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Document 52015PC0004
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION authorising the United Kingdom to apply differentiated levels of taxation to motor fuels in certain geographical areas pursuant to Directive 2003/96/EC
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in bestimmten Gebieten die Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG zu staffeln
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in bestimmten Gebieten die Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG zu staffeln
/* COM/2015/04 final - 2015/0004 (NLE) */
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in bestimmten Gebieten die Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG zu staffeln /* COM/2015/04 final - 2015/0004 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und
elektrischem Strom in der Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des
Rates[1]
(im Folgenden „die Energiebesteuerungsrichtlinie“ oder „die Richtlinie“)
geregelt. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der
Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den Bestimmungen insbesondere der
Artikel 5, 15 und 17 einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen
Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere
Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen. Ziel dieses Vorschlags ist die Ermächtigung
des Vereinigten Königreichs, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für als
Treibstoff verwendete Kraftstoffe (nämlich unverbleites Benzin und Gasöl) in den
nachstehenden Gebieten einzuführen, die im Antrag des Vereinigten Königreichs
anhand ihrer Postleitzahlen wie folgt ausgewiesen sind: IV54 (Strathcarron,
Highland – Scotland), IV26 (Ullapool, Highland – Scotland), IV27 (Lairg,
Highland – Scotland ), NE48 (Hexham, Northumberland – England), PH41 (Mallaig,
Highland – Scotland), KW12 (Halkirk, Highland – Scotland), PA80 (Oban, Argyll
and Bute – Scotland), PH36 (Acharacle, Highland – Scotland), IV22 (Achnasheen,
Highland – Scotland), PA38 (Appin, Argyll and Bute – Scotland), PH23
(Carrbridge, Highland – Scotland), PH19 (Dalwhinnie, Highland – Scotland), IV21
(Gairloch, Highland – Scotland), LA17 (Kirkby-in-Furness, Cumbria – England),
EX35 (Lynton, Devon – England), IV14 (Strathpeffer, Highland – Scotland) und
das Gebiet des Postortes Hawes (in North Yorkshire – England). Laut Mitteilung der britischen Behörden kann das von der Maßnahme
betroffene Gebiet anhand der angegebenen Postleitzahlen klar umrissen werden.
Das Postleitzahlensystem findet in England, Schottland, Wales und Nordirland
Anwendung. Im Vereinigten Königreich sind einem Postort („post town“) oder
einem Postbezirk („postcode district“) verschiedene Gemeinden innerhalb eines
Gebiets zugeordnet. In ländlichen Gebieten handelt es sich bei der größten
Siedlung eines Postbezirks oder eines Postortes meist um ein Dorf. Die Größe
der Städte und Bezirke variiert; so ist beispielsweise IV27 mit einer Fläche
von 3397 km2 der größte Postbezirk des Vereinigten Königreichs.
Demgegenüber beläuft sich die Fläche des Postbezirks NE48 lediglich auf etwa
750 km2. Im Antrag auf eine Ausnahmeregelung sind die
nächstgelegenen Postorte der ausgewählten Gebiete und die betreffenden
Gebietskörperschaften genannt. So bedeuten zum Beispiel die Angaben im Antrag
auf eine Ausnahmeregelung für IV21 (Gairloch, Highland – Scotland), dass es
sich bei Gairloch um den Postort des Postbezirks IV21 und bei Highland –
Scotland um die Gebietskörperschaft handelt. Postorte umfassen oft eine Ortschaft
oder mehrere Ortschaften und sind häufig nach einer dieser Ortschaften benannt.
