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Document 52015PC0447

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

    COM/2015/0447 final - 2015/0204 (NLE)

    Brüssel, den 14.9.2015

    COM(2015) 447 final

    2015/0204(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel


    BEGRÜNDUNG

    1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Der Rat und die Kommission einigten sich bei der Verabschiedung des Legislativpakets „Eigenmittel“ auf eine gemeinsame Erklärung, die dem Ratsprotokoll vom 26. Mai 2014 beigefügt wurde; das Paket umfasste den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union („Eigenmittelbeschluss“), die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen sowie die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel.

    Der Eigenmittelbeschluss ist der wichtigste Rechtsakt, da darin die wesentlichen Elemente des Eigenmittelsystems festgelegt werden, beispielsweise die Eigenmittelkategorien und die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen (und damit des Umfangs des Haushaushalts der Union). Die Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem leiten sich aus zwei Artikeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ab:

    Die neu eingeführte Verordnung Nr. 608/2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen beruht auf Artikel 311 Absatz 4 AEUV (der auf den Vertrag von Lissabon zurückgeht) und enthält derzeit Vorschriften für die Berechnung und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos sowie für Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen.

    Die Verordnung Nr. 609/2014, bei der es sich um eine Neufassung der Verordnung Nr. 1150/2000 handelt, stützt sich auf Artikel 322 Absatz 2 AEUV; sie enthält Vorschriften für die Bereitstellung der Eigenmittel und legt die Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel fest. Ferner sind darin die praktischen Modalitäten für die Feststellung der traditionellen Eigenmittel, die Aufbewahrung von Belegen und die Verwaltungszusammenarbeit, der geltende Satz der BNE-Eigenmittel, die Verbuchung der Eigenmittel, die Fristen für die Bereitstellung und Angleichung der Eigenmittel sowie die Kassenmittelverwaltung und die Frage der uneinbringlichen Beträge geregelt.

    Wenn alle Mitgliedstaaten in Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom zugestimmt haben, werden am selben Tag zusammen mit jenem Beschluss auch die beiden Verordnungen in Kraft treten. Die Vorschriften des Legislativpakets gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2014.

    In der obengenannten gemeinsamen Erklärung vom 26. Mai 2014 versicherte die Kommission, einen Vorschlag für Artikel 12 der Verordnung Nr. 609/2014 vorzulegen, damit das Verfahren für die Berechnung der Verzugszinsen überarbeitet werden kann. Des Weiteren hieß es in der Erklärung, die Zinssätze würden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, jedoch zugleich ein reibungsloses Funktionieren des Systems zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel ermöglichen.

    Neben den Verzugszinsen regelt dieser auf Artikel 322 Absatz 2 AEUV basierende Vorschlag auch das Verfahren für die jährliche Angleichung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel, da die jüngste Änderung, die im Lichte der 2014 in zuvor ungekannter Höhe erforderlichen Angleichungen erfolgte, mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 609/2014 ihre Gültigkeit verliert.

    Darüber hinaus werden einige weitere Präzisierungen und Verbesserungen der bestehenden Modalitäten vorgeschlagen, die überwiegend technischer Natur sind. Damit werden Lehren aus den jüngsten Erfahrungen gezogen, die bezüglich der Eigenmittelkonten, der Verwaltung der Kassenmittel der Kommission im ersten Halbjahr, der Bewertung der BNE-Daten durch die Kommission (Eurostat), der Auswirkungen von strafrechtlichen Ermittlungen auf die Feststellung und Bereitstellung traditioneller Eigenmittel sowie der Mitteilung uneinbringlicher Beträge traditioneller Eigenmittel gesammelt wurden.

    Die Gründe für die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen werden im Folgenden dargelegt.

    2.    INHALT DES VORSCHLAGS


    (1) Konten der Kommission für Eigenmittel (Artikel 9 der Verordnung Nr. 609/2014)

    a) Festlegung der für die Eröffnung und Führung des Kontos zuständigen Stellen:

    Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 609/2014 müssen die Mitgliedstaaten für die Kommission ein Konto zur Gutschrift der Eigenmittel bei ihrer Haushaltsverwaltung oder bei der von ihnen bestimmten Einrichtung einrichten. In der Praxis haben alle Mitgliedstaaten, die nicht auf die Haushaltsverwaltung zurückgegriffen haben, die nationale Zentralbank bestimmt. Dieser Praxis sollte Artikel 9 Rechnung tragen, indem festgelegt wird, dass nur Zentralbanken bestimmt werden dürfen. Durch eine solche Vorschrift wird zudem verhindert, dass der EU-Haushalt potenziellen finanziellen Risiken ausgesetzt wird, die damit verbunden wären, Eigenmittel der Kommission auf bei Geschäftsbanken eröffneten Konten zu verwahren; eine derartige Situation ist zu vermeiden, da der Kommission für die Entnahme von Mitteln aus den Eigenmittelkonten in dieser Verordnung Grenzen gesetzt werden. Aus Kohärenzgründen wird diese Änderung auch in Artikel 6 („Verbuchung und Mitteilungspflicht“) sowie Artikel 15 („Ausführung von Zahlungsanweisungen“) der Verordnung Nr. 609/2014 eingefügt.

    b) Sicherstellung, dass Eigenmittelkonten gebührenfrei geführt werden und keine negativen Zinsen anfallen:

    Diese nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 609/2014 von den Mitgliedstaaten für die Kommission eröffneten Konten, auf denen EU-Eigenmittel verwahrt werden sollen, bis sie von der Kommission für Zahlungen benötigt werden, sollten nicht nur gebührenfrei, sondern auch zinsfrei (keine negativen oder positiven Zinsen) geführt werden. Der Zweck dieser Bestimmung ist, Verluste für den EU-Haushalt zu verhindern.

