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Document 52014XX0301(02)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Syniverse/Mach (COMP/M.6690)

ABl. C 60 vom 1.3.2014, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Syniverse/Mach

(COMP/M.6690)

2014/C 60/04

I.   HINTERGRUND

1.

Am 16. November 2012 erhielt die Europäische Kommission die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2), der zufolge Syniverse Holdings, Inc. im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der Gesellschaft WP Roaming III Sàrl („Mach“) erwerben würde (3).

2.

Das geplante Rechtsgeschäft ist nicht von EU-weiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 der Fusionskontrollverordnung. Die Prüfung des Zusammenschlusses wurde allerdings nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung auf Antrag der Anmelderin an die Kommission verwiesen.

3.

Am 20. Dezember 2012 leitete die Kommission daher das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein. Die Anmelderin erhielt am 21. Dezember 2012 Einsicht in die nichtvertraulichen Fassungen bestimmter wichtiger Dokumente, die im Rahmen der ersten Phase der Untersuchung in die Akte aufgenommen worden waren.

II.   VERFAHREN

Mitteilung der Beschwerdepunkte

4.

Am 5. März 2013 erließ die Kommission nach Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

5.

Darin kommt die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss wettbewerbsrechtlich bedenklich ist in Bezug auf i) den weltweiten Markt und den EWR-Markt für Clearingdienste für Roamingdaten sowie ii) den weltweiten Markt und den EWR-Markt für die „Near Real-Time Roaming Data Exchange“—Technologie („NRTRDE“—Technologie). Selbst wenn der EWR-Markt weiter gefasst würde und neben den NRTRDE-Diensten auch Datenclearing abdecken würde, käme die Kommission zu demselben vorläufigen Schluss.

6.

Die Anmelderin übermittelte am 19. März 2013 ihre schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Anmelderin beantragte keine mündliche Anhörung.

Akteneinsicht

7.

Die Akteneinsicht erfolgte mittels einer CD-ROM, die der Anmelderin am 6. März 2013, 11. April 2013 und 7. Mai 2013 zur Verfügung gestellt wurde.

Dritte

8.

Transaction Network Services Inc., ein Wettbewerber der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, sowie zwei ihrer Kunden, die Deutsche Telecom AG und Belgacom (4), legten ein „hinreichendes Interesse“ im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung dar und wurden als Dritte anerkannt. Sie erhielten Informationen zu Art und Gegenstand der Untersuchung und Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

Verpflichtungen

9.

Die Anmelderin übermittelte am 11. März 2013 Verpflichtungszusagen, mit denen die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausgeräumt werden sollten. Die Kommission kam nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis, dass die unterbreiteten Verpflichtungszusagen nicht ausreichten, um die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Wettbewerbsprobleme zu lösen.

10.

Am 26. März 2013 legte die Anmelderin überarbeitete Verpflichtungszusagen vor. Die Kommission unterzog diese einem Markttest, der ergab, dass Verbesserungen erforderlich waren, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

11.

Am 19. April 2013 übermittelte die Anmelderin endgültige Verpflichtungszusagen, die die Veräußerung der Mach-Geschäftsbereiche für Clearingdienste für Roamingdaten und NRTRDE-Dienste im EWR vorsahen. Die endgültigen Verpflichtungszusagen wurden an eine Reihe von Bedingungen und Auflagen geknüpft (u. a. bestimmte Anforderungen an einen geeigneten Käufer und eine „Up-front-buyer“-Klausel). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass mit den endgültigen Verpflichtungszusagen die auf den Märkten für Clearingdienste für Roamingdaten und für NRTRDE-Dienste festgestellten Probleme ausgeräumt würden.

III.   DER BESCHLUSSENTWURF

12.

Meines Erachtens bezieht sich der Beschlussentwurf nur auf Einwände, zu denen die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Gelegenheit erhalten hatten, Stellung zu nehmen.

IV.   ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN

13.

Ich komme zu dem Schluss, dass alle Verfahrensbeteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, 21. Mai 2013

Michael ALBERS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(3)  Das Rechtsgeschäft umfasst nicht den Erwerb des Unternehmens Evenex ApS und dessen 100 % iger Tochtergesellschaft Evenex AS.

(4)  Mit einbezogen ist auch Belgacom International Carrier Services.


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