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Document 52015PC0547

    Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung der Verlängerung der Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) am Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (Framework Agreement for International Collaboration on Research and Development of Generation IV Nuclear Energy Systems)

    COM/2015/0547 final

    Brüssel, den 29.10.2015

    COM(2015) 547 final

    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Genehmigung der Verlängerung der Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) am Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (Framework Agreement for International Collaboration on Research and Development of Generation IV Nuclear Energy Systems)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Das Internationale Forum „Generation IV“ (GIF) ist gemäß der GIF-Charta ein auf Initiative der USA 2001 geschaffener Rahmen für die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung. Ziel ist es, gemeinsam an der Entwicklung neuer Konzepte für Kernenergiesysteme zu arbeiten, die eine zuverlässige Energiequelle darstellen und den Aspekten nukleare Sicherheit, Abfallminimierung und Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie den Anliegen der Öffentlichkeit angemessen Rechnung tragen.

    Auf der Grundlage des Beschlusses K(2002) 4287 der Kommission vom 4. November 2002 trat die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) mit der Unterzeichnung der „Charta des Internationalen Forums Generation IV“ (im Folgenden die „Charta“) am 30. Juli 2003 dem GIF bei. Die Charta war 2001 von den ersten Mitgliedern unterzeichnet worden. Infolge des Beschlusses K(2011) 4504 der Kommission vom 29. Juni 2011 verlängerte sich die Beteiligung von Euratom an der Charta. Die 10-jährige Laufzeit der Charta wurde durch einen unbefristeten Zeitraum ersetzt, der einstimmig beendet werden kann. Die Mitglieder (und damit auch Euratom) können ihre GIF-Mitgliedschaft jedoch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen schriftlich beenden. Die Charta enthält keine Bestimmungen über einen finanziellen Austausch oder besondere Mittelzuweisungen zwischen den Vertragsparteien. Sie fällt daher in den Anwendungsbereich des Artikels 101 Absatz 3 des Euratom-Vertrags.

    Die Unterzeichner der GIF-Charta haben zu deren Umsetzung ein rechtsverbindliches Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (Framework Agreement for International Collaboration on Research and Development of Generation IV Nuclear Energy Systems) geschlossen, das die Bedingungen der Zusammenarbeit regelt und Maßgaben für die daraus erwachsenden System- und Projektvereinbarungen enthält.

    Im Einklang mit Artikel 101 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und dem Beschluss 14929/05 des Rates, auf den der Beschluss K(2006) 7 der Kommission folgte, trat Euratom am 24. Januar 2006 durch Unterzeichnung der Beitrittsurkunde durch das bevollmächtigte Kommissionsmitglied dem Rahmenübereinkommen bei; die Beitrittsurkunde wurde am 10. Februar 2006 in Paris bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt. Es wurde im Einklang mit Artikel III Absatz 2 bestätigt, dass die Gemeinsame Forschungsstelle die Beteiligung von Euratom am GIF koordiniert und somit Euratom als „Durchführungsorgan“ repräsentiert.

    Frankreich und das Vereinigte Königreich waren dem Rahmenabkommen bereits beigetreten. Im Interesse der Harmonisierung wurde dem Beschluss 14929/05 des Rates die folgende Erklärung von Euratom beigefügt, mit dem der Beitritt von Euratom zum Rahmenübereinkommen genehmigt wurde:

    „Euratom wird sich als Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens in vollem Umfang an jeglicher Zusammenarbeit und allen Beratungen im Rahmen des Rahmenübereinkommens und der von ihr unterzeichneten Systemvereinbarungen beteiligen. Euratom und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens sind - derzeit Frankreich und das Vereinigte Königreich - werden vor jeder wichtigen Entscheidung bei der Durchführung des Rahmenübereinkommens und der betreffenden Systemvereinbarungen ihre Standpunkte harmonisieren.“

    Das Rahmenübereinkommen war am 28. Februar 2005 für eine Laufzeit von 10 Jahren in Kraft getreten. Am 26. Februar 2015 wurde es dadurch verlängert, dass vier Vertragsparteien ihre Zustimmung erteilten, an ein entsprechendes Verlängerungsübereinkommen gebunden zu sein. Für Euratom und sonstige Vertragsparteien, die ihre internen Genehmigungsverfahren nicht rechtzeitig abschließen konnten, besteht die Möglichkeit der Erneuerung ihrer Beteiligung durch eine spätere Unterschrift.

