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Document 52015PC0153

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

    /* COM/2015/0153 final - 2015/0078 (NLE) */

    52015PC0153

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren /* COM/2015/0153 final - 2015/0078 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

    Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (das „Übereinkommen“) wurde am 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Ländern abgeschlossen.

    Der Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Übereinkommen erfordert, dass in das Übereinkommen Bezugnahmen auf dieses Land aufgenommen werden. Zudem müssen Bürgschaftsurkunden, in denen die Vertragsparteien des Übereinkommens genannt werden, entsprechend geändert werden.

    Ziel ist es, den gemeinsamen Standpunkt der EU zu dem Entwurf eines Beschlusses Nr. 3/2015 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens anzunehmen.

    1.2. Allgemeiner Kontext

    Das Übereinkommen sieht Maßnahmen zur Erleichterung der Warenbewegungen zwischen der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei vor.

    Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat den förmlichen Antrag gestellt, dem Übereinkommen beizutreten, und hat die rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt.

    Sobald die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle Vorbedingungen erfüllt hat, zum Beitritt eingeladen wurde und ihre Beitrittsurkunde hinterlegt hat, ist es erforderlich, dem Übereinkommen neue Bezugnahmen in mazedonischer Sprache hinzuzufügen und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden vorzunehmen. Diese Änderungen müssen eingeführt und ab dem ersten Tag, an dem die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das gemeinsame Versandverfahren in Anspruch nimmt, angewendet werden.

    1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.

    1.4. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

    Entfällt.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    2.1. Konsultation der interessierten Kreise

    Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

    Die Konsultation der Mitgliedstaaten mit Zustimmung zum Entwurf des Beschlusses Nr. 3/2015 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens erfolgte im Fachbereich „Zollrechtlicher Status und Versandverfahren“ des Ausschusses für den Zollkodex; die Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens mit Zustimmung im Rahmen der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“.

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

    Befürwortende Stellungnahme.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

    2.2. Folgenabschätzung

    Der Beitritt zu dem Übereinkommen kann im Rahmen der Heranführungsstrategie für die ehemalige jugoslawischen Republik Mazedonien zur Europäischen Union gesehen werden. Er wird zu einer Anpassung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Versandverfahren führen. Die Einführung eines gemeinsamen Versandverfahrens in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Alternative zum TIR-Verfahren wird weitere Erleichterungen beim Versand, eine Verringerung der Kosten und möglicherweise eine Zunahme des Handels mit sich bringen.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE

    3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Der Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Übereinkommen erfordert, dass in das Übereinkommen Bezugnahmen auf dieses Land aufgenommen werden, damit die Umsetzung des gemeinsamen Versandverfahrens zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden kann.

    Dieser Entwurf eines Beschlusses wurde vom Fachbereich „Zollrechtlicher Status und Versandverfahren“ des Ausschusses für den Zollkodex und von der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“ angenommen.

    Die Kommission wird ersucht, diesen Entwurf eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren anzunehmen, damit er dem Rat vorgelegt werden kann, um einen gemeinsamen Standpunkt für seine endgültige Annahme durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ auszuarbeiten.

    3.2. Rechtsgrundlage

    Artikel 15 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren.

    3.3. Subsidiaritätsprinzip       

    Da der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union (gemeinsame Handelspolitik) fällt, erübrigt sich eine Prüfung im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

    3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

                Die vorgeschlagene Maßnahme ist die einzig mögliche.

                Die vorgeschlagene Maßnahme bringt keine finanziellen Kosten mit sich.

    3.5. Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss

    Es gibt kein anderes angemessenes Instrument.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    5.           FAKULTATIVE ANGABEN

    Vereinfachung

    Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden und private Unternehmen vor.

    Mit dem Vorschlag wird ein einziges gemeinsames Versandverfahren für alle Vertragsparteien des Übereinkommens eingeführt.

    Das gemeinsame Versandverfahren ermöglicht die Bewilligung von Vereinfachungen für Privatpersonen.

    2015/0078 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Nach Artikel 15a des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren[1] (das „Übereinkommen“) kann ein Drittland Vertragspartei des Übereinkommens werden, nachdem der gemäß dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschlossen hat, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten.

    (2)       Nach Artikel 15 des Übereinkommens wird der Gemischte Ausschuss EU-EFTA ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens und Änderungen der Anlagen zu empfehlen und zu beschließen.

    (3)       Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren gestellt.

    (4)       Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die wesentlichen rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt und kann dem Übereinkommen beitreten.

    (5)       Durch die Erweiterung des Systems des gemeinsamen Versandverfahrens werden bestimmte Änderungen am Übereinkommen erforderlich. Dies betrifft neue Bezugnahmen in mazedonischer Sprache und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden.

    (6)       Die vorgeschlagenen Änderungen wurden der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert, die dem Text vorab zustimmte.

    (7)       Daher sollte der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der von der Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.

    Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA vereinbart werden.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA über das gemeinsame Versandverfahren wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

    Entwurf

    Vorschlag für einen Beschluss Nr. .../2015 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (das „Übereinkommen“) beizutreten und wurde dazu im Anschluss an den Beschluss Nr. .../2015 vom ....  2015* von dem durch das Übereinkommen geschaffenen Gemischten Ausschuss aufgefordert.

    (2) Daher sollten die mazedonischen Übersetzungen der in dem Übereinkommen verwendeten sprachlichen Bezugnahmen an den entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden.

    (3) Die Anwendbarkeit dieses Beschlusses ist an das Datum des Beitritts der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu dem Übereinkommen zu knüpfen.

    (4) Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen.

