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Document 52015PC0583

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist

    COM/2015/0583 final - 2015/0268 (COD)

    Brüssel, den 30.11.2015

    COM(2015) 583 final

    2015/0268(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SWD(2015) 255 final}
    {SWD(2015) 256 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Überarbeitung der Prospektrichtlinie 1 ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Kapitalmarktunion. Der harmonisierte EU-Prospekt ist für Emittenten mit Finanzierungsbedarf das „Zugangstor“ zu den europäischen Kapitalmärkten. Bereits in der Investitionsoffensive für Europa 2 wurde im Rahmen der dritten Programmkomponente zur Verbesserung des Geschäftsumfelds eine Reform der Prospektvorschriften angekündigt, die auch ein zentrales Element der Kapitalmarktunion darstellt. Der Aktionsplan zur Kapitalmarktunion 3 ist ein umfassendes und ehrgeiziges Maßnahmenprogramm zur Stärkung der Rolle der marktgestützten Finanzierung in der europäischen Wirtschaft.

    Eines der Hauptziele der Kapitalmarktunion besteht darin, die Finanzierung über die Kapitalmärkte zu erleichtern. Kapitalmärkte bieten Zugang zu einem breiten Spektrum an Geldgebern und eröffnen eine Ausstiegsmöglichkeit für Private-Equity-Geber und „Business Angels“, die in Unternehmen in frühen Entwicklungsphasen investieren.

    Prospekte sind gesetzlich vorgeschriebene Dokumente, die Informationen über ein Unternehmen enthalten. Diese Informationen sollen Anlegern als Grundlage für ihre Entscheidung dienen, ob sie in unterschiedliche Wertpapiere des Unternehmens investieren möchten. Der Prospekt darf daher kein unnötiges Hindernis für den Zugang zu öffentlichen Märkten für Zwecke der Kapitalbeschaffung darstellen. Der bürokratische Aufwand und die hohen Kosten können vor allem KMU davon abbringen, Wertpapiere öffentlich anzubieten. Es sollte für Unternehmen einfacher gemacht werden, ihren administrativen Pflichten nachzukommen, wobei die Anleger jedoch weiterhin umfassend über die Produkte informiert werden müssen, in die sie investieren.

    Die Prospektordnung funktioniert zwar insgesamt gut, allerdings könnten einige ihrer Anforderungen verbessert werden, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die einen Prospekt erstellen (insbesondere KMU), zu senken und den Prospekt zu einer wertvolleren Informationsquelle für potenzielle Anleger zu machen. Eine weitere Angleichung der Prospektvorschriften an andere Offenlegungsvorschriften der EU (etwa die Transparenzrichtlinie 4 und die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) 5 ) könnte die Effizienz des Prospekts steigern. Im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion wird die Überarbeitung der Prospektrichtlinie als eine der ersten und vorrangigen Maßnahmen genannt. Wichtigstes Ziel ist dabei die Beseitigung der größten Regulierungshemmnisse, die Emittenten beim öffentlichen Angebot von Aktien und Schuldverschreibungen überwinden müssen. Dieser Vorschlag leistet auch einen Beitrag zum Ziel, konkrete Bereiche des Besitzstands der Union auszumachen, in denen Vorschriften vereinfacht, Verwaltungslasten verringert und Kosten gesenkt werden können. Aus diesem Grund stützt sich die Folgenabschätzung der Kommission auf die Ergebnisse einer Evaluierung, die im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT, (COM(2014)368) durchgeführt wurde.

    Mit der Überarbeitung der Prospektrichtlinie wird ein einfaches Ziel verfolgt: Für alle Emittentengruppen sollen maßgeschneiderte Offenlegungspflichten ausgearbeitet und der Prospekt zu einer wesentlichen Informationsquelle für potenzielle Anleger gemacht werden. Der Vorschlag konzentriert sich daher besonders auf vier Gruppen von Emittenten: (1) bereits an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt gelistete Emittenten, die zusätzliches Kapital im Wege einer Sekundäremission beschaffen möchten, (2) KMU, (3) Daueremittenten aller Wertpapierarten und (4) Emittenten von Nichtdividendenwerten. Zudem sollen weitere Anreize für die Nutzung der mit der Prospektrichtlinie eingeführten grenzüberschreitenden „Einmalzulassung“ (europäischer Pass) für genehmigte Prospekte geschaffen werden.

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen (i) den Verwaltungsaufwand bei der Prospekterstellung für alle Emittenten, insbesondere für KMU, Daueremittenten von Wertpapieren und Sekundäremissionen, verringern; (ii) den Prospekt zu einem wesentlichen Offenlegungsinstrument für potenzielle Investoren, besonders in KMU, machen; und (iii) mehr Konvergenz zwischen dem EU-Prospekt und anderen EU-Offenlegungsvorschriften herstellen.

    Sekundäremissionen

    Emittenten, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt (worauf ca. 70 % aller jährlich genehmigten Prospekte zurückgehen) oder dem zukünftigen KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, sollten bei Sekundäremissionen einen vereinfachten Prospekt erstellen dürfen. Die überarbeiteten Mindestangaben bei Sekundäremissionen dürften zu einer Kostenersparnis bei der Prospekterstellung führen und gewährleisten, dass die veröffentlichten Informationen für potenzielle Anleger relevanter sind.

    Kleine und mittlere Unternehmen

    Wenn KMU öffentlich Wertpapiere anbieten, sollten sie ebenfalls die Möglichkeit haben, einen eigenen, maßgeschneiderten Prospekt zu erstellen, der sich auf für Unternehmen dieser Größe wesentliche Informationen konzentriert. Allerdings sollten KMU, die zum Handel auf geregelten Märkten zugelassen sind, diese Art von Prospekt nicht verwenden dürfen, da ansonsten zweigeteilte Offenlegungsstandards auf den geregelten Märkten entstehen könnten, die das Vertrauen der Anleger untergraben. Ein neues, optionales Format in Form von Fragen und Antworten soll KMU die Erstellung ihres eigenen Prospekts erleichtern und so zu deutlich geringeren Beratungskosten beitragen.

    Daueremittenten

    Das geplante jährliche „einheitliche Registrierungsformular“ für Daueremittenten sollte zu einer Kostenersparnis für Unternehmen führen, die beabsichtigen, die Kapitalmärkte häufig in Anspruch zu nehmen, und deshalb auf die Möglichkeit einer von der zuständigen Behörde genehmigten „Rahmenregistrierung“ zurückgreifen möchten, um Gelegenheiten zur Kapitalbeschaffung kurzfristig nutzen zu können. Mittels des vorgeschlagenen einheitlichen Registrierungsformulars sollte sich die Prospektbilligung, sobald sich eine Gelegenheit zur Kapitalbeschaffung bietet, von zehn Arbeitstagen auf fünf verkürzen.

    Behandlung von Nichtdividendenwerten mit hoher Mindeststückelung

    Die Folgenabschätzung zeigt, dass die in der Prospektrichtlinie gewährte Vorzugsbehandlung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR unbeabsichtigte Folgen nach sich gezogen hat. So sind Verzerrungen auf den europäischen Anleihemärkten eingetreten und ist ein erheblicher Anteil der Schuldverschreibungen von Investment-Grade-Unternehmen für eine größere Anzahl von Anlegern unzugänglich geworden. Damit dieses Hemmnis für die Sekundärliquidität auf den europäischen Anleihemärkten aus dem Weg geräumt werden kann, werden mit der Verordnung die Anreize zur Begebung von Schuldverschreibungen in großer Stückelung beseitigt.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Mit der Überarbeitung der Prospektrichtlinie sollen die Ziele der Kapitalmarktunion ergänzt, der Fragmentierung der Finanzmärkte entgegengewirkt, die Finanzquellen diversifiziert und grenzüberschreitende Kapitalflüsse gestärkt werden. Die Kommission strebt vor allem danach, der europäischen Wirtschaft neue Impulse zu verleihen und Investitionen anzukurbeln, damit Arbeitsplätze geschaffen werden. Bei der Bewältigung dieser dringlichen Herausforderung spielen stärkere europäische Kapitalmärkte eine wichtige Rolle, denn sie können zu einem größeren Volumen verfügbarer Finanzmittel führen und diese effizienter in geeignete Anlagemöglichkeiten in der gesamten EU lenken.

    Der Aktionsplan zur Kapitalmarktunion ist auch von der Überzeugung getragen, dass die kapitalmarktgestützte Finanzierung in jedweder Form – auch über Wagniskapital, Crowdfunding und die Vermögensverwaltungsbranche – Finanzierungslösungen für Unternehmen bieten kann, die zum Erhalt oder Ausbau ihres Geschäftsbetriebs mehr Kapital benötigen. Darüber hinaus zielt der Aktionsplan zur Kapitalmarktunion darauf ab, mehr private Investitionen in Infrastrukturprojekte zu ermöglichen, um Anlegern und Sparern zusätzliche gewinnbringende Anlagemöglichkeiten zu verschaffen und Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen zu beseitigen.

    Die Kapitalmarktunion wird allen 28 Mitgliedstaaten Vorteile bringen. Die Mitgliedstaaten mit den kleinsten Märkten und einem hohen Wachstumspotenzial werden von einer besseren Kanalisierung von Kapital und Investitionen in ihre Projekte stark profitieren. Den weiter entwickelten Marktwirtschaften werden die verstärkten grenzüberschreitenden Investitions- und Sparmöglichkeiten zugutekommen. Auch ein stärker diversifizierter Finanzierungsmix wird zusätzlichen Nutzen bringen: Er wird die Finanzstabilität fördern und die Abhängigkeit der Unternehmen und der breiteren Wirtschaft von der Kreditvergabe durch Banken verringern. Aus diesem Grund ist die Kapitalmarktunion auch ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Vollendung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

    Dank der besseren Abstimmung der verfügbaren Informationen und der Beschränkung auf Informationen, die für eine fundierte Investmententscheidung relevant sind, könnte die Überarbeitung der Prospektrichtlinie auch dazu beitragen, dass mehr Anleger in öffentlich angebotene Aktien und Schuldverschreibungen investieren.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Die Prospektrichtlinie regelt den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist. Ursprünglich zielte die Richtlinie darauf ab, die Kapitalbeschaffung für Unternehmen auf der Grundlage einer einzigen Billigung durch eine Aufsichtsbehörde (die „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“) einfacher und kostengünstiger zu gestalten. Der Richtlinie zufolge können Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, für den Prospekt einen europäischen Pass für grenzüberschreitende Angebote oder Notierungen erhalten.

    Da die Prospektrichtlinie harmonisierte Mindestanforderungen an den Anlegerschutz gewährleistet, indem sie vorschreibt, dass sämtliche Prospekte unabhängig vom Veröffentlichungsort klare, umfassende und standardisierte Informationen enthalten müssen, die Anleger für eine fundierte Anlageentscheidung benötigen, knüpfen ihre Bestimmungen an die laufenden und Ad-hoc-Berichtspflichten an, die insbesondere in der Transparenzrichtlinie und der Marktmissbrauchsverordnung festgelegt sind 6 ; die Prospektrichtlinie ergänzt diese durch die Festlegung der anfänglichen Offenlegungspflichten bei einem öffentlichen Angebot oder einer Notierung an einem geregelten Markt .

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Wahl dieser Rechtsgrundlage verdeutlicht, welche entscheidende Rolle eine harmonisierte Prospektordnung und die damit verbundene Möglichkeit eines europäischen Passes für das Funktionieren eines Binnenmarkts zur Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung spielen.

    Beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt ist die Offenlegung von Informationen für den Anlegerschutz von zentraler Bedeutung, da sie Informationsasymmetrien zwischen Anlegern und Emittenten beseitigt. Die Harmonisierung dieser Offenlegung ermöglicht die Einrichtung eines grenzüberschreitenden Pass-Mechanismus, der das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts für ein breites Spektrum von Wertpapieren erleichtert. Divergierende Ansätze hätten eine Fragmentierung des Binnenmarkts zur Folge, da Emittenten, Anbieter und Personen, die eine Zulassung beantragen, in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regelungen unterlägen und in einem Mitgliedstaat gebilligte Prospekte in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise nicht verwendet werden könnten. Ohne einen harmonisierten Rahmen, der die Einheitlichkeit der Offenlegung und das Funktionieren des Passes in der Union gewährleistet, ist es deshalb wahrscheinlich, dass durch Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Wertpapierbinnenmarkts entstehen. Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, die Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf die Kapitalmärkte zu verbessern und einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es daher angemessen, einen Regelungsrahmen für Prospekte auf Unionsebene festzulegen.

    Subsidiarität

    Ein EU-weit harmonisierter Prospekt ist ein wichtiges Instrument für die Integration der Kapitalmärkte in der gesamten Union. Ein Emittent kann für einen von der zuständigen nationalen Behörde gebilligten Prospekt einen europäischen Pass beantragen, um diesen Prospekt in einem anderen EU-Mitgliedstaat verwenden zu können. Damit sind im „Aufnahmemitgliedstaat“ keine weiteren Genehmigungen oder Verwaltungsverfahren für den Prospekt erforderlich. Der Pass-Mechanismus basiert auf dem auf EU-Ebene durch die geltenden Prospektvorschriften (den Basisrechtsakt und die delegierten und Durchführungsrechtsakte) harmonisierten Mindestinhalt des Prospekts.

    Da der Pass ein europäisches Instrument ist, können Verbesserungen nur auf EU-Ebene erreicht werden. Mit den möglichen Alternativen, z. B. einzelstaatlichen Maßnahmen, könnte das Ziel einer harmonisierten Grundlage für die „Einmalzulassung“ von Prospekten in Form des europäischen Passes nicht hinreichend und wirksam erreicht werden.

    Eine Vereinheitlichung der beschriebenen Elemente des EU-Prospekts soll zu gleichen Ausgangsbedingungen für Emittenten und Anleger führen und die Aufsichtsarbitrage verringern. Die vorgeschlagenen Änderungen wären ein deutliches und kohärentes Signal für die gesamte EU, dass die Prospektordnung zwar selbst während der Finanzkrise zuverlässig funktioniert hat, aber Verbesserungen notwendig sind, damit ein echter Binnenmarkt für jene Zielgruppen geschaffen werden kann, die bislang noch nicht vollen Nutzen aus der harmonisierten Prospektordnung ziehen konnten (KMU, Daueremittenten und/oder Sekundäremittenten). Ein für KMU und Daueremittenten erleichterter Zugang zum Prospekt kann der Vertiefung der gesamteuropäischen Kapitalpools, die solchen Emittenten zur Verfügung stehen, zuträglich sein. Für KMU sollte zu diesem Zweck eine gesonderte Prospektordnung erarbeitet werden, deren Inhalt und Format sowohl für Emittenten als auch für Anleger geeignet sind. Dieses Vorhaben trägt wesentlich zur Schaffung der Kapitalmarktunion bei. Die Zielsetzungen können von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden und sind somit auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

    Verhältnismäßigkeit

    Insgesamt sind die gewählten Maßnahmen so gestaltet, dass sich der Befolgungsaufwand für die folgenden Zielgruppen verringert: KMU, Sekundäremittenten, Daueremittenten und Emittenten von Nichtdividendenwerten.

    Alle diese Gruppen sollten in unterschiedlichem Ausmaß von den vorgeschlagenen Änderungen profitieren.

    Die Folgenabschätzung enthält erste Schätzungen zu Kosteneinsparungen auf der Grundlage von faktenbasierten und realistischen Annahmen über die Anwendung des einheitlichen Registrierungsformulars und der beiden vorgeschlagenen Offenlegungsregelungen für KMU bzw. Sekundäremittenten.

    Kleine und mittlere Unternehmen

    Sofern sie nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, werden KMU, die im Wege eines öffentlichen Angebots Kapital beschaffen wollen, von neuen Offenlegungsvorschriften profitieren, die auch ein neues „Frage-und-Antwort“-Format umfassen und die Kosten für die Prospekterstellung senken sollten. Zusätzliche Einsparungen dürften sich für jene KMU, die an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, auch durch die gelockerte Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen ergeben (siehe unten). Die neue Offenlegungsregelung könnte den KMU nach groben Schätzungen insgesamt rund 45 Mio. EUR an jährlichen Einsparungen bringen.

    Sekundäremissionen

    Aus den Angaben der Mitgliedstaaten geht hervor, dass sich rund 70 % aller in einem bestimmten Bezugsjahr gebilligten Prospekte auf eine Sekundäremission von Wertpapieren durch Unternehmen beziehen, die bereits zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) zugelassen sind. Laut Hochrechnungen auf der Grundlage verfügbarer Daten zu Dividendenprospekten würde die gelockerte Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen jährlich etwa 700 Prospekte betreffen. Zieht man die Angaben zu den Kosten der Prospekterstellung im Rahmen der öffentlichen Konsultation heran, so könnten sich daraus Einsparungen in Höhe von rund 130 Mio. EUR pro Jahr ergeben.

    Daueremittenten

    Durch eine stärkere Nutzung des vorgeschlagenen einheitlichen Registrierungsformulars für Wertpapierprospekte ließe sich das Billigungsverfahren verkürzen und die Zahl der in weniger als zehn Arbeitstagen genehmigten Prospekte um 150 % (Dividendenwerte) bzw. 70 % (Nichtdividendenwerte) steigern.

    Emittenten von Schuldtiteln

    Einheitliche Prospektvorschriften bei Anleiheemissionen ungeachtet der Stückelung bieten einen Anreiz für alle Emittenten, eine Stückelung zu wählen, die für ein breiteres Anlegerspektrum attraktiv ist. Im Gegenzug sollte ein breiteres Anlegerspektrum zu einem gesteigerten Kauf- und Verkaufsinteresse an Anleihen führen, womit sich die Liquidität der Anleihemärkte in der EU erhöhen würde.

    Anleger

    Verständlichere und gezielter auf die spezifische Situation des Emittenten zugeschnittene Prospekte bringen einen doppelten Vorteil mit sich: Kosten werden gesenkt und die Relevanz für potenzielle Anleger wird gesteigert. Die Neuausrichtung des Prospekts auf die wesentlichen und spezifischen Risikofaktoren wird es Anlegern ermöglichen, jene Informationen herauszufiltern, die für eine fundierte Anlageentscheidung relevant sind.

    Die Vorteile infolge der Reform der Prospektzusammenfassung und der Einführung einer Datenbank zur Prospektsuche sind schwieriger zu beziffern: In diesen Bereichen stützt sich die Folgenabschätzung auf eine eher qualitative Beurteilung. Allerdings beruht die Überarbeitung der Prospektzusammenfassung auf den Arbeiten, die bereits im Rahmen des Basisinformationsblatts für verpackte Anlageprodukte durchgeführt wurden.

    Nationale Behörden und ESMA

    Die vorgeschlagenen Erleichterungen sollten keine nennenswerten Kosten für die Haushalte und Verwaltungen der Mitgliedstaaten verursachen. Vielmehr sollten die vereinfachten Prospekte den zuständigen nationalen Behörden zugutekommen, da sich damit auch die Prospektbilligung vereinfachen würde.

    Eine Prospektdatenbank mit Suchfunktion auf der Website der ESMA könnte zu IT-bezogenen Kosten für die ESMA führen. Diese scheinen angesichts der deutlichen Vorteile in Form geringerer Recherchekosten und eines einfachen, zentralen Zugangs für Anleger und potenzielle Anleger, die an einer breiten Palette von in der EU ausgegebenen Wertpapieren interessiert sind, jedoch angemessen.

    Befolgungskosten für Emittenten

    Die Entscheidung für eine Neufassung in Form einer Verordnung sollte sich nicht wesentlich auf die Befolgungskosten für Emittenten und die Durchsetzungskosten für die zuständigen Behörden auswirken. Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Befolgungs- und Durchsetzungskosten lassen sich wie folgt zusammenfassen.

    Die neuen Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen und KMU sollten sowohl zu niedrigeren Befolgungskosten für Emittenten als auch zu einer geringeren Arbeitslast für die zuständigen Behörden führen, da weniger Informationen offengelegt und geprüft werden müssen. Diese Kostenersparnis wird insbesondere Emittenten zugutekommen, die bislang nicht unter diese Regelungen gefallen sind, in Zukunft aber dafür in Frage kommen. Allerdings entstünden gewisse Kosten für Emittenten, die die derzeit gültigen Schemata nutzen, da sie sich erst mit den neuen Vorschriften vertraut machen müssten.

    Emittenten, die gegenwärtig von der Befreiung der Prospektpflicht und anderen Erleichterungen für Angebote von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von mindestens 100 000 EUR profitieren, müssten mit höheren Befolgungskosten rechnen. Sofern sie unter keine andere Ausnahmeregelung fallen, müssten sie je nach Sachlage entweder im Rahmen der Standardregelung, der Basisprospektregelung oder der speziellen Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen einen Prospekt erstellen.

    Die Umwandlung der Prospektzusammenfassung in ein Dokument ähnlich dem Basisinformationsblatt für Anleger würde die Befolgungskosten ebenfalls deutlich senken, da die Zusammenfassung weit weniger umfangreich und damit weniger aufwendig zu erstellen wäre. Fallen Wertpapiere sowohl unter die vorliegende Verordnung als auch unter die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, sollte der Inhalt des Basisinformationsblatts in der Zusammenfassung vollständig wiederverwendet werden können, um die Befolgungskosten und den Verwaltungsaufwand für die Emittenten möglichst gering zu halten.

    Wahl des Instruments

    Die Prospekt-Richtlinie aus dem Jahr 2003 wurde auch nach ihrer Reform von 2010 noch in einigen Mitgliedstaaten uneinheitlich umgesetzt. Die Umwandlung der Richtlinie in eine Verordnung würde solche Probleme bei der Umsetzung beseitigen, zu mehr Kohärenz und einer tieferen Integration im Binnenmarkt führen und gleichzeitig die Zahl der EU-weit voneinander abweichenden und fragmentierten Regelungen im Einklang mit den Zielen der Kapitalmarktunion senken.

    Ein einheitliches Regelwerk wird auch das Problem lösen, dass Emittenten und Anleger, die Interesse an einer grenzüberschreitenden Kapitalbeschaffung oder -anlage haben, selbst bei relativ geringfügigen Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften die einschlägigen Vorschriften vergleichen müssen, um sicherzugehen, dass sie diese verstanden haben und ihnen entsprechen. Durch den Einsatz einer Verordnung könnten die Kosten für eine solche unproduktive Recherche vermieden werden. Da die bestehenden Durchführungsmaßnahmen bereits in Form einer Verordnung erlassen wurden, sollte es einfacher sein, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der aktuellen Prospektrichtlinie an die vorgeschlagene Verordnung anzupassen. Daher besteht die bevorzugte Option in der Umwandlung der Prospektrichtlinie in eine Verordnung.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die Prospektrichtlinie ist Teil des REFIT-Programms der Europäischen Kommission. Weitere Einzelheiten zur Bewertung werden im Abschnitt „Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung“ erläutert.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Grundsätze der besseren Rechtsetzung gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (SWD (2015) 111 final) und die dazugehörige „Toolbox“ wurden durch eine öffentliche Konsultation von 18. Februar bis 13. Mai 2015 ergänzt. Insgesamt gingen 182 Rückmeldungen ein, darunter 124 Antworten von Organisationen (Vereinigungen) und Unternehmen (Banken, Börsen, Crowdfunding-Plattformen), 22 Antworten von Behörden (Mitgliedstaaten, zuständige nationale Behörden und die ESMA) und 36 Antworten von Privatpersonen. 21 % der Antworten stammten aus Deutschland (38 Antworten), 21 % aus dem Vereinigten Königreich (37), 11 % aus Frankreich (20), 9,5 % aus Belgien (17), und der Rest verteilte sich auf die übrigen Mitgliedstaaten.

    Die Interessenträger bekundeten größtenteils ihre Unterstützung für die Überprüfung und die vorgeschlagenen Optionen. Das allgemeine Ziel, unnötige und redundante Informationen aus dem Prospekt zu entfernen und damit Daueremittenten, Sekundäremittenten und KMU entgegenzukommen, wurde von allen Beteiligten, auch den Mitgliedstaaten, begrüßt. Ebenso wurde die Schaffung einer neuen Form der Prospektzusammenfassung nach dem Vorbild des Basisinformationsblatts und einer zentralen ESMA-Prospektdatenbank befürwortet.

    Folgenabschätzung

    Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden mehrere Handlungsoptionen geprüft, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die einen Prospekt erstellen (insbesondere KMU), zu verringern und den Prospekt zu einer wertvolleren Informationsquelle für potenzielle Anleger zu machen. Ferner wurde untersucht, wie die Anlegerbasis für Emissionen von Nichtdividendenwerten erweitert werden kann (Größe der Stückelungen).

    Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Erleichterungen und Anlegerschutzmaßnahmen sowie ihre Auswirkungen auf relevante Interessenträger und den Markt, in dem diese tätig sind.

    Bevorzugte Handlungsoptionen

    Kosten für Interessenträger

    Auswirkungen auf relevante Märkte/Sektoren

    Festlegung des maximalen Angebotsgegenwerts, bei dessen Unterschreitung die Mitgliedstaaten inländische Angebote von der EU-Prospektpflicht befreien können, auf 10 Mio. EUR 

    Etwa 100 Prospekte (rund 3 % aller jährlich gebilligten Prospekte) könnten je nach Entscheidung der Mitgliedstaaten von der EU-Prospektpflicht ausgenommen werden.

    Kosteneinsparungen hängen davon ab, ob die Mitgliedstaaten inländische Angebote unter 10 Mio. EUR. von der EU-Prospektpflicht befreien.

    Lockerung der Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen

    Sehr hohes Marktpotenzial, da etwa 70 % aller jährlich gebilligten Dividendenprospekte „Sekundäremissionen“ betreffen und somit 700 von 935 Dividendenprospekten profitieren würden. Die Gesamteinsparungen dürften etwa 130 Mio. EUR pro Jahr betragen.

    Auswirkungen auf Aktienmärkte: Eine höhere Zahl von Sekundäremissionen erleichtert die Eigenkapitalbeschaffung nach einem erfolgreichen Börsengang und ist ein wichtiger Schritt hin zum Aufbau einer Kapitalmarktunion.

    Anhebung der Verwässerungsschwelle für die Prospektbefreiung bei der Zulassung zum Handel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a)

    Kosteneinsparungen von bis zu 1 Mio. EUR pro Prospekt bei Zulassung von weniger als 20 % der ausstehenden Wertpapiere.

    Auswirkungen auf Aktienmärkte:

    Gesteigerte Sekundäremissionen erleichtern die Eigenkapitalbeschaffung im Einklang mit der Kapitalmarktunion.

    Einheitliches Registrierungsformular für Daueremittenten in geregelten Märkten oder multilateralen Handelssystemen

    Enormes Marktpotenzial, da derzeit nur 20 % der Dividendenprospekte und 32 % der Nichtdividendenprospekte (ohne Basisprospekte) in weniger als 10 Arbeitstagen genehmigt werden. Wird Frankreich als Beispiel herangezogen, wo ein ähnliches System bereits seit fast zwei Jahrzehnten existiert, könnte das Registrierungsformular diesen Anteil auf 50 % für Dividendenwerte (= EU-weit 370 Prospekte/Jahr) und 55 % für Nichtdividendenwerte (= EU-weit 838 Prospekte/Jahr) erhöhen.

    Beschleunigte Genehmigungsverfahren bringen Vorteile für Emittenten von Dividendenwerten und Nichtdividendenwerten.

    Der auf 5 Tage verkürzte Zeitraum für die Prospektbilligung wird Zeit und Kosten sparen und es Daueremittenten erlauben, Marktfenster zur Eigen- oder Fremdkapitalbeschaffung zu nutzen.

    Einheitlicher Prospekt für Nichtdividendenwerte, die an einem geregelten Markt notiert sind (Aufhebung der Unterscheidung zwischen Großanlegern und Kleinanlegern)

    Leichter Kostenanstieg, da für die Nichtdividendenwerte ein Zulassungsprospekt einschließlich einer Zusammenfassung zu erstellen wäre. Dem Anstieg kann durch Bereitstellung des einheitlichen Musters für Nichtdividendenprospekte in den delegierten Rechtsakten entgegengewirkt werden.

