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Document 52014PC0682
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signature, on behalf of the European Union, and provisional application of the Protocol setting out the fishing opportunities and the financial contribution provided for in the Fisheries Partnership Agreement between the European Community and the Republic of Madagascar
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar
/* COM/2014/0682 final - 2014/0318 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar /* COM/2014/0682 final - 2014/0318 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Auf der Grundlage
eines Mandats des Rates[1]
hat die Europäische Kommission mit der Republik Madagaskar Verhandlungen zur
Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar aufgenommen. Nach
Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 19. Juni 2014 der Entwurf
eines neuen Protokolls paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der
vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, d. h. ab dem Datum der
Unterzeichnung, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2015, für einen
Zeitraum von vier Jahren. Hauptzweck des
Protokolls ist es, unter Beachtung der von der zuständigen regionalen
Fischereiorganisation – der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC)
– angenommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und gegebenenfalls abhängig vom
verfügbaren Überschuss Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in der
Fischereizone der Republik Madagaskar zu eröffnen. Dabei stützte sich die
Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen
vorgenommenen Ex-post-Bewertung. Allgemeines Ziel
sind eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Republik Madagaskar zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die
Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle
Nutzung der Fischereiressourcen in der madagassischen Fischereizone im
Interesse beider Vertragsparteien. Im Protokoll sind
insbesondere Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen: · 40 Thunfischwadenfänger, · 32 Oberflächen-Langleiner mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ · 22 Oberflächen-Langleiner mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ. Die Kommission schlägt dem Rat auf dieser
Grundlage vor, mit Zustimmung des Parlaments dieses neue Protokoll mittels
Beschluss anzunehmen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessengruppen wurden im Rahmen der
Auswertung des Protokolls 2013-2014 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden
auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen
ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit
der Republik Madagaskar besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den
Verfahren für den Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung dieses
Protokolls sowie für die Verordnung des Rates über die Aufteilung der
Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die jährliche finanzielle Gegenleistung in
Höhe von 1 566 250 EUR für jedes der ersten zwei Jahre des
Protokolls und von 1 487 500 EUR für jedes der beiden folgenden
Jahre ergibt sich aus: a) einer Referenzfangmenge von 15 750 Tonnen
und einem Betrag für den Zugang zu den Ressourcen in Höhe von
866 250 EUR für jedes der beiden ersten Jahre des Protokolls und von
787 500 EUR für jedes der beiden folgenden Jahre und b) einem Betrag
zur Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Madagaskar in Höhe von
700 000 EUR pro Jahr. Diese Förderung steht mit den Zielen der
nationalen Fischereipolitik im Einklang, insbesondere mit den Erfordernissen
bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei in der Republik Madagaskar. 2014/0318 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Madagaskar DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am
15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG)
Nr. 31/2008[2]
über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar erlassen. (2) Der Rat hat die Kommission
ermächtigt, ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen
auszuhandeln, das Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in der
Fischereizone einräumt, die der Gerichtsbarkeit Madagaskars untersteht. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am
19. Juni 2014 der Entwurf eines neuen Protokolls paraphiert. (3) Damit die Schiffe der EU ihre
Fangtätigkeiten wiederaufnehmen können, sieht Artikel 15 des neuen
Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum
der Unterzeichnung, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2015 vor. (4) Die Unterzeichnung und
vorläufige Anwendung des neuen Protokolls sollten genehmigt werden, bis die für
seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls über die
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Madagaskar wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der
Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das Generalsekretariat des Rates stellt
der/den vom Verhandlungsführer des Protokolls benannten Person(en) die
Vollmacht zur Unterzeichnung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses
aus. Artikel 3 Das Protokoll wird gemäß Artikel 15 des
Protokolls ab dem Datum der Unterzeichnung, jedoch nicht vor dem
1. Januar 2015 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss
erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser
Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag für
einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zwischen der
Europäischen Union und der Republik Madagaskar zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien. 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur 11. – Maritime
Angelegenheiten und Fischerei 11.03 –
Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen
internationalen Organisationen sowie zu Abkommen über nachhaltige Fischerei 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative Der
Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1 Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Das Aushandeln
und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem
allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu
Fanggebieten zu ermöglichen, die unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern
stehen, und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um
die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der
EU-Gewässer zu fördern. Die
partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten darüber
hinaus Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen
Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen
(nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen,
ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer
in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf
politischer und finanzieller Ebene). 1.4.2 Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel
Nr. 1 Beitrag zu
einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Europäischen Union,
Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz
des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch
Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit
Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik. ABM/ABB-Tätigkeiten: Schaffung der
rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in
Drittlandgewässern (ODA) (Haushaltslinie 11 03 01). 1.4.3 Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Der Abschluss
des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der EU-Fischereifahrzeuge
in der Fischereizone der Republik Madagaskar zu erhalten. Zudem trägt
das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der
Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des
Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler
Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und
Bekämpfung der illegalen Fischerei leistet. 1.4.4 Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Jährliche
Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten
Fanglizenzen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten); Erhebung und
Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens
erfolgten Fänge; Beitrag zu
Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im
Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige
Fischerei); Zahl der
technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses. 1.5. Begründung des
Vorschlags/der Initiative 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Das Protokoll
für den Zeitraum 2013-2014 läuft am 31. Dezember 2014 aus. Das neue
Protokoll soll ab dem 1. Januar 2015 vorläufig angewendet werden. Um
eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, wird parallel zu diesem
Verfahren ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses des Rates über die
Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls eingeleitet. Mit dem neuen
Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten der EU- Flotte in der
Fischereizone der Republik Madagaskar geschaffen; gleichzeitig können die
europäischen Reeder auf dieser Grundlage Fanggenehmigungen beantragen, mit
denen sie in der Fischereizone der Republik Madagaskar fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit
zwischen der EU und der Republik Madagaskar bei der Entwicklung einer
nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die Überwachung der
Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor.
Bis die IT-Systeme betriebsfähig sind, werden die Fang- und
Fischereiaufwanddaten über die üblichen Kanäle häufiger übermittelt. Die
Unterstützung des Fischereisektors wurde verstärkt, um der Republik Madagaskar
dabei zu helfen, ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der
Kontrollen durch den Hafenstaat nachzukommen. 1.5.2 Mehrwert aufgrund des
Tätigwerdens der EU Schlösse die
EU kein neues Abkommen und kein neues Protokoll ab, hätte dies die Regelung der
Fischereitätigkeiten durch privatrechtliche Abkommen zur Folge, wodurch die
Regelungskapazitäten von Drittstaaten nicht gestärkt würden und weniger Gewähr
für eine nachhaltige Fischereitätigkeit geboten wäre. Darüber hinaus erhofft
sich die Europäische Union, dass die Republik Madagaskar durch dieses Protokoll
weiterhin wirksam mit der EU zusammenarbeitet, insbesondere bei der
Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Bekämpfung der illegalen
Fischerei. 1.5.3 Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Da die
bestimmten Segmente der europäischen Flotte im Rahmen des vorhergehenden
Protokolls gebotenen Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden, haben die
Parteien die Fangmöglichkeiten für diese Kategorien verringert. Der Anteil der
Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union an dem Beitrag, der dem
Partnerdrittland als Gegenleistung für den Zugang überwiesen wird, ist
gestiegen, während der Anteil der Europäischen Union in Einklang mit dem im
Rahmen der reformierten GFP angenommenen und in anderen kürzlich ausgehandelten
Protokollen im Indischen Ozean angewandten Grundsatz gesunken ist. Die
Förderung des Fischereisektors wurde unter Berücksichtigung der zuvor
durchgeführten Programme und im Hinblick auf den Bedarf der Fischereiverwaltung
der Republik Madagaskar verstärkt. 1.5.4 Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die im Rahmen
der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei entrichteten
finanziellen Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der
Drittländer Einnahmen dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung
dieser Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für
fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen
Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen
Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im
Fischereisektor bereitgestellt werden. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen Vorschlag/Initiative
mit befristeter Laufzeit Vorschlag/Initiative mit einer Laufzeit vom 1.1.2015 bis zum
31.12.2018 Finanzielle Auswirkungen: 2015 bis 2018 1.7. Vorgeschlagene Methode(n)
der Mittelverwaltung Direkte
Verwaltung durch die Kommission durch ihre
Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Die Kommission
(GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché auf Mauritius und der
Delegation der Europäischen Union in Madagaskar) kontrolliert regelmäßig die
Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der
Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten
Fangdaten. Außerdem sieht
das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten
Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und das Drittland
zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu
überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung
anzupassen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1 Ermittelte Risiken Der Abschluss
eines Fischereiprotokolls ist mit gewissen Risiken verbunden, insbesondere
hinsichtlich der vereinbarungsgemäßen Verwendung der Beträge zur Finanzierung
der Fischereipolitik (unzureichende Programmplanung). Diese Schwierigkeiten
traten im Rahmen der Umsetzung des Protokolls 2013-2014 mit der Republik
Madagaskar nicht auf. 2.2.2 Vorgesehene
Kontrollmaßnahme(n) Es ist ein
fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der
Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die
gemeinsame Auswertung der Ergebnisse gemäß Artikel 6 Absatz 3 des
betreffenden Protokolls. Darüber hinaus
enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten
Bedingungen und Umständen. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Die Kommission
ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit der
Republik Madagaskar einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und den
Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu
optimieren. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im
Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet,
den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und
Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung
der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung
überwiesen wird, möglich ist. In vorliegendem Protokoll besagt Artikel 4
Absatz 4, dass die finanzielle Gegenleistung in voller Höhe auf ein
einziges Konto der Staatskasse bei der Zentralbank von Madagaskar zu überweisen
ist. 3. GESCHÄTZE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Bestehende Haushaltslinien In der
Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen
Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………...……………] || GM/NGM ([3]) || von EFTA-Ländern[4] || von Kandi-datenlän-dern[5] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 2 || 11 03 01 Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN Neu zu schaffende Haushaltslinien (Entfällt) 3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer 2 || Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen GD: MARE || || || Jahr N[6] 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 11.03.01 || Verpflichtungen || (1) || 1,566 || 1,566 || 1,488 || 1,488 || 6,108 Zahlungen || (2) || 1,566 || 1,566 || 1,488 || 1,488 || 6,108 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[7] || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 11 01 04 01 || || (3) || 0,042 || 0,042 || 0,042 || 0,092 || 0,218 Mittel INSGESAMT für die GD MARE || Verpflichtungen || =1+3 || 1,608 || 1,608 || 1,530 || 1,580 || 6,326 Zahlungen || =2+3 || 1,608 || 1,608 || 1,530 || 1,580 || 6,326 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 1,566 || 1,566 || 1,488 || 1,488 || 6,108 Zahlungen || (5) || 1,566 || 1,566 || 1,488 || 1,488 || 6,108 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,042 || 0,042 || 0,042 || 0,092 || 0,218 Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 1,608 || 1,608 || 1,530 || 1,580 || 6,326 Zahlungen || =5+ 6 || 1,608 || 1,608 || 1,530 || 1,580 || 6,326 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: (Entfällt) Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || Zahlungen || (5) || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[8] 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || INSGESAMT GD MARE Personalausgaben || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,236 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,040 GD MARE INSGESAMT || Mittel || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,276 Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,276 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[9] 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 1,677 || 1,677 || 1,599 || 1,649 || 6,602 Zahlungen || 1,677 || 1,677 || 1,599 || 1,649 || 6,602 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse angeben || || Jahr N 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+2 2018 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[10] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL NR. 1[11]… || || || || || || || || || || - Zugang zur Fischereizone || Menge (in t) || N & N+1: 55 EUR/t || 15 750 || 0,866 || 15 750 || 0,866 || 15 750 || 0,788 || 15 750 || 0,788 || 63 000 || 3,308 N+2 & N+3: 50 EUR/t - Unterstützung des Fischereisektors || Jahresbeitrag || 0,300 || 1 || 0,700 || 1 || 0,700 || 1 || 0,700 || 1 || 0,700 || 4 || 2,800 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 1,566 || || 1,566 || || 1,488 || || 1,488 || || 6,108 GESAMTKOSTEN || || 1,566 || || 1,566 || || 1,488 || || 1,488 || || 6,108 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1 Übersicht Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr N[12] 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || INSGESAMT RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || Personalausgaben || 0,059 || 0,059 || 0,59 || 0,059 || 0,236 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,040 Zwischensumme RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,276 Außerhalb der RUBRIK 5[13] des Mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || Personalausgaben || 0,036 || 0,036 || 0,036 || 0,036 || 0,144 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,056 || 0,074 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || 0,042 || 0,042 || 0,042 || 0,092 || 0,218 INSGESAMT || 0,111 || 0,111 || 0,111 || 0,161 || 0,494 Der Mittelbedarf für Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu
kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme
zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. 3.2.3.2 Geschätzter Personalbedarf
Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr N 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || || || || || || 11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,30 || 0,30 || 0,30 || 0,30 11 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ)[14] || || || || 11 01 02 01 (VB, ANS, LAK der Globaldotation) || 0,15 || 0,15 || 0,15 || 0,15 11 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || 11 01 04 01 [15] || - am Sitz[16] || || || || - in den Delegationen || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || INSGESAMT || 0,7 || 0,7 || || 0,7 11 steht für den
jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel. Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes
Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige
zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung und Überwachung der (Neu-)Aushandlung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und der Genehmigung des Verhandlungsergebnisses durch die Organe; Verwaltung des laufenden Abkommens, einschließlich einer durchgängigen finanziellen und operativen Überwachung; Verwaltung der Lizenzen; Sachbearbeiter der GD MARE + Referatsleiter/stellv. Referatsleiter + Sekretariat: insgesamt schätzungsweise 0,45 VZÄ/Jahr Kosten pro Einheit: 132 000 EUR/Jahr Berechnung der Kosten: 0,45 Person/Jahr x 132 000 EUR/Jahr Gesamtkosten: 59 400 EUR => 0,059 Mio. EUR Externes Personal || Begleitung der Unterstützung des Fischereisektors – VB in Delegation (Mauritius): insgesamt schätzungsweise 0,25 VZÄ/Jahr Kosten pro Einheit: 145 000 EUR/Jahr Berechnung der Kosten: 0,25 Person/Jahr x 145 000 EUR/Jahr Gesamtkosten: 36 250 EUR => 0,036 Mio. EUR 3.2.4 Vereinbarkeit mit dem
Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. 3.2.5 Finanzierungsbeteiligung
Dritter Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. [1] Am 14. April 2014 vom Rat (Landwirtschaft und
Fischerei) angenommen. [2] ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1. [3] GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. [4] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [5] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [6] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [7] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [8] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [9] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [10] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen,
die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute
Straßenkilometer) [11] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [12] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [13] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [14] VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS =
abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge
Sachverständige in Delegationen. [15] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [16] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds
(EFF). ANHANG Protokoll zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und des finanziellen Beitrags nach dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik
Madagaskar Artikel 1
Anwendungsbereich 1. Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden gewährt für: Thunfische und vergleichbare Arten (Thunfisch, Echter Bonito, Spanische
Makrele, Marlin, Schwertfisch), vergesellschaftete Arten und dem
Bewirtschaftungsmandat der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC)
unterliegende Fischereien, mit Ausnahme ·
der durch internationale
Übereinkommen geschützten Arten, ·
der Arten, deren Mitführen
an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der
IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae,
der Familie der Sphyrnidae, sowie ·
folgender Arten: Cethorinus
maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus
falciformis, Carcharinus longimanus. ·
40 Thunfischwadenfänger, ·
32 Oberflächen-Langleiner
mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ und ·
22 Oberflächen-Langleiner
mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ. 2. Nummer 1 gilt
vorbehaltlich der Artikel 8 und 9 des vorliegenden Protokolls. Artikel 2 Laufzeit Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Zeitpunkt
ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren. Artikel 3 Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Protokolls 1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich,
in der Fischereizone Madagaskars eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem
Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen
Fangflotten zu fördern. Sämtliche in Anlage 2 des vorliegenden Protokolls
aufgeführten technischen Erhaltungsmaßnahmen, die mit der Gewährung von Fanggenehmigungen
einhergehen, gelten für jede ausländische industrielle Flotte, die in der
Fischereizone Madagaskars unter ähnlichen technischen Bedingungen wie die
Flotten der Europäischen Union Fischfang betreibt. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür
zu sorgen, dass dieses Abkommen gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou
über die wesentlichen Elemente in Bezug auf die Menschenrechte, der
demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie des fundamentalen
Elements der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung
und der nachhaltigen und vernünftigen Umweltpflege umgesetzt wird. Artikel 4
Finanzielle Gegenleistung 1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß
Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens beläuft sich für den
in Artikel 2 genannten Zeitraum auf insgesamt
6 107 500 EUR. 2. Diese finanzielle Gegenleistung wird wie folgt
verwendet: 2.1. Ein jährlicher Betrag in Höhe von
866 250 EUR für jedes der beiden ersten Jahre des Protokolls und von
787 500 EUR für jedes der beiden folgenden Jahre, entsprechend einer
jährlichen Referenzfangmenge für alle Arten von 15 750 Tonnen für den
Zugang zur Fischereizone Madagaskars und 2.2. ein spezifischer Betrag in Höhe von
700 000 EUR jährlich zur Unterstützung der Durchführung fischereipolitischer
Maßnahmen Madagaskars. Die für die Unterstützung der Durchführung
fischereipolitischer Maßnahmen bestimmte finanzielle Gegenleistung wird dem
Ministerium für Fischbestände und Fischerei zur Verfügung gestellt. 3. Nummer 1 gilt vorbehaltlich der
Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8, 11 und 12 dieses Protokolls. 4. Die finanzielle Gegenleistung nach
Nummer 2 wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank
von Madagaskar überwiesen, dessen Daten der Europäischen Union von Madagaskar
vor Beginn der vorläufigen Anwendung mitgeteilt und jedes Jahr bestätigt
werden. Artikel 5 Zahlungsweise des den Zugang betreffenden
Teils der finanziellen Gegenleistung 1. Übersteigen die für Fischereifahrzeuge der
Europäischen Union gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs zu diesem
Protokoll gemeldeten und validierten jährlichen Fänge der in Artikel 1
genannten Arten in der Fischereizone Madagaskars die Referenzfangmenge nach
Artikel 4 Nummer 2.1 , wird der Betrag der jährlichen finanziellen
Gegenleistung in den ersten beiden Jahren des Protokolls um 55 EUR und in
den letzten beiden Jahren um 50 EUR für jede in dem betreffenden Jahr
zusätzlich gefangene Tonne erhöht. 2. Der von der Europäischen Union für den Zugang
zur Fischereizone Madagaskars gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch für
das betreffende Jahr das Doppelte des in Artikel 4 Nummer 2.1
genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die von Fischereifahrzeugen
der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge die
Menge, die dem doppelten jährlichen Gesamtbetrag entspricht, so wird der
Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehende Menge zu entrichten ist,
im nachfolgenden Jahr gezahlt. 3. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für
den Zugang von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union zur Fischereizone
Madagaskars erfolgt spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen
Anwendung dieses Protokolls gemäß Artikel 15, und die Zahlungen für die
folgenden Jahre sind spätestens am Jahrestag der Anwendung dieses Protokolls zu
leisten. 4. Die Behörden von Madagaskar entscheiden
uneingeschränkt über die Verwendung des in Artikel 4 Nummer 2.1
genannten Teils der finanziellen Gegenleistung. Artikel 6
Modalitäten der Durchführung
und Zahlung der Unterstützung für den Fischereisektor 1. Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei
Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein
Mehrjahresprogramm für den Fischereisektor vor, dessen allgemeines Ziel die
Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in der
Fischereizone Madagaskars ist, in Einklang mit der nationalen Strategie
Madagaskars für den Fischereisektor. 2. Die Durchführungsbestimmungen dieses
mehrjährigen Unterstützungsprogramms für den Fischereisektor umfassen insbesondere: 2.1. Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die
Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß
Artikel 4 Nummer 2.2; 2.2. die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den
Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den
Prioritäten von Madagaskar auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik und
vor allem der nationalen Strategie für die Thunbewirtschaftung, insbesondere
der Unterstützung der handwerklichen und traditionellen Fischerei, des
Monitoring sowie der Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit, der
Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU),
sowie der Stärkung der madagassischen Kapazitäten in der Fischereiforschung und
den Kapazitäten für die Verwaltung von Zugang zu und Nutzung von marinen
Ökosystemen und Fischbeständen Rechnung zu tragen ist; 2.3. Kriterien und Verfahren, gegebenenfalls
einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich
erreichten Ziele. 3. Die Behörden von Madagaskar legen jedes Jahr
einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Tätigkeiten vor, die mit Hilfe
der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors
durchgeführt werden. Dieser Bericht wird vom Gemischten Ausschuss geprüft. Der
Jahresbericht für das letzte Jahr umfasst auch eine Bilanz der Umsetzung der
Unterstützung des Fischereisektors während der gesamten Laufzeit des
Protokolls. 4. Vorschläge für Änderungen des
Mehrjahresprogramms für den Fischereisektor müssen dem Gemischten Ausschuss
vorgelegt werden. 5. Die Zahlung des zur Unterstützung des
Fischereisektors bestimmten Teils des finanziellen Beitrags erfolgt gemäß den
Nummern 3, 4 und 5 in jährlichen Tranchen auf der Grundlage einer Analyse
des Gemischten Ausschusses und der Ergebnisse der Umsetzung der Unterstützung
des Fischereisektors. 6. Die Europäische Union kann in folgenden Fällen
die Zahlung des Teils des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 4
Nummer 2.2 dieses Protokolls vollständig oder teilweise aussetzen: 6.1. wenn die Analyse des Gemischten Ausschusses
gemäß Nummer 6 ergibt, dass die erzielten Ergebnisse als nicht mit der vom
Gemischten Ausschusses festgelegten Planung konform eingestuft wurden, 6.2. wenn die finanzielle Gegenleistung nicht
zweckentsprechend verwendet wird. 7. Nach einer Aussetzung gemäß Nummer 7 wird
die Zahlung des für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten Teils der
finanziellen Gegenleistung erst wiederaufgenommen nach Konsultation und
Zustimmung der beiden Vertragsparteien und wenn die Ergebnisse der Umsetzung
der Unterstützung des Fischereisektors mit der vom Gemischten Ausschusses
festgelegten Planung konform sind. Allerdings kann die Zahlung des für die
Unterstützung des Fischereisektors bestimmten Teils der finanziellen Gegenleistung
nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen. Artikel 7
Wissenschaftliche
Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im
Wege der wissenschaftlichen Zusammenarbeit eine verantwortungsvolle Fischerei
in der Fischereizone Madagaskars sowie für die dem Bewirtschaftungsmandat der
IOTC unterliegenden Arten und Fischereien zu fördern. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, die Entschließungen und Empfehlungen der IOTC zu beachten. 2. Während der Geltungsdauer dieses Protokolls
tauschen die Europäische Union und Madagaskar alle einschlägigen
wissenschaftlichen Informationen aus, die es ermöglichen, den Zustand der
Fischereiressourcen in der Fischereizone Madagaskars zu bewerten. 3. Während der
Geltungsdauer dieses Protokolls können die Vertragsparteien erforderlichenfalls
eine gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe einberufen zur Prüfung
jeglicher wissenschaftlicher Fragen in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses
Protokolls. Mandat, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser gemeinsamen
wissenschaftlichen Arbeitsgruppe werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt. 4. Auf der Grundlage der Entschließungen und
Empfehlungen der IOTC und angesichts der jüngsten verfügbaren
wissenschaftlichen Gutachten sowie gegebenenfalls der Schlussfolgerungen der
gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe entscheidet der Gemischte
Ausschuss über Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter das
Protokoll fallenden Fischereiressourcen, die sich auf die Tätigkeit der
Fischereifahrzeuge der Union auswirken. Artikel 8
Einvernehmliche Anpassung der
Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen durch den Gemischten Ausschuss 1. Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1
können, nach Stellungnahme der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe, einvernehmlich
durch den Gemischten Ausschuss geändert werden, sofern die Empfehlungen und
Entschließungen der IOTC bestätigen, dass diese Änderung die nachhaltige
Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen
garantiert. 2. In diesem Fall wird die finanzielle
Gegenleistung gemäß Artikel 4 Nummer 2.1 proportional und
zeitanteilig geändert und dieses Protokoll einschließlich Anhang entsprechend
angepasst. 3. Der Gemischte Ausschuss kann, wenn
erforderlich, die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie
die Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seiner Anhänge prüfen und
einvernehmlich ändern. Artikel 9
Versuchsfischereikampagnen
1. Der Gemischte Ausschuss kann die
Versuchsfischerei in der Fischereizone Madagaskars genehmigen, um die
technische Durchführbarkeit und die wirtschaftliche Rentabilität neuer
