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Entschließung des Ausschusses der Regionen — 20-jähriges Bestehen des Ausschusses der Regionen — „Mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union“

ABl. C 271 vom 19.8.2014, p. 1/5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/1


Entschließung des Ausschusses der Regionen

20-jähriges Bestehen des Ausschusses der Regionen

„Mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union“

2014/C 271/01

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, mit dem ihm neue Rechte und Zuständigkeiten im politischen System der EU übertragen wurden;

gestützt auf die Grundsatzerklärung zu seinen Aufgaben, in der er sich als politische Versammlung der Regional- und Kommunalvertreter mit der doppelten Funktion der demokratischen und der territorialen Vertretung im Beschlussfassungsprozess der Union definiert;

gestützt auf die am 5. Februar 2014 mit dem Europäischen Parlament unterzeichnete Vereinbarung über die Zusammenarbeit, in der der gemeinsame Wille zur Stärkung der demokratischen Legitimation der Europäischen Union formal festgehalten wird;

gestützt auf das am 16. Februar 2012 unterzeichnete Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen, mit dem der AdR stärker in die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms und die gesetzgeberische Programmplanung einbezogen wird;

macht die besondere Rolle geltend, die er seit zwanzig Jahren im Dienst der Europäischen Union und der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie zur Wahrung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts wahrnimmt;

unterstreicht seinen zunehmenden Einfluss auf die Ausarbeitung der EU-Rechtsvorschriften mithilfe seiner beratenden Funktion sowie die politische Rolle, die er im EU-Gesetzgebungsverfahren innehat, wobei er vor allem sicherzustellen hat, dass der Sachverstand der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bezüglich der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts in das Gesetzgebungsverfahren einfließt;

hat beschlossen, begleitend zu den Feierlichkeiten anlässlich seines 20-jährigen Bestehens eine Vorausschau zu seiner politischen und institutionellen Rolle im Rahmen der Entscheidungsstrukturen der Europäischen Union vorzunehmen und dabei seine Vorstellungen von der Zukunft der europäischen Integration darzulegen;

schlägt zu diesem Zweck einen Fahrplan mit drei strategischen Zielen vor, um der Europäischen Union neuen Schwung zu geben;

1.

Stärkung der Zustimmung und des Vertrauens der Unionsbürger zur Europäischen Union

1.1.

stellt angesichts der Ergebnisse der jüngsten Europawahlen fest, dass die vertrauensvolle Beziehung zwischen der Europäischen Union und den Bürgern gestärkt werden muss, damit ihr Handeln den Anliegen der Bürger besser gerecht wird und einen echten Mehrwert bringt;

1.2.

weist darauf hin, dass der AdR als Stimme der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine strategisch wichtige Rolle für das Gelingen des Projekts Europa — auch im Sinne eines „Europa mit den Regionen“ — spielt; unterstreicht, dass der AdR ein unverzichtbares Bindeglied ist, die Interessen und Anliegen derjenigen Regierungs- und Verwaltungsebene, die den Bürgern am nächsten ist, zum Ausdruck zu bringen und in die Politikgestaltung der EU einfließen zu lassen;

1.3.

ist angesichts der auf europäischer und nationaler Ebene rechtswirksam festgelegten Zuständigkeiten der Auffassung, dass die EU-Institutionen, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gemeinsam dafür verantwortlich sind, die Rechtsetzungseffizienz der EU zu stärken, indem transparentere Verfahren festgelegt, der Verwaltungsaufwand verringert sowie geeignete Instrumentarien zur Bewertung der Auswirkungen ihres Handelns auf das tägliche Leben der Bürger eingeführt werden;

1.4.

