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Document 52015PC0086

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben in Bezug auf Aspekte, die materielles Strafrecht und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen

/* COM/2015/086 final - 2015/0043 (NLE) */

52015PC0086

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben in Bezug auf Aspekte, die materielles Strafrecht und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen /* COM/2015/086 final - 2015/0043 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Spielabsprachen gelten weithin als eine der größten Bedrohungen für den modernen Sport. Sie schaden den Werten des Sports, z. B. Integrität, Fairness und Respekt für andere, und können eine Entfremdung der Anhänger und Fans vom organisierten Sport verursachen. Außerdem sind an Spielabsprachen oft organisierte kriminelle Netze beteiligt, die weltweit aktiv sind. Mittlerweile messen staatliche Stellen, die Sportbewegung und Strafverfolgungsbehörden auf der ganzen Welt der Bekämpfung von Spielabsprachen Priorität bei. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen hatte der Europarat die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens im Sommer 2012 ersucht, Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportergebnissen aufzunehmen. Die Verhandlungen begannen im Oktober 2012 mit der ersten Sitzung der Redaktionsgruppe des Europarats.

Am 13. November 2012 verabschiedete die Kommission die „Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, sich im Namen der EU an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen zu beteiligen“[1]. Die Empfehlung der Kommission wurde am 15. November 2012 an die Gruppe „Sport“ des Rates übermittelt. Im Anschluss an die Beratungen der Gruppe unterteilte der Rat den Entwurf für einen Beschluss des Rates in zwei separate Beschlüsse, da er sich für die Aufnahme materieller Rechtsgrundlagen in den Beschlusstext entschieden hatte, einschließlich einer Rechtsgrundlage aus Titel V im dritten Teil des AEUV.[2] Den ersten Beschluss[3] zu Aspekten im Zusammenhang mit Sportwetten nahm der Rat am 10. Juni 2013 an, den zweiten Beschluss[4], der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betrifft, verabschiedete er am 23. September 2013.

Die Kommission nahm entsprechend den Beschlüssen des Rates an den darauffolgenden Verhandlungen teil; diese wurden am 9. Juli 2014 mit der Annahme des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben durch die Ministerstellvertreter abgeschlossen.[5] Am 18. September 2014 wurde das Übereinkommen dann auf der Sportministerkonferenz des Europarats zur Unterzeichnung aufgelegt. Gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Übereinkommens ist die Europäische Union berechtigt, das Übereinkommen zu unterzeichnen. Seitdem haben mehrere Vertragsparteien das Übereinkommen unterzeichnet, einschließlich einiger Mitgliedstaaten.

Angesichts der internationalen Dimension von Spielabsprachen steht das Übereinkommen auch nichteuropäischen Ländern zur Unterzeichnung offen. Dies ist ein ganz entscheidender Aspekt, da die weltweite Zusammenarbeit, insbesondere mit Ländern, in denen Sportwetten weit verbreitet sind (z. B. in Südostasien), als wesentlicher Faktor für die wirksame Bekämpfung von Netzen der grenzübergreifend organisierten Kriminalität gilt, die an Spielabsprachen beteiligt und auf verschiedenen Kontinenten aktiv sind. Nach Auffassung der Kommission kann das Übereinkommen als wirksames Instrument bei der Bekämpfung von Spielabsprachen dienen.

Laut Artikel 165 AEUV hat die Tätigkeit der Union im Sportbereich das Ziel, die europäische Dimension des Sports unter anderem durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen zu entwickeln. Darüber hinaus werden die Union und die Mitgliedstaaten in Artikel 165 AEUV aufgefordert, die Zusammenarbeit mit für den Sport zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, zu fördern. Die EU kann durch ihre Tätigkeit zur Bewältigung länderübergreifender Herausforderungen beitragen, mit denen der Sport in Europa konfrontiert ist, beispielsweise zur Bekämpfung von Spielabsprachen, was konzertierte Bemühungen und ein eng abgestimmtes Vorgehen erfordert.

Eines der Hauptziele des Übereinkommens ist die Förderung der Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene; zu diesem Zweck enthält dessen Kapitel III verschiedene Bestimmungen zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen allen Interessenträgern. Die Sportbewegung, Aufsichtsbehörden, Wettanbieter, Strafverfolgungsbehörden und internationale Organisationen müssen zur Bekämpfung von Spielabsprachen eng zusammenarbeiten. Dabei bringt ein solch breites Spektrum von Interessenträgern eigene Herausforderungen mit sich; die EU kann jedoch dazu beitragen, die Beteiligten zusammenzuführen und ein koordiniertes Vorgehen zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sind beim Kampf gegen Spielabsprachen unterschiedlich weit fortgeschritten. Da der grenzüberschreitende Charakter von Spielabsprachen eine Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erfordert, deren Erfahrungsstand in diesem Bereich jedoch sehr unterschiedlich ist, kommt dem Austausch bewährter Verfahren und der Kompetenzentwicklung große Bedeutung zu. Die Hauptaufgabe der EU sollte somit darin bestehen, zum Kapazitätsaufbau beizutragen, als Katalysator für die Zusammenarbeit zu dienen und die Umsetzung des Übereinkommens zu unterstützen.

Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens sollte als Teil der Bemühungen der Kommission verstanden werden, die Bekämpfung von Spielabsprachen voranzubringen; sie steht in Einklang mit anderen Instrumenten, etwa der in der Mitteilung über Online-Glücksspiel[6] angekündigten Initiative der Kommission zu Spielabsprachen in Zusammenhang mit Sportwetten, der Arbeit der EU-Expertengruppe zu Spielabsprachen sowie den vorbereitenden Maßnahmen und Projekten zur Spielabsprachenproblematik[7].

Die Beschlüsse des Rates über die Aufnahme von Verhandlungen sehen vor, dass dem Beitritt der Union eine Zuständigkeitsanalyse vorangeht: „Sollte die EU beschließen, dem künftigen Übereinkommen beizutreten, würden die Rechtsnatur des Übereinkommens und die Aufteilung der Befugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und der Union erst am Ende der Verhandlungen nach Prüfung des genauen Geltungsbereichs der einzelnen Bestimmungen entschieden“.

Die Ergebnisse dieser Analyse werden im Folgenden dargelegt:

Art und Umfang der Zuständigkeit der Union

Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens besteht dessen Zweck in der „Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben, um die Integrität des Sports und die Sportethik im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports zu schützen“. Entsprechend verfolgt das Übereinkommen das übergeordnete Ziel, „die Integrität des Sports und die Sportethik [...] zu schützen“. Hierzu sieht es eine Reihe von Maßnahmen vor, die auf die Verhinderung, Aufdeckung und Sanktionierung der Manipulation von Sportwettbewerben abstellen. Zur Erreichung der Ziele unterstützt das Übereinkommen ferner die internationale Zusammenarbeit und sieht einen Kontrollmechanismus vor, um zu gewährleisten, dass den Bestimmungen des Übereinkommens nachgekommen wird.

Das Übereinkommen verfolgt also einen breit gefächerten Ansatz zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben. Somit sind Maßnahmen unterschiedlichster Art zu ergreifen, die verschiedene Bereiche des Rechts betreffen, wobei die Prävention besonders breiten Raum einnimmt[8]. Andere betroffene Rechtsbereiche sind das materielle Strafrecht, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, der Datenschutz und auch die Regulierung von Wettaktivitäten.

Prävention (Kapitel II-III, Artikel 4-14)

Die meisten Bestimmungen des Übereinkommens zur Prävention könnten unter Artikel 165 Absatz 4 erster Gedankenstrich AEUV fallen; diese Klausel betrifft Fördermaßnahmen im Bereich des Sports.[9] Allerdings ist diese Art der Zuständigkeit in ihrem Umfang beschränkt, da sie jegliche Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ausschließt. In Artikel 165 AEUV ist von „Zusammenarbeit“, „Förderung“ und „Fördermaßnahmen“ die Rede. Die Zuständigkeit der Union geht somit nicht der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich vor.[10]

Im Gegensatz dazu könnten Maßnahmen im Bereich Sportwetten – soweit die Wettanbieter eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben – die Binnenmarktfreiheiten berühren, nämlich die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit. Insbesondere in Bezug auf Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 11 ist festzustellen, dass die Definition des Begriffs „rechtswidrige Sportwette“ jede Sportwetttätigkeit abdeckt, deren Art oder Anbieter nach dem anwendbaren Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der Wettkonsument befindet, unzulässig ist. Die Bezeichnung „anwendbares Recht“ schließt das Unionsrecht ein. Dies bedeutet, dass auch alle durch das Unionsrecht gewährten Rechte zu berücksichtigen sind und dass das Recht der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht – insbesondere im Bereich des Binnenmarkts – in Einklang stehen muss.

