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Document 52014PC0581
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on requirements relating to emission limits and type-approval for internal combustion engines for non-road mobile machinery
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
/* COM/2014/0581 final - 2014/0268 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte /* COM/2014/0581 final - 2014/0268 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext
des Vorschlags · Allgemeiner Kontext Unter den Begriff „nicht für den Straßenverkehr
bestimmte mobile Maschinen und Geräte (NSBMMG)“ fallen die verschiedenartigsten
Verbrennungskraftmaschinen, die einerseits in handgeführte Geräte, andererseits
in Baumaschinen und Stromgeneratoren oder auch in Triebwagen, Lokomotiven und
Binnenschiffe eingebaut werden. Diese Motoren tragen erheblich zur
Luftverschmutzung bei, denn auf sie entfallen etwa 15 % des Ausstoßes an
Stickoxiden (NOx) sowie 5 % an Partikelmaterie (PM) in der EU. Die Grenzwerte für
diese Motoren sind gegenwärtig in der Richtlinie 97/68/EG festgelegt. Diese
Richtlinie wurde mehrmals geändert, jedoch führten mehrere kritische
Überprüfungen zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften in ihrer
gegenwärtigen Form Mängel aufweist. Ihr Anwendungsbereich ist zu sehr
eingeschränkt, da er einige Motorenkategorien nicht erfasst. Neue Stufen für
Emissionsgrenzwerte wurden zuletzt bei der Änderung der Richtlinie im Jahr 2004
eingeführt und entsprechen nicht mehr dem gegenwärtigen Stand der Technik.
Darüber hinaus passen die Emissionsgrenzwerte für bestimmte Motorenkategorien
nicht zueinander. Schließlich gibt es seit jüngster Zeit schlüssige
Nachweise für die gesundheitsschädliche Wirkung von Dieselauspuffemissionen,
insbesondere der Partikelmaterie (z. B. Dieselruß). Einer der wesentlichen
Erkenntnisse zufolge ist die Partikelgröße ein wesentlicher Faktor für die
beobachteten Auswirkungen auf die Gesundheit. Diesem Problem kann nur mit Grenzwerten
begegnet werden, die auf einer Zählung der Partikelzahl fußen (d. h. auf
einem Grenzwert der Partikelzahl). Deshalb, und analog zu den Entwicklungen im
Straßenverkehr, erschien es angezeigt, für die wichtigsten Motorenkategorien
eine neue Emissionsgrenzwertstufe (Stufe V) einzuführen, welche neben
Grenzwerten für die Partikelmasse auch solche für die Partikelzahl vorsieht. ·
Gründe und Ziele des
Vorschlags Mit dem Vorschlag sollen die menschliche
Gesundheit und die Umwelt geschützt und das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarktes für Motoren in NSBMMG gewährleistet werden. Auch Gesichtspunkte
der Wettbewerbsfähigkeit und der Einhaltung von Vorschriften sollen
berücksichtigt werden. Gemäß der Politik der EU im Bereich der
Luftqualität sollen die Emissionen neuer auf den Markt gebrachter Motoren
schrittweise verringert und somit die alten und weniger umweltfreundlichen
Motoren nach und nach verdrängt werden. Dadurch werden sich die Emissionen
voraussichtlich ganz erheblich vermindern, wobei freilich die Verringerung nach
Motorenkategorie unterschiedlich groß ausfallen wird, je nachdem wie streng die
jeweiligen Anforderungen bereits jetzt sind. Ferner ist damit zu rechnen, dass durch den
Vorschlag der Druck auf Mitgliedstaaten nachlassen wird, zusätzliche
Regelungsmaßnahmen zu ergreifen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen könnten.
Schließlich sollen mit dem Vorschlag Hindernisse für den Außenhandel durch
harmonisierte Regeln und durch Verringerung regelungsbedingter Hürden in Form
unterschiedlicher Emissionsanforderungen beseitigt werden. Insbesondere sollen
die Anforderungen der EU und der USA einander angenähert werden. Schließlich trägt die
vorgeschlagene Verordnung zur Wettbewerbsfähigkeit des europäischen
Wirtschaftszweigs bei, indem die geltenden Rechtsvorschriften für die
Typgenehmigung vereinfacht werden, die Transparenz verbessert und der
Verwaltungsaufwand verringert wird. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Die bestehenden Emissionsanforderungen für Motoren
mobiler Maschinen und Geräte regelt die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus
Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998,
S. 1). Mit dem Entwurf eines
Vorschlags einschließlich der delegierten und Durchführungsrechtsakte werden
die bestehenden, im oben genannten Rechtsakt festgelegten Anforderungen nach
einer technischen Überprüfung, bei der sich mehrere wesentliche Mängel ergaben,
beibehalten und verschärft. Im Vergleich zum bestehenden Rechtsakt werden mit
einer neuen Verordnung –
neue Emissionsgrenzwerte
eingeführt, die dem technischen Fortschritt und den politischen Zielen der EU
für den Straßenverkehr Rechnung tragen, um die Luftreinhaltungsziele der EU zu
erreichen; –
der Anwendungsbereich
erweitert, um (in der EU und international) die Marktharmonisierung zu
verbessern und die Gefahr von Marktverzerrungen möglichst gering zu halten; –
Maßnahmen eingeführt, um
Verwaltungsverfahrens zu vereinfachen und die Durchsetzung, einschließlich der
Bedingungen für eine bessere Marktaufsicht) zu verbessern. · Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Europäischen Union Ziel dieser Initiative
ist es, den Umweltschutz durch Aktualisierung der bestehenden
Emissionsgrenzwerte und, soweit angebracht, durch Ausweitung ihres
Anwendungsbereiches zu verbessern. Gleichzeitig sollen damit das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt und die darin sowie
international tätigen Unternehmen von einer unnötigen Last befreit werden. Sie
steht daher voll und ganz im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und der
EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung. In diesem Zusammenhang
fügt sich diese Initiative nahtlos in die folgenden, spezifischeren politischen
Konzepte und Ziele ein: –
Im sechsten Umweltaktionsprogramm der EU[1] wurde die Erreichung
einer „Luftqualität, die keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt hat und keine entsprechenden Gefahren
verursacht“, vorgeschlagen. –
Thematische Strategie zur Luftreinhaltung[2], die einen umfassenden
politischen Rahmen der EU zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen der
Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bereitstellt. –
Richtlinie 2001/81/EG, in der nationale
Emissionshöchstmengen für mehrere Luftschadstoffe die rechtlich verbindliche
Grenzwerte für die zulässigen Gesamtemissionen auf Ebene der Mitgliedstaaten
festgelegt werden. Den gemäß dieser Richtlinie gemeldeten amtlichen Daten
zufolge haben zwölf Mitgliedstaaten diese Grenzwerte im Jahr 2010
überschritten, und es wird bei ihrer Einhaltung trotz mancher Verbesserungen
wahrscheinlich weiterhin Probleme geben. –
Die Richtlinie 2008/50/EG über die Luftqualität, in
der rechtsverbindliche Grenzwerte für die Konzentrationen wesentlicher
Luftschadstoffe wie Feinstaub und Stickoxide festgelegt werden. –
Das Weißbuch von 2011 über den Verkehr[3], insbesondere
hinsichtlich eines umweltfreundlicheren Binnenschiffs- und Schienenverkehrs. Strengere Anforderungen
an Verbrennungskraftmaschinen in NSBMMG würden sich günstig auf die Erreichung
der Ziele aller genannten politischen Initiativen auswirken. Schließlich fügt sich der
Vorschlag auch gut in die 2012 aktualisierte Industriepolitik[4] ein und könnte die
technische Harmonisierung im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Handel
zwischen der EU und den USA (TTIP) ein wesentliches Stück weiterbringen. 2. Konsultation von
interessierter Kreise und Folgenabschätzung · Anhörung interessierter Kreise Konsultationsmethoden,
angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Bei der Erarbeitung der
vorgeschlagenen Verordnung konsultierte die Kommission die Interessengruppen
auf verschiedene Weise: –
Es fand eine freie und
öffentliche Internetkonsultation zu allen Aspekten der vorgeschlagenen
Verordnung statt. Die eingegangenen Antworten stammten von nationalen und
regionalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten (Ministerien, Agenturen),
Fachverbänden, Industrieunternehmen, nichtstaatlichen Organisationen und den
Sozialpartnern. –
Begleitend zu der freien
und öffentlichen Internetkonsultation fand am 14. Februar 2013 in Brüssel
eine Anhörung der Interessenträger mit ungefähr 80 Teilnehmern statt. –
Im Rahmen mehrerer
Untersuchungen zur Folgenabschätzung, die in der Vergangenheit von externen
Sachverständigen durchgeführt wurden, wurden die Interessenträger um Beiträge
und Kommentare gebeten. –
Der Vorschlag wurde in
mehreren Sitzungen der Sachverständigen-Arbeitsgruppe der Kommission für die
Emissionen von Maschinen (Working Group of Experts on Machinery Emissions –
GEME) erörtert; in dieser Arbeitsgruppe sind die Industrie, nichtstaatliche
Organisationen sowie die Mitgliedstaaten und die Kommission vertreten. Zusammenfassung der
Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die freie und öffentliche Konsultation begann am 15. Januar
2013 und endete (nach 12 Wochen Dauer) am 8. April 2013. Für die
Konsultation wurde eine eigene Website[5]
eingerichtet, die für die Kommissiondienststellen ein 15-seitiges
Konsultationspapier verfassten, in dem die Kernfragen, die
Untersuchungsergebnisse und die Handlungsmöglichkeiten umrissen wurden.
Insgesamt gingen 69 Antworten ein. Anhang II zum Bericht über die
Folgenabschätzung enthält eine ausführliche Analyse der Ergebnisse, die
einzelnen Antworten können auf der Konsultations-Webseite eingesehen werden. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante
wissenschaftliche/fachliche Bereiche Im Rahmen des Vorschlags
mussten verschiedene Optionen sowie die damit zusammenhängenden
wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen beurteilt
werden. Methodik Zu der Frage der
Durchführbarkeit neuer Grenzwerte und der Notwendigkeit, nach Maßgabe des
technischen Fortschritts neue Stufen für Abgasemissionen vorzusehen, hat die
Kommission verschiedene Studien durchgeführt und die Interessenträger
regelmäßig konsultiert. Die Folgenabschätzung stützt sich auf folgende externe
Studien[6]: –
Eine von der gemeinsamen Forschungsstelle in zwei
Teilen vorgenommene technische Überprüfung der Richtlinie, die in ihrem
Teil 1 unter anderem ein Emissionsverzeichnis für NSBMMG enthält.
Teil 2 befasst sich vorrangig mit Motoren mit Fremdzündung (kleine
Benzinmotoren und Motorschlittenmotoren) sowie auch mit Analysen von
Emissionsverzeichnissen und den Verkaufszahlen von Maschinen für das Baugewerbe
und die Landwirtschaft. –
In einer Untersuchung zur Folgenabschätzung von
ARCADIS N.V. werden die Auswirkungen der politischen Optionen bewertet, die die
Gemeinsame Forschungsstelle in ihrer technischen Überprüfung erarbeitet hat. In
einer ergänzenden Studie untersuchte derselbe Auftragnehmer eigens die
Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). In dieser Studie wurden
abgesehen von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auch
diejenigen auf die Umwelt und die Gesundheit bewertet. –
Risk & Policy Analysis (RPA) und Arcadis
bewerten in ihrer Studie den Anteil der NSBMMG an den Treibhausgasemissionen.
In dieser Studie wird darüber hinaus geprüft, ob eine Ausweitung der
Emissionsgrenzwerte für Motoren mit veränderlicher Drehzahl auf Motoren mit
fester Drehzahl durchführbar ist, und es wird die Möglichkeit untersucht, die
Abgasemissionsgrenzwerte an diejenigen der USA anzupassen. –
In der von der Generaldirektion MOVE in Auftrag
gegebenen PANTEIA-Studie[7]
wird die Situation in der Binnenschifffahrt untersucht und es werden gezielte
Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen des Binnenschifffahrtverkehrs
bewertet. Eine
dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe, die 2013 viermal zusammentrat)
verfolgte die Arbeit der Folgenabschätzung und unterstützte sie mit
Informationen. Die maßgeblichen Dienststellen der Kommission wurden zur Mitarbeit
in dieser Gruppe eingeladen. Die Gemeinsame Forschungsstelle unterstützte
darüber hinaus die Analysearbeiten durch ein Forschungsprojekt zu den
Auswirkungen von Grenzwerten für die Partikelzahl auf bestimmte Motorenklassen. Form der
Veröffentlichung der Stellungnahmen Die zu den genannten
Studien gehörenden Berichte sind jeweils auf der Website der GD Unternehmen und
Industrie verfügbar. · Folgenabschätzung Drei
wesentliche Strategieoptionen wurden ausführlich beurteilt: Jede von ihnen
umfasst verschiedene Unteroptionen für Motorklassen und Anwendungen, die
bereits von den Rechtsvorschriften der EU für NSBMMG erfasst werden, sowie für
diejenigen, die möglicherweise zukünftig in den Anwendungsbereich fallen
könnten. Neben einem Szenario ohne Maßnahmen sind dies folgende Optionen: Option 2:
Anpassung an Normen der USA hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der
Grenzwerte. Option 3:
Übergang zu einem Anforderungsniveau wie im Straßenverkehr für die wichtigsten
Emissionsquellen. Option 4:
Weiter erhöhtes Anforderungsniveau durch Bestimmungen für eine bessere
Überwachung. Jedoch
wurde bereits bei der Gestaltung der Untersuchung berücksichtigt, dass die
Lösung der Wahl aus einer Kombination von Elementen verschiedener Optionen
bestehen könnte. Die Kosten-Nutzen-Analyse wurde anhand einzelner Module
durchgeführt, die eine Umgruppierung der Elemente ermöglichten. Nicht
rechtsverbindliche Optionen (z. B. eine freiwillige Vereinbarung mit der
Industrie) wurden erwogen, doch ergab die anfängliche Analyse, dass ein solcher
Ansatz nicht geeignet sein würde, um die Ziele der Initiative zu erreichen.
Diese Entscheidung stützte sich auf die Überlegung, dass Emissionsgrenzwerte
für Motoren wahrscheinlich nicht wirksam sein und keine gleichen
Ausgangsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer gewährleisten würden,
solange sie nicht rechtsverbindlich sind. Die
Folgenabschätzung wurde vom Folgenabschätzungsgremium nach ihrer Vorstellung am
20. November 2013 angenommen. 3. Rechtliche
Aspekte · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Durch den Vorschlag wird
das System der Typgenehmigung für in NSBMMG eingebaute Motoren hinsichtlich der
die Emission betreffenden technischen Anforderungen erheblich ausgebaut, und
zwar einerseits durch den Erlass strengerer Anforderungen sowie andererseits
durch die Einführung des „Mehrstufen-Konzepts“. Durch die darin
vorgesehenen delegierten Rechtsakte werden die neuen verbindlichen
Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte der Stufe V im Einzelnen
festgelegt. Durch die im Rahmen dieses Vorschlags zu erlassenden delegierten
Rechtsakte werden unter anderem folgende Vorschriften verbindlich: –
im einzelnen festgelegte
Anforderungen für die Prüfzyklen; –
Verfahren für technische
Prüfungen und Messungen; –
ausführliche Vorkehrungen
und Anforderungen für die gemäß dieser Verordnung genehmigten Ausnahmen; –
ausführliche Bestimmungen
für die Typgenehmigungsverfahren. · Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für
diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). · Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip
wird gewahrt, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit
der Union fällt. Da in dem Vorschlag die
Änderung bestehender EU-Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kann nur die EU in
dieser Angelegenheit wirksam tätig werden. Darüber hinaus können die
politischen Ziele durch das Tätigwerden der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden. Das Tätigwerden der
Europäischen Union ist erforderlich, um im Bereich der NSBMMG-Motoren das
Entstehen von Hemmnissen im Binnenmarkt zu verhindern und weil die
Luftverschmutzung ihrem Wesen nach grenzüberschreitend ist. Obwohl die
Auswirkungen der wichtigsten Luftschadstoffe in der Nähe ihrer Quelle am
stärksten zum Tragen kommen, sind die Auswirkungen auf die Luftqualität
keineswegs auf den Nahbereich beschränkt, und die grenzüberschreitende
Verschmutzung ist ein ernstes Umweltproblem, das nationale Lösungen unwirksam
machen kann. Um das Problem der Luftverschmutzung zu lösen, ist ein
abgestimmtes Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich. Die Einführung von
Emissionsgrenzwerten und Typgenehmigungsverfahren auf nationaler Ebene würde
möglicherweise zu einem Flickwerk von 28 unterschiedlichen Regelungen führen
und den Binnenhandel in der EU erheblich behindern. Überdies könnte sie die auf
mehr als einem Markt tätigen Hersteller finanziell und verwaltungstechnisch
erheblich belasten. Deshalb lassen sich die Ziele der hier betrachteten
Initiative ohne Tätigwerden auf EU-Ebene nicht verwirklichen. Schließlich besteht für
die Hersteller und Endnutzer kostengünstigste Weg zur Verringerung von
Emissionen voraussichtlich in einem harmonisierten Ansatz auf EU-Ebene. Der Vorschlag steht daher
mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht
aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Wie aus der
Folgenabschätzung hervorgeht, entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinaus geht, das erforderlich
ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und
gleichzeitig für ein hohes Niveau der öffentlichen Sicherheit und des
Umweltschutzes zu sorgen. Die Vereinfachung des
Regelungsumfelds wird erheblich dazu beitragen, die administrativen Kosten für
die nationalen Behörden und die Industrie zu senken. · Wahl des Instruments Vorgeschlagene
Instrumente: Verordnung Andere Instrumente wären
aus folgenden Gründen nicht angemessen: Die Richtlinie 97/68/EG
ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Im Interesse der
Klarheit, Vorhersagbarkeit, Rationalität und Vereinfachung schlägt die
Kommission vor, die Richtlinie 97/68/EG durch eine Verordnung und eine kleine
Zahl von delegierten und Durchführungsverordnungen zu ersetzen. Darüber hinaus wird durch
den Einsatz einer Verordnung gewährleistet, dass die betreffenden Bestimmungen
unmittelbar für Hersteller, Genehmigungsbehörden und technische Dienste
anwendbar sind und weitaus schneller aktualisiert werden können, so dass dem
technischen Fortschritt besser Rechnung getragen wird. Der Vorschlag folgt dem
Mehrstufen-Konzept, das bereits bei anderen Rechtsvorschriften im Bereich der
EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen zur Anwendung gekommen ist. Nach diesem
Konzept erfolgt die Rechtsetzung in zwei Schritten: · Zunächst werden die grundlegenden Vorschriften
vom Europäischen Parlament und dem Rat durch das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren in einer Verordnung festgelegt, die auf Artikel 114
AEUV beruht; · daraufhin werden die technischen
Spezifikationen zur Ausgestaltung der grundlegenden Vorschriften in delegierten
Rechtsakten festgelegt, die von der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV
angenommen werden. 4. Auswirkungen
auf den Haushalt Die Kosten der Einrichtung einer elektronischen Datenbank für den
Austausch von Typgenehmigungsinformationen wurden bereits in einer
Durchführbarkeitsstudie[8]
bewertet, die die UNECE im Juli 2006 und für Pkw angestellt hat; in der EU gibt
es bereits ein europäisches Datenaustauschsystem für Typgenehmigungen (European
Type-Approval Exchange System – ETAES). Zwar wurde die Durchführbarkeitsstudie nicht mit einer öffentlich
verfügbaren Datenbank durchgeführt, doch ist anzunehmen, dass die
Kostenbewertung einen belastbaren Anhaltspunkt für die anfallenden Kosten
liefert. In der Studie werden Anlaufkosten im Bereich von 50 000 EUR bis 150 000 EUR
sowie Betriebskosten von 5000 EUR bis 15 000 EUR pro Monat, je nach
der Laufzeit des Vertrags mit dem Dienstleister, vorhergesagt. Die monatlichen
Kosten für eine gegebenenfalls erforderliche Beratungsstelle werden mit
derselben Größenordnung angeben. 5. Weitere
Angaben · Simulation, Pilotphase und Übergangszeit In dem Vorschlag sind
allgemeine und besondere Übergangszeiträume vorgesehen, um den Motoren- und
Maschinenherstellern sowie den Verwaltungen eine ausreichende Vorlaufzeit
einzuräumen. Für die Umstellung von
den gegenwärtigen Emissionsnormen auf die neue Stufe wird eine neu erarbeitete
Übergangsregelung vorgeschlagen, die für die Hersteller von Motoren und
Maschinen verwaltungstechnisch einfacher zu handhaben ist und gleichzeitig die
Belastungen der nationalen Genehmigungsbehörden erheblich verringert. Für die Überwachung der
Emissionsleistung von Motoren im Betrieb werden Pilotprogramme vorgeschlagen,
um geeignete Prüfverfahren zu entwickeln. · Vereinfachung Mit dem Vorschlag werden
Rechtsvorschriften vereinfacht. Es wird eine äußerst
komplexe Richtlinie über die Emissionen von NSBMMG-Motoren aufgehoben, die 15 Anhänge
umfasst und achtmal ohne Neufassung geändert wurde. Die vorgeschlagene
Verordnung führt zur Vereinfachung der Verfahren in der öffentlichen
Verwaltung. Der Vorschlag ist im gleitenden Programm der Kommission zur
Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem
Legislativprogramm (Fundstelle: 2010/ENTR/001) vorgesehen. · Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des
Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. · Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene
Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte
deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. 2014/0268 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Anforderungen in Bezug auf die
Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht
für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
(Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[9], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[10], in Erwägung nachstehender Gründe: 1) Der Binnenmarkt ist ein Raum
ohne innere Grenzen, innerhalb dessen der freie Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital garantiert werden muss. Zu diesem Zweck wurden in
der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11] Maßnahmen für die
Verringerung der Luftverschmutzung durch Motoren festgelegt, die zum Einbau in
nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte bestimmt
sind. Es ist angezeigt, Anstrengungen zur Entwicklung und zum Funktionieren des
Binnenmarktes der Union fortzusetzen. 2) Der Binnenmarkt sollte auf
