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Document 52015PC0153
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken by the European Union in the EU-EFTA Joint Committee on common transit as regards the adoption of a Decision amending the Convention on a common transit procedure
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
/* COM/2015/0153 final - 2015/0078 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren /* COM/2015/0153 final - 2015/0078 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags Das Übereinkommen über ein gemeinsames
Versandverfahren (das „Übereinkommen“) wurde am 20. Mai 1987 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Ländern abgeschlossen. Der Beitritt der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien zum Übereinkommen erfordert, dass in das Übereinkommen
Bezugnahmen auf dieses Land aufgenommen werden. Zudem müssen
Bürgschaftsurkunden, in denen die Vertragsparteien des Übereinkommens genannt werden,
entsprechend geändert werden. Ziel ist es, den gemeinsamen Standpunkt der EU
zu dem Entwurf eines Beschlusses Nr. 3/2015 des Gemischten Ausschusses
EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens
anzunehmen. 1.2. Allgemeiner Kontext Das Übereinkommen sieht Maßnahmen zur
Erleichterung der Warenbewegungen zwischen der Europäischen Union, der Republik
Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Türkei vor. Die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien hat den förmlichen Antrag gestellt, dem Übereinkommen beizutreten,
und hat die rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die
Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt. Sobald die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
alle Vorbedingungen erfüllt hat, zum Beitritt eingeladen wurde und ihre
Beitrittsurkunde hinterlegt hat, ist es erforderlich, dem Übereinkommen neue
Bezugnahmen in mazedonischer Sprache hinzuzufügen und die entsprechenden
Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden vorzunehmen. Diese Änderungen müssen
eingeführt und ab dem ersten Tag, an dem die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien das gemeinsame Versandverfahren in Anspruch nimmt, angewendet
werden. 1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen
Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. 1.4. Vereinbarkeit mit anderen
Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultation der interessierten Kreise Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren
und allgemeines Profil der Befragten Die Konsultation der Mitgliedstaaten mit
Zustimmung zum Entwurf des Beschlusses Nr. 3/2015 des Gemischten
Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des
Übereinkommens erfolgte im Fachbereich „Zollrechtlicher Status und
Versandverfahren“ des Ausschusses für den Zollkodex; die Konsultation der
Vertragsparteien des Übereinkommens mit Zustimmung im Rahmen der EU-EFTA-Arbeitsgruppe
„Gemeinsames Versandverfahren“. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer
Berücksichtigung Befürwortende Stellungnahme. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. 2.2. Folgenabschätzung Der Beitritt zu dem Übereinkommen kann im
Rahmen der Heranführungsstrategie für die ehemalige jugoslawischen Republik
Mazedonien zur Europäischen Union gesehen werden. Er wird zu einer Anpassung an
den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Versandverfahren führen. Die
Einführung eines gemeinsamen Versandverfahrens in der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien als Alternative zum TIR-Verfahren wird weitere
Erleichterungen beim Versand, eine Verringerung der Kosten und möglicherweise
eine Zunahme des Handels mit sich bringen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Der Beitritt der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien zum Übereinkommen erfordert, dass in das Übereinkommen
Bezugnahmen auf dieses Land aufgenommen werden, damit die Umsetzung des
gemeinsamen Versandverfahrens zwischen den Vertragsparteien gewährleistet
werden kann. Dieser Entwurf eines Beschlusses wurde vom
Fachbereich „Zollrechtlicher Status und Versandverfahren“ des Ausschusses für
den Zollkodex und von der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“
angenommen. Die Kommission wird ersucht, diesen Entwurf
eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren anzunehmen, damit er dem Rat
vorgelegt werden kann, um einen gemeinsamen Standpunkt für seine endgültige
Annahme durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“
auszuarbeiten. 3.2. Rechtsgrundlage Artikel 15 des Übereinkommens vom
20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren. 3.3. Subsidiaritätsprinzip Da der Vorschlag in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union (gemeinsame Handelspolitik) fällt,
erübrigt sich eine Prüfung im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip
(Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union). 3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die vorgeschlagene Maßnahme ist
die einzig mögliche. Die vorgeschlagene Maßnahme bringt
keine finanziellen Kosten mit sich. 3.5. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss Es gibt kein anderes angemessenes Instrument. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Vereinfachung Der Vorschlag sieht eine
Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden und private Unternehmen
