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Document 52015DC0505

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2013 (Zusammenfassung)

COM/2015/0505 final

Brüssel, den 8.10.2015

COM(2015) 505 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2013 (Zusammenfassung)

{SWD(2015) 194 final}
{SWD(2015) 195 final}


Bericht über die Folgemaßnahmen zu den vom Europäischen Parlament in seinen Entlastungsentschließungen und vom Rat in seiner Entlastungsempfehlung für das Haushaltsjahr 2013 ausgesprochenen Forderungen 

Vorbemerkungen

Der vorliegende Bericht der Kommission an das Europäische Parlament (EP) und den Rat behandelt die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsentschließungen des EP 1 und zur Empfehlung des Rates 2 für das Haushaltsjahr 2013 gemäß Artikel 319 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 166 der Haushaltsordnung (HO) und Artikel 119 Absatz 5 der 9. Finanzregelung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sowie Artikel 144 der 10. Finanzregelung des EEF.

Dies ist der erste Bericht, der von der neuen Kommission, die ihr Amt am 1. November 2014 angetreten hat, vorgelegt wird. Im Einklang mit den von Präsident Juncker festgelegten politischen Prioritäten verfolgt die neue Kommission eine konzisere Agenda, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung besondere Bedeutung beimisst.

Die Kommission hat die von EP und Rat im Zuge des Entlastungsverfahrens 2013 vorgebrachten Anliegen sorgfältig geprüft.

Das EP hebt in seiner allgemeinen Entlastungsentschließung eine Reihe erforderlicher Verbesserungen in den Bereichen geteilte Mittelverwaltung, Vereinfachung und Leistungsorientierung sowie zu sonstigen spezifischen Aspekten hervor. Diese Forderungen wurden während des Entlastungsverfahrens insbesondere mit dem Berichterstatter und den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses (CONT) eingehend diskutiert. Vizepräsidentin Georgieva 3 hat in ihrem Schreiben nachgewiesen, dass sich die Kommission formell verpflichtet hat, eine Reihe von Aktionen und Maßnahmen bezüglich der hervorgehobenen Probleme uneingeschränkt und rechtzeitig umzusetzen.

Die Empfehlung des Rates enthält ebenfalls wichtige Aspekte, die erforderliche Verbesserungen in den Bereichen geteilte Mittelverwaltung, Vereinfachung und Leistungsorientierung betreffen.

Die Aussagen in der vorliegenden Mitteilung werden unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Kommission getroffen, und es wird, sofern zwischenzeitlich weitere Maßnahmen ergriffen wurden, eine Übersicht über die aktuelle Situation gegeben. Dem Bericht sind zwei Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen beigefügt, die Erwiderungen auf 319 spezifische Entlastungsforderungen des EP und 75 spezifische Entlastungsforderungen des Rates enthalten.

Die Kommission ist bereit, bei 139 Forderungen (115 des EP und 24 des Rates) neue Maßnahmen zu ergreifen. Ihrer Ansicht nach hat sie bei 218 Forderungen (168 des EP und 50 des Rates) die geforderte Maßnahme bereits ergriffen oder eingeleitet, auch wenn in einigen Fällen die Ergebnisse dieser Maßnahmen noch zu bewerten sind. Aus Gründen, die sich aus dem bestehenden rechtlichen und haushaltstechnischen Rahmen bzw. ihrer institutionellen Rolle oder ihren Befugnissen ergeben, kann die Kommission 37 Forderungen (36 des EP 4 und einer des Rates 5 ) nicht nachkommen. Eine ausführliche Begründung findet sich in den beiden beigefügten Arbeitsunterlagen.

1.    Verbesserungen bei der geteilten Verwaltung

1.1.Vorbehalte, die in den Zuverlässigkeitserklärungen der Generaldirektoren in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Regionalpolitik sowie Beschäftigung und Soziales geltend gemacht wurden (Ziffern 1-4)

Nach Auffassung der Kommission stellen Vorbehalte eine Bestätigung der guten Funktionsweise der von der Kommission und den Mitgliedstaaten (MS) eingeführten Kontrollverfahren dar. Die Anzahl der in den jährlichen Tätigkeitsberichten geltend gemachten Vorbehalte [21 im Jahr 2013] ist das Ergebnis eines verbesserten und zielgerichteteren Ansatzes der Kommission, der unter anderem die strikte Verfolgung der Politik der Unterbrechung und Aussetzung von Zahlungen beinhaltet; auf eine Verschlechterung der Kontrollverfahren oder eine mangelnde Rechenschaftspflicht sind sie nicht zurückzuführen. Die Vorbehalte hängen in der Regel mit den Aktionsplänen zusammen, die die Kommission engmaschig prüft.

