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Document 52015AP0023

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einverständniserklärung der Mitgliedstaaten — im Interesse der Europäischen Union — zum Beitritt der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (COM(2011)0911 — C8-0266/2014 — 2011/0447(NLE))

ABl. C 310 vom 25.8.2016, p. 94–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/94


P8_TA(2015)0023

Beitritt der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einverständniserklärung der Mitgliedstaaten — im Interesse der Europäischen Union — zum Beitritt der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (COM(2011)0911 — C8-0266/2014 — 2011/0447(NLE))

(Anhörung)

(2016/C 310/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2011)0911),

gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C8-0266/2014),

unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014,

gestützt auf Artikel 59 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0008/2015),

1.

billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und billigt die Einverständniserklärung zum Beitritt;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation zu übermitteln.


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