vor. Mit dem Vorschlag wird ein
einziges gemeinsames Versandverfahren für alle Vertragsparteien des
Übereinkommens eingeführt. Das gemeinsame
Versandverfahren ermöglicht die Bewilligung von Vereinfachungen für
Privatpersonen. 2015/0078 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der
Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames
Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des
Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 15a des
Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik
Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen,
dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein
gemeinsames Versandverfahren[1]
(das „Übereinkommen“) kann ein Drittland Vertragspartei des Übereinkommens
werden, nachdem der gemäß dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss
beschlossen hat, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten. (2) Nach Artikel 15 des
Übereinkommens wird der Gemischte Ausschuss EU-EFTA ermächtigt, Änderungen des
Übereinkommens und Änderungen der Anlagen zu empfehlen und zu beschließen. (3) Die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum gemeinsamen
Versandverfahren gestellt. (4) Die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien hat die wesentlichen rechtlichen, strukturellen und
EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind,
erfüllt und kann dem Übereinkommen beitreten. (5) Durch die Erweiterung des
Systems des gemeinsamen Versandverfahrens werden bestimmte Änderungen am
Übereinkommen erforderlich. Dies betrifft neue Bezugnahmen in mazedonischer
Sprache und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden. (6) Die vorgeschlagenen
Änderungen wurden der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“ und
„Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vorgelegt und in der
Arbeitsgruppe erörtert, die dem Text vorab zustimmte. (7) Daher sollte der Standpunkt
der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen auf dem beigefügten Entwurf eines
Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Union im Gemischten Ausschuss
EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt stützt sich
auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses. Geringfügige Änderungen am Entwurf des
Beschlusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA
vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses
EU-EFTA über das gemeinsame Versandverfahren wird nach seiner Annahme im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in
Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. Entwurf Vorschlag für einen Beschluss
Nr. .../2015 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames
Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames
Versandverfahren DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987
über ein gemeinsames Versandverfahren[1],
insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987
über ein gemeinsames Versandverfahren (das „Übereinkommen“) beizutreten und
wurde dazu im Anschluss an den Beschluss Nr. .../2015 vom .... 2015*
von dem durch das Übereinkommen geschaffenen Gemischten Ausschuss aufgefordert. (2) Daher sollten die mazedonischen Übersetzungen
der in dem Übereinkommen verwendeten sprachlichen Bezugnahmen an den
entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden. (3) Die Anwendbarkeit dieses Beschlusses ist
an das Datum des Beitritts der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu
dem Übereinkommen zu knüpfen. (4) Damit Vordrucke für die
Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum
des Beitritts der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien galten,
verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der
die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen. (5) Das Übereinkommen sollte daher
entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anlage III des Übereinkommens über ein
gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 1. Dieser Beschluss gilt ab dem
1. Juni 2015. [ 2. Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und
C6 der Anlage III in der am 1. Dezember 2012 geltenden Fassung wiedergegebenen
Vordrucke dürfen bis zum 1. Mai 2016 weiter verwendet werden, sofern die
notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines
Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen
werden. Geschehen zu Brüssel am […] 2015. Für
den Gemischten Ausschuss Der/Die Vorsitzende ANHANG 1. In Anhang B1 wird in Feld 51
zwischen Lettland und Malta folgende Angabe eingefügt: - MK Ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien 2. Anhang B6 Titel III wird wie
folgt geändert: 2.1. Im ersten Teil der Tabelle „Beschränkte
Geltung – 99200“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt: - MK
Ограничено
важење 2.2. Im zweiten Teil der Tabelle „Befreiung –
99201“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt: - MK
Изземање 2.3. Im dritten Teil der Tabelle
„Alternativnachweis – 99202“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt: - MK
Алтернативен
доказ 2.4. Im vierten Teil der Tabelle
„Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Name und Land) —
99203“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt: - MK
Разлики:
Испостава
каде стоките
се ставени на
увид …… (назив и
земја) 2.5. Im fünften Teil der Tabelle „Ausgang aus
... gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkung oder Abgaben
unterworfen — 99204“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt: - MK Излез
од …………предмет
на
ограничувања
или давачки
согласно
Уредба/Директива/Решение
№ ……. 2.6. Im sechsten Teil der Tabelle „Befreiung
von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205“ wird vor MT folgender
Gedankenstrich eingefügt: - MK
Изземање од
пропишан
правец на
движење 2.7. Im siebten Teil der Tabelle „Zugelassener
Versender — 99206“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt: - MK
Овластен
испраќач 2.8. Im achten Teil der Tabelle „Freistellung
von der Unterschriftsleistung — 99207“ wird vor MT folgender Gedankenstrich
eingefügt: - MK
Изземање од
потпис 2.9. Im neunten Teil der Tabelle –
„GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208“ wird vor MT folgender Gedankenstrich
eingefügt: - MK
ЗАБРАНА ЗА
УПОТРЕБА НА
ОПШТА
ГАРАНЦИЈА 2.10. Im zehnten Teil der Tabelle
„UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209“ wird vor MT folgender Gedankenstrich
eingefügt: - MK
УПОТРЕБА БЕЗ
ОГРАНИЧУВАЊЕ 2.11. Im elften Teil der Tabelle „Nachträglich
ausgestellt — 99210“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt: - MK
Дополнително
издадено 2.12. Im zwölften Teil der Tabelle
„Verschiedene — 99211“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt: - MK
Различни 2.13. Im dreizehnten Teil der Tabelle
„Unverpackte Waren — 99212“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt: - MK Рефус 2.14. Im vierzehnten Teil der Tabelle
„Versender — 99213“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt: - MK
Испраќач 3. Anhang C1 erhält folgende Fassung: „ANHANG C1 GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES
VERSANDVERFAHREN BÜRGSCHAFTSURKUNDE EINZELSICHERHEIT I. Bürgschaftserklärung 1. Der/Die Unterzeichnete[2] .......... mit Wohnsitz
(Sitz) in[3]
.......... leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………. bis
zum Höchstbetrag von ……….. selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der
Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik
Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der
Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen
Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik
Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der
Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der
Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der
Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem
Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino[4], für die Beträge, die
der Hauptverpflichtete[5]
… den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben sowohl bezüglich der
Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge für die
nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame
Versandverfahren bei der Abgangsstelle … zu der Bestimmungsstelle … überführt
werden, mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern schuldet oder schulden
wird. Warenbezeichnung …………………… 2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich,
binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung
durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die
geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer
Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber
nachgewiesen hat, dass das Verfahren beendet wurde. Die zuständigen Behörden können aus für
stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Beteiligten die Frist von
dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die
Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus
der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die
Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf
dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. 3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag
ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die
Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des
gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung
entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn
die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet
der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil[6]
in allen in Absatz 1 genannten Ländern: Land || Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift || Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle
Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung
betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden,
insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/die Unterzeichnete erkennt als
Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die
Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach
vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern. (Ort) ……………………………… den …………………….. ............................. (Unterschrift)[7] II. Annahme durch die Stelle der
Bürgschaftsleistung Zollstelle der Bürgschaftsleistung ……………………….. Bürgschaftserklärung angenommen am … für das
gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. …
vom ……..[8]
(Stempel und Unterschrift)“ 4. Anhang C2 erhält folgende Fassung: „ANHANG
C2 GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES
VERSANDVERFAHREN BÜRGSCHAFTSURKUNDE EINZELSICHERHEIT
MIT SICHERHEITSTITELN I. Bürgschaftserklärung 1. Der/Die Unterzeichnete[9] ………. mit Wohnsitz
(Sitz) in[10]
………. leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ……….
