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Document 52014PC0744
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken on behalf of the European Union within the Committee on Trade in Goods set up by the Free Trade Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the Republic of Korea, of the other part, as regards the adoption of the rules on TRQ administration
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist
/* COM/2014/0744 final - 2014/0355 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist /* COM/2014/0744 final - 2014/0355 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS In der Sitzung des Ausschusses „Warenhandel“
am 12. September 2013 erörterten beide Seiten die Bestimmungen, die von
Korea nach den Grundsätzen gemäß Anlage 2-A-1 des Freihandelsabkommens
zwischen der EU und Korea für die Verwaltung von Zollkontingenten anzuwenden
sind. Die endgültige Vereinbarung sollte durch einen Beschluss des Ausschusses
EU/Korea „Warenhandel“ gemäß Anlage 2-A-1 getroffen werden. Auf der Seite
der EU erfordert dies einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des im Namen
der EU zu vertretenden Standpunkts. Auf der koreanischen Seite muss das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (MOFA) das Ministerium für
Regierungsgesetzgebung konsultieren, das beschließen kann, die
Nationalversammlung anzuhören. Der gemeinsame Beschluss wird durch einen
Notenwechsel zwischen der EU und Korea gefasst. 2. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Keine 3. FAKULTATIVE ANGABEN Keine 2014/0355 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der
Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Bestimmungen für die
Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Freihandelsabkommen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Korea andererseits[1]
(„das Abkommen“) wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet. (2) Nach Artikel 15.10 Absatz 5
des Abkommens wurde das Abkommen seit dem 1. Juli 2011 bis zum Abschluss der
Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewendet. (3) Mit Artikel 15.1 des
Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem die Aufgabe
hat, das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten und die
Arbeit aller Sonderausschüsse zu überwachen. (4) Im Einklang mit
Artikel 15.2 des Abkommens hat der Handelsausschuss Sonderausschüsse
eingesetzt. Gemäß Artikel 2.16 des Abkommens ist der Ausschuss
„Warenhandel“ einer dieser Sonderausschüsse. (5) Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 2
des Abkommens kann Korea für die Verwaltung und Umsetzung der Zollkontingente,
die Korea auf der Grundlage des Abkommens auf Milch und Rahm, Butter, Honig und
Orangen mit Ursprung in der Union anwendet, ein Versteigerungssystem verwenden.
Die Ausgestaltung des Versteigerungssystems wird von den Vertragsparteien des
Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen durch einen Beschluss des Ausschusses
„Warenhandel“ festgelegt. (6) Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 3
des Abkommens kann Korea bestimmte Zollkontingente mithilfe eines
Lizenzvergabesystems verwalten und umsetzen. Im Ausschuss „Warenhandel“ einigen
sich die Vertragsparteien über die Grundsätze und Verfahren des Lizenzvergabesystems,
einschließlich über die Anspruchsvoraussetzungen für Einfuhrlizenzen im Rahmen
von Zollkontingenten und über jegliche diesbezügliche Änderungen. (7) Es ist erforderlich, den
Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich
der Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist. (8) Der gemeinsame Beschluss wird
durch einen vom einem Vertreter der Kommission im Namen der Union zu
unterzeichnenden Notenwechsel zwischen der Union und Korea gefasst. (9) Der Standpunkt der Union im
Ausschuss „Warenhandel“ sollte sich daher auf den im Entwurf beigefügten
Beschluss stützen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen
Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
eingesetzten Ausschuss „Warenhandel“ hinsichtlich der Bestimmungen für die
Verwaltung von Zollkontingenten zu vertreten ist, stützt sich auf den dem
