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Document 52014PC0560
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund, in accordance with Point 13 of the Interinstitutional Agreement of 2 December 2013 between the European Parliament, the Council and the Commission on budgetary discipline, on cooperation in budgetary matters and on sound financial management (application EGF/2014/006 FR/PSA)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/006 FR/PSA)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/006 FR/PSA)
/* COM/2014/0560 final */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/006 FR/PSA) /* COM/2014/0560 final */
BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS 1. Die Regeln für die
Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1]
(„EGF-Verordnung“) niedergelegt. 2. Die französischen Behörden
stellten den Antrag EGF/2014/006 FR/PSA auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF
wegen Entlassungen bei Peugeot Citroën Automobiles (nachstehend „PSA“) in
Frankreich. 3. Dieser Antrag weist einige
Mängel auf, die in den Absätzen 32 und 33 dieser Begründung dargelegt werden.
Trotz dieser Mängel konnte die Kommission den Antrag Frankreichs prüfen. Nach
Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden
Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für
einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS EGF-Antrag: || EGF/2014/006 FR/PSA Mitgliedstaat: || Frankreich Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene): || Ile de France (FR10) Bretagne (FR52) Datum der Einreichung des Antrags: || 25. April 2014 Datum der Bestätigung des Antragseingangs: || 7. Mai 2014 Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen: || 8. Mai 2014 Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen: || 19. Juni 2014 Frist für den Abschluss der Bewertung: || 11. September 2014 Interventionskriterium: || Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung Hauptunternehmen: || Peugeot Citroën Automobiles (PSA) Wirtschaftszweig(e) (NACE-Rev.-2-Abteilung)[2]: || Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller: || 0 Bezugszeitraum (vier Monate): || 1. Oktober 2013 - 31. Januar 2014 Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit während des Bezugszeitraums (a): || 1989 Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum (b): || 4131 Gesamtzahl der Entlassungen (a + b): || 6120 Voraussichtliche Gesamtzahl der vorgesehenen Begünstigten: || 2357 Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs): || 0 Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR): || 21 133 946 Mittel für die Durchführung des EGF[3] (EUR): || 40 396 Gesamtkosten (EUR) || 21 174 342 EGF-Beitrag in EUR (60 %) || 12 704 605 BEWERTUNG DES ANTRAGS Verfahren 4. Die französischen Behörden
haben den Antrag EGF/2014/006 FR/PSA am 25. April 2014 gestellt, also innerhalb
von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß den
nachstehenden Nummern 6 bis 8 erfüllt waren. Am 7. Mai 2014 bestätigte die
Kommission den Erhalt des Antrags, also innerhalb von zwei Wochen nach dem
Datum der Einreichung des Antrags, und ersuchte die französischen Behörden
einen Tag später (8. Mai 2014) um zusätzliche Informationen. Diese
zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen
vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags,
innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen
für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 11. September
2014 ab. Förderfähigkeit des Antrags Betroffene Unternehmen und Begünstigte 5. Der Antrag betrifft
6120 Arbeitnehmer, die bei PSA entlassen wurden. Dieses Unternehmen ist im
Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und
Kraftwagenteilen“) tätig. Die Entlassungen betreffen hauptsächlich den Standort
Aulnay (Betriebsschließung) in der NUTS[4]-2-Region
Ile de France (FR10) und den Standort Rennes (massive Entlassungen) in der
Bretagne (FR52). Interventionskriterien 6. Die französischen Behörden
beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem
Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens
500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit
von Selbständigen gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene
Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern mitzählen. 7. Der
Bezugszeitraum von vier Monaten erstreckt sich vom 1. Oktober 2013 bis zum
31. Januar 2014. 8. Der
Antrag betrifft 1989 Arbeitnehmer, die während des viermonatigen
Bezugszeitraums bei PSA entlassen wurden[5]. Berechnung der Entlassungen und der
Fälle der Aufgabe der Tätigkeit 9. Alle 1989 Entlassungen
wurden ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
oder der Freisetzung des Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber
berechnet. Für eine Unterstützung in Frage kommende
Begünstigte 10. Zusätzlich zu den bereits
erwähnten 1989 Arbeitskräften kommen noch 4131 Arbeitskräfte, die vor
oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten entlassen wurden, für eine
Unterstützung in Frage. Diese Arbeitskräfte sind nach der allgemeinen
Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen am 25. Juli 2012 entlassen worden.