Durch den Umstand, dass die Kommission systematisch Mängel und Risiken aufdeckt, darauf abgestimmte Maßnahmen ergreift und über die erzielten Fortschritte Bericht erstattet, kann das EP die Lage und die Weiterentwicklung der Qualität der Haushaltsführung jederzeit überwachen.

Die Maßnahmen, die die Kommission für Prävention, Aufdeckung und Korrektur auf der Grundlage der mehrjährigen Überwachungs- und Kontrollverfahren ergreift, bieten ausreichende Gewähr dafür, dass der EU-Haushalt angemessen vor vorschriftswidrigen Ausgaben sowie Risiken infolge von Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten geschützt ist.

1.2.„Single-Audit“-Kette und Zuständigkeit von Kommission und MS (Ziffern 44, 47)

Die Kommission arbeitet derzeit an einer wirkungsvollen „Single-Audit“-Kette, einem Leitmotiv eines Großteils der Entschließung.

Die wesentlichen Quellen, anhand derer sich die Kommission davon überzeugt, dass die Mittel in Einklang mit dem Rechtsrahmen und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden, sind die Ergebnisse ihrer eigenen Prüfungstätigkeit, der Prüfungen des Europäischen Rechnungshofs (ERH) und der Berichte des OLAF sowie Informationen der nationalen Behörden, insbesondere die Prüfungsurteile und Kontrollstatistiken zu den Fehlerquoten, die als Bestandteil der jährlichen Kontrollberichte und nationalen Systemprüfungen im Verlauf des Jahres übermittelt werden.

Ein wichtiger Aspekt des Modells der „einzigen Prüfung“ ist die von den Direktoren/Leitern der Agenturen oder Einrichtungen unterzeichnete Verwaltungserklärung, die für die MS mit einer verstärkten Berichtspflicht verbunden ist. Der Erklärung wird ein Bericht beigefügt, der eine Zusammenfassung sämtlicher Kontroll- und Prüfergebnisse sowie der ergriffenen bzw. geplanten Korrekturmaßnahmen enthält. Die Abgabe einer nationalen Erklärung (Artikel 59 Absatz 1 HO) könnte allerdings ein weiteres wesentliches Element der einzigen Prüfung darstellen.

Zu der Forderung, eine Empfehlung zu unterbreiten, um die Verwendung der nationalen Erklärungen zu fördern, möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sie die Empfehlungen der interinstitutionellen Arbeitsgruppe 6 unterstützt, andere Maßnahmen jedoch besser dafür geeignet hält, die Verwendung dieser Erklärungen voranzutreiben, so die Aufnahme von Informationen in öffentlich zugängliche Dokumente wie die jährlichen Tätigkeitsberichte der Kommission, die Erfassung bewährter Verfahren, die Durchführung von Informationssitzungen in den jeweiligen Gremien und die Propagierung des Instruments der nationalen Erklärungen unter den Finanzministern, den nationalen Parlamenten und den obersten Rechnungskontrollbehörden.

Bezüglich der Forderung des EP, nationale Erklärungen, zusammenfassende Jahresberichte und Verwaltungserklärungen zu veröffentlichen, erklärt die Kommission, dass ihr die Veröffentlichung derartiger Dokumente nicht zusteht.