vorliegenden Beschluss im Entwurf beigefügten Beschluss des Ausschusses. Geringfügige Änderungen am Entwurf des
Beschlusses können von den Vertretern der Union im Ausschuss ohne weiteren
Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“
wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Artikel 3 Dieser
Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6. ANHANG
ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1 DES AUSSCHUSSES
EU-KOREA „WARENHANDEL“ vom … zur Festlegung der Bestimmungen für
die Verwaltung und Umsetzung von Zollkontingenten DER AUSSCHUSS „WARENHANDEL“ ‑ gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen
der Republik Korea („Korea“) einerseits und der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten andererseits („die Vertragsparteien“ und „das Abkommen“),
insbesondere auf Artikel 2.16, Artikel 15.2. Absatz 1 sowie Anlage 2-A-1
Nummern 2 und 3, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1)
Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein
Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren
des Abkommens gewährleistet und die Arbeit aller Sonderausschüsse überwacht. (2)
Im Einklang mit Artikel 15.2 des Abkommens hat
der Handelsausschuss Sonderausschüsse eingesetzt. Gemäß Artikel 2.16 des
Abkommens ist der Ausschuss „Warenhandel“ einer dieser Sonderausschüsse. (3)
Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 2 des Abkommens kann
Korea für die Verwaltung und Umsetzung der Zollkontingente, die Korea auf der
Grundlage des Abkommens auf bestimmte Waren mit Ursprung in der Europäischen
Union anwendet, ein Versteigerungssystem verwenden. Die Ausgestaltung des
Versteigerungssystems wird von den Vertragsparteien des Abkommens in
gegenseitigem Einvernehmen durch einen Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“
festgelegt. (4)
Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 3 des Abkommens kann
Korea bestimmte Zollkontingente mithilfe eines Lizenzvergabesystems verwalten
und umsetzen. Im Ausschuss „Warenhandel“ einigen sich die Vertragsparteien über
die Grundsätze und Verfahren des Lizenzvergabesystems, einschließlich über die
Anspruchsvoraussetzungen für Einfuhrlizenzen im Rahmen von Zollkontingenten und
über jegliche diesbezügliche Änderungen ‑ BESCHLIESST: 1.
Die Zollkontingente, die Korea auf der Grundlage
des Freihandelsabkommens zwischen der Republik Korea einerseits und der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits auf bestimmte Waren
mit Ursprung in der Europäischen Union anwendet, werden von Korea nach den im
Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bestimmungen verwaltet und umgesetzt. 2.
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft. ..., den ... Für den
Ausschuss „Warenhandel“ Mauro PETRICCIONE Hak-Do
KIM Direktor Generaldirektor
für FHA-Politik Generaldirektion Handel Ministerium
für Handel, Industrie und Energie der Europäischen Kommission der
Republik Korea || Anhang BESTIMMUNGEN
FÜR DIE VERWALTUNG UND UMSETZUNG DER ZOLLKONTINGENTE Artikel 1
Zeitlicher Ablauf der Versteigerungen und Beantragung von Lizenzen (1)
Die Versteigerungen für Magermilchpulver,
Vollmilchpulver, Kondensmilch und natürlichen Honig werden vor dem
Einfuhrzeitraum durchgeführt (d. h. im Juni für die im Juli eröffneten
Kontingente). (2)
Die spezifischen Leitlinien der koreanischen Agro-Fisheries
& Food Trade Corporation sehen vor, dass die öffentlichen
Bekanntmachungen der Versteigerungen acht Kalendertage vor Ablauf der Frist für
die Beantragung der Teilnahme an den Versteigerungen veröffentlicht werden. (3)
Für Erzeugnisse, für die im Freihandelsabkommen
Korea-EU keine Frist für die Beantragung einer Kontingentslizenz festgesetzt
ist, sehen die spezifischen Leitlinien der für die Verwaltung der
Zollkontingente benannten Stellen (im Folgenden „empfehlende Stellen“) einen
Zeitraum für die Lizenzbeantragung von mindestens sieben Kalendertagen ab dem
ersten Arbeitstag des Durchführungsjahres gemäß Anhang 2-A Nummer 5 des
Freihandelsabkommens Korea-EU vor. Artikel 2
Kaution und Gebühren (1)
Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Beantragung der Zuteilung eines Zollkontingents im Wege der Versteigerung
