Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52015IP0040

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS (2015/2559(RSP))

    ABl. C 310 vom 25.8.2016, p. 35–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 310/35


    P8_TA(2015)0040

    Humanitäre Krise in Irak und Syrien, vor allem im Zusammenhang mit dem IS

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS (2015/2559(RSP))

    (2016/C 310/09)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Irak und zu Syrien,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zum Irak und zu Syrien, insbesondere die Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2014,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Irak und zu Syrien vom 30. August 2014,

    unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zum Irak und zu Syrien,

    unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der VP/HR und der Kommission vom 6. Februar 2015 mit dem Titel „Elemente einer regionalen Strategie der EU für Syrien und für Irak und für das Vorgehen gegen die vom IS ausgehende Bedrohung“,

    unter Hinweis auf die Resolutionen 2139 (2014), 2165 (2014) und 2170 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und die Resolution S-22/1 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen,

    unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zur Syrischen Arabischen Republik mit dem Titel „Rule of Terror: Living under ISIS in Syria“ (Terrorherrschaft — das Leben unter dem ISIS in Syrien) vom 14. November 2014,

    unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen zu dem konsolidierten zweiten und vierten periodischen Bericht des Iraks, die der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes am 4. Februar 2015 veröffentlicht hat,

    unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zum Irak und zu Syrien,

    unter Hinweis auf die aktuellen Stellungnahmen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, António Guterres, zur Lage der syrischen und irakischen Flüchtlinge,

    unter Hinweis auf die Erklärung des NATO-Gipfeltreffens vom 5. September 2014,

    unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht, zu Menschenrechtsverteidigern und zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

    unter Hinweis auf die Ergebnisse der internationalen Konferenz für Frieden und Sicherheit im Irak, die am 15. September 2014 in Paris stattgefunden hat,

    unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits und auf seinen Standpunkt vom 17. Januar 2013 zu dem Abkommen (1),

    gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass die durch das Assad-Regime und die terroristischen Gewaltakte verursachte anhaltende und von Gewalt geprägte Krise in Syrien eine humanitäre Katastrophe von in der Geschichte unbekanntem Ausmaß verursacht hat, bei der bislang mehr als 200 000 Todesopfer, von denen die meisten Zivilisten waren, über 7,6 Millionen Binnenvertriebene und mehr als 12,2 Millionen Syrer, die in dem Land dringend Unterstützung benötigen, gezählt wurden; in der Erwägung, dass immer noch 211 500 Menschen unter Belagerung leben, davon 185 000 unter der von regierungstreuen und 26 500 unter der von oppositionellen Kräften; in der Erwägung, dass über 3,8 Millionen Syrer aus ihrem Land geflohen sind, hauptsächlich in den Libanon (1 160 468 Flüchtlinge), die Türkei (1 623 839), nach Jordanien (621 773) und nach Ägypten bzw. Nordafrika (160 772);

    B.

    in der Erwägung, dass sich die durch den anhaltenden Konflikt und die Gewaltakte und die Unterdrückung durch die terroristische Organisation „Islamischer Staat“ (IS) verursachte humanitäre Lage im Irak weiterhin verschlechtert, und in der Erwägung, dass mehr als 5,2 Millionen Menschen dringend humanitäre Hilfe benötigen und sich die Zahl der irakischen Binnenvertriebenen auf über 2,1 Millionen beläuft; in der Erwägung, dass 3,6 Millionen Menschen in den vom IS kontrollierten Gebieten leben und von ihnen 2,2 Millionen dringend Hilfe benötigen und dass diese Menschen besonders schwer zu erreichen sind; in der Erwägung, dass sich im Irak auch über 233 000 syrische Flüchtlinge aufhalten;

    C.

    in der Erwägung, dass viele Flüchtlinge und Binnenvertriebene nicht registriert sind und nicht registrierte Bevölkerungsteile keinen Zugang zu dringend benötigter humanitärer Hilfe und grundlegenden Schutzmaßnahmen haben;

    D.

