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Document 52014XC0213(04)

    Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    ABl. C 42 vom 13.2.2014, p. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 42/16


    Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    (2014/C 42/11)

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag einzulegen.

    ÄNDERUNGSANTRAG

    VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

    zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

    ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

    „LIMONE DI ROCCA IMPERIALE“

    EG-Nr.: IT-PGI-0105-01152-04.09.2013

    g.g.A. ( X ) g.U. ( )

    1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Herstellungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Etikettierung

    Einzelstaatliche Vorschriften

    Sonstiges (zu präzisieren)

    2.   Art der Änderung(en)

    Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

    Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

    Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    3.   Änderung(en)

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Der Säuregehalt des Zitronensafts wird von < 5 % auf ≥ 4,5 % (4,5 g Zitronensäure/100 ml) geändert. Dies wird durch die Ergebnisse einer 2012 vom Consorzio di Valorizzazione del Limone IGP di Rocca Imperiale und der Agenzia Regionale per lo Sviluppo e Servizi in Agricoltura (ARSSA) durchgeführten Studie gerechtfertigt. Sie umfasste eine größere Anzahl von Proben und erstreckte sich über einen längen Zeitraum als die im Jahr 2007 durchgeführte Studie, die die Grundlage für den zurzeit geltenden Säuregehalt (< 5 %) lieferte. Die Ergebnisse der im Rahmen der Studie von 2012 durchgeführten Analysen zeigten Schwankungen beim Parameter Säuregehalt, die auf eine Reihe von Umwelt- und Anbaufaktoren (Temperatur und Niederschlagsmenge, Bodenbeschaffenheit, physiologische Eigenschaften und Nährstoffversorgung) zurückzuführen sind und in der vorhergehenden Studie nicht berücksichtigt worden waren. Daher mussten die Erzeuger den in der Produktspezifikation angegebenen Wert anpassen.

    Herstellungsverfahren

    Die Angaben zu den Pflanzabständen wurden gestrichen; stattdessen gilt nunmehr eine einheitliche maximale Pflanzdichte von 700 Pflanzen pro Hektar, ohne dass zwischen neuen und bereits bestehenden Anpflanzungen unterschieden wird. Diese Änderung trägt der Entwicklung auf dem Sektor des Zitronenanbaus Rechnung und auch dem Einsatz neuer Pflanzunterlagen, die schrittweise die bislang verwendete Bitterorange ersetzen, weil sie einen besseren Schutz gegen das Citrus-Tristeza-Virus (CTV) bieten und von weniger starkem Wuchs sind. Darüber hinaus ermöglicht der Wegfall der Vorgaben zur Anbaustruktur — unter Beibehaltung des oben genannten Höchstwertes — die Anpassung der Pflanzdichte an die vorhandene Bodenstruktur und an die jeweiligen Anbaugepflogenheiten.

    EINZIGES DOKUMENT

    VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

    zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

    „LIMONE DI ROCCA IMPERIALE“

    EG-Nr.: IT-PGI-0105-01152-04.09.2013

    g.g.A. ( X ) g.U. ( )

    1.   Name

    „Limone di Rocca Imperiale“

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Italien

    3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

    3.1   Erzeugnisart

    Klasse 1.6 —

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

    Die geschützte geografische Angabe „Limone di Rocca Imperiale“ ist den Früchten der Anbausorten aus der Gruppe Femminello vorbehalten, die zur botanischen Art Citrus Limon Burm. gehören und im Erzeugungsgebiet unter dem Namen „Limone di Rocca Imperiale“ bekannt sind.

    Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens weisen die Früchte der g.g.A. „Limone di Rocca Imperiale“ die folgenden Merkmale auf:

    Farbe der Schale: hellgrün bis gelb;

    Form der Frucht: länglich-elliptisch bis kugelförmig;

    Größe: mittel bis groß, Durchmesser mindestens 53 mm;

    Gewicht: mindestens 100 g;

    Exokarp: reich an ätherischen Ölen; starker, intensiver Geschmack und Geruch; Limonen-Gehalt > 70 % (vom Gesamtgehalt an Terpenkohlenwasserstoffen);

    Fruchtfleisch: zitronengelb, fast ohne Kerne;

    Saft: zitronengelb, Saftertrag ≥ 30 %, Säuregehalt ≥ 4,5 % (4,5 g Zitronen-säure/100 ml).

    Die geschützte geografische Angabe „Limone di Rocca Imperiale“ erhalten nur Früchte der Handelsklassen „Extra“, „I“ und „II“.

    3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

    3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

    3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

    Alle Phasen des Anbaus und der Ernte von „Limone di Rocca Imperiale“ müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

    3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

    Früchte, die nicht unmittelbar nach der Ernte in den Handel gelangen, dürfen bei niedrigen Temperaturen von maximal 11 °C gelagert werden. Die Verpackung muss innerhalb von 60 Tagen nach der Ernte erfolgen.

    3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

    Die Packungen müssen ein Etikett aufweisen, das in deutlich lesbaren Druckbuchstaben die folgenden Angaben enthält:

    die geschützte geografische Angabe „Limone di Rocca Imperiale“ in größerer Schrift als die anderen Angaben auf dem Etikett;

    das nachstehend wiedergegebene Logo;

    das EU-Logo;

    die Handelsklasse „Extra“, „I“ oder „II“.

