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Document 52015IP0385

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung: Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (2015/2052(INI))

    ABl. C 355 vom 20.10.2017, p. 45–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 355/45


    P8_TA(2015)0385

    Die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die ordnungsgemäße wirtschaftspolitische Steuerung

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung: Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (2015/2052(INI))

    (2017/C 355/06)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu den Leitlinien für die Anwendung von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (COM(2014)0494) (im Folgenden „die Leitlinien“),

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 4, 162, 174 bis 178 und 349,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) (im Folgenden „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“),

    unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission zu Artikel 23, aufgeführt in den Erklärungen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zu den Auswirkungen von Haushaltsengpässen auf regionale und lokale Behörden hinsichtlich der EU-Strukturfondsausgaben in den Mitgliedstaaten (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu dem Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zu dem 7. und 8. Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission zur EU-Kohäsionspolitik und dem Strategiebericht 2013 über die Umsetzung der Programme 2007–2013 (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2014 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Umsetzung der Prioritäten 2014 (6),

    unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission vom 23. Juli 2014 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zum Thema „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung von Entwicklung und guter Governance in den Regionen und Städten der EU“,

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. April 2013 mit dem Titel „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2013 über die Umsetzung der Programme 2007–2013“ (COM(2013)0210),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Februar 2015 zu den Leitlinien für die Anwendung von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und einer ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung,

    unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Parlaments vom Januar 2014 mit dem Titel „Wirtschaftspolitische Steuerung der EU und Kohäsionspolitik“ (Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik),

    unter Hinweis auf das Briefing des Parlaments vom Dezember 2014 mit dem Titel „Europäische Struktur- und Investitionsfonds und ordnungsgemäße wirtschaftspolitische Steuerung: Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“ (Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik),

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0268/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik in erster Linie eine im AEUV verankerte Politik und Ausdruck europäischer Solidarität ist, die zum Ziel hat, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU zu stärken und insbesondere die Unterschiede zwischen den Regionen zu verringern und eine ausgewogene und harmonische sozioökonomische Entwicklung zu fördern; in der Erwägung, dass sie ferner eine Investitionspolitik ist, die zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beiträgt;

    B.

    in der Erwägung, dass der gegenwärtige Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik zwar Verbindungen mit der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, mit dem Europäischen Semester und den integrierten Leitlinien für Europa 2020 sowie mit den jeweiligen länderspezifischen Empfehlungen und den Empfehlungen des Rates schafft, aber auch sehr spezifischen Aufgaben, Zielen und bereichsübergreifenden Grundsätzen unterliegt;

    C.

    in der Erwägung, dass der gegenwärtige Rechtsrahmen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) darauf abzielt, die Koordinierung, Komplementarität und Synergien mit anderen Strategien und Instrumenten der EU zu stärken;

    D.

    in der Erwägung, dass erwiesen ist, dass verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und effiziente öffentliche Institutionen für ein nachhaltiges und langfristiges Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die soziale und territoriale Entwicklung unerlässlich sind, auch wenn zu den volkswirtschaftlichen Faktoren, die sich auf die Funktionsweise der Kohäsionspolitik auswirken, weniger Erkenntnisse vorliegen;

    E.

    in der Erwägung, dass wirtschaftliche und finanzielle Unvorhersehbarkeit und Rechtsunsicherheit einen Rückgang der öffentlichen und privaten Investitionen zur Folge haben und damit die Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik gefährden können;

    F.

    in der Erwägung, dass die Leitlinien die erste Ebene von Maßnahmen betreffen, die eine Verknüpfung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen herstellen; in der Erwägung, dass dies die Anpassung und Aussetzung nicht verbindlich vorgeschriebener Zahlungen betrifft, während dagegen bei der zweiten Ebene nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen die Aussetzung von Mittelbindungen oder Zahlungen vorgesehen ist, wenn es die Mitgliedstaaten versäumen, im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;

