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Document 52015PC0086
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union, of the Council of Europe Convention on the manipulation of sports competitions with regard to matters related to substantive criminal law and judicial cooperation in criminal matters
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben in Bezug auf Aspekte, die materielles Strafrecht und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben in Bezug auf Aspekte, die materielles Strafrecht und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen
/* COM/2015/086 final - 2015/0043 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben in Bezug auf Aspekte, die materielles Strafrecht und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen /* COM/2015/086 final - 2015/0043 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Spielabsprachen gelten weithin als eine der
größten Bedrohungen für den modernen Sport. Sie schaden den Werten des Sports,
z. B. Integrität, Fairness und Respekt für andere, und können eine
Entfremdung der Anhänger und Fans vom organisierten Sport verursachen. Außerdem
sind an Spielabsprachen oft organisierte kriminelle Netze beteiligt, die
weltweit aktiv sind. Mittlerweile messen staatliche Stellen, die Sportbewegung
und Strafverfolgungsbehörden auf der ganzen Welt der Bekämpfung von
Spielabsprachen Priorität bei. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen hatte
der Europarat die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens im Sommer
2012 ersucht, Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats gegen die
Manipulation von Sportergebnissen aufzunehmen. Die Verhandlungen begannen im
Oktober 2012 mit der ersten Sitzung der Redaktionsgruppe des Europarats. Am 13. November 2012 verabschiedete die
Kommission die „Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung
der Europäischen Kommission, sich im Namen der EU an den Verhandlungen über ein
internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation
von Sportergebnissen zu beteiligen“[1].
Die Empfehlung der Kommission wurde am 15. November 2012 an die Gruppe
„Sport“ des Rates übermittelt. Im Anschluss an die Beratungen der Gruppe
unterteilte der Rat den Entwurf für einen Beschluss des Rates in zwei separate
Beschlüsse, da er sich für die Aufnahme materieller Rechtsgrundlagen in den
Beschlusstext entschieden hatte, einschließlich einer Rechtsgrundlage aus
Titel V im dritten Teil des AEUV.[2]
Den ersten Beschluss[3]
zu Aspekten im Zusammenhang mit Sportwetten nahm der Rat am 10. Juni 2013
an, den zweiten Beschluss[4],
der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit
betrifft, verabschiedete er am 23. September 2013. Die Kommission nahm
entsprechend den Beschlüssen des Rates an den darauffolgenden Verhandlungen
teil; diese wurden am 9. Juli 2014 mit der Annahme des Übereinkommens des
Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben durch die
Ministerstellvertreter abgeschlossen.[5]
Am 18. September 2014 wurde das Übereinkommen dann auf der
Sportministerkonferenz des Europarats zur Unterzeichnung aufgelegt. Gemäß
Artikel 32 Absatz 3 des Übereinkommens ist die Europäische Union
berechtigt, das Übereinkommen zu unterzeichnen. Seitdem haben mehrere
Vertragsparteien das Übereinkommen unterzeichnet, einschließlich einiger
Mitgliedstaaten. Angesichts der internationalen Dimension von
Spielabsprachen steht das Übereinkommen auch nichteuropäischen Ländern zur
Unterzeichnung offen. Dies ist ein ganz entscheidender Aspekt, da die weltweite
Zusammenarbeit, insbesondere mit Ländern, in denen Sportwetten weit verbreitet
sind (z. B. in Südostasien), als wesentlicher Faktor für die wirksame
Bekämpfung von Netzen der grenzübergreifend organisierten Kriminalität gilt,
die an Spielabsprachen beteiligt und auf verschiedenen Kontinenten aktiv sind.
Nach Auffassung der Kommission kann das Übereinkommen als wirksames Instrument
bei der Bekämpfung von Spielabsprachen dienen. Laut Artikel 165 AEUV hat die Tätigkeit
der Union im Sportbereich das Ziel, die europäische Dimension des Sports unter
anderem durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und
der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen
zu entwickeln. Darüber hinaus werden die Union und die Mitgliedstaaten in
Artikel 165 AEUV aufgefordert, die Zusammenarbeit mit für den Sport
zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, zu
fördern. Die EU kann durch ihre Tätigkeit zur Bewältigung länderübergreifender
Herausforderungen beitragen, mit denen der Sport in Europa konfrontiert ist,
beispielsweise zur Bekämpfung von Spielabsprachen, was konzertierte Bemühungen
und ein eng abgestimmtes Vorgehen erfordert. Eines der Hauptziele des Übereinkommens ist
die Förderung der Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene; zu
diesem Zweck enthält dessen Kapitel III verschiedene Bestimmungen zur
Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen allen Interessenträgern. Die
Sportbewegung, Aufsichtsbehörden, Wettanbieter, Strafverfolgungsbehörden und
internationale Organisationen müssen zur Bekämpfung von Spielabsprachen eng
zusammenarbeiten. Dabei bringt ein solch breites Spektrum von Interessenträgern
eigene Herausforderungen mit sich; die EU kann jedoch dazu beitragen, die
Beteiligten zusammenzuführen und ein koordiniertes Vorgehen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sind beim Kampf gegen
Spielabsprachen unterschiedlich weit fortgeschritten. Da der
grenzüberschreitende Charakter von Spielabsprachen eine Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten erfordert, deren Erfahrungsstand in diesem Bereich jedoch sehr
unterschiedlich ist, kommt dem Austausch bewährter Verfahren und der
Kompetenzentwicklung große Bedeutung zu. Die Hauptaufgabe der EU sollte somit
darin bestehen, zum Kapazitätsaufbau beizutragen, als Katalysator für die
Zusammenarbeit zu dienen und die Umsetzung des Übereinkommens zu unterstützen. Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens
sollte als Teil der Bemühungen der Kommission verstanden werden, die Bekämpfung
von Spielabsprachen voranzubringen; sie steht in Einklang mit anderen
Instrumenten, etwa der in der Mitteilung über Online-Glücksspiel[6] angekündigten
Initiative der Kommission zu Spielabsprachen in Zusammenhang mit Sportwetten,
der Arbeit der EU-Expertengruppe zu Spielabsprachen sowie den vorbereitenden
Maßnahmen und Projekten zur Spielabsprachenproblematik[7]. Die Beschlüsse des Rates über die Aufnahme von
Verhandlungen sehen vor, dass dem Beitritt der Union eine Zuständigkeitsanalyse
vorangeht: „Sollte die EU beschließen, dem künftigen Übereinkommen
beizutreten, würden die Rechtsnatur des Übereinkommens und die Aufteilung der
Befugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und der Union erst am Ende der
Verhandlungen nach Prüfung des genauen Geltungsbereichs der einzelnen
Bestimmungen entschieden“. Die Ergebnisse dieser Analyse werden im Folgenden dargelegt: Art und Umfang der Zuständigkeit der Union Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens
besteht dessen Zweck in der „Bekämpfung der Manipulation von
Sportwettbewerben, um die Integrität des Sports und die Sportethik im Einklang
mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports zu schützen“. Entsprechend
verfolgt das Übereinkommen das übergeordnete Ziel, „die Integrität des
Sports und die Sportethik [...] zu schützen“. Hierzu sieht es eine Reihe
von Maßnahmen vor, die auf die Verhinderung, Aufdeckung und Sanktionierung der
Manipulation von Sportwettbewerben abstellen. Zur Erreichung der Ziele
unterstützt das Übereinkommen ferner die internationale Zusammenarbeit und
sieht einen Kontrollmechanismus vor, um zu gewährleisten, dass den Bestimmungen
des Übereinkommens nachgekommen wird. Das Übereinkommen verfolgt also einen breit
gefächerten Ansatz zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben. Somit
sind Maßnahmen unterschiedlichster Art zu ergreifen, die verschiedene Bereiche
des Rechts betreffen, wobei die Prävention besonders breiten Raum einnimmt[8]. Andere betroffene
Rechtsbereiche sind das materielle Strafrecht, die justizielle Zusammenarbeit
in Strafsachen, der Datenschutz und auch die Regulierung von Wettaktivitäten. Prävention
(Kapitel II-III, Artikel 4-14) Die meisten Bestimmungen des Übereinkommens
zur Prävention könnten unter Artikel 165 Absatz 4 erster
Gedankenstrich AEUV fallen; diese Klausel betrifft Fördermaßnahmen im Bereich
des Sports.[9]
Allerdings ist diese Art der Zuständigkeit in ihrem Umfang beschränkt, da sie
jegliche Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten ausschließt. In Artikel 165 AEUV ist von „Zusammenarbeit“,
„Förderung“ und „Fördermaßnahmen“ die Rede. Die Zuständigkeit der Union geht
somit nicht der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich vor.[10] Im Gegensatz dazu könnten Maßnahmen im Bereich
Sportwetten – soweit die Wettanbieter eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben –
die Binnenmarktfreiheiten berühren, nämlich die Niederlassungsfreiheit und die
Dienstleistungsfreiheit. Insbesondere in Bezug auf Artikel 3 Absatz 5
Buchstabe a und Artikel 11 ist festzustellen, dass die Definition des
Begriffs „rechtswidrige Sportwette“ jede Sportwetttätigkeit abdeckt, deren Art
oder Anbieter nach dem anwendbaren Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet
sich der Wettkonsument befindet, unzulässig ist. Die Bezeichnung „anwendbares
Recht“ schließt das Unionsrecht ein. Dies bedeutet, dass auch alle durch das
Unionsrecht gewährten Rechte zu berücksichtigen sind und dass das Recht der
Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht – insbesondere im Bereich des Binnenmarkts
– in Einklang stehen muss. Die Artikel 9 bis 11 sehen Maßnahmen vor,
die zu einem gewissen Maß an Rechtsangleichung führen könnten. Beispielsweise
wird in Artikel 9 des Übereinkommens eine nicht abschließende Liste
von Maßnahmen vorgeschlagen, die die Wettaufsichtsbehörden „gegebenenfalls“
ergreifen könnten, um die sportwettenbezogene Manipulation von
Sportwettbewerben zu bekämpfen. Artikel 10 Absatz 1 des
Übereinkommens besagt Folgendes: „Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls
erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um
Interessenkonflikte und Missbrauch von Insider-Informationen durch natürliche
oder juristische Personen zu verhindern, die am Angebot von Sportwettenprodukten
beteiligt sind“ (Hervorhebung hinzugefügt). Artikel 10 Absatz 3
des Übereinkommens zielt auf die Schaffung einer Meldepflicht ab und sieht
hierzu Folgendes vor: „Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls
erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um
Sportwettenanbieter zur unverzüglichen Meldung von irregulären oder
verdächtigen Wetten an die Wettaufsichtsbehörde [...] zu verpflichten“
(Hervorhebung hinzugefügt). Artikel 11 des Übereinkommens, der
rechtswidrige Sportwetten betrifft, gibt den Vertragsparteien sogar noch mehr
Spielraum: „jede Vertragspartei [prüft] die am besten geeigneten Mittel für
den Kampf gegen Anbieter rechtswidriger Sportwetten und erwägt im Einklang mit
dem anwendbaren Recht des jeweiligen Hoheitsgebiets Maßnahmen wie [...]“.