    2.EURATOM-TÄTIGKEITEN UNTER DEM RAHMENÜBEREINKOMMEN

    In den letzten zehn Jahren hat GIF innerhalb eines soliden Rechtsrahmens für die Zusammenarbeit bedeutende Fortschritte erzielt, z. B. durch die Konzipierung und Durchführung gemeinsamer Projekte auf der Grundlage beträchtlicher internationaler FuE-Investitionen und durch die Auslegung und/oder den Bau von Demonstrationsprototypen, z. B. wie der natriumgekühlten Schnellbrutreaktoren (SFR) in Frankreich und Russland und des Höchsttemperatur-Reaktors (VHTR) in China.

    Euratom war während dieses Zeitraums im GIF sehr aktiv und ist die einzige Vertragspartei, die bei allen sechs Reaktorsystemen (Systemvereinbarungen) und allen bereichsübergreifenden Vereinbarungen („Sicherheit und Zuverlässigkeit“, „Wirtschaft“ und „Proliferationsresistenz und effektiver physischer Schutz“) beteiligt ist. Vertreter von Euratom führen den Vorsitz bei den Vereinbarungen über drei der sechs Reaktorsysteme (superkritischer wassergekühlter Reaktor, bleigekühlter Schnellbrutreaktor, gasgekühlter Schnellbrutreaktor). Für jedes System gibt es Projektvereinbarungen, in deren Rahmen die technischen Arbeiten stattfinden. Euratom nimmt an den meisten Projektvereinbarungen teil. Die Beiträge stammen aus direkten und indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung.

    Damit die Systeme der Generation IV verwirklicht werden können, ist noch viel zu tun. Schwerpunkte für die nächsten zehn Jahre sind:

    - die Fortsetzung der FuE zu den Systemen der Generation IV,

    - die Entwicklung fortgeschrittener Forschungsanlagen,

    - die Einbeziehung der Industrie bei der Auslegung der Systeme der Generation IV und

    - der Aufbau der personellen Ressourcen für die Zukunft.

    Daher ist es angemessen, dass Euratom auch weiterhin an dem Rahmenübereinkommen teilnimmt. Der Verlängerung des Übereinkommens mittels des Verlängerungsmechanismus des Artikels XII Absatz 3 ist zuzustimmen.

    3.RECHTLICHE ASPEKTE

    Grundlage der Verlängerung des Übereinkommens ist Artikel 101 Absatz 2 des Euratom-Vertrags.

    Im Juni 2014 verbreitete das technische Sekretariat des GIF im Namen der Verwahrerin (OECD) einen Vermerk über die Verlängerung des Rahmenübereinkommens, in dem den Vertragsparteien drei Verlängerungsoptionen vorgelegt wurden:

    1.    Spezifisches Verlängerungsverfahren – Die Vertragsparteien könnten die Geltungsdauer des Rahmenübereinkommens durch ein Verlängerungsverfahren nach Artikel XII Absatz 3 des Übereinkommens verlängern (Option 1);

    2.    Änderung des Übereinkommens – Kommt keine Einigung der Vertragsparteien über Option 1 zustande, kann das Rahmenübereinkommen nach dem Verfahren des Artikels XII Absatz 4 geändert werden (Option 2);

    3.    Ablauf des Übereinkommens und neues Abkommen – Schließlich können die Vertragsparteien, wenn sie sich nicht über eine Verlängerung oder Änderung des Übereinkommens einigen können, nach Ablauf des geltenden Rahmenübereinkommens ein neues abschließen (neue internationale Übereinkunft, Option 3).