    (5) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    1. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2015. [

    2. Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III in der am 1. Dezember 2012 geltenden Fassung wiedergegebenen Vordrucke dürfen bis zum 1. Mai 2016 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.

    Geschehen zu Brüssel am […] 2015.

                                                                            Für den Gemischten Ausschuss

    Der/Die Vorsitzende

    ANHANG

    1. In Anhang B1 wird in Feld 51 zwischen Lettland und Malta folgende Angabe eingefügt:

    -  MK      Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    2. Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:

    2.1. Im ersten Teil der Tabelle „Beschränkte Geltung – 99200“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK    Ограничено важење

    2.2. Im zweiten Teil der Tabelle „Befreiung – 99201“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK    Изземање

    2.3. Im dritten Teil der Tabelle „Alternativnachweis – 99202“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK      Алтернативен доказ

    2.4. Im vierten Teil der Tabelle „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Name und Land) — 99203“  wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK         Разлики:  Испостава каде стоките се ставени на увид …… (назив и земја)

    2.5. Im fünften Teil der Tabelle „Ausgang aus ... gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkung oder Abgaben unterworfen — 99204“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK    Излез од …………предмет на ограничувања или давачки согласно Уредба/Директива/Решение № …….

    2.6. Im sechsten Teil der Tabelle „Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK    Изземање од пропишан правец на движење

    2.7. Im siebten Teil der Tabelle „Zugelassener Versender — 99206“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK    Овластен испраќач

    2.8. Im achten Teil der Tabelle „Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK    Изземање од потпис

    2.9. Im neunten Teil der Tabelle – „GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK    ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА

    2.10. Im zehnten Teil der Tabelle „UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK    УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ

    2.11. Im elften Teil der Tabelle „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK    Дополнително издадено

    2.12. Im zwölften Teil der Tabelle „Verschiedene — 99211“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK    Различни

    2.13. Im dreizehnten Teil der Tabelle „Unverpackte Waren — 99212“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK    Рефус

    2.14. Im vierzehnten Teil der Tabelle „Versender — 99213“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

    -  MK    Испраќач

     

    3. Anhang C1 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG C1

    GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

    BÜRGSCHAFTSURKUNDE

    EINZELSICHERHEIT

    I. Bürgschaftserklärung

    1. Der/Die Unterzeichnete[2] .......... mit Wohnsitz (Sitz) in[3] .......... leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………. bis zum Höchstbetrag von ……….. selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino[4], für die Beträge, die der Hauptverpflichtete[5] … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge für die nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren bei der Abgangsstelle … zu der Bestimmungsstelle … überführt werden, mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern schuldet oder schulden wird.

    Warenbezeichnung

    ……………………

    2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das Verfahren beendet wurde.

    Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

    3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

    4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil[6] in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

    Land || Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

    ||

    Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

    Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

    Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

    (Ort) ……………………………… den ……………………..

    .............................

    (Unterschrift)[7]

    II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

    Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………………………..

    Bürgschaftserklärung angenommen am … für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. … vom ……..[8] 

    (Stempel und Unterschrift)“

     

    4. Anhang C2 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG C2

    GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

    BÜRGSCHAFTSURKUNDE

    EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN

    I. Bürgschaftserklärung

    1. Der/Die Unterzeichnete[9] ………. mit Wohnsitz (Sitz) in[10] ………. leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………. selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino[11] für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, für die der/die Unterzeichnete durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat.

    2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 7000 EUR je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren beendet wurde.

    Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

    3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf eines gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

    4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil[12] in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

    Land || Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

    ||

               

    Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

    Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

    Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

    (Ort) …………… den ……………

    ....................................

    (Unterschrift)[13]

    II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

    Zollstelle der Bürgschaftsleistung

    ……………

    Bürgschaftserklärung angenommen am

    ……………

    ..................

    (Stempel und Unterschrift)“

    5. Anhang C4 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG C4

    GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

    BÜRGSCHAFTSURKUNDE

    GESAMTBÜRGSCHAFT

    I. Bürgschaftserklärung

    1. Der/Die Unterzeichnete[14] ………. mit Wohnsitz (Sitz) in[15] ………. leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ………. bis zum Höchstbetrag von ………., der 100 %/50 %/30 %[16] des Referenzbetrags entspricht, selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino[17] für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete[18] den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, und zwar sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge.

    2. Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

    Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

    Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.

    3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf eines gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

    4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil[19] in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

    Land || Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

    ||

    Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

    Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

    Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

    (Ort) ………………, den ………………..

    ………………..

    (Unterschrift)[20]

    II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

    Zollstelle der Bürgschaftsleistung

    ...............

    Bürgschaftserklärung angenommen am

    ...............

    ...............

    (Stempel und Unterschrift)“

     

    6. In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen dem Wort „Island“ und dem Wort „Norwegen“ die Angabe „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ eingefügt.

    7. In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen dem Wort „Island“ und dem Wort „Norwegen“ die Angabe „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ eingefügt.

    [1]               ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

    *               ABl.: Bitte Nummer und Datum der Annahme des Beschlusses aus Dok. .... einfügen.

    [2]               Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

    [3]               Vollständige Anschrift.

    [4]               Der Name der Vertragspartei oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

    [5]               Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

    [6]               Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

    [7]               Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …‘, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

    [8]               Von der Abgangsstelle auszufüllen.

    [9]               Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

    [10]             Vollständige Anschrift

    [11]             Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

    [12]             Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

    [13]             Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Sicherheit“.

    [14]             Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

    [15]             Vollständige Anschrift.

    [16]             Unzutreffendes streichen.

    [17]             Der Name der Vertragspartei oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

    [18]             Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

    [19]             Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

    [20]             Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von...“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

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