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Document 52014PC0720

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Entscheidung 77/706/EWG des Rates zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen und zur Aufhebung der Entscheidung 79/639/EWG der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates

/* COM/2014/0720 final - 2014/0342 (NLE) */

Brüssel, den 24.2.2015

COM(2014) 720 final

2014/0342(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Aufhebung der Entscheidung 77/706/EWG des Rates zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen und zur Aufhebung der Entscheidung 79/639/EWG der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gemäß der Entscheidung 77/706/EWG des Rates kann die Kommission für die Einschränkung des Verbrauchs an Erdölerzeugnissen im Falle einer Versorgungsunterbrechung einen Richtwert von bis zu 10 % festsetzen. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihren Verbrauch entsprechend zu senken. In dieser Entscheidung und in der Entscheidung 79/639/EWG der Kommission sind komplexe Vorschriften zur Senkung des Ölverbrauchs im Falle einer Versorgungsunterbrechung festgelegt. In der Praxis wurden sie nie angewandt. Insbesondere hat die Kommission zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Richtwert für die Einschränkung des Verbrauchs an Erdölerzeugnissen festgesetzt.

Diese Rechtsvorschriften entsprachen im Wesentlichen dem Internationalen Energieprogramm von 1974, d. h. dem Vertrag zur Gründung der Internationalen Energieagentur (IEA), nach dem die Mitglieder verpflichtet waren, Maßnahmen zur Nachfragebeschränkung in einem Umfang umzusetzen, der ausreichen sollte, um den Verbrauch um 7 % bzw. um 10 % zu senken, wenn in der Gruppe der Mitglieder eine Verringerung der Erdölversorgung um mindestens 7 % bzw. 12 % eintritt.

Auf Unterbrechungen der Erdölversorgung kann generell durch eine Erhöhung des Angebots (Freigabe von Vorräten oder Steigerung der einheimischen Produktion) oder durch die Senkung der Nachfrage (Maßnahmen zur Beschränkung der Nachfrage oder Umstellung auf andere Brennstoffe) reagiert werden. Im Laufe der Jahre haben Notvorräte an Bedeutung gewonnen, und die Freigabe solcher Vorräte wird jetzt generell, auch von der IEA, als Hauptinstrument für die Reaktion in Notfällen betrachtet. Im Falle einer Unterbrechung der Ölversorgung können die fehlenden Mengen durch die Freigabe von Notvorräten schnell und ohne eine Beeinträchtigung der Wirtschaft der EU und der Lebensqualität ihrer Bürger ersetzt werden. Zudem werden die Erdölnotvorräte häufig durch eine von den Verbrauchern entrichtete Abgabe finanziert, die legitimerweise eine Freigabe dieser Vorräte im Fall einer Versorgungsunterbrechung und keine Verbrauchseinschränkung erwarten.

Die einschlägige Richtlinie über Erdölvorräte 1 wurde 2009 überarbeitet und gilt seit dem 2013. Sie bietet einen verstärkten Rahmen für den Aufbau und die Verfügbarkeit von Erdölnotvorräten und regelt die Verfahren für ihre Inanspruchnahme. Ferner wird in ihr wird bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Verfahren einrichten müssen, „(...) damit ihre zuständigen Behörden (...) den Verbrauch — entsprechend dem erwarteten Versorgungsdefizit — global oder gezielt einschränken können, u. a. auch durch die vorrangige Zuteilung von Erdölerzeugnissen an bestimmte Kategorien von Verbrauchern“ (Artikel 20 Absatz 1). Die Richtlinie ist ein wichtiges Instrument, das zum allgemeinen energiepolitischen Ziel der Versorgungssicherheit beiträgt. Da die überarbeitete Richtlinie über Erdölvorräte angenommen wurde und nunmehr in Kraft getreten ist, scheint es angebracht, dafür zu sorgen, dass redundante Vorschriften der Entscheidung 77/706/EWG des Rates nicht weiter beibehalten werden.

