auf die Tafeln aus Isoliermaterial.

    KAPITEL 85

    ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    Hierher gehören z. B. Elektromotoren für Scheibenwischer, ohne Wischarm und Wischblatt, jedoch mit den für die Umwandlung der Drehbewegung in eine Pendelbewegung erforderlichen Kraftübertragungsvorrichtungen (Stirnradgetriebe und hin- und hergehende Stange).

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8502 des HS, Abschnitte I und II beschriebenen elektrischen Maschinen Kaskadenumformer, Leonardsätze und umlaufende Phasenschieber.

    8502 39 20

    Turbogeneratoren

    Turbogeneratoren werden von Gas- oder Dampfturbinen unmittelbar angetrieben. Sie besitzen einen massiven walzenförmigen Läufer, der in Längsrichtung Nuten aufweist, die die Erregerwicklung tragen. Der Läufer kann aus einem Stück bestehen oder aus mehreren massiven Teilen zusammengesetzt sein.

    Turbogeneratoren werden üblicherweise luftgekühlt, solche großer Leistung haben jedoch Wasserstoffkühlung.

    8503 00

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt

    Nicht hierher gehören z. B. Klemmbretter für Elektromotoren (Position 8536).

    8504

    Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8504 des HS erfassten Waren z. B. folgende, für besondere Verwendungszwecke bestimmte Apparate:

    1.

    Stelltransformatoren (z. B. Schiebetransformatoren) und Drehtransformatoren;

    2.

    Streufeldtransformatoren für Leuchtröhren;

    3.

    Übertrager für die Nachrichtentechnik;

    4.

    Kompensationsdrosseln;

    5.

    Erdschlussdrosseln;

    6.

    Glättungsdrosseln;

    7.

    Drosselspulen mit Tauchkern zur Veränderung der Induktivität;

    8.

    Vorschaltgeräte für elektrische Entladungslampen;

    9.

    Pupinspulen;

    10.

    Godefroyspulen;

    11.

    stabilisierte Stromversorgungseinheiten (Gleichrichter mit einem Regler).

    Hierher gehören auch Gleichrichterelemente aus Selen, einzeln (insbesondere Selenplatten) oder als Satz.

    Nicht hierher gehören dagegen monokristalline Gleichrichter aus Silicium oder Germanium in Form von Einzelbauelementen (z. B. Gleichrichterdioden) oder Gleichrichter in Form integrierter Schaltungen bzw. Mikroschaltungen, auch wenn sie mit einer Vorrichtung zum Kühlen, Isolieren usw. ausgestattet sind. Diese Elemente gehören in Anwendung der Anmerkung 8 zu Kapitel 85 zu Position 8541 oder 8542 (siehe auch Anmerkung 2 zu Kapitel 85).

    Nicht hierher gehören z. B. ebenfalls:

    a)

    Spannungsstufenschalter für Transformatoren (Position 8536);

    b)

    Gleichrichterröhren, wie z. B. Phanotrone, Thyratrone, Ignitrone und Röntgenventilröhren (Unterposition 8540 89 00);

    c)

    Spannungsregler der Position 9032.

    8504 40 30

    von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

    Hierher gehören z. B. Stromrichter für Telekommunikationsgeräte oder für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, die im Allgemeinen:

    über Stabilisierungsschaltungen verfügen;

    eine für diese Geräte typische Ausgangsspannung von z. B. 3,3, 5, 12, 24, 48 oder 60 Volt haben.

    Stromrichter für Telekommunikationsgeräte oder automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten dienen zum Beispiel zur Umwandlung von Wechselstrom aus dem Stromnetz in den erforderlichen Gleichstrom.

    Bei Einsatz mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen können so genannte ununterbrochene Gleichrichter mit Hilfe eines so genannten „Power Good Signal“ ein Nachlaufen bei Stromausfall ermöglichen, um einen dadurch auftretenden Datenverlust zu verhindern.

    8504 90 05

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 20

    Wegen des Begriffs „zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)“ siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

    8504 90 91

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 30

    Wegen des Begriffs „zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)“ siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

    8505

    Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe

    8505 90 20

    Elektromagnete; Spannplatten und Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen

    Hierher gehören z. B. elektrische Betätigungsmagnete, die an den Türen von Personenkraftwagen angebracht werden, um als Teile eines zentralen Türverriegelungssystems zu dienen. Dieses System wird an das Stromversorgungsnetz des Kraftwagens angeschlossen und durch die Steuersignale einer zum System gehörenden elektrischen Steuervorrichtung in Bewegung gesetzt. Wird eine der Türen manuell verschlossen oder geöffnet, werden die anderen Türen des Kraftwagens auf elektromagnetischem Wege gleichzeitig ver- oder entriegelt.

    Nicht hierher gehören dagegen elektromagnetisch arbeitende Einspritzventile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung, deren Ventilkörper mit einer Magnetwicklung und deren Ventilnadel mit einem Magnetanker ausgestattet sind (Unterposition 8409 91 00 oder 8409 99 00).

    8506

    Elektrische Primärelemente und Primärbatterien

    8506 10 11

    Rundzellen

    Rundzellen besitzen einen runden Querschnitt. Plus- und Minuspol sind an den entgegengesetzten Enden. Die Länge der Rundzellen ist größer als ihr Durchmesser:

     

    Image

    8506 10 91

    Rundzellen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11.

    8506 50 10

    Rundzellen

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11.

    8506 50 30

    Knopfzellen

    Die Höhe einer Knopfzelle ist kleiner oder gleich dem Durchmesser:

     

    Image

    8507

    Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form

    8507 20 20 und 8507 20 80

    andere Blei-Akkumulatoren

    Hierher gehören, mit Ausnahme der Starterbatterien der Unterpositionen 8507 10 20 und 8507 10 80 die in den Erläuterungen zu Position 8507 des HS, dritter Absatz Ziffer 1, beschriebenen elektrischen Blei-Akkumulatoren.

    Diese Akkumulatoren werden z. B. zum Antreiben von Elektrofahrzeugen und zur Stromversorgung von Fernmeldeanlagen verwendet.

    8507 30 20 und 8507 30 80

    Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

    Diese Akkumulatoren werden z. B. verwendet für Grubensicherheitslampen und — an Stelle von Trockenbatterien — in tragbaren Radio- oder Fernsehgeräten, Rasierapparaten und anderen elektrischen Geräten.

    8507 80 00

    andere Akkumulatoren

    Hierher gehören z. B. Silber-Zink- und Silber-Cadmium-Akkumulatoren.

    8507 90 30 und 8507 90 80

    Teile

    Nicht hierher gehören z. B. Zellenverbinder für Akkumulatoren (Unterposition 8536 90 85).

    8509

    Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508

    8509 80 00

    andere Geräte

    Hierher gehören z. B. elektrische Manikür- und Pedikürschleifapparate mit eingebautem Elektromotor, die über ein Kabel mit dem zum Apparat gehörenden Stromversorgungsgerät (Netzgerät) verbunden sind.

    8510

    Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor

    8510 10 00

    Rasierapparate

    Hierher gehören auch Rasierapparate, die zusätzlich z. B. mit einer Schervorrichtung ausgestattet sind.

    8511

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter

    8511 40 00

    Anlasser und Licht-Anlasser

    Die Maschinen und Apparate dieser Unterposition arbeiten im Allgemeinen mit einer Spannung von 6, 12 oder 24 Volt und sind mit einer besonderen Vorrichtung zur Befestigung am Motor ausgestattet.

    Zu den Waren dieser Unterposition gehören z. B.:

    1.

    Schubanker-Anlasser, Schubtrieb-Anlasser, Schraubtrieb-Anlasser, Schub-Schraubtrieb-Anlasser;

    2.

    Apparate, bei denen ein Anlasser mit einer Lichtmaschine zu einem Ganzen vereinigt ist (Licht-Anlasser).

    8512

    Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539 ), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art

    8512 30 10

    Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8512 des HS, zweiter Absatz Ziffer 11.

    8512 90 90

    andere

    Hierher gehören z. B. Scheibenfassungen und Spiegel (Reflektoren) für Scheinwerfer und Wischhebel (Wischarme), auch mit Wischblatt, für elektrische Scheibenwischer.

    Nicht hierher gehören dagegen z. B. Lampenfassungen (Unterposition 8536 61 10 oder 8536 61 90).

    8514

    Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschlieβlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

    8514 20 80

    Öfen mit dielektrischer Erwärmung

    Mikrowellengeräte von der für die Verwendung in Restaurants, Kantinen usw. bestimmten Art unterscheiden sich von der für den Haushalt verwendeten Art der Position 8516 durch ihre Ausgangsleistung und ihren Rauminhalt. Derartige Mikrowellengeräte mit einer Ausgangsleistung von mehr als 1  000 Watt oder einem Rauminhalt von mehr als 34 l gelten als Industrieöfen. Für die Geräte, bei denen in einem Gehäuse ein Mikrowellengerät und ein Grill oder eine andere Ofenart zusammengefasst sind, gilt die oben beschriebene Unterscheidung der Ausgangsleistung nur für die Ausgangsleistung des Mikrowellengeräts. Die Einreihung derartiger Geräte erfolgt dabei ohne Berücksichtigung des Rauminhalts.

    Mikrowellengeräte mit einer Ausgangsleistung von höchstens 1  000 Watt und einem Rauminhalt von nicht mehr als 34 l gelten als Elektrowärmegeräte für den Haushalt (Position 8516).

    8516

    Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545

    8516 10 11 und 8516 10 80

    elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    elektrische Durchlaufspeicher (Kombination von Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher);

    2.

    elektrische Kessel, die nur heißes Wasser oder heißes Wasser und Niederdruckdampf erzeugen.

    Nicht hierher gehören elektrisch beheizte Dampfkessel und elektrisch beheizte Kessel für überhitztes Wasser (Position 8402) und elektrisch beheizte Zentralheizungskessel (Position 8403).

    8516 21 00 bis 8516 29 99

    elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    elektrische Saunaöfen;

    2.

    batteriebetriebene elektrische Heizgeräte zum Anwärmen und Auftauen vereister Türschlösser von Kraftwagen mittels eines ausschiebbaren, in das Schloss einzuführenden Heizstabes. In diese kleinen tragbaren Geräte kann zur Beleuchtung des Arbeitsfeldes eine Leuchte der Position 8513 eingebaut sein.

    8516 50 00

    Mikrowellengeräte

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8514 20 80.

    8516 60 10

    Vollherde

    Vollherde bestehen aus Kochfläche und Backofen (auch mit Mikrowelleneinrichtung oder Grill).

    8516 79 70

    andere

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8516 des HS, Buchstabe E Ziffern 5 bis 20, aufgeführten Geräten z. B.:

    1.

    Elektrosaunen mit Infrarotstrahlern (Schwitzkabinen für eine Person);

    2.

    Fußwärmeplatten;

    3.

    elektrisch beheizte Schuhspanner;

    4.

    Geräte zum Reinigen von Kontaktlinsen. Sie bestehen aus zwei kleinen, elektrisch beheizten Kammern mit Schraubdeckeln, zum Aufnehmen der Kontaktlinsen und zum Erwärmen der Reinigungsflüssigkeit.

    8516 80 20 und 8516 80 80

    elektrische Heizwiderstände

    Hierher gehören z. B. isolierte Heizdrähte, Heizkabel, Heizbänder und dergleichen zum Beheizen von Decken, Wänden, Rohren, Behältern usw.

    Nicht hierher gehören mit Geräteteilen verbundene elektrische Heizwiderstände z. B. Bügeleisensohlen und Kochplatten für Elektroherde (Unterposition 8516 90 00).

    8517

    Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443 , 8525 , 8527 oder 8528

    8517 12 00

    Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8517 des HS, Teil I Buchstabe B.

    Diese Unterposition umfasst Telefone für zellulare Netzwerke, so genannte Mobiltelefone.

    „Mobiltelefone“ haben die folgenden Merkmale:

    sie haben „Taschenformat“, d.h. ihre Abmessungen gehen bei der Messung der kompaktesten Form nicht über 170 mm × 100 mm × 45 mm hinaus;

    sie können ohne externe Energiequelle betrieben werden;

    sie verfügen sowohl über ein Mikrofon als auch einen Ohrhörer und/oder einen Lautsprecher, entweder im Gerät selbst oder in Form eines abnehmbaren Headsets, das zusammen mit dem Mobiltelefon gestellt wird, und dienen zum Senden und Empfangen von Sprachsignalen bei der Sprachkommunikation;

    sie umfassen andere Bestandteile wie einen Verstärker und eine Telefonantenne, durch die innerhalb eines Netzwerks, das aus Basisstationen der Unterposition 8517 61 besteht und Frequenzbänder der Mobiltelefonie nutzt, eine wechselseitige Sprachübermittlung über kurze Entfernung ermöglicht wird;

    sie sind zur Telefoniekommunikation über zellulare Netzwerke imstande, wenn sie mit einer SIM-Karte (Subscriber Identity Module) unterschiedlicher Art (physisch oder Software) ausgestattet sind und diese aktiviert ist. Es kann vorgesehen sein, dass Notrufe ohne SIM-Karte ausgeführt werden können.

    „Mobiltelefone“ können auch andere Funktionen vorsehen wie Senden und Empfangen von SMS-(Short Message Service) und MMS-(Multimedia Messaging Service)-Nachrichten, E-Mails, Paketvermittlung für den Internetzugang, Senden und Empfangen von Signalen zur Positionsbestimmung, Navigation, Routenplanung, Karten, Instant Messaging, VOIP (voice over Internet Protocol), PDA (persönlicher digitaler Assistent), Spiele, Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsignalen, Aufnahme, Speicherung und Wiedergabe von Ton und Bild.

    Ungeachtet dieser zusätzlichen Funktionen ist die Mobiltelefoniefunktion im Allgemeinen die Hauptfunktion von Mobiltelefonen, die alle vorgenannten Merkmale aufweisen. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn die Telefoniefunktion Vorrang vor allen anderen Funktionen hat, z. B. wenn einkommende Anrufe dem Benutzer unabhängig von den gerade verwendeten Sekundärfunktionen angezeigt werden.

    8517 18 00

    andere

    Neben den im Teil I Buchstabe A der Erläuterungen zu Position 8517 des HS beschriebenen Fernsprechapparaten gehören hierher auch Tasten-Fernsprechapparate, in deren Gehäuse ein Magnetkartenleser, eine Datenanzeige, eine elektronische Schaltung mit Mikroprozessor, mehrere Datenspeicher, eine Uhr und ein Modulator-Demodulator (Modem) eingebaut sind und die nicht nur als Fernsprechapparat, sondern (z. B. in Supermärkten) auch als Datenterminal z. B. zum Prüfen von Magnet-Kreditkarten oder Schecks sowie zum Übermitteln von Verkaufsdaten über Fernsprechleitungen an automatische Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können.

    8517 62 00

    Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

    Hierher gehören zwei Gruppen von Geräten:

    1.

    Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden von Tönen, Bildern oder anderen Daten;

    2.

    Geräte zum Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten.

    Zu diesen Geräten gehören z. B.:

    1.

    Netzwerkkarten;

    2.

    Modems;

    3.

    Repeater;

    4.

    Hubs;

    5.

    Bridges (einschließlich Switches);

    6.

    Router.

    Hierher gehören Geräte, die in einem Möbel oder Gehäuse alle zum Senden und Empfangen notwendigen Elemente vereinigen. Das ist z. B. der Fall bei den „Walkie-Talkie“ genannten Geräten, die mit den zum Betrieb notwendigen Batterien oder Akkumulatoren ausgestattet sind, und bei Sende-Empfangsgeräten mit getrennter und lediglich durch Kabel verbundener Stromversorgungseinheit.

    Hierher gehören auch Sende-Empfangsgeräte, bei denen der Sender und der Empfänger in verschiedenen Möbeln oder Gehäusen untergebracht sind, sofern diese Geräte eine funktionelle Einheit bilden. Sie sind insbesondere dann als funktionelle Einheit anzusehen, wenn der Sender und der Empfänger nahe beieinander (z. B. im selben Gebäude oder Fahrzeug) aufgestellt werden sollen und wenn sie einige Elemente gemeinsam haben, z. B. die Antenne.

    In diese Unterposition gehören auch so genannte „schnurlose Headsets“ zur ausschließlichen oder hauptsächlichen Verwendung mit Telefonen für zellulare Netzwerke (Mobiltelefone), die zur Gewährleistung der Freiheit beider Hände am Ohr befestigt werden. Sie ermöglichen dem Nutzer, innerhalb einer Entfernung von ca. 10 m zum Mobiltelefon Telefonfunktionen wie Rufannahme und -beendigung sowie Wählen (z. B. die letzte Nummer nochmals anwählen) zu bedienen, und verfügen über Vorrichtungen zur Regelung der Lautstärke des Kopfhörers. Diese Headsets enthalten einen Funksender und -empfänger zum Kommunizieren mit einem Mobiltelefon mittels drahtloser Technologie, z. B. „Bluetooth“.

    8517 69 10

    Videofone

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8517 des HS, Teil II Buchstabe C.

    Ebenfalls hierher gehören Systeme im geschlossenen Schaltkreis, die als Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf bestehen aus einer Kamera, aus einer Schalttafel mit verschiedenen Ruftasten, aus mindestens einem Monitor, der mit einer Sprechanlage verbunden ist, und aus Koaxialkabeln, die die verschiedenen Elemente miteinander verbinden.

    Die hierher gehörenden Erzeugnisse können auch mit einem elektrischen Türöffner, einer Signalanlage oder einer Beleuchtung kombiniert sein.

    8517 69 39

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    ortsfeste Empfangsgeräte (einschließlich der hauptsächlich in Großstationen verwendeten) sowie Spezialeinrichtungen, wie Geräte mit Geheimhalteeinrichtungen (insbesondere Spektrumwender); bestimmte Empfänger, so genannte „Diversityempfänger“, die zum Schwundausgleich die Mehrfachempfangstechnik verwenden;

    2.