Die nachstehende Tabelle enthält die Namen und Postleitzahlen der Postorte
und Ortschaften, die den im Antrag aufgeführten Postbezirken zugeordnet sind: Postbezirk || Postort/e || Ortschaften PH36 || 1: Acharacle || 6: Acharacle, Strontian, Kilchoan, Salen, Glenborrodale, Achateny IV22 || 1: Achnasheen || 4: Achnasheen, Poolewe, Laide, Kinlochewe IV21 || 1: Gairloch || 5: Gairloch, Badachro, Melvaig, Big Sand, Port Henderson PH19 || 1: Dalwhinnie || 1: Dalwhinnie PH23 || 1: Carrbridge || 2: Carrbridge, Bogroy IV14 || 1: Strathpeffer || 3: Strathpeffer, Contin, Jamestown PA38 || 1: Appin || 3: Appin, Duror, Portnacroish LA17 || 1: Kirkby-in-Furness || 1: Kirkby-in-Furness EX35[2] || 2: Lynton und Lynmouth || 3: Barbrook, Brendon, Lynmouth IV54 || 1: Strathcarron || 4: Strathcarron, Locharron, Applecross, Shieldaig IV26 || 1: Ullapool || 1: Achiltibuie IV27 || entfällt || 7: Lairg, Durness, Tongue, Scourie, Lochinver, Kinlochbervie, Talmine PH41 || entfällt || 2: Mallaig, Inverie KW12 || 1: Halkirk || 1: Halkirk PA80 || entfällt || 3: Lochaline, Morvern, Drimnin NE48 || entfällt || 7: Bellingham, Falstone, Kielder, Wark, Tarset, West Woodburn, Barrasford Postbezirk || Postort || Ortschaften entfällt || Hawes || 2: Gayle, Butterset In einigen Fällen (IV27, PH41, PA80, NE48) ist einem Postbezirk kein ganzer
Postort zugeordnet, weshalb hier nur die Ortschaften aufgelistet werden. Bei
den meisten Gebieten in der Liste entsprechen Postort und Postbezirk einander. Nach Auskunft des Vereinigten Königreichs
liegt der Preis für Kraftstoff in den Gebieten, für die die Maßnahme gelten
soll, je 1000 Liter durchschnittlich um 100 GBP (etwa 128,5 EUR)[3] über dem
Durchschnittspreis in den anderen Landesteilen. Die höheren Preise in diesen
Gebieten sind auf höhere Transport- und Vertriebskosten sowie die geringe Bevölkerungsdichte
zurückzuführen. Durch die Maßnahme sollen die hohen Kraftstoffpreise in den
genannten Gebieten etwas ausgeglichen werden. Allgemeiner Kontext Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der
Richtlinie kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat
ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere
Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2014 teilte
das Vereinigte Königreich der Kommission mit, dass es beabsichtige, in den oben
genannten Gebieten einen ermäßigten Steuersatz auf als Treibstoff zum Verkauf
angebotenes unverbleites Benzin und Gasöl anzuwenden. Der ermäßigte
Verbrauchsteuersatz für als Treibstoff verwendete Kraftstoffe wird je
1000 Liter 50 GBP (etwa 64,3 EUR) unter dem im Vereinigten
Königreich für Benzin und Gasöl geltenden Normalsatz (580 GBP bzw.
etwa 745,3 EUR) liegen. Somit läge der ermäßigte Satz nach wie vor
erheblich über dem derzeitigen EU-Mindestbetrag – je 1000 Liter – von
359 EUR für unverbleites Benzin und 330 EUR für Gasöl. Am
3. Juni und am 17. September 2014 übermittelten die britischen
Behörden zusätzliche Informationen und Erläuterungen. Das Vereinigte Königreich hat die Ermächtigung
zur Anwendung der Steuerermäßigung für einen Zeitraum von sechs Jahren, also
der in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Höchstdauer,
beantragt. Nach Angaben der britischen Behörden liegt der
Kraftstoffpreis in den oben genannten Gebieten je 1000 Liter um ca.
