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Document 52014PC0560

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/006 FR/PSA)

    /* COM/2014/0560 final */

    52014PC0560

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/006 FR/PSA) /* COM/2014/0560 final */


    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    1.           Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] („EGF-Verordnung“) niedergelegt.

    2.           Die französischen Behörden stellten den Antrag EGF/2014/006 FR/PSA auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Peugeot Citroën Automobiles (nachstehend „PSA“) in Frankreich.

    3.           Dieser Antrag weist einige Mängel auf, die in den Absätzen 32 und 33 dieser Begründung dargelegt werden. Trotz dieser Mängel konnte die Kommission den Antrag Frankreichs prüfen. Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

    ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

    EGF-Antrag: || EGF/2014/006 FR/PSA

    Mitgliedstaat: || Frankreich

    Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene): || Ile de France (FR10) Bretagne (FR52)

    Datum der Einreichung des Antrags: || 25. April 2014

    Datum der Bestätigung des Antragseingangs: || 7. Mai 2014

    Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen: || 8. Mai 2014

    Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen: || 19. Juni 2014

    Frist für den Abschluss der Bewertung: || 11. September 2014

    Interventionskriterium: || Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung

    Hauptunternehmen: || Peugeot Citroën Automobiles (PSA)

    Wirtschaftszweig(e) (NACE-Rev.-2-Abteilung)[2]: || Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen)

    Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller: || 0

    Bezugszeitraum (vier Monate): || 1. Oktober 2013 - 31. Januar 2014

    Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit während des Bezugszeitraums (a): || 1989

    Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum (b): || 4131

    Gesamtzahl der Entlassungen (a + b): || 6120

    Voraussichtliche Gesamtzahl der vorgesehenen Begünstigten: || 2357

    Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs): || 0

    Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR): || 21 133 946

    Mittel für die Durchführung des EGF[3] (EUR): || 40 396

    Gesamtkosten (EUR) || 21 174 342

    EGF-Beitrag in EUR (60 %) || 12 704 605

    BEWERTUNG DES ANTRAGS

    Verfahren

    4.           Die französischen Behörden haben den Antrag EGF/2014/006 FR/PSA am 25. April 2014 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß den nachstehenden Nummern 6 bis 8 erfüllt waren. Am 7. Mai 2014 bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags, also innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Einreichung des Antrags, und ersuchte die französischen Behörden einen Tag später (8. Mai 2014) um zusätzliche Informationen.  Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 11. September 2014 ab.

    Förderfähigkeit des Antrags

    Betroffene Unternehmen und Begünstigte

    5.           Der Antrag betrifft 6120 Arbeitnehmer, die bei PSA entlassen wurden. Dieses Unternehmen ist im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“) tätig. Die Entlassungen betreffen hauptsächlich den Standort Aulnay (Betriebsschließung) in der NUTS[4]-2-Region Ile de France (FR10) und den Standort Rennes (massive Entlassungen) in der Bretagne (FR52).

    Interventionskriterien

    6.           Die französischen Behörden beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern mitzählen.

    7.           Der Bezugszeitraum von vier Monaten erstreckt sich vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2014.

    8.           Der Antrag betrifft 1989 Arbeitnehmer, die während des viermonatigen Bezugszeitraums bei PSA entlassen wurden[5].

    Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

    9.           Alle 1989 Entlassungen wurden ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung des Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber berechnet.

    Für eine Unterstützung in Frage kommende Begünstigte

    10.         Zusätzlich zu den bereits erwähnten 1989 Arbeitskräften kommen noch 4131 Arbeitskräfte, die vor oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten entlassen wurden, für eine Unterstützung in Frage. Diese Arbeitskräfte sind nach der allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen am 25. Juli 2012 entlassen worden. Es kann ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat, hergestellt werden.

    11.         Für eine Unterstützung kommen somit 6120 Begünstigte in Frage.

    Zusammenhang zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

    12.         Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen  und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung verweist Frankreich auf „L'industrie Automobile Française, Analyse et statistiques 2013[6]“ und macht geltend, dass die Autoherstellung zwischen 2000 und 2012 weltweit um 25 Millionen Fahrzeuge bzw. 44 % gestiegen ist. Trotz der Auswirkungen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise stieg (und steigt) die Produktion weltweit um mehr als 3 % jährlich.