    Empfangsgeräte für den Funksprechverkehr für Kraftfahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Züge usw.;

    3.

    Empfangsgeräte, wie sie in Personenrufanlagen mit Funktelegrafieverkehr verwendet werden;

    4.

    Spezialempfänger für die simultane Übersetzung bei mehrsprachigen Verhandlungen;

    5.

    Spezialempfänger für Notsignale von Schiffen, Flugzeugen usw.;

    6.

    Empfangsgeräte für die Telemetrie;

    7.

    Spezialempfänger für die so genannte Faksimile-Übertragung, bei der auf lichtempfindliches Papier Kopien von Schriftstücken, Zeitungen, Plänen, Landkarten, Telegrammen usw. übertragen werden.

    8517 69 90

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    ortsfeste Sendegeräte, einschließlich der besonderen meist in Großstationen verwendeten Geräte mit Spezialeinrichtungen, z. B. der Geräte mit Geheimhalteeinrichtungen (z. B. Spektrumwender), der Geräte mit Multiplexeinrichtungen (zum gleichzeitigen Übertragen von mehr als zwei Nachrichten);

    2.

    Sendegeräte für Kraftfahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Züge usw.;

    3.

    Sendegeräte, die in Personenrufanlagen mit Funktelegrafieverkehr verwendet werden;

    4.

    Spezialsender für die simultane Übersetzung bei mehrsprachig geführten Verhandlungen;

    5.

    Spezialsender zum automatischen Senden von Notsignalen (so genannte automatische Notsignalgeber), die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen usw. verwendet werden;

    6.

    Spezialsender für die so genannte Faksimile-Übertragung der Kopien von Schriftstücken, Zeitungen, Plänen, Landkarten, Telegrammen usw.;

    7.

    Sendegeräte für die Telemetrie.

    8518

    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

    Hierher gehören gesondert gestellte drahtlose Mikrofone, Kopfhörer, Ohrhörer und Lautsprecher, auch kombiniert.

    In diese Position gehören nicht:

    1.

    gesondert gestellte schnurlose Hörer für Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8517 62 des HS);

    2.

    gesondert gestellte schnurlose Headsets (Kombination von Kopfhörer und Mikrophon) mit Wählfunktion (siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 8517 62 00).

    8519

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

    8519 81 15

    Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

    Bei der Anwendung der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 85 sind zur Festlegung der Maße eines solchen Gerätes nur die Abmessungen des Gehäuses zu berücksichtigen. Über die Fläche hinausragende Einstellknöpfe, Verschlussvorrichtungen und Befestigungsklammern bleiben unberücksichtigt.

    8519 81 35

    andere

    Nicht hierher gehören Tonwiedergabegeräte, so genannte MP3-Player, die optische Aufzeichnungsträger verwenden und die Vorrichtungen enthalten, die anschließend zum Empfang von Rundfunksignalen mittels Software aktiviert werden können (Position 8527).

    8519 81 45

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 35 gelten sinngemäß.

    8519 81 65

    im Taschenformat

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 15 gelten sinngemäß.

    8519 81 95

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 35 gelten sinngemäß.

    8522

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

    8522 90 41 und 8522 90 49

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8443 99 10.

    8523

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Wenn Aufzeichnungsträger dieser Position gemeinsam mit anderen Waren gestellt werden, gelten für die Einreihung die folgenden Grundsätze:

    1.

    wenn die Aufzeichnungsträger und die anderen Waren eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b) bilden, ist die Zusammenstellung in Anwendung dieser Vorschrift einzureihen, oder

    2.

    wenn die Aufzeichnungsträger und die anderen Waren keine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b) bilden, sind sie getrennt nach eigener Beschaffenheit einzureihen.

    8523 21 00

    Karten mit Magnetstreifen

    Hierher gehören auch Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen.

    8523 29 15

    ohne Aufzeichnung

    Hierher gehören auch Bänder, die noch zum Gebrauch auf Breite zugeschnitten werden müssen.

    8523 41 10

    Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme mit einer Aufnahmekapazität von 900 Megabytes oder weniger, nicht löschbar

    Hierher gehören beschreibbare Compact Disc (CD-R).

    CD-R werden üblicherweise aus farblosem transparentem Polycarbonat mit einer Dicke von 1,2 mm hergestellt. Auf der Oberseite befindet sich eine reflektierende gold- oder silberfarbige Schicht, die bedruckt sein kann. Die Unterseite ist mit einer Farb- und einer Schutzschicht überzogen. Sie haben einen Durchmesser von 8 oder 12 cm oder die Form einer Karte.

    Die Aufnahmekapazität kann mit Hilfe eines Schreib-/Lesegerätes und entsprechender Aufnahmesoftware festgestellt werden.

    Obwohl sie in einem oder mehreren Schritten beschreibbar sind, können die aufgezeichneten Daten nicht gelöscht werden.

    8523 41 30

    Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes bis 18 Gigabytes, nicht löschbar

    Hierher gehören beschreibbare „Digital Versatile Disc“ (DVD-/+R).

    Im Gegensatz zu den CD-R der Unterposition 8523 41 10 bestehen DVD-/+R aus zwei 0,6 mm dicken zusammengeklebten Polycarbonatschichten. Diesen Unterschied erkennt man, wenn man die Außenkante der Disc betrachtet. Sie haben einen Durchmesser von 8 oder 12 cm.

    Die Aufnahmekapazität kann mit Hilfe eines Schreib-/Lesegerätes und der entsprechenden Aufnahmesoftware festgestellt werden.

    Obwohl sie in einem oder mehreren Schritten beschreibbar sind, können die aufgezeichneten Daten nicht gelöscht werden.

    8523 41 90

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    optische Platten (“Disc“) bei denen die aufgezeichneten Informationen gelöscht und neue Daten aufgezeichnet werden können (wieder beschreibbare „Compact Disc“ (CD-RWs) und wieder beschreibbare „Digital Versatile Disc“ (DVD-/+RW)). Sie können mit Hilfe der Aufnahmesoftware einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine identifiziert werden;

    2.

    wiederbeschreibbare DVD-RAM und „Mini Disc“, die im Allgemeinen eine feste Außenhülle (Cartridge) besitzen.

    8523 52 10 und 8523 52 90

    „intelligente Karten (smart cards)“

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8523 des HS, Buchstabe C Ziffer 2.

    Hierher gehören auch kapazitive kontaktlose Karten oder Etiketten. Sie bestehen im Allgemeinen aus einer Spule, die durch das Signal eines Lesegeräts aktiviert wird und zum Versorgen einer Mikroschaltung, eines Kodegenerators, der auf ein Signal der Spule Daten abgibt, und einer Signalübertragungsantenne eine Spannung erzeugt.

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    Hierher gehören auch Wärmebildkameras mit Infrarot-Bildaufnehmern, die Wärmestrahlung aufnehmen und sie in Bilder umwandeln, die die Temperaturen einzelner Flächen oder Objekte als unterschiedliche Grautöne oder Farben darstellen. Die Kameras können keine Temperaturen messen oder die Messwerte als Zahlen ausgeben.

    8525 60 00

    Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

    Hierher gehören auch Sende-Empfangsgeräte, bei denen der Sender und der Empfänger in verschiedenen Möbeln oder Gehäusen untergebracht sind, sofern diese Geräte eine funktionelle Einheit bilden. Sie sind insbesondere dann als funktionelle Einheit anzusehen, wenn der Sender und der Empfänger nahe beieinander (z. B. im selben Gebäude oder Fahrzeug) aufgestellt werden sollen und wenn sie einige Elemente gemeinsam haben, z. B. die Antenne.

    8525 80 11 bis 8525 80 99

    Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8525 des HS, Buchstabe B.

    Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8543 70 90).

    8525 80 30

    Digitale Fotoapparate

    Digitale Fotoapparate dieser Unterposition können immer Fotos aufnehmen und sie entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern.

    Das Design der meisten Fotoapparate dieser Unterposition entspricht dem herkömmlicher Fotoapparate. Sie verfügen für gewöhnlich nicht über ein aufklappbares Sucherdisplay.

    Diese Fotoapparate verfügen zum Teil über Videofunktionen, mit denen Videosequenzen aufgenommen werden können.

    Fotoapparate werden in diese Unterposition eingereiht, es sei denn sie sind in der Lage, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzunehmen.

    Im Gegensatz zu den Videokameraaufnahmegeräten der Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 bieten viele digitale Fotoapparate beim Gebrauch als Videokamera keine optische Zoomfunktion während der Videoaufnahme. Unabhängig von der Speicherkapazität beenden einige Kameras Videoaufnahmen automatisch nach einer bestimmten Zeit.

    8525 80 91 und 8525 80 99

    Videokameraaufnahmegeräte

    Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen können immer Videosequenzen aufnehmen und entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern.

    Gewöhnlich unterscheidet sich das Design der Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen von dem der digitalen Fotoapparate der Unterposition 8525 80 30. Sie verfügen oft über ein aufklappbares Sucherdisplay und häufig wird eine Fernbedienung mitgeliefert. Während der Videoaufnahmen bieten sie immer eine optische Zoomfunktion.

    Diese Videokameraaufnahmegeräte können auch Fotos speichern.

    Digitale Fotoapparate sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzuzeichnen.

    8525 80 99

    andere

    Hierher gehören Videokameraaufnahmegeräte (sog. Camcorder) mit denen nicht nur die von der Kamera aufgenommenen Töne und Bilder, sondern auch Signale externer Quellen (z. B. von DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können. Die aufgezeichneten Bilder können über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiedergegeben werden.

    Hierher gehören auch „Camcorder“, bei denen der Videoeingang durch eine Abdeckung (Blende) oder auf andere Weise verschlossen ist oder bei denen der Videoanschluss erst nachträglich mit Hilfe von Software als Videoeingang aktiviert werden kann. Die Geräte sind aufgrund ihrer Beschaffenheit trotzdem in der Lage, Fernsehprogramme oder andere extern eingehende Signale aufzuzeichnen.

    Dagegen gehören „Camcorder“, mit denen nur die von der Kamera aufgenommenen Bilder aufgezeichnet und über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen externen Monitor wiedergegeben werden können, zu Unterposition 8525 80 91.

    8527

    Rundfunkempfangsgeräte auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    Wegen der Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8525 60 00.

    8527 12 10 und 8527 12 90

    Radiokassettengeräte im Taschenformat

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 15.

    8527 13 10

    mit Laserabnehmersystem

    Hierher gehören auch Rundfunkempfangsgeräte, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, mit Laserabnehmersystem, auch mit einem anderen Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät (z. B. Kassettengeräte) oder einer Uhr.

    Hierher gehören auch Tonwiedergabegeräte, so genannte MP3-Player, die optische Aufzeichnungsträger verwenden und die Vorrichtungen enthalten, die anschließend zum Empfang von Rundfunksignalen mittels Software aktiviert werden können.

    8527 13 99

    andere

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß.

    8527 21 20

    mit Laserabnehmersystem

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß.

    8527 21 70

    mit Laserabnehmersystem

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß.

    8527 91 11 bis 8527 91 99

    kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    Stereoanlagen (HiFi-Systeme), die als für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen aus einem Rundfunkempfangsgerät und aus jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Bausteinen bestehen, z. B. einem CD-Spieler, einem Kassettenrecorder, einem Verstärker mit Entzerrer, gehören immer hierher, da das Rundfunkempfangsgerät ihnen den wesentlichen Charakter verleiht.

    8527 91 11 und 8527 91 19

    mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse

    Hierher gehören solche Geräte, bei denen die Lautsprecher untrennbar mit dem Gerät verbunden sind.

    Nicht hierher gehören dagegen Geräte mit abnehmbaren Lautsprechern, auch wenn die Lautsprecher durch Befestigungsvorrichtungen mit dem Gerät verbunden werden können (Unterposition 8527 91 35, 8527 91 91 oder 8527 91 99).

    8527 91 35 bis 8527 91 99

    andere

    Lautsprecher für Stereoanlagen (HiFi-Systeme), die für andere Bestandteile der Warenzusammenstellungen besonders aufgemacht und mit ihnen zusammen verpackt sind, gehören ebenfalls hierher.

    8527 91 35

    mit Laserabnehmersystem

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß.

    8528

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

    Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gehören Videoüberwachungssysteme, die aus einer begrenzten Anzahl von Fernsehkameras und einem Monitor bestehen, in diese Position, wenn sie für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht sind.

    Die Bestandteile derartiger Videoüberwachungssysteme sind getrennt einzureihen, wenn das System nicht für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht ist (siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XVI des HS, Teil VII).

    Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8543 70 90).

    8528 61 00 bis 8528 69 99

    Projektoren

    Nicht hierher gehören Erzeugnisse mit einem Projektor und einem Bildschirm zusammen in einem gemeinsamen Gehäuse (Unterpositionen 8528 51 00 bis 8528 59 70 oder mit eingebautem Fernsehempfangsgerät Unterposition 8528 72 10).

    8528 69 10

    mittels Flachbildschirm (z. B. einer Flüssigkristallvorrichtung) von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigend

    Neben den Geräten mit einer Flüssigkristallvorrichtung (LCD) gehören hierher auch Geräte, die die digitale Lichtverarbeitungs-Technologie mittels einer halbleitergesteuerten mechanischen Mikrospiegel-Vorrichtung nutzen.

    8528 71 11 bis 8528 71 19

    Videotuner

    Hierher gehören Geräte mit einem eingebauten Videotuner, der Hochfrequenz-Fernsehsignale in Signale umwandelt, die von Geräten zur Bildaufnahme oder -wiedergabe oder von Monitoren verwendet werden können.

    Videotuner enthalten Schaltkreise für die Programmwahl, die die Wahl eines bestimmten Kanals oder einer Trägerfrequenz ermöglichen, sowie Demodulationsschaltungen. Die Geräte können auch mit einer Dekodiervorrichtung (Farbe) oder einer Trennschaltung für die Synchronisierung ausgestattet sein. Sie sind im Allgemeinen für den Empfang über eine Einzelantenne oder eine Gemeinschaftsantenne bestimmt (Hochfrequenzkabelfernsehen).

    Das Ausgangssignal kann als Eingangssignal für Monitore oder für Geräte zur Bildaufnahme oder -wiedergabe verwendet werden. Dabei handelt es sich um das ursprüngliche Bildsignal der Kamera vor der Modulation durch den Sender.

    Hierher gehören auch analoge Videotuner in Form von Modulen, die zumindest Hochfrequenzschaltungen (RF-Block), Zwischenfrequenzschaltungen (IF-Block) und Demodulationsschaltungen (DEM- Block) enthalten, wobei am Ausgang ein separates Audio- und ein CVB-Signal (Composite Video Baseband Signal) bereitstehen.

    Hierher gehören auch digitale Videotuner in Form von Modulen, die zumindest den RF-Block, den IF- Block, den DEM-Block und einen MPEG-Decoder für digitales Fernsehen enthalten, wobei am Ausgang ein separates Audio- und ein digitales Videosignal bereitstehen.

    Module, die sowohl einen analogen als auch einen digitalen Videotuner enthalten, gehören hierher, wenn eines der Module als vollständiger oder fertiger Videotuner gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

    Ein Modul, das die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist als Teil in die Position 8529 einzureihen.

    8528 71 11

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    Wegen des Begriffs „zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)“ siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

    8528 72 10

    Projektionsfernsehgeräte

    Projektionsfernsehgeräte sind Geräte mit einer oder mehreren eingebauten Bildröhren, bei denen das Bild mit Hilfe eines optischen Systems auf einen Schirm projiziert wird.

    Der Projektionsschirm kann entweder zusammen mit dem Fernsehempfangsgerät in einem Gehäuse untergebracht oder außerhalb dieses Gehäuses angeordnet sein.

    8528 72 30

    mit eingebauter Bildröhre

    Hierher gehören Geräte, die im gleichen Gehäuse die Funktionen eines Tuners und eines Monitors miteinander verbinden und bei denen gegebenenfalls bestimmte Teile zwei gemeinsame Funktionen haben. In diese Gruppe gehören im Allgemeinen Fernsehempfangsgeräte zur Verwendung im Haus.

    Unter der Diagonale des Bildschirms ist der in gerader Linie gemessene aktive Teil der Bildröhre zu verstehen.

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

    Nicht zu dieser Position gehören Stative für den Einsatz mit Kameras der Position 8525 oder des Kapitels 90 (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit).

    8529 90 20 bis 8529 90 97

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Skalen;

    2.

    Abstimmeinheiten;

    3.

    Blenden für Fernsehkameras;

    4.

    sog. PAL/SECAM-Adapter. Das sind Dekoderplatinen (mit elektrischen Bauelementen bestückte Leiterplatten) zum nachträglichen Einbau in für PAL-Signale bestimmte Fernsehempfangsgeräte, um diese Geräte auch zum Empfang von SECAM-Signalen geeignet zu machen.

    Nicht hierher gehören z. B. Hohlleiter (Einreihung als Rohre nach Stoffbeschaffenheit).

    8529 90 41 und 8529 90 49

    Möbel und Gehäuse

    Die Begriffe „Möbel und Gehäuse“ umfassen Gehäuse, die nicht mit elektrischen oder elektronischen Komponenten (z. B. gedruckte Schaltungen, Lautsprecher, Kabel usw.) ausgestattet sind.

    Mit elektrischen oder elektronischen Komponenten ausgestattete „Möbel und Gehäuse“ gehören nicht hierher (z. B. Unterposition 8529 90 92 oder 8529 90 97).

    Teile von „Möbeln und Gehäusen“ sind von diesen Unterpositionen ausgenommen.

    8529 90 65

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

    8529 90 92

    für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525 80 11 und 8525 80 19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

    Hierher gehören so genannte LCD-Module bestehend aus einer zwischen zwei Tafeln oder Platten aus Glas oder Kunststoff eingeschlossenen Dünnfilm- Transistor-(TFT)-Flüssigkristallschicht, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen- Möglichkeit, die bei der Herstellung von Monitoren und/oder Fernsehempfangsgeräten der Position 8528 verwendet werden.