100 GBP (etwa 128,5 EUR) über dem Durchschnittspreis im Rest des
Landes. Der Preis in diesen Gebieten entspricht den Tankstellenpreisen auf den
Inseln, wenn die Steuerermäßigung unberücksichtigt bleibt, die das Vereinigte
Königreich gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/776/EU des Rates[4] anwendet. Eine
Ermäßigung um 50 GBP (etwa 64,3 EUR) je 1000 Liter würde die
Preisdifferenz nicht vollständig abdecken, jedoch den höheren Preis, den die
Verbraucher zahlen müssen, in gewissem Umfang ausgleichen. Bei der Beurteilung, ob die betreffenden Gebiete für eine
Steuerermäßigung in Frage kommen, wurden zwei entscheidende Faktoren
berücksichtigt: ·
die Bezahlbarkeit von Kraftstoff angesichts hoher
Tankstellenpreise und eines unter dem Landesdurchschnitt liegenden
durchschnittlichen Wochenverdienstes; ·
die Unverzichtbarkeit von Kraftstoff für den
Straßenverkehr als Teil des täglichen Lebens jedes Einzelnen. Ersichtlich wird
dies durch die starke Abhängigkeit vom Auto und den beschränkten Zugang zu
öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen. Gemäß den von den britischen Behörden
übermittelten statistischen Daten variiert der durchschnittliche
Wochenverdienst in den Gebietskörperschaften, in denen sich die ausgewählten
Gebiete befinden, von 412,10 GBP (528,6 EUR) bis 493,30 GBP
(633,9 EUR) und liegt damit unter dem Landesdurchschnitt von 518 GBP
(665,6 EUR)[5].
Die Gebietskörperschaften, für die statistische Daten erhoben werden, haben in
der Regel eine größere geografische Ausdehnung als die Gebiete, für welche die
Maßnahme gelten wird. Nach Auskunft der britischen Behörden ist davon
auszugehen, dass der tatsächliche durchschnittliche Wochenverdienst in den
fraglichen Gebieten den für die Gebietskörperschaften ermittelten Durchschnitt
sogar noch unterschreitet. Zurückzuführen ist dies darauf, dass in den
Hauptgemeinden der Gebietskörperschaften größere Unternehmen niedergelassen
sind, die aber meist über 100 Meilen (ca. 160 km) von den
ausgewählten Gebieten entfernt liegen. Die Einkommensströme in den Gebieten,
für welche die Regelung gelten soll, sind abhängig von Landwirtschaft und
Tourismus. Daher gehen die britischen Behörden davon aus, dass der
Wochenverdienst in diesen Gebieten unter dem Wochenverdienst auf den Inseln
liegt, die diese Ausnahmeregelung derzeit anwenden (463,0 GBP bzw.
752,8 EUR). Gemäß den Daten des britischen Office for
National Statistics variiert die Bruttowertschöpfung pro Kopf in den fraglichen
Gebieten von 12 036 GBP (15 466,5 EUR) bis
17 936 GBP (23 048 EUR) und liegt unter dem britischen
Durchschnitt von 21 674 GBP (27 851,5 EUR) pro Jahr. Nach Mitteilung der britischen Behörden führen
die – im Vergleich zu stärker urbanisierten Gebieten des Vereinigten
Königreichs – begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in diesen Gebieten
zur Abwanderung der Erwerbsbevölkerung; dies ist der Hauptgrund für die stabile
Arbeitslosenquote, die nicht notwendigerweise die Lebensqualität in diesen
Gebieten widerspiegelt. Aus ökonomischer Sicht hat eine geringe
Bevölkerungsdichte in ausgedehnten Gebieten vor allem folgende Auswirkungen: ·
Die durchschnittlichen Entfernungen zwischen
individuellen Dienstleistungen und Unternehmen sind äußerst groß, so dass die
Transportkosten für grundlegende Tätigkeiten ebenfalls verhältnismäßig hoch
sind – für Einzelpersonen ebenso wie für Unternehmen. ·
Unternehmen haben in einem Gebiet derselben
geografischen Ausdehnung ein kleineres Bevölkerungseinzugsgebiet und müssen
daher generell höhere Margen pro Einheit ansetzen, um bei begrenztem Umsatz
Gewinn zu erwirtschaften. Des Weiteren haben in den vergangenen Jahren
im Vereinigten Königreich einige Raffinerien den Betrieb eingestellt. Die
gesunkene Zahl an Raffinerien hatte zur Folge, dass mehr Tankstellen weiter als
100 Meilen (ca. 160 km) von der nächstgelegenen Raffinerie
entfernt sind, wodurch sich die Kosten für den Transport von Kraftstoff in die
fraglichen Gebiete erhöhen. In allen betroffenen ländlichen Gebieten verkehren
wesentlich weniger Busse als im Durchschnitt Großbritanniens[6]. In Verbindung mit der
begrenzten Anbindung der betreffenden Gebiete an den Bahnverkehr sowie der
intensiven Pkw-Nutzung trotz hoher Tankstellenpreise unterstreicht dies die
Notwendigkeit, in den fraglichen Gebieten Pkw als Beförderungsmittel zu nutzen.