unterstreicht angesichts der Eurobarometer-Umfragen das Vertrauen der Unionsbürger in die lokalen und regionalen Mandatsträger und ihre Erwartungen hinsichtlich ihrer stärkeren Einbeziehung in die europäischen Entscheidungsstrukturen; hält es daher für wesentlich, seinen Status als politische Versammlung zu stärken, indem die Ausübung des europäischen, kommunalen oder regionalen Mandats seiner Mitglieder nicht nur im europäischen, sondern auch im nationalen, regionalen und lokalen Rahmen aufgewertet wird;

1.5.

will seine demokratische Legitimierung und politische Identität als europäische Institution in seiner Eigenschaft als Versammlung der Regional- und Kommunalvertreter der EU bekräftigen und für eine vermehrte Wahrnehmung und politische Resonanz seiner Stellungnahmen und Standpunkte sorgen; verpflichtet sich zur Verstärkung seiner politischen Aktivitäten in Verbindung mit den Parteien und Fraktionen auf sämtlichen Ebenen;

1.6.

gedenkt auch, seine besondere territoriale Rolle voll zu nutzen, um seine Einflussmöglichkeiten auf den Beschlussfassungsprozess zu verstärken und die Beiträge seiner nationalen Delegationen und seiner Netze lokaler und regionaler Sachverständiger zur Erfüllung seines Auftrags einzusetzen;

1.7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ernennung seiner Mitglieder politische Repräsentativität im Einklang mit den Ergebnissen der Kommunal- und Regionalwahlen und Wahrung des Grundsatzes der Geschlechtergleichstellung und der Chancengleichheit sicherzustellen, und dringt auf die Beschleunigung der Ernennungsverfahren;

1.8.

beabsichtigt, die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen seiner Tätigkeit zu fördern, um die demokratische Legitimität der EU sicherzustellen;

1.9.

betont, dass die Europäische Union ein echtes Regieren auf mehreren Ebenen braucht, bei dem eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Städten, Regionen und Mitgliedstaaten gewährleistet ist; betont, dass sich die EU nur dort engagieren sollte, wo dies notwendig ist, und auf neue Vorschriften in denjenigen Bereichen verzichten sollte, wo die lokale, regionale oder nationale Ebene die geeignetste Ebene ist;

Der Ausschuss der Regionen trägt zu einem greifbaren Europa bei

1.10.

will seine Mitglieder mit vollem Einsatz dabei unterstützen, die Rolle von „Botschaftern“ Europas in den Regionen, Städten und Gemeinden und umgekehrt wahrzunehmen und ihren Kontakt zu den Unionsbürgern zu verstärken;

1.11.

hält es daher für zwingend erforderlich, in den Informationsbüros des Europäischen Parlaments und den Vertretungsbüros der Europäischen Kommission in den Mitgliedstaaten eine Einrichtung zur Unterstützung der Aktivitäten seiner Mitglieder zu schaffen, um deren Zusammenwirken mit den Europaabgeordneten in ihren Wahlkreisen zu fördern; erklärt sich bereit, die Organisation von dezentralen Informationskampagnen über die Handlungsschwerpunkte der Europäischen Union und die Auswirkungen ihrer Rechtsvorschriften auf lokaler und regionaler Ebene zu unterstützen, wobei den in dem betreffenden Gebiet bestehenden Amtssprachen Rechnung zu tragen ist;

1.12.

will seine Mitglieder in ihren Gebietskörperschaften stärker unterstützen, insbesondere bei der Veranstaltung von Debatten mit den Bürgern sowie bei Sondersitzungen der Stadt- und Regionalräte zu aktuellen Europafragen und ggf. Vorschlägen für Europäische Bürgerinitiativen (EBI);

1.13.

hebt seine politischen Aktivitäten hervor, die eine Plattform für den Dialog über die territoriale Dimension der Europäischen Union darstellen, u. a. die Gipfeltreffen der Regionen und Städte, die Gelegenheit zur Debatte über die Zukunft Europas und die längerfristige Entwicklung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bieten;

1.14.

gedenkt, seine interinstitutionelle Kommunikationsstrategie zu stärken, dringt auf eine Neugestaltung der Kommunikationsstrategie der Europäischen Union und plädiert für eine neue Form der Kommunikation mit der Öffentlichkeit mittels einer klaren und verständlichen Sprache; unterstreicht die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Medien sowie der sozialen Netzwerke, um die Wahrnehmung der Europäischen Union zu korrigieren und für ihre politischen Maßnahmen und konkreten Leistungen zu werben;

2.

