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Document 52014TA1216(08)

    Bericht über den Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ , zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens

    ABl. C 452 vom 16.12.2014, p. 67–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 452/67


    BERICHT

    über den Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens

    (2014/C 452/08)

    INHALT

     

    Ziffer

    Seite

    Einleitung

    1-5

    68

    Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung

    6

    68

    Zuverlässigkeitserklärung

    7-14

    68

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    12

    69

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    13

    69

    Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement

    15-17

    70

    Haushaltsvollzug

    15

    70

    Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

    16-17

    70

    Sonstige Bemerkungen

    18-26

    70

    Rechtsrahmen

    18

    70

    Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

    19-20

    70

    Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen

    21-23

    70

    Interessenkonflikte

    24-25

    71

    Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission

    26

    71

    EINLEITUNG

    1.

    Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (Gemeinsames Unternehmen FCH) mit Sitz in Brüssel wurde im Mai 2008 (1) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet.

    2.

    Zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens FCH zählt die zwecks Konzentration auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen mit der Industrie und Forschungseinrichtungen koordinierte Unterstützung der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm (2) assoziierten Ländern, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien (3) erleichtert werden sollen.

    3.

    Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“. Die Forschungsgruppe N.ERGHY wurde im Juli 2008 Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens.

    4.

    Der Beitrag der EU zum Gemeinsamen Unternehmen FCH, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 470 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms aufgebracht werden. Der für die laufenden Kosten bestimmte Anteil darf 20 Millionen Euro nicht überschreiten. Der Industrieverband und der Forschungsverband sollten 50 % der laufenden Kosten beitragen und sich an der Finanzierung der operativen Tätigkeiten durch Sachbeiträge (4) der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen beteiligen, die zumindest dem finanziellen Beitrag der EU entsprechen.

    5.

    Das Gemeinsame Unternehmen erhielt seine finanzielle Autonomie am 15. November 2010.

    AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    6.

    Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

    ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

    7.

    Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

    a)

    die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ bestehend aus dem Jahresabschluss (5) und den Übersichten über den Haushaltsvollzug (6) für das am 31. Dezember 2013 endende Haushaltsjahr,

    b)

    die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

    Verantwortung des Managements

    8.

    Gemäß Artikel 33 und 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (7) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses des Gemeinsamen Unternehmens sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge:

    a)

    Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (8) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Exekutivdirektor genehmigt den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens, nachdem der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens vermittelt.

    b)

    Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

    Verantwortung des Prüfers

    9.

    Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (9) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    10.

    Die Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Zur Prüfung gehört auch eine Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

    11.

    Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    12.

    Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

    13.

    Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2013 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    14.

    Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

    BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

    Haushaltsvollzug

    15.

    In dem vom Verwaltungsrat endgültig festgestellten Haushaltsplan 2013 waren 74,5 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen und 59,7 Millionen Euro an Zahlungsermächtigungen veranschlagt. Die Verwendungsrate für die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen betrug 98,9 % bzw. 56,7 %. Letztere ist darauf zurückzuführen, dass die Finanzierung von drei Projekten verschoben wurde.

    Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

    16.

    Am 31. Dezember 2013 umfasste das Programm des Gemeinsamen Unternehmens FCH 130 Finanzhilfevereinbarungen aus fünf jährlichen Aufforderungen (2008-2012). Hinzu kamen weitere 21 Finanzhilfevereinbarungen im Vorgriff auf die Aufforderung 2013-1, zu der derzeit die Verhandlungen laufen, sowie geschätzte weitere 5 bis 10 im Zusammenhang mit der Einleitung der abschließenden Aufforderung 2013-2.

    17.

    Die in den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen führten zur Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen über insgesamt 365 Millionen Euro, was 81 % des maximalen EU-Beitrags zum Gemeinsamen Unternehmen für Forschungstätigkeiten (452,5 Millionen Euro) entspricht. Die verbleibenden 19 % wurden für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 2013-1 und 2013-2 zugewiesen (64,5 Millionen Euro bzw. 23 Millionen Euro), womit der maximale EU-Beitrag vollständig ausgeschöpft ist.

    SONSTIGE BEMERKUNGEN

    Rechtsrahmen

    18.

    Die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union wurde am 25. Oktober 2012 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (10) angenommen. Die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der neuen Haushaltsordnung trat jedoch erst am 8. Februar 2014 in Kraft (11). Die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens wurde am 30. Juni 2014 geändert, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

    Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

    19.

    Gemäß dem koordinierten strategischen Prüfungsplan von Internem Auditdienst und Interner Auditstelle für das Gemeinsame Unternehmen FCH für den Zeitraum 2011-2013 führte die interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH im Jahr 2013 eine Prüfung zum Thema „Finanzhilfeverwaltung — Verhandlung, Auftragsvergabe und Vorfinanzierung“ durch und erbrachte verschiedene Assurance- und Beratungsleistungen (12). Im Abschlussbericht zur Finanzhilfeverwaltung wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Vorlaufzeit bis zur Finanzhilfegewährung und die bis zum Abschluss der Verhandlungen benötigte Zeit zu verkürzen. Desgleichen wurde betont, dass einige Aspekte des für die Kontrollen der finanziellen Leistungsfähigkeit angewandten Verfahrens des Gemeinsamen Unternehmens klargestellt werden müssen.

