Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014PC0682

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar

/* COM/2014/0682 final - 2014/0318 (NLE) */

52014PC0682

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar /* COM/2014/0682 final - 2014/0318 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Europäische Kommission mit der Republik Madagaskar Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar aufgenommen. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 19. Juni 2014 der Entwurf eines neuen Protokolls paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2015, für einen Zeitraum von vier Jahren.

Hauptzweck des Protokolls ist es, unter Beachtung der von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation – der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) – angenommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und gegebenenfalls abhängig vom verfügbaren Überschuss Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone der Republik Madagaskar zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen Ex-post-Bewertung.

Allgemeines Ziel sind eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der madagassischen Fischereizone im Interesse beider Vertragsparteien.

Im Protokoll sind insbesondere Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

· 40 Thunfischwadenfänger,

· 32 Oberflächen-Langleiner mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ

· 22 Oberflächen-Langleiner mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ.

Die Kommission schlägt dem Rat auf dieser Grundlage vor, mit Zustimmung des Parlaments dieses neue Protokoll mittels Beschluss anzunehmen.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Interessengruppen wurden im Rahmen der Auswertung des Protokolls 2013-2014 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit der Republik Madagaskar besteht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls sowie für die Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 1 566 250 EUR für jedes der ersten zwei Jahre des Protokolls und von 1 487 500 EUR für jedes der beiden folgenden Jahre ergibt sich aus: a) einer Referenzfangmenge von 15 750 Tonnen und einem Betrag für den Zugang zu den Ressourcen in Höhe von 866 250 EUR für jedes der beiden ersten Jahre des Protokolls und von 787 500 EUR für jedes der beiden folgenden Jahre und b) einem Betrag zur Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Madagaskar in Höhe von 700 000 EUR pro Jahr. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang, insbesondere mit den Erfordernissen bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei in der Republik Madagaskar.

2014/0318 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008[2] über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar erlassen.

(2)       Der Rat hat die Kommission ermächtigt, ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen auszuhandeln, das Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone einräumt, die der Gerichtsbarkeit Madagaskars untersteht. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 19. Juni 2014 der Entwurf eines neuen Protokolls paraphiert.

(3)       Damit die Schiffe der EU ihre Fangtätigkeiten wiederaufnehmen können, sieht Artikel 15 des neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum der Unterzeichnung, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2015 vor.

(4)       Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls sollten genehmigt werden, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Generalsekretariat des Rates stellt der/den vom Verhandlungsführer des Protokolls benannten Person(en) die Vollmacht zur Unterzeichnung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses aus.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 15 des Protokolls ab dem Datum der Unterzeichnung, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

FINANZBOGEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien.

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

11. – Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11.03 – Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen sowie zu Abkommen über nachhaltige Fischerei

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

              1.4.    Ziel(e)

              1.4.1  Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten zu ermöglichen, die unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen, und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten darüber hinaus Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

              1.4.2  Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 1

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Europäischen Union, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

ABM/ABB-Tätigkeiten:

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern (ODA) (Haushaltslinie 11 03 01).

              1.4.3  Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Der Abschluss des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der EU-Fischereifahrzeuge in der Fischereizone der Republik Madagaskar zu erhalten.

Zudem trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei leistet.

              1.4.4  Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Jährliche Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanglizenzen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge;

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei);

Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.5.1  Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das Protokoll für den Zeitraum 2013-2014 läuft am 31. Dezember 2014 aus. Das neue Protokoll soll ab dem 1. Januar 2015 vorläufig angewendet werden. Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, wird parallel zu diesem Verfahren ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls eingeleitet.

Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten der EU- Flotte in der Fischereizone der Republik Madagaskar geschaffen; gleichzeitig können die europäischen Reeder auf dieser Grundlage Fanggenehmigungen beantragen, mit denen sie in der Fischereizone der Republik Madagaskar fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Madagaskar bei der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Bis die IT-Systeme betriebsfähig sind, werden die Fang- und Fischereiaufwanddaten über die üblichen Kanäle häufiger übermittelt. Die Unterstützung des Fischereisektors wurde verstärkt, um der Republik Madagaskar dabei zu helfen, ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Kontrollen durch den Hafenstaat nachzukommen.

              1.5.2  Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Schlösse die EU kein neues Abkommen und kein neues Protokoll ab, hätte dies die Regelung der Fischereitätigkeiten durch privatrechtliche Abkommen zur Folge, wodurch die Regelungskapazitäten von Drittstaaten nicht gestärkt würden und weniger Gewähr für eine nachhaltige Fischereitätigkeit geboten wäre. Darüber hinaus erhofft sich die Europäische Union, dass die Republik Madagaskar durch dieses Protokoll weiterhin wirksam mit der EU zusammenarbeitet, insbesondere bei der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Bekämpfung der illegalen Fischerei.

              1.5.3  Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Da die bestimmten Segmente der europäischen Flotte im Rahmen des vorhergehenden Protokolls gebotenen Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden, haben die Parteien die Fangmöglichkeiten für diese Kategorien verringert. Der Anteil der Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union an dem Beitrag, der dem Partnerdrittland als Gegenleistung für den Zugang überwiesen wird, ist gestiegen, während der Anteil der Europäischen Union in Einklang mit dem im Rahmen der reformierten GFP angenommenen und in anderen kürzlich ausgehandelten Protokollen im Indischen Ozean angewandten Grundsatz gesunken ist. Die Förderung des Fischereisektors wurde unter Berücksichtigung der zuvor durchgeführten Programme und im Hinblick auf den Bedarf der Fischereiverwaltung der Republik Madagaskar verstärkt.

              1.5.4  Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei entrichteten finanziellen Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.

              1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

     Vorschlag/Initiative mit einer Laufzeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2018

     Finanzielle Auswirkungen: 2015 bis 2018

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché auf Mauritius und der Delegation der Europäischen Union in Madagaskar) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten Fangdaten.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und das Drittland zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung anzupassen.

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.2.1  Ermittelte Risiken

Der Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit gewissen Risiken verbunden, insbesondere hinsichtlich der vereinbarungsgemäßen Verwendung der Beträge zur Finanzierung der Fischereipolitik (unzureichende Programmplanung). Diese Schwierigkeiten traten im Rahmen der Umsetzung des Protokolls 2013-2014 mit der Republik Madagaskar nicht auf.

              2.2.2  Vorgesehene Kontrollmaßnahme(n)

Es ist ein fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Auswertung der Ergebnisse gemäß Artikel 6 Absatz 3 des betreffenden Protokolls.

Darüber hinaus enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit der Republik Madagaskar einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu optimieren. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist. In vorliegendem Protokoll besagt Artikel 4 Absatz 4, dass die finanzielle Gegenleistung in voller Höhe auf ein einziges Konto der Staatskasse bei der Zentralbank von Madagaskar zu überweisen ist.

3.           GESCHÄTZE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………...……………] || GM/NGM ([3]) || von EFTA-Ländern[4] || von Kandi-datenlän-dern[5] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

2 || 11 03 01 Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

(Entfällt)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer 2 || Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

GD: MARE || || || Jahr N[6] 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || INSGESAMT

ŸOperative Mittel || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie: 11.03.01 || Verpflichtungen || (1) || 1,566 || 1,566 || 1,488 || 1,488 || 6,108

Zahlungen || (2) || 1,566 || 1,566 || 1,488 || 1,488 || 6,108

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[7] || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie: 11 01 04 01 || || (3) || 0,042 || 0,042 || 0,042 || 0,092 || 0,218

Mittel INSGESAMT für die GD MARE || Verpflichtungen || =1+3 || 1,608 || 1,608 || 1,530 || 1,580 || 6,326

Zahlungen || =2+3 || 1,608 || 1,608 || 1,530 || 1,580 || 6,326

ŸOperative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 1,566 || 1,566 || 1,488 || 1,488 || 6,108

Zahlungen || (5) || 1,566 || 1,566 || 1,488 || 1,488 || 6,108

ŸAus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,042 || 0,042 || 0,042 || 0,092 || 0,218

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 1,608 || 1,608 || 1,530 || 1,580 || 6,326

Zahlungen || =5+ 6 || 1,608 || 1,608 || 1,530 || 1,580 || 6,326

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: (Entfällt)

ŸOperative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || ||

Zahlungen || (5) || || || ||

ŸAus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || ||

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || ||

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N[8] 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || INSGESAMT

GD MARE

ŸPersonalausgaben || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,236

ŸSonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,040

GD MARE INSGESAMT || Mittel || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,276

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,276

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N[9] 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 1,677 || 1,677 || 1,599 || 1,649 || 6,602

Zahlungen || 1,677 || 1,677 || 1,599 || 1,649 || 6,602

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben || || Jahr N 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+2 2018 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art[10] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten

EINZELZIEL NR. 1[11]… || || || || || || || || || ||

- Zugang zur Fischereizone || Menge (in t) || N & N+1: 55 EUR/t || 15 750 || 0,866 || 15 750 || 0,866 || 15 750 || 0,788 || 15 750 || 0,788 || 63 000 || 3,308

N+2 & N+3: 50 EUR/t

- Unterstützung des Fischereisektors || Jahresbeitrag || 0,300 || 1 || 0,700 || 1 || 0,700 || 1 || 0,700 || 1 || 0,700 || 4 || 2,800

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 1,566 || || 1,566 || || 1,488 || || 1,488 || || 6,108

GESAMTKOSTEN || || 1,566 || || 1,566 || || 1,488 || || 1,488 || || 6,108

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

                        3.2.3.1 Übersicht

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N[12] 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || || || || ||

Personalausgaben || 0,059 || 0,059 || 0,59 || 0,059 || 0,236

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,040

Zwischensumme RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,276

Außerhalb der RUBRIK 5[13] des Mehrjährigen Finanzrahmens || || || || ||

Personalausgaben || 0,036 || 0,036 || 0,036 || 0,036 || 0,144

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,056 || 0,074

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || 0,042 || 0,042 || 0,042 || 0,092 || 0,218

INSGESAMT || 0,111 || 0,111 || 0,111 || 0,161 || 0,494

Der Mittelbedarf für Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

                        3.2.3.2 Geschätzter Personalbedarf

Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| Jahr N 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018

ŸIm Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || ||

|| || || ||

11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,30 || 0,30 || 0,30 || 0,30