Die Artikel 9 bis 11 sehen Maßnahmen vor, die zu einem gewissen Maß an Rechtsangleichung führen könnten. Beispielsweise wird in Artikel 9 des Übereinkommens eine nicht abschließende Liste von Maßnahmen vorgeschlagen, die die Wettaufsichtsbehörden „gegebenenfalls“ ergreifen könnten, um die sportwettenbezogene Manipulation von Sportwettbewerben zu bekämpfen. Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens besagt Folgendes: „Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um Interessenkonflikte und Missbrauch von Insider-Informationen durch natürliche oder juristische Personen zu verhindern, die am Angebot von Sportwettenprodukten beteiligt sind“ (Hervorhebung hinzugefügt). Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens zielt auf die Schaffung einer Meldepflicht ab und sieht hierzu Folgendes vor: „Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um Sportwettenanbieter zur unverzüglichen Meldung von irregulären oder verdächtigen Wetten an die Wettaufsichtsbehörde [...] zu verpflichten“ (Hervorhebung hinzugefügt). Artikel 11 des Übereinkommens, der rechtswidrige Sportwetten betrifft, gibt den Vertragsparteien sogar noch mehr Spielraum: „jede Vertragspartei [prüft] die am besten geeigneten Mittel für den Kampf gegen Anbieter rechtswidriger Sportwetten und erwägt im Einklang mit dem anwendbaren Recht des jeweiligen Hoheitsgebiets Maßnahmen wie [...]“.

Dies zeigt, dass Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 eine Grundlage für eine mögliche Harmonisierung nach Artikel 114 AEUV schaffen, die Wettanbieter betrifft, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Artikel 11, der noch flexiblere Formulierungen enthält, sieht auch noch eine gewisse Angleichung der Vorschriften vor, die ebenfalls unter Artikel 114 AEUV über die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes fallen könnten.

Zugleich könnte sich Artikel 11 des Übereinkommens aber auch auf Dienstleistungen auswirken, die von Drittländern aus erbracht werden. Die entsprechenden Maßnahmen, die unmittelbar den „Zugang“ zu solchen Dienstleistungen betreffen, könnten von Artikel 207 AEUV zur gemeinsamen Handelspolitik der Union abgedeckt werden.

Für Artikel 14 des Übereinkommens, der den Schutz personenbezogener Daten regelt, gilt die Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 16 AEUV.

Strafverfolgung (Kapitel IV-VI; Artikel 15-25)

Kapitel IV betrifft das Strafrecht und die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung (Artikel 15 bis 18). Artikel 15 sieht keine universelle Strafbarkeit der Manipulation von Sportwettbewerben vor, sondern bezieht sich nur auf bestimmte Formen der Manipulation (wenn diese mit Nötigung, Korruption oder Betrug einhergeht). Dies könnte unter Artikel 83 Absatz 1 AEUV fallen, wenn die Straftaten im Rahmen der organisierten Kriminalität oder von Korruptionspraktiken begangen werden.[11] Artikel 15 beschränkt sich jedoch nicht auf die organisierte Kriminalität, sondern erstreckt sich auch auf Nötigung und Betrug, die nicht mit Korruption in Zusammenhang stehen. Der Besitzstand der Union in diesem Kontext ist begrenzt.

Artikel 16 betrifft die Geldwäsche. Auf Unionsebene gilt hier der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates[12] in Verbindung mit der Richtlinie 2014/42/EU[13]. Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens fällt in die Zuständigkeit der EU und unter Artikel 114 AEUV, der auch die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[14] bildet. Da die Richtlinie nicht ausdrücklich auf Sportwettbewerbe Bezug nimmt, lässt sie Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens unberührt, der nur „Sportwettenanbieter“ betrifft. Die Zuständigkeit für die Artikel 17, 18, 22 und 23 (in den Kapiteln IV und VI) ist mit der Zuständigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 des Übereinkommens verknüpft.

Die Bestimmungen der Kapitel V (Gerichtsbarkeit, Strafverfolgung und Durchsetzungsmaßnahmen) und VI (Sanktionen und Maßnahmen) flankieren die Bestimmungen zum materiellen Strafrecht in den Artikeln 15 bis 18 des Übereinkommens. Artikel 19 des Übereinkommens (Gerichtsbarkeit) ist eine ergänzende, auf die Feststellung der strafrechtlichen Vorschriften bezogene Bestimmung. Die Maßnahmen der Artikel 20, 21 und 25 des Übereinkommens (Ermittlung, Schutz, Beschlagnahme und Einziehung) betreffen das Strafverfahren; sie könnten somit unter Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben a und b AEUV fallen.

Internationale Zusammenarbeit (Kapitel VII; Artikel 26-28)

Kapitel VII betrifft die internationale Zusammenarbeit in justiziellen und sonstigen Angelegenheiten. Es sei darauf hingewiesen, dass das Übereinkommen keinen Rechtsrahmen vorsieht, der bereits geltende Regelungen ersetzt, sondern bestehende Rechtsinstrumente im Bereich Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung unberührt lässt.[15] Auf europäischer Ebene besteht ein umfassendes Instrumentarium zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, das entweder auf die verschiedenen Verfahrensweisen bei Spielabsprachen oder auf die Einstufung von Spielabsprachen als neuen Straftatbestand in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten Anwendung finden würde.[16] Dieses Instrumentarium würde Artikel 26 des Übereinkommens abdecken.

Die Artikel 27 und 28 des Übereinkommens enthalten allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit, die unter Artikel 165 AEUV fallen.

Schlussfolgerungen

Bestimmte Straftatbestände werden nicht durch Artikel 83 Absatz 1 AEUV abgedeckt. Für die restlichen Straftatbestände ist die Union zwar zuständig, über die alleinige Zuständigkeit verfügt sie aber nur in zwei Fällen: Artikel 11 (soweit die Bestimmungen des Artikels Dienstleistungen aus und für Drittländer betreffen) und Artikel 14 über den Schutz personenbezogener Daten (teilweise).[17] Für die restlichen Sachverhalte gilt eine geteilte oder „unterstützende“ Zuständigkeit.

2.           RECHTLICHE ASPEKTE

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören.[18] Ergibt die Prüfung eines Rechtakts der Europäischen Union, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur akzessorisch ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Ausnahmsweise ist ein Rechtsakt, wenn feststeht, dass mit ihm mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine gegenüber dem anderen zweitrangig und mittelbar ist, auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen.[19]

Im vorliegenden Fall potenziell relevante Rechtsgrundlagen sind: Artikel 16 AEUV (Datenschutz), Artikel 82 Absätze 1 und 2 AEUV (justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen), Artikel 83 Absatz 1 AEUV (materielles Strafrecht), Artikel 114 AEUV (Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes), Artikel 165 AEUV (Sport) und Artikel 207 AEUV (gemeinsame Handelspolitik).

Im Ganzen gesehen beinhaltet das Ziel der Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben Elemente der Vorbeugung und der Zusammenarbeit, die im Wesentlichen durch Artikel 165 AEUV abgedeckt werden, sowie Elemente der Zusammenarbeit und Annäherung, die unter die folgenden Artikel des AEUV fallen: Artikel 114 (nicht das Strafrecht betreffende Bestimmungen), Artikel 207 (Bestimmungen, die sich auf den Zugang von Wettanbietern aus Drittländern beziehen) sowie Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 83 (Strafsachen).

In Bezug auf Sportwetten könnten die Artikel 114 und 207 AEUV von Bedeutung sein, je nachdem, ob es sich um innerhalb der EU erbrachte Dienstleistungen handelt oder nicht. Insgesamt scheint im Übereinkommen der Binnenmarktaspekt stärker hervorzutreten, während der Aspekt der gemeinsamen Handelspolitik nur durch Artikel 11 des Übereinkommens berührt wird. Doch selbst wenn Artikel 207 AEUV nicht genannt wird und in Bezug auf die Binnenmarktaspekte als akzessorisch betrachtet wird, sind die Mitgliedstaaten nicht für die betreffenden Aspekte aus dem Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zuständig.