    20.

    Das Gemeinsame Unternehmen FCH war mit den Gemeinsamen Unternehmen Artemis, Clean Sky, ENIAC und IMI Gegenstand einer vom Internen Auditdienst (IAS) der Kommission (13) durchgeführten IT-Risikobewertung zu den von ihnen gemeinsam genutzten IT-Infrastrukturen.

    Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen

    21.

    Im Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm (RP7) (14) wird ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem festgelegt, das den Schutz, die Verbreitung und den Transfer von Forschungsergebnissen betrifft.

    22.

    Im Jahr 2013 verstärkte das Gemeinsame Unternehmen FCH seine eigenen Kapazitäten zur Überwachung und Berichterstattung über die Forschungsergebnisse bei seinen Projekten und zur Bewertung der Leistung seines Programms durch Einstellung eines Beauftragten für Wissensmanagement und -politik. Außerdem führte es ein neu entwickeltes IT-Tool, TEMONAS (Technologieüberwachung und -bewertung) zur Analyse und Synthese der Ergebnisse der fertiggestellten Projekte ein und berichtete auf seiner Website über die ersten öffentlichen Ergebnisse bei neuen Kenntnissen und Schutzrechten infolge abgeschlossener Projekte.

    23.

    Das Gemeinsame Unternehmen FCH prüft ferner — im Einklang mit den Bemerkungen im Jährlichen Fortschrittsbericht 2012 der Kommission über die Tätigkeiten der Gemeinsamen Unternehmen (15) — die Möglichkeit, das IT-System der Kommission für die oben genannten Überwachungszwecke zu nutzen sowie die Möglichkeit, seine ergebnisbezogene Berichterstattung auszubauen.

    Interessenkonflikte

    24.

    Das Gemeinsame Unternehmen FCH hat spezifische Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten für seine drei zentralen Interessenträger (die Mitglieder des Verwaltungsrats, Sachverständige und Mitarbeiter) erlassen.

    25.

    Diese Maßnahmen werden in einem ausführlichen schriftlichen Verfahren dokumentiert, dessen Annahme für das zweite Halbjahr 2014 geplant ist. Dieses Verfahren wird Folgendes umfassen: eine klare Definition dessen, was als Interessenkonflikt anzusehen ist, eine regelmäßig aktualisierte Datenbank mit allen Informationen zu Interessenkonflikten und einen Prozess zur Verwaltung dieser Informationen.

    Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission  (16)

    26.

    Die Kommission führte die zweite Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH zwischen November 2012 und Mai 2013 durch. Im diesbezüglichen Bericht wurden dem Gemeinsamen Unternehmen FCH mehrere Empfehlungen unterbreitet. Dazu zählten die Zuweisung von mehr Ressourcen für die Arbeiten durch gemeinsame Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben mit anderen Gemeinsamen Unternehmen und/oder durch Rückübertragung dieser Aufgaben an die Kommissionsdienststellen, eine gezieltere Ausrichtung der Forschungsstrategie für die Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH im Rahmen von „Horizont 2020“ im Einklang mit drei Hauptgrundsätzen (Angleichen an die EU-Politik; Bereiche, in denen Europa eine Führungsrolle innehat oder erreichen kann; Anpassung an die sich wandelnden Bedürfnisse des Sektors) und Stärkung der Kapazitäten für den Wandel.

    Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2014 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1183/2011 des Rates vom 14. November 2011 (ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 3).

    (2)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1) angenommene Siebte Rahmenprogramm bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

    (3)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

    (4)  In Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 521/2008 heißt es: „Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH werden durch den Finanzbeitrag der Union und durch Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen gedeckt.“

    (5)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

    (6)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug umfassen den Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans, eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.

    (7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (8)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

    (9)  Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).

    (12)  Zum Beispiel jährliche Überprüfung der Höhe der Sachbeiträge, Beratung bei der Erstellung des Jährlichen Tätigkeitsberichts und Mitwirkung an Informationskampagnen des Gemeinsamen Unternehmens zu Fragen der Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung.

    (13)  Im Abschlussbericht vom 22. November 2013 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, das IT-Sicherheitskonzept zu formalisieren und in künftige Verträge mit IT-Dienstleistern ausführliche Verfahren/Kontrollen aufzunehmen.

    (14)  Gemäß Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG überwacht die Kommission ständig und systematisch die Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme; sie erstattet darüber regelmäßig Bericht und verbreitet die diesbezüglichen Ergebnisse.

    (15)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat. Jährlicher Fortschrittsbericht 2012 über die Tätigkeiten der Gemeinsamen Unternehmen der Gemeinsamen Technologieinitiative (SWD(2013) 539 final).