11 01 01 02 (in den Delegationen) || || || ||

ŸExternes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ)[14] || || || ||

11 01 02 01 (VB, ANS, LAK der Globaldotation) || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15

11 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || ||

11 01 04 01 [15] || - am Sitz[16] || || || ||

- in den Delegationen || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || ||

INSGESAMT || 0,7 || 0,7 || || 0,7

11 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung und Überwachung der (Neu-)Aushandlung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und der Genehmigung des Verhandlungsergebnisses durch die Organe; Verwaltung des laufenden Abkommens, einschließlich einer durchgängigen finanziellen und operativen Überwachung; Verwaltung der Lizenzen; Sachbearbeiter der GD MARE + Referatsleiter/stellv. Referatsleiter + Sekretariat: insgesamt schätzungsweise 0,45 VZÄ/Jahr Kosten pro Einheit:                  132 000 EUR/Jahr Berechnung der Kosten:          0,45 Person/Jahr x 132 000 EUR/Jahr Gesamtkosten:             59 400 EUR => 0,059 Mio. EUR

Externes Personal || Begleitung der Unterstützung des Fischereisektors – VB in Delegation (Mauritius): insgesamt schätzungsweise 0,25 VZÄ/Jahr Kosten pro Einheit:                  145 000 EUR/Jahr Berechnung der Kosten:          0,25 Person/Jahr x 145 000 EUR/Jahr Gesamtkosten:             36 250 EUR => 0,036 Mio. EUR

              3.2.4  Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

              3.2.5  Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

[1]               Am 14. April 2014 vom Rat (Landwirtschaft und Fischerei) angenommen.

[2]               ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1.

[3]               GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[4]               EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[5]               Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[6]               Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[7]               Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[8]               Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[9]               Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[10]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer)

[11]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[12]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[13]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[14]             VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.

[15]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[16]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

ANHANG

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Beitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar

Artikel 1 Anwendungsbereich

1.            Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden gewährt für:

Thunfische und vergleichbare Arten (Thunfisch, Echter Bonito, Spanische Makrele, Marlin, Schwertfisch), vergesellschaftete Arten und dem Bewirtschaftungsmandat der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) unterliegende Fischereien, mit Ausnahme

· der durch internationale Übereinkommen geschützten Arten,

· der Arten, deren Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae, der Familie der Sphyrnidae, sowie

· folgender Arten: Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus.

· 40 Thunfischwadenfänger,

· 32 Oberflächen-Langleiner mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ und

· 22 Oberflächen-Langleiner mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ.

2.          Nummer 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 8 und 9 des vorliegenden Protokolls.

Artikel 2

Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Protokolls

1.            Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone Madagaskars eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen Fangflotten zu fördern. Sämtliche in Anlage 2 des vorliegenden Protokolls aufgeführten technischen Erhaltungsmaßnahmen, die mit der Gewährung von Fanggenehmigungen einhergehen, gelten für jede ausländische industrielle Flotte, die in der Fischereizone Madagaskars unter ähnlichen technischen Bedingungen wie die Flotten der Europäischen Union Fischfang betreibt.

2.            Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou über die wesentlichen Elemente in Bezug auf die Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie des fundamentalen Elements der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der nachhaltigen und vernünftigen Umweltpflege umgesetzt wird.

Artikel 4 Finanzielle Gegenleistung

1.            Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens beläuft sich für den in Artikel 2 genannten Zeitraum auf insgesamt 6 107 500 EUR.

2.            Diese finanzielle Gegenleistung wird wie folgt verwendet:

2.1.    Ein jährlicher Betrag in Höhe von 866 250 EUR für jedes der beiden ersten Jahre des Protokolls und von 787 500 EUR für jedes der beiden folgenden Jahre, entsprechend einer jährlichen Referenzfangmenge für alle Arten von 15 750 Tonnen für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars und

2.2.    ein spezifischer Betrag in Höhe von 700 000 EUR jährlich zur Unterstützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Madagaskars. Die für die Unterstützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen bestimmte finanzielle Gegenleistung wird dem Ministerium für Fischbestände und Fischerei zur Verfügung gestellt.

3.            Nummer 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8, 11 und 12 dieses Protokolls.

4.            Die finanzielle Gegenleistung nach Nummer 2 wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von Madagaskar überwiesen, dessen Daten der Europäischen Union von Madagaskar vor Beginn der vorläufigen Anwendung mitgeteilt und jedes Jahr bestätigt werden.

Artikel 5

Zahlungsweise des den Zugang betreffenden Teils der finanziellen Gegenleistung

1.            Übersteigen die für Fischereifahrzeuge der Europäischen Union gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs zu diesem Protokoll gemeldeten und validierten jährlichen Fänge der in Artikel 1 genannten Arten in der Fischereizone Madagaskars die Referenzfangmenge nach Artikel 4 Nummer 2.1 , wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung in den ersten beiden Jahren des Protokolls um 55 EUR und in den letzten beiden Jahren um 50 EUR für jede in dem betreffenden Jahr zusätzlich gefangene Tonne erhöht.

2.            Der von der Europäischen Union für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch für das betreffende Jahr das Doppelte des in Artikel 4 Nummer 2.1 genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge die Menge, die dem doppelten jährlichen Gesamtbetrag entspricht, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehende Menge zu entrichten ist, im nachfolgenden Jahr gezahlt.

3.            Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union zur Fischereizone Madagaskars erfolgt spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gemäß Artikel 15, und die Zahlungen für die folgenden Jahre sind spätestens am Jahrestag der Anwendung dieses Protokolls zu leisten.

4.            Die Behörden von Madagaskar entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung des in Artikel 4 Nummer 2.1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung.

Artikel 6 Modalitäten der Durchführung und Zahlung der Unterstützung für den Fischereisektor

1.            Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein Mehrjahresprogramm für den Fischereisektor vor, dessen allgemeines Ziel die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in der Fischereizone Madagaskars ist, in Einklang mit der nationalen Strategie Madagaskars für den Fischereisektor.

2.            Die Durchführungsbestimmungen dieses mehrjährigen Unterstützungsprogramms für den Fischereisektor umfassen insbesondere:

2.1.    Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Nummer 2.2;

2.2.    die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten von Madagaskar auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik und vor allem der nationalen Strategie für die Thunbewirtschaftung, insbesondere der Unterstützung der handwerklichen und traditionellen Fischerei, des Monitoring sowie der Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit, der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), sowie der Stärkung der madagassischen Kapazitäten in der Fischereiforschung und den Kapazitäten für die Verwaltung von Zugang zu und Nutzung von marinen Ökosystemen und Fischbeständen Rechnung zu tragen ist;

2.3.    Kriterien und Verfahren, gegebenenfalls einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele.

3.            Die Behörden von Madagaskar legen jedes Jahr einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Tätigkeiten vor, die mit Hilfe der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors durchgeführt werden. Dieser Bericht wird vom Gemischten Ausschuss geprüft. Der Jahresbericht für das letzte Jahr umfasst auch eine Bilanz der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors während der gesamten Laufzeit des Protokolls.

4.            Vorschläge für Änderungen des Mehrjahresprogramms für den Fischereisektor müssen dem Gemischten Ausschuss vorgelegt werden.

5.            Die Zahlung des zur Unterstützung des Fischereisektors bestimmten Teils des finanziellen Beitrags erfolgt gemäß den Nummern 3, 4 und 5 in jährlichen Tranchen auf der Grundlage einer Analyse des Gemischten Ausschusses und der Ergebnisse der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors.

6.            Die Europäische Union kann in folgenden Fällen die Zahlung des Teils des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 4 Nummer 2.2 dieses Protokolls vollständig oder teilweise aussetzen:

6.1.    wenn die Analyse des Gemischten Ausschusses gemäß Nummer 6 ergibt, dass die erzielten Ergebnisse als nicht mit der vom Gemischten Ausschusses festgelegten Planung konform eingestuft wurden,

6.2.    wenn die finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird.

7.            Nach einer Aussetzung gemäß Nummer 7 wird die Zahlung des für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten Teils der finanziellen Gegenleistung erst wiederaufgenommen nach Konsultation und Zustimmung der beiden Vertragsparteien und wenn die Ergebnisse der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors mit der vom Gemischten Ausschusses festgelegten Planung konform sind. Allerdings kann die Zahlung des für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten Teils der finanziellen Gegenleistung nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.

Artikel 7  Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

1.            Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege der wissenschaftlichen Zusammenarbeit eine verantwortungsvolle Fischerei in der Fischereizone Madagaskars sowie für die dem Bewirtschaftungsmandat der IOTC unterliegenden Arten und Fischereien zu fördern. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entschließungen und Empfehlungen der IOTC zu beachten.

2.            Während der Geltungsdauer dieses Protokolls tauschen die Europäische Union und Madagaskar alle einschlägigen wissenschaftlichen Informationen aus, die es ermöglichen, den Zustand der Fischereiressourcen in der Fischereizone Madagaskars zu bewerten.

3.            Während der Geltungsdauer dieses Protokolls können die Vertragsparteien erforderlichenfalls eine gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe einberufen zur Prüfung jeglicher wissenschaftlicher Fragen in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Protokolls. Mandat, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

4.            Auf der Grundlage der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC und angesichts der jüngsten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie gegebenenfalls der Schlussfolgerungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe entscheidet der Gemischte Ausschuss über Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter das Protokoll fallenden Fischereiressourcen, die sich auf die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Union auswirken.

Artikel 8 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen durch den Gemischten Ausschuss

1.            Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können, nach Stellungnahme der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe, einvernehmlich durch den Gemischten Ausschuss geändert werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der IOTC bestätigen, dass diese Änderung die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen garantiert.

2.            In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Nummer 2.1 proportional und zeitanteilig geändert und dieses Protokoll einschließlich Anhang entsprechend angepasst.

3.            Der Gemischte Ausschuss kann, wenn erforderlich, die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seiner Anhänge prüfen und einvernehmlich ändern.

Artikel 9 Versuchsfischereikampagnen

1.            Der Gemischte Ausschuss kann die Versuchsfischerei in der Fischereizone Madagaskars genehmigen, um die technische Durchführbarkeit und die wirtschaftliche Rentabilität neuer Fischereien zu prüfen. Zu diesem Zweck legt er auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien die Arten, die Bedingungen und sonstige geeignete Parameter gemäß den von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe bestimmten Bedingungen fest.

