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Document 52014TA1216(02)
Report on the annual accounts of the ARTEMIS Joint Undertaking for the financial year 2013, together with the Joint Undertaking’s replies
Bericht über den Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens
Bericht über den Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens
ABl. C 452 vom 16.12.2014, p. 8–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 452/8 |
BERICHT
über den Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens
(2014/C 452/02)
INHALT
|
Ziffer |
Seite |
Einleitung |
1-5 |
9 |
Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung |
6 |
9 |
Zuverlässigkeitserklärung |
7-18 |
9 |
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung |
12 |
10 |
Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge |
13-16 |
11 |
Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge |
17 |
11 |
Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement |
19-22 |
11 |
Haushaltsvollzug |
19-21 |
11 |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen |
22 |
12 |
Sonstige Bemerkungen |
23-33 |
12 |
Rechtsrahmen |
23 |
12 |
Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission |
24-27 |
12 |
Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen |
28 |
12 |
Interessenkonflikte |
29-30 |
13 |
Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission |
31-32 |
13 |
Weiterverfolgung früherer Bemerkungen |
33 |
13 |
EINLEITUNG
1. |
Das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet. Es arbeitet seit 2009 autonom. |
2. |
Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens ist die Definition und Umsetzung einer „Forschungsagenda“ für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen (2) zu ermöglichen. |
3. |
Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, sowie einige EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich) und ARTEMIS-IA, eine Vereinigung von auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme tätigen europäischen Unternehmen und anderen FuE-Einrichtungen. Im Jahr 2009 wurden auch die Tschechische Republik, Zypern, Lettland und Norwegen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens, Polen folgte 2012. |
4. |
Der Beitrag der EU zum Gemeinsamen Unternehmen, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 420 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms (3) aufgebracht werden. Zusätzlich leistet ARTEMIS-IA leistet einen Beitrag von höchstens 30 Millionen Euro zu den laufenden Kosten. Die ARTEMIS-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei (indem sie die Durchführung von Projekten unterstützen) und leisten Finanzbeiträge, die sich mindestens auf das 1,8-Fache des EU-Beitrags belaufen. Die an den Projekten beteiligten Forschungseinrichtungen erbringen ebenfalls Sachleistungen. |
5. |
Die Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS und ENIAC (4) wurden zusammengeführt, um die „Gemeinsame Technologieinitiative Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (Electronic Components and Systems for European Leadership Joint Technology Initiative, ECSEL) zu schaffen (5). Neben der Verknüpfung der Initiative ARTEMIS für eingebettete Systeme und der Initiative ENIAC für Nanoelektronik wird die Gemeinsame Technologieinitiative ECSEL die Forschung und Innovation im Bereich intelligenter Systeme umfassen. Die Gemeinsame Technologieinitiative ECSEL hat im Juni 2014 die Arbeit für eine Dauer von 10 Jahren aufgenommen. Dennoch wurde dieser Bericht nach dem Grundsatz der Fortführung der Tätigkeiten erstellt. |
AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
6. |
Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen. |
ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
Verantwortung des Managements
Verantwortung des Prüfers
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge
Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge
|
18. |
Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage. |
BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT
Haushaltsvollzug
19. |
Im ursprünglichen Haushaltsplan 2013 waren Verpflichtungsermächtigungen im Betrag von 68,9 Millionen Euro veranschlagt. Am Jahresende hat der Verwaltungsrat einen Berichtigungshaushaltsplan angenommen, mit dem die Verpflichtungsermächtigungen auf 32,6 Millionen Euro gekürzt wurden. Während die Verwendungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen für operative Ausgaben 99,4 % (nach der Kürzung) betrug, belief sie sich bei den Zahlungsermächtigungen auf lediglich 69 %. |
20. |
Die vom Programmverwalter für Ende 2013 geschätzten Haushaltsvollzugsquoten und die im Rahmen der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen tatsächlich geleisteten Zahlungen beliefen sich auf (in Prozent):
|
21. |
Die geringe Haushaltsvollzugsquote ist hauptsächlich auf das langwierige und komplexe Verfahren für den finanziellen Abschluss von Projekten zurückzuführen. |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
22. |
In der Ratsverordnung über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens war ein Gesamtmittelvolumen von höchstens 410 Millionen Euro zur Deckung der operativen Ausgaben vorgesehen. Die derzeit für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gebundenen Mittel belaufen sich auf 201 Millionen Euro bzw. 49 % der gesamten Mittelausstattung. |