1.3.Zuverlässigkeit der Informationen der MS (Ziffern 24-25, 49-50)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Glaubwürdigkeit der jährlichen Tätigkeitsberichte nicht dadurch untergraben wird, dass es den von den MS durchgeführten Primärkontrollen zum Teil an Verlässlichkeit mangelt. Sie hat einen guten Überblick und stützt ihre Zuverlässigkeitsgewähr auf ein belastbares und solides Verfahren, das mehrere Kontrollstufen umfasst:

- die Kontrollen der ersten Ebene, bei denen eine Prüfung sämtlicher Ausgaben vorgenommen wird, bevor diese gegenüber der Kommission geltend gemacht werden;

- die Kontrollen der zweiten Ebene durch die Bescheinigungsbehörde (den Rechnungsprüfer), bevor diese der Kommission übermittelt werden;

- die Kontrollen der dritten Ebene, die die Kontrolle der laufenden Projekte und Verfahren beinhaltet;

- und die eigenen, auf der Bewertung anhand der 15 Kernanforderungen beruhenden Kontrollen der Kommission, die entweder die nationalen Umsetzungs- und Kontrollstellen oder unmittelbar Projekte betreffen.

Für ihre Zuverlässigkeitsgewähr berücksichtigt die Kommission die Ergebnisse sämtlicher Kontrollstufen sowie die Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten des ERH und der Untersuchungen des OLAF.

Darüber hinaus finden die Kontrollen über einen größeren Zeitraum statt, wobei sie zum Teil nach der Übermittlung der bescheinigten Ausgabenerklärungen an die Kommission vorgenommen werden. Insbesondere wird die endgültige Beurteilung des Restrisikos und damit des Erfolgs der Umsetzung erst zum Zeitpunkt des Abschlusses durchgeführt.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Informationen aus den jährlichen Tätigkeitsberichten, dem Synthesebericht, der Mitteilung über den Schutz des Haushaltsplans der Europäischen Union und den Jahresabschlüssen eine ausreichende Grundlage für die Bewertung der Korrekturkapazität der eingerichteten Systeme darstellen.

Die vorsichtige Vorgehensweise in der Mitteilung über den Schutz des EU-Haushalts 7 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die MS unzuverlässige Informationen übermittelt hätten. Die Anmerkung der Kommission bezieht sich auf die Praxis einiger Bescheinigungsbehörden, als Finanzkorrektur (FK) eine Zahl anzugeben, in der sowohl die FK des MS als auch die der Kommission enthalten sind. Daher vermindert die Kommission die von den MS übermittelten Zahlen systematisch um eine Zahl, die den von der Kommission vorgenommenen Korrekturen entspricht, und vermeidet somit eine Doppelzählung.

Die GD REGIO und die GD EMPL ergreifen Maßnahmen, um die Zuverlässigkeit der von den MS übermittelten Informationen zu den FK zu gewährleisten. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

Durchführung einer jährlichen Risikobewertung der von den MS übermittelten Daten,

Kontaktaufnahme zu den Bescheinigungsbehörden, um bei Unstimmigkeiten eine Klarstellung hinsichtlich der übermittelten Daten zu erreichen,

Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen zur Kontrolle der Rechnungsführungssysteme der Bescheinigungsbehörden und der Zuverlässigkeit der zu den FK übermittelten Daten auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung; diese Art der Prüfungen wurde 2014 ausgeweitet, um eine zusätzliche Gewähr zu erhalten.

Zu der Forderung nach Verfahren, mit denen Korrekturmaßnahmen mit dem ursprünglichen Jahr der Auszahlung zusammengeführt werden, weist die Kommission darauf hin, dass gemäß dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 zunächst die MS dafür zuständig sind, solide Verfahren zur Bestätigung des Zeitpunkts, Ursprungs und Betrags der Korrekturmaßnahmen einzuführen.

Die Kommission hat stets deutlich gemacht, dass die Verknüpfung von Korrekturmaßnahmen mit dem ursprünglichen Jahr der Auszahlung nicht machbar ist.

Kommt die Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertungen und Analysen zu dem Schluss, dass die Daten der MS fehlerhaft sind, so wird sie dies in dem jeweiligen jährlichen Tätigkeitsbericht ihrer Dienststellen eindeutig darlegen.

Zu der Forderung, dass die Generaldirektoren in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten über die von den Mitgliedstaaten übermittelten Fehlerquoten und über die von der Kommission vorgenommenen Korrekturen Bericht erstatten, weist sie darauf hin, dass die Generaldirektionen diese Informationen bereits für sämtliche unter Vorbehalt stehenden operationellen Programme bekanntgeben.. Ab 2014 wurde dies auf alle operationellen Programme auf Ad-hoc-Basis ausgeweitet.