Dies zeigt, dass Artikel 9,
Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 eine Grundlage
für eine mögliche Harmonisierung nach Artikel 114 AEUV schaffen, die
Wettanbieter betrifft, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Artikel 11,
der noch flexiblere Formulierungen enthält, sieht auch noch eine gewisse
Angleichung der Vorschriften vor, die ebenfalls unter Artikel 114 AEUV
über die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes fallen könnten. Zugleich könnte sich Artikel 11 des
Übereinkommens aber auch auf Dienstleistungen auswirken, die von Drittländern
aus erbracht werden. Die entsprechenden Maßnahmen, die unmittelbar den „Zugang“
zu solchen Dienstleistungen betreffen, könnten von Artikel 207 AEUV zur
gemeinsamen Handelspolitik der Union abgedeckt werden. Für Artikel 14 des Übereinkommens, der
den Schutz personenbezogener Daten regelt, gilt die Zuständigkeit der Union
gemäß Artikel 16 AEUV. Strafverfolgung
(Kapitel IV-VI; Artikel 15-25) Kapitel IV betrifft das Strafrecht und
die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung (Artikel 15 bis 18).
Artikel 15 sieht keine universelle Strafbarkeit der Manipulation von
Sportwettbewerben vor, sondern bezieht sich nur auf bestimmte Formen der
Manipulation (wenn diese mit Nötigung, Korruption oder Betrug einhergeht). Dies
könnte unter Artikel 83 Absatz 1 AEUV fallen, wenn die Straftaten im
Rahmen der organisierten Kriminalität oder von Korruptionspraktiken begangen
werden.[11]
Artikel 15 beschränkt sich jedoch nicht auf die organisierte Kriminalität,
sondern erstreckt sich auch auf Nötigung und Betrug, die nicht mit Korruption
in Zusammenhang stehen. Der Besitzstand der Union in diesem Kontext ist
begrenzt. Artikel 16 betrifft die Geldwäsche. Auf
Unionsebene gilt hier der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates[12] in Verbindung mit der
Richtlinie 2014/42/EU[13].
Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens fällt in die Zuständigkeit der
EU und unter Artikel 114 AEUV, der auch die Rechtsgrundlage der
Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[14] bildet. Da die
Richtlinie nicht ausdrücklich auf Sportwettbewerbe Bezug nimmt, lässt sie
Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens unberührt, der nur
„Sportwettenanbieter“ betrifft. Die Zuständigkeit für die Artikel 17, 18, 22
und 23 (in den Kapiteln IV und VI) ist mit der Zuständigkeit gemäß den Artikeln
15 und 16 des Übereinkommens verknüpft. Die Bestimmungen der Kapitel V
(Gerichtsbarkeit, Strafverfolgung und Durchsetzungsmaßnahmen) und VI
(Sanktionen und Maßnahmen) flankieren die Bestimmungen zum materiellen
Strafrecht in den Artikeln 15 bis 18 des Übereinkommens. Artikel 19
des Übereinkommens (Gerichtsbarkeit) ist eine ergänzende, auf die Feststellung
der strafrechtlichen Vorschriften bezogene Bestimmung. Die Maßnahmen der
Artikel 20, 21 und 25 des Übereinkommens (Ermittlung, Schutz, Beschlagnahme und
Einziehung) betreffen das Strafverfahren; sie könnten somit unter
Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben a und b AEUV fallen. Internationale Zusammenarbeit (Kapitel VII;
Artikel 26-28) Kapitel VII betrifft die internationale
Zusammenarbeit in justiziellen und sonstigen Angelegenheiten. Es sei darauf
hingewiesen, dass das Übereinkommen keinen Rechtsrahmen vorsieht, der bereits
geltende Regelungen ersetzt, sondern bestehende Rechtsinstrumente im Bereich
Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung unberührt lässt.[15] Auf europäischer Ebene
besteht ein umfassendes Instrumentarium zur Erleichterung der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen, das entweder auf die verschiedenen
Verfahrensweisen bei Spielabsprachen oder auf die Einstufung von
Spielabsprachen als neuen Straftatbestand in der innerstaatlichen Rechtsordnung
der Mitgliedstaaten Anwendung finden würde.[16]
Dieses Instrumentarium würde Artikel 26 des Übereinkommens abdecken. Die Artikel 27 und 28 des Übereinkommens
enthalten allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit, die unter
Artikel 165 AEUV fallen. Schlussfolgerungen Bestimmte Straftatbestände werden nicht durch
Artikel 83 Absatz 1 AEUV abgedeckt. Für die restlichen
Straftatbestände ist die Union zwar zuständig, über die alleinige Zuständigkeit
verfügt sie aber nur in zwei Fällen: Artikel 11 (soweit die Bestimmungen
des Artikels Dienstleistungen aus und für Drittländer betreffen) und
Artikel 14 über den Schutz personenbezogener Daten (teilweise).[17] Für die restlichen
Sachverhalte gilt eine geteilte oder „unterstützende“ Zuständigkeit. 2. RECHTLICHE ASPEKTE Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs
muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union auf
objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen das Ziel und der
Inhalt des Rechtsakts gehören.[18]
Ergibt die Prüfung eines Rechtakts der Europäischen Union, dass er zwei
Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen
als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur
akzessorisch ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen,
und zwar auf diejenige, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder
Komponente erfordert. Ausnahmsweise ist ein Rechtsakt, wenn feststeht, dass mit
ihm mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind,
ohne dass das eine gegenüber dem anderen zweitrangig und mittelbar ist, auf die
verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen.[19] Im vorliegenden Fall potenziell relevante
Rechtsgrundlagen sind: Artikel 16 AEUV (Datenschutz), Artikel 82
Absätze 1 und 2 AEUV (justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen),
Artikel 83 Absatz 1 AEUV (materielles Strafrecht), Artikel 114
AEUV (Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes), Artikel 165 AEUV
(Sport) und Artikel 207 AEUV (gemeinsame Handelspolitik). Im Ganzen gesehen beinhaltet das Ziel der
Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben Elemente der Vorbeugung und
der Zusammenarbeit, die im Wesentlichen durch Artikel 165 AEUV abgedeckt
werden, sowie Elemente der Zusammenarbeit und Annäherung, die unter die
folgenden Artikel des AEUV fallen: Artikel 114 (nicht das Strafrecht
betreffende Bestimmungen), Artikel 207 (Bestimmungen, die sich auf den Zugang
von Wettanbietern aus Drittländern beziehen) sowie Artikel 82
Absatz 1 und Artikel 83 (Strafsachen). In Bezug auf Sportwetten könnten die
Artikel 114 und 207 AEUV von Bedeutung sein, je nachdem, ob es sich um
innerhalb der EU erbrachte Dienstleistungen handelt oder nicht. Insgesamt
scheint im Übereinkommen der Binnenmarktaspekt stärker hervorzutreten, während
der Aspekt der gemeinsamen Handelspolitik nur durch Artikel 11 des
Übereinkommens berührt wird. Doch selbst wenn Artikel 207 AEUV nicht
genannt wird und in Bezug auf die Binnenmarktaspekte als akzessorisch
betrachtet wird, sind die Mitgliedstaaten nicht für die betreffenden Aspekte
aus dem Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zuständig. In Bezug auf den Datenschutz ist
festzustellen, dass dieser nicht das Hauptziel des Übereinkommens ist und die
betreffenden Bestimmungen lediglich ergänzende Bedeutung haben. In letzter Zeit
verweisen zahlreiche Übereinkommen des Europarats auf die Notwendigkeit des
Datenschutzes, selbst wenn sich bereits entsprechende Verpflichtungen aus
anderen Übereinkommen ergeben (z. B. Übereinkommen Nr. 108 zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten), da
die verschiedenen Übereinkommen nicht unbedingt dieselben Vertragsparteien
haben. Damit die EU ihre Zuständigkeiten für das
gesamte Übereinkommen wahrnehmen kann (mit Ausnahme der Elemente, für die sie
nicht zuständig ist), sind somit Artikel 82 Absatz 1, Artikel 83
Absatz 1, Artikel 114 und Artikel 165 AEUV als wesentliche
Rechtsgrundlagen heranzuziehen. Da im Übereinkommen verschiedene Rechtsbereiche miteinander verwoben
sind und da das Übereinkommen sowohl solche Bereiche betrifft, die in die
alleinige Zuständigkeit der EU fallen, als auch solche, für die der EU keine
Zuständigkeiten übertragen wurden, können weder die Union noch die
Mitgliedstaaten das Übereinkommen allein unterzeichnen. 2015/0043 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen
Union – des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von
Sportwettbewerben in Bezug auf Aspekte, die materielles Strafrecht und die
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 und
Artikel 83 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 10. Juni 2013
ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Union
an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarats
gegen die Manipulation von Sportwettbewerben (im Folgenden das „Übereinkommen“)
teilzunehmen, wobei die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche
Zusammenarbeit betreffende Angelegenheiten von dieser Ermächtigung ausgenommen
waren. (2) Am 23. September 2013
nahm der Rat eine zweite Ermächtigung[20]
an, die die Kommission berechtigte, auch in Bezug auf Angelegenheiten, die die
Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffen, an
den Verhandlungen über das Übereinkommen teilzunehmen. (3) Die Verhandlungen wurden mit
der Annahme des Übereinkommens durch das Ministerkomitee des Europarats am
9. Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen. (4) Artikel 15 des
Übereinkommens sieht keine universelle Strafbarkeit der Manipulation von
Sportwettbewerben vor, sondern bezieht sich nur auf bestimmte Formen der
Manipulation (wenn diese mit Nötigung, Korruption oder Betrug einhergeht).