    Die Module sind mit einem oder mehreren gedruckten oder integrierten Schaltkreisen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung ausgestattet. Sie verfügen über keine Elektronik zur Videoverarbeitung (wie Videowandler oder Scaler).

    Die Module können mit einer Rückbeleuchtungseinheit und/oder Invertern ausgestattet sein.

    Nicht hierher gehören Flüssigkristallvorrichtungen bestehend aus einer zwischen zwei Tafeln oder Platten aus Glas oder Kunststoff eingeschlossenen Flüssigkristallschicht, auch mit elektrischen Anschlussstücken (z. B. zur Stromversorgung), gestellt als Stückware oder zu bestimmten Formen geschnitten (Unterposition 9013 80 20).

    8531

    Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530

    8531 10 30 und 8531 10 95

    Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8531 des HS, zweiter Absatz Buchstabe E.

    Nicht hierher gehören Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art (Unterposition 8512 30 10).

    8531 20 20 bis 8531 20 95

    Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)

    Hierher gehören z. B. Leuchtdiodenanzeigen, die als digitale und/oder alphanumerische Anzeigen hauptsächlich für Anzeigetafeln verwendet werden und z. B. aus einem einzigen Zeichen oder aus mehreren nebeneinander angeordneten Zeichen bestehen. Jedes Zeichen enthält eine bestimmte Anzahl von Leuchtdioden in Form von diskreten Bauelementen oder von auf einem Mikroplättchen (chip) angebrachten Bauelementen. Die Anzeigen sind auf einer Leiterplatte mit gedruckter Schaltung angebracht, die mit Decodierer und Treibern ausgestattet ist. Jedes Zeichen oder jede Anordnung von Zeichen ist mit durchsichtigem Material abgedeckt, das die Lichtpunkte (Anzeigepunkte) vergrößert. Die von den Leuchtdioden erzeugten Lichtpunkte werden als Zahlen oder Buchstaben entsprechend dem Ansteuerimpuls angezeigt, der von der Anzeigenschaltung aufgrund eines Eingangssignals gegeben wird.

    8531 90 85

    andere

    Hierher gehören Etiketten (beispielsweise Etiketten bestehend aus einer Diode und einer Antenne, so genannte „Mikrowellen-Etiketten“, oder Etiketten bestehend aus einem Mikrochip mit einem Resonanzschwingkreis, so genannte „Frequenzteiler-Etiketten“), die als Diebstahlsicherung an Waren befestigt werden und die, wenn sie in das Signalfeld eines am Ausgang eines Ladengeschäftes angebrachten Diebstahlalarmsystems der Unterposition 8531 10 gebracht werden, die Empfangselektronik des Systems beeinflussen und Alarm auslösen.

    Hierher gehören auch Etiketten, die zwei verschiedene Technologien kombinieren, wie akustisch-magnetische Systeme mit Mikrowellensystemen oder akustisch-magnetische Systeme mit Funkfrequenzsystemen.

    Nicht hierher gehören dagegen:

    Etiketten, die aus einem Draht, einem Streifen oder einer Kombination von zwei Streifen aus magnetischem Material, so genannte „magnetische Etiketten“ oder „akustisch-magnetische Etiketten“, bestehen, die zur Verwendung im Kontrollbereich eines Systems zur elektronischen Artikelsicherung (EAS) bestimmt sind (Position 8505);

    Etiketten, in die eine oder mehrere elektronische integrierte Schaltungen in Form von Mikroplättchen (Chip) und eine Antenne eingelassen sind, die aber keine anderen aktiven oder passiven Bauelemente enthalten („intelligente Karten (smart cards)“), so genannte Etiketten zur „Funkerkennung“ (RFID) (Unterposition 8523 52);

    Etiketten mit einer oder mehreren elektronischen integrierten Schaltungen in Form von Mikroplättchen (Chip), die eine eingelassene Antenne und einen oder mehrere Kondensatoren, aber keine anderen aktiven oder passiven Bauelemente enthalten (Unterposition 8523 59);

    Etiketten in Form einer gedruckten Schaltung (siehe Anmerkung 5 zu Kapitel 85), so genannte „Funkfrequenz-Etiketten“ (Position 8534 00).

    8534 00

    Gedruckte Schaltungen

    Hierher gehören:

    1.

    Papieretiketten in Form einer gedruckten Schaltung, die z. B. in Bibliotheksbüchern verwendet werden, um sie vor Diebstahl zu schützen;

    2.

    flexible elektrische Leiter in Form von gedruckten Schaltungen.

    8536

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1  000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8536 des HS beschriebenen Geräten z. B.:

    1.

    Wähler für automatische Fernsprechzentralen;

    2.

    Kreuzungen und Weichen für Straßenbahn-Oberleitungen;

    3.

    Klemmbretter für Elektromotoren;

    4.

    Spannungsstufenschalter für Transformatoren;

    5.

    Zellenverbinder für Akkumulatoren;

    6.

    so genannte induktive Näherungsschalter, d. h. elektronische Schalter mit eingebauter frei strahlender Induktionsspule zum berührungslosen Betätigen (Schließen) des Schalters, wenn ein Metallgegenstand in das Streufeld der Spule kommt. Derartige Schalter werden z. B. in Werkzeugmaschinen, Fördervorrichtungen und Waagen an Stelle von mechanisch funktionierenden elektrischen Endschaltern verwendet;

    7.

    Ein- und Ausschalter, die mit einem Helligkeitssteuergerät (Dimmer) in ein gemeinsames Gehäuse eingebaut sind. Mit diesen Geräten können an das Stromnetz angeschlossene Leuchten nicht nur ein- oder ausgeschaltet, sondern auch deren Helligkeit stufenlos gesteuert werden;

    8.

    so genannte Schaltmatten zum Verbinden elektrischer Stromkreise. Sie bestehen aus zwei übereinander angeordneten elastischen Kunststoffschichten, in die jeweils in regelmäßigen Abständen eine größere Anzahl elektrisch leitende Kontaktpunkte aus Siliconkautschuk eingebettet ist. Solche Schaltmatten werden z. B. unter den Tasten von Fernsprechapparaten eingebaut. Bei Tastendruck berühren sich die entsprechenden Kontaktpunkte beider Schichten und stellen den elektrischen Kontakt her;

    9.

    elektronische Schalter, die kontaktlos mittels Halbleiterbauelemente (z. B. Transistoren, Thyristoren, integrierte Schaltungen) schalten.

    Nicht hierher gehören dagegen z. B.:

    a)

    Beschläge für elektrische Leitungen (insbesondere Position 7326);

    b)

    Verkehrssteuergeräte für Schienen- und andere Verkehrswege (Position 8530).

    8536 50 11

    Tastenschalter

    Nicht hierher gehören Berührungstaster (Unterposition 8536 50 19).

    8536 69 10 bis 8536 69 90

    andere

    Hierher gehören elektrisch mechanische Stecker und Steckbuchsen, die eine mehrmalige elektrische Verbindung von Geräten, Kabeln, Leiterplatten usw. durch einfaches Zusammenstecken der daran angebrachten Stecker bzw. Steckbuchsen ohne Montageaufwand ermöglichen.

    Die Steckvorrichtungen können entweder auf beiden Seiten ein Stecker- bzw. Steckbuchsenteil oder auf einer Seite ein Stecker- bzw. Steckbuchsenteil und auf der anderen Seite eine andere Kontaktvorrichtung (z. B. Crimp-, Klemm-, Löt- oder Schraubanschluss) haben.

    Hierher gehören auch Steckkupplungen, die aus einem Steckerpaar (zwei Steckvorrichtungen) bestehen. Stift- und Buchsenteil dieses Steckerpaares besitzen jeweils ein Stecker- bzw. Steckbuchsenteil und eine andere Kontaktvorrichtung.

    Nicht hierher gehören Verbindungs- oder Kontaktelemente, bei denen die elektrische Verbindung in anderer Weise als durch Stecken erfolgt (z. B. Crimp-, Schraub-, Löt- oder Klemmanschlüsse). Derartige Elemente werden von der Unterposition 8536 90 erfasst.

    8536 69 10

    für Koaxialkabel

    Hierher gehören nur Stift- und Buchsenteile eines Koaxial-Steckerpaares, auf deren Kontaktseite jeweils Koaxialkabel fest angebracht werden können (siehe Beispiele Abb. 1 bis 4).

     

    Image

    8536 69 30

    für gedruckte Schaltungen

    Hierher gehören alle Steckvorrichtungen, bei denen auf einer oder auf beiden Seiten gedruckte Schaltungen unmittelbar eingesteckt werden können (Direktsteckverbinder), (siehe Beispiele Abb. 5 bis 9).

    1. Steckvorrichtung zur unmittelbaren vertikalen Aufnahme von gedruckten Schaltungen:

     

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    2. Ein- und zweiseitige Steckvorrichtungen zur horizontalen Aufnahme von gedruckten Schaltungen:

     

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    Nicht hierher gehören Stift- oder Buchsenteile einer Steckverbindung (z. B. Stift- oder Buchsenleisten), die auf der Leiterplatte fest montiert sind und in die oder auf die ein Steckverbinder gesteckt werden kann (Unterposition 8536 69 90).

    8536 69 90

    andere

    Hierher gehören alle anderen Steckvorrichtungen und nachfolgend abgebildeten Steckverbindungen:

     

    Image

    8536 70 00

    Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

    Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 85.

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8536 des HS, Teil IV.

    8536 90 01

    vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen

    Hierher gehören unmittelbar zur Installation geeignete Elemente für die Elektrizitätsübertragung. Sie erlauben eine gewisse räumliche Flexibilität der Stromversorgung für Leuchten und elektrisch betriebene Maschinen, Apparate und Geräte. Die Stromabgabe erfolgt über Klemm- oder Schleifkontakte.

    Beispielhafte Anwendungen zeigen die folgenden Schaubilder:

     

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    8536 90 10

    Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel

    Hierher gehören alle Endkontaktelemente, die am Ende von Leitungen oder Kabeln angebracht werden um eine elektrische Verbindung in anderer Weise als durch Stecken herzustellen (z. B. Crimp-, Schraub-, Löt- oder Klemmverbindungen).

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

    Hierher gehören auch Kombinationen von gleichartigen Geräten der Position 8536 (z. B. von Lichtschaltern) auf einer Unterlage (Tafel, Schrank usw.).

    8537 10 91

    speicherprogrammierbare Steuerungen

    Hierher gehören z. B. mit Anwenderspeicher ausgestattete Schaltschränke zum elektrischen Steuern von Maschinen, die nicht nur mit Geräten der Position 8535 oder 8536 (z. B. Relais), sondern z. B. auch mit Transistoren oder Triacs der Position 8541 als Schaltelementen ausgerüstet sind und die neben diesen Schaltelementen auch Mikroprozessoren (z. B. für die Logikverarbeitung und Verwaltung der Ein- und Ausgänge), Schnittstellen (Interfaces) sowie eine Stromversorgungseinheit (Netzteil) besitzen.

    8537 10 99

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    so genannte Kabelfernbedienungen für Videorekorder. Das sind elektrische Schalttafeln (mit Drucktastenschaltern und anderen auf einer Platine angebrachten elektrischen Bauelementen), die dazu dienen, über ein Verbindungskabel alle Funktionen des angeschlossenen Videorekorders zu schalten;

    2.

    elektrische Steuergeräte für Warenverkaufsautomaten. Sie bestehen aus einer Schalttafel, auf der neben Relais und elektrischen Schaltern auch Triacs und integrierte Schaltungen angebracht sind.

    Nicht hierher gehören jedoch:

    a)

    elektrische Steuergeräte, so genannte „Joysticks“ im Sinne der Anmerkung 5 C zu Kapitel 84 (Position 8471);

    b)

    Infrarotgeräte zum kabellosen Fernbedienen von Videorekordern, Fernsehempfangsgeräten oder anderen elektrischen Geräten (Position 8543).

    8538

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt

    8538 90 11

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

    8538 90 91

    zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

    8539

    Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

    Mit Ausnahme bestimmter, besonders ausgestatteter oder auf fahrbarem Gestell angebrachter Bogenlampen (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8539 41 00 und 8539 49 00) gehören zu dieser Position nur die eigentlichen Lampen sowie ihre im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI „erkennbaren“ Teile.

    Mit derartigen Lampen ausgestattete Geräte (bestehend z. B. aus einem einfachen Reflektor mit Halter oder Ständer) sind nach Beschaffenheit einzureihen, und zwar als Beleuchtungsgeräte (Position 9405), Wärmegeräte (z. B. Position 7321), medizinische Geräte (Position 9018) usw.

    8539 21 30 bis 8539 29 98

    andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen

    Nicht hierher gehören z. B.:

    a)

    Kohlenfadenwiderstandslampen und Widerstandslampen mit veränderlichem Widerstand mit Eisenfäden und Wasserstoffüllung (Position 8533);

    b)

    Girlanden bestimmter Länge, mit einer Anzahl Fantasielämpchen, die durch elektrischen Draht miteinander verbunden sind, die hauptsächlich als Christbaumschmuck dienen (Position 9405).

    8539 31 10 bis 8539 39 00

    Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Xenonröhren;

    2.

    Spektrallampen;

    3.

    Glimmlampen;

    4.

    Ziffern- und Buchstabenanzeigeröhren.

    8539 41 00 und 8539 49 00

    Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

    Hierher gehören:

    1.

    elektrische Lampen für Ultraviolettstrahlung. Neben den Lampen für die in den Erläuterungen zu Position 8539 des HS, Buchstabe D erster Absatz, genannten Zwecke gehören hierher auch folgende Lampen:

    a)

    Lichtpauslampen;

    b)

    Lampen zum Erhöhen des Vitamingehalts;

    c)

    Entkeimungslampen;

    d)

    Lampen für die Fotochemie;

    e)

    Lampen zum Erzeugen von Ozon;

    2.

    elektrische Lampen für Infrarotstrahlung. Neben den Lampen für die in den Erläuterungen zu Position 8539 des HS, Buchstabe D zweiter Absatz, genannten Zwecke gehören hierher auch folgende Lampen:

    a)

    Lampen für Raumheizgeräte;

    b)

    Lampen zum Ausrüsten von Infrarot-Sendern (z. B. in Diebstahlsicherungen);

    c)

    Lampen zu wissenschaftlichen Zwecken (z. B. für die Spektralanalyse);

    3.

    die in den Erläuterungen zu Position 8539 des HS, Buchstabe E, beschriebenen elektrischen Bogenlampen.

    Elektrische Kohlebogenlampen werden z. B. in kinematografische Vorführapparate der Position 9007 eingebaut oder in Kopieranstalten verwendet.

    Zur Unterposition 8539 41 00 gehören auch mit Spezialstativen ausgestattete elektrische Bogenlampen sowie schwenkbare Beleuchtungsvorrichtungen, die aus einer oder mehreren, auf einem fahrbaren Gestell angebrachten Bogenlampen bestehen und hauptsächlich in Foto- und Filmateliers verwendet werden.

    Nicht hierher gehören z. B.:

    a)

    Leuchtdioden (Position 8541);

    b)

    Elektrolumineszenzbänder, -platten oder -tafeln, deren Wirkungsweise auf der Elektrolumineszenz eines Stoffes (z. B. Zinksulfid) beruht, der zwischen zwei stromleitenden Schichten eingebettet ist (Position 8543).

    8539 90 10 und 8539 90 90

    Teile

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Sockel für elektrische Glühlampen und Entladungslampen;

    2.

    Spiralen aus Wolframdraht, auf Länge geschnitten und fertig für den Einbau in Lampen;

    3.

    Metall-Elektroden für Entladungslampen;

    4.

    Quetschfüße und ähnliche für den inneren Aufbau von Lampen bestimmte Glasteile (andere als Isolierteile der Unterposition 8547 90 00);

    5.

    Halter für Glühdrähte.

    8540

    Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras)

    8540 11 00

    für mehrfarbiges Bild

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 2, beschriebenen Kathodenstrahlröhren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1.

    Schlitzmaske;

    2.

    Abstand zwischen zwei Bändern gleicher Farbe in der Bildschirmmitte von 0,4 mm oder mehr.

    Wegen der Diagonale des Bildschirms siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8528 72 30.

    8540 60 00

    andere Kathodenstrahlröhren

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 2 Buchstabe d), beschriebenen Kathodenstrahlröhren, ausgenommen die der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12.

    8540 71 00 und 8540 79 00

    Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 4, beschriebenen Röhren.

    Nicht hierher gehören z. B. Geiger-Müller-Zählrohre (Unterposition 9030 90 85).

    8540 81 00 und 8540 89 00

    andere Elektronenröhren

    Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 1, beschriebenen Gleichrichterröhren z. B. Phanotrone, Thyratrone, Ignitrone und Röntgenventilröhren.

    8541

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

    8541 40 90

    andere

    Hierher gehören photovoltaische Zellen, die zu Modulen zusammengefasst oder zu Tafeln aufgemacht sind, mit „Bypass“-Dioden (jedoch ohne Sperrdioden). Bei den „Bypass“-Dioden handelt es sich nicht um Elemente, durch die der Strom direkt z. B. einem Motor zugeführt werden kann (siehe die Erläuterungen zu den Positionen 8501 und 8541 des HS).

    8541 90 00

    Teile

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 8541 des HS aufgeführten Teilen gehören z. B. hierher:

    1.

    Halterungen und Gehäuse für piezoelektrische Kristalle;

    2.

    Gehäuse aus Metall, Steatit usw., für montierte Halbleiter.

    Nicht hierher gehören z. B.:

    a)

    Stromzuführungen, die den Strom von den Kontaktstiften zu den Elektroden führen (Position 8536);

    b)

    Teile aus Grafit (Unterposition 8545 90 90).