    Geringere Stückelungen wecken das Kauf- und Verkaufsinteresse und sorgen für höhere Liquidität und eine breitere Anlegerbasis in den EU-Anleihemärkten. Anleger profitieren von diversifizierten Portfolios.

    Streichung der Ausnahmen für öffentliche Angebote von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR 

    Kostenanstieg, da für die Nichtdividendenwerte ein Prospekt für öffentliche Angebote zu erstellen wäre. Die Kosten dürften durch andere verfügbare Ausnahmen kompensiert werden (qualifizierte Anleger/Mindestanlage von 100 000 EUR) und würden von den Vorteilen eines größeren Markts für Unternehmensanleihen aufgewogen.

    Geringere Stückelungen wecken das Kauf- und Verkaufsinteresse und sorgen für höhere Liquidität der EU in multilateralen Handelssystemen. Anleger profitieren von diversifizierten Portfolios.

    Spezielle Offenlegungsregelung für KMU

    Der neue „KMU-freundliche“ Prospekt könnte jährlich für rund 320 KMU-Prospekte genutzt werden, was zu Einsparungen von rund 45 Mio. EUR pro Jahr führen dürfte. Weitere Einsparungen könnten sich ergeben, wenn das „Frage-und-Antwort“-Format gut angenommen wird.

    Ein kostengünstiger und benutzerfreundlicher KMU-Prospekt würde es mehr KMU ermöglichen, in multilateralen Handelssystemen/KMU-Wachstumsmärkten zu notieren. Mehr Notierungen von KMU erleichtern die Portfoliodiversifizierung für Anleger.

    Neue Prospektzusammenfassung nach dem Muster des Basisinformationsblatts

    Emittenten von Dividenden- und Nichtdividendenwerten steht es frei, Kurzdarstellungen zu verfassen und wesentliche Informationen aus dem Prospekt unter übersichtlichen Überschriften bereitzustellen. Außerdem könnten Emittenten den Inhalt eines bestehenden Basisinformationsblatts in der Prospektzusammenfassung wiederverwenden.

    Kleinanlegern kommt die Neugestaltung der Zusammenfassung mit einer begrenzten Seitenzahl zugute. Vorgegebene/benutzerfreundliche Überschriften nach dem Muster des Basisinformationsblatts erleichtern die Vergleichbarkeit von Investitionsmöglichkeiten.

    Elektronische Veröffentlichung (zentrale Datenbank der ESMA)

    Eine zentrale Anlaufstelle erleichtert die Recherche und die Durchsetzung und steigert die Effizienz des europäischen Passes für Prospekte.

    Sie wäre ein wesentliches Hilfsmittel für den Online-Zugang zu Prospekten, das Vergleichbarkeit ermöglicht und die Ziele der Kapitalmarktunion unterstützt.

    Viele der bevorzugten Optionen würden einander ergänzen. So ist etwa das einheitliche Registrierungsformular für Daueremittenten eine Ergänzung zum vereinfachten Prospekt für Sekundäremissionen, und die beiden Option haben ein gemeinsames Einsparungspotenzial, das von den Analysen im Rahmen der Folgenabschätzung nicht erfasst wird (da darin beide Optionen isoliert betrachtet werden). In ähnlicher Weise wäre die Prospektzusammenfassung in Form eines verbesserten Basisinformationsblatts dank ihrer bereichsübergreifenden Gestaltung für die beiden speziellen Regelungen, insbesondere für die KMU-Regelung, von Vorteil: Ein KMU könnte etwa bei einer Notierung auf einem KMU-Wachstumsmarkt auf den Prospekt im „Frage-und-Antwort“-Format zurückgreifen, das wiederum auch die Informationen des verbesserten Basisinformationsblatts enthält.

    Darüber hinaus kommt die bereichsübergreifende Initiative zur Stückelung von Nichtdividendenwerten allen Emittenten zugute, da sie einen vertieften und liquideren Sekundärmarkt für Unternehmensschuldtitel nach sich ziehen wird. Insgesamt werden Daueremittenten und KMU von einer Zusammenfassung in Form eines verbesserten Basisinformationsblatts, den jeweiligen speziellen Offenlegungsregelungen und der Abschaffung der Anreize zur Begebung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR profitieren.

    Die Folgenabschätzung kommt daher zu dem Schluss, dass das vorgeschlagene „Paket“ den Verwaltungsaufwand für Emittenten verringern, den Zugang zu Kapitalmärkten für KMU erleichtern und kostengünstiger gestalten und den Anlegerschutz verbessern wird, indem es für angemessenere Offenlegungsunterlagen sorgt und letztlich die Auswahl prospektbasierter Wertpapiere erweitert. Dies sollte schließlich in einer weiteren Integration der Kapitalmärkte in der Union münden, da mehr prospektbasierte Wertpapiere grenzüberschreitend angeboten werden und für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit gesorgt ist.

    Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Prospektrichtlinie nur einen Bruchteil der in der Union gehandelten Finanzinstrumente abdeckt und nur einen Faktor unter vielen darstellt, die Einfluss auf die Funktionsweise der Kapitalmärkte nehmen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher im Kontext und als Teil des weiter gefassten Aktionsplans zur Kapitalmarktunion gesehen werden.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Im Juni 2014 wurde die Prospektrichtlinie ist das REFIT-Programm der Europäischen Kommission (COM(2014)368) aufgenommen. Die Aufnahme in das Programm war gerechtfertigt, da Interessenträger Bedenken wegen der hohen Kosten für die Prospekterstellung und die Billigung durch die zuständige Behörde geäußert hatten.

    Die Evaluierung der Richtlinie wurde 2015 durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie, der dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 1. Januar 2016 vorliegen muss (Artikel 4 der Richtlinie 2010/73/EU), einfließen können. In der Evaluierung wurden Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und Mehrwert der Richtlinie geprüft. Sie ist der Folgenabschätzung der Kommission beigefügt und ihre Schlussfolgerungen lauten wie folgt.

    Als die Richtlinie 2003/71/EG im Jahr 2003 verabschiedet wurde, ersetzte sie zwei Richtlinien über Börsenprospekte (1980) und Prospekte (1989), an denen Interessenträger scharfe Kritik geübt hatten, weil sie unionsweit sehr unterschiedliche Praktiken zuließen und sich auf ein System der gegenseitigen Anerkennung mit erheblichem Ermessensspielraum der Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten stützten (die z. B. verlangen konnten, den vollständigen Prospekt in die Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats zu übersetzen).

    Demgegenüber hat die Prospektrichtlinie die grenzüberschreitende Kapitalbeschaffung in Europa dank der Anwendung des europäischen Passes erleichtert, da ein einziges von den Behörden des Herkunftmitgliedstaats genehmigtes Paket von Offenlegungsunterlagen in der gesamten EU für öffentliche Angebote und/oder die Zulassungen zum Handel auf geregelten Märkten akzeptiert werden kann. Daher darf der Beitrag der Prospektrichtlinie zur Schaffung eines europäischen Binnenmarkts für Wertpapiere nicht unterschätzt werden; sie kann in dieser Hinsicht durchaus als Meilenstein betrachtet werden.

    Im Rahmen der Überprüfung von 2010 wurden in der Richtlinie 2003/71/EG jedoch zurecht einige Mängel festgestellt, die die Rechtsklarheit einiger ihrer Konzepte betrafen und es schwierig machten, ein gutes Gleichgewicht zwischen Markteffizienz (Bereiche mit übermäßigem Verwaltungsaufwand) und Anlegerschutz (Qualität, Lesbarkeit und Wesentlichkeit der offengelegten Informationen) zu erzielen. Mit der Richtlinie 2010/73/EU wurden gezielte Änderungen zur Beseitigung dieser Mängel eingeführt.

    Drei Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU deuten statistische Daten und die Rückmeldungen der Interessenträger darauf hin, dass die Schlussfolgerungen der vorhergehenden Überprüfung nach wie vor Gültigkeit haben. Die damals festgestellten Tendenzen (Prospekte als „Schutzschild“ gegen Haftungsansprüche, schlechtes Image von Prospekten und Zusammenfassungen bei Kleinanlegern, unangemessene Abstufung der Offenlegungspflichten zwischen Börsengang und Sekundäremissionen) scheinen sich fortzusetzen, weil die mit der Änderungsrichtlinie vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen wohl nicht zu den erwarteten Ergebnissen geführt haben (Prospektzusammenfassung) oder nicht ehrgeizig genug waren (angemessene Offenlegungsregelungen) oder weil die Richtlinie 2010/73/EU keine Maßnahmen enthielt, um die Mängel zu beheben.

    Angesichts der bei dieser Evaluierung festgestellten Mängel ist es angebracht, die Prospektrichtlinie umfassend zu überarbeiten. Im Hinblick auf die nach der Überprüfung von 2010 vorgenommenen Änderungen ist es insbesondere angezeigt, sich erneut mit den „angemessenen Offenlegungsregelungen“ (für KMU und Small Caps sowie bei Bezugsrechtsemissionen) und der Prospektzusammenfassung zu befassen, da die mit der Richtlinie 2010/73/EU eingeführten Änderungen ihre Ziele nicht erreicht haben.

    Grundrechte

    Künftige legislative Maßnahmen im Bereich der Prospektordnung, auch angemessene Sanktionen, müssen mit den in der EU-Grundrechtecharta verankerten einschlägigen Grundrechten im Einklang stehen, und besonderes Augenmerk sollte auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Rechtsetzungsmaßnahmen gelegt werden. Für diesen Vorschlag sind lediglich der Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16) und der Verbraucherschutz (Artikel 38) gemäß der EU-Grundrechtecharta relevant. Eine Einschränkung dieser Rechte und Freiheiten ist nach Artikel 52 der EU-Grundrechtecharta zulässig. Die oben definierten Ziele stehen im Einklang mit den Pflichten der EU zur Achtung der Grundrechte. Jede Einschränkung der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten muss gesetzlich begründet sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur dann erfolgen, wenn sie erforderlich sind und den von der Europäischen Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielen oder der Notwendigkeit des Schutzes der Rechte und Freiheiten Dritter entsprechen.

    Im Fall der Prospektvorschriften werden gewisse Einschränkungen von Grundrechten durch die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung rechtfertigt, die Marktintegrität zu gewährleisten. Die unternehmerische Freiheit könnte von der Notwendigkeit eingeschränkt werden, bestimmten Offenlegungs-, Genehmigungs- und Hinterlegungspflichten nachzukommen, um die Abstimmung der Interessen in der Investitionskette zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass potenzielle Anleger umsichtig handeln. Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten ist die Offenlegung bestimmter Informationen im Prospekt erforderlich, damit Anleger ihren Sorgfaltspflichten nachkommen können. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen bereits in EU-Recht verankert sind. Alle vorgeschlagenen Legislativmaßnahmen sind im Hinblick auf die Einschränkung von Grundrechten verhältnismäßig.

    Mit anderen Worten besteht das Ziel dieser Verordnung darin, ein Gleichgewicht sowohl zwischen der Gewährleistung des Anlegerschutzes und der Begrenzung des Verwaltungsaufwands für Emittenten als auch zwischen der Förderung des Kapitalbinnenmarkts sowie der Kapitalmarktunion und der Wahrung ausreichender Flexibilität für die nationalen und lokalen Märkte zu schaffen.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat in zweierlei Hinsicht Auswirkungen auf den Haushalt der ESMA: Zum einen muss die ESMA technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten und zum anderen muss sie ihr bestehendes Prospektregister ausbauen und in eine Datenbank mit Suchfunktion umwandeln, die der Öffentlichkeit als zentrale Anlaufstelle zum kostenlosen Abrufen und Vergleichen von Prospekten dienen soll. Anhand der gesammelten Daten kann die ESMA zudem detaillierte Statistiken über die in der EU gebilligten Prospekte sowie einen Jahresbericht erstellen.

    Die konkreten Auswirkungen auf den Haushalt der ESMA werden im beigefügten Finanzbogen bewertet.

    Der Vorschlag wirkt sich auch auf den Gemeinschaftshaushalt aus, da die Kommission zu vierzig Prozent an der Finanzierung der ESMA beteiligt ist.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Ein Monitoring der Auswirkungen der neuen Verordnung erfolgt in Zusammenarbeit mit der ESMA und den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der jährlichen Berichte über in der Union gebilligte Prospekte, mit deren Erstellung die ESMA betraut wird. Die Berichte werden insbesondere darlegen, inwieweit die Offenlegungsregelungen für KMU und Sekundäremissionen und das einheitliche Registrierungsformular für Daueremittenten in der gesamten Union angewandt werden.

    Die geänderten Prospektvorschriften werden fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewertet. Eine sorgfältige Prüfung sollte zeigen, ob die genannten Ziele verwirklicht wurden. Um dies zu messen, werden folgende Schlüsselparameter herangezogen:

    die Zahl der jährlich im Rahmen der Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen und für KMU gebilligten Prospekte; der Erfolg wird anhand der in der beiliegenden Folgenabschätzung und der vorstehend genannten Schätzungen über die Inanspruchnahme der Regelungen gemessen;

    die Zahl der Prospekte, die auf der Grundlage des einheitlichen Registrierungsformulars erstellt werden konnten, um das Billigungsverfahren zu beschleunigen;

    die Verkürzung der Billigungsverfahren, die sich aus der Einführung des einheitlichen Registrierungsformulars ergibt;

    der Anteil der Kleinanleger an den Investoren in Nichtdividendenwerte (Maßstab für den Erfolg sind kleinere Stückelungen bei Emissionen von Nichtdividendenwerten);

    die Kosten für die Prospekterstellung und -billigung im Vergleich zu den derzeitigen Kosten;

    der Anteil der Prospekte, die mit dem europäischen Pass in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden.

    Die für die Messungen erforderlichen Daten werden in erster Linie von der ESMA (etwa aus den bereits erwähnten Jahresberichten) und von Handelsplätzen bezogen. Zur Sammlung von Informationen über die Kosten für die Prospekterstellung und -billigung im Vergleich zu den derzeitigen Kosten wird eine Studie oder Erhebung erforderlich sein.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Anwendungsbereich der Prospektpflicht (Artikel 1, 3 und 4)

    Artikel 1 des Vorschlags konsolidiert alle Artikel der gültigen Prospektrichtlinie, die den Anwendungsbereich der Prospektpflicht betreffen. In den Absätzen 3 und 4 ist insbesondere festgelegt, unter welchen Umständen ein öffentliches Wertpapierangebot oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt nicht unter die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts fällt.

    Ein Großteil der Bestimmungen über den Anwendungsbereich bleibt unverändert, allerdings legt der Vorschlag in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3 Absatz 2 neue Schwellenwerte in Höhe von „500 000 EUR“ bzw. „10 000 000 EUR“ fest, so dass die Rechtsklarheit gewährleistet ist.

    Gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gilt die Prospektpflicht für Wertpapierangebote mit einem Gegenwert von mindestens 5 000 000 EUR; die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Vorschriften geringere Beträge festlegen (derzeit verlangen 17 Mitgliedstaaten einen Prospekt unter dem Schwellenwert von 5 000 000 EUR). Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d dieser Verordnung sieht vor, dass für Wertpapierangebote mit einem Gegenwert unter 500 000 EUR kein Prospekt erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kosten für die Prospekterstellung in keinem Verhältnis zum geplanten Erlös stehen, wenn ein öffentliches Wertpapierangebot weniger als 500 000 EUR beträgt, wie dies üblicherweise bei auf Wertpapieranlagen basierenden Crowdfunding-Plattformen der Fall ist. Die Erweiterung des Spektrums kleiner Emissionen, auf die der mit der vorliegenden Verordnung eingerichtete harmonisierte Prospekt keine Anwendung findet, schließt nicht aus, dass Mitgliedstaaten für solche Emissionen angemessene Offenlegungspflichten festlegen, solange die Mitgliedstaaten verhältnismäßige Anforderungen im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung und der besseren Integration der Märkte formulieren.

    Artikel 3 verlangt die vorherige Veröffentlichung des Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren und deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, der in der Europäischen Union gelegen ist oder dort funktioniert; allerdings ist in Absatz 2 eine freiwillige Ausnahmeregelung im Ermessen der Mitgliedstaaten vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, alle Wertpapierangebote mit einem Gegenwert von mindestens 500 000 EUR und einem Höchstbetrag, der 10 000 000 EUR nicht überschreiten darf, vom mit dieser Verordnung eingerichteten harmonisierten Prospekt auszunehmen. Diese Ausnahme gilt nur für inländische Angebote, für die keine Notifizierung im Rahmen des europäischen Passes für andere Aufnahmemitgliedstaaten beantragt wird. Die Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, teilen dies der Kommission und der ESMA unter Angabe des Höchstbetrags der von der Prospektpflicht befreiten inländischen Angebote mit.

    Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

    Die wichtigste Änderung in diesem Bereich betrifft die Bestimmung des Begriffs KMU, der nun sowohl die Bedeutung im Sinne der Richtlinie 2003/71/EG Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f als auch im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU umfasst, wodurch der Schwellenwert für die Bestimmung von „Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe t der Richtlinie 2003/71/EG von 100 Mio. EUR auf 200 Mio. EUR angehoben wurde.

    Freiwillige Prospekte (Artikel 4)

    Artikel 4 ermöglicht es Emittenten, freiwillig einen EU-Prospekt zu erstellen. Ein solcher durch die zuständigen Behörden gebilligter „freiwilliger“ Prospekt wird mit den gleichen Rechten und Pflichten einhergehen wie ein nach dieser Verordnung verpflichtender Prospekt, d. h. der Emittent käme für den europäischen Pass in Frage.

    Spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren / „Retail Cascade“ (Artikel 5)

    Auf einigen Märkten werden Wertpapiere an Kleinanleger weiterveräußert („retail cascade“). Eine solche Weiterveräußerung ist in der Regel gegeben, wenn Wertpapiere nicht direkt vom Emittenten, sondern von Finanzintermediären an Anleger (die keine qualifizierten Anleger sind) verkauft werden. In Artikel 5 wird klargestellt, auf welche Weise die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Prospekts und die Bestimmungen über Verantwortlichkeit und Haftung Anwendung finden sollten, wenn Wertpapiere über Finanzintermediäre platziert und anschließend über einen Zeitraum, der viele Monate dauern kann, an Kleinanleger weiterveräußert werden, womöglich über eine oder mehrere zusätzliche Ebenen von Intermediären. Ein gültiger, vom Emittenten oder Anbieter erstellter Prospekt, der dem Publikum bei der endgültigen Platzierung der Wertpapiere über Finanzintermediäre oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung der Wertpapiere zur Verfügung gestellt wird, soll alle Informationen enthalten, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder später weiterveräußern, den ursprünglichen vom Emittenten oder Anbieter veröffentlichten Prospekt so lange nutzen dürfen, wie er gültig und um angemessene Nachträge ergänzt ist, und der Emittent oder Anbieter dieser Nutzung zustimmt. In diesem Fall sollte kein weiterer Prospekt verlangt werden. Sollten der Emittent oder der für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Anbieter einer Nutzung jedoch nicht zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen. Dabei könnte der Finanzintermediär in seinem neuen Prospekt gegebenenfalls auf relevante Teile des ursprünglichen Prospekts verweisen.

    Die Prospektzusammenfassung (Artikel 7)

    Artikel 7 trägt der in der öffentlichen Konsultation geäußerten Ansicht Rechnung, dass das Format der durch die Änderungsrichtlinie 2010/73/EU eingeführten Zusammenfassung seine Ziele verfehlt hat. Die neue Zusammenfassung wird nun eng an das Basisinformationsblatt im Sinne der PRIIP-Verordnung angelehnt und darf gedruckt höchsten 6 A4-Seiten (in leserlicher Schriftgröße) umfassen. Die Haftungsregelung für die Zusammenfassung gemäß Artikel 11 Absatz 2 bleibt gegenüber der Richtlinie 2003/71/EG unverändert: Ein Haftungsanspruch erwächst aus der Zusammenfassung nur für den Fall, dass sie im Vergleich zu den anderen Teilen des Prospekts irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist. Neben dem üblichen Abschnitt mit Warnhinweisen umfasst die Zusammenfassung drei große Abschnitte, die die wichtigsten Informationen über den Emittenten, das Wertpapier und das Angebot bzw. die Zulassung enthalten. Für jeden Abschnitt werden allgemeine Überschriften und inhaltliche Angaben vorgegeben, Emittenten steht es jedoch frei, Kurzdarstellungen zu verfassen und die für sie wesentlichen Informationen auszuwählen. Für Wertpapiere, die in den Geltungsbereich der PRIIP-Verordnung fallen, können Emittenten den Abschnitt „Wertpapiere“ der Zusammenfassung mit dem Inhalt des Basisinformationsblatts ersetzen. Eine Lockerung der Seitenvorgabe ist für Zusammenfassungen vorgesehen, die mehrere Wertpapiere mit nur geringfügigen Unterschieden umfassen. Das in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG enthaltene Verbot, Informationen in Form eines Verweises in die Zusammenfassung aufzunehmen, bleibt aufrecht, damit die Zusammenfassung nicht zu einer reinen Zusammenstellung von Links und Querverweisen wird.

    Der Basisprospekt (Artikel 8)

    In Artikel 8 wird die Funktionsweise des Basisprospekts erläutert, die gegenüber der Richtlinie 2003/71/EG mit Ausnahme der folgenden Punkte weitgehend unverändert geblieben ist. Ein Basisprospekt kann nunmehr für alle Arten von Nichtdividendenwerten erstellt werden und nicht nur für solche, die im Rahmen eines Angebotsprogramms oder dauernd und wiederholt von Kreditinstituten begeben werden. Aus mehreren Dokumenten bestehende Basisprospekte (die so genannten „dreiteiligen Prospekte“) sind nun zulässig, und das einheitliche Registrierungsformular kann für den Basisprospekt verwendet werden. Die verpflichtende Erstellung einer Zusammenfassung des Basisprospekts wird aufgehoben, wenn die endgültigen Bedingungen nicht im Basisprospekt enthalten sind, so dass nur die „emissionsspezifische“ Zusammenfassung erstellt und den endgültigen Bedingungen bei deren Hinterlegung beigefügt werden muss. Artikel 8 Absatz 10 regelt den Umgang mit „weiterlaufenden Angeboten“ im Basisprospekt, das sind Angebote, die im Rahmen eines Basisprospekts anlaufen und unverändert im Rahmen eines neuen, nachfolgenden Basisprospekts weiterlaufen.

    Das einheitliche Registrierungsformular (Artikel 9)

    Artikel 9 (der in Verbindung mit den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 3, 13 Absatz 2 und 19 Absatz 5 gelesen werden sollte) enthält detaillierte Bestimmungen über das neue „einheitliche Registrierungsformular“, eine freiwillige „Rahmenregistrierung“ für Daueremittenten, die zum Handel an geregelten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zugelassen sind. Dieser neue Bestandteil der Prospektordnung beruht auf der Grundidee, dass ein Emittent, der Jahr für Jahr aufwendig ein vollständiges Registrierungsformular erstellt, mit einer beschleunigten Genehmigung durch die zuständige Behörde belohnt werden sollte, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Prospekt erforderlich wird. Da der Hauptteil des Prospekts bereits genehmigt worden ist oder der zuständigen Behörde bereits zur Überprüfung vorliegt, sollte die Behörde in der Lage sein, die übrigen Dokumente (Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung) innerhalb von fünf Arbeitstagen anstelle von zehn zu überprüfen. Außer im Zusammenhang mit einem Angebot oder einer Zulassung zum Handel sollte es einem Daueremittenten zudem gestattet sein, sein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung zu hinterlegen, sofern zuvor drei aufeinanderfolgende einheitliche Registrierungsformulare gebilligt worden sind. Die zuständige Behörde kann das Formular sodann nachträglich prüfen.

    Die Erleichterungen für Daueremittenten, die das einheitliche Registrierungsformular verwenden, fördern die Erstellung von Prospekten in Form von separaten Dokumenten und führen so zu mehr Kosteneffizienz und weniger Verwaltungsaufwand für Emittenten, die dadurch schneller auf Marktfenster reagieren können. Das einheitliche Registrierungsformular sollte auch als konsolidierte und gut strukturierte Referenzquelle für Informationen über den Emittenten dienen und Anlegern wie Analysten die Informationen liefern, die sie mindestens benötigen, um die Tätigkeit, die Finanzlage, die Gewinne und Gewinnaussichten sowie die Unternehmensführung und die Beteiligungsverhältnisse des Unternehmens fundiert beurteilen zu können, auch wenn weder ein öffentliches Angebot platziert noch eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt wird. Zu diesem Zweck sieht Artikel 9 Absatz 12 vor, dass zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassene Daueremittenten ihren laufenden Offenlegungspflichten gemäß der Transparenzrichtlinie unter bestimmten Bedingungen nachkommen können, indem sie ihre Jahres- und Halbjahresberichte in das einheitliche Registrierungsformular einfügen. Mit diesem effizienten „Zwei in Einem“-Ansatz sollen doppelte Anforderungen vermieden, unnötige Belastungen verringert und die für Anleger erforderlichen Informationen in einem einzigen Dokument vereint werden, das zumindest einmal jährlich aktualisiert wird.

    Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2 enthalten zudem detaillierte Regeln über die praktische Anwendung des einheitlichen Registrierungsformulars. Sie legen fest, welche Dokumente zu billigen sind, falls das einheitliche Registrierungsformular bereits gebilligt oder ohne Billigung hinterlegt worden ist, und beschreiben das Verfahren zur Änderung des einheitlichen Registrierungsformulars, das sich vom Verfahren für einen Nachtrag zu einem Prospekt unterscheidet (da weder ein öffentliches Angebot noch eine Zulassung zum Handel stattfindet, solange das einheitliche Registrierungsformular nicht Teil eines Prospekts ist).

    Die erforderlichen Mindestangaben im einheitlichen Registrierungsformular, einschließlich eines speziellen Schemas für Kreditinstitute, das sich an die Anhänge I bzw. XI der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 809/2004 anlehnen sollte, werden in delegierten Rechtsakten festgelegt.

    Spezielle Offenlegungsregelungen (Artikel 14 und 15)

    Der Vorschlag enthält zwei spezielle Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen und für KMU. Diese Regelungen können freiwillig angewandt werden. Sie ersetzen die mit der Änderungsrichtlinie 2010/73/EU eingeführten „angemessenen Offenlegungsregelungen“ für Bezugsrechtsemissionen und KMU, die – wie in der Folgenabschätzung erläutert – ihre Ziele nicht erreicht haben.

    Die vereinfachte Regelung für Sekundäremissionen wird für Angebote oder Zulassungen von Wertpapieren gelten, die von bereits seit mindestens 18 Monaten zum Handel auf einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Unternehmen ausgegeben werden. Derartige Unternehmen unterliegen den laufenden Offenlegungspflichten nach der Marktmissbrauchsverordnung sowie der Transparenzrichtlinie bzw. den Regeln des Betreibers des KMU-Wachstumsmarkts gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und ihren Durchführungsbestimmungen. Der vereinfachte Prospekt wird lediglich ein Mindestmaß an Finanzinformationen über das letzte Geschäftsjahr abdecken (die in Form eines Verweises aufgenommen werden können). Dennoch müssen Anleger konsolidierte und gut strukturierte Informationen über Aspekte wie die Angebotsbedingungen, die Zweckbestimmung von Erlösen, die Risikofaktoren, die Praktiken des Leitungsorgans, die Vergütung der Unternehmensleitung, die Beteiligungsstruktur oder Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen erhalten. Da diese Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG nicht laufend offengelegt werden müssen, wird der bei einer Sekundäremission erstellte Prospekt diese Informationen enthalten müssen.

    Im Rahmen der speziellen Regelung für KMU werden diese Unternehmen einen eigenständigen Prospekt für ein öffentliches Wertpapierangebot erstellen können, sofern sie über keine zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere verfügen. Für diese Unternehmen werden die Prospektschemata (die im Einzelnen in delegierten Rechtsakten geregelt werden) auf für Unternehmen dieser Größe wesentliche und relevante Informationen ausgerichtet sein; die neuen Informationsschemata werden nach dem Bottom-up-Prinzip erstellt. Im Vergleich zu den geltenden Anhängen XXV bis XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 werden weitere Erleichterungen eingeführt, um ein angemessenes Verhältnis zwischen der Unternehmensgröße und den Kosten für die Prospekterstellung zu gewährleisten.