2.            Die Europäische Union informiert die madagassischen Behörden über die Versuchsfischereianträge; dies geschieht mittels einer technischen Dokumentation, die folgende Angaben enthalten muss:

· Technische Merkmale des Schiffes;

· Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei;

· vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.).

3.            Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden. Die Genehmigung unterliegt der möglichen Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von den madagassischen Behörden festgelegt wird.

4.            Während der gesamten Kampagne befindet sich ein von Madagaskar benannter wissenschaftlicher Beobachter an Bord.

5.            Alle im Laufe der Erforschungskampagne getätigten Fänge bleiben Eigentum des Reeders.

6.            Die detaillierten Ergebnisse der Kampagne werden dem Gemischten Ausschuss übermittelt. Hat die Versuchsfischereikampagne nach dessen Auffassung positive Ergebnisse erbracht, so kann Madagaskar vorschlagen, der Fangflotte der Europäischen Union im Rahmen eines anderen Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuzuteilen.

Artikel 10 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten – Ausschließlichkeitsklausel

1.            Fischereifahrzeuge der Europäischen Union dürfen nur dann in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreiben, wenn sie in der Liste fangberechtigter Schiffe der IOTC geführt werden und im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die von den Behörden Madagaskars nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und dieses Protokolls erteilt wurde.

2.            Die Behörden Madagaskars erteilen den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fanggenehmigungen nur nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und dieses Protokolls. Die Vergabe von Genehmigungen an diese Schiffe außerhalb dieses Rahmens, insbesondere in Form von Privatlizenzen, ist untersagt.

3.            Die Tätigkeiten der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Fischereifahrzeuge der Europäischen Union unterliegen den madagassischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern im Protokoll und seinem Anhang nichts anderes geregelt ist.

4.            Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung mit.

Artikel 11 Aussetzung

1.            Die Anwendung dieses Protokolls einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden im Falle der Nichteinhaltung der in Artikel 3 des Abkommens und Artikel 3 dieses Protokolls aufgeführten Bedingungen sowie in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen:

1.1.    höhere Gewalt,

1.2.    gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens und des vorliegenden Protokolls,

1.3.    Nichtzahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Nummer 2.1 durch die Europäische Union aus anderen als den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Gründen.

2.            Die Aussetzung wegen Nichteinhaltung der in Artikel 3 Nummer 2 dieses Protokolls vorgesehenen Bedingungen kann nur erfolgen, wenn die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou aktiviert wurden.

3.            Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen als den in Nummer 2 genannten Gründen ausgesetzt werden, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen.

4.            Die Aussetzung des Protokolls aus den in Nummer 2 genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam.

5.            Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional und zeitanteilig entsprechend gekürzt.

6.            Alle Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars werden während des gesamten Zeitraums der Aussetzung ausgesetzt.

Artikel 12 Kündigung

1.            Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.

2.            Die Absendung der Mitteilung gemäß Nummer 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.

Artikel 13 Vertraulichkeit der Daten

1.            Madagaskar und die Europäische Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Fischereifahrzeugen der Europäischen Union und deren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den jeweiligen Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

2.            Die Vertragsparteien stellen sicher, dass gemäß den einschlägigen IOTC-Bestimmungen ausschließlich die aggregierten Daten zu den Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

3.            Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Bewirtschaftung und des Monitoring sowie zur Kontrolle und Überwachung der Fischerei verwendet werden.

Artikel 14 Elektronischer Datenaustausch

1.            Madagaskar und die Europäische Union verpflichten sich, unverzüglich die erforderlichen Informatiksysteme für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der Durchführung des Abkommens einzurichten. Für jeden elektronischen Datenaustausch wird eine Empfangsbestätigung übermittelt.

2.            Die elektronische Fassung eines Dokuments ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten.

3.            Madagaskar und die Europäische Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt.

Artikel 15 Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2015.

Artikel 16 Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG

Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Schiffe der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.            Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder der Republik Madagaskar (Madagaskar):

1.1.    für die EU die Europäische Kommission, gegebenenfalls über die Delegation der EU in Madagaskar;

1.2.    für die Republik Madagaskar: das für Fischbestände und Fischerei zuständige Ministerium.

2.            Fanggenehmigung

Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff „Fanggenehmigung“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Lizenz“, wie er in der madagassischen Gesetzgebung definiert ist.

3.            Fischereizone Madagaskars

3.1.    Bei der Fischereizone Madagaskars handelt es sich um den Teil der madagassischen Gewässer, in dem Fischereifahrzeuge der Europäischen Union mit Genehmgiung Madagaskars Fischfang betreiben dürfen.

3.1.1.  Die geografischen Koordinaten der Fischereizone Madagaskars und der Basislinien sind Anlage 3 des Anhangs zu diesem Protokoll zu entnehmen.

3.1.2.  Die nach den madagassischen Rechtsvorschriften für den Fischfang geltenden Sperrgebiete, beispielsweise Nationalparks, geschützte Meeresgebiete und Laichgebiete, sind Anlage 4 zu entnehmen.

3.2.    Sämtliche Bestimmungen des Protokolls und seines Anhangs gelten unbeschadet nachstehender Bestimmungen ausschließlich in der Fischereizone Madagaskars, wie sie in Anlage 3 beschrieben ist:

3.2.1.  Die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner der Europäischen Union dürfen in den Gewässern außerhalb des Küstenstreifens von 20 Seemeilen ab der Basislinie fischen.

3.2.2.  Eine Schutzzone von drei Seemeilen wird um von den madagassischen Fischern genutzte, fest verankerte Fischsammelgeräte herum eingerichtet, in die die Schiffe der EU nicht einfahren dürfen. Madagaskar meldet die Positionierung der jenseits von 17 Seemeilen fest verankerten Fischsammelgeräte und die EU vermerkt diese auf den Fanggenehmigungen, die den Schiffen der Europäischen Union erteilt werden.

3.2.3.  Außerdem sind die Fangtätigkeiten in den Gebieten Banc de Leven und Banc de Castor, deren Koordinaten in Anlage 4 angegeben sind, ausschließlich der handwerklichen und traditionellen madagassischen Fischerei vorbehalten.

4.            Benennung eines Konsignatars

Jeder EU-Reeder, der im Rahmen des vorliegenden Protokolls eine Fanggenehmigung beantragen will, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Madagaskar vertreten sein.

5.            Angabe des Empfängers der Zahlungen der Reeder

Madagaskar teilt der EU vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls das Konto des Schatzamtes mit, auf das die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens von EU-Reedern zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

6.            Kontakte

Die einschlägigen Kontaktdaten beider Vertragsparteien sind Anlage 9 zu entnehmen.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen

1.            Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung – zugelassene Schiffe

Eine Fanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff im Register für Fischereifahrzeuge der EU und in der Liste fangberechtigter Schiffe der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) geführt ist. Darüber hinaus darf weder für den Kapitän noch für das Schiff aufgrund ihrer Tätigkeit in der Fischereizone Madagaskars ein Fangverbot verhängt worden sein.

2.            Beantragung einer Fanggenehmigung

2.1.    Die EU unterbreitet Madagaskar (elektronisch), mit Kopie an die Delegation der EU in Madagaskar, für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung.

2.2.    Für die Einreichung der Anträge ist das Formular nach Anlage 1 zu verwenden.

2.3.    Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:

· der Beleg über die im Voraus gezahlte Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der Genehmigung;

· ein aktuelles Farbfoto von wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht zeigt;

· erforderlichenfalls eine von der zuständigen EU-Behörde ausgestellte Bescheinigung der Zulassung oder gesundheitspolitischen Registrierung des Schiffes.

2.4.    Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die im Voraus gezahlte Pauschalgebühr beigefügt werden.

3.          Gebühr und im Voraus gezahlte Pauschalgebühr

3.1.    Die Höhe der in Euro pro Tonne in der Fischereizone Madagaskars gefangenen Fischs zu entrichtenden Gebühr wird für die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner wie folgt festgelegt:

· 60 EUR/t in den ersten beiden Jahren der Anwendung,

· 70 EUR/t in den letzten beiden Jahren der Anwendung.

3.2.    Die Fanggenehmigungen werden nach im Voraus erfolgter Zahlung folgender Pauschalgebühren an die zuständigen staatlichen Behörden erteilt:

Für Thunfischwadenfänger

· 11 400 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 190 Tonnen pro Jahr in den ersten beiden Jahren der Anwendung,

· 13 300 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 190 Tonnen pro Jahr in den letzten beiden Jahren der Anwendung.

Für Oberflächen-Langleiner mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ

· 3 600 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 60 Tonnen pro Jahr in den ersten beiden Jahren der Anwendung,

· 4 200 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 60 Tonnen pro Jahr in den letzten beiden Jahren der Anwendung.

Für Oberflächen-Langleiner mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ

· 2 400 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 40 Tonnen pro Jahr in den ersten beiden Jahren der Anwendung,

· 2 800 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 40 Tonnen pro Jahr in den letzten beiden Jahren der Anwendung.

3.3.    Die Im Voraus gezahlte Pauschalgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafen-, Anlande- und Umladegebühren sowie der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

4.            Erteilung der Fanggenehmigung

4.1.    Ab dem Eingang der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung nach Nummer 2 verfügt Madagaskar über 20 Arbeitstage, um die Fanggenehmigungen für die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die mit den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 konform sind, zu erteilen.

4.2.    Die Originale der Fanggenehmigungen übermittelt Madagaskar unverzüglich den Reedern oder ihren Konsignataren über die Delegation der EU in Madagaskar.

4.3.    Eine Kopie dieser Fanggenehmigung wird unverzüglich elektronisch der Delegation der EU sowie den Reedern oder ihren Konsignataren übermittelt. Diese an Bord mitgeführte Kopie ist während eines Zeitraums von höchstens 60 Kalendertagen nach Erteilung der Fanggenehmigung gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist das Original der Fanggenehmigung an Bord mitzuführen.

5.          Übertragung der Fanggenehmigung

5.1.    Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.

5.2.    Auf Antrag der EU und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt, vor allem im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffs aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung eines Schiffs jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu zahlen ist.

5.3.    In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe in der Fischereizone Madagaskars zugrunde gelegt.

5.4.    Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs oder sein Konsignatar sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die EU-Delegation in Madagaskar an das FÜZ von Madagaskar zurück.