    Image

    4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

    Das Erzeugungsgebiet der g.g.A. „Limone di Rocca Imperiale“ entspricht dem Verwaltungsgebiet der Gemeinde Rocca Imperiale.

    5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

    Das in der mediterranen Klimazone liegende Gebiet der Gemeinde Rocca Imperiale zeichnet sich durch ein besonderes, aufgrund der spezifischen Geländebeschaffenheit für Anbau und Wachstum dieser Kultur günstiges Mikroklima aus. Im Westen, Norden und Süden ist das Erzeugungsgebiet von Hügeln umgeben, die es vor kalten Winden schützen, und im Südosten macht sich die mildernde Wirkung des Ionischen Meeres bemerkbar. Dieses natürliche Umfeld trägt zur Verstärkung der qualitativen Merkmale des Erzeugnisses bei. Die Niederschlagsmenge, ein einschränkender Faktor für den Zitronenanbau, beträgt in diesem Gebiet im Jahresdurchschnitt etwa 600 mm. Die Niederschläge fallen günstig verteilt vor allem im Herbst/Winter und zu Beginn des Anbauzyklus im Frühjahr. In den nachfolgenden Monaten sind Bewässerungsmaßnahmen erforderlich. Das dafür benötigte Wasser stammt aus Grundwasservorkommen, die von den Niederschlägen im Pollino-Massiv gespeist werden, und zum geringeren Teil auch aus den Bächen, die im Winter viel Wasser führen.

    5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

    Die besonderen Merkmale, die den guten Ruf von „Limone di Rocca Imperiale“ begründen, sind der Saftertrag von über 30 % sowie der Limonen-Gehalt von über 70 %, der zusammen mit anderen aromatischen Bestandteilen für den starken, intensiven Duft der Früchte verantwortlich ist. Diese Merkmale verleihen „Limone di Rocca Imperiale“ auf den lokalen, regionalen und überregionalen Märkten ihre besondere Eigenart.

    5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

    Von großer Bedeutung sind die seit Beginn der achtziger Jahre im Erzeugungsgebiet veranstalteten Feste, bei denen örtliche Produkte verkostet werden; dabei werden Gerichte angeboten, die mit „Limone di Rocca Imperiale“ zubereitet wurden. Die im Erzeugungsgebiet fest verankerte Stellung dieser Zitrone und ihr guter Ruf kommen auch in der traditionellen Küche zum Ausdruck: Die an ätherischen Ölen reiche Schale und der Saft der Zitronen dienen dazu, den Geruch und den Geschmack der Speisen zu verbessern und ihnen eine eigene Note zu verleihen. Wie lebendig diese im Erzeugungsgebiet verwurzelte Tradition ist, zeigt sich auch in der „Sagra dei Limoni di Rocca Imperiale“, die in der ersten Augusthälfte an diesem Ort stattfindet und seit einigen Jahren als wichtigste Gelegenheit zur Verkostung des Erzeugnisses bekannt ist. Durch den intensiven, anhaltenden Duft der Früchte stellt der Verbraucher eine Verbindung zu dem Ort Rocca Imperiale und seiner Umgebung her, so dass er diese Zitrone von allen anderen unterscheiden kann und ihr den Vorzug gibt. Außerdem ist es hier bei allen Patronatsfesten, Jahrmärkten und folkloristischen Veranstaltungen üblich, die Marktstände mit „Limoni di Rocca Imperiale“ in Körben und auch in ungewöhnlicher Aufmachung zu schmücken.

    „Limone di Rocca Imperiale“ ist seit 2006 in dem beim Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali (Ministerium für Landwirtschaft und Forsten) geführten Verzeichnis der traditionellen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgeführt, der Name ist seit über 25 Jahren gebräuchlich. Wie aus den Geschäfts- und Frachtpapieren der Unternehmen im Erzeugungsgebiet, den Unterlagen der Pfarreien und den Veranstaltungen landwirtschaftlicher Berufsverbände hervorgeht, ist der Name „Limone di Rocca Imperiale“ auch in den angrenzenden Regionen eine gängige Bezeichnung für das betreffende Erzeugnis. Nicht zuletzt ist der Anbau von „Limone di Rocca Imperiale“ heute auch ein äußerst interessanter Aspekt der Agrarlandschaft im Gebiet „Alto Jonio Cosentino“. So sind die Ortsteile der Gemeinde Rocca Imperiale, in denen diese Zitronensorte angebaut wird, unter dem Namen „Giardini dei limoni di Rocca Imperiale“, d. h. als „Zitronengärten“ bekannt.

    Somit besteht ein besonders enger kultureller, wirtschaftlicher und landschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis „Limone di Rocca Imperiale“ und dem lokalen Umfeld.

    Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

    (Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

    Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten geografischen Angabe „Limone di Rocca Imperiale“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 165 vom 16. Juli 2013 veröffentlicht.

    Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link:

    http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

    oder

    direkt über die Homepage des Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali (http://www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

    (3)  Vgl. Fußnote 2.

    (4)  Vgl. Fußnote 2.


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