Es kann ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis, das die
Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat, hergestellt werden. 11. Für eine Unterstützung kommen
somit 6120 Begünstigte in Frage. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der
Globalisierung 12. Zum Nachweis des Zusammenhangs
zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im
Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung verweist Frankreich auf „L'industrie
Automobile Française, Analyse et statistiques 2013[6]“ und macht geltend,
dass die Autoherstellung zwischen 2000 und 2012 weltweit um 25 Millionen
Fahrzeuge bzw. 44 % gestiegen ist. Trotz der Auswirkungen der globalen
Finanz- und Wirtschaftskrise stieg (und steigt) die Produktion weltweit um mehr
als 3 % jährlich. 13. Hinter diesem anhaltenden
Wachstum verbergen sich jedoch große Unterschiede zwischen Ländern, die eine
lange Tradition in der Automobilproduktion haben, und Hersteller jüngeren
Datums. So ging im selben Zeitraum (2000-2012) die Produktion in den USA um
11 %, in Westeuropa um 25 % und in Japan um 2 % zurück.
Gleichzeitig stieg die Automobilproduktion in Südkorea, China, der Türkei,
Indonesien, Iran, Malaysia, Thailand und Südamerika beträchtlich auf einen
Weltmarktanteil von nunmehr 47 % (von 15 % im Jahr 2000) . Laut
OICA-Statistiken[7]
wurden in der EU-27 im Jahr 2013 16,2 Millionen Fahrzeuge (18,54 %
von weltweit insgesamt 87,3 Millionen Fahrzeugen) hergestellt , gegenüber
17,1 Millionen Fahrzeugen in der EU-15 im Jahr 2000 und weltweit insgesamt
58,3 Millionen Fahrzeugen (29,41 %). 14. In „L'industrie Automobile
Française, Analyse et statistiques 2013“ heißt es weiter, dass die EU auf der
Nachfrageseite nunmehr einen gesättigten Markt mit relativ geringem Wachstum
darstellt, während der Anteil der BRIC-Länder an der weltweiten Nachfrage von
8,4 % im Jahr 2000 auf 33,5 % im Jahr 2010 gestiegen ist.
Die Hersteller aus der EU sind nicht gut aufgestellt, um von dieser gestiegenen
Nachfrage zu profitieren. Selbst innerhalb der EU wächst der Marktanteil der
Hersteller aus Drittländern stetig an. 15. Bis heute wurden 21 die
Automobilbranche betreffende EGF-Anträge eingereicht, zwölf davon aufgrund der
Globalisierung und neun aufgrund der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise. Ereignisse, die die Entlassungen bzw.
die Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben 16. Auslöser für die Entlassungen
bei PSA waren Verluste in Höhe von 560 Mio. EUR innerhalb des
Konzerns im Jahr 2012, die auf einen Einbruch der Nachfrage, den Preisdruck und
die Einstellung der PSA-Geschäftstätigkeit in Iran (aufgrund internationaler
und EU-Sanktionen) im März 2012 zurückzuführen sind. Im Jahr 2011 betrug
der Anteil von Iran am weltweiten Gesamtumsatz 12 %, weshalb sich dieses
Ereignis sehr negativ auf den Konzern ausgewirkt hat. Das Erdbeben und der
Tsunami in Nordostjapan im März 2011 führten außerdem zu
Lieferschwierigkeiten bei einigen Dieselmodellen des Konzerns. 17. Auf den konzernweiten
Aktionsplan zur Verbesserung der Leistung und der Wettbewerbsfähigkeit aus dem
Jahr 2009 folgte 2012 ein ergänzender Plan zur Kostenreduzierung, der auch
Entlassungen vorsah. 18. Das Werk in Aulnay (Île de
France) wird 2014 komplett geschlossen, während in Rennes (Bretagne) ein
Personalabbau und neue Investitionen erfolgen. In anderen Werken hat das
Unternehmen Arbeitnehmer zum freiwilligen Ausscheiden aufgerufen. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage 19. Die Entlassungen haben
beträchtliche negative Auswirkungen auf die lokale und regionale Wirtschaft in
den betroffenen Gebieten. Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden hat das
Unternehmen regionale Folgenabschätzungen für die Umgebung der Werke in Aulnay und
Rennes durchgeführt. In der Gemeinde Aulnay war das PSA-Werk der achtgrößte
Arbeitgeber, und durch die Entlassungen sinken die Arbeitnehmerzahlen in diesem
Gebiet um 13,6 %. Dieser Anteil ist in Rennes geringer; allerdings hat