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen

    Hierher gehören auch auswechselbare vorprogrammierte Speicherbausteine in Form monolithischer integrierter Schaltungen für elektronische Übersetzungsgeräte der Unterpositionen 8470 10 00 und 8543 70 10.

    Nicht hierher gehören Scheiben, die gelegentlich als Wafers bezeichnet werden und im Hinblick auf ihre Verwendung in der Elektronik aus dotierten chemischen Elementen bestehen, auch poliert, auch vollständig mit einer epitaxialen Schicht überzogen, vorausgesetzt, dass sie nicht selektiv dotiert oder beschichtet wurden, um diskrete (getrennte) Zonen zu erhalten (Position 3818 00)

    8542 31 10 und 8542 31 90

    Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, Logikschaltungen, Verstärkern, Uhren- und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Mikroprozessoren, auch als Zentralprozessoreinheiten (MPU) bezeichnet, das sind integrierte Schaltungen, die die primären Befehlsverarbeitungs- und Systemsteuerfunktionen ausführen. Sie bestehen aus folgenden Grundeinheiten:

    Arithmetik-Logik-Einheit (ALU),

    Befehlsdecoder und Programmzähler,

    Steuerwerk,

    Ein-Ausgabe (I/O)-Einheit zur Kommunikation mit anderen Elementen.

    Ein Mikroprozessor ist nur dann funktionsfähig, wenn neben dem internen Speicher auch externe Speicher oder andere Elemente verwendet werden.

    Sie können einen oder mehrere Mikroprogrammspeicher (RAM oder ROM) enthalten, die dazu dienen, Mikrobefehle zu laden oder zu speichern, um so die Anzahl der primären Befehle der Steuereinheit zu erhöhen.

    Das in einem Mikroprozessor unter Umständen enthaltene mikroprogrammierbare RAM dient zur Speicherung binärer Grundbefehle und ist nicht als echter Programmspeicher zur Speicherung der auszuführenden Befehle anzusehen.

    Diese Produkte verfügen unter Umständen über einen Cache-Befehlsspeicher oder über mikroperiphere Funktionen.

    Hierher gehören auch Mikroprozessoren, die ausschließlich für eine bestimmte Anwendung hergestellt werden, und zwar mit einer Konstruktion als „anwendungsspezifische Schaltung“, „Gate Array“ oder „Standard-Zelle“.

    Unter der Verarbeitungskapazität von Mikroprozessoren versteht man die Länge jedes Wortes, die das Akkumulatorregister der arithmetisch-logischen Einheit in einem einzigen elementaren Befehlszyklus verarbeiten kann.

    2.

    Mikrocontroller und Mikrocomputer, das sind integrierte Schaltungen, die aus folgenden Grundeinheiten bestehen:

    einem Mikroprozessor, auch als Mikroprozessoreinheit (MPU) bezeichnet,

    einem Programmspeicher (insbesondere vom Typ RAM, ROM, PROM, EPROM, E2ROM, Flash E2PROM), der mit dem Befehlsdecoder verbunden ist und ein Programm enthält, das eine Befehlsfolge festlegt,

    einem Datenspeicher (insbesondere vom Typ RAM oder E2PROM), auf den der Zugriff anders als bei Mikroprozessoren von außerhalb des Chips nicht möglich ist,

    Datenbus, Adressbus und Steuerbus.

    Mikrocontroller sind für spezifische Funktionen und nur für bestimmte Einsatzbereiche (z. B. Fernsehempfangsgeräte, Videoaufnahme- und -wiedergabegeräte oder Mikrowellenherde) programmiert oder können noch programmiert werden.

    Mikrocomputer sind für sich allein funktionsfähig (stand-alone) und können für einen großen Bereich automatischer Datenverarbeitungsmaschinen eingesetzt werden (z. B. für so genannte Mainframes, Minicomputer oder PCs). Mikrocomputer sind den Zwecken des Anwenders entsprechend frei programmierbar.

    Hierher gehören auch Mikrocontroller, die ausschließlich für eine bestimmte Anwendung hergestellt werden, und zwar mit einer Konstruktion als „anwendungsspezifische Schaltung“, „Gate Array“ oder „Standard-Zelle“.

    Unter der Verarbeitungskapazität von Mikrocontrollern versteht man die Länge jedes Wortes, die das Akkumulatorregister der arithmetisch-logischen Einheit in einem einzigen elementaren Befehlszyklus verarbeiten kann.

    3.

    Steuer- und Kontrollbausteine, das sind integrierte Schaltungen, die auf Prozesse oder die Funktion und Leistung einer Maschine (z. B. einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine) einwirken. Steuer- und Kontrollbausteine (z. B. für Plattenspeichereinheiten, Speicher, Elektromotoren oder Kathodenstrahlröhren) sind in der Lage, Signale zu interpretieren und nach dieser Interpretation Dauer, Zeitlänge und Reihenfolge des Ablaufs bestimmter Funktionen zu bestimmen (z. B. Eingabe, Verarbeitung, Speichern und Ausgabe in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine).

    8542 31 10

    Waren im Sinne der Anmerkung 8 b) 3) zu diesem Kapitel

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III.

    8542 32 10

    Waren im Sinne der Anmerkung 8 b) 3) zu diesem Kapitel

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III.

    8542 32 45

    statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, statisch), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)

    Cache-Schreib-Lesespeicher (Cache-RAMs) sind statische Schreib-Lesespeicher mit einer schnelleren Zugriffszeit als der Hauptspeicher. Cache-RAMs werden in der Regel als Zwischenpufferspeicher benutzt, um den Geschwindigkeitsunterschied zwischen einer Zentraleinheit (CPU) und dem Hauptspeicher auszugleichen.

    8542 32 61 bis 8542 32 75

    elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte E2PROMs), einschließlich Flash E2PROMs

    E2PROMs sind Speicher, die im Allgemeinen byteweise gelöscht werden.

    Flash E2PROMs sind Speicher, die auch als „Flash-Speicher“, „Flash EPROMs“, oder „Flash EEPROMs“ bezeichnet werden.

    Flash-Speicher können auf der EPROM- oder E2PROM-Technologie beruhen und elektrisch gelöscht werden, entweder vollständig (Massenlöschung) oder sektorweise (Seiten- oder Blocklöschung).

    Zum Programmieren, Lesen und Löschen dieser Speicher ist eine doppelte oder eine einfache Stromversorgung erforderlich.

    Die Array-Struktur der auf der EPROM-Technologie beruhenden Speicher besteht aus Zellen mit einem Transistor.

    Die Array-Struktur der auf der E2PROM-Technologie beruhenden Speicher besteht aus Zellen mit zwei oder mehr Transistoren oder aus Zellen mit einem Transistor kombiniert mit einem anderen Transistor je Sektor (Seite oder Block). Ein weiterer Unterschied zu den EPROM-Speichern liegt darin, dass sie eine Reihe von charakteristischen E2PROM-Elementen enthalten (z. B. einen E2PROM-Befehlssatz).

    8542 32 90

    andere Speicher

    Hierher gehören z. B. Assoziativspeicher (so genannte CAMs) und ferroelektrische Speicher.

    Assoziativspeicher (so genannte CAMs) sind inhaltsadressierbare Speicherelemente. Der Zugriff auf die Speicherstellen dieser Elemente erfolgt anhand ihres Inhalts oder eines Teils ihres Inhalts und nicht anhand ihrer Namen und Positionen (Adressen).

    Ferroelektrische Speicher sind nichtflüchtige Speicher, in denen ferroelektrische und Halbleitermaterialen miteinander kombiniert sind. Das ferroelektrische Material zeichnet sich dadurch aus, dass es elektrische Polarisierungen bewahrt, auch wenn kein elektrisches Feld angelegt ist.

    Diese Elemente sind elektrisch sowohl programmierbar als auch löschbar.

    8542 39 10 und 8542 39 90

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    anwendungsspezifische logische Schaltungen. Sie werden von einem einzigen Benutzer definiert und für ihn produziert. Das Herstellungsverfahren beinhaltet die Verdrahtung und die Positionierung von Zellen (logischen Gattern) mittels anwendungsspezifischer Diffusionsmasken. Anwendungsspezifische logische Schaltungen werden zur Ausführung von anwendungsspezifischen Funktionen konstruiert. Sie werden auch als ASICs (Application Specific Integrated Circuits — anwendungsspezifische integrierte Schaltungen) bezeichnet;

    2.

    Gate Arrays, das sind integrierte Logikschaltungen, die aus einer festen und regelmäßigen Anordnung programmierbarer Gatter (Transistoren für z. B. AND-, NAND-, OR- oder NOR-Verknüpfungen) bestehen. Die Programmierung der Gate Arrays erfolgt, um eine anwenderspezifische Verbindung dieser Gatter zu erhalten, mittels einer oder mehrerer Verdrahtungsmasken;

    3.

    Standard-Zellen, das sind integrierte Logikschaltungen, die aus einer anwenderspezifischen Anordnung von vordefinierten und von fest vorgegebenen Teilschaltungen bestehen. Diese Teilschaltungen können jede integrierte Funktion beinhalten (z. B. Logikfunktionen oder Speicherfunktionen);

    4.

    programmierbare Logikschaltungen, das sind integrierte Schaltungen, die aus vorgegebenen Gattern bestehen. Die Funktion dieser Schaltungen bestimmt der Anwender selbst durch Wegbrennen von Durchschmelzverbindungen oder durch die elektrische Programmierung der Verbindungen zwischen den Gattern;

    5.

    Standardlogikschaltungen, das sind integrierte logische Schaltungen mit weniger als 150 logischen Gattern (z. B. AND, NAND, OR, NOR). In diesen Elementen können mehrere Funktionen oder Gruppen von identischen und unabhängigen Funktionen integriert sein;

    6.

    Schnittstellenbausteine, das sind integrierte Schaltungen, die (z. B. durch Codeumsetzung, durch Umwandlung von bitseriell zu bitparallel oder durch Synchronisierung) als Übergangselemente fungieren und Verbindungen zwischen Programmen, integrierten Schaltungen, peripheren Geräten oder nicht kompatiblen Systemen herstellen;

    7.

    Mikroperiphere Einheiten, das sind integrierte Schaltkreise, die bestimmte Funktionen ausführen, um Mikroprozessoren, Mikrocontroller oder Mikrocomputer zu ergänzen und deren Leistungsmerkmale hinsichtlich der externen Kommunikation, der Steuerung und Schnittstellen zu verbessern.

    Die technischen Spezifikationen einer mikroperipheren Einheit beschreiben in eindeutiger Weise ihr Verhältnis und ihre Zuordnung zu einem Mikroprozessor, Mikrocontroller oder Mikrocomputer.

    Die Kommunikations-, Steuerungs- und Schnittstellenmerkmale können sein: Buscontroller, Speichercontroller (DRAM-Controller, Speicherverwaltungseinheiten (so genannte MMUs), Controller für den Direktzugriffsspeicher) oder Peripherieschnittstellencontroller (Grafikcontroller, Ortsnetzcontroller, universelle Controller für asynchrone Empfänger/Sender, Tastaturcontroller, Massenspeichercontroller);

    8.

    intelligente Schaltungen (so genannte Smartpower Circuits), das sind integrierte analoge Schaltungen, in denen digitale und analoge Schaltelemente (Leistungstransistoren) miteinander kombiniert sind, um logische Ausgabesignale und Leistungsausgabe-Signale zu steuern. Diese Elemente ermöglichen beispielsweise Schutz vor interner Verlustleistung, Fehlermanagement sowie Diagnosefunktionen.

    Nicht hierher gehören PROMs (Unterposition 8542 32 90).

    8542 39 10

    Waren im Sinne der Anmerkung 8 b) 3) zu diesem Kapitel

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III.

    8543

    Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8543 70 90

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    elektrostatische Vorrichtungen (z. B. für elektrostatische Gewebe-Beflockungsmaschinen);

    2.

    elektroluminiszierende Vorrichtungen, im Allgemeinen in Form von Leuchtbändern, Leuchttafeln oder Leuchtplatten;

    3.

    thermoelektrische Generatoren, bestehend aus einer Wärmebatterie mit einer gewissen Anzahl von Thermoelementen und einer Wärmequelle (z. B. Butangasheizung). Diese Generatoren erzeugen Gleichstrom durch den Seebeck-Effekt;

    4.

    Entstörvorrichtungen für elektrostatische Aufladungen;

    5.

    Entmagnetisierungsapparate;

    6.

    Stoßgeneratoren;

    7.

    Flugdaten-Digitalaufzeichner (Flugschreiber) in Form eines feuerfesten, bruchsicheren elektronischen Geräts zum fortlaufenden Aufzeichnen der spezifischen Flugleistungsdaten während des Fluges;

    8.

    Infrarotgeräte zum kabellosen Fernbedienen (Steuern) von Fernsehempfangsgeräten, Videorecordern oder anderen elektrischen Geräten durch Aussenden von Infrarotstrahlen;

    9.

    elektronische Toneffektgeräte, die als Zusatzgeräte für elektrische Gitarren dienen und verschiedene Effekte (z.B. Tonverdopplung, Tonverzerrung, Nachklingen) erzeugen. Sie werden nicht im Gitarrengehäuse untergebracht, sondern zwischen Gitarre und Endverstärker geschaltet;

    10.

    elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte. Diese Geräte in einem gemeinsamen Gehäuse bestehen aus einer Kamera, die den Vorlagetext (z. B. Zeitung oder Buch) aufnimmt und einem Monitor, der den Text vergrößert wiedergibt.

    Hierher gehören auch kleine elektronische Geräte ohne Grundplatte (einschließlich so genannte „Mini-Computer“), mit deren Hilfe sich Wörter und Sätze bilden lassen, die je nach den mit diesen Geräten verwendeten Modulen (Speicherbausteine) in eine gewählte Fremdsprache übersetzt werden. Diese Geräte besitzen eine alphanumerische Tastatur und einen rechteckigen Bildschirm (Anzeige). Nicht hierher gehören jedoch ähnliche Geräte mit Rechenfunktionen (Position 8470).

    Nicht hierher gehören z. B.:

    a)

    elektrostatische Filter und elektromagnetisch arbeitende Wasserreiniger (Position 8421);

    b)

    Ultraviolett-Bestrahlungsgeräte für Milch (Position 8434);

    c)

    Ultraschallapparate zum Reinigen von verschiedenen Waren (z. B. von Metallteilen) und Ultraschallgeber (Position 8479);

    d)

    Ultraschallschweißgeräte (Position 8515);

    e)

    Ultraviolett-Bestrahlungsgeräte für medizinische Zwecke, auch wenn sie nicht in der ärztlichen Praxis benutzt werden (Position 9018);

    f)

    elektrische Regler, zum Regeln von elektrischen oder nicht elektrischen Größen (Position 9032).

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

    Nicht hierher gehören:

    a)

    flexible elektrische Leiter in Form von gedruckten Schaltungen (Position 8534 00);

    b)

    gesondert gestellte Stecker und Kupplungen für Kabel oder andere elektrische Leiter (Position 8535 oder 8536);

    c)

    Stecker für Kabel aus optischen Fasern (Unterposition 8536 70 00).

    8544 42 10

    von der für die Telekommunikation verwendeten Art

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8544 des HS.

    Im Sinne dieser Unterposition umfasst der Begriff „von der für die Telekommunikation verwendeten Art“ auch elektrische Leiter, die mit in Telekommunikationsnetzwerken verwendeten Anschlussstücken versehen sind, z. B. zur Verbindung einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit einem Modem.

    Nicht hierher gehören dagegen:

    a)

    elektrische Leiter, die mit Anschlussstücken zur Verbindung verschiedener Apparate versehen sind (z. B. eines DVD-Lesegeräts mit einem Monitor oder einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit einem Monitor, einem Drucker, einer Tastatur oder einem Projektor usw.);

    b)

    elektrische Leiter, die zur Verwendung in Maschinen, z. B. in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder einer Einheit davon bestimmt sind, zur Verbindung verschiedener Teile in der Maschine;

    c)

    elektrische Leiter, die nur der Stromzufuhr dienen, wie z. B. Stromkabel.

    8544 49 20

    von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8544 42 10 gelten sinngemäß.

    8544 70 00

    Kabel aus optischen Fasern

    Hierher gehören auch optische Faserkabel, z. B. für die Fernmeldetechnik, aus einzeln mit einer zweifachen Acrylat-Polymer-Beschichtung umgebenen optischen Fasern, in einem Schutzmantel. Die Beschichtung besteht aus einer inneren Lage aus weichem und einer äußeren Lage aus hartem Acrylat, letztere mit einer Schicht in verschiedenen Farben.

    Die Beschichtung der einzelnen optischen Fasern bietet Schutz und stabilisiert die Struktur, z. B. gegen Bruch der Fasern.

    Image

    1.

    Kern der optischen Faser (Glasfaserkern);

    2.

    Mantel der optischen Faser (Glas);

    3.

    Innere Lage aus weichem Acrylat;

    4.

    Farbkennzeichnung (ColourLock);

    5.

    Äußere Lage aus hartem Acrylat.

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    8545 90 90

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Blitzschutzkohlen;

    2.

    Kontaktstücke für elektrische Steuergeräte oder Stellwiderstände.

    Nicht hierher gehört z. B. Elektrodenmasse auf der Grundlage von kohlenstoffhaltigen Massen (Position 3824).

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    8547 20 00

    Isolierteile aus Kunststoffen

    Hierher gehören auch Isolierteile, hergestellt durch Zusammenpressen von vorher mit Kunstharz getränkten Glasfasern oder Lagen aus Papier oder Gewebe, vorausgesetzt, dass es sich um harte und steife Erzeugnisse handelt (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil „Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen“ Buchstabe d).

    8547 90 00

    andere

    Hierher gehören z. B. Isolierteile aus Papier oder Pappe, Asbestzement und Glimmer sowie die in den Erläuterungen zu Position 8547 des HS, Buchstabe B, aufgeführten Isolierrohre und ihre Verbindungsstücke.