    in der Erwägung, dass die terroristische Organisation IS unter Einsatz brutaler und willkürlicher Gewalt Teile des nordwestlichen Irak erobert hat, zu denen auch Mosul, die zweitgrößte Stadt des Irak, gehörte, und in der Erwägung, dass darauf außergerichtliche Tötungen von irakischen Bürgern, die Einführung einer strengen Auslegung der Scharia, die Zerstörung von Gebetsstätten und Schreinen der Schiiten, Sufiten, Sunniten, Jesiden, Kurden und Christen sowie furchtbare Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung, von denen Frauen und Kinder in besonderem Maß betroffen sind, folgten;

    E.

    in der Erwägung, dass sich ehemalige Soldaten der irakischen Armee dem IS angeschlossen haben, und in der Erwägung, dass die Armee selbst mit grassierender Korruption und politischer Einmischung zu kämpfen hat, was ein wirksames Vorgehen der Armee gegen den IS behindert;

    F.

    in der Erwägung, dass der IS in den von ihm kontrollierten Gebieten „Scharia-Gerichte“ eingerichtet hat, die barbarische, grausame und unmenschliche Strafen gegen Männer, Frauen und Kinder vollstrecken; in der Erwägung, dass der IS ein Strafgesetzbuch veröffentlicht hat, in dem Verbrechen aufgeführt sind, auf die Strafen wie Amputationen, Steinigung und Kreuzigung stehen; in der Erwägung, dass die Bestraften des Verstoßes gegen die extremistischen Auslegungen des islamischen Rechts der Scharia oder der Abtrünnigkeit beschuldigt werden;

    G.

    in der Erwägung, dass der IS im Norden des Irak und Syriens systematisch ethnische Säuberungen durchführt, bei denen er Kriegsverbrechen und erhebliche Verletzungen der internationalen Menschenrechtsinstrumente, einschließlich Massenhinrichtungen und Entführungen, gegen ethnische und religiöse Minderheiten begeht; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen bereits von gezielten Tötungen, Zwangskonvertierungen, Entführungen, der Vergewaltigung, Schleusung und Entführung von Frauen, dem Sklavenhandel mit Frauen und Kindern, der Heranziehung von Kindern für Selbstmordanschläge, dem sexuellen und körperlichen Missbrauch und Folterungen berichtet haben; in der Erwägung, dass Christen, Kurden, Jesiden, Turkmenen, Schabak, Kaka‘i, Sabier und Schiiten sowie viele Araber und sunnitische Muslime zur Zielscheibe des IS geworden sind;

    H.

    in der Erwägung, dass aus einem Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes vom 4. Februar 2015 hervorgeht, dass IS-Kämpfer entführte Kinder als Sex-Sklaven verkaufen und andere unter anderem durch Kreuzigung und Begräbnisse bei lebendigem Leib umbringen; in der Erwägung, dass die meisten Flüchtlingskinder und vertriebenen Kinder keinen Zugang zu Bildung haben;

    I.

    in der Erwägung, dass in Syrien und im Irak bereits unzählige Frauen und Kinder vom IS getötet oder entführt worden sind; in der Erwägung, dass die entführten Frauen und Mädchen Berichten zufolge vergewaltigt oder sexuell missbraucht, mit Kämpfern zwangsverheiratet oder in die sexuelle Sklaverei verkauft werden; in der Erwägung, dass einige Frauen für gerade einmal 25 USD als Sklavinnen verkauft wurden; in der Erwägung, dass jesidische Frauen im Irak dem besonders ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass es eindeutig an integrierten Dienstleistungen für sexuelle und reproduktive Gesundheit bzw. für Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt mangelt;

    J.

    in der Erwägung, dass offenbar Gefahr für gebildete, berufstätige Frauen und insbesondere solche, die sich für ein öffentliches Amt zur Wahl gestellt haben, besteht; in der Erwägung, dass Meldungen zufolge in der Kernstadt von Mosul mindestens drei Anwältinnen hingerichtet und vier Ärzte in jüngster Zeit umgebracht worden sind; in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) dem Menschenrechtsrat voraussichtlich im März 2015 einen Bericht vorlegen wird, in dem die Menschenrechtsverletzungen durch den IS im Irak dokumentiert sind; in der Erwägung, dass Renegaten angegriffen werden und unmenschliche Gewalt gegen sie angewendet wird;