    13.         Hinter diesem anhaltenden Wachstum verbergen sich jedoch große Unterschiede zwischen Ländern, die eine lange Tradition in der Automobilproduktion haben, und Hersteller jüngeren Datums. So ging im selben Zeitraum (2000-2012) die Produktion in den USA um 11 %, in Westeuropa um 25 % und in Japan um 2 % zurück. Gleichzeitig stieg die Automobilproduktion in Südkorea, China, der Türkei, Indonesien, Iran, Malaysia, Thailand und Südamerika beträchtlich auf einen Weltmarktanteil von nunmehr 47 % (von 15 % im Jahr 2000) . Laut OICA-Statistiken[7] wurden in der EU-27 im Jahr 2013 16,2 Millionen Fahrzeuge (18,54 % von weltweit insgesamt 87,3 Millionen Fahrzeugen) hergestellt , gegenüber 17,1 Millionen Fahrzeugen in der EU-15 im Jahr 2000 und weltweit insgesamt 58,3 Millionen Fahrzeugen (29,41 %).

    14.         In „L'industrie Automobile Française, Analyse et statistiques 2013“ heißt es weiter, dass die EU auf der Nachfrageseite nunmehr einen gesättigten Markt mit relativ geringem Wachstum darstellt, während der Anteil der BRIC-Länder an der weltweiten Nachfrage von 8,4 % im Jahr 2000 auf 33,5 % im Jahr 2010 gestiegen ist. Die Hersteller aus der EU sind nicht gut aufgestellt, um von dieser gestiegenen Nachfrage zu profitieren. Selbst innerhalb der EU wächst der Marktanteil der Hersteller aus Drittländern stetig an.

    15.         Bis heute wurden 21 die Automobilbranche betreffende EGF-Anträge eingereicht, zwölf davon aufgrund der Globalisierung und neun aufgrund der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise.

    Ereignisse, die die Entlassungen bzw. die Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben

    16.         Auslöser für die Entlassungen bei PSA waren Verluste in Höhe von 560 Mio. EUR innerhalb des Konzerns im Jahr 2012, die auf einen Einbruch der Nachfrage, den Preisdruck und die Einstellung der PSA-Geschäftstätigkeit in Iran (aufgrund internationaler und EU-Sanktionen) im März 2012 zurückzuführen sind. Im Jahr 2011 betrug der Anteil von Iran am weltweiten Gesamtumsatz 12 %, weshalb sich dieses Ereignis sehr negativ auf den Konzern ausgewirkt hat. Das Erdbeben und der Tsunami in Nordostjapan im März 2011 führten außerdem zu Lieferschwierigkeiten bei einigen Dieselmodellen des Konzerns.

    17.         Auf den konzernweiten Aktionsplan zur Verbesserung der Leistung und der Wettbewerbsfähigkeit aus dem Jahr 2009 folgte 2012 ein ergänzender Plan zur Kostenreduzierung, der auch Entlassungen vorsah.

    18.         Das Werk in Aulnay (Île de France) wird 2014 komplett geschlossen, während in Rennes (Bretagne) ein Personalabbau und neue Investitionen erfolgen. In anderen Werken hat das Unternehmen Arbeitnehmer zum freiwilligen Ausscheiden aufgerufen.

    Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

    19.         Die Entlassungen haben beträchtliche negative Auswirkungen auf die lokale und regionale Wirtschaft in den betroffenen Gebieten. Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden hat das Unternehmen regionale Folgenabschätzungen für die Umgebung der Werke in Aulnay und Rennes durchgeführt. In der Gemeinde Aulnay war das PSA-Werk der achtgrößte Arbeitgeber, und durch die Entlassungen sinken die Arbeitnehmerzahlen in diesem Gebiet um 13,6 %. Dieser Anteil ist in Rennes geringer; allerdings hat dieses Gebiet bereits einen allgemeinen wirtschaftlichen Rückgang erlebt, der zu einer Verdoppelung der Arbeitslosenzahlen in der Bretagne in den letzten fünf Jahren führte.

    20.         Nach französischem Recht muss das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, – sofern es bestimmte minimale Kriterien erfüllt – eine Reihe von Maßnahmen treffen, um zur Revitalisierung der Wirtschaft des betroffenen Gebiets beizutragen. Hierzu wurde am 27. September 2013 ein Plan zwischen dem französischen Staat und Peugeot Citroën Automobiles (PSA) unterzeichnet. So hofft das Unternehmen beispielsweise, dass an seinem bisherigen Standort neue Arbeitgeber angesiedelt werden können, bei denen seine bisherigen Arbeitnehmer neue Arbeitsplätze finden können. Außerdem unterstützt es die Arbeitnehmer beim Wohnortwechsel, damit diese Arbeitsplatzangebote an den PSA-Produktionsstandorten oder bei anderen Arbeitgebern wahrnehmen können. Es stellt Mittel für die Entwicklung lokaler und regionaler Unternehmen bereit und bietet Unternehmensberatungs- und ‑schulungsdienste durch Experten an. Ferner ist die Unterstützung von Zulieferern geplant.