In Bezug auf den Datenschutz ist festzustellen, dass dieser nicht das Hauptziel des Übereinkommens ist und die betreffenden Bestimmungen lediglich ergänzende Bedeutung haben. In letzter Zeit verweisen zahlreiche Übereinkommen des Europarats auf die Notwendigkeit des Datenschutzes, selbst wenn sich bereits entsprechende Verpflichtungen aus anderen Übereinkommen ergeben (z. B. Übereinkommen Nr. 108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten), da die verschiedenen Übereinkommen nicht unbedingt dieselben Vertragsparteien haben.

Damit die EU ihre Zuständigkeiten für das gesamte Übereinkommen wahrnehmen kann (mit Ausnahme der Elemente, für die sie nicht zuständig ist), sind somit Artikel 82 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 1, Artikel 114 und Artikel 165 AEUV als wesentliche Rechtsgrundlagen heranzuziehen.

Da im Übereinkommen verschiedene Rechtsbereiche miteinander verwoben sind und da das Übereinkommen sowohl solche Bereiche betrifft, die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen, als auch solche, für die der EU keine Zuständigkeiten übertragen wurden, können weder die Union noch die Mitgliedstaaten das Übereinkommen allein unterzeichnen.

2015/0043 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben in Bezug auf Aspekte, die materielles Strafrecht und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 10. Juni 2013 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Union an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben (im Folgenden das „Übereinkommen“) teilzunehmen, wobei die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffende Angelegenheiten von dieser Ermächtigung ausgenommen waren.

(2)       Am 23. September 2013 nahm der Rat eine zweite Ermächtigung[20] an, die die Kommission berechtigte, auch in Bezug auf Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffen, an den Verhandlungen über das Übereinkommen teilzunehmen.

(3)       Die Verhandlungen wurden mit der Annahme des Übereinkommens durch das Ministerkomitee des Europarats am 9. Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen.

(4)       Artikel 15 des Übereinkommens sieht keine universelle Strafbarkeit der Manipulation von Sportwettbewerben vor, sondern bezieht sich nur auf bestimmte Formen der Manipulation (wenn diese mit Nötigung, Korruption oder Betrug einhergeht). Handlungen, die eine Manipulation von Sportwettbewerben darstellen, werden nur teilweise von den ausdrücklich in Artikel 83 Absatz 1 AEUV genannten Kriminalitätsbereichen erfasst, und zwar dann, wenn sie mit organisierter Kriminalität oder betrügerischen Praktiken in Zusammenhang stehen.[21]

(5)       Artikel 16 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsparteien zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um mit Geldwäsche verbundene Handlungen als strafbar einzustufen, wenn die gewinnbringende Vortat einen der in den Artikeln 15 und 17 des Übereinkommens genannten Tatbestände erfüllt, „sowie in jedem Fall bei Erpressung, Korruption und Betrug“. „Geldwäsche“ wird in Artikel 83 Absatz 1 AEUV genannt. Auf Unionsebene gilt für Geldwäsche der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates[22].

(6)       Die Zuständigkeit für die Artikel 17, 18, 22 und 23 (in den Kapiteln IV und VI) des Übereinkommens ist mit der Zuständigkeit gemäß den Artikeln 15 und 16 des Übereinkommens verknüpft.

(7)       Die Bestimmungen der Kapitel V (Gerichtsbarkeit, Strafverfolgung und Durchsetzungsmaßnahmen) und VI (Sanktionen und Maßnahmen) flankieren die Bestimmungen zum materiellen Strafrecht in den Artikeln 15 bis 18 des Übereinkommens. Artikel 19 des Übereinkommens (Gerichtsbarkeit) ist eine ergänzende, auf die Feststellung der Straftat bezogene Bestimmung.

(8)       Kapitel VII betrifft die internationale Zusammenarbeit in justiziellen und sonstigen Angelegenheiten. Es sei darauf hingewiesen, dass das Übereinkommen keinen Rechtsrahmen vorsieht, der bereits geltende Regelungen ersetzt, sondern bestehende Rechtsinstrumente im Bereich Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung unberührt lässt.[23] Auf europäischer Ebene besteht ein umfassendes Instrumentarium zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, das entweder auf die verschiedenen Vorgehensweisen bei der Manipulation von Sportwettbewerben oder auf die Einstufung der Manipulation von Sportwettbewerben als neuen Straftatbestand in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten Anwendung finden würde.[24]

(9)       Die Europäische Union setzt sich für die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben ein, da dies zu den Bemühungen der Europäischen Union beiträgt, die Manipulation von Sportwettbewerben zu bekämpfen, um die Integrität des Sports und die Sportethik im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports zu schützen.

(10)     Das Übereinkommen sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Übereinkommens genehmigt.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer des Übereinkommens benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am  Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]       COM(2012) 655 final.

[2]       Die Kommission sprach sich in einer Erklärung zum Ratsprotokoll gegen die Aufnahme der materiellen Rechtsgrundlage aus, siehe Ratsdokument Nr. 10509/13.

[3]       Beschluss 2013/304/EU des Rates vom 10. Juni 2013 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der EU an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen mit Ausnahme der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten teilzunehmen, ABl. L 170 vom 22.6.2013, S 62.

[4]       Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der EU an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen hinsichtlich der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten teilzunehmen, Ratsdokument Nr. 10180/13.

[5]       Malta stimmte gegen das Übereinkommen und beantragte am 11. Juli 2014 gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Gutachten zu dem Übereinkommen (Gutachten Nr. 1/14).

[6]       http://ec.europa.eu/growth/single-market/services/gambling/communication/index_de.htm

[7]       Beispiel aus jüngerer Zeit: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/financing/fundings/security-and-safeguarding-liberties/other-programmes/cooperation-between-public-private/index_en.htm

[8]       Die Prävention ist Gegenstand der Kapitel II und III sowie der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens.

[9]       Insbesondere Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und die Artikel 6 und 7 des Übereinkommens (Förderung bestimmter Maßnahmen von Sportorganisationen), Artikel 8 sowie bestimmte Aspekte von Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2 sowie Artikel 12 und 13 des Übereinkommens.

[10]      Siehe Artikel 2 Absatz 5 AEUV: „In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.“

[11]      Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor, ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54.

[12]      Rahmenbeschluss 2001/500/JHA des Rates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

[13]      Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union.

[14]      Die Richtlinie gibt – angesichts der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – den Rahmen vor für Maßnahmen zur Wahrung der Solidität, Integrität und Stabilität von Kredit- und Finanzinstituten sowie zur Stärkung des Vertrauens in das Finanzsystem als Ganzes.

[15]      Randnr. 21 des erläuternden Berichts.

[16]      Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1; Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 20; Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln in der Europäischen Union, ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45; Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen; Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates über die Europäische Beweisanordnung, ABl. L 350 vom 30.12.2008; Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren, ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42; Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1; Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39.

[17]      Relevante Rechtsakte könnten z. B. sein: Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) und Rahmenbeschluss 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).

[18]      Urteil des Gerichtshofs, C-377/12, Kommission/Rat, Randnr. 34.

[19]      Ebd., Randnr. 34. des Urteils.

[20]             Ratsdokument Nr. 10180/13.

[21]             Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor, ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54.

[22]             ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1. Siehe auch Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

[23]             Randnr. 21 des erläuternden Berichts.

[24]             Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1; Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 20; Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln in der Europäischen Union, ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45; Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen; Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates über die Europäische Beweisanordnung, ABl. L 350 vom 30.12.2008; Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren, ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42; Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1; Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39.