    Das Durchführungsorgan sprach sich für die Option 1 aus, da so das Übereinkommen am schnellsten verlängert werden kann und ein spezifisches Verlängerungsverfahren – zusätzlich zu dem Verfahren für sonstige Änderungen – von den Parteien ausdrücklich vorgesehen worden war. Am 14. Oktober 2014 legte die Vertretung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der OECD (der Verwahrerin) den anderen Vertragsparteien, so auch dem Durchführungsorgan von Euratom (über den EEAS), den Entwurf eines Übereinkommens zur Verlängerung des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation vor, das im Rahmen des spezifischen Verlängerungsverfahrens unterzeichnet werden sollte.

    Ursprünglich sollte die Policy Group im Einklang mit dem Verlängerungsverfahren anlässlich ihrer Sitzung vom 17./18. Dezember 2014 (oder im schriftlichen Verfahren) einen Beschluss zur Verlängerung des Rahmenübereinkommens für zehn Jahre (d. h. bis zum 28. Februar 2025) fassen. Angesichts der Verfahrensvorschriften einiger Vertragsparteien (u. a. von Euratom) und um die Unterscheidung zwischen den Sitzungen der GIF Policy Group im Rahmen der GIF-Charta einerseits und im Rahmen des förmlichen zwischenstaatlichen Rahmenabkommens andererseits zu wahren, wurde auf der Sitzung der Policy Group die Verlängerung nicht erörtert.

    Nachdem Kommentare eingegangen waren und ein Meinungsaustausch über das Verlängerungsverfahren und den Entwurf eines Verlängerungsabkommens geführt worden war, wurde im Anschluss an die Sitzung im Dezember 2014 ein neuer Vorschlag für ein Verlängerungsabkommen vorgelegt, der über die Unterstützung der Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien verfügte. Es wurde vorgeschlagen, dass die Verlängerung in Kraft treten solle, sobald mindestens drei Vertragsparteien der vertraglichen Bindung an das Verlängerungsübereinkommen zugestimmt hätten. Vier Vertragsparteien (Frankreich, Japan, Südkorea und die Vereinigten Staaten) gaben an, dass sie spätestens bis zum 28. Februar 2015 diese Zustimmung geben könnten, so dass das Verlängerungsübereinkommen zu diesem Termin in Kraft treten könnte.

    Die anderen Vertragsparteien waren der Auffassung, dass im Einklang mit Artikel XII Absatz 3 des geltenden Rahmenübereinkommens eine Unterzeichnung (mit oder ohne Annahmevorbehalt) durch alle Vertragsparteien bis zu diesem Datum deren Zustimmung zur Verlängerung zum Ausdruck bringen würde. Das Euratom-Durchführungsorgan erklärte sich mit dieser Art der Zustimmung nicht einverstanden. Die anderen Parteien akzeptierten ein Schreiben des Euratom-Durchführungsorgans an das Sekretariat der Verwahrerin als ausreichend, in dem die Unterstützung für das von den anderen Vertragsparteien durchgeführte Verlängerungsverfahren zum Ausdruck gebracht wird.

    Am 26. Februar 2015 unterzeichneten vier Vertragsparteien das beigefügte Verlängerungsübereinkommen. Es kann im Namen von Euratom unterzeichnet werden, sobald der Rat der Verlängerung zugestimmt hat.

    Nach Auffassung der Kommission ist die Entscheidung über die Verlängerung des Rahmenübereinkommens eine wichtige Entscheidung; sie hat daher über ihr Durchführungsorgan ihren Standpunkt mit Frankreich abgestimmt. (Das Vereinigte Königreich ist inzwischen nicht mehr selbst eine eigene Vertragspartei; es ist jedoch, wie die anderen EU-Mitgliedstaaten, weiterhin Vertragspartei als Teil von Euratom.)