Handlungen, die eine Manipulation von Sportwettbewerben darstellen, werden nur
teilweise von den ausdrücklich in Artikel 83 Absatz 1 AEUV genannten
Kriminalitätsbereichen erfasst, und zwar dann, wenn sie mit organisierter
Kriminalität oder betrügerischen Praktiken in Zusammenhang stehen.[21] (5) Artikel 16 des
Übereinkommens verpflichtet die Vertragsparteien zur Ergreifung der
erforderlichen Maßnahmen, um mit Geldwäsche verbundene Handlungen als strafbar
einzustufen, wenn die gewinnbringende Vortat einen der in den Artikeln 15
und 17 des Übereinkommens genannten Tatbestände erfüllt, „sowie in jedem
Fall bei Erpressung, Korruption und Betrug“. „Geldwäsche“ wird in
Artikel 83 Absatz 1 AEUV genannt. Auf Unionsebene gilt für Geldwäsche
der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates[22]. (6) Die
Zuständigkeit für die Artikel 17, 18, 22 und 23 (in den Kapiteln IV und
VI) des Übereinkommens ist mit der Zuständigkeit gemäß den Artikeln 15 und
16 des Übereinkommens verknüpft. (7) Die Bestimmungen der
Kapitel V (Gerichtsbarkeit, Strafverfolgung und Durchsetzungsmaßnahmen)
und VI (Sanktionen und Maßnahmen) flankieren die Bestimmungen zum materiellen
Strafrecht in den Artikeln 15 bis 18 des Übereinkommens. Artikel 19
des Übereinkommens (Gerichtsbarkeit) ist eine ergänzende, auf die Feststellung
der Straftat bezogene Bestimmung. (8) Kapitel VII betrifft die
internationale Zusammenarbeit in justiziellen und sonstigen Angelegenheiten. Es
sei darauf hingewiesen, dass das Übereinkommen keinen Rechtsrahmen vorsieht,
der bereits geltende Regelungen ersetzt, sondern bestehende Rechtsinstrumente
im Bereich Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung unberührt lässt.[23] Auf europäischer Ebene
besteht ein umfassendes Instrumentarium zur Erleichterung der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen, das entweder auf die verschiedenen
Vorgehensweisen bei der Manipulation von Sportwettbewerben oder auf die
Einstufung der Manipulation von Sportwettbewerben als neuen Straftatbestand in
der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten Anwendung finden würde.[24] (9) Die Europäische Union setzt
sich für die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats gegen die
Manipulation von Sportwettbewerben ein, da dies zu den Bemühungen der
Europäischen Union beiträgt, die Manipulation von Sportwettbewerben zu
bekämpfen, um die Integrität des Sports und die Sportethik im Einklang mit dem
Grundsatz der Autonomie des Sports zu schützen. (10) Das Übereinkommen sollte daher
– vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der
Europäischen Union unterzeichnet werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Übereinkommens des
Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben wird im Namen der Union
vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Übereinkommens genehmigt. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden
Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des
Übereinkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung
erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer des
Übereinkommens benannte(n) Person(en) aus. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] COM(2012) 655 final. [2] Die Kommission sprach sich in einer Erklärung zum Ratsprotokoll
gegen die Aufnahme der materiellen Rechtsgrundlage aus, siehe Ratsdokument
Nr. 10509/13. [3] Beschluss 2013/304/EU des Rates vom 10. Juni 2013 zur
Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der EU an den Verhandlungen
über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der
Manipulation von Sportergebnissen mit Ausnahme der die Zusammenarbeit in Strafsachen
und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten teilzunehmen,
ABl. L 170 vom 22.6.2013, S 62. [4] Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Europäischen
Kommission, im Namen der EU an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen
des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen
hinsichtlich der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche
Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten teilzunehmen, Ratsdokument
Nr. 10180/13. [5] Malta stimmte gegen das Übereinkommen und beantragte am
11. Juli 2014 gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV beim Gerichtshof
der Europäischen Union ein Gutachten zu dem Übereinkommen (Gutachten
Nr. 1/14). [6] http://ec.europa.eu/growth/single-market/services/gambling/communication/index_de.htm [7] Beispiel aus jüngerer Zeit:
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/financing/fundings/security-and-safeguarding-liberties/other-programmes/cooperation-between-public-private/index_en.htm [8] Die Prävention ist Gegenstand der Kapitel II und III sowie
der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens. [9] Insbesondere Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und
die Artikel 6 und 7 des Übereinkommens (Förderung bestimmter Maßnahmen von
Sportorganisationen), Artikel 8 sowie bestimmte Aspekte von
Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2 sowie Artikel 12 und 13 des
Übereinkommens. [10] Siehe Artikel 2 Absatz 5 AEUV: „In bestimmten
Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen
zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der
Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union
für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.“
[11] Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates zur Bekämpfung der
Bestechung im privaten Sektor, ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54. [12] Rahmenbeschluss 2001/500/JHA des Rates über Geldwäsche sowie
Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und
Erträgen aus Straftaten, ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1. [13] Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen
und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union. [14] Die Richtlinie gibt – angesichts der Risiken von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung – den Rahmen vor für Maßnahmen zur Wahrung der
Solidität, Integrität und Stabilität von Kredit- und Finanzinstituten sowie zur
Stärkung des Vertrauens in das Finanzsystem als Ganzes. [15] Randnr. 21 des erläuternden Berichts. [16] Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1;
Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002,
S. 20; Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates über die Vollstreckung von
Entscheidungen zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln
in der Europäischen Union, ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45; Rahmenbeschluss
2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen; Rahmenbeschluss 2008/978/JI des
Rates über die Europäische Beweisanordnung, ABl. L 350 vom 30.12.2008;
Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von
Kompetenzkonflikten in Strafverfahren, ABl. L 328 vom 15.12.2009,
S. 42; Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. L 130 vom 1.5.2014,
S. 1; Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von
Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl.
L 127 vom 29.4.2014, S. 39. [17] Relevante Rechtsakte könnten z. B. sein:
Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom
23.11.1995, S. 31), Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl.