                                                                                               

Sammlung der Europaratsverträge – Nr. 215

Übereinkommen des Europarats

gegen die Manipulation

von Sportwettbewerben

Magglingen/Macolin, 18.9.2014

              Präambel

              Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

              in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

              in der Erwägung des Aktionsplans des dritten Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs des Europarats am 16./17. Mai 2005 in Warschau, in dem die Weiterführung der Arbeit des Europarats, die im Bereich des Sports Maßstäbe setzt, empfohlen wird,

              in der Erwägung, dass es notwendig ist, einen gemeinsamen europäischen und weltweiten Rahmen für die Entwicklung des Sports auf der Grundlage der Prinzipien der pluralistischen Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Sportethik weiterzuentwickeln,

              in dem Bewusstsein, dass jedes Land und jede Sportart auf der Welt potenziell von der Manipulation von Sportwettbewerben betroffen sein kann, und unter Hervorhebung dessen, dass dieses Phänomen als weltweite Bedrohung für die Integrität des Sports einer weltweiten Reaktion bedarf und auch von Staaten unterstützt werden muss, die nicht Mitglied des Europarats sind,

              ihrer Besorgnis über die Beteiligung von Straftätern und insbesondere der organisierten Kriminalität an der Manipulation von Sportwettbewerben und über deren grenzüberschreitende Natur Ausdruck gebend,

              unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950, SEV-Nr. 5) und deren Protokolle, das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (1985, SEV-Nr. 120), das Übereinkommen gegen Doping (1989, SEV-Nr. 135), das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (1999, SEV-Nr. 173) und die Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005, SEV-Nr. 198),

              unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) und dessen Protokolle,

              ferner unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (2003),

              unter Hinweis auf die Bedeutung wirkungsvoller und unverzüglicher Ermittlungen bei Straftaten, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen,

              unter Hinweis auf die Schlüsselrolle, welche die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) bei der Erleichterung einer wirkungsvollen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zusätzlich zur justiziellen Zusammenarbeit spielt,

              unter Hervorhebung dessen, dass Sportorganisationen die Verantwortung für die Aufdeckung und Sanktionierung der Manipulation von Sportwettbewerben tragen, die von Personen begangen wird, die ihrer Aufsicht unterliegen,

              in Anerkennung der beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bereits erzielten Ergebnisse,

              in der Überzeugung, dass ein wirkungsvoller Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben eine verstärkte, schnelle, nachhaltige und ausreichend funktionsfähige nationale und internationale Zusammenarbeit erfordert,

              gestützt auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten Rec(92)13rev zur überarbeiteten Europäischen Sportcharta, CM/Rec(2010)9 zum überarbeiteten Kodex für Sportethik, Rec(2005)8 zu den Grundsätzen von Good Governance im Sport und CM/Rec(2011)10 über die Förderung der Integrität des Sports zur Bekämpfung der Manipulation von Ergebnissen, insbesondere Spielabsprachen (Match-Fixing),

              vor dem Hintergrund der Arbeiten und Schlussfolgerungen der folgenden Konferenzen:

              –     die 11. Sportministerkonferenz des Europarats am 11. und 12. Dezember 2008 in Athen,

              -      die 18. Informelle Sportministerkonferenz des Europarats (22. September 2010, Baku) über die Förderung der Integrität des Sports gegen die Manipulation von Ergebnissen (Spielabsprachen),

              –     die 12. Sportministerkonferenz des Europarats (15. März 2012, Belgrad) insbesondere in Bezug auf die Erstellung einer neuen völkerrechtlichen Übereinkunft gegen die Manipulation von Sportergebnissen,

              –     die 5. Internationale Konferenz der UNESCO der für Leibeserziehung und Sport verantwortlichen Minister und Hohen Beamten (MINEPS V),

              in der Überzeugung, dass Dialog und Zusammenarbeit zwischen Behörden, Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstaltern und Sportwettenanbietern auf nationaler und internationaler Ebene auf der Grundlage von gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Vertrauen entscheidend sind bei der Suche nach wirkungsvollen gemeinsamen Antworten auf die Herausforderungen, die sich durch das Problem der Manipulation von Sportwettbewerben stellen,

              in der Erkenntnis, dass Sport auf der Grundlage eines fairen und gleichen Wettbewerbs seiner Natur nach unvorhersehbar ist und voraussetzt, dass unethischen Praktiken und Verhaltensweisen im Sport energisch und wirkungsvoll entgegengetreten wird,

              ihre Überzeugung hervorhebend, dass die einheitliche Anwendung der Grundsätze von Good Governance und Sportethik wesentlich dazu beiträgt, die Korruption, die Manipulation von Sportwettbewerben und andere Arten von Fehlverhalten im Sport zu bekämpfen,

              in Anerkennung dessen, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports die Sportorganisationen für den Sport verantwortlich sind und beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben Selbstregulierungs- und Disziplinarverantwortlichkeiten tragen, Behörden jedoch gegebenenfalls die Integrität des Sports schützen,

              in Anerkennung dessen, dass die Entwicklung von Sportwetttätigkeiten, insbesondere von rechtswidrigen Sportwetten, die Risiken einer derartigen Manipulation erhöht,

              in der Erwägung, dass die Manipulation von Sportwettbewerben mit Sportwetten und mit Straftaten zusammenhängen oder nicht zusammenhängen kann und in allen Fällen untersucht werden sollte,

              in Anbetracht des Ermessensspielraums, den Staaten im Rahmen anwendbaren Rechts bei Entscheidungen über Regelungen für Sportwetten genießen –

              sind wie folgt übereingekommen:

              Kapitel I – Zweck, Leitbild, Begriffsbestimmungen

              Artikel 1 – Zweck und Hauptziele

       1      Zweck dieses Übereinkommens ist die Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben, um die Integrität des Sports und die Sportethik im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports zu schützen.

       2      Für diesen Zweck sind die Hauptziele dieses Übereinkommens,

              a      die nationale oder grenzüberschreitende Manipulation nationaler und internationaler Sportwettbewerbe zu verhindern, aufzudecken und zu bestrafen,

              b      die gegen die Manipulation von Sportwettbewerben gerichtete nationale und internationale Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden sowie mit den am Sport und an Sportwetten beteiligten Organisationen zu fördern.

              Artikel 2 – Leitbild

       1      Der Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben stellt unter anderem die Beachtung der folgenden Grundsätze sicher:

              a      Menschenrechte,

              b      Rechtmäßigkeit,

              c      Verhältnismäßigkeit,

              d      Schutz der Privatsphäre und personenbezogenen Daten.

              Artikel 3 – Begriffsbestimmungen

              Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

       1      „Sportwettbewerb“ jede Sportveranstaltung, die in Einklang mit den Regeln organisiert wird, die von einer gemäß Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen aufgelisteten Sportorganisation festgelegt und durch eine internationale Sportorganisation oder gegebenenfalls eine andere zuständige Sportorganisation anerkannt wurde,

 

       2      „Sportorganisation“ jede Organisation, die den Sport oder eine bestimmte Sportart regelt und auf der Liste erscheint, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen angenommen wurde, sowie bei Bedarf deren angegliederte kontinentale und nationale Organisationen,

       3      „Wettbewerbsveranstalter“ jede Sportorganisation oder sonstige Person ungeachtet ihrer Rechtsform, die Sportwettbewerbe veranstaltet,

       4      „Manipulation von Sportwettbewerben“ jede vorsätzliche Abmachung, Handlung oder Unterlassung, die auf eine missbräuchliche Veränderung des Ergebnisses oder Verlaufs eines Sportwettbewerbs abzielt, um die Unvorhersehbarkeit des genannten Sportwettbewerbs ganz oder teilweise in der Absicht aufzuheben, einen ungerechtfertigten Vorteil für sich selbst oder für andere herbeizuführen,

       5      „Sportwette“ jedes Setzen eines geldwerten Einsatzes in der Erwartung eines geldwerten Preises vorbehaltlich eines künftigen und ungewissen Ereignisses in Bezug auf einen Sportwettbewerb. Insbesondere bedeutet

              a      „rechtswidrige Sportwette“ jede Sportwetttätigkeit, deren Art oder Anbieter nach dem anwendbaren Recht des Gebiets, in dem sich der Wettkonsument befindet, unzulässig ist,

              b      „irreguläre Sportwette“ jede Sportwetttätigkeit, die mit den üblichen oder zu erwartenden Mustern des fraglichen Marktes unvereinbar ist oder sich auf Wetten bei einem Sportwettbewerb bezieht, dessen Verlauf ungewöhnliche Merkmale aufweist,

              c      „verdächtige Sportwette“ jede Sportwetttätigkeit, die nach zuverlässigen und übereinstimmenden Hinweisen offenbar mit einer Manipulation des Sportwettbewerbs verknüpft ist, zu dem sie angeboten wird.

       6      „Wettbewerbsbeteiligter“ jede natürliche oder juristische Person, die einer der folgenden Kategorien angehört:

              a      „Athlet“, d. h. jede Person oder Personengruppe, die an Sportwettbewerben teilnimmt,

              b      „Athletenbetreuer“, d. h. Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Agenten, Mannschaftsmitarbeiter, Mannschaftsfunktionäre sowie Ärzte und medizinische Betreuer, die mit Athleten arbeiten oder sie behandeln, die an Sportwettbewerben teilnehmen oder sich auf sie vorbereiten, sowie alle sonstigen Personen, die mit den Athleten arbeiten,

              c      „Funktionär“, d. h. jede Person, die Eigentümer, Anteilseigner, Führungskraft oder Mitarbeiter der Organisationen ist, die Sportwettbewerbe veranstalten und fördern, sowie Schiedsrichter, Jury-Mitglieder und sonstige akkreditierte Personen. Der Begriff umfasst auch die Führungskräfte und Mitarbeiter der internationalen Sportorganisation beziehungsweise der sonstigen zuständigen Sportorganisation, die den Wettbewerb anerkennt.