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8548 90 90

    andere

    Hierher gehören auch:

    1.

    Wicklungen, bei denen der Magnetkern fehlt und die in gleichem Maße für in verschiedenen Positionen erfasste Maschinen, Apparate oder Geräte verwendet werden können, z. B. für Transformatoren der Position 8504 und für Elektromagnete der Position 8505 (Anwendung der Anmerkung 2 c) zu Abschnitt XVI);

    2.

    Verzögerungsleitungen, die z. B. sowohl in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen als auch in Fernsehempfangsgeräten verwendet werden können;

    3.

    elektronische Filter für die selektive Übertragung elektroakustischer, elektromagnetischer oder elektromechanischer Schwingungen;

    4.

    Ferrite oder andere Keramik-Elemente (z. B. wie sie in Zirkulatoren für UHF-Sendegeräte oder als Hochfrequenzfilter für elektrische Kabel verwendet werden), die in gleichem Maβe für in verschiedenen Positionen dieses Kapitels erfasste Maschinen, Apparate oder Geräte verwendet werden können.

    ABSCHNITT XVII

    BEFÖRDERUNGSMITTEL

    Zusätzliche Anmerkung 2

    Die Erläuterungen zur Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI gelten sinngemäß.

    KAPITEL 86

    SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

    8602

    Andere Lokomotiven; Lokomotivtender

    8602 10 00

    dieselelektrische Lokomotiven

    Die Mehrzahl der zum Ziehen verwendeten Dieselmotoren sind dieselelektrische Motoren.

    8603

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

    8603 10 00

    mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8603 des HS, dritter Absatz Buchstabe A.

    8606

    Schienengebundene Güterwagen

    8606 91 10

    ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt ( Euratom )

    Hierher gehören nur Fahrzeuge mit einer Abschirmung oder Schutzvorrichtung, die integrierter Bestandteil des Fahrzeugs ist und einen wirksamen Schutz gegen Strahlungen gewährt.

    8606 91 80

    andere

    Hierher gehören wärmeisolierte Wagen und Kühlwagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10 00.

    Kühlwagen sind isolierte Wagen, die mit Kältemitteln (Eiswasser, Trockeneis, eutektischen Platten, Flüssiggas usw.) oder einer kälteerzeugenden

    Maschine (Kompressions-, Adsorptionsmaschine oder einer anderen) ausgestattet sind.

    8607

    Teile von Schienenfahrzeugen

    8607 11 00 bis 8607 19 90

    Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Drehgestelle und Lenkgestelle für Lokomotiven;

    2.

    Dreh-Lenkgestelle, eine ebenfalls für Lokomotiven verwandte Kombination aus einem Drehgestell und einem Lenkgestell;

    3.

    Motordrehgestelle (Drehgestelle mit eingebautem Elektromotor) für elektrische Triebwagen oder elektrische Lokomotiven;

    4.

    Drehgestelle für schienengebundene Personen- oder Güterwagen.

    Hierher gehören auch Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen, z. B. hydraulische Stoßdämpfer für Drehgestelle.

    Bestimmte Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen sind jedoch ausgenommen, z. B. Federn (Position 7320).

    Hierher gehören auch die in den Erläuterungen zu Position 8607 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 und 3, genannten Achsen, Radsätze, Räder und Radteile.

    Als Radteile gehören z. B. nicht hierher Vollreifen und Luftreifen, aus Kautschuk (Position 4011 oder 4012, je nach Beschaffenheit).

    8607 21 10 bis 8607 29 00

    Bremsvorrichtungen und Teile davon

    Nicht hierher gehören z. B. Gleisbremsen (Position 8608 00 00).

    Ferner gehören nicht hierher bestimmte Teile von Bremsvorrichtungen, z. B. Armaturen, wie Führerbremsventile usw. (Unterposition 8481 20 90).

    8607 91 10 bis 8607 99 80

    andere

    Neben den in den Erläuterungen zu Position 8607 des HS, zweiter Absatz Ziffern 4 und 8 bis 11, aufgeführten Teilen gehören hierher z. B. auch Treibstangen und Kupplungsstangen für Lokomotiven.

    KAPITEL 87

    ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    Allgemeines

    1.

    Als „neue Fahrzeuge“ im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gelten solche, die nicht zugelassen wurden.

    2.

    Als „gebrauchte Fahrzeuge“ im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gelten solche, die wenigstens einmal zugelassen wurden.

    8701

    Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709 )

    8701 10 00

    Einachsschlepper

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8701 des HS, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Fahrzeuge, einschließlich Gleisketten-Einachsschlepper. Diese Fahrzeuge werden insbesondere im Gartenbau verwendet.

    Zum Gebrauch mit einem Einachsschlepper bestimmte auswechselbare Geräte (Eggen, Pflüge usw.) werden stets nach Beschaffenheit eingereiht, auch wenn sie am Einachsschlepper angebracht sind.

    Wenn dagegen die Geräte mit dem mit Motor ausgestatteten Fahrgestell untrennbar verbunden sind und dadurch eine maschinelle Einheit bilden, gehört das Ganze zu der Position für die Arbeitsmaschine. Das gilt z. B. für Motorpflüge und Motorkultivatoren (Position 8432).

    8701 30 00

    Gleiskettenzugmaschinen

    Hierher gehören z. B. schlepperähnliche Fahrzeuge mit überbreiten Gleisketten zum Ebnen und Verdichten des Schnees auf Skipisten usw.

    Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen (z. B. Fräsen, Planierschilde) zum Anbringen an diese Fahrzeugart sind, werden in die für sie zutreffenden Positionen (Pos. 8430, 8479 usw.) eingereiht, selbst wenn sie mit dem Fahrzeug, auch an ihm montiert, gestellt werden.

    8701 90 11 bis 8701 90 90

    andere

    Hierher gehören z. B. so genannte „Geländefahrzeuge“, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind und folgende Merkmale aufweisen:

    eine Lenkstange mit zwei Griffen, an der die Kontrolleinrichtungen für die Steuerung des Fahrzeugs montiert sind; die Lenkung wird durch Drehen der zwei Vorderräder bewirkt und beruht auf einem Kraftwagenlenksystem (Ackermann-Prinzip);

    Bremssysteme an allen Rädern;

    ein Automatikgetriebe und einen Rückwärtsgang;

    einen Motor, der speziell für die Benutzung in schwer zugänglichem Gelände entwickelt ist und bei niedriger Drehzahl eine ausreichende Zugkraft für angehängte Gerätschaften liefert;

    die Kraft wird über Wellen auf die Räder übertragen und nicht mittels einer Kette;

    die Reifen haben ein tiefes Profil, das für unbefestigtes Gelände geeignet ist;

    eine Ankupplungsvorrichtung beliebiger Art, z. B. einen Anhängehaken, mit der das Fahrzeug mindestens das Zweifache seines Eigengewichts ziehen oder schieben kann;

    eine Anhängelast (nicht gebremst) von mindestens dem Zweifachen seines Eigengewichts. Diese kann durch technische Unterlagen, wie Benutzerhandbuch, Bescheinigung des Herstellers oder einer nationalen Behörde mit genauer Angabe der Anhängelast des Geländefahrzeugs in Kilogramm und seines Eigengewichts (Gewicht des Fahrzeugs ohne Flüssigkeiten, Personen oder Ladung) nachgewiesen werden.

    Wenn sie alle vorgenannten Merkmale aufweisen und die Erfordernisse der Erläuterungen zu den Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 50 erfüllen, sind sie als Ackerschlepper und Forstschlepper einzureihen. Andernfalls gehören sie zu Unterposition 8701 90 90.

    Wenn sie nicht alle der oben angeführten Merkmale aufweisen, sind die so genannten „Geländefahrzeuge“ in Position 8703 einzureihen.

    Diese Unterpositionen schließen auch die so genannten „Quads“ (Position 8703 oder Unterposition 9503 00 10 (siehe Erläuterungen zu dieser Unterposition)) aus.

    8701 90 11 bis 8701 90 50

    Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern

    Hierher gehören mit drei oder mehr Rädern ausgestattete Acker- oder Forstschlepper, die ihrer Bauweise und Ausstattung nach erkennbar zur Verwendung in landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.

    Derartige Fahrzeuge haben in der Regel eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.

    Ihre Motoren können maximale Zugkraft leisten, z. B. bei Verwendung eines Sperrdifferentials.

    Die Reifen der Fahrzeuge haben ein tiefes Profil, das für landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Zwecke geeignet ist.

    Ackerschlepper verfügen im Allgemeinen über eine hydraulische Vorrichtung zum Heben und Senken von landwirtschaftlichen Geräten (Eggen, Pflügen usw.), über eine Zapfwelle, durch die andere Maschinen oder Geräte angetrieben werden können, und über eine Vorrichtung zum Ankuppeln von Anhängern. Sie können auch mit einer hydraulischen Vorrichtung zum Betätigen von Hebe- oder Fördergeräten (Heuladern, Düngerladern usw.) ausgestattet sein, sofern diese als Zubehör anzusehen sind.

    Hierher gehören auch Ackerschlepper besonderer Bauart, z. B. Schlepper mit überhöhtem Fahrgestell für Weinberge und Baumschulen sowie Handschlepper und so genannte Motorgeräteträger.

    Gleichzeitig mit den Ackerschleppern gestellte auswechselbare landwirtschaftliche Geräte werden stets, auch wenn sie an den Schleppern angebracht sind, nach Beschaffenheit eingereiht (Positionen 8432, 8433 usw.).

    Ein besonderes Kennzeichen von Forstschleppern ist das Vorhandensein einer fest angebrachten Seilwinde, die zum Abschleppen gefällter Bäume dient.

    Nach Anmerkung 2 zu Kapitel 87 können Schlepper dieser Unterpositionen auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen landoder forstwirtschaftliche Werkzeuge, Geräte, Düngemittel, Saatgut usw. zu befördern.

    Nicht hierher gehören Grundmaschinen zum Rasenmähen (Aufsitzmäher oder Rasen- und Gartentraktoren genannt), die ein fest angebrachtes Mähwerk und nur eine einzige, als Mähwerksantrieb dienende Kraftabnahmevorrichtung besitzen (siehe Erläuterungen zu Positionen 8433 11 10 bis 8433 19 90).

    8701 90 90

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Zugmaschinen für die Bauwirtschaft;

    2.

    Zugmaschinen (Zugköpfe) mit einer Achse, für Gelenkkraftwagen.

    8703

    Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

    Zu dieser Position gehören „Mehrzweckfahrzeuge“, wie Kraftfahrzeuge, die sowohl zur Personen- als auch zur Güterbeförderung bestimmt sind:

    1.

    Vom Typ „Pick-up“:

    Diese Fahrzeuge bestehen normalerweise aus mehr als einer Sitzreihe und aus zwei getrennten Bereichen, d. h. einem geschlossenen Bereich für die Beförderung von Personen und einem zweiten, offenen oder abdeckbaren Bereich für die Beförderung von Waren.

    Diese Fahrzeuge gehören jedoch in die Position 8704, wenn die größte innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50 % der Länge des Radstands des Fahrzeugs oder wenn sie mehr als zwei Achsen haben.

    2.

    Vom Typ „Van“:

    Fahrzeuge vom Typ „Van“ mit mehr als einer Sitzreihe müssen die Kriterien in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8703 erfüllen.

    Fahrzeuge vom Typ „Van“ mit nur einer Sitzreihe und ohne ständige Verankerungspunkte und Vorrichtungen zum Einbau von Sitzen und Sicherheitsausrüstung im Rückraum sind, auch ohne eine untrennbar verbundene Trennwand oder Abgrenzung zwischen dem Fahrer- und Passagier- und dem Ladebereich oder ohne hintere Fenster im Seitenteil des Ladebereichs, in Position 8704 einzureihen.

    8703 21 10 bis 8703 24 90

    andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

    Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS.

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 8703 des HS, fünfter und sechster Absatz genannten „Kombinationskraftwagen“ und „Mehrzweckfahrzeuge“.

    Hierher gehören auch kleine Rennwagen (z. B. Go-carts), ohne Karosserie, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, die eine verhältnismäßig große Geschwindigkeit entwickeln.

    8703 31 10 bis 8703 33 90

    andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 8703 des HS, fünfter und sechster Absatz genannten „Kombinationskraftwagen“ und „Mehrzweckfahrzeuge“.

    8704

    Lastkraftwagen

    Die Erläuterungen zu Position 8703 gelten sinngemäß.

    Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS.

    Hierher gehören geländegängige Kraftfahrzeuge mit Gelenkfahrgestell und Vierradantrieb, bei denen der vordere Teil mit einem Dieselmotor und einem Fahrerhaus ausgestattet ist, in dem sich die Bedienungseinrichtungen befinden. Der hintere Teil besteht aus einem Fahrgestell mit zwei Rädern, ohne Ausstattung; es ist jedoch zur Aufnahme verschiedener Vorrichtungen vorbereitet.

    Nicht hierher gehören jedoch derartige Kraftfahrzeuge, wenn sie mit landwirtschaftlichen Maschinen oder anderen Maschinen für besondere Zwecke ausgestattet sind (Position 8705).

    8704 10 10 und 8704 10 90

    Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

    1.

    Hierher gehören in erster Linie Fahrzeuge mit einer Kippmulde über der Vorder- oder Hinterachse oder mit einem Aufbau mit Klappboden, die speziell für die Beförderung von Sand, Kies, Erde, Gestein usw. in Steinbrüchen und Bergwerken oder auf Baustellen (zum Bau von Straßen, Flugplätzen und Häfen) konstruiert sind. Darstellungen der verschiedenen Typen von Muldenkippern sind am Ende dieser Erläuterungen wiedergegeben.

    2.

    Hierher gehören auch kleinere Fahrzeuge der beschriebenen Art, die auf Baustellen zum Befördern von Erde, Bauschutt, Zement, frischem Beton usw. eingesetzt werden. Diese haben ein festes oder ein Gelenkfahrgestell und Zwei- oder Vierradantrieb; die Kippmulde befindet sich über der einen Achse und der Fahrersitz über der anderen. Der Fahrersitz ist gewöhnlich nicht durch ein Führerhaus geschützt.

     

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    8704 21 10

    ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom )

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

    8704 21 31 bis 8704 21 99

    andere

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 8704 des HS, zweiter Absatz genannten „Mehrzweckfahrzeuge“.

    8704 22 10

    ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom )

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

    8704 23 10

    ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom )

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

    8704 31 10

    ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom )

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

    8704 31 31 bis 8704 31 99

    andere

    Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 8704 des HS, zweiter Absatz genannten „Mehrzweckfahrzeuge“.

    8704 32 10

    ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom )

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

    8707

    Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    8707 10 10

    für die industrielle Montage

    Im Sinne dieser Unterposition gelten als Karosserien „für die industrielle Montage“ nur solche Karosserien, die tatsächlich zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken verwendet werden, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe).

    Die Unterposition findet nur auf Karosserien Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer, im Wortlaut der Unterposition genannter Fahrzeuge verwendet werden. Von der Unterposition sind daher nicht Karosserien gleicher Art erfasst, die als Ersatzteile verwendet werden.

    8707 90 10

    für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 , von Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2  500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2  800 cm3 oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8707 10 10.

    Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS.

    8708

    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    Für Teile und Zubehör für die industrielle Montage gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8707 10 10 sinngemäß.

    8708 70 91

    in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl

    Die Radteile dieser Unterposition werden im Allgemeinen für Omnibusse oder für Kraftwagen zum Befördern von Gütern verwendet. Sie haben Sternform, meistens mit sechs „Speichen“, und sind für die Aufnahme von auswechselbaren, aus drei Segmenten bestehenden Felgen ausgelegt.

    8708 70 99

    andere

    Hierher gehören neben Teilen und Zubehör, die in den Erläuterungen zu Position 8708 des HS, zweiter Absatz Buchstabe K, genannt sind, z. B. Auswuchtgewichte für Räder.

    8708 80 55

    Stabilisatoren; Drehstabfedern

    Stabilisatoren sind Federn für Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, die Federkräfte von einer Seite des Fahrzeugs auf die andere zu übertragen.

    In den meisten Fällen bestehen sie aus Stahlstäben mit rundem Querschnitt, die im Allgemeinen annähernd U-förmig gebogen sind.

    Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen:

     

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    Drehstabfedern bestehen im Allgemeinen aus runden, gelegentlich aber auch aus quadratischen Stahlstäben oder aus Paketen von mehreren rechteckigen Stahlstäben.

    Drehstabfedern haben eine lineare Kennlinie, d. h. dass das Drehmoment, das an einem Ende des Drehstabs ausgeübt wird, proportional zum Drehwinkel ist.

    Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen:

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    8708 99 10 bis 8708 99 97

    andere

    Nicht hierher gehören z. B.:

    a)

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702 bis 8704, ohne Motor, aber mit Fahrerhaus (Positionen 8702 bis 8704);

    b)

    Kopfstützen für Kraftfahrzeuge (Position 9401 oder 9404).

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    8709 11 10

    ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom )

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

    8709 19 10

    ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom )

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

    8712 00

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

    Zu dieser Position gehören auch unvollständige Fahrräder, die die wesentlichen Eigenschaften vollständiger Fahrräder aufweisen (Allgemeine Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Ein unvollständiges Fahrrad, zusammengebaut oder nicht, ist in Position 8712 00 einzureihen, sofern es aus einem Rahmen, einer Gabel und mindestens zwei der nachstehend genannten Bauteile besteht:

    ein Satz Räder,

    Kurbelgarnitur (siehe Erläuterungen zur Unterposition 8714 96 30);

    Steuersystem (einschließlich Lenker und Lenkerschaft/-vorbau);

    Bremssystem.