Fischereien zu prüfen. Zu diesem Zweck legt er auf Antrag einer der beiden
Vertragsparteien die Arten, die Bedingungen und sonstige geeignete Parameter
gemäß den von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe bestimmten
Bedingungen fest. 2. Die Europäische Union informiert die
madagassischen Behörden über die Versuchsfischereianträge; dies geschieht
mittels einer technischen Dokumentation, die folgende Angaben enthalten muss: ·
Technische Merkmale des
Schiffes; ·
Erfahrung und
Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei; ·
vorgeschlagene technische
Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.). 3. Die Versuchsfischerei sollte für einen
Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden. Die Genehmigung
unterliegt der möglichen Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von den
madagassischen Behörden festgelegt wird. 4. Während der gesamten Kampagne befindet sich
ein von Madagaskar benannter wissenschaftlicher Beobachter an Bord. 5. Alle im Laufe der Erforschungskampagne
getätigten Fänge bleiben Eigentum des Reeders. 6. Die detaillierten Ergebnisse der Kampagne
werden dem Gemischten Ausschuss übermittelt. Hat die
Versuchsfischereikampagne nach dessen Auffassung positive Ergebnisse erbracht,
so kann Madagaskar vorschlagen, der Fangflotte der Europäischen Union im Rahmen
eines anderen Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuzuteilen. Artikel 10
Bedingungen für die
Ausübung der Fangtätigkeiten – Ausschließlichkeitsklausel 1. Fischereifahrzeuge der Europäischen Union
dürfen nur dann in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreiben, wenn sie
in der Liste fangberechtigter Schiffe der IOTC geführt werden und im Besitz
einer Fanggenehmigung sind, die von den Behörden Madagaskars nach Maßgabe des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens und dieses Protokolls erteilt wurde. 2. Die Behörden Madagaskars erteilen den
Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fanggenehmigungen nur nach Maßgabe
des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und dieses Protokolls. Die Vergabe
von Genehmigungen an diese Schiffe außerhalb dieses Rahmens, insbesondere in
Form von Privatlizenzen, ist untersagt. 3. Die Tätigkeiten der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten
Fischereifahrzeuge der Europäischen Union unterliegen den madagassischen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern im Protokoll und seinem Anhang
nichts anderes geregelt ist. 4. Die Vertragsparteien teilen einander etwaige
Änderungen ihrer Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung mit. Artikel 11
Aussetzung 1. Die Anwendung dieses Protokolls einschließlich
der Zahlung der finanziellen Gegenleistung kann einseitig von einer der
Vertragsparteien ausgesetzt werden im Falle der Nichteinhaltung der in
Artikel 3 des Abkommens und Artikel 3 dieses Protokolls aufgeführten
Bedingungen sowie in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen: 1.1. höhere Gewalt, 1.2. gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen
den beiden Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens und des vorliegenden Protokolls, 1.3. Nichtzahlung der finanziellen Gegenleistung
gemäß Artikel 4 Nummer 2.1 durch die Europäische Union aus anderen
als den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Gründen. 2. Die Aussetzung wegen Nichteinhaltung der in
Artikel 3 Nummer 2 dieses Protokolls vorgesehenen Bedingungen kann
nur erfolgen, wenn die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des
Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender
Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß
Artikel 9 des Abkommens von Cotonou aktiviert wurden. 3. Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen
als den in Nummer 2 genannten Gründen ausgesetzt werden, muss die
betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem
Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. 4. Die Aussetzung des Protokolls aus den in
Nummer 2 genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des
Aussetzungsbeschlusses wirksam. 5. Im Fall der Aussetzung konsultieren die
Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der
Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die
Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen
Ausgleichs je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional und
zeitanteilig entsprechend gekürzt. 6. Alle Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der
Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars werden während des gesamten
Zeitraums der Aussetzung ausgesetzt. Artikel 12
Kündigung 1. Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls
teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs
Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre
Absicht mit, das Protokoll zu kündigen. 2. Die Absendung der Mitteilung gemäß
Nummer 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich. Artikel 13
Vertraulichkeit der Daten 1. Madagaskar und die Europäische Union
verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu
Fischereifahrzeugen der Europäischen Union und deren Fangtätigkeiten zu jeder
Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den jeweiligen Grundsätzen der
Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass
gemäß den einschlägigen IOTC-Bestimmungen ausschließlich die aggregierten Daten
zu den Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden. 3. Als vertraulich geltende Daten dürfen von den
zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke
der Bewirtschaftung und des Monitoring sowie zur Kontrolle und Überwachung der
Fischerei verwendet werden. Artikel 14
Elektronischer
Datenaustausch 1. Madagaskar und die Europäische Union
verpflichten sich, unverzüglich die erforderlichen Informatiksysteme für den
elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der
Durchführung des Abkommens einzurichten. Für jeden elektronischen
Datenaustausch wird eine Empfangsbestätigung übermittelt. 2. Die elektronische Fassung eines Dokuments ist
durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten. 3. Madagaskar und die Europäische Union melden
einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen
und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann
automatisch durch die Papierfassung ersetzt. Artikel 15
Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner
Unterzeichnung vorläufig angewendet, nicht jedoch vor dem
1. Januar 2015. Artikel 16
Inkrafttreten Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren
notifizieren. ANHANG Bedingungen für die Ausübung
der Fischereitätigkeit durch Schiffe der Europäischen Union in der
Fischereizone Madagaskars KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen 1. Benennung der zuständigen Behörde Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt,
jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder der
Republik Madagaskar (Madagaskar): 1.1. für die EU die Europäische Kommission,
gegebenenfalls über die Delegation der EU in Madagaskar; 1.2. für die Republik Madagaskar: das für
Fischbestände und Fischerei zuständige Ministerium. 2. Fanggenehmigung Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff
„Fanggenehmigung“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Lizenz“, wie er in der
madagassischen Gesetzgebung definiert ist. 3. Fischereizone Madagaskars 3.1. Bei der Fischereizone Madagaskars handelt es
sich um den Teil der madagassischen Gewässer, in dem Fischereifahrzeuge der
Europäischen Union mit Genehmgiung Madagaskars Fischfang betreiben dürfen. 3.1.1. Die geografischen Koordinaten der
Fischereizone Madagaskars und der Basislinien sind Anlage 3 des Anhangs zu
diesem Protokoll zu entnehmen. 3.1.2. Die nach den madagassischen Rechtsvorschriften
für den Fischfang geltenden Sperrgebiete, beispielsweise Nationalparks, geschützte
Meeresgebiete und Laichgebiete, sind Anlage 4 zu entnehmen. 3.2. Sämtliche Bestimmungen des Protokolls und
seines Anhangs gelten unbeschadet nachstehender Bestimmungen ausschließlich in
der Fischereizone Madagaskars, wie sie in Anlage 3 beschrieben ist: 3.2.1. Die Thunfischwadenfänger und
Oberflächen-Langleiner der Europäischen Union dürfen in den Gewässern außerhalb
des Küstenstreifens von 20 Seemeilen ab der Basislinie fischen. 3.2.2. Eine Schutzzone von drei Seemeilen wird um von
den madagassischen Fischern genutzte, fest verankerte Fischsammelgeräte herum
eingerichtet, in die die Schiffe der EU nicht einfahren dürfen. Madagaskar
meldet die Positionierung der jenseits von 17 Seemeilen fest verankerten
Fischsammelgeräte und die EU vermerkt diese auf den Fanggenehmigungen, die den
Schiffen der Europäischen Union erteilt werden. 3.2.3. Außerdem sind die Fangtätigkeiten in den
Gebieten Banc de Leven und Banc de Castor, deren Koordinaten in Anlage 4
angegeben sind, ausschließlich der handwerklichen und traditionellen
madagassischen Fischerei vorbehalten. 4. Benennung eines Konsignatars Jeder EU-Reeder, der im Rahmen des vorliegenden Protokolls eine
Fanggenehmigung beantragen will, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in
Madagaskar vertreten sein. 5. Angabe des Empfängers der Zahlungen der Reeder Madagaskar teilt der EU vor Beginn der vorläufigen Anwendung des
Protokolls das Konto des Schatzamtes mit, auf das die Beträge überwiesen werden
sollen, die im Rahmen des Abkommens von EU-Reedern zu zahlen sind. Anfallende
Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder. 6. Kontakte Die einschlägigen Kontaktdaten beider Vertragsparteien sind
Anlage 9 zu entnehmen. KAPITEL II Fanggenehmigungen 1. Voraussetzungen für die Erteilung einer
Fanggenehmigung – zugelassene Schiffe Eine Fanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der
Bedingung erteilt, dass das Schiff im Register für Fischereifahrzeuge der EU
und in der Liste fangberechtigter Schiffe der Thunfischkommission für den
Indischen Ozean (IOTC) geführt ist. Darüber hinaus darf weder für den Kapitän
noch für das Schiff aufgrund ihrer Tätigkeit in der Fischereizone Madagaskars
ein Fangverbot verhängt worden sein. 2. Beantragung einer Fanggenehmigung 2.1. Die EU unterbreitet Madagaskar (elektronisch),
mit Kopie an die Delegation der EU in Madagaskar, für jedes Schiff, das nach
Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, einen Antrag auf Erteilung
einer Fanggenehmigung. 2.2. Für die Einreichung der Anträge ist das
Formular nach Anlage 1 zu verwenden. 2.3. Jedem Erstantrag auf Erteilung einer
Fanggenehmigung und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes
ist Folgendes beizufügen: ·
der Beleg über die im
Voraus gezahlte Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der Genehmigung; ·
ein aktuelles Farbfoto von
wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht
zeigt; ·
erforderlichenfalls eine
von der zuständigen EU-Behörde ausgestellte Bescheinigung der Zulassung oder
gesundheitspolitischen Registrierung des Schiffes. 2.4. Einem Antrag auf Verlängerung einer
Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das
technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die im Voraus
gezahlte Pauschalgebühr beigefügt werden. 3. Gebühr und
im Voraus gezahlte Pauschalgebühr 3.1. Die Höhe der in Euro pro Tonne in der
Fischereizone Madagaskars gefangenen Fischs zu entrichtenden Gebühr wird für
die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner wie folgt festgelegt: ·
60 EUR/t in den
ersten beiden Jahren der Anwendung, ·
70 EUR/t in den
letzten beiden Jahren der Anwendung. 3.2. Die Fanggenehmigungen werden nach im Voraus
erfolgter Zahlung folgender Pauschalgebühren an die zuständigen staatlichen
Behörden erteilt: Für Thunfischwadenfänger ·
11 400 EUR pro
Schiff, entsprechend den Gebühren für 190 Tonnen pro Jahr in den ersten
beiden Jahren der Anwendung, ·
13 300 EUR pro
Schiff, entsprechend den Gebühren für 190 Tonnen pro Jahr in den letzten
beiden Jahren der Anwendung. Für Oberflächen-Langleiner mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ ·
3 600 EUR pro
Schiff, entsprechend den Gebühren für 60 Tonnen pro Jahr in den ersten
beiden Jahren der Anwendung, ·
4 200 EUR pro
Schiff, entsprechend den Gebühren für 60 Tonnen pro Jahr in den letzten
beiden Jahren der Anwendung. Für Oberflächen-Langleiner mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ ·
2 400 EUR pro
Schiff, entsprechend den Gebühren für 40 Tonnen pro Jahr in den ersten
beiden Jahren der Anwendung, ·
2 800 EUR pro
Schiff, entsprechend den Gebühren für 40 Tonnen pro Jahr in den letzten
beiden Jahren der Anwendung. 3.3. Die Im Voraus gezahlte Pauschalgebühr umfasst
alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafen-, Anlande- und
Umladegebühren sowie der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 4. Erteilung der Fanggenehmigung 4.1. Ab dem Eingang der Anträge auf Erteilung einer
Fanggenehmigung nach Nummer 2 verfügt Madagaskar über 20 Arbeitstage,
um die Fanggenehmigungen für die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die
mit den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 konform sind, zu erteilen. 4.2. Die Originale der Fanggenehmigungen
übermittelt Madagaskar unverzüglich den Reedern oder ihren Konsignataren über
die Delegation der EU in Madagaskar. 4.3. Eine Kopie dieser Fanggenehmigung wird
unverzüglich elektronisch der Delegation der EU sowie den Reedern oder ihren
Konsignataren übermittelt. Diese an Bord mitgeführte Kopie ist während eines
Zeitraums von höchstens 60 Kalendertagen nach Erteilung der
Fanggenehmigung gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist das Original der
Fanggenehmigung an Bord mitzuführen. 5. Übertragung
der Fanggenehmigung 5.1. Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes
Schiff erteilt und ist nicht übertragbar. 5.2. Auf Antrag der EU und bei nachweislichem
Vorliegen höherer Gewalt, vor allem im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung
eines Schiffs aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die
Fanggenehmigung eines Schiffs jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein
anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu
zahlen ist. 5.3. In diesem Fall wird bei der Berechnung der
Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge
beider Schiffe in der Fischereizone Madagaskars zugrunde gelegt. 5.4. Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs oder
sein Konsignatar sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die
EU-Delegation in Madagaskar an das FÜZ von Madagaskar zurück. 5.5. Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an
dem der Reeder dem FÜZ von Madagaskar die ungültig gewordene Genehmigung
zurückgibt. Die Delegation der EU wird von der Übertragung der Fanggenehmigung
unterrichtet. 6. Geltungsdauer der Fanggenehmigung 6.1 Die Fanggenehmigungen werden für einen
Jahreszeitraum erteilt. 6.2. Die Fanggenehmigungen können verlängert
werden. 6.3. Fällt der Beginn der vorläufigen Anwendung
nicht auf den 1. Januar 2015, so ist für die Festlegung des Beginns
der Geltungsdauer der Fanggenehmigungen unter Jahreszeitraum Folgendes zu
verstehen: ·
im ersten Jahr der
Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Beginn der vorläufigen Anwendung des
Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres; ·
danach jedes vollständige
Kalenderjahr; ·
im letzten Jahr der
Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des
Protokolls. 7. An Bord mitzuführende Dokumente Während des Aufenthalts in madagassischen Gewässern oder Häfen müssen
folgende Dokumente jederzeit an Bord mitgeführt werden: ·
das Original der
Fanggenehmigung, allerdings ist für einen Zeitraum von 60 Kalendertagen,
bis das Original ausgestellt ist, auch eine Kopie der Fanggenehmigung gemäß
Nummer 6 dieses Abschnitts ausreichend; ·
die Navigationslizenz des
Schiffes oder jedes andere von der Behörde des Flaggenstaats ausgegebene
Dokument; ·
der Kapazitätsplan des
Schiffs in Form aktueller Zeichnungen oder Beschreibungen des Schiffsplans,
insbesondere der Anzahl der Fischladeräume und ihres Fassungsvermögens in
Kubikmetern. 8. Hilfsschiffe 8.1. Auf Antrag der EU und nach Prüfung durch die
madagassischen Behörden gestattet Madagaskar den Fischereifahrzeugen der EU,
die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, Unterstützung von Hilfsschiffen in
Anspruch zu nehmen. 8.2. Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines
EU-Mitgliedstaats fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein.