 

       7      „Insider-Informationen“ sich auf einen Wettbewerb beziehende Informationen, die eine Person aufgrund ihrer Position in Bezug auf eine Sportart oder einen Wettbewerb besitzt, unter Ausschluss von Informationen, die bereits veröffentlicht wurden oder allgemein bekannt sind, interessierten Angehörigen der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich sind oder im Einklang mit den Vorschriften, die den betreffenden Wettbewerb regeln, offengelegt wurden.

Kapitel II – Vorbeugung, Zusammenarbeit und andere Maßnahmen

              Artikel 4 – Innerstaatliche Koordinierung

       1      Jede Vertragspartei stimmt die Strategien und das Vorgehen aller Behörden, die mit dem Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben befasst sind, aufeinander ab.

       2      Jede Vertragspartei fordert im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstalter und Sportwettenanbieter zur Zusammenarbeit beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben auf und betraut sie gegebenenfalls mit der Umsetzung der jeweiligen Bestimmungen dieses Übereinkommens.

              Artikel 5 – Risikobewertung und Risikomanagement

       1      Jede Vertragspartei bestimmt, analysiert und bewertet – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sportorganisationen, Sportwettenanbietern, Wettbewerbsveranstaltern und anderen relevanten Organisationen – die mit der Manipulation von Sportwettbewerben zusammenhängenden Risiken.

       2      Jede Vertragspartei fordert Sportorganisationen, Sportwettenanbieter, Wettbewerbsveranstalter und sonstige relevante Organisationen zur Festlegung von Verfahren und Regeln auf, um die Manipulation von Sportwettbewerben zu bekämpfen, und beschließt zu diesem Zweck gegebenenfalls erforderliche gesetzgeberische oder andere Maßnahmen.

              Artikel 6 – Aufklärung und Sensibilisierung

       1      Jede Vertragspartei fördert Sensibilisierungs-, Aufklärungs-, Schulungs- und Forschungsmaßnahmen, um den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben zu stärken.

              Artikel 7 – Sportorganisationen und Wettbewerbsveranstalter

       1      Jede Vertragspartei fordert Sportorganisationen und Wettbewerbsveranstalter auf, zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben Regeln und Grundsätze der Good Governance zu beschließen und umzusetzen, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

              a      Verhinderung von Interessenkonflikten, darunter

                     –     Verbot für Wettbewerbsbeteiligte, Wetten auf Sportwettbewerbe abzuschließen, in die sie eingebunden sind,

                     –     Verbot der missbräuchlichen Verwendung oder der Verbreitung von Insider-Informationen,

              b      Einhaltung aller vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen durch Sportorganisationen und deren angegliederte Mitgliedsorganisationen,

              c      Verpflichtung von Wettbewerbsbeteiligten, alle verdächtigen Tätigkeiten, Vorfälle, Anreize oder Vorgehensweisen, die als Verstoß gegen die Regeln zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben betrachtet werden könnten, unverzüglich zu melden.

       2      Jede Vertragspartei fordert Sportorganisationen dazu auf, die geeigneten Maßnahmen zu beschließen und umzusetzen, um Folgendes sicherzustellen:

              a      eine verbesserte und wirkungsvolle Überwachung des Ablaufs von Sportwettbewerben, die den Risiken einer Manipulation ausgesetzt sind,

              b      Regelungen zur unverzüglichen Meldung von Fällen verdächtiger Tätigkeiten, die mit der Manipulation von Sportwettbewerben verbunden sind, an die zuständigen Behörden oder die nationale Plattform,

              c      wirkungsvolle Mechanismen zur Erleichterung der Offenlegung von Informationen in Bezug auf potenzielle oder tatsächliche Fälle einer Manipulation von Sportwettbewerben, darunter ein geeigneter Schutz für Informanten (Whistleblower),

              d      Schärfung des Bewusstseins bei Wettbewerbsbeteiligten, einschließlich junger Sportlerinnen und Sportler, für das Risiko einer Manipulation von Sportwettbewerben und Bemühungen zur Eindämmung des Risikos durch Aufklärungs- und Schulungsmaßnahmen sowie die Verbreitung von Informationen,

              e      die spätestmögliche Berufung der jeweiligen Funktionäre für einen Sportwettbewerb, insbesondere der Juroren und Schiedsrichter.

       3      Jede Vertragspartei fordert ihre Sportorganisationen und über diese die internationalen Sportorganisationen auf, bei Verstößen gegen deren interne Regeln bezüglich der Manipulation von Sportwettbewerben, insbesondere der in Absatz 1 genannten Punkte, konkrete, wirkungsvolle, verhältnismäßige und abschreckende Disziplinarstrafen und -maßnahmen zu verhängen sowie eine gegenseitige Anerkennung und Durchsetzung von Sanktionen sicherzustellen, die durch andere Sportorganisationen verhängt werden, insbesondere in anderen Ländern.

       4      Eine von Sportorganisationen festgestellte disziplinarische Verantwortung schließt die straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Haftung nicht aus.

              Artikel 8 – Maßnahmen im Hinblick auf die Finanzierung von Sportorganisationen

       1      Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um eine ausreichende Transparenz im Hinblick auf die Finanzierung von Sportorganisationen zu gewährleisten, die durch die Vertragspartei finanziell gefördert werden.

       2      Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit der Unterstützung von Sportorganisationen bei der Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben, darunter auch durch die Finanzierung geeigneter Verfahren.

       3      Jede Vertragspartei prüft bei Bedarf, ob die finanzielle Förderung von Wettbewerbsteilnehmern, die für die Manipulation von Sportwettbewerben bestraft wurden, für die Dauer der Sanktion ausgesetzt werden sollte oder ob Sportorganisationen aufgefordert werden sollten, die finanzielle Förderung für die Dauer der Sanktion auszusetzen.

       4      Gegebenenfalls unternimmt jede Vertragspartei Schritte, um die finanzielle oder sonstige sportbezogene Förderung von Sportorganisationen, die Regelungen zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben nicht wirksam anwenden, teilweise oder vollständig auszusetzen.

              Artikel 9 – Maßnahmen bezüglich der Wettaufsichtsbehörde oder einer oder mehrerer sonstiger zuständiger Behörden

       1      Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die in der Rechtsordnung der Vertragspartei mit der Umsetzung der Sportwettenregulierung und mit der Anwendung aller relevanten Maßnahmen zur Bekämpfung der sportwettenbezogenen Manipulation von Sportwettbewerben betraut sind, darunter gegebenenfalls

              a      mit dem rechtzeitigen Austausch von Informationen mit anderen zuständigen Behörden oder einer nationalen Plattform für rechtswidrige, irreguläre oder verdächtige Sportwetten sowie Verstöße gegen Regelungen, die in diesem Übereinkommen genannt sind oder im Einklang mit diesem Übereinkommen festgelegt werden,

              b      mit – nach Beratungen mit den nationalen Sportorganisationen und Sportwettenanbietern – einer Begrenzung des Angebots von Sportwetten, wobei insbesondere Sportwettbewerbe ausgeschlossen werden,

                     –     die für Personen im Alter von unter 18 Jahren vorgesehen sind oder

                     –     bei denen die Veranstaltungsbedingungen und/oder Wetteinsätze in sportlicher Hinsicht nicht angemessen sind,

              c      mit der vorherigen Bereitstellung von Informationen für Wettbewerbsveranstalter über die Arten und Gegenstände von Sportwettprodukten, um deren Bemühungen zu unterstützen, Risiken der Sportmanipulation bei deren Wettbewerben zu erkennen und zu steuern,

              d      mit der systematischen Verwendung von Zahlungsmitteln bei Sportwetten, mit denen Finanzströme oberhalb eines bestimmten, von der jeweiligen Vertragspartei festgelegten Schwellenwerts zurückverfolgt werden können, insbesondere die Einzahler, Zahlungsempfänger und Beträge,

              e      mit Verfahren, mit denen – in Zusammenarbeit mit und zwischen Sportorganisationen und gegebenenfalls Sportwettenanbietern – Wettbewerbsbeteiligte an Wetten auf Sportwettbewerbe gehindert werden, die gegen die jeweiligen Sportregeln oder anwendbares Recht verstoßen,

              f      mit der im Einklang mit innerstaatlichem Recht erfolgenden Aussetzung von Wetten auf Wettbewerbe, zu denen relevante Warnungen eingegangen sind.