    G.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen nur geringe Fortschritte erzielt haben, wie aus den Bewertungen der Kommission über die Fortschritte bei der Umsetzung der 279 länderspezifischen Empfehlungen, die 2012 und 2013 formuliert wurden, hervorgeht, denen zufolge 28 länderspezifische Empfehlungen (10 %) vollständig umgesetzt oder bei ihrer Umsetzung erhebliche Fortschritte erzielt wurden und bei 136 (48,7 %) gewisse Fortschritte erzielt wurden, während bei 115 (41,2 %) nur begrenzte oder keine Fortschritte zu verzeichnen waren;

    Herstellung einer Verknüpfung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung

    1.

    betont die Bedeutung der kohäsionspolitischen Instrumente und Ressourcen für die Aufrechterhaltung des Niveaus des europäischen Mehrwerts aus Investitionen in den Mitgliedstaaten und in den Regionen im Hinblick auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Verbesserung der sozioökonomischen Rahmenbedingungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Investitionstätigkeit aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise deutlich zurückgegangen ist;

    2.

    ist der Ansicht, dass die Erfüllung der politischen Vorgaben und Ziele der ESI-Fonds nicht durch die Mechanismen der wirtschaftspolitischen Steuerung gehindert werden darf, erkennt aber an, dass sie einen wichtigen Beitrag zu einem stabilen makroökonomischen Umfeld und einer effizienten, wirksamen und ergebnisorientierten Kohäsionspolitik leisten;

    3.

    ist der Auffassung, dass Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen nur als letztes Mittel eingesetzt werden darf, um zu einer effizienten Umsetzung der ESI-Fonds beizutragen;

    4.

    verweist darauf, dass die Programme und Zielsetzungen im Rahmen der ESI-Fonds mehrjährig und langfristig angelegt sind, während das Europäische Semester einem jährlichen Zyklus unterliegt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Bezug auf die Mechanismen zur Umsetzung des Europäischen Semesters klare Verhältnisse gewährleistet sein müssen, und fordert eine enge Abstimmung zwischen den beiden Verfahren und zwischen den für ihre jeweilige Umsetzung zuständigen Einrichtungen;

    5.

    hält es für dringend geboten, dass die Kommission ein Weißbuch vorlegt, in dem die langfristigen Auswirkungen öffentlicher Investitionen berücksichtigt werden und eine Typologie erstklassiger Investitionen festlegt wird, damit eindeutig festgestellt werden kann, welche Investitionen sich auf lange Sicht optimal auswirken;

    6.

    verweist darauf, dass die Kohäsionspolitik im Rahmen der gegenwärtigen Krise eine zentrale Rolle gespielt und eine große Anpassungsfähigkeit an makroökonomische und haushaltspolitische Zwänge bewiesen hat, indem mehr als 11 % der zwischen 2007 und 2012 zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung des dringendsten Bedarfs und zur Unterstützung bestimmter Interventionen neu zugewiesen wurden; betont in diesem Zusammenhang, dass in mehreren Mitgliedstaaten mehr als 80 Prozent der öffentlichen Investitionen im Zeitraum 2007 bis 2013 auf die Kohäsionspolitik zurückzuführen waren;

    7.

    fordert die Kommission auf, weitere analytische Daten über die Auswirkungen und die Bedeutung makroökonomischer Mechanismen auf die regionale Entwicklung und auf die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik sowie über die Wechselwirkung zwischen dem europäischen Rahmen zur wirtschaftspolitischen Steuerung und der Kohäsionspolitik bereitzustellen und genaue Informationen darüber vorzulegen, wie die Kohäsionspolitik zur Umsetzung der jeweiligen länderspezifischen Empfehlungen und Empfehlungen des Rates beiträgt;

    8.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die durch die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts gebotene Flexibilität optimal zu nutzen;

    Anpassungen gemäß Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen

    Allgemeine Erwägungen

    9.