dieses Gebiet bereits einen allgemeinen wirtschaftlichen Rückgang erlebt, der
zu einer Verdoppelung der Arbeitslosenzahlen in der Bretagne in den letzten
fünf Jahren führte. 20. Nach französischem Recht muss
das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, – sofern es bestimmte minimale
Kriterien erfüllt – eine Reihe von Maßnahmen treffen, um zur Revitalisierung
der Wirtschaft des betroffenen Gebiets beizutragen. Hierzu wurde am
27. September 2013 ein Plan zwischen dem französischen Staat und Peugeot
Citroën Automobiles (PSA) unterzeichnet. So hofft das Unternehmen
beispielsweise, dass an seinem bisherigen Standort neue Arbeitgeber angesiedelt
werden können, bei denen seine bisherigen Arbeitnehmer neue Arbeitsplätze
finden können. Außerdem unterstützt es die Arbeitnehmer beim Wohnortwechsel,
damit diese Arbeitsplatzangebote an den PSA-Produktionsstandorten oder bei
anderen Arbeitgebern wahrnehmen können. Es stellt Mittel für die Entwicklung
lokaler und regionaler Unternehmen bereit und bietet Unternehmensberatungs- und
‑schulungsdienste durch Experten an. Ferner ist die Unterstützung von
Zulieferern geplant. Vorgesehene Begünstigte und vorgeschlagene
Maßnahmen Vorgesehene Begünstigte 21. Nachstehend die
Aufschlüsselung der vorgesehenen Arbeitnehmer nach Geschlecht,
Staatsangehörigkeit und Altersgruppe: Kategorie || Zahl der vorgesehenen Begünstigten Geschlecht: || Männer: || 1896 || (80.44 %) || Frauen: || 461 || (19,56 %) Staatsangehörigkeit: || EU-Staatsangehörige: || 2135 || (90,58 %) || Drittstaatsangehörige: || 222 || (9,42 %) Altersgruppe: || 15- bis 24-Jährige: || 2 || (0,08 %) || 25- bis 29-Jährige: || 47 || (1,99 %) || 30- bis 54-Jährige: || 921 || (39,08 %) || 55- bis 64-Jährige: || 1387 || (58,85 %) || über 64-Jährige: || 0 || (0,00 %) 22. Die geschätzte Zahl der
Arbeitnehmer, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen, beträgt 2357. Förderfähigkeit der vorgeschlagenen
Maßnahmen 23. Bei
den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte
angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen. –
Anlaufstellen und Fallbearbeitung: Die französischen Behörden werden 23 „espaces de mobilité et de dévéloppement
professionnel (EMDP)“ und zwei „pôles de mobilité professionnel (PMP)“ in
Aulnay und Rennes einrichten. Diese Zentren werden die Arbeitnehmer beraten und
sie bei ihrer Berufsplanung unterstützen. Sie sollen die Arbeitnehmer beraten,
ihnen die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten anbieten und ihnen die für die
Arbeitssuche erforderlichen Kompetenzen vermitteln. Diese Zentren unterstehen
einer übergeordneten Einrichtung, die ihre Funktionsweise koordiniert. Es wird
eine interne Website eingerichtet, die verschiedene Referenztexte sowie Fakten
und Zahlen umfasst. –
Externe Berater
unterstützen die Arbeitnehmer bei ihrer konkreten Plänen. –
Thematische Workshops
z. B. zur Erstellung von Lebensläufen, zu Bewerbungsgesprächen usw. –
Regelmäßige Information
der Arbeitnehmer durch die Anlaufstellen und die Sachbearbeiter (Websites und
andere Medien). –
Aus- und Weiterbildungskosten: Mit Hilfe der Berufsberatung werden die Arbeitnehmer eine Aus- und
Weiterbildung vereinbaren, um ihre persönlichen Berufspläne zu verwirklichen,
und diese absolvieren. –
Aus- und Weiterbildungsbeihilfen: Diese Beihilfen („allocations dans le cadre du congé de
reclassement“) werden in den ersten vier Monaten allein von dem Unternehmen
gezahlt, das die Entlassungen vornimmt, und sind in den Folgemonaten (ab dem
fünften Monat bis zu insgesamt zwölf Monaten) Teil des EGF-Antrags. Die
Kommission hat sich vergewissert, dass diese Beihilfen die in Artikel 7
Absatz 1 der EGF-Verordnung festgelegte Obergrenze von 35 % der
Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen
nicht übersteigen. –
Hilfen für die Unternehmensgründung: Die förderfähigen Arbeitnehmer können sich entscheiden zwischen
einschlägiger Beratung, Schulung und Begleitung, gefolgt von einer
Unternehmensgründung, oder einer Unternehmensgründung ohne weitere Beratung und