       2      Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten Behörde oder Behörden mit.

              Artikel 10 – Sportwettenanbieter

       1      Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um Interessenkonflikte und Missbrauch von Insider-Informationen durch natürliche oder juristische Personen zu verhindern, die am Angebot von Sportwettenprodukten beteiligt sind, insbesondere durch Beschränkungen in Bezug auf

              a      Wetten auf eigene Produkte durch natürliche oder juristische Personen, die am Angebot von Sportwettenprodukten beteiligt sind,

              b      den Missbrauch einer Position als Sponsor oder Miteigentümer einer Sportorganisation für die Manipulation eines Sportwettbewerbs oder für den Missbrauch von Insider-Informationen,

              c      die Beteiligung von Wettbewerbsbeteiligten an der Erstellung von Wettquoten für den Wettbewerb, in den sie eingebunden sind,

              d      ein Angebot von Wetten durch einen Sportwettenanbieter, der auf einen Wettbewerbsveranstalter oder Wettbewerbsbeteiligten einen maßgeblichen Einfluss ausübt, sowie durch einen Sportwettenanbieter, der durch diesen Wettbewerbsveranstalter oder Wettbewerbsbeteiligten maßgeblich beeinflusst wird, auf den Wettbewerb, in den dieser Wettbewerbsveranstalter oder Wettbewerbsbeteiligte eingebunden ist. 

       2      Jede Vertragspartei fordert ihre Sportwettenanbieter und über diese die internationalen Organisationen von Sportwettenanbietern dazu auf, deren Eigentümer und Mitarbeiter durch Aufklärung und Schulung sowie die Verbreitung von Informationen für die Folgen und die Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben zu sensibilisieren.

       3      Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um Sportwettenanbieter zur unverzüglichen Meldung von irregulären oder verdächtigen Wetten an die Wettaufsichtsbehörde, sonstige zuständige Behörden oder die nationale Plattform zu verpflichten.

              Artikel 11 – Kampf gegen rechtswidrige Sportwetten

       1      Im Hinblick auf die Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben prüft jede Vertragspartei die am besten geeigneten Mittel für den Kampf gegen Anbieter rechtswidriger Sportwetten und erwägt im Einklang mit dem anwendbaren Recht des jeweiligen Hoheitsgebiets Maßnahmen wie

              a      Sperrung oder mittelbare und unmittelbare Beschränkung des Zugangs zu Anbietern, die rechtswidrige Sportwetten im Fernabsatz vertreiben, sowie Schließung rechtswidriger vor Ort präsenter Sportwettenanbieter, die der Gerichtsbarkeit der Vertragspartei unterliegen,

              b      Unterbrechung von Finanzströmen zwischen Anbietern und Konsumenten rechtswidriger Sportwetten,

              c      Werbeverbot für Anbieter rechtswidriger Sportwetten,

              d      Sensibilisierung von Konsumenten für die mit rechtswidrigen Sportwetten zusammenhängenden Risiken.

Kapitel III – Informationsaustausch

              Artikel 12 – Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, Sportorganisationen und Sportwettenanbietern

       1      Unbeschadet Artikel 14 erleichtert jede Vertragspartei auf nationaler und internationaler Ebene sowie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht den Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Behörden, Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstaltern, Sportwettenanbietern und nationalen Plattformen. Insbesondere verpflichtet sich jede Vertragspartei, Verfahren für die Weitergabe von relevanten Informationen einzurichten, wenn derartige Informationen bei der Durchführung der in Artikel 5 genannten Risikobewertung, insbesondere der vorherigen Bereitstellung von Informationen über die Arten und Gegenstände der Wettprodukte für die Wettbewerbsveranstalter, sowie bei der Veranlassung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren im Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettbewerben hilfreich sein könnten.

       2      Auf Verlangen unterrichtet der Empfänger derartiger Informationen im Einklang mit innerstaatlichem Recht die informationsgebende Organisation oder Behörde unverzüglich von den Folgemaßnahmen, die aufgrund dieser Mitteilung ergriffen wurden.

       3      Jede Vertragspartei prüft mögliche Arten der Entwicklung oder Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit dem Kampf gegen rechtswidrige Sportwetten gemäß Artikel 11 dieses Übereinkommens.

              Artikel 13 – Nationale Plattform

       1      Jede Vertragspartei benennt eine nationale Plattform, die sich mit der Manipulation von Sportwettbewerben befasst. Die nationale Plattform hat im Einklang mit innerstaatlichem Recht unter anderem folgende Aufgaben:

              a      Sie dient als Medium, über das Informationen gesammelt und verbreitet werden, die für den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben für die jeweiligen Organisationen und Behörden von Bedeutung sind,

              b      sie koordiniert den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben,

              c      sie empfängt, bündelt und analysiert Informationen zu irregulären und verdächtigen Wetten, die auf Sportwettbewerbe abgeschlossen werden, welche auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei stattfinden, und gibt gegebenenfalls Warnungen heraus,

              d      sie übermittelt Informationen zu möglichen Verstößen gegen in diesem Übereinkommen genannte Rechtsvorschriften oder Sportregelungen an Behörden oder an Sportorganisationen und/oder Sportwettenanbieter,

              e      sie arbeitet mit allen Organisationen und zuständigen Behörden auf nationaler und internationaler Ebene, einschließlich nationaler Plattformen anderer Staaten, zusammen.

       2      Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung und die Anschriften der nationalen Plattform mit.

              Artikel 14 – Schutz personenbezogener Daten

       1      Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen gegen die Manipulation von Sportwettbewerben mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften und Standards zum Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen, insbesondere bei dem in diesem Übereinkommen behandelten Informationsaustausch.

       2      Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Behörden und Organisationen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei der Erhebung, der Verarbeitung und dem Austausch von personenbezogenen Daten unabhängig von der Art dieses Austauschs die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Angemessenheit, Sachdienlichkeit und Richtigkeit sowie die Datensicherheit und die Rechte der Betroffenen hinreichend berücksichtigt werden.

       3      Jede Vertragspartei sieht in ihren Rechtsvorschriften vor, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Behörden und Organisationen sicherstellen, dass der Datenaustausch für den Zweck dieses Übereinkommens nicht über das zur Verfolgung der erklärten Zwecke dieses Austauschs notwendige Mindestmaß hinausgeht.

       4      Jede Vertragspartei fordert die verschiedenen unter dieses Übereinkommen fallenden Behörden und Organisationen zur Bereitstellung der erforderlichen technischen Mittel auf, um die Sicherheit der ausgetauschten Daten sicherzustellen und deren Zuverlässigkeit und Integrität sowie die Verfügbarkeit und Integrität der Datenaustauschsysteme und die Identifizierung ihrer Benutzer zu gewährleisten.

Kapitel IV – Materielles Strafrecht und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

              Artikel 15 – Straftaten im Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettbewerben

       1      Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionen für die Manipulation von Sportwettbewerben vorgesehen ist, wenn diese entweder mit Nötigung, mit Korruption oder mit Betrug im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts einhergeht.

              Artikel 16 – Waschen der Erträge aus Straftaten im Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettbewerben

       1      Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005, SEV-Nr. 198), in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) oder in Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (2003) genannten Verhaltensweisen in ihrem innerstaatlichen Recht unter den darin genannten Bedingungen als strafbare Handlungen einzustufen, wenn die gewinnbringende Vortat einen der in den Artikeln 15 und 17 des vorliegenden Übereinkommens genannten Tatbestände erfüllt, sowie in jedem Fall bei Erpressung, Korruption und Betrug.

       2      Bei der Entscheidung der Frage, welche Straftaten als in Absatz 1 genannte Vortaten gelten sollen, kann jede Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht selbst darüber befinden, wie sie diese Straftaten definiert, sowie darüber, aufgrund welcher Elemente es sich um schwere Straftaten handelt.

       3      Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit, die Manipulation von Sportwettbewerben in ihren Rahmen für die Verhinderung der Geldwäsche einzubeziehen, indem Sportwettenanbieter verpflichtet werden, Vorschriften zur Kundensorgfaltspflicht, zur Führung von Unterlagen und zur Berichterstattung anzuwenden.

              Artikel 17 – Beihilfe und Anstiftung

       1      Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die Beihilfe und Anstiftung zur Begehung einer der in Artikel 15 dieses Übereinkommens genannten Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat einzustufen.