    In Artikel 15 wird zudem ein optionales Format für den KMU-Prospekt in Form eines auf Fragen und Antworten basierenden Offenlegungsdokuments eingeführt, dessen Einzelheiten in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Die ESMA wird die Befugnis erhalten, Leitlinien zu entwickeln, um KMU bei der Erstellung eines Prospekts in diesem Format zu unterstützen.

    Wie bei allen Mindestanforderungen an die Offenlegung im Rahmen der Prospektordnung werden delegierte Rechtsakte zur Festlegung der verkürzten Informationen erlassen, die im vereinfachten Registrierungsformular und der Wertpapierbeschreibung enthalten sein müssen.

    Behandlung von Nichtdividendenwerten mit hoher Mindeststückelung (Artikel 1 und 13)

    In der Richtlinie 2003/71/EG dient die Stückelung von 100 000 EUR dazu, die Offenlegungspflichten beim Handel mit Großkunden abzugrenzen. Außerdem wird ab diesem Betrag eine Befreiung von der Prospektpflicht für Angebote von Nichtdividendenwerten gewährt. Dieser Schwellenwert, der ursprünglich zum Verbraucherschutz gedacht war, macht Anleihen für Kleinanleger unerschwinglich, da Emittenten in der Regel die kostengünstigere Variante der Offenlegung anstreben, die für den Handel mit Großkunden gilt. Da die meisten Investment-Grade-Emittenten das notwendige Kapital bei institutionellen Anlegern beschaffen können, gibt es für sie wenig Anreize, Anleihen in kleinerer Stückelung aufzulegen. Womöglich haben nicht-institutionelle Anleger dadurch aber nur Zugang zu einem kleineren und/oder risikoreicheren Pool potenzieller Investitionen und können ihr Wertpapierportfolio weniger gut diversifizieren.

    Die Folgenabschätzung legt nahe, dass die in der Prospektrichtlinie gewährte günstige Behandlung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR unbeabsichtigte Folgen nach sich gezogen hat. Es sind Verzerrungen auf den europäischen Anleihemärkten zu beobachten und ein erheblicher Anteil der Schuldverschreibungen von Investment-Grade-Emittenten aus dem Unternehmenssektor ist für eine größere Zahl potenzieller Anleger unzugänglich geworden.

    Mit dem Vorschlag sollen daher die Anreize zur Begebung von Schuldverschreibungen in großer Stückelung, die derzeit in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/71/EG enthalten sind, beseitigt werden. Der duale Offenlegungsstandard für zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassene Nichtdividendenwerte (Kleinanleger / Großanleger) wird deshalb beseitigt und in delegierten Rechtsakten wird eine einheitliche Prospektvorlage definiert; dabei dienen die bestehenden Muster für die Offenlegung beim Handel mit Großanlegern in den Anhängen IX und XIII der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 als Grundlage und werden durch die für den Schutz von Kleinanlegern erforderlichen Informationen ergänzt. Außerdem wird die Befreiung von der Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/71/EG für Wertpapierangebote mit einer Stückelung von mehr als 100 000 Euro gestrichen. Emittenten, die Nichtdividendenwerte ausschließlich an qualifizierte Anleger anbieten oder eine Mindestanlage von 100 000 EUR je Anleger fordern, werden weiterhin von der Prospektpflicht befreit. Mit den vorgenannten Änderungen soll der Vorschlag eines der festgestellten Hemmnisse für die Sekundärliquidität auf den Anleihemärkten beseitigen.

    Risikofaktoren (Artikel 16)

    Artikel 16 sieht vor, dass nur solche Risikofaktoren im Prospekt erwähnt werden, die wesentlich und spezifisch für den Emittenten und seine Wertpapiere sind. Damit soll der Tendenz entgegengewirkt werden, den Prospekt mit generischen Risikofaktoren zu überfrachten, die die spezifischen, für Anleger relevanten Risikofaktoren verdecken und nur dazu dienen, dem Emittenten oder seine Berater vor Haftungsansprüchen zu schützen. Zu diesem Zweck wird der Emittent Risikofaktoren auf der Grundlage ihrer Wesentlichkeit in zwei oder drei Kategorien einstufen müssen. Die ESMA wird befugt, dazu Leitlinien auszuarbeiten.

    Angaben in Form eines Verweises (Artikel 18)

    Die Auswahl an Unterlagen, deren Informationen in Form eines Verweises in ein Prospekt aufgenommen werden dürfen, wird unter der Voraussetzung erweitert, dass die Informationen elektronisch veröffentlicht werden und im Einklang mit der Sprachenregelung des Artikels 25 stehen. Eine Liste der Unterlagen ist Artikel 18 zu entnehmen; der ESMA wird die Befugnis übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung der Liste um weitere Unterlagen nach Maßgabe des Unionsrechts auszuarbeiten. Die vorgeschlagene Liste enthält bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit dieser Verordnung hinterlegte oder von ihr gebilligte Unterlagen sowie vorgeschriebene Informationen. Außerdem können Unternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Transparenzrichtlinie fallen (z. B. Unternehmen, deren Wertpapiere in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden) oder die von einigen ihrer Anforderungen befreit sind (z. B. Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR begeben), ihre jährlich und unterjährig vorzulegenden Finanzinformationen sowie ihre Lageberichte mittels Verweis aufnehmen.

    Veröffentlichung des Prospekts (Artikel 20)

    Zwei der Möglichkeiten zur Veröffentlichung eines genehmigten Prospekts im Rahmen der Richtlinie 2003/71/EG (und zwar die Veröffentlichung in einer Zeitung und als gedruckte, am Sitz des Emittenten verfügbare Version) werden gestrichen, da sie als veraltet gelten. Eine kostenlose Papierversion muss jedoch weiterhin jedem Interessenten auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden (Artikel 20 Absatz 10). Wie bereits unter der Richtlinie 2003/71/EG unterliegt der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Pflicht zur Veröffentlichung des Prospekts. Der Prospekt gilt als öffentlich verfügbar, wenn er in elektronischer Form entweder auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person oder – sofern anwendbar – auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre oder auf der Website des geregelten Markts, für den die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder auf der Website des Betreibers des multilateralen Handelssystems veröffentlicht ist. Die ESMA entwickelt eine Online-Datenbank mit Suchfunktion, die EU-Anleger kostenlos nutzen können. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA gemeinsam mit dem gebilligten Prospekt in elektronischer Form auch die entsprechenden Metadaten (z. B. Art des Emittenten, Wertpapiertyp, Art des Handelsplatzes, Gegenwert des Angebots, Art des Angebots: Börsengang oder Sekundäremission usw.), anhand derer die Prospekte auf der Website der ESMA indexiert werden können. Auf der Grundlage der gesammelten Daten kann die ESMA detaillierte Statistiken über die in der EU gebilligten Prospekte und einen ausführlichen Jahresbericht erstellen, in dem Tendenzen ermittelt und Belege für die Auswirkungen der mit diesem Vorschlag eingeleiteten Reformen geliefert werden sollten (Artikel 45).

    Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen (Artikel 36 bis 41)

    In der Kommissionsmitteilung über Sanktionen 7 wird bestätigt, dass die „ordnungsgemäße Anwendung der EU-Vorschriften sicherzustellen (…) in allererster Linie Aufgabe der nationalen Behörden (ist), die Finanzinstitute von einem Verstoß gegen EU-Vorschriften abhalten und Verstöße in ihrem Rechtsraum sanktionieren müssen“. Gleichzeitig wird darin betont, dass die nationalen Behörden ihre Maßnahmen koordinieren und aufeinander abstimmen müssen.

    Im Einklang mit der Mitteilung und im Anschluss an andere Initiativen auf EU-Ebene im Finanzsektor enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen über Sanktionen und Maßnahmen, mit denen ein harmonisiertes Sanktionskonzept eingeführt werden soll, damit Kohärenz gewährleistet ist. Es ist wichtig, dass Verwaltungssanktionen und -maßnahmen angewandt werden, wenn zentrale Bestimmungen dieses Vorschlags nicht eingehalten werden, und dass diese Sanktionen und Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

    2015/0268 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 8 ,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 9 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Diese Verordnung ist ein wesentlicher Schritt zur Vollendung der Kapitalmarktunion im Sinne der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“ vom 30. September 2015. Ziel der Kapitalmarktunion ist es, Unternehmen den Zugang zu einer größeren Vielfalt an Finanzierungsquellen in der gesamten Europäischen Union (nachfolgend „Union“) zu erleichtern, ein effizienteres Funktionieren der Märkte zu ermöglichen und Anlegern wie Sparern zusätzliche Ertragsmöglichkeiten zu bieten, um so das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.

    (2)Mit der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden harmonisierte Grundsätze und Vorschriften für den Prospekt festgelegt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu erstellen, zu billigen und zu veröffentlichen ist. Angesichts der Rechts- und Marktentwicklungen seit Inkrafttreten der Richtlinie sollte die genannte Richtlinie ersetzt werden.

    (3)Beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt ist die Offenlegung von Informationen für den Anlegerschutz von zentraler Bedeutung, da sie Informationsasymmetrien zwischen Anlegern und Emittenten beseitigt. Die Harmonisierung dieser Offenlegung ermöglicht die Einrichtung eines grenzüberschreitenden Pass-Mechanismus, der das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts bei einem breiten Spektrum von Wertpapieren erleichtert.

    (4)Divergierende Ansätze hätten eine Fragmentierung des Binnenmarkts zur Folge, da Emittenten, Anbieter und Personen, die eine Zulassung beantragen, in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regelungen unterlägen und in einem Mitgliedstaat gebilligte Prospekte in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise nicht verwendet werden könnten. Ohne einen harmonisierten Rahmen, der die Einheitlichkeit der Offenlegung und das Funktionieren des Passes in der Union gewährleistet, ist es deshalb wahrscheinlich, dass durch Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Wertpapierbinnenmarkts entstehen. Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, die Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf die Kapitalmärkte zu verbessern und einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es daher angemessen, einen Regelungsrahmen für Prospekte auf Unionsebene festzulegen.

    (5)Es ist angemessen und notwendig, die beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt geltenden Offenlegungsvorschriften in Form einer Verordnung festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die Bestimmungen, die unmittelbare Pflichten für Personen beinhalten, die an öffentlichen Angeboten von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beteiligt sind, unionsweit einheitlich angewandt werden. Da ein Rechtsrahmen für Prospekte zwangsläufig Maßnahmen umfasst, die die genauen Anforderungen für sämtliche Aspekte von Prospekten regeln, könnten selbst geringe Unterschiede in dem bei einem dieser Aspekte verfolgten Ansatz zu erheblichen Beeinträchtigungen bei grenzüberschreitenden Angeboten von Wertpapieren, bei Mehrfachnotierungen an geregelten Märkten und bei den EU-Verbraucherschutzvorschriften führen. Daher sollte durch Einsatz einer Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, ohne dass nationale Rechtsvorschriften erforderlich wären, die Möglichkeit divergierender Maßnahmen auf nationaler Ebene eingeschränkt, ein kohärenter Ansatz sowie größere Rechtssicherheit sichergestellt und verhindert werden, dass bei grenzüberschreitenden Angeboten und Mehrfachnotierungen signifikante Beeinträchtigungen auftreten. Der Einsatz einer Verordnung wird auch das Vertrauen in die Transparenz der Märkte unionsweit stärken und die Regulierungskomplexität sowie die Such- und Befolgungskosten für die Unternehmen verringern.

    (6)Die Bewertung der Richtlinie 2010/73/EU hat ergeben, dass gewisse durch die genannte Richtlinie eingeführte Änderungen ihr ursprüngliches Ziel verfehlt haben und weitere Änderungen an der Prospektordnung der Union erforderlich sind, um deren Anwendung zu vereinfachen und zu verbessern, deren Effizienz zu erhöhen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern und so zum Abbau von Verwaltungslasten beizutragen.

    (7)Ziel dieser Verordnung ist es, Anlegerschutz und Markteffizienz sicherzustellen und gleichzeitig den Kapitalbinnenmarkt zu stärken. Die Bereitstellung der Informationen, die je nach Art des Emittenten und der Wertpapiere notwendig sind, damit die Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen können, stellt zusammen mit den Wohlverhaltensregeln den Anlegerschutz sicher. Darüber hinaus sind diese Informationen ein wirksames Mittel, um das Vertrauen in Wertpapiere zu erhöhen und so zur reibungslosen Funktionsweise und zur Entwicklung der Wertpapiermärkte beizutragen. Die geeignete Form zur Bereitstellung dieser Informationen ist die Veröffentlichung eines Prospekts.

    (8)Die Offenlegungsstandards dieser Verordnung berühren nicht das Recht eines Mitgliedstaats, einer zuständigen Behörde oder einer Börse, mittels ihrer Börsenordnung weitere besondere Anforderungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt (insbesondere in Bezug auf die Unternehmensführung) festzulegen. Diese Anforderungen dürfen die Erstellung, den Inhalt und die Verbreitung des von einer zuständigen Behörde gebilligten Prospekts weder direkt noch indirekt einschränken.

    (9)Nichtdividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, von internationalen Organismen öffentlich-rechtlicher Art, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, sollten nicht von dieser Verordnung erfasst werden und daher von ihr unberührt bleiben.

    (10)Um den Anlegerschutz sicherzustellen, sollte die Prospektpflicht sowohl für Dividendenwerte als auch für Nichtdividendenwerte gelten, die öffentlich angeboten oder zum Handel an geregelten Märkten zugelassen werden. Einige der unter diese Verordnung fallenden Wertpapiere berechtigen den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren oder zum Empfang eines Barbetrags im Rahmen eines Barausgleichs, der durch Bezugnahme auf andere Instrumente, namentlich übertragbare Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Renditen, Rohstoffe oder andere Indizes oder Messzahlen festgesetzt wird. Diese Verordnung gilt insbesondere für Optionsscheine, Fremdoptionsscheine, Zertifikate, Aktienzertifikate und Optionsanleihen, z. B. Wertpapiere, die nach Wahl des Anlegers umgewandelt werden können.

    (11)Um die Billigung und grenzübergreifende Zulassung des Prospekts sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung insbesondere hinsichtlich der Werbung sicherzustellen, muss für jeden Prospekt eine zuständige Behörde benannt werden. Daher sollte in dieser Verordnung eindeutig festgelegt werden, welcher Herkunftsmitgliedstaat am besten in der Lage ist, den Prospekt zu billigen.

    (12)Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren im Gegenwert von unter 500 000 EUR dürften die Kosten für die Erstellung eines Prospekts nach Maßgabe dieser Verordnung vermutlich in keinem Verhältnis zum angestrebten Emissionserlös stehen. Daher ist es angemessen, dass die Prospektpflicht im Rahmen dieser Verordnung bei Angeboten von derart geringer Größenordnung nicht greift. Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, auf nationaler Ebene Offenlegungspflichten vorzusehen, die bei derartigen Angeboten eine unverhältnismäßige oder unnötige Belastung darstellen und so die Fragmentierung des Binnenmarkts verstärken würden.

    (13)Richten sich öffentliche Angebote von Wertpapieren nur an inländische Anleger in einem Mitgliedstaat, so dass sie keine grenzüberschreitenden Auswirkungen haben, und wird bei diesen Angeboten der Gesamtgegenwert von 10 000 000 EUR nicht überschritten, so wird der Pass-Mechanismus im Rahmen dieser Verordnung nicht benötigt und können die Kosten für die Erstellung eines Prospekts unverhältnismäßig sein. Daher ist es angemessen, den Mitgliedstaaten zu gestatten, derartige Angebote unter Berücksichtigung des aus ihrer Sicht angemessenen inländischen Anlegerschutzniveaus von der in dieser Verordnung ausgeführten Prospektpflicht auszunehmen. Insbesondere sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, den Schwellenwert für das Wirksamwerden dieser Ausnahme bezogen auf den Gesamtgegenwert des Angebots innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im nationalen Recht zwischen 500 000 EUR und 10 000 000 EUR festzulegen.

    (14)Richtet sich ein Angebot von Wertpapieren ausschließlich an einen eingeschränkten Kreis von Anlegern, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt, stellt die Erstellung eines Prospekts angesichts der geringen Zahl von Personen, an die sich das Angebot richtet, eine unverhältnismäßige Belastung dar, so dass kein Prospekt vorgeschrieben werden sollte. Gelten sollte dies beispielsweise für Angebote, die sich an Angehörige der Familie oder des Bekanntenkreises der Geschäftsführer eines Unternehmens richten.

    (15)Anreize für Unternehmensleitung und Belegschaft, Wertpapiere des eigenen Unternehmens zu halten, können sich positiv auf die Unternehmensführung auswirken und langfristig zur Wertschöpfung beitragen, da sie das Engagement und die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer fördern, für Interessenkongruenz zwischen Teilhabern und Arbeitnehmern sorgen und Letzteren Anlagemöglichkeiten verschaffen. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer am eigenen Unternehmen ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wichtig, in denen es wahrscheinlich ist, dass einzelne Arbeitnehmer eine wichtige Rolle für den Erfolg des Unternehmens spielen. Daher sollte bei Angeboten im Rahmen eines Belegschaftsaktienprogramms von Unternehmen in der Union keine Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts bestehen, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und Art der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten des Angebots dargelegt werden, damit der Anlegerschutz gewährleistet ist. Um unabhängig davon, ob der Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb der Union ansässig ist, für die gesamte Unternehmensleitung und Belegschaft gleichberechtigten Zugang zu Belegschaftsaktienprogrammen zu gewährleisten, sollte kein Beschluss zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Drittlandsmärkten mehr erforderlich sein, sofern das vorgenannte Dokument zur Verfügung gestellt wird. Auf diese Weise werden alle Teilnehmer an Belegschaftsaktienprogrammen gleich gestellt und informiert.

    (16)Verwässerungsemissionen von Aktien oder von Wertpapieren, die Zugang zu Aktien verschaffen, weisen oftmals auf Transaktionen mit erheblicher Auswirkung auf die Kapitalstruktur, die Aussichten und die Finanzlage des Emittenten hin, wofür die in einem Prospekt enthaltenen Informationen erforderlich sind. Sind die Aktien eines Emittenten hingegen bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, sollte für spätere Zulassungen derselben Aktien am selben geregelten Markt kein Prospekt mehr verlangt werden, auch wenn diese Aktien aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, sofern die neu zugelassenen Aktien im Verhältnis zu den Aktien derselben Gattung, die bereits am selben geregelten Markt ausgegeben wurden, nur einen begrenzten Anteil ausmachen und eine solche Zulassung nicht mit einem in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden öffentlichen Angebot kombiniert wird. Derselbe Grundsatz sollte ganz allgemein für Wertpapiere gelten, die mit bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind.

    (17)Bei der Verwendung des Begriffs „öffentliches Angebot von Wertpapieren“ sollte die Möglichkeit des Anlegers, sich individuell für den Kauf oder die Zeichnung von Wertpapieren zu entscheiden, ein entscheidendes Kriterium sein. Werden also Wertpapiere angeboten, ohne dass auf Seiten des Empfängers ein individuelles Entscheidungsmoment gegeben ist, insbesondere auch bei Wertpapierzuteilungen ohne Recht auf Ablehnung der Zuteilung, sollte dies nicht als „öffentliches Angebot von Wertpapieren“ im Sinne dieser Verordnung gelten.

    (18)Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sollten – soweit sie nicht der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts unterliegen – in den Genuss des einheitlichen Passes kommen, wenn sie sich freiwillig zur Einhaltung dieser Verordnung entschließen.

    (19)Für Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, sollte die mit dem Prospekt erfolgende Offenlegung nicht vorgeschrieben sein. Dagegen ist bei Weiterveräußerung an das Publikum oder öffentlichem Handel mittels der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Veröffentlichung eines Prospekts erforderlich.

    (20)Ein gültiger, vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person erstellter Prospekt, der dem Publikum zum Zeitpunkt der endgültigen Platzierung der Wertpapiere über Finanzintermediäre oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung der Wertpapiere zur Verfügung gestellt wird, enthält alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder nachfolgend weiterveräußern, den ursprünglichen vom Emittenten oder von der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person veröffentlichten Prospekt so lange nutzen dürfen, wie er gültig und um angemessene Nachträge ergänzt ist, und der Emittent oder die für die Erstellung verantwortliche Person dieser Nutzung zustimmt. Der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person sollten ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen dürfen. Die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts sollte unter Angabe der Bedingungen, an die sie geknüpft ist, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung erteilt werden, die es den Betroffenen zu überprüfen ermöglicht, ob die Vereinbarung bei der Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Wertpapiere eingehalten wird. Wird die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts erteilt, sollte der Emittent oder die für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person für die in diesem Prospekt enthaltenen Informationen und, falls es sich um einen Basisprospekt handelt, für die Übermittlung und Hinterlegung der endgültigen Bedingungen haften und sollte kein weiterer Prospekt verlangt werden. Sollten der Emittent oder die für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person einer Nutzung jedoch nicht zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen. In diesem Fall sollte der Finanzintermediär für die in dem Prospekt enthaltenen Informationen einschließlich sämtlicher mittels Verweis aufgenommener Informationen und, sofern es sich um einen Basisprospekt handelt, die endgültigen Bedingungen haften.

    (21)Die Harmonisierung der im Prospekt enthaltenen Informationen sollte einen gleichwertigen Anlegerschutz auf Unionsebene sicherstellen. Damit die Anleger fundierte Anlageentscheidungen treffen können, sollten diese Informationen insbesondere auch in Bezug auf die Finanzlage des Emittenten und die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte ausreichend und objektiv sein und in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form dargeboten werden. Diese Anforderungen sollten für alle Arten von Prospekten gelten, die gemäß dieser Verordnung erstellt werden, insbesondere auch für diejenigen, die gemäß den Mindestoffenlegungspflichten für Sekundäremissionen und für KMU erstellt werden. Ein Prospekt sollte keine Informationen enthalten, die nicht wesentlich oder für den Emittenten und die betreffenden Wertpapiere nicht spezifisch sind, da dies die für die Anlageentscheidung relevanten Informationen verschleiern und so den Anlegerschutz unterlaufen könnte.

    (22)Die Zusammenfassung des Prospekts sollte eine nützliche Informationsquelle für Anleger, insbesondere für Kleinanleger, sein. Sie sollte eigenständiger Bestandteil des Prospekts sein und sich auf die Basisinformationen konzentrieren, die die Anleger benötigen, um entscheiden zu können, welchen Angeboten und Zulassungen von Wertpapieren sie weiter nachgehen sollten. Diese Basisinformationen sollten Aufschluss über die wesentlichen Merkmale und Risiken bezüglich des Emittenten, eines etwaigen Garantiegebers und der angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere geben. Sie sollte auch die allgemeinen Konditionen des Angebots enthalten. Insbesondere sollte bei der Darlegung der Risikofaktoren in der Zusammenfassung nur eine begrenzte Auswahl spezifischer Risiken genannt werden, die nach Auffassung des Emittenten am wesentlichsten sind.

    (23)Die Prospektzusammenfassung sollte kurz, einfach, klar und für die Anleger leicht verständlich sein. Sie sollte in einfacher, allgemeinverständlicher Sprache formuliert sein und die Informationen auf leicht zugängliche Weise darbieten. Sie sollte keine bloße Zusammenstellung von Auszügen aus dem Prospekt sein. Es ist angemessen, die Gesamtlänge der Zusammenfassung zu begrenzen, um sicherzustellen, dass die Anleger nicht davon abgehalten werden, sie zu lesen, und um die Emittenten zu veranlassen, die für die Anleger wesentlichen Informationen auszuwählen.

    (24)Um sicherzustellen, dass die Prospektzusammenfassung stets einheitlich aufgebaut ist, sollten Abschnitte und Unterabschnitte mit Hinweisen zu den erwarteten Inhalten vorgegeben werden, die der Emittent mit kurzen, frei formulierten Beschreibungen und, sofern angemessen, Zahlen füllen sollte. Solange die Informationen fair und ausgewogenen dargeboten werden, sollte es den Emittenten anheim gestellt bleiben, welche Informationen sie als wesentlich und aussagekräftig auswählen.

    (25)Die Prospektzusammenfassung sollte soweit wie möglich dem Muster des nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 vorgeschriebenen Basisinformationsblatts folgen. Fallen Wertpapiere sowohl unter die vorliegende Verordnung als auch unter die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollte der Inhalt des Basisinformationsblatts in der Zusammenfassung vollständig wiederverwendet werden können, um die Befolgungskosten und die Verwaltungslasten für die Emittenten möglichst gering zu halten. Die Pflicht zur Erstellung einer Zusammenfassung sollte jedoch auch dann gelten, wenn ein Basisinformationsblatt vorgeschrieben ist, da Letzteres die Basisinformationen über den Emittenten und das öffentliche Angebot oder die Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel nicht enthält.

    (26)Niemand sollte allein aufgrund der Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung der Zusammenfassung haften, es sei denn, sie ist irreführend oder unrichtig oder steht im Widerspruch zu den einschlägigen Teilen des Prospekts. Die Zusammenfassung sollte diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.

    (27)Emittenten, die sich wiederholt über die Kapitalmärkte finanzieren, sollten spezielle Formate für Registrierungsformulare und Prospekte sowie spezielle Verfahren für deren Hinterlegung und Billigung nutzen können, um ihnen mehr Flexibilität und die Nutzung von Marktfenstern zu ermöglichen. In jedem Fall sollten sich die Emittenten freiwillig für diese Formate und Verfahren entscheiden können.

    (28)Bei allen Nichtdividendenwerten, insbesondere auch wenn diese dauernd oder wiederholt oder im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden, sollte es den Emittenten gestattet sein, den Prospekt in Form eines Basisprospekts zu erstellen. Ein Basisprospekt und seine endgültigen Bedingungen sollten dieselben Informationen enthalten wie ein Prospekt.

    (29)Es sollte klargestellt werden, dass die endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts nur die Informationen der Wertpapierbeschreibung enthalten sollten, die für die jeweilige Emission spezifisch sind und erst zum Zeitpunkt der jeweiligen Emission feststehen. Diese Informationen können z. B. die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer, den Ausgabepreis, das Fälligkeitsdatum, einen etwaigen Kupon, den Ausübungszeitpunkt, den Ausübungspreis, den Rücknahmepreis und andere Bedingungen umfassen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Basisprospekts noch nicht bekannt waren. Sind die endgültigen Bedingungen nicht im Basisprospekt enthalten, sollten sie nicht von der zuständigen Behörde gebilligt werden müssen, sondern sollten lediglich bei dieser hinterlegt werden. Sonstige neue Informationen, die die Beurteilung des Emittenten und der Wertpapiere beeinflussen können, sollten in einen Nachtrag zum Basisprospekt aufgenommen werden. Weder die endgültigen Bedingungen noch ein Nachtrag sollten dazu genutzt werden, eine Wertpapierart einzuführen, die nicht bereits im Basisprospekt beschrieben wurde.

    (30)Im Rahmen eines Basisprospekts sollte vom Emittenten nur für jede angebotene Einzelemission eine Zusammenfassung erstellt werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Verständlichkeit für die Anleger zu verbessern. Diese emissionsspezifische Zusammenfassung sollte den endgültigen Bedingungen angefügt und von der zuständigen Behörde nur dann gebilligt werden, wenn die endgültigen Bedingungen im Basisprospekt oder in einem Nachtrag dazu enthalten sind.

    (31)Um die Flexibilität und Kostenwirksamkeit des Basisprospekts zu erhöhen, sollte es Daueremittenten gestattet sein, einen Basisprospekt in Form von Einzeldokumenten zu erstellen und ein einheitliches Registrierungsformular als Bestandteil dieses Basisprospekts zu verwenden.

