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Document 52014PC0539

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen bezüglich der Rücknahme der Einwände der Union gegen die Streichung dreier Unternehmen aus der Liste in Anhang 3 von Anlage I zu Japan des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

/* COM/2014/0539 final - 2014/0249 (NLE) */

52014PC0539

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen bezüglich der Rücknahme der Einwände der Union gegen die Streichung dreier Unternehmen aus der Liste in Anhang 3 von Anlage I zu Japan des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen /* COM/2014/0539 final - 2014/0249 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

2001 teilte Japan dem GPA-Sekretariat mit, dass es beabsichtige, die drei japanischen Honshu-Eisenbahngesellschaften East Japan Railway Company, Central Japan Railway Company und West Japan Railway Company, die sich zuvor mehrheitlich im Eigentum der japanischen Regierung befanden, aus dem Geltungsbereich des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Agreement on Government Procurement - GPA) auszunehmen.

Zu dieser Zeit erhoben die EU und andere Vertragsparteien gegen die Herausnahme dieser Gesellschaften Einwände, die zwischen 2002 und 2006 ausgeräumt werden konnten.

Es fanden verschiedene Konsultationen zwischen der EU und Japan statt, wobei die EU an ihren Einwänden festhielt, während alle anderen GPA-Vertragsparteien ihre Einwände zurücknahmen. In Anbetracht dieser Situation wurden die drei Gesellschaften in Anhang 3 der Anlage zu Japan im überarbeiteten GPA nicht aufgeführt, sondern ein Vermerk eingefügt, dem zufolge die Gesellschaften weiter in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, solange die EU ihre Einwände gegen die Herausnahme der Gesellschaften nicht zurücknimmt.

Während der Erstellung der Vorstudie für das Freihandelsabkommen EU/Japan erklärte sich die EU bereit, die Einwände gegen die Herausnahme der drei japanischen Gesellschaften vor dem Hintergrund