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Document 52014PC0662
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund, in accordance with Point 13 of the Interinstitutional Agreement of 2 December 2013 between the European Parliament, the Council and the Commission on budgetary discipline, on cooperation in budgetary matters and on sound financial management (application EGF/2014/005 FR/GAD) from France
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/005 FR/GAD, Frankreich)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/005 FR/GAD, Frankreich)
/* COM/2014/0662 final */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/005 FR/GAD, Frankreich) /* COM/2014/0662 final */
BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS 1. Die Regeln für die
Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1]
(im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt. 2. Die französischen Behörden
stellten den Antrag EGF/2014/005 FR/GAD auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF
wegen Entlassungen bei GAD société anonyme simplifiée (im Folgenden „GAD“) in
Frankreich. 3. Nach Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung
zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF
erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS EGF-Antrag || EGF/2014/005 FR/GAD Mitgliedstaat || Frankreich Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene) || Bretagne (FR 52) und Pays de la Loire (FR 51) Datum der Einreichung des Antrags || 6.6.2014 Datum der Bestätigung des Antragseingangs || 13.6.2014 Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen || 23.6.2014 Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen || 4.8.2014 Frist für den Abschluss der Bewertung || 24.10.2014 Interventionskriterium || Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung Hauptunternehmen || GAD société anonyme simplifiée Wirtschaftszweig(e) (NACE-Rev.-2-Abteilung)[2] || Abteilung 10 („Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“) Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller || 0 Bezugszeitraum (vier Monate) || 29.11.2013 - 28.3.2014 Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit während des Bezugszeitraums (a) || 744 Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum (b) || 16 Gesamtzahl der Entlassungen (a + b) || 760 Voraussichtliche Gesamtzahl der vorgesehenen Begünstigten || 760 Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) || 0 Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 1 500 000 Mittel für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 30 000 Gesamtmittelausstattung (EUR) || 1 530 000 EGF-Beitrag in EUR (60 %) || 918 000 BEWERTUNG DES ANTRAGS Verfahren 4. Die französischen Behörden
haben den Antrag EGF/2014/005 FR/GAD am 6. Juni 2014 gestellt, also
innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien
gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am 13. Juni 2014, also
innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Einreichung des Antrags,
bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags und ersuchte die
französischen Behörden am 23. Juni 2014 um zusätzliche Informationen.
Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem
Ersuchen vorgelegt. Die Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen
Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die
Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am
24. Oktober 2014 ab. Förderfähigkeit des Antrags Betroffene Unternehmen und Begünstigte 5. Der Antrag betrifft
760 Arbeitskräfte, die bei GAD entlassen wurden. Dieses Unternehmen ist im
Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 10 („Herstellung von Nahrungs-
und Futtermitteln“), insbesondere im Bereich Schlachtung und Verarbeitung von
Schweinefleisch, tätig. Die Entlassungen beim genannten Unternehmen betreffen
hauptsächlich die NUTS-2-Regionen[4]
Bretagne (FR 52) und Pays de la Loire (FR 51). Interventionskriterien 6. Die französischen Behörden
beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem
Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens
500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der
Erwerbstätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, wobei auch entlassene
Arbeitskräfte und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben
haben, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern mitzählen. 7. Der Bezugszeitraum von vier
Monaten erstreckt sich vom 29. November 2013 bis zum 28. März 2014. 8. Der Antrag betrifft
744 Arbeitskräfte, die während des viermonatigen Bezugszeitraums bei GAD
entlassen wurden[5]. Berechnung der Entlassungen und der
Fälle der Aufgabe der Tätigkeit 9. Diese Entlassungen wurden
allesamt ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Mitteilung der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung der Arbeitskraft durch den
Arbeitgeber berechnet. Förderfähige Begünstigte 10. Neben den bereits genannten
744 Arbeitskräften umfasst die Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten
weitere 16 Arbeitskräfte, die nach der allgemeinen Ankündigung der
geplanten Entlassungen am 28. Februar 2013 und vor Beginn des
viermonatigen Bezugszeitraums entlassen wurden. Da sowohl die Entlassungen
innerhalb des Bezugszeitraums als auch die davor vorgenommenen Entlassungen auf
dieselben Ereignisse zurückzuführen sind (Einzelheiten hierzu finden sich
nachstehend), kann ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang hergestellt
werden, wie nach Artikel 6 Absatz 1 der EGF-Verordnung
vorgeschrieben. Diese 16 Arbeitskräfte kommen daher ebenfalls für eine
Unterstützung aus dem EGF in Frage. 11. Die Gesamtzahl der
förderfähigen Begünstigten beträgt somit 760 Personen. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 546/2009 12. Zum Nachweis des Zusammenhangs
zwischen den Entlassungen und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 macht Frankreich geltend, dass die
globale Finanz- und Wirtschaftskrise in Europa zu einem nachlassenden Konsum
von Schweinefleisch führte, was wiederum einen Rückgang der Produktion von
Schweinefleisch und des Durchsatzes von Schlachthöfen wie GAD nach sich zog.