    (32)Daueremittenten sollten ermutigt werden, ihren Prospekt als Einzeldokumente zu erstellen, da dies ihre Kosten für die Befolgung dieser Verordnung senken und ihnen die rasche Nutzung von Marktfenstern gestatten kann. Daher sollten Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten oder über multilaterale Handelssysteme zugelassen sind, die Möglichkeit haben, jedoch nicht verpflichtet sein, in jedem Geschäftsjahr ein einheitliches Registrierungsformular zu erstellen, das Angaben zur Rechts-, Geschäfts-, Finanz-, Rechnungslegungs- und Beteiligungssituation sowie eine Beschreibung des Emittenten für das betreffende Geschäftsjahr enthält. Dies sollte dem Emittenten die Möglichkeit geben, die Informationen auf Stand zu halten und wenn die Marktbedingungen für ein Angebot oder eine Zulassung einen Prospekt günstig werden, einen Prospekt zu erstellen, indem eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung hinzugefügt werden. Das einheitliche Registrierungsformular sollte insofern multifunktional sein, als sein Inhalt stets gleich sein sollte, unabhängig davon, ob es vom Emittenten später für ein Angebot oder für die Zulassung von Aktien, Schuldverschreibungen oder Derivaten zum Handel verwendet wird. Es sollte als Referenzquelle für Informationen über den Emittenten dienen und Anlegern wie Analysten die Informationen liefern, die sie mindestens benötigen, um die Tätigkeit, die Finanzlage, die Gewinne und Gewinnaussichten sowie die Unternehmensführung und die Beteiligungsverhältnisse des Unternehmens fundiert beurteilen zu können.

    (33)Wer drei Jahre in Folge ein einheitliches Registrierungsformular hinterlegt und gebilligt bekommen hat, kann als ein der zuständigen Behörde bekannter Emittent angesehen werden. Daher sollte gestattet werden, dass alle weiteren einheitlichen Registrierungsformulare ohne Pflicht zur vorherigen Billigung hinterlegt und von der zuständigen Behörde nachträglich geprüft werden können, wenn diese es für erforderlich hält. Über die Häufigkeit solcher Prüfungen sollte jede zuständige Behörde selbst entscheiden, wobei sie beispielsweise die Risiken des Emittenten, die Qualität seiner früheren Offenlegungen oder auch die Zeit berücksichtigen sollte, die seit der letzten Prüfung eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars verstrichen ist.

    (34)Solange ein einheitliches Registrierungsformular noch nicht Bestandteil eines gebilligten Prospekts geworden ist, sollte es entweder auf freiwilliger Basis durch den Emittenten – beispielsweise wenn sich dessen Organisation oder Finanzlage wesentlich verändert haben – oder auf Verlangen der zuständigen Behörde geändert werden können, wenn deren Prüfung im Anschluss an die Hinterlegung ergeben hat, dass die Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz nicht erfüllt sind. Solche Änderungen sollten nach denselben Modalitäten veröffentlicht werden wie das einheitliche Registrierungsformular. Insbesondere wenn die zuständige Behörde eine Auslassung oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit feststellt, sollte der Emittent sein einheitliches Registrierungsformular ändern und diese Änderung unverzüglich veröffentlichen. Da weder ein öffentliches Angebot noch eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel stattfindet, sollte für die Änderung eines einheitlichen Registrierungsformulars ein anderes Verfahren gelten als das Verfahren für einen Nachtrag zu einem Prospekt, das erst nach der Billigung des Prospekts zur Anwendung kommen sollte.

    (35)Erstellt ein Emittent einen aus mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekt, sollten alle Bestandteile des Prospekts billigungspflichtig sein, gegebenenfalls einschließlich des einheitlichen Registrierungsformulars und etwaiger Änderungen daran, sofern sie bereits bei der zuständigen Behörde hinterlegt, aber noch nicht gebilligt wurden.

    (36)Um den Prozess der Prospekterstellung zu beschleunigen und den Zugang zu den Kapitalmärkten auf kosteneffiziente Weise zu erleichtern, sollte für Daueremittenten, die ein einheitliches Registrierungsformular erstellen, ein beschleunigtes Billigungsverfahren eingerichtet werden, da der Hauptbestandteil des Prospekts entweder bereits gebilligt wurde oder bereits für die Prüfung durch die zuständige Behörde zur Verfügung steht. Die für den Erhalt einer Billigung erforderliche Zeit sollte daher verkürzt werden, wenn das Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt wird.

    (37)Hält der Emittent die Verfahren für die Hinterlegung, Verbreitung und Speicherung vorgeschriebener Informationen und die in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 genannten Fristen ein, sollte es ihm gestattet sein, die durch die Richtlinie 2004/109/EG vorgeschriebenen Jahres- und Halbjahresfinanzberichte als Bestandteile des einheitlichen Registrierungsformulars zu veröffentlichen, es sei denn, der Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten für die Zwecke dieser Verordnung ist nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten für die Zwecke der Richtlinie 2004/109/EG identisch und die Sprache des einheitlichen Registrierungsformulars erfüllt nicht die Bedingungen des Artikels 20 der Richtlinie 2004/109/EG. Dies dürfte die mit Mehrfachhinterlegungen verbundene Verwaltungslast verringern, ohne die für das Publikum verfügbaren Informationen oder die Überwachung dieser Berichte im Rahmen der Richtlinie 2004/109/EG zu beeinträchtigen.

    (38)Die Gültigkeitsdauer eines Prospekts sollte klar begrenzt werden, damit Anlageentscheidungen nicht aufgrund veralteter Informationen getroffen werden. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte die Gültigkeitsdauer des Prospekts mit seiner Billigung beginnen, was ein von der zuständigen Behörde leicht zu überprüfender Zeitpunkt ist. Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren im Rahmen eines Basisprospekts sollte nur dann länger gültig bleiben können als der Basisprospekt, wenn vor Ablauf der Gültigkeit für das weiterhin bestehende Angebot ein Anschluss-Basisprospekt gebilligt wird.

    (39)In einem Prospekt enthaltene Informationen zur Besteuerung der Erträge aus den Wertpapieren können naturgemäß nur allgemeiner Art sein und sind für den einzelnen Anleger von geringem zusätzlichem Informationswert. Da sich diese Informationen bei der grenzüberschreitenden Zulassung von Prospekten nicht nur auf das Land beziehen müssen, in dem der Emittent seinen Sitz unterhält, sondern auch auf die Länder, in denen das Angebot erfolgt oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sind sie kostspielig und könnten ein Hemmnis für grenzübergreifende Angebote darstellen. Daher sollte ein Prospekt lediglich einen Warnhinweis enthalten, dass sich die Steuervorschriften des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsmitgliedstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken können. Zieht die angebotene Anlage jedoch eine besondere Steuerregelung nach sich, beispielsweise bei der Anlage in Wertpapieren, die für den Anleger mit Steuervorteilen verbunden sind, sollte der Prospekt nach wie vor angemessene Informationen zur Besteuerung enthalten.

    (40)Sobald eine Wertpapiergattung zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, haben die Anleger Zugang zur laufenden Offenlegung des Emittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und der Richtlinie 2004/109/EG. Bei nachfolgenden öffentlichen Angeboten oder Zulassungen zum Handel durch einen solchen Emittenten ist der Bedarf an einem vollständigen Prospekt daher weniger akut. Deshalb sollte für die Nutzung bei Sekundäremissionen ein andersartiger Prospekt zur Verfügung stehen, für den im Vergleich zur üblichen Regelung inhaltliche Erleichterungen unter Berücksichtigung der bereits offengelegten Informationen vorgesehen sein sollten. Gleichwohl müssen den Anlegern konsolidierte und gut strukturierte Informationen zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise über die Bedingungen des Angebots und seinen Kontext, einschließlich der Erklärung zum Geschäftskapital, die Zweckbestimmung der Erlöse, mit dem Emittenten und den Wertpapieren verbundene spezifische Risikofaktoren, die Praktiken des Leitungsorgans, die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung, die Beteiligungsstruktur oder Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen. Da diese Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG nicht laufend offengelegt werden müssen, ist es angemessen, dass der bei einer Sekundäremission erstellte Prospekt zumindest diese Informationen enthalten sollte.

    (41)Die speziellen Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen sollten auf KMU-Wachstumsmärkte ausgeweitet werden, da deren Betreiber nach der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet sind, Vorschriften festzulegen und anzuwenden, die eine angemessene laufende Offenlegung durch Emittenten, deren Wertpapiere an diesen Handelsplätzen gehandelt werden, sicherstellen.

    (42)Die speziellen Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen sollten erst dann angewandt werden dürfen, wenn seit der Erstzulassung einer Wertpapiergattung eines Emittenten zum Handel mindestens eine bestimmte Zeitspanne verstrichen ist. Eine Zeitspanne von 18 Monaten sollte sicherstellen, dass der Emittent seine Pflicht zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts nach der Richtlinie 2004/109/EG oder nach den Vorschriften des Betreibers eines KMU-Wachstumsmarkts mindestens schon einmal erfüllt hat.

    (43)Eines der Kernziele der Kapitalmarktunion besteht darin, KMU die Finanzierung über die Kapitalmärkte in der Union zu erleichtern. Da diese Unternehmen im Vergleich zu anderen Emittenten üblicherweise geringere Beträge aufbringen müssen, können die Kosten für die Erstellung eines Prospekts unverhältnismäßig hoch sein und sie davon abhalten, ihre Wertpapiere öffentlich anzubieten. Zugleich könnten KMU aufgrund ihrer Größe und kürzeren Existenzdauer ein höheres Anlagerisiko beinhalten als größere Emittenten und sollten ausreichende Informationen offenlegen, damit Anleger ihre Anlageentscheidung treffen können. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte deshalb bei der Kalibrierung des Inhalts eines Prospekts für KMU das richtige Gleichgewicht zwischen einem kosteneffizienten Zugang zu den Finanzmärkten und dem Anlegerschutz hergestellt und eine spezielle Offenlegungsregelung für KMU entwickelt werden.

    (44)Die Informationen, die KMU im Rahmen dieser speziellen Offenlegungsregelung mindestens offenlegen müssten, sollten so kalibriert werden, dass der Schwerpunkt auf den Informationen liegt, die für Unternehmen dieser Größe und deren Anleger wesentlich und relevant sind, und sollten darauf abstellen, die Verhältnismäßigkeit zwischen der Größe des Unternehmens und seinem Finanzierungsbedarf auf der einen Seite und den Kosten für die Erstellung eines Prospekts auf der anderen Seite zu wahren. Damit KMU Prospekte erstellen können, ohne dass ihnen dadurch Kosten entstehen, die in keinem Verhältnis zu ihrer Größe und somit zum Umfang ihrer Kapitalbeschaffung stehen, sollte die spezielle Offenlegungsregelung für KMU flexibler sein als die für Unternehmen an geregelten Märkten geltende Regelung, sofern dies mit der Notwendigkeit vereinbar ist, die Offenlegung der für die Anleger notwendigen Basisinformationen zu gewährleisten.

    (45)Die spezielle Offenlegungsregelung sollte für öffentliche Angebote von Wertpapieren durch KMU angewandt werden dürfen, deren Wertpapiere über multilaterale Handelssysteme, insbesondere auch KMU-Wachstumsmärkte, gehandelt werden, da solche Handelsplätze KMU den Zugang zu den Kapitalmärkten eröffnen können und im Hinblick auf die Offenlegung weniger strengen Regeln unterliegen als geregelte Märkte. Ferner ist es angemessen, die Definition von KMU auf KMU im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU zu erweitern, um Übereinstimmung zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU zu gewährleisten. KMU, deren Wertpapiere an keinem Handelsplatz gehandelt werden, sollten diese Offenlegungsregelung ebenfalls nutzen können, da sie möglicherweise auch einen Prospekt erstellen müssen, wenn sie ihre Wertpapiere, insbesondere auch über Crowdfunding-Plattformen, öffentlich anbieten. An geregelten Märkten notierte KMU sollten diese Regelung jedoch nicht in Anspruch nehmen können, da Anleger an geregelten Märkten darauf vertrauen können sollten, dass alle Emittenten, in deren Wertpapiere sie investieren, einheitlichen Offenlegungsvorschriften unterliegen. An den geregelten Märkten sollte es daher keinen zweistufigen Offenlegungsstandard geben, der von der Größe des Emittenten abhängt.

    (46)Sofern sie nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sollten KMU, die Aktien und Nicht-Hybridschuldverschreibungen anbieten, auf Wunsch die Möglichkeit haben, einen Prospekt in Form eines leicht verständlichen „Frage- und Antwortbogens“ zu erstellen. Diese Alternative zum üblichen Offenlegungsschema sollte auf Kostenminimierung für KMU angelegt sein, indem sie diese in die Lage versetzt, unter Nutzung der eigenen Kapazitäten selbständig einen Prospekt zu erstellen. Die in diesem Bogen enthaltenen Fragen sollten so formuliert sein, dass sie gezielt Informationen von besonderer Relevanz für KMU bieten; außerdem sollten die Informationsabfragen ausführlicher sein als bei den üblichen Offenlegungsschemata, damit Personen, die das „Frage-und-Antwort“-Format nutzen, leichter erkennen können, welche Informationen gefragt sind.

    (47)Eine Begünstigung von Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von über 100 000 EUR kann die Struktur der Anleihemärkte verzerren, Hindernisse für eine ordnungsgemäße Portfoliodiversifizierung und die Entwicklung elektronischer Handelsplattformen schaffen, durch die die Liquidität am Sekundärmarkt unterminiert wird, und die Auswahl an Anlagemöglichkeiten für Kleinanleger verringern, da sie diesen die Möglichkeit nimmt, erstklassige Unternehmensanleihen zu erwerben. Daher ist es angemessen, dass die für Angebote von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR gewährte Befreiung von der Prospektpflicht und der für Prospekte für solche Nichtdividendenwerte geltende niedrigere Offenlegungsstandard, die ursprünglich in der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehen waren, abgeschafft werden. Insbesondere ist es angemessen, die Mindestinformationspflichten für Nichtdividendenprospekte zu vereinheitlichen und damit den Doppelstandard für die Offenlegung einerseits bei Emissionen, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, und anderseits bei Emissionen, die sich an nicht qualifizierte Anleger richten, abzuschaffen.

    (48)Risikofaktoren werden in einen Prospekt vor allem mit dem Ziel aufgenommen, sicherzustellen, dass die Anleger eine fundierte Bewertung dieser Risiken vornehmen und somit Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen. Die Risikofaktoren sollten daher auf jene beschränkt werden, die wesentlich und für den Emittenten sowie die Wertpapiere spezifisch sind und die durch den Inhalt des Prospekts bestätigt werden. Ein Prospekt sollte keine Risikofaktoren enthalten, die allgemeiner Natur sind und nur dem Haftungsausschluss dienen, denn diese könnten spezifischere Risikofaktoren, die die Anleger kennen sollten, verschleiern und so verhindern, dass der Prospekt die Informationen in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form präsentiert. Damit die Anleger die wesentlichsten Risiken erkennen können, sollte der Emittent verpflichtet werden, spezifische Risikofaktoren zusammenzufassen und sie nach dem Grad ihrer Wesentlichkeit einzustufen. Eine begrenzte Zahl von Risikofaktoren, die vom Emittenten aus der höchsten Wesentlichkeitsstufe ausgewählt werden, sollte in die Zusammenfassung aufgenommen werden.

    (49)Unter bestimmten Umständen sollte die Nichtaufnahme sensibler Informationen in einen Prospekt von der zuständigen Behörde durch Gewährung einer Ausnahme gestattet werden können, um nachteilige Situationen für einen Emittenten zu vermeiden.

    (50)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Fülle von Informationen über ihre Finanzlage, die im Allgemeinen öffentlich zugänglich sind. Wird ein Angebot von Wertpapieren von einem Mitgliedstaat garantiert, sollten derartige Informationen daher nicht in den Prospekt aufgenommen werden müssen.

    (51)Dass Emittenten Informationen in einem Prospekt aufnehmen können, indem sie auf Dokumente verweisen, die die geforderten Informationen enthalten – sofern die mittels Verweis aufgenommenen Dokumente zuvor elektronisch veröffentlicht wurden – sollte die Erstellung eines Prospekts erleichtern und die Kosten für die Emittenten senken, ohne dass dadurch der Anlegerschutz beeinträchtigt wird. Allerdings sollte das Ziel, die Erstellung eines Prospekts zu vereinfachen und zu verbilligen, nicht zu Lasten anderer Interessen verwirklicht werden, die mit dem Prospekt geschützt werden sollen, wie insbesondere die Zugänglichkeit der Informationen. Die Sprache der mittels Verweis aufgenommenen Informationen sollte der für Prospekte geltenden Sprachenregelung entsprechen. Die mittels Verweis aufgenommenen Informationen können sich auf historische Daten beziehen, doch wenn diese Informationen aufgrund wesentlicher Veränderungen nicht mehr relevant sind, sollte dies im Prospekt klar zum Ausdruck gebracht und sollten die aktualisierten Informationen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

    (52)Vorgeschriebene Informationen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2004/109/EG sollten mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden können. Emittenten, deren Wertpapiere über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, und Emittenten, die von der Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG befreit sind, sollten ebenfalls die Möglichkeit haben, jährlich und unterjährig vorzulegende Finanzinformationen, Prüfungsberichte, Abschlüsse, Lageberichte oder Erklärungen zur Unternehmensführung ganz oder teilweise mittels Verweis in den Prospekt aufzunehmen, sofern diese elektronisch veröffentlicht wurden.

    (53)Aufgrund der unterschiedlichen Ansätze der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten haben nicht alle Emittenten Zugang zu angemessenen Informationen und Hinweisen zum Prüfungs- und Billigungsverfahren sowie zur notwendigen Vorgehensweise, um die Billigung eines Prospekts zu erwirken. Diese Verordnung sollte diese Unterschiede beseitigen, indem die für das Prüfungs- und Billigungsverfahren geltenden Regeln harmonisiert und auf diese Weise sicherstellt wird, dass alle zuständigen Behörden einen konvergenten Ansatz verfolgen, wenn sie die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der in einem Prospekt enthaltenen Informationen prüfen. Hinweise, wie die Billigung eines Prospekts zu beantragen ist, sollten auf den Websites der zuständigen Behörden öffentlich zugänglich sein. Die ESMA sollte durch Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 bei der Förderung der Aufsichtskonvergenz in diesem Bereich eine maßgebliche Rolle spielen. Insbesondere sollte die ESMA mit angemessenem Vorlauf zur Überprüfung dieser Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mittels Peer-Reviews begutachten, wie die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung vorgehen.

    (54)Um den Zugang zu den Märkten der Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist es wichtig, dass die Gebühren, die die zuständigen Behörden für die Billigung und Hinterlegung von Prospekten und den dazugehörigen Dokumenten erheben, offengelegt werden.

    (55)Da das Internet einen leichten Zugang zu Informationen gewährleistet und um eine bessere Zugänglichkeit für die Anleger sicherzustellen, sollte der gebilligte Prospekt stets in elektronischer Form veröffentlicht werden. Der Prospekt sollte in einer speziellen Rubrik auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person oder – sofern anwendbar – auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre, einschließlich Zahlstellen, oder auf der Website des geregelten Markts, für den die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder auf der Website des Betreibers des multilateralen Handelssystems veröffentlicht und von der zuständigen Behörde zusammen mit den relevanten Daten, die seine Klassifizierung ermöglichen, an die ESMA übermittelt werden. Die ESMA sollte einen Mechanismus für die zentrale Speicherung von Prospekten bereitstellen, der dem Publikum kostenfreien Zugang und angemessene Suchfunktionen bietet. Prospekte sollten ab ihrer Veröffentlichung mindestens zehn Jahre lang für das Publikum verfügbar bleiben, um sicherzustellen, dass die Dauer ihrer öffentlichen Verfügbarkeit mit jener der Jahres- und Halbjahresfinanzberichte gemäß der Richtlinie 2004/109/EG übereinstimmt. Allerdings sollte der Prospekt den Anlegern auf Anfrage stets auch in Papierform kostenlos zur Verfügung stehen.

    (56)Damit das Vertrauen des Publikums nicht untergraben und der ordnungsgemäße Betrieb der Finanzmärkte nicht beeinträchtigt wird, sollte auch die Werbung harmonisiert werden. Die Fairness und Wahrheitstreue von Werbung sowie deren inhaltliche Übereinstimmung mit dem Prospekt sind von größter Bedeutung für den Schutz von Anlegern, insbesondere auch von Kleinanlegern, und die Überwachung derartiger Werbung ist untrennbarer Bestandteil der Aufgaben der zuständigen Behörden.

    (57)Jeder wichtige neue Umstand und jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit, die die Bewertung der Anlage beeinflussen könnten und nach der Veröffentlichung des Prospekts, aber vor dem Schluss des öffentlichen Angebots oder der Aufnahme des Handels an einem geregelten Markt auftreten, sollten von den Anlegern angemessen bewertet werden können und erfordern deshalb unverzüglich die Billigung und Verbreitung eines Nachtrags zum Prospekt.

    (58)Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte festgelegt werden, innerhalb welcher Frist ein Emittent einen Nachtrag zum Prospekt veröffentlichen muss und innerhalb welcher Frist die Anleger nach der Veröffentlichung eines Nachtrags das Recht haben, ihre Zusage zum Angebot zu widerrufen. Einerseits sollte die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags bis zum endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. bis zum Beginn des Handels der betreffenden Wertpapiere an einem geregelten Markt gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Andererseits sollte das Recht, eine Zusage zu widerrufen, nur gelten, wenn sich der Prospekt auf ein öffentliches Wertpapierangebot bezieht und der neue Umstand, die Unrichtigkeit oder die Ungenauigkeit vor dem endgültigen Schluss des Angebots und der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Das Widerrufsrecht sollte somit an die zeitliche Einordnung des neuen Umstands, der Unrichtigkeit oder der Ungenauigkeit gekoppelt sein, durch den bzw. die ein Nachtrag erforderlich wird, und sollte voraussetzen, dass dieses auslösende Ereignis eintritt, solange das Angebot noch gültig und die Lieferung der Wertpapiere noch nicht erfolgt ist. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte in dem Prospektnachtrag angegeben werden, wann das Widerrufsrecht endet. Wenn Anleger ihr Widerrufsrecht ausüben, sollten die Finanzintermediäre das Verfahren erleichtern.

    (59)Die Pflicht eines Emittenten, den gesamten Prospekt in alle relevanten Amtssprachen zu übersetzen, ist grenzüberschreitenden Angeboten oder dem Vielfach-Handel abträglich. Um grenzüberschreitende Angebote zu erleichtern, sollte – sofern der Prospekt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt wurde – lediglich die Zusammenfassung in die Amtssprache(n) des Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaats übersetzt werden.

    (60)Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte Anspruch auf eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats haben, aus der hervorgeht, dass der Prospekt nach Maßgabe dieser Verordnung erstellt wurde. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte auch den Emittenten oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person von der an die Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gerichteten Bescheinigung über die Billigung des Prospekts in Kenntnis setzen, um dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person Gewissheit zu verschaffen, ob und wann eine Notifizierung erfolgt ist.

    (61)Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung in vollem Umfang verwirklicht werden, müssen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung auch Wertpapiere von Emittenten aufgenommen werden, die dem Recht eines Drittlands unterliegen. Drittlandsemittenten, die nach Maßgabe dieser Verordnung einen Prospekt erstellen, sollten aus dem Kreis der Unternehmen, die in den im Rahmen der EU-Finanzdienstleistungsregulierung geregelten und beaufsichtigten Bereichen tätig sind, einen Vertreter benennen, der für die Zwecke dieser Verordnung als Kontaktstelle dient. Der Vertreter sollte die Einhaltung dieser Verordnung gemeinsam mit dem Emittenten sicherstellen. Zur Gewährleistung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden Behörden in Drittländern abschließen. Jede Übermittlung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

    (62)Eine Vielzahl zuständiger Behörden mit unterschiedlichen Kompetenzen in den Mitgliedstaaten kann unnötige Kosten verursachen und zu einer Überschneidung von Zuständigkeiten führen, ohne dass dadurch zusätzlicher Nutzen entsteht. In jedem Mitgliedstaat sollte nur eine zuständige Behörde benannt werden, die die Prospekte billigt und über die Einhaltung dieser Verordnung wacht. Diese zuständige Behörde sollte eine Verwaltungsbehörde sein, die so beschaffen ist, dass ihre Unabhängigkeit von den Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist und Interessenkonflikte vermieden werden. Die Benennung einer zuständigen Behörde für die Billigung der Prospekte sollte die Zusammenarbeit zwischen dieser zuständigen Behörde und anderen Stellen, wie etwa Regulierungsbehörden für den Bank- und Versicherungssektor oder Börsenzulassungsbehörden, nicht ausschließen, um die Effizienz der Prüfung und Billigung von Prospekten im Interesse der Emittenten, Anleger, Marktteilnehmer und Märkte gleichermaßen zu gewährleisten. Eine Übertragung der Aufgaben einer zuständigen Behörde auf eine andere Stelle sollte nur zulässig sein, wenn es um die Veröffentlichung gebilligter Prospekte geht.

    (63)Eine wirkungsvolle Aufsicht wird durch wirksame Instrumente und Befugnisse sowie Ressourcen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sichergestellt. Darum sollte diese Verordnung insbesondere ein Minimum an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen vorsehen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Einklang mit nationalem Recht übertragen werden sollten. Wenn es die nationalen Rechtsvorschriften erfordern, sollten diese Befugnisse durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden ausgeübt werden. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden und die ESMA objektiv und unparteiisch handeln und in ihren Beschlüssen unabhängig bleiben.

    (64)Zur Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung müssen die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, sich zu anderen Räumen als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Zugang zu verschaffen, um Dokumente zu beschlagnahmen. Der Zugang zu solchen Räumen ist erforderlich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Kontrolle oder Untersuchung stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein könnten. Darüber hinaus ist der Zugang zu solchen Räumen erforderlich, wenn die Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht nachkommt, oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle eines Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt, manipuliert oder zerstört würden.

    (65)Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ und um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen, damit bei Verstößen gegen diese Verordnung angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden. Diese Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und einen gemeinsamen Ansatz der Mitgliedstaaten sowie eine abschreckende Wirkung sicherstellen. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, höhere Verwaltungssanktionen festzusetzen, unbeschadet lassen.

    (66)Damit die Beschlüsse der zuständigen Behörden in der Öffentlichkeit abschreckend wirken, sollten sie im Normalfall öffentlich bekannt gemacht werden, es sei denn, die zuständige Behörde hält es für notwendig, im Einklang mit dieser Verordnung für eine Veröffentlichung auf anonymer Basis, einen Aufschub der Veröffentlichung oder einen Verzicht auf die Veröffentlichung der Sanktionen zu optieren.

    (67)Obgleich es den Mitgliedstaaten freisteht, für dieselben Verstöße sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sollten sie nicht verpflichtet sein, verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorzusehen, die bis zum [Geltungsbeginn dieser Verordnung] dem nationalen Strafrecht unterliegen. Im Einklang mit dem nationalen Recht sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für ein und denselben Verstoß sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sollten dies aber tun können, wenn es das nationale Recht erlaubt. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung sollte jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.

    (68)Informanten können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diese bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung und der Verhängung von Sanktionen unterstützen. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Informanten zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu befähigen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.

    (69)Zur Präzisierung der Anforderungen dieser Verordnung sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union die Befugnis übertragen werden, Gesetzgebungsakte zu erlassen, die Folgendes regeln: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Schwellenwerte, die Informationen, die die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben f und g und Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben d und e genannten Dokumente mindestens enthalten müssen, die Anpassung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, die Prüfung, Billigung, Hinterlegung und Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars sowie die Bedingungen für dessen Änderung oder Aktualisierung und die Bedingungen, unter denen der Status als Daueremittent aufgehoben werden kann, das Format des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen sowie die in einen Prospekt aufzunehmenden spezifischen Informationen, die Mindestinformationen im einheitlichen Registrierungsformular, die verkürzten Informationen im vereinfachten Registrierungsformular und in der Wertpapierbeschreibung bei Sekundäremissionen und Emissionen von KMU, das nach Artikel 15 Absatz 2 zulässige Format, die Genehmigung der Nichtaufnahme bestimmter Informationen in den Prospekt, das Verfahren für die Prüfung und Billigung des Prospekts, die Werbung für unter diese Verordnung fallende Wertpapiere und die allgemeinen Gleichwertigkeitskriterien für Prospekte, die von Drittlandsemittenten erstellt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (70)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Gleichwertigkeit der Prospektvorschriften von Drittländern zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass entsprechender Gleichwertigkeitsbeschlüsse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 ausgeübt werden.