SONSTIGE BEMERKUNGEN
Rechtsrahmen
23. |
Die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (14) wurde am 25. Oktober 2012 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (15) angenommen. Die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der neuen Haushaltsordnung (16) trat jedoch erst am 8. Februar 2014 in Kraft. Wegen der Zusammenführung in das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wurde die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens nicht geändert, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. |
Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission
24. |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung des Rates über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS muss das Gemeinsame Unternehmen über eine Interne Auditstelle verfügen. Ende 2013 war diese aber noch nicht eingerichtet. |
25. |
Die Charta mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission wurde vom Verwaltungsrat am 25. November 2010 angenommen. Die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens wurde allerdings noch nicht geändert, um die Bestimmung der Rahmenfinanzregelung, die sich auf die Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission bezieht, aufzunehmen. |
26. |
Im Jahr 2013 prüfte der IAS die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS in Bezug auf die Sachverständigenverwaltung. Die Prüfung führte zu der Schlussfolgerung, dass das derzeit vorhandene interne Kontrollsystem hinreichende Sicherheit dafür bietet, dass die vom Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS für die Sachverständigenverwaltung festgelegten operativen Ziele erreicht werden. Infolge der Prüfung wurden zudem mehrere wichtige Empfehlungen im Hinblick auf die Annahme einer umfassenden Vertraulichkeitspolitik, die Sensibilität des Postens des Programmmanagers und die Regeln für die Verteilung der Arbeitslast auf an Fernbewertungen beteiligte Sachverständige unterbreitet. |
27. |
Die Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS, Clean Sky, ENIAC, FCH und IMI waren Gegenstand einer vom IAS durchgeführten IT-Risikobewertung ihrer gemeinsam genutzten IT-Infrastrukturen (17). |
Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen
28. |
Im Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm (RP7) (18) wird ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem festgelegt, das den Schutz, die Verbreitung und den Transfer von Forschungsergebnissen betrifft. Das Gemeinsame Unternehmen hat Verfahren zur Überwachung des Schutzes und der Verbreitung von Forschungsergebnissen in verschiedenen Phasen der Projekte entwickelt. Diese Überwachung muss allerdings noch weiterentwickelt werden, damit die Vorschriften des Beschlusses voll und ganz erfüllt sind (19). |
Interessenkonflikte
29. |
Das Gemeinsame Unternehmen hat kein umfassendes schriftliches Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten. |
30. |
Benötigt werden eine klare Definition dessen, was als Interessenkonflikt anzusehen ist, eine regelmäßig aktualisierte Datenbank mit allen Informationen zu Interessenkonflikten, ein Verfahren für ihre Verwaltung und eine Regelung für die Handhabung von Verstößen gegen die Politik. |
Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission (20)
31. |
Die von der Kommission von September 2012 bis Februar 2013 durchgeführte zweite Zwischenbewertung galt der Bewertung der Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und ARTEMIS in Bezug auf Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Forschungsarbeiten. |
32. |
Der im Mai 2013 herausgegebene Bericht enthielt mehrere Empfehlungen für das Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS, insbesondere zur Effizienz der Projektüberprüfungen, zu den Maßnahmen im Hinblick auf eine bessere Abstimmung des Projektportfolios mit den strategischen europäischen Zielen und geeignete Methoden für die Messung der Auswirkungen und des Erfolgs von ARTEMIS-Projekten. |
Weiterverfolgung früherer Bemerkungen
33. |
Der Disaster Recovery Plan (Plan für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme) für die Gemeinsamen Unternehmen in Bezug auf die gemeinsame IT-Infrastruktur wurde noch nicht gebilligt. In der Zwischenzeit hat das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS auf seiner Ebene Maßnahmen für den Umgang mit Notfallsituationen erlassen. |
Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2014 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA
Präsident
(1) Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52)
(2) Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.
(3) Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommene Siebte Rahmenprogramm (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1) bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21) errichtet und soll eine Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik definieren und umsetzen.
(5) Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152) errichtet.
(6) Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.
(7) Die Übersichten über den Haushaltsvollzug umfassen den Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans, eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.
(8) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(9) Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).