    Die Kommission hält die vorgeschlagene Verlängerung des Rahmenübereinkommens für Euratom für annehmbar und legt daher im Einklang mit Artikel 101 Absatz 2 des Euratom-Vertrags die vorliegende Empfehlung für einen Beschluss des Rates vor.

    Die Erneuerung des Übereinkommens erfordert die Zustimmung des Rates, da das Übereinkommen weiterhin klare Bedingungen für die Forschungszusammenarbeit im Rahmen des GIF vorgeben wird. Darüber hinaus umfasst die Dauer der Verlängerung mehr als zwei Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramme, so dass mindestens zwei Ratsbeschlüsse erforderlich sein werden, um die Beteiligung von Euratom am GIF im Einklang mit den Verordnungen des Rates über bestehende und künftige Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramme zu regeln.

    Die Beteiligung von Euratom am GIF sollte weiterhin innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnungen des Rates über die Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramme erfolgen. Wie in der GIF-Charta niedergelegt, sollte jedes Mitglied die Art seiner Beteiligung an den GIF-Tätigkeiten selbst bestimmen.

    Die Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 sieht ausdrücklich vor, dass das Durchführungsorgan seine Tätigkeit im Rahmen des GIF-Rahmenübereinkommens fortsetzt. Im Abschnitt „Zur Verwirklichung der Programmziele notwendige Tätigkeiten“ heißt es in Anhang I der Verordnung im Zusammenhang mit „direkten Maßnahmen der JRC:

    „Als Durchführungsorgan von Euratom im Rahmen des GIF (Generation IV International Forum) wird die JRC auch in Zukunft den Beitrag der Gemeinschaft zum GIF koordinieren.“

    Im Abschnitt „Internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen“ heißt es in Bezug auf Euratom:

    „Die internationale Zusammenarbeit in der nuklearen Forschung und Innovation auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und gegenseitigen Vertrauens muss mit dem Ziel eines klaren und spürbaren Nutzens für die Union und ihr Umfeld weitergeführt werden. Im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Einzelziele wird die Gemeinschaft sich darum bemühen, die wissenschaftlichen und technischen Kompetenzen der Union durch internationale Kooperationsabkommen zu stärken und den Zugang der Nuklearindustrie der Union zu neu entstehenden Märkten zu unterstützen. Die internationale Zusammenarbeit wird in multilateralem Rahmen (u. a. IAEO, OECD, ITER, GIF) (...) gefördert (...).“

    Eine Verlängerung der Rahmenvereinbarung wurde daher im Rahmen des Euratom-Beitrags zum Programm „Horizont 2020“ offensichtlich als sinnvoll angesehen.

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlägt die Kommission dem Rat vor, in Anwendung des Artikels 101 Absatz 2 des Euratom-Vertrags den beigefügten Entwurf einer Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung der Verlängerung der Beteiligung von Euratom am GIF-Rahmenübereinkommen anzunehmen und sie zu ermächtigen, das beigefügte Verlängerungsübereinkommen zu unterzeichnen.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT [soweit zutreffend]

    [entfällt]

    5.FAKULTATIVE ANGABEN [soweit zutreffend]

    [entfällt]

    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Genehmigung der Verlängerung der Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) am Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (Framework Agreement for International Collaboration on Research and Development of Generation IV Nuclear Energy Systems)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Internationale Forum „Generation IV“ (GIF) ist ein auf Initiative der USA 2001 geschaffener Rahmen für die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung. In seinem Rahmen soll gemeinsam an der Entwicklung neuer Konzepte für Kernenergiesysteme gearbeitet werden, die eine zuverlässige Energiequelle darstellen und den Aspekten nukleare Sicherheit, Abfallminimierung und Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie den Anliegen der Öffentlichkeit angemessen Rechnung tragen.