    erinnert daran, dass ein Beschluss über eine Anpassung oder Aussetzung gemäß Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen nur in Ausnahmefällen ergehen darf und dass ein solcher Beschluss sorgfältig abzuwägen und umfassend zu begründen ist und in vorsichtiger Weise und unter Angabe der betroffenen Programme umgesetzt werden muss, um für Transparenz zu sorgen und Überprüfungen und Überarbeitungen zu ermöglichen; betont ferner, dass ein solcher Beschluss nicht zu einer Zuspitzung der Schwierigkeiten führen darf, mit denen Regionen und Mitgliedstaaten aufgrund ihres sozioökonomischen Umfelds oder ihrer geografischen Lage und Besonderheiten im Sinne der Artikel 174 und 349 AEUV konfrontiert sind;

    10.

    ist der Ansicht, dass in den Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen, die im aktuellen Programmplanungszeitraum verabschiedet wurden, die einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen und die einschlägigen Empfehlungen des Rates berücksichtigt wurden und dass somit eine gute Grundlage geschaffen wurde, um Anpassungen mittelfristig zu vermeiden, soweit sich die wirtschaftlichen Bedingungen nicht wesentlich verschlechtern;

    11.

    hebt hervor, dass häufige Anpassungen kontraproduktiv wären und vermieden werden sollten, um die Verwaltung der Mittel nicht zu unterbrechen, die Stabilität und Vorhersehbarkeit der mehrjährigen Investitionsstrategie nicht zu untergraben und negativen Auswirkungen, etwa auf die Inanspruchnahme der ESI-Fonds, vorzubeugen;

    12.

    begrüßt die in dieser Hinsicht vorsichtige Herangehensweise der Kommission in Bezug auf Anpassungen und ihre Absicht, diese auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken; fordert einen Frühwarnmechanismus, um die Mitgliedstaaten zu informieren, die von der Einleitung eines Anpassungsverfahrens nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen betroffenen sind, und betont, dass jeder Aufforderung zur Anpassung eine Konsultation des Begleitausschusses vorausgehen sollte;

    13.

    fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat eine umfassende Analyse aller Optionen durchzuführen, die neben der Anwendung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zur Verfügung stehen, um Situationen zu begegnen, die eine Aufforderung zur Anpassung auslösen könnten;

    14.

    bedauert jeden unverhältnismäßigen Anstieg an Verwaltungslasten und die dadurch verursachten Kosten auf allen betroffenen Verwaltungsebenen, der durch die knapp bemessenen Fristen und die Komplexität des Anpassungsverfahrens nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen bedingt wird; warnt vor Überschneidungen zwischen Anpassungsverfahren nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und späteren Zyklen des Europäischen Semesters; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob im Rahmen der in Artikel 23 Absatz 16 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehenen Überprüfung eine Neubewertung der Anwendung der Fristen vorgenommen werden kann;

    Bereichsübergreifende Grundsätze in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen

    15.

    ist besorgt darüber, dass in den Leitlinien nicht ausdrücklich auf die in den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen und horizontalen Grundsätze verwiesen wird, und verweist darauf, dass bei der Auslegung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen diesen Grundsätzen — insbesondere den Grundsätzen der Partnerschaft und der Steuerung auf mehreren Ebenen — sowie der Verordnung und dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen insgesamt Rechnung getragen werden muss; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, klarzustellen, wie diese Grundsätze bei der Anwendung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen im Einzelnen berücksichtigt werden;

    Die subnationale Dimension von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen

    16.

    betont, dass die Zunahme der Staatsverschuldung in erster Linie auf die von den Regierungen der Mitgliedstaaten betriebene Politik zurückzuführen ist, und ist ernsthaft besorgt, dass die Unfähigkeit, makroökonomische Probleme auf nationaler Ebene angemessen zu bewältigen, zulasten subnationaler Behörden und der Empfänger und Antragsteller von Mitteln aus den ESI-Fonds gehen kann;