    Angesichts der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 609/2014, wonach die Kommission lediglich über die Beträge verfügen darf, sie sie zur Deckung ihres mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Bedarfs benötigt, kämen auf diesen Konten anfallende Gebühren einer Reduzierung der für den EU-Haushalt verfügbaren Mittel gleich. Ebenso sollten negative Zinsen vermieden werden, da sie die gleichen nachteiligen Auswirkungen hätten. Die Erhebung von Gebühren oder negativen Zinsen auf einige dieser Kommissionskonten würde zudem zur ungleichen Behandlung der Mitgliedstaaten führen, da nach den Grundsätzen der Solidarität und der gemeinsamen Finanzierung des EU-Haushalts die anderen Mitgliedstaaten diesen Verlust durch die BNE-Eigenmittel ausgleichen müssen. Deshalb wird vorgeschlagen, dass der betreffende Mitgliedstaat dem EU-Haushalt Gebühren oder negative Zinsen erstattet, die für das nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 609/2014 für die Kommission eröffnete Eigenmittelkonto anfallen.

    Diese Änderung unterbindet außerdem negative Auswirkungen auf den EU-Haushalt infolge des Beschlusses 2014/337/EU (EZB/2014/23) der Europäischen Zentralbank vom 5. Juni 2014 1 , der einen negativen Zinssatz vorsieht, der zu einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) führt, was das Recht dieser NZB umfasst, das jeweilige Einlagenkonto des öffentlichen Haushalts entsprechend zu belasten, oder infolge ähnlicher Beschlüsse anderer EU-Zentralbanken, bei denen EU-Eigenmittel nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 609/2014 zu verwahren sind. Die Erstattungsverpflichtung sollte sicherstellen, dass die Kosten negativer Zinsen, die nach dem EZB-Beschluss bereits auf Eigenmittelkonten angefallen sind, nicht vom EU-Haushalt, d. h. von allen Mitgliedstaaten, getragen werden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission die Mitgliedstaaten bisher nicht aufgefordert hat, bei positiven EZB-Einlagesätzen Zinsen auf Eigenmittelkonten gutzuschreiben.

    c) Zusätzliche Präzisierungen:

    Im Interesse der Rechtssicherheit sollte präzisiert werden, dass die in Artikel 9 genannten Eigenmittelkonten der Kommission nur auf Anweisung der Kommission belastet werden, wenn der Nettobetrag an zu einem bestimmten Datum fälligen Eigenmitteln negativ ist (d. h. wenn ein Mitgliedstaat Mittel erhalten soll). Bei sämtlichen Buchungen auf dieses Konto muss der obengenannte Grundsatz befolgt werden. Es handelt sich um eine explizite Klarstellung bereits bestehender Anforderungen.


    (2) Vorziehen der monatlichen Zwölftel der MwSt.- und BNE-Eigenmittel (Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 609/2014)

    Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 609/2014 können die Mitgliedstaaten für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) je nach Stand der Kassenmittel der Union ersucht werden, die monatlichen Zwölftel der MwSt.- und BNE-Eigenmittel im ersten Quartal des Jahres um ein oder zwei Monate vorzuziehen.

    Aufgrund der hohen monatlichen Zahlungen für den Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) hatte die Kommission in den letzten Jahren in den ersten Monaten des Jahres wiederholt Schwierigkeiten, alle Zahlungen fristgerecht auszuführen, da im ersten Halbjahr zeitweise bis zu 6 Mrd. EUR an Kassenmitteln fehlten. Aus diesem Grund sollte es in den ersten sechs Monaten des Jahres möglich sein, bei Bedarf ein weiteres Zwölften vorzuziehen und dies auch im Zusammenhang mit den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu ermöglichen. Diese begrenzte zusätzliche Flexibilität würde es der Kommission erleichtern, den Bestimmungen für Zahlungen nachzukommen.

    (3) Vereinfachung der jährlichen Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel (Artikel 10 Absätze 4 und 7 der Verordnung Nr. 609/2014)

    Nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1150/2000 werden die MwSt.- und BNE-Eigenmittel jährlich am ersten Arbeitstag des Monats Dezember angeglichen.

    Diese Angleichungen sind von Jahr zu Jahr unterschiedlich und können positiv (die Mitgliedstaaten haben zusätzliche Zahlungen zu tätigen) oder negativ (den Mitgliedstaaten sind Beträge zu erstatten) sein. In Ausnahmefällen können diese Angleichungen zu sehr hohen Beträgen führen. Für Mitgliedstaaten kann die Verpflichtung, derart hohe Beträge bereitzustellen, eine große finanzielle Belastung darstellen, die ihren Haushalt, insbesondere gegen Jahresende, stark unter Druck setzt. Analog kann die Verpflichtung der Kommission, bei einem insgesamt negativen Angleichungsbetrag hohe Beträge zu erstatten, im betreffenden Zeitraum zu einer angespannten Lage bei den Kassenmitteln führen.

    Wie die im September/Oktober 2014 eingegangenen Daten zeigen, können die Angleichungen bei den BNE-Eigenmitteln außerordentlich hoch ausfallen, wenn die Mitgliedstaaten ihre BNE-Daten für vorangegangene Jahre stark berichtigen.

    Daher verabschiedete der Rat am 18. Dezember 2014 auf Vorschlag der Kommission die Verordnung Nr. 1377/2014 zur Änderung der Verordnung Nr. 1150/2000 2 , die den Mitgliedstaaten rückwirkend ab dem 30. November 2014 in Ausnahmefällen die Möglichkeit einräumt, die Angleichungsbeträge bis zum ersten Arbeitstag des Monats September des folgenden Jahres bereitzustellen.

    Die Verordnung Nr. 1150/2000, geändert durch die Verordnung Nr. 1377/2014 wird aufgehoben, sobald die Verordnung Nr. 609/2014 am selben Tag wie der Eigenmittelbeschluss (Beschluss 2014/335) in Kraft tritt, d. h. nachdem alle Mitgliedstaaten in Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften dem Beschluss 2014/335 zugestimmt haben. Daher sollte bei der vorliegenden Änderung auch die Frage der MwSt.- und BNE-Angleichungen berücksichtigt werden.

    In der vorgeschlagenen Änderung wird zwar die Berechnungsmethode beibehalten, aber die Fristen für die Mitteilung und die Bereitstellung der Angleichungsbeträge werden geändert. Ferner wird die Problematik hoher negativer Angleichungen geregelt.

    Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1553/89 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1287/2003 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission im Jahr n die MwSt.- und BNE-Daten für das Jahr n-1 und vorangegangene Jahre übermitteln. Auf Grundlage dieser Daten wird die Kommission die Angleichungen berechnen und den Mitgliedstaaten die exakten endgültigen Beträge im Januar des Jahres n+1 offiziell mitteilen.

    Zur gleichen Zeit wird die Kommission eine Berechnung vorlegen, um den Gesamtbetrag der Angleichungen auf die Mitgliedstaaten umzulegen; dazu wird deren jeweiliger Anteil am BNE aller Mitgliedstaaten (der „BNE-Schlüssel“) im Haushaltsplan des Jahres n+1 herangezogen 3 . Berichtigungshaushaltspläne müssen künftig nicht mehr zu diesem Zweck erstellt werden, da die Angleichungen automatisch und unmittelbar umgelegt werden. Das derzeitige System wird dadurch enorm vereinfacht.

    Die Differenz aus dem Einzelbetrag der MwSt.- und BNE-Angleichungen für einen bestimmten Mitgliedstaat und das Ergebnis des Umlegens für diesen Mitgliedstaat soll am ersten Arbeitstag des Monats Juni des Jahres n+1 dem in Artikel 9 genannten Eigenmittelkonto gutgeschrieben werden. Da die Mitgliedstaaten bei dem vorgeschlagenen Verfahren lange im Voraus unterrichtet würden, sollten Sonderregelungen für außergewöhnlich hohe Beträge nicht mehr erforderlich sein. Die neuen Fristen für die MwSt.- und BNE-Angleichungen fallen nicht mehr mit den Fristen für die Angleichung bei Nichtbeteiligung nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 609/2014 zusammen, auf die Mitgliedstaaten Anspruch haben, die sich nicht an der Finanzierung einer bestimmten Maßnahme oder Politik der Union beteiligen. Für die Angleichung bei Nichtbeteiligung, deren finanzielle Auswirkungen begrenzt sind 4 , wird der bisherige Termin beibehalten, d. h. der erste Arbeitstag im Monat Dezember.

    Die EU-Vorschriften für die volkswirtschaftliche Buchführung sind im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) festgelegt. Mit diesen Vorschriften werden wirtschaftliche Stromgrößen nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung erfasst – „zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden.“ Nach dem ESVG 2010 werden die MwSt.- und BNE-basierten Haushaltsbeiträge der Mitgliedstaaten als Ausgaben des Sektors Staats, als sonstiger laufender Transfer unter der eigenen Position D.76 erfasst und wirken sich auf das öffentliche Defizit aus. EU-Mitgliedstaaten erstattete Beiträge werden mit diesen laufenden Transfers verrechnet. Die Auswirkungen der Angleichungen bei den MwSt.- und BNE-Eigenmitteln auf die Ausgaben des Sektors Staats sollten zu dem Zeitpunkt erfasst werden, zu dem diese Beträge unwiderruflich festgelegt wurden und daher zur Zahlung fällig sind. Da die Beträge gemäß dem Vorschlag im Jahr n+1 unwiderruflich festgelegt werden und zur Zahlung fällig sind, sollte jenes Jahr für die statistische Erfassung der Angleichungen und für die Zwecke des Stabilitäts- und Wachstumspakts maßgeblich sein.

    (4) Verlängerung der Verjährungsfrist von BNE-Daten im vierten Jahr nach einem bestimmten Haushaltsjahr (Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung Nr. 609/2014)

    Derzeit sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 22. September eines jeden Jahres Zahlen für das Gesamtaggregat BNE und seine Bestandteile übermitteln (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1287/2003), während Änderungen am BNE nur bis zum 30. September des vierten Jahres nach einem bestimmten Haushaltsjahr berücksichtigt werden können. Daraus ergibt sich eine sehr kurze Frist für die Bewertung etwaiger im Jahr n+4 für das Jahr n übermittelten Änderungen. Damit gewährleistet ist, dass die BNE-Daten für das Jahr n noch vom BNE-Ausschuss überprüft und validiert werden können, sollte die in Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung Nr. 609/2014 festgelegte Verjährungsfrist verlängert werden, so dass sie nicht am 30. September, sondern am 30. November des Jahrs n+4 abläuft.

    Dementsprechend sollte die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten Verfahren und statistischen Grundlagen, die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 609/2014 festgelegt ist, ebenfalls bis zum 30. November des Jahres n+4 verlängert werden (derzeit: 30. September).

    (5) Einfachere Strukturierung des Artikels 10 der Verordnung Nr. 609/2014 

    Artikel 10 der Verordnung Nr. 609/2014 besteht derzeit aus 9 Absätzen und mehr als 20 Unterabsätzen. Zur Verbesserung der Lesbarkeit sollte er in 3 getrennte, mit Titeln versehene Artikel aufgeteilt werden und die Absätze sollten nummeriert werden, wenn dies sinnvoll ist.

    (6) Zinsen (Artikel 12 der Verordnung Nr. 609/2014)

    Artikel 12 sieht derzeit einen Zinssatz vor, der sich aus einem Basiszinssatz (der Hauptrefinanzierungssatz der EZB oder außerhalb des Euro-Währungsgebiets der nationalen Zentralbank), einer festgesetzten zusätzlichen jährlichen Erhöhung um 2 Prozentpunkte und einer variablen Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte je Verzugsmonat zusammensetzt. Der Zinssatz findet auf den gesamten Verzugszeitraum Anwendung.

    Da die Kommission ihre Konten im Rahmen des regulären Haushaltsvollzugs nicht überziehen kann, ist sie auf die fristgerechte Zahlung der Eigenmittel angewiesen. Mit dem derzeitigen System konnte sichergestellt werden, dass die für den Haushaltsvollzug erforderlichen Eigenmittel fristgerecht und in voller Höhe bereitgestellt werden. 5 Auch die überarbeiteten Regeln für Zinsen sollten diesem Zweck dienen. Zudem sollten die Regeln im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit einheitlich bleiben.