1.4. Synthesebericht und die jährlichen Tätigkeitsberichte (Ziffern 26-27, 217-218)

Als Antwort auf die Forderung des EP hat die Kommission die Berechnung des Risikobetrags im Synthesebericht 2014 8 klargestellt und auch die geschätzten Auswirkungen der Korrekturmechanismen erläutert.

Zu der Forderung, im Synthesebericht eine ordentliche „Zuverlässigkeitserklärung“ abzugeben, verweist die Kommission darauf, dass eine der von ihr seit 2000 verfolgten Reform- und Stärkungsmaßnahmen im Verwaltungsbereich schwerpunktmäßig den Ausbau der Finanzkontrolle betraf und die Generaldirektoren daraufhin über den Rechtsrahmen (insbesondere Artikel 66 Absatz 9 HO) mit umfassenden Befugnissen ausgestattet und persönlich für die Finanzverwaltung verantwortlich gemacht wurden. Somit sorgt die Managementverantwortung der Generaldirektoren für die erforderliche Kontinuität und Nachhaltigkeit der Rechenschaftsstruktur.

Die Kommission erinnert daran, dass das Kollegium durch die jährliche Annahme des Syntheseberichts, der eine Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte des Vorjahres darstellt (Artikel 66 Absatz 9 HO), im Einklang mit Artikel 317 AEUV die politische Gesamtverantwortung übernimmt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Kombination der jährlichen Tätigkeitsberichte mit dem Synthesebericht die Ziele der internen und externen Rechenschaftslegung erfüllt.

Hinsichtlich der Forderung des EP nach Klarstellungen zu den ständigen Anweisungen für die Erstellung der jährlichen Tätigkeitsberichte (mögliches negatives Prüfungsurteil, Sanktionsmechanismus) betont die Kommission, dass die bevollmächtigten Anweisungsbefugten (BAB) bereits nach den aktuellen Anweisungen in der Lage sind festzustellen, ob sie sich in ausreichendem Maße sicher sein können, dass die vorhandenen Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

Bezüglich des Sanktionsmechanismus ist derzeit sowohl in der HO als auch im Beamtenstatut festgelegt, dass die BAB disziplinarrechtlich belangt werden können und im Falle von rechtswidrigen Handlungen, Betrug oder Korruption die finanzielle Verantwortung tragen.

2.    Vereinfachung

Der neue Rechtsrahmen für 2014-2020 bietet die Grundlage für eine weitere Vereinfachung durch Maßnahmen wie die verminderte Anzahl von Programmen, die Angleichung der Bestimmungen zwischen den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und anderen EU-Instrumenten, den Ausbau der vereinfachten Kostenoptionen oder die Einführung der gemeinsamen Aktionspläne und der Verringerung des Prüfaufwands im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums beinhaltet der neue Rechtsrahmen Vereinfachungselemente wie die Kleinerzeugerregelung oder die Standardeinheitskosten und die Zahlung von Pauschalbeträgen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums. Da jedoch viele dieser Elemente für die MS freiwillig sind, hängen ihre praktischen Auswirkungen von der Umsetzung in den Mitgliedstaaten ab. Außerdem wurden die ursprünglichen Vorschläge der Kommission durch einige der von den Mitgesetzgebern im Zuge des Rechtsetzungsverfahrens hinzugefügten Elemente verkompliziert. Ferner hat die Kommission ein Screening zur Vereinfachung eingeleitet, dessen Ergebnisse den Beteiligten in Kürze übermittelt werden.