    (71)Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten EU-weit einen angemessenen Anleger- und Verbraucherschutz gewährleisten. Da die ESMA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

    (72)Die Kommission sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards annehmen, die von der ESMA ausgearbeitet werden und Folgendes regeln: Inhalt und Format der in die Zusammenfassung aufzunehmenden wesentlichen historischen Finanzinformationen, Informationen, die mittels Verweis aufzunehmen sind, und weitere nach Unionsrecht erforderliche Dokumente, Veröffentlichung des Prospekts, erforderliche Daten für die Klassifizierung von Prospekten in dem von der ESMA betriebenen Speichermechanismus, Situationen, in denen ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt erfordert, Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA im Rahmen der Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Muster für Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.

    (73)Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die ESMA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Standardformulare, -muster und -verfahren für die Notifizierung der Billigungsbescheinigung, des Prospekts, des Nachtrags zum Prospekt und der Übersetzung des Prospekts und/oder der Zusammenfassung, die Standardformulare, muster und -verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie die Verfahren und Formulare für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

    (74)Bei der Ausübung ihrer delegierten Befugnisse und ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen dieser Verordnung sollte die Kommission folgende Grundsätze achten:

    Das Vertrauen der Kleinanleger und KMU in die Finanzmärkte muss durch Förderung eines hohen Maßes an Transparenz auf den Finanzmärkten sichergestellt werden;

    die Offenlegungspflichten im Rahmen eines Prospekts müssen mit Rücksicht auf die Größe des Emittenten und die Informationen, die dieser bereits nach der Richtlinie 2004/109/EG und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offenzulegen hat, kalibriert werden;

    KMU muss der Zugang zu den Kapitalmärkten erleichtert werden, während gleichzeitig das Anlegervertrauen in solche Unternehmen gesichert werden muss;

    die Anleger müssen aus einem breiten Spektrum konkurrierender Anlagemöglichkeiten wählen können, und das Offenlegungs- und Schutzniveau muss ihrer jeweiligen Lage angepasst sein;

    unabhängige Regulierungsbehörden müssen eine kohärente rechtliche Durchsetzung der Vorschriften gewährleisten, insbesondere was den Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität angeht;

    es muss ein hohes Maß an Transparenz und eine umfassende Konsultation aller Marktteilnehmer sowie des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleistet werden;

    die Innovation auf den Finanzmärkten muss gefördert werden, wenn diese dynamisch und effizient sein sollen;

    die systemische Stabilität des Finanzsystems muss durch eine enge und reaktive Überwachung der Finanzinnovation gewährleistet werden;

    die Senkung der Kapitalkosten und die Verbesserung des Kapitalzugangs sind von großer Bedeutung;

    Kosten und Nutzen einer Durchführungsmaßnahme müssen sich auf lange Sicht für alle Marktteilnehmer die Waage halten;

    die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Union muss unbeschadet der dringend erforderlichen Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit gefördert werden;

    gleiche Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Marktteilnehmer müssen erforderlichenfalls durch Unionsvorschriften sichergestellt werden;

    die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union in diesem Bereich muss sichergestellt werden, da Informationsasymmetrien und mangelnde Transparenz die Funktionsfähigkeit der Märkte gefährden und vor allem Verbrauchern und Kleinanlegern zum Schaden gereichen können.

    (75)Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung, wie der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 und jeder Austausch oder jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 erfolgen.

    (76)Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission die Anwendung dieser Verordnung überprüfen und insbesondere bewerten, ob die Offenlegungsvorschriften für Sekundäremissionen und für KMU, das einheitliche Registrierungsformular und die Prospektzusammenfassung nach wie vor angemessen sind, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen.

    (77)Die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, um den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu ermöglichen und den Marktteilnehmern Gelegenheit zu geben, sich auf die Anwendung der neuen Maßnahmen einzustellen und entsprechend zu planen.

    (78)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz im Zuge der Errichtung der Kapitalmarktunion, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (79)Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Deshalb sollte diese Verordnung in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.

    (80)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1
    Ziel und Anwendungsbereich

    1.Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Vorschriften für die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der sich in einem Mitgliedstaat befindet oder dort betrieben wird, zu veröffentlichen ist.

    2.Diese Verordnung findet keine Anwendung auf folgende Arten von Wertpapieren:

    a)Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden;

    b)Nichtdividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, von internationalen Organismen öffentlich-rechtlicher Art, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegeben werden;

    c)Anteile am Kapital der Zentralbanken der Mitgliedstaaten;

    d)Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert werden;

    e)Wertpapiere, die von Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit oder von einem Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen ohne Erwerbscharakter zum Zweck der Mittelbeschaffung für ihre nicht erwerbsorientierten Zwecke ausgegeben werden;

    f)Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllen:

    i)sie sind nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar;

    ii)sie berechtigen nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Arten von Wertpapieren und sind nicht an ein Derivat gebunden;

    iii)sie vergegenständlichen den Empfang rückzahlbarer Einlagen;

    iv)sie sind von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 2014/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 gedeckt;

    g)nichtfungible Kapitalanteile, deren Hauptzweck darin besteht, dem Inhaber das Recht auf die Nutzung einer Wohnung oder anderen Art von Immobilie oder eines Teils hiervon zu verleihen, wenn diese Anteile ohne Aufgabe des genannten Rechts nicht weiterveräußert werden können;

    h)„Bostadsobligationer“, die in Schweden als revolvierende Emissionen von Kreditinstituten hauptsächlich zum Zweck der Vergabe von Hypothekendarlehen begeben werden, sofern

    i)die begebenen „Bostadsobligationer“ zu ein und derselben Serie gehören;

    ii)die „Bostadsobligationer“ als Daueremission für einen bestimmten Emissionszeitraum ausgegeben werden;

    iii)sich Ausstattung und Konditionen der „Bostadsobligationer“ während des Emissionszeitraums nicht ändern;

    iv)die Erträge aus der Emission der besagten „Bostadsobligationer“ gemäß der Satzung des Emittenten in Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bieten;

    i)Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 75 000 000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere

    i)nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind;

    ii)nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Arten von Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.

    3.Diese Verordnung findet keine Anwendung auf folgende Arten öffentlicher Angebote von Wertpapieren:

    a)Wertpapierangebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten;

    b)Wertpapierangebote, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;

    c)Wertpapierangebote, die sich an Anleger richten, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von 100 000 EUR pro Anleger erwerben;

    d)Wertpapierangebote mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 500 000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;

    e)Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

    f)Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, das Informationen zu der Transaktion und ihren Auswirkungen auf den Emittenten enthält;

    g)Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Aufspaltung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, das Informationen zu der Transaktion und ihren Auswirkungen auf den Emittenten enthält;

    h)an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über Anzahl und Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten des Angebots dargelegt werden;

    i)Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern der Unternehmensleitung oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über Anzahl und Art der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten des Angebots oder der Zuteilung dargelegt werden.

    4.Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Zulassung folgender Arten von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt:

    a)Wertpapiere, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, sofern sie über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 20 % der Zahl der Wertpapiere ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind;

    b)Aktien, die aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung wie die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen handelt und sofern sie über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 20 % der Zahl der Aktien ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind; wurde im Einklang mit dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/71/EG beim öffentlichen Angebot oder bei der Zulassung zum Handel der Wertpapiere, die Zugang zu Aktien verschaffen, ein Prospekt erstellt oder wurden die Wertpapiere, die Zugang zu Aktien verschaffen, vor Inkrafttreten dieser Verordnung begeben, findet diese Verordnung keine Anwendung auf die Zulassung der resultierenden Aktien zum Handel an einem geregelten Markt – unabhängig von ihrem Anteil im Verhältnis zur Zahl der Aktien derselben Gattung, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind;

    c)Aktien, die im Austausch für bereits am selben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

    d)Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, das Informationen zu der Transaktion und ihren Auswirkungen auf den Emittenten enthält;

    e)Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Aufspaltung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, das Informationen zu der Transaktion und ihren Auswirkungen auf den Emittenten enthält;

    f)Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die die Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über Anzahl und Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten des Angebots oder der Zuteilung dargelegt werden;

    g)Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern der Unternehmensleitung oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über Anzahl und Art der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten des Angebots oder der Zuteilung dargelegt werden;

    h)Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

    i)diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;

    ii)bei Wertpapieren, die nach dem 1. Juli 2005 erstmalig zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung und Veröffentlichung eines Prospekts im Einklang mit der Richtlinie 2003/71/EG einher;

    iii)bei Wertpapieren, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsennotierung zugelassen wurden, mit Ausnahme der unter Ziffer ii geregelten Fälle, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG des Rates 18 oder der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19 gebilligt;

    iv)die laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt werden eingehalten;

    v)die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, stellt dem Publikum in dem Mitgliedstaat, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, in der in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Weise ein den inhaltlichen Anforderungen des Artikels 7 genügendes Dokument in einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird, anerkannten Sprache zur Verfügung; in dem Dokument ist anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften veröffentlichten Finanzinformationen erhältlich sind.

    5.Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten, wie etwa der Inflation, Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

    a)die Anpassung der in Absatz 2 Buchstabe i festgelegten monetären Obergrenze;

    b)die in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Schwellenwerte.

    6.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Informationen die in Absatz 3 Buchstaben f und g und in Absatz 4 Buchstaben d und e genannten Dokumente mindestens enthalten müssen.

    Artikel 2
    Begriffsbestimmungen

    1.Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)„Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

    b)„Dividendenwerte“ Aktien und andere, Aktien gleichzustellende übertragbare Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrundeliegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden;

    c)„Nichtdividendenwerte“ alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind;

    d)„öffentliches Angebot von Wertpapieren“ eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden; diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre;

    e)„qualifizierte Anleger“ Personen oder Stellen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind, sowie Personen oder Stellen, die gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden oder die gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2014/65/EU als geeignete Gegenparteien anerkannt wurden und nicht eine Behandlung als nichtprofessionelle Kunden beantragt haben; Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der einschlägigen Datenschutzvorschriften auf Antrag dem Emittenten mit;

    f)„kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU)

    entweder Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss zumindest zwei der drei Kriterien durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 000 000 EUR und Jahresnettoumsatz von höchstens 50 000 000 EUR erfüllen, oder

    kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/65/EU;

    g)„Kreditinstitut“ ein Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 ;

    h)„Emittent“ eine juristische Person, die Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt;

    i)„Anbieter“ eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere öffentlich anbietet;

    j)„geregelter Markt“ einen Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EWG;

    k)„Werbung“ Bekanntmachungen, die

    sich auf ein spezifisches Angebot von Wertpapieren an das Publikum oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beziehen und

    speziell darauf abzielen, die potenzielle Zeichnung oder den potenziellen Erwerb von Wertpapieren zu fördern;

    l)„vorgeschriebene Informationen“ alle Informationen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2004/109/EG;

    m)„Herkunftsmitgliedstaat“

    i)bei allen in der Union ansässigen und nicht unter Ziffer ii genannten Emittenten von Wertpapieren den Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat;

    ii)bei Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 1 000 EUR sowie bei Emissionen von Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrundeliegenden Wertpapiere oder eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende Stelle ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person den Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder den Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen oder in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden; dasselbe gilt für Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten, vorausgesetzt, dass der Wert der Mindeststückelungen annähernd 1 000 EUR entspricht;

    iii)bei allen in Drittländern ansässigen und nicht unter Ziffer ii genannten Emittenten von Wertpapieren je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person den Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch in Drittländern ansässige Emittenten,

    wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß der Wahl dieser Emittenten bestimmt wurde;

    im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii der Richtlinie 2004/109/EG;

    n)„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;

    o)„Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs“ Investmentfonds und Investmentgesellschaften, die folgende Merkmale aufweisen:

    i)sie sammeln von einer Anzahl von Anlegern Kapital ein, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren;

    ii)ihre Anteile werden auf Verlangen des Anteilsinhabers unmittelbar oder mittelbar zu Lasten ihres Vermögens zurückgekauft oder abgelöst;

    p)„Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen“ Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden und die Rechte der Anteilsinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen;

    q)„Billigung“ die positive Handlung bei Abschluss der Prüfung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Informationen;

    r)„Basisprospekt“ einen Prospekt, der den Anforderungen des Artikels 8 dieser Verordnung entspricht und – je nach Wahl des Emittenten – die endgültigen Bedingungen des Angebots enthält;

    s)„Arbeitstage“ für die Zwecke dieser Verordnung die Arbeitstage der zuständigen nationalen Behörde unter Ausschluss von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Sinne des für die zuständige nationale Behörde geltenden nationalen Rechts;

    t)„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales System im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

    u)„KMU-Wachstumsmarkt“ einen KMU-Wachstumsmarkt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU;

    v)„Drittlandsemittent“ einen in einem Drittland ansässigen Emittenten.

    2.Damit den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zu erlassen, um bestimmte technische Aspekte der in Absatz 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen zu präzisieren und insbesondere die in der Definition der „kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“ in Absatz 1 Buchstabe f enthaltenen Zahlenangaben anzupassen, wobei es die Situation auf verschiedenen nationalen Märkten, unter anderem die von den Betreibern geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme zugrunde gelegten Unternehmensklassifikationen, die Rechtsvorschriften und Empfehlungen der Union sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen zu berücksichtigen gilt.

    Artikel 3
    Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

    1.Wertpapiere werden dem Publikum in der Union nicht ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts angeboten.

    2.Ein Mitgliedstaat kann öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Prospektpflicht gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn

    a)das Angebot nur für den betreffenden Mitgliedstaat gilt und

    b)der Gesamtgegenwert des Angebots über einen Zeitraum von zwölf Monaten 10 000 000 EUR nicht überschreitet.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA, wenn sie die in diesem Absatz vorgesehene Option in Anspruch nehmen, und teilen mit, welchen Gegenwert sie als Obergrenze festgesetzt haben, unterhalb deren die Ausnahme für inländische Angebote gilt.

    3.Wertpapiere werden nicht ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts zum Handel an einem in der Union befindlichen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen.

    Artikel 4
    Erstellung eines Prospekts auf freiwilliger Basis

    Fällt ein öffentliches Wertpapierangebot oder eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung gemäß Artikel 1, kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, auf freiwilliger Basis einen Prospekt im Einklang mit dieser Verordnung erstellen.

    Aus einem freiwillig erstellten Prospekt, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m gebilligt wurde, ergeben sich dieselben Rechte und Pflichten wie aus einem Prospekt, der nach dieser Verordnung zwingend vorgeschrieben ist; ein freiwillig erstellter Prospekt unterliegt allen Bestimmungen dieser Verordnung und der Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde.

    Artikel 5
    Spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren

    Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer Arten von Wertpapierangeboten gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a bis d waren, gilt als gesondertes Angebot, wobei anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot von Wertpapieren handelt. Bei der Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt.

    Bei einer späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren oder einer endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre wird kein weiterer Prospekt verlangt, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne des Artikels 12 vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt hat.

    KAPITEL II
    ERSTELLUNG DES PROSPEKTS

    Artikel 6
    Der Prospekt

    1.Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 und des Artikels 17 Absatz 2 enthält der Prospekt die Informationen, die je nach Art des Emittenten und der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Aussichten des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers sowie über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form zu präsentieren.

    2.Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen.

    Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben unbeschadet des Artikels 8 Absatz 7 auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufgeteilt. Das Registrierungsformular enthält die Angaben zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.

    Artikel 7
    Die Prospektzusammenfassung

    1.Der Prospekt enthält eine Zusammenfassung mit Basisinformationen, die Anlegern Aufschluss über Art und Risiken des Emittenten, des Garantiegebers und der angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere geben; die Zusammenfassung soll – wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird – eine Entscheidungshilfe für Anleger im Hinblick auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere darstellen.

    2.Die in der Zusammenfassung enthaltenen Informationen sind präzise, redlich, klar und nicht irreführend. Sie stimmen mit den in den anderen Teilen des Prospekts enthaltenen Informationen überein.

    3.Die Zusammenfassung ist knapp und präzise gehalten und umfasst ausgedruckt maximal sechs DIN-A4-Seiten. Sie wird

    a)in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden;

    b)sprachlich und stilistisch so formuliert, dass das Verständnis der Informationen erleichtert wird, insbesondere durch Verwendung einer klaren, präzisen und allgemeinverständlichen Sprache.

    4.Die Zusammenfassung ist in vier Abschnitte untergliedert:

    a)eine Einleitung mit Warnhinweisen;

    b)Basisinformationen über den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person;

    c)Basisinformationen über die Wertpapiere;

    d)Basisinformationen über das Angebot selbst und/oder die Zulassung zum Handel.

    5.Die Einleitung der Zusammenfassung enthält folgende Angaben: Bezeichnung der Wertpapiere, Identität und Kontaktdaten des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person, Identität und Kontaktdaten der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und Datum des Dokuments. Sie enthält Warnhinweise, dass

    a)die Zusammenfassung als Prospekteinleitung verstanden werden sollte;

    b)sich der Anleger bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, auf den Prospekt als Ganzes stützen sollte;

    c)ein Anleger, der wegen der in einem Prospekt enthaltenen Angaben Klage einreichen will, nach den nationalen Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats möglicherweise für die Übersetzung des Prospekts aufkommen muss, bevor das Verfahren eingeleitet werden kann;

    d)zivilrechtlich nur diejenigen Personen haften, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, irreführend, unpräzise oder inkohärent ist oder dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, wesentliche Angaben vermissen lässt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden.

    6.Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe b enthält folgende Informationen:

    a)in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Wer ist der Emittent der Wertpapiere?“ eine kurze Beschreibung des Emittenten der Wertpapiere, die mindestens folgende Angaben enthält:

    Sitz und Rechtsform des Emittenten, für ihn geltendes Recht und Land der Gründung;

    Haupttätigkeiten des Emittenten;

    Hauptanteilseigner des Emittenten, u. a. Angabe, ob an ihm unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer die Beteiligungen hält bzw. die Beherrschung ausübt;

    Identität der Hauptgeschäftsführer;

    Identität der Abschlussprüfer;

    b)in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Welches sind die wesentlichen Finanzinformationen über den Emittenten?“ ausgewählte wesentliche historische Finanzinformationen – gegebenenfalls auch Pro-forma-Informationen – für jedes Geschäftsjahr des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums und für jeden nachfolgenden Zwischenberichtszeitraum sowie Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahrs; die Anforderung der Beibringung vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt;

    c)in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Welches sind die zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind?“ eine kurze Erläuterung von höchstens fünf der dem Emittenten eigenen wesentlichsten Risikofaktoren, die der höchsten Wesentlichkeitsstufe gemäß Artikel 16 zuzuordnen sind.

    7.Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe c enthält folgende Informationen:

    a)in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Welches sind die wichtigsten Merkmale der Wertpapiere?“ eine kurze Beschreibung der angebotenen und/oder zum Handel zugelassenen Wertpapiere, die mindestens folgende Angaben enthält:

    Art und Gattung der Wertpapiere, gegebenenfalls Wertpapier-Identifikationsnummer, Währung, Stückelung, Nennwert, Anzahl der begebenen Wertpapiere, Laufzeit der Wertpapiere;

    mit den Wertpapieren verbundene Rechte;

    etwaige Beschränkungen der freien Handelbarkeit der Wertpapiere;

    gegebenenfalls Angaben zur Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik;

    b)in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Wo werden die Wertpapiere gehandelt?“ Angaben dazu, ob für die angebotenen Wertpapiere die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem beantragt wurde oder werden soll, und Nennung aller Märkte, an denen die Wertpapiere gehandelt werden oder gehandelt werden sollen;

    c)in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Wird für die Wertpapiere eine Garantie gestellt?“ gegebenenfalls eine kurze Beschreibung von Art und Umfang der Garantie sowie kurze Angaben zum Garantiegeber;

    d)in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Welches sind die zentralen Risiken, die den Wertpapieren eigen sind?“ eine kurze Erläuterung von höchstens fünf der den Wertpapieren eigenen wesentlichsten Risikofaktoren, die der höchsten Wesentlichkeitsstufe gemäß Artikel 16 zuzuordnen sind.

    Ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 die Bereitstellung eines Basisinformationsblatts vorgeschrieben, kann der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person die in diesem Absatz genannten Inhalte durch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b bis i der Verordnung (EU) Nr. 1285/2014 genannten Angaben ersetzen. In diesem Fall wie auch in dem Fall, dass gemäß Artikel 8 Absatz 8 letzter Unterabsatz für verschiedene Wertpapiere, die sich nur in einigen sehr wenigen Einzelheiten, etwa in Bezug auf den Emissionskurs oder den Fälligkeitstermin, unterscheiden, eine einzige Zusammenfassung erstellt wird, erhöht sich die in Absatz 3 vorgesehene maximale Länge der Zusammenfassung pro zusätzliches Wertpapier um drei weitere DIN-A4-Seiten.

    8.Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe d enthält folgende Informationen:

    a)in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Zu welchen Konditionen und nach welchem Zeitplan kann ich in dieses Wertpapier investieren?“ gegebenenfalls die allgemeinen Bedingungen, die Konditionen und den voraussichtlichen Zeitplan des Angebots, die Einzelheiten der Zulassung zum Handel, den Plan für den Vertrieb, Betrag und Prozentanteil der sich aus dem Angebot ergebenden unmittelbaren Verwässerung sowie eine Schätzung der Gesamtkosten der Emission / des Angebots, einschließlich der geschätzten Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden;

    b)in einem Abschnitt mit der Überschrift „Weshalb hat der Emittent diesen Prospekt erstellt?“ eine kurze Erläuterung der Gründe für das Angebot bzw. für die Zulassung zum Handel sowie zu den geschätzten Nettoerlösen und deren Zweckbestimmung.

    9.In jedem der in den Absätzen 6, 7 und 8 beschriebenen Abschnitte kann der Emittent bei Bedarf weitere Unterüberschriften einfügen.

    10.Die Zusammenfassung darf keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts oder Angaben in Form eines Verweises enthalten.

    11.Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Inhalt und Format der Darstellung der wesentlichen historischen Finanzinformationen gemäß Absatz 6 Buchstabe b unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Wertpapieren und Emittenten präzisiert werden.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Datum einfügen – 9 Monate nach Inkrafttreten] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 8
    Der Basisprospekt

    1.Für Nichtdividendenwerte kann der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der alle relevanten Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält.

    2.Ein Basisprospekt enthält Folgendes:

    a)eine Zusammenstellung der Informationen, die in die endgültigen Bedingungen des Angebots aufgenommen werden;

    b)ein Muster mit der Bezeichnung „Formular für die endgültigen Bedingungen“, das für jede einzelne Emission auszufüllen ist;

    c)die Adresse der Website, auf der die endgültigen Bedingungen veröffentlicht werden.

    3.Die endgültigen Bedingungen werden in einem gesonderten Dokument dargelegt oder in den Basisprospekt oder einen Nachtrag dazu aufgenommen. Die endgültigen Bedingungen werden in leicht zu analysierender und verständlicher Form abgefasst.

    Die endgültigen Bedingungen enthalten nur Angaben, die die Wertpapierbeschreibung betreffen, und dienen nicht der Ergänzung des Basisprospekts. In diesen Fällen gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a.

    4.Sind die endgültigen Bedingungen weder im Basisprospekt noch in einem Nachtrag enthalten, macht der Emittent sie so bald wie möglich vor der Eröffnung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel im Einklang mit Artikel 20 öffentlich verfügbar und hinterlegt sie bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

    Die endgültigen Bedingungen müssen eine hervorgehobene, eindeutige Erklärung enthalten, aus der hervorgeht,

    a)dass die endgültigen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung ausgearbeitet wurden und zusammen mit dem Basisprospekt und dessen Nachträgen zu lesen sind, um alle relevanten Informationen zu erhalten;

    b)wo der Basisprospekt und seine Nachträge im Einklang mit Artikel 20 veröffentlicht werden;

    c)dass den endgültigen Bedingungen eine Zusammenfassung für die einzelne Emission angefügt ist.

    5.Ein Basisprospekt kann als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden.

    Wenn der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Registrierungsformular für eine bestimmte Art von Nichtdividendenwerten oder ein einheitliches Registrierungsformular gemäß Artikel 9 hinterlegt hat und sich später für die Erstellung eines Basisprospekts entscheidet, umfasst der Basisprospekt Folgendes:

    a)die im Registrierungsformular oder im einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Angaben;

    b)die Angaben, die ansonsten in der entsprechenden Wertpapierbeschreibung enthalten wären, mit Ausnahme der endgültigen Bedingungen, wenn diese nicht im Basisprospekt enthalten sind.

    6.Die spezifischen Angaben zu den verschiedenen Wertpapieren werden im Basisprospekt klar voneinander getrennt.

    7.Erst wenn die endgültigen Bedingungen gebilligt oder hinterlegt werden, wird eine Zusammenfassung erstellt, die speziell die jeweilige Emission betrifft.

    8.Für die Zusammenfassung für die einzelne Emission gelten dieselben Anforderungen, die gemäß diesem Artikel für die endgültigen Bedingungen gelten; die Zusammenfassung wird den endgültigen Bedingungen angefügt.

    Die Zusammenfassung für die einzelne Emission muss den Anforderungen des Artikels 7 entsprechen und die Basisinformationen aus dem Basisprospekt und den endgültigen Bedingungen enthalten. Sie muss Folgendes umfassen:

    a)die Angaben aus dem Basisprospekt, die nur für die jeweilige Emission relevant sind, einschließlich der Basisinformationen über den Emittenten;

    b)die nur für die jeweilige Emission relevanten, im Basisprospekt genannten Optionen, wie sie in den endgültigen Bedingungen festgelegt wurden;

    c)die in den endgültigen Bedingungen enthaltenen relevanten Angaben, die zuvor im Basisprospekt ausgelassen worden waren.

    Beziehen sich die endgültigen Bedingungen auf verschiedene Wertpapiere, die sich nur in einigen sehr wenigen Einzelheiten unterscheiden, etwa in Bezug auf den Emissionskurs oder den Fälligkeitstermin, so kann für all diese Wertpapiere eine einzige Zusammenfassung für die einzelne Emission angefügt werden, sofern die Angaben zu den verschiedenen Wertpapieren klar voneinander getrennt sind.

    9.Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 22 durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, zu ergänzen.

    10.Ein öffentliches Angebot kann nach Ablauf des Basisprospekts, auf dessen Grundlage es eröffnet wurde, aufrechterhalten werden, sofern spätestens am letzten Tag der Gültigkeit des betreffenden Basisprospekts ein Anschluss-Basisprospekt gebilligt wird. Die endgültigen Bedingungen eines solchen Angebots enthalten auf der ersten Seite einen deutlich sichtbaren Warnhinweis mit Angabe des letzten Tags der Gültigkeit des vorhergehenden Prospekts und des Orts der Veröffentlichung des Anschluss-Basisprospekts. Der Anschluss-Basisprospekt enthält das „Formular für die endgültigen Bedingungen“ aus dem ursprünglichen Basisprospekt oder einen Verweis darauf sowie einen Verweis auf die für das weiterhin bestehende Angebot maßgebenden endgültigen Bedingungen.

    Das durch Artikel 22 Absatz 2 garantierte Widerrufsrecht gilt auch für Anleger, die einem Erwerb oder einer Zeichnung der Wertpapiere während des Gültigkeitszeitraums des vorhergehenden Prospekts zugestimmt haben, es sei denn, die Wertpapiere wurden ihnen bereits geliefert.

    Artikel 9
    Das einheitliche Registrierungsformular

    1.Ein Emittent, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat unterhält und dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem zugelassen werden, kann in jedem Geschäftsjahr ein Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellen, das Angaben zu Organisation, Geschäftstätigkeiten, Finanzlage, Ertrag und Zukunftsaussichten, Führung und Beteiligungsstruktur des Unternehmens enthält.

    2.Ein Emittent, der sich dafür entscheidet, in jedem Geschäftsjahr ein einheitliches Registrierungsformular zu erstellen, legt dieses nach dem Verfahren des Artikels 19 Absätze 2 und 4 der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedsstaats zur Billigung vor.

    Wurde in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein einheitliches Registrierungsformular des Emittenten von der zuständigen nationalen Behörde gebilligt, können künftige einheitliche Registrierungsformulare ohne vorherige Billigung bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden.