werden keine Verwaltungskosten oder Gebühren erhoben mit Ausnahme einer Kaution
(des Betrags, der von den Bietern, die die Teilnahme an einer Versteigerung
beantragen, gezahlt wird). (2)
In den allgemeinen Anleitungen für die Bieter jeder
Versteigerung wird vorgeschrieben, dass die Kaution den Bietern erstattet wird,
sobald die normalen Verwaltungsverfahren dies nach Abschluss der Versteigerung
gestatten. (3)
Von Antragstellern, die eine Lizenz beantragen,
wird keine Sicherheit oder Kaution verlangt. Artikel 3
Erteilung und Gültigkeit einer Empfehlung (1)
Die empfehlenden Stellen erteilen im Anschluss an
eine Versteigerung oder einen Lizenzantrag eine Einfuhrempfehlung im Rahmen der
Zollkontingente gemäß dem Freihandelsabkommen Korea-EU (im Folgenden
„Empfehlung“). (2)
Die Empfehlungen für die Antragsteller werden
innerhalb von zwei Kalendertagen erteilt, sofern der eingereichte Antrag auf
eine Empfehlung im Rahmen der Zollkontingente den Anforderungen für eine Empfehlung
entspricht. (3)
Eine Einfuhrempfehlung im Rahmen der
Zollkontingente gilt für die Dauer von 90 Tagen. Die Gültigkeitsdauer kann um
weitere 30 Tage verlängert werden, darf aber nicht über den letzten Tag des
Durchführungsjahres gemäß Anhang 2-A Nummer 5 des Freihandelsabkommens Korea-EU
hinausgehen. Artikel 4
Veröffentlichung von Informationen über die
Verwaltung der Zollkontingente (1)
Die Leitlinien des Ministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und ländlichen Raum der Republik Korea (im Folgenden „MAFRA“) und die
spezifische Leitlinien der empfehlenden Stellen werden auf deren jeweiligen
Websites veröffentlicht. (2)
Die empfehlenden Stellen veröffentlichen auf ihren
Websites regelmäßig Informationen, die u. a. die öffentlichen
Bekanntmachungen für Lizenzanträge und Versteigerungen, die Lizenzvergabe- und
Versteigerungszeiträume, die zugeteilten Mengen, die für jedes Zollkontingent
verfügbaren Restmengen und das vorgesehene Datum für den nächsten
Versteigerungs-/Lizenzvergabezeitraum betreffen. (3)
Die Basiskriterien für die Versteigerungen,
einschließlich Teilnahmeberechtigung, Zahlung und Erstattung der Kaution, Versteigerungstermine,
Versteigerungscode und Informationen finden sich in den spezifischen Leitlinien
der Korea Agro-Fisheries & Food Trade Corporation oder in den
allgemeinen Anleitungen für die Bieter jeder Versteigerung. Artikel 5
Bestimmungen für die Zuteilung von Zollkontingenten Die Leitlinien des MAFRA gestatten die
Aufteilung der jährlichen Zollkontingentsmenge über das gesamte Jahr, indem
diese Jahresmenge in mehrere Teilmengen aufgeteilt wird, deren Summe der
jährlichen Zollkontingentsmenge entspricht. Die gesamte Zollkontingentsmenge
für jedes Durchführungsjahr gemäß dem Freihandelsabkommen Korea-EU wird nicht
verringert. Verwaltung der Zollkontingente: Glossar Empfehlende
Stellen Die für die Verwaltung der Zollkontingente benannten
koreanischen Stellen: Korea Dairy Industries Association, Korea
Agro-Fisheries & Food Trade Corporation, Korea Feed Ingredients
Association und Korea Feed Milk Replacer Association Websites: Korea Dairy Industries Association (nur in
koreanischer Sprache): http://www.koreadia.or.kr/ Korea Agro-Fisheries & Food Trade
Corporation: http://www.at.or.kr/home/apen000000/index.action Korea Feed Ingredients Association (nur in koreanischer Sprache): http://www.kfeedia.org/main.html Korea
Feed Milk Replacer Association (nur in koreanischer Sprache): http://milkreplacer.or.kr/ Kaution Betrag,
der von den Bietern, die die Teilnahme an einer Versteigerung beantragen,
gezahlt wird. Die Kaution wird jedem Bieter unverzüglich nach Erteilung der das
Kontingent betreffenden Empfehlung erstattet. Empfehlung Erteilung
eines Einfuhrzollkontingents im Anschluss an eine Versteigerung oder einen
Lizenzantrag. Gültigkeitsdauer Zeitraum,
in dem eine Empfehlung für ein Einfuhrzollkontingent gültig ist. Durchführungsjahr Zwölfmonatszeitraum
zwischen aufeinanderfolgenden Jahrestagen gemäß dem Freihandelsabkommen (1. Juli),
für den im Freihandelsabkommen Korea-EU eine jährliche Zollkontingentsmenge
festgesetzt ist.