Hinsichtlich der Kohäsionspolitik wurde den MS bereits eine Reihe von Vereinfachungsmöglichkeiten angeboten, auf die sie nun zurückgreifen müssen, ohne dass es zu „Gold-Plating" kommt. Ebenso wurden die Vorschriften zum öffentlichen Beschaffungswesen und zu staatlichen Beihilfen kürzlich durch bessere Rechtsetzung vereinfacht, die nach dem vollständigen Inkrafttreten zu einer Verringerung der Fehlerquote führen dürfte. Darüber hinaus hat die Kommission die politische Initiative zur Einrichtung einer Sachverständigengruppe eingeleitet, die eine unabhängige Bewertung der Durchsetzung der Vereinfachungsmaßnahmen in den MS vornehmen und weitere Möglichkeiten zur Vereinfachung der Vorschriften finden soll. Am 10. Juli 2015 nahm die Kommission den Beschluss über die von Corina Creţu, für Regionalpolitik zuständiges Kommissionsmitglied, bereits am 9. Juni 2015 angekündigte Einrichtung der hochrangigen Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung für die Begünstigten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds an. Mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand der Zuwendungsempfänger künftig zu verringern, wird die Gruppe bewerten, inwieweit die MS auf die Möglichkeiten des einfacheren Zugangs zu den Fonds und deren einfacherer Nutzung zurückgreifen.

Ab 2016 wird die elektronische Verwaltung der Kohäsionspolitik zum Einsatz kommen. Mit dem Rechtsrahmen für 2014-2020 werden die Möglichkeiten der Nutzung der vereinfachten Kostenoptionen erweitert und neue vereinfachte Instrumente eingeführt, wie die gemeinsamen Aktionspläne, die vollständig als messbare Outputs und zu erzielende Ergebnisse definiert sind und in Form von vereinfachten Kostenoptionen umgesetzt werden. Zum Thema Beschäftigung veranstaltet die Kommission zudem Seminare in den MS. Die Kommission plant, dem EP und dem Rat bis Ende 2015 einen Bericht über den erreichten Stand in Sachen Vereinfachung vorzulegen.

Mit den vereinfachten Kostenoptionen und der Harmonisierung der Vorschriften der Fonds werden der Verwaltungsaufwand der Begünstigten reduziert und das Fehlerrisiko verringert. Somit trägt die Vereinfachung dazu bei, dass sich das Augenmerk hauptsächlich auf das Erreichen der Projekt- bzw. Programmziele richtet.

Die Kommission wird die Durchführung der Vereinfachungselemente in jedem der Politikbereiche überwachen und durch einen Fortschrittsanzeiger („Administrative Simplification Scoreboard“) bis Ende 2015 vereinheitlichen.

Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Überwachungs- und Koordinierungstätigkeiten in der Halbzeitprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (die Ende 2016 ansteht) sowie bei der nächsten Überarbeitung der Haushaltsordnung berücksichtigen.

3.    Leistungsorientierung (Ziffern 303-310)

Die neue Generation von Finanzierungsprogrammen für den MFR 2014-2020 wird zum Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen, da – wie in dem zuvor erwähnten Schreiben der Vizepräsidentin Georgieva ausführlich geschildert – ein stärker leistungsorientierter Ansatz verfolgt wird.

Anknüpfend an die Entschließung des EP vom 3.12.2013 zum „Integrierten Internen Kontrollrahmen“ (Nummer 40) 9 hat die Kommission die erforderlichen Schritte ergriffen, um im Laufe des Jahres 2015 die interinstitutionelle Arbeitsgruppe zur ergebnisorientierten Haushaltsplanung einzurichten.

Das EP fordert, dass der Managementplan der Generaldirektoren eine begrenzte Zahl von Zielen enthält, über die sie in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten Rechenschaft ablegen. Die Kommission verweist darauf, dass die jährlichen Tätigkeitsberichte 2013 die Fortschritte beim Erreichen der Etappen- und Langzeitziele enthalten, die in den Managementplänen 2013 festgelegt worden waren, sowie eine Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

In der Entschließung wird gefordert, dass der nächste Evaluierungsbericht zwei Analysen enthält, mit denen jeweils mit Blick auf Wachstum und Beschäftigung die Effizienz, Wirksamkeit und Ergebnisse des Investitionsplans 10 bzw. des Plans für Wachstum und Beschäftigung dargestellt werden.

Zum ersten Punkt wird die Kommission nach der Vereinbarung zwischen EP und Rat (5.6.2015) Folgendes vorlegen: (a) eine Bewertung der Anwendung und Funktionsweise der EU-Garantie, einschließlich einer Stellungnahme des ERH, und (b) einen Bericht, der eine unabhängige Bewertung der Anwendung der Verordnung enthält.