Dienstleistungen in entlegenen ländlichen
Gebieten des Vereinigten Königreichs, wie etwa den ausgewählten Gebieten,
decken meist ein größeres Gebiet ab als im urbanisierten Raum, was zum Teil auf
die geringe Bevölkerungsdichte dieser Gebiete zurückzuführen ist. Dies
bedeutet, dass die durchschnittlichen Entfernungen zwischen individuellem
Wohnsitz, Gemeinden, Dienstleistungen und Unternehmen sehr groß sind, so dass
die Transportkosten für grundlegende Tätigkeiten ebenfalls verhältnismäßig hoch
sind. So kann es beispielsweise sein, dass für eine Fahrt aus dem Gebiet mit der
Postleitzahl IV27 zum nächstgelegenen größeren Supermarkt hin und zurück
eine Strecke von bis zu 135 Meilen (ca. 220 km) zurückgelegt
werden muss. Die oben dargelegten Herausforderungen
unterstreichen sowohl die Notwendigkeit der Pkw‑Nutzung im Alltag der
Einwohner/-innen der ausgewählten Gebiete als auch die Auswirkungen hoher
Kraftstoffpreise auf diese. Das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung,
dass die Verbrauchsteuerermäßigung für Kraftstoff zur Stützung dieser
sensiblen, entlegenen ländlichen Gemeinden beitragen würde, indem diese im
Hinblick auf die besonders hohen Lebenshaltungskosten etwas entlastet werden.
Diese Faktoren sind keinesfalls einzeln zu betrachten, sondern als Kombination
verschiedener Aspekte zu sehen, die zu einer echten sozialen und
wirtschaftlichen Notwendigkeit geführt haben, in den genannten Gebieten eine
Ermäßigung zu gewähren. Durchführung der Maßnahme Im Vereinigten Königreich fällt die
Verbrauchsteuer auf Kraftstoff für den Straßenverkehr an der Stelle an, an der
der Kraftstoff die Raffinerie verlässt, bei der Einfuhr oder beim Verlassen
eines Verbrauchsteuerlagers. Zu diesem Zeitpunkt wäre es allerdings schwierig,
festzustellen, welche Mengen für die ausgewählten Gebiete bestimmt sind. Daher wird die Steuerermäßigung beim Verkauf
in den ausgewählten Gebieten gewährt, was es unmöglich macht, mit dem
ermäßigten Satz belegten Kraftstoff umzuleiten. Die Kraftstoffeinzelhändler in
den betreffenden Gebieten werden beim HM Revenue and Customs (HMRC) als
zugelassene Einzelhändler registriert und müssen den Preis je Liter Kraftstoff
um den Betrag der Steuerermäßigung senken. Die Erstattung der Steuer kann in
regelmäßigen Abständen beim HMRC auf der Grundlage der verkauften Mengen
beantragt werden. Begünstigte Die Maßnahme
zielt auf Privatpersonen ab, doch der niedrigere Preis wird für alle Verkäufe,
auch solche gewerblicher Art, gelten. Alle
27 Tankstellen, denen die Regelung zugutekommen könnte, sind unabhängig. Argumente der britischen Behörden
hinsichtlich der Auswirkung der Maßnahme auf den Binnenmarkt Nach Auffassung
der britischen Behörden würde die Maßnahme das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Nachstehend ein
Vergleich der Preise der Tankstellen, für welche die Steuerermäßigung von
50 GBP (64,3 EUR) je 1000 Liter vorgeschlagen wird, mit den
Preisen ihrer nächstgelegenen, nicht unter die Regelung fallenden Mitbewerber: Für Benzin sinkt die durchschnittliche
Differenz auf 10 GBP (12,9 EUR). Im Durchschnitt läge der Preis bei
den von der Regelung betroffenen Tankstellen 10 GBP (12,9 EUR) über
dem Preis bei den nächstgelegenen, nicht unter die Regelung fallenden
Tankstellen. Für Dieselkraftstoff beträgt die
durchschnittliche Differenz 6 GBP (7,7 EUR). Im Durchschnitt läge der
Preis bei den von der Regelung betroffenen Tankstellen 6 GBP
(7,7 EUR) je 1000 Liter unter dem Preis bei den nächstgelegenen,