transparenten, einfachen und einheitlichen Vorschriften aufbauen, die
Rechtssicherheit und Klarheit bieten, woraus Unternehmen wie Verbraucher
gleichermaßen Nutzen ziehen können. 3) Um deren Annahme zu
vereinfachen und zu beschleunigen, wurde für die Rechtsvorschriften der Union
für die Typgenehmigung von Motoren ein neuer Regelungsansatz eingeführt. Diesem
Ansatz zufolge legt der Gesetzgeber die Grundregeln und -sätze fest und
ermächtigt die Kommission, für weitere technische Einzelfragen delegierte
Rechtsakte zu erlassen. Als materielle Anforderungen sollten daher in dieser
Verordnung nur grundlegende Vorschriften hinsichtlich der gasförmigen
Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel festgelegt werden, und der
Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die technischen
Spezifikationen in delegierten Rechtsakten festzulegen. 4) Mit der Verordnung (EU)
Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] wurde bereits ein
Regelungsrahmen für die Genehmigung und die Marktaufsicht von
landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen geschaffen. Wegen der
Ähnlichkeit der Sachgebiete und der positiven Erfahrung mit der Anwendung der
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 könnten etliche der in dieser Verordnung
begründeten Rechte und Pflichten auch für nicht für den Straßenverkehr
bestimmte Maschinen und Geräte in Erwägung gezogen werden. Es ist jedoch
wesentlich, dass ein gesonderter Satz von Regeln erlassen wird, um die
besonderen Anforderungen an für den Einbau in nicht für den Straßenverkehr
bestimmte mobile Maschinen und Geräte bestimmte Motoren in vollem Umfang zu
berücksichtigen. 5) Diese Verordnung sollte
konkrete Anforderungen in Bezug auf Emissionsgrenzwerte und EU-Typgenehmigungsverfahren
für Motoren enthalten, die zum Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte
mobile Maschinen und Geräte bestimmt sind. Die Hauptelemente der einschlägigen
Festlegungen der Verordnung basieren auf den Ergebnissen der von der Kommission
durchgeführten Folgenabschätzung vom 20. November 2013, in deren Rahmen
verschiedene Optionen analysiert wurden, indem man die möglichen Vor- und
Nachteile in wirtschaftlicher, ökologischer, sicherheitstechnischer und
gesellschaftlicher Hinsicht gegenüberstellte. In diese Analyse waren sowohl
qualitative als auch quantitative Aspekte einbezogen. Nach einem Vergleich der
verschiedenen Optionen wurden die bevorzugten Optionen ermittelt und als
Ausgangspunkt für die vorliegende Verordnung ausgewählt. 6) Zweck dieser Verordnung ist
die Festlegung harmonisierter Vorschriften für nicht für den Straßenverkehr
bestimmte mobile Maschinen und Geräte, um das Funktionieren des Binnenmarktes
zu gewährleisten. Zu diesen Zwecken sollten neue Emissionsgrenzwerte festgelegt
werden, um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen und zu gewährleisten,
dass eine Annäherung an die politischen Konzepte der Union für den
Straßenverkehr stattfindet, damit die Luftqualitätsziele der Union erreicht
werden und die Emissionen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen
Maschinen und Geräten verringert werden; im Ergebnis sollte der Anteil der
Emissionen von Maschinen besser ihrer Zahl im Vergleich zu den Emission von
Straßenfahrzeugen entsprechen. Der Anwendungsbereich des Unionsrechts in diesem
Gebiet sollte erweitert werden, um die Harmonisierung der Märkte auf der Ebene
der EU und des Weltmarkts zu verbessern und das Risiko von Marktverzerrungen
weitest möglich zu verringern. Darüber hinaus soll mit dieser Verordnung der
gegenwärtige Rechtsrahmen vereinfacht werden, einschließlich von Maßnahmen zur
Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, und die allgemeinen Bedingungen für die
Durchsetzung, insbesondere der Regeln über die Marktüberwachung, sollen
verbessert werden. 7) Die Anforderungen an Motoren
für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte und
Hilfsmotoren für Personen- und Güterkraftfahrzeuge sollten sich nach den
Grundsätzen richten, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2002
mit dem Titel „Aktionsplan ‚Vereinfachung und Verbesserung des
Regelungsumfelds‘“ niedergelegt sind. 8) Im siebten allgemeinen
Umweltaktionsprogramm der EU, angenommen durch den Beschluss Nr. 1386/2013/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates[13],
wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich die Union auf die Erreichung einer
Luftqualität, die keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt hat und keine entsprechenden Gefahren verursacht,
geeinigt hat. Im Recht der Union wurden geeignete Grenzwerte für die
Luftqualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit und insbesondere von
sensiblen Personen sowie für nationale Emissionsobergrenzen festgelegt[14]. Im Anschluss an ihre
Mitteilung vom 4. Mai 2001, die das Programm „Saubere Luft für Europa“
(Clean Air For Europe — CAFE) festlegte, hat die Kommission am 21. September 2005
eine weitere Mitteilung mit dem Titel „Thematische Strategie zur
Luftreinhaltung“ verabschiedet. Eine der Aussagen in dieser thematischen
Strategie ist, dass zur Erreichung der Luftqualitätsziele der EU die Emissionen
des Verkehrssektors (Luftverkehr, Seeverkehr und Landverkehr), der privaten
Haushalte und des Energie-, Agrar- und Industriesektors weiter gesenkt werden
müssen. In diesem Zusammenhang sollte die Aufgabe der Verringerung der
Emissionen von Motoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile
Maschinen und Geräte (NSBMMG) eingebaut sind, als Teil einer Gesamtstrategie
angegangen werden. Die Grenzwerte der Stufe Euro V sind eine der Maßnahmen
zur Verringerung der von Fahrzeugen im realen Betrieb ausgestoßenen Emissionen
von Luftschadstoffen wie z. B. Partikeln oder von Ozonvorläuferstoffen wie
Stickoxiden (NOx)) und Kohlenwasserstoffen. 9) Am 12. Juni 2012 hat
die Weltgesundheitsorganisation (WHO) durch ihr Internationales
Krebsforschungszentrum (IARC) die Auspuffgase von Dieselmotoren neu als
krebserzeugend für Menschen (Gruppe 1) eingestuft, und zwar auf der
Grundlage ausreichender Nachweise, denen zufolge das Einatmen mit einem
erhöhten Lungenkrebsrisiko verbunden ist. 10) Um die Ziele der Union für
die Luftqualität zu erreichen, sind fortwährende Bemühungen zur Senkung von
Emissionen von Motoren erforderlich. Deshalb sollen die Hersteller klare
Informationen über die künftigen Emissionsgrenzwerte und einen angemessenen
Zeitrahmen für deren Erzielung und die notwendigen technischen Entwicklungen
erhalten. 11) Bei der Festlegung von
Emissionsgrenzwerten muss berücksichtigt werden, wie sie sich auf die
Wettbewerbsfähigkeit der Märkte und Hersteller auswirken, welche direkten und
indirekten Kosten den Unternehmen durch sie entstehen und welchen Nutzen in
Form von Innovationsanreizen, Verbesserung der Luftqualität, Senkung der
Gesundheitskosten und Erhöhung der Lebenserwartung sie bringen. 12) Auf die Emissionen von
Verbrennungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte entfällt ein großer Teil der
anthropogenen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe. Motoren, die einen
erheblichen Anteil der Luftverschmutzung an Stickoxiden (NOx) und
Partikelmaterie (PM) verursachen, sollten von den neuen Regeln über
Emissionsgrenzwerte erfasst werden. 13) Emissionen, die bisher nicht
geregelt sind und die infolge eines verstärkten Einsatzes neuartiger
Kraftstoffe, neuer Motorentechnik und neuer emissionsmindernder Einrichtungen
Bedeutung erlangen können, sollte die Kommission im Auge behalten. Die
Kommission sollte gegebenenfalls auch dem Europäischen Parlament und dem Rat
einen Vorschlag zur Regelung dieser Emissionen vorlegen. 14) Es ist angezeigt, die
Einführung mit alternativen Kraftstoffen betriebener Fahrzeuge zu fördern, weil
ihr Ausstoß von NOx und Rußpartikeln niedriger sein kann. Um bei den Emissionen
sowohl Methan als auch andere Kohlenwasserstoffe zu berücksichtigen, sollten
folglich Grenzwerte für die Kohlenwasserstoffe insgesamt angepasst werden. 15) Um für die Begrenzung der
Emissionen von Kleinstpartikeln (mit einer Größe von 0,1 μm und kleiner)
zu sorgen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, zusätzlich zum derzeit
verfolgten Partikelmasseansatz auch einen Partikelzahlansatz zu verfolgen. Der
Partikelzahlansatz sollte auf den Ergebnissen des Programms der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zur Partikelmessung (PMP) basieren
und mit den bestehenden anspruchsvollen Umweltschutzzielen in Einklang stehen. 16) Um diese Umweltschutzziele zu
erreichen, ist es zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass die Grenzwerte für die
Partikelzahl den Bestleistungen, die zurzeit mithilfe der besten verfügbaren
Technologie für Partikelfilter erzielt werden, wahrscheinlich entsprechen
werden. 17) Die Kommission sollte
weltweit harmonisierte Prüfzyklen für die Prüfverfahren übernehmen, auf dem die
Verordnungen über die EU-Typgenehmigung in Bezug auf Emissionen aufbauen. Des
Weiteren sollte die Anwendung tragbarer Emissionsmesssysteme zur Überwachung
der Emissionen im tatsächlichen Betrieb erwogen werden. 18) Um die im realen Betrieb
abgegebenen Emissionen besser zu überwachen und das Verfahren im Hinblick auf
die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren zu vorzubereiten, sollte
eine Prüfmethodik zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an das
Emissionsverhalten auf der Grundlage des Einsatzes transportabler
Emissionsmesseinrichtungen in einem angemessenen zeitlichen Rahmen angenommen
werden. 19) Das einwandfreie Arbeiten der
Abgasnachbehandlungssysteme ist vor allem bei NOx eine
Grundvoraussetzung für die Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte. In
diesem Zusammenhang sollten Maßnahmen erlassen werden, die gewährleisten, dass
Systeme, die mit einem Reagens arbeiten, ordnungsgemäß funktionieren. 20) Motoren, die den neuen
Vorschriften über Emissionsgrenzwerte und den EU-Typgenehmigungsverfahren
entsprechen und in deren Anwendungsbereich fallen, sollten für das
Inverkehrbringen in den Mitgliedstaaten zugelassen werden; diese Motoren
sollten keinen weiteren nationalen Emissionsvorschriften unterliegen. Bei der
Erteilung von Genehmigungen sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Überprüfungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Identifizierung der gemäß der
jeweiligen EU-Typgenehmigung produzierten Motoren ergreifen. 21) In begrenzter Zahl sollten
Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, um den besonderen Bedürfnissen der
Streitkräfte, logistischen Einschränkungen, der praktischen Erprobung von
Prototypen und dem Einsatz von Maschinen in explosionsfähigen Atmosphären
Rechnung zu tragen. 22) Die Marktüberwachungsvorschriften
dieser Verordnung sehen für die nationalen Behörden spezifischere
Verpflichtungen vor als die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[15]. 23) Um sicherzustellen, dass das
Verfahren zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion, das einen der
Eckpfeiler des EU-Typgenehmigungsverfahrens darstellt, richtig verwirklicht
worden ist und ordnungsgemäß funktioniert, sollten die Hersteller regelmäßig
durch die benannte zuständige Behörde oder einen dafür benannten und
ausreichend qualifizierten technischen Dienst überprüft werden. 24) Die Union ist eine
Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der
Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für
Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n)
eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die
gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften
erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“). 25) Folglich sollten
UNECE-Regelungen und deren Änderungen, denen die Union zugestimmt hat oder
denen sie in Anwendung des Beschlusses 97/836/EG beigetreten ist, als
gleichwertig mit EU-Typgenehmigungen anerkannt werden, die nach dieser
Verordnung erteilt wurden. Dementsprechend sollte die Kommission ermächtigt
werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, welche
UNECE-Regelungen auf EU-Typgenehmigungen angewendet werden. 26) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates[16]
ausgeübt werden. 27) Im Hinblick auf die Ergänzung
dieser Verordnung durch weitere technische Einzelheiten sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf
Motorenfamilien, unbefugte Eingriffe, Überwachung des Emissionsverhaltens im
Betrieb, technische Prüfungen und Messverfahren, die Übereinstimmung der
Produktion, die gesonderte Lieferung des Abgasnachbehandlungssystems eines
Motors, Motoren für die Einsatzerprobung, Motoren für den Einsatz in
explosionsfähigen Atmosphären, die Gleichwertigkeit von Typgenehmigungen für
Motoren, Informationen für Originalgerätehersteller und Endnutzer,
Selbstprüfungen, Vorgaben für technische Dienste und deren Bewertung,
ausschließlich oder zum Teil mit Gas betriebene Motoren, die Messung der
Partikelzahl und Prüfzyklen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass
die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen,
auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass
die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. 28) Die Mitgliedstaaten sollten
festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu
verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 29) Um den weiteren Fortschritt
und die jüngsten Erkenntnisse in den Bereichen Forschung und Innovation zu
berücksichtigen, ist es angemessen, bei Motoren, die in nicht für den
Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, weiteres
Potenzial zur Verringerung von Schadstoffemissionen zu ermitteln. Diese
Bewertung sollte sich auf diejenigen Motorenklassen konzentrieren, die zum
ersten Mal vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst werden, sowie auf
diejenigen, deren Emissionsgrenzwerte in dieser Verordnung nicht geändert
werden. 30) Im Interesse von Klarheit,
Berechenbarkeit, logischer Kohärenz und Vereinfachung sowie zur Verminderung
der Belastung der Motoren- und Maschinenhersteller sollte diese Verordnung
lediglich eine begrenzte Zahl von Umsetzungsphasen zur Einführung neuer
Emissionsgrenzwerte und Typgenehmigungsverfahren enthalten. Die rechtzeitige
Festlegung der Anforderungen ist von zentraler Bedeutung, um den Herstellern
zur Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von technischen Lösungen für in Serie
produzierte Motoren und den Herstellern und Genehmigungsbehörden in den
Mitgliedstaaten zur Einführung der erforderlichen Verwaltungssysteme eine
ausreichend lange Vorlaufzeit einzuräumen. 31) Die Richtlinie 97/68/EG ist
mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Im Interesse der
Verständlichkeit, logischen Kohärenz und Vereinfachung sollte die Richtlinie 97/68/EG
aufgehoben und durch eine Verordnung sowie eine kleine Zahl von delegierten und
Durchführungsrechtsakten ersetzt werden. Durch den Einsatz einer Verordnung
sollte gewährleistet werden, dass die betreffenden Bestimmungen unmittelbar für
Hersteller, Genehmigungsbehörden und technische Dienste anwendbar sind und
weitaus schneller aktualisiert werden können, so dass dem technischen
Fortschritt besser Rechnung getragen wird. 32) Als Folge der Anwendung des
neuen, durch diese Verordnung eingerichteten Regelungssystems sollte die
Richtlinie 97/68/EG zum 1. Januar 2017 aufgehoben werden: Mit diesem Datum
dürfte der Industrie sollte ausreichend Zeit gewährt werden, um sich an die
neuen Bestimmungen in dieser Verordnung und die technischen Spezifikationen und
Verwaltungsvorschriften in den gemäß dieser Verordnung zu erlassenden
delegierten und Durchführungsrechtsakten anzupassen. 33) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Verwaltungsvorschriften und
technischer Anforderungen für Emissionsgrenzwerte und
EU-Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und
Geräte, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht
werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf
Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung werden Grenzwerte für
gasförmige Schadstoffe und Partikelmaterie sowie die verwaltungsmäßigen und
technischen Anforderungen festgelegt, die sich auf die EU-Typgenehmigung aller
Motorentypen und Motorenfamilien beziehen, die in Artikel 2 Absatz 1
genannt sind. Mit dieser Verordnung werden ferner
Anforderungen an die Marktüberwachung von Motoren festgelegt, die in nicht für
den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die der
EU-Typgenehmigung unterliegen, eingebaut werden sollen. Artikel 2 Geltungsbereich 1. Mit dieser Verordnung werden
ferner Anforderungen an die Marktüberwachung von Motoren festgelegt, die in
nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die der
EU-Typgenehmigung unterliegen, eingebaut sind oder werden sollen. 2. Diese Verordnung gilt nicht
für Motoren für: (a)
den Antrieb von Fahrzeugen im Sinne des
Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[17]; (b)
den Antrieb von landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nummer 11
der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[18]; (c)
ortsfeste Maschinen; (d)
Seeschiffe, für die eine Seeschifffahrts- oder
Sicherheitsbescheinigung erforderlich ist; (e)
den Antrieb von Binnenschiffen mit einer
Nettoleistung von weniger als 37 kW; (f)
Sportboote im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates [19]; (g)
Luftfahrzeuge; (h)
sämtliche Sportfahrzeuge mit Ausnahme von
Schneemobilen, geländegängigen Fahrzeugen (ATV) und Side-by-Side-Fahrzeugen
(SbS); (i)
ausschließlich für den Renneinsatz bestimmte
Fahrzeuge und Maschinen; (j)
Modelle oder Nachbildungen von Fahrzeugen oder
Maschinen in verringertem Maßstab, sofern die Nettoleistung dieser Modelle oder
Nachbildungen weniger als 19 kW beträgt. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die
Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1)
„nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte“ jede mobile
Maschine, jede transportable Ausrüstung oder jedes Fahrzeug mit Karosserie oder
Rädern oder ohne diese, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf
der Straße bestimmt ist; hierzu gehören auch Maschinen, die auf dem Fahrgestell
von Fahrzeugen angebaut sind, die für den Personen- oder Güterverkehr auf der
Straße bestimmt sind; 2)
„EU-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde
bescheinigt, dass ein Typ eines Motors oder einer Motorenfamilie den
einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser
Verordnung entspricht; 3)
„gasförmige Schadstoffe“ Kohlenmonoxid (CO), Gesamtkohlenwasserstoffe (HC) und
Stickoxide (NOx), letztere bestehend aus Stickstoffmonoxid (NO) und
Stickstoffdioxid (NO2), ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)-Äquivalent; 4)
„Partikelmaterie“ Stoffe, die nach Verdünnung der Motorabgase mit gefilterter
reiner Luft zur Herabsetzung der Temperatur auf höchstens 325 K (52 °C)
an einem angegebenen Filtermaterial abgeschieden werden; 5)
„Partikelzahl“ die Anzahl der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von über 23
nm; 6)
„Motor“ eine Wärmekraftmaschine mit Ausnahme einer Gasturbine, in der der
Kraftstoff in einem geschlossenen Raum verbrannt wird, wobei sich ausdehnende
Gase entstehen, die unmittelbar zur Erzeugung mechanischer Energie genutzt
werden, für die eine EU-Typgenehmigung erteilt werden kann; sie beinhaltet die
emissionsmindernde Einrichtung und die Kommunikationsschnittstelle (Hardware
und Meldungen) zwischen den elektronischen Steuereinheiten des Motorsystems und
etwaigen anderen Steuereinheiten des Antriebsstrangs des Fahrzeugs, die zur
Erfüllung der Anforderungen der Kapitel II und III erforderlich sind; 7)
„Motortyp“ Motoren einer Spezifikation, die sich in wesentlichen
Motoreneigenschaften nicht unterscheiden; 8)
„Motorenfamilie“ eine vom Hersteller vorgenommene Gruppierung von Motorentypen,
die konstruktionsbedingt ähnliche Abgasmerkmale aufweisen und die geltenden
Emissionsgrenzwerte einhalten; 9)
„Stamm-Motor“ einen innerhalb einer Motorenfamilie ausgewählten Motortyp,
dessen Emissionseigenschaften für diese Motorenfamilie repräsentativ sind; 10)
„Selbstzündungsmotor“ einen nach dem Selbstzündungsprinzip funktionierenden
Motor; 11)
„Fremdzündungsmotor“ einen nach dem Fremdzündungsprinzip funktionierenden
Motor; 12)
„Zweistoffmotor“ einen Motor, der für den gleichzeitigen Betrieb mit einem
flüssigen und einem gasförmigen Kraftstoff ausgelegt ist, wobei beide
Kraftstoffarten getrennt gemessen werden und sich die verbrauchte Menge der
einen Kraftstoffart im Vergleich zur anderen je nach Betriebsart unterscheiden
kann; 13)
„Einstoffmotor“ einen Motor, der kein Motor im Sinne von Nummer 12 ist; 14)
„Flüssigkraftstoff“ einen Kraftstoff, der unter normalen Umweltbedingungen den
flüssigen Aggregatzustand aufweist[20]; 15)
„gasförmiger Kraftstoff“ einen Kraftstoff, der sich unter normalen
Umweltbedingungen vollständig im gasförmigen Aggregatzustand befindet20; 16)
Gas-Energie-Verhältnis (GEV) im Falle eines Zweistoffmotors das Verhältnis des
Energieinhalts des gasförmigen Kraftstoffs gegenüber dem Energiegehalt beider
Kraftstoffe; im Falle von Einstoffmotoren beträgt das GEV je nach Art des
Kraftstoffs definitionsgemäß entweder 1 oder 0; 17)
„Motor mit variabler Drehzahl“ einen Motor, der kein Motor mit konstanter
Drehzahl im Sinne von Nummer 18 ist; 18)
„Motor mit konstanter Drehzahl“ einen Motor, dessen Typgenehmigung auf den
Betrieb mit konstanter Drehzahl beschränkt ist, außer solchen Motoren, bei
denen der Regler für die konstante Drehzahl entfernt oder außer Betrieb
genommen wurde; ein Motor mit konstanter Drehzahl kann über eine
Leerlaufdrehzahl verfügen, die beim Anlassen oder Abstellen benutzt wird; ein
Motor mit konstanter Drehzahl kann mit einem Regler ausgestattet sein, mit dem
bei abgestelltem Motor andere Drehzahlen eingestellt werden können; 19)
„Betrieb mit fester Drehzahl“ den Betrieb des Motors mittels eines Reglers, der
die Bedieneingabe automatisch so steuert, dass die Drehzahl auch bei
Veränderungen der Last gleich bleibt; 20)