    Vorgesehene Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

    Vorgesehene Begünstigte

    21.         Nachstehend die Aufschlüsselung der vorgesehenen Arbeitnehmer nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

    Kategorie || Zahl der vorgesehenen Begünstigten

    Geschlecht: || Männer: || 1896 || (80.44 %)

    || Frauen: || 461 || (19,56 %)

    Staatsangehörigkeit: || EU-Staatsangehörige: || 2135 || (90,58 %)

    || Drittstaatsangehörige: || 222 || (9,42 %)

    Altersgruppe: || 15- bis 24-Jährige: || 2 || (0,08 %)

    || 25- bis 29-Jährige: || 47 || (1,99 %)

    || 30- bis 54-Jährige: || 921 || (39,08 %)

    || 55- bis 64-Jährige: || 1387 || (58,85 %)

    || über 64-Jährige: || 0 || (0,00 %)

    22.         Die geschätzte Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen, beträgt 2357.

    Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

    23.         Bei den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen.

    – Anlaufstellen und Fallbearbeitung: Die französischen Behörden werden 23 „espaces de mobilité et de dévéloppement professionnel (EMDP)“ und zwei „pôles de mobilité professionnel (PMP)“ in Aulnay und Rennes einrichten. Diese Zentren werden die Arbeitnehmer beraten und sie bei ihrer Berufsplanung unterstützen. Sie sollen die Arbeitnehmer beraten, ihnen die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten anbieten und ihnen die für die Arbeitssuche erforderlichen Kompetenzen vermitteln. Diese Zentren unterstehen einer übergeordneten Einrichtung, die ihre Funktionsweise koordiniert. Es wird eine interne Website eingerichtet, die verschiedene Referenztexte sowie Fakten und Zahlen umfasst.

    – Externe Berater unterstützen die Arbeitnehmer bei ihrer konkreten Plänen.

    – Thematische Workshops z. B. zur Erstellung von Lebensläufen, zu Bewerbungsgesprächen usw.

    – Regelmäßige Information der Arbeitnehmer durch die Anlaufstellen und die Sachbearbeiter (Websites und andere Medien).

    – Aus- und Weiterbildungskosten: Mit Hilfe der Berufsberatung werden die Arbeitnehmer eine Aus- und Weiterbildung vereinbaren, um ihre persönlichen Berufspläne zu verwirklichen, und diese absolvieren.

    – Aus- und Weiterbildungsbeihilfen: Diese Beihilfen („allocations dans le cadre du congé de reclassement“) werden in den ersten vier Monaten allein von dem Unternehmen gezahlt, das die Entlassungen vornimmt, und sind in den Folgemonaten (ab dem fünften Monat bis zu insgesamt zwölf Monaten) Teil des EGF-Antrags. Die Kommission hat sich vergewissert, dass diese Beihilfen die in Artikel 7 Absatz 1 der EGF-Verordnung festgelegte Obergrenze von 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen.

    – Hilfen für die Unternehmensgründung: Die förderfähigen Arbeitnehmer können sich entscheiden zwischen einschlägiger Beratung, Schulung und Begleitung, gefolgt von einer Unternehmensgründung, oder einer Unternehmensgründung ohne weitere Beratung und Begleitung, falls bereits ein Geschäftsplan existiert und der Arbeitnehmer ausreichend vorbereitet ist. Die Hilfen werden nach Vorlage der entsprechenden Nachweise über die Ausgaben im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung gezahlt.

    – Die französischen Behörden planen außerdem die Vergabe zinsfreier Darlehen für die Gründung neuer Unternehmen. Dabei können sie gegebenenfalls auf das Europäische Mikrofinanzierungsinstrument zurückgreifen.

    24.         Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

    25.         Die französischen Behörden legten die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für die betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie bestätigten, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

    Veranschlagte Haushaltsmittel

    26.         Die Gesamtkosten werden auf insgesamt 21 174 342 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 21 133 946 EUR und die Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung mit 40 396 EUR veranschlagt werden.

    27.         Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 12 704 605 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt. In der nachstehenden Tabelle wurden die geschätzten Kosten pro Arbeitnehmer auf den nächsten vollen Euro gerundet.