    (2)Die Verlängerung der Beteiligung von Euratom an diesem Rahmenübereinkommen ist unabhängig von etwaigen Entscheidungen über den Umfang der Beteiligung an den einzelnen GIF-Systemvereinbarungen und den entsprechenden Projektvereinbarungen. Euratom wird die Art ihres intellektuellen und finanziellen Beitrags zu den GIF-Tätigkeiten jeweils einzeln bestimmen.

    (3)Am 30. Juli 2003 trat Euratom auf der Grundlage des Beschlusses K(2002) 4287 durch Unterzeichnung der GIF-Charta dem Internationalen Forum „Generation IV“ bei, die von den ersten Mitgliedern 2001 unterzeichnet worden war. Im Anschluss an den Beschluss K(2011) 4504 der Kommission verlängerte sich die ursprünglich für zehn Jahre vorgesehene Beteiligung von Euratom an der Charta um einen unbestimmten Zeitraum, vorbehaltlich einer etwaigen von den EU-Mitgliedstaaten einstimmig beschlossenen Kündigung. Alle GIF-Mitglieder (so auch Euratom) können die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich kündigen. Da die Charta keine Bestimmungen über einen finanziellen Austausch oder besondere Mittelzuweisungen zwischen den Vertragsparteien enthält, fällt sie in den Anwendungsbereich des Artikels 101 Absatz 3 des Euratom-Vertrags.

    (4)Im Hinblick auf die Umsetzung der GIF-Charta haben die Mitglieder des Internationalen Forums „Generation IV“ ein rechtsverbindliches Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (Framework Agreement for International Collaboration on Research and Development of Generation IV Nuclear Energy Systems) geschlossen, das die Bedingungen der Zusammenarbeit regelt und Maßgaben für die daraus erwachsenden System- und Projektvereinbarungen enthält.

    (5)Auf der Grundlage des Beschlusses 14929/05 des Rates vom 20. Dezember 2005, auf den der Beschluss K(2006) 7 der Kommission folgte (beide verabschiedet im Einklang mit Artikel 101 Absatz 2 des Euratom-Vertrags), trat Euratom am 24. Januar 2006 durch Unterzeichnung der Beitrittsurkunde durch das bevollmächtigte Kommissionsmitglied auch dem Rahmenübereinkommen bei; die Beitrittsurkunde wurde am 10. Februar 2006 in Paris bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt. Es wurde im Einklang mit Artikel III Absatz 2 bestätigt, dass die Gemeinsame Forschungsstelle die Beteiligung von Euratom am GIF koordiniert und somit Euratom als „Durchführungsorgan“ repräsentiert.

    (6)Das Rahmenübereinkommen war am 28. Februar 2005 für einen Zeitraum von 10 Jahren in Kraft getreten und wurde am 26. Februar 2015 dadurch verlängert, dass vier Vertragsparteien ihre Zustimmung erteilten, an das beigefügte Verlängerungsübereinkommen gebunden zu sein. Dies steht im Einklang mit dem in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Verlängerungsverfahren. Für Euratom und sonstige Vertragsparteien, die ihre internen Genehmigungsverfahren nicht rechtzeitig abschließen konnten, besteht die Möglichkeit der Erneuerung ihrer Beteiligung durch eine spätere Unterschrift.

    (7)Die Verlängerung des Rahmenübereinkommens durch die Kommission im Namen von Euratom durch Unterzeichnung des Verlängerungsübereinkommens im Einklang mit dem spezifischen Verlängerungsverfahren sollte daher genehmigt werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    Die Verlängerung des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (Framework Agreement for International Collaboration on Research and Development of Generation IV Nuclear Energy Systems) durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft durch Unterzeichnung des Verlängerungsübereinkommens wird genehmigt. Der Wortlaut des Verlängerungsübereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