Während der Konsum von Schweinefleisch 2007 noch bei 43 kg pro Kopf und
Jahr gelegen hatte, war er 2013 auf 39 kg pro Kopf und Jahr gesunken.
Dieser durch die globale Finanz- und Wirtschaftskrise verursachte Konsumrückgang
betraf zwar auch andere Fleischsorten, war jedoch im Fall von Schweinefleisch
ganz besonders gravierend, da dessen Preis schneller als der anderer
Fleischsorten – vor allem Rindfleisch – gestiegen war. 13. Schweinefutter besteht
hauptsächlich aus einer Mischung aus verschiedenen Getreidesorten, insbesondere
Mais, Weizen, Gerste und Soja. Diese Getreidesorten werden zu einem großen Teil
aus Ländern außerhalb der EU eingeführt, wie etwa den Vereinigten Staaten,
Australien und Südamerika. Diese Gebiete haben in den letzten Jahren unter
Dürrezeiten gelitten, was zu einem erheblichen Preisanstieg bei Schweinefutter
führte. Im Zeitraum 2006-2011 erhöhte sich der Preis einer Tonne Schweinefutter
von 150 EUR auf 250 EUR; bis zum zweiten Halbjahr 2012 stieg er
weiter auf 300 EUR, und während des ganzen Jahres 2013 lag er in
Frankreich bei durchschnittlich 287 EUR. Die Kosten für das Schweinefutter
müssen in den Verkaufspreis der verkaufsfertigen Schweine eingerechnet und
letztlich an den Verbraucher weitergegeben werden. Zu der Zeit, als die EU noch
unter den Auswirkungen der Krise litt, waren die Verbraucher nicht bereit oder
nicht in der Lage, dieselbe Menge an Schweinefleisch wie vor der Krise zu
kaufen. GAD als Schlacht- und Fleischverarbeitungsunternehmen war mit
Preisdruck von zwei Seiten konfrontiert, nämlich zum einen mit dem Preisdruck
seitens der Landwirte, die sich an die gestiegenen Futtermittelpreise
anzupassen suchten, und zum anderen mit dem Preisdruck seitens der Verbraucher,
die sich an ihr gesunkenes Einkommen anzupassen suchten. Da diese Situation
über fünf Jahre andauerte, geriet das Unternehmen schließlich in ernste
finanzielle Schwierigkeiten. 14. Die Bruttogewinnspanne von GAD
ging von 123 Mio. EUR im Jahr 2010 auf 107 Mio. EUR im
Zeitraum 2012/13 zurück. Während das Unternehmen 2008 noch einen Gewinn
von 16 Mio. EUR erzielte, machte es ab 2009 Verluste, die sich
in den Jahren 2012 und 2013 auf 20 Mio. EUR beliefen. Das
Bruttoeinkommen sank von 495,1 Mio. EUR im Jahr 2008 auf
445,8 Mio. EUR im Jahr 2009, und danach war kein Anstieg mehr zu
verzeichnen. Nachdem das Unternehmen im Zeitraum 2010 bis Juni 2013
Verluste in Höhe von 65 Mio. EUR gemacht hatte, wurde es am
27. Februar 2013 unter Konkursverwaltung gestellt. 15. Bislang war der Sektor
„Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“ Gegenstand eines weiteren
EGF-Antrags[6]
aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise. Ereignisse, die die Entlassungen bzw.
Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben 16. Am 22. Februar 2013 war
GAD insolvent und wurde daher am 27. Februar 2013 vom Gericht unter
Konkursverwaltung gestellt. 17. Bei den Ereignissen, die die
Entlassungen bei GAD ausgelöst haben, handelt es sich um die Schließung dreier
Produktionsbetriebe, nämlich in Lampaul und Saint-Martin (beide in der Region
Bretagne) sowie in Saint-Nazaire (im Département Loire-Atlantique). Zwei weitere Betriebe produzieren weiter, einer
davon in Lampaul und einer in Josselin (beide in der Bretagne). Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage 18. Die Entlassungen wirken sich
auf die regionale Wirtschaft in der Bretagne äußerst negativ aus, vor allem
weil die Agroindustrie in den Jahren nach der globalen Finanz- und
Wirtschaftskrise als verhältnismäßig sicherer Sektor galt. Die Beschäftigung
ist in der Bretagne stärker von der Agroindustrie abhängig als durchschnittlich
im übrigen Frankreich (in der Bretagne entfallen 11 % der Arbeitsplätze
auf diesen Sektor, im übrigen Frankreich sind es durchschnittlich 5 %). 19. Die Arbeitnehmer/-innen werden
bereits mit Hilfe verschiedener Maßnahmen bei der Arbeitssuche unterstützt, und
bis zum 20. Mai 2014 hatten schon 108 von ihnen einen Arbeitsvertrag über
mehr als sechs Monate abgeschlossen, weitere 66 Personen einen auf weniger
als sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag erhalten und drei Personen ein
eigenes Unternehmen gegründet. Fast alle betroffenen Arbeitskräfte hatten sich
dafür entschieden, in der Region zu bleiben. Vorgesehene Begünstigte und vorgeschlagene
Maßnahmen Vorgesehene Begünstigte 20. Voraussichtlich nehmen
760 Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung
dieser Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe: Kategorie || Zahl der vorgesehenen Begünstigten Geschlecht: || Männer: || 487 || (64,08 %) || Frauen: || 273 || (35,92 %) Staatsangehörigkeit: || EU-Bürger/-innen: || 760 || (100,00 %) || Nicht-EU-Bürger/-innen: || 0 || (0,00 %) Altersgruppe: || 15-24 Jahre: || 6 || (0,79 %) || 25-54 Jahre: || 620 || (81,58 %) || 55-64 Jahre: || 133 || (17,50 %) || über 64 Jahre: || 1 || (0,13 %) Förderfähigkeit der vorgeschlagenen
Maßnahmen 21. Bei den personalisierten
Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitskräften angeboten werden sollen,
handelt es sich nur um eine einzige Maßnahme: Hilfestellung und Beratung für die entlassenen
Arbeitskräfte durch ein Team von Fachberatern (cellule de reclassement): Da der französische Staat und das entlassende Unternehmen gemeinsam
eine Reihe aktiver Maßnahmen finanzieren, die den Arbeitskräften bei der Suche
nach einer neuen Beschäftigung helfen sollen, beantragt Frankreich
Unterstützung aus dem EGF lediglich zur Finanzierung der Anlaufstelle (cellule
de reclassement), die den entlassenen Personen Hilfestellung und Beratung
bietet. Diese „cellule de reclassement“ wird von zwei
Vertragsagenturen, ALTEDIA und ADVANCIA, betrieben, deren Aufgabe es ist, den
entlassenen Arbeitskräften Hilfestellung und Beratung im Hinblick darauf zu
bieten, wie sie auf dem Arbeitsmarkt verbleiben und eine neue Beschäftigung
finden können. Die Agenturen sind vertraglich verpflichtet, jeder
teilnehmenden Person a) eine individuell auf sie zugeschnittene berufliche
Laufbahn vorzuschlagen und b) eine ausreichende Zahl von Stellenangeboten
vorzulegen; außerdem müssen sie c) den betroffenen Personen eine Beratung durch
allgemeine Experten und/oder auf Unternehmensgründungen spezialisierte Experten
ermöglichen, die über ausgezeichnete Kenntnisse des Arbeitsmarktes in der
Region verfügen und in vollem Umfang Unterstützung leisten. ALTEDIA hat zugesagt, innerhalb von 15 Monaten
für 80 % der teilnehmenden Personen eine individuelle Lösung zu finden.