Die Kommission schlägt daher vor, dass der Rat die Entscheidung 77/706/EWG des Rates und gleichzeitig auch die Entscheidung 79/639/EWG der Kommission aufhebt.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

In ihrer Sitzung vom 23. Januar 2014 wurde die Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse zu der Frage angehört, ob es zweckmäßig ist, die Entscheidung des Rates aufzuheben. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Initiative zur Aufhebung der Entscheidung des Rates und der Entscheidung der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der genannten Entscheidung, die in einer Zeit erlassen wurden, in der Notvorräte eine weniger große Rolle spielten als heute.

In der Folgenabschätzung 2 zu der überarbeiteten Richtlinie über Erdölvorräte (Richtlinie 2009/119/EG des Rates) wurden alternative Instrumente für Reaktionen in Notfällen (Beschränkung der Nachfrage, Umstellung auf andere Brennstoffe und Steigerung der Produktion) untersucht und deren Grenzen aufgezeigt. Vor allem Maßnahmen zur Beschränkung der Nachfrage setzen die Akzeptanz der Öffentlichkeit voraus, die manchmal schwierig herzustellen ist. Zudem können die Maßnahmen die Tätigkeiten von Unternehmen und Industrie beeinträchtigen sowie die Mobilität der Bürger einschränken.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Grundlage des Vorschlags ist Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex-Artikel 100 Absatz 1 EG-Vertrag und ehemaliger Artikel 103 Absatz 4 EWG-Vertrag, auf dem die Entscheidung 77/70/EWG des Rates beruhte).

Infolge der Aufhebung der genannten Entscheidung wird die Entscheidung 79/639/EWG der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates ihre Rechtsgrundlage und somit die Grundlage für ihre Anwendung in der Praxis verlieren. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 79/639/EWG der Kommission ebenfalls aufgehoben werden. Dies kann durch den Rat auf Vorschlag der Kommission erfolgen.

2014/0342 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Aufhebung der Entscheidung 77/706/EWG des Rates zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen und zur Aufhebung der Entscheidung 79/639/EWG der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In seiner Entscheidung 77/706/EWG 3 vom 7. November 1977 legte der Rat ein Verfahren zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen fest.

(2)In ihrer Entscheidung 79/639/EWG 4 vom 15. Juni 1979 legte die Kommission Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates fest.

(3)In den Entscheidungen 77/706/EWG und 79/639/EWG wurden komplexe Verfahren festgelegt, die sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und mit verschiedenen Berichtspflichten verbunden waren. Die Verfahren wurden in der Praxis nicht angewandt.

(4)Im Falle einer Versorgungsunterbrechung können Notvorräte die fehlenden Mengen schnell und effizient ersetzen, ohne die Wirtschaftstätigkeit zu beeinträchtigen und die Mobilität zu behindern. Notvorräte werden daher jetzt als das Hauptinstrument zur Bewältigung der Situation einer Erdölversorgungsunterbrechung betrachtet.

(5)Zudem wird durch die Richtlinie 2009/119/EG des Rates ein gestärkter Rahmen für Notvorräte geschaffen, durch den ihre Verfügbarkeit und physische Zugänglichkeit gewährleistet und die Verfahren für ihre Inanspruchnahme festgelegt werden.

(6)Darüber hinaus wird in der Richtlinie 2009/119/EG 5 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Verfahren einrichten müssen, damit der Verbrauch — entsprechend dem erwarteten Versorgungsdefizit — global oder gezielt eingeschränkt werden kann, u. a. auch durch die vorrangige Zuteilung von Erdölerzeugnissen an bestimmte Kategorien von Verbrauchern.

(7)Im Rahmen des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung werden die Rechtsvorschriften der Union systematisch überprüft, um Möglichkeiten für Vereinfachung und Bürokratieabbau zu ermitteln.

(8)Infolge der Aufhebung der Entscheidung 77/706/EWG wird die Entscheidung 79/639/EWG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates obsolet werden, weshalb sie ebenfalls aufgehoben werden sollte –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidungen 77/706/EWG und 79/639/EWG werden aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9.
(2) SEK(2008) 2858.
(3) Entscheidung 77/706/EWG des Rates vom 7. November 1977 zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (ABl. L 292 vom 16.11.1977, S. 9).
(4) Entscheidung 79/639/EWG der Kommission vom 15. Juni 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates (ABl. L 183 vom 19.7.1979, S. 1).
(5) Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9.
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