nicht unter die Regelung fallenden Tankstellen. Durch die
Ermäßigung würden die Preise der betroffenen Tankstellen weitgehend an die
Preise nahe gelegener, nicht unter die Regelung fallender Tankstellen
angeglichen. Daher steht nicht zu erwarten, dass die Verbraucher ihre
Fahrstrecken ändern oder Tankstellen in Gebieten, die an begünstigte Gebiete
angrenzen, ihre Geschäftstätigkeit dorthin verlagern werden. Darüber hinaus
wäre aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte und der Entfernungen zu größeren
Gemeinden – in Verbindung mit den für neue Tankstellen anfallenden
erheblichen Investitionskosten – für Tankstellen eine Verlagerung, selbst
unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung, wirtschaftlich nicht attraktiv. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom
27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom Bewertung der Maßnahme gemäß
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Besondere politische Erwägungen Artikel 19 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet: „Zusätzlich zu
den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15
und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen
Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere
Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.“ Die vom Vereinigten Königreich vorgesehene
Maßnahme besteht in der Senkung der Verbrauchsteuer auf Kraftstoffe, die in
bestimmten Teilen seines Hoheitsgebietes, die einer bestimmten Postleitzahl
zugeordnet sind – nämlich PH36, IV22, IV21, PH19, PH23, IV14, PA38, LA17,
Hawes, EX35, IV54, IV26, IV27, PH41, KW12, PA80 und NE48 –, ausgeliefert
werden. Hierdurch soll eine Annäherung der
Tankstellenpreise in diesen Gebieten an den Durchschnittspreis im Vereinigten
Königreich erreicht werden. Die höheren Einheitskosten und damit höheren
Tankstellenpreise in diesen Gebieten sind auf höhere Transport- und
Vertriebskosten sowie geringere Größenvorteile zurückzuführen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die
Absicht, in den genannten Gebieten aufgrund ihrer besonderen wirtschaftlichen
und sozialen Gegebenheiten einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf Kraftstoffe
anzuwenden, auf besonderen politischen Erwägungen, vor allem im Bereich der
Sozial- und Regionalpolitik, beruht. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Union Mit der Maßnahme sollen die höheren
Einheitskosten und damit die höheren Tankstellenpreise für Kraftstoff in den
betreffenden Gebieten durch eine unmittelbare Steuererleichterung an der
Verkaufsstelle teilweise ausgeglichen werden. Die Maßnahme ist auf das begrenzt, was für die
Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Insbesondere beschränkt sich die
Steuerermäßigung auf die in den betreffenden Gebieten (verhältnismäßig geringe)
verkaufte Kraftstoffmenge; die in diesen Postgebieten verbrauchte Menge beläuft
sich auf weniger als 50 Mio. Liter jährlich, was 0,1 % des
gesamten Kraftstoffverbrauchs im Vereinigten Königreich ausmacht. Die Kommission stellt fest, dass der
Verbrauchsteuersatz um 50 GBP (64,3 EUR) je 1000 Liter des
Erzeugnisses gesenkt wird. Der Kraftstoffpreis in den ausgewählten Gebieten ist
etwa 100 GBP (128,5 EUR) höher als der Durchschnittspreis im übrigen
Vereinigten Königreich. Im vierten Quartal 2012 lagen die Preise in diesen
Städten über dem Mindestpreis auf den Inseln, die derzeit eine Steuerermäßigung
auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2011/776/EU des Rates anwenden.