    K.

    in der Erwägung, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgenderpersonen (LGBT-Personen) Gewalttaten und Morden durch den IS ausgesetzt sind, die vollkommen straflos geblieben sind; in der Erwägung, dass die Situation von LGBT-Personen in diesem Raum besonders heikel ist, weil sie von ihren Familien und Gemeinschaften nur eingeschränkt Unterstützung und von der Regierung nur eingeschränkt Schutz erfahren, und dass ihre Sicherheit auch in den Flüchtlingsgemeinschaften und Gesellschaften bestimmter Aufnahmeländer noch gefährdet ist;

    L.

    in der Erwägung, dass es an dringend benötigter konkreter psychologischer Hilfe für Opfer des Konflikts, zu denen auch Vergewaltigungsopfer gehören, fehlt;

    M.

    in der Erwägung, dass nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) fast 50 % aller Syrer ihr Zuhause verloren haben und 40 % der Flüchtlinge gezwungen sind, unter unzulänglichen Lebensbedingungen auszuharren; in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen drei von vier Syrern in Armut leben und mehr als 50 % arbeitslos sind; in der Erwägung, dass trotz erheblicher Bemühungen der jeweiligen Regierung zwei Drittel der syrischen Flüchtlinge in Jordanien unterhalb der Armutsgrenze leben und 55 % der Flüchtlinge im Libanon in unzulänglichen Unterkünften leben; in der Erwägung, dass in den Aufnahmeländern die Gewalt gegen die Flüchtlinge und ihre Diskriminierung zugenommen haben;

    N.

    in der Erwägung, dass der Nahe Osten derzeit von einem strengen Winter heimgesucht wird und das UNHCR seine Winterhilfe aufgestockt hat, indem es einen Winterplan in Höhe von 206 Mio. USD eingeleitet hat, um Millionen von Schutzbedürftigen in diesem Raum zu helfen; in der Erwägung, dass trotz der Anstrengungen viele Flüchtlinge gezwungen sind, in Bauruinen und ungeeigneten Unterkünften zu leben, in denen sie Minustemperaturen, schwerem Schneefall und starken Winden ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass etwa 740 000 irakische Vertriebene in unzulänglichen Unterkünften leben und das UNHCR Schritte unternimmt, um für 600 000 der Vertriebenen im Irak Unterstützung für den Winter bereitzustellen;

    O.

    in der Erwägung, dass das Risiko von mit den katastrophalen Hygienebedingungen und dem begrenzten Zugang zu Trinkwasser einhergehenden Epidemien zunimmt, sobald die Temperaturen steigen, insbesondere in gemeinschaftlich genutzten und informellen Ansiedlungen;

    P.

    in der Erwägung, dass der UNICEF in Syrien, im Irak, im Libanon, in Jordanien und in der Türkei für 916 000 der 1,3 Millionen betroffenen Kinder Winterhilfe leistet; in der Erwägung, dass der UNICEF und das Welternährungsprogramm im Januar 2015 ein Programm für finanzielle Winterhilfe eingeleitet haben, um für 41 000 schutzbedürftige Flüchtlingskinder in den Flüchtlingslagern Za‘atari und Azraq 14 jordanische Dinar bereitzustellen, damit ihre Familien ihnen Winterkleidung kaufen können;

    Q.

    in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm am 1. Dezember 2014 aufgrund einer internationalen Finanzierungskrise gezwungen war, ein wichtiges Programm für die Leistung von Nahrungsmittelhilfe für über 1,7 Millionen syrische Flüchtlinge auszusetzen; in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm nach einem dringenden Aufruf 88 Mio. USD erhielt und für die Flüchtlinge im Libanon, in Jordanien, Ägypten und der Türkei Nahrungsmittelhilfe bereitstellen konnte; in der Erwägung, dass Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge derzeit 2,8 Millionen Menschen im Irak Nahrungsmittelhilfe benötigen; in der Erwägung, dass allein das Welternährungsprogramm für seine Maßnahmen in Syrien und dem gesamten Raum dringend 214,5 Mio. USD beantragt hat, von denen 112,6 Mio. USD benötigt wurden, um dem Bedarf an Nahrungsmittelhilfe in den nächsten vier Monaten nachzukommen;

