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Document 52015PC0041

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Wolfsbarsch

    /* COM/2015/041 final - 2015/0025 (NLE) */

    52015PC0041

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Wolfsbarsch /* COM/2015/041 final - 2015/0025 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2015 festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten werden während ihrer Gültigkeitsdauer normalerweise mehrfach geändert.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Entfällt.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Verordnung (EU) 2015/104 wie nachstehend erläutert geändert werden.

    In ihrem Vorschlag für die Verordnung (EU) 2015/104 (COM (2014) 670) hat die Kommission auch Maßnahmen zum Schutz des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) im Nordostatlantik festgelegt. Im Juni 2014 veröffentlichte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) ein wissenschaftliches Gutachten zu diesem Bestand, dessen Population seit 2012 rasch abnimmt. Darüber hinaus erklärte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF), dass sich die derzeitigen nationalen Maßnahmen zum Schutz von Wolfsbarsch im Allgemeinen als unwirksam erwiesen haben. Wolfsbarsch ist eine langsam wachsende Art, die spät geschlechtsreif wird. Die fischereiliche Sterblichkeit dieses Bestands liegt derzeit beim Vierfachen des MSY-Niveaus (Maximum Sustainable Yield – höchstmöglicher Dauerertrag).

    Der Kommissionsvorschlag enthielt eine Fangbegrenzung für Freizeitfischer und eine Reihe von Maßnahmen betreffend die gewerbliche Befischung der Art. Diese Maßnahmen wurden vom Rat nicht übernommen und sind daher nicht in der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates aufgeführt.

    Die Kommission erlässt derzeit auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „die Grundverordnung über die GFP“) Sofortmaßnahmen, die darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch im Nordostatlantik zu verringern. Diese Maßnahmen betreffen die gewerbliche Fischerei auf Wolfsbarsch. In Anbetracht des Beitrags der Freizeitfischerei zur fischereilichen Sterblichkeit dieser Art muss in die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2015 eine Fangbegrenzung für Freizeitfischer aufgenommen werden.

    2015/0025 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Wolfsbarsch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       In der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates[1] sind keine Fangmöglichkeiten für den Wolfsbarschbestand (Dicentrarchus labrax) im Nordostatlantik festgelegt.

    (2)       Im Juni 2014 veröffentlichte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) ein wissenschaftliches Gutachten zum Wolfsbarschbestand im Nordostatlantik und bestätigte, dass dessen Population seit 2012 rasch zurückgeht. Außerdem hat der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) den Schutz von Wolfsbarsch durch geltende nationale Maßnahmen bewertet und diese im Allgemeinen für unwirksam befunden. Wolfsbarsch ist eine langsam wachsende Art, die spät geschlechtsreif wird. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch im Nordostatlantik liegt derzeit beim Vierfachen des MSY-Niveaus (Maximum Sustainable Yield – höchstmöglicher Dauerertrag).

    (3)       Die Kommission hat auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] Sofortmaßnahmen erlassen, um die fischereiliche Sterblichkeit aufgrund bestimmter gewerblicher Fischerei auf Wolfsbarsch zu verringern.

    (4)       Auch die Freizeitfischerei trägt erheblich zur fischereilichen Sterblichkeit bei diesem Bestand bei. Daher sollten Fangmöglichkeiten in Form einer Tagesobergrenze für die Anzahl der Fische, die ein Freizeitfischer behalten darf, festgelegt werden. Zu den verschiedenen Formen der Freizeitfischerei zählen die Fischerei von einem Schiff der Freizeitfischerei oder von der Küste aus.

    (5)       Da diese Tagesobergrenze die Sofortmaßnahmen ergänzt, die die Kommission betreffend bestimmte Arten gewerblicher Fischerei verabschiedet hat, sollte diese Verordnung sieben Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (6)       Die Verordnung (EU) 2015/104 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden ―

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2015/104 wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Geltungsbereich

    1. Diese Verordnung gilt für

    a)         Unionsschiffe;

    b)         Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

    2. Für die Zwecke des Artikels 11a gilt diese Verordnung auch für die Freizeitfischerei.“

    (2) Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe m angefügt:

    „m) „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.“         

    (3) Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

    „Artikel 11a

    Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch im Nordostatlantik

    In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk dürfen nicht mehr als drei Exemplare Wolfsbarsch pro Person und Tag behalten werden.“

    (4) Anhang I der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt sieben Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident/Die Präsidentin

    [1]               Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014.

    [2]               VERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates.

    ANHANG

    zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

    Anhang I der Verordnung (EU) 2015/104 wird wie folgt geändert:

    1. Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Deania calcea in die erste Tabelle (Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt:

    „Dicentrarchus labrax || BSS || Wolfsbarsch“

    2. Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Wittling in die erste Tabelle (Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt:

    „Wolfsbarsch || BSS || Dicentrarchus labrax“

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