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus
dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem
Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland,
Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen
Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum
Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der
Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik,
Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik
Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra
und der Republik San Marino[11]
für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und
anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren
überführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als
auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder
Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, für die der/die Unterzeichnete durch
Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von
7000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat. 2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich,
binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung
durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die
geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 7000 EUR je
Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer
Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber
nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren beendet wurde. Die zuständigen Behörden können aus für
stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Beteiligten die Frist von
dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die
Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus
der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die
Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf
dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. 3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag
ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die
Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf eines
gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung
entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn
die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet
der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil[12]
in allen in Absatz 1 genannten Ländern: Land || Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift || Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle
Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung
betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden,
insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/die Unterzeichnete erkennt als
Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die
Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach
vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern. (Ort) …………… den …………… .................................... (Unterschrift)[13] II. Annahme durch die Stelle der
Bürgschaftsleistung Zollstelle der Bürgschaftsleistung …………… Bürgschaftserklärung angenommen am …………… .................. (Stempel und Unterschrift)“ 5. Anhang C4 erhält folgende Fassung: „ANHANG
C4 GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES
VERSANDVERFAHREN BÜRGSCHAFTSURKUNDE GESAMTBÜRGSCHAFT I. Bürgschaftserklärung 1. Der/Die Unterzeichnete[14] ………. mit Wohnsitz
(Sitz) in[15]
………. leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………. bis zum
Höchstbetrag von ………., der 100 %/50 %/30 %[16] des Referenzbetrags
entspricht, selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union
(bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der
Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik
Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem
Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der
Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem
Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der
Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen
Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra
und der Republik San Marino[17]
für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete[18]
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das
gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren — mit Ausnahme
von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, und zwar sowohl
bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der
Zuschläge. 2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich,
binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung
durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die
geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu
zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist
nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende
Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde. Die zuständigen Behörden können aus für
stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Beteiligten die Frist von
dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die
Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus
der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die
Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf
dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die
aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann
vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld
aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen
Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden
Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat. 3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag
ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die
Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf eines
gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung
entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn
die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet
der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil[19]
in allen in Absatz 1 genannten Ländern: Land || Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift || Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle
Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung
betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden,
insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/die Unterzeichnete erkennt als
Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die
Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach
vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern. (Ort) ………………, den ……………….. ……………….. (Unterschrift)[20] II. Annahme durch die Stelle der
Bürgschaftsleistung Zollstelle der Bürgschaftsleistung ............... Bürgschaftserklärung angenommen am ............... ............... (Stempel und Unterschrift)“ 6. In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen dem
Wort „Island“ und dem Wort „Norwegen“ die Angabe „ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien“ eingefügt. 7. In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen dem
Wort „Island“ und dem Wort „Norwegen“ die Angabe „ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien“ eingefügt. [1] ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. * ABl.:
Bitte Nummer und Datum der Annahme des Beschlusses aus Dok. .... einfügen. [2] Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. [3] Vollständige Anschrift. [4] Der Name der Vertragspartei oder der Staaten (Andorra
und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen
auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für
Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren. [5] Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. [6] Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein
Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4
Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend
zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die
Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz
(Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. [7] Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner
handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …‘,
wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat. [8] Von der Abgangsstelle auszufüllen. [9] Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. [10] Vollständige Anschrift [11] Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen
Versandverfahren. [12] Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein
Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2
und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für
Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in
deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der
Zustellungsbevollmächtigten befindet. [13] Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner
handschriftlich vermerken: „Sicherheit“. [14] Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. [15] Vollständige Anschrift. [16] Unzutreffendes streichen. [17] Der Name der Vertragspartei oder der Staaten (Andorra und
San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf
das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für
Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren. [18] Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. [19] Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein
Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4
Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu
vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte
zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des
Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. [20] Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich
vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von...“, wobei er den
Betrag in Worten anzugeben hat.