5.5.    Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem FÜZ von Madagaskar die ungültig gewordene Genehmigung zurückgibt. Die Delegation der EU wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

6.          Geltungsdauer der Fanggenehmigung

6.1     Die Fanggenehmigungen werden für einen Jahreszeitraum erteilt.

6.2.    Die Fanggenehmigungen können verlängert werden.

6.3.    Fällt der Beginn der vorläufigen Anwendung nicht auf den 1. Januar 2015, so ist für die Festlegung des Beginns der Geltungsdauer der Fanggenehmigungen unter Jahreszeitraum Folgendes zu verstehen:

· im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

· danach jedes vollständige Kalenderjahr;

· im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.

7.            An Bord mitzuführende Dokumente

Während des Aufenthalts in madagassischen Gewässern oder Häfen müssen folgende Dokumente jederzeit an Bord mitgeführt werden:

· das Original der Fanggenehmigung, allerdings ist für einen Zeitraum von 60 Kalendertagen, bis das Original ausgestellt ist, auch eine Kopie der Fanggenehmigung gemäß Nummer 6 dieses Abschnitts ausreichend;

· die Navigationslizenz des Schiffes oder jedes andere von der Behörde des Flaggenstaats ausgegebene Dokument;

· der Kapazitätsplan des Schiffs in Form aktueller Zeichnungen oder Beschreibungen des Schiffsplans, insbesondere der Anzahl der Fischladeräume und ihres Fassungsvermögens in Kubikmetern.

8.            Hilfsschiffe

8.1.    Auf Antrag der EU und nach Prüfung durch die madagassischen Behörden gestattet Madagaskar den Fischereifahrzeugen der EU, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, Unterstützung von Hilfsschiffen in Anspruch zu nehmen.

8.2.    Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein. Diese Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge umfassen.

8.3.    Für die Hilfsschiffe gilt, soweit es auf sie anwendbar ist, dasselbe Verfahren wie für die Übermittlung der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß diesem Kapitel. Madagaskar erstellt eine Liste der genehmigten Hilfsschiffe und übermittelt sie unverzüglich der EU.

8.4.    Die jährliche Lizenzgebühr für ein Hilfsschiff beträgt 3 500 EUR.

KAPITEL III

Technische Erhaltungsmaßnahmen

1.            Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die in der Fischereizone Madagaskars fischen dürfen, halten sämtliche auf sie anwendbaren technischen Erhaltungsmaßnahmen, Entschließungen und Empfehlungen der IOTC und geltenden madagassischen Rechtsvorschriften ein.

2.            Die technischen Erhaltungsmaßnahmen, die für Fischereifahrzeuge der Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung für die Fischereizone, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang festgelegt.

3.            Bei Fangeinsätzen in der Fischereizone Madagaskars ist, mit Ausnahme natürlicher treibender Fischsammelgeräte, die Verwendung von Fanghilfsmitteln, die das Verhalten weit wandernder Arten beeinflussen und insbesondere zu deren Konzentration in der Nähe oder unterhalb des Fanghilfsmittels beitragen, auf diejenigen künstlichen treibenden Fischsammelgeräte beschränkt, die auch als „ökologisch“ bezeichnet werden und durch deren Konzeption, Aufbau und Einsatz jeglicher unerwünschter Beifang von Walen, Haien und Schildkröten ausgeschlossen ist. Das Material dieser Hilfsgeräte muss biologisch abbaubar sein. Das Ausbringen und die Verwendung dieser künstlichen treibenden Fischsammelgeräte ist mit den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der IOTC konform.

KAPITEL IV

Abschnitt 1:

Regelung der Fangmeldungen und des Fischereiaufwands

1.            Fischereilogbuch

1.1     Der Kapitän eines im Rahmen des Abkommen fischenden EU-Fischereifahrzeugs muss ein IOTC-Fischereilogbuch führen, das den IOTC-Entschließungen für die Langleiner und Wadenfänger entsprechen muss.

1.2     Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Madagaskars aufhält.

1.3     Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für jede Hauptart zeichnet der Kapitän auch die Nullfänge, Beifänge und die Rückwürfe auf.

1.4.    Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

1.5.    Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

2.            Fangmeldungen

2.1.    Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars ausgefüllten Fischereilogbuchblätter an Madagaskar.

2.2.    Bis zur Einführung des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten nach Nummer 3 werden die Fischereilogbücher wie folgt übermittelt:

2.2.1.  bei Anlaufen eines madagassischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem örtlichen Vertreter Madagaskars übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt;

2.2.2.  beim Auslaufen aus der Fischereizone Madagaskars ohne vorheriges Anlaufen eines madagassischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuchblätter

· unverzüglich eingescannt per E-Mail an die von den zuständigen Behörden Madagaskars übermittelten E-Mail-Adressen

oder ersatzweise

· per Fax an die von den zuständigen Behörden Madagaskars übermittelte Faxnummer oder

· binnen 7 Arbeitstagen nach der Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 15 Arbeitstagen nach Verlassen der Fischereizone Madagaskars per Post an die Anschrift in Anlage 9 übersandt.

2.3.    Der Kapitän übersendet Kopien aller Fischereilogbuchblätter an die EU und die zuständige Behörde seines Flaggenstaats. Der Kapitän übersendet ferner Kopien aller seiner Fischereilogbücher

· an das USTA – Amt für Thunfischstatistik von Antsiranana

sowie an eines der folgenden wissenschaftliche Institute:

· Institut de recherche pour le développement (Forschungsinstitut für Entwicklung, IRD);

· Instituto Español de Oceanografía (Spanisches Ozeanografisches Institut, IEO);

· IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfèra – Portugiesisches Institut für Meeresangelegenheiten und Meteorologie).

2.4.    Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Madagaskars zurück, sind die Fänge erneut wie beschrieben zu melden.

2.5.    Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen kann Madagaskar die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem madagassischem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Madagaskar eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen.

2.6.    Madagaskar unterrichtet die EU zum Zeitpunkt der Notifzierung des Reeders über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.

3.            Inbetriebnahme eines elektronischen Systems für die Meldung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)

Die beiden Vertragsparteien beschließen, auf der Grundlage der Leitlinien in Anlage 8 ein elektronisches System für die Meldung aller Daten über Fangtätigkeiten (ERS) einzuführen. Die Vertragsparteien setzen sich zum Ziel, dass dieses System binnen sechs Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls einsatzbereit ist.

4.            Vierteljährliche und jährliche Meldungen der Fänge und des Fischereiaufwands

4.1.    Vierteljährliche Meldungen

4.1.1.  Ist das elektronische System zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten nach Nummer 3 nicht einsatzbereit, meldet die EU Madagaskar vor Ablauf des dritten Monats jedes Quartals die Fang- und Fischereiaufwanddaten (Anzahl der Tage auf See) für jede in diesem Protokoll vorgesehene Kategorie für die Monate des vorhergehenden Quartals nach dem Muster in Anlage 5 dieses Anhangs.

4.1.2.  Diese aggregierten Daten aus den Fischereilogbüchern gelten als vorläufige Daten, bis die EU eine endgültige Jahresabrechnung der Fang- und Fischereiaufwanddaten übermittelt.

4.2.    Jährliche Meldungen

4.2.1   Für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner, der in der Fischereizone Madagaskars fischen darf, erstellt die EU auf der Grundlage der von den nationalen Behörden der Flaggenstaaten validierten Fangdaten und nach einer Analyse der vorstehend genannten Fischereiforschungsinstitute der Europäischen Union eine jährliche Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands (Anzahl der Tage auf See) für jede Art und jeden Monat, durch Abgleich der verfügbaren Daten aus den Fischereilogbüchern, den Anlandeerklärungen, den Verkaufsabrechnungen und gegebenenfalls den wissenschaftlichen Beobachtungsberichten.

4.2.2   Die von den Fischereiforschungsinstituten der Europäischen Union verwendete Methodik zur Auswertung von Umfang und Zusammensetzung der Fänge in der Fischereizone Madagaskars wird mit dem Amt für Thunfischstatistik von Antsiranana, dem FÜZ Madagaskars und der Direktion für Statistik und Programmplanung des Ministeriums für Fischbestände und Fischerei ausgetauscht.

5.            Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner

5.1.    Auf der Grundlage der jährlichen Meldung der Fang- und Fischereiaufwanddaten nach Nummer 4.2 und für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner der Europäischen Union, der im Vorjahr in der Fischereizone Madagaskars fischen durfte, erstellt die EU eine endgültige Abrechnung der für die Fänge jedes Schiffs im vorangegangen Kalenderjahr zu zahlenden Gebühren.

5.2.    Die jährliche Meldung der Fang- und Fischereiaufwanddaten und die endgültige Gebührenabrechnung übermittelt die EU an Madagaskar zur Bestätigung vor dem 31. Juli des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Fänge getätigt wurden.

5.3.    Madagaskar bestätigt der EU den Eingang dieser Meldungen und dieser Abrechnung und kann von der EU alle als notwendig erachteten Klarstellungen fordern.

5.3.1   In diesem Fall wendet sich die EU an die Verwaltungen der Flaggenstaaten und die zuständigen nationalen Institute der EU und übermittelt an Madagaskar die geforderten ergänzenden Informationen binnen 20 Arbeitstagen.

5.3.2   Erforderlichenfalls kann eine Sondersitzung der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe einberufen werden, zu der Vertreter der zuständigen nationalen Institute der EU und Madagaskars eingeladen werden, um die Fangdaten und die für den Informationsabgleich verwendete Methodik zu prüfen.

5.4.    Madagaskar kann die jährliche Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands sowie die endgültige Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung nach Nummer 5.3 anfechten.

5.4.1   Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss.

5.4.2   Wurde kein Widerspruch eingelegt, so erachten die Vertragsparteien nach Ablauf dieser Frist die jährliche Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands und die endgültige Abrechnung als angenommen.

5.5.    Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Madagaskar den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als die im Voraus gezahlte Pauschalgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

Abschnitt 2:

Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und Ausfahrt

1.            Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreiben, teilen den zuständigen Behörden Madagaskars mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone Madagaskars einzufahren oder diese zu verlassen.

2.            Bei der Mitteilung der Einfahrt bzw. Ausfahrt in die bzw. aus der Fischereizone Madagaskars teilen die Kapitäne der Schiffe unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 2 von Anlage 8 gleichzeitig ihre Position sowie für jede Art die geschätzte Menge der bereits an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl mit. Diese Mitteilungen müssen per E-Mail, Fax oder Funk an die in Anlage 9 aufgeführten Adressen erfolgen.