Diese Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge
umfassen. 8.3. Für die Hilfsschiffe gilt, soweit es auf sie
anwendbar ist, dasselbe Verfahren wie für die Übermittlung der Anträge auf
Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß diesem Kapitel. Madagaskar erstellt eine
Liste der genehmigten Hilfsschiffe und übermittelt sie unverzüglich der EU. 8.4. Die jährliche Lizenzgebühr für ein Hilfsschiff
beträgt 3 500 EUR. KAPITEL III Technische Erhaltungsmaßnahmen 1. Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union,
die in der Fischereizone Madagaskars fischen dürfen, halten sämtliche auf sie
anwendbaren technischen Erhaltungsmaßnahmen, Entschließungen und Empfehlungen
der IOTC und geltenden madagassischen Rechtsvorschriften ein. 2. Die technischen Erhaltungsmaßnahmen, die für
Fischereifahrzeuge der Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung für
die Fischereizone, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart
in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang
festgelegt. 3. Bei Fangeinsätzen in der Fischereizone
Madagaskars ist, mit Ausnahme natürlicher treibender Fischsammelgeräte, die
Verwendung von Fanghilfsmitteln, die das Verhalten weit wandernder Arten
beeinflussen und insbesondere zu deren Konzentration in der Nähe oder unterhalb
des Fanghilfsmittels beitragen, auf diejenigen künstlichen treibenden
Fischsammelgeräte beschränkt, die auch als „ökologisch“ bezeichnet werden und
durch deren Konzeption, Aufbau und Einsatz jeglicher unerwünschter Beifang von
Walen, Haien und Schildkröten ausgeschlossen ist. Das Material dieser
Hilfsgeräte muss biologisch abbaubar sein. Das Ausbringen und die Verwendung
dieser künstlichen treibenden Fischsammelgeräte ist mit den einschlägigen
Entschließungen und Empfehlungen der IOTC konform. KAPITEL IV Abschnitt 1: Regelung der
Fangmeldungen und des Fischereiaufwands 1. Fischereilogbuch 1.1 Der Kapitän eines im Rahmen des Abkommen
fischenden EU-Fischereifahrzeugs muss ein IOTC-Fischereilogbuch führen, das den
IOTC-Entschließungen für die Langleiner und Wadenfänger entsprechen muss. 1.2 Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für
jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Madagaskars
aufhält. 1.3 Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch
täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene
und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als
Stückzahl ein. Für jede Hauptart zeichnet der Kapitän auch die Nullfänge,
Beifänge und die Rückwürfe auf. 1.4. Das Fischereilogbuch wird leserlich in
Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet. 1.5. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der
Angaben im Fischereilogbuch. 2. Fangmeldungen 2.1. Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes
durch Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars
ausgefüllten Fischereilogbuchblätter an Madagaskar. 2.2. Bis zur Einführung des elektronischen Systems
zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten nach Nummer 3 werden die
Fischereilogbücher wie folgt übermittelt: 2.2.1. bei Anlaufen eines madagassischen Hafens wird
das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem örtlichen Vertreter Madagaskars
übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; 2.2.2. beim Auslaufen aus der Fischereizone
Madagaskars ohne vorheriges Anlaufen eines madagassischen Hafens werden die
Originale der Fischereilogbuchblätter ·
unverzüglich eingescannt
per E-Mail an die von den zuständigen Behörden Madagaskars übermittelten
E-Mail-Adressen oder ersatzweise ·
per Fax an die von den
zuständigen Behörden Madagaskars übermittelte Faxnummer oder ·
binnen 7 Arbeitstagen nach
der Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 15 Arbeitstagen
nach Verlassen der Fischereizone Madagaskars per Post an die Anschrift in
Anlage 9 übersandt. 2.3. Der Kapitän übersendet Kopien aller Fischereilogbuchblätter
an die EU und die zuständige Behörde seines Flaggenstaats. Der Kapitän
übersendet ferner Kopien aller seiner Fischereilogbücher ·
an das USTA – Amt für
Thunfischstatistik von Antsiranana sowie an eines der folgenden wissenschaftliche Institute: ·
Institut de recherche pour
le développement (Forschungsinstitut für Entwicklung, IRD); ·
Instituto Español de
Oceanografía (Spanisches Ozeanografisches Institut, IEO); ·
IPMA (Instituto Português
do Mar e da Atmosfèra – Portugiesisches Institut für Meeresangelegenheiten und
Meteorologie). 2.4. Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer
seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Madagaskars zurück, sind die Fänge
erneut wie beschrieben zu melden. 2.5. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die
Fangmeldungen kann Madagaskar die Fanggenehmigung des betreffenden
Fischereifahrzeugs aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und
gegen den Reeder die nach geltendem madagassischem Recht vorgesehenen Strafen
verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Madagaskar
eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. 2.6. Madagaskar unterrichtet die EU zum Zeitpunkt
der Notifzierung des Reeders über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe. 3. Inbetriebnahme eines elektronischen Systems
für die Meldung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS) Die beiden Vertragsparteien beschließen, auf der Grundlage der
Leitlinien in Anlage 8 ein elektronisches System für die Meldung aller
Daten über Fangtätigkeiten (ERS) einzuführen. Die Vertragsparteien setzen sich
zum Ziel, dass dieses System binnen sechs Monaten nach Beginn der vorläufigen
Anwendung dieses Protokolls einsatzbereit ist. 4. Vierteljährliche und jährliche Meldungen der
Fänge und des Fischereiaufwands 4.1. Vierteljährliche Meldungen 4.1.1. Ist das elektronische System zur Übertragung
der Daten über Fangtätigkeiten nach Nummer 3 nicht einsatzbereit, meldet
die EU Madagaskar vor Ablauf des dritten Monats jedes Quartals die Fang- und
Fischereiaufwanddaten (Anzahl der Tage auf See) für jede in diesem Protokoll
vorgesehene Kategorie für die Monate des vorhergehenden Quartals nach dem
Muster in Anlage 5 dieses Anhangs. 4.1.2. Diese aggregierten Daten aus den Fischereilogbüchern
gelten als vorläufige Daten, bis die EU eine endgültige Jahresabrechnung der
Fang- und Fischereiaufwanddaten übermittelt. 4.2. Jährliche Meldungen 4.2.1 Für jeden Thunfischwadenfänger und jeden
Oberflächen-Langleiner, der in der Fischereizone Madagaskars fischen darf,
erstellt die EU auf der Grundlage der von den nationalen Behörden der
Flaggenstaaten validierten Fangdaten und nach einer Analyse der vorstehend
genannten Fischereiforschungsinstitute der Europäischen Union eine jährliche
Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands (Anzahl der Tage auf See) für jede
Art und jeden Monat, durch Abgleich der verfügbaren Daten aus den
Fischereilogbüchern, den Anlandeerklärungen, den Verkaufsabrechnungen und
gegebenenfalls den wissenschaftlichen Beobachtungsberichten. 4.2.2 Die von den Fischereiforschungsinstituten der
Europäischen Union verwendete Methodik zur Auswertung von Umfang und
Zusammensetzung der Fänge in der Fischereizone Madagaskars wird mit dem Amt für
Thunfischstatistik von Antsiranana, dem FÜZ Madagaskars und der Direktion für
Statistik und Programmplanung des Ministeriums für Fischbestände und Fischerei
ausgetauscht. 5. Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger
und Oberflächen-Langleiner 5.1. Auf der Grundlage der jährlichen Meldung der
Fang- und Fischereiaufwanddaten nach Nummer 4.2 und für jeden Thunfischwadenfänger
und jeden Oberflächen-Langleiner der Europäischen Union, der im Vorjahr in der
Fischereizone Madagaskars fischen durfte, erstellt die EU eine endgültige
Abrechnung der für die Fänge jedes Schiffs im vorangegangen Kalenderjahr zu
zahlenden Gebühren. 5.2. Die jährliche Meldung der Fang- und
Fischereiaufwanddaten und die endgültige Gebührenabrechnung übermittelt die EU
an Madagaskar zur Bestätigung vor dem 31. Juli des Jahres, das auf das
Jahr folgt, in dem die Fänge getätigt wurden. 5.3. Madagaskar bestätigt der EU den Eingang dieser
Meldungen und dieser Abrechnung und kann von der EU alle als notwendig
erachteten Klarstellungen fordern. 5.3.1 In diesem Fall wendet sich die EU an die
Verwaltungen der Flaggenstaaten und die zuständigen nationalen Institute der EU
und übermittelt an Madagaskar die geforderten ergänzenden Informationen binnen
20 Arbeitstagen. 5.3.2 Erforderlichenfalls kann eine Sondersitzung
der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe einberufen werden, zu der Vertreter der
zuständigen nationalen Institute der EU und Madagaskars eingeladen werden, um
die Fangdaten und die für den Informationsabgleich verwendete Methodik zu
prüfen. 5.4. Madagaskar kann die jährliche Meldung der
Fänge und des Fischereiaufwands sowie die endgültige Abrechnung unter Vorlage
entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt
der Übermittlung nach Nummer 5.3 anfechten. 5.4.1 Bei Unstimmigkeiten konsultieren die
Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. 5.4.2 Wurde kein Widerspruch eingelegt, so erachten
die Vertragsparteien nach Ablauf dieser Frist die jährliche Meldung der Fänge
und des Fischereiaufwands und die endgültige Abrechnung als angenommen. 5.5. Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher
aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung
gezahlt wurde, überweist der Reeder Madagaskar den Restbetrag bis spätestens
30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung
niedriger aus als die im Voraus gezahlte Pauschalgebühr, wird dem Reeder die Differenz
nicht erstattet. Abschnitt 2: Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und Ausfahrt 1. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der
Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in der Fischereizone
Madagaskars Fischfang betreiben, teilen den zuständigen Behörden Madagaskars
mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone
Madagaskars einzufahren oder diese zu verlassen. 2. Bei der Mitteilung der Einfahrt bzw. Ausfahrt
in die bzw. aus der Fischereizone Madagaskars teilen die Kapitäne der Schiffe
unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 2 von Anlage 8 gleichzeitig
ihre Position sowie für jede Art die geschätzte Menge der bereits an Bord
befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet)
in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl mit. Diese
Mitteilungen müssen per E-Mail, Fax oder Funk an die in Anlage 9
aufgeführten Adressen erfolgen. 3. Der Eingang der elektronischen Nachricht wird
von den madagassischen Behörden per E-Mail bestätigt. 4. Ein Schiff, das fischend angetroffen wird,
ohne das FÜZ Madagaskars entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Schiff
ohne Fanggenehmigung angesehen und unterliegt den in den geltenden
madagassischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen. 5. Die E-Mail-Adresse, die Fax- und
Telefonnummern sowie die Funk-Koordinaten des FÜZ Madagaskars sind der
Fanggenehmigung beigefügt. 6. Madagaskar teilt der EU und den betroffenen
Schiffen unverzüglich jede Änderung von E-Mail-Adresse, Faxnummer oder Funkfrequenz
mit. Abschnitt 3: Umladungen und
Anlandungen 1. Umladungen auf See sind verboten. 2. Eine Umladung in den Gewässern Madagaskars
kann in einem nach vorheriger Genehmigung durch das FÜZ Madagaskars zu diesem
Zweck bezeichneten Hafen sowie unter Kontrolle von Fischereiinspektoren
Madagaskars erfolgen. 3. Die bezeichneten Fischereihäfen für diese