    R.

    in der Erwägung, dass die Konfliktparteien Massenbestrafungen als Kriegswaffe eingesetzt und Hilfsgüter gestohlen und auf dem Schwarzmarkt Handel mit ihnen betrieben haben, was ein Verstoß gegen die Genfer Abkommen ist;

    S.

    in der Erwägung, dass der Kommission zufolge bereits etwa 276 000 Flüchtlinge versucht haben, illegal in die EU einzureisen, wobei die meisten von ihnen die gefährliche Reise über das Mittelmeer wagten; in der Erwägung, dass internationalen Organisationen zufolge fast 2 % der Flüchtlinge während der Überfahrt ertrunken sind; in der Erwägung, dass kriminelle Organisationen Flüchtlinge in „Geisterschiffen“ befördern, die mit eingeschalteter Autopilot-Funktion auf die EU zusteuern; in der Erwägung, dass am 9. Dezember 2014 in Genf eine Konferenz zur Wiederansiedlung abgehalten wurde, auf der die Regierungen zusagten, 100 000 syrische Flüchtlinge aufzunehmen; in der Erwägung, dass nach Angaben des UNHCR die Beiträge noch immer nicht ausreichen werden, um den Umsiedlungsbedarf in diesem Raum zu decken;

    T.

    in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten über 3,3 Mrd. EUR für Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen aufgebracht haben, um die syrische Bevölkerung im eigenen Land sowie die Flüchtlinge und ihre Aufnahmeländer zu unterstützen; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten allein 2014 die zweitgrößten Geber humanitärer Hilfe im Irak waren und 163 Mio. EUR zur Verfügung gestellt haben; in der Erwägung, dass das Katastrophenschutzverfahren der EU auf Ersuchen der irakischen Regierung aktiviert worden ist; in der Erwägung, dass die EU mehr für humanitäre Zwecke ausgegeben hat, als sie ursprünglich beabsichtigt hatte, und dass die von einigen Drittländern zugesicherten Mittel nicht immer überwiesen wurden;

    U.

    in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft trotz wiederholter Aufrufe die Bedürfnisse der syrischen und irakischen Bevölkerung sowie der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, nicht erfüllt; in der Erwägung, dass laut Kyung-wha Kang, stellvertretende Generalsekretärin der Vereinten Nationen für humanitäre Angelegenheiten, für die Maßnahmen der Vereinten Nationen nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, weil nur 39 % der benötigten 2,3 Mrd. USD eingegangen sind; in der Erwägung, dass die Lieferung der Hilfsgüter laut dem UNHCR nach wie vor absolute Priorität hat, dass es aber nach wie vor sehr schwierig ist, vor Ort tätig zu sein und den Zivilisten und Flüchtlingen die Hilfe zu leisten, die sie benötigen; in der Erwägung, dass Einrichtungen der Vereinten Nationen, die humanitäre Programme durchführen, auf eine Weise auf die Bedürfnisse aller betroffenen Bevölkerungsteile reagieren müssen, die stärker integriert und kostengünstiger ist;

    V.

    in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft verhältnismäßig auf militärische Anstrengungen reagieren muss, um das Leid der Zivilpersonen zu lindern, die nicht aus dem Konfliktgebiet entkommen können; in der Erwägung, dass Gerechtigkeit und Versöhnung als ein Bestandteil der Maßnahmen nach dem Konflikt und ein Schritt hin zum Aufbau eines inklusiven, repräsentativen und demokratischen Staatswesens erforderlich sind;

    W.