Zum zweiten Punkt weist die Kommission darauf hin, dass der Evaluierungsbericht Daten zu dem vom Europäischen Rat im Juni 2012 verabschiedeten Plan für Wachstum und Beschäftigung enthält, sofern Maßnahmen über den EU-Haushalt finanziert wurden.

Zwei weitere Forderungen betreffen die Koordination in der internen Struktur der Kommission. In ihren neuen Arbeitsmethoden hat die Kommission festgelegt, wie sie dafür sorgen will, dass ihre Tätigkeit in sämtlichen Kommissionsdienststellen auf die Schlüsselbereiche der Politischen Leitlinien ausgerichtet ist und in Bezug auf den EU-Haushalt die Leistungskultur gestärkt wird. Darüber hinaus wird bei der Verwaltung und Koordinierung der EU-Maßnahmen darauf geachtet, die bereichsübergreifenden Aspekte der Tätigkeiten der Generaldirektionen zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang wurde auch ein Netzwerk eingerichtet, dem Kommissionsmitglieder angehören und das sich mit dem „ergebnisorientierten Haushalt“ befasst.

4.    Spezielle Aspekte

4.1    Interessenkonflikte (Ziffer 56)

Hinsichtlich der Forderung des EP, die derzeitige Rechtslage in den MS in diesem Bereich zu untersuchen, erinnert die Kommission daran, dass die Zuständigkeit für die Vermeidung von Interessenkonflikten auf nationaler Ebene bei den Mitgliedstaaten liegt, auch wenn es bei dem möglichen Interessenkonflikt um die Verwaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt geht.

Bezüglich der Forderung nach Empfehlungen oder rechtsverbindlichen Lösungen erinnert die Kommission daran, dass die Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Ausführung des EU-Haushalts im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereits in Rechtsvorschriften 11 geregelt ist.

Insbesondere in der Haushaltsordnung ist festgelegt, dass es Aufgabe der MS ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte sowohl bei Management- als auch bei Kontrolltätigkeiten zu vermeiden.

Ferner ist gemäß der Dachverordnung eine angemessene Aufgabentrennung zu gewährleisten, wenn die Verwaltungsbehörde auch ein Begünstigter im Sinne des operationellen Programms ist.

Ebenso sind die Mitgliedstaaten gemäß den Vergabevorschriften dazu angehalten, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Auftraggeber geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten treffen, die sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten.

4.2.    Vorfinanzierung bei Heranführungsprogrammen (Ziffer 215)

Hinsichtlich der Abwicklung von neun Vorgängen im Zusammenhang mit nationalen Heranführungsprogrammen betont die Kommission, dass diese nur von einem vorübergehenden Fehler im Buchführungsverfahren betroffen waren. Die Kommission hat stets darauf verwiesen, dass dieser Fehler weder Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung noch auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Vorgänge hatte.

Ferner weist die Kommission darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des ERH und die entsprechenden Antworten der Kommission im EHR-Jahresbericht 2013 in dem betreffenden Absatz lediglich verkürzt dargestellt werden.

Hinsichtlich des Vorwurfs, dass das von der GD Erweiterung angewandte Verfahren weder Artikel 88 der Haushaltsordnung noch Artikel 100 der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung entspricht, betont die Kommission, dass sich diese Vorschriften explizit auf die Ausgabenfeststellung beziehen, wovon keiner dieser Vorgänge betroffen war. Die Kommission ist daher nicht der Auffassung, dass das Verfahren nicht dem Artikel entspricht: Zu diesen Vorgängen gab es zu keinem Zeitpunkt einen Informationsaustausch mit dem Empfängerland, aus dem hervorgeht, dass die Kommission die entsprechenden Ausgaben endgültig festgestellt hat.

Die Kommission erklärt, dass das vorübergehende Rechnungslegungsverfahren nur zwei Jahre zur Anwendung kam und im dritten Jahr ausgesetzt wurde. Die Generaldirektion hat nun zusammen mit den relevanten Empfängerländern ein System eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Anerkennung der Kosten in den Rechnungslegungsunterlagen vollständig im Einklang mit der HO steht.