„handgeführter Motor“ einen Fremdzündungsmotor, der mindestens eine der
folgenden Anforderungen erfüllt: a)
Der Motor wird in einem Gerät verwendet, das vom Bediener während der gesamten
Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, getragen wird, b)
er wird in einem Gerät eingesetzt, das zur Ausübung der Funktionen, für die es
bestimmt ist, in mehreren Stellungen betrieben wird, z. B. in umgekehrter
Stellung oder in Seitenlage, c)
der Motor muss in einem Gerät verwendet werden, bei dem das Trockengewicht von
Motor und Gerät zusammengenommen weniger als 20 Kilogramm beträgt und das
außerdem mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: i)
der Bediener muss das Gerät während der Ausübung der Funktion(en), für die es
bestimmt ist, halten oder tragen, ii)
der Bediener muss das Gerät während der Ausübung der Funktion(en), für die es
bestimmt ist, halten oder dessen Lage steuern; iii)
er wird in einem Generator oder einer Pumpe eingesetzt; 21)
„Antriebsmotor“ einen Motor, der einen Typ einer nicht für den Straßenverkehr
bestimmten mobilen Maschine im Sinne von Nummer 1 unmittelbar oder mittelbar
antreiben soll; 22)
„Hilfsmotor“ einen Motor, der in oder auf einer nicht für den Straßenverkehr
bestimmten mobilen Maschine eingebaut ist oder werden soll und nicht der Antriebsmotor
ist; 23)
„Nettoleistung“ die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder deren
Äquivalent ermittelte Motorleistung, gemessen nach dem Verfahren zur Messung
der Leistung von Kolbenverbrennungsmotoren in der UNECE-Regelung Nr. 120
und unter Verwendung des in Artikel 24 Absatz 2 beschriebenen
Bezugskraftstoffs; 24)
„Bezugsleistung“ die Nettoleistung, die zur Bestimmung der anwendbaren
Emissionsgrenzwerte für den Motor zu verwenden ist; 25)
„Nennwert der Nutzleistung“ die vom Hersteller des Motors angegebene
Nutzleistung bei Nenndrehzahl; 26)
„Nennleistung“ den Höchstwert der Nettoleistung auf der Nennleistungskurve des
Motortyps bei Volllast; 27)
„Nenndrehzahl“ die Motordrehzahl, bei der nach Angaben des Herstellers die
Nennleistung erbracht wird; 28)
„Motorproduktionsdatum“ das Datum (angegeben als Monat und Jahr), an dem der
Motor nach Verlassen der Fertigungsstraße die Abschlussprüfung durchlaufen hat
und ausgeliefert oder auf Lager genommen werden kann; 29)
„Übergangszeitraum“ die 18 Monate nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten
Datum der verbindlichen Durchführung der Stufe V; 30)
„Übergangsmotor“ einen Motor, dessen Motorproduktionsdatum vor den in Artikel 17
Absatz 2 genannten Daten für das Inverkehrbringen von Motoren liegt und der folgende
Anforderungen erfüllt: a) er erfüllt die neuesten anwendbaren
Emissionsgrenzwerte, die in den einschlägigen Rechtsakten festgelegt waren, die
am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung anzuwenden waren, oder b) er unterlag am Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung keiner Regelung auf Unionsebene; 31)
„Maschinenproduktionsdatum“ das auf der gesetzlich vorgeschriebenen
Kennzeichnung der Maschine angegebene Jahr oder, falls diese Kennzeichnung
fehlt, das Jahr, in dem die Maschine nach Verlassen der Fertigungsstraße die
Abschlussprüfung durchlaufen hat; 32)
„Binnenschiff“ ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG
fällt; 33)
„Generatorsatz“ eine unabhängige, nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile
Maschine, die nicht Teil eines Antriebsstrangs und hauptsächlich dazu bestimmt
ist, elektrischen Strom zu erzeugen; 34)
„ortsfeste Maschinen und Geräte“ Maschinen und Geräte, die bestimmungsgemäß auf
Dauer am Ort ihrer ersten Verwendung aufgestellt werden und außer während des
Transports vom Herstellungsort an den Ort der ersten Aufstellung weder über die
Straße noch auf andere Weise bewegt werden sollen; 35)
„dauerhafte Aufstellung“ die Befestigung mit Bolzen oder in einer anderen
wirksamen Weise, so dass die Maschine oder das Gerät nicht ohne Verwendung von
Werkzeug oder Ausrüstung zu einem Fundament bewegt werden kann, oder eine
andere Vorrichtung mit dem Zweck zu bewirken, dass die Maschine oder das Gerät
an einem einzigen Ort in einem Gebäude, Bauwerk, Betrieb oder einer Anlage
betrieben wird; 36)
„Nachbau in kleinerem Maßstab“ das Modell oder die Replik einer Maschine oder
eines Fahrzeugs, das in einem kleineren Maßstab als das Original hergestellt
wurde und zu Freizeitzwecken dient; 37)
„Schneemobil“ eine Maschine mit eigenem Antrieb, die für Fahrten im Gelände
hauptsächlich auf Schnee bestimmt ist, durch in Kontakt mit dem Schnee
befindliche Ketten angetrieben und von mindestens einem Ski gelenkt wird, der
sich in Kontakt mit dem Schnee befindet, und in fahrbereitem Zustand
(einschließlich der normalen Ausrüstung, Kühl- und Schmiermittel, des
Kraftstoffs, Werkzeugs und eines 75 kg wiegenden Fahrers, aber ohne optionales
Zubehör) ein Leergewicht von höchstens 454 kg hat; 38)
„Geländefahrzeug (All Terrain Vehicle – ATV)“ ein von einem Motor
angetriebenes Kraftfahrzeug, das hauptsächlich zum Fahren auf unbefestigtem
Untergrund auf mindestens vier Rädern mit Niederdruckreifen bestimmt ist, über
nur einen Rittlingsfahrersitz oder über einen solchen sowie einen Sitz für
höchstens einen Beifahrer und eine Lenkstange verfügt; 39)
„Side-by-Side-Fahrzeug (SbS)“ ein vom Fahrer gesteuertes Fahrzeug mit eigenem
Antrieb ohne Gelenk, das hauptsächlich zum Fahren auf unbefestigtem Untergrund
auf mindestens vier Rädern bestimmt ist, dessen Mindestgewicht in fahrbereitem
Zustand (einschließlich der normalen Ausrüstung, der Kühl- und Schmiermittel,
des Werkzeugs und eines 75 kg wiegenden Fahrers, aber ohne optionales
Zubehör) 300 kg und dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens
25 km/h beträgt; es ist ferner dafür ausgelegt, Personen oder Fracht oder
beides zu transportieren sowie Ausrüstungsgegenstände zu ziehen und zu
schieben, wird nicht mit einer Lenkstange gelenkt, ist für Freizeitzwecke oder
als Nutzfahrzeug und dazu bestimmt, höchstens sechs Personen einschließlich des
Fahrers zu befördern, die nebeneinander auf Sitzen sitzen, die keine
Rittlingssitze sind; 40)
„Triebwagen“ ein Eisenbahnfahrzeug, das dafür ausgelegt ist, entweder
unmittelbar über seine eigenen Räder oder mittelbar über die Räder anderer
Eisenbahnfahrzeuge die Antriebsleistung für den eigenen Vortrieb
bereitzustellen und eigens dafür ausgelegt ist, Güter oder Fahrgäste oder
beides zu befördern, und keine Lokomotive ist; 41)
„Lokomotive“ ein Eisenbahnfahrzeug, das dafür ausgelegt ist, entweder
unmittelbar über seine eigenen Räder oder mittelbar über die Räder anderer
Eisenbahnfahrzeuge die Antriebsleistung für den eigenen Vortrieb und den
anderer Eisenbahnfahrzeuge bereitzustellen, die dafür ausgelegt sind, Güter,
Fahrgäste und andere Ausrüstung zu befördern, selbst aber weder dafür ausgelegt
noch dazu bestimmt ist, Güter oder Fahrgäste (außer dem Bedienungspersonal der
Lokomotive) zu befördern; 42)
„Eisenbahnhilfsfahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug, das weder ein Triebwagen im
Sinne von Nummer 40 noch eine Lokomotive im Sinne von Nummer 41 ist, wobei
hierzu unter anderen auch Eisenbahnfahrzeuge gehören, die eigens dafür
ausgelegt sind, Wartungsarbeiten, Bauarbeiten oder Hebearbeiten im Zusammenhang
mit dem Gleis oder anderer Eisenbahninfrastruktur durchzuführen; 43)
„Eisenbahnfahrzeug“ eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile
Maschine, die ausschließlich auf Eisenbahngleisen betrieben wird; 44)
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe
eines Motors im Sinne von Nummer 6 zum Vertrieb oder zur Verwendung auf
dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 45)
„Inverkehrbringen“ die erste Bereitstellung eines Motors im Sinne von Nummer 6
auf dem Markt der Union; 46)
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die gegenüber der
Genehmigungsbehörde für alle Belange des EU-Typgenehmigungs- oder
Autorisierungsverfahrens für Motoren, für die Sicherstellung der
Übereinstimmung der Produktion sowie für die Marktüberwachungsbelange der
hergestellten Motoren verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob sie an
allen Konstruktions- und Fertigungsstufen eines Motors, der Gegenstand des
Genehmigungsverfahrens ist, beteiligt ist; 47)
„Bevollmächtigter des Herstellers“ eine in der Union ansässige natürliche oder
juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde,
den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der
Genehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen
des Herstellers zu handeln; 48)
„Einführer“ jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die
einen aus einem Drittland stammenden Motor im Sinne von Nummer 6 in Verkehr
bringt, wobei es unerheblich ist, ob der Motor bereits in einer Maschine
eingebaut ist; 49)
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen
Motor im Sinne von Nummer 6 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des
Herstellers oder des Einführers; 50)
„Wirtschaftsteilnehmer“ den Hersteller im Sinne von Nummer 46, den
Bevollmächtigten des Herstellers im Sinne von Nummer 47, den Einführer im Sinne
von Nummer 48 oder den Händler im Sinne von Nummer 59; 51)
„Originalgerätehersteller“ den Hersteller von mobilen Maschinen und Geräten; 52)
„Genehmigungsbehörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die dieser
Mitgliedstaat errichtet oder benannt und der Kommission notifiziert hat und die
zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung eines Motortyps oder einer
Motorenfamilie sowie für das Autorisierungsverfahren und für die Ausstellung
und gegebenenfalls den Entzug oder die Verweigerung von Genehmigungsbögen; sie
fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten, benennt die technischen Dienste und sorgt dafür, dass der
Hersteller seine Pflichten in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion
erfüllt; 53)
„technischer Dienst“ eine Organisation oder Stelle, die von der
Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als Prüflabor für die Durchführung von
Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der
Anfangsbewertung und anderer Prüfungen und Kontrollen im Auftrag der
Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der
Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können; 54)
„Marktüberwachung“ die von den nationalen Behörden durchgeführten Tätigkeiten
und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass
auf dem Markt bereitgestellte Motoren den Anforderungen der einschlägigen
Harmonisierungsvorschriften der Union entsprechen und keine Gefährdung für die
Gesundheit oder die Umwelt darstellen oder ein Risiko für andere im
öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte bedeuten; 55)
„Marktüberwachungsbehörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die
Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig ist; 56)
„nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in
Bezug auf nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte an
der Marktüberwachung, der Grenzkontrolle oder der Bereitstellung auf dem Markt
in einem Mitgliedstaat beteiligt oder dafür zuständig ist; 57)
„Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme des
Herstellers, des Originalgeräteherstellers, des Einführers oder des Händlers,
die für den Betrieb des Motors verantwortlich ist, wenn der Motor in einem Typ
einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschine oder eines solchen
Gerätes eingebaut ist; 58)
„Beschreibungsbogen“ ein Schriftstück, dem der Antragsteller die Informationen
entnimmt, die er beizubringen hat; 59)
„Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien usw.,
die der Antragsteller dem technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde
einzureichen hat; 60)
„Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte
oder anderer Schriftstücke, die der technische Dienst oder die
Genehmigungsbehörde im Zuge der Ausübung ihrer Amtshandlungen der
Beschreibungsmappe beigefügt haben; 61)
„Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen“ das Inhaltsverzeichnis zu
den Unterlagen mit Angabe der Seiten oder einer sonstigen Kennzeichnung, die
das Auffinden der einzelnen Seiten ermöglicht; 62)
„Umgehungsstrategie“ eine Strategie der Emissionsregelung, die unter bestimmten,
entweder während des normalen Maschinenbetriebs oder außerhalb der
Prüfverfahren für die EU-Typgenehmigung auftretenden Motorbetriebsbedingungen
oder Umgebungsbedingungen die Wirksamkeit der Emissionsbegrenzung herabsetzt; 63)
„Emissionsminderungseinrichtung“ eine Einrichtung, ein System oder ein
Konstruktionsteil zur Steuerung oder Verminderung der Emissionen; 64)
„Kraftstoffanlage“ alle an der Dosierung und Mischung des Kraftstoffs
beteiligten Bauteile; 65)
„elektronische Steuereinheit“ eine elektronische Vorrichtung des Motors, die
Teil der emissionsmindernden Einrichtung ist und anhand von Daten der
Motorsensoren Motorparameter steuert; 66)
„Abgasnachbehandlungssystem“ einen Katalysator, einen Partikelfilter, ein DeNOx-System,
ein kombinierter DeNOx- Partikelfilter oder jede andere
emissionsmindernde Einrichtung, die zum Emissionsbegrenzungssystem gehört, aber
hinter den Auslassventilen des Motors angeordnet ist, mit Ausnahme der
Abgasrückführung (AGR) und von Turboladern; 67)
„Abgasrückführung“ ein technisches Verfahren, das zur emissionsmindernden
Einrichtung gehört und Emissionen dadurch verringert, dass aus den
Verbrennungsräumen entweichendes Abgas in den Motor zurückgeführt wird, indem
es vor oder während der Verbrennung mit der Einlassluft vermischt wird, wobei
hierzu nicht die Beeinflussung der Ventilsteuerzeiten mit der Absicht gehört,
die Menge des in den Verbrennungsräumen verbleibenden Abgases zu erhöhen, das
vor oder während der Verbrennung mit der Einlassluft vermischt wird; 68)
„Manipulation“ die Deaktivierung, Anpassung oder Änderung der
emissionsmindernden Einrichtungen des Motors, einschließlich Software oder
anderer Steuerungselemente dieser Systeme, so dass sich die Emissionsleistung
des Motors beabsichtigt oder unbeabsichtigt verschlechtert; 69)
„Prüfzyklus“ eine Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl
und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären bzw.
dynamischen Bedingungen durchlaufen muss; 70)
„stationärer Prüfzyklus“ einen Prüfzyklus, bei dem die Drehzahl und das
Drehmoment des Motors eine endliche Zahl nominell konstanter Werte annehmen.
Stationäre Prüfungen sind entweder Einzelphasen-Prüfzyklen oder abgestufte
Phasenprüfungen; 71)
„dynamischer Prüfzyklus“ ein Prüfzyklus, bei dem normierte Drehzahl- und
Drehmomentwerte im Sekundentakt wechseln; 72)
„Selbstprüfung“ die Durchführung von Prüfungen in eigenen Räumlichkeiten, die
Erfassung der Prüfergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit
Schlussfolgerungen bei der Genehmigungsbehörde durch einen Hersteller, der als
technischer Dienst benannt wurde, um die Einhaltung bestimmter Anforderungen zu
beurteilen; 73)
„Kurbelgehäuse“ die geschlossenen Räume, die im Motor oder außerhalb des Motors
vorhanden sind und die mit dem Ölsumpf durch innere oder äußere Leitungen
verbunden sind, durch die Gase und Dämpfe austreten können; 74)
„Regenerierung“ einen Vorgang, bei dem sich die Emissionswerte ändern, während
die Leistung nach der Abgasbehandlung bauartbedingt wiederhergestellt wird,
wobei zwischen kontinuierlicher und periodischer Regenerierung unterschieden
wird. 75)
„Dauerhaltbarkeitsperiode“ die zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren
erforderliche Anzahl von Stunden; 76
„Verschlechterungsfaktoren“ die Menge von Faktoren, die die Beziehung zwischen
den Emissionen am Beginn und am Ende der Dauerhaltbarkeitsperiode angeben; 77)
„virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen einschließlich Berechnungen, um
das Leistungsniveau eines Motors darzustellen, und zwar als Entscheidungshilfe,
ohne dass ein physischer Motor verwendet werden muss; 78)
„Anwendung bei Zwischendrehzahl“ eine Anwendung für nicht handgeführte
Fremdzündungsmotoren, bei denen der eingebaute Motor für den Betrieb bei
Drehzahlen ausgelegt ist, die deutlich unter 3600 min-1 liegen; 79)
„Anwendung bei Nenndrehzahl“ eine Anwendung für nicht handgeführte Motoren mit
Fremdzündung, bei denen der eingebaute Motor für den Betrieb bei einer
Nenndrehzahl von nominell 3600 min-1 oder darüber ausgelegt
ist. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 55 zur Präzisierung der technischen Einzelheiten der in den
Nummern 7, 8, 19, 27, 74 und 76 aufgeführten Begriffsbestimmungen zu
erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum [31. Dezember 2016]
erlassen. Artikel 4 Motorenklassen Für die Zwecke dieser Verordnung finden die
folgenden Motorenklassen und ihre in Anhang I aufgeführte Unterteilung in
Unterklassen Anwendung: 1) „Klasse NRE“; sie umfasst: (a)
Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte
mobile Maschinen und Geräte, die dazu bestimmt und dafür geeignet sind, sich
auf der Straße oder auf andere Weise zu bewegen oder bewegt zu werden, sofern
sie nicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgeschlossen und nicht in einer
der anderen unter den Nummern 2 bis 10 aufgeführten Klassen inbegriffen
sind, (b)
Motoren mit einer Bezugsleistung von weniger als 560 kW,
die anstelle von Motoren der Klassen IWP, RLL oder RLR eingesetzt werden; 2) „Klasse NRG“,
die Motoren mit einer Bezugsleistung über 560 kW umfasst, die
ausschließlich zum Einsatz in Generatorsätzen bestimmt sind. Motoren für
Generatorsätze mit anderen als den im ersten Unterabsatz aufgeführten Merkmalen
werden je nach ihren Merkmalen in die Klasse NRG oder die Klasse NRS
einbezogen; 3) „Klasse NRSh“,
die handgeführte Fremdzündungsmotoren mit einer Bezugsleistung unter 19 kW
umfasst, die ausschließlich zum Einsatz in handgeführten Maschinen und Geräten
bestimmt sind; 4) „Klasse NRS“,
die Fremdzündungsmotoren mit einer Bezugsleistung unter 56 kW umfasst, die
nicht in der Klasse NRSh inbegriffen sind; 5) „Klasse IWP“;
sie umfasst: (a)
(a) Motoren, die ausschließlich in
Binnenschiffen für deren Antrieb eingesetzt werden oder dazu bestimmt sind und
eine Bezugsleistung von 37 kW oder darüber haben, (b)
Motoren mit einer Bezugsleistung über 560 kW,
die anstelle von Motoren der Klasse IWA eingesetzt werden, sofern sie die
Anforderungen des Artikels 23 Absatz 8 erfüllen; 6) „Klasse IWA“,
die Motoren, die ausschließlich in Binnenschiffen für Hilfszwecke eingesetzt
werden oder dazu bestimmt sind und eine Nettoleistung über 560 kW haben,
umfasst. Hilfsmotoren
für Binnenschiffe mit anderen als den im ersten Unterabsatz aufgeführten
Merkmalen werden je nach ihren Merkmalen in die Klasse NRE oder die Klasse NRS
einbezogen; 7) „Klasse RLL“,
die Motoren, die ausschließlich in Lokomotiven für deren Antrieb eingesetzt
werden oder dazu bestimmt sind, umfasst; 8) „Klasse RLR“,
die Motoren, die ausschließlich in Triebwagen für deren Antrieb eingesetzt
werden oder dazu bestimmt sind, umfasst; 9) „Klasse SMB“,
die Fremdzündungsmotoren umfasst, die ausschließlich zum Einsatz in
Schneemobilen bestimmt sind. Motoren für
Schneemobile mit anderen als den im ersten Unterabsatz aufgeführten Merkmalen
werden in die Klasse NRE einbezogen; 10) „Klasse ATS“,
die Fremdzündungsmotoren umfasst, die ausschließlich zum Einsatz in Gelände-
und Side-by-Side-Fahrzeugen (ATV und SbS) bestimmt sind. Motoren
für ATV und SbS mit anderen als den im ersten Unterabsatz aufgeführten
Merkmalen werden in die Klasse NRE einbezogen. Ein Motor einer bestimmten Klasse, der zum
Einsatz für eine Anwendung bei variabler Drehzahl bestimmt ist, kann auch
anstelle eines Motors der gleichen Klasse verwendet werden, der zum Einsatz für
eine Anwendung bei konstanter Drehzahl bestimmt ist. Motoren mit variabler
Drehzahl der Klasse IWP, die in Anwendungen mit konstanter Drehzahl eingesetzt
werden, müssen zusätzlich je nach Sachlage auch die Anforderungen in
Artikel 23 Absatz 7 oder in Artikel 23 Absatz 8 erfüllen. Motoren für
Eisenbahnhilfsfahrzeuge und Hilfsmotoren für Triebwagen werden je nach ihren
Merkmalen der Klasse NRE oder der Klasse NRS zugeordnet. KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN Artikel 5 Pflichten der Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten errichten
oder benennen die Genehmigungsbehörden, die für Genehmigungsangelegenheiten
zuständig sind, sowie die Marktüberwachungsbehörden, die für
Marktüberwachungsangelegenheiten zuständig sind, gemäß dieser Verordnung. Die
Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Errichtung und Benennung
solcher Behörden. 2. Bei der Notifizierung sind
Name und Anschrift einschließlich der elektronischen Anschrift sowie der
Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Genehmigungs- und
Marktüberwachungsbehörden anzugeben. Die Kommission veröffentlicht die Liste
der Genehmigungsbehörden mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Internetseite. 3. Die Mitgliedstaaten dürfen
das Inverkehrbringen nur solcher Motoren gestatten, für die eine gültige, gemäß
dieser Verordnung erteilte EU-Typgenehmigung vorliegt, und zwar unabhängig davon,
ob die Motoren bereits in Maschinen oder Geräte eingebaut worden sind. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen
nur solcher Maschinen und Geräte gestatten, für deren Motoren eine gültige,
gemäß dieser Verordnung erteilte EU-Typgenehmigung vorliegt. 4. Die Mitgliedstaaten dürfen
das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Motoren nicht
unter Verweis auf die von dieser Verordnung erfassten Aspekte des Baus oder der
Wirkungsweise untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den
Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. 5. Die Mitgliedstaaten
organisieren und führen die Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Markt
eingeführten Motoren gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates[21]
durch. Artikel 6 Pflichten der Genehmigungsbehörden 1. Die Genehmigungsbehörden
stellen sicher, dass Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, ihre
Pflichten gemäß dieser Verordnung erfüllen. 2. Die Genehmigungsbehörden