Umladungen sind Antsiranana für die Wadenfänger und Toliary, Ehoala, Toamasina
und Mahajanga für die Langleiner. 4. Beabsichtigt der Reeder eines Fischereifahrzeugs
der Europäischen Union oder sein Vertreter, Anlandungen oder Umladungen in
einem madagassischen Hafen vorzunehmen, meldet er gleichzeitig dem FÜZ und der
Hafenbehörde in Madagaskar mindestens 72 Stunden im Voraus Folgendes: ·
den Namen und die Nummer
des anlandenden oder umladenden Fischereifahrzeugs in der
IOTC-Fischereifahrzeugkartei; ·
den Umlade- oder
Anlandehafen und gegebenenfalls den Namen des übernehmenden Frachtschiffes; ·
Datum und voraussichtliche
Uhrzeit der Umladung oder Anlandung; ·
für jede Art
(gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die umzuladende oder anzulandende
Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; ·
die Bestimmung der
umgeladenen oder angelandeten Fänge. 5. Nach Prüfung der Informationen nach
Nummer 4 und binnen 24 Stunden nach der Notifizierung erteilt das FÜZ
Madagaskars dem Reeder oder seinem Vertreter eine vorherige Umlade- oder
Anlandegenehmigung. 6. Umladungen und Anlandungen gelten als Ausfahrt
aus der Fischereizone Madagaskars. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen nach
Abschnitt 2 dieses Kapitels. 7. Nach der Umlandung oder Anlandung teilt der
Reeder oder sein Vertreter seine Absicht mit, seine Fangtätigkeit in der
Fischereizone Madagaskars fortzusetzen oder die Fischereizone Madagaskars zu
verlassen. 8. Jede nicht mit den Bestimmungen nach den
Nummern 1 bis 7 dieses Abschnitts konforme Umladung oder Anlandung ist in
der Fischereizone Madagaskars verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden
nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet. 9. Gemäß der geltenden Entschließung der IOTC
bemühen sich die EU-Wadenfänger, die in einem madagassischen Hafen anlanden,
den lokalen Verarbeitungsunternehmen ihren Beifang zu lokalen Marktpreisen zur
Verfügung zu stellen. Auf Anfrage der Reeder von EU-Fischereifahrzeugen
übermitteln die Regionaldirektionen des madagassischen Ministeriums für
Fischbestände und Fischerei eine Liste lokaler Verarbeitungsunternehmen mit
Kontaktadressen. 10. Thunfischfänger der Europäischen Union, die
ihre Fänge freiwillig in einem madagassischen Hafen anlanden, erhalten für den
Fischereizweig des betreffenden Schiffes auf den in Kapitel II
Nummer 3.1 angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro
Tonne, die in der Fischereizone Madagaskars gefischt wurde. Eine weitere
Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro Tonne wird gewährt, wenn die Fänge an
einen madagassischen Fischverarbeitungsbetrieb verkauft werden. Abschnitt 4: Satellitengestütztes
Schiffsüberwachungssystem (VMS) 1. VMS – Schiffspositionsmeldungen 1.1. Fischereifahrzeuge der Europäischen Union im
Besitz einer Fanggenehmigung müssen mit einem satellitengestützten
Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System — VMS) ausgestattet sein,
über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das
Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen wird. 1.2. Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 7
zu diesem Anhang vorgegebene Format: ·
die Schiffskennzeichen; ·
die letzte Position des
Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit
einem Konfidenzintervall von 99 %; ·
Datum und Uhrzeit der
Positionsaufzeichnung; ·
Schiffsgeschwindigkeit und
-kurs. 1.3. Die erste Positionmeldung nach der Einfahrt in
die Fischereizone Madagaskars wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle
nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten
Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars; sie
wird mit „EXI“ gekennzeichnet. 1.4. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die
automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der
Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für
drei Jahre gespeichert werden. 2. Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS 2.1. Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS
seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen
stets korrekt an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt werden. 2.2. EU-Schiffe, deren VMS defekt ist, dürfen nicht
in die Fischereizone Madagaskars einfahren. 2.3. Fällt das VMS des Schiffes nach der Einfahrt
in die Fischereizone Madagaskars aus, muss es innerhalb von 15 Tagen
repariert oder ausgetauscht werden. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff
anderenfalls nicht länger in der Fischereizone Madagaskars fischen. 2.4. Schiffe, die in der Fischereizone Madagaskars
mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, nehmen gemäß Nummer 1.2 ihre
Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars
mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Fax oder Funk vor und machen dabei
alle vorgeschriebenen Angaben. 3. Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an
Madagaskar 3.1. Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die
Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Madagaskars.
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars tauschen ihre
E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen
unverzüglich mit. 3.2. Die Übertragung der Positionsmeldungen
zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ Madagaskars erfolgt elektronisch
über ein sicheres Kommunikationssystem. 3.3. Das FÜZ Madagaskars informiert das FÜZ des
Flaggenstaats und die EU, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz
einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff
aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars gemeldet hat. 4. Störungen des Kommunikationssystems 4.1. Madagaskar stellt sicher, dass seine
elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und
informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung
unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der
Positionsmeldungen. 4.2. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte
Ausschuss befasst. 4.3. Jede festgestellte Manipulation des VMS an
Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung
der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den
hierfür nach madagassischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet. 5. Änderung der Übermittlungshäufigkeit 5.1. Im Fall eines begründeten Hinweises auf
illegales Verhalten kann das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats – mit
Kopie an die EU – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen
für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum
auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. 5.2. Das FÜZ Madagaskars muss dem FÜZ des
Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. 5.3. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet dem FÜZ
Madagaskars die Positionsmeldungen umgehend in kürzeren Abständen. 5.4. Das FÜZ Madagaskars benachrichtigt das FÜZ des
Flaggenstaats und die EU unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens. 5.5. Am Ende des Untersuchungszeitraums
unterrichtet das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über
gegebenenfalls erforderliche Überwachungsmaßnahmen. 6. Gültigkeit der VMS-Positionsmeldung bei
Streitfällen Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien sind einzig
die vom VMS übermittelten Positionsdaten maßgeblich. Abschnitt 5: Beobachter 1. Beobachtung der Fangtätigkeiten 1.1. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung
der Einhaltung der sich aus den geltenden IOTC-Entschließungen ergebenden
Verpflichtungen bezüglich des Programms wissenschaftlicher Beobachter an. 1.2. Im
Interesse der Einhaltung der genannten Verpflichtungen gelten für Beobachter
folgende Bestimmungen: 1.2.1. Auf Antrag der madagassischen Behörden nehmen
von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, die in der Fischereizone
Madagaskars fischen dürfen, 10 % aller fangberechtigten Schiffe nach
Fischereizweig nach Kapitel 1 Beobachter an Bord. 1.2.2. Aufgabe der Beobachter ist es, für die
Anwendung der in den unter Nummer 1.1 genannten IOTC-Entschließungen
festgelegten Bestimmungen oder die Sammlung sonstiger Informationen zu sorgen,
die das zuständige nationale madagassische Institut oder die gemeinsame
wissenschaftliche Arbeitsgruppe benötigen. 1.2.3. Die Beobachter werden von den zuständigen
Behörden Madagaskars benannt. 1.3. Die Schiffe mit einer Tonnage von bis zu
100 BRZ sind von den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgenommen. 2. Benannte Schiffe und Beobachter 2.1. Zum Zeitpunkt der Erteilung der
Fanggenehmigungen erstellt und (gegebenenfalls) aktualisiert Madagaskar eine
Liste von Schiffen, die ausgewählt wurden, um unter Einhaltung der Ziele nach
Punkt 1.2.2. einen Beobachter an Bord zu nehmen. 2.2. Madagaskar übermittelt der EU diese Liste
unmittelbar nach ihrer Erstellung oder Aktualisierung auf elektronischem Wege.
Verfügt eines der ausgewählten Schiffe nachweislich und aufgrund der vor allem
mit Piratenüberfällen verbundenen Sicherheitsanforderungen nicht über
ausreichend Platz, so passen die Europäische Union und Madagaskar die Liste der
ausgewählten Schiffe an, um dieser Lage Rechnung zu tragen und gleichzeitig die
Einhaltung der Ziele nach Punkt 1.2.1. zu gewährleisten. 2.3. Sobald die Liste der für die Anbordnahme eines
Beobachters ausgewählten Schiffe fertiggestellt ist, unterrichtet Madagaskar
gleichzeitig die Reeder (oder ihre Konsignatare) der Schiffe, die während ihres
Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars einen Beobachter an Bord nehmen
müssen. 2.4. Sobald die madagassischen Behörde gemeinsam
mit dem Reeder des ausgewählten Schiffes das Datum der Einschiffung gemäß
Nummer 7.2. dieses Abschnitts festgelegt haben, teilt Madagskar der EU und
dem betreffenden Reeder oder seinem Konsignatar den Namen und die Kontaktdaten
des benannten Beobachters mit. 2.5. Madagaskar teilt der EU und den betreffenden
Reedern der Europäischen Union oder deren Vertreter gemäß Nummer 2.1 und
2.3 dieses Abschnitts unverzüglich jede Änderung der Schiffe und der benannten
Beobachter mit. 2.6. Madagaskar und die EU bemühen sich in
Zusammenarbeit mit den übrigen Küstenstaaten des südwestlichen Indischen
Ozeans, vor allem auf Initiative der IOTC, eine konzertierte Umsetzung der
Beobachterprogramme zu entwickeln. 2.7. Ein Fischereifahrzeug der Europäischen Union,
das gemäß Nummer 2.1 gehalten ist, einen Beobachter an Bord zu nehmen, ist
von dieser Verpflichtung ausgenommen, wenn sich bereits ein Beobachter an Bord
befindet und während des gesamten vorgesehenen Zeitraums an Bord bleibt, sofern
dieser Beobachter ·
im Rahmen eines regionalen
Beobachterprogramms, an dem Madagaskar und die EU beteiligt sind, anerkannt
ist, oder ·
aufgrund von
Verpflichtungen an Bord genommen wurde, die den Verpflichtungen nach
Nummer 1.2.2 dieses Abschnitts gleichwertig und in anderen
Partnerschaftsabkommen für eine nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen
Union und anderen Küstenstaaten des südwestlichen Indischen Ozeans vorgesehen
sind, ·
den Zielen nach den
Nummern 1.2.1 und 8 dieses Abschnitts gerecht wird und dem FÜZ Madagaskars
das Ergebnis dieser Beobachtungen übermitteln kann, während sich das Schiff in
der Fischereizone Madagaskars befindet. 2.8. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an
Bord überschreitet nicht die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche
Zeit. 3. Finanzieller Beitrag der Reeder 3.1. Unbeschadet
eines auf regionaler Ebene konzertierten Beobachterprogramms nach Nummer 2.6.
