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Document 52015PC0372

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

COM/2015/0372 final - 2015/0162 (NLE)

Brüssel, den 22.7.2015

COM(2015) 372 final

2015/0162(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus


BEGRÜNDUNG

Der hohe Grad der Währungs- und Wirtschaftsintegration zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und die verstärkten spezifischen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung auf der Grundlage von Artikel 136 AEUV rechtfertigen eine Ad-hoc-Regelung bei der Gewährung eines finanziellen Beistands der Union.

Wenngleich es konsequent an dem Grundsatz festzuhalten gilt, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus dem EU-Haushalt mittragen sollten, sollten dennoch angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, bei einem Zahlungsausfall im Rahmen der EFSM-Fazilität, der zur Folge hat, dass Mittel aus dem EU-Haushalt eingesetzt werden und/oder dass die Kommission zusätzliche Mittel von den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten beantragt, einen vollen finanziellen Ausgleich erhalten.

2015/0162 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission 1 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Laufe der Jahre ist die Währungs- und Wirtschaftsintegration innerhalb des Euro-Währungsgebiets weiter fortgeschritten; jeder finanzielle Beistand, der einem Mitgliedstaat gewährt wird, dessen Währung der Euro ist, ist der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzem förderlich.

(2)Außerdem wurde seit Einführung des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) dem Artikel 136 AEUV ein neuer Absatz 3 angefügt (Beschluss 2011/199/EU), in dem festgelegt ist, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet einrichten können. Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) wurde von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als Hauptstabilitätsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet eingerichtet.

(3)Der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus kann allen Mitgliedstaaten einen finanziellen Beistand der Union gewähren, sofern die in Artikel 122 Absatz 2 AEUV und in der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Risiken, die aus einer Situation erwachsen, in denen ein Mitgliedstaat den Marktzugang verliert, können sehr unterschiedlich geartet sein – je nachdem, ob der betreffende Mitgliedstaat dem Euro-Währungsgebiet angehört oder nicht. Potenzielle negative Spillover-Effekte wirken sich wesentlich stärker auf das Euro-Währungsgebiet aus, da von einem Mitgliedstaat, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzem ausgehen dürften.

(4)In den meisten Fällen dürfte der ESM das Instrument der Wahl sein, um einem dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat finanziellen Beistand zu leisten. Es können jedoch auch Situationen eintreten, in den praktische, verfahrenstechnische oder finanzielle Gründe eine Inanspruchnahme des EFSM – in der Regel vor der Gewährung eines finanziellen Beistands durch den ESM oder parallel dazu – erfordern. Derartige Situationen rechtfertigen, dass der Grundsatz einer verstärkten Solidarität, die für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Währungsunion unverzichtbar ist, auf den im Unionsrecht verankerten Mechanismus des finanziellen Beistands übertragen wird.

(5)Unter diesen Umständen sollte die Gewährung eines neuen finanziellen Beistands für einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, an die Bedingung geknüpft sein, dass Vorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass Mitgliedstaaten, die nicht an der gemeinsamen Währung teilnehmen, bei einem Zahlungsausfall im Rahmen der EFSM-Fazilität, der zur Folge hat, dass Mittel aus dem EU-Haushalt eingesetzt werden und/oder dass die Kommission zusätzliche Mittel von den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten beantragt, einen vollen finanziellen Ausgleich erhalten.

(6)Dieser Grundsatz wurde am 17. Juli 2015 durch eine gemeinsame Erklärung der Kommission und des Rates untermauert.

(7)Die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„2a    Handelt es sich bei dem begünstigten Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, ist die Gewährung des finanziellen Beistands der Union an die Bedingung geknüpft, dass im Wege rechtsverbindlicher Vorschriften gewährleistet wird, dass Mitgliedstaaten, die nicht an der gemeinsamen Währung teilnehmen, bei Eintritt eines Haftungsfalls infolge einer vereinbarungswidrigen Nichtrückzahlung des finanziellen Beistands durch den begünstigten Mitgliedstaat einen vollen finanziellen Ausgleich erhalten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. C […] vom […], S. […].
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