(10) Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
(11) Gemäß der allgemeinen Finanzierungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen nimmt der zuständige Rat des Gemeinsamen Unternehmens die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens mit dem Ziel an, hinreichende Sicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu bieten. Die Ex-post-Prüfungsstrategie stützt sich auf die Untersuchung von Verfahren und die Untersuchung einer Stichprobe von Vorgängen, die aus allen oder einer Stichprobe von Empfängern gezogen wird, wobei insbesondere den bestehenden Risiken angemessen Rechnung getragen wird.
(12) Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 lautet: „Das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden“. Weiter heißt es in diesem Artikel: „Das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel vor Ort Kontrollen und Rechnungsprüfungen durch. Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem ARTEMIS-Mitgliedstaat vornehmen. Die ARTEMIS-Mitgliedstaaten können, wenn ihnen dies erforderlich erscheint, bei den Empfängern ihrer nationalen Mittel weitere Kontrollen und Rechnungsprüfungen durchführen; sie teilen deren Ergebnisse dem Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS mit.“
(13) Gemäß der vom ARTEMIS-Verwaltungsrat angenommenen Ex-post-Prüfungsstrategie bewertet das Gemeinsame Unternehmen mindestens einmal jährlich, ob die von den ARTEMIS-Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der ausgeführten Vorgänge bieten.
(14) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(15) Artikel 214 der Verordnung Nr. 966/2012 mit den genannten Ausnahmen.
(16) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).
(17) Im Abschlussbericht vom 22. November 2013 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, das IT-Sicherheitskonzept zu formalisieren und ausführliche Verfahren/Kontrollen in künftige Verträge mit IT-Dienstleistern aufzunehmen.
(18) Gemäß Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) überwacht die Kommission ständig und systematisch die Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme; sie erstattet darüber regelmäßig Bericht und verbreitet die diesbezüglichen Ergebnisse.
(19) Siehe die Bemerkung zur Einbeziehung der Ergebnisse von Forschungsprojekten in das Mitteilungs- und Verbreitungssystem der Kommission im Jährlichen Fortschrittsbericht 2012 der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeiten der Gemeinsamen Unternehmen der Gemeinsamen Technologieinitiative (SWD(2013) 539 final).
(20) Zweite Zwischenbewertung der gemeinsamen Technologieinitiativen ARTEMIS und ENIAC von Mai 2013.
ANHANG
Gemeinsames Unternehmen Artemis (Brüssel)
Zuständigkeiten und Tätigkeiten
Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags (Artikel 187 und Artikel 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) |
Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm sieht einen Beitrag der Union zur Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 187 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative. |
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Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens (Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates) |
Ziele
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Leitungsstruktur |
Das Leitungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens ist der Verwaltungsrat. Die Mitarbeiter sind unter der Leitung eines Exekutivdirektors tätig, während die Unternehmen (darunter kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen) durch den Industrieverband ARTEMIS-IA vertreten sind. ARTEMIS-IA stellt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und die Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses, der für das technische Arbeitsprogramm zuständig ist. Der öffentliche Sektor (die teilnehmenden ARTEMIS-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission) ist im Verwaltungsrat und im Rat der Öffentlichen Körperschaften vertreten, der für Finanzfragen zuständig ist. |
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Dem Gemeinsamen Unternehmen 2013 zur Verfügung stehende Mittel |
Haushalt 3 0 3 43 708 Euro für Mittelbindungen, 3 0 0 00 000 Euro für (operative) Zahlungen. Personalbestand am 31. Dezember 2013 15 im Stellenplan vorgesehene Stellen (8 Zeitbedienstete und 7 Vertragsbedienstete), von denen 13 besetzt waren. Von diesen Bediensteten waren 8 mit operativen Aufgaben, 5 mit administrativen Aufgaben und 0 mit sonstigen Aufgaben betraut. |
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Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2013 |
Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2013 des Gemeinsamen Unternehmens unter http://www.ARTEMIS-ju.eu/reference_documents |
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Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS. |
ANTWORTEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS
14., 15., 16. |
ARTEMIS legt zusammen mit ENIAC einen gemeinsamen Aktionsplan vor, um dieses eingeschränkte Prüfungsurteil abzuschwächen:
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29. und 30. |
Wir danken dem Hof dafür, dass er diesen Punkt angesprochen hat, auf den im Rahmen der Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL eingegangen wird. |