erteilen die EU-Typgenehmigung nur für die Motorentypen oder Motorenfamilien,
die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 3. Die Genehmigungsbehörden
veröffentlichen auf der in Artikel 41 genannten zentralen
Verwaltungsplattform der Union ein Verzeichnis aller Motorentypen und
Motorenfamilien, für die sie EU-Typgenehmigungen erteilt haben, mit wenigstens
folgenden Angaben: Warenzeichen, Bezeichnung des Herstellers, Motorenklasse,
Nummer der Typgenehmigung und Datum der Typgenehmigung. Artikel 7 Marktüberwachungsmaßnahmen Für die Motoren mit einer EU-Typgenehmigung
führen die Marktaufsichtsbehörden in angemessenem Umfang und anhand
angemessener Stichproben Prüfungen der Unterlagen sowie bei Bedarf physische
und Laborprüfungen von Motoren durch. Dabei berücksichtigen sie die geltenden
Grundsätze der Risikobewertung, alle eingegangenen Beschwerden sowie sonstige
sachdienliche Informationen. Die Marktüberwachungsbehörden können
Wirtschaftsakteure dazu auffordern, diese Unterlagen und Informationen zur
Verfügung zu stellen, soweit dies für die Ausführung ihrer Tätigkeit als
notwendig erachtet wird. Wenn Wirtschaftsteilnehmer Prüfberichte oder
Übereinstimmungsbescheinigungen vorlegen, tragen die Marktüberwachungsbehörden
diesen gebührend Rechnung. Artikel 8 Pflichten der Hersteller 1. Die Hersteller stellen
sicher, dass Ihre Motoren beim Inverkehrbringen gemäß den Anforderungen in den
Kapiteln II und III dieser Verordnung hergestellt und genehmigt worden
sind. 2. Ein außerhalb der Union
ansässiger Hersteller muss für die Genehmigung von Motoren einen einzigen in
der Union ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der
Genehmigungsbehörde vertritt. 3. Ein außerhalb der Union
ansässiger Hersteller benennt außerdem für die Zwecke der Marktüberwachung
einen einzigen in der Union ansässigen Bevollmächtigten, wobei es sich um den
in Absatz 2 genannten oder einen anderen Bevollmächtigten handeln kann. 4. Der Hersteller ist gegenüber
der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die
Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch
dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Motors unmittelbar
beteiligt ist. 5. Gemäß dieser Verordnung
stellt der Hersteller durch geeignete Verfahren sicher, dass bei Serienfertigung
stets Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ gewährleistet ist. Veränderungen
der Konstruktion eines Motors oder seiner Merkmale sowie Veränderungen der
Anforderungen, die ein Motor erklärungsgemäß erfüllt, werden im Einklang mit
Kapitel VI berücksichtigt. 6. Zusätzlich zu den Schildern,
die gemäß Artikel 31 an seinen Motoren angebracht werden, gibt der
Hersteller seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine
eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift in der Union entweder auf den
auf dem Markt bereitgestellten Motoren selbst oder, wenn dies nicht möglich
ist, auf deren Verpackung oder in einer den Motoren jeweils beigefügten
Unterlage an. 7. Solange sich ein Motor in
ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Hersteller, dass die Lagerungs-
oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den
Anforderungen der Kapitel II und III nicht beeinträchtigen. Artikel 9 Pflichten der Hersteller bezüglich
ihrer Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen 1. Hersteller, die der Ansicht
sind oder Grund zu der Ansicht haben, dass sich ihr in Verkehr gebrachter Motor
nicht in Übereinstimmung mit dieser Verordnung befindet, führen unverzüglich
eine Untersuchung der Art der Nichtübereinstimmung und der Wahrscheinlichkeit
ihres Auftretens durch. Sie führen in Abhängigkeit vom Ergebnis der
Untersuchung Abhilfemaßnahmen durch, um sicherzustellen, dass sich in der
Produktion befindliche Motoren alsbald in Übereinstimmung mit dem genehmigten
Typ oder der genehmigten Familie gebracht werden. Die Bestimmungen des
Artikels 38 kommen zur Anwendung, wenn dies angesichts der Art der
Nichtübereinstimmung und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens
verhältnismäßig ist. Unbeschadet der Anforderungen des ersten
Unterabsatzes ist der Hersteller nicht verpflichtet, Abhilfemaßnahmen bei
Motoren durchzuführen, die sich deshalb nicht in Übereinstimmung mit dieser
Verordnung befinden, weil an ihnen nach dem Inverkehrbringen Änderungen
vorgenommen wurden, die der Hersteller nicht genehmigt hat. 2. Der Hersteller unterrichtet
die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, unverzüglich
insbesondere über die Nichtübereinstimmung und die ergriffenen
Abhilfemaßnahmen. 3. Der Hersteller hält die in
Artikel 21 Absatz 9 genannte Beschreibungsmappe und eine Kopie der in
Artikel 30 genannten Übereinstimmungsbescheinigungen nach dem
Inverkehrbringen des Motors zehn Jahre lang für die Typgenehmigungsbehörden zur
Einsichtnahme bereit. 4. Der Hersteller händigt der
nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen hin eine Kopie der
EU-Typgenehmigungsbescheinigung für einen Motor in einer Sprache aus, die von
dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Artikel 10 Pflichten der Bevollmächtigten des
Herstellers für die Marktüberwachung Der Bevollmächtigte des Herstellers für die
Marktüberwachung nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der
entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Gemäß dieser Vollmacht kann der
Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen: 1) Er hat Zugang zu der in Artikel 20
genannten Beschreibungsmappe und den in Artikel 30 genannten
Übereinstimmungsbescheinigungen, damit sie zehn Jahre lang nach dem
Inverkehrbringen eines Motors den Genehmigungsbehörden bereitgestellt werden
können; 2) auf begründetes Verlangen einer
zuständigen nationalen Behörde hin Aushändigung aller erforderlichen
Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion
eines Motors an diese Behörde; 3) auf Verlangen der Genehmigungs- oder
Marktüberwachungsbehörden hin kooperiert er mit diesen bei allen Maßnahmen zur
Abwendung aller erheblichen Risiken, die mit Motoren verbunden sind, die zu
ihrem Aufgabenbereich gehören. Artikel 11 Pflichten der Einführer 1. Einführer bringen nur
vorschriftsmäßige Motoren in Verkehr, für die eine EU-Typgenehmigung erteilt
worden ist. 2. Bevor Einführer einen Motor
mit EU-Typgenehmigung in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass den Vorgaben
des Artikels 21 Absatz 9 entsprechende Beschreibungsunterlagen zur
Verfügung stehen, der Motor die vorgeschriebene Kennzeichnung aufweist und
Artikel 8 Absatz 6 entspricht. 3. Einführer halten nach dem
Inverkehrbringen des Motors zehn Jahre lang eine Abschrift der
Übereinstimmungsbescheinigung für die Marktüberwachungs- und
Genehmigungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die
Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 21 Absatz 9 auf Verlangen
vorlegen können. 4. Die Einführer geben ihren
Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und
ihre Kontaktanschrift auf dem Motor selbst oder, wenn dies nicht möglich ist,
auf der Verpackung oder in den dem Motor beigefügten Unterlagen an. 5. Die Einführer stellen die
gemäß Artikel 41 erforderlichen Anweisungen und Informationen bereit. 6. Solange sich ein Motor in
ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs-
oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den
Anforderungen der Kapitel II und III nicht beeinträchtigen. Artikel 12 Pflichten der Einführer bezüglich
ihrer Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen 1. Einführer, die der Ansicht
sind oder Grund zu der Ansicht haben, dass ein Motor die Anforderungen dieser
Verordnung nicht erfüllt und insbesondere nicht seiner Typgenehmigung
entspricht, dürfen diesen Motor nicht vertreiben, bevor er in Übereinstimmung
gebracht worden ist. Sie unterrichten hierüber darüber hinaus den Hersteller,
die Marktaufsichtsbehörden sowie die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung
erteilt hat. 2. Einführer, die der Ansicht
sind oder Grund zu der Ansicht haben, dass sich ein von ihnen in Verkehr
gebrachter Motor nicht in Übereinstimmung mit dieser Verordnung befindet,
führen unverzüglich eine Untersuchung der Art der Nichtübereinstimmung und der
Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens durch. Sie führen in Abhängigkeit vom
Ergebnis der Untersuchung Abhilfemaßnahmen durch, um sicherzustellen, dass sich
in der Produktion befindliche Motoren alsbald in Übereinstimmung mit dem
genehmigten Typ oder der genehmigten Familie gebracht werden. Die Bestimmungen des
Artikels 38 können zur Anwendung kommen, wenn dies angesichts der Art der
Nichtübereinstimmung und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens
verhältnismäßig ist. 3. Die Einführer händigen der
nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen hin alle für den Nachweis
der Übereinstimmung eines Motors erforderlichen Informationen und Unterlagen in
einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht
verstanden werden kann. Artikel 13 Pflichten der Händler 1. Händler berücksichtigen die Anforderungen
dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie einen Motor auf dem
Markt bereitstellen. 2. Bevor Händler einen Motor auf
dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob der Motor die vorgeschriebene
gesetzliche Kennzeichnung oder das EU-Typgenehmigungszeichen trägt, ob die
erforderlichen Unterlagen, Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer
dem Originalgerätehersteller verständlichen Sprache verfügbar sind und ob der
Einführer sowie der Hersteller die Anforderungen in Artikel 11 Absätze 2
und 4 sowie Artikel 31 Absätze 1 und 2 erfüllt haben. 3. Solange sich ein Motor in
ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs-
oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den
Anforderungen der Kapitel II und III nicht beeinträchtigen. Artikel 14 Pflichten der Händler bezüglich ihrer
Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen 1. Händler, die der Ansicht sind
oder Grund zu der Ansicht haben, dass ein Motor die Anforderungen dieser
Verordnung nicht erfüllt, dürfen diesen Motor nicht vertreiben, bevor er in
Übereinstimmung gebracht worden ist. 2. Händler, die der Ansicht sind
oder Grund zu der Ansicht haben, dass ein Motor die Anforderungen dieser
Verordnung nicht erfüllt, unterrichten hiervon den Hersteller oder den
Bevollmächtigten des Herstellers, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen, die
erforderlich sind, um die in der Produktion befindlichen Motoren mit dem
genehmigten Typ oder der genehmigten Familie in Übereinstimmung zu bringen, gemäß
Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 2 getroffen
werden. 3. Der Händler stellt auf
begründetes Verlangen einer nationalen Behörde sicher, dass der Hersteller der
nationalen Behörde die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Informationen
vorlegt oder dass der Einführer der nationalen Behörde die in Artikel 11
Absatz 3 genannten Informationen vorlegt. Artikel 15 Umstände, unter denen die Pflichten
des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller
für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller
gemäß den Artikeln 8, 9 und 10, wenn er einen Motor unter seinem eigenen
Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt oder so verändert,
dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden
kann. Artikel 16 Nennung der Wirtschaftsteilnehmer Die Wirtschaftsteilnehmer nennen den
Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum
von fünf Jahren vom Datum des Inverkehrbringens an a) jeden Wirtschaftsteilnehmer, von
dem sie einen Motor bezogen haben; b) jeden Wirtschaftsteilnehmer, an
den sie einen Motor abgegeben haben. KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN Artikel 17 Anforderungen in Bezug auf
Abgasimmissionen für die EU-Typgenehmigung 1. Die Hersteller tragen dafür
Sorge, dass Motorentypen und Motorenfamilien so gestaltet, konstruiert und
zusammengebaut werden, dass sie die Anforderungen in den Kapiteln II und III
dieser Verordnung erfüllen. 2. Von dem in Anhang III
angegebenen Datum des Inverkehrbringens von Motoren an dürfen Motorentypen und
Motorenfamilien die Abgasemissionsgrenzwerte der sogenannten „Stufe V“ in
Anhang II nicht überschreiten. Deckt eine Motorenfamilie entsprechend den im
delegierten Rechtsakt festgelegten Parametern zur Definition der
Motorenfamilien mehr als einen Leistungsbereich ab, müssen der Stammmotor (für
die Typgenehmigung) und alle Motorentypen innerhalb derselben Familie (für die
Übereinstimmung der Produktion) hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbereiche: –
die strengsten Emissionsgrenzwerte erfüllen; –
unter Verwendung der Prüfzyklen geprüft werden, die
den strengsten Emissionsgrenzwerten entsprechen; –
den frühesten der in Anhang III angegebenen
Daten für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen unterliegen. 3. Die Abgasemissionen von
Motorentypen und Motorenfamilien werden anhand der in Artikel 23
vorgeschriebenen Prüfzyklen und gemäß der Bestimmungen für die Durchführung von
Prüfungen und Verbesserungen des Artikels 24 gemessen. 4. Motorentypen und Motorenfamilien
sind so zu gestalten, dass sie unbefugten Eingriffen widerstehen und keine
Umgehungsstrategie verwenden. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Akte zu erlassen, die die
einzelnen technischen Spezifikationen für die zur Definition der
Motorenfamilien verwendeten Parameter und die in Absatz 4 genannten
einzelnen technischen Vorschriften zur Verhinderung unbefugter Eingriffe
betreffen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum [31. Dezember 2016]
erlassen. Artikel 18 Überwachung der Emissionen von Motoren
im Betrieb 1. Die Emissionen von
gasförmigen Schadstoffen und Partikeln, die Motorentypen oder Motorenfamilien
im Betrieb ausstoßen, werden überwacht, indem Motoren, die in nicht für den
Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, mit ihren
betriebsüblichen Lastzyklen betrieben werden. Derartige Prüfungen sind an
ordnungsgemäß gewarteten Motoren durchzuführen und müssen den Vorschriften für
die Auswahl der Motoren, die Prüfverfahren und die Ergebnisberichterstattung
für die einzelnen Motorenklassen entsprechen. Die Kommission führt Pilotprogramme durch, um
geeignete Prüfverfahren für diejenigen Motorenklassen und -unterklassen zu
entwickeln, für die solche Prüfverfahren nicht verfügbar sind. 2. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 über die genauen
Bedingungen für die die in Absatz 1 genannte Auswahl von Motoren, die
Prüfverfahren und die Ergebnisberichterstattung zu erlassen. Diese delegierten
Rechtsakte werden bis zum [31. Dezember 2016] erlassen. KAPITEL IV EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN Artikel 19 Antrag auf Erteilung der
EU-Typgenehmigung 1. Die Hersteller reichen einen
Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Motorentyps oder einer Motorenfamilie bei
der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats ein. Zusammen mit jedem Antrag ist
die in Artikel 20 genannte Beschreibungsmappe einzureichen. 2. Dem für die Durchführung der
Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Motor zur
Verfügung zu stellen, der den in der Beschreibungsmappe aufgeführten Merkmalen
des Motortyps oder – im Falle einer Motorenfamilie – des Stammmotors
entspricht. 3. Stellt die
Genehmigungsbehörde im Fall eines Antrags auf EU-Typgenehmigung für eine
Motorenfamilie fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten
Stammmotors im Sinne von Absatz 2 für die in der Beschreibungsmappe
beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so ist ein
anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde für
die Motorenfamilie als repräsentativ angesehener Stammmotor zur Genehmigung
bereitzustellen. 4. Ein Antrag auf Typgenehmigung
für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem
Mitgliedstaat gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu
genehmigende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Artikel 20 Beschreibungsmappe 1. Der Antragsteller legt der
Genehmigungsbehörde eine Beschreibungsmappe vor. 2. Der Inhalt der
Beschreibungsmappe wird in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt und umfasst
Folgendes: (a)
einen Beschreibungsbogen; (b)
alle sachdienlichen Daten, Zeichnungen, Fotografien
und sonstigen Angaben zu dem Motor; (c)
alle zusätzlichen Informationen, die von der
Genehmigungsbehörde im Rahmen des Antragverfahrens angefordert werden. 3. Die Beschreibungsmappe kann
in Papierform oder in einem vom technischen Dienst und von der
Genehmigungsbehörde akzeptierten elektronischen Format vorgelegt werden. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten Muster für den
Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe festzulegen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden bis zum [31. Dezember 2016] gemäß dem in
Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. KAPITEL V DURCHFÜHRUNG DER EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN Artikel 21 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Genehmigungsbehörde, bei
der der Antrag eingeht, erteilt eine EU-Typgenehmigung für alle Motorentypen
oder Motorenfamilien, die mit sämtlichen folgenden Punkten übereinstimmen: (a)
den einzelnen Angaben in der Beschreibungsmappe; (b)
den Anforderungen dieser Verordnung; (c)
den in Artikel 25 genannten
Produktionsmodalitäten. 2. Wenn der Motor die in dieser
Verordnung angegebenen Forderungen erfüllt, dürfen die Genehmigungsbehörden
hinsichtlich der Abgasimmissionen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten
mobilen Maschinen und Geräten, in denen der Motor eingebaut ist, keine anderen
Anforderungen für die Typgenehmigung stellen. 3. Die Genehmigungsbehörden
dürfen nach den in Anhang III für die einzelnen Motorenunterklassen
angegebenen Daten für die Typgenehmigung von Motoren keine EU-Typgenehmigung
für einen Motorentyp oder eine Motorenfamilie erteilen, der bzw. die die
Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt. 4. Die EU-Typgenehmigungsbögen
werden gemäß einem harmonisierten System nummeriert, das von der Kommission im
Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. 5. Die Genehmigungsbehörde jedes
Mitgliedstaats (a)
übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten monatlich eine Aufstellung der Typgenehmigungen, die sie
während dieses Monates erteilt, versagt oder widerrufen hat, sowie die Gründe
für ihre Entscheidung; (b)
unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Verweigerung und jeden Entzug einer
Motor-Typgenehmigung sowie über die Gründe hierfür; (c)
übermittelt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde
eines anderen Mitgliedstaats innerhalb eines Monats: –
eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens für den
Motor oder die Motorenfamilie mit den Beschreibungsunterlagen für jeden
Motortyp oder jede Motorenfamilie, dessen bzw. deren Genehmigung sie erteilt,
verweigert oder entzogen hat, und/oder –
die in Artikel 35 beschriebene Liste von
Motoren, die entsprechend erteilten EU-Typgenehmigungen hergestellt wurden. 6. Die Genehmigungsbehörde jedes
Mitgliedstaats übermittelt der Kommission jährlich oder zusätzlich dazu bei
Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Kopie des Datenblatts für die
Motorentypen oder -familien, für die seit der letzten Benachrichtigung eine
Genehmigung erteilt worden ist. 7. Die Genehmigungsbehörde
übermittelt die in Absatz 5 genannten Angaben der Kommission ebenfalls,
wenn diese dies verlangt. 8. Die in den Absätzen 5, 6
und 7 genannten Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Hochladen der
sachdienlichen Angaben oder Daten auf die in Artikel 42 genannte zentrale
Verwaltungsplattform der Union stattgefunden hat. Die Kopie kann auch die Form
einer sicheren elektronischen Datei haben. 9. Die Genehmigungsbehörde
stellt Beschreibungsunterlagen zusammen, die aus der Beschreibungsmappe sowie
den Prüfberichten und allen weiteren vom technischen Dienst oder der
Genehmigungsbehörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der
Beschreibungsmappe hinzugefügten Unterlagen bestehen. Die Beschreibungsunterlagen
umfassen ein Inhaltsverzeichnis, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit
geeigneter Seitennummerierung oder mit einer anderen Kennzeichnung angibt, die
das Auffinden aller Seiten und das Erkennen des Formats aller Unterlagen
zweifelsfrei ermöglicht; dieses Dokument ist so zu gestalten, dass die
aufeinander folgenden Schritte des EU-Typgenehmigungsverfahrens, insbesondere
das Datum von Revisionen und Aktualisierungen, festgehalten werden. Die
Genehmigungsbehörde hält die Informationen aus den Beschreibungsunterlagen nach
dem Ende der Gültigkeit der betreffenden EU-Typgenehmigung zehn Jahre lang
bereit. 10. Die Kommission wird
ermächtigt, mithilfe von Durchführungsrechtsakten Folgendes zu erlassen: (a)
die Methode zur Festlegung des in Absatz 4 genannten
harmonisierten Nummerierungssystems; (b)
das in Absatz 5 Buchstabe a genannte
vereinheitlichte Format des Datenblatts, das für jeden Motorentyp oder jede
Motorenfamilie auszufüllen ist, für den bzw. die die Genehmigungsbehörde eines
Mitgliedstaats eine EU-Typgenehmigung erteilt hat; (c)
das in Absatz 5 Buchstabe c genannte
Muster für die Liste der gemäß erteilten EU-Typgenehmigungen hergestellten
Motoren, das von der Genehmigungsbehörde jedes Mitgliedstaats auszufüllen ist; (d)
das in Absatz 6 genannte einheitliche Format
für das Datenblatt, das von der Genehmigungsbehörde jedes Mitgliedstaats für
verwandte Motorentypen oder Motorenfamilien auszufüllen ist, die seit der
letzten Meldung genehmigt worden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum [31. Dezember
2016] gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. Artikel 22 Besondere Bestimmungen für den
EU-Typgenehmigungsbogen 1. Der EU-Typgenehmigungsbogen
enthält Folgendes in Form von Anlagen: (a)
die Beschreibungsunterlagen nach Artikel 21 Absatz 9; (b)
die Prüfergebnisse; (c)
Name und Unterschriftsprobe der zur Unterzeichnung