    8713

    Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

    8713 90 00

    andere

    Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind, unterscheiden sich von Fahrzeugen der Position 8703 im Wesentlichen durch:

    eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 10 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit;

    einer Breite von höchstens 80 cm;

    zwei Radsätze, die den Boden berühren;

    bestimmte Merkmale zur Bewältigung der Behinderung (z. B. Fußstützen zum Stabilisieren der Beine).

    Diese Fahrzeuge können die folgenden Merkmale aufweisen:

    ein zusätzlicher Radsatz (Überrollschutz);

    Bedienungs- und andere Steuerelemente (z. B. ein Joystick) zur einfachen Bedienung; derartige Elemente befinden sich üblicherweise an einer der Armlehnen; keinesfalls jedoch erfolgt die Steuerung mittels einer separaten beweglichen Lenksäule.

    Hierzu gehören insbesondere rollstuhlähnliche Fahrzeuge mit Elektromotorantrieb, die ausschließlich der Personenbeförderung von Behinderten dienen. Sie können z. B. folgendes Aussehen haben:

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    Nicht hierher gehören dagegen so genannte motorbetriebene Scooter („mobility scooter“), die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind. Sie haben folgendes Aussehen und sind in die Position 8703 einzureihen:

     

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    8714

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

    8714 91 10 bis 8714 99 90

    andere

    Hierher gehören z. B. Teile und Zubehör zum Bau, zur Ausstattung oder zur Instandsetzung von:

    1.

    Beiwagen für Krafträder und Fahrräder;

    2.

    Fahrrädern mit Hilfsmotor, d. h. von Fahrrädern, die mit Pedalen in Bewegung gesetzt werden können und mit einem Hilfsmotor (mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger) ausgestattet sind;

    3.

    Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern), ohne Motor.

    8714 94 20

    Bremsen

    Hierher gehören z. B. Bremsnaben.

    Bremsnaben sind im Allgemeinen Naben mit Rücktritt, die beim Zurücktreten eine Bremswirkung ausüben.

    Bei Trommelbremsnaben wird jedoch die Bremswirkung über Kabelzug oder Gestänge von Hand ausgeübt.

    Bremsnaben haben beispielhaft folgendes Aussehen:

     

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    8714 94 90

    Teile

    Hierher gehören auch Bremshebel.

    Nicht hierher gehören Bremsklötze aus Kautschuk (Unterposition 4016 99 97), Bremszugführungsschläuche (im Allgemeinen Unterposition 8307 10 00 oder 8307 90 00).

    8714 96 30

    Kurbelgarnituren

    Eine Kurbelgarnitur besteht normalerweise aus folgenden Bauteilen:

    Tretlager (siehe Abbildung 1);

    ein oder mehrere Zahnräder (auch bezeichnet als Kettenblätter, Zahnkränze oder Ritzel), die normalerweise am rechten Kurbelarm/an der rechten Tretkurbel befestigt sind (siehe Abbildung 2);

    ein linker Kurbelarm/eine linke Tretkurbel (siehe Abbildung 3).

    Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a der Kombinierten Nomenklatur verbleibt eine Ware als unvollständige Ware (zusammengesetzt oder nicht) in dieser Unterposition, wenn sie zum Beispiel aus folgenden Bauteilen besteht:

    ein oder mehrere Zahnräder, die normalerweise am rechten Kurbelarm/an der rechten Tretkurbel befestigt sind;

    ein oder mehrere Zahnräder, die normalerweise am rechten Kurbelarm/an der rechten Tretkurbel befestigt sind, und der linke Kurbelarm/die linke Tretkurbel; oder

    ein oder mehrere Zahnräder, die normalerweise am rechten Kurbelarm/an der rechten Tretkurbel befestigt sind, und das Tretlager.

    Abbildung 1

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    Abbildung 2

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    Abbildung 3

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    8714 99 50

    Kettenschaltungen

    Kettenschaltungen dieser Unterposition sind Mechanismen, mit denen die Kette eines Fahrrads vorne oder hinten auf ein anderes Zahnrad gelegt werden kann. Eine vollständige Kettenschaltung besteht in der Regel aus mindestens einer Schaltvorrichtung (vorne Umwerfer, hinten Schaltwerk, siehe Abbildungen) und einem Schalthebel, der durch einen Kabelzug mit der Schaltvorrichtung verbunden ist. Wird der Hebel während des Tretens betätigt, so wird die Schaltvorrichtung durch die veränderte Spannung des Kabelzugs seitlich verschoben und die Kette wird von einem Zahnrad auf ein anderes gelegt.

    Zu dieser Unterposition gehören auch gesondert gestellte Umwerfer oder Schaltwerke sowie nicht montierte Warenzusammenstellungen, die aus diesen Schaltvorrichtungen mit Kabelzügen oder Schalthebeln bestehen. Gesondert gestellte Schalthebel und Kabelzüge sind dagegen als Teile in die Unterposition 8714 99 90 einzureihen.

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    Umwerfer

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    Schaltwerk

    8716

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    8716 10 92 und 8716 10 98

    Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

    Unter „Gewicht“ ist das Gewicht des Fahrzeugs mit allen ständig zur Einrichtung oder zur Ausrüstung gehörenden Gegenständen zu verstehen.

    8716 39 10

    ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom )

    Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

    KAPITEL 88

    LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

    Unterpositions-Anmerkung 1

    Als nicht fest eingebaute Ausrüstungen gelten z.B. die Notausrüstungen (wie Rettungsboote, Fallschirme, Notrutschen) und auswechselbare Ausstattungsgegenstände.

    Wenn ein unvollständiges oder unfertiges Luftfahrzeug aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als vollständige Ware eingereiht wird, ist das Leergewicht, das zur Feststellung der entsprechenden Unterposition zugrunde zu legen ist, das Gewicht des Luftfahrzeugs in flugbereitem Zustand.

     

    8802

    Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

    8802 11 00 und 8802 12 00

    Hubschrauber

    Hierher gehören nur Luftfahrzeuge, bei denen der Auftrieb und der Antrieb durch einen oder mehrere maschinell angetriebene Rotoren erzielt werden.

    KAPITEL 89

    WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

    Zusätzliche Anmerkung 1

    Als „Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind“, gelten Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung auch bei schwerem Wetter (etwa Windstärke 7 nach der Beaufort-Skala) auf See bleiben können. Wasserfahrzeuge dieser Art haben im Allgemeinen ein wasserdichtes Deck und wetterfeste Aufbauten.

    Unter „größter Rumpflänge“ ist die Länge „über alles“ des Rumpfes zwischen den äußersten Punkten des Bugs und des Hecks zu verstehen. Überragende Teile, auch mit dem Rumpf geformt (z. B. Ruder, Bugspriet, Angelplattformen oder Sprungbretter), gehören nicht dazu.

    Als „Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt“ gelten die den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Wasser- und Luftkissenfahrzeuge, auch wenn sie hauptsächlich z. B. in Küstengewässern, in Flussmündungen oder auf Seen verwendet werden.

    Außerdem wird darauf hingewiesen, dass:

    1.

    Boote mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, nur dann als „Fischereifahrzeuge“ gelten, wenn sie nach Bauart und Ausrüstung zum gewerblichen Fischfang bestimmt sind, auch wenn sie gelegentlich zu Ausflugsfahrten verwendet werden;

    2.

    unter „Rettungsbooten“ sowohl die auf den Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt mitgeführten Boote zu verstehen sind, die bei Schiffbruch zum Aufnehmen der Mannschaft und der Passagiere dienen, als auch die längs der Küste an geeigneten Stellen stationierten Seenotfahrzeuge, die Schiffen zu Hilfe kommen, wenn sie sich in Seenot befinden.

     

    8901

    Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

    Schiffsrumpfhälften und -drittel gehören nicht hierher, sondern sind nach Beschaffenheit einzureihen (z.B. Position 7308).

    8901 90 10

    für die Seeschifffahrt

    Hierher gehören auch Transportschiffe für Leichter und Schuten. Diese Schiffe befördern an Stelle von Containern der üblichen Art Leichter oder Schuten, die selbst zuvor auf dem Wasser zum Transportschiff gefahren sind und anschließend auf dieses Schiff geladen wurden. Das Transportschiff ist in Kammern aufgeteilt, in denen jeweils drei bis vier Leichter oder Schuten gestapelt werden. Es ist mit einem Portalkran, einer versenkbaren Hebebühne oder anderen Vorrichtungen zum Beladen, Handhaben und Entladen der Leichter oder Schuten ausgerüstet.

    Hierher gehören nur die Transportschiffe selbst, während die Leichter oder Schuten, die zuerst als Schiffe für die Binnenschifffahrt, dann als „Container“ während der Seeüberfahrt und anschließend erneut als Schiffe für die Binnenschifffahrt verwendet werden, der Unterposition 8901 90 90 zuzuweisen sind.

    8904 00

    Schlepper und Schubschiffe

    Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901.

    8904 00 91 und 8904 00 99

    Schubschiffe

    Die in den Erläuterungen zu Position 8904 des HS, zweiter Absatz, beschriebenen Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach sowohl Schubschiffe als auch Schlepper sind, gehören in jedem Fall hierher.

    8905

    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

    Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901.

    8906

    Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

    Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901.

    ABSCHNITT XVIII

    OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF-ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

    KAPITEL 90

    OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Hierher gehören sowohl die für das sichtbare Licht als auch die für das unsichtbare Spektrum (infrarotes, ultraviolettes Licht) verwendeten Waren.

    Nicht hierher gehören dagegen Elemente der Elektronenoptik, wie z. B. elektrostatische Linsen, elektromagnetische Linsen und so genannte elektrische Zwischenlinsen (im Allgemeinen Kapitel 85).

    9001 10 10 und 9001 10 90

    optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern

    Nicht zu diesen Unterpositionen gehören ebenfalls Stecker und Kupplungen zum Verbinden von optischen Fasern sowie von Bündeln und Kabeln aus optischen Fasern.

    Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 8536 70 00

    9001 20 00

    Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

    Zu dieser Unterposition gehören Folien von polarisierenden Stoffen auf Rollen, z. B. zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Modulen

    Image

    9001 90 00

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Rubine und andere optische Elemente für „Laser“;

    2.

    Fresnelsche Linsen aus Kunststoff, die z. B. nach Einsetzen in ein Gestell als Vergrößerungsschirme für Fernsehempfangsgeräte verwendet werden.

    9004

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

    Bänder, Ketten und Ähnliches (z. B. „Brillenbänder“ oder „Brillenketten“) für die Waren dieser Position, mit oder ohne Endschlaufen, gelten weder als Teile noch als Zubehör, da sie weder integrale Bestandteile dieser Waren sind noch deren Funktion ergänzen oder verbessern. Daher sind sie nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (z. B. in der Position 5609, 6307, 7117, 7315 oder 7616) einzureihen.

    9005

    Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie)

    Hierher gehören auch derartige Geräte mit Bildverstärkern, die Nachtsicht ermöglichen.

    9006

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 )

    9006 10 00

    Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9006 des HS, Teil I dritter Absatz Ziffer 17, aufgeführten Waren.

    9010

    Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände

    9010 50 00

    andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter

    Hierher gehören z. B. so genannte Leiterplatten-Belichtungsapparate, die auf einem Fotonegativ abgebildete Schaltungsbilder von gedruckten Schaltungen durch Belichtung auf Isolierstoffplatten kopieren, aus denen Leiterplatten hergestellt werden. Die Apparate bestehen im Wesentlichen aus einer mit Ultraviolett-Lampen ausgestatteten Belichtungskammer, in deren Rahmen Fotonegativ und Isolierstoffplatte hineingelegt werden und in der die Platte im Vakuum unter Kontakt belichtet wird.

    9013

    Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

    9013 80 90

    andere

    Hierher gehören z. B. Vergrößerungsschirme für Fernsehgeräte, bestehend aus einem optischen Element (Fresnelsche Linse) aus Kunstoff, einem Rahmen sowie einer Vorrichtung aus Metallstangen, mit der der Schirm vor dem Fernsehgerät befestigt wird.

    9017

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    9017 10 90

    andere

    Hierher gehören auch Zeichentische, die mit Vorrichtungen, z. B. Pantografen, ausgestattet sind.

    9017 20 05 bis 9017 20 90

    andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    nicht für die Fotogrammmetrie hergerichtete Koordinatografen;

    2.

    Buchstabenschablonen, eindeutig als Spezialzeichen- oder Anreißinstrumente erkennbar.

    9018

    Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe

    9018 50 10

    nicht optische

    Neben den allgemein einsetzbaren Ultraschalldiagnosegeräten gehören hierher z. B. auch Spezialgeräte zur Augenuntersuchung mittels Ultraschall (z. B. zum Feststellen der Dicke von Hornhaut und Augenlinse oder zum Bestimmen der Länge des Augapfels (Bulbus)).

    9018 90 84

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    elektrische Defibrillatoren zum Abgeben von Stromstößen, die zur Wiederherstellung der natürlichen Herzfunktion dienen sollen. Bei diesen mit einem Stromstoßerzeuger und zwei Defibrillator-Elektroden ausgestatteten Geräten wird das von den Elektroden kommende EKG (Elektrokardiogramm)-Signal des Patienten auf einem Bildschirm sichtbar gemacht oder von einem in die Geräte integrierten Schreiber ausgedruckt;

    2.

    medizinische Geräte zum Einblasen von Gasen in die menschliche Bauchhöhle, um die Besichtigung verschiedener Organe mit dem Endoskop zu ermöglichen. An diese mit Messgeräten und Anzeigen ausgestatteten Geräte sind zwei Schläuche angeschlossen, die am Ende mit einem Absperrhahn und einer langen Nadel verbunden sind;

    3.

    so genannte medizinische Absaugpumpen zum Absaugen von Sekret, die neben der Pumpe aus einer Absaugvorrichtung bestehen und in Operationssälen oder in Unfallrettungswagen (Notarztwagen) verwendet werden;

    4.

    empfängnisverhütende „intra-uterine Pessare“ genannte Geräte aus Kunststoff mit Kupferdraht, Kupfer in kolloider Form oder Hormoneinlage.

    9021

    Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen

    Der Begriff „Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ im Sinne dieser Position erfasst nur Vorrichtungen, die wirklich die Funktion des beschädigten Körperteiles oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen.

    Nicht hierher gehören Vorrichtungen, die lediglich dazu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern.

    Nicht hierher gehören ebenfalls Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata (Unterposition 3006 91 00).

    9021 39 90

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    Platten, die ständig im Organismus verbleiben (z. B. um den Teil eines Knochens oder einen ganzen Knochen zu ersetzen);

    2.

    gewebte Bänder aus Chemiefasern, die bei chronischen Kniebandinstabilitäten in das Kniegelenk implantiert werden, um die defekten Kniebänder zu ersetzen.

    9021 40 00

    Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9021 des HS, Abschnitt IV, erfassten Geräte, auch in Form von Brillen.

    9021 50 00

    Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

    Hierher gehören nur die Herzschrittmacher selbst. Teile und Zubehör für Herzschrittmacher sind (vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 90) der Unterposition 9021 90 90 zuzuweisen (z. B. Gehäuse, Gehäuseschalen, Gehäusedeckel und Elektroden).

    Gesondert gestellte Primärbatterien und elektrische Akkumulatoren für Herzschrittmacher gehören zu Position 8506 oder 8507. Mit Transformator- „Primärwicklung“ ausgestattete Ladegeräte zum Aufladen des Akkumulators im implantierten Herzschrittmacher durch induktive Energieversorgung der Sekundärspule im Herzschrittmacher sind in die Position 8504 einzureihen.

    9021 90 90

    andere

    Hierher gehören z. B. folgende Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen:

    1.

    Geräte, die als Medikamentenspender in den menschlichen Körper eingepflanzt werden und die in einem gemeinsamen Gehäuse eine so genannte medizinische Pumpe, die Energiequelle für die Pumpe und den Vorratsbehälter für das Medikament vereinigen;

    2.

    so genannte Ringprothesen, d. h. Ringe aus nicht rostendem Stahl, die mit zwei Kunststoffschichten und einem Gewirke aus Chemiefasern überzogen sind. Sie werden operativ an der Herzklappe befestigt, um (z. B. bei Mitralinsuffizienz) die Schließfähigkeit der Herzklappe wiederherzustellen;

    3.

    so genannte Schirmfilter zum Implantieren in die Herzvene (vena cava inferior), um zu verhindern, dass Thrombosen und Embolien zum Herzen wandern. Sie bestehen aus einem sehr kleinen schirmartigen Gestell aus einer nicht rostenden Stahllegierung, das mit einer dünnen Silastikschicht überzogen ist und das in der Vene wie ein Schirm entfaltet wird;

    4.

    Harnleiter-Dauerspreizer aus Kunststoff. Diese stabförmigen, mit Widerhaken versehenen Geräte werden in den Harnleiter eingeführt, um den Harnfluss zu ermöglichen.

    9022

    Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen

    9022 12 00

    Apparate für die Computertomografie

    Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 9022 12 des HS.

    Zu Position 8543 gehören dagegen Bildspeichersysteme, nicht in Röntgengeräte integriert, die von einer externen Videokamera gelieferte analoge Videosignale von Röntgenbildern digitalisieren, überarbeiten und speichern (archivieren). Sie bestehen im Wesentlichen aus einem Analog-Digital-Wandler, einem Prozessrechner, Monitoren und einem Magnetband- oder Magnetplattenspeicher.

    9022 90 00

    andere, einschließlich Teile und Zubehör

    Hierher gehören z. B. Fenster aus Beryllium für Röntgenröhren.

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    9025 11 20 und 9025 11 80

    unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt

    „Unmittelbar ablesbar“ sind Thermometer, bei denen die Temperatur auf einer Skala durch das Niveau der Thermometerflüssigkeit angezeigt wird.

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032

    9026 20 20 bis 9026 20 80

    zum Messen oder Überwachen des Druckes

    Hierher gehören auch Reifenfüllgeräte mit Manometer, selbst wenn diese Geräte nicht an eine externe Druckluftzuführung anzuschließen, sondern mit einem eigenen Druckluftbehälter ausgestattet sind.