L 8 vom 12.1.2001, S. 1) und Rahmenbeschluss 2008/977/JI über den
Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350
vom 30.12.2008, S. 60). [18] Urteil des Gerichtshofs, C-377/12, Kommission/Rat,
Randnr. 34. [19] Ebd., Randnr. 34. des Urteils. [20] Ratsdokument Nr. 10180/13. [21] Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates zur Bekämpfung der
Bestechung im privaten Sektor, ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54. [22] ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1. Siehe auch
Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. L 309 vom
25.11.2005, S. 15. [23] Randnr. 21
des erläuternden Berichts. [24] Rechtsakt
des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1; Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates
über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 20; Rahmenbeschluss
2003/577/JI des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen zur
Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln in der Europäischen
Union, ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45; Rahmenbeschluss 2006/783/JI
des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf
Einziehungsentscheidungen; Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates über die
Europäische Beweisanordnung, ABl. L 350 vom 30.12.2008; Rahmenbeschluss
2009/948/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in
Strafverfahren, ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42; Richtlinie
2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische
Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1;
Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen
und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. L 127 vom
29.4.2014, S. 39. Sammlung
der Europaratsverträge – Nr. 215 Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben Magglingen/Macolin, 18.9.2014 Präambel Die
Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses
Übereinkommens – in
der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung
zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, in
der Erwägung des Aktionsplans des dritten Gipfeltreffens der Staats- und
Regierungschefs des Europarats am 16./17. Mai 2005 in Warschau, in dem die
Weiterführung der Arbeit des Europarats, die im Bereich des Sports Maßstäbe
setzt, empfohlen wird, in
der Erwägung, dass es notwendig ist, einen gemeinsamen europäischen und
weltweiten Rahmen für die Entwicklung des Sports auf der Grundlage der
Prinzipien der pluralistischen Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der
Menschenrechte und der Sportethik weiterzuentwickeln, in
dem Bewusstsein, dass jedes Land und jede Sportart auf der Welt potenziell von
der Manipulation von Sportwettbewerben betroffen sein kann, und unter
Hervorhebung dessen, dass dieses Phänomen als weltweite Bedrohung für die
Integrität des Sports einer weltweiten Reaktion bedarf und auch von Staaten
unterstützt werden muss, die nicht Mitglied des Europarats sind, ihrer
Besorgnis über die Beteiligung von Straftätern und insbesondere der
organisierten Kriminalität an der Manipulation von Sportwettbewerben und über
deren grenzüberschreitende Natur Ausdruck gebend, unter
Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1950, SEV-Nr. 5) und deren Protokolle, das Europäische Übereinkommen über
Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (1985, SEV-Nr. 120), das Übereinkommen
gegen Doping (1989, SEV-Nr. 135), das Strafrechtsübereinkommen über
Korruption (1999, SEV-Nr. 173) und die Konvention des Europarats über
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005, SEV-Nr. 198), unter
Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) und dessen Protokolle, ferner
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
(2003), unter
Hinweis auf die Bedeutung wirkungsvoller und unverzüglicher Ermittlungen bei
Straftaten, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, unter
Hinweis auf die Schlüsselrolle, welche die Internationale Kriminalpolizeiliche
Organisation (Interpol) bei der Erleichterung einer wirkungsvollen
Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zusätzlich zur
justiziellen Zusammenarbeit spielt, unter
Hervorhebung dessen, dass Sportorganisationen die Verantwortung für die
Aufdeckung und Sanktionierung der Manipulation von Sportwettbewerben tragen,
die von Personen begangen wird, die ihrer Aufsicht unterliegen, in
Anerkennung der beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bereits
erzielten Ergebnisse, in
der Überzeugung, dass ein wirkungsvoller Kampf gegen die Manipulation von
Sportwettbewerben eine verstärkte, schnelle, nachhaltige und ausreichend
funktionsfähige nationale und internationale Zusammenarbeit erfordert, gestützt auf die Empfehlungen des Ministerkomitees
an die Mitgliedstaaten Rec(92)13rev zur überarbeiteten Europäischen
Sportcharta, CM/Rec(2010)9 zum überarbeiteten Kodex für Sportethik, Rec(2005)8
zu den Grundsätzen von Good Governance im Sport und CM/Rec(2011)10 über die
Förderung der Integrität des Sports zur Bekämpfung der Manipulation von
Ergebnissen, insbesondere Spielabsprachen (Match-Fixing), vor dem Hintergrund der Arbeiten und
Schlussfolgerungen der folgenden Konferenzen: – die
11. Sportministerkonferenz des Europarats am 11. und 12. Dezember
2008 in Athen, - die
18. Informelle Sportministerkonferenz des Europarats (22. September
2010, Baku) über die Förderung der Integrität des Sports gegen die Manipulation
von Ergebnissen (Spielabsprachen), – die
12. Sportministerkonferenz des Europarats (15. März 2012, Belgrad)
insbesondere in Bezug auf die Erstellung einer neuen völkerrechtlichen
Übereinkunft gegen die Manipulation von Sportergebnissen, – die
5. Internationale Konferenz der UNESCO der für Leibeserziehung und Sport
verantwortlichen Minister und Hohen Beamten (MINEPS V), in der Überzeugung, dass Dialog und Zusammenarbeit
zwischen Behörden, Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstaltern und
Sportwettenanbietern auf nationaler und internationaler Ebene auf der Grundlage
von gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Vertrauen entscheidend sind bei der
Suche nach wirkungsvollen gemeinsamen Antworten auf die Herausforderungen, die
sich durch das Problem der Manipulation von Sportwettbewerben stellen, in der Erkenntnis, dass Sport auf der Grundlage
eines fairen und gleichen Wettbewerbs seiner Natur nach unvorhersehbar ist und
voraussetzt, dass unethischen Praktiken und Verhaltensweisen im Sport energisch
und wirkungsvoll entgegengetreten wird, ihre Überzeugung hervorhebend, dass die
einheitliche Anwendung der Grundsätze von Good Governance und Sportethik
wesentlich dazu beiträgt, die Korruption, die Manipulation von
Sportwettbewerben und andere Arten von Fehlverhalten im Sport zu bekämpfen, in Anerkennung dessen, dass im Einklang mit dem
Grundsatz der Autonomie des Sports die Sportorganisationen für den Sport
verantwortlich sind und beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben
Selbstregulierungs- und Disziplinarverantwortlichkeiten tragen, Behörden jedoch
gegebenenfalls die Integrität des Sports schützen, in Anerkennung dessen, dass die Entwicklung von
Sportwetttätigkeiten, insbesondere von rechtswidrigen Sportwetten, die Risiken
einer derartigen Manipulation erhöht, in der Erwägung, dass die Manipulation von
Sportwettbewerben mit Sportwetten und mit Straftaten zusammenhängen oder nicht
zusammenhängen kann und in allen Fällen untersucht werden sollte, in Anbetracht des Ermessensspielraums, den Staaten
im Rahmen anwendbaren Rechts bei Entscheidungen über Regelungen für Sportwetten
genießen – sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I – Zweck, Leitbild,
Begriffsbestimmungen Artikel 1 – Zweck und Hauptziele 1 Zweck
dieses Übereinkommens ist die Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben,
um die Integrität des Sports und die Sportethik im Einklang mit dem Grundsatz
der Autonomie des Sports zu schützen. 2 Für diesen
Zweck sind die Hauptziele dieses Übereinkommens, a die
nationale oder grenzüberschreitende Manipulation nationaler und internationaler
Sportwettbewerbe zu verhindern, aufzudecken und zu bestrafen, b die gegen
die Manipulation von Sportwettbewerben gerichtete nationale und internationale
Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden sowie mit den am Sport und an
Sportwetten beteiligten Organisationen zu fördern. Artikel 2 – Leitbild 1 Der Kampf
gegen die Manipulation von Sportwettbewerben stellt unter anderem die Beachtung
der folgenden Grundsätze sicher: a Menschenrechte, b Rechtmäßigkeit, c Verhältnismäßigkeit, d Schutz der
Privatsphäre und personenbezogenen Daten. Artikel 3 – Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der
Ausdruck 1 „Sportwettbewerb“
jede Sportveranstaltung, die in Einklang mit den Regeln organisiert wird, die von
einer gemäß Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für
Folgemaßnahmen zum Übereinkommen aufgelisteten Sportorganisation festgelegt und
durch eine internationale Sportorganisation oder gegebenenfalls eine andere
zuständige Sportorganisation anerkannt wurde, 2 „Sportorganisation“
jede Organisation, die den Sport oder eine bestimmte Sportart regelt und auf
der Liste erscheint, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 durch den
Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen angenommen wurde, sowie bei
Bedarf deren angegliederte kontinentale und nationale Organisationen, 3 „Wettbewerbsveranstalter“
jede Sportorganisation oder sonstige Person ungeachtet ihrer Rechtsform, die
Sportwettbewerbe veranstaltet, 4 „Manipulation
von Sportwettbewerben“ jede vorsätzliche Abmachung, Handlung oder Unterlassung,
die auf eine missbräuchliche Veränderung des Ergebnisses oder Verlaufs eines
Sportwettbewerbs abzielt, um die Unvorhersehbarkeit des genannten
Sportwettbewerbs ganz oder teilweise in der Absicht aufzuheben, einen ungerechtfertigten
Vorteil für sich selbst oder für andere herbeizuführen, 5 „Sportwette“
jedes Setzen eines geldwerten Einsatzes in der Erwartung eines geldwerten
Preises vorbehaltlich eines künftigen und ungewissen Ereignisses in Bezug auf
einen Sportwettbewerb. Insbesondere bedeutet a „rechtswidrige
Sportwette“ jede Sportwetttätigkeit, deren Art oder Anbieter nach dem
anwendbaren Recht des Gebiets, in dem sich der Wettkonsument befindet,
unzulässig ist, b „irreguläre
Sportwette“ jede Sportwetttätigkeit, die mit den üblichen oder zu erwartenden
Mustern des fraglichen Marktes unvereinbar ist oder sich auf Wetten bei einem
Sportwettbewerb bezieht, dessen Verlauf ungewöhnliche Merkmale aufweist, c „verdächtige
Sportwette“ jede Sportwetttätigkeit, die nach zuverlässigen und
übereinstimmenden Hinweisen offenbar mit einer Manipulation des
Sportwettbewerbs verknüpft ist, zu dem sie angeboten wird. 6 „Wettbewerbsbeteiligter“
jede natürliche oder juristische Person, die einer der folgenden Kategorien
angehört: a „Athlet“,
d. h. jede Person oder Personengruppe, die an Sportwettbewerben teilnimmt, b „Athletenbetreuer“,
d. h. Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Agenten,
Mannschaftsmitarbeiter, Mannschaftsfunktionäre sowie Ärzte und medizinische
Betreuer, die mit Athleten arbeiten oder sie behandeln, die an
Sportwettbewerben teilnehmen oder sich auf sie vorbereiten, sowie alle
sonstigen Personen, die mit den Athleten arbeiten, c „Funktionär“,
d. h. jede Person, die Eigentümer, Anteilseigner, Führungskraft oder
Mitarbeiter der Organisationen ist, die Sportwettbewerbe veranstalten und