Die Preismerkmale dieser Städte sind denen der Inseln, auf denen die
Steuerermäßigung gilt, ähnlich. Eine Ermäßigung um 50 GBP (64 EUR)
kann schwerlich die volle Differenz zwischen diesen hohen Preisen und dem
Durchschnittspreis im Vereinigten Königreich abdecken, würde jedoch den
Verbrauchern einen gewissen Ausgleich für die von ihnen gezahlten höheren
Preise bieten. Schließlich bleibt die steuerliche Belastung
des in den betreffenden Gebieten verbrauchten Kraftstoffs trotz der
Steuererleichterung deutlich über den Mindeststeuerbeträgen gemäß der
Richtlinie 2003/96/EG. Somit kann der Schluss gezogen werden, dass es
sich bei der genannten Maßnahme um eine Steuerermäßigung für fossilen Brennstoff
handelt, die grundsätzlich kritisch zu prüfen ist. Angesichts der besonderen
geografischen und sozialen Gegebenheiten kann sie jedoch im weiteren Kontext
der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union als
annehmbar erachtet werden. Unter den beschriebenen Umständen dürfte die
Maßnahme auch im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes
und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig sein. Aufgrund der entlegenen
Lage der Gebiete, für die sie gilt, und der mäßigen Senkung des Steuersatzes
wird insbesondere nicht erwartet, dass Verbraucher von außerhalb angelockt
werden und es infolgedessen in den betreffenden Gebieten zu Änderungen im
Kraftstoffverbrauch kommt. Dauer der Anwendung der Maßnahme und
Entwicklung der EU-Rechtsvorschriften zur Energiebesteuerung Die Kommission schlägt als Anwendungsdauer den
nach der Richtlinie 2003/96/EG maximal zulässigen Zeitraum von sechs
Jahren vor. Dieser Zeitraum erscheint angemessen, damit die britischen Behörden
Informationen sammeln können, um die Ergebnisse der Maßnahme zu bewerten und
Unternehmen und Verbrauchern, denen die Maßnahme zugutekommt, ein ausreichendes
Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Vorschriften über staatliche Beihilfen Die Steuersätze für unverbleites Benzin und
Gasöl in den betreffenden Gebieten werden auch nach der vom Vereinigten
Königreich angestrebten Senkung weiterhin im Einklang mit dem
Mindeststeuerbetrag gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG stehen.