    Damit das System weiter reibungslos funktionieren kann, insbesondere, damit die Eigenmittel fristgerecht und in voller Höhe gezahlt werden, sollte die festgesetzte Erhöhung auf 3,5 Prozentpunkte angehoben werden (was auch dem Satz auf Beträge entspricht, die nach Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung eingezogen werden und bei denen der die Forderung begründende Tatbestand kein öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsvertrag ist). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Zahlungen von Eigenmitteln nicht zurückgehalten werden, wenn die Refinanzierungskosten auf den Geldmärkten niedriger sind als die anfallenden Zinsen. Insbesondere sollen durch den Vorschlag (kurze) Verzögerungen bei der Bereitstellung der monatlichen Zwölftel der MwSt.- und BNE-Eigenmittel, die derzeit mehr als 80 % der Einnahmen des EU-Haushalts ausmachen, verhindert werden.

    Da die derzeitigen Regeln bei Verzug über einen langen Zeitraum zu sehr hohen Zinssätzen führen können, sollte andererseits die maximale jährliche Erhöhung des Basissatzes auf 20 Prozentpunkte begrenzt werden; der erhöhte Zinssatz findet auf den gesamten Verzugszeitraum Anwendung. Diese Begrenzung gewährleistet eine gewisse Verhältnismäßigkeit, denn nach 5,5 Jahren Verzug wird der Zinssatz nicht weiter erhöht. Mit dieser Änderung sollen die Hauptbedenken einiger Mitgliedstaaten ausgeräumt werden, die Einzelfälle sehr hoher Zinssätze infolge eines langen Verzugs bei den traditionellen Eigenmitteln betrafen. Auf Grundlage der Daten zu den in den letzten fünf Jahren eingezogenen Zinsen würden die von den Mitgliedstaaten zu entrichtenden Zinsen infolge der Begrenzung auf 20 Prozentpunkte um mehr als 30 % zurückgehen.

    Die neuen Regeln sollen für Eigenmittelbeträge gelten, die nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung fällig werden. Damit jedoch ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist, soll die Begrenzung des Zinssatzes auch dann gelten, wenn die Kommission oder der Mitgliedstaat erst nach dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung von dem Eigenmittelbetrag erfahren. Beispielsweise würde bei einem Fall, in dem ein Eigenmittelbetrag 2010 bereitzustellen gewesen wäre, der aber erst nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung (z. B. 2018) bekannt wird, zwar der Zinssatz nach den derzeitigen Regeln berechnet, bei der Erhöhung des jährlichen Zinssatzes käme aber die Begrenzung auf 20 Prozentpunkte zur Anwendung.

    Um Unklarheiten vorzubeugen, wird die Kommission nach Inkrafttreten der Verordnung die für die Berechnung der Zinsen geltenden Bestimmungen eindeutig in den Schreiben erläutern, mit denen Zinsen abgerufen werden.

    (7) Möglichkeit, die Mitgliedstaaten von der finanziellen Haftung zu entbinden, wenn die buchmäßige Erfassung oder die Mitteilung aufgeschoben wurden, um eine strafrechtliche Ermittlung nicht zu beeinträchtigen (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 609/2014)

    Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 609/2014 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, der Kommission die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der traditionellen Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese i) aus Gründen höherer Gewalt oder ii) aus anderen nicht von ihnen zu vertretenden Gründen nicht erhoben werden konnten.

    Nach dem neuen Zollkodex der Union 6 (UZK), der am 1. Mai 2016 in Kraft tritt, können die Mitgliedstaaten die Mitteilung und die buchmäßige Erfassung der Zollschuld so lange aufschieben, bis die strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt werden 7 . Die umgehende Mitteilung von Schuldnern, die krimineller Handlungen verdächtigt werden, kann die Betrugsbekämpfung und die Zerschlagung krimineller Netzwerke behindern. Zudem sieht Artikel 325 AEUV vor, dass Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Verdeckte Ermittlungen sind eine wirksame und notwendige Maßnahme zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Mitgliedstaaten.

    Die Eigenmittelrechtsakte enthalten jedoch keine ausdrückliche Bestimmung zu der Frage, ob traditionelle Eigenmittel, die aufgrund einer solchen späten Mitteilung nicht eingezogen werden können, niedergeschlagen werden können. Im UZK ist das Rechtsverhältnis der Einführer und der nationalen Zollbehörden geregelt, die Eigenmittelrechtsakte hingegen befassen sich mit dem Rechtsverhältnis der Mitgliedstaaten und der Kommission.

    Damit der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union gestärkt wird und zur Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des UZK wird vorgeschlagen, eine ausdrückliche Bestimmung einzufügen, dass Mitgliedstaaten – unter bestimmten streng einzuhaltenden Voraussetzungen – von ihrer finanziellen Haftung für die Beträge traditioneller Eigenmittel entbunden werden können, die sich möglicherweise als uneinbringlich herausstellen, weil die Mitteilung der Zollschulden aufgeschoben wurde, um eine strafrechtliche Ermittlung und die Betrugsbekämpfung nicht zu beeinträchtigen. Damit in diesen Fällen akzeptiert werden kann, dass Beträge „aus anderen nicht [vom betreffenden Mitgliedstaat] zu vertretenden Gründen nicht erhoben werden konnten“ (der nachfolgende Abschnitt befasst sich mit dem Schwellwert für die Mitteilung) würde die Kommission insbesondere prüfen, ob:

    die strafrechtlichen Ermittlungen gerechtfertigt waren, um sowohl das finanzielle Interesse der EU als auch das des Mitgliedstaats zu schützen, und sorgfältig durchgeführt wurden;

    der Verlust der Eigenmittel ausschließlich auf den Aufschub der Mitteilung oder der buchmäßigen Erfassung zurückzuführen ist, der aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen erforderlich war;

    nationale Steuern und Abgaben nicht gegenüber den traditionellen Eigenmitteln bevorzugt behandelt wurden.