3.            Der Eingang der elektronischen Nachricht wird von den madagassischen Behörden per E-Mail bestätigt.

4.            Ein Schiff, das fischend angetroffen wird, ohne das FÜZ Madagaskars entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen und unterliegt den in den geltenden madagassischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen.

5.            Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie die Funk-Koordinaten des FÜZ Madagaskars sind der Fanggenehmigung beigefügt.

6.            Madagaskar teilt der EU und den betroffenen Schiffen unverzüglich jede Änderung von E-Mail-Adresse, Faxnummer oder Funkfrequenz mit.

Abschnitt 3:

Umladungen und Anlandungen

1.            Umladungen auf See sind verboten.

2.            Eine Umladung in den Gewässern Madagaskars kann in einem nach vorheriger Genehmigung durch das FÜZ Madagaskars zu diesem Zweck bezeichneten Hafen sowie unter Kontrolle von Fischereiinspektoren Madagaskars erfolgen.

3.            Die bezeichneten Fischereihäfen für diese Umladungen sind Antsiranana für die Wadenfänger und Toliary, Ehoala, Toamasina und Mahajanga für die Langleiner.

4.            Beabsichtigt der Reeder eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union oder sein Vertreter, Anlandungen oder Umladungen in einem madagassischen Hafen vorzunehmen, meldet er gleichzeitig dem FÜZ und der Hafenbehörde in Madagaskar mindestens 72 Stunden im Voraus Folgendes:

· den Namen und die Nummer des anlandenden oder umladenden Fischereifahrzeugs in der IOTC-Fischereifahrzeugkartei;

· den Umlade- oder Anlandehafen und gegebenenfalls den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;

· Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Umladung oder Anlandung;

· für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die umzuladende oder anzulandende Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

· die Bestimmung der umgeladenen oder angelandeten Fänge.

5.            Nach Prüfung der Informationen nach Nummer 4 und binnen 24 Stunden nach der Notifizierung erteilt das FÜZ Madagaskars dem Reeder oder seinem Vertreter eine vorherige Umlade- oder Anlandegenehmigung.

6.            Umladungen und Anlandungen gelten als Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen nach Abschnitt 2 dieses Kapitels.

7.            Nach der Umlandung oder Anlandung teilt der Reeder oder sein Vertreter seine Absicht mit, seine Fangtätigkeit in der Fischereizone Madagaskars fortzusetzen oder die Fischereizone Madagaskars zu verlassen.

8.            Jede nicht mit den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 7 dieses Abschnitts konforme Umladung oder Anlandung ist in der Fischereizone Madagaskars verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet.

9.            Gemäß der geltenden Entschließung der IOTC bemühen sich die EU-Wadenfänger, die in einem madagassischen Hafen anlanden, den lokalen Verarbeitungsunternehmen ihren Beifang zu lokalen Marktpreisen zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage der Reeder von EU-Fischereifahrzeugen übermitteln die Regionaldirektionen des madagassischen Ministeriums für Fischbestände und Fischerei eine Liste lokaler Verarbeitungsunternehmen mit Kontaktadressen.

10.          Thunfischfänger der Europäischen Union, die ihre Fänge freiwillig in einem madagassischen Hafen anlanden, erhalten für den Fischereizweig des betreffenden Schiffes auf den in Kapitel II Nummer 3.1 angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro Tonne, die in der Fischereizone Madagaskars gefischt wurde. Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro Tonne wird gewährt, wenn die Fänge an einen madagassischen Fischverarbeitungsbetrieb verkauft werden.

Abschnitt 4:

Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.            VMS – Schiffspositionsmeldungen

1.1.    Fischereifahrzeuge der Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung müssen mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System — VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen wird.

1.2.    Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 7 zu diesem Anhang vorgegebene Format:

· die Schiffskennzeichen;

· die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

· Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

· Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

1.3.    Die erste Positionmeldung nach der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

1.4.    Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.

2.            Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

2.1.    Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen stets korrekt an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt werden.

2.2.    EU-Schiffe, deren VMS defekt ist, dürfen nicht in die Fischereizone Madagaskars einfahren.

2.3.    Fällt das VMS des Schiffes nach der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars aus, muss es innerhalb von 15 Tagen repariert oder ausgetauscht werden. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in der Fischereizone Madagaskars fischen.

2.4.    Schiffe, die in der Fischereizone Madagaskars mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, nehmen gemäß Nummer 1.2 ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Fax oder Funk vor und machen dabei alle vorgeschriebenen Angaben.

3.            Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Madagaskar

3.1.    Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Madagaskars. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

3.2.    Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ Madagaskars erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

3.3.    Das FÜZ Madagaskars informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars gemeldet hat.

4.            Störungen des Kommunikationssystems

4.1.    Madagaskar stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen.

4.2.    Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

4.3.    Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach madagassischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5.            Änderung der Übermittlungshäufigkeit

5.1.    Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die EU – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen.

5.2.    Das FÜZ Madagaskars muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen.

5.3.    Das FÜZ des Flaggenstaats sendet dem FÜZ Madagaskars die Positionsmeldungen umgehend in kürzeren Abständen.

5.4.    Das FÜZ Madagaskars benachrichtigt das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens.

5.5.    Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über gegebenenfalls erforderliche Überwachungsmaßnahmen.

6.            Gültigkeit der VMS-Positionsmeldung bei Streitfällen

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien sind einzig die vom VMS übermittelten Positionsdaten maßgeblich.

Abschnitt 5:

Beobachter

1.            Beobachtung der Fangtätigkeiten

1.1.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der sich aus den geltenden IOTC-Entschließungen ergebenden Verpflichtungen bezüglich des Programms wissenschaftlicher Beobachter an.

1.2.     Im Interesse der Einhaltung der genannten Verpflichtungen gelten für Beobachter folgende Bestimmungen:

1.2.1.  Auf Antrag der madagassischen Behörden nehmen von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, die in der Fischereizone Madagaskars fischen dürfen, 10 % aller fangberechtigten Schiffe nach Fischereizweig nach Kapitel 1 Beobachter an Bord.

1.2.2.  Aufgabe der Beobachter ist es, für die Anwendung der in den unter Nummer 1.1 genannten IOTC-Entschließungen festgelegten Bestimmungen oder die Sammlung sonstiger Informationen zu sorgen, die das zuständige nationale madagassische Institut oder die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe benötigen.

1.2.3.  Die Beobachter werden von den zuständigen Behörden Madagaskars benannt.

1.3.    Die Schiffe mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ sind von den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgenommen.

2.            Benannte Schiffe und Beobachter

2.1.    Zum Zeitpunkt der Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt und (gegebenenfalls) aktualisiert Madagaskar eine Liste von Schiffen, die ausgewählt wurden, um unter Einhaltung der Ziele nach Punkt 1.2.2. einen Beobachter an Bord zu nehmen.

2.2.    Madagaskar übermittelt der EU diese Liste unmittelbar nach ihrer Erstellung oder Aktualisierung auf elektronischem Wege. Verfügt eines der ausgewählten Schiffe nachweislich und aufgrund der vor allem mit Piratenüberfällen verbundenen Sicherheitsanforderungen nicht über ausreichend Platz, so passen die Europäische Union und Madagaskar die Liste der ausgewählten Schiffe an, um dieser Lage Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Einhaltung der Ziele nach Punkt 1.2.1. zu gewährleisten.

2.3.    Sobald die Liste der für die Anbordnahme eines Beobachters ausgewählten Schiffe fertiggestellt ist, unterrichtet Madagaskar gleichzeitig die Reeder (oder ihre Konsignatare) der Schiffe, die während ihres Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars  einen Beobachter an Bord nehmen müssen.

2.4.    Sobald die madagassischen Behörde gemeinsam mit dem Reeder des ausgewählten Schiffes das Datum der Einschiffung gemäß Nummer 7.2. dieses Abschnitts festgelegt haben, teilt Madagskar der EU und dem betreffenden Reeder oder seinem Konsignatar den Namen und die Kontaktdaten des benannten Beobachters mit.

2.5.    Madagaskar teilt der EU und den betreffenden Reedern der Europäischen Union oder deren Vertreter gemäß Nummer 2.1 und 2.3 dieses Abschnitts unverzüglich jede Änderung der Schiffe und der benannten Beobachter mit.

2.6.    Madagaskar und die EU bemühen sich in Zusammenarbeit mit den übrigen Küstenstaaten des südwestlichen Indischen Ozeans, vor allem auf Initiative der IOTC, eine konzertierte Umsetzung der Beobachterprogramme zu entwickeln.

2.7.    Ein Fischereifahrzeug der Europäischen Union, das gemäß Nummer 2.1 gehalten ist, einen Beobachter an Bord zu nehmen, ist von dieser Verpflichtung ausgenommen, wenn sich bereits ein Beobachter an Bord befindet und während des gesamten vorgesehenen Zeitraums an Bord bleibt, sofern dieser Beobachter

· im Rahmen eines regionalen Beobachterprogramms, an dem Madagaskar und die EU beteiligt sind, anerkannt ist, oder

· aufgrund von Verpflichtungen an Bord genommen wurde, die den Verpflichtungen nach Nummer 1.2.2 dieses Abschnitts gleichwertig und in anderen Partnerschaftsabkommen für eine nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und anderen Küstenstaaten des südwestlichen Indischen Ozeans vorgesehen sind,

· den Zielen nach den Nummern 1.2.1 und 8 dieses Abschnitts gerecht wird und dem FÜZ Madagaskars das Ergebnis dieser Beobachtungen übermitteln kann, während sich das Schiff in der Fischereizone Madagaskars befindet.

2.8.    Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord überschreitet nicht die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit.

3.            Finanzieller Beitrag der Reeder

3.1.    Unbeschadet eines auf regionaler Ebene konzertierten Beobachterprogramms nach Nummer 2.6. dieses Abschnitts entrichtet der Reeder für jeden von Madagaskar zur Einschiffung auf einem Fischereifahrzeug der Europäischen Union benannten Beobachter einen Betrag von 20 EUR pro Beobachtertag. Dieser Betrag fließt in das vom FÜZ Madagaskars verwaltete Beobachterprogramm.

