This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52015BP0930(18)
Resolution of the European Parliament of 29 April 2015 with observations forming an integral part of the decision on discharge in respect of the implementation of the budget of the European Aviation Safety Agency for the financial year 2013
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 sind
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 sind
ABl. L 255 vom 30.9.2015, p. 192–194
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/192 |
ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 29. April 2015
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013, |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0074/2015), |
A. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 167 023 535 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Erhöhung um 5,15 % bedeutet; |
B. |
in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 35 829 562 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Aufstockung um 0,2 % bedeutet; |
C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtens und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass hinsichtlich einer im Bericht des Rechnungshofs 2011 vorgebrachten und im Bericht des Rechnungshofs 2012 als „im Gange“ markierten Bemerkung die Korrekturmaßnahme getroffen wurde und die Bemerkung nun im Bericht des Rechnungshofs 2013 als „abgeschlossen“ markiert ist; stellt ferner fest, dass in Bezug auf die vier im Bericht des Rechnungshofs 2012 gemachten Bemerkungen Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und zwei Bemerkungen inzwischen als „abgeschlossen“ markiert sind, zwei hingegen als „nicht zutreffend“ markiert sind; |
2. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass
|
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
3. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur 2013 etwa 22 000 000 EUR für Vergabeverfahren aufgewandt hat, um einen Teil ihrer Zertifizierungstätigkeiten an nationale Luftfahrtbehörden und qualifizierte Stellen auszulagern; erkennt an, dass der Ablauf der Übertragung spezifischer Zulassungsaufgaben an die Vertragsparteien sowie die anzuwendenden Kriterien in spezifischen Leitlinien beschrieben wurden, die die Agentur mittels eines Beschlusses ihres Verwaltungsrates aufgestellt hat; |
4. |
fordert die Agentur auf, die Transparenz der Auslagerung durch die verbesserte Dokumentation der Übertragungsabläufe einschließlich Bewertungen auf der Grundlage der in den Leitlinien aufgestellten Kriterien zu verbessern; stellt mit Besorgnis fest, dass dies auch für die Übertragung der zahlreichen anderen Aufträge von geringem Wert an Bieter gilt; |
Mittelbindungen und Übertragungen
5. |
stellt fest, dass die Mittelbindungsrate insgesamt bei 98 % lag, wobei sie zwischen 92 % für Titel III (operative Ausgaben) und 98 % für Titel II (Verwaltungsausgaben) variierte; |
6. |
nimmt einen allgemeinen Rückgang der Gesamtübertragungsquote bei gebundenen Mitteln von 10 100 000 EUR (11 %) im Jahr 2012 auf 7 200 000 EUR (8 %) im Jahr 2013 zur Kenntnis; ist darüber besorgt, dass die Übertragungsrate zwar insgesamt zurückgegangen ist, aber diejenige für Titel III mit 3 400 000 EUR (42 %) weiterhin hoch liegt; weist darauf hin, dass zwar der mehrjährige Charakter der Tätigkeiten der Agentur die Übertragungen auf das Folgejahr teilweise rechtfertigt, ein so hohes Niveau aber dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit zuwiderläuft; |
Auftragsvergabe und Einstellungsverfahren
7. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2013 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Behörde vorgebracht hat; |
8. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass die Anforderungen, die Bewerber im Einstellungsverfahren erfüllen müssen, entsprechend dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufgestellt worden sind und dass der im Bericht des Rechnungshofs 2012 aufgeführte Fall als abgeschlossen gilt; |
9. |
weist darauf hin, dass das Europäische Parlament im Haushaltsverfahren den Standpunkt vertritt, dass Bedienstete, die von Gebühren der Privatwirtschaft bezahlt und demnach nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden, nicht von den jährlichen Kürzungen um 2 % betroffen sein sollten, die die Union vornimmt; ist der Ansicht, dass die Kommission die in erster Linie aus dem Unionshaushalt finanzierten Agenturen getrennt betrachten und einen gesonderten Rahmen für die Agenturen vorschlagen sollte, die hauptsächlich aus den Gebühren der Betreiber finanziert werden, die im Verhältnis zu den Dienstleistungen der Agentur stehen sollten; |
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
10. |
stellt fest, dass während des Jahres 2013 die Agentur 213 Interessenerklärungen im Lichte des 2012 angenommenen Verhaltenskodex für ihre Mitarbeiter der EASA überprüft hat; begrüßt die Überarbeitung der EASA-Verordnung und hebt hervor, dass der Verhaltenskodex überarbeitet werden muss, damit jegliche potenziellen Interessenkonflikte vermieden werden; schlägt vor, in dieser Hinsicht eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung des Verhaltenskodex und der konkreten Fälle durch den Rechnungshof vorzusehen; weist darauf hin, dass 2013 zwei Fälle von Drehtüreffekt festgestellt wurden; stellt fest, dass die Agentur die gemeldeten Tätigkeiten bei beiden Fällen von Drehtüreffekt unter der Voraussetzung erlaubt hat, dass während einer Karenzzeit von 12 bis 24 Monaten die Mitarbeiter der Agentur weder angesprochen noch beeinflusst werden und man sich direkter Vertragsverhandlungen mit der Agentur enthält; |
11. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die Frage von Interessenkonflikten in Bezug auf die Mitglieder der Sachverständigengruppe, die die Erzeugnisse testen und genehmigen müssen, äußerst relevant ist; ist sehr besorgt über die beiden Fälle von Drehtüreffekt, die die Agentur 2013 festgestellt hat, und empfiehlt der Agentur, ihre Politik der Unabhängigkeit weiter zu verstärken, insbesondere indem sie die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Führungskräfte, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Sachverständigengruppe bis Ende Oktober 2015 veröffentlicht; fordert die Agentur auf, umfassende Strategien zur Bewältigung von Situationen anzunehmen, in denen Interessenkonflikte eintreten, wenn etwa ein Beamter Beteiligungen veräußert, die Mitwirkung an einem entsprechenden Beschlussfassungsverfahren ablehnt oder den Zugang zu bestimmten Informationen einschränkt bzw. wenn sich der Aufgabenbereich des Beamten ändert oder er von seinem Amt zurücktritt; |
Interne Kontrollen
12. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass nach den Aussprachen mit dem Rechnungshof und gemäß den Empfehlungen der Entlastungsbehörde Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen eingeführt wurden; stellt fest, dass Ex-post-Kontrollen gemäß der Finanzregelung der Agentur nicht verpflichtend vorgeschrieben sind; stellt fest, dass ein Jahresplan für Ex-post-Überprüfungen aufgestellt wurde, der risikobasiert ist und auch Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge umfasst; |
Interne Revision
13. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2013 den Bericht über eine begrenzte Überprüfung in Bezug auf IT-Projektmanagement herausgegeben hat, aus dem sich zwei „sehr wichtige“ Empfehlungen ergaben; stellt ferner fest, dass der IAS eine zusätzliche Prüfung zu Bausteinen für die Feststellung der Zuverlässigkeit durchgeführt hat, die zu der Auffassung, es bestehe hinreichende Gewissheit, sowie zu zwei „sehr wichtigen“ Empfehlungen führte; stellt fest, dass 22 der 23 vom IAS in den Vorjahren ausgegebenen „sehr wichtigen“ Empfehlungen vom IAS als abgeschlossen bestätigt wurden; |
Sonstige Bemerkungen
14. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur seit 2004, als sie ihren Betrieb aufnahm, auf der Grundlage von Schriftwechsel und gegenseitigem Austausch mit dem Aufnahmemitgliedstaat arbeitet; weist jedoch darauf hin, dass ein umfassendes Sitzabkommen mit dem Aufnahmemitgliedstaat noch nicht unterzeichnet worden ist; stellt fest, dass ein solches Abkommen die Transparenz hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Agentur und ihres Personals fördern würde; fordert die Agentur und den Aufnahmemitgliedstaat auf, diese Angelegenheit umgehend zu regeln und die Entlastungsbehörde von den Fortschritten der Verhandlungen in Kenntnis zu setzen; |
15. |
weist darauf hin, dass es nach dem gemeinsamen Konzept zu den dezentralen Agenturen der EU, das von Rat, Europäischem Parlament und Kommission vereinbart wurde, „für alle Agenturen […] ein Sitzabkommen geben [sollte], das geschlossen werden sollte, bevor die Agentur ihren Betrieb aufnimmt“; nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, 2011 ein Sitzabkommen mit der deutschen Regierung geschlossen hat; fordert in diesem Zusammenhang den Mitgliedstaat, in dem die Agentur angesiedelt ist, auf, baldmöglichst ein Abkommen mit der Agentur zu schließen, damit die Beziehungen zwischen den nationalen Justizbehörden geklärt werden können und damit die Agentur ungehindert ihr rechtliches Mandat ausüben kann; fordert die Kommission auf, dieses Jahr die Gelegenheit zu ergreifen, um den Rechtsakt zur Einrichtung der Agentur zu ändern, damit sie ein Sitzabkommen schließen kann, das ihr einen störungsfreien Betrieb ermöglicht; fordert daher, über die endgültige Entscheidung über den Sitz der Agentur unterrichtet zu werden; |
16. |
hebt die wichtige Rolle der Agentur bei der Sicherstellung der größtmöglichen Flugsicherheit in ganz Europa hervor; weist darauf hin, dass die gegenwärtige Überarbeitung der Verordnung über den einheitlichen europäischen Luftraum zu einer Erweiterung des Aufgabenbereichs der EASA führen könnte; betont, dass der Agentur, falls ihr Aufgabenbereich erweitert wird, die erforderlichen finanziellen, materiellen und personellen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen; |
17. |
verweist, was weitere mit seinem Entlastungsbeschluss einhergehende Bemerkungen horizontaler Art betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015 (1) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der sonstigen Stellen. |
(1) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2015)0130 (siehe Seite 431 dieses Amtsblatts).