    (8) Anhebung des Schwellenwerts für mitzuteilende uneinbringliche Beträge (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 609/2014)

    Der Schwellenwert für nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 609/2014 von den Mitgliedstaaten der Kommission mitzuteilenden Fälle, in denen traditionelle Eigenmittel für uneinbringlich erklärt wurden oder als uneinbringlich gelten, sollte von 50 000 EUR auf 100 000 EUR angehoben werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu senken. Die Definition eines mitzuteilenden „Falls“ bleibt davon unberührt, nämlich dass die Mitteilung alle infolge der Feststellungen derselben Zollkontrolle oder nachträglichen Kontrolle desselben Wirtschaftsbeteiligten und in Bezug auf dieselben Unregelmäßigkeiten oder dieselbe Warenart festgestellten Ansprüche umfassen soll, wenn sich ungeachtet der Einzelbeträge der Gesamtbetrag dieser für uneinbringlich erklärten oder als uneinbringlich geltenden Ansprüche auf mehr als 100 000 EUR beläuft.

    Da die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 608/2014 weiterhin verpflichtet sind, in der OWNRES-Datenbank Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten mitzuteilen, die Ansprüche von mehr als 10 000 EUR betreffen, können solche Fälle immer noch von der Kommission kontrolliert werden und in der Folge zu Zahlungen an den EU-Haushalt führen.

    (9) Klarstellung zur außerordentlichen Verwaltung der Kassenmittel, die lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen von Darlehen zum Tragen kommt (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 609/2014)

    Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 609/2014 kann die Kommission – lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Darlehens – ungeachtet der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Einschränkungen Belastungen über den Gesamtbetrag der Guthaben hinaus vornehmen, um den Schuldendienst der Union sicherzustellen, sofern keine anderen Maßnahmen gemäß den Finanzregelungen für diese Darlehen ergriffen werden können.

    Seitdem der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten ist, werden je nach Zuständigkeitsbereich, in dem Garantien oder Darlehen gewährt wurden, einige der Verordnungen und Beschlüsse/Entscheidungen, die zuvor vom Rat verabschiedet wurden, vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Beispielsweise gilt dies für die Beschlüsse der Europäischen Investitionsbank (EIB) über Finanzierungsmaßnahmen der EIB, die im Rahmen des EIB-Außenmandats mit einer Garantieleistung der EU getätigt werden, oder für Makrofinanzhilfen für Drittländer (die jedoch hauptsächlich durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen finanziert werden). Auch wenn der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht erweitert wird, sollte doch klargestellt werden, dass sie für dieselben Rechtsakte gilt wie ursprünglich vorgesehen.

    2015/0204 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 8 ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes 9 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates 10 erhielt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates 11 eine Neufassung. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates 12 in Kraft. Dieser Beschluss ist noch nicht in Kraft getreten, da ihm alle Mitgliedstaaten zustimmen müssen.

    (2)Damit der Zeitpunkt der Stellungnahme des Ausschusses für das Bruttonationaleinkommen (BNE-Ausschuss) zu den BNE-Daten gebührend berücksichtigt wird und genügend Zeit für eine Bewertung der betreffenden Daten durch die Kommission (Eurostat) bleibt, sollten Änderungen des BNE vorangegangener Haushaltsjahre bis zum 30. November des vierten Jahres nach dem betreffenden Haushaltsjahr vorgenommen werden können. Dementsprechend sollte die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen zu den Mehrwertsteuer- (MwSt.) und BNE-Eigenmitteln ebenfalls anstelle des 30. September erst am 30. November des vierten Jahres nach dem betreffenden Haushaltsjahr ablaufen.

    (3)Die nach Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Eigenmittel zu eröffnenden Kommissionskonten sollten von der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder der Zentralbank des Mitgliedstaats gebührenfrei und zinsfrei geführt werden. Derartige Gebühren oder negative Zinsen würden die Mittel des Unionshaushalts reduzieren und zu einer ungleichen Behandlung von Mitgliedstaaten führen. Daher sollten Mitgliedstaaten, die derartige Gebühren oder negative Zinsen auf die Eigenmittelkonten der Kommission erheben, eine Erstattung zugunsten des Unionshaushalts leisten.

    (4)Es sollte klargestellt werden, dass die nach Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 eröffneten Eigenmittelkonten der Kommission nur auf Anweisung der Kommission belastet werden dürfen.

    (5)Im Interesse der Klarheit und Lesbarkeit sollte Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in mehrere Artikel aufgeteilt werden.

    (6)Es sollte sichergestellt werden, dass die Kommission zu jeder Zeit über entsprechende Kassenmittel verfügt, damit sie die Zahlungen im Rahmen des Haushaltsvollzug, die sich hauptsächlich auf die ersten sechs Monate des Haushaltsjahres konzentrieren, bestimmungsgemäß leisten kann; dies gilt insbesondere für den speziellen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 und der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 . Damit das Risiko von Zahlungsverzögerungen, die in den letzten Jahren aufgrund zeitweiser Engpässe bei den Kassenmitteln auftraten, verringert wird, sollte die Kommission dazu befugt werden, die Gutschrift maximal eines weiteren Zwölftels vorzuziehen, sofern dies durch den Bedarf an Kassenmitteln gerechtfertigt ist.

    (7)Nach Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1150/2000 berechnet die Kommission die Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel und teilt sie den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese sie am ersten Arbeitstag des Monats Dezember auf dem Konto der Kommission buchen können.

    (8)Die Beträge, die aufgrund der Angleichungen am ersten Arbeitstag des Monats Dezember 2014 bereitzustellen sind, waren von zuvor ungekannter Höhe. Damit die Mitgliedstaaten unmittelbar vor Jahresende keinen unverhältnismäßig starken Haushaltszwängen ausgesetzt werden, wurde die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 15 dahingehend geändert, dass die Angleichungsbeträge in Ausnahmefällen später auf dem Kommissionskonto verbucht werden können.

    (9)Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 verliert ihre Gültigkeit, sobald die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in Kraft tritt.