Diese Lösung könnte eine neue Arbeitsstelle mit einer Beschäftigungsdauer von
mindestens sechs Monaten sein, die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens,
ein langfristiges Schulungsprogramm mit einem Umfang von mindestens
300 Stunden oder in Ausnahmefällen das Ausscheiden aus dem Programm der
Agentur aus persönlichen Gründen. Eine akzeptable Minimallösung wäre die
Vorlage zweier geeigneter Stellenangebote (entsprechend den vorhandenen
Kompetenzen, die Bezahlung darf 85 % des vorherigen Gehalts nicht
unterschreiten, und die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle darf
höchstens 40 km bzw. eine Stunde für den Hin- und Rückweg betragen). Anbieten werden die Agenturen Workshops zu
allgemeinen Kompetenzen (z. B. Erstellung von Lebensläufen, Vorbereitung
auf Vorstellungsgespräche, für die Arbeitsuche erforderliche Fertigkeiten sowie
Unternehmensgründung), Schulungen zur Internet-Nutzung, Jobmessen und Treffen
mit Arbeitgebern oder Vertretern bestimmter Wirtschaftszweige sowie Termine bei
Schulungseinrichtungen. Die Tätigkeit der Agenturen wird von einem
Ausschuss überwacht und in Form regelmäßiger schriftlicher Berichte
aufgezeichnet. Für jede teilnehmende Arbeitskraft (und nach
Vorlage der nötigen Nachweise) erhalten die Agenturen eine Vergütung gemäß der
nachstehenden Auflistung, wohingegen die Kosten der Maßnahmen selbst
(z. B. die längeren Schulungen als solche) nicht in der Mittelaufstellung,
die dem EGF vorgelegt wird, enthalten sind. Die Zahlung erfolgt in Raten und
auf Basis der erzielten Ergebnisse, und zwar wie folgt: 1600 EUR für Mentoring und Unterstützung,
wenn für die entlassene Arbeitskraft keine Lösung gefunden werden konnte; 1800 EUR, wenn eine entlassene Arbeitskraft
entweder eine Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten gefunden, mit der
Gründung eines Unternehmens angefangen, eine anerkannte Schulung für die Dauer
von mindestens drei Monaten begonnen oder die Anerkennung früher erworbener
Berufserfahrung erreicht hat; 1900 EUR, wenn eine entlassene Arbeitskraft
einen Arbeitsvertrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten erhalten hat; 2000 EUR, wenn eine entlassene Arbeitskraft
eine unbefristete Stelle gefunden oder ein Unternehmen gegründet hat. 22. Die hier beschriebene
vorgeschlagene Maßnahme stellt eine aktive Arbeitsmarktmaßnahme dar, die zu den
förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählt. Diese
Maßnahme tritt nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen. 23. Die französischen Behörden
haben die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das
betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von
Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der
Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt. Veranschlagte Mittel 24. Die Gesamtkosten werden auf
1 530 000 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte
Dienstleistungen mit 1 500 000 EUR und die Ausgaben für
Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und
Berichterstattung mit 30 000 EUR veranschlagt werden. 25. Insgesamt wird ein
Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 918 000 EUR (60 % der
Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Teilnehmerzahl || Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/-in (EUR) || Geschätzte Gesamtkosten (EUR) Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung) Zwischengeschaltete Stelle für die Hilfestellung und Beratung für entlassene Arbeitskräfte (cellule de reclassement) || 760 || 1 974 || 1 500 000 Zwischensumme a: || – || 1 500 000 (100 %) Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung) Beihilfen und Anreize || 0 || 0 || 0 Zwischensumme b: || – || 0 (0 %) Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung 1. Vorbereitung || – || 0 2. Verwaltung || – || 0 3. Information und Werbung || – || 0 4. Kontrolle und Berichterstattung || – || 30 000 Zwischensumme c: || – || 30 000 (1,96 %) Gesamtkosten (a + b + c): || – || 1 530 000 EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten) || – || 918 000 Zeitraum, in dem die Ausgaben
förderfähig sind 26. Die französischen Behörden
leiteten am 3. Januar 2014 die Dienstleistungen der „cellule de
reclassement“ zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten ein. Die
Ausgaben für die unter Nummer 20 dargelegte Maßnahme kommen somit im
Zeitraum vom 3. Januar 2014 bis zum 6. Juni 2016 für einen
Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage. 27. Den französischen Behörden
entstanden ab dem 3. Januar 2014 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des
EGF. Die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie
Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 3. Januar
2014 bis zum 6. Dezember 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in
Frage. Komplementarität mit Maßnahmen, die aus nationalen
Mitteln oder Unionsmitteln gefördert werden 28. Die nationale Vor- bzw.