Fortsetzung der europäischen Integration auf der Grundlage einer erneuerten Gemeinschaftsmethode, die die geteilten Zuständigkeiten der verschiedenen Regierungsebenen umfassend berücksichtigt

Der Ausschuss der Regionen als Förderer einer neuen Arbeitsweise der Europäischen Union

2.1.

betrachtet das Regieren auf mehreren Ebenen als einen maßgeblichen Grundsatz einer erneuerten Gemeinschaftsmethode zur Fortsetzung der europäischen Integration;

2.2.

will dafür sorgen, dass die Grundsätze des Mehrebenenregierens durch die Unterzeichnung der von ihm im April 2014 verabschiedeten Charta der Multi-Level-Governance in Europa Verbreitung finden;

2.3.

spricht sich insbesondere dafür aus, das Potenzial des Verhaltenskodex für Partnerschaften, das bereits für die Rechtsvorschriften über die Kohäsionspolitik genutzt wird, auf weitere Handlungsbereiche der Europäischen Union auszuweiten;

Der Ausschuss der Regionen als Bewahrer der Rechte und Zuständigkeiten der Regionen und Kommunen

2.4.

bedauert die unmittelbaren Auswirkungen der Krise auf die Autonomie und Handlungsfähigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften; wird deshalb die Länderberichte des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates nutzen, um die Entwicklung der Dezentralisierung und Regionalisierung zu verfolgen;

2.5.

wird auf die Wahrung der Rechte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Koordinierungsmechanismen auf europäischer Ebene achten; hält es in diesem Zusammenhang für entscheidend, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften über Finanzmittel verfügen können, die der Dezentralisierung der Zuständigkeiten entsprechen;

2.6.

spricht sich dafür aus, die lokale und regionale Dimension der Erweiterungsstrategie, der Nachbarschaftspolitik und der Entwicklungspolitik der Europäischen Union stärker zu berücksichtigen;

Der Ausschuss der Regionen — Förderer der Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und des Regierens auf mehreren Ebenen

2.7.

bekräftigt die Bedeutung der Subsidiarität als eines demokratischen Grundprinzips und eines wesentlichen Mittels zur Steigerung der Qualität der EU-Rechtsvorschriften und des Mehrwerts der EU sowie zur Verringerung des Verwaltungsaufwands; betont, dass der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mehr Gewicht verliehen werden muss; verweist auf die Bemühungen, die er mittels seiner Monitoringstrategie und seines Instruments zur Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Wahrung dieser Grundsätze unternimmt;

2.8.

betont, dass sich daraus das Partnerschaftsprinzip und der Grundsatz des Regierens auf mehreren Ebenen ableiten lassen;

2.9.

wird seine Verantwortung in der Debatte über die Überprüfung der Zuständigkeiten im Rahmen der Europäischen Union wahrnehmen, die zu einer Stärkung des Mehrwerts der Tätigkeit der Europäischen Union führen muss und sich nicht auf ein Abwägen zwischen mehr oder weniger Europa beschränken darf;

2.10.

wird die Wirkung seiner Stellungnahmen verstärken, indem er sein Instrument zur Konsultation seiner territorialen Basis und zur Abstimmung unter anderem mit den Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen sowie den repräsentativen Verbänden der Gebietskörperschaften zur Anwendung bringt;

2.11.

beabsichtigt, sich stärker in das gesamte Gesetzgebungsverfahren einzubringen, um gegebenenfalls sein Klagerecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wahrnehmen zu können;

2.12.