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

    9027 10 10

    elektronische

    Hierher gehören z. B. so genannte Laser-Luftpartikelzähler. Das sind elektronische Geräte, die z. B. in Industrieanlagen oder im Bereich der Medizin den Staubgehalt bereits gefilterter Luft bestimmen (kontrollieren). Die in der Luftprobe enthaltenen Staubpartikel bewirken, dass in der Messkammer der Geräte mittels Laserstrahl ein Streulicht erzeugt wird, das — durch ein Linsensystem gebündelt — von einer Fotodiode erfasst und in ein elektrisches Signal umgewandelt wird. Mit Hilfe vorprogrammierter Vergleichsdaten wird der Staubpartikelanteil bestimmt und das Messergebnis auf der Digitalanzeige der Geräte sichtbar gemacht oder auf einem externen Streifendrucker ausgedruckt. Das Messergebnis kann auch als elektrisches Signal über eine Schnittstelle (Interface) der Geräte mittels Kabel an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine weitergeleitet werden.

    9027 30 00

    Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen) verwenden

    Hierher gehören z. B. mikroprozessorgesteuerte elektronische Geräte (so genannte optische Vielkanalanalysatoren) zum Messen und Analysieren der Wellenlängen optischer Signale für Spektraluntersuchungen. Die mittels Detektoren gemessenen Wellenlängen der optischen Signale werden in digitale elektrische Signale umgewandelt und mit vorgegebenen Werten verglichen (analysiert). Das Ergebnis des Vergleichs wird rechnerisch ausgewertet und auf anschließbaren externen Monitoren dargestellt.

    9027 50 00

    andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

    Hierher gehören z. B. elektronische Geräte, die in chemischen Laboratorien von Krankenhäusern zur vollautomatischen Analyse von Blutseren verwendet werden. Sie bestehen im Wesentlichen aus dem eigentlichen Analysengerät (mit Probenvorbereitungsvorrichtung, Reagenzdosiereinrichtung und fotometrischem Messsystem aus Halogenlampe als Lichtquelle und Fotodioden als Detektoren), einem Steuer- und Auswertegerät (mit Mikroprozessoren und Bildschirm zur Anzeige der Messergebnisse) und einem Drucker zum Aufzeichnen der Messergebnisse. Alle drei Einzelgeräte sind durch elektrische Kabel miteinander verbunden.

    9027 80 99

    andere

    Hierher gehören z. B. Klimaprüfschränke, die mit Druckkammer, elektrischer Heizung, Luftbefeuchtungsvorrichtung und elektrischer Steuerung ausgestattet sind und in denen elektronische Bauelemente zur Prüfung der Dauer ihrer Funktionsfähigkeit, ihrer Isolation usw. bestimmten Druckverhältnissen, Temperaturen und Luftfeuchtigkeiten ausgesetzt werden, um die bei ihrer späteren Verwendung auftretenden Einflüsse und Umweltbedingungen zu simulieren.

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028 ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    Instrumente, Apparate und Geräte, die sowohl zum Messen oder Prüfen elektrischer als auch nicht elektrischer Größen dienen können, bleiben gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Position 9030, wenn sie ihrem Charakter nach hauptsächlich zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen dienen. Dies ist z. B. der Fall bei Kathodenstrahloszilloskopen und Kathodenstrahloszillografen sowie bei Lichtstrahl- und UV-Strahloszillografen (Unterpositionen 9030 20 10 bis 9030 20 99).

    Nicht hierher gehören dagegen Instrumente, Apparate und Geräte, bei denen der wesentliche Charakter nicht ermittelt werden kann, weil sie im gleichen Maße zum Messen oder Prüfen elektrischer als auch nicht elektrischer Größen dienen. So sind z. B. Geräte zum Prüfen des Motors und der Zündanlage von Kraftfahrzeugen durch Messen elektrischer Größen (z. B. Spannung und Widerstand) und nicht elektrischer Größen (z. B. Drehzahl, Schließwinkel und Unterbrecherzustand) gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 c) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur der Position 9031 zuzuordnen.

    9030 20 30

    andere, mit Registriervorrichtung

    Hierher gehören Lichtstrahl- und UV-Strahloszillografen zum Messen und Aufzeichnen elektrischer Größen, die sich schnell verändern. Diese Geräte, die auch Lichtstrahl- oder UV-Schreiber oder „Schleifenoszillografen“ genannt werden, zeichnen die zu beobachtende periodische Erscheinung als Messsignale mittels Lichtstrahl oder UV-Strahl auf lichtempfindliches Papier auf.

    9030 39 00

    andere, mit Registriervorrichtung

    Hierher gehören elektrische Testgeräte oder -systeme, die durch Messen oder Prüfen elektrischer Größen (z. B. Kapazität, Induktivität, Impedanz, Widerstand, Spannung) die Funktionsfähigkeit von Leiterplatten (gedruckten Schaltungen) oder anderen elektronischen Bausteinen feststellen und eventuelle Fehler (z. B. Kurzschlüsse, Unterbrechungen) anzeigen.

    Diese Geräte oder Systeme bestehen meist aus einem Mess- und Prüfteil (mit Eingabetastatur, Programmspeicher und Datensichtgerät), der die Messung durchführt und das Ergebnis mit vorgegebenen Sollwerten vergleicht und anzeigt, einem Steuerungsteil (mit automatischer Datenverarbeitungsmaschine oder Mikroprozessoren), einem Ausgabedrucker, der das Prüfungsergebnis ausdruckt und einer Vorrichtung, die die geprüften Teile nach bestimmten Istwerten sortiert und fehlerhafte Teile aussondert.

    Nicht hierher gehören jedoch elektrische Geräte zum Prüfen und Erkennen, ob die Gehäuse elektronischer Bausteine hermetisch verschlossen sind (Position 9031).

    9030 82 00

    zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

    Hierher gehören elektrische Testgeräte oder -systeme, die durch Messen oder Prüfen elektrischer Größen (z. B. Spannung, Frequenz) die Funktionsfähigkeit von Halbleiterscheiben (wafers), Chips oder anderen Halbleiterbauelementen feststellen und eventuelle Fehler (z. B. Abweichungen von vorgegebenen Werten) anzeigen.

    Diese Geräte oder Systeme bestehen meist aus einem Mess- und Prüfteil (mit Eingabetastatur, Programmspeicher und Datensichtgerät), der die Messung durchführt und das Ergebnis mit vorgegebenen Sollwerten vergleicht und anzeigt, einem Steuerungsteil (mit automatischer Datenverarbeitungsmaschine oder Mikroprozessoren), einem Drucker, der das Prüfungsergebnis ausdruckt und einer Vorrichtung, die die geprüften Teile nach bestimmten Istwerten sortiert und fehlerhafte Teile aussondert.

    Nicht hierher gehören jedoch elektrische Geräte zum Prüfen, ob die Gehäuse integrierter Schaltungen oder anderer elektronischer Bausteine hermetisch verschlossen sind (Position 9031).

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    9031 20 00

    Prüfstände

    Prüfstände für Einspritzpumpen von Dieselmotoren bestehen im Wesentlichen aus einem Elektromotor und einer Vorrichtung mit Injektoren und graduierten Glasröhren zum Kontrollieren des Ausstoßes der Pumpenelemente. Das Ganze ist auf einem gemeinsamen Gestell befestigt und kann auch mit einem Hilfsapparat (Stroboskop) ausgerüstet sein, mit dem der genaue Zeitpunkt des Einspritzens des Treibstoffes kontrolliert werden kann.

    9031 80 32 und 9031 80 34

    zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

    Geometrische Größen sind z. B. Länge, Abstand, Durchmesser, Radius, Krümmung, Winkelgröße, Neigung, Volumen, Rauigkeit einer Oberfläche.

    Nicht hierher gehören Interferometer zur Bestimmung der Ebenheit einer Oberfläche, zur Verwendung in Laboratorien (Unterposition 9027 50 00).

    9031 80 91

    zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

    Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 9031 80 32 und 9031 80 34.

    Hierher gehören auch Wasserwaagen.

    KAPITEL 91

    UHRMACHERWAREN

    9102

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

    Hierher gehören auch mit elektronischen Rechenmaschinen ausgestattete Uhren, sofern sie die Form einer Armbanduhr oder einer Taschenuhr aufweisen.

    Nicht hierher gehören jedoch elektronische Rechenmaschinen mit Zeit- und Datumsanzeige und Wecker (Unterposition 8470 10 00, 8470 21 00 oder 8470 29 00, je nach Beschaffenheit).

    9111

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

    An den Gehäusen für Uhren befestigte Armbänder werden wie die Gehäuse eingereiht. Werden sie jedoch mit den Gehäusen zusammen, aber nicht an ihnen befestigt, gestellt, so werden sie nach eigener Beschaffenheit eingereiht (Position 9113).

    9114

    Andere Uhrenteile

    9114 10 00

    Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern

    Hierher gehören alle in Uhrwerken verwendeten Federn.

    Neben den Antriebsfedern und Spiralfedern gehören hierher z.B.:

    1.

    Klemmfedern;

    2.

    Rückerfedern;

    3.

    Klinkenfedern, Wippenfedern, Winkelhebelfedern und Sperrfedern.

    Nicht hierher gehören Federn für Gehäuse von Uhrmacherwaren, die Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV sind.

    Federhäuser mit Antriebsfedern gehören zu Unterposition 9114 90 00.

    9114 90 00

    andere

    Hierher gehören z.B.:

    1.

    zusammengesetzte elektrische oder elektronische Teile, die erkennbare Teile von Uhrmacherwaren sind, z.B. elektrische Läutwerke;

    2.

    so genannte Körnerschrauben oder Stehlagerschrauben;

    3.

    die im Allgemeinen aus Kunststoff bestehenden Unterlagen zwischen Gehäuse und Uhrwerk;

    4.

    Quarzoszillatoren, die mit einer elektronischen Mikroschaltung verbunden sind, um die Schwingungen aufrechtzuerhalten.

    KAPITEL 92

    MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

    9207

    Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons)

    9207 10 30

    Digital-Pianos

    Im Gegensatz zu Synthesizern und Keyboards haben Digital-Pianos eine Klaviatur, die sowohl im Tonumfang als auch in der Breite der einzelnen Tasten genau der Konstruktion akustischer Klaviere (Position 9201) entspricht. Sie arbeiten mit gesampelten Klängen, um dem Klang akustischer Klaviere möglichst nahe zu kommen. Die Spieltechnik sowohl der Tasten als auch der Pedale entspricht der akustischer Klaviere. Digital-Pianos haben in aller Regel einen eingebauten Verstärker und eingebaute Lautsprecher.

    9207 10 50

    Synthesizer

    Synthesizer unterscheiden sich von den anderen Musikinstrumenten der Unterposition 9207 10 dadurch, dass sie dem Spieler die Möglichkeit geben, neben der Verwendung und Veränderung von vorgegebenen Klangfarben (sog. „pre-sets“) auch eigene Klangfarben zu programmieren. Synthesizer können auch weitere elektronische Bausteine integriert haben wie z.B. Sampler, Verstärker, Lautsprecher, Sequenzer, Echo-, Flanger-, Distortion- und ähnliche Effektbausteine, elektronisches Schlagzeug.

    9207 10 80

    andere

    Hierher gehören auch Keyboards, das sind Musikinstrumente, bei denen der Spieler nur vorgegebene Klangfarben (sog. „pre-sets“) verwenden kann. Der Spieler kann keine eigenen Klangfarben erzeugen oder programmieren. Keyboards können auch integrierte Verstärker und Lautsprecher haben.

    ABSCHNITT XIX

    WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    KAPITEL 93

    WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    9305

    Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304

    9305 91 00

    von Kriegswaffen der Position 9301

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9305 des HS, Ziffern 1 bis 7, genannten Teile, soweit sie nach Beschaffenheit und Ausführung offensichtlich nicht als Teile von Jagd- und Sportwaffen oder anderen Waffen der Position 9302 00 00, 9303 oder 9304 00 00 verwendbar sind.

    9306

    Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen

    9306 21 00

    Patronen

    Die Patrone besteht aus dem Geschoss einer Feuerwaffe (Blei oder Kugel), der Hülse mit der Ladung und dem Hülsenboden (aus Metall) mit der Zündkapsel.

    9306 30 10

    für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301

    Alle Patronen für die in dieser Unterposition genannten Waffen sind kurz und von gedrungener Form.

    Teile von Patronen sind Hülsen, auch mit Zündhütchen, Böden, Ambosse aus Messing, Kugeln usw. Hierher gehören auch Rohlinge solcher Teile.

    9306 30 30

    für Kriegswaffen

    Hierher gehören z. B. Gewehr- und Karabinerpatronen (ausgenommen Exerzierpatronen und dergleichen ohne Pulver, der Unterposition 9306 30 90), und zwar Patronen mit gewöhnlichem Geschoss, Platzpatronen, Patronen mit Brandgeschoss, mit panzerbrechendem Geschoss usw.

    ABSCHNITT XX

    VERSCHIEDENE WAREN

    KAPITEL 94

    MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

    9401

    Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

    9401 10 00

    Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    Hierher gehören Sitzmöbel, die im Allgemeinen aus leichtem und widerstandsfähigem Material hergestellt sind (z.B. aus Duraluminium).

    Sie lassen sich in den meisten Fällen durch ihre andersartige Bauweise (verstellbar, besondere Befestigungsart auf dem Boden oder an der Wand, Sicherheitsgurte oder entsprechende Vorrichtungen für das Anbringen solcher Gurte usw.) von Sitzmöbeln für andere Beförderungsmittel unterscheiden.

    Schleudersitze für Flugzeuge gelten nicht als Sitzmöbel im Sinne der Position 9401, sondern werden als Teile von Luftfahrzeugen eingereiht (Position 8803).

    9401 90 10

    von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    Nicht hierher gehören hydraulische Vorrichtungen zum Ver- und Feststellen von Sitzen der Flugzeugbesatzung (Unterposition 8412 21 20 oder 8412 21 80).

    9403

    Andere Möbel und Teile davon

    Für die Einreihung von Tischen aus unterschiedlichen Materialien ist das Material der tragenden Teile (Beine und Rahmen) maßgeblich, es sei denn, der Tisch erhält seinen wesentlichen Charakter gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur durch das Material der Tischplatte, wenn diese zum Beispiel einen höheren Wert aufweist, (etwa weil die Platte aus Edelmetall, Glas, Marmor oder Edelholz besteht).

    9404

    Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

    9404 10 00

    Sprungrahmen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 9404 des HS, Buchstabe A.

    9404 90 10 und 9404 90 90

    andere

    Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 9404 des HS, Buchstabe B Ziffer 2, aufgeführten Waren.

    Hierher gehören auch elektrische Heizkissen mit Einlagen aus Zellkunststoff, Zellkautschuk, Watte, Filz oder Flanell.

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    9405 40 10

    Scheinwerfer

    Siehe die Erläuterungen zu Position 9405 des HS, Teil I dritter und vierter Absatz.

    9406 00

    Vorgefertigte Gebäude

    9406 00 11

    Mobilheime

    Mobilheime weisen z.B. folgende Merkmale auf:

    die Außenseite kann aus unterschiedlichen Materialien bestehen (Holz, Kunststoff, Aluminium usw.);

    sie haben im Allgemeinen eine Länge von 7 bis 11 m, eine Breite von 3 bis 4 m, eine Höhe von 3 bis 4 m und ein Gewicht von 1 bis 4,5 t;

    sie können eine zweiseitig geneigte Dachfläche haben;

    der Innenraum ist vollständig zu Wohnzwecken eingerichtet;

    sie verfügen mittig über eine Einzel- oder Doppelachse, die mit kleinen Rädern versehen ist und eine Anhängevorrichtung, die lediglich das Manövrieren über kurze Distanzen am Standort erlauben;

    der Transport auf öffentlichen Straßen kann nur mittels Verladung auf einem Anhänger oder einem Lastwagen erfolgen, da sie weder elektrische Signaleinrichtungen noch Bremsvorrichtungen aufweisen und somit nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden können.

    KAPITEL 95

    SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    Anmerkung 4

    Kombinationen, die aufgrund dieser Anmerkung in Position 9503 einzureihen sind, bestehen aus einer oder mehreren Waren der Position 9503, kombiniert mit einer oder mehreren Produkten anderer Positionen, die für den Einzelverkauf aufgemacht sind, und die Kombinationen haben den wesentlichen Charakter von Spielzeug.

    Solche Kombinationen erhalten den wesentlichen Charakter von Spielzeug nicht allein aufgrund der Verpackung, sondern auch aufgrund der Bedeutung, des Wertes und der Verwendung ihrer Bestandteile.

    Die Einreihung solcher Kombinationen in die entsprechende Unterposition richtet sich nach den Bestandteilen der Position 9503, die in der Kombination enthalten sind; die übrigen Bestandteile bleiben unberücksichtigt.

    Beispiele:

    eine Puppe aus Kunststoff, gefüllt mit Zuckerwaren, ist in die Unterposition 9503 00 21 einzureihen,

    eine Figur, einen Clown darstellend, ein Zirkuszelt, Spielzeugtiere und ein Schlüsselanhänger ist als Spielzeugzusammenstellung aus Figur, Zelt und Spielzeugtieren in die Unterposition 9503 00 70 einzureihen.

     

    9503 00

    Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    aufblasbare Artikel in verschiedenen Formen und Größen, die für das Spielen im Wasser bestimmt sind, z. B. Schwimmreifen, Tierformen usw., auch dekoriert, auch zum Sitzen;

    2.

    aufblasbare Boote, als Spielzeug für Kinder bestimmt.