    17.

    erinnert daran, dass die in der Kohäsionspolitik 2014-2020 vorgesehenen Bestimmungen über die thematische Konzentration ein gewisses Maß an Flexibilität erlauben, indem sie auf die Bedürfnisse der Mitgliedstaaten und der Regionen eingehen, und weist darauf hin, dass diese Flexibilität möglicherweise durch die Anwendung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen eingeschränkt wird; verweist darauf, dass bedeutende territoriale Herausforderungen sowie das in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen erwähnte Subsidiaritätsprinzip berücksichtigt werden müssen;

    18.

    fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den in Artikel 5 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen aufgeführten Partnern die Auswirkungen aller nach Artikel 23 der Verordnung beschlossenen Maßnahmen auf regionaler und lokaler Ebene zu prüfen;

    19.

    betont, dass die lokalen und regionalen Behörden aktiv in jedes Anpassungsvorhaben einbezogen werden müssen, und ist der Auffassung, dass das Europäische Semester durch Einbeziehung dieser Behörden eine territoriale Dimension erhalten sollte, da die ESI-Fonds mit der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung verknüpft sind;

    20.

    fordert die Kommission auf, Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszulegen und dabei die tatsächliche Situation derjenigen Mitgliedstaaten und Regionen zu berücksichtigen, die vor sozioökonomischen Schwierigkeiten stehen und in denen die ESI-Fonds einen großen Teil der Investitionen darstellen, was in Krisenzeiten noch viel deutlicher zutage tritt; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten und die Regionen — besonders diejenigen, die zurückliegen — nicht weiter belastet werden sollten;

    Institutionelle Koordinierung, Transparenz und Rechenschaftspflicht

    21.

    erinnert daran, dass eine starke institutionelle Koordinierung wesentlich ist, um für die richtigen Komplementaritäten und Synergien politischer Maßnahmen sowie für eine ordnungsgemäße und gleichbleibende Auslegung des Rahmens der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung und ihrer Wechselwirkung mit der Kohäsionspolitik zu sorgen;

    22.

    fordert einen angemessenen Informationsaustausch zwischen der Kommission, dem Rat und dem Parlament und fordert ferner, dass eine öffentliche Debatte auf geeigneter politischer Ebene geführt wird, um sich über die Auslegung der Anwendungsbedingungen von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zu verständigen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es einer speziellen Ratsformation bedarf, die sich mit Kohäsionspolitik befasst und für die Beschlüsse nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zuständig ist;

    23.

    hält es für wesentlich, Transparenz und Rechenschaftspflicht dadurch sicherzustellen, dass das Parlament die demokratische Kontrolle über das Steuerungssystem im Rahmen von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen erhält, mit dem wesentliche Einschränkungen des „Bottom-up-Ansatzes“ — einem wichtigen Merkmal der Kohäsionspolitik — eingeführt werden;

    Aussetzung von Zahlungen

    24.

    verweist darauf, dass der Rat die Aussetzung von Zahlungen auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließt, den die Kommission annehmen kann, wenn der betroffene Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ergreift; verweist auf die bedeutenden rechtlichen Garantien, die in Artikel 23 festgelegt sind, um den Ausnahmecharakter des Aussetzungsmechanismus zu gewährleisten;

    25.

    betont, dass jede Aussetzung von Zahlungen einen strafenden Charakter hat, und fordert die Kommission auf, ihren Handlungsspielraum zu nutzen, um die Aussetzung von Zahlungen mit äußerster Vorsicht und unter strenger Einhaltung von Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen sowie nach gebührender Berücksichtigung aller einschlägigen Informationen und aller im Rahmen des strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen vorzuschlagen;

    26.

