EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.9.2015
COM(2015) 420 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
ANHANG
Vorschlag für einen Beschluss Nr. .../2015 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
DER EU-EFTA GEMISCHTE AUSSCHUSS –
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Republik Serbien hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (das „Übereinkommen“) beizutreten, und wurde dazu im Anschluss an den Beschluss Nr. .../2015 vom .... 2015 von dem durch das Übereinkommen eingesetzten EU-EFTA Gemischten Ausschuss aufgefordert.
(2) Darum sollten die in dem Übereinkommen verwendeten Bezugnahmen in serbischer Sprache an den entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden.
(3) Die Anwendbarkeit dieses Beschlusses ist an das Datum des Beitritts der Republik Serbien zu dem Übereinkommen zu knüpfen.
(4) Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts der Republik Serbien galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen.
(5) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
1. Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom [1. Dezember 2015].
2. Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III in der am 1. Dezember 2015] geltenden Fassung wiedergegebenen Vordrucke dürfen bis zum 1. Mai 2016 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.
Brûssel, den …
Für den Gemischten Ausschuss
Der Präsident
ANHANG
1. In Anhang B1 wird in Feld 51 zwischen Rumänien und Schweden folgende Angabe eingefügt:
- RS
Serbien
2. Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:
2.1. Im ersten Teil der Tabelle „Beschränkte Geltung – 99200“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
Ограничена важност
2.2. Im zweiten Teil der Tabelle „Befreiung – 99201“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
Ослобођење
2.3. Im dritten Teil der Tabelle „Alternativnachweis – 99202“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
Алтернативни доказ
2.4. Im vierten Teil der Tabelle „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Name und Land) — 99203“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
Разлике: царински орган којем је предата роба …… (назив и земља)
2.5. Im fünften Teil der Tabelle „Ausgang aus ... gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkung oder Abgaben unterworfen — 99204“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
Излаз из …………… подлеже ограничењима или дажбинама на основу Уредбе/Директиве/Одлуке бр...
2.6. Im sechsten Teil der Tabelle „Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute – 99205“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
Ослобођено од прописаног плана пута
2.7. Im siebten Teil der Tabelle „Zugelassener Versender – 99206“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
Овлашћени пошиљалац
2.8. Im achten Teil der Tabelle „Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
Ослобођено од потписа
2.9. Im neunten Teil der Tabelle – „GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ
2.10. Im zehnten Teil der Tabelle „UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА
2.11. Im elften Teil der Tabelle „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
Накнадно издато
2.12. Im zwölften Teil der Tabelle „Verschiedene — 99211“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
Разно
2.13. Im dreizehnten Teil der Tabelle „Unverpackte Waren — 99212“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
Расуто
2.14. Im vierzehnten Teil der Tabelle „Versender — 99213“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:
- RS
Пошиљалац
3. Anhang C1 erhält folgende Fassung:
„ANHANG C1
GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
BÜRGSCHAFTSURKUNDE
EINZELSICHERHEIT
I. Bürgschaftserklärung
1. Der/Die Unterzeichnete .......... mit Wohnsitz (Sitz) in .......... leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………. bis zum Höchstbetrag von ……….. selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino, für die Beträge, die der Hauptverpflichtete … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge für die nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren von der Abgangsstelle … zu der Bestimmungsstelle … übergeführt werden, mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern schuldet oder schulden wird.
Warenbezeichnung ………………………………………….
2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachgewiesen hat, dass das Verfahren beendet wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil in allen in Absatz 1 genannten Ländern:
Land
|
Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift
|
|
|
Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.
(Ort) ………………………………, den ……………………..
………
(Unterschrift)
II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung
Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………………………..
Bürgschaftserklärung angenommen am … für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. … vom ……..
(Stempel und Unterschrift)
4. Anhang C2 erhält folgende Fassung:
„ANHANG C2
GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
BÜRGSCHAFTSURKUNDE
EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN
I. Bürgschaftserklärung
1. Der/Die Unterzeichnete ………. mit Wohnsitz (Sitz) in ………. leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………. selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, für die der/die Unterzeichnete durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat.
2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 7000 EUR je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren beendet wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf gemeinschaftlicher/gemeinsamer Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil in allen in Absatz 1 genannten Ländern:
Land
|
Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift
|
|
|
Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.
(Ort) ……………, den ……………
……
(Unterschrift)
II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung
Zollstelle der Bürgschaftsleistung
…………………
Bürgschaftserklärung angenommen am
..........................
………………
(Stempel und Unterschrift)
5. Anhang C4 erhält folgende Fassung:
„ANHANG C4
GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
BÜRGSCHAFTSURKUNDE
GESAMTBÜRGSCHAFT
I. Bürgschaftserklärung
1. Der/Die Unterzeichnete ………. mit Wohnsitz (Sitz) in ………. leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………. bis zum Höchstbetrag von ………., der 100 %/50 %/30 % des Referenzbetrags entspricht, selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, und zwar sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge.
2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.
3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf gemeinschaftlicher/gemeinsamer Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil in allen in Absatz 1 genannten Ländern:
Land
|
Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift
|
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Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.
(Ort) ………………, den ………………..
………
(Unterschrift)
II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung
Zollstelle der Bürgschaftsleistung
……………
Bürgschaftserklärung angenommen am
...................
……………
(Stempel und Unterschrift)
6. In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen dem Wort „Norwegen“ und dem Wort „Schweiz“ das Wort „Serbien“ eingefügt.
7. In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen dem Wort „Norwegen“ und dem Wort „Schweiz“ das Wort „Serbien“ eingefügt.