    (10)Zur Vereinfachung und zur Begrenzung der Belastung des Haushalts der Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere gegen Jahresende, sollte das Verfahren zur Angleichung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel optimiert werden. Dementsprechend sollte zwischen der offiziellen Mitteilung der Beträge an die Mitgliedstaaten und dem Datum, zu dem sie auf das Eigenmittelkonto der Kommission zu buchen sind, mehr Zeit gewährt werden. Die Mitteilung und die Frist für die buchmäßige Erfassung sollten im selben Jahr liegen, wobei jenes Jahr auch für die Erfassung der Auswirkungen auf die Konten des Sektors Staat und für die Zwecke des Stabilitäts- und Wachstumspakts maßgeblich ist. Ferner sollte der Gesamtbetrag der Angleichungen unmittelbar anhand der jeweiligen Anteile an den BNE-Eigenmitteln auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden. Da die Auswirkungen der Angleichungen lange im Voraus bekannt sein und automatisch auf die Mitgliedstaat umgelegt werden, sollten keine Ausnahmeregelungen wie die durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 eingeführte Regelung mehr notwendig sein.

    (11)Das Verfahren für die Berechnung der Zinsen sollte insbesondere gewährleisten, dass die Eigenmittel fristgerecht und in voller Höhe bereitgestellt werden, was für die Verwirklichung der Ziele der Union und die Umsetzung ihrer politischen Strategien unerlässlich ist.

    (12)In dem in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 festgelegten Satz sind eine festgesetzte Erhöhung des Basissatzes um 2 Prozentpunkte und eine progressive Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte je Verzugsmonat enthalten; der erhöhte Zinssatz findet auf den gesamten Verzugszeitraum Anwendung. Mit dieser Bestimmung, die aus Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1150/2000 übernommen wurde, konnte sichergestellt werden, dass Eigenmittel fristgerecht und in voller Höhe bereitgestellt werden. Die wichtigsten Merkmale des derzeitigen Systems sollten daher beibehalten und gegebenenfalls angepasst werden.

    (13)Allerdings führten die bestehenden Vorschriften, die einen fortwährenden Anstieg des Satzes vorsehen, bei den traditionellen Eigenmitteln in Ausnahmefällen mit mehreren Jahren Verzug zur Entrichtung sehr hoher Zinsen. Damit die Verhältnismäßigkeit des Systems gewahrt wird, ohne die abschreckende Wirkung zu beeinträchtigen, sollte die jährliche Erhöhung des Basissatzes auf höchstens 20 Prozentpunkte begrenzt werden.

    (14)Andererseits kann die festgesetzte Erhöhung um 2 Prozentpunkte nach Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, insbesondere bei kurzem Verzug dazu führen, dass kein Anreiz für die fristgerechte Bereitstellung der Eigenmittel besteht, wenn die Refinanzierungskosten auf dem Geldmarkt niedriger sind als die zu entrichtenden Zinsen. Damit das System weiter reibungslos funktionieren kann, sollte daher die festgesetzte Erhöhung des Satzes auf 3,5 Prozentpunkte angehoben werden. Dadurch sollten insbesondere Verzögerungen bei der Bereitstellung der monatlichen Zwölftel der MwSt.- und BNE-Eigenmittel, die derzeit mehr als 80 % der Einnahmen des Haushalts der Union ausmachen, verhindert werden.

    (15)Damit der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union gestärkt wird und zur Berücksichtigung der neuen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass Mitgliedstaaten – unter bestimmten streng einzuhaltenden Voraussetzungen – von der Pflicht zur Bereitstellung von Beträgen traditioneller Eigenmittel an den Unionshaushalt entbunden werden können, die sich möglicherweise als uneinbringlich herausstellen, weil die buchmäßige Erfassung oder die Mitteilung der Zollschulden aufgeschoben wurde, um eine strafrechtliche Ermittlung und die Betrugsbekämpfung nicht zu beeinträchtigen.

    (16)Der Schwellenwert für von den Mitgliedstaaten an die Kommission mitzuteilende Fälle, in denen traditionelle Eigenmittel für uneinbringlich erklärt wurden oder als uneinbringlich gelten, sollte angehoben werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu senken.

    (17)Es sollte präzisiert werden, dass die Befugnis der Kommission, nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 ausschließlich bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Darlehens Belastungen über den Gesamtbetrag des Guthabens hinaus vorzunehmen, auch bei Verordnungen und Beschlüssen besteht, die seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht vom Rat alleine, sondern gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet werden.

    (18)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (19)Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und auch ab demselben Datum gelten. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 gilt zwar ab dem 1. Januar 2014, einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten aber erst nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten. Die Änderung des Artikels 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollte gelten, wenn das Fälligkeitsdatum der Eigenmittel nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung liegt. Von der Begrenzung der Gesamterhöhung des Zinssatzes sollten die Mitgliedstaaten jedoch auch dann profitieren, wenn die Eigenmittel nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bekannt wurden –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 wird wie folgt geändert:

    (1)    Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten statistischen Verfahren und Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. November des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt. Die Unterlagen zur Grundlage der MwSt.-Eigenmittel werden für denselben Zeitraum aufbewahrt.“

    (2)    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1. Bei der Haushaltsverwaltung oder der nationalen Zentralbank jedes Mitgliedstaats wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.“

    b)    Absatz 3 Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:

    i)    im ersten Gedankenstrich wird die Bezugnahme auf „Artikel 10 Absatz 3“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 10a Absatz 1“ ersetzt;

    ii)    der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    jährlich, was das Ergebnis der in Artikel 10b Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Berechnung betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden.“

    (3)    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)    Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe der Artikel 10, 10a und 10b dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung oder bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats eingerichtet wurde. Dieses Konto darf nur auf Anweisung der Kommission belastet werden.