    begrüßt im Zusammenhang mit den Kriterien zur Festlegung der auszusetzenden Programme und der Höhe der Aussetzung auf der ersten Ebene die in den Leitlinien gewählte vorsichtige Herangehensweise, bei der die wirtschaftlichen und sozialen Umstände der Mitgliedsstaaten einbezogen und mildernde Umstände ähnlich wie bei den Aussetzungen nach Artikel 23 Absatz 9 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen berücksichtigt werden;

    27.

    fordert die Kommission auf, eine Frist für die Aufhebung der Aussetzung gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen festzulegen;

    Die Rolle des Parlaments im Rahmen von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen

    28.

    bedauert, dass die Leitlinien keine Hinweise zur Rolle des Parlaments erhalten, obwohl die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde und das Parlament beständig gefordert hat, die demokratische Rechenschaftspflicht und Kontrolle im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung zu stärken;

    29.

    ist der Auffassung, dass die Einbeziehung des Parlaments als wichtigster demokratischer Garant für die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 23 Absatz 15 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen im Wege eines eindeutigen Verfahrens formalisiert werden sollte, damit das Parlament in allen Phasen der Annahme von Aufforderungen zur Anpassung bzw. aller Vorschläge und Beschlüsse zur Aussetzung von Mittelbindungen oder Zahlungen angehört wird;

    30.

    betont die Notwendigkeit einer kontinuierlichen, klaren und transparenten Zusammenarbeit auf interinstitutioneller Ebene und ist der Ansicht, dass ein solches Verfahren mindestens die folgenden Schritte umfassen sollte:

    die Kommission sollte das Parlament umgehend über länderspezifische Empfehlungen und Empfehlungen des Rates, die im Rahmen der ESI-Fonds und der Finanzhilfeprogramme relevant sind, bzw. über entsprechende Änderungen informieren, die eine Aufforderung zur Anpassung nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen auslösen könnten;

    die Kommission sollte das Parlament umgehend über alle Aufforderungen zur Anpassung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen bzw. über Vorschläge für einen Beschluss zur Aussetzung von Zahlungen gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen informieren, und es dem Parlament ermöglichen, seinen Standpunkt in Form einer Entschließung darzulegen, bevor weitere Schritte unternommen werden;

    die Kommission sollte den vom Parlament formulierten Standpunkt sowie alle im Rahmen des strukturierten Dialogs nach Artikel 23 Absatz 15 vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen berücksichtigen;

    die Kommission sollte vom Parlament aufgefordert werden, zu erklären, ob die Stellungnahmen des Parlaments sowie alle anderen in den strukturierten Dialog eingebrachten Folgemaßnahmen berücksichtigt wurden;

    der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss sollten über Anpassungsanträge informiert und dazu angehört werden;

    das Parlament, der Rat und die Kommission sollten im Rahmen der Anwendung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen einen Dialog einrichten und dabei die interinstitutionelle Koordinierung und einen funktionierenden Informationsaustausch sicherstellen, damit die Überwachung der Anwendung aller Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen ermöglicht wird;

    31.

    fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überprüfung der Anwendung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen gemäß Absatz 17 desselben Artikels über die Auswirkungen und Ergebnisse zu berichten, die mit der Anwendung dieses Artikels verbunden sind; fordert dabei auch die Vorlage von Informationen darüber, in welchem Maße die Aufforderungen zur Anpassung auf der Umsetzung einschlägiger länderspezifischer Empfehlungen oder einschlägiger Empfehlungen des Rates zurückzuführen waren, sowie darüber, inwiefern die wachstums- und wettbewerbsfördernde Wirkung der ESI-Fonds gestärkt wurde, die Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, die Finanzhilfeprogramme in Anspruch nehmen; fordert ferner die Bereitstellung von Daten über sämtliche ausgesetzten Beträge sowie über die davon betroffenen Programme;

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    32.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten und ihren Regionen zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

    (2)  ABl. C 375 vom 20.12.2013, S. 2.

    (3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0401.

    (4)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.

    (5)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0132.

    (6)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0038.


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