fördern, sowie Schiedsrichter, Jury-Mitglieder und sonstige akkreditierte
Personen. Der Begriff umfasst auch die Führungskräfte und Mitarbeiter der
internationalen Sportorganisation beziehungsweise der sonstigen zuständigen
Sportorganisation, die den Wettbewerb anerkennt. 7 „Insider-Informationen“
sich auf einen Wettbewerb beziehende Informationen, die eine Person aufgrund
ihrer Position in Bezug auf eine Sportart oder einen Wettbewerb besitzt, unter
Ausschluss von Informationen, die bereits veröffentlicht wurden oder allgemein
bekannt sind, interessierten Angehörigen der Öffentlichkeit ohne weiteres
zugänglich sind oder im Einklang mit den Vorschriften, die den betreffenden Wettbewerb
regeln, offengelegt wurden. Kapitel
II – Vorbeugung, Zusammenarbeit und andere Maßnahmen Artikel 4 – Innerstaatliche
Koordinierung 1 Jede
Vertragspartei stimmt die Strategien und das Vorgehen aller Behörden, die mit
dem Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben befasst sind,
aufeinander ab. 2 Jede
Vertragspartei fordert im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sportorganisationen,
Wettbewerbsveranstalter und Sportwettenanbieter zur Zusammenarbeit beim Kampf
gegen die Manipulation von Sportwettbewerben auf und betraut sie gegebenenfalls
mit der Umsetzung der jeweiligen Bestimmungen dieses Übereinkommens. Artikel 5 – Risikobewertung und
Risikomanagement 1 Jede
Vertragspartei bestimmt, analysiert und bewertet – gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit Sportorganisationen, Sportwettenanbietern,
Wettbewerbsveranstaltern und anderen relevanten Organisationen – die mit der
Manipulation von Sportwettbewerben zusammenhängenden Risiken. 2 Jede
Vertragspartei fordert Sportorganisationen, Sportwettenanbieter,
Wettbewerbsveranstalter und sonstige relevante Organisationen zur Festlegung
von Verfahren und Regeln auf, um die Manipulation von Sportwettbewerben zu
bekämpfen, und beschließt zu diesem Zweck gegebenenfalls erforderliche
gesetzgeberische oder andere Maßnahmen. Artikel 6 – Aufklärung und
Sensibilisierung 1 Jede
Vertragspartei fördert Sensibilisierungs-, Aufklärungs-, Schulungs- und
Forschungsmaßnahmen, um den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben
zu stärken. Artikel 7 – Sportorganisationen und
Wettbewerbsveranstalter 1 Jede
Vertragspartei fordert Sportorganisationen und Wettbewerbsveranstalter auf, zur
Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben Regeln und Grundsätze der
Good Governance zu beschließen und umzusetzen, die sich unter anderem auf
Folgendes beziehen: a Verhinderung
von Interessenkonflikten, darunter – Verbot für Wettbewerbsbeteiligte, Wetten auf
Sportwettbewerbe abzuschließen, in die sie eingebunden sind, – Verbot der missbräuchlichen Verwendung oder der
Verbreitung von Insider-Informationen, b Einhaltung
aller vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen durch Sportorganisationen
und deren angegliederte Mitgliedsorganisationen, c Verpflichtung
von Wettbewerbsbeteiligten, alle verdächtigen Tätigkeiten, Vorfälle, Anreize
oder Vorgehensweisen, die als Verstoß gegen die Regeln zur Bekämpfung der
Manipulation von Sportwettbewerben betrachtet werden könnten, unverzüglich zu
melden. 2 Jede
Vertragspartei fordert Sportorganisationen dazu auf, die geeigneten Maßnahmen
zu beschließen und umzusetzen, um Folgendes sicherzustellen: a eine
verbesserte und wirkungsvolle Überwachung des Ablaufs von Sportwettbewerben,
die den Risiken einer Manipulation ausgesetzt sind, b Regelungen
zur unverzüglichen Meldung von Fällen verdächtiger Tätigkeiten, die mit der
Manipulation von Sportwettbewerben verbunden sind, an die zuständigen Behörden
oder die nationale Plattform, c wirkungsvolle
Mechanismen zur Erleichterung der Offenlegung von Informationen in Bezug auf potenzielle
oder tatsächliche Fälle einer Manipulation von Sportwettbewerben, darunter ein
geeigneter Schutz für Informanten (Whistleblower), d Schärfung
des Bewusstseins bei Wettbewerbsbeteiligten, einschließlich junger
Sportlerinnen und Sportler, für das Risiko einer Manipulation von
Sportwettbewerben und Bemühungen zur Eindämmung des Risikos durch Aufklärungs-
und Schulungsmaßnahmen sowie die Verbreitung von Informationen, e die
spätestmögliche Berufung der jeweiligen Funktionäre für einen Sportwettbewerb,
insbesondere der Juroren und Schiedsrichter. 3 Jede
Vertragspartei fordert ihre Sportorganisationen und über diese die
internationalen Sportorganisationen auf, bei Verstößen gegen deren interne
Regeln bezüglich der Manipulation von Sportwettbewerben, insbesondere der in
Absatz 1 genannten Punkte, konkrete, wirkungsvolle, verhältnismäßige und
abschreckende Disziplinarstrafen und -maßnahmen zu verhängen sowie eine
gegenseitige Anerkennung und Durchsetzung von Sanktionen sicherzustellen, die
durch andere Sportorganisationen verhängt werden, insbesondere in anderen
Ländern. 4 Eine von
Sportorganisationen festgestellte disziplinarische Verantwortung schließt die
straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Haftung nicht aus. Artikel 8 – Maßnahmen im Hinblick
auf die Finanzierung von Sportorganisationen 1 Jede
Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder
anderen Maßnahmen, um eine ausreichende Transparenz im Hinblick auf die
Finanzierung von Sportorganisationen zu gewährleisten, die durch die
Vertragspartei finanziell gefördert werden. 2 Jede
Vertragspartei prüft die Möglichkeit der Unterstützung von Sportorganisationen
bei der Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben, darunter auch durch
die Finanzierung geeigneter Verfahren. 3 Jede
Vertragspartei prüft bei Bedarf, ob die finanzielle Förderung von
Wettbewerbsteilnehmern, die für die Manipulation von Sportwettbewerben bestraft
wurden, für die Dauer der Sanktion ausgesetzt werden sollte oder ob
Sportorganisationen aufgefordert werden sollten, die finanzielle Förderung für
die Dauer der Sanktion auszusetzen. 4 Gegebenenfalls
unternimmt jede Vertragspartei Schritte, um die finanzielle oder sonstige
sportbezogene Förderung von Sportorganisationen, die Regelungen zur Bekämpfung
der Manipulation von Sportwettbewerben nicht wirksam anwenden, teilweise oder
vollständig auszusetzen. Artikel 9 – Maßnahmen bezüglich der
Wettaufsichtsbehörde oder einer oder mehrerer sonstiger zuständiger Behörden 1 Jede
Vertragspartei benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die in der
Rechtsordnung der Vertragspartei mit der Umsetzung der Sportwettenregulierung
und mit der Anwendung aller relevanten Maßnahmen zur Bekämpfung der
sportwettenbezogenen Manipulation von Sportwettbewerben betraut sind, darunter
gegebenenfalls a mit dem
rechtzeitigen Austausch von Informationen mit anderen zuständigen Behörden oder
einer nationalen Plattform für rechtswidrige, irreguläre oder verdächtige
Sportwetten sowie Verstöße gegen Regelungen, die in diesem Übereinkommen
genannt sind oder im Einklang mit diesem Übereinkommen festgelegt werden, b mit – nach
Beratungen mit den nationalen Sportorganisationen und Sportwettenanbietern –
einer Begrenzung des Angebots von Sportwetten, wobei insbesondere
Sportwettbewerbe ausgeschlossen werden, – die
für Personen im Alter von unter 18 Jahren vorgesehen sind oder – bei denen die Veranstaltungsbedingungen und/oder
Wetteinsätze in sportlicher Hinsicht nicht angemessen sind, c mit der
vorherigen Bereitstellung von Informationen für Wettbewerbsveranstalter über
die Arten und Gegenstände von Sportwettprodukten, um deren Bemühungen zu
unterstützen, Risiken der Sportmanipulation bei deren Wettbewerben zu erkennen
und zu steuern, d mit der
systematischen Verwendung von Zahlungsmitteln bei Sportwetten, mit denen
Finanzströme oberhalb eines bestimmten, von der jeweiligen Vertragspartei
festgelegten Schwellenwerts zurückverfolgt werden können, insbesondere die
Einzahler, Zahlungsempfänger und Beträge, e mit
Verfahren, mit denen – in Zusammenarbeit mit und zwischen Sportorganisationen
und gegebenenfalls Sportwettenanbietern – Wettbewerbsbeteiligte an Wetten auf
Sportwettbewerbe gehindert werden, die gegen die jeweiligen Sportregeln oder
anwendbares Recht verstoßen, f mit der im
Einklang mit innerstaatlichem Recht erfolgenden Aussetzung von Wetten auf
Wettbewerbe, zu denen relevante Warnungen eingegangen sind. 2 Jede
Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung und
Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten Behörde oder Behörden mit. Artikel 10 – Sportwettenanbieter 1 Jede
Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder
anderen Maßnahmen, um Interessenkonflikte und Missbrauch von Insider-Informationen
durch natürliche oder juristische Personen zu verhindern, die am Angebot von
Sportwettenprodukten beteiligt sind, insbesondere durch Beschränkungen in Bezug
auf a Wetten auf
eigene Produkte durch natürliche oder juristische Personen, die am Angebot von
Sportwettenprodukten beteiligt sind, b den
Missbrauch einer Position als Sponsor oder Miteigentümer einer
Sportorganisation für die Manipulation eines Sportwettbewerbs oder für den
Missbrauch von Insider-Informationen, c die
Beteiligung von Wettbewerbsbeteiligten an der Erstellung von Wettquoten für den
Wettbewerb, in den sie eingebunden sind, d ein Angebot
von Wetten durch einen Sportwettenanbieter, der auf einen
Wettbewerbsveranstalter oder Wettbewerbsbeteiligten einen maßgeblichen Einfluss
ausübt, sowie durch einen Sportwettenanbieter, der durch diesen
Wettbewerbsveranstalter oder Wettbewerbsbeteiligten maßgeblich beeinflusst
wird, auf den Wettbewerb, in den dieser Wettbewerbsveranstalter oder
Wettbewerbsbeteiligte eingebunden ist. 2 Jede Vertragspartei
fordert ihre Sportwettenanbieter und über diese die internationalen
Organisationen von Sportwettenanbietern dazu auf, deren Eigentümer und
Mitarbeiter durch Aufklärung und Schulung sowie die Verbreitung von
Informationen für die Folgen und die Bekämpfung der Manipulation von
Sportwettbewerben zu sensibilisieren. 3 Jede
Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder
anderen Maßnahmen, um Sportwettenanbieter zur unverzüglichen Meldung von
irregulären oder verdächtigen Wetten an die Wettaufsichtsbehörde, sonstige
zuständige Behörden oder die nationale Plattform zu verpflichten. Artikel 11 – Kampf gegen
rechtswidrige Sportwetten 1 Im Hinblick
auf die Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben prüft jede
Vertragspartei die am besten geeigneten Mittel für den Kampf gegen Anbieter
rechtswidriger Sportwetten und erwägt im Einklang mit dem anwendbaren Recht des
jeweiligen Hoheitsgebiets Maßnahmen wie a Sperrung
oder mittelbare und unmittelbare Beschränkung des Zugangs zu Anbietern, die
rechtswidrige Sportwetten im Fernabsatz vertreiben, sowie Schließung
rechtswidriger vor Ort präsenter Sportwettenanbieter, die der Gerichtsbarkeit
der Vertragspartei unterliegen, b Unterbrechung
von Finanzströmen zwischen Anbietern und Konsumenten rechtswidriger
Sportwetten, c Werbeverbot
für Anbieter rechtswidriger Sportwetten, d Sensibilisierung
von Konsumenten für die mit rechtswidrigen Sportwetten zusammenhängenden
Risiken. Kapitel
III – Informationsaustausch Artikel 12 – Informationsaustausch
zwischen zuständigen Behörden, Sportorganisationen und Sportwettenanbietern 1 Unbeschadet
Artikel 14 erleichtert jede Vertragspartei auf nationaler und internationaler
Ebene sowie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht den
Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Behörden, Sportorganisationen,
Wettbewerbsveranstaltern, Sportwettenanbietern und nationalen Plattformen.