Kofinanzierung übernimmt der französische Staat, der darüber hinaus auch
verschiedene ergänzende Maßnahmen finanzieren wird, die nicht Gegenstand des
EGF-Antrags sind. 29. Die französischen Behörden
haben bestätigt, dass die vorgenannte Maßnahme, für die ein Finanzbeitrag aus
dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der
Union unterstützt wird. Verfahren für die Anhörung der
vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie
lokaler und regionaler Gebietskörperschaften 30. Die französischen Behörden
haben mitgeteilt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen
zusammengestellt wurde, nachdem der zentrale Unternehmensausschuss von GAD am
28. Juni 2013 darüber informiert worden war, dass die Einsparung von
889 Arbeitsplätzen im Unternehmen geplant sei. 31. Des Weiteren haben sie der
Kommission mitgeteilt, dass die entlassenen Arbeitskräfte nicht über den EGF-Antrag
informiert worden seien. Dies werde man erst dann tun, wenn die Kommission
diesen Vorschlag förmlich an das Europäische Parlament und den Rat
weitergeleitet habe. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 32. Der Antrag enthält eine
Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten
der beteiligten Stellen dargelegt sind. Frankreich hat der Kommission
mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie
und Beschäftigung verwaltet werden wird, unter Beteiligung mehrerer Stellen der
Délégation générale à l'emploi et à la formation professionnelle (DGEFP).
Zahlungen werden vom Département financement, dialogue et contrôle de gestion
der DGEFP vorgenommen. Die Zertifizierung obliegt der in Nantes angesiedelten Generaldirektion
für öffentliche Finanzen. Die regionalen Außenstellen der Generaldirektion für
Unternehmen, Wettbewerb, Verbraucher, Arbeit und Beschäftigung in den
betroffenen Regionen (Bretagne und Pays de la Loire) wurden mit der
Durchführung von Audits betraut. Verpflichtungszusagen des betreffenden
Mitgliedstaats 33. Die französischen Behörden
haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben: –
Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter
und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen
Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet; –
die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften über
Massenentlassungen wurden eingehalten; –
GAD, das nach den Entlassungen seine Tätigkeit
fortgesetzt hat, ist seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die
Entlassungen nachgekommen und hat für seine Arbeitnehmer/-innen entsprechende
Vorkehrungen getroffen; –
die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch
andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden
Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen; –
die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; –
der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den
verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über
staatliche Beihilfen. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Haushaltsvorschlag 34. Gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013
zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[7] darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von
150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. 35. Nach Prüfung des Antrags
hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der
EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden
Personen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die
Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 918 000 EUR (60 %
der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit
ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann. 36. Der vorgeschlagene Beschluss
über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[8] vom Europäischen
Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen. Verwandte Rechtsakte 37. Zeitgleich mit diesem
Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die
Übertragung des Betrags von 918 000 EUR auf die entsprechende
Haushaltslinie vor. 38. Zum selben Zeitpunkt, zu dem
die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme
des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen
Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das
Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die
Inanspruchnahme des EGF erlassen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(Antrag EGF/2014/005 FR/GAD, Frankreich) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006[9],
insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[10], auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um
Arbeitnehmer/-innen und Selbständige, die infolge weitreichender
Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge
eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 546/2009[11]
oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos
geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. (2) Gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[12] darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von
150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. (3) Am 6. Juni 2014 stellte
Frankreich einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen[13] bei GAD société
anonyme simplifiée in Frankreich und ergänzte ihn gemäß Artikel 8
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche
Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines
Finanzbeitrags des EGF. (4) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von
918 000 EUR für den Antrag Frankreichs bereitgestellt werden kann – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag
von 918 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen
bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser
Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [2] Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der
EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
S. 1). [3] Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013. [4] Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November
2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation
der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung
der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012,
S. 34). [5] Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der
EGF-Verordnung. [6] EGF/2014/001 EL/Nutriart (Backwaren). [7] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [8] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [9] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [10] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [11] ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26. [12] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur
Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 884). [13] Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der
EGF-Verordnung.