4.3.    IMG (Ziffern 234-235)

In der Entschließung wird um Aufklärung darüber gebeten, warum der abschließende Bericht des OLAF über die IMG in Umlauf geraten ist, sowie um eine Entscheidung bezüglich der Rechtsform dieser Einrichtung. Die Kommission wird das EP über die Ergebnisse der Untersuchungen bezüglich der Umstände der behaupteten unzulässigen Verbreitung unterrichten, soweit es die Vertraulichkeitsregeln zulassen.

Zu der Frage nach der Rechtsform der IMG hat die Kommission bereits dargelegt, dass sie angesichts der neuen Fakten im Abschlussbericht des OLAF keine weiteren Vereinbarungen mit der IMG gemäß dem speziellen Verfahren für internationale Organisationen abschließen wird, bis die IMG ihre Rechtsform geklärt hat.

Die Kommission möchte daran erinnern, dass die HO und die Anwendungsbestimmungen zur HO einen eindeutigen Rechtsrahmen für die Gewährung von Finanzhilfen ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen sowie für die Vergabe öffentlicher Aufträge in einem Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung (im Fall von direkter Verwaltung) beinhalten. Die Rechtsgrundlagen benennen besondere Situationen, in denen die direkte Vergabe erfolgen kann, unter anderem für humanitäre Hilfe, Katastrophenschutz, Krisenmanagement, Notfälle, Monopolstellungen, Einrichtungen, die der Gesetzgeber im Basisrechtsakt vorgesehen hat, oder Maßnahmen mit besonderen Merkmalen, für die aufgrund des hochqualifizierten oder hochspezialisierten Charakters der Einrichtung oder ihrer besonderen Verwaltungskapazitäten eine bestimmte Art von Begünstigten erforderlich ist. Was die Auftragsvergabe betrifft, so wird die Anzahl der sich daraus im Jahr ergebenden Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 53 der Anwendungsbestimmungen in jedem jährlichen Tätigkeitsbericht mitgeteilt (Anhang 3, Tabellen 11 und 12).

Es sei darauf hingewiesen, dass diese besonderen Situationen in keinem Zusammenhang mit der Rechtsform der Begünstigten oder Auftragnehmer stehen. Ob es sich bei einer Einrichtung um eine internationale Organisation handelt oder nicht, ist in diesen Fällen irrelevant: Der vermeintliche Vorteil, den eine Einrichtung durch die Anerkennung als internationale Organisation erzielen könnte, hängt nicht mit der direkten Mittelverwaltung zusammen, sondern mit dem Zugang zur ehemals „gemeinsamen Mittelverwaltung“, der jetzigen „indirekten Mittelverwaltung“.

In der Entschließung wird die Kommission außerdem aufgefordert, das EP über die von OLAF 2011 eingeleitete Untersuchung zu unterrichten, und dem Parlament eine Auflistung aller Organisationen, Unternehmen und sonstigen Stellen oder Personen, einschließlich Angaben zu deren Rechtsform, zukommen zu lassen, die ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Verträge von der Kommission erhalten haben.

Zu der ersten Forderung stellt die Kommission fest, dass sie den Vorsitz und die Mitglieder des CONT regelmäßig auf dem Laufenden gehalten hat. Insbesondere ruft sie in Erinnerung, dass der Vorsitz und die Mitglieder des CONT am 17.6.2015 im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung über die Hauptrichtung des Follow-up der Kommission gegenüber OLAF zum Thema IMG informiert wurden. Die Kommission verweist auf diese Unterrichtung.

Hinsichtlich der zweiten Forderung vertritt die Kommission die Auffassung, dass es einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, eine Auflistung sämtlicher Einrichtungen zu erstellen, die Aufträge im Wege des Verhandlungsverfahren oder direkt vergebene Zuschüsse erhalten haben, und diese mit ihrer Rechtsform in Verbindung zu bringen, da diese Daten nicht direkt über zentrale Datenbanken verfügbar sind. Zudem werden die Fälle von direkter Vergabe – wie bereits erwähnt – in den jährlichen Tätigkeitsberichten aufgeführt.

4.4.    OLAF (Ziffern 280-287)

Die Forderungen des Parlaments in diesem Bereich betreffen in erster Linie die Beziehungen zwischen dem OLAF und seinem Überwachungsausschuss (OLAF-SC). Die Kommission versichert dem EP, dass diese gebührend Berücksichtigung finden.