              Artikel 18 – Unternehmenshaftung

       1      Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für eine in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannte Straftat haftbar gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

              a      einer Vertretungsbefugnis für die juristische Person,

              b      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,

              c      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

       2      Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Haftung einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

       3      Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person haftbar gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannten Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

       4      Diese Haftung gilt unbeschadet der strafrechtlichen Haftung der natürlichen Personen, die die Straftat begangen haben.

Kapitel V – Gerichtsbarkeit, Strafverfahren und Strafverfolgungsmaßnahmen

              Artikel 19 – Gerichtsbarkeit

       1      Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird:

              a      in ihrem Hoheitsgebiet oder

              b      an Bord eines Schiffes unter ihrer Flagge oder

              c      an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach ihrem Recht eingetragen ist oder

              d      von einem ihrer Staatsangehörigen oder einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat.

       2      Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er beziehungsweise sie sich das Recht vorbehält, die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 Buchstabe d nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

       3      Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannten Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen sich ein mutmaßlicher Täter in ihrem Hoheitsgebiet befindet und aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert werden kann.

       4      Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmaßliche Straftat, die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannt ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

       5      Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die Ausübung einer Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus.

              Artikel 20 – Maßnahmen zur Sicherstellung elektronischer Beweismittel

       1      Jede Vertragspartei trifft gesetzgeberische oder andere Maßnahmen zur Sicherstellung elektronischer Beweismittel im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht, unter anderem durch die umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten, die umgehende Sicherung und Weitergabe von Verkehrsdaten, durch Herausgabeanordnungen, die Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten, die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit und das Abfangen von Inhaltsdaten, wenn Straftaten untersucht werden, die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannt sind.

              Artikel 21 – Schutzmaßnahmen

       1      Jede Vertragspartei prüft die Verabschiedung der gegebenenfalls erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz vorzusehen für

              a      Personen, die in gutem Glauben und in begründeten Fällen Informationen zu Straftaten bereitstellen, die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannt sind, oder anderweitig mit den Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten,

              b      Zeugen, die in Bezug auf diese Straftaten aussagen,

              c      Familienangehörige von Personen, die unter den Buchstaben a und b genannt sind, soweit notwendig.

Kapitel VI – Sanktionen und Maßnahmen

              Artikel 22 – Strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen

       1      Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannten Straftaten, wenn sie von natürlichen Personen begangen werden, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, geahndet werden können, die der Schwere der Straftaten Rechnung tragen. Diese Sanktionen umfassen auch freiheitsentziehende Maßnahmen, die nach innerstaatlichem Recht zur Auslieferung führen können.

              Artikel 23 – Sanktionen gegen juristische Personen

       1      Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 18 haftbar sind, wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen unterliegen, darunter auch Geldsanktionen und möglicherweise anderen Maßnahmen wie

              a      einem vorübergehenden oder dauerhaften Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit,

              b      richterlicher Aufsicht,

              c      einer richterlich angeordneten Liquidation.

              Artikel 24 – Verwaltungsrechtliche Sanktionen

       1      Jede Vertragspartei trifft gegebenenfalls die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen in Bezug auf nach ihrem innerstaatlichen Recht strafbare Handlungen, um nach diesem Übereinkommen festgestellte Zuwiderhandlungen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen und Maßnahmen im Anschluss an Verfahren zu ahnden, die von Verwaltungsbehörden eingeleitet wurden, gegen deren Entscheidung ein zuständiges Gericht angerufen werden kann.

       2      Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungsmaßnahmen angewandt werden. Dies kann durch die Wettaufsichtsbehörde oder eine oder mehrere andere zuständige Behörden im Einklang mit innerstaatlichem Recht geschehen.

              Artikel 25 – Beschlagnahme und Einziehung

       1      Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit innerstaatlichem Recht die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen:

              a      Gegenstände, Schriftstücke und andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden oder verwendet werden sollten, um die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannten Straftaten zu begehen,

              b      Erträge aus diesen Straftaten oder Vermögen, dessen Wert demjenigen dieser Erträge entspricht.

Kapitel VII – Internationale Zusammenarbeit in justiziellen und sonstigen Angelegenheiten

              Artikel 26 – Maßnahmen für eine internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

       1      Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen sowie mit den einschlägigen völkerrechtlichen und regionalen Übereinkünften und Vereinbarungen, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und mit ihrem innerstaatlichen Recht für die Zwecke der Ermittlungen, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren, einschließlich Beschlagnahme und Einziehung, in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannten Straftaten in größtmöglichem Umfang zusammen.

       2      Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit den einschlägigen völkerrechtlichen, regionalen und zweiseitigen Verträgen über Auslieferung und Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten sowie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannten Straftaten in größtmöglichem Umfang zusammen.

       3      In Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit gilt in Fällen, in denen beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung betrachtet wird, diese ohne Rücksicht darauf als erfüllt, ob die Rechtsvorschriften des ersuchten Staats die Straftat derselben Kategorie von Straftaten zuordnen oder mit demselben Ausdruck wie der ersuchende Staat bezeichnen, sofern beide Vertragsparteien das Verhalten unter Strafe stellen, das der Straftat zugrunde liegt, für die um Rechtshilfe oder Auslieferung ersucht wird.

       4      Geht einer Vertragspartei, die Auslieferung oder Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten vom Vorliegen eines Vertrags abhängig macht, ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten von einer Vertragspartei zu, mit der sie keinen derartigen Vertrag geschlossen hat, kann sie dieses Übereinkommen in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 genannten Straftaten unter vollständiger Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und vorbehaltlich der in ihrem innerstaatlichen Recht geregelten Voraussetzungen als Rechtsgrundlage für Auslieferung oder Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten betrachten.

              Artikel 27 – Sonstige Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Vorbeugung

       1      Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Vorbeugung und den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben gegebenenfalls in Hilfsprogramme zugunsten von Drittstaaten aufzunehmen.

              Artikel 28 – Internationale Zusammenarbeit mit internationalen Sportorganisationen

       1      Jede Vertragspartei arbeitet im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben mit internationalen Sportorganisationen zusammen.

Kapitel VIII – Folgemaßnahmen

              Artikel 29 – Übermittlung von Informationen

       1      Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats in einer der Amtssprachen des Europarats alle einschlägigen Informationen über gesetzgeberische und andere Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens einzuhalten.

              Artikel 30 – Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen

       1      Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit ein Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen eingesetzt.

       2      Jede Vertragspartei kann im Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein, darunter Vertreter von Behörden, die für Sport, Strafverfolgung oder Wettregulierung zuständig sind. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

       3      Die Parlamentarische Versammlung des Europarats sowie weitere relevante zwischenstaatliche Ausschüsse des Europarats berufen in den Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen jeweils einen Vertreter, um zu einem sektorübergreifenden und multidisziplinären Ansatz beizutragen. Der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen kann bei Bedarf durch einstimmigen Beschluss jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, jede internationale Organisation oder jedes internationale Gremium dazu einladen, sich auf seinen Sitzungen durch einen Beobachter vertreten zu lassen. Nach diesem Absatz berufene Vertreter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Ausschusses für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen teil.

       4      Sitzungen des Ausschusses für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen werden vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Die erste Sitzung wird schnellstmöglich, in jedem Fall jedoch spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Anschließend tritt der Ausschuss auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien oder des Generalsekretärs zusammen.

       5      Nach Maßgabe dieses Übereinkommens gibt sich der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen eine eigene Geschäftsordnung, die er im Konsens annimmt.

       6      Der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch das Sekretariat des Europarats unterstützt.

              Artikel 31 – Aufgaben des Ausschusses für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen

       1      Der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen ist für die Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zuständig.

       2      Der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen verabschiedet und ändert die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Liste von Sportorganisationen und stellt dabei sicher, dass sie in geeigneter Weise veröffentlicht wird.

       3      Der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen kann insbesondere

              a      gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen zu Maßnahmen abgeben, die für die Zwecke dieses Übereinkommens zu ergreifen sind, insbesondere in Bezug auf internationale Zusammenarbeit,

              b      gegebenenfalls nach Veröffentlichung von erläuternder Dokumentation und nach vorherigen Beratungen mit Vertretern von Sportorganisationen und Sportwettenanbietern gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen abgeben, insbesondere zu

                     –     den Kriterien, die von Sportorganisationen und Sportwettenanbietern einzuhalten sind, um von dem in Artikel 12 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Informationsaustausch zu profitieren,

                     –     anderen Möglichkeiten, um die operative Zusammenarbeit zwischen den in diesem Übereinkommen genannten relevanten Behörden, Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstaltern und Sportwettenanbietern auszubauen,

              c      relevante internationale Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Tätigkeiten unterrichten,

              d      für das Ministerkomitee eine Stellungnahme zu dem Antrag jedes Nichtmitgliedstaats des Europarats abgeben, der vom Ministerkomitee zur Unterzeichnung des Übereinkommens gemäß Artikel 32 Absatz 2 eingeladen werden will,

       4      Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen von sich aus Expertentreffen veranlassen.