    in der Erwägung, dass einzelne EU-Mitgliedstaaten den regulären irakischen Streitkräften und den kurdischen Peschmerga Unterstützung durch Ausrüstung und Ausbildung anbieten; in der Erwägung, dass einzelne EU-Mitgliedstaaten unmittelbar an den militärischen Aktionen der Koalition gegen den IS beteiligt sind;

    1.

    verurteilt mit Nachdruck die schrecklichen, systematischen und weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen des Assad-Regimes und der Terroristen des IS und anderer dschihadistischer Gruppierungen im Irak und in Syrien, auch die Tötung von Geiseln, alle Formen der Gewalt gegen Menschen aufgrund ihrer Religion oder ethnischen Zugehörigkeit sowie die Gewalt gegen Frauen und LGBTI-Personen; betont erneut, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist; beklagt die Einsetzung rechtswidriger sogenannter „Scharia-Gerichte“ in den vom IS kontrollierten Gebieten; weist erneut darauf hin, dass es die Anwendung von Folter auf das Schärfste verurteilt; bringt den Opfern der vom Assad–Regime, von den Terroristen des IS und anderen dschihadistischen Gruppierungen verübten Gräueltaten sein tief empfundenes Mitgefühl zum Ausdruck und fordert die unverzügliche Freilassung aller Geiseln; verurteilt aufs Schärfste die Übergriffe gegen Kinder durch den IS;

    2.

    bringt seine wachsende Besorgnis über die Verschlechterung der humanitären Situation und der Menschenrechtslage in Syrien und im Irak sowie über die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zum Ausdruck, die gerade auch im Zusammenhang mit dem Vordringen des IS stehen;

    3.

    betont, dass der derzeitige Krieg in Syrien und die Bedrohung der letzten Zeit durch den IS eine große Gefahr für die Menschen im Irak und in Syrien und den gesamten Nahen Osten verursacht; fordert, dass die EU eine umfassende Regionalstrategie für die Bekämpfung des IS festlegt und durchführt und einen Beitrag zu gemeinsamen Anstrengungen leistet, die dem Zweck dienen, die humanitäre Krise zu lindern und den Konflikt in Syrien und im Irak zu beenden; weist erneut darauf hin, dass eine kohärente Antwort erforderlich ist, um alle Aspekte des Engagements aufeinander abzustimmen und die Gastländer — u. a. in Form von sicherheitsbezogener und humanitärer Hilfe, Entwicklungshilfe und makroökonomischer Hilfe — zu unterstützen; lobt den Beitrag, den Nachbarländer durch Aufnahme von Flüchtlingen leisten; betont, dass die EU eine Strategie benötigt, die die Aktivitäten der Vereinten Nationen und der Allianz zur Bekämpfung des IS ergänzt und zum Ziel hat, sich mit regionalen Partnern zusammenzutun, um gegen die Finanzierung des Terrorismus, die Lieferung von Waffen und den Zustrom ausländischer Kämpfer anzugehen;

    4.

    betont, dass manche ethnischen und religiösen Minderheiten im Nahen Osten jahrzehntelang in Frieden gelebt haben;

    5.

    unterstützt den weltweiten Einsatz gegen den IS und begrüßt, dass sich die Koalitionspartner verpflichtet haben, im Rahmen einer gemeinsamen, vielschichtigen und langfristigen Strategie zur Niederringung des IS zusammenzuarbeiten; begrüßt die große Entschlossenheit des Königs von Jordanien, den IS zu bekämpfen; begrüßt den Sieg über den IS in der syrischen Stadt Kobane; betont, dass Unterstützung, mit der das Ziel verfolgt wird, die Länder dieses Raums in die Lage zu versetzen, den mit Gewaltbereitschaft verbundenen Extremismus zu bekämpfen, zusammen mit Instrumenten für die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung Teil dieser Strategie sein sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass bei allen Militäreinsätzen zur Befreiung der vom IS kontrollierten Gebiete das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen streng geachtet werden müssen, um zu verhindern, dass noch mehr Todesopfer zu beklagen sind, die extremistischen Aktivitäten unterstützt werden oder noch mehr Menschen zu Flüchtlingen oder Binnenvertriebenen werden;