Insbesondere verpflichtet sich jede Vertragspartei, Verfahren für die
Weitergabe von relevanten Informationen einzurichten, wenn derartige
Informationen bei der Durchführung der in Artikel 5 genannten
Risikobewertung, insbesondere der vorherigen Bereitstellung von Informationen
über die Arten und Gegenstände der Wettprodukte für die Wettbewerbsveranstalter,
sowie bei der Veranlassung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren im
Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettbewerben hilfreich sein könnten. 2 Auf
Verlangen unterrichtet der Empfänger derartiger Informationen im Einklang mit
innerstaatlichem Recht die informationsgebende Organisation oder Behörde
unverzüglich von den Folgemaßnahmen, die aufgrund dieser Mitteilung ergriffen
wurden. 3 Jede
Vertragspartei prüft mögliche Arten der Entwicklung oder Ausweitung der
Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit dem Kampf
gegen rechtswidrige Sportwetten gemäß Artikel 11 dieses Übereinkommens. Artikel 13 – Nationale Plattform 1 Jede
Vertragspartei benennt eine nationale Plattform, die sich mit der Manipulation
von Sportwettbewerben befasst. Die nationale Plattform hat im Einklang mit
innerstaatlichem Recht unter anderem folgende Aufgaben: a Sie dient
als Medium, über das Informationen gesammelt und verbreitet werden, die für den
Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben für die jeweiligen
Organisationen und Behörden von Bedeutung sind, b sie
koordiniert den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben, c sie
empfängt, bündelt und analysiert Informationen zu irregulären und verdächtigen
Wetten, die auf Sportwettbewerbe abgeschlossen werden, welche auf dem
Hoheitsgebiet der Vertragspartei stattfinden, und gibt gegebenenfalls Warnungen
heraus, d sie
übermittelt Informationen zu möglichen Verstößen gegen in diesem Übereinkommen
genannte Rechtsvorschriften oder Sportregelungen an Behörden oder an
Sportorganisationen und/oder Sportwettenanbieter, e sie
arbeitet mit allen Organisationen und zuständigen Behörden auf nationaler und
internationaler Ebene, einschließlich nationaler Plattformen anderer Staaten,
zusammen. 2 Jede
Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung und die
Anschriften der nationalen Plattform mit. Artikel 14 – Schutz
personenbezogener Daten 1 Jede
Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und
anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen gegen die
Manipulation von Sportwettbewerben mit den einschlägigen nationalen und
internationalen Rechtsvorschriften und Standards zum Schutz personenbezogener
Daten im Einklang stehen, insbesondere bei dem in diesem Übereinkommen
behandelten Informationsaustausch. 2 Jede
Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Behörden
und Organisationen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen,
dass bei der Erhebung, der Verarbeitung und dem Austausch von personenbezogenen
Daten unabhängig von der Art dieses Austauschs die Grundsätze der
Rechtmäßigkeit, Angemessenheit, Sachdienlichkeit und Richtigkeit sowie die
Datensicherheit und die Rechte der Betroffenen hinreichend berücksichtigt
werden. 3 Jede
Vertragspartei sieht in ihren Rechtsvorschriften vor, dass die unter dieses
Übereinkommen fallenden Behörden und Organisationen sicherstellen, dass der
Datenaustausch für den Zweck dieses Übereinkommens nicht über das zur
Verfolgung der erklärten Zwecke dieses Austauschs notwendige Mindestmaß
hinausgeht. 4 Jede
Vertragspartei fordert die verschiedenen unter dieses Übereinkommen fallenden
Behörden und Organisationen zur Bereitstellung der erforderlichen technischen
Mittel auf, um die Sicherheit der ausgetauschten Daten sicherzustellen und
deren Zuverlässigkeit und Integrität sowie die Verfügbarkeit und Integrität der
Datenaustauschsysteme und die Identifizierung ihrer Benutzer zu gewährleisten. Kapitel
IV – Materielles Strafrecht und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung Artikel 15 – Straftaten im
Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettbewerben 1 Jede Vertragspartei
stellt sicher, dass in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die
Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionen für die Manipulation von
Sportwettbewerben vorgesehen ist, wenn diese entweder mit Nötigung, mit
Korruption oder mit Betrug im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts einhergeht. Artikel 16 – Waschen der Erträge
aus Straftaten im Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettbewerben 1 Jede
Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder
anderen Maßnahmen, um die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Konvention
des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005,
SEV-Nr. 198), in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) oder
in Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen Korruption (2003) genannten Verhaltensweisen in ihrem innerstaatlichen
Recht unter den darin genannten Bedingungen als strafbare Handlungen
einzustufen, wenn die gewinnbringende Vortat einen der in den Artikeln 15
und 17 des vorliegenden Übereinkommens genannten Tatbestände erfüllt, sowie in
jedem Fall bei Erpressung, Korruption und Betrug. 2 Bei der Entscheidung
der Frage, welche Straftaten als in Absatz 1 genannte Vortaten gelten
sollen, kann jede Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht selbst
darüber befinden, wie sie diese Straftaten definiert, sowie darüber, aufgrund
welcher Elemente es sich um schwere Straftaten handelt. 3 Jede
Vertragspartei prüft die Möglichkeit, die Manipulation von Sportwettbewerben in
ihren Rahmen für die Verhinderung der Geldwäsche einzubeziehen, indem
Sportwettenanbieter verpflichtet werden, Vorschriften zur Kundensorgfaltspflicht,
zur Führung von Unterlagen und zur Berichterstattung anzuwenden. Artikel 17 – Beihilfe und
Anstiftung 1 Jede
Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und
anderen Maßnahmen, um die Beihilfe und Anstiftung zur Begehung einer der in
Artikel 15 dieses Übereinkommens genannten Straftaten, wenn vorsätzlich
begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat einzustufen. Artikel 18 – Unternehmenshaftung 1 Jede
Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder
anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für eine in
den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannte Straftat haftbar
gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person
begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen
Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person
innehat aufgrund a einer
Vertretungsbefugnis für die juristische Person, b der
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, c einer
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. 2 Vorbehaltlich
der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Haftung einer juristischen
Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein. 3 Neben den
in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person
haftbar gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch
eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer in den
Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannten Straftat zugunsten der
juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht
hat. 4 Diese
Haftung gilt unbeschadet der strafrechtlichen Haftung der natürlichen Personen,
die die Straftat begangen haben. Kapitel V – Gerichtsbarkeit, Strafverfahren und
Strafverfolgungsmaßnahmen Artikel 19 – Gerichtsbarkeit 1 Jede
Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen oder
anderen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis
17 dieses Übereinkommens genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat
wie folgt begangen wird: a in ihrem
Hoheitsgebiet oder b an Bord
eines Schiffes unter ihrer Flagge oder c an Bord
eines Luftfahrzeugs, das nach ihrem Recht eingetragen ist oder d von einem
ihrer Staatsangehörigen oder einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
ihrem Hoheitsgebiet hat. 2 Jeder Staat
oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Erklärung mitteilen, dass er beziehungsweise sie sich das Recht vorbehält, die
Vorschriften über die Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 Buchstabe d nicht
oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. 3 Jede
Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen
Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 15 bis 17
dieses Übereinkommens genannten Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen
sich ein mutmaßlicher Täter in ihrem Hoheitsgebiet befindet und aufgrund seiner
Staatsangehörigkeit nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert werden kann. 4 Wird die
Gerichtsbarkeit für eine mutmaßliche Straftat, die in den Artikeln 15 bis
17 dieses Übereinkommens genannt ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend
gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit
angebracht, um die für die Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit
zu bestimmen. 5 Unbeschadet
der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die
Ausübung einer Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit durch eine
Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus. Artikel 20 – Maßnahmen zur
Sicherstellung elektronischer Beweismittel 1 Jede
Vertragspartei trifft gesetzgeberische oder andere Maßnahmen zur Sicherstellung
elektronischer Beweismittel im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht, unter
anderem durch die umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten, die
umgehende Sicherung und Weitergabe von Verkehrsdaten, durch
Herausgabeanordnungen, die Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter
Computerdaten, die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit und das Abfangen von
Inhaltsdaten, wenn Straftaten untersucht werden, die in den Artikeln 15 bis 17
dieses Übereinkommens genannt sind. Artikel 21 – Schutzmaßnahmen 1 Jede
Vertragspartei prüft die Verabschiedung der gegebenenfalls erforderlichen
gesetzlichen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz vorzusehen für a Personen,
die in gutem Glauben und in begründeten Fällen Informationen zu Straftaten
bereitstellen, die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannt
sind, oder anderweitig mit den Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden
zusammenarbeiten, b Zeugen, die
in Bezug auf diese Straftaten aussagen, c Familienangehörige
von Personen, die unter den Buchstaben a und b genannt sind, soweit notwendig. Kapitel
VI – Sanktionen und Maßnahmen Artikel 22 – Strafrechtliche
Sanktionen gegen natürliche Personen 1 Jede
Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens
genannten Straftaten, wenn sie von natürlichen Personen begangen werden, mit
wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich
Geldsanktionen, geahndet werden können, die der Schwere der Straftaten Rechnung
tragen. Diese Sanktionen umfassen auch freiheitsentziehende Maßnahmen, die nach
innerstaatlichem Recht zur Auslieferung führen können. Artikel 23 – Sanktionen gegen
juristische Personen 1 Jede Vertragspartei
trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 18 haftbar
sind, wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen unterliegen,
darunter auch Geldsanktionen und möglicherweise anderen Maßnahmen wie a einem
vorübergehenden oder dauerhaften Verbot der Ausübung einer gewerblichen
Tätigkeit, b richterlicher
Aufsicht, c einer
richterlich angeordneten Liquidation. Artikel 24 –
Verwaltungsrechtliche Sanktionen 1 Jede
Vertragspartei trifft gegebenenfalls die erforderlichen gesetzgeberischen oder
anderen Maßnahmen in Bezug auf nach ihrem innerstaatlichen Recht strafbare
Handlungen, um nach diesem Übereinkommen festgestellte Zuwiderhandlungen mit
wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen und Maßnahmen im
Anschluss an Verfahren zu ahnden, die von Verwaltungsbehörden eingeleitet
wurden, gegen deren Entscheidung ein zuständiges Gericht angerufen werden kann. 2 Jede
Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungsmaßnahmen angewandt werden. Dies
kann durch die Wettaufsichtsbehörde oder eine oder mehrere andere zuständige
Behörden im Einklang mit innerstaatlichem Recht geschehen. Artikel 25 – Beschlagnahme und
Einziehung 1 Jede
Vertragspartei trifft im Einklang mit innerstaatlichem Recht die erforderlichen
gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die Beschlagnahme und Einziehung
in Bezug auf Folgendes vorzusehen: a Gegenstände,
Schriftstücke und andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden oder verwendet
werden sollten, um die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens
genannten Straftaten zu begehen, b Erträge aus
diesen Straftaten oder Vermögen, dessen Wert demjenigen dieser Erträge
entspricht. Kapitel
VII – Internationale Zusammenarbeit in justiziellen und sonstigen
Angelegenheiten Artikel 26 – Maßnahmen für eine
internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten 1 Die
Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen
sowie mit den einschlägigen völkerrechtlichen und regionalen Übereinkünften und
Vereinbarungen, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit
beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und mit ihrem innerstaatlichen
Recht für die Zwecke der Ermittlungen, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren,
einschließlich Beschlagnahme und Einziehung, in Bezug auf die in den
Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens genannten Straftaten in
größtmöglichem Umfang zusammen. 2 Die
Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit den einschlägigen völkerrechtlichen,
regionalen und zweiseitigen Verträgen über Auslieferung und Rechtshilfe in
strafrechtlichen Angelegenheiten sowie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen
Recht in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 dieses Übereinkommens
genannten Straftaten in größtmöglichem Umfang zusammen. 3 In
Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit gilt in Fällen, in denen
beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung betrachtet wird, diese ohne
Rücksicht darauf als erfüllt, ob die Rechtsvorschriften des ersuchten Staats
die Straftat derselben Kategorie von Straftaten zuordnen oder mit demselben
Ausdruck wie der ersuchende Staat bezeichnen, sofern beide Vertragsparteien das
Verhalten unter Strafe stellen, das der Straftat zugrunde liegt, für die um
Rechtshilfe oder Auslieferung ersucht wird. 4 Geht einer
Vertragspartei, die Auslieferung oder Rechtshilfe in strafrechtlichen
Angelegenheiten vom Vorliegen eines Vertrags abhängig macht, ein Ersuchen um
Auslieferung oder Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten von einer
Vertragspartei zu, mit der sie keinen derartigen Vertrag geschlossen hat, kann
sie dieses Übereinkommen in Bezug auf die in den Artikeln 15 bis 17 genannten
Straftaten unter vollständiger Erfüllung ihrer völkerrechtlichen
Verpflichtungen und vorbehaltlich der in ihrem innerstaatlichen Recht
geregelten Voraussetzungen als Rechtsgrundlage für Auslieferung oder
Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten betrachten. Artikel 27 – Sonstige
Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Vorbeugung 1 Jede
Vertragspartei ist bestrebt, die Vorbeugung und den Kampf gegen die
Manipulation von Sportwettbewerben gegebenenfalls in Hilfsprogramme zugunsten
von Drittstaaten aufzunehmen. Artikel 28 – Internationale
Zusammenarbeit mit internationalen Sportorganisationen 1 Jede
Vertragspartei arbeitet im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht beim Kampf
gegen die Manipulation von Sportwettbewerben mit internationalen
Sportorganisationen zusammen. Kapitel
VIII – Folgemaßnahmen Artikel 29 – Übermittlung von
Informationen 1 Jede
Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats in einer der
Amtssprachen des Europarats alle einschlägigen Informationen über
gesetzgeberische und andere Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die
Bestimmungen dieses Übereinkommens einzuhalten. Artikel 30 – Ausschuss für
Folgemaßnahmen zum Übereinkommen 1 Für die
Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit ein Ausschuss für Folgemaßnahmen zum
Übereinkommen eingesetzt. 2 Jede
Vertragspartei kann im Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen durch
einen oder mehrere Delegierte vertreten sein, darunter Vertreter von Behörden,
die für Sport, Strafverfolgung oder Wettregulierung zuständig sind. Jede
Vertragspartei hat eine Stimme. 3 Die
Parlamentarische Versammlung des Europarats sowie weitere relevante
zwischenstaatliche Ausschüsse des Europarats berufen in den Ausschuss für
Folgemaßnahmen zum Übereinkommen jeweils einen Vertreter, um zu einem
sektorübergreifenden und multidisziplinären Ansatz beizutragen. Der Ausschuss
für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen kann bei Bedarf durch einstimmigen
Beschluss jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, jede
internationale Organisation oder jedes internationale Gremium dazu einladen,
sich auf seinen Sitzungen durch einen Beobachter vertreten zu lassen. Nach
diesem Absatz berufene Vertreter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Ausschusses für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen teil. 4 Sitzungen
des Ausschusses für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen werden vom Generalsekretär
des Europarats einberufen. Die erste Sitzung wird schnellstmöglich, in jedem
Fall jedoch spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
einberufen. Anschließend tritt der Ausschuss auf Antrag von mindestens einem
Drittel der Vertragsparteien oder des Generalsekretärs zusammen. 5 Nach
Maßgabe dieses Übereinkommens gibt sich der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum
Übereinkommen eine eigene Geschäftsordnung, die er im Konsens annimmt. 6 Der
Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen wird bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben durch das Sekretariat des Europarats unterstützt. Artikel 31 – Aufgaben des
Ausschusses für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen 1 Der
Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen ist für die Folgemaßnahmen zur
Durchführung dieses Übereinkommens zuständig. 2 Der
Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen verabschiedet und ändert die in
Artikel 3 Absatz 2 genannte Liste von Sportorganisationen und stellt
dabei sicher, dass sie in geeigneter Weise veröffentlicht wird. 3 Der
Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen kann insbesondere a gegenüber
den Vertragsparteien Empfehlungen zu Maßnahmen abgeben, die für die Zwecke
dieses Übereinkommens zu ergreifen sind, insbesondere in Bezug auf
internationale Zusammenarbeit, b gegebenenfalls
nach Veröffentlichung von erläuternder Dokumentation und nach vorherigen
Beratungen mit Vertretern von Sportorganisationen und Sportwettenanbietern
gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen abgeben, insbesondere zu – den Kriterien, die von Sportorganisationen und
Sportwettenanbietern einzuhalten sind, um von dem in Artikel 12
Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Informationsaustausch zu
profitieren, – anderen Möglichkeiten, um die operative Zusammenarbeit
zwischen den in diesem Übereinkommen genannten relevanten Behörden,
Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstaltern und Sportwettenanbietern
auszubauen, c relevante
internationale Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses
Übereinkommens durchgeführten Tätigkeiten unterrichten, d für das
Ministerkomitee eine Stellungnahme zu dem Antrag jedes Nichtmitgliedstaats des
Europarats abgeben, der vom Ministerkomitee zur Unterzeichnung des Übereinkommens
gemäß Artikel 32 Absatz 2 eingeladen werden will, 4 Zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum
Übereinkommen von sich aus Expertentreffen veranlassen. 5 Der
Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen organisiert mit vorheriger
Zustimmung der betroffenen Vertragsparteien Besuche bei den Vertragsparteien. Kapitel
IX – Schlussbestimmungen Artikel 32 – Unterzeichnung und
Inkrafttreten 1 Dieses
Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen
Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Europäische Union und die
Nichtmitgliedstaaten, die sich an seiner Ausarbeitung beteiligt oder
Beobachterstatus beim Europarat haben, zur Unterzeichnung auf. 2 Dieses
Übereinkommen liegt auch für jeden anderen vom Ministerkomitee hierzu
aufgeforderten Nichtmitgliedstaat des Europarats zur Unterzeichnung auf. Die
Entscheidung zur Einladung eines Nichtmitgliedstaats, das Übereinkommen zu
unterzeichnen, wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des
Europarats vorgesehenen Mehrheit durch die Vertreter der Staaten mit Sitz im
Ministerkomitee nach Beratungen mit dem Ausschuss für Folgemaßnahmen zum
Übereinkommen, sobald dieser eingerichtet wurde, einstimmig getroffen. 3 Dieses
Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär
des Europarats hinterlegt. 4 Dieses
Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner, darunter
mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1, 2 und
3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 5 Für jeden
Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung, durch dieses Übereinkommen
gebunden zu sein ausdrückt, oder die Europäische Union, die später ihre
diesbezügliche Zustimmung ausdrückt, tritt es am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten folgt, nachdem seine
beziehungsweise ihre Zustimmung nach den Absätzen 1, 2 und 3 ausgedrückt
wurde, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 6 Eine