von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen sowie die Angabe
ihrer Stellung im Unternehmen. 2. Die Kommission legt ein
Muster des EU-Typgenehmigungsbogens fest. 3. Für jeden Motortyp (a)
füllt die Genehmigungsbehörde alle zutreffenden
Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens, einschließlich des beigefügten Blattes
mit den Prüfergebnissen, aus; (b)
erstellt die Genehmigungsbehörde das
Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen; (c)
stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller
den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen unverzüglich aus. 4. Im Falle einer
EU-Typgenehmigung, die nach Artikel 33 mit Beschränkungen ihrer Gültigkeit
oder mit Freistellungen von gewissen Bestimmungen dieser Verordnung verbunden
ist, sind diese Beschränkungen oder Freistellungen im EU-Typgenehmigungsbogen
anzugeben. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, mithilfe von Durchführungsrechtsakten das Muster für den
EU-Typgenehmigungsbogen und das in Absatz 3 Buchstabe a genannte
Prüfergebnisblatt anzunehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum [31. Dezember
2016] gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. Artikel 23 Für die EU-Typgenehmigung
erforderliche Prüfungen 1. Die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser
Verordnung wird durch geeignete Prüfungen nachgewiesen, die von den benannten
technischen Diensten durchgeführt werden. In Artikel 24 sind die Verfahren der technischen Prüfung der
Messungen und die für die Durchführung dieser Prüfungen vorgeschriebenen
Ausrüstungen und Werkzeuge festgelegt. 2. Der Hersteller stellt der
Genehmigungsbehörde die Zahl von Motoren zur Verfügung, die gemäß den
einschlägigen Rechtsakten für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen
notwendig sind. 3. Die erforderlichen Prüfungen
werden an Motoren durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung
erteilt werden soll, repräsentativ sind. Unbeschadet der Anforderungen des ersten
Unterabsatzes kann der Hersteller jedoch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde
einen Motor wählen, der zwar nicht für den Typ, für den eine Genehmigung
erteilt werden soll, repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte
Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. Als
Entscheidungshilfe im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren verwendet
werden. 4. Die für die Durchführung der
EU-Typgenehmigungsprüfungen anzuwendenden Zyklen sind in Anhang VI
festgelegt. Die auf die einzelnen, in der EU-Typgenehmigung erfassten
Motorentypen anzuwendenden Prüfzyklen sind in dem Beschreibungsbogen zur
EU-Typgenehmigung anzugeben. 5. Der Stammmotor wird auf einem
Leistungsprüfstand mit dem anzuwendenden NRSC-Prüfzyklus geprüft, der in
Anhang IV in den Tabellen IV-1 bis IV-10 angegeben ist. Nach Wahl des
Herstellers kann diese Prüfung als Einzelphasen- Prüfung oder als Prüfung mit
abgestuften Phasen durchgeführt werden. Außer in den in den Absätzen 7 und
8 angegebenen Fällen ist es nicht erforderlich, einen Motor mit variabler
Drehzahl einer bestimmten Klasse, der für eine Anwendung derselben Klasse mit
konstanter Drehzahl verwendet wird, mit dem jeweiligen stationären Prüfzyklus
mit konstanter Drehzahl zu prüfen. 6. Verfügt ein Motor mit
konstanter Drehzahl über einen Regler, mit dem sich andere Drehzahlen
einstellen lassen, so müssen die Anforderungen des Absatzes 5 bei jeder
anwendbaren konstanten Drehzahl erfüllt werden, und in den Beschreibungsbogen
der EU-Typgenehmigung sind für die einzelnen Motortypen die anwendbaren
Drehzahlen anzugeben. 7. Für einen Motor der Klasse
IWP, der für Anwendungen sowohl mit variabler als auch mit konstanter Drehzahl
bestimmt ist, müssen die Anforderungen des Absatzes 5 für jeden
anwendbaren stationären Prüfzyklus gesondert erfüllt werden, und im
Beschreibungsbogen der EU-Typgenehmigung ist jeder stationäre Prüfzyklus
anzugeben, für den diese Anforderung erfüllt wurde. 8. Für einen Motor der Klasse
IWP mit einer Bezugsleistung über 560 kW, der gemäß Artikel 4
Unterabsatz 2 zum Einsatz anstelle eines Motors der Klasse IWA bestimmt
ist, müssen die Anforderungen des Absatzes 5 gesondert für jeden
anwendbaren stationären Prüfzyklus gemäß Anhang IV Tabellen IV-5
sowie IV-6 erfüllt werden, und im Beschreibungsbogen der Typgenehmigung ist
jeder stationäre Prüfzyklus anzugeben, für den diese Anforderung erfüllt wurde. 9. Mit Ausnahme der gemäß
Artikel 32 Absatz 4 typgeprüften Motoren müssen Motoren mit variabler
Drehzahl der Klasse NRE mit einer Nettoleistung von mindestens 19 kW bis
höchstens 560 kW die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllen und werden
darüber hinaus auf einem Leistungsprüfstand mit dem dynamischen Prüfzyklus nach
Anhang IV Tabelle IV-11 geprüft. 10. Motoren der Unterklassen
NRS-v-2b und NRS-v-3 mit einer Höchstdrehzahl von höchstens 3400 min-1
müssen die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllen und werden darüber hinaus auf
einem Leistungsprüfstand mit dem dynamischen Prüfzyklus nach Anhang IV
Tabelle IV-12 geprüft. 11. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die in
diesem Artikel genannten technischen Anforderungen und Merkmale des stationären
und des dynamischen Prüfzyklus festzulegen. Diese delegierten Rechtsakte werden
bis zum [31. Dezember 2016] erlassen. 12. Die Kommission wird ermächtigt,
mithilfe von Durchführungsrechtsakten das einheitliche Format der Prüfungen
festzulegen, die für die EU-Typgenehmigung erforderlich sind. Diese
Durchführungsrechtsakte werden bis zum [31. Dezember 2016] gemäß dem in
Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 24 Durchführung
von Messungen und Prüfungen für die EU-Typgenehmigung 1. Die Ergebnisse der
Laborprüfungen der Abgasemissionen für alle Motoren, für die diese Verordnung
gilt, sind durch Einbeziehung von Verschlechterungsfaktoren anzupassen, die den
Dauerhaltbarkeitsperioden in Anhang V entsprechen. 2. Ein Motorentyp oder eine
Motorenfamilie muss die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte
mit den in der folgenden Liste aufgeführten geeigneten Bezugskraftstoffen oder
Mischungen dieser Kraftstoffe erfüllen: –
Diesel; –
Motorenbenzin; –
Motorenbenzin-Öl-Gemisch für Zweitaktmotoren mit
Fremdzündung; –
Erdgas/Biomethan; –
Flüssiggas (LPG); –
Ethanol. 3. Bei der Durchführung von
Messungen und Prüfungen sind die technischen Anforderungen in Bezug auf
folgende Gesichtspunkte einzuhalten: (a)
Geräte und Verfahren zur Durchführung der
Prüfungen; (b)
Geräte und Verfahren zur Messung und
Stichprobennahme von Emissionen; (c)
Methoden zur Datenauswertung und zu Berechnungen; (d)
Methode zur Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren; (e)
für Motoren der Klassen NRE, NRG, IWP, IWA, RLR,
NRS und NRSh, die die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte der „Stufe
V“ einhalten: i. die
Methode zur Berücksichtigung der Emissionen von Kurbelgehäusegasen, ii. die
Methode zur Berücksichtigung der periodischen Regenerierung von
Abgasnachbehandlungssystemen; (f)
für elektronisch gesteuerte Motoren der
Klassen NRE, NRG, IWP, IWA, RLL und RLR, die die Emissionsgrenzwerte der
„Stufe V“ gemäß Anhang II einhalten und die sowohl die Menge als auch den
Zeitpunkt der Einspritzung des Kraftstoffs elektronisch steuern oder die die
emissionsmindernde Vorrichtung, die zur Verringerung von NOx dient,
mit einer elektronischen Steuerung einschalten, ausschalten oder modulieren: i. die
technischen Anforderungen für Emissionsverminderungsstrategien, einschließlich
der für die Demonstration dieser Strategien erforderlichen Unterlagen, ii. die
technischen Anforderungen an Maßnahmen zur Verringerung von NOx,
einschließlich der Methode zur Demonstration dieser technischen Anforderungen, iii. die
technischen Anforderungen für den zum jeweiligen NRSC-Zyklus gehörenden
Bereich, innerhalb dessen die Menge, um den die Emissionen die Grenzwerte in
Anlage II übersteigen dürfen, geregelt wird, iv. die
Auswahl zusätzlicher Messpunkte aus dem Regelbereich während der
Emissionsprüfung auf dem Prüfstand durch den technischen Dienst. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 55 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu
erlassen, um Folgendes festzulegen: (a)
die Methode zur Anpassung der Ergebnisse der
Emissionsprüfungen im Labor zur Einbeziehung der in Absatz 1 genannten
Verschlechterungsfaktoren; (b)
die technischen Merkmale der Bezugskraftstoffe, die
in diesem Absatz für die Genehmigungsprüfungen aufgeführt sind, und die in
Absatz 2 genannte Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion; (c)
die einzelnen technischen Anforderungen und
Merkmale für die Durchführung der in Absatz 3 genannten Messungen und
Prüfungen; (d)
die Methode zur Messung der PZ unter
Berücksichtigung der Spezifikationen in der Änderungsserie 06 der
UNECE-Regelung 49; (e)
die einzelnen technischen Anforderungen für die
Prüfung der in Anhang II aufgeführten ganz und teilweise mit Gas
betriebenen Motoren. Artikel 25 Übereinstimmung
der Produktion 1. Die Genehmigungsbehörde, die
eine EU-Typgenehmigung erteilt, ergreift die notwendigen Maßnahmen, um —
erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um
sicherzustellen, dass die hergestellten Motoren mit dem genehmigten Typ
hinsichtlich der Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen. 2. Die Genehmigungsbehörde, die
eine EU-Typgenehmigung für eine Motorenfamilie erteilt, ergreift die
notwendigen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die durch den Hersteller
ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen den Anforderungen des
Artikels 30 entsprechen. Zu diesem Zweck überprüft die
Genehmigungsbehörde, ob eine ausreichende Zahl von Mustern von
Übereinstimmungsbescheinigungen den Anforderungen des Artikels 30
entspricht und ob der Hersteller angemessene Vorkehrungen getroffen hat, um
sicherzustellen, dass die Daten in den Übereinstimmungsbescheinigungen richtig
sind. 3. Die Genehmigungsbehörde, die
eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift bezüglich dieser Genehmigung die
notwendigen Maßnahmen, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den
Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob die
Vorkehrungen nach den Absätzen 1 und 2 weiterhin angemessen sind, damit
die hergestellten Motoren weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und
die Übereinstimmungsbescheinigungen den Anforderungen des Artikels 30
weiterhin entsprechen. 4. Um sich zu vergewissern, dass
ein Motor dem genehmigten Typ entspricht, kann die Genehmigungsbehörde, die die
EU-Typgenehmigung erteilt hat, an Proben, die in den Betriebsstätten des
Herstellers einschließlich seiner Fertigungsstätten entnommen wurden, jede
Kontrolle oder Prüfung durchführen, die für die EU-Typgenehmigung erforderlich
ist. 5. Stellt eine
Genehmigungsbehörde, die eine EU-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass die in
den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Vorkehrungen nicht
angewandt werden, erheblich von den festgelegten Vorkehrungen und Kontrollplänen
abweichen, nicht mehr angewandt oder nicht mehr als geeignet betrachtet werden,
obwohl die Produktion nicht eingestellt wurde, so ergreift sie die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur
Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß eingehalten
wird, oder sie entzieht die EU-Typgenehmigung. 6. Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um im
Einzelnen die Maßnahmen und Verfahren festzulegen, die die Genehmigungsbehörden
ergreifen bzw. beachten müssen, um sicherzustellen, dass die Motoren in der
Produktion mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Diese delegierten Rechtsakte
werden bis zum [31. Dezember 2016] erlassen. KAPITEL VI ÄNDERUNGEN UND ERWEITERUNGEN VON
EU-TYPGENEHMIGUNGEN Artikel 26 Allgemeine Bestimmungen 1. Der Hersteller unterrichtet
die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich
über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen. Diese Genehmigungsbehörde entscheidet, welches der
in Artikel 27 festgelegten Verfahren anzuwenden ist. Sofern erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde
nach Konsultation des Herstellers entscheiden, dass eine neue EU-Typgenehmigung
zu erteilen ist. 2. Ein Antrag auf Änderung einer
EU-Typgenehmigung wird ausschließlich bei der Genehmigungsbehörde eingereicht,
die die ursprüngliche EU-Typgenehmigung erteilt hat. 3. Stellt die
Genehmigungsbehörde fest, dass für eine Änderung Kontrollen oder Prüfungen
wiederholt werden müssen, so unterrichtet sie den Hersteller entsprechend. Die in Artikel 27 genannten Verfahren gelten
erst, nachdem die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage dieser Kontrollen oder
Prüfungen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Anforderungen für die
EU-Typgenehmigung weiterhin erfüllt sind. Artikel 27 Revisionen und Erweiterungen von
EU-Typgenehmigungen 1. Ändern sich Angaben in den
Beschreibungsunterlagen, ohne dass Kontrollen oder Prüfungen wiederholt werden
müssen, so wird die Änderung als „Revision“ bezeichnet. In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde,
soweit erforderlich, alle revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus
und kennzeichnet sie auf leicht ersichtliche Weise mit der Art der Änderung und
dem Datum der Neuausgabe. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der
Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen
erfüllt diese Anforderung. 2. Eine Änderung wird als
„Erweiterung“ bezeichnet, wenn sich in den Beschreibungsunterlagen vermerkte
Angaben geändert haben und wenn (a)
weitere Kontrollen oder Prüfungen erforderlich
sind; (b)
Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen, außer in den
zugehörigen Anlagen, geändert wurden; (c)
neue, in den delegierten Rechtsakten dieser
Verordnung aufgeführte Anforderungen auf den genehmigten Motorentyp oder die
genehmigte Motorenfamilie anwendbar werden. Im Fall einer Erweiterung stellt die
Genehmigungsbehörde einen aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen mit einer
Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten
Erweiterung um eins erhöht wurde. Der Grund für die Erweiterung und das Datum
der Neuausstellung müssen auf diesem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein. 3. Anlässlich der Herausgabe
geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das
Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen
als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der
jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung
der aktualisierten Fassung ersichtlich ist. 4. Sind die neuen, in Absatz 2
Buchstabe c genannten Anforderungen unter technischen Gesichtspunkten für den
Fahrzeugtyp nicht von Belang oder betreffen sie eine andere Fahrzeugklasse als
die, zu der das Fahrzeug gehört, so ist keine Änderung der Typgenehmigung für
das Fahrzeug erforderlich. Artikel 28 Herausgabe und Bekanntgabe von
Änderungen 1. Bei Erweiterung einer
Typgenehmigung werden alle betroffenen Teile des EU-Typgenehmigungsbogens,
seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen
aktualisiert. Der aktualisierte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem
Antragsteller unverzüglich ausgestellt. 2. Im Falle einer Revision
stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich die revidierten
Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls
einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den
Beschreibungsunterlagen, aus. 3. Die Genehmigungsbehörde
unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den in
Artikel 21 genannten Verfahren von allen an EU-Typgenehmigungen vorgenommenen
Änderungen. Artikel 29 Erlöschen der Gültigkeit 1. EU-Typgenehmigungen werden
für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. 2. Eine EU-Typgenehmigung für
einen Motor verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle: (a)
wenn neue Anforderungen, die für den genehmigten
Motortyp gelten, für die Bereitstellung auf dem Markt verbindlich werden und
eine entsprechende Aktualisierung der Typgenehmigung nicht möglich ist; (b)
wenn die Produktion des genehmigten Motorentyps
oder der genehmigten Motorenfamilie endgültig und absichtlich eingestellt wird; (c)
wenn die Gültigkeitsdauer der Genehmigung aufgrund
einer Beschränkung gemäß Artikel 33 Absatz 6 befristet ist, (d)
wenn die Genehmigung gemäß Artikel 25
Absatz 5, Artikel 37 Absatz 1 oder Artikel 38 Absatz 3
entzogen wurde. 3. Wird nur ein Motortyp
innerhalb einer Motorenfamilie ungültig, so wird die EU-Typgenehmigung für die
Motorenfamilie nur für diesen einen Motortyp ungültig. 4. Wird die Produktion eines
bestimmten Motortyps endgültig eingestellt, muss der Hersteller die
Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für diesen Motor erteilt hat,
davon in Kenntnis setzen. Innerhalb eines Monats nach Erhalt einer
Mitteilung nach Unterabsatz 1 unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die
die EU-Typgenehmigung für den Motor erteilt hat, die Genehmigungsbehörden der
anderen Mitgliedstaaten entsprechend. 5. Unbeschadet des
Absatzes 4 setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die
EU-Typgenehmigung erteilt hat, in Kenntnis, wenn eine EU-Typgenehmigung für
einen Motortyp oder eine Motorenfamilie ungültig wird. Die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung
erteilt hat, teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
unverzüglich alle sachdienlichen Angaben mit. Die Mitteilung nach Unterabsatz 2 enthält
insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des
letzten hergestellten Motors. 6. Die in den Absätzen 4
und 5 genannten Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Hochladen der
sachdienlichen Angaben auf die in Artikel 42 genannte zentrale
Verwaltungsplattform der Union stattgefunden hat. Diese Mitteilungsunterlagen
können auch die Form einer sicheren elektronischen Datei haben. KAPITEL VII ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNGEN Artikel 30 Übereinstimmungsbescheinigung 1. In seiner Eigenschaft als
Inhaber einer EU-Typgenehmigung für einen Motorentyp oder eine Motorenfamilie
stellt der Hersteller für jeden Motor, der in Übereinstimmung mit dem
genehmigten Motorentyp hergestellt wird, eine Übereinstimmungsbescheinigung als
Begleitpapier aus. Diese Bescheinigung ist kostenlos zusammen mit dem
Motor auszustellen und der Maschine beizufügen, die der Motor eingebaut ist.
Ihre Aushändigung darf nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung oder von der
Vorlage zusätzlicher Informationen beim Hersteller abhängig gemacht werden. Der Motorhersteller stellt dem Motorinhaber in den
zehn Jahren nach dem Fertigungsdatum des Fahrzeugs auf Antrag gegen Entgelt ein
Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung aus, wobei dieses Entgelt die Kosten
der Ausstellung nicht übersteigen darf. Jedes Duplikat ist auf der Vorderseite
deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Duplikat“ zu kennzeichnen. 2. Die Kommission legt das
Muster der vom Hersteller zu verwendenden Übereinstimmungsbescheinigung fest. 3. Die
Übereinstimmungsbescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen der
Union abzufassen. Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass die
Übereinstimmungsbescheinigung in seine Amtssprache(n) übersetzt wird. 4. Die zur Unterzeichnung von
Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigte(n) Person(en) gehört/gehören der
Organisation des Herstellers an und ist/sind von der Unternehmensleitung
ordnungsgemäß ermächtigt, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung
bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs oder bezüglich der
Übereinstimmung der Produktion des Motors zu übernehmen. 5. Die
Übereinstimmungsbescheinigung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich
der Nutzung des Motors keine anderen als die in dieser Verordnung oder einem
der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte vorgesehenen
Beschränkungen enthalten. 6. Die
Übereinstimmungsbescheinigung für Motoren und Motorenfamilien, die nach
Artikel 33 Absatz 2 genehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden
Zusatz tragen: „Für Motoren, die nach Artikel 31 der Verordnung (EU)
Nr. xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über die
Anforderungen in Bezug auf Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren
für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
typgenehmigt worden sind (vorläufige Genehmigung)“. 7. Die Kommission wird
ermächtigt, mithilfe von Durchführungsrechtsakten das Muster der
Übereinstimmungsbescheinigung festzulegen, einschließlich der technischen
Merkmale zur Verhinderung von Fälschungen. Hierzu werden in den
Durchführungsrechtsakten die Sicherheitsdruckmerkmale zum Schutz des für die
Bescheinigung verwendeten Papiers festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte
werden bis zum [31. Dezember 2016] gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 31 Kennzeichnung der Motoren 1. Der Hersteller eines Motor
bringt an jeder Einheit, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ
hergestellt wurde, eine Kennzeichnung an. 2. Bevor die Motoren die
Fertigungsstraße verlassen, müssen sie das gemäß dieser Verordnung
erforderliche Kennzeichen tragen. 3. Wurde ein Motor bereits in
eine Maschine oder ein Gerät eingebaut, darf der Motor bzw. das Motorteil, der
bzw. das das gesetzliche Kennzeichen trägt, ersetzt werden. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, mithilfe von Durchführungsrechtsakten das Muster des in
Absatz 1 genannten Kennzeichens einschließlich seiner vorgeschriebenen
wesentlichen Angaben festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum
[31. Dezember 2016] gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen. 5. Die Kommission wird ferner
ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte über die Bedingungen
und genauen technischen Anforderungen für den Austausch von Motoren oder
Motorenteilen mit der in Absatz 3 genannten Kennzeichnung zu erlassen.
Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum [31. Dezember 2016]
erlassen. KAPITEL VIII AUSNAHMEN Artikel 32 Allgemeine Ausnahmen 1. Die Bestimmungen des Artikels
5 Absätze 2 und 3 und des Artikels 17 Absatz 2 gelten nicht
für zur Nutzung durch die Streitkräfte bestimmte Motoren. 2. Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 31 darf ein Hersteller einem Originalgerätehersteller einen
Motor gesondert von seinem Abgasnachbehandlungssystem liefern. 3. Unbeschadet der Anforderungen
des Artikels 5 Absatz 3 gestatten die Mitgliedstaaten das
vorübergehende Inverkehrbringen von Motoren, für die keine EU-Typgenehmigung
gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, zu Zwecken der praktischen Erprobung. 4. Unbeschadet der Anforderungen
des Artikel 17 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten die
EU-Typgenehmigung und das Inverkehrbringen von Motoren, die die
ATEX-Emissionsgrenzwerte in Anhang V erfüllen, unter der Bedingung
autorisieren, dass die Motoren für den Einbau in Maschinen für den Einsatz in
explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates[22]
bestimmt sind und dass bescheinigt wurde, dass sie alle folgenden Anforderungen
erfüllen: (a)
Gerätekategorie 2 oder 3; (b)
Gerätegruppe I oder Gerätegruppe II; (c)
Temperaturklasse T3 oder höher (höchstens 200 °C). 5. Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen zur
Festlegung detaillierter technischer Vorschriften und Bedingungen für (a)
den Fall, dass ein Hersteller einen Motor gesondert
von seinem Abgasnachbehandlungssystem an einen Originalgerätehersteller
liefert, wie in Absatz 2 angeführt; (b)
das vorübergehende Inverkehrbringen von Motoren,
für die keine EU-Typgenehmigung erteilt wurde, für die Zwecke der praktischen
Erprobung, wie in Absatz 3 angeführt; (c)
die EU-Typgenehmigung und das Inverkehrbringen von
Motoren, die die ATEX-Emissionsgrenzwerte des Anhangs V erfüllen, wie in Absatz 4
angeführt. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum [31. Dezember 2016]
erlassen. Artikel 33 Ausnahmen
für neue Techniken oder neue Konzepte 1. Der Hersteller kann eine
EU-Typgenehmigung für den Typ eines Motors oder eine Motorenfamilie beantragen,
bei dem neue Techniken oder Konzepte verwirklicht sind, die mit einer oder
mehreren Anforderungen dieser Verordnung unvereinbar sind. 2. Die Genehmigungsbehörde
erteilt die Typgenehmigung nach Absatz 1, wenn alle nachstehenden
Bedingungen erfüllt sind: (a)
in dem Antrag wird dargelegt, weshalb die in dem
Motor oder der Motorenfamilie verwirklichten Techniken oder Konzepte mit einer
oder mehreren Anforderungen dieser Verordnung unvereinbar sind; (b)
in dem Antrag werden die Auswirkungen der neuen
Technik auf die Umwelt sowie die Maßnahmen beschrieben, durch die
sichergestellt wird, dass der Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße
gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme
beantragt wird; (c)
es werden eine Beschreibung der durchgeführten
Prüfungen sowie deren Ergebnisse vorgelegt, die nachweisen, dass die Bedingung
gemäß Buchstabe b erfüllt ist. 3. Für Ausnahmen von einer
solchen Typgenehmigung für neue Techniken oder neue Konzepte ist eine
Autorisierung der Kommission erforderlich. Diese Autorisierung wird im Wege
eines Durchführungsrechtsakts erteilt. 4. Während die Entscheidung der
Kommission über die Autorisierung aussteht, darf die Typgenehmigungsbehörde die
Typgenehmigung mit der Auflage erteilen, dass sie nur auf dem Gebiet des
jeweiligen Mitgliedstaats und nur für den Motorentyp gültig ist, für den die
Ausnahme beantragt wurde. Die Genehmigungsbehörde setzt die Kommission und die
anderen Mitgliedstaaten umgehend von ihrer Erteilung einer vorläufigen
Typgenehmigung in Kenntnis und übermittelt ihnen gleichzeitig die in
Absatz 2 genannten Unterlagen. Der vorläufige Charakter und die räumlich
begrenzte Gültigkeit sind aus dem Kopf des Typgenehmigungsbogens und aus dem
Kopf der Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich. 5. Andere Genehmigungsbehörden
können beschließen, die in Absatz 4 genannte vorläufige Genehmigung in
ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen. Wenn Sie dies tun, unterrichten sie darüber
schriftlich die betreffende Genehmigungsbehörde und die Kommission. 6. Gegebenenfalls wird in der in
Absatz 3 genannten Autorisierung der Kommission angegeben, ob sie in
irgendeiner Weise beschränkt ist. Die Gültigkeitsdauer der Typgenehmigung
beträgt in jedem Fall mindestens 36 Monate. 7. Beschließt die Kommission,
die Autorisierung zu versagen, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Inhaber der
vorläufigen Typgenehmigung nach Absatz 3, falls eine solche Genehmigung
ausgestellt wurde unverzüglich mit, dass die vorläufige Genehmigung sechs
Monate nach dem Tag des Beschlusses der Kommission über die Verweigerung
aufgehoben wird. Unbeschadet des Beschlusses der Kommission, die
Autorisierung zu versagen, dürfen Motoren, die in Übereinstimmung mit der
vorläufigen Genehmigung vor deren Ungültigwerden hergestellt wurden, jedoch in
jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige Genehmigung anerkannt hat, in Verkehr
gebracht werden. 8. Die in den Absätzen 4
und 5 genannten Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Hochladen der
sachdienlichen Angaben auf die in Artikel 42 genannte zentrale
Verwaltungsplattform der Union stattgefunden hat. Diese Mitteilungsunterlagen
können auch die Form einer sicheren elektronischen Datei haben. 9. Die Kommission wird
ermächtigt, mithilfe von Durchführungsrechtsakten das Muster der in
Absatz 3 genannten Autorisierung anzunehmen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. 10. Die Kommission wird
ermächtigt, mithilfe von Durchführungsrechtsakten die harmonisierten Muster des
Typgenehmigungsbogens und der Übereinstimmungsbescheinigung einschließlich der
dazu gehörenden vorgeschriebenen wesentlichen Angaben anzunehmen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden bis zum [31. Dezember 2016] gemäß dem in
Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 34 Anschließende
Anpassung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte 1. Autorisiert die Kommission
die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Artikel 33, so unternimmt sie
unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden delegierten
Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte an den technischen Fortschritt
anzupassen. Betrifft die nach Artikel 33 autorisierte
Ausnahme einen Umstand, der in einer UNECE-Regelung festgelegt ist, so
unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden
UNECE-Regelung gemäß dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958. 2. Sobald die einschlägigen
Rechtsakte geändert sind, werden alle mit dem Beschluss der Kommission zur
Erlaubnis der Ausnahme erlassenen Beschränkungen aufgehoben. Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der
delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht unternommen, so kann
die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat,
im Wege eines Beschlusses in Form eines nach dem in Artikel 54
Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassenen Durchführungsrechtsakts den
Mitgliedstaat autorisieren, die Gültigkeitsdauer der Typgenehmigung zu
verlängern. KAPITEL IX INVERKEHRBRINGEN Artikel 35 Berichtspflichten für Hersteller Ein Hersteller übermittelt der Behörde, die
die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes
Kalenderjahres und unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum, zu dem sich die
Anforderungen dieser Verordnung ändern, und sofort nach jedem von der Behörde
angegebenen zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungsnummern aller
Motortypen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung und
mit der EU-Typgenehmigung seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu
dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, hergestellt
wurden. Soweit sie nicht durch das
Motorkodierungssystem gekennzeichnet sind, müssen auf der in Unterabsatz 1
genannten Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den
entsprechenden Motortypen oder Motorenfamilien und den
EU-Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Auf der im ersten Unterabsatz genannten Liste
ist ferner deutlich jeder Fall anzugeben, in dem ein Hersteller die Herstellung
eines genehmigten Motorentyps oder einer genehmigten Motorenfamilie eingestellt
hat. Der Hersteller hält Kopien der Listen nach dem
Ende der Gültigkeit der betreffenden EU-Typgenehmigung 20 Jahre lang bereit. Artikel 36 Überprüfungsmaßnahmen 1. Die Genehmigungsbehörde eines
Mitgliedstaats, die eine EU-Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die
Identifizierungsnummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser
Verordnung hergestellten Motoren – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit
den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten – überprüft werden. 2. Eine zusätzliche Überprüfung
der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der
Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 25 erfolgen. 3. Bezüglich der Überprüfung der
Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine in der Union
niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Genehmigungsbehörde auf
Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über die Abnehmer
des Herstellers sowie die Identifizierungsnummern der Motoren mit, die gemäß
Artikel 35 als hergestellt gemeldet worden sind. Werden Motoren an einen
Maschinenhersteller verkauft, so sind keine weitergehenden Informationen
erforderlich. 4. Ist ein Hersteller nicht in
der Lage, auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde die in Artikel 31
festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den
betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie aufgrund dieser
Verordnung zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das
Informationsverfahren nach Artikel 36 Absatz 4 angewandt. KAPITEL X SCHUTZKLAUSELN Artikel 37 Motoren, die nicht mit dem genehmigten
Typ übereinstimmen 1. Stimmen Motoren, die mit
einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen
sind, nicht mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie überein, so
ergreift die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, die
notwendigen Maßnahmen, einschließlich eines Entzugs der Typgenehmigung, falls
die Maßnahmen des Herstellers nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass die
hergestellten Motoren mit dem jeweils genehmigten Typ oder der jeweils
genehmigten Familie in Übereinstimmung gebracht werden. Die
Genehmigungsbehörden dieses Mitgliedstaates unterrichten die
Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen. 2. Für die Zwecke von Absatz 1
gelten Abweichungen von den Einzelangaben im EU-Typgenehmigungsbogen oder in
der Beschreibungsmappe als Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder
der genehmigten Familie, sofern diese Abweichungen nicht gemäß den Bestimmungen
von Kapitel VI autorisiert worden sind. 3. Weist eine
Genehmigungsbehörde nach, dass Motoren, die mit einer
Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen aus einem anderen
Mitgliedstaat versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten
Familie übereinstimmen, so kann sie die Genehmigungsbehörde, die die
EU-Typgenehmigung erteilt hat, auffordern, sich zu vergewissern, dass die
hergestellten Motoren weiterhin mit dem jeweils genehmigten Typ oder der
jeweils genehmigten Familie übereinstimmen. Bei Erhalt einer derartigen
Aufforderung ergreift die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung
erteilt hat, möglichst bald, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab dem
Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen. 4. Die Genehmigungsbehörden der
Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat über jeden
Entzug einer EU-Typgenehmigung und die Gründe hierfür. 5. Bestreitet die
Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, die ihr gemeldete
Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betroffenen Mitgliedstaaten um die
Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend davon unterrichtet und
führt erforderlichenfalls geeignete Konsultationen durch, um eine Lösung
herbeizuführen. Artikel 38 Rückruf von Motoren 1. Ist ein Hersteller, dem eine
EU-Typgenehmigung erteilt worden ist, verpflichtet, gemäß Artikel 20
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verkehr gebrachte
Motoren – ob in Maschinen eingebaut oder nicht – deswegen zurückzurufen, weil
die Motoren im Hinblick auf den Umweltschutz einen schweren Verstoß gegen diese
Verordnung darstellen, unterrichtet der Hersteller unverzüglich die
Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für den Motor erteilt hat. 2. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde
Abhilfemaßnahmen vorschlagen, die geeignet sind, den in Absatz 1 genannten
schweren Verstoß zu beseitigen. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die
Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von den
vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass
diese Abhilfemaßnahmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten wirksam umgesetzt
werden. 3. Ist die betreffende
Genehmigungsbehörde der Ansicht, dass die Abhilfemaßnahmen nicht ausreichen
oder zu langsam umgesetzt werden, so teilt sie dies unverzüglich der
Genehmigungsbehörde mit, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat. Daraufhin informiert die Genehmigungsbehörde, die
die EU-Typgenehmigung erteilt hat, den Hersteller. Wenn der Hersteller
daraufhin keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt, ergreift
die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, alle
erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zum Entzug der EU-Typgenehmigung. Im
Falle des Entzugs der EU-Typgenehmigung setzt die Genehmigungsbehörde innerhalb
eines Monats nach diesem Entzug per Einschreiben oder mit gleichwertigen
elektronischen Mitteln den Hersteller, die Genehmigungsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis. Artikel 39 Bekanntgabe von Entscheidungen und
Rechtsbehelfe 1. Jede Entscheidung aufgrund
dieser Verordnung und jede Entscheidung, durch die eine EU-Typgenehmigung
versagt oder entzogen, das Inverkehrbringen eines Motors verboten oder
beschränkt oder die Rücknahme eines Motors vom Markt gefordert wird, ist genau
zu begründen. 2. Jede Entscheidung ist den
Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach geltendem
Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen bekannt zu geben. KAPITEL XI INTERNATIONALE REGELUNGEN UND
BEREITSTELLUNG TECHNISCHER INFORMATIONEN Artikel 40 Anerkennung gleichwertiger
Typgenehmigungen für Motoren 1. Die Union kann im Rahmen
mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkommen zwischen der Union und
Drittländern die Gleichwertigkeit von Verfahren, die durch internationale
Regelungen oder Regelungen von Drittländern festgelegt sind, mit den
Bedingungen und Bestimmungen für die Typgenehmigung von Motoren anerkennen, die
durch diese Verordnung festgelegt sind. 2. In Übereinstimmung mit
UNECE-Regelungen oder deren Änderungen, denen die Union zugestimmt hat oder
denen die Union, wie in dem in Absatz 4 Buchstabe a genannten
delegierten Rechtsakt dargestellt ist, beigetreten ist, erteilte
Typgenehmigungen und Genehmigungszeichen werden als gleichwertig mit den gemäß
dieser Verordnung erteilten Typgenehmigungen und Genehmigungszeichen anerkannt. 3. In Übereinstimmung mit
Rechtsakten der Union erteilte Typgenehmigungen werden, wie in dem in
Absatz 4 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakt dargestellt ist,
als gleichwertig mit dem gemäß dieser Verordnung erteilte Typgenehmigungen
anerkannt. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen
Folgendes festgelegt wird: (a)
die Liste der UNECE-Regelungen oder deren
Änderungen, denen die Union zugestimmt hat oder denen die Union beigetreten ist
und die für die EU-Typgenehmigung von Motoren und Motorenfamilien gelten, die
in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut
werden sollen; (b)
die Liste der Rechtsakte der Union, mit denen
Typgenehmigungen erteilt werden. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum [31. Dezember 2016]
erlassen. Artikel 41 Informationen für die
Originalgerätehersteller und die Endnutzer 1. Ein Hersteller darf
Originalgeräteherstellern und Endnutzern keine technischen Informationen über
die Einzelangaben, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, liefern, welche
von den Einzelangaben abweichen, die die Genehmigungsbehörde genehmigt hat. 2. Der Hersteller stellt
Originalgeräteherstellern alle sachdienlichen Informationen und Anweisungen zur
Verfügung, die für den korrekten Einbau des Motors in die Maschine oder das
Gerät erforderlich sind, einschließlich einer Beschreibung aller besonderen
Bedingungen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Einbau oder dem
Betrieb eines Motors. 3. Die Hersteller stellen
Originalgeräteherstellern alle sachdienlichen Informationen und Anweisungen für
den Endnutzer zur Verfügung und beschreiben insbesondere alle besonderen
Bedingungen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Motors. 4. Unbeschadet der Anforderungen
in Absatz 3 teilen die Hersteller den Originalgeräteherstellern den Wert
der Kohlendioxid-Emissionen (CO2) mit, der während des EU-Typgenehmigungsverfahrens
ermittelt wurde, und weisen die Originalgerätehersteller an, diese Angabe dem
Endnutzer der Maschine oder des Geräts mitzuteilen, in die bzw. das der Motor
eingebaut werden soll. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die in
den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Informationen und Anweisungen im
Einzelnen festzulegen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum [31. Dezember 2016]
erlassen. Artikel 42 Zentrale Verwaltungsplattform und
Datenbank der Union 1. Die Kommission richtet eine
zentrale administrative digitale Verwaltungsplattform der Union für den
Austausch von Daten und Informationen im Zusammenhang mit EU-Typgenehmigungen
in elektronischem Format ein. Die Plattform wird für den im Rahmen dieser
Verordnung stattfindenden Austausch von Daten und Informationen zwischen den
Genehmigungsbehörden oder zwischen den Genehmigungsbehörden und der Kommission
benutzt. 2. Die zentrale administrative
digitale Verwaltungsplattform der Union beinhaltet darüber hinaus eine
Datenbank, in der alle Informationen, die für EU-Typgenehmigungen, die gemäß
dieser Verordnung erteilt werden, von Belang sind, zentral gespeichert und den
Genehmigungsbehörden sowie der Kommission zugänglich gemacht werden. Die Datenbank
soll nationale Datenbanken mit der zentralen Datenbank der Union verbinden,
soweit dies mit den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart wurde. 3. Im Anschluss an die
Durchführung der Absätze 1 und 2 erweitert die Kommission die zentrale
Verwaltungsplattform der Union um Module, die Folgendes ermöglichen: (a)
den Austausch der in dieser Verordnung genannten
Daten und Informationen zwischen Herstellern, technischen Diensten,
Genehmigungsbehörden und der Kommission; (b)
den öffentlichen Zugang zu bestimmten Informationen
und Daten, die die Ergebnisse von Typgenehmigungen und
Übereinstimmungsprüfungen im Betrieb betreffen. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, mithilfe von Durchführungsrechtsakten die einzelnen technischen
Anforderungen und Verfahren zu erlassen, die für die Einrichtung der in diesem
Artikel genannten zentralen digitalen Verwaltungsplattform und Datenbank der
Union erforderlich sind Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum [31. Dezember
2016] gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. KAPITEL XII BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON
TECHNISCHEN DIENSTEN Artikel 43 Anforderungen für technische Dienste 1. Die benennenden
Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass ein technischer Dienst vor seiner
Benennung nach Artikel 45 die Anforderungen der Absätze 2 bis 9
dieses Artikels erfüllt. 2. Unbeschadet des
Artikels 46 Absatz 1 wird ein technischer Dienst nach dem nationalen
Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit
ausgestattet. 3. Bei einem technischen Dienst
muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit dem Prozess des
Entwurfs, der Herstellung, Lieferung oder Wartung des Motors, den er bewertet,
in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder
einem Fachverband angehört und die solche Motoren bewertet, prüft oder
kontrolliert, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch
oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten
werden, kann unter der Bedingung als Stelle gelten, die die Anforderungen von
Unterabsatz 1 erfüllt, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit
jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen ist. 4. Weder ein technischer Dienst
noch seine oberste Leitungsebene oder die Mitarbeiter, die für die Erfüllung
von Tätigkeiten, für die sie gemäß Artikel 45 Absatz 1 benannt sind, zuständig
sind, darf Konstrukteur, Hersteller, Lieferant oder Wartungsbetrieb der von
ihnen zu bewertenden Motoren sein oder an diesen Tätigkeiten beteiligte
Parteien vertreten. Dies schließt nicht die Verwendung von in Absatz 3
dieses Artikels genannten und bereits einer Bewertung unterzogenen Motoren, die
für die Tätigkeit des technischen Dienstes nötig sind, oder die Verwendung
solcher Motoren zum persönlichen Gebrauch aus. Ein technischer Dienst gewährleistet, dass die
Tätigkeiten seiner Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die
Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit der Tätigkeitskategorien,
für die er benannt wurde, nicht beeinträchtigen. 5. Technische Dienste und ihre
Mitarbeiter führen die Tätigkeitskategorien, für die sie benannt wurden, mit
der größtmöglichen beruflichen Sorgfalt und der vorauszusetzenden fachlichen
Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei
Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf
ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungsarbeit auswirken könnte,
vor allem keiner Einflussnahme, die von Personen oder Personengruppen ausgeht,
die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben. 6. Ein technischer Dienst muss
nachweisen, dass er in der Lage ist, alle Tätigkeitskategorien, für die er
gemäß Artikel 45 Absatz 1 benannt wurde, durchzuführen, indem er zur
Zufriedenheit der benennenden Genehmigungsbehörde nachweist, dass er über
Folgendes verfügt: (a)
entsprechend qualifizierte und ausgebildete
Mitarbeiter mit der erforderlichen Fachkenntnis sowie ausreichender
einschlägiger Erfahrung, um die Aufgaben zu erfüllen; (b)
Beschreibungen der Verfahren, die für die
Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, maßgeblich sind, um so
die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; (c)
Verfahren zur Durchführung der
Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, unter gebührender
Berücksichtigung des Grads an Komplexität der jeweiligen Technik des jeweiligen
Motors und der Tatsache, ob es sich bei dem Produktionsprozess um eine
Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, und (d)
erforderliche Mittel zur angemessenen Durchführung
der Aufgaben, die mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll,
verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen. Zudem muss er gegenüber der benennenden
Genehmigungsbehörde nachweisen, dass er die in den gemäß Artikel 46 erlassenen
delegierten Rechtsakten aufgeführten Normen einhält, die für die
Tätigkeitskategorien, für die er benannt wird, relevant sind. 7. Die Unparteilichkeit der
technischen Dienste, ihrer obersten Leitungsebene und ihres Bewertungspersonals
wird garantiert. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit
bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den
Tätigkeitskategorien, für die sie benannt werden, beeinträchtigen könnte. 8. Technische Dienste schließen
eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeiten ab, sofern die Haftpflicht
nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen
wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung
verantwortlich ist. 9. Informationen, welche die
Mitarbeiter eines technischen Dienstes bei der Durchführung ihrer Aufgaben
gemäß dieser Verordnung oder einer nationalen Durchführungsvorschrift dazu
erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber der
benennenden Genehmigungsbehörde oder im Fall anderslautender Bestimmungen der
Rechtsvorschriften der Union oder des Mitgliedstaats. Eigentumsrechte werden