    Maßnahmen || Geschätzte Zahl von Teilnehmern || Geschätzte Kosten pro Teilnehmer (in EUR) || Geschätzte Gesamtkosten (in EUR)

    Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

    Anlaufstellen und Fallbearbeitung (structures d'accueil et traitement des dossiers) || 2357 || 461 || 1 086 275

    Externe Experten und Berater (cabinets de conseil) || 2041 || 982 || 2 003 278

    Thematische Workshops (ateliers thématiques) || 148 || 243 || 35 925

    Regelmäßige Information der Arbeitnehmer (information des salariés) || 2357 || 11 || 26 600

    Aus- und Weiterbildungskosten (dépenses des formations) || 1075 || 3129 || 3 363 675

    Hilfen für die Unternehmsgründung (aides à la création d'entreprises - primes) || 1120 || 6448 || 7 221 312

    Zwischensumme (a): || – || 13 737 065

    (65 %)

    Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

    Aus- und Weiterbildungsbeihilfen || 1075 || 6881 || 7 396 881

    Zwischensumme (b): || – || 7 396 881

    (35 %)

    Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

    1. Vorbereitungsmaßnahmen || – || 0

    2. Verwaltung || – || 10 396

    3. Information und Werbung || – || 0

    4. Kontrolle und Berichterstattung || – || 30 000

    Zwischensumme (c): || – || 40 396

    (0,19 % )

    Gesamtkosten (a + b + c): || – || 21 174 342

    EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten) || – || 12 704 605

    28.         Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen nicht. Die französischen Behörden haben bestätigt, dass diese Maßnahmen von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Personen an den Maßnahmen der Arbeitssuche oder Weiterbildung abhängen.

    29.         Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.

    Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag in Frage kommen

    30.         Die französischen Behörden leiteten am 3. Juni 2013 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Personen ein. Die Ausgaben für die unter Nummer 24 dargelegten Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 3. Juni 2013 bis zum 25. April 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

    31.         Den französischen Behörden entstanden ab dem 2. Januar 2014 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 2. Januar 2014 bis zum 25. Oktober 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

    Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen

    32.         Die französischen Behörden haben die Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung weder in ihrem Antrag noch in ihrer Antwort auf die Rückfragen der Kommission genannt.

    33.         Die französischen Behörden haben bestätigt, dass abgesehen von den Maßnahmen, die das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder tarifvertraglicher Vereinbarungen für die Arbeitnehmer erbringen muss, keine anderen Maßnahmen als die mit Hilfe des EGF vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung der entlassenen Arbeitnehmer durchgeführt werden. Sie haben Informationen über die verschiedenen Maßnahmen beigefügt, die das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, zur Unterstützung der wirtschaftlichen Wiederbelebung der betroffenen Regionen durchführt.

    Verfahren für die Anhörung der vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

    34.         Die französischen Behörden gaben an, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Personen und den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde. Zwischen  dem 12. Juli 2012 und Dezember 2013 fanden zahlreiche Sitzungen der PSA-Unternehmensleitung mit Gewerkschaftsvertretern und Betriebsräten auf verschiedenen Ebenen hinsichtlich der Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze statt.

    Verwaltungs- und Kontrollsysteme

    35.         Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von der Délégation générale à l’emploi et à la formation professionnelle (DGEFP) des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung und sozialen Dialog verwaltet wird. Die Zahlungen werden von der Mission des Affaires Financiers (MAFI) der Sous-direction du financement et de la modernisation desselben Ministeriums verwaltet. Die Bescheinigung erfolgt durch den Pôle de certification der Direction générale des finances publiques in Nantes.

    Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

    36.         Die französischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

    – Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet;

    – die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten;

    – die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen;

    – die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

    – der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

    Da PSA nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortgesetzt hat, haben die französischen Behörden gegenüber der Kommission bestätigt, dass das Unternehmen seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Haushaltsvorschlag

    37.         Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[8] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

    38.         Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Personen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 12 704 605 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

    39.         Der vorgeschlagene Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF wird nach der Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[9] einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat gefasst.

    Verwandte Rechtsakte

    40.         Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 12 704 605 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

    41.         Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/006 FR/PSA)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[10], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Einklang mit dem Verfahren gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[11],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer/-innen und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009[12] oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

    (2)       Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[13] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

    (3)       Am 25. April 2014 stellte Frankreich einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen[14] bei Peugeot Citroën Automobiles in Frankreich und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

    (4)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 12 704 605 EUR für den Antrag Frankreichs bereitgestellt werden kann —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der EGF in Anspruch genommen, damit der Betrag von 12 704 605 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident/Die Präsidentin

    [1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

    [2]               Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    [3]               Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

    [4]               Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).

    [5]               Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.

    [6]               http://www.ccfa.fr/IMG/pdf/ccfa_ra2012_fr_web-2.pdf

    [7]               http://www.oica.net/category/production-statistics/

    [8]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    [9]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    [10]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

    [11]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    [12]             ABl L 167 vom 29.6.2009, S. 26.

    [13]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    [14]             Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.

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