This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52015PC0041
Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) 2015/104 as regards certain fishing opportunities for seabass
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Wolfsbarsch
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Wolfsbarsch
/* COM/2015/041 final - 2015/0025 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Wolfsbarsch /* COM/2015/041 final - 2015/0025 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates
wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in
den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
für 2015 festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten werden während ihrer
Gültigkeitsdauer normalerweise mehrfach geändert. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die
Verordnung (EU) 2015/104 wie nachstehend erläutert geändert werden. In ihrem Vorschlag für die Verordnung (EU)
2015/104 (COM (2014) 670) hat die Kommission auch Maßnahmen zum Schutz des
Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) im
Nordostatlantik festgelegt. Im Juni 2014 veröffentlichte der Internationale Rat
für Meeresforschung (ICES) ein wissenschaftliches Gutachten zu diesem Bestand,
dessen Population seit 2012 rasch abnimmt. Darüber hinaus erklärte der
Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF),
dass sich die derzeitigen nationalen Maßnahmen zum Schutz von Wolfsbarsch im
Allgemeinen als unwirksam erwiesen haben. Wolfsbarsch ist eine langsam
wachsende Art, die spät geschlechtsreif wird. Die fischereiliche Sterblichkeit
dieses Bestands liegt derzeit beim Vierfachen des MSY-Niveaus (Maximum
Sustainable Yield – höchstmöglicher Dauerertrag). Der Kommissionsvorschlag enthielt eine
Fangbegrenzung für Freizeitfischer und eine Reihe von Maßnahmen betreffend die
gewerbliche Befischung der Art. Diese Maßnahmen wurden vom Rat nicht übernommen
und sind daher nicht in der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates aufgeführt. Die Kommission erlässt derzeit auf der
Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden
„die Grundverordnung über die GFP“) Sofortmaßnahmen, die darauf abzielen, die
fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch im Nordostatlantik zu verringern.
Diese Maßnahmen betreffen die gewerbliche Fischerei auf Wolfsbarsch. In
Anbetracht des Beitrags der Freizeitfischerei zur fischereilichen Sterblichkeit
dieser Art muss in die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für
2015 eine Fangbegrenzung für Freizeitfischer aufgenommen werden. 2015/0025 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104
hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Wolfsbarsch DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU)
2015/104 des Rates[1]
sind keine Fangmöglichkeiten für den Wolfsbarschbestand (Dicentrarchus
labrax) im Nordostatlantik festgelegt. (2) Im Juni 2014 veröffentlichte
der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) ein wissenschaftliches
Gutachten zum Wolfsbarschbestand im Nordostatlantik und bestätigte, dass dessen
Population seit 2012 rasch zurückgeht. Außerdem hat der Wissenschafts-,
Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) den Schutz von
Wolfsbarsch durch geltende nationale Maßnahmen bewertet und diese im
Allgemeinen für unwirksam befunden. Wolfsbarsch ist eine langsam wachsende Art,
die spät geschlechtsreif wird. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch
im Nordostatlantik liegt derzeit beim Vierfachen des MSY-Niveaus (Maximum
Sustainable Yield – höchstmöglicher Dauerertrag). (3) Die Kommission hat auf der
Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates[2]
Sofortmaßnahmen erlassen, um die fischereiliche Sterblichkeit aufgrund
bestimmter gewerblicher Fischerei auf Wolfsbarsch zu verringern. (4) Auch die Freizeitfischerei
trägt erheblich zur fischereilichen Sterblichkeit bei diesem Bestand bei. Daher
sollten Fangmöglichkeiten in Form einer Tagesobergrenze für die Anzahl der
Fische, die ein Freizeitfischer behalten darf, festgelegt werden. Zu den
verschiedenen Formen der Freizeitfischerei zählen die Fischerei von einem
Schiff der Freizeitfischerei oder von der Küste aus. (5) Da diese Tagesobergrenze die
Sofortmaßnahmen ergänzt, die die Kommission betreffend bestimmte Arten
gewerblicher Fischerei verabschiedet hat, sollte diese Verordnung sieben Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. (6) Die Verordnung (EU) 2015/104
des Rates sollte daher entsprechend geändert werden ― HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2015/104 wird wie folgt
geändert: (1)
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel
2 Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für a) Unionsschiffe; b) Drittlandschiffe in
Unionsgewässern. 2. Für die Zwecke des Artikels 11a gilt diese
Verordnung auch für die Freizeitfischerei.“ (2)
Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe m angefügt: „m) „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche
Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen
der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.“ (3)
Folgender Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a
Freizeitfischerei
auf Wolfsbarsch im Nordostatlantik In der Freizeitfischerei in den
ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk
dürfen nicht mehr als drei Exemplare Wolfsbarsch pro Person und Tag behalten
werden.“ (4)
Anhang I der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß dem
Anhang der vorliegenden Verordnung geändert Artikel 2 Diese Verordnung tritt sieben Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom
19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte
Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für
Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015), zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 779/2014. [2] VERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2013 DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES vom
11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009
des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)
Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates. ANHANG zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU)
2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten Anhang I der Verordnung (EU) 2015/104 wird wie
folgt geändert: 1. Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag
für Deania calcea in die erste Tabelle (Vergleichstabelle der
lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt: „Dicentrarchus labrax || BSS || Wolfsbarsch“ 2. Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag
für Wittling in die erste Tabelle (Vergleichstabelle der lateinischen
Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt: „Wolfsbarsch || BSS || Dicentrarchus labrax“