    6.

    verurteilt die Förderung von Erdöl und die Nutzung der damit zusammenhängenden Infrastruktur durch den IS und verbündete Gruppen, da der IS dadurch beträchtliche Einnahmen erzielen kann, und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, sich an die Resolutionen 2161 (2014) und 2170 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu halten, in denen jeder direkte oder indirekte Handel mit dem IS und verbündeten Gruppen verurteilt wird;

    7.

    betont, dass der Schutz von Zivilisten in seiner umfassenden Regionalstrategie einen zentralen Stellenwert einnimmt und dass humanitäre und militärische Anstrengungen bzw. Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung voneinander zu trennen sind; hebt den Zusammenhang zwischen Konflikten, menschlichem Leid und Radikalisierung hervor;

    8.

    ist der Ansicht, dass die Überwindung der Bedrohung durch extremistische Terroristen, die im Nahen Osten und in Nordafrika und auch darüber hinaus an Boden gewinnen, für die Bekämpfung des Terrorismus in der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung ist, weil ihre Ausbreitung die Radikalisierung in den einzelnen Staaten fördert;

    9.

    erklärt sich erneut besorgt darüber, dass sich Tausende ausländischer Kämpfer, darunter Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, den IS-Milizen angeschlossen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Kämpfer daran zu hindern, ihr Land zu verlassen, und eine gemeinsame Strategie der Sicherheitsdienste und der Einrichtungen der EU zur Überwachung und Kontrolle von Dschihadisten auszuarbeiten; fordert, dass in der EU und auf internationaler Ebene zusammengearbeitet wird, damit angemessene rechtliche Schritte gegen alle Personen eingeleitet werden können, die verdächtigt werden, sich an terroristischen Handlungen beteiligt zu haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch untereinander und mit den Einrichtungen der EU zu verstärken;

    10.

    begrüßt die neue Strategie der EU mit dem Titel „Elements for an EU regional strategy for Syria and Iraq as well as the Daesh threat“ (Elemente einer Regionalstrategie der EU für Syrien und den Irak sowie gegen die Bedrohung durch den Islamischen Staat), besonders das Hilfspaket im Wert von 1 Mrd. EUR, mit dem laut Aussage der VP/HR dazu beigetragen werden soll, Frieden und Sicherheit [in den Gebieten] wiederherzustellen, die nur allzu lange von Terrorismus und Gewalt verwüstet wurden;

    11.

    fordert die internationale Gemeinschaft auf, den von der Krise im Irak und in Syrien betroffenen Menschen mehr humanitäre Hilfe und Unterstützung zu leisten; fordert, dass die Union es in Betracht zieht, die Einberufung einer Geberkonferenz in die Wege zu leiten; begrüßt das Engagement der Mitgliedstaaten der EU, die der größte Geldgeber ist, und ihre Zusagen für die Zukunft; fordert die EU auf, Druck auf alle Geber auszuüben, damit sie ihre Zusagen einhalten und ihre Versprechen rasch einlösen; fordert eine Aufstockung der Beiträge der EU zu den humanitären Programmen der Vereinten Nationen und eine stärkere Zusammenarbeit der EU mit internationalen Organisationen;

    12.

    betont, dass es in Anbetracht des noch nie da gewesenen Ausmaßes der Krise insgesamt Vorrang für die EU und die internationale Gemeinschaft haben muss, das Leid von Millionen Syrern und Irakern, die grundlegende Güter und Dienstleistungen benötigen, zu lindern; verurteilt die stetige Behinderung der Versuche, humanitäre Hilfe zu leisten, und fordert alle am Konflikt beteiligten Seiten auf, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die universalen Menschenrechte zu achten, die Bereitstellung humanitärer Hilfe über alle möglichen Kanäle, auch über Grenzen und Konfliktlinien hinweg, zu erleichtern und für die Sicherheit von medizinischen Hilfskräften und Mitarbeitern humanitärer Organisationen zu sorgen;