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    Brüssel, den 29.10.2015

    COM(2015) 547 final

    ANHANG

    Übereinkommen zur Verlängerung des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation

    der

    Empfehlung für einen Beschluss des Rates

    zur Genehmigung der Verlängerung der Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) am Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (Framework Agreement for International Collaboration on Research and Development of Generation IV Nuclear Energy Systems)


    ANHANG

    Übereinkommen zur Verlängerung des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation

    der

    Empfehlung für einen Beschluss des Rates

    zur Genehmigung der Verlängerung der Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) am Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (Framework Agreement for International Collaboration on Research and Development of Generation IV Nuclear Energy Systems)

    ÜBEREINKOMMEN ZUR VERLÄNGERUNG DES RAHMENÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT BEI FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG IM BEREICH DER KERNENERGIESYSTEME DER VIERTEN GENERATION

    Die Regierung Kanadas, die Europäische Atomenergiegemeinschaft, die Regierung der Volksrepublik China, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung Japans, die Regierung der Republik Korea, die Regierung der Russischen Föderation, die Regierung der Republik Südafrika, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, jede in ihrer Eigenschaft als Vertragspartei des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation, unterzeichnet in Washington am 28. Februar 2005 (im Folgenden das „Rahmenübereinkommen“), zusammen die „Vertragsparteien“ –

    IN ANBETRACHT ihrer Absicht, die bisherige erfolgreiche und für alle Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit unter dem Rahmenübereinkommen fortzuführen,

    IN KENNTNIS der Aktualisierung des Technologiefahrplans für die Kernenergiesysteme der vierten Generation (Januar 2014),

    UNTER HINWEIS auf Artikel XV des Rahmenübereinkommens, wonach jede nach diesem Rahmenübereinkommen aufgenommene, aber bei dessen Ablauf oder Kündigung nicht abgeschlossene Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluss nach den Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommen fortgesetzt werden kann, und

    IM EINKLANG mit Artikel XII Absatz 3 des Rahmenübereinkommens –

    sind wie folgt übereingekommen:

    Artikel I

    Verlängerung des Rahmenübereinkommens

    Vorbehaltlich des Artikels XII Absatz 5 des Rahmenübereinkommens verlängert sich die Geltungsdauer des Rahmenübereinkommens um zehn (10) Jahre bis zum 28. Februar 2025.

    Artikel II

    Unterzeichnung und Inkrafttreten

    1. Dieses Übereinkommen tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung erteilt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, an dem Tag in Kraft, an dem drei Vertragsparteien ihre Zustimmung bekundet haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

    2. Die Vertragsparteien erteilen ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, entweder durch Unterzeichnung ohne Annahmevorbehalt oder durch Unterzeichnung mit Annahmevorbehalt und anschließende Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Verwahrerin.

    3. Für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens erteilen, tritt das Übereinkommen am Tag der Unterzeichnung ohne Annahmevorbehalt oder am Tag der Hinterlegung der Annahmeurkunde bei der Verwahrerin durch die jeweilige Vertragspartei in Kraft.

    4. Die Vertragsparteien beabsichtigen im Einklang mit Artikel XV des Rahmenübereinkommens, die aufgenommene, jedoch am 28. Februar 2015 nicht abgeschlossene Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens, für die dieses Übereinkommen bis zum 28. Februar 2015 nicht in Kraft getreten ist, entsprechend den Bestimmungen des Rahmenübereinkommens fortzusetzen.

    Artikel III

    Verwahrerin

    Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

    AUSGEFERTIGT in einem Original in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    FÜR DIE REGIERUNG KANADAS:

    Datum:

    FÜR DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT:

    Datum:

    FÜR DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA:

    Datum:

    FÜR DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

    Datum:

    FÜR DIE REGIERUNG JAPANS:

    Datum:

    FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KOREA:

    Datum:

    FÜR DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION:

    Datum:

    FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA:

    Datum:

    FÜR DIE REGIERUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT:

    Datum:

    FÜR DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA:

    Datum:

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