wird deshalb eine stärker strukturierte Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten und gegebenenfalls den zweiten Kammern, die die Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene vertreten, sowie mit den regionalen Parlamenten aufnehmen und das Frühwarnsystem unterstützen, das von den regionalen Gebietskörperschaften ausgelöst werden kann;

Der Ausschuss der Regionen — Beteiligter an der Abschätzung der Folgen europäischer Rechtsvorschriften für die Gebietskörperschaften

2.13.

begrüßt die Fortschritte, die seine Einbeziehung bereits in einer sehr frühen Phase der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften ermöglichen; wird deshalb der Abschätzung der Folgen für die Gebietskörperschaften sowie der Entwicklung territorialer Indikatoren besondere Aufmerksamkeit beimessen; bekräftigt deshalb, dass die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Verfahren der institutionellen Zusammenarbeit mit dem Ziel einer „Besseren Rechtsetzung“ gewährleistet sein muss;

2.14.

wird seine seine Kapazitäten weiter ausbauen und sich bemühen, seine Sachkompetenz zur Unterstützung seiner beratenden Funktion zu steigern, und dazu den Sachverstand der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie der europäischen Verbände der Gebietskörperschaften in seine Konsultationen im Zusammenhang mit seinen Stellungnahmen, Abschätzungen der Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften sowie der Wahrung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einbinden;

2.15.

empfiehlt die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Programm REFIT (Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung) zu dem Zweck, die Qualität der Rechtsvorschriften zu verbessern und deren Akzeptanz bei den Bürgern zu erhöhen;

3.

Festigung der institutionellen Vertretung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Beschlussfassungsprozess

3.1.

macht seine Legitimität, seine Einzigartigkeit und seine ergänzende Rolle im institutionellen Gefüge der Europäischen Union geltend und wird seine politische Unabhängigkeit und seine funktionelle Eigenständigkeit verteidigen, indem er seine Rolle als politische Institution zur Unterstützung seiner beratenden Funktion bekräftigt, seine Stellungnahmen effizienter weiterverfolgt und den Kontakt zu sowie die Zusammenarbeit mit Parlament, Kommission und Rat weiter ausbaut;

3.2.

wird den Schwerpunkt auf seine Kernaufgabe legen; durch die Konzentration seiner Aufmerksamkeit und seiner Ressourcen auf das EU-Gesetzgebungsverfahren wird er seine politische Rolle als beratende Einrichtung stärken und eventuelle künftige Forderungen nach zusätzlichen Rechten für den AdR rechtfertigen;

3.3.

plant seine Strategie für die Zukunft schrittweise, und zwar kurzfristig unter Ausschöpfung aller sich mit dem Vertrag von Lissabon bietenden Möglichkeiten und längerfristig im Rahmen einer Neufassung der Verträge;

Mehr Aufgaben als Politikgestalter im Rahmen des Vertrags von Lissabon

3.4.

betont, dass seine Anhörung die ihn konsultierenden Institutionen gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dazu verpflichtet, seine institutionellen Befugnisse zu respektieren, und sie nicht von ihrer Pflicht entbindet, zu begründen, warum seine wesentlichen Empfehlungen befolgt oder nicht befolgt wurden;

3.5.

begrüßt, dass er häufiger vom Europäischen Parlament konsultiert wird, und erwartet als positive Auswirkung der politischen Zusammenarbeit auf der Grundlage seiner Vereinbarung über die Zusammenarbeit, dass die Berichterstatter beider Institutionen jeweils systematisch an den Arbeiten der Fachkommission bzw. des Ausschusses der anderen Institution teilnehmen;

3.6.

betont gegenüber dem europäischen Gesetzgeber, dass seine Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union in qualitativer wie quantitativer Hinsicht verbessert werden muss; gedenkt seine Wirkung auf Legislativvorschläge und die Einbindung seiner Berichterstatter während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens zu verstärken, um die Berücksichtigung seiner Vorschläge für Änderungen der zugrunde liegenden Legislativtexte zu unterstützen;