3.2.    Die An- und Abreisekosten des madagassischen Beobachters zwischen dem Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen und seinem gewöhnlichen Wohnsitz in Madagaskar gehen zulasten des Reeders.

4.            Vergütung des Beobachters

Die Vergütung und die Sozialabgaben des von Madagaskar benannten Beobachters gehen zulasten der madagassischen Behörden.

5.            Einschiffungsbedingungen

5.1.    Die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit an Bord, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Madagaskar einvernehmlich festgelegt.

5.2.    Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord werden jedoch die technischen Möglichkeiten des Schiffes berücksichtigt.

5.3.    Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.

5.4.    Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

5.5.    Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän des Schiffs gewährt dem Beobachter Zugang zu den Kommunikationsmitteln und allen Unterlagen an Bord sowie zu den sich auf die Fangtätigkeiten des Schiffes beziehenden Dokumenten, insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

6.            Aufgaben des Beobachters

Während seines Aufenthalts an Bord

· trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

· geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um;

· wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes.

7.            Ein- und Ausschiffung des Beobachters

7.1.    Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

7.2.    Der Reeder oder sein Vertreter teilt Madagaskar mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reise- und Transitkosten (einschließlich der Kosten der Unterbringung und Verpflegung) bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

7.3.    Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.

7.4.    Erfolgt die Ausschiffung des Beobachters nicht in einem madagassischen Hafen, so trägt der Reeder die Reise- und Transitkosten (einschließlich der Kosten der Unterbringung und Verpflegung) des Beobachters, bis dieser wieder an seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Madagaskar zurückgekehrt ist.

7.5.    Erscheint das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in dem zuvor für die Einschiffung des Beobachters bestimmten Hafen, trägt der Reeder die während der Wartezeit des Beobachters entstehenden Kosten (Unterkunft, Verpflegung).

7.6.    Erscheint das Schiff nicht, kann Madagaskar die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffs aussetzen und die in den geltenden madagassischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen anwenden, es sei denn, es handelt sich um einen Fall höherer Gewalt, der dem FÜZ Madagaskars mitgeteilt wurde. Im letztgenannten Fall vereinbart der Reeder mit den madagassischen Behörden ein neues Datum für die Einschiffung des Beobachters und das Schiff kann bis zur Einschiffung des Beobachters keine Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars ausüben. Madagaskar teilt der EU und dem Reeder unverzüglich die im Rahmen dieser Nummer getroffenen Maßnahmen mit.

8.            Aufgaben des Beobachters

8.1.    Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

8.1.1   Sammlung aller die Fangtätigkeit des Schiffs betreffenden Informationen, insbesondere über

· das verwendete Fanggerät,

· die Position des Schiffes beim Fischfang,

· die gefangene Menge oder gegebenenfalls Stückzahl für jede Zielart und jede vergesellschaftete Art sowie für unerwünschte Beifänge,

· die Schätzung der an Bord behaltenen Fänge und der Rückwürfe.

8.1.2   Durchführung biologischer Probennahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme.

8.2.    Der Beobachter meldet seine Beobachtungen, einschließlich Fangmengen und Beifänge und sonstige vom FÜZ Madagaskars verlangte Angaben, täglich per Funk, Fax oder E-Mail, solange das Schiff in der Fischereizone Madagaskars fischt.

9.            Bericht des Beobachters

9.1.    Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie dieses Berichts. Weigert sich der Kapitän den Bericht des Beobachters zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt „Unterschrift verweigert“.

9.2.    Der Beobachter sendet seinen Bericht an das FÜZ Madagaskars, das binnen 15 Arbeitstagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die EU weiterleitet.

Abschnitt 6:

Inspektion auf See und im Hafen

1.            Die Inspektion von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung auf See oder im Hafen, am Kai oder auf Reede, in der Fischereizone Madagaskars wird von Schiffen und Inspektoren Madagaskars vorgenommen, die für die Kontrolle der Fangtätigkeit vereidigt sind.

2.            Bevor sie an Bord kommen, kündigen die Inspektoren Madagaskars dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von den Fischereiinspektoren vorgenommen. Vor Beginn der Inspektion müssen sich die Inspektoren ausweisen und ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag nachweisen.

3.            Die Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

3.1.    Madagaskar kann EU-Vertretern gestatten, als Beobachter an der Inspektion teilzunehmen.

3.2.    Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union erleichtert den Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

3.3.    Am Ende jeder Inspektion erstellen die Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union unterschrieben. Weigert sich der Kapitän zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt „Unterschrift verweigert“.

3.4.    Die Inspektoren händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Unbeschadet der Bestimmungen nach Nummer 1 von Abschnitt 7 übermittelt Madagaskar der EU innerhalb von höchstens acht Arbeitstagen nach der Rückkehr der Inspektoren an Land eine Kopie des Inspektionsberichts.

Abschnitt 7:

Verstöße

1.            Behandlung von Verstößen

1.1.    Jeder Verstoß, den ein Fischereifahrzeug der Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der Fischereizone Madagaskars begeht und der Gegenstand eines Vorwurfs des Verstoßes war, wird in einem Inspektionsbericht vermerkt.

1.2.    Bei Verstößen, die ein Fischereifahrzeug der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars begeht, wird der Reeder sofort nach dem hierfür in den madagassischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie die entsprechenden Auflagen für den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert.

1.3.    Madagaskar übermittelt der EU binnen 72 Stunden auf elektronischem Wege eine Kopie des Inspektionsberichts und des Vorwurfs des Verstoßes.

1.4.    Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.

2.            Aufbringung von Schiffen – Informationssitzung

2.1.    Wenn ein Verstoß festgestellt wurde und die geltenden madagassischen Rechtsvorschriften dies vorsehen, kann jedes Fischereifahrzeug der Europäischen Union, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen madagassischen Hafen anzulaufen.

2.2.    Madagaskar benachrichtigt die EU binnen 24 Stunden per E-Mail über jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union. Dabei werden die Gründe für die Aufbringung und/oder Festsetzung angegeben. und Nachweise für den Verstoß beigefügt.

2.3.    Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Madagaskar innerhalb eines Arbeitstags nach der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders des Schiffes teilnehmen.

3.            Ahndung des Verstoßes – Vergleichsverfahren

3.1.    Die Strafe für den festgestellten Verstoß wird von Madagaskar nach geltendem madagassischen Recht festgesetzt.

3.2.    Ist zur Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren erforderlich, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß – sofern es sich nicht um eine Straftat handelt – zwischen den madagassischen Behörden und der EU im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. Das Verfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

3.3.    An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union teilnehmen.

4.            Gerichtsverfahren – Banksicherheit

4.1.    Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Madagaskar bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Madagaskar unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

4.2.    Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:

· in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde,

· in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

4.3.    Madagaskar teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.            Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.

Abschnitt 8

Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

1.            Ziel

Zur Verstärkung der Fischereiüberwachung auf Hoher See und der Bekämpfung der IUU-Fischerei (illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei) sind die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union aufgerufen, jedes Schiff, das sie in der Fischereizone Madagaskars antreffen und das nicht auf der Schiffsliste der IOTC oder der madagassischen Liste der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Schiffe aufgeführt ist, zu melden.

2.            Verfahren

2.1.    Beobachtet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union ein anderes Fischereifahrzeug, das eventuelle IUU-Tätigkeiten betreibt, so kann er möglichst viele Informationen darüber sammeln.

2.2.    Diese Informationen werden unverzüglich gleichzeitig an das FÜZ Madagaskars und die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Schiffes, von dem aus die Beobachtung gemacht wurde, übermittelt. Unmittelbar nach Eingang übermitteln diese die Informationen auf elektronischem Wege der EU.

2.3.    Die EU übermittelt diese Informationen an Madagaskar.

3.            Gegenseitigkeit

Madagaskar übermittelt der EU schnellstmöglich jeglichen dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in der Fischereizone Madagaskars eventuelle IUU-Fangtätigkeiten betreiben.

KAPITEL V

Anheuerung von Seeleuten

1.            Die Reeder der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, bemühen sich, während der Fangreise in der Fischereizone Madagaskars Staatsangehörige Madagaskars oder, falls dies nicht möglich ist, anderer AKP-Länder anzuheuern. Die Zahl madagassischer Seeleute, die jedes Fischereifahrzeug der Europäischen Union anheuern muss, beträgt mindestens zwei auf Wadenfängern und einen auf Langleinern von mehr 100 BRZ.

2.            Die Reeder, die nicht die Mindestanzahl madagassischer Seeleute nach Nummer 1 anheuern, zahlen einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Tag und pro nicht angeheuertem Seemann.

3.            Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.            Die Arbeitsverträge der Seeleute aus Madagaskar, von denen die zuständigen Behörden Madagaskars und die Unterzeichner der Verträge jeweils eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute nach geltendem madagassischem Recht an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

5.            Die Heuer der madagassischen Seeleute geht zu Lasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die in Madagaskar und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

6.            Alle von Reedern von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor der vorgesehenen Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

7.            Die An- und Abreisekosten der madagassischen Seeleute zwischen dem Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen und ihrem gewöhnlichen Wohnsitz in Madagaskar gehen zulasten des Reeders.

VERZEICHNIS DER ANLAGEN

Anlage 1 — Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Anlage 2 – Technischer Übersichtsbogen

Anlage 3  – Koordinaten (Längen- und Breitengrade) der Fischereizone Madagaskars

Anlage 4  – Koordinaten der ausschließlich der handwerklichen und traditionellen madagassischen Fischerei vorbehaltenen Zone

Anlage 5 – Musterbogen für die vierteljährliche vorläufige Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands

Anlage 6 – Formblätter für die Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone

Anlage 7 – Format der VMS-Positionsmeldung

Anlage 8 – Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)

Anlage 9 – Kontaktdaten in Madagaskar

Anlage 1 — Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Ministerium für Fischbestände und Fischerei der Republik Madagaskar

Partnerschaftliches Abkommen für eine nachhaltige Fischerei

Madagaskar – Europäische Union

Beantragung einer FANGGENEHMIGUNG

I- ANTRAGSTELLER

1.     Name des Reeders: ...................................................Staatsangehörigkeit :...........................................................................

2.     Anschrift des Reeders: .............................................................................................................................................

3.     Name der Vereinigung oder der Erzeugerorganisation des Reeders: ............................................................

4.     Anschrift der Vereinigung oder der Erzeugerorganisation des Reeders: ..........................................................