    Versäumt es der Emittent danach, in einem Geschäftsjahr ein einheitliches Registrierungsformular zu hinterlegen, hat dies zur Folge, dass ihm die Möglichkeit einer Hinterlegung ohne Billigung wieder entzogen wird und dass alle künftigen einheitlichen Registrierungsformulare der zuständigen Behörde zur Billigung vorzulegen sind, bis die in Unterabsatz 2 genannte Voraussetzung wieder erfüllt ist.

    3.Emittenten, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Registrierungsformular gemäß Anhang I oder Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 22 erstellt haben, das von einer zuständigen Behörde für eine Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren gebilligt wurde, und die anschließend gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG jedes Jahr ein solches Registrierungsformular hinterlegt haben oder deren Registrierungsformular jedes Jahr gebilligt wurde, wird gestattet, ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung im Einklang mit Absatz 2 Unterabsatz 2 zu hinterlegen.

    4.Nach seiner Billigung oder seiner Hinterlegung ohne Billigung werden das einheitliche Registrierungsformular und seine Änderungen gemäß den Absätzen 7 und 9 unverzüglich und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 20 veröffentlicht.

    5.Das einheitliche Registrierungsformular entspricht den in Artikel 25 festgelegten sprachlichen Anforderungen.

    6.Angaben können gemäß den in Artikel 18 genannten Modalitäten in Form eines Verweises in ein einheitliches Registrierungsformular aufgenommen werden.

    7.Nach Hinterlegung oder Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars kann der Emittent die darin enthaltenen Angaben jederzeit durch Hinterlegung einer Änderung des Formulars bei der zuständigen Behörde aktualisieren.

    8.Die zuständige Behörde kann einheitliche Registrierungsformulare, die ohne vorherige Billigung hinterlegt wurden, sowie Änderungen dieser Formulare jederzeit einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen.

    Die Überprüfung durch die zuständige Behörde besteht in einer Prüfung der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im einheitlichen Registrierungsformular und seinen Änderungen enthaltenen Informationen.

    9.Stellt die zuständige Behörde im Zuge der Überprüfung fest, dass das einheitliche Registrierungsformular nicht den Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz entspricht und/oder dass Änderungen oder zusätzliche Angaben erforderlich sind, teilt sie dies dem Emittenten mit.

    Einem von der zuständigen Behörde an den Emittenten gerichteten Ersuchen um Änderung oder um zusätzliche Angaben muss vom Emittenten erst im nächsten einheitlichen Registrierungsformular Rechnung getragen werden, das für das folgende Geschäftsjahr hinterlegt wird, es sei denn, der Emittent möchte das einheitliche Registrierungsformular als Bestandteil eines zur Billigung vorgelegten Prospekts verwenden. In diesem Fall hinterlegt der Emittent spätestens bei Vorlage des Antrags gemäß Artikel 19 Absatz 5 eine Änderung des einheitlichen Registrierungsformulars.

    Teilt die zuständige Behörde dem Emittenten mit, dass ihr Änderungsersuchen eine Auslassung oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit betrifft, die geeignet ist, das Publikum in Bezug auf Fakten und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten wesentlich sind, irrezuführen, hinterlegt der Emittent abweichend von Unterabsatz 2 unverzüglich eine Änderung des einheitlichen Registrierungsformulars.

    10.Die Absätze 7 und 9 finden nur dann Anwendung, wenn das einheitliche Registrierungsformular nicht als Bestandteil eines Prospekts verwendet wird. Sofern ein einheitliches Registrierungsformular als Bestandteil eines Prospekts verwendet wird, gelten zwischen dem Zeitpunkt der Billigung des Prospekts und dem Zeitpunkt der endgültigen Schließung des öffentlichen Angebots oder gegebenenfalls dem Zeitpunkt, zu dem der Handel an einem geregelten Markt beginnt – je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist – ausschließlich die Bestimmungen des Artikels 22 betreffend Nachträge zum Prospekt.

    11.Ein Emittent, der die in Absatz 2 Unterabsätze 1 oder 2 oder in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat den Status eines Daueremittenten und kommt in den Genuss des beschleunigten Billigungsverfahrens gemäß Artikel 19 Absatz 5, sofern

    a)der Emittent bei der Hinterlegung jedes einheitlichen Registrierungsformulars bzw. bei jedem Antrag auf Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung darüber vorlegt, dass alle vorgeschriebenen Informationen, die gegebenenfalls nach der Richtlinie 2004/109/EG und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offenzulegen sind, im Einklang mit den Vorschriften dieser Rechtsakte hinterlegt und veröffentlicht wurden, und

    b)der Emittent, wenn die zuständige Behörde die Überprüfung gemäß Absatz 8 vornimmt, sein einheitliches Registrierungsformular nach den in Absatz 9 genannten Modalitäten ändert.

    Wird eine der vorgenannten Voraussetzungen vom Emittenten nicht erfüllt, verliert dieser den Status des Daueremittenten.

    12.Wird das bei der zuständigen Behörde hinterlegte oder von ihr gebilligte einheitliche Registrierungsformular spätesten vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs veröffentlicht und enthält es die im Jahresfinanzbericht gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 23 offenzulegenden Informationen, gilt die Verpflichtung des Emittenten zur Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts gemäß jenem Artikel als erfüllt.

    Wird das einheitliche Registrierungsformular oder eine daran vorgenommene Änderung hinterlegt oder von der zuständigen Behörde gebilligt und spätestens drei Monate nach Ablauf der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs veröffentlicht und enthält es die in dem Halbjahresfinanzbericht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegenden Informationen, gilt die Verpflichtung des Emittenten zur Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts gemäß jenem Artikel als erfüllt.

    In den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fällen

    a)nimmt der Emittent in das einheitliche Registrierungsformular eine Liste mit Querverweisen auf, in der angegeben ist, wo die einzelnen in den Jahres- und Halbjahresfinanzberichten anzugebenden Informationen im einheitlichen Registrierungsformular zu finden sind;

    b)hinterlegt der Emittent das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG und stellt es dem amtlich bestellten System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG zur Verfügung;

    c)nimmt der Emittent in das einheitliche Registrierungsformular eine Erklärung der verantwortlichen Personen nach den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG auf.

    13.Absatz 12 findet nur dann Anwendung, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten für die Zwecke dieser Verordnung auch der Herkunftsmitgliedstaat für die Zwecke der Richtlinie 2004/109/EG ist und wenn die Sprache, in der das einheitliche Registrierungsformular abgefasst ist, den Anforderungen des Artikels 20 der Richtlinie 2004/109/EG entspricht.

    14.Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 42 delegierte Rechtsakte, in denen das Verfahren für die Prüfung, Billigung, Hinterlegung und Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars sowie die Bedingungen für seine Änderung und die Bedingungen, unter denen der Status eines Daueremittenten aufgehoben werden kann, präzisiert werden.

    Artikel 10
    Aus mehreren Einzeldokumenten bestehende Prospekte

    1.Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der zuständigen Behörde gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden. In diesem Fall werden die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung gesondert gebilligt.

    Tritt nach der Billigung des Registrierungsformulars ein wichtiger neuer Umstand ein oder wird eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit festgestellt, die die im Registrierungsformular enthaltenen Informationen betreffen und die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen können, ist gleichzeitig mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung ein Nachtrag zum Registrierungsformular zur Billigung vorzulegen. Das Recht, Zusagen gemäß Artikel 22 Absatz 2 zurückzuziehen, findet in diesem Fall keine Anwendung.

    Das Registrierungsformular und seine etwaigen Nachträge bilden zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung einen Prospekt, sobald es von der zuständigen Behörde gebilligt wurde.

    2.Ein Emittent, dessen einheitliches Registrierungsformular bereits von der zuständigen Behörde gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden. In diesem Fall bedürfen die Wertpapierbeschreibung, die Zusammenfassung und sämtliche seit Billigung des einheitlichen Registrierungsformulars hinterlegten Änderungen des Formulars einer gesonderten Billigung.

    Hat ein Emittent ein einheitliches Registrierungsformular ohne Billigung hinterlegt, bedarf die gesamte Dokumentation, einschließlich der Änderungen des einheitlichen Registrierungsformulars, einer Billigung – unbeschadet der Tatsache, dass es sich weiterhin um separate Dokumente handelt.

    Das gemäß Artikel 9 Absatz 7 oder Absatz 9 geänderte einheitliche Registrierungsformular bildet zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung einen Prospekt, sobald es von der zuständigen Behörde gebilligt wurde.

    Artikel 11
    Prospekthaftung

    1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Emittent oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, oder der Garantiegeber für die Richtigkeit der in einem Prospekt enthaltenen Angaben haftet. Die verantwortlichen Personen sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu benennen; der Prospekt muss zudem Erklärungen der betreffenden Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

    2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Haftung für die Personen gelten, die für die in einem Prospekt enthaltenen Angaben verantwortlich sind.

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedoch, dass niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung einschließlich deren Übersetzung haftet, es sei denn, die Zusammenfassung ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, irreführend, unpräzise oder inkohärent oder lässt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, wesentliche Angaben vermissen, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.

    3.Die Haftung für die in einem einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Informationen liegt nur in den Fällen bei den in Absatz 1 genannten Personen, in denen das einheitliche Registrierungsformular als Bestandteil eines gebilligten Prospekts verwendet wird. Dies gilt unbeschadet der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG, wenn die gemäß diesen Artikeln offenzulegenden Informationen in einem einheitlichen Registrierungsformular enthalten sind.

    Artikel 12
    Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars

    1.Ein Prospekt oder ein Basisprospekt ist – unabhängig davon, ob er aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten besteht – nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Artikel 22 erforderliche Nachträge ergänzt wird.

    Besteht ein Prospekt oder Basisprospekt aus mehreren Einzeldokumenten, erlangt er bei Billigung der Wertpapierbeschreibung Gültigkeit.

    2.Ein Registrierungsformular, auch ein einheitliches Registrierungsformular gemäß Artikel 9, das zuvor hinterlegt oder gebilligt wurde, bleibt für die Verwendung als Bestandteil eines Prospekts zwölf Monate ab seiner Hinterlegung oder Billigung gültig.

    Das Ende der Gültigkeitsdauer eines solchen Registrierungsformulars hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit eines Prospekts, dessen Bestandteil es ist.

    KAPITEL III
    INHALT UND AUFMACHUNG DES PROSPEKTS

    Artikel 13
    Mindestangaben und Format

    1.Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 42 delegierte Rechtsakte zum Format des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen sowie zu den Schemata für die spezifischen Angaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, wobei im Falle eines Prospekts, der aus mehreren Einzeldokumenten besteht, Wiederholungen zu vermeiden sind.

    Bei der Erstellung der verschiedenen Prospektschemata ist insbesondere Folgendem Rechnung zu tragen:

    a)den unterschiedlichen Arten von Angaben, die Anleger in Bezug auf Dividendenwerte im Gegensatz zu Nichtdividendenwerten benötigen; die geforderten Angaben eines Prospekts in Bezug auf Wertpapiere mit einer ähnlichen wirtschaftlichen Grundlage, insbesondere Derivate, sind hierbei gemäß einem kohärenten Ansatz zu behandeln;

    b)den unterschiedlichen Arten und Eigenschaften des Angebots von Nichtdividendenwerten und deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt;

    c)der Aufmachung und den geforderten Angaben der Basisprospekte in Bezug auf Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören;

    d)gegebenenfalls dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Emittenten;

    e)gegebenenfalls dem spezifischen Charakter der Tätigkeiten des Emittenten.

    2.Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 42 delegierte Rechtsakte, in denen das Schema für die in das einheitliche Registrierungsformular aufzunehmenden Mindestangaben sowie ein spezielles Schema für das einheitliche Registrierungsformular von Kreditinstituten festgelegt werden.

    Ein solches Schema gewährleistet, dass das einheitliche Registrierungsformular alle erforderlichen Angaben über den Emittenten enthält, so dass ein und dasselbe einheitliche Registrierungsformular in gleicher Weise für das anschließende öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel von Aktien, Schuldverschreibungen oder Derivaten verwendet werden kann. Hinsichtlich der Finanzinformationen, des Betriebsergebnisses, der Finanzlage, der Aussichten und der Führung des Unternehmens müssen die Angaben so weit wie möglich mit den Angaben abgeglichen werden, die in den Jahres- und Halbjahresfinanzberichten gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegen sind, einschließlich des Lageberichts und der Erklärung zur Unternehmensführung.

    3.Die delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 basieren auf den Standards im Bereich der Finanz- und der Nichtfinanzinformationen, die von den internationalen Organisationen der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere der IOSCO, ausgearbeitet wurden, sowie auf den Anhängen I, II und III dieser Verordnung. Die betreffenden delegierten Rechtsakte werden bis zum [Geltungsbeginn] erlassen.

    Artikel 14
    Mindestoffenlegungsregelung für Sekundäremissionen

    1.Folgende Personen können sich im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt dafür entscheiden, einen Prospekt auf der Grundlage der Mindestoffenlegungsregelung für Sekundäremissionen zu erstellen:

    a)Emittenten, deren Wertpapiere seit mindestens 18 Monaten zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind und die mehrere Wertpapiere derselben Gattung begeben;

    b)Emittenten, deren Dividendenwerte seit mindestens 18 Monaten zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind und die Nichtdividendenwerte begeben;

    c)Anbieter einer Gattung von Wertpapieren, die seit mindestens 18 Monaten zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind.

    Die Mindestoffenlegungsregelung sieht ein spezielles Registrierungsformular, das von den unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen verwendet werden kann, und eine spezielle Wertpapierbeschreibung, die von den unter den Buchstaben a und c genannten Personen verwendet werden kann, vor.

    2.Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 enthält der im Rahmen der Mindestoffenlegungsregelung für Sekundäremissionen erstellte Prospekt die erforderlichen Informationen, die es Anlegern ermöglichen, sich anhand bestimmter Mindestfinanzinformationen, die im Prospekt enthalten sind oder auf die im Prospekt verwiesen wird und die ausschließlich das letzte Geschäftsjahr betreffen, über die Aussichten des Emittenten und etwaiger Garantiegeber, die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten zu informieren. Die im Prospekt enthaltenen Informationen sind in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form zu präsentieren und müssen es den Anlegern ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

    3.Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42, in denen präzisiert wird, welche verkürzten Informationen in die im Rahmen der Mindestoffenlegungsregelung zu verwendenden Schemata aufzunehmen sind, wobei die bereits nach der Richtlinie 2004/109/EG und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offengelegten Informationen zu berücksichtigen sind.

    Die betreffenden delegierten Rechtsakte werden bis zum [Geltungsbeginn] erlassen.

    Artikel 15
    Mindestoffenlegungsregelung für KMU

    1.KMU können sich im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren dafür entscheiden, einen Prospekt auf der Grundlage der Mindestoffenlegungsregelung für KMU zu erstellen, sofern sie keine Wertpapiere begeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden.

    Die Mindestoffenlegungsregelung sieht ein spezielles Registrierungsformular und eine spezielle Wertpapierbeschreibung vor.

    Bei der Festlegung der entsprechenden Prospektschemata werden die Informationsanforderungen an Größe und Existenzdauer der betreffenden Unternehmen angepasst.

    2.Unternehmen, die von der Mindestoffenlegungsregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch machen und Aktien oder Nichtdividendenwerte anbieten, die nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind, nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Arten von Wertpapieren berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind, sind zur Erstellung eines Prospekts in einem strukturierten Format in Form eines Fragebogens mit standardisiertem Text berechtigt, der vom Emittenten auszufüllen ist. Zu diesem Zweck sind sowohl das spezielle Registrierungsformular als auch die spezielle Wertpapierbeschreibung entsprechend zu strukturieren.

    3.Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42, in denen präzisiert wird, welche verkürzten Informationen in die im Rahmen der Mindestoffenlegungsregelung zu verwendenden Schemata aufzunehmen sind, und in denen das gemäß Absatz 2 zulässige optionale Format festgelegt wird.

    Die betreffenden delegierten Rechtsakte werden bis zum [Geltungsbeginn] erlassen.

    4.Die ESMA arbeitet Leitlinien für KMU zur Erstellung eines Prospekts in dem gemäß Absatz 2 vorgesehenen Format aus. Die Verfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 finden keine Anwendung.

    Artikel 16
    Risikofaktoren

    1.Auf Risikofaktoren wird in einem Prospekt nur insoweit eingegangen, als es sich um Risiken handelt, die dem Emittenten und/oder den Wertpapieren eigen und im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, wie auch durch den Inhalt des Registrierungsformulars und der Wertpapierbeschreibung bestätigt wird. Die Risikofaktoren werden nach ihrer relativen Wesentlichkeit auf der Grundlage einer vom Emittenten vorgenommenen Bewertung der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts und des zu erwartenden Umfangs ihrer negativen Auswirkungen jeweils einer von maximal drei Risikokategorien zugeordnet.

    2.Die ESMA arbeitet Leitlinien für die Bewertung der Spezifität und Wesentlichkeit der Risikofaktoren durch die zuständigen Behörden sowie für die Einstufung der Risikofaktoren in Risikokategorien aus.

    Artikel 17
    Nichtaufnahme von Angaben

    1.Wenn der endgültige Emissionskurs und/oder das Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können,

    a)werden die Kriterien und/oder die Bedingungen, anhand deren die betreffenden Werte ermittelt werden, bzw. im Falle des Emissionskurses ein Höchstkurs im Prospekt genannt oder

    b)kann eine Zusage zum Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses und/oder der Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere widerrufen werden.

    Der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen werden bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinterlegt und gemäß Artikel 20 Absatz 2 veröffentlicht.

    2.Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Nichtaufnahme bestimmter Informationen in den Prospekt genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)die Offenlegung der betreffenden Informationen würde dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen;

    b)die Offenlegung der betreffenden Informationen würde dem Emittenten ernsthaft schaden, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die Nichtaufnahme der Informationen nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder etwaigen Garantiegebers und der mit den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, verbundenen Rechte irregeführt wird;

    c)die betreffende Information ist in Bezug auf ein spezifisches Angebot oder eine spezifische Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von untergeordneter Bedeutung und beeinflusst nicht die Beurteilung der Finanzlage und der Aussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers.

    Die zuständige Behörde legt der ESMA alljährlich einen Bericht zu den Informationen vor, deren Nichtaufnahme sie genehmigt hat.

    3.Für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder aber den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, enthält der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben, die den geforderten Angaben gleichwertig sind – es sei denn, solche Angaben sind nicht verfügbar.

    4.Wenn Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert werden, ist der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, bei der Erstellung eines Prospekts gemäß Artikel 4 nicht verpflichtet, Angaben über den betreffenden Mitgliedstaat zu liefern.

    5.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zu erlassen, in denen präzisiert wird, in welchen Fällen im Einklang mit Absatz 2 und unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Berichte, die die zuständigen Behörden der ESMA vorzulegen haben, eine Nichtaufnahme von Angaben zulässig ist.

    Artikel 18
    Aufnahme von Informationen mittels Verweis

    1.Informationen können mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden, wenn sie zuvor oder gleichzeitig auf elektronischem Wege veröffentlicht werden, in einer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 25 abgefasst sind und in einem der folgenden Dokumente enthalten sind:

    a)Dokumente, die im Einklang mit dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden;

    b)Dokumente gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben f und g und Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben d und e;

    c)vorgeschriebene Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l;

    d)jährlich und unterjährig vorzulegende Finanzinformationen;

    e)Prüfungsberichte und Jahresabschlüsse;

    f)Lageberichte im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2013/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 ;

    g)Erklärungen zur Unternehmensführung im Sinne des Artikels 20 der Richtlinie 2013/34/EU;

    h)[Vergütungsberichte im Sinne des Artikels [X] der [überarbeitete Richtlinie über Aktionärsrechte 25 ]

    i)Gründungsurkunde und Satzung.

    Dabei muss es sich um die dem Emittenten vorliegenden jüngsten Informationen handeln.

    Werden nur bestimmte Teile eines Dokuments mittels Verweis aufgenommen, muss der Prospekt eine Erklärung enthalten, dass die nicht aufgenommenen Teile entweder für den Anleger nicht relevant sind oder an anderer Stelle des Prospekts abgedeckt werden.

    2.Werden Informationen mittels Verweis aufgenommen, gewährleistet der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, die Zugänglichkeit der Informationen. Insbesondere muss der Prospekt eine Liste mit Querverweisen enthalten, damit Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können, sowie Hyperlinks zu allen Dokumenten, die mittels Verweis aufgenommene Informationen enthalten.

    3.Der Anleger, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, legt soweit möglich zusammen mit dem bei der zuständigen Behörde eingereichten ersten Entwurf des Prospekts, spätestens aber zum Zeitpunkt des Überprüfungsprozesses alle mittels Verweis in den Prospekt aufgenommenen Informationen in einem elektronischen Format mit Suchfunktion vor, es sei denn, die betreffenden Informationen wurden bereits von der für die Billigung des Prospekts zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt.

    4.Um eine kohärente Harmonisierung in Bezug auf diesen Artikel zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Aktualisierung der in Absatz 1 genannten Liste durch Aufnahme weiterer Arten von Dokumenten, die nach dem Unionsrecht bei eine Behörde zu hinterlegen oder von einer Behörde zu billigen sind, ausarbeiten.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    KAPITEL IV
    REGELN FÜR DIE BILLIGUNG UND DIE VERÖFFENTLICHUNG DES PROSPEKTS

    Artikel 19
    Prüfung und Billigung des Prospekts

    1.Ein Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt wurde.

    2.Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des Prospekts mit.

    Ergeht innerhalb der in diesem Absatz sowie den Absätzen 3 und 5 genannten Fristen keine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Prospekt, so gilt dies nicht als Billigung.

    Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge zur gleichen Zeit, wie sie den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person darüber unterrichtet.

    3.Die Frist gemäß Absatz 2 wird auf 20 Arbeitstage verlängert, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat.

    Die Frist von 20 Arbeitstagen gilt nur für die erste Vorlage des Prospektentwurfs. Sind gemäß Absatz 4 nachfolgende Vorlagen erforderlich, so gilt die Frist nach Absatz 2.

    4.Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Prospektentwurf die für eine Billigung vorausgesetzten Standards bezüglich Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz nicht erfüllt und/oder Änderungen oder zusätzliche Informationen erforderlich sind, so

    a)unterrichtet sie den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs und/oder der ergänzenden Informationen darüber und teilt die Gründe mit, und

    b)gelten die in Absatz 2 genannten Fristen erst ab dem Datum, zu dem ein geänderter Prospektentwurf und/oder die verlangten zusätzlichen Informationen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

    5.Abweichend von den Absätzen 2 und 4 verkürzt sich die dort genannte Frist für die in Artikel 9 Absatz 11 genannten Daueremittenten auf fünf Arbeitstage. Der Daueremittent unterrichtet die zuständige Behörde spätestens fünf Arbeitstage vor dem Datum, zu dem der Antrag auf Billigung gestellt werden soll.

    Der Daueremittent legt der zuständigen Behörde seinen Antrag mit den gegebenenfalls erforderlichen Änderungen des einheitlichen Registrierungsformulars sowie der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung zur Billigung vor.

    6.Die zuständigen Behörden liefern auf ihren Websites eine Anleitung zum Prüfungs- und Billigungsverfahren, um eine wirksame und zeitnahe Billigung der Prospekte zu gewährleisten. Diese Anleitung enthält auch Angaben zu Kontaktstellen für Billigungen. Der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts zuständige Person erhalten die Möglichkeit, während des gesamten Verfahrens der Billigung des Prospekts direkt mit dem Personal der zuständigen Behörde zu kommunizieren und zu interagieren.

    7.Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern die ESMA vorab darüber informiert wurde und die betreffende zuständige Behörde damit einverstanden ist. Eine solche Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter beziehungsweise der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung getroffen hat. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum. Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 findet auf die Übertragung der Billigung des Prospekts gemäß diesem Absatz keine Anwendung.

    8.Diese Verordnung berührt nicht die Haftung der zuständigen Behörde, die weiterhin ausschließlich durch das nationale Recht geregelt wird.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Vorschriften über die Haftung der zuständigen Behörde lediglich für die Billigung von Prospekten durch ihre zuständige Behörde gelten.

    9.Die Höhe der Gebühren, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Billigung von Prospekten, Registrierungsformularen, einschließlich einheitlicher Registrierungsformulare, Nachträge und Änderungen sowie die Hinterlegung einheitlicher Registrierungsformulare, einschlägiger Änderungen und endgültiger Bedingungen erhebt, wird zumindest auf der Website der zuständigen Behörde veröffentlicht.

    10.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 42 zu erlassen, in denen die Verfahren für die Prüfung der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz und für die Billigung des Prospekts festgelegt werden.

    11.Die ESMA nutzt ihre Befugnisse im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Förderung der Aufsichtskonvergenz in Bezug auf die Prüf- und Billigungsverfahren der zuständigen Behörden zur Bewertung der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Informationen. Die ESMA fördert insbesondere die Konvergenz hinsichtlich der Wirksamkeit, der Methoden und des Zeitpunkts der Prüfung der im Prospekt enthaltenen Informationen durch die zuständigen Behörden.

    12.Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unterzieht die ESMA die Prüf- und Billigungsverfahren der zuständigen Behörden, einschließlich der Verfahren zur Notifizierung der Billigung zwischen den zuständigen Behörden, mindestens einer vergleichenden Analyse („Peer review“). Bei der vergleichenden Analyse wird auch bewertet, wie sich unterschiedliche Ansätze bei der Kontrolle und Billigung durch die zuständigen Behörden auf die Möglichkeiten der Emittenten, sich in der Europäischen Union Kapital zu beschaffen, auswirken. Der Bericht über die vergleichende Analyse wird spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung veröffentlicht. Die ESMA ersucht im Rahmen dieser vergleichenden Analyse gegebenenfalls um Stellungnahmen oder Empfehlungen der in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte.

    Artikel 20
    Veröffentlichung des Prospekts

    1.Nach seiner Billigung ist der Prospekt dem Publikum durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel zur Verfügung zu stellen.

    Im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird, muss der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor Schluss des Angebots zur Verfügung stehen.

    2.Der Prospekt gilt unabhängig davon, ob er aus einem oder mehreren Dokumenten besteht, als dem Publikum zur Verfügung gestellt, wenn er in elektronischer Form auf einer der folgenden Websites veröffentlicht wird:

    a)auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person,

    b)auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre, einschließlich der Zahlstellen,

    c)auf der Website des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder gegebenenfalls des Betreibers des multilateralen Handelssystems.

    3.Der Prospekt wird in einer beim Aufrufen der Website leicht zugänglichen eigenen Rubrik veröffentlicht. Der Prospekt wird als herunterladbare, druckbare Datei in einem nicht editierbaren elektronischen Format zur Verfügung gestellt.

    Dokumente mit Informationen, auf die im Prospekt verwiesen wird, sowie Nachträge und/oder endgültige Bedingungen für den Prospekt werden in derselben Rubrik wie der Prospekt selbst, erforderlichenfalls in Form einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink), zur Verfügung gestellt.

    4.Für den Zugang zum Prospekt ist weder eine Registrierung noch die Akzeptanz einer Haftungsbegrenzungsklausel noch die Entrichtung einer Gebühr erforderlich.

    5.Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht auf ihrer Website alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der gebilligten Prospekte, einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu den in Absatz 3 genannten spezifischen Rubriken der Website und der Angabe des/der Aufnahmemitgliedstaat(en), in dem/denen Prospekte gemäß Artikel 24 notifiziert werden. Die veröffentlichte Liste, einschließlich der Hyperlinks, wird stets auf aktuellem Stand gehalten, und jeder einzelne Eintrag bleibt während des in Absatz 7 genannten Zeitraums auf der Website verfügbar.

    Bei der Notifizierung der Billigung des Prospekts oder eines Prospektnachtrags an die ESMA übermittelt die zuständige Behörde der ESMA gleichzeitig eine elektronische Kopie des Prospekts und des betreffenden Prospektnachtrags sowie die erforderlichen Daten für die Klassifizierung in dem in Absatz 6 genannten Speichermechanismus durch die ESMA und für die Erstellung des Berichts nach Artikel 45 .

    Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht auf ihrer Website Informationen zu allen gemäß Artikel 24 eingehenden Notifizierungen.