dieses Abschnitts entrichtet der Reeder für jeden von Madagaskar zur
Einschiffung auf einem Fischereifahrzeug der Europäischen Union benannten
Beobachter einen Betrag von 20 EUR pro Beobachtertag. Dieser Betrag fließt
in das vom FÜZ Madagaskars verwaltete Beobachterprogramm. 3.2. Die An- und Abreisekosten des madagassischen
Beobachters zwischen dem Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen und seinem
gewöhnlichen Wohnsitz in Madagaskar gehen zulasten des Reeders. 4. Vergütung des Beobachters Die Vergütung und die Sozialabgaben des von Madagaskar benannten
Beobachters gehen zulasten der madagassischen Behörden. 5. Einschiffungsbedingungen 5.1. Die Bedingungen für die Einschiffung des
Beobachters, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit an Bord, werden vom
Reeder oder seinem Konsignatar und Madagaskar einvernehmlich festgelegt. 5.2. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier
behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord werden jedoch die technischen
Möglichkeiten des Schiffes berücksichtigt. 5.3. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung
des Beobachters gehen zulasten des Reeders. 5.4. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden
Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten. 5.5. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän des Schiffs gewährt
dem Beobachter Zugang zu den Kommunikationsmitteln und allen Unterlagen an Bord
sowie zu den sich auf die Fangtätigkeiten des Schiffes beziehenden Dokumenten,
insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den
Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, zu denen er zur
Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 6. Aufgaben des Beobachters Während seines Aufenthalts an Bord ·
trifft der Beobachter alle
geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch
behindert werden; ·
geht er mit den an Bord
befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um; ·
wahrt er die
Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes. 7. Ein- und Ausschiffung des Beobachters 7.1. Der Beobachter kommt in einem vom Reeder
gewählten Hafen an Bord. 7.2. Der Reeder oder sein Vertreter teilt
Madagaskar mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der
Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft,
so gehen die Reise- und Transitkosten (einschließlich der Kosten der
Unterbringung und Verpflegung) bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders. 7.3. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf
Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der
Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu
nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen. 7.4. Erfolgt die Ausschiffung des Beobachters nicht
in einem madagassischen Hafen, so trägt der Reeder die Reise- und Transitkosten
(einschließlich der Kosten der Unterbringung und Verpflegung) des Beobachters,
bis dieser wieder an seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Madagaskar zurückgekehrt
ist. 7.5. Erscheint das Schiff nicht zum vereinbarten
Zeitpunkt in dem zuvor für die Einschiffung des Beobachters bestimmten Hafen,
trägt der Reeder die während der Wartezeit des Beobachters entstehenden Kosten
(Unterkunft, Verpflegung). 7.6. Erscheint das Schiff nicht, kann Madagaskar
die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffs aussetzen und die in den geltenden
madagassischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen anwenden, es sei
denn, es handelt sich um einen Fall höherer Gewalt, der dem FÜZ Madagaskars
mitgeteilt wurde. Im letztgenannten Fall vereinbart der Reeder mit den
madagassischen Behörden ein neues Datum für die Einschiffung des Beobachters
und das Schiff kann bis zur Einschiffung des Beobachters keine Fangtätigkeiten
in der Fischereizone Madagaskars ausüben. Madagaskar teilt der EU und dem
Reeder unverzüglich die im Rahmen dieser Nummer getroffenen Maßnahmen mit. 8. Aufgaben des Beobachters 8.1. Der Beobachter hat folgende Aufgaben: 8.1.1 Sammlung aller die Fangtätigkeit des Schiffs
betreffenden Informationen, insbesondere über ·
das verwendete Fanggerät, ·
die Position des Schiffes
beim Fischfang, ·
die gefangene Menge oder
gegebenenfalls Stückzahl für jede Zielart und jede vergesellschaftete Art sowie
für unerwünschte Beifänge, ·
die Schätzung der an Bord
behaltenen Fänge und der Rückwürfe. 8.1.2 Durchführung biologischer Probennahmen im
Rahmen wissenschaftlicher Programme. 8.2. Der Beobachter meldet seine Beobachtungen,
einschließlich Fangmengen und Beifänge und sonstige vom FÜZ Madagaskars
verlangte Angaben, täglich per Funk, Fax oder E-Mail, solange das Schiff in der
Fischereizone Madagaskars fischt. 9. Bericht des Beobachters 9.1. Bevor er das Schiff verlässt, legt der
Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der
Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht
wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine
Kopie dieses Berichts. Weigert sich der Kapitän den Bericht des Beobachters zu
unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und
vermerkt „Unterschrift verweigert“. 9.2. Der Beobachter sendet seinen Bericht an das
FÜZ Madagaskars, das binnen 15 Arbeitstagen nach Ausschiffung des
Beobachters eine Kopie an die EU weiterleitet. Abschnitt 6: Inspektion auf See und im Hafen 1. Die Inspektion von Fischereifahrzeugen der
Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung auf See oder im Hafen, am
Kai oder auf Reede, in der Fischereizone Madagaskars wird von Schiffen und
Inspektoren Madagaskars vorgenommen, die für die Kontrolle der Fangtätigkeit
vereidigt sind. 2. Bevor sie an Bord kommen, kündigen die
Inspektoren Madagaskars dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Europäischen
Union ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird
von den Fischereiinspektoren vorgenommen. Vor Beginn der Inspektion müssen sich
die Inspektoren ausweisen und ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag
nachweisen. 3. Die Inspektoren bleiben nicht länger an Bord
des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union, als für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff,
Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. 3.1. Madagaskar kann EU-Vertretern gestatten, als
Beobachter an der Inspektion teilzunehmen. 3.2. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der
Europäischen Union erleichtert den Inspektoren das Anbordkommen und deren
Arbeit. 3.3. Am Ende jeder Inspektion erstellen die
Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der
Europäischen Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu
versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat,
und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union unterschrieben.
Weigert sich der Kapitän zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die
Gründe für diese Weigerung und vermerkt „Unterschrift verweigert“. 3.4. Die Inspektoren händigen dem Kapitän des
Fischereifahrzeugs der Europäischen Union eine Kopie des Inspektionsberichts
aus, bevor sie von Bord gehen. Unbeschadet der Bestimmungen nach Nummer 1
von Abschnitt 7 übermittelt Madagaskar der EU innerhalb von höchstens acht
Arbeitstagen nach der Rückkehr der Inspektoren an Land eine Kopie des
Inspektionsberichts. Abschnitt 7: Verstöße 1. Behandlung von Verstößen 1.1. Jeder Verstoß, den ein Fischereifahrzeug der
Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Anhangs in der Fischereizone Madagaskars begeht und der
Gegenstand eines Vorwurfs des Verstoßes war, wird in einem Inspektionsbericht
vermerkt. 1.2. Bei Verstößen, die ein Fischereifahrzeug der
Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars begeht, wird der Reeder
sofort nach dem hierfür in den madagassischen Rechtsvorschriften vorgesehenen
Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie die entsprechenden Auflagen für
den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert. 1.3. Madagaskar übermittelt der EU binnen
72 Stunden auf elektronischem Wege eine Kopie des Inspektionsberichts und
des Vorwurfs des Verstoßes. 1.4. Mit seiner Unterschrift unter den
Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich
gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. 2. Aufbringung von Schiffen – Informationssitzung 2.1. Wenn ein Verstoß festgestellt wurde und die
geltenden madagassischen Rechtsvorschriften dies vorsehen, kann jedes
Fischereifahrzeug der Europäischen Union, dem ein Verstoß vorgeworfen wird,
gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See
befindet, einen madagassischen Hafen anzulaufen. 2.2. Madagaskar benachrichtigt die EU binnen
24 Stunden per E-Mail über jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der
Europäischen Union. Dabei werden die Gründe für die Aufbringung und/oder
Festsetzung angegeben. und Nachweise für den Verstoß beigefügt. 2.3. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän,
Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen
ausgenommen, beruft Madagaskar innerhalb eines Arbeitstags nach der
Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die
Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige
Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des
Flaggenstaats und des Reeders des Schiffes teilnehmen. 3. Ahndung des Verstoßes – Vergleichsverfahren 3.1. Die Strafe für den festgestellten Verstoß wird
von Madagaskar nach geltendem madagassischen Recht festgesetzt. 3.2. Ist zur Verfolgung des Verstoßes ein
Gerichtsverfahren erforderlich, so wird vor der Einleitung gerichtlicher
Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß – sofern es sich nicht um eine
Straftat handelt – zwischen den madagassischen Behörden und der EU im Wege
eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. Das Verfahren
wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung
abgeschlossen. 3.3. An diesem Vergleichsverfahren kann ein
Vertreter des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union
teilnehmen. 4. Gerichtsverfahren – Banksicherheit 4.1. Kann der Fall nicht durch einen Vergleich
beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen
Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von
Madagaskar bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Madagaskar unter
Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe
und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht
vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. 4.2. Die Banksicherheit wird freigegeben und dem
Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt: ·
in voller Höhe, wenn keine
Strafe verhängt wurde, ·
in Höhe des Restbetrags,
wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte
Banksicherheit. 4.3. Madagaskar teilt der EU die Ergebnisse des
Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit. 5. Freigabe von Schiff und Besatzung Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den
Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen wurde oder wenn die
Banksicherheit hinterlegt ist. Abschnitt 8 Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der
IUU-Fischerei 1. Ziel Zur Verstärkung der Fischereiüberwachung auf Hoher See und der
Bekämpfung der IUU-Fischerei (illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei)
sind die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union aufgerufen,
jedes Schiff, das sie in der Fischereizone Madagaskars antreffen und das nicht
auf der Schiffsliste der IOTC oder der madagassischen Liste der in der Fischereizone
Madagaskars fangberechtigten Schiffe aufgeführt ist, zu melden. 2. Verfahren 2.1. Beobachtet der Kapitän eines
Fischereifahrzeugs der Europäischen Union ein anderes Fischereifahrzeug, das
eventuelle IUU-Tätigkeiten betreibt, so kann er möglichst viele Informationen
darüber sammeln. 2.2. Diese Informationen werden unverzüglich
gleichzeitig an das FÜZ Madagaskars und die zuständigen Behörden des
Flaggenstaats des Schiffes, von dem aus die Beobachtung gemacht wurde,
übermittelt. Unmittelbar nach Eingang übermitteln diese die Informationen auf
elektronischem Wege der EU. 2.3. Die EU übermittelt diese Informationen an
Madagaskar. 3. Gegenseitigkeit Madagaskar übermittelt der EU schnellstmöglich jeglichen dem Land
vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in der
Fischereizone Madagaskars eventuelle IUU-Fangtätigkeiten betreiben. KAPITEL V Anheuerung von Seeleuten 1. Die Reeder der Fischereifahrzeuge der
Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben,
bemühen sich, während der Fangreise in der Fischereizone Madagaskars
Staatsangehörige Madagaskars oder, falls dies nicht möglich ist, anderer
AKP-Länder anzuheuern. Die Zahl madagassischer Seeleute, die jedes
Fischereifahrzeug der Europäischen Union anheuern muss, beträgt mindestens zwei
auf Wadenfängern und einen auf Langleinern von mehr 100 BRZ. 2. Die Reeder, die nicht die Mindestanzahl
madagassischer Seeleute nach Nummer 1 anheuern, zahlen einen
Pauschalbetrag von 20 EUR pro Tag und pro nicht angeheuertem Seemann. 3. Die Erklärung der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der
Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der EU tätigen
Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit
sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf
Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in
Beschäftigung und Beruf. 4. Die Arbeitsverträge der Seeleute aus
Madagaskar, von denen die zuständigen Behörden Madagaskars und die
Unterzeichner der Verträge jeweils eine Kopie erhalten, werden zwischen dem
(den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften
bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute nach
geltendem madagassischem Recht an das für sie geltende
Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und
unfallversichert). 5. Die Heuer der madagassischen Seeleute geht zu
Lasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den
Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich
festzusetzen. Die Entlohnung der Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als
die in Madagaskar und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 6. Alle von Reedern von Fischereifahrzeugen der
Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor der
vorgesehenen Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden.
Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist
der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. 7. Die An- und Abreisekosten der madagassischen
Seeleute zwischen dem Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen und ihrem
gewöhnlichen Wohnsitz in Madagaskar gehen zulasten des Reeders. VERZEICHNIS DER
ANLAGEN Anlage 1 — Antragsformular für eine
Fanggenehmigung Anlage 2 – Technischer
Übersichtsbogen Anlage 3 –
Koordinaten (Längen- und Breitengrade) der Fischereizone Madagaskars Anlage 4 –
Koordinaten der ausschließlich der handwerklichen und traditionellen
madagassischen Fischerei vorbehaltenen Zone Anlage 5 – Musterbogen für die
vierteljährliche vorläufige Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands Anlage 6 – Formblätter für die
Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Anlage 7 – Format der
VMS-Positionsmeldung Anlage 8 – Leitlinien für Verwaltung
und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über
Fangtätigkeiten (ERS) Anlage 9 – Kontaktdaten in Madagaskar Anlage 1 — Antragsformular für eine Fanggenehmigung Ministerium für Fischbestände
und Fischerei der Republik Madagaskar Partnerschaftliches Abkommen für eine nachhaltige
Fischerei Madagaskar – Europäische Union Beantragung
einer FANGGENEHMIGUNG I-
ANTRAGSTELLER 1. Name
des Reeders: ...................................................Staatsangehörigkeit
:........................................................................... 2. Anschrift
des Reeders:
............................................................................................................................................. 3. Name
der Vereinigung oder der Erzeugerorganisation des Reeders:
............................................................ 4. Anschrift
der Vereinigung oder der Erzeugerorganisation des Reeders: .......................................................... 5. Telefon:............................................ Fax: ........................................ E-Mail:
……............………… 6. Name
des Konsignatars: ............................................................................................................................................. 7. Anschrift
des Konsignatars:
........................................................................................................................................ 8. Telefon:............................................ Fax: ........................................ E-Mail:
……............………… 9. Name
des Kapitäns: .................................. Staatsangehörigkeit:
……….......................... E-Mail: ……………………… II-
ANGABEN ZUM SCHIFF 1. Schiffsname:
........................................................................................................................................................ 2. Flaggenstaat:............................................................................................................................................ 3. Externe
Kennnummer:
…………........................................................................................................ 4. Heimathafen:
…………………. MMSI-Nummer: ………….……IMO-Nummer:…….…….………………. 5. Derzeitige
Flaggenzugehörigkeit erworben am: ........../........./........ Frühere Flagge
(falls zutreffend): ………... 6. Baujahr
und -ort: ....../......./.......... in…………........ Rufzeichen: ..................................... 7. Funkfrequenz:
………….............. Satellitentelefon-Nummer: ……………..…………...……… 8. Rumpfmaterial: Stahl ¨ Holz ¨ Polyester
¨ Andere ¨…………………………………………... III-
TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS UND AUSSTATTUNG 1. Länge
über alles : .................................................. Breite:
....................................... Tiefgang:……………. 2. Bruttoraumzahl
(in BRZ): .................................. Nettoraumzahl:
……………….…………………… 3. Hauptmaschinenleistung
in kW: .......................Marke : ................................. Typ:
…....................... 4. Schiffstyp:
¨Thunfischwadenfänger ¨Hilfsschiff Externe Kennnummer(n)
des/der Thunfischwadenfänger(s),
mit dem/denen das Hilfsschiff verbunden ist: ……………………………………………………………… ……………………………………………………………… ¨ Oberflächen-Langleiner
> 100 BRZ ¨ Oberflächen-Langleiner
≤ 100 BRZ 5. Fanggerät:
......................................................................................................................................................
6. Fischereizonen:
………………………………………………………………………………………………... 7. Zielarten:
………………………………………………………………………………………………… 8. Bezeichneter
Hafen für die Anlandungen: ………………………………….………………………… 9. Gesamtzahl
der Besatzungsmitglieder: .......................................................................................................................... 10. Art
der Haltbarmachung an Bord: Frisch ¨ Kühlmittel
¨ Gemischt ¨ Tiefkühlung ¨ 11. Tiefkühlkapazität
je 24 Stunden (in Tonnen): ................Rauminhalt der Laderäume:
............... Anzahl: ..... 12. VMS-Bake: Hersteller: …………………… Modell:
…………………. Seriennummer: …………………………… Version der Software:
...........................................................
Satellitenbetreiber: …………………………… Der
unterzeichnende Antragsteller versichert, die Angaben in diesem Antrag
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort
............................................... Datum
...................................... Unterschrift
des Antragstellers
................................................................... Anlage 2 – TECHNISCHER ÜBERSICHTSBOGEN 1. Technische Erhaltungsmaßnahmen 1.1. Fischereizone: Jenseits der 20-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie. In Anlage 3 angegebene Fischereizone. Eine Schutzzone von drei Seemeilen um die nationalen fest verankerten Fischsammelgeräte herum muss eingehalten werden. Die Fangtätigkeiten in den Gebieten Banc de Leven und Banc de Castor, deren Koordinaten in Anlage 4 angegeben sind, sind ausschließlich der handwerklichen und traditionellen madagassischen Fischerei vorbehalten. 1.2. Zulässiges Fanggerät: Waden Oberflächen-Langleine 1.3. Erlaubte Arten Thunfische und vergleichbare Arten (Thunfisch, Echter Bonito, Spanische Makrele, Marlin, Schwertfisch), vergesellschaftete Arten und dem Bewirtschaftungsmandat der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) unterliegende Fischereien, mit Ausnahme § der durch internationale Übereinkommen geschützten Arten, § der Arten, deren Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae, der Familie der Sphyrnidae, sowie § folgende Arten: Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus. Die Menge der Haie, die von Oberflächen-Langleinern der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls fangberechtigt sind, zusammen mit Thunfischen und vergleichbaren Arten in dem Bewirtschaftungsmandat der IOTC unterliegenden Fischereien gefangen werden darf, ist in der Fischereizone Madagaskars auf 250 Tonnen pro Jahr begrenzt. Bei Überschreiten dieser begrenzten Fangmenge wird die Fischerei auf Haie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geschlossen. Die Kapitäne der Schiffe ergreifen daraufhin die erforderlichen Maßnahmen, um jeden unerwünschten Beifang von Elasmobranchii-Arten zu vermeiden. 1.4 Beifänge: Beachtung der IOTC-Empfehlungen 2. - Reedergebühren nach Fangmengen: Reedergebühr pro gefangener Tonne || 60 EUR/t in den ersten beiden Jahren der Anwendung des Protokolls 70 EUR/t in den letzten beiden Jahren der Anwendung des Protokolls Im Voraus von den Reedern zu zahlende jährliche Pauschalgebühren: || 11 400 EUR/Jahr pro Thunfischwadenfänger in den ersten beiden Jahren und 13 300 EUR/Jahr in den letzten beiden Jahren für 190 Tonnen; 3 600 EUR/Jahr pro Oberflächen-Langleiner > 100 BRZ in den ersten beiden Jahren und 4 200 EUR/Jahr in den letzten beiden Jahren für 60 Tonnen; 2 400 EUR/Jahr pro Oberflächen-Langleiner ≤ 100 BRZ in den ersten beiden Jahren und 2 800 EUR/Jahr in den letzten beiden Jahren für 40 Tonnen; Anzahl fangberechtigter Schiffe || 40 Wadenfänger 32 Oberflächen-Langleiner > 100 BRZ 22 Oberflächen-Langleiner ≤ 100 BRZ 3– Andere Gebühr pro Hilfsschiff: 3 500 EUR pro Schiff Seeleute: Thunfischwadenfänger: mindest zwei während einer Fangreise in der Fischereizone Madagaskars angeheuerte Seeleute sind madagassischer Staatsangehörigkeit. Oberflächen-Langleiner: mindest ein während einer Fangreise in der Fischereizone Madagaskars angeheuerter Seemann ist madagassischer Staatsangehörigkeit. Die Reeder bemühen sich, darüber hinaus zusätzliche Seeleute madagassischer Staatsangehörigkeit anzuheuern. Beobachter: § Auf Antrag der madagassischen Behörden nehmen die in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Fischereifahrzeuge der Europäischen Union einen Beobachter an Bord; 10 % der fangberechtigten Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden. Für Oberflächen-Langleiner mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ gilt diese Maßnahme jedoch nicht. § Für jedes Schiff, das einen Beobachter an Bord nimmt, wird der Reeder aufgefordert, einen Betrag von 20 EUR pro Beobachtertag zu entrichten. Dieser fließt in das vom FÜZ verwaltete Beobachterprogramm. Anlage 3 – Koordinaten (Breiten- und
Längengrade) der Fischereizone Madagaskars Punkt || LatDD || LonDD || || BreiteString || LängeString 1 || -10,3144 || 49,4408 || || 10° 18' 52" S || 049° 26' 27" E 2 || -11,0935 || 50,1877 || || 11° 05' 37" S || 050° 11' 16" E 3 || -11,5434 || 50,4776 || || 11 32' 36" S || 050° 28' 39" E 4 || -12,7985 || 53,2164 || || 12° 47' 55" S || 053° 12' 59" E 5 || -14,0069 || 52,7392 || || 14° 00' 25" S || 052° 44' 21" E 6 || -16,1024 || 52,4145 || || 16° 06' 09" S || 052° 24' 52" E 7 || -17,3875 || 52,3847 || || 17° 23' 15" S || 052° 23' 05" E 8 || -18,2880 || 52,5550 || || 18° 17' 17" S || 052° 33' 18" E 9 || -18,7010 || 52,7866 || || 18° 42' 04" S || 052° 47' 12" E 10 || -18,8000 || 52,8000 || || 18° 48' 00" S || 052° 47' 60" E 11 || -20,4000 || 52,0000 || || 20° 23' 60" S || 052° 00' 00" E 12 || -22,3889 || 51,7197 || || 22° 23' 20" S || 051° 43' 11" E 13 || -23,2702 || 51,3943 || || 23° 16' 13" S || 051° 23' 39" E 14 || -23,6405 || 51,3390 || || 23° 38' 26" S || 051° 20' 20" E 15 || -25,1681 || 50,8964 || || 25° 10' 05" S || 050° 53' 47" E 16 || -25,4100 || 50,7773 || || 25° 24' 36" S || 050° 46' 38" E 17 || -26,2151 || 50,5157 || || 26° 12' 54" S || 050° 30' 57" E 18 || -26,9004 || 50,1112 || || 26° 54' 01" S || 050° 06' 40" E 19 || -26,9575 || 50,0255 || || 26° 57' 27" S || 050° 01' 32" E 20 || -27,4048 || 49,6781 || || 27° 24' 17" S || 049° 40' 41" E 21 || -27,7998 || 49,1927 || || 27° 47' 59" S || 049° 11' 34" E 22 || -28,1139 || 48,6014 || || 28° 06' 50" S || 048° 36' 05" E 23 || -28,7064 || 46,8002 || || 28° 42' 23" S || 046 ° 48' 01" E 24 || -28,8587 || 46,1839 || || 28° 51' 31" S || 046° 11' 02" E 25 || -28,9206 || 45,5510 || || 28° 55' 14" S || 045° 33' 04" E 26 || -28,9301 || 44,9085 || || 28° 55' 48" S || 044° 54' 31" E 27 || -28,8016 || 44,1090 || || 28° 48' 06" S || 044 ° 06' 32" E 28 || -28,2948 || 42,7551 || || 28° 17' 41" S || 042° 45' 18" E 29 || -28,0501 || 42,2459 || || 28° 03' 00" S || 042° 14' 45" E 30 || -27,8000 || 41,9000 || || 27° 48' 00" S || 041 ° 53' 60" E 31 || -27,5095 || 41,5404 || || 27° 30' 34" S || 041° 32' 25" E 32 || -27,0622 || 41,1644 || || 27° 03' 44" S || 041° 09' 52" E 33 || -26,4435 || 40,7183 || || 26° 26' 37" S || 040° 43' 06" E 34 || -25,7440 || 40,3590 || || 25° 44' 38" S || 040° 21' 32" E 35 || -24,8056 || 41,0598 || || 24° 48' 20" S || 041° 03' 35" E 36 || -24,2116 || 41,4440 || || 24° 12' 42" S || 041° 26' 38" E 37 || -23,6643 || 41,7153 || || 23° 39' 51" S || 041° 42' 55" E 38 || -22,6317 || 41,8386 || || 22 ° 37' 54" S || 041° 50' 19" E 39 || -21,7798 || 41,7652 || || 21° 46' 47" S || 041° 45' 55" E 40 || -21,3149 || 41,6927 || || 21° 18' 54" S || 041° 41' 34" E 41 || -20,9003 || 41,5831 || || 20° 54' 01" S || 041° 34' 59" E 42 || -20,6769 || 41,6124 || || 20° 40' 37" S || 041° 36' 45" E 43 || -19,6645 || 41,5654 || || 19° 39' 52" S || 041° 33' 55" E 44 || -19,2790 || 41,2489 || || 19° 16' 44" S || 041° 14' 56" E 45 || -18,6603 || 42,0531 || || 18° 39' 37" S || 042° 03' 11" E 46 || -18,0464 || 42,7813 || || 18° 02' 47" S || 042° 46' 53" E 47 || -17,7633 || 43,0335 || || 17° 45' 48" S || 043° 02' 01" E 48 || -17,2255 || 43,3119 || || 17° 13' 32" S || 043° 18' 43" E 49 || -16,7782 || 43,4356 || || 16° 46' 42" S || 043° 26' 08" E 50 || -15,3933 || 42,5195 || || 15° 23' 36" S || 042° 31' 10" E 51 || -14,4487 || 43,0263 || || 14° 26' 55" S || 043° 01' 35" E 52 || -14,4130 || 43,6069 || || 14° 24' 47" S || 043° 36' 25" E 53 || -14,5510 || 44,3684 || || 14° 33' 04" S || 044° 22' 06" E 54 || -14,5367 || 45,0275 || || 14° 32' 12" S || 045 ° 01' 39" E 55 || -14,3154 || 45,8555 || || 14° 18' 55" S || 045° 51' 20" E 56 || -13,8824 || 46,3861 || || 13° 52' 57" S || 046° 23' 10" E 57 || -12,8460 || 46,6944 || || 12° 50' 46" S || 046° 41' 40" E 58 || -12,6981 || 47,2079 || || 12° 41' 53" S || 047° 12' 28" E 59 || -12,4637 || 47,7409 || || 12° 27' 49" S || 047° 44' 27" E 60 || -12,0116 || 47,9670 || || 12° 00' 42" S || 047° 58' 01" E 61 || -11,0158 || 48,5552 || || 11° 00' 57" S || 048° 33' 19" E 62 || -10,3144 || 49,4408 || || 10° 18' 52" S || 049° 26' 27" E Hinweis: Die Koordinaten der
Basislinie werden von Madagaskar spätestens bei Beginn der vorläufigen
Anwendung dieses Protokolls übermittelt. Anlage 4 – Koordinaten der ausschließlich