Begleitung, falls bereits ein Geschäftsplan existiert und der Arbeitnehmer
ausreichend vorbereitet ist. Die Hilfen werden nach Vorlage der entsprechenden
Nachweise über die Ausgaben im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung
gezahlt. –
Die französischen Behörden planen außerdem die
Vergabe zinsfreier Darlehen für die Gründung neuer Unternehmen. Dabei können
sie gegebenenfalls auf das Europäische Mikrofinanzierungsinstrument
zurückgreifen. 24. Die
hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive
Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach
Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die
Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen. 25. Die französischen Behörden
legten die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für die
betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von
Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie bestätigten, dass der
Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt. Veranschlagte Haushaltsmittel 26. Die Gesamtkosten werden auf
insgesamt 21 174 342 EUR geschätzt, wovon die Kosten für
personalisierte Dienstleistungen mit 21 133 946 EUR und die
Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung
sowie der Kontrolle und Berichterstattung mit 40 396 EUR veranschlagt
werden. 27. Insgesamt
wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 12 704 605 EUR
(60 % der Gesamtkosten) beantragt. In der
nachstehenden Tabelle wurden die geschätzten Kosten pro Arbeitnehmer auf den
nächsten vollen Euro gerundet. Maßnahmen || Geschätzte Zahl von Teilnehmern || Geschätzte Kosten pro Teilnehmer (in EUR) || Geschätzte Gesamtkosten (in EUR) Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung) Anlaufstellen und Fallbearbeitung (structures d'accueil et traitement des dossiers) || 2357 || 461 || 1 086 275 Externe Experten und Berater (cabinets de conseil) || 2041 || 982 || 2 003 278 Thematische Workshops (ateliers thématiques) || 148 || 243 || 35 925 Regelmäßige Information der Arbeitnehmer (information des salariés) || 2357 || 11 || 26 600 Aus- und Weiterbildungskosten (dépenses des formations) || 1075 || 3129 || 3 363 675 Hilfen für die Unternehmsgründung (aides à la création d'entreprises - primes) || 1120 || 6448 || 7 221 312 Zwischensumme (a): || – || 13 737 065 (65 %) Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung) Aus- und Weiterbildungsbeihilfen || 1075 || 6881 || 7 396 881 Zwischensumme (b): || – || 7 396 881 (35 %) Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung 1. Vorbereitungsmaßnahmen || – || 0 2. Verwaltung || – || 10 396 3. Information und Werbung || – || 0 4. Kontrolle und Berichterstattung || – || 30 000 Zwischensumme (c): || – || 40 396 (0,19 % ) Gesamtkosten (a + b + c): || – || 21 174 342 EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten) || – || 12 704 605 28. Die Kosten der in der
vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen als Maßnahmen gemäß Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung übersteigen 35 % der
Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen
nicht. Die französischen Behörden haben bestätigt, dass diese Maßnahmen von der
aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Personen an den Maßnahmen der
Arbeitssuche oder Weiterbildung abhängen. 29. Die französischen Behörden
haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit, in
Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die
Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen. Zeitraum, in dem Ausgaben für einen
Finanzbeitrag in Frage kommen 30. Die französischen Behörden
leiteten am 3. Juni 2013 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu
unterstützenden Personen ein. Die Ausgaben für die unter Nummer 24
dargelegten Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 3. Juni 2013 bis zum 25.
April 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage. 31. Den französischen Behörden
entstanden ab dem 2. Januar 2014 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF.
