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Document 52015PC0420

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

    COM/2015/0420 final - 2015/0187 (NLE)

    Brüssel, den 3.9.2015

    COM(2015) 420 final

    2015/0187(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (das „Übereinkommen“) wurde am 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Ländern geschlossen.

    Der Beitritt der Republik Serbien zum Übereinkommen erfordert, dass in das Übereinkommen Bezugnahmen auf dieses Land aufgenommen werden. Zudem müssen Bürgschaftsurkunden, in denen die Vertragsparteien des Übereinkommens genannt werden, entsprechend geändert werden.

    Ziel ist es, den gemeinsamen Standpunkt der EU zu dem Entwurf des Beschlusses Nr. .../2015 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens anzunehmen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Entfällt.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 15 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren.

    Das Übereinkommen sieht Maßnahmen zur Erleichterung der Warenbewegungen zwischen der Europäischen Union, der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei vor.

    Die Republik Serbien wünscht, dem Übereinkommen beizutreten, und hat die rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt.

    Sobald die Republik Serbien alle Vorbedingungen erfüllt hat, zum Beitritt eingeladen wurde und ihre Beitrittsurkunde hinterlegt hat, ist es erforderlich, dem Übereinkommen neue Bezugnahmen in serbischer Sprache hinzuzufügen und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden vorzunehmen. Diese Änderungen müssen eingeführt und ab dem ersten Tag, an dem die Republik Serbien das gemeinsame Versandverfahren in Anspruch nimmt, angewendet werden.

    Dieser Entwurf eines Beschlusses wurde vom Fachbereich „Zollrechtlicher Status und Versandverfahren“ des Ausschusses für den Zollkodex und von der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“ zuvor genehmigt.

    Die Kommission wird ersucht, diesen Entwurf eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren anzunehmen, damit er dem Rat vorgelegt werden kann, um einen gemeinsamen Standpunkt für seine endgültige Annahme durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ auszuarbeiten.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

       Die vorgeschlagene Maßnahme ist die einzig mögliche.

       Die vorgeschlagene Maßnahme bringt keine finanziellen Kosten mit sich.

    Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss.

    Es gibt kein anderes angemessenes Instrument.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Eine Konsultation der Mitgliedstaaten mit Zustimmung zum Entwurf des Beschlusses Nr. .../2015 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens erfolgte im Fachbereich „Zollrechtlicher Status und Versandverfahren“ des Ausschusses für den Zollkodex; eine Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens mit Zustimmung erfolgte im Rahmen der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“.

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung:

    befürwortende Stellungnahme.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

    Folgenabschätzung

    Der Beitritt zu dem Übereinkommen ist Teil der Strategie zur Heranführung der Republik Serbien zur Europäischen Union. Er wird zu einer Anpassung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Versandverfahren führen. Die Einführung eines gemeinsamen Versandverfahrens in der Republik Serbien als Alternative zum TIR-Verfahren wird weitere Erleichterungen beim Versand, eine Verringerung der Kosten und möglicherweise eine Zunahme des Handels mit sich bringen.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    2015/0187 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Nach Artikel 15a des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren 1 (das „Übereinkommen“) kann ein Drittland Vertragspartei des Übereinkommens werden, nachdem der gemäß dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschlossen hat, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten.

    (2)Nach Artikel 15 des Übereinkommens wird der Gemischte Ausschuss EU-EFTA ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen durch Beschluss zu erlassen.

    (3)Die Republik Serbien hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren gestellt.

    (4)Die Republik Serbien hat die wesentlichen rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt und kann dem Übereinkommen beitreten.

    (5)Durch die Erweiterung des Systems des gemeinsamen Versandverfahrens werden Änderungen am Übereinkommen erforderlich, insbesondere neue Bezugnahmen in serbischer Sprache und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden.

    (6)Die vorgeschlagenen Änderungen wurden der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert, die dem Text vorab zustimmte.

    (7)Daher sollte der Standpunkt der Union zu der vorgeschlagenen Änderung auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der von der Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.

    Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA vereinbart werden.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA über das gemeinsame Versandverfahren wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
    Top

    Brüssel, den 3.9.2015

    COM(2015) 420 final

    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren


    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

    ANHANG

    Vorschlag für einen Beschluss Nr. .../2015 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

    DER EU-EFTA GEMISCHTE AUSSCHUSS –

    gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren 1 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Republik Serbien hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (das „Übereinkommen“) beizutreten, und wurde dazu im Anschluss an den Beschluss Nr. .../2015 vom .... 2015 von dem durch das Übereinkommen eingesetzten EU-EFTA Gemischten Ausschuss aufgefordert.

    (2) Darum sollten die in dem Übereinkommen verwendeten Bezugnahmen in serbischer Sprache an den entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden.

    (3) Die Anwendbarkeit dieses Beschlusses ist an das Datum des Beitritts der Republik Serbien zu dem Übereinkommen zu knüpfen.

    (4) Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts der Republik Serbien galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen.

    (5) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    1. Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom [1. Dezember 2015].

    2. Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III in der am 1. Dezember 2015] geltenden Fassung wiedergegebenen Vordrucke dürfen bis zum 1. Mai 2016 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.