5.     Telefon:............................................         Fax: ........................................           E-Mail: ……............…………

6.     Name des Konsignatars: .............................................................................................................................................

7.     Anschrift des Konsignatars: ........................................................................................................................................

8.     Telefon:............................................         Fax: ........................................           E-Mail: ……............…………

9.     Name des Kapitäns: ..................................           Staatsangehörigkeit: ………..........................  E-Mail: ………………………

II- ANGABEN ZUM SCHIFF

1.     Schiffsname: ........................................................................................................................................................

2.     Flaggenstaat:............................................................................................................................................

3.     Externe Kennnummer: …………........................................................................................................

4.     Heimathafen: …………………. MMSI-Nummer: ………….……IMO-Nummer:…….…….……………….

5.     Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am: ........../........./........ Frühere Flagge (falls zutreffend): ………...

6.     Baujahr und -ort: ....../......./.......... in…………........ Rufzeichen: .....................................

7.     Funkfrequenz: ………….............. Satellitentelefon-Nummer: ……………..…………...………

8.     Rumpfmaterial:       Stahl ¨ Holz ¨  Polyester ¨        Andere ¨…………………………………………...

III- TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS UND AUSSTATTUNG

1.     Länge über alles : ..................................................   Breite: ....................................... Tiefgang:…………….

2.     Bruttoraumzahl (in BRZ): ..................................    Nettoraumzahl: ……………….……………………

3.     Hauptmaschinenleistung in kW: .......................Marke : .................................   Typ: ….......................

4.     Schiffstyp: ¨Thunfischwadenfänger ¨Hilfsschiff

                                                                        Externe Kennnummer(n) des/der

                                                                        Thunfischwadenfänger(s), mit dem/denen das Hilfsschiff verbunden ist:

                                                                        ………………………………………………………………

                                                                        ………………………………………………………………

                                    ¨ Oberflächen-Langleiner > 100 BRZ         ¨ Oberflächen-Langleiner ≤ 100 BRZ

5.     Fanggerät: ......................................................................................................................................................

6.     Fischereizonen: ………………………………………………………………………………………………...

7.     Zielarten: …………………………………………………………………………………………………

8.     Bezeichneter Hafen für die Anlandungen: ………………………………….…………………………

9.     Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: ..........................................................................................................................

10.   Art der Haltbarmachung an Bord: Frisch ¨      Kühlmittel ¨      Gemischt ¨        Tiefkühlung ¨

11.   Tiefkühlkapazität je 24 Stunden (in Tonnen): ................Rauminhalt der Laderäume: ...............            Anzahl: .....

12.        VMS-Bake:

            Hersteller: …………………… Modell: ………………….  Seriennummer: ……………………………

            Version der Software: ...........................................................  Satellitenbetreiber: ……………………………

Der unterzeichnende Antragsteller versichert, die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

           

Ort ............................................... Datum ......................................

Unterschrift des Antragstellers ...................................................................

Anlage 2 – TECHNISCHER ÜBERSICHTSBOGEN

1. Technische Erhaltungsmaßnahmen 1.1.       Fischereizone:

Jenseits der 20-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie. In Anlage 3 angegebene Fischereizone. Eine Schutzzone von drei Seemeilen um die nationalen fest verankerten Fischsammelgeräte herum muss eingehalten werden. Die Fangtätigkeiten in den Gebieten Banc de Leven und Banc de Castor, deren Koordinaten in Anlage 4 angegeben sind, sind ausschließlich der handwerklichen und traditionellen madagassischen Fischerei vorbehalten.

1.2.       Zulässiges Fanggerät:

Waden Oberflächen-Langleine

1.3.       Erlaubte Arten

Thunfische und vergleichbare Arten (Thunfisch, Echter Bonito, Spanische Makrele, Marlin, Schwertfisch), vergesellschaftete Arten und dem Bewirtschaftungsmandat der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) unterliegende Fischereien, mit Ausnahme § der durch internationale Übereinkommen geschützten Arten, § der Arten, deren Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae, der Familie der Sphyrnidae, sowie § folgende Arten: Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus. Die Menge der Haie, die von Oberflächen-Langleinern der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls fangberechtigt sind,  zusammen mit Thunfischen und vergleichbaren Arten in dem Bewirtschaftungsmandat der IOTC unterliegenden Fischereien gefangen werden darf, ist in der Fischereizone Madagaskars auf 250 Tonnen pro Jahr begrenzt. Bei Überschreiten dieser begrenzten Fangmenge wird die Fischerei auf Haie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geschlossen. Die Kapitäne der Schiffe ergreifen daraufhin die erforderlichen Maßnahmen, um jeden unerwünschten Beifang von Elasmobranchii-Arten zu vermeiden.

1.4        Beifänge:

Beachtung der IOTC-Empfehlungen

2. - Reedergebühren nach Fangmengen:

Reedergebühr pro gefangener Tonne || 60 EUR/t in den ersten beiden Jahren der Anwendung des Protokolls 70 EUR/t in den letzten beiden Jahren der Anwendung des Protokolls

Im Voraus von den Reedern zu zahlende jährliche Pauschalgebühren: || 11 400 EUR/Jahr pro Thunfischwadenfänger in den ersten beiden Jahren und 13 300 EUR/Jahr in den letzten beiden Jahren für 190 Tonnen; 3 600 EUR/Jahr pro Oberflächen-Langleiner > 100 BRZ in den ersten beiden Jahren und 4 200 EUR/Jahr in den letzten beiden Jahren für 60 Tonnen; 2 400 EUR/Jahr pro Oberflächen-Langleiner ≤ 100 BRZ in den ersten beiden Jahren und 2 800 EUR/Jahr in den letzten beiden Jahren für 40 Tonnen;

Anzahl fangberechtigter Schiffe || 40 Wadenfänger 32 Oberflächen-Langleiner > 100 BRZ 22 Oberflächen-Langleiner ≤ 100 BRZ

3– Andere

Gebühr pro Hilfsschiff: 3 500 EUR pro Schiff

Seeleute: Thunfischwadenfänger: mindest zwei während einer Fangreise in der Fischereizone Madagaskars angeheuerte Seeleute sind madagassischer Staatsangehörigkeit. Oberflächen-Langleiner: mindest ein während einer Fangreise in der Fischereizone Madagaskars angeheuerter Seemann ist madagassischer Staatsangehörigkeit. Die Reeder bemühen sich, darüber hinaus zusätzliche Seeleute madagassischer Staatsangehörigkeit anzuheuern.

Beobachter: § Auf Antrag der madagassischen Behörden nehmen die in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Fischereifahrzeuge der Europäischen Union einen Beobachter an Bord; 10 % der fangberechtigten Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden. Für Oberflächen-Langleiner mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ gilt diese Maßnahme jedoch nicht. § Für jedes Schiff, das einen Beobachter an Bord nimmt, wird der Reeder aufgefordert, einen Betrag von 20 EUR pro Beobachtertag zu entrichten. Dieser fließt in das vom FÜZ verwaltete Beobachterprogramm.