Die Ausgaben für die Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und
Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom
2. Januar 2014 bis zum 25. Oktober 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem
EGF in Frage. Komplementarität mit aus nationalen
Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen 32. Die französischen Behörden
haben die Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung weder in ihrem Antrag
noch in ihrer Antwort auf die Rückfragen der Kommission genannt. 33. Die französischen Behörden
haben bestätigt, dass abgesehen von den Maßnahmen, die das Unternehmen, das die
Entlassungen vornimmt, aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder
tarifvertraglicher Vereinbarungen für die Arbeitnehmer erbringen muss, keine
anderen Maßnahmen als die mit Hilfe des EGF vorgesehenen Maßnahmen zur
Unterstützung der entlassenen Arbeitnehmer durchgeführt werden. Sie haben
Informationen über die verschiedenen Maßnahmen beigefügt, die das Unternehmen,
das die Entlassungen vornimmt, zur Unterstützung der wirtschaftlichen
Wiederbelebung der betroffenen Regionen durchführt. Verfahren für die Anhörung der
vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie
lokaler und regionaler Gebietskörperschaften 34. Die französischen Behörden
gaben an, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in
Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Personen und den
Sozialpartnern ausgearbeitet wurde. Zwischen dem 12. Juli 2012 und
Dezember 2013 fanden zahlreiche Sitzungen der PSA-Unternehmensleitung mit
Gewerkschaftsvertretern und Betriebsräten auf verschiedenen Ebenen hinsichtlich
der Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze statt. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 35. Der Antrag enthält eine
Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten
der beteiligten Stellen dargelegt sind. Frankreich hat der Kommission
mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von der Délégation générale à l’emploi et à
la formation professionnelle (DGEFP) des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung
und sozialen Dialog verwaltet wird. Die Zahlungen werden von der Mission des
Affaires Financiers (MAFI) der Sous-direction du financement et de la
modernisation desselben Ministeriums verwaltet. Die Bescheinigung erfolgt durch
den Pôle de certification der Direction générale des finances publiques in
Nantes. Verpflichtungszusagen des betreffenden
Mitgliedstaats 36. Die französischen Behörden
haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben: –
Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter
und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen
Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet; –
die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften über
Massenentlassungen wurden eingehalten; –
die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch
andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden
Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen; –
die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; –
der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den
verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über
staatliche Beihilfen. Da PSA nach den Entlassungen seine
Tätigkeit fortgesetzt hat, haben die französischen Behörden gegenüber der
Kommission bestätigt, dass das Unternehmen seinen rechtlichen Verpflichtungen
im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt und für seine Arbeitnehmer
entsprechende Vorkehrungen getroffen hat. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Haushaltsvorschlag 37. Gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013
zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[8] darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von
150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. 38. Nach Prüfung des Antrags
hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der
EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden
Personen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, schlägt die
Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 12 704 605 EUR
(60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu
nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann. 39. Der vorgeschlagene Beschluss
zur Inanspruchnahme des EGF wird nach der Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[9] einvernehmlich vom
Europäischen Parlament und vom Rat gefasst. Verwandte Rechtsakte 40. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag
für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des
Betrags von 12 704 605 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie
vor. 41. Zum selben Zeitpunkt, zu dem
die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF
annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über
einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische
Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme
des EGF erlassen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(Antrag EGF/2014/006 FR/PSA) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[10], insbesondere auf
Artikel 15 Absatz 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Einklang mit dem Verfahren gemäß
Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013
zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die
Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die
wirtschaftliche Haushaltsführung[11], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer/-innen
und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im
Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der
globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 546/2009[12]
oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos
geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. (2) Gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[13] darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von
150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. (3) Am 25. April 2014 stellte
Frankreich einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen[14] bei Peugeot Citroën
Automobiles in Frankreich und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag
erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013
geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF. (4) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von
12 704 605 EUR für den Antrag Frankreichs bereitgestellt werden
kann — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der EGF in Anspruch
genommen, damit der Betrag von 12 704 605 EUR an Mitteln für
Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser
Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [2] Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen
der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). [3] Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013. [4] Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom
8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen
Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf
die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl.
L 310 vom 9.11.2012, S. 34). [5] Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der
EGF-Verordnung. [6] http://www.ccfa.fr/IMG/pdf/ccfa_ra2012_fr_web-2.pdf [7] http://www.oica.net/category/production-statistics/ [8] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [9] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [10] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [11] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [12] ABl L 167 vom 29.6.2009, S. 26. [13] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [14] Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der
EGF-Verordnung.