der handwerklichen und traditionellen madagassischen Fischerei vorbehaltenen
Zone Punkt || Breite || Länge 1 || 12°18.44S || 47°35.63 2 || 11°56.64S || 47°51.38E 3 || 11°53S || 48°00E 4 || 12°18S || 48°14E 5 || 12°30S || 48°05E 6 || 12°32S || 47°58E 7 || 12°56S || 47°47E 8 || 13°01S || 47°31E 9 || 12°53S || 47°26E Anlage 5 – Musterbogen für die
vierteljährliche vorläufige Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands Anlage 6 – Formblätter für die
Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone FORMAT 1. FORMAT DER EINFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER
EINFAHRT) EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR AKTIONSCODE: EINFAHRT NAME DES SCHIFFS: INTERNATIONALES RUFZEICHEN: FLAGGENSTAAT: SCHIFFSTYP: LIZENZNUMMER: POSITION BEI EINFAHRT: DATUM UND UHRZEIT DER EINFAHRT (UTC): GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG: - YFT (Gelbflossenthun/Yellowfin tuna/Thunnus
albacares) in KG: - SKJ (Echter Bonito/Skipjack/Katsuwonus pelamis)
in KG: - BET (Großaugenthun/Bigeye tuna/Thunnus
obesus) in KG: - ALB (Weißer Thun/Albacore tuna/Thunnus
alalunga) in KG: - ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG: 2. FORMAT DER AUSFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER
AUSFAHRT) EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR AKTIONSCODE: AUSFAHRT NAME DES SCHIFFS: INTERNATIONALES RUFZEICHEN: FLAGGENSTAAT: SCHIFFSTYP: LIZENZNUMMER: POSITION BEI AUSFAHRT: DATUM UND UHRZEIT DER AUSFAHRT (UTC): GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG: - YFT (Gelbflossenthun/Yellowfin tuna/Thunnus
albacares) in KG: - SKJ (Echter Bonito/Skipjack/Katsuwonus pelamis)
in KG: - BET (Großaugenthun/Bigeye tuna/Thunnus
obesus) in KG: - ALB (Weißer Thun/Albacore tuna/Thunnus
alalunga) in KG: - ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG: Alle Meldungen sind unter der folgenden Fax-Nummer
bzw. E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden: Fax: +261 20 22 490 14 E-Mail: csp-mprh@blueline.mg Centre de Surveillance des Pêches de Madagascar,
B.P.60 114 Antananarivo Anlage 7 –
Format der VMS-Positionsmeldung MITTEILUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MADAGASKAR FORMAT DER VMS-DATEN - POSITIONSMELDUNG Datenfeld || Code || Obligatorisch/ Fakultativ || Inhalt Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger || AD || O || Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166) Absender || FR || O || Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166) Flaggenstaat || FS || O || Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166) Art der Meldung || TM || O || Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI) Rufzeichen (IRCS) || RC || O || Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS) Interne Referenznummer der Vertragspartei || IR || F || Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer Externe Kennnummer || XR || O || Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1) Breitengrad || LT || O || Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden +/- DD.ddd (WGS84) Längengrad || LG || O || Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden +/- DDD.ddd (WGS84) Kurs || CO || O || Schiffskurs 360°-Einteilung Geschwindigkeit || SP || O || Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 Datum || DA || O || Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit || TI || O || Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende || ER || O || Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1
entsprechen. Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“
stehen für den Beginn einer Meldung. Jedes Datenelement wird durch seinen Code
gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen
Datenelementen getrennt. Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von
den Daten. Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//)
bedeuten das Ende einer Meldung. Die fakultativen Datenelemente
sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. Anlage 8 – Leitlinien für Verwaltung
und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über
Fangtätigkeiten (ERS) (1)
Allgemeine
Bestimmungen (1)
Jedes Fischereifahrzeug
der Union muss, wenn es in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreibt,
mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem
die Daten über Fangtätigkeiten (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und
übertragen werden können. (2)
Schiffe der EU, die nicht
mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht
berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Fischereizone
Madagaskars einzufahren. (3)
Die ERS-Daten werden gemäß
den Verfahren des Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h. dass sie
zunächst an das Fischereiüberwachungszentrum (nachstehend „FÜZ“) des
Flaggenstaats gesendet werden, das die automatische Übermittlung an das
Fischereiüberwachungszentrum von Madagaskar sicherstellt. (4)
Der Flaggenstaat und
Madagaskar stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung
und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format
erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der
ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen. (5)
Zur Übermittlung der
ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway – Datenautobahn)
bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten
elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden. (6)
Der Flaggenstaat und
Madagaskar benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle
dient. (1)
Die ERS-Ansprechpartner
werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt. (2)
Die FÜZ des Flaggenstaats
und von Madagaskar teilen einander vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten
(Name, Anschrift, Telefonnummer, Telex, E-Mail-Adresse) ihrer
ERS-Ansprechpartner mit. (3)
Jede Änderung der
Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen. (2)
Erstellung und
Übermittlung der ERS-Daten (1)
Die Fischereifahrzeuge der
Union müssen (1)
für jeden Tag, an dem sie
sich in der Fischereizone Madagaskars aufhalten, täglich die ERS-Daten
übermitteln; (2)
für jeden Hol die Menge
aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die
Rückwurfmenge angeben; (3)
für jede in der von
Madagaskar ausgestellten Fanglizenz aufgeführte Art auch Nullfänge angeben; (4)
jede Art durch ihren
Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben; (5)
die Mengen in Kilogramm
Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben; (6)
für jede Art in den
ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen; (7)
bei jeder Einfahrt
(„COE“-Meldung) in die Fischereizone Madagaskars und bei jeder Ausfahrt
(„COX“-Meldung) aus dieser Fischereizone eine spezifische Meldung abgeben, in
der für jede Art, die in der von Madagaskar ausgestellten Fanggenehmigung
aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen
Mengen angegeben sind; (8)
täglich bis spätestens
23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 2 genannten Format an das
FÜZ des Flaggenstaats übermitteln. (2)
Der Kapitän ist für die Richtigkeit
der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich. (3)
Das FÜZ des Flaggenstaats
leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ Madagaskars weiter. (4)
Das FÜZ Madagaskars
bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt
alle ERS-Daten vertraulich. (3)
Ausfall des ERS an
Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff
und dem FÜZ des Flaggenstaats (1)
Der Flaggenstaat
informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines
Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord
des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten
zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats. (2)
Der Flaggenstaat setzt
Madagaskar über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen
in Kenntnis. (3)
Bei Ausfall des ERS an
Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS
innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff
innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in
der Fischereizone Madagaskars erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS
einwandfrei funktioniert, es sei denn, Madagaskar erteilt eine
Ausnahmegenehmigung. (1)
Ein Fischereifahrzeug darf
nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn sein ERS erneut
zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und von Madagaskar funktioniert oder (2)
es eine entsprechende
Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der
Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes Madagaskar über seine Entscheidung. (4)
Jedes EU-Schiff, das mit
einem nicht-funktionsfähigen ERS in der Fischereizone Madagaskars Fischfang
betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes
verfügbares und dem FÜZ von Madagaskar zugängliches elektronisches
Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln. (5)
Das FÜZ des Flaggenstaats
übermittelt die ERS-Daten, die Madagaskar aufgrund eines Ausfalls nicht über
das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten
elektronischen Form an das FÜZ von Madagaskar. Dieser alternative
Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für
die Übertragung nicht eingehalten werden können. (6)
Erhält das FÜZ von Madagaskar
an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann
Madagaskar das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in
einen von Madagaskar bezeichneten Hafen einzulaufen. (4)
Ausfall der FÜZ –
Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ von Madagaskar (1)
Erhält ein FÜZ keine
ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner
des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems
mit. (2)
Das FÜZ des Flaggenstaats
und das FÜZ von Madagaskar verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die
alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ
zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren sich
unverzüglich über jede Änderung. (3)
Meldet das FÜZ
Madagaskars, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des
Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das
Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ Madagaskars
und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt
wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen. (4)
Nimmt die Behebung des
Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des
Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter
Nummer 3 Ziffer v angegebenen alternativen elektronischen Mittel an
das FÜZ Madagaskars. (5)
Madagaskar unterrichtet
seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die Schiffe der EU nicht
vom FÜZ Madagaskars wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden
Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. (5)
Wartung eines FÜZ (1)
Über geplante
Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der
Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens
72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und
Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden
diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt. (2)
Während der Arbeiten kann die
Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut
betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach
Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt. (3)
Nehmen die
Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten
unter Nutzung eines der unter Nummer 3 Ziffer v genannten
alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt. (4)
Madagaskar unterrichtet
seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die Schiffe der EU nicht
wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der
ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. (6)
Übermittlung der
ERS-Daten nach Madagaskar (1)
Zur Übermittlung der
ERS-Daten des Flaggenstaats an Madagaskar müssen die als DEH (Data Exchange
Highway – Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im
Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel nach Nummer 1
dieser Anlage genutzt werden. (2)
Zum Zweck der Verwaltung
der Fischereitätigkeit nach EU-Flotte werden diese Daten gespeichert und stehen
zur Konsultation durch das autorisierte Personal der Dienststellen der
Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union zur Verfügung. Anlage 9 – Kontaktdaten in
Madagaskar Hinweis: Madagaskar übermittelt sämtliche nachstehend
vorgesehenen Kontaktdaten spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung
dieses Protokolls 1. Ministère des
Ressources Halieutiques et de la Pêche (Ministerium für Fischbestände und
Fischerei) Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. 2. Für Anträge
auf Erteilung einer Fanggenehmigung Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. 3. Direction de
la Statistique et de la Programmation (DSP) (Direktion für Statistik und
Programmplanung) Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. 4. Centre de
Surveillance des Pêches (CSP) et Notification d'Entrée et Sortie
(Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) und Meldungen über die Einfahrt bzw. die
Ausfahrt) Name des FÜZ (Rufzeichen): Funk: UKW: F1 Kanal 16 F2 Kanal 71 MW: F1 5 283 MHZ F2 7 3495 MHZ Postanschrift, Haupt-E-Mail-Adresse, alternative
E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. 5. Unité
de Statistique Thonière d'Antsiranana (Amt für Thunfischstatistik von
Antsiranana) Postanschrift,
E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer.