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Document 52014PC0746

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens zu vertreten ist

/* COM/2014/0746 final - 2014/0356 (NLE) */

52014PC0746

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens zu vertreten ist /* COM/2014/0746 final - 2014/0356 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Unter der Schirmherrschaft der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) und des Umweltprogramms (UNEP) der Vereinten Nationen wurden im März 1998 die Verhandlungen über ein Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel abgeschlossen.

Das Übereinkommen wurde auf der diplomatischen Ministerkonferenz im September 1998 in Rotterdam zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Gemeinschaft unterzeichnete es am 11. September 1998. Das Rotterdamer Übereinkommen stellt einen wichtigen Schritt hin zu einer internationalen Regulierung bestimmter gefährlicher Chemikalien, einschließlich Pestizide, dar. Ziel ist die Förderung von gemeinsamer Verantwortung und Zusammenarbeit der Vertragsparteien im internationalen Handel mit den betreffenden Chemikalien, um Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Stoffe beizutragen.

Die Europäische Union hat das Übereinkommen mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien[1] umgesetzt. Mit seinem Beschluss 2006/730/EG vom 25. September 2006[2] hat der Rat das Übereinkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Das Übereinkommen ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten. Die siebte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (COP7) wird vom 4. bis 15. Mai 2015 in Genf stattfinden. Zusätzlich zur Europäischen Union sind 27 ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens.

Auf der Grundlage der Empfehlungen des Chemikalienprüfungsausschusses, eines Nebenorgans, das der Konferenz der Vertragsparteien untersteht, soll die Konferenz der Vertragsparteien über die Aufnahme weiterer Chemikalien in das PIC-Verfahren entscheiden, indem sie sie in Anhang III des Übereinkommens aufnimmt.

Die Chemikalien, die der Chemikalienprüfungsausschuss für die Aufnahme in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens empfohlen hat, d. h. Chrysotilasbest, Methamidophos, Trichlorfon, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) sowie flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, unterliegen im Rahmen des Unionsrechts bereits Ausfuhrbeschränkungen, die denen des Übereinkommens vergleichbar sind. Die Kommission schlägt dem Rat daher einen Beschluss vor, um die Änderungen von Anhang III des Übereinkommens auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu unterstützen.

2014/0356 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Europäische Union hat das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (das „Rotterdamer Übereinkommen“)[3] ratifiziert.

(2)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien[4] wurde das Rotterdamer Übereinkommen in der Union umgesetzt.

(3)       Um sicherzustellen, dass der vom Rotterdamer Übereinkommen gebotene Schutz den Einfuhrländern zugute kommt, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses zu unterstützen und Chrysotilasbest, Methamidophos, Trichlorfon, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) sowie flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufzunehmen. Diese Stoffe sind in der Union bereits verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen und unterliegen daher Ausfuhrvorschriften, die über diejenigen des Rotterdamer Übereinkommens hinausgehen.

(4)       Auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens (COP7) soll über die vorgeschlagenen Änderungen von Anhang III entschieden werden. Die Union sollte diese Änderungen unterstützen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens unterstützt die Union die Annahme der Änderungen von Anhang III des Übereinkommens im Hinblick auf die Aufnahme von Chrysotilasbest, Methamidophos, Trichlorfon, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) sowie flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht. Kleinere Änderungen des Beschlussentwurfs der Konferenz der Vertragsparteien können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Unionsvertretern auf der Tagung vereinbart werden.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

[2]               ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23.

[3]               ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23.

[4]               ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

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