Anlage 3 – Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Madagaskars

Punkt || LatDD || LonDD || || BreiteString || LängeString

1 || -10,3144 || 49,4408 || || 10° 18' 52" S || 049° 26' 27" E

2 || -11,0935 || 50,1877 || || 11° 05' 37" S || 050° 11' 16" E

3 || -11,5434 || 50,4776 || || 11 32' 36" S || 050° 28' 39" E

4 || -12,7985 || 53,2164 || || 12° 47' 55" S || 053° 12' 59" E

5 || -14,0069 || 52,7392 || || 14° 00' 25" S || 052° 44' 21" E

6 || -16,1024 || 52,4145 || || 16° 06' 09" S || 052° 24' 52" E

7 || -17,3875 || 52,3847 || || 17° 23' 15" S || 052° 23' 05" E

8 || -18,2880 || 52,5550 || || 18° 17' 17" S || 052° 33' 18" E

9 || -18,7010 || 52,7866 || || 18° 42' 04" S || 052° 47' 12" E

10 || -18,8000 || 52,8000 || || 18° 48' 00" S || 052° 47' 60" E

11 || -20,4000 || 52,0000 || || 20° 23' 60" S || 052° 00' 00" E

12 || -22,3889 || 51,7197 || || 22° 23' 20" S || 051° 43' 11" E

13 || -23,2702 || 51,3943 || || 23° 16' 13" S || 051° 23' 39" E

14 || -23,6405 || 51,3390 || || 23° 38' 26" S || 051° 20' 20" E

15 || -25,1681 || 50,8964 || || 25° 10' 05" S || 050° 53' 47" E

16 || -25,4100 || 50,7773 || || 25° 24' 36" S || 050° 46' 38" E

17 || -26,2151 || 50,5157 || || 26° 12' 54" S || 050° 30' 57" E

18 || -26,9004 || 50,1112 || || 26° 54' 01" S || 050° 06' 40" E

19 || -26,9575 || 50,0255 || || 26° 57' 27" S || 050° 01' 32" E

20 || -27,4048 || 49,6781 || || 27° 24' 17" S || 049° 40' 41" E

21 || -27,7998 || 49,1927 || || 27° 47' 59" S || 049° 11' 34" E

22 || -28,1139 || 48,6014 || || 28° 06' 50" S || 048° 36' 05" E

23 || -28,7064 || 46,8002 || || 28° 42' 23" S || 046 ° 48' 01" E

24 || -28,8587 || 46,1839 || || 28° 51' 31" S || 046° 11' 02" E

25 || -28,9206 || 45,5510 || || 28° 55' 14" S || 045° 33' 04" E

26 || -28,9301 || 44,9085 || || 28° 55' 48" S || 044° 54' 31" E

27 || -28,8016 || 44,1090 || || 28° 48' 06" S || 044 ° 06' 32" E

28 || -28,2948 || 42,7551 || || 28° 17' 41" S || 042° 45' 18" E

29 || -28,0501 || 42,2459 || || 28° 03' 00" S || 042° 14' 45" E

30 || -27,8000 || 41,9000 || || 27° 48' 00" S || 041 ° 53' 60" E

31 || -27,5095 || 41,5404 || || 27° 30' 34" S || 041° 32' 25" E

32 || -27,0622 || 41,1644 || || 27° 03' 44" S || 041° 09' 52" E

33 || -26,4435 || 40,7183 || || 26° 26' 37" S || 040° 43' 06" E

34 || -25,7440 || 40,3590 || || 25° 44' 38" S || 040° 21' 32" E

35 || -24,8056 || 41,0598 || || 24° 48' 20" S || 041° 03' 35" E

36 || -24,2116 || 41,4440 || || 24° 12' 42" S || 041° 26' 38" E

37 || -23,6643 || 41,7153 || || 23° 39' 51" S || 041° 42' 55" E

38 || -22,6317 || 41,8386 || || 22 ° 37' 54" S || 041° 50' 19" E

39 || -21,7798 || 41,7652 || || 21° 46' 47" S || 041° 45' 55" E

40 || -21,3149 || 41,6927 || || 21° 18' 54" S || 041° 41' 34" E

41 || -20,9003 || 41,5831 || || 20° 54' 01" S || 041° 34' 59" E

42 || -20,6769 || 41,6124 || || 20° 40' 37" S || 041° 36' 45" E

43 || -19,6645 || 41,5654 || || 19° 39' 52" S || 041° 33' 55" E

44 || -19,2790 || 41,2489 || || 19° 16' 44" S || 041° 14' 56" E

45 || -18,6603 || 42,0531 || || 18° 39' 37" S || 042° 03' 11" E

46 || -18,0464 || 42,7813 || || 18° 02' 47" S || 042° 46' 53" E

47 || -17,7633 || 43,0335 || || 17° 45' 48" S || 043° 02' 01" E

48 || -17,2255 || 43,3119 || || 17° 13' 32" S || 043° 18' 43" E

49 || -16,7782 || 43,4356 || || 16° 46' 42" S || 043° 26' 08" E

50 || -15,3933 || 42,5195 || || 15° 23' 36" S || 042° 31' 10" E

51 || -14,4487 || 43,0263 || || 14° 26' 55" S || 043° 01' 35" E

52 || -14,4130 || 43,6069 || || 14° 24' 47" S || 043° 36' 25" E

53 || -14,5510 || 44,3684 || || 14° 33' 04" S || 044° 22' 06" E

54 || -14,5367 || 45,0275 || || 14° 32' 12" S || 045 ° 01' 39" E

55 || -14,3154 || 45,8555 || || 14° 18' 55" S || 045° 51' 20" E

56 || -13,8824 || 46,3861 || || 13° 52' 57" S || 046° 23' 10" E

57 || -12,8460 || 46,6944 || || 12° 50' 46" S || 046° 41' 40" E

58 || -12,6981 || 47,2079 || || 12° 41' 53" S || 047° 12' 28" E

59 || -12,4637 || 47,7409 || || 12° 27' 49" S || 047° 44' 27" E

60 || -12,0116 || 47,9670 || || 12° 00' 42" S || 047° 58' 01" E

61 || -11,0158 || 48,5552 || || 11° 00' 57" S || 048° 33' 19" E

62 || -10,3144 || 49,4408 || || 10° 18' 52" S || 049° 26' 27" E

Hinweis: Die Koordinaten der Basislinie werden von Madagaskar spätestens bei Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls übermittelt.

Anlage 4 – Koordinaten der ausschließlich der handwerklichen und traditionellen madagassischen Fischerei vorbehaltenen Zone

Punkt || Breite || Länge

1 || 12°18.44S || 47°35.63

2 || 11°56.64S || 47°51.38E

3 || 11°53S || 48°00E

4 || 12°18S || 48°14E

5 || 12°30S || 48°05E

6 || 12°32S || 47°58E

7 || 12°56S || 47°47E

8 || 13°01S || 47°31E

9 || 12°53S || 47°26E

Anlage 5 – Musterbogen für die vierteljährliche vorläufige Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands

Anlage 6 – Formblätter für die Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone

FORMAT

1. FORMAT DER EINFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER EINFAHRT)

EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR

AKTIONSCODE: EINFAHRT

NAME DES SCHIFFS:

INTERNATIONALES RUFZEICHEN:

FLAGGENSTAAT:

SCHIFFSTYP:

LIZENZNUMMER:

POSITION BEI EINFAHRT:

DATUM UND UHRZEIT DER EINFAHRT (UTC):

GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG:

- YFT (Gelbflossenthun/Yellowfin tuna/Thunnus albacares) in KG:

- SKJ (Echter Bonito/Skipjack/Katsuwonus pelamis) in KG:

- BET (Großaugenthun/Bigeye tuna/Thunnus obesus) in KG:

- ALB (Weißer Thun/Albacore tuna/Thunnus alalunga) in KG:

- ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG:

2. FORMAT DER AUSFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER AUSFAHRT)

EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR

AKTIONSCODE: AUSFAHRT

NAME DES SCHIFFS:

INTERNATIONALES RUFZEICHEN:

FLAGGENSTAAT:

SCHIFFSTYP:

LIZENZNUMMER:

POSITION BEI AUSFAHRT:

DATUM UND UHRZEIT DER AUSFAHRT (UTC):

GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG:

- YFT (Gelbflossenthun/Yellowfin tuna/Thunnus albacares) in KG:

- SKJ (Echter Bonito/Skipjack/Katsuwonus pelamis) in KG:

- BET (Großaugenthun/Bigeye tuna/Thunnus obesus) in KG:

- ALB (Weißer Thun/Albacore tuna/Thunnus alalunga) in KG:

- ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG:

Alle Meldungen sind unter der folgenden Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden:

Fax: +261 20 22 490 14

E-Mail: csp-mprh@blueline.mg

Centre de Surveillance des Pêches de Madagascar, B.P.60 114 Antananarivo

Anlage 7 – Format der VMS-Positionsmeldung

MITTEILUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MADAGASKAR

FORMAT DER VMS-DATEN - POSITIONSMELDUNG

Datenfeld || Code || Obligatorisch/ Fakultativ || Inhalt

Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger || AD || O || Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender || FR || O || Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat || FS || O || Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung || TM || O || Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI)

Rufzeichen (IRCS) || RC || O || Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei || IR || F || Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer || XR || O || Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad || LT || O || Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden +/- DD.ddd (WGS84)

Längengrad || LG || O || Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden +/- DDD.ddd (WGS84)

Kurs || CO || O || Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit || SP || O || Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum || DA || O || Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit || TI || O || Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende || ER || O || Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

Die fakultativen Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 8 – Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)

(1) Allgemeine Bestimmungen

(1) Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fangtätigkeiten (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

(2) Schiffe der EU, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Fischereizone Madagaskars einzufahren.

(3) Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h. dass sie zunächst an das Fischereiüberwachungszentrum (nachstehend „FÜZ“) des Flaggenstaats gesendet werden, das die automatische Übermittlung an das Fischereiüberwachungszentrum von Madagaskar sicherstellt.

(4) Der Flaggenstaat und Madagaskar stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.

(5) Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway – Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

(6) Der Flaggenstaat und Madagaskar benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

(1) Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt.

(2) Die FÜZ des Flaggenstaats und von Madagaskar teilen einander vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Telex, E-Mail-Adresse) ihrer ERS-Ansprechpartner mit.

(3) Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten

(1) Die Fischereifahrzeuge der Union müssen

(1) für jeden Tag, an dem sie sich in der Fischereizone Madagaskars aufhalten, täglich die ERS-Daten übermitteln;

(2) für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die Rückwurfmenge angeben;

(3) für jede in der von Madagaskar ausgestellten Fanglizenz aufgeführte Art auch Nullfänge angeben;

(4) jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

(5) die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben;

(6) für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

(7) bei jeder Einfahrt („COE“-Meldung) in die Fischereizone Madagaskars und bei jeder Ausfahrt („COX“-Meldung) aus dieser Fischereizone eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von Madagaskar ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

(8) täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 2 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(2) Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

(3) Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ Madagaskars weiter.

(4) Das FÜZ Madagaskars bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

(3) Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats

(1) Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

(2) Der Flaggenstaat setzt Madagaskar über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

(3) Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in der Fischereizone Madagaskars erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Madagaskar erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

(1) Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und von Madagaskar funktioniert oder

(2) es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes Madagaskar über seine Entscheidung.

(4) Jedes EU-Schiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ von Madagaskar zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(5) Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die Madagaskar aufgrund eines Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ von Madagaskar. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.

(6) Erhält das FÜZ von Madagaskar an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann Madagaskar das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Madagaskar bezeichneten Hafen einzulaufen.

(4) Ausfall der FÜZ – Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ von Madagaskar

(1) Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

(2) Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Madagaskar verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren sich unverzüglich über jede Änderung.

(3) Meldet das FÜZ Madagaskars, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ Madagaskars und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

(4) Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Nummer 3 Ziffer v angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ Madagaskars.

(5) Madagaskar unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die Schiffe der EU nicht vom FÜZ Madagaskars wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

(5) Wartung eines FÜZ

(1) Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

(2) Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

(3) Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Nummer 3 Ziffer v genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

(4) Madagaskar unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

(6) Übermittlung der ERS-Daten nach Madagaskar

(1) Zur Übermittlung der ERS-Daten des Flaggenstaats an Madagaskar müssen die als DEH (Data Exchange Highway – Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel nach Nummer 1 dieser Anlage genutzt werden.

(2) Zum Zweck der Verwaltung der Fischereitätigkeit nach EU-Flotte werden diese Daten gespeichert und stehen zur Konsultation durch das autorisierte Personal der Dienststellen der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union zur Verfügung.

Anlage 9 – Kontaktdaten in Madagaskar

Hinweis: Madagaskar übermittelt sämtliche nachstehend vorgesehenen  Kontaktdaten spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieses Protokolls

1.          Ministère des Ressources Halieutiques et de la Pêche (Ministerium für Fischbestände und Fischerei)

Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer.

2.          Für Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung

Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer.

3.          Direction de la Statistique et de la Programmation (DSP) (Direktion für Statistik und Programmplanung)

Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer.

4.          Centre de Surveillance des Pêches (CSP) et Notification d'Entrée et Sortie (Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) und Meldungen über die Einfahrt bzw. die Ausfahrt)

Name des FÜZ (Rufzeichen):

Funk:

            UKW: F1 Kanal 16 F2 Kanal 71

            MW: F1 5 283 MHZ F2 7 3495 MHZ

Postanschrift, Haupt-E-Mail-Adresse, alternative E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer.

5.          Unité de Statistique Thonière d'Antsiranana (Amt für Thunfischstatistik von Antsiranana)

Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer.

Top