    13.

    fordert alle Konfliktparteien auf, sich dem internationalen Völkerrecht zu unterwerfen und dafür Sorge zu tragen, dass Zivilisten geschützt werden, uneingeschränkt Zugang zu medizinischen Einrichtungen und humanitärer Hilfe haben und von den Gewalthandlungen betroffene Gebiete sicher und würdevoll verlassen können;

    14.

    ist der Überzeugung, dass sofortige humanitäre Hilfe und sofortiger humanitärer Schutz ein integraler Bestandteil von langfristigen Strategien für die Linderung des Leides von Menschen infolge des Konflikts und für die Stärkung der sozioökonomischen Rechte und Existenzmöglichkeiten von Rückkehrern, Binnenvertriebenen und Flüchtlingen, einschließlich Frauen, sein müssen, damit für eine verbesserte Führung und Beteiligung gesorgt werden kann, mit dem Ziel, sie zu befähigen, sich für dauerhafte Lösungen zu entscheiden, die ihren Bedürfnissen entsprechen; ist der Ansicht, dass die besonderen Risiken und Bedürfnisse verschiedener Gruppen von Frauen und Kindern, die mit zahlreichen und miteinander verknüpften Formen der Diskriminierung konfrontiert sind, berücksichtigt werden müssen;

    15.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Frauen und Mädchen im Irak und in Syrien und zur Sicherstellung ihrer Freiheit und der Achtung ihrer grundlegendsten Rechte zu ergreifen und Maßnahmen zu verabschieden, mit denen verhindert werden kann, dass Frauen und Kinder Opfer von Ausbeutung, Misshandlung und Gewalt werden und vor allem die Zwangsverheiratung von Mädchen unterbunden wird; ist besonders besorgt über die Zunahme aller Formen von Gewalt gegenüber Frauen, die von den Angehörigen des IS gefangen genommen, vergewaltigt, sexuell missbraucht und verkauft werden;

    16.

    fordert, dass der Schwerpunkt erneut auf den Zugang zu Bildung gelegt wird und die entsprechenden Maßnahmen auf die besonderen, durch den Konflikt entstandenen Bedürfnisse ausgerichtet werden;

    17.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen in Bezug auf den Irak und Syrien uneingeschränkt zu nutzen;

    18.

    fordert die internationalen, im Irak und in Syrien tätigen humanitären Organisationen, zu denen auch Agenturen der Vereinten Nationen gehören, auf, die Bereitstellung von medizinischer Versorgung und von Beratung für Vertriebene, die vor dem Vormarsch des IS geflohen sind, einschließlich der psychologischen Behandlung und Unterstützung, zu verstärken und dabei die Bedürfnisse der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen, d. h. die Bedürfnisse von Überlebenden von sexueller Gewalt und Kindern, besonders zu berücksichtigen; fordert, dass finanzieller Beistand geleistet wird und Programme zu dem Zweck geschaffen werden, den medizinischen bzw. psychologischen und sozialen Bedürfnissen der Menschen umfassend nachzukommen, die in dem Konflikt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt überlebt haben;

    19.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, Asylanträge der immer zahlreicheren Flüchtlinge aus den Konfliktgebieten schneller zu bearbeiten; fordert die EU auf, das Problem der oft tödlichen Reisen über das Mittelmeer in Angriff zu nehmen, eine koordinierte Strategie für die Rettung von Leben umzusetzen und die Mitgliedstaaten zu unterstützen, an deren Küsten die meisten illegalen Migranten und Asylsuchenden ankommen;

    20.

    bekräftigt, dass es die Verbrechen des syrischen Regimes gegen die eigene Bevölkerung, wie den Einsatz von chemischen Waffen und Brandwaffen gegen die Zivilbevölkerung, willkürliche Masseninhaftierungen und die Belagerungstaktik, mit der die Bevölkerung ausgehungert werden soll, aufs Schärfste verurteilt;

    21.

    weist darauf hin, dass der IS wegen der unangemessenen Reaktion auf die Instabilität in Syrien so stark werden konnte; erklärt sich besorgt über die zunehmende Einmischung von extremistischen islamistischen Gruppen und ausländischen Kämpfern in den Konflikt in Syrien; betont, dass es für eine dauerhafte Lösung eines politischen Wandels bedarf, der durch einen von Syrien geleiteten, inklusiven und von der internationalen Gemeinschaft unterstützten politischen Prozess auf der Grundlage des Genfer Kommuniqués vom Juni 2012 erfolgt; fordert, dass die EU die Initiative ergreift und zu diesem Zweck diplomatische Bemühungen unternimmt; begrüßt und befürwortet die Arbeit des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien, Staffan de Mistura, und seine Bemühungen um eine Einstellung der schweren Kämpfe in Ballungsgebieten, auch in Aleppo;

    22.

    fordert alle regionalen Akteure auf, zur Deeskalation im Irak und in Syrien beizutragen;

    23.

    fordert die neue irakische Führung auf, ihrem Versprechen, eine Regierung zu bilden, die alle Iraker einbezieht, die berechtigten Interessen aller Iraker vertritt und sich ihren dringenden humanitären Bedürfnissen widmet, nachzukommen; fordert die irakische Regierung und die internationale Gemeinschaft auf, dafür Sorge zu tragen, dass an der sunnitischen Zivilbevölkerung in den Gebieten, die sich derzeit unter der Kontrolle des IS befinden, nach deren Befreiung keine Rache geübt wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Einheit, die Souveränität und die territoriale Integrität des Irak für die Stabilität und die wirtschaftliche Entwicklung im Land und in diesem Raum von wesentlicher Bedeutung sind;

    24.

    begrüßt die Bemühungen des Büros der Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz der Kommission (ECHO) in Erbil, der Hauptstadt der Region Kurdistan im Irak, die humanitäre Lage in der Region in den Griff zu bekommen; betont, dass die Koordinierung der ECHO und der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission (DEVCO) verstärkt und verbessert werden muss, um die notleidenden Menschen so gut und wirkungsvoll wie möglich zu unterstützen;

    25.

    begrüßt die Bekanntgabe der Eröffnung des EU-Büros in Erbil durch die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und fordert, dass durch die Eröffnung dieses Büros die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Maßnahmen der EU vor Ort sowie die Koordinierung der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe verbessert werden; fordert eine stärkere Unterstützung des EU-Büros in Gaziantep (Türkei);

    26.

    unterstützt das vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen an das OHCHR gerichtete Ersuchen um die sofortige Entsendung einer Mission in den Irak, um die vom IS und von mit ihm verbündeten terroristischen Gruppen begangenen Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen zu untersuchen und die Sachverhalte und Umstände dieser Verstöße aufzuklären, damit, dass die Täter nicht straffrei bleiben und für uneingeschränkte Rechenschaftspflicht gesorgt ist;

    27.

    ist nach wie vor überzeugt, dass es in Syrien und im Irak keinen dauerhaften Frieden geben kann, wenn diejenigen, die für die während des Konflikts auf allen Seiten begangenen Verbrechen, vor allem die religiös oder ethnisch motivierten Verbrechen, verantwortlich sind, nicht zur Rechenschaft gezogen werden; fordert erneut, alle Personen, die verdächtigt werden, in Syrien und im Irak Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, vor den Internationalen Strafgerichtshof zu stellen, und unterstützt alle Initiativen in diese Richtung wie beispielsweise die Initiativen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;

    28.

    fordert gleiche Maßnahmen der Rechenschaftspflicht für alle Konfliktparteien und Zugang zu rechtlichem Beistand für alle Opfer der ständigen Verstöße; vertritt die Auffassung, dass es von größter Wichtigkeit ist, für den Schutz der Zivilbevölkerung zu sorgen, die im Netz der Gewalt gefangen ist und keinen Zugang zu sicheren Orten oder zu lebensrettender humanitärer Hilfe hat;

    29.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Repräsentantenrat des Irak, der Regionalregierung von Kurdistan, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.


    (1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0023.


    Top