Sofern die Maßnahme die Bedingungen in Artikel 44 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 651/2014[7])
erfüllt, ist sie von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung ausgenommen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultation
interessierter Kreise Dieser Vorschlag stützt sich auf einen Antrag
des Vereinigten Königreichs und betrifft nur diesen Mitgliedstaat. Einholung
und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen
Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Subsidiaritätsprinzip Der Bereich der indirekten Steuern gemäß
Artikel 113 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der
Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 AEUV. Die konkurrierenden Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten in diesem Bereich sind jedoch durch das geltende EU-Recht genau
geregelt und begrenzt. Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ist
ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere
Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Dabei
können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Folglich steht der Vorschlag mit dem
Subsidiaritätsprinzip in Einklang. Dessen ungeachtet unterliegt der Vorschlag, da
er keinen Gesetzgebungscharakter hat, nicht dem Verfahren der Überprüfung nach
dem Protokoll Nr. 2 des AEUV, das nur für Entwürfe von Gesetzgebungsakten
gilt. Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht in Einklang mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigung geht nicht über das zur
Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus (siehe die vorstehenden
Erwägungen zu Binnenmarkt und lauterem Wettbewerb). Wahl des
Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss
des Rates. Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG
ist nur diese Art von Maßnahme möglich. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen
oder administrativen Belastungen für die Union. Der Vorschlag hat daher keine
Auswirkungen auf den Haushalt der Union. 2015/0004 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,
in bestimmten Gebieten die Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der
Richtlinie 2003/96/EG zu staffeln DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des
Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom[8],
insbesondere auf Artikel 19, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom
2. Februar 2014 beantragte das Vereinigte Königreich die Ermächtigung,
gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten
Verbrauchsteuersatz auf Gasöl und unverbleites Benzin in den nachstehend
genannten, gegebenenfalls einer Postleitzahl zugeordneten Gebieten anzuwenden:
IV54 (Strathcarron, Highland – Scotland), IV26 (Ullapool, Highland – Scotland),
IV27 (Lairg, Highland – Scotland ), NE48 (Hexham, Northumberland – England),
PH41 (Mallaig, Highland – Scotland), KW12 (Halkirk, Highland – Scotland), PA80
(Oban, Argyll and Bute – Scotland), PH36 (Acharacle, Highland – Scotland),
IV22 (Achnasheen, Highland – Scotland), PA38 (Appin, Argyll and Bute –
Scotland), PH23 (Carrbridge, Highland – Scotland), PH19 (Dalwhinnie, Highland –
Scotland), IV21 (Gairloch, Highland – Scotland), LA17 (Kirkby-in-Furness,
Cumbria – England), EX35 (Lynton, Devon – England), IV14 (Strathpeffer,
Highland – Scotland) und in dem Gebiet des Postortes Hawes (in North Yorkshire
– England). Das Vereinigte Königreich übermittelte am 3. Juni und am
17. September 2014 zusätzliche Informationen und Erläuterungen. (2) In diesen Gebieten liegen die
Preise für Gasöl und unverbleites Benzin über den Durchschnittspreisen im
übrigen Vereinigten Königreich, wodurch lokalen Kraftstoffverbrauchern
Nachteile entstehen. Der Preisunterschied ist auf höhere Einheitskosten infolge
der geografischen Lage der Gebiete, ihrer geringen Bevölkerungszahl und der
relativ geringen Liefermengen zurückzuführen. (3) Die ermäßigten
Verbrauchsteuersätze werden über den Mindestsätzen gemäß Artikel 7 der
Richtlinie 2003/96/EG liegen. (4) Die Maßnahme wird in
Anbetracht der besonderen Lage der Gebiete, für die sie gilt, und der mäßigen
Senkung des Steuersatzes, welche die in den betreffenden Gebieten anfallenden
höheren Kosten nur teilweise ausgleicht, voraussichtlich keine Bewegungen
auslösen, die speziell mit der Lieferung von Kraftstoff zusammenhängen. (5) Daher ist die Maßnahme im
Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung
des lauteren Wettbewerbs zulässig sowie mit der Gesundheits-, Umweltschutz-,
Energie- und Verkehrspolitik der Europäischen Union vereinbar. (6) Gemäß Artikel 19
Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach diesem Artikel gewährte
Ermächtigung zeitlich strikt begrenzt sein. Um den betroffenen Unternehmen und
Verbrauchern ein ausreichendes Maß an Sicherheit zu bieten, sollte die
Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden. Damit die
allgemeine Weiterentwicklung des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht
beeinträchtigt wird, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage
von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen ändert und die im vorliegenden Beschluss erteilte
Ermächtigung mit dem geänderten System nicht mehr in Einklang steht, vorgesehen
werden, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, ab dem die
Bestimmungen des geänderten Systems anzuwenden sind. (7) Dieser Beschluss gilt
unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche
Beihilfen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Das Vereinigte Königreich wird
hiermit ermächtigt, ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf unverbleites Benzin und
Gasöl, das als Kraftstoff für Straßenfahrzeuge ausgeliefert wird, in folgenden
17 Gebieten, die gegebenenfalls einer Postleitzahl zugeordnet sind,
anzuwenden: IV54 (Strathcarron, Highland – Scotland), IV26 (Ullapool, Highland
– Scotland), IV27 (Lairg, Highland – Scotland ), NE48 (Hexham, Northumberland –
England), PH41 (Mallaig, Highland – Scotland), KW12 (Halkirk, Highland –
Scotland), PA80 (Oban, Argyll and Bute – Scotland), PH36 (Acharacle, Highland –
Scotland), IV22 (Achnasheen, Highland – Scotland), PA38 (Appin, Argyll and
Bute – Scotland), PH23 (Carrbridge, Highland – Scotland), PH19 (Dalwhinnie,
Highland – Scotland), IV21 (Gairloch, Highland – Scotland), LA17
(Kirkby-in-Furness, Cumbria – England), EX35 (Lynton, Devon – England), IV14
(Strathpeffer, Highland – Scotland) und in dem Gebiet des Postortes Hawes (in
North Yorkshire – England). Um jegliche Überkompensierung zu vermeiden,
darf die Ermäßigung gegenüber dem normalen nationalen Steuersatz für
unverbleites Benzin oder Gasöl nicht über den Zusatzkosten bei
Einzelhandelsverkäufen in diesen Gebieten – im Vergleich zu den
Durchschnittskosten bei Einzelhandelsverkäufen im Vereinigten Königreich –
liegen und höchstens 50 GBP (64 EUR) je 1000 Liter des
Erzeugnisses betragen. 2. Die ermäßigten Steuersätze müssen
in Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere mit den
Mindeststeuerbeträgen gemäß deren Artikel 7 stehen. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner
Bekanntgabe wirksam. Er gilt vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar
2021. Ändert jedoch
der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine
System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und steht die Ermächtigung mit
dem geänderten System nicht mehr in Einklang, so läuft der vorliegende
Beschluss an dem Tag ab, ab dem die Bestimmungen dieses geänderten Systems
anzuwenden sind. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober
2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom
31.10.2003, S. 51). [2] Dem Postbezirk EX35 sind zwei Postorte – Lynton und
Lynmouth – zugeordnet. Die Steuerermäßigung würde für beide Orte gelten. [3] Alle Berechnungen basieren auf dem Wechselkurs vom
1. Oktober 2014, d. h. 0,77820 GBP für 1 EUR. Siehe ABl.
C 344 vom 2.10.2014. [4] Durchführungsbeschluss 2011/776/EU des Rates vom
24. November 2011 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, auf
Kraftstoffe, die auf den Inseln der Inneren und Äußeren Hebriden, den Northern
Isles, den Inseln im Clyde und den Scilly-Inseln ausgeliefert werden, gemäß
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ermäßigte Steuerbeträge anzuwenden
(ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 34). [5] Siehe die Angaben des britischen Office for National
Statistics (Nationales Statistikamt) unter
http://www.nomisweb.co.uk/default.asp [6] Siehe
https://www.gov.uk/government/statistical-data-sets/nts99-travel-by-region-and-area-type-of-residence [7] Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). [8] ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.