    Das Konto wird in der Landeswährung, gebührenfrei und zinsfrei geführt.“

    ii)    Folgender Unterabsatz 3 wird eingefügt:

    „Jeder Mitgliedstaat erstattet der Kommission etwaige auf das Konto erhobene Gebühren oder negative Zinsen am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Gebühren oder negativen Zinsen erhoben wurden.“

    b)    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2. Die Mitgliedstaaten oder ihre nationalen Zentralbanken übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege Folgendes:

    a)    an dem Arbeitstag, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, einen Kontoauszug bzw. eine Gutschriftsanzeige, in dem bzw. in der die gutgeschriebenen Eigenmittel ausgewiesen sind;

    b)    unbeschadet des Buchstabens a spätestens am zweiten Arbeitstag nach Gutschreibung der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen ist.

    (4)    Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 10

    Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel

    1.    Nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom erfolgt die Gutschrift der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.

    Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ansprüche eingezogen wurden.

    2.    Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.- und BNE-Eigenmittel einen Monat vorher anhand der Angaben gutzuschreiben, über die sie zum Fünfzehnten des gleichen Monats verfügen.

    Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauffolgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird ein Betrag in Höhe der vorgezogenen Gutschrift angelastet.

    Artikel 10a

    Bereitstellung der MwSt.-und BNE-Eigenmittel

    1.    Die Gutschrift der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

    2.    Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EGFL gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* und der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates** können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, in den ersten sechs Monaten des Haushaltsjahres um bis zu drei Monate vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.

    Nach den ersten sechs Monaten dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

    Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.

    Die Bestimmungen gemäß Absatz 4 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen, die gemäß Absatz 5 anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.

    3.    Eine Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der BNE-Eigenmittel, der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sowie der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

    Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem Sechzehnten des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 11 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

    4.    Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

    5.    Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der Beträge gut, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die BNE-Eigenmittel veranschlagt waren, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf diese Einnahmen haben; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem Sechzehnten des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

    6.    Die Finanzierung der Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen bleibt auch bei etwaigen Berichtigungen der BNE-Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 unverändert.

    Artikel 10b

    Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre

    1.    Anhand der jährlichen Übersicht über die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 werden jedem Mitgliedstaat im Jahr, das auf die Übermittlung der Übersicht folgt, der Betrag, der sich unter Zugrundelegung des im Haushaltsjahr, auf das sich die Übersicht bezieht, geltenden einheitlichen Satzes aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, angelastet und die für dieses Haushaltsjahr erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BNE im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 dieses Beschlusses nicht überschreiten.

    2.    Im Fall von Berichtigungen der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 1 festgestellten Saldos unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

    a)    Für die bis zum 31. Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird im nachfolgenden Jahr eine globale Angleichung vorgenommen

    b)    Führen die von der Kommission für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer besonderen Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 kann eine besondere Angleichung jedoch jederzeit gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

    Im Falle der in Absatz 4 genannten Änderungen des BNE ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats, dessen Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel unter Berücksichtigung der Berichtigungen auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist, vorzunehmen.

    3.    Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Gesamtaggregat BNE zu Marktpreisen und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres werden jedem Mitgliedstaat im Jahr, das auf die Übermittlung der Zahlen folgt, der Betrag, der sich aus der Anwendung des für das der Übermittlung vorangegangenen Jahres festgesetzten Satzes auf das BNE ergibt, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften gutgeschrieben.

    4.    Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorbehaltlich des Artikels 5 derselben Verordnung gegebenenfalls an dem BNE der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgestellten Saldos zur Folge. Nach dem 30. November des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden etwaige Änderungen des BNE nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die Kommission oder die Mitgliedstaaten haben die betreffenden Punkte vor diesem Termin mitgeteilt.

    5.    Für jeden Mitgliedstaat berechnet die Kommission die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aus den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Angleichungen mit Ausnahme der besonderen Angleichungen nach Absatz 2 Buchstabe b ergibt, und dem Produkt aus der Multiplikation des Gesamtbetrags der Angleichungen mit dem prozentuellen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten, der zum 15. Januar auf den in Kraft getretenen Haushaltsplan für das Jahr nach dem Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten angewendet wird.

    Bei dieser Berechnung werden die Beträge zwischen der Landeswährung und dem Euro auf der Grundlage des am letzten Börsentags des Kalenderjahres vor dem Jahr der Buchung geltenden Wechselkurses entsprechend der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, umgerechnet.

    Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 genannte Konto.

    6.    Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorgänge gelten als Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres, in dem sie im in Artikel 9 genannten Konto zu verbuchen sind.

    ______________________________________________

    *Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

    **Verordnung (EU) Nr.  1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“

    (5)    Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2. Die Kommission nimmt die Berechnung der Angleichung im Laufe des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres vor.

    Bei der Berechnung werden folgende Daten des betreffenden Haushaltsjahres zugrunde gelegt:

    a)    von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorgelegte Zahlen für das Gesamtaggregat BNE zu Marktpreisen und seine Bestandteile;

    b)    die effektive Ausführung der operativen Ausgaben für die entsprechende Maßnahme oder Politik.

    Zur Berechnung der Angleichung wird der Gesamtbetrag der betreffenden Ausgaben, mit Ausnahme des von beteiligten Drittländern finanzierten Anteils, mit dem Prozentsatz multipliziert, der dem Anteil des BNE des Mitgliedstaats, der Anspruch auf eine Angleichung hat, am Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten entspricht. Die Angleichung wird von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert; dabei wird der Finanzierungsanteil jedes einzelnen Mitgliedstaats ermittelt, indem sein BNE durch das Gesamt-BNE aller beteiligten Mitgliedstaaten geteilt wird. Bei der Berechnung der Angleichung erfolgt die Umrechnung zwischen Landeswährungen und Euro auf der Grundlage des am letzten Börsentag des Kalenderjahres vor dem Bezugshaushaltsjahr geltenden Wechselkurses.

    Die Angleichung für das jeweilige Jahr ist einmalig und endgültig, ungeachtet etwaiger späterer Berichtigungen der BNE-Bemessungsgrundlagen.“

    (6)    In Artikel 12 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

    „2. Diese Verzugszinsen werden für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satzes berechnet, wie er am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich 3,5  Prozentpunkten.

    Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.

    Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 20 Prozentpunkte nicht übersteigen. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

    3. Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, oder für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte.

    Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.

    Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 20 Prozentpunkte nicht übersteigen. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.“

    (7)    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)    Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

    „Die Mitgliedstaaten sind ebenfalls von der in Unterabsatz 1 genannten Pflicht entbunden, wenn die buchmäßige Erfassung oder die Mitteilung der Zollschulden im Einklang mit den Zollvorschriften aufgeschoben wird, um eine strafrechtliche Ermittlung und die Betrugsbekämpfung nicht zu beeinträchtigen, und festgestellte Ansprüche einzig aufgrund dieses Aufschubs uneinbringlich werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)    die strafrechtlichen Ermittlungen sind gerechtfertigt, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen;

    b)    die strafrechtlichen Ermittlungen werden sorgfältig durchgeführt;

    c)    nationale Steuern und Abgaben werden gegenüber den uneinbringlichen Ansprüchen nicht bevorzugt behandelt.“

    b)    Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Binnen drei Monaten nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 2 oder nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist machen die Mitgliedstaaten der Kommission Mitteilung über die Fälle nach Absatz 2, in denen die festgestellten Ansprüche 100 000 EUR übersteigen.“

    (8)    Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den vom Rat oder vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedeten Verordnungen und Beschlüssen begebenen oder garantierten Darlehens können, sofern die Kommission nicht rechtzeitig andere Maßnahmen gemäß den Finanzregelungen für diese Darlehen ergreifen kann, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Union gegenüber den Gläubigern zu gewährleisten, die Absätze 2 und 4 ungeachtet der in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen vorläufig angewandt werden, um den Schuldendienst der Union sicherzustellen.“

    (9)    Artikel 15 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 15

    Ausführung von Zahlungsanweisungen

    1.    Die Mitgliedstaaten oder die nationale Zentralbank führen die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen aus. Anweisungen zur Bereitstellung von Kassenmitteln führen die Mitgliedstaaten jedoch innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen aus.

    2.    Die Mitgliedstaaten oder die nationale Zentralbank übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.

    Artikel 2

    1.    Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in Kraft.

    Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt sie ab dem 1. Januar 2014.

    2.    Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii, Absatz 4 und Absatz 7 des Artikels 1 gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 10 und Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 609/2014 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 und dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

    3.    Artikel 1 Absatz 6 dieser Verordnung gilt für die Berechnung der Verzugszinsen bei Eigenmitteln, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig werden. Die Begrenzung der Gesamterhöhung des Zinssatzes gilt auch für die Berechnung der Verzugszinsen bei Eigenmitteln, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung fällig waren und von denen die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kenntnis erlangten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:

    Änderung der Verordnung Nr. 609/2014

    1.HAUSHALTSLINIEN:

    Kapitel 31 und 32 sowie Artikel 700

    2.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

       Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen

       Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

    (in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle)

    Haushaltslinie

    Einnahmen 17

    Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ

    Jahr n

    Artikel

    Auswirkungen auf die Eigenmittel

    Artikel

    Auswirkungen auf die Eigenmittel

    Stand nach der Maßnahme

    [n+1]

    [n+2]

    [n+3]

    [n+4]

    [n+5]

    Artikel

    Artikel

    3.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Keine zu ergreifenden Maßnahmen.

    4.SONSTIGE ANMERKUNGEN

    Durch die Präzisierung, dass die in Artikel 9 der Verordnung Nr. 609/2014 genannten Kommissionskonten gebührenfrei und zinsfrei zu führen sind, wird verhindert, dass sich die Einnahmen des EU-Haushalts aufgrund solcher Gebühren oder Zinsen verringern.

    Angleichungen der MwSt.-und BNE-Eigenmittel: Da die Beträge, die positiv oder negativ ausfallen können, nicht bekannt sind, wird in Titel 3 (Kapitel 31 und 32) des Haushaltsplan lediglich der Vermerk „p.m.“ eingestellt. Im Jahr nach dem Inkrafttreten werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschiebung keine Salden ermittelt. Die vorgeschlagene Verrechnung der Salden aller Mitgliedstaaten ist für die Kommission haushaltsneutral.

    Verzugszinsen auf Eigenmittel: Zum Zeitpunkt der Erstellung und des Erlasses des Haushaltsplans sind die Kommission oder die Haushaltsbehörde nicht in der Lage, auch nur annährend verlässliche Vorausschätzungen zu Transaktionsarten wie Zinsen anzustellen. Ungeachtet dessen wird auf der Einnahmenseite des Haushaltsplans Jahr für Jahr ein Betrag von 5 Mio. EUR als Platzhalter in die Haushaltslinie 7000 eingesetzt, um die korrekte haushaltstechnische Behandlung von eingehenden Zinsbeträgen zu erleichtern. In den Jahresrechnungen werden die tatsächlich eingegangenen Beträge verzeichnet.

    (1) 2014/337/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Juni 2014 über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven (EZB/2014/23) (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 115).
    (2) ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 14.
    (3) Im derzeitigen System wird ebenfalls der jüngste verfügbare BNE-Schlüssel verwendet, um die Angleichungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans umzulegen (sofern die Kommission einen Berichtigungshaushaltsplan vorschlägt und er vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen wird).
    (4) Der Durchschnittsbetrag der letzten fünf Jahre beläuft sich auf 49 Mio. EUR.
    (5) Dies wurde jüngst im ersten Bewertungsbericht der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ vom 17. Dezember 2014 bestätigt, wo es im ersten Absatz auf Seite 13 heißt: „The high late payment interests foreseen in the EU budget rules have been an effective mechanism to ensure timely payment by Member States“ (Auf Deutsch: Die in den EU-Haushaltsbestimmungen vorgesehenen hohen Verzugszinsen stellten einen wirksamen Mechanismus dar, um die fristgerechte Zahlung durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen).
    (6) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
    (7) Artikel 102 Absatz 3 und Artikel 105 Absatz 6 UZK.
    (8) ABl. C […] vom […], S. […].
    (9) Stellungnahme Nr. [...] vom [...] (ABl. C […] vom […], S. […].
    (10) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).
    (11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
    (12) Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
    (13) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
    (14) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
    (15) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1377/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 14).
    (16) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
    (17) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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