       5      Der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen organisiert mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Vertragsparteien Besuche bei den Vertragsparteien.

Kapitel IX – Schlussbestimmungen

              Artikel 32 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

       1      Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Europäische Union und die Nichtmitgliedstaaten, die sich an seiner Ausarbeitung beteiligt oder Beobachterstatus beim Europarat haben, zur Unterzeichnung auf.

       2      Dieses Übereinkommen liegt auch für jeden anderen vom Ministerkomitee hierzu aufgeforderten Nichtmitgliedstaat des Europarats zur Unterzeichnung auf. Die Entscheidung zur Einladung eines Nichtmitgliedstaats, das Übereinkommen zu unterzeichnen, wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit durch die Vertreter der Staaten mit Sitz im Ministerkomitee nach Beratungen mit dem Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen, sobald dieser eingerichtet wurde, einstimmig getroffen.

       3      Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

       4      Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1, 2 und 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

       5      Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein ausdrückt, oder die Europäische Union, die später ihre diesbezügliche Zustimmung ausdrückt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten folgt, nachdem seine beziehungsweise ihre Zustimmung nach den Absätzen 1, 2 und 3 ausgedrückt wurde, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

       6      Eine Vertragspartei, die kein Mitglied des Europarats ist, trägt zur Finanzierung des Ausschusses für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen in einer vom Ministerkomitee nach Beratungen mit dieser Vertragspartei zu entscheidenden Weise bei.

              Artikel 33 – Wirkungen des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

       1      Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten von Vertragsparteien aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über spezifische Themen unberührt. Insbesondere werden durch dieses Übereinkommen deren Rechte und Pflichten, die sich aus anderen zuvor in Bezug auf den Kampf gegen Doping geschlossenen und mit dem Gegenstand und Zweck dieses Übereinkommens übereinstimmenden Übereinkünften ergeben, nicht geändert.

       2      Dieses Übereinkommen ergänzt gegebenenfalls insbesondere die zwischen den Vertragsparteien anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Verträge, darunter

              a      das Europäische Auslieferungsübereinkommen (1957, SEV-Nr. 24),

              b      das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen (1959, SEV-Nr. 30),

              c      das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (1990, SEV-Nr. 141),

              d      die Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005, SEV-Nr. 198).

       3      Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Verträge zu den in diesem Übereinkommen behandelten Fragen schließen, um dessen Bestimmungen zu ergänzen oder zu stärken oder die Anwendung der darin verankerten Grundsätze zu erleichtern.

       4      Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits einen Vertrag über die Fragen geschlossen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, oder haben sie ihre Beziehungen in diesen Fragen anderweitig geregelt, so sind sie auch berechtigt, diesen Vertrag entsprechend anzuwenden oder diese Beziehungen entsprechend zu regeln. Regeln Vertragsparteien ihre Beziehungen in den in diesem Übereinkommen geregelten Fragen jedoch anders als hierin vorgesehen, so tun sie dies in einer Weise, die zu den Zielen und Grundsätzen des Übereinkommens nicht in Widerspruch steht.

       5      Dieses Übereinkommen lässt andere Rechte, Beschränkungen, Pflichten und Verantwortlichkeiten einer Vertragspartei unberührt.

              Artikel 34 – Bedingungen und Garantien

       1      Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die Schaffung, Umsetzung und Anwendung der in den Kapiteln II bis VII vorgesehenen Befugnisse und Verfahren Bedingungen und Garantien ihres innerstaatlichen Rechts gelten, die einen angemessenen Schutz der Menschenrechte und Freiheiten einschließlich der Rechte vorsehen, die sich aus ihren Verpflichtungen nach der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt der Vereinten Nationen von 1966 über bürgerliche und politische Rechte und anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet der Menschenrechte ergeben, und durch die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im innerstaatlichen Recht festgeschrieben wird.

       2      Diese Bedingungen und Garantien umfassen, soweit dies angesichts der Art der betreffenden Befugnis oder des betreffenden Verfahrens angebracht ist, unter anderem eine gerichtliche oder sonstige unabhängige Kontrolle, eine Begründung der Anwendung sowie die Begrenzung des Umfangs und der Dauer der Befugnis oder des Verfahrens.

       3      Soweit es mit dem öffentlichen Interesse, insbesondere mit einer geordneten Rechtspflege, vereinbar ist, berücksichtigt jede Vertragspartei die Auswirkungen der in diesen Kapiteln vorgesehenen Befugnisse und Verfahren auf die Rechte, Verantwortlichkeiten und berechtigten Interessen Dritter.

              Artikel 35 – Räumlicher Geltungsbereich

       1      Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

       2      Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

       3      Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

              Artikel 36 – Bundesstaatsklausel

       1      Ein Bundesstaat kann sich das Recht vorbehalten, Verpflichtungen nach den Kapiteln II, IV, V und VI dieses Übereinkommens soweit zu übernehmen, wie sie mit den Grundprinzipien vereinbar sind, welche die Beziehungen zwischen seiner Zentralregierung und Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten regeln, vorausgesetzt, er ist noch zur Zusammenarbeit nach den Kapiteln III und VII in der Lage.

       2      Bringt ein Bundesstaat einen Vorbehalt nach Absatz 1 an, so darf er diesen Vorbehalt nicht anwenden, um seine Verpflichtungen zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß den Kapiteln III und VII auszuschließen oder wesentlich einzuschränken. Er sieht auf jeden Fall umfassende und wirksame Strafverfolgungsmöglichkeiten in Bezug auf solche Maßnahmen vor.

       3      Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, für deren Anwendung die Gliedstaaten oder andere gleichartige Gebietseinheiten die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, ohne nach der Verfassungsordnung des Bundes zum Erlass von Rechtsvorschriften verpflichtet zu sein, bringt die Bundesregierung den zuständigen Behörden dieser Staaten die genannten Bestimmungen befürwortend zur Kenntnis und ermutigt sie, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sie durchzuführen.

              Artikel 37 – Vorbehalte

       1      Jeder Staat oder die Europäische Union kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass von einem oder mehreren der in Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch gemacht wird. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

       2      Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser Zeitpunkt später als der Zeitpunkt, an dem die Notifikation beim Generalsekretär eingeht, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.

       3      Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz oder teilweise zurück, sobald die Umstände dies erlauben.

       4      Der Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmäßigen Abständen bei den Vertragsparteien, die einen oder mehrere Vorbehalte angebracht haben, nach den Aussichten für eine Rücknahme dieses Vorbehalts oder dieser Vorbehalte erkundigen.

              Artikel 38 – Änderungen

       1      Jede Vertragspartei, der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen oder das Ministerkomitee des Europarats können Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

       2      Änderungsvorschläge werden dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und durch diesen mindestens zwei Monate vor der Tagung, auf der sie erörtert werden sollen, an die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten des Europarats, an Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, an die Europäische Union, an alle zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staaten und den Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen weitergeleitet. Der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.

       3      Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede vom Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschließen.

       4      Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

       5      Jede nach Absatz 3 angenommene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der einem Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie entsprechend ihren jeweiligen internen Verfahren angenommen haben.

       6      Wenn eine Änderung durch das Ministerkomitee angenommen, aber nach Absatz 5 noch nicht in Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Union seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken.

              Artikel 39 – Beilegung von Streitigkeiten

       1      Der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen wird in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen zwischenstaatlichen Ausschüssen des Europarats über alle Schwierigkeiten in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten.

       2      Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese, die Streitigkeit durch Verhandlungen, Schlichtung oder Schiedsverfahren oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen.

       3      Das Ministerkomitee des Europarats kann Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten festlegen, die von den an einer Streitigkeit beteiligten Parteien vorbehaltlich ihrer Zustimmung in Anspruch genommen werden können.

              Artikel 40 – Kündigung

       1      Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

       2      Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

              Artikel 41 – Notifikation

       1      Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Europarats, den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union und jedem Staat, der nach Artikel 32 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladen worden ist,

              a      jede Unterzeichnung,

              b      jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde,

              c      jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 32,

              d      jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 37,

              e      jede Erklärung nach den Artikeln 9 und 13,

              f      jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

              Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

              Geschehen zu Magglingen/Macolin am 18. September 2014 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union sowie allen zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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