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Document 52015DP0282

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Janusz Korwin-Mikke (2015/2102(IMM))

    ABl. C 316 vom 22.9.2017, p. 270–271 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 316/270


    P8_TA(2015)0282

    Antrag auf Aufhebung der Immunität von Janusz Korwin-Mikke

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Janusz Korwin-Mikke (2015/2102(IMM))

    (2017/C 316/30)

    Das Europäische Parlament,

    befasst mit einem vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen am 13. März 2015 übermittelten und am 15. April 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Janusz Korwin-Mikke, der mit dem durch den Kommandanten der Stadtpolizei Piotrków Trybunalski eingeleiteten Verfahren vom 9. März 2015 (Aktenzeichen SM.O.4151-F.2454/16769/2014) in Verbindung steht,

    nach Anhörung von Janusz Korwin-Mikke gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

    gestützt auf Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

    unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

    unter Hinweis auf Artikel 105 Absatz 2 der Verfassung der Republik Polen und Artikel 7b Absatz 1 und 7c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10b des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren,

    gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0229/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Polen einen Antrag des Kommandanten der Stadtpolizei Piotrków Trybunalski um Genehmigung des Tätigwerdens gegen ein Mitglied des Europäischen Parlaments, Janusz Korwin-Mikke, wegen eines Verstoßes gegen Artikel 92a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 20. Mai 1971 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung vom 20. Juni 1997 übermittelt hat; insbesondere in der Erwägung, dass der behauptete Verstoß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften betrifft;

    B.

    in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

    C.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

    D.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verfassung der Republik Polen ein Abgeordneter ohne Zustimmung des Sejm nicht strafrechtlich belangt werden darf;

    E.

    in der Erwägung, dass ausschließlich das Parlament darüber entscheidet, ob die Immunität in einem bestimmten Fall aufzuheben ist oder nicht; in der Erwägung, dass das Parlament den Standpunkt des Mitglieds bei seiner Entscheidung, die Immunität (2) aufzuheben oder nicht aufzuheben, angemessen berücksichtigen kann;

    F.

    in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat keinen unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes von Janusz Korwin-Mikke als Mitglied des Europäischen Parlaments hat, und dass es sich auch nicht um eine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union handelt;

    G.

    in der Erwägung, dass das Parlament in dem vorliegenden Fall keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. einen hinreichend ernsten und genauen Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des betroffenen Mitglieds zu schaden;

    1.

    beschließt, die Immunität von Janusz Korwin-Mikke aufzuheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Polen und Janusz Korwin-Mikke zu übermitteln.


    (1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.

    (2)  Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, (wie oben zitiert), Randnummer 28.


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