Vertragspartei, die kein Mitglied des Europarats ist, trägt zur Finanzierung
des Ausschusses für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen in einer vom
Ministerkomitee nach Beratungen mit dieser Vertragspartei zu entscheidenden
Weise bei. Artikel 33 – Wirkungen des
Übereinkommens und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften 1 Dieses
Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten von Vertragsparteien aus
mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über spezifische Themen
unberührt. Insbesondere werden durch dieses Übereinkommen deren Rechte und
Pflichten, die sich aus anderen zuvor in Bezug auf den Kampf gegen Doping
geschlossenen und mit dem Gegenstand und Zweck dieses Übereinkommens
übereinstimmenden Übereinkünften ergeben, nicht geändert. 2 Dieses
Übereinkommen ergänzt gegebenenfalls insbesondere die zwischen den
Vertragsparteien anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Verträge, darunter a das
Europäische Auslieferungsübereinkommen (1957, SEV-Nr. 24), b das
Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen (1959,
SEV-Nr. 30), c das
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten (1990, SEV-Nr. 141), d die
Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005,
SEV-Nr. 198). 3 Die
Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige
Verträge zu den in diesem Übereinkommen behandelten Fragen schließen, um dessen
Bestimmungen zu ergänzen oder zu stärken oder die Anwendung der darin
verankerten Grundsätze zu erleichtern. 4 Haben zwei
oder mehr Vertragsparteien bereits einen Vertrag über die Fragen geschlossen,
die in diesem Übereinkommen geregelt sind, oder haben sie ihre Beziehungen in
diesen Fragen anderweitig geregelt, so sind sie auch berechtigt, diesen Vertrag
entsprechend anzuwenden oder diese Beziehungen entsprechend zu regeln. Regeln
Vertragsparteien ihre Beziehungen in den in diesem Übereinkommen geregelten
Fragen jedoch anders als hierin vorgesehen, so tun sie dies in einer Weise, die
zu den Zielen und Grundsätzen des Übereinkommens nicht in Widerspruch steht. 5 Dieses
Übereinkommen lässt andere Rechte, Beschränkungen, Pflichten und
Verantwortlichkeiten einer Vertragspartei unberührt. Artikel 34 – Bedingungen und
Garantien 1 Jede
Vertragspartei stellt sicher, dass für die Schaffung, Umsetzung und Anwendung
der in den Kapiteln II bis VII vorgesehenen Befugnisse und Verfahren
Bedingungen und Garantien ihres innerstaatlichen Rechts gelten, die einen
angemessenen Schutz der Menschenrechte und Freiheiten einschließlich der Rechte
vorsehen, die sich aus ihren Verpflichtungen nach der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt der Vereinten
Nationen von 1966 über bürgerliche und politische Rechte und anderen
anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet der Menschenrechte
ergeben, und durch die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im
innerstaatlichen Recht festgeschrieben wird. 2 Diese
Bedingungen und Garantien umfassen, soweit dies angesichts der Art der
betreffenden Befugnis oder des betreffenden Verfahrens angebracht ist, unter
anderem eine gerichtliche oder sonstige unabhängige Kontrolle, eine Begründung
der Anwendung sowie die Begrenzung des Umfangs und der Dauer der Befugnis oder
des Verfahrens. 3 Soweit es
mit dem öffentlichen Interesse, insbesondere mit einer geordneten Rechtspflege,
vereinbar ist, berücksichtigt jede Vertragspartei die Auswirkungen der in
diesen Kapiteln vorgesehenen Befugnisse und Verfahren auf die Rechte, Verantwortlichkeiten
und berechtigten Interessen Dritter. Artikel 35 – Räumlicher
Geltungsbereich 1 Jeder Staat
oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen
Anwendung findet. 2 Jede
Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes
weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, für dessen
internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen
Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist. Das Übereinkommen tritt für
dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär
folgt. 3 Jede nach
den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin
bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag
des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang
der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Artikel 36 – Bundesstaatsklausel 1 Ein
Bundesstaat kann sich das Recht vorbehalten, Verpflichtungen nach den
Kapiteln II, IV, V und VI dieses Übereinkommens soweit zu übernehmen, wie
sie mit den Grundprinzipien vereinbar sind, welche die Beziehungen zwischen seiner
Zentralregierung und Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten
regeln, vorausgesetzt, er ist noch zur Zusammenarbeit nach den
Kapiteln III und VII in der Lage. 2 Bringt ein
Bundesstaat einen Vorbehalt nach Absatz 1 an, so darf er diesen Vorbehalt
nicht anwenden, um seine Verpflichtungen zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß den
Kapiteln III und VII auszuschließen oder wesentlich einzuschränken. Er
sieht auf jeden Fall umfassende und wirksame Strafverfolgungsmöglichkeiten in
Bezug auf solche Maßnahmen vor. 3 Hinsichtlich
derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, für deren Anwendung die
Gliedstaaten oder andere gleichartige Gebietseinheiten die
Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, ohne nach der Verfassungsordnung des
Bundes zum Erlass von Rechtsvorschriften verpflichtet zu sein, bringt die
Bundesregierung den zuständigen Behörden dieser Staaten die genannten
Bestimmungen befürwortend zur Kenntnis und ermutigt sie, geeignete Maßnahmen zu
treffen, um sie durchzuführen. Artikel 37 – Vorbehalte 1 Jeder Staat
oder die Europäische Union kann durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei
der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde erklären, dass von einem oder mehreren der in
Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen
Vorbehalten Gebrauch gemacht wird. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. 2 Eine
Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn
durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz
oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Wird in der Notifikation erklärt,
dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem in der Notifikation angegebenen
Zeitpunkt wirksam werden soll, und liegt dieser Zeitpunkt später als der
Zeitpunkt, an dem die Notifikation beim Generalsekretär eingeht, so wird die
Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam. 3 Eine
Vertragspartei, die einen Vorbehalt angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt ganz
oder teilweise zurück, sobald die Umstände dies erlauben. 4 Der
Generalsekretär des Europarats kann sich in regelmäßigen Abständen bei den
Vertragsparteien, die einen oder mehrere Vorbehalte angebracht haben, nach den
Aussichten für eine Rücknahme dieses Vorbehalts oder dieser Vorbehalte
erkundigen. Artikel 38 – Änderungen 1 Jede
Vertragspartei, der Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen oder das Ministerkomitee
des Europarats können Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. 2 Änderungsvorschläge
werden dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und durch diesen
mindestens zwei Monate vor der Tagung, auf der sie erörtert werden sollen, an die
Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten des Europarats, an Nichtmitgliedstaaten,
die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt oder beim
Europarat Beobachterstatus haben, an die Europäische Union, an alle zur
Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staaten und den Ausschuss für
Folgemaßnahmen zum Übereinkommen weitergeleitet. Der Ausschuss für
Folgemaßnahmen zum Übereinkommen unterbreitet dem Ministerkomitee seine
Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag. 3 Das
Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede vom Ausschuss für
Folgemaßnahmen zum Übereinkommen unterbreitete Stellungnahme und kann die
Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats
vorgesehenen Mehrheit beschließen. 4 Der
Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 angenommenen Änderung
wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. 5 Jede nach
Absatz 3 angenommene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
einem Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle
Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie
entsprechend ihren jeweiligen internen Verfahren angenommen haben. 6 Wenn eine
Änderung durch das Ministerkomitee angenommen, aber nach Absatz 5 noch
nicht in Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Union seine
beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur
mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken. Artikel 39 – Beilegung von
Streitigkeiten 1 Der
Ausschuss für Folgemaßnahmen zum Übereinkommen wird in enger Zusammenarbeit mit
den jeweiligen zwischenstaatlichen Ausschüssen des Europarats über alle
Schwierigkeiten in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens
auf dem Laufenden gehalten. 2 Im Fall
einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens bemühen sich diese, die Streitigkeit durch Verhandlungen,
Schlichtung oder Schiedsverfahren oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl
beizulegen. 3 Das Ministerkomitee
des Europarats kann Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten festlegen, die
von den an einer Streitigkeit beteiligten Parteien vorbehaltlich ihrer
Zustimmung in Anspruch genommen werden können. Artikel 40 – Kündigung 1 Jede
Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2 Die
Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Artikel 41 – Notifikation 1 Der
Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den
Mitgliedstaaten des Europarats, den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen
Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses
Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, der
Europäischen Union und jedem Staat, der nach Artikel 32 zur Unterzeichnung
dieses Übereinkommens eingeladen worden ist, a jede
Unterzeichnung, b jede Hinterlegung
einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c jeden
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 32, d jeden
Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 37, e jede
Erklärung nach den Artikeln 9 und 13, f jede andere
Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem
Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen
zu Magglingen/Macolin am 18. September 2014 in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in
einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats,
den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens
beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union
sowie allen zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staaten
beglaubigte Abschriften.