    6.Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website spätestens bei Beginn des öffentlichen Angebots bzw. bei der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel sämtliche Prospekte, die ihr von den zuständigen Behörden übermittelt wurden, einschließlich aller Prospektnachträge, endgültiger Bedingungen und gegebenenfalls einschlägiger Übersetzungen, sowie Angaben zu dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en), in dem/denen Prospekte gemäß Artikel 24 notifiziert werden. Die Veröffentlichung erfolgt über einen für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Speichermechanismus mit Suchfunktionen.

    7.Alle gebilligten Prospekte bleiben nach ihrer Veröffentlichung mindestens zehn Jahre lang auf den in den Absätzen 2 und 6 genannten Websites öffentlich zugänglich.

    8.Für den Fall, dass der Prospekt mehrere Einzeldokumente umfasst und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und verbreitet werden, sofern sie dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument des Prospekts ist anzugeben, wo die anderen bereits gebilligten und/oder bei der zuständigen Behörde hinterlegten Einzeldokumente erhältlich sind.

    9.Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt wurde.

    10.Jeder natürlichen oder juristischen Person muss vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung ist auf Rechtsordnungen beschränkt, in denen im Rahmen dieser Verordnung das öffentliche Angebot unterbreitet wird oder die Zulassung zum Handel erfolgt.

    11.Um eine kohärente Harmonisierung der Bestimmungen dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellen, in denen die Anforderungen hinsichtlich der Veröffentlichung des Prospekts spezifiziert werden.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    12.Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die für die Klassifizierung der Prospekte nach Absatz 5 erforderlichen Daten spezifiziert werden.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Datum einfügen – 9 Monate nach Inkrafttreten] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 21
    Werbung

    1.Jede Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die in diesem Artikel beschriebenen Grundsätze beachten.

    2.In jeder Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.

    3.Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Die in der Werbung enthaltenen Angaben dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt enthält, falls er bereits veröffentlicht ist, oder die in den Prospekt aufzunehmen sind, falls er erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.

    4.Alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt müssen, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen.

    5.Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist befugt zu kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der Absätze 2 bis 4 beachtet werden.

    6.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zu erlassen, in denen die Bestimmungen über die Werbung gemäß den Absätzen 2 bis 4 weiter präzisiert werden.

    Artikel 22
    Nachtrag zum Prospekt

    1.Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder – falls später – der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen unverzüglich in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden.

    Dieser Nachtrag ist innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen auf die gleiche Art und Weise wie der Prospekt zu billigen und zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen, wie sie für die Veröffentlichung des ursprünglichen Prospekts gemäß Artikel 20 galten. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen neuen Informationen zu ergänzen.

    2.Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der neue Umstand oder die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder – falls früher – der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.

    3.Erstellt der Emittent einen Nachtrag für Angaben im Basisprospekt, die sich nur auf eine oder mehrere Einzelemissionen beziehen, so gilt das Recht der Anleger, ihre Zusagen gemäß Absatz 2 zurückzuziehen, nur für die betreffenden Emissionen und nicht für andere Emissionen von Wertpapieren im Rahmen des Basisprospekts.

    4.Wenn der neue Umstand oder die wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit im Sinne des Absatzes 1 nur die in einem einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Angaben betrifft und dieses einheitliche Registrierungsformular gleichzeitig als Bestandteil mehrerer Prospekte verwendet wird, wird nur ein Nachtrag erstellt und gebilligt. In diesem Fall sind im Nachtrag alle Prospekte zu nennen, auf die er sich bezieht.

    5.Bei der Prüfung eines Nachtrags vor dessen Billigung kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Nachtrag in der Anlage eine konsolidierte Fassung des ergänzten Prospekts enthält, sofern dies zur Gewährleistung der Verständlichkeit der Angaben des Prospekts erforderlich ist. Ein solches Ersuchen gilt als Ersuchen um ergänzende Informationen im Sinne des Artikels 19 Absatz 4.

    6.Um eine kohärente Harmonisierung der Bestimmungen dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Situationen zu benennen, in denen ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags erfordert.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Datum einfügen – 9 Monate nach Inkrafttreten] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

    KAPITEL V
    GRENZÜBERSCHREITENDE ANGEBOTE UND ZULASSUNGEN ZUM HANDEL UND SPRACHENREGELUNG

    Artikel 23
    Unionsweite Geltung gebilligter Prospekte

    1.Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des Artikels 35 der vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die ESMA und die zuständige Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 24 unterrichtet werden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungs- oder Verwaltungsverfahren durch.

    2.Sind nach der Billigung des Prospekts wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne des Artikels 22 aufgetreten, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Veröffentlichung eines Nachtrags, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 zu billigen ist. Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über den Bedarf an neuen Informationen unterrichten.

    Artikel 24
    Notifizierung

    1.Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospektentwurf vorgelegt wird, innerhalb eines Arbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt im Einklang mit dieser Verordnung erstellt wurde, sowie eine elektronische Kopie dieses Prospekts.

    Der in Unterabsatz 1 genannten Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung des Prospekts und/oder der Zusammenfassung beizufügen.

    Dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.

    2.Die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 17 Absätze 2 und 3 wird in der Bescheinigung erwähnt und begründet.

    3.Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts zur gleichen Zeit wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.

    4.Sind die endgültigen Bedingungen eines bereits notifizierten Basisprospekts weder im Basisprospekt noch in einen Nachtrag enthalten, so übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA so bald wie möglich nach deren Hinterlegung.

    5.Die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat und in den Aufnahmemitgliedstaaten erheben keine Gebühr für die Notifizierung – oder Entgegennahme der Notifizierung – von Prospekten und Nachträgen oder damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten.

    6.Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Notifizierung der Bescheinigung über die Billigung, für den Prospekt, den Prospektnachtrag und die Übersetzung der Zusammenfassung festzulegen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 25
    Sprachenregelung

    1.Wird ein Wertpapier nur im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt.

    2.Wird ein Wertpapier in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.

    Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten können eine Übersetzung der in Artikel 7 genannten Zusammenfassung in ihre Amtssprache(n), nicht jedoch die Übersetzung anderer Teile des Prospekts verlangen.

    Für die Zwecke der Prüfung und Billigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in einer von dieser Behörde anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.

    3.Wird ein Wertpapier in mehr als einem Mitgliedstaat einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt und darüber hinaus je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.

    Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten können eine Übersetzung der in Artikel 7 genannten Zusammenfassung in ihre Amtssprache(n), nicht jedoch die Übersetzung anderer Teile des Prospekts verlangen.

    4.Die endgültigen Bedingungen und die Zusammenfassung der Einzelemission werden in derselben Sprache abgefasst wie der gebilligte Basisprospekt.

    Bei Mitteilung der endgültigen Bedingungen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder – im Falle mehrerer Aufnahmemitgliedstaaten – an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten gilt für die endgültigen Bedingungen und die Zusammenfassung der angefügten Einzelemission die in diesem Artikel festgelegte Sprachenregelung.

    KAPITEL VI
    BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR IN DRITTLÄNDERN NIEDERGELASSENE EMITTENTEN

    Artikel 26
    Angebot von Wertpapieren oder Zulassung zum Handel mittels eines nach Maßgabe dieser Verordnung erstellten Prospekts

    1.Drittlandsemittenten, die mittels eines nach Maßgabe dieser Verordnung erstellten Prospekts ein öffentliches Angebot von Wertpapieren in der Union platzieren oder eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt in der Union beantragen wollen, stellen den Antrag zur Billigung des Prospekts gemäß Artikel 19 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer iii. Dieser Prospekt und der Drittlandsemittent unterliegen allen Bestimmungen dieser Verordnung unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

    2.Der Drittlandsemittent benennt aus dem Kreis der Unternehmen, die aufgrund einer Zulassung der EU-Finanzdienstleistungsregulierung und einer entsprechenden Beaufsichtigung unterliegen, einen Vertreter mit Sitz in seinem Herkunftsmitgliedstaat. Der Drittlandsemittent teilt der zuständigen Behörde die Identität und die Kontaktdaten seines Vertreters mit.

    3.Der Vertreter dient für die Zwecke dieser Verordnung als Kontaktstelle des Drittlandsemittenten in der Union, über die jeder amtliche Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde erfolgt. Der Vertreter ist zusammen mit dem Drittlandsemittenten gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dafür verantwortlich, dass der Prospekt im Einklang mit den Anforderungen gemäß Kapitel VII und VIII dieser Verordnung steht.

    Artikel 27
    Angebot von Wertpapieren oder Zulassung zum Handel mittels eines nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines Drittlands erstellten Prospekts

    1.Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Drittlandsemittenten kann einen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands erstellten und diesen Vorschriften unterliegenden Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn die durch die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands auferlegten Informationspflichten den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind.

    2.Werden Wertpapiere eines Drittlandsemittenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Anforderungen der Artikel 23, 24 und 25.

    3.Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 42 delegierte Rechtsakte zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 13 erlassen.

    Die Kommission kann auf der Grundlage der oben genannten Kriterien nach dem in Artikel 43 genannten Regelungsverfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, die feststellen, ob ein Drittland aufgrund seines nationalen Rechts die Gleichwertigkeit der in dem betreffenden Drittland erstellten Prospekte gewährleistet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 28
    Zusammenarbeit mit Drittländern

    1.Für die Zwecke des Artikels 27 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 26 schließen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Drittländern. Diese Kooperationsvereinbarungen stellen zumindest einen wirksamen Informationsaustausch sicher, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.

    Schlägt eine zuständige Behörde den Abschluss einer derartigen Vereinbarung vor, setzt sie die ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis.

    2.Für die Zwecke des Artikels 27 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 26 erleichtert und koordiniert die ESMA die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweiligen Aufsichtsbehörden von Drittländern.

    Um eine kohärente Harmonisierung der Bestimmungen dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit einem Muster für Kooperationsvereinbarungen ausarbeiten, das die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit verwenden.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Die ESMA erleichtert und koordiniert erforderlichenfalls auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen nach Artikel 36 und 37 von Belang sein können.

    3.Die zuständigen Behörden schließen Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 33 mindestens gleichwertig sind. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

    KAPITEL VII
    ESMA UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

    Artikel 29
    Zuständige Behörden

    1.Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten und für die Anwendung der nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis.

    Die zuständige Behörde ist von den Marktteilnehmern völlig unabhängig.

    2.Die Mitgliedstaaten können ihrer zuständigen Behörde gestatten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Internet-Veröffentlichung der gebilligten Prospekte zu delegieren.

    Jede Delegierung von Aufgaben erfolgt mittels eines eigenen Beschlusses, in dem anzugeben ist, welche Aufgaben übertragen werden und unter welchen Bedingungen diese auszuführen sind, und der eine Klausel enthält, die die betreffende Stelle dazu verpflichtet, aufgrund ihres Handelns und durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte vermieden werden und Informationen, die sie bei Ausführung der ihr delegierten Aufgaben erhält, nicht missbräuchlich oder wettbewerbswidrig verwendet werden. In diesem Beschluss werden alle Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und der Stelle, der Aufgaben übertragen werden, spezifiziert.

    Die nach Absatz 1 benannte zuständige Behörde ist in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und für die Billigung der Prospekte verantwortlich.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Beschluss nach Unterabsatz 2, einschließlich der genauen Bedingungen der Delegierung, mit.

    3.Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für überseeische europäische Gebiete, deren Außenbeziehungen sie wahrnehmen, gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

    Artikel 30
    Befugnisse der zuständigen Behörden

    1.Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, um

    a)von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;

    b)von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;

    c)von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person sowie von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten Finanzintermediären die Vorlage von Informationen zu verlangen;

    d)ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde;

    e)die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen, oder zu verlangen, dass Emittenten, Anbieter oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen oder die einschlägigen Finanzintermediäre die Werbung unterlassen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde;

    f)ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;

    g)den Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten Märkten die Aussetzung des Handels für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde;

    h)den Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde;

    i)den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

    j)die Prüfung eines zur Billigung vorgelegten Prospekts auszusetzen oder ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auszusetzen, wenn die zuständige Behörde ihre Befugnis zur Verhängung von Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 wahrnimmt, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten;

    k)die Billigung eines von einem bestimmten Emittenten, Anbieter oder einer die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person erstellten Prospekts während höchstens fünf Jahren zu verweigern, wenn der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person wiederholt und schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen haben;

    l)zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der zum Handel an geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können, bekannt zu machen oder vom Emittenten die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;

    m)den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem betreffenden geregelten Markt die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre;

    n)Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu diesem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Prüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen diese Verordnung dienen können.

    Sofern das nationale Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde die zuständige Justizbehörde ersuchen, über die Ausübung der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse zu entscheiden. Nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist die ESMA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort gemäß Buchstabe n zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von mindestens zwei zuständigen Behörden durchgeführt werden.

    2.Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

    a)unmittelbar;

    b)in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

    c)unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden;

    d)durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

    3.Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sind.

    4.Wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

    5.Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für überseeische europäische Gebiete, deren Außenbeziehungen sie wahrnehmen, gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

    Artikel 31
    Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

    1.Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und mit der ESMA für die Zwecke dieser Verordnung zusammen. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und kooperieren bei Ermittlungen sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.

    Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Absatz 36 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden; sie leisten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, miteinander sowie mit der ESMA für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, dasselbe für andere zuständige Behörden und die ESMA.

    2.Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu entsprechen, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände gegeben ist:

    a)Ein Stattgeben wäre dazu geeignet, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;

    b)aufgrund derselben Tat ist gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig;

    c)gegen die genannten Personen ist aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen.

    3.Die zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.

    4.Die zuständige Behörde kann im Hinblick auf Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.

    Die beantragende zuständige Behörde setzt die ESMA von jedem Antrag nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Im Falle von Ermittlungen oder Überprüfungen mit grenzüberschreitender Wirkung koordiniert die ESMA auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Ermittlung oder Überprüfung.

    Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort, so hat sie folgende Möglichkeiten:

    a)Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;

    b)sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, sich an der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;

    c)sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;

    d)sie benennt Rechnungsprüfer oder Sachverständige zur Durchführung der Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort und/oder

    e)sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.

    5.Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die ESMA in den in Satz 1 genannten Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.

    6.Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der gemäß Absatz 1 zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen ausarbeiten.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    7.Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden ausarbeiten.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 32
    Zusammenarbeit mit der ESMA

    1.Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA zusammen.

    2.Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

    3.Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Verfahren und Formen des Informationsaustauschs gemäß Absatz 2 ausarbeiten.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 33
    Berufsgeheimnis

    1.Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sein denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

    2.An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde oder für Stellen, denen die zuständige Behörden Befugnisse übertragen haben, tätig sind oder waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats.

    Artikel 34
    Datenschutz

    In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG aus.

    Die ESMA handelt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 35
    Vorsichtsmaßnahmen

    1.Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass diese Personen den Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, nicht nachgekommen sind, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.

    2.Verstoßen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person oder die mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstitute trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA unverzüglich darüber.

    3.Die ESMA kann in den Fällen nach Absatz 2 im Einklang mit der ihr gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

    KAPITEL VIII
    VERWALTUNGSMASSNAHMEN UND SANKTIONEN

    Artikel 36
    Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen

    1.Unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 30 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht mit der Befugnis aus, zumindest bei folgenden Verstößen geeignete Verwaltungsmaßnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen:

    a)bei Verstößen gegen Artikel 3, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1 bis 10, Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1 bis 13, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absätze 1 und 3, Artikel 18 Absätze 1 bis 3, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absätze 1 bis 4 und Absätze 7 bis 10, Artikel 21 Absätze 2 bis 4, Artikel 22 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 25;

    b)wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 30 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verstöße bis zum [Datum einfügen – 12 Monate nach Inkrafttreten] gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA im Falle eines solchen Beschlusses die Einzelheiten der entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum [Datum einfügen – 12 Monate nach Inkrafttreten] die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 und 2 genannten Vorschriften mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche späteren Änderungen dieser Vorschriften.

    2.Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei Verstößen gemäß Absatz 1 Buchstabe a zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen:

    a)öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

    b)Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;

    c)maximale Verwaltungsgeldstrafen in mindestens zweifacher Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

    d)im Falle einer juristischen Person maximale Verwaltungsgeldstrafen in Höhe von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des entsprechenden Werts in der Landeswährung am [Datum des Inkrafttretens einfügen] oder 3 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan an der Spitze gebilligt wurde;

    handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach den einschlägigen Unionsvorschriften für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

    e)im Falle einer natürlichen Person maximale Verwaltungsgeldstrafen in Höhe von mindestens 700 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, Geldbußen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am [Datum des Inkrafttretens einfügen].

    3.Mitgliedstaaten können zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen sowie höhere Verwaltungsgeldstrafen, als in dieser Verordnung festgelegt, vorsehen.

    Artikel 37
    Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

    1.Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen alle relevanten Umstände, darunter gegebenenfalls

    a)die Schwere und Dauer des Verstoßes;

    b)den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

    c)die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

    d)die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

    e)die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

    f)das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Vermögensvorteile abzuschöpfen;

    g)frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

    h)Maßnahmen, die die verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

    2.Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 36 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Ausführung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen, und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Sie koordinieren ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

    Artikel 38
    Rechtsmittel

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen ordnungsgemäß begründet sind und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden können.

    Artikel 39
    Meldung von Verstößen

    1.Die zuständigen Behörden schaffen wirksame Mechanismen, um Meldungen von tatsächlichen oder möglichen Verstößen gegen diese Verordnung bei ihnen zu fördern und zu ermöglichen.

    2.Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

    a)spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen über tatsächliche oder mögliche Verstöße und deren Nachverfolgung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationskanäle für derartige Meldungen;

    b)angemessener Schutz von auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigten Angestellten, die Verstöße melden, vor zumindest Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten ungerechter Behandlung durch ihren Arbeitgeber oder Dritte;

    c)Schutz der Identität und personenbezogenen Daten sowohl der Person, die die Verstöße anzeigt, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die Offenlegung der Identität ist nach nationalem Recht vor dem Hintergrund weiterer Ermittlungen oder anschließender Gerichtsverfahren vorgeschrieben.

    3.Im Einklang mit dem nationalen Recht können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für Personen, die relevante Informationen über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung bereitstellen, unter der Voraussetzung gewähren, dass diese Personen nicht bereits anderen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Meldung solcher Informationen unterliegen, dass die Informationen neu sind und dass sie zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen oder einer strafrechtlichen Sanktion oder einer anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung führen.

    4.Die Mitgliedstaaten verlangen von Arbeitgebern, die im Hinblick auf Finanzdienstleistungen regulierte Tätigkeiten ausüben, dass sie über geeignete Verfahren verfügen, die es ihren Mitarbeitern ermöglichen, tatsächliche oder mögliche Verstöße intern über einen spezifischen, unabhängigen und autonomen Kanal zu melden.

    Artikel 40
    Bekanntmachung von Entscheidungen

    1.Jede Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung eine verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website bekannt gemacht, sobald die sanktionierte Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekannt gemacht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

    2.Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der Rechtsträger oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden

    a)die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder einer Maßnahme erst dann bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder

    b)die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form und in Einklang mit nationalem Recht bekannt machen, wenn eine solche anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet. Bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form bekannt zu machen, kann die Bekanntmachung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen, oder

    c)davon absehen, die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme bekannt zu machen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

    i)die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;

    ii)bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Falle von Maßnahmen, deren Bedeutung für gering befunden wird, die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

    3.Wenn gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme Rechtsmittel bei der zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde eingelegt werden, geben die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Website umgehend bekannt und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, bekannt gemacht.

    4.Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Bekanntmachungen nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. In der Bekanntmachung enthaltene personenbezogene Daten bleiben nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

    Artikel 41
    Mitteilung von Sanktionen an die ESMA

    1.Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 36 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

    Haben Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Bestimmungen festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte, aggregierte Informationen über alle strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

    2.Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben, so meldet sie diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gleichzeitig der ESMA.

    3.Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, die verhängt, im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c jedoch nicht bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten Informationen aktualisiert.

    KAPITEL IX
    DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

    Artikel 42
    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 6, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 10, Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [Datum des Inkrafttretens einfügen] übertragen.

    3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 6, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 10, Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 6, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 10, Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

    Artikel 43
    Ausschuss

    1.Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission 27 eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    KAPITEL IX
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 44
    Aufhebung

    1.Die Richtlinie 2003/71/EG wird mit Wirkung vom [Datum des Geltungsbeginns] aufgehoben.

    2.Bezugnahmen auf die Richtlinie 2003/71/EG gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.

    3.Die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU enthaltene Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EG gilt weiterhin für die Zwecke der Definition des Begriffs des gleichwertigen Markts eines Drittlandes im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU.

    4.Prospekte, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG vor dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] gebilligt wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung], je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin diesen nationalen Rechtsvorschriften.

    Artikel 45
    ESMA-Bericht über Prospekte

    1.Die ESMA veröffentlicht auf der Grundlage der über den Mechanismus nach Artikel 20 Absatz 6 öffentlich zugänglich gemachten Dokumente jährlich einen Bericht mit Statistiken über die in der Union gebilligten und notifizierten Prospekte und einer Trendanalyse unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Emittenten, insbesondere KMU, und der Arten von Emissionen, insbesondere Angebotsgegenwert, Art der übertragbaren Wertpapiere, Art des Handelsplatzes und Stückelung.

    2.Dieser Bericht enthält insbesondere Folgendes:

    a)eine Analyse des Umfangs, in dem in der gesamten Union die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14 und 15 angewandt und das in Artikel 9 genannte einheitliche Registrierungsformular verwendet werden;

    b)Statistiken über Basisprospekte und endgültige Bedingungen sowie Prospekte, die aus mehreren Einzeldokumenten oder als einziges Dokument erstellt werden;

    c)Statistiken über die durch öffentliche Angebote von Wertpapieren, die dieser Verordnung unterliegen, durchschnittlich und insgesamt beschafften Beträge durch nicht börsennotierte Unternehmen, Gesellschaften, deren Wertpapiere auf multilateralen Handelssystemen, einschließlich KMU-Wachstumsmärkten, gehandelt werden, und Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind. Sofern möglich, enthalten diese Statistiken auch eine Aufschlüsselung nach Börsengängen und nachfolgenden Angeboten sowie nach Dividendenwerten und Nichtdividendenwerten.

    Artikel 46
    Überprüfung

    Spätestens [Datum einfügen – fünf Jahre nach Inkrafttreten] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt.

    In diesem Bericht wird unter anderem geprüft, ob die Zusammenfassung des Prospekts, die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14 und 15 und das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen sind. Bei der Erstellung des Berichts wird den Ergebnissen der vergleichenden Analyse nach Artikel 19 Absatz 12 Rechnung getragen.

    Artikel 47
    Inkrafttreten und Geltung

    1.Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    2.Sie gilt ab dem [Datum eintragen – 12 Monate nach Inkrafttreten].

    3.Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 11, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 36, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39, Artikel 40 und Artikel 41 bis zum [Datum einfügen – 12 Monate nach Inkrafttreten] nachzukommen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur:

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4.Ziel(e)

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine „Verordnung XXX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom xx.xx.xx über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist“

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 28  

    Politikbereich: [...]

    Tätigkeit: [...]

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 

    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 29 . 

    ☒ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. 

    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Diese Initiative ist einer der Bausteine der Kapitalmarktunion. Der Vorschlag bezweckt insbesondere Folgendes:

    1)    der Fragmentierung der Finanzmärkte entgegenzuwirken

    2)    den Anlegerschutz auf den Kapitalmärkten zu verbessern

    1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Einzelziel Nr.

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen

    (i) den Verwaltungsaufwand bei der Prospekterstellung sowohl für KMU als auch für Daueremittenten verringern;

    (ii) den Prospekt zu einem wesentlichen Offenlegungsinstrument für potenzielle Anleger machen;

    (iii) mehr Konvergenz zwischen dem EU-Prospekt und anderen EU-Offenlegungsvorschriften herstellen.

    ABM/ABB-Tätigkeit(en):

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    1.    Verringerter Verwaltungsaufwand bei der Befolgung der Prospektrichtlinie für Anbieter und Emittenten;

    2.    flexiblerer und besser geeigneter Prospektrechtsrahmen für die verschiedenen erfassten Arten von Wertpapieren und Emittenten, insbesondere für KMU;

    4.    bessere Anpassung der Prospektrichtlinie an aktuelles EU-Recht;

    5.    wirksamere Offenlegungspflichten gegenüber Anlegern im Rahmen der Prospektordnung.

    1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

       die Zahl der im Rahmen der verschiedenen Regelungen der Prospektrichtlinie gebilligten Prospekte und die beschafften Mittel;

       der Anteil der von KMU veröffentlichten Prospekte;

       der Anteil der Kleinanleger an den Anlegern bei Börsengängen;

       die Liquidität der Sekundärmärkte;

       die Kosten für die Prospekterstellung und -billigung im Vergleich zu den derzeitigen Kosten;

       der Anteil der Prospekte, die mit dem europäischen Pass in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    1.5.2.Die Überarbeitung der Prospektrichtlinie soll zu den Zielen der Kapitalmarktunion beitragen, der Fragmentierung der Finanzmärkte entgegenwirken, die Finanzquellen diversifizieren und grenzüberschreitende Kapitalflüsse stärken. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

    Der EU-weit harmonisierte Prospekt ist ein wichtiges Instrument für die Integration der Kapitalmärkte in der gesamten Union. Sobald ein Prospekt von der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaats gebilligt wurde, kann er in anderen Mitgliedstaaten zur Kapitalbeschaffung über ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zu einem geregelten Markt genutzt werden. Der erleichterte Zugang zum Prospekt für KMU und Unternehmen, die häufig auf die Kapitalmärkte zurückgreifen (Daueremittenten), trägt wesentlich zur Schaffung einer Kapitalmarktunion bei.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Die Prospektrichtlinie wurde bereits im Jahr 2010 überarbeitet. Die damals ergriffenen Maßnahmen sollten zu Einsparungen führen. Eine Bewertung der Funktionsweise der geänderten Richtlinie hat ergeben, dass alle Interessengruppen, Emittenten, Anleger und die Mitgliedstaaten die Richtlinie für ein nützliches Instrument zur Förderung der Markteffizienz und -integration sowie des Anlegerschutzes halten. Mit der Richtlinie wurden Mindeststandards für die Offenlegung und die Billigung durch die zuständigen nationalen Behörden gesetzt, die in der gesamten Union Gültigkeit haben. Trotz dieser positiven Entwicklungen vollzogen sich die Änderungen nur allmählich und reichten nicht aus, um die Kosten der Kapitalaufnahme unter Verwendung eines Prospekts wesentlich zu senken.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Die Überarbeitung der Prospektrichtlinie ist Teil des am 30. September 2015 angenommenen Aktionsplans zur Kapitalmarktunion. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden voraussichtlich umfassende Auswirkungen auf Liquidität, Stabilität und Attraktivität der Kapitalmärkte in der Europäischen Union haben. Da in den Märkten verschiedenste Hindernisse bestehen, könnte die Zielsetzung nicht durch eine einzige Maßnahme erreicht werden.

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    ◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

       Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

    ☒ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

    Anlaufphase von 2017 bis 2019,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 30  

     Direkte Verwaltung durch die Kommission

    ◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

       durch Exekutivagenturen.

    Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

    Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    ◻Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

    ◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

    ◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

    ☒ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

    ◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

    ◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    ◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    ◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Die Umsetzung dieser Initiative erfordert ein Tätigwerden der ESMA. Die vorgeschlagenen Mittel sind für die ESMA bestimmt, die eine Regulierungsagentur und keine Exekutivagentur ist. Die ESMA handelt unter der Aufsicht der Kommission.

    Zur Durchführung der Maßnahme wird die ESMA eine IT-Lösung für die Speicherung der Prospekte und der einschlägigen Dokumente entwickeln müssen, die einfach zugänglich ist und eine Suchfunktion für Nutzer umfasst.

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die Kommission sollte die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vorschlags prüfen.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.Ermittelte Risiken

    Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und effektiven Einsatz der Mittel anbelangt, wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Verordnung keine neuen Risiken bergen dürfte, die nicht durch den bestehenden ESMA-Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären.

    2.2.2.Vorgesehene Kontrollen

    Entfällt

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Für die Zwecke der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkungen für die ESMA.

    Die ESMA tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich entsprechende Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der ESMA gelten.

    Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die entsprechenden Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der ESMA ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung dieser Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer [Bezeichnung.............................................]

    GM/NGM 31

    von EFTA-Ländern 32

    von Kandidatenländern 33

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    1a

    12.02.06 ESMA

    GM

    JA

    JA

    NEIN

    NEIN

    Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer
    [Bezeichnung……………Entfällt…………………………]

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    [XX.YY.YY.YY]

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    [Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]

    3.2.1.Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Nummer

    [Bezeichnung……………...……………………………………………………………….]

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Nummer

    [Bezeichnung: 1a]

    [Einrichtung]: ESMA

    Jahr
    N 34 2016

    Jahr
    N+1 2017

    Jahr
    N+2 2018

    Jahr
    N+3 2019

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    INSGESAMT 35

    Titel 1:

    Verpflichtungen

    (1)

    0,362

    1,078

    0,924

    0,200

    ...

    ...

    ...

    2,564

    Zahlungen

    (2)

    0,362

    1,078

    0,924

    0,200

    ...

    ...

    ...

    2,564

    Titel 2:

    Verpflichtungen

    (1a)

    0

    0,600

    0,600

    0,120

    ...

    ...

    ...

    1,320

    Zahlungen

    (2a)

    0

    0,600

    0,600

    0,120

    ...

    ...

    ...

    1,320

    Titel 3:

    Verpflichtungen

    (3a)

    Zahlungen

    (3b)

    Mittel INSGESAMT
    für die ESMA

    Verpflichtungen

    =1+1a +3a

    0,362

    1,678

    1,524

    0,320

    ...

    ...

    ...

    3,884

    Zahlungen

    =2+2a

    +3b

    0,362

    1,678

    1,524

    0,320

    ...

    ...

    ...

    3,884





    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
     

    5

    Verwaltung

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    INSGESAMT

    GD: <…….>

    Personalausgaben

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    GD <….> INSGESAMT

    Mittel

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 5
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    entfällt

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    JahrN 36 : 2016

    JahrN+1: 2017

    JahrN+2: 2018

    JahrN+3: 2019

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    INSGESAMT 37

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 5
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    0,362

    1,678

    1,524

    0,320

    ...

    ...

    ...

    3,884

    Zahlungen

    0,362

    1,678

    1,524

    0,320

    ...

    ...

    ...

    3,884

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der ESMA

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr
    N: 2016

    JahrN+1: 2017

    Jahr
    N+2: 2018

    Jahr
    N+3: 2019

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 38

    Durchschnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 39

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    EINZELZIEL Nr. 2 ...

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    GESAMTKOSTEN

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung]

    3.2.3.1.Übersicht

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    ESMA

    JahrN 40 : 2016

    Jahr
    N+1: 2017

    Jahr
    N+2: 2018

    Jahr
    N+3: 2019

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    INSGESAMT 41  

    Beamte (Funktionsgruppe AD)

    Beamte (Funktionsgruppe AST)

    Vertragsbedienstete

    1

    7

    6

    1,3

    ...

    ...

    ...

    15,3

    Zeitbedienstete

    Abgeordnete nationale Sachverständige

    INSGESAMT

    1

    7

    6

    1,3

    ...

    ...

    ...

    15,3

    Bitte vorgesehenes Einstellungsdatum angeben und Betrag entsprechend anpassen (bei Einstellung im Juli werden nur 50 % der durchschnittlichen Kosten berücksichtigt) und weitere Erläuterungen in einem Anhang geben.

    3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

    ☒ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    XX 01 01 02 (in den Delegationen)

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01 (direkte Forschung)

     Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) 42

    XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

    XX 01 04 jj 43

    - am Sitz 44

    - in den Delegationen

    XX 01 05 02 (CA, ANS und LAK der indirekten Forschung)

    10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang V, Abschnitt 3 anzugeben.

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

    [...]

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens 45 .

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    Die Kosten im Zusammenhang mit den Aufgaben der ESMA wurden im Hinblick auf die Personalausgaben im Einklang mit der Kostenklassifizierung im Haushaltsentwurf für die ESA für 2015 geschätzt.

    Die ESMA wird eine IT-Lösung für die Speicherung der Prospekte und der einschlägigen Dokumente entwickeln und verwalten müssen, die einfach zugänglich ist und eine Suchfunktion für Nutzer umfasst. Mit der Entwicklung dieser IT-Lösung wird voraussichtlich 2017 begonnen, und sie dürfte 2018 abgeschlossen sein.

    Darüber hinaus wird die ESMA einen jährlichen Bericht veröffentlichen müssen, der Statistiken über die gebilligten und notifizierten Prospekte in der Union und eine Analyse der Entwicklungen unter Berücksichtigung der Arten von Emittenten und Emissionen enthalten soll.

    Der Vorschlag der Kommission sieht für die ESMA auch Bestimmungen zur Ausarbeitung einer Reihe technischer Regulierungsstandards (RTS) vor.

    Unter der Annahme, dass Rat und Parlament die vorgeschlagene Verordnung bis Ende 2016 verabschieden, wird die ESMA 2017 an den technischen Regulierungsstandards arbeiten.

    Der ESMA werden keine neuen Aufsichtsbefugnisse übertragen, sie wird aber ersucht, die Zusammenarbeit bei der Aufsicht und die Konvergenz bei der Auslegung und Anwendung der Prospektrichtlinie/-verordnung weiter zu fördern.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    Insgesamt

    Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

       auf die Eigenmittel

       auf die sonstigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 46

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    Artikel ………….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

    [...]

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    [...]



    Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist

    Die Kosten im Zusammenhang mit den Aufgaben der ESMA wurden im Hinblick auf die Personalausgaben im Einklang mit der Kostenklassifizierung im Haushaltsentwurf für die ESA für 2015 geschätzt. Der Vorschlag der Kommission sieht für die ESMA Bestimmungen zur Ausarbeitung einer Reihe technischer Regulierungsstandards (RTS) und technischer Durchführungsstandards (ITS) vor.

    Artikel

    Art der Ermächtigung

    Form der Ermächtigung

    Umfang der Ermächtigung

    7(11)

    RTS

    Muss-Bestimmung

    Inhalt und Format der Darstellung der wesentlichen historischen Finanzinformationen der Zusammenfassung unter Berücksichtigung verschiedener Arten von Wertpapieren und Emittenten

    18(4)

    RTS

    Kann-Bestimmung

    Erweiterung der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Liste um zusätzliche Dokumenttypen, die nach EU-Recht bei einer Behörde hinterlegt oder von dieser gebilligt werden müssen

    20(11)

    RTS

    Kann-Bestimmung

    Spezifizierung der Bestimmungen über die Veröffentlichung des Prospekts

    20(12)

    RTS

    Muss-Bestimmung

    Spezifizierung der für die Klassifizierung der Prospekte nach Artikel 20 Absatz 5 erforderlichen Daten.

    22(6)

    RTS

    Muss-Bestimmung

    Spezifizierung von Situationen, in denen ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Informationen die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags erfordert.

    24(6)

    ITS

    Kann-Bestimmung

    Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, für den Prospekt, den Prospektnachtrag und die Übersetzung der Zusammenfassung

    28(2)

    RTS

    Kann-Bestimmung

    Ausarbeitung eines Musters für Kooperationsvereinbarungen, das die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit verwenden

    29(6)

    RTS

    Kann-Bestimmung

    Spezifizierung der in Artikel 29 Absatz 1 geforderten Informationen (Kooperationsvereinbarung)

    31(6)

    RTS

    Kann-Bestimmung

    Spezifizierung der im Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen

    31(7)

    ITS

    Kann-Bestimmung

    Erstellung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.

    32(3)

    ITS

    Kann-Bestimmung

    Festlegung der Verfahren und Formate für den Informationsaustausch gemäß Artikel 32 Absatz 2 (Zusammenarbeit mit der ESMA)

    Zudem wird die ESMA ihr bestehendes Prospektregister ausbauen und in eine Online-Datenbank mit Suchfunktion umwandeln müssen, die Anleger kostenlos nutzen können. Damit werden Anleger an einer zentralen Anlaufstelle Zugang zu EU-Prospekten haben und diese vergleichen können. Anhand der gesammelten Daten kann die ESMA außerdem detaillierte Statistiken über die in der EU gebilligten Prospekte sowie einen Jahresbericht erstellen. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA gemeinsam mit den gebilligten Prospekten in elektronischer Form auch die entsprechenden Metadaten, anhand derer die Prospekte auf der Website der ESMA indexiert werden können.

    Der ESMA werden keine neuen Aufsichtsbefugnisse übertragen, sie wird aber gebeten, die Zusammenarbeit bei der Aufsicht und die Konvergenz bei der Auslegung und Anwendung der STS - Kriterien weiter zu fördern (siehe Kapitel 3). Dieses Ziel ist entscheidend, da es einer Fragmentierung des Marktes für Verbriefungen in der EU entgegenwirkt.

    Bezüglich des Zeitplans wird davon ausgegangen, dass die Verordnung Mitte 2016 in Kraft tritt. Um mit den vorbereitenden Arbeiten beginnen zu können und eine reibungslose Durchführung der Verordnung zu gewährleisten, werden die zusätzlichen Mittel für die ESMA daher ab 2016 benötigt Hinsichtlich der Art der Posten erfordert die erfolgreiche und rechtzeitige Bereitstellung neuer technischer Standards insbesondere die Zuweisung zusätzlicher Mittel für Aufgaben in den Bereichen politische Maßnahmen, Abfassung von Rechtstexten und Folgenabschätzung.

    Die geplanten Arbeiten erfordern bilaterale und multilaterale Treffen mit Interessenträgern, die Analyse und Bewertung von Optionen und die Abfassung von Konsultationsdokumenten, eine öffentliche Konsultation von Interessenträgern, die Einrichtung und Betreuung ständiger Expertengruppen, in denen die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten vertreten sind, die Einrichtung und Betreuung von Ad-hoc-Expertengruppen, denen Marktteilnehmer und Vertreter der Anleger angehören, die Analyse der Antworten auf die Konsultationen, die Erstellung einer Kosten-/Nutzen-Analyse sowie die Abfassung des Rechtstextes.

    Das bedeutet, dass ab Ende 2016 ein zusätzlicher Zeitbediensteter benötigt wird. Es wird davon ausgegangen, dass diese Aufstockung in den Jahren 2017 und 2018 beibehalten wird, da die ESMA neue Aufgaben zu erfüllen haben wird. Diese neuen Aufgaben werden in dem Vorschlag für die Verordnung dargelegt und in der Begründung erläutert.

    Angenommene zusätzliche Ressourcen:

    Die zusätzlichen Stellen sollen mit Zeitbediensteten der Funktionsgruppe/Besoldungsgruppe AD7 besetzt werden.

    Die durchschnittlichen Gehaltskosten für die verschiedenen Personalkategorien orientieren sich an den Vorgaben der GD BUDG für die Verordnung über die Verbriefung, die vom Kollegium am 30.9.2015 angenommen wurde.

    Der Berichtigungskoeffizient für Gehaltskosten in Paris beträgt 1,168.

    Die Kosten von Einstellungsverfahren (Fahrt- und Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige Zulagen, Umzugskosten usw.) werden auf 12 700 EUR geschätzt.

    Personal

    Kostenart

    Berechnung

    Betrag (in tausend EUR)

    2016

    2017

    2018

    ab 2019

    Insgesamt

    Personalausgaben

     

    1x
    132x1,168

    7x
    132 x1,168

    6x
    132 x1,168

    1,3x
    132 x1,168

     

    Entschädigungen und Vergütungen

    X x 132 x 1,168

    154

    1078

    924

    200

    2356

    Ausgaben für Einstellungsverfahren

    16x 13

    208

     

     

     

    208

    Insgesamt

     

    362

    1078

    924

    200

    2564

    Technische Kosten (IT)

    Kostenart

    Berechnung

    Betrag (in tausend EUR)

    2016

    2017

    2018

    ab 2019

    Insgesamt

    Insgesamt

     

     -

    600

    600

    120

    1320

    (1) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
    (2) COM(2014) 903 final.
    (3) COM(2015) 468 final.
    (4) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
    (5) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
    (6) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.
    (7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ vom 8. Dezember 2010 (KOM(2010) 716 endg.).
    (8) [ABl. C ... vom ... , S. ].
    (9) [ABl. C ... vom ... , S. ].
    (10) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
    (11) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
    (12) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
    (13) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
    (14) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (15) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
    (16) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
    (17) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
    (18) Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1).
    (19) Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).
    (20) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
    (21) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
    (22) Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).
    (23) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
    (24) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29. Juni 2013, S. 19).
    (25) [ABl. C ... vom ... , S. ].
    (26) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
    (27) Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).
    (28) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management/ ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
    (29) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (30) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
    (31) GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (32) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (33) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (34) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (35) Dieser Betrag umfasst die Umsetzungsphase und das erste Jahr danach. Er gilt nicht für die folgenden Jahre, in denen die Mittelzuweisung gleich hoch wäre wie für 2019, da dieser Zeitraum nicht begrenzt ist und daher keine Summe berechnet werden kann.
    (36) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (37) Dieser Betrag umfasst die Umsetzungsphase und das erste Jahr danach. Er gilt nicht für die folgenden Jahre, in denen die Mittelzuweisung gleich hoch wäre wie für 2019, da dieser Zeitraum nicht begrenzt ist und daher keine Summe berechnet werden kann.
    (38) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
    (39) Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.
    (40) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (41) Dieser Betrag umfasst die Umsetzungsphase und das erste Jahr danach. Er gilt nicht für die folgenden Jahre, in denen die Mittelzuweisung gleich hoch wäre wie für 2019, da dieser Zeitraum nicht begrenzt ist und daher keine Summe berechnet werden kann.
    (42) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK =Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
    (43) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (44) Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischer Fischereifonds (EFF).
    (45) Siehe Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020.
    (46) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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    Brüssel, den 30.11.2015

    COM(2015) 583 final

    ANHÄNGE

    zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

    über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist

    {SWD(2015) 255 final}
    {SWD(2015) 256 final}


    ANHÄNGE

    zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

    über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist

    ANHANG I

    PROSPEKT

    I.    Zusammenfassung

    II.    Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer

    Hier sind die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu nennen, die an dem Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel mitwirken. Dies sind die Personen, die für die Erstellung des Prospekts verantwortlich sind, sowie um diejenigen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.

    III.    Angebotsstatistiken und voraussichtlicher Zeitplan

    Hier sind die wesentlichen Angaben zur Abwicklung des Angebots und zur Vorlage wichtiger Daten zu diesem Angebot zu machen.

    A. Angebotsstatistiken

    B. Methode und voraussichtlicher Zeitplan

    IV.    Wesentliche Angaben

    Hier ist ein kurzer Überblick mit den wesentlichen Informationen über Finanzlage, Kapitalausstattung und Risikofaktoren des Unternehmens zu geben. Wird der in diesem Dokument enthaltene Jahresabschluss in neuer Form dargestellt, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, so müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls geändert werden.

    A. Ausgewählte Finanzdaten

    B. Kapitalausstattung und Verschuldung

    C. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

    D. Risikofaktoren

    V.    Informationen über das Unternehmen

    Hier sind Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zu seinen Produkten oder Dienstleistungen und zu den Faktoren, die seine Geschäftstätigkeit beeinflussen, zu machen. Hinzu kommen Angaben zur Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Sachanlagen des Unternehmens sowie zu seinen Plänen für künftige Kapazitätssteigerungen oder -senkungen.

    A. Geschichte und Entwicklung des Unternehmens

    B. Überblick über die Geschäftstätigkeit

    C. Organisationsstruktur

    D. Sachanlagen

    VI.    Betriebsergebnis, Finanzlage und Aussichten des Unternehmens

    Hier soll die Unternehmensleitung erläutern, welche Faktoren die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis im Bilanzzeitraum beeinflusst haben. Darüber hinaus soll die Unternehmensleitung die Faktoren und Entwicklungen bewerten, die die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich wesentlich beeinflussen werden.

    A. Betriebsergebnisse

    B. Liquidität und Kapitalausstattung

    C. Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.

    D. Tendenzen

    VII.    Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat, Unternehmensleitung und Arbeitnehmer

    Hier sind Angaben zum Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und zur Unternehmensleitung zu machen, anhand deren die Anleger die Erfahrungen und Qualifikationen dieser Personen und ihre Vergütung sowie ihr Verhältnis zum Unternehmen beurteilen können.

    A. Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und Unternehmensleitung

    B. Vergütung

    C. Arbeitsweise des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats

    D. Arbeitnehmer

    E. Aktienbesitz

    VIII.    Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien

    Hier sind Angaben zu den Hauptaktionären und sonstigen Personen, die das Unternehmen kontrollieren oder kontrollieren können, zu machen. Ferner sind Informationen über Geschäfte des Unternehmens mit verbundenen Personen vorzulegen, aus denen auch hervorgehen muss, ob die Bedingungen dieser Geschäfte für das Unternehmen nicht nachteilig sind.

    A. Hauptaktionäre

    B. Geschäfte mit verbundenen Parteien

    C. Interessen von Sachverständigen und Beratern

    IX.    Finanzinformationen

    Hier ist anzugeben, welche Abschlüsse in das Dokument aufgenommen werden müssen; ferner muss die Rubrik den Bilanzzeitraum, das Datum der Erstellung des Jahresabschlusses und sonstige Informationen finanzieller Art enthalten. Die auf die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses anzuwendenden Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsgrundsätze richten sich nach den internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.

    A. Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen

    B. Wesentliche Änderungen

    X.    Einzelheiten zum Wertpapierangebot und zur Zulassung zum Handel

    Hier sind Angaben zum Wertpapierangebot und zur Zulassung der Wertpapiere zum Handel sowie zum Plan für den Vertrieb der Wertpapiere und damit verbundenen Fragen zu machen.

    A. Angebot und Zulassung zum Handel

    B. Plan für den Vertrieb der Wertpapiere

    C. Märkte

    D. Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern

    E. Verwässerung (lediglich für Dividendenwerte)

    F. Emissionskosten

    XI.    Zusätzliche Angaben

    Hier sind die - größtenteils gesetzlich vorgeschriebenen - Angaben zu machen, die unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.

    A. Aktienkapital

    B. Gründungsurkunde und Satzung

    C. Wichtige Verträge

    D. Devisenkontrollen

    E. Warnhinweis auf steuerliche Folgen

    F. Dividenden und Zahlstellen

    G. Sachverständigenerklärung

    H. Einsehbare Dokumente

    I. Informationen über Tochtergesellschaften



    ANHANG II

    REGISTRIERUNGSFORMULAR

    I.    Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer

    Hier sind die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu nennen, die an dem Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel mitwirken. Dies sind die Personen, die für die Erstellung des Prospekts verantwortlich sind, sowie um diejenigen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.

    II.    Wesentliche Angaben zum Emittenten

    Hier ist ein kurzer Überblick mit den wesentlichen Informationen über Finanzlage, Kapitalausstattung und Risikofaktoren des Unternehmens zu geben. Wird der in diesem Dokument enthaltene Jahresabschluss in neuer Form dargestellt, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, so müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls geändert werden.

    A. Ausgewählte Finanzdaten

    B. Kapitalausstattung und Verschuldung

    C. Risikofaktoren

    III.    Informationen über das Unternehmen

    Hier sind Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zu seinen Produkten oder Dienstleistungen und zu den Faktoren, die seine Geschäftstätigkeit beeinflussen, zu machen. Hinzu kommen Angaben zur Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Sachanlagen des Unternehmens sowie zu seinen Plänen für künftige Kapazitätssteigerungen oder -senkungen.

    A. Geschichte und Entwicklung des Unternehmens

    B. Überblick über die Geschäftstätigkeit

    C. Organisationsstruktur

    D. Sachanlagen

    IV.    Betriebsergebnis, Finanzlage und Aussichten des Unternehmens

    Hier soll die Unternehmensleitung erläutern, welche Faktoren die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis im Bilanzzeitraum beeinflusst haben. Darüber hinaus soll die Unternehmensleitung die Faktoren und Entwicklungen bewerten, die die Finanzlage des Unternehmens und das Betriebsergebnis in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich wesentlich beeinflussen werden.

    A. Betriebsergebnisse

    B. Liquidität und Kapitalausstattung

    C. Forschung und Entwicklung, Patente und Lizenzen usw.

    D. Tendenzen

    V.    Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat, Unternehmensleitung und Arbeitnehmer

    Hier sind Angaben zum Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und zur Unternehmensleitung zu machen, anhand deren die Anleger die Erfahrungen und Qualifikationen dieser Personen und ihre Vergütung sowie ihr Verhältnis zum Unternehmen beurteilen können.

    A. Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und Unternehmensleitung

    B. Vergütung

    C. Arbeitsweise des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats

    D. Arbeitnehmer

    E. Aktienbesitz

    VI.    Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien

    Hier sind Angaben zu den Hauptaktionären und sonstigen Personen, die das Unternehmen kontrollieren oder kontrollieren können, zu machen. Ferner sind Informationen über Geschäfte des Unternehmens mit verbundenen Personen vorzulegen, aus denen auch hervorgehen muss, ob die Bedingungen dieser Geschäfte für das Unternehmen nicht nachteilig sind.

    A. Hauptaktionäre

    B. Geschäfte mit verbundenen Parteien

    C. Interessen von Sachverständigen und Beratern

    VII.    Finanzinformationen

    Hier ist anzugeben, welche Abschlüsse in das Dokument aufgenommen werden müssen; ferner muss die Rubrik den Bilanzzeitraum, das Datum der Erstellung des Jahresabschlusses und sonstige Informationen finanzieller Art enthalten. Die auf die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses anzuwendenden Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsgrundsätze richten sich nach den internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.

    A. Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen

    B. Wesentliche Änderungen

    VIII.    Zusätzliche Angaben

    Hier sind die - größtenteils gesetzlich vorgeschriebenen - Angaben zu machen, die unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.

    A. Aktienkapital

    B. Gründungsurkunde und Satzung

    C. Wichtige Verträge

    D. Sachverständigenerklärung

    E. Einsehbare Dokumente

    F. Informationen über Tochtergesellschaften



    ANHANG III

    WERTPAPIERBESCHREIBUNG

    I.    Identität der Geschäftsführer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, der Mitglieder der Unternehmensleitung, der Berater und der Abschlussprüfer

    Hier sind die Vertreter des Unternehmens und andere Personen zu nennen, die an dem Wertpapierangebot des Unternehmens bzw. der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel mitwirken. Dies sind die Personen, die für die Erstellung des Prospekts verantwortlich sind, sowie um diejenigen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig sind.

    II.    Angebotsstatistiken und voraussichtlicher Zeitplan

    Hier sind die wesentlichen Angaben zur Abwicklung des Angebots und zur Vorlage wichtiger Daten zu diesem Angebot zu machen.

    A. Angebotsstatistiken

    B. Methode und voraussichtlicher Zeitplan

    III.    Wesentliche Angaben zum Emittenten

    Hier ist ein kurzer Überblick mit den wesentlichen Informationen über Finanzlage, Kapitalausstattung und Risikofaktoren des Unternehmens zu geben. Wird der in diesem Dokument enthaltene Jahresabschluss in neuer Form dargestellt, um wesentlichen Änderungen in der Gruppenstruktur des Unternehmens bzw. in den Rechnungslegungsstrategien Rechnung zu tragen, so müssen die ausgewählten Finanzdaten ebenfalls geändert werden.

    A. Kapitalausstattung und Verschuldung

    B. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

    C. Risikofaktoren

    IV.    Interessen von Sachverständigen

    Hier sind Angaben zu Geschäften zu machen, die das Unternehmen mit Sachverständigen oder Beratern getätigt hat, die auf Basis von Erfolgshonoraren beschäftigt werden.

    V.    Einzelheiten zum Wertpapierangebot und zur Zulassung zum Handel

    Hier sind Angaben zum Wertpapierangebot und zur Zulassung der Wertpapiere zum Handel sowie zum Plan für den Vertrieb der Wertpapiere und damit verbundenen Fragen zu machen.

    A. Angebot und Zulassung zum Handel

    B. Plan für den Vertrieb der Wertpapiere

    C. Märkte

    D. Wertpapierinhaber, die ihre Papiere veräußern

    E. Verwässerung (lediglich für Dividendenwerte)

    F. Emissionskosten

    VI.    Zusätzliche Angaben

    Hier sind die - größtenteils gesetzlich vorgeschriebenen - Angaben zu machen, die unter keine andere Rubrik des Prospekts fallen.

    A. Devisenkontrollen

    B. Warnhinweis auf steuerliche Folgen

    C. Dividenden und Zahlstellen

    D. Sachverständigenerklärung

    E. Einsehbare Dokumente

    ANHANG IV

    Entsprechungstabelle

    (gemäß Artikel 44)

    Richtlinie 2003/71/EG

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2 ausgenommen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 4

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a und b

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d

    -

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e

    -

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

    Artikel 5

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe i

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5

    -

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe g

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe h

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 1 Absatz 6

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 8 Absatz 9

    Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3

    Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 4

    Artikel 5 Absatz 5

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 15

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 14

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 4

    -

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 3a

    Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 17 Absatz 5

    Artikel 8 Absatz 5

    -

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 18 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 12 Absatz 3

    -

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 4

    Artikel 19 Absatz 4

    Artikel 13 Absatz 5

    Artikel 19 Absatz 7

    Artikel 13 Absatz 6

    Artikel 19 Absatz 8

    Artikel 13 Absatz 7

    Artikel 19 Absatz 10

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 3

    -

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 20 Absatz 5

    Artikel 14 Absatz 4a

    Artikel 20 Absatz 6

    Artikel 14 Absatz 5

    Artikel 20 Absatz 8

    Artikel 14 Absatz 6

    Artikel 20 Absatz 9

    Artikel 14 Absatz 7

    Artikel 20 Absatz 10

    Artikel 14 Absatz 8

    Artikel 20 Absatz 11

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 21 Absatz 1

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 21 Absatz 2

    Artikel 15 Absatz 3

    Artikel 21 Absatz 3

    Artikel 15 Absatz 4

    Artikel 21 Absatz 4

    Artikel 15 Absatz 5

    -

    Artikel 15 Absatz 6

    Artikel 21 Absatz 5

    Artikel 15 Absatz 7

    Artikel 21 Absatz 6

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 22 Absatz 6

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 23 Absatz 1

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 24 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 2

    Artikel 24 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 24 Absatz 3

    Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 20 Absatz 6

    Artikel 18 Absatz 4

    Artikel 24 Absatz 6

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 25 Absatz 1

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 25 Absatz 2

    Artikel 19 Absatz 3

    Artikel 25 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 4

    -

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 27 Absatz 1

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 27 Absatz 2

    Artikel 20 Absatz 3

    Artikel 27 Absatz 3

    Artikel 21 Absatz 1

    Artikel 29 Absatz 1

    Artikel 21 Absatz 1a

    Artikel 32 Absatz 1

    Artikel 21 Absatz 1b

    Artikel 32 Absatz 2

    Artikel 21 Absatz 2

    Artikel 29 Absatz 2

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe g

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe h

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i

    Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l

    Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe m

    Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe c

    -

    Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe n

    Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 21 Absatz 5

    Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 33 Absatz 2

    Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 31 Absatz 1

    Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2

    -

    Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3

    Artikel 31 Absatz 5

    Artikel 22 Absatz 3

    -

    Artikel 22 Absatz 4

    Artikel 31 Absätze 6 und 7

    Artikel 23 Absatz 1

    Artikel 35 Absatz 1

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 35 Absatz 2

    Artikel 24

    Artikel 43

    Artikel 24a Absatz 1

    Artikel 42 Absatz 2

    Artikel 24a Absatz 2

    Artikel 42 Absatz 4

    Artikel 24a Absatz 3

    Artikel 42 Absatz 1

    Artikel 24b

    Artikel 42 Absatz 3

    Artikel 24c

    Artikel 42 Absatz 5

    Artikel 25 Absatz 1

    Artikel 36 Absatz 1

    Artikel 25 Absatz 2

    Artikel 40

    Artikel 26

    Artikel 38

    Artikel 27

    -

    Artikel 28

    -

    Artikel 29

    -

    Artikel 30

    -

    Artikel 31

    Artikel 46

    Artikel 32

    Artikel 47

    Artikel 33

    Artikel 47

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