Insbesondere hat das OLAF bezüglich der Unabhängigkeit des OLAF-SC gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 soweit möglich Maßnahmen ergriffen, um die autonome Funktionsweise und die finanzielle Unabhängigkeit des OLAF-SC und seines Haushalts zu gewährleisten. Die Kommission prüft derzeit die Möglichkeit, den Ausschuss innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens weiter zu stärken, insbesondere bei der Personal- und Haushaltsverwaltung. Das EP wird zu gegebener Zeit unterrichtet. In gleichem Sinne hat das OLAF bezüglich der Forderung, den Überwachungsausschuss vor der Änderung der Anweisungen für die Mitarbeiter mit Blick auf die Untersuchungsverfahren und vor der Festlegung vorrangiger Ziele der Untersuchungspolitik zu konsultieren, den Überwachungsausschuss bereits gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Arbeitsvereinbarungen zwischen OLAF und OLAF-SC zu seinen Mitarbeiterleitlinien für die Durchführung der Untersuchungsverfahren und zu den vorrangigen Zielen der Untersuchungspolitik konsultiert, und sagt zu, dies auch in Zukunft zu tun.

Hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen des OLAF-Überwachungsausschusses versichert die Kommission dem EP, dass das OLAF sämtliche Empfehlungen des SC sorgfältig geprüft und beträchtliche Mittel vorgesehen hat, um zahlreiche der Empfehlungen umzusetzen. 2014 hat der SC zum ersten Mal die Umsetzung der Empfehlungen der vorangegangenen Jahre kontrolliert. Derzeit wird ein Verfahren zum künftigen Ablauf der Kontrolle eingerichtet. Das OLAF und der OLAF-SC arbeiten gemeinsam daran, in dieser Frage zu einer guten Zusammenarbeit zu finden. Die Rechtmäßigkeit der von OLAF im Zusammenhang mit seiner Umstrukturierung am 1.2.2012 eingeleiteten Untersuchungen wurde im Bericht 3/2014 des SC vom 20.1.2015 erörtert. Das OLAF legte seine Anmerkungen zu dem Bericht des SC am 9.2.2015 vor, und diese wurden zusammen mit dem SC-Bericht am 12.2.2015 an die Institutionen übermittelt. Auf die statistischen Daten zur Dauer der Untersuchungen geht das OLAF in seinen Jahresberichten ein. Darüber hinaus hat die Generaldirektion des OLAF den SC um eine umfassende Stellungnahme zu den Statistiken des OLAF gebeten; der SC hat die Stellungnahme in sein Arbeitsprogramm 2015 aufgenommen.

* * *

(1) Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans 2013, Sonderberichte des ERH im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission, Entlastung des EEF, Entlastung der Agenturen. Die Referenzdokumente P8_TA(2015)0118, P8_TA-PROV(2015)0119), P8_TA-PROV(2015)0120 und P8_TA-PROV(2015)0130) finden sich unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=20150429&secondRef=TOC&language=de.
(2) Die Referenzdokumente 5303/15 ADD 1, 5303//1/15 REV 1, 5304/15, 5305/15, 5305/15 ADD1, 5306/15, 5306/15 ADD 1, 5549/15 finden sich unter: http://www.europarl.europa.eu/committees/de/cont/discharge-2013.html.
(3)

     Ares(2015)971353 vom 4.3.2015.

(4)

     Siehe Ziffern 2, 10, 12, 26-27, 34-35, 40, 44-45, 58, 91, 94, 103, 110, 137-138, 141, 143-144, 148, 152, 156, 169, 218, 222, 224, 268-269, 271, 282-283, 290, 294-295, 297 der Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen zu den Entschließungen des EP.

(5)

     Siehe Ziffer 50 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Empfehlung des Rates.

(6)

     COM(2014) 688 final.

(7)

     COM(2014) 618 final.

(8)

     COM(2015) 279 final.

(9)

     Abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2013-0319&language=DE&ring=A7-2013-0189.

(10)

     COM(2015) 10 final.

(11)

     Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 1 HO, Artikel 125 Absatz 7 Dachverordnung, Artikel 24 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe.

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