    (16)  Zweite Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH von Juli 2013.


    ANHANG

    Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (Brüssel)

    Zuständigkeiten und Tätigkeiten

    Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

    (Artikel 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm sieht einen Beitrag der Union zur Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 187 AEUV umgesetzt werden könnten.

    Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1183/2011 (ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 3).

    Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens

    gemäß der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1183/2011

    Ziele

    Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zu den Themenbereichen „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

    Seine Aufgaben sind insbesondere,

    a)

    dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, sodass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können;

    b)

    die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern (assoziierte Länder) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen;

    c)

    die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

    d)

    höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

    Leitungsstruktur

    gemäß der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1183/2011

    Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind:

     

    1 —

    Der Verwaltungsrat

    Der Verwaltungsrat ist das wichtigste Beschlussfassungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens FCH.

     

    2 —

    Der Exekutivdirektor

    Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens verantwortlich und ist dessen rechtlicher Vertreter. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

     

    3 —

    Der Wissenschaftliche Beirat

    Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern, durch die das weltweit erstklassige Fachwissen von Hochschulen, Unternehmen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise repräsentiert wird. Er hat folgende Aufgaben:

    a)

    Er empfiehlt wissenschaftliche Prioritäten für die Entwürfe des jährlichen und des mehrjährigen Durchführungsplans.

    b)

    Er nimmt zu den im Jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Fortschritten Stellung.

    c)

    Er nimmt zur Zusammensetzung der Gutachterausschüsse Stellung.

    Die externen beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind:

     

    4 —

    Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten

    Sie besteht aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und je assoziiertes Land. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählen die Abgabe von Stellungnahmen zu den Fortschritten im Zusammenhang mit dem Programm des Gemeinsamen Unternehmens FCH, die Überwachung der Einhaltung der Zielvorgaben sowie die Koordinierung mit nationalen Programmen, um Überschneidungen zu vermeiden.

     

    5 —

    Die Generalversammlung der Beteiligten

    Die Generalversammlung der Beteiligten stellt ein wichtiges Kommunikationsinstrument für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH dar und steht deshalb allen öffentlichen und privaten Beteiligten sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und Drittländern offen. Sie wird einmal jährlich einberufen. Die Generalversammlung der Beteiligten wird über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH informiert und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen.

    Interne Prüfung und externe Kontrolle bzw. Entlastungsbehörde des Gemeinsamen Unternehmens FCH:

     

    6 —

    Interne Prüfung

    Interner Prüfer des Gemeinsamen Unternehmens FCH (d. h. Interne Auditstelle),

    Interner Auditdienst (IAS) der Kommission.

     

    7 —

    Externe Kontrolle

    Europäischer Rechnungshof.

     

    8 —

    Entlastungsbehörde

    Europäisches Parlament auf Empfehlung des Rates.

    Dem Gemeinsamen Unternehmen 2013 zur Verfügung stehende Mittel

    Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens FCH

    Haushalt (Verpflichtungsermächtigungen)

    82,5 Millionen Euro

    Personalbestand am 31. Dezember 2013

    Stellenplan 2013 mit 20 Stellen (18 Zeitbedienstete und 2 Vertragsbedienstete), von denen zum Jahresende 2013 17 besetzt waren. Sie waren operativen Tätigkeiten (12 Vollzeitäquivalente) und Verwaltungsaufgaben (5 Vollzeitäquivalente) zugewiesen.

    Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2013

    Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2013 des Gemeinsamen Unternehmens FCH unter: http://www.fch-ju.eu/page/documents

    Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“.


    ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

    19.

    Das GU FCH hat einen Maßnahmenplan entwickelt, um den Empfehlungen der IAC-Prüfung zum Thema „Finanzhilfeverwaltung — Verhandlung, Auftragsvergabe und Vorfinanzierung“ nachzukommen. Einige der Maßnahmen werden umgesetzt, während die übrigen im Rahmen einer Aktualisierung des Maßnahmenplans überarbeitet werden, um die Auswirkungen des neuen Rechtsrahmens und insbesondere die neuen Bestimmungen nach H2020 zu berücksichtigen.

    20.

    Das GU FCH hat einen Maßnahmenplan entwickelt, um den Empfehlungen der IAS-IT-Risikobewertung nachzukommen und wird diese Maßnahmen bis Ende 2014 umsetzen.

    26.

    Ein Entwurf eines Maßnahmenplans wird gegenwärtig von einer Arbeitsgruppe überarbeitet, die vom Verwaltungsrat eingesetzt wurde und der Vertreter der Mitglieder (EK, NEW-IG, N.ERGHY), der Gruppe der nationalen Vertreter und des Programmbüros angehören. Sobald die Überarbeitung abgeschlossen ist, wird der Maßnahmenplan auf der nächsten Verwaltungsratssitzung des GU FCH vorgestellt.


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