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Document 52015DP0437

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Stelios Kouloglou (2015/2239(IMM))

    ABl. C 399 vom 24.11.2017, p. 206–207 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 399/206


    P8_TA(2015)0437

    Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Stelios Kouloglou

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Stelios Kouloglou (2015/2239(IMM))

    (2017/C 399/27)

    Das Europäische Parlament,

    befasst mit einem von der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof von Griechenland am 7. August 2015 übermittelten und am 9. September 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Stelios Kouloglou wegen des Vorwurfs der Verleumdung und Diffamierung (1),

    nachdem Stelios Kouloglou auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung verzichtet hat,

    gestützt auf Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

    unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (2),

    unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,

    gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0356/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof von Griechenland den Antrag gestellt hat, die Immunität von Stelios Kouloglou, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen einer mutmaßlichen Straftat aufzuheben;

    B.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

    C.

    in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik während der Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

    D.

    in der Erwägung, dass Stelios Kouloglou der Verleumdung und Diffamierung von Gefängnispersonal in Patras beschuldigt wird;

    E.

    in der Erwägung, dass die Beschuldigungen sich auf Erklärungen beziehen, die Stelios Kouloglou 2010 über die Redlichkeit bestimmter Mitglieder des Gefängnispersonals in Patras gegenüber der Presse abgegeben haben soll, d. h. zu einer Zeit, in der er als Journalist tätig war, der vor allem Fernsehreportagen produzierte;

    F.

    in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Stellung von Stelios Kouloglou als Mitglied des Europäischen Parlaments, sondern vielmehr in Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Fernsehreporter steht;

    G.

    in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

    H.

    in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass das zugrunde liegende Strafverfahren von der Absicht getragen ist, die politische Tätigkeit des Mitglieds zu beeinträchtigen (fumus persecutionis), da es mehrere Jahre vor Beginn des Mandats des Mitglieds eingeleitet wurde;

    I.

    in der Erwägung, dass die griechischen Behörden um eine Antwort des Europäischen Parlaments bis zum 7. Oktober 2015 ersuchten, da die Strafverfolgung ansonsten verjähren würde, aber auch in der Erwägung, dass die Verfahrensvorschriften des Parlaments nicht gestatten, eine Entscheidung in dieser kurzen Zeit zu treffen;

    J.

    in der Erwägung jedoch, dass es die anerkannte Auffassung des Rechtsausschusses ist, dass angesichts des Urteils des Obersten Gerichtshofs von Griechenland Nr. 1126/1994 die Verjährung in jedem Fall bis zu drei Jahren gehemmt ist, in denen Stelios Kouloglou Mitglied des Europäischen Parlaments ist;

    1.

    beschließt, die Immunität von Stelios Kouloglou aufzuheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden zu übermitteln.


    (1)  ABM:IΓ/2011/11882.

    (2)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


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