geschützt. Artikel 44 Zweigunternehmen von technischen
Diensten und Vergabe von Unteraufträgen 1. Ein technischer Dienst darf
nur mit Zustimmung der benennenden Genehmigungsbehörde einige seiner
Tätigkeiten, für die er gemäß Artikel 45 Absatz 1 benannt wurde, an einen
Unterauftragnehmer vergeben oder von einem Zweigunternehmen durchführen lassen. 2. Vergibt ein technischer
Dienst bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die
er benannt wurde, an Unterauftragnehmer oder überträgt er diese einem
Zweigunternehmen, so stellt er sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das
Zweigunternehmen die Anforderungen nach Artikel 43 erfüllt, und unterrichtet
die benennende Genehmigungsbehörde entsprechend. 3. Der technische Dienst trägt
die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von seinen Unterauftragnehmern
oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese
niedergelassen sind. 4. Der technische Dienst hält
die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des
Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen ausgeführten
Aufgaben für die benennende Genehmigungsbehörde bereit. Artikel 45 Benennung von technischen Diensten 1. technische Dienste werden
entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden
Tätigkeitskategorien benannt: (a)
Kategorie A: technische Dienste, die die Prüfungen,
die in dieser Verordnung genannt sind, in eigenen Einrichtungen durchführen; (b)
Kategorie B: technische Dienste, die die Prüfungen,
die in dieser Verordnung genannt sind und in Einrichtungen des Herstellers oder
eines Dritten durchgeführt werden, beaufsichtigen; (c)
Kategorie C: technische Dienste, die die Verfahren
des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und
regelmäßig überwachen; (d)
Kategorie D: technische Dienste, die Prüfungen oder
Kontrollen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen
oder durchführen. 2. Eine Genehmigungsbehörde darf
für eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten als
technischer Dienst benannt werden. 3. Technische Dienste eines
Drittlandes, bei denen es sich nicht um nach Artikel 45 benannte Dienste
handelt, dürfen nur im Einklang mit Artikel 49 notifiziert werden, wenn
die Anerkennung technischer Dienste durch ein bilaterales Abkommen zwischen der
Union und dem betreffenden Drittland geregelt ist. Dies hindert einen nach dem
nationalen Recht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 43 Absatz 2
gegründeten technischen Dienst nicht daran, Zweigunternehmen in Drittländern
einzurichten, sofern diese Zweigunternehmen direkt vom benannten technischen
Dienst verwaltet und überwacht werden. Artikel 46 Akkreditierte interne technische Dienste
des Herstellers 1. Ein akkreditierter interner
technischer Dienst eines Herstellers darf hinsichtlich der technischen
Anforderungen, für die die Selbstprüfung gemäß einem gemäß dieser Verordnung
erlassenen delegierten Rechtsakt zulässig ist, lediglich als technischer Dienst
für Tätigkeiten der Kategorie A benannt werden. Dieser technische Dienst stellt
einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens dar und darf nicht an
Entwurf, Herstellung, Lieferung oder Wartung der von ihm bewerteten Motoren beteiligt
sein. 2. Ein akkreditierter interner
technischer Dienst erfüllt folgende Anforderungen: (a)
Zusätzlich zu seiner Benennung durch die
Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats wird er von einer nationalen
Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Übereinstimmung mit den in Artikel 47
dieser Verordnung genannten Normen und im Einklang mit dem dort genannten
Verfahren akkreditiert; (b)
der akkreditierte interne technische Dienst und
seine Mitarbeiter sind organisatorisch abgrenzbar und verfügen innerhalb des
Unternehmens, dem sie angehören, über Berichtverfahren, die ihre
Unparteilichkeit gewährleisten, und weisen dies gegenüber der nationalen
Akkreditierungsstelle nach; (c)
weder der akkreditierte interne technische Dienst
noch seine Mitarbeiter dürfen eine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit
bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den
Tätigkeitskategorien, für die sie benannt wurden, beeinträchtigen könnte; (d)
der akkreditierte interne technische Dienst
erbringt seine Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem er angehört. 3. Ein akkreditierter interner
technischer Dienst muss für die Zwecke des Artikels 49 der Kommission
nicht notifiziert werden; allerdings werden der benennenden Genehmigungsbehörde
auf deren Verlangen von dem Unternehmen, zu dem er gehört, oder von der
nationalen Akkreditierungsstelle Informationen über die Akkreditierung
übermittelt. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die in
Absatz 1 genannten technischen Anforderungen, für die Selbstprüfungen
zulässig sind, festzulegen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum [31. Dezember 2016]
erlassen. Artikel 47 Verfahren für Leistungsnormen und die
Bewertung technischer Dienste Um sicherzustellen, dass die technischen
Dienste in allen Mitgliedstaaten dasselbe hohe Leistungsniveau aufweisen, wird
der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte
Rechtsakte in Bezug auf die Normen, die die technischen Dienste einzuhalten
haben, sowie das Verfahren zur Bewertung von technischen Diensten nach
Artikel 48 und zu ihrer Akkreditierung nach Artikel 46 zu erlassen. Artikel 48 Bewertung der Fähigkeiten technischer
Dienste 1. Die benennende
Genehmigungsbehörde erstellt einen Bewertungsbericht als Nachweis der Bewertung
des geprüften technischen Dienstes im Hinblick auf die Einhaltung der
Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen
delegierten Rechtsakte. Dieser Bericht kann eine von einer
Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten. 2. Die Bewertung, auf die sich
der in Absatz 1 genannte Bericht stützt, wird gemäß den Bestimmungen
durchgeführt, die in einem gemäß Artikel 55 erlassenen delegierten
Rechtsakt festgelegt werden. Der Bewertungsbericht wird mindestens alle drei
Jahre überprüft. 3. Der Bewertungsbericht wird
der Kommission auf Anforderung übermittelt. Basiert die Bewertung nicht auf
einer Akkreditierungsbescheinigung, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle
ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass der technische Dienst die
Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so legt die benennende
Genehmigungsbehörde der Kommission die Unterlagen vor, die die Kompetenz des
technischen Dienstes belegen, sowie die Vereinbarungen, die getroffen wurden,
um sicherzustellen, dass der technische Dienst regelmäßig von der benennenden
Genehmigungsbehörde überwacht wird und den Anforderungen dieser Verordnung und
der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte genügt. 4. Eine Genehmigungsbehörde, die
gemäß Artikel 45 Absatz 2 als technischer Dienst benannt werden will,
weist die Einhaltung der Vorschriften anhand einer Bewertung nach, die von
Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten
Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören,
sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die
bewertete Tätigkeit durchführt, getrennt sind. 5. Ein akkreditierter interner
technischer Dienst hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels
einzuhalten. Artikel 49 Notifizierungsverfahren 1. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission den Namen, die Anschrift einschließlich der E-Mail-Adresse, die
Namen der zuständigen Personen und die Tätigkeitskategorien eines jeden
technischen Dienstes, den sie benannt haben, sowie alle anschließenden
Änderungen dieser Benennungen. 2. Ein technischer Dienst darf
die Tätigkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 für die benennende
Genehmigungsbehörde, die für die EU-Typgenehmigung zuständig ist, nur dann
durchführen, wenn er der Kommission zuvor gemäß Absatz 1 dieses Artikels
benannt wurde. 3. Ein und derselbe technische
Dienst kann ungeachtet der Kategorie(n) der Tätigkeiten, die er nach
Artikel 45 Absatz 1 durchführen wird, von mehreren benennenden
Genehmigungsbehörden benannt und von den Mitgliedstaaten dieser benennenden
Genehmigungsbehörden notifiziert werden. 4. Der Kommission werden alle
späteren einschlägigen Änderungen der Benennung notifiziert. 5. Ist es in Anwendung eines
delegierten Rechtsakts erforderlich, eine bestimmte Organisation oder
zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 45 Absatz 1
erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so erfolgt die
Benennung gemäß diesem Artikel. 6. Die Kommission veröffentlicht
die Liste der nach diesem Artikel notifizierten technischen Dienste mit den
dazugehörigen Angaben auf ihrer Internetseite. Artikel 50 Änderungen der Benennungen 1. Falls eine benennende
Genehmigungsbehörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass ein
technischer Dienst die in dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht mehr
erfüllt oder dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die
Benennung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das
Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen
Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Der Mitgliedstaat, der diesen
technischen Dienst notifiziert hat, unterrichtet die Kommission unverzüglich
davon. Die Kommission ändert die in Artikel 49 Absatz 6 genannten
veröffentlichten Informationen entsprechend ab. 2. Wird die Benennung
eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen oder stellt der technische Dienst
seine Tätigkeit ein, so trifft die benennende Genehmigungsbehörde die
geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieses technischen
Dienstes von einem anderen technischen Dienst weiterbearbeitet bzw. für die
benennende Genehmigungsbehörde oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren
Verlangen bereitgehalten werden. Artikel 51 Anfechtung der Kompetenz von
technischen Diensten 1. Die Kommission untersucht
alle Fälle, in denen sie die Kompetenz eines technischen Dienstes oder die
dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch einen
technischen Dienst anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht
werden. 2. Der Mitgliedstaat der
benennenden Genehmigungsbehörde erteilt der Kommission auf Ersuchen sämtliche
Auskünfte über die Grundlage für die Benennung oder die Aufrechterhaltung der
Benennung des betreffenden technischen Dienstes. 3. Die Kommission stellt sicher,
dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen
vertraulich behandelt werden. 4. Stellt die Kommission fest,
dass ein technischer Dienst die Anforderungen für seine Benennung nicht oder
nicht mehr erfüllt, setzt sie den Mitgliedstaat der benennenden
Genehmigungsbehörde davon in Kenntnis, um in Zusammenarbeit mit diesem
Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen festzulegen, und fordert
diesen Mitgliedstaat auf, diese Korrekturmaßnahmen zu treffen,
erforderlichenfalls einschließlich des Widerrufs der Benennung. Artikel 52 Verpflichtungen der technischen
Dienste in Bezug auf ihre Tätigkeit 1. Technische Dienste führen die
Tätigkeiten der Kategorien, für die sie benannt wurden, für die benennende
Genehmigungsbehörde im Einklang mit den Bewertungs- und Prüfverfahren gemäß
dieser Verordnung und deren delegierten Rechtsakten durch. Ein technischer Dienst führt die Genehmigungsprüfungen
oder Kontrollen, die in dieser Verordnung oder einem ihrer delegierten
Rechtsakte festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigt diese, es sei denn,
dass alternative Verfahren zugelassen sind. Ein technischer Dienst darf nur die
Prüfungen, Bewertungen oder Kontrollen durchführen, für die er von seiner
Genehmigungsbehörde ordnungsgemäß benannt wurde. 2. Ein technischer Dienst muss
stets (a)
seiner benennenden Genehmigungsbehörde gestatten,
den technischen Dienst gegebenenfalls bei der Konformitätsbewertung zu
beaufsichtigen, und (b)
seiner benennenden Genehmigungsbehörde unbeschadet
des Artikels 43 Absatz 9 und des Artikels 53 auf Anforderung
Informationen über seine unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung
fallenden Tätigkeitskategorien bereitstellen. 3. Stellt ein technischer Dienst
fest, dass ein Hersteller die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt
hat, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit, damit diese vom
Hersteller verlangt, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und erst dann
einen EU-Typgenehmigungsbogen ausstellt, wenn die angemessenen
Korrekturmaßnahmen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde getroffen worden
sind. 4. Wurde bereits ein
EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt und stellt ein für eine benennende
Genehmigungsbehörde tätiger technischer Dienst im Rahmen der Überwachung der
Übereinstimmung der Produktion fest, dass ein Motor die Anforderungen dieser
Verordnung nicht mehr erfüllt, so teilt er dies der benennenden
Genehmigungsbehörde mit. Die Genehmigungsbehörde ergreift die in Artikel 25
vorgesehenen geeigneten Maßnahmen. Artikel 53 Informationspflichten der technischen
Dienste 1. Die technischen Dienste
melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde: (a)
jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung,
Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme eines EU-Typgenehmigungsbogens
erfordern könnte; (b)
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich
oder die Bedingungen ihrer Benennung haben; (c)
jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das
sie von einer Marktüberwachungsbehörde erhalten haben. 2. Auf Verlangen ihrer
benennenden Genehmigungsbehörde legen die technischen Dienste Informationen
über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung und alle ihre anderen
Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe
von Unteraufträgen. KAPITEL XIII DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND DELEGIERTE
RECHTSAKTE Artikel 54 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem
„Technischen Ausschuss – Kraftfahrzeuge“, der nach Artikel 40 Absatz 1
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt
wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 55 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3, Artikel 17 Absatz 5,
Artikel 18 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 11, Artikel 24
Absatz 4, Artikel 25 Absatz 6, Artikel 31 Absatz 5,
Artikel 32 Absatz 5, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41
Absatz 5, Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 47 wird der
Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren vom [Datum des Inkrafttretens
einfügen] an übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 3, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 2,
Artikel 23 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25
Absatz 6, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5,
Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 46
Absatz 4 und Artikel 47 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 3, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18
Absatz 2, Artikel 23 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 4,
Artikel 25 Absatz 6, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32
Absatz 5, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 5,
Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 47 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist
das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. KAPITEL XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 56 Sanktionen 1. Die Mitgliedstaaten sehen für
Verstöße von Wirtschaftsakteuren oder Originalgeräteherstellern gegen diese
Verordnung Sanktionen vor. Sie ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die
Durchführung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission diese Vorschriften bis zum [Datum einfügen: zwei Jahre nach
Inkrafttreten] mit und melden der Kommission unverzüglich spätere Änderungen. 2. Zu den Verstößen, die
Sanktionen nach sich ziehen, gehören (a)
die Abgabe falscher Erklärungen, insbesondere
während Genehmigungsverfahren, Verfahren, die zu einem Rückruf führen, oder
Verfahren im Zusammenhang mit Ausnahmen; (b)
die Fälschung von Prüfergebnissen für die
EU-Typgenehmigung oder die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge; (c)
die Vorenthaltung von Daten oder technischen
Spezifikationen, die zu einem Rückruf, einer Verweigerung oder einem Entzug der
EU-Typgenehmigung führen könnten; (d)
die Verwendung von Umgehungsstrategien; (e)
die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen; (f)
die Bereitstellung auf dem Markt von
genehmigungspflichtigen Motoren ohne Genehmigung oder mit Fälschung von
Dokumenten oder Kennzeichnungen in dieser Absicht; (g)
das Inverkehrbringen von Übergangsmotoren sowie von
Maschinen und Geräten, in denen diese Motoren unter Verstoß gegen die
Ausnahmebedingungen eingebaut sind; (h)
die Verletzung der in Artikel 4 aufgeführten
Beschränkungen des Einsatzes des Motors; (i)
Änderungen an dem Motor mit dem Ergebnis, dass der
Motor nicht mehr mit den Spezifikationen seiner Typgenehmigung übereinstimmt; (j)
der Einbau eines Motors in eine Maschine oder ein
Gerät, die bzw. das für einen anderen Einsatzzweck als den ausschließlich
Einsatzzweck laut Artikel 4 bestimmt ist; (k)
das Inverkehrbringen eines Motors gemäß Artikel 32
Absatz 4 für den Einsatz in einer anderen als der in jenem Artikel
vorgesehenen Anwendung. Artikel 57 Übergangsbestimmungen 1. Unbeschadet der Bestimmungen
in den Kapiteln II und III führt diese Verordnung vor den in
Anhang III aufgeführten Daten für das Inverkehrbringen von Motoren nicht
zur Ungültigkeit gleich welcher EU-Typgenehmigung. 2. Die Genehmigungsbehörden
dürfen bis zu den in Anhang III aufgeführten verbindlichen Daten für die
EU-Typgenehmigung von Motoren weiterhin Typgenehmigungen gemäß den
einschlägigen, am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden
Rechtsvorschriften erteilen. 3. Abweichend von dieser
Verordnung dürfen Motoren, für die bereits gemäß den einschlägigen, am Datum
des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtsvorschriften eine
EU-Typgenehmigung erteilt wurde oder die von der Zentralen Kommission für die
Rheinschifffahrt (ZKR) als ZKR Stufe II im Rahmen der Mannheimer
Rheinschifffahrtsakte angenommenen Anforderungen erfüllen, weiterhin bis zu den
in Anhang III aufgeführten Daten für das Inverkehrbringen von Motoren in
Verkehr gebracht werden. Die nationalen Behörden dürfen in diesem Fall das
Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die dem genehmigten Typ entsprechen, nicht
untersagen, einschränken oder behindern. 4. Motoren, für die am Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung keine Typgenehmigung auf Unionsebene
erforderlich war, dürfen bis zu den in Anhang III aufgeführten Daten für
das Inverkehrbringen von Motoren weiterhin in Verkehr gebracht werden. 5. Unbeschadet der Artikel 5
Absatz 3 und 17 Absatz 2 dürfen Übergangsmotoren und gegebenenfalls
auch die Maschinen und Geräte, in die diese Übergangsmotoren eingebaut werden,
während des Übergangszeitraums weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern das
Produktionsdatum der Maschine oder des Gerätes, in die bzw. das der
Übergangsmotor eingebaut wird, früher als ein Jahr nach dem Beginn des
Übergangszeitraums liegt. Für Maschinen der Klasse NRE gestatten die
Mitgliedstaaten Originalgeräteherstellern mit einer jährlichen Gesamtproduktion
von weniger als 50 Einheiten nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler
Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren eine Verlängerung des
Übergangszeitraums und des in Unterabsatz 1 genannten zusätzlichen
Zeitraums von einem Jahr. Für die Zwecke der Berechnung der in diesem Absatz
genannten jährlichen Gesamtproduktion werden alle von derselben natürlichen
oder juristischen Personen beherrschten Originalgerätehersteller als ein
einziger Originalgerätehersteller angesehen. 6. Vorbehaltlich der
Bestimmungen in Absatz 5 dürfen Übergangsmotoren in Verkehr gebracht
werden, die mit Motorentypen oder Motorenfamilien übereinstimmen, deren
EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a nicht
mehr gültig ist, sofern: (a)
für diese Motoren zum Zeitpunkt ihrer Produktion
eine gültige EU-Typgenehmigung vorlag und sie nicht vor Auslaufen der
EU-Typgenehmigung in Verkehr gebracht wurden oder (b)
diese Motoren am Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung keiner Regelung auf Unionsebene unterlagen. 7. Absatz 6 gilt nur für einen
Zeitraum von: (a)
18 Monaten nach dem in Anhang III aufgeführten
Datum für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5
Unterabsatz 1 dargestellt ist; (b)
30 Monaten nach dem in Anhang III
aufgeführten Datum für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in
Absatz 5 Unterabsatz 2 dargestellt ist. 8. Die Hersteller stellen
sicher, dass Übergangsmotoren mit der Angabe des Produktionsdatums
gekennzeichnet sind. Diese Angabe kann an dem gesetzlich vorgeschriebenen
Schild des Motors angebracht oder auf ihm eingetragen werden. Artikel 58 Bericht 1. Bis zum 31. Dezember 2021
unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in
dieser Verordnung vorgesehenen EU-Typgenehmigungsverfahren. 2. Auf der Grundlage der nach
Absatz 1 übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über die
Anwendung dieser Verordnung vor. Artikel 59 Überprüfung 1. Die Kommission übermittelt
dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen
Bericht über: (a)
die Bewertung des zusätzlichen Potenzials zur
Verminderung von Schadstoffemissionen auf der Grundlage verfügbarer technischer
Lösungen und einer Kosten-Nutzen-Analyse; (b)
Die Ermittlung möglicherweise erheblicher
Schadstoffarten, die gegenwärtig vom Anwendungsbereich der Verordnung nicht
erfasst werden. 2. Die Kommission übermittelt
dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum Mittwoch, 31. Dezember 2025
einen Bericht über: (a)
die Inanspruchnahme der in Artikel 32
Absätze 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmeklauseln; (b)
die Beobachtung der Ergebnisse der in Artikel 18
aufgeführten Emissionsprüfungen und die sich daraus ergebenden
Schlussfolgerungen. 3. Der in den Absätzen 1
und 2 genannte Bericht beruht auf einer Konsultation der maßgeblichen
Interessenträger und berücksichtigt die bestehenden einschlägigen europäischen
und internationalen Normen. Er wird gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen
begleitet. Artikel 60 Aufhebung Ungeachtet des Artikels 57 Absätze 1
bis 4 wird die Richtlinie 97/689/EG mit Wirkung zum 1. Januar 2017
aufgehoben. Artikel 61 Inkrafttreten und Anwendung 1. Diese Verordnung tritt am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. 2. Sie gilt vom 1. Januar 2017
an. Von dem in Absatz 1 genannten Datum an dürfen die
nationalen Behörden einen Antrag eines Herstellers auf Erteilung einer
EU-Typgenehmigung für einen neuen Motorentyp oder eine neue Motorenfamilie
nicht ablehnen oder deren Inverkehrbringen verbieten, wenn der Motor oder die
Motorenfamilie die Anforderungen in den Kapiteln II, III, IV und VIII
erfüllt. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen
Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Entscheidung Nr. 1600/2002/EG vom 22. Juli 2002. [2] KOM(2005) 446 vom 21. September 2005. [3] KOM(2011) 144 vom 28. März 2011 [4] KOM(2012) 582 vom Mittwoch, 10. Oktober 2012 [5] http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/automotive/documents/consultations/2012-emissions-nrmm/index_en.htm [6] http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/non-road-mobile-machinery/publications-studies/index_en.htm [7] http://ec.europa.eu/transport/modes/inland/studies/inland_waterways_en.htm [8] T-Systems 2006, Database for the Exchange of Type
Approval Documentation (DETA) Durchführbarkeitsstudie. [9] ABl. L …. [10] ABl. L …. [11] Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen
Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für
mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1). [12] Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und
Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1). [13] Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines
Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der
Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 171). [14] Beschluss Nr. 1600/2002/EG; Richtlinie 2008/50/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität
und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1). [15] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). [16] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13). [17] Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die
Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen,
Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
(ABL. L 263 vom 9.10.2007, S. 1). [18] Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und
Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1). [19] Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur
Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90). [20] 298 K, Gesamtaußendruck 101,3 kPa. [21] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 30). [22] Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung
in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
S. 309). ANHÄNGE ANHANG
I Definition
der in Artikel 4 genannten Motoren-Unterklassen Tabelle
I-1: Unterklassen der Motorenklasse NRE laut Definition in Artikel 4
Nummer 1 Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Bezugsleistung NRE || SZ || variabel || 0<P<8 || NRE-v-1 || Nennleistung SZ || 8≤P<19 || NRE-v-2 SZ || 19≤P<37 || NRE-v-3 SZ || 37≤P<56 || NRE-v-4 alle || 56≤P<130 || NRE-v-5 130≤P≤560 || NRE-v-6 P>560 || NRE-v-7 SZ || konstant || 0<P<8 || NRE-c-1 || Nennwert der Nutzleistung SZ || 8≤P<19 || NRE-c-2 SZ || 19≤P<37 || NRE-c-3 SZ || 37≤P<56 || NRE-c-4 alle || 56≤P<130 || NRE-c-5 130≤P≤560 || NRE-c-6 P>560 || NRE-c-7 Tabelle
I-2: Unterklasse der Motorenklasse NRG laut Definition in Artikel 4
Nummer 2 Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Bezugsleistung NRG || alle || variabel || P>560 || NRG-v-1 || Nennleistung konstant || P>560 || NRG-c-1 || Nennwert der Nutzleistung Tabelle I-3: Unterklasse der Motorenklasse
NRSh laut Definition in Artikel 4 Nummer 3 Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Hubraum (cm3) || Unterklasse || Bezugsleistung NRSh || FZ || variabel oder konstant || 0<P<19 || HR<50 || NRSh-v-1a || Nennleistung SV<50 || NRSh-v-1b Tabelle I-4: Unterklassen der Motorenklasse
NRS laut Definition in Artikel 4 Nummer 4 Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Hubraum (cm3) || Unterklasse || Bezugsleistung NRS || FZ || variabel, Nenndrehzahl; oder konstant || 0<P<19 || 80≤SV<225 || NRS-vr-1a || Nennleistung SV<225 || NRS-vr-1b variabel, Zwischendrehzahl || 80≤SV<225 || NRS-vi-1a SV<225 || NRS-vi-1b variabel oder konstant || 19≤P<30 || SV≤1000 || NRS-v-2a || Nennleistung SV>1000 || NRS-v-2b 30≤P<56 || alle || NRS-v-3 || Nennleistung Als Motoren
< 19 kW mit HR < 80 cm3 in anderen
als handgeführten Maschinen sind Motoren der Klasse NRSh zu verwenden. Tabelle I-5: Unterklassen der Motorenklasse
IWP laut Definition in Artikel 4 Nummer 5 Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Bezugsleistung IWP || alle || variabel || 37≤P<75 || IWP-v-1 || Nennleistung 75≤P<130 || IWP-v-2 130≤P<300 || IWP-v-3 300≤P<1000 || IWP-v-4 P≥1000 || IWP-v-5 konstant || 37≤P<75 || IWP-c-1 || Nennwert der Nutzleistung 75≤P<130 || IWP-c-2 130≤P<300 || IWP-c-3 300≤P<1000 || IWP-c-4 P≥1000 || IWP-c-5 Table I-6: Unterklassen der Motorenklasse IWA
laut Definition in Artikel 4 Nummer 6 Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Bezugsleistung IWA || alle || variabel || 560≤P<1000 || IWA-v-1 || Nennleistung P≥1000 || IWA-v-2 konstant || 560≤P<1000 || IWA-c-1 || Nennwert der Nutzleistung P≥1000 || IWA-c-2 Tabelle I-7: Unterklassen der Motorenklasse
RLL laut Definition in Artikel 4 Nummer 7 Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Bezugsleistung RLL || alle || variabel || P>0 || RLL-v-1 || Nennleistung konstant || P>0 || RLL-c-1 || Nennwert der Nutzleistung Table I-8: Unterklassen der Motorenklasse RLR
laut Definition in Artikel 4 Nummer 8 Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Bezugsleistung RLR || alle || variabel || P>0 || RLR-v-1 || Nennleistung konstant || P>0 || RLR-c-1 || Nennwert der Nutzleistung Tabelle I-9: Unterklassen der Motorenklasse
SMB laut Definition in Artikel 4 Nummer 9 Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Bezugsleistung SMB || FZ || variabel oder konstant || P>0 || SMB-v-1 || Nennleistung Tabelle I-10: Unterklassen der Motorenklasse
ATS laut Definition in Artikel 4 Nummer 10 Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Bezugsleistung ATS || FZ || variabel oder konstant || P>0 || ATS-v-1 || Nennleistung ANHANG
II Emissionsgrenzwerte
gemäß Artikel 17 Absatz 2 Tabelle II-1 Emissionsgrenzwerte für die
Motorenklasse NRE laut Definition in Artikel 4 Nummer 1 Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || HC || NOx || Partikelmasse || PZ || A || || kW || || g/kWh || g/kWh || g/kWh || g/kWh || #/kWh || Stufe V || NRE-v-1 NRE-c-1 || 0<P<8 || SZ || 8,00 || (HC+NOx≤7,50) || 0,401) || - || 1,10 Stufe V || NRE-v-2 NRE-c-2 || 8≤P<19 || SZ || 6,60 || (HC+NOx≤7,50) || 0,40 || - || 1,10 Stufe V || NRE-v-3 NRE-c-3 || 19≤P<37 || SZ || 5,00 || (HC+NOx≤4,70) || 0,015 || 1x1012 || 1,10 Stufe V || NRE-v-4 NRE-c-4 || 37≤P<56 || SZ || 5,00 || (HC+NOx≤4,70) || 0,015 || 1x1012 || 1,10 Stufe V || NRE-v-5 NRE-c-5 || 56≤P<130 || alle || 5,00 || 0,19 || 0,40 || 0,015 || 1x1012 || 1,10 Stufe V || NRE-v-6 NRE-c-6 || 130≤P≤560 || alle || 3,50 || 0,19 || 0,40 || 0,015 || 1x1012 || 1,10 Stufe V || NRE-v-7 NRE-c-7 || P>560 || alle || 3,50 || 0,19 || 3,50 || 0.045 || - || 6,00 1) 0,6 für
luftgekühlte Motoren mit Direkteinspritzung und Handstarter. Tabelle II-2: Emissionsgrenzwerte für die
Motorenklasse NRG laut Definition in Artikel 4 Nummer 2 Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || HC || NOx || Partikelmasse || PZ || A || || kW || || g/kWh || g/kWh || g/kWh || g/kWh || #/kWh || Stufe V || NRG-v-1 NRG-c-1 || P>560 || alle || 3,50 || 0,19 || 0,67 || 0,035 || - || 6,00 Tabelle II-3: Emissionsgrenzwerte für die
Motorenklasse NRSh laut Definition in Artikel 4 Nummer 3 Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || HC + NOx || || kW || || g/kWh || g/kWh Stufe V || NRSh-v-1a || 0<P<19 || FZ || 805 || 50 Stufe V || NRSh-v-1b || 603 || 72 Tabelle II-4: Emissionsgrenzwerte für die
Motorenklasse NRS laut Definition in Artikel 4 Nummer 4 Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || HC + NOx || || kW || || g/kWh || g/kWh Stufe V || NRS-vr-1a NRS-vi-1a || 0<P<19 || FZ || 610 || 10 Stufe V || NRS-vr-1b NRS-vi-1b || 610 || 8 Stufe V || NRS-v-2a || 19≤P≤30 || 610 || 8 Stufe V || NRS-v-2b NRS-v-3 || 19≤P<56 || 4,40* || 2,70* *Wahlweise stattdessen
auch jede Kombination von Werten, die die Gleichung (HC+NOX) × CO0,784
≤ 8,57 sowie die folgenden Bedingungen: CO ≤ 20,6 g/kWh und
(HC+NOX) ≤ 2,7 g/kWh erfüllt. Tabelle II-5: Emissionsgrenzwerte der Stufe V
für die Motorenklasse IWP laut Definition in Artikel 4 Nummer 5 Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || HC || NOx || PM-Masse || PZ || A || || kW || || g/kWh || g/kWh || g/kWh || g/kWh || #/kWh || Stufe V || IWP-v-1 IWP-c-1 || 37≤P<75 || alle || 5,00 || (HC+NOx≤4,70) || 0,30 || - || 6,00 Stufe V || IWP-v-2 IWP-c-2 || 75≤P<130 || alle || 5,00 || (HC+NOx≤5,40) || 0,14 || - || 6,00 Stufe V || IWP-v-3 IWP-c-3 || 130≤P<300 || alle || 3,50 || 1,00 || 2,10 || 0,11 || - || 6,00 Stufe V || IWP-v-4 IWP-c-4 || 300≤P<1000 || alle || 3,50 || 0,19 || 1,20 || 0,02 || 1x1012 || 6,00 Stufe V || IWP-v-5 IWP-c-5 || P>1000 || alle || 3,50 || 0,19 || 0,40 || 0,01 || 1x1012 || 6,00 Tabelle II-6: Emissionsgrenzwerte der Stufe V
für die Motorenklasse IWA laut Definition in Artikel 4 Nummer 6 Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || HC || NOx || PM-Masse || PZ || A || || kW || || g/kWh || g/kWh || g/kWh || g/kWh || #/kWh || Stufe V || IWA-v-1 IWA-c-1 || 560≤P<1000 || alle || 3,50 || 0,19 || 1,20 || 0,02 || 1x1012 || 6,00 Stufe V || IWA-v-2 IWA-c-2 || P≥1000 || alle || 3,50 || 0,19 || 0,40 || 0,01 || 1x1012 || 6,00 Tabelle II-7: Emissionsgrenzwerte der Stufe V
für die Motorenklasse RLL laut Definition in Artikel 4 Nummer 7 Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || HC || NOx || PM-Masse || PZ || A || || kW || || g/kWh || g/kWh || g/kWh || g/kWh || #/kWh || Stufe V || RLL-c-1 RLL-v-1 || P>0 || alle || 3,50 || (HC+NOx≤4,00) || 0,025 || - || 6,00 Tabelle II-8: Emissionsgrenzwerte der Stufe V
für die Motorenklasse RLR laut Definition in Artikel 4 Nummer 8 Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || HC || NOx || PM-Masse || PZ || A || || kW || || g/kWh || g/kWh || g/kWh || g/kWh || #/kWh || Stufe V || RLR-c-1 RLR-v-1 || P>0 || alle || 3,50 || 0,19 || 2,00 || 0,015 || 1x1012 || 6,00 Tabelle II-9: Emissionsgrenzwerte der Stufe V
für die Motorenklasse SMB laut Definition in Artikel 4 Nummer 9 Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || NOx || HC || || kW || || g/kWh || g/kWh || g/kWh Stufe V || SMB-v-1 || P>0 || FZ || 275 || - || 75 Tabelle II-10: Emissionsgrenzwerte der Stufe V
für die Motorenklasse ATS laut Definition in Artikel 4 Nummer 10 Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || HC + NOx || || kW || || g/kWh || g/kWh Stufe V || ATS-v-1 || P>0 || FZ || 400 || 8 Besondere
Bestimmungen über die Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe (HC) für Motoren, die
ausschließlich oder zum Teil mit Gas betrieben werden 1. Für die Unterklassen, für die ein A-Faktor
definiert ist, wird der in der Tabelle angegebene Grenzwert für ausschließlich
oder zum Teil mit Gas betriebene Motoren durch den mit folgender Formel
berechneten Grenzwert ersetzt: HC = 0,19 + (1,5*A*GEV) wobei GEV das durchschnittliche
Gas-Energie-Verhältnis während des jeweiligen Zyklus ist. Wenn sowohl ein
stationärer als auch an dynamischer Prüfzyklus anzuwenden ist, wird das GEV mit
dem dynamischen Warmstart-Prüfzyklus ermittelt. Wenn mehr als ein stationärer
Prüfzyklus anzuwenden ist, wird das durchschnittliche GEV für jeden Zyklus
einzeln ermittelt. Ist der berechnete Grenzwert für HC höher als
der Wert von 0,19 + A, wird der Grenzwert für HC auf 0,19 + A
festgelegt. Abbildung 1: Schematische Darstellung des
HC-Emissionsgrenzwertes in Abhängigkeit vom durchschnittlichen
Gas-Energie-Verhältnis (GEV) 2. Für Unterklassen mit einem kombinierten
Grenzwert für HC und NOx wird der kombinierte Grenzwert für HC und
NOx um 0,19 g/kWh vermindert und gilt nur für NOx. 3. Für Motoren, die nicht mit Gas betrieben
werden, wird die Formel nicht angewendet. ANHANG
III Zeitplan
die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf EU-Typgenehmigungen und das
Inverkehrbringen Tabelle III-1 Daten der Anwendung dieser
Verordnung auf Motoren der Klasse NRE Klasse || Art der Zündung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Verbindliches Datum der Anwendung dieser Verordnung auf die EU-Typgenehmigung von Motoren || das Inverkehrbringen von Motoren NRE || SZ || 0<P<8 || NRE-v-1 NRE-c-1 || 1. Januar 2018 || 1. Januar 2019 SZ || 8≤P<19 || NRE-v-2 NRE-c-2 SZ || 19≤P<37 || NRE-v-3 NRE-c-3 || 1. Januar 2018 || 1. Januar 2019 37≤P<56 || NRE-v-4 NRE-c-4 alle || 56≤P<130 || NRE-v-5 NRE-c-5 || 1. Januar 2019 || 1. Januar 2020 130≤P≤560 || NRE-v-6 NRE-c-6 || 1. Januar 2018 || 1. Januar 2019 P>560 || NRE-v-7 NRE-c-7 || 1. Januar 2018 || 1. Januar 2019 Tabelle
III-2: Daten der Anwendung dieser Verordnung auf Motoren der Klasse NRG Klasse || Art der Zündung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Verbindliches Datum der Anwendung dieser Verordnung auf || || || || die EU-Typgenehmigung von Motoren || das Inverkehrbringen von Motoren NRG || alle || P>560 || NRG-v-1 NRG-c-1 || 1. Januar 2018 || 1. Januar 2019 Tabelle III-3: Daten der Anwendung dieser
Verordnung auf Motoren der Klasse NRSh Klasse || Art der Zündung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Verbindliches Datum der Anwendung dieser Verordnung auf || || || || die EU-Typgenehmigung von Motoren || das Inverkehrbringen von Motoren NRSh || FZ || 0<P<19 || NRSh-v-1a NRSh-v-1b || 1. Januar 2018 || 1. Januar 2019 Tabelle
III-4: Daten der Anwendung dieser Verordnung auf Motoren der Klasse NRS Klasse || Art der Zündung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Verbindliches Datum der Anwendung dieser Verordnung auf || || || || die EU-Typgenehmigung von Motoren || das Inverkehrbringen von Motoren NRS || FZ || 0<P<56 || NRS-vr-1a NRS-vi-1a NRS-vr-1b NRS-vi-1b NRS-v-2a NRS-v-2b NRS-v-3 || 1. Januar 2018 || 1. Januar 2019 Tabelle
III-5: Daten der Anwendung dieser Verordnung auf Motoren der Klasse IWP Klasse || Art der Zündung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Verbindliches Datum der Anwendung dieser Verordnung auf || || || || die EU-Typgenehmigung von Motoren || das Inverkehrbringen von Motoren IWP || alle || 37<P<300 || IWP-v-1 IWP-c-1 IWP-v-2 IWP-c-2 IWP-v-3 IWP-c-3 || 1. Januar 2018 || 1. Januar 2019 300≤P<1000 || IWP-v-4 IWP-c-4 || 1. Januar 2019 || 1. Januar 2020 P≥1000 || IWP-v-5 IWP-c-5 || 1. Januar 2020 || 1. Januar 2021 Tabelle
III-6: Daten der Anwendung dieser Verordnung auf Motoren der Klasse IWA Klasse || Art der Zündung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Verbindliches Datum der Anwendung dieser Verordnung auf || || || || die EU-Typgenehmigung von Motoren || das Inverkehrbringen von Motoren IWA || alle || 560≤P<1000 || IWA-v-1 IWA-c-1 || 1. Januar 2019 || 1. Januar 2020 P≥1000 || IWA-v-2 IWA-c-2 || 1. Januar 2020 || 1. Januar 2021 Tabelle III-7: Daten der Anwendung dieser
Verordnung auf Motoren der Klasse RLL Klasse || Art der Zündung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Verbindliches Datum der Anwendung dieser Verordnung auf || || || || die EU-Typgenehmigung von Motoren || das Inverkehrbringen von Motoren RLL || alle || P>0 || RLL-v-1 RLL-c-1 || 1. Januar 2020 || 1. Januar 2021 Tabelle III-8: Daten der Anwendung dieser
Verordnung auf Motoren der Klasse RLR Klasse || Art der Zündung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Verbindliches Datum der Anwendung dieser Verordnung auf || || || || die EU-Typgenehmigung von Motoren || das Inverkehrbringen von Motoren RLR || alle || P>0 || RLR-v-1 RLR-c-1 || 1. Januar 2020 || 1. Januar 2021 Tabelle III-9: Daten der Anwendung dieser
Verordnung auf Motoren der Klasse SMB Klasse || Art der Zündung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Verbindliches Datum der Anwendung dieser Verordnung auf || || || || die EU-Typgenehmigung von Motoren || das Inverkehrbringen von Motoren SMB || FZ || P>0 || SMB-v-1 || 1. Januar 2018 || 1. Januar 2019 Tabelle
III-10: Daten der Anwendung dieser Verordnung auf Motoren der Klasse ATS Klasse || Art der Zündung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || Verbindliches Datum der Anwendung dieser Verordnung auf || || || || die EU-Typgenehmigung von Motoren || das Inverkehrbringen von Motoren ATS || FZ || P>0 || ATS-v-1 || 1. Januar 2018 || 1. Januar 2019 ANHANG IV Stationäre Prüfzyklen für nicht für
den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (NRSC) Tabelle IV-1: NRSC-Prüfzyklen für Motoren der
Klasse NRE Klasse || Drehzahlregelung || Zweck || || NRSC NRE || variabel || Motor mit veränderlicher Drehzahl und einer Bezugsleistung von weniger als 19 kW || NRE-v-1 NRE-v-2 || G2 oder C1 Motor mit veränderlicher Drehzahl und einer Bezugsleistung von 19 kW oder mehr, aber nicht mehr als 560 kW || NRE-v-3 NRE-v-4 NRE-v-5 NRE-v-6 || C1 Motor mit veränderlicher Drehzahl und einer Bezugsleistung über 560 kW || NRE-v-7 || C1 konstant || Motor mit konstanter Drehzahl || NRE-c-1 NRE-c-2 NRE-c-3 NRE-c-4 NRE-c-5 NRE-c-6 NRE-c-7 || D2 Tabelle IV-2: NRSC-Prüfzyklen für Motoren der
Klasse NRG Klasse || Drehzahlregelung || Zweck || || NRSC NRG || variabel || Motor mit veränderlicher Drehzahl für einen Generatorsatz || NRG-v-1 || C1 konstant || Motor mit konstanter Drehzahl für einen Generatorsatz || NRG-c-1 || D2 Tabelle IV-3: NRSC-Prüfzyklen für Motoren der
Klasse NRSh Klasse || Drehzahlregelung || Zweck || || NRSC NRSh || variabel oder konstant || Motor mit einer Bezugsleistung von höchstens 19 kW für den Einsatz in handgeführten Maschinen || NRSh-v-1a NRSh-v-1b || G3 Tabelle IV-4: NRSC-Prüfzyklen für Motoren der
Klasse NRS Klasse || Drehzahlregelung || Zweck || || NRSC NRS || variabel Zwischendrehzahl || Motor mit veränderlicher Drehzahl und einer Bezugsleistung von höchstens 19 kW für Anwendungen mit Zwischendrehzahl || NRS-vi-1a NRS-vi-1b || G1 variabel, Nenndrehzahl; oder konstant || Motor mit veränderlicher Drehzahl und einer Bezugsleistung von höchstens 19 kW für Anwendungen mit Nenndrehzahl; Motor mit konstanter Drehzahl und einer Bezugsleistung von höchstens 19 kW || NRS-vr-1a NRS-vr-1b || G2 variabel oder konstant || Motor mit einer Bezugsleistung zwischen 19 kW und 30 kW bei einem Gesamthubraum von weniger als 1 l || NRS-v-2a || G2 Motor mit einer Bezugsleistung über 19 kW, jedoch nicht mit einer Bezugsleistung zwischen 19 kW und 30 kW bei einem Gesamthubraum von weniger als 1 l || NRS-v-2b NRS-v-3 || C2 Tabelle IV-5: NRSC-Prüfzyklen für Motoren der
Klasse IWP Klasse || Drehzahlregelung || Zweck || || NRSC IWP || variabel || Antriebsmotoren mit konstanter Drehzahl, die Propeller mit fester Blattsteigung antreiben || IWP-v-1 IWP-v-2 IWP-v-3 IWP-v-4 IWP-v-5 || E3 konstant || Antriebsmotoren mit variabler Drehzahl, die einen Verstellpropeller ober einen elektrisch gekoppelten Propeller antreiben || IWP-c-1 IWP-c-2 IWP-c-3 IWP-c-4 IWP-c-5 || E2 Tabelle IV-6: NRSC-Prüfzyklen für Motoren der
Klasse IWA Klasse || Drehzahlregelung || Zweck || || NRSC IWA || variabel || Motoren mit variabler Drehzahl und einer Bezugsleistung über 560 kW zum Einsatz als Hilfsmotor auf Binnenschiffen || IWA-v-1 IWA-v-2 || C1 konstant || Motoren mit konstanter Drehzahl und einer Bezugsleistung über 560 kW zum Einsatz als Hilfsmotor auf Binnenschiffen || IWA-c-1 IWA-c-2 || D2 Tabelle IV-7: NRSC-Prüfzyklen für Motoren der
Klasse RLL Klasse || Drehzahlregelung || Zweck || || NRSC RLL || variabel || Motor mit variabler Drehzahl zum Antrieb von Lokomotiven || RLL-v-1 || F konstant || Motor mit konstanter Drehzahl zum Antrieb von Lokomotiven || RLL-c-1 || D2 Tabelle IV-8: NRSC-Prüfzyklen für Motoren der
Klasse RLR Klasse || Drehzahlregelung || Zweck || || NRSC RLR || variabel || Motor mit variabler Drehzahl zum Antrieb von Triebwagen || RLR-v-1 || C1 konstant || Motor mit konstanter Drehzahl zum Antrieb von Triebwagen || RLR-c-1 || D2 Tabelle IV-9: NRSC-Prüfzyklen für Motoren der
Klasse SMB Klasse || Drehzahlregelung || Zweck || || NRSC SMB || variabel oder konstant || Motoren zum Antrieb von Motorschlitten || SMB-v-1 || H Tabelle IV-10: NRSC-Prüfzyklus für Motoren der
Klasse ATS Klasse || Drehzahlregelung || Zweck || || NRSC ATS || variabel oder konstant || Motoren zum Antrieb von ATV oder SbS || ATS-v-1 || G1 Dynamische Prüfzyklen für nicht für
den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte Tabelle IV-11: Dynamische Prüfzyklen für nicht
für den Straßenverkehr bestimmte Motoren der Klasse NRE Klasse || Drehzahlregelung || Zweck || || NRE || variabel || Motor mit veränderlicher Drehzahl und einer Bezugsleistung von 19 kW oder mehr, aber nicht mehr als 560 kW || NRE-v-3 NRE-v-4 NRE-v-5 NRE-v-6 || NRTC Tabelle IV-12: Dynamische Prüfzyklen für nicht
für den Straßenverkehr bestimmte Motoren der Klasse NRS(1) Klasse || Drehzahlregelung || Zweck || || NRS || variabel oder konstant || Motor mit einer Bezugsleistung über 19 kW, jedoch nicht mit einer Bezugsleistung zwischen 19 kW und 30 kW bei einem Gesamthubraum von weniger als 1 l || NRS-v-2b NRS-v-3 || LSI-NRTC (1) Nur anwendbar auf Motoren mit einer
Höchstprüfdrehzahl von ≤ 3400 min-1. ANHANG
V Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden
gemäß Artikel 24 Absatz 1 Tabelle
V-1: Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden (EDP) für die Motorenklasse Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || EDP (Stunden) NRE || SZ || variabel || 0<P<8 || NRE-v-1 || 3000 SZ || 8≤P<19 || NRE-v-2 SZ || 19≤P<37 || NRE-v-3 || 5000 SZ || 37≤P<56 || NRE-v-4 || 8000 alle || 56≤P<130 || NRE-v-5 130≤P≤560 || NRE-v-6 P>560 || NRE-v-7 SZ || konstant || 0<P<8 || NRE-c-1 || 3000 SZ || 8≤P<19 || NRE-c-2 SZ || 19≤P<37 || NRE-c-3 SZ || 37≤P<56 || NRE-c-4 || 8000 alle || 56≤P<130 || NRE-c-5 130≤P≤560 || NRE-c-6 P>560 || NRE-c-7 Tabelle
V-2: Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) für die Motorenklasse Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || EDP (Stunden) NRG || alle || konstant || P>560 || NRG-v-1 || 8000 variabel || NRG-c-1 Tabelle
V-3: Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) für die Motorenklasse NRSh Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Hubraum (cm3) || Unterklasse || EDP (Stunden) NRSh || FZ || variabel oder konstant || 0<P<19 || HR<50 || NRSh-v-1a || 50/125/3001) SV<50 || NRSh-v-1b 1) Die EDP-Stunden entsprechen den in den
delegierten Rechtsakten festgelegten EDP-Kategorien Kat 1/Kat 2/Kat 3. Tabelle V-4:
Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) für die Motorenklasse Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Hubraum (cm3) || Unterklasse || EDP (Stunden) NRS || FZ || variabel, Nenndrehzahl; oder konstant || 0<P<19 || 80≤SV<225 || NRS-vr-1a || 125/250/5001) variabel, Zwischendrehzahl || NRS-vi-1a variabel, Nenndrehzahl; oder konstant || SV<225 || NRS-vr-1b || 250/500/10001) variabel, Zwischendrehzahl || NRS-vi-1b variabel oder konstant || 19≤P<30 || SV≤1000 || NRS-v-2a || 1000 SV>1000 || NRS-v-2b || 5000 30≤P<56 || alle || NRS-v-3 || 5000 1) Die EDP-Stunden entsprechen den in den delegierten
Rechtsakten festgelegten EDP-Kategorien Kat 1/Kat 2/Kat 3. Tabelle
V-5: Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) für die Motorenklasse Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || EDP (Stunden) IWP || alle || variabel || 37≤P<75 || IWP-v-1 || 10000 75≤P<130 || IWP-v-2 130≤P<300 || IWP-v-3 300≤P<1000 || IWP-v-4 P≥1000 || IWP-v-5 konstant || 37≤P<75 || IWP-c-1 || 10000 75≤P<130 || IWP-c-2 130≤P<300 || IWP-c-3 300≤P<1000 || IWP-c-4 P≥1000 || IWP-c-5 Tabelle V-6:
Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) für die Motorenklasse IWA Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || EDP (Stunden) IWA || alle || variabel || 560≤P<1000 || IWA-v-1 || 10000 P≥1000 || IWA-v-2 konstant || 560≤P<1000 || IWA-c-1 P≥1000 || IWA-c-2 Tabelle
V-7: Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) für die Motorenklasse RLL Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || EDP (Stunden) RLL || alle || variabel || P>0 || RLL-v-1 || 10000 konstant || P>0 || RLL-c-1 Tabelle V-8:
Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) für die Motorenklasse RLR Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || EDP (Stunden) RLR || alle || variabel || P>0 || RLR-v-1 || 10000 konstant || P>0 || RLR-c-1 Tabelle
V-9: Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) für die Klasse SMB Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || EDP (Stunden) SMB || FZ || variabel oder konstant || P>0 || SMB-v-1 || 400 Tabelle V-10:
Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) für die Motorenklasse Klasse || Art der Zündung || Drehzahlregelung || Leistungsbereich (kW) || Unterklasse || EDP (Stunden) ATS || FZ || variabel oder konstant || P>0 || ATS-v-1 || 500/10002) 2) Die EDP-Stunden entsprechen folgenden
Gesamthubräumen von Motoren: <100 cm3/≥100 cm3. ANHANG
VI ATEX-Emissionsgrenzwerte
gemäß Artikel 32 Absatz 4 Tabelle VI-1: ATEX-Emissionsgrenzwerte für die
Motorenklasse NRE Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || THC || NOx || PM-Masse || A || || kW || || g/kWh || g/kWh || g/kWh || g/kWh || ATEX || NRE-v-1 NRE-c-1 || 0<P<8 || SZ || 8 || 7,5 || 0,4 || 6,0 ATEX || NRE-v-2 NRE-c-2 || 8≤P<19 || SZ || 6,6 || 7,5 || 0,4 || 6,0 ATEX || NRE-v-3 NRE-c-3 || 19≤P<37 || SZ || 5,5 || 7,5 || 0,6 || 6,0 ATEX || NRE-v-4 NRE-c-4 || 37≤P<56 || SZ || 5,0 || 4,7 || 0,4 || 6,0 ATEX || NRE-v-5 NRE-c-5 || 56≤P<130 || alle || 5,0 || 4,0 || 0,3 || 6,0 ATEX || NRE-v-6 NRE-c-6 || 130≤P≤560 || alle || 3,5 || 4,0 || 0,2 || 6,0 ATEX || NRE-v-7 NRE-c-7 || P>560 || alle || 3,5 || 6,4 || 0,2 || 6,0 Tabelle VI-2: ATEX-Emissionsgrenzwerte für die
Motorenklasse NRG Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || HC || NOx || PM-Masse || A || || kW || || g/kWh || g/kWh || g/kWh || g/kWh || ATEX || NRG-c-1 || P>560 || alle || 3,5 || 6,4 || 0,2 || 6,0 NRG-v-1 Tabelle VI-3: ATEX-Emissionsgrenzwerte für die
Motorenklasse RLL Emissionsstufe || Motorenunterklasse || Leistungsbereich || Art der Motorzündung || CO || THC || NOx || PM-Masse || A || || kW || || g/kWh || g/kWh || g/kWh || g/kWh || ATEX || RLL-v-1 RLL-c-1 || P≤560 || alle || 3,5 || (HC+NOx≤4,0) || 0,2 || 6,0 ATEX || RLL-v-1 RLL-c-1 || P>560 kW || alle || 3,5 || 0,5 || 6,0 || 0,2 || 6,0 ATEX || RLL-v-1 RLL-c-1 || P>2000 kW und HRz1)>5 l || alle || 3,5 || 0,4 || 7,4 || 0,2 || 6,0 1) Hubraum je Zylinder.