    Nicht hierher gehören z. B.:

    a)

    aufblasbare Armringe, Nackenringe, Gürtel oder ähnliche Artikel, die nicht für Sicherheits- oder Rettungszwecke bestimmt sind, sondern eine Schwimmhilfe darstellen, insbesondere zum Überwasserhalten einer Person, die z. B. Schwimmen lernt (Position 9506);

    b)

    Luftmatratzen (Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit);

    c)

    Artikel, die aufgrund ihrer Formgebung ausschließlich für Tiere bestimmt sind (z. B. „Mäuse“ aus Gewebe, mit Katzenminze gefüllt, Büffelfellschuhe „zum Kauen“, Knochen aus Kunststoff).

    Siehe auch die Anmerkung 5 zu Kapitel 95.

    9503 00 10

    Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen

    Hierher gehören z. B. mit Kolbenverbrennungsmotoren betriebene Spielfahrzeuge zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder, so genannte „Quads“, sofern nachfolgende Kriterien nicht überschritten werden:

    maximale Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h;

    maximales Eigengewicht bis zu 50 kg;

    maximale Hubraumgröße des Motors bis zu 49 cm3;

    mit Ein-Gang-Kraftübertragung;

    mit nur einem Hinterradbremssystem.

    Im Gegensatz zu den meisten Spielfahrzeugen dieser Unterposition sind „Quad-Fahrzeuge“ zur Verwendung in unwegsamem Gelände bestimmt.

    Wird nur eines der Kriterien überschritten, so sind so genannte Quads in die Position 8703 einzureihen.

    9503 00 21

    Puppen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe C erster und zweiter Absatz.

    Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 81 bis 9503 00 99.

    Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Puppen.

    9503 00 29

    Teile und Zubehör

    Siehe die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe C dritter Absatz.

    9503 00 35 und 9503 00 39

    andere Bausätze und Baukastenspielzeug

    Hierher gehören andere Bausätze und Baukastenspielzeug, andere als maßstabsgetreu verkleinerte Modelle, die den Charakter von Spielzeug besitzen. Solche Waren haben folgende Merkmale:

    sie bestehen aus zwei oder mehr Einzelteilen und werden zusammen in einer Verkaufsverpackung gestellt;

    die Einzelteile sind sinnvoll aufeinander abgestimmt und sind alleine nicht zum Spielen geeignet. Es kann ein Bauplan des Bausatzes beigefügt sein.

    9503 00 41 und 9503 00 49

    Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend

    Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Tieren oder nicht menschlichen Wesen.

    9503 00 70

    anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

    „Zusammenstellungen“ dieser Unterposition bestehen aus zwei oder mehr verschiedenartigen Waren (hauptsächlich zur Unterhaltung), die jeweils in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden.

    Waren der gleichen Unterposition, mit Ausnahme der Waren, die in Unterposition 9503 00 95 oder in Unterposition 9503 00 99 einzureihen sind (da diese verschiedene unterschiedliche Waren enthalten können), gelten nicht als verschiedenartige Waren.

    Neben den Waren, die die Zusammenstellung bilden, können bloße Zubehörteile oder Gegenstände von geringer Bedeutung, die in Verbindung mit den Waren verwendet werden sollen (beispielsweise eine Möhre aus Kunststoff oder eine Kunststoffbürste für ein Spielzeugtier), vorhanden sein.

    Gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 95 gehören in diese Unterposition auch Zusammenstellungen, die zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind, bestehend aus Waren der Position 9503 und einem oder mehreren Bestandteilen, die gesondert gestellt in andere Positionen eingereiht werden würden, vorausgesetzt, die Kombination hat den wesentlichen Charakter von Spielzeug, wie beispielsweise:

    Zusammenstellungen bestehend aus Spielsachen in Form von Spritz- und Modelliermassenförmchen sowie anderen Waren wie Farbe in Tuben oder Töpfchen, Modelliermassen, Stiften und Kreiden,

    Kosmetikzusammenstellungen für Kinder, bestehend aus Waren der Position 9503, kombiniert mit Zubereitungen der Position 3304.

    Kosmetikzusammenstellungen für Kinder mit Zubereitungen der Position 3304, die keine Waren der Position 9503 enthalten, sind dagegen von dieser Position ausgeschlossen (Position 3304).

    „Aufmachungen“ dieser Unterposition bestehen aus zwei oder mehr unterschiedlichen Waren, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden und für eine spezielle Freizeitbeschäftigung oder Arbeit bzw. für bestimmte Personen oder Berufe typisch sind, wie beispielsweise Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug.

    9503 00 75 und 9503 00 79

    anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor

    Im Sinne dieser Unterpositionen umfasst der Begriff „Motor“ Motore und Kraftmaschinen der Positionen 8406 bis 8408, 8410 bis 8412 oder 8501, wie z. B. Druckluftmotore, mit Flügelrädern, Federkraft oder Gegengewichten betriebene Kraftmaschinen.

    9503 00 81 bis 9503 00 99

    andere

    Hierher gehören Nachbildungen von Menschen z. B. in Form von Film-, Märchen- oder Comicfiguren, Indianern, Astronauten oder Soldaten, ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung, mit einer fest angebrachten Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche, die der Figur erlaubt, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren.

    Figuren dieser Art gehören oft zu einer Sammelserie. Aufgrund ihrer geringen Größe, ihres geringen Gewichts und ihrer robusten Bauweise werden sie aber üblicherweise von Kindern als Spielzeug benutzt. Ihr Unterhaltungswert bleibt daher im Vergleich zu ihrer Bedeutung als Ziergegenstand vorrangig.

    Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Menschen (Zinnsoldaten und dergleichen).

    9504

    Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen)

    9504 90 10

    elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben

    Hierher gehören Rundstrecken mit mindestens zwei Spuren, auf denen zumindest zwei Wagen gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden können.

    9505

    Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

    Zusätzlich zu den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 9505 (A) müssen Waren um als Festartikel eingereiht werden zu können, Dekorationswert haben (aufgrund von Design und Verzierung) und ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt sein. Diese Waren werden an einem bestimmten Tag des Jahres oder während einer bestimmten Jahreszeit verwendet.

    Die Waren sind aufgrund ihrer Anfertigung und ihres Designs (Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften) für einen spezifischen festlichen Anlass bestimmt.

    Ein „festlicher Anlass“ ist ein spezifischer Tag oder Zeitraum im Jahr, der von einer Gemeinschaft mit charakteristischen Emblemen und Bräuchen begangen wird. Einige dieser Festlichkeiten wurden bereits in der Antike aus religiösen Anlässen mit speziellen Riten begangen; andere werden landesweit gefeiert. Beispiele dafür sind Weihnachten, Ostern, Halloween, Valentinstag, Geburtstage und Hochzeiten.

    Folgende Waren sind auch als Festartikel zu betrachten:

    Figuren, geschmückt mit festlichen Aufmachungen zur Darstellung jahreszeitlich bedingter Ereignisse oder zur Ausübung jahreszeitlich bedingter Tätigkeiten;

    künstliche Halloween-Kürbisse (grinsend oder nicht);

    traditionell zu den Osterfeierlichkeiten verwendete Artikel (z. B. künstliche Ostereier (nicht für Verpackungszwecke), gelbe Osterküken und Osterhasen);

    bedruckte Papierdekorationen, für bestimmte Festlichkeiten, zum Verzieren von Kuchen;

    Keramische Erzeugnisse mit festlichem Design zu Dekorationszwecken.

    Gegenstände die einen eigenen Gebrauchswert haben sind ausgeschlossen, auch wenn sie ein auf einen spezifischen festlichen Anlass bezogenes Design oder auf einen spezifischen festlichen Anlass bezogene Verzierungen aufweisen.

    Nicht zu dieser Position gehören:

    a)

    Spielsachen einschließlich Plüschtiere und Spiele;

    b)

    Dauermagneten mit Verzierung (so genannte ‚Kühlschrankmagneten‘);

    c)

    Fotorahmen;

    d)

    künstliche Ostereier für Verpackungszwecke;

    e)

    Statuen von Engeln;

    f)

    Miniaturdekorationen (z. B. in Handtaschen- oder Glockenform) als Verpackung für Schokolade oder Bonbons;

    g)

    Behälter und Schachteln (z. B. in Form eines Weihnachtsbaums oder Weihnachtsmannes);

    h)

    Kerzenhalter mit festlichen Verzierungen;

    ij)

    Keramikgegenstände mit festlichem Design und eigenem Gebrauchswert;

    k)

    Tischdecken, Tischauflagen und Servietten mit festlichen Verzierungen;

    l)

    Kleidung und Kostüme.

    9506

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken

    9506 11 10

    Langlaufski

    Die für den Langlauf verwendeten Skier sind sehr leicht und schmaler als die für den alpinen Skilauf.

    9506 11 80

    andere Ski

    Hierher gehören z. B. Sprungskier; Sprungskier sind bedeutend länger und breiter als die üblichen Gebrauchsskier. Ihre Laufseite weist keine Kantenverstärkung auf und hat mehrere Führungsrillen.

    9506 29 00

    andere

    Hierher gehören aufblasbare Armringe, Nackenringe, Gürtel oder ähnliche Artikel, nicht für Sicherheits- oder Rettungszwecke bestimmt, sondern die eine Schwimmhilfe darstellen, insbesondere zum Überwasserhalten einer Person, die Schwimmen lernt.

    Nicht hierher gehören:

    a)

    Rettungsgürtel und Schwimmwesten (Einreihung nach der stofflicher Beschaffenheit);

    b)

    aufblasbare Artikel, die zum Spielen bestimmt sind (Position 9503).

    9506 31 00

    vollständige Golfschläger

    Golfschläger bestehen aus einem Schaft aus Stahl, Aluminium oder Kohlenstofffasern, der an einem Ende mit einem Leder- oder Kautschukgriff und am anderen Ende mit einen Schlagkopf aus Stahl oder Holz versehen ist. Die verschiedenen verwendeten Köpfe haben unterschiedliche Neigungen, um mehr oder weniger lange Flugbahnen zu erzielen.

    9506 32 00

    Bälle

    Golfbälle haben hemisphärische Rillen, die den Zweck haben, den Ball während des Fluges in der gewünschten Richtung zu halten. Spielbälle für Turniere haben ein Höchstgewicht von 45,93 g und einen Durchmesser von mindestens 42,67 mm.

    9506 40 00

    Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

    Tischtennisbälle sind gleichmäßig rund, bestehen aus Zelluloid oder aus ähnlichem Material, haben ein Gewicht von 2,7 g bei einem Durchmesser von 40 mm und einem Umfang von ca. 12,6 cm.

    Tischtennisnetze haben eine Breite (Höhe) von 15,25 cm und eine Länge von 183 cm.

    9506 59 00

    andere

    Hierher gehören z. B. Federballschläger, die kleiner und leichter als Tennisschläger sind; ihr Griff ist dünner und sehr flexibel.

    Hierher gehören auch Squashschläger.

    9506 61 00

    Tennisbälle

    Tennisbälle aus kautschutiertem Material und mit Filz überzogen sind ohne Naht. Ihr Durchmesser beträgt zwischen 6,35 cm und 7,30 cm; sie haben ein Mindestgewicht von 56,00 g und ein Höchstgewicht von 59,40 g.

    9506 62 00

    aufblasbare Bälle

    Hierher gehören auch aufblasbare Gymnastikbälle, die zur allgemeinen körperlichen Ertüchtigung bestimmt sind.

    9506 69 10

    Kricket- und Polobälle

    Kricketbälle bestehen aus einer Lederhülle, die Werg, Kleie und Kork zusammengepresst enthält. Ihr Umfang beträgt zwischen 20,50 cm und 22,90 cm. Sie haben ein Gewicht zwischen 133 g und 163 g.

    Polobälle sind aus Holz, Bambus oder Kunststoff. Ihr Durchmesser beträgt zwischen 7,6 cm und 8,9 cm und sie haben ein Gewicht zwischen 120 g und 135 g.

    9506 69 90

    andere

    Zu dieser Unterposition gehören „Jonglierbälle“ aller Größen, jeglicher Form und jeglichen Gewichts für Kinder und Erwachsene.

    Zu dieser Unterposition gehören auch sogenannte „Antistress-Bälle“, die ballförmig sind und unterschiedlich verziert sein können. Sie werden normalerweise aus Kunststoff oder Kautschuk hergestellt und sollen in der Hand geknetet werden.

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    Andere „Antistress-Artikel“, die in der Hand geknetet werden sollen und nicht ballförmig sind, werden jedoch in die Unterposition 9503 eingereiht.

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    9506 70 10

    Schlittschuhe

    Hierher gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen.

    9506 70 30

    Rollschuhe

    Hierher gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Rollschuhen.

    9506 91 10

    Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen

    Hierher gehören Übungsgeräte, wie z. B. Rudergeräte, Ergometer-Fahrräder, Stepper und Laufbänder, bei denen der Benutzer mit Hilfe eines Mechanismusses die gewünschte Belastung einstellen kann.

    9506 99 10

    Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle

    Hierher gehören z. B. Kricketschläger (aus Hartholz, mit einer Höchstbreite von 10,8 cm und einer Höchstlänge von 96,5 cm) und Poloschläger (Hämmer).

    9506 99 90

    andere

    Hierher gehören auch „Frisbees“ sowohl für Kinder als auch für Erwachsene.

    9507

    Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte

    9507 10 00

    Angelruten

    Siehe die Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 3.

    9507 90 00

    andere

    Hierher gehören z. B.:

    1.

    die in den Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 2, genannten Handnetze aller Art;

    2.

    die in den Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 3, genannten Waren für die Angelfischerei (andere als Angelruten);

    3.

    die in den Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 4, genannten Lockgeräte und ähnliche Jagdgeräte.

    KAPITEL 96

    VERSCHIEDENE WAREN

    9601

    Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

    Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz.

    9602 00 00

    Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

    Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ gelten die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz, sinngemäß.

    Nicht hierher gehören z. B. Waren aus wiedergewonnenem Meerschaum oder Bernstein in Form von Platten, Stäben und dergleichen, die keiner weiteren Bearbeitung als einem einfachen Formen unterzogen wurden (Position 2530).

    9603

    Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

    9603 10 00

    Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

    Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil A.

    9603 21 00 bis 9603 29 80

    Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind

    Wimpernbürstchen bestehen im Allgemeinen aus mehreren Haarbüscheln, die im rechten Winkel zum Griff angebracht sind.

    Dagegen gehören Kleiderbürsten und Schuhbürsten zu Unterposition 9603 90 91.

    9603 40 90

    Kissen und Roller zum Anstreichen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil F erster und zweiter Absatz.

    9603 90 10

    von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor

    Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil C.

    9606

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

    9606 30 00

    Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9606 des HS, dritter Absatz Buchstabe B zweiter Unterabsatz Ziffern 1, 2 und 3, genannten Waren.

    9608

    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

    9608 10 10 bis 9608 10 99

    Kugelschreiber

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 1, aufgeführten Waren.

    Die Waren dieser Unterpositionen können mit einer elektronischen Uhr (im Allgemeinen mit Digitalanzeige) ausgestattet sein.

    9608 30 00

    Füllfederhalter und andere Füllhalter

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 3, aufgeführten Waren.

    9608 40 00

    Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 5, aufgeführten Waren.

    9608 91 00

    Schreibfedern und Schreibfederspitzen

    Hierher gehören auch Röhrchenfedern für Buchstabenschablonen.

    9608 99 00

    andere

    Hierher gehören z. B. Kugeln für Kugelschreiber; sie bestehen im Allgemeinen aus Wolframkarbid, aber auch aus anderen Metallen (mit Ausnahme derjenigen aus Stahl der Position 7326 oder 8482) und haben einen Durchmesser zwischen 0,6 mm und 1,25 mm.

    Kugeln für Schreibfedern und Schreibfederspitzen gehören jedoch unabhängig vom Material aus dem sie hergestellt sind zu Unterposition 9608 91 00 (siehe die Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Teile).

    9609

    Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608 ), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

    9609 10 10 und 9609 10 90

    Stifte mit festem Schutzmantel

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9609 des HS, erster Absatz Buchstabe B, genannten Waren.

    9609 20 00

    Minen für Stifte

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9609 des HS, dritter Absatz Ziffer 7, genannten Waren.

    9612

    Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

    9612 10 10 bis 9612 10 80

    Bänder

    Siehe die Erläuterungen zu Position 9612 des HS, erster Absatz Ziffer 1.

    9612 20 00

    Stempelkissen

    Siehe die Erläuterungen zu Position 9612 des HS, erster Absatz Ziffer 2.

    9613

    Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte

    Hierher gehören auch Feuerzeuge, in die ein elektronischer Kleinrechner und gegebenenfalls auch eine elektronische Uhr eingebaut ist.

    9614 00

    Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

    9614 00 10

    Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz

    Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9614 des HS, erster Absatz Ziffer 4, genannten Waren.

    9619 00

    Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art

    9619 00 30

    aus Spinnstoffwatte

    Hierher gehören hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche hygienische Waren, aus Watte, auch in Umhüllung aus undichten Geweben, Gewirken order Gestricken.

    9619 00 79

    andere

    Hierher gehören z. B. Slipeinlagen.


    (1)  ABI. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABI. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (3)  ABI. L 198 vom 20.7.1987, S. 1.

    (4)  ABl. C 316 vom 16.9.2014, S. 2.

    (5)  ABl. L 312 vom 31.10.2014, S. 1.

    (6)  ABl. C 105 vom 11.4.2013, S. 1.

    (7)  ABI. L 302 vom 19.10.1992, S. 1

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1362/2013 der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung der Verfahren der sensorischen Prüfung für nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch für die Zwecke seiner Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 9).

    (9)  Der gasförmige Aggregatzustand bezieht sich auf eine Temperatur von 15 °C und einen Druck von 1 013 Millibar.

    (10)  Gleichbedeutende Bezeichnungen: — Dup-Negativ: contretype négatif (Französisch) — dupe negative (Englisch) — controtipi negative (Italienisch) — duplicaat-negatief (Niederländisch); — Zwischennegativ: internégatif (Französisch) — intermediate negative (Englisch) — internegativi (Italienisch) — internegatief (Niederländisch).


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