    Brûssel, den …

    Für den Gemischten Ausschuss

    Der Präsident        

    ANHANG

    1. In Anhang B1 wird in Feld 51 zwischen Rumänien und Schweden folgende Angabe eingefügt:

    - RS    Serbien

    2. Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:

    2.1. Im ersten Teil der Tabelle „Beschränkte Geltung – 99200“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    Ограничена важност

    2.2. Im zweiten Teil der Tabelle „Befreiung – 99201“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    Ослобођење

    2.3. Im dritten Teil der Tabelle „Alternativnachweis – 99202“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    Алтернативни доказ

    2.4. Im vierten Teil der Tabelle „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Name und Land) — 99203“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    Разлике: царински орган којем је предата роба …… (назив и земља)

    2.5. Im fünften Teil der Tabelle „Ausgang aus ... gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkung oder Abgaben unterworfen — 99204“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    Излаз из …………… подлеже ограничењима или дажбинама на основу Уредбе/Директиве/Одлуке бр...

    2.6. Im sechsten Teil der Tabelle „Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute – 99205“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    Ослобођено од прописаног плана пута

    2.7. Im siebten Teil der Tabelle „Zugelassener Versender – 99206“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    Овлашћени пошиљалац

    2.8. Im achten Teil der Tabelle „Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    Ослобођено од потписа

    2.9. Im neunten Teil der Tabelle – „GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ

    2.10. Im zehnten Teil der Tabelle „UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА

    2.11. Im elften Teil der Tabelle „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    Накнадно издато

    2.12. Im zwölften Teil der Tabelle „Verschiedene — 99211“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    Разно

    2.13. Im dreizehnten Teil der Tabelle „Unverpackte Waren — 99212“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    Расуто

    2.14. Im vierzehnten Teil der Tabelle „Versender — 99213“ wird vor SL folgender Gedankenstrich eingefügt:

    - RS    Пошиљалац

    3. Anhang C1 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG C1

    GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

    BÜRGSCHAFTSURKUNDE

    EINZELSICHERHEIT

    I. Bürgschaftserklärung

    1. Der/Die Unterzeichnete 2 .......... mit Wohnsitz (Sitz) in 3 .......... leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………. bis zum Höchstbetrag von ……….. selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino 4 , für die Beträge, die der Hauptverpflichtete 5 … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge für die nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren von der Abgangsstelle … zu der Bestimmungsstelle … übergeführt werden, mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern schuldet oder schulden wird.

    Warenbezeichnung ………………………………………….

    2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachgewiesen hat, dass das Verfahren beendet wurde.

    Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

    3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

    4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil 6 in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

    Land

    Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

    Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

    Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

    Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

    (Ort) ………………………………, den ……………………..

    ………

    (Unterschrift) 7  

    II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

    Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………………………..

    Bürgschaftserklärung angenommen am … für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. … vom ……. 8 .

    (Stempel und Unterschrift)

    4. Anhang C2 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG C2

    GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

    BÜRGSCHAFTSURKUNDE

    EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN

    I. Bürgschaftserklärung

    1. Der/Die Unterzeichnete 9 ………. mit Wohnsitz (Sitz) in 10 ………. leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………. selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino 11 für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, für die der/die Unterzeichnete durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat.

    2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 7000 EUR je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren beendet wurde.

    Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

    3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf gemeinschaftlicher/gemeinsamer Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

    4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil 12 in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

    Land

    Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

    Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

    Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

    Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

    (Ort) ……………, den ……………

    ……

    (Unterschrift) 13

    II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

    Zollstelle der Bürgschaftsleistung

    …………………

    Bürgschaftserklärung angenommen am

    ..........................

    ………………

    (Stempel und Unterschrift)

    5. Anhang C4 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG C4

    GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

    BÜRGSCHAFTSURKUNDE

    GESAMTBÜRGSCHAFT

    I. Bürgschaftserklärung

    1. Der/Die Unterzeichnete 14 ………. mit Wohnsitz (Sitz) in 15 ………. leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………. bis zum Höchstbetrag von ………., der 100 %/50 %/30 % 16 des Referenzbetrags entspricht, selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino 17 für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete 18 den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, und zwar sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge.

    2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

    Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

    Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.

    3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf gemeinschaftlicher/gemeinsamer Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

    4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil 19 in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

    Land

    Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

    Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

    Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

    Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

    (Ort) ………………, den ………………..

    ………

    (Unterschrift) 20

    II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

    Zollstelle der Bürgschaftsleistung

    ……………

    Bürgschaftserklärung angenommen am

    ...................

    ……………

    (Stempel und Unterschrift)

    6. In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen dem Wort „Norwegen“ und dem Wort „Schweiz“ das Wort „Serbien“ eingefügt.

    7. In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen dem Wort „Norwegen“ und dem Wort „Schweiz“ das Wort „Serbien“ eingefügt.

    (1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
    (2) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
    (3) Vollständige Anschrift
    (4) Der Name der Vertragspartei oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.
    (5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
    (6) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
    (7) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
    (8) Von der Abgangsstelle auszufüllen.
    (9) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
    (10) Vollständige Anschrift.
    (11) Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.
    (12) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
    (13) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Sicherheit“.
    (14) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
    (15) Vollständige Anschrift.
    (16) Unzutreffendes streichen.
    (17) Der Name der Vertragspartei oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.
    (18) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
    (19) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
    (20) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von...“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
    Top