3.7.

fordert einen Beobachterstatus bei den Verhandlungen des Trilogs in den Bereichen der obligatorischen Befassung;

3.8.

empfiehlt die Veranstaltung interparlamentarischer Sitzungen, in denen seine Mitglieder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments und der regionalen Parlamente aktuelle europäische Fragen und die Wirkung der europäischen Rechtsvorschriften erörtern können;

3.9.

will sich stärker in das Verfahren der Ausarbeitung und Umsetzung derjenigen Punkte der Programme des jeweiligen Ratsvorsitzes einbringen, die für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften relevant sind, und mit dem Rat insgesamt und insbesondere den regionalen Ministern, die im Rat mitarbeiten, besser interagieren;

3.10.

empfiehlt die Einbindung von Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ggf. derjenigen mit Gesetzgebungsbefugnissen, in die Arbeitsgruppen der Kommission und des Rates, wenn Maßnahmen mit ausgeprägter territorialer Dimension erörtert werden;

3.11.

begrüßt die geknüpften Kontakte zum Vorsitz des Europäischen Rates, die strukturierter gestaltet werden sollten, um den zusätzlichen Nutzen der Konsultation der Gebietskörperschaften nachhaltig zum Tragen zu bringen, insbesondere im Rahmen der Vorbereitung der Europäischen Räte;

3.12.

ist besonders zufrieden mit der Entwicklung seiner Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, insbesondere in der Phase der Konsultation im Vorfeld legislativer Maßnahmen; bekräftigt jedoch seine Forderung nach einer systematischen Möglichkeit zur Einreichung mündlicher und schriftlicher Anfragen an das EU-Exekutivorgan zu seinen politischen Empfehlungen in Bezug auf aktuelle Themen;

3.13.

betont, dass er so weit wie möglich im Vorfeld in die jährliche und mehrjährige Planung der Europäischen Union einbezogen werden muss, damit er zur Festlegung strategischer und politischer Entscheidungen für Europa beitragen kann; fordert zudem, von Anfang an in das Verfahren zur Ernennung des für die Regionalpolitik zuständigen Kommissionsmitglieds eingebunden zu werden, und zwar ab der kommenden Mandatsperiode 2014-2019;

3.14.

empfiehlt die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Verfahren der wirtschaftspolitischen Steuerung und hält es für gerechtfertigt, dass er einerseits in den Wirtschaftsdialog zwischen Europäischer Kommission und Europäischem Parlament eingebunden wird und dass andererseits die Beteiligung seiner Mitglieder an der parlamentarische Woche des Europäischen Parlaments an der Seite der europäischen und nationalen Abgeordneten gewährleistet wird;

3.15.

fordert, dass bei der Aufnahme des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) in den Rechtsrahmen der Europäischen Union eine horizontale Klausel eingeführt wird, die es gestattet, ihn in den Bereichen der geteilten Zuständigkeiten zu den Maßnahmen zur Koordinierung von Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie zu Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen zu konsultieren;

3.16.

bekräftigt im Falle einer Änderung der Verträge hinsichtlich des institutionellen Gefüges der EU seine Forderung nach

Zuerkennung des Status eines Organs;

Gewährung des Rechts auf Anwendung des Verfahrens der Zustimmung für Legislativvorschläge im Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts;

3.17.

schlägt vor, seiner derzeitigen Bezeichnung das Wort „europäisch“ hinzuzufügen, sodass seine vollständige Bezeichnung „Europäischer Ausschuss der Regionen“ lautet;

3.18.

betont, dass der zur Änderung der Verträge einzuberufende Konvent auch Vertreter des Ausschusses der Regionen umfassen muss, um größtmögliche demokratische Legitimität zu gewährleisten;

3.19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Europäischen Kommission sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates zu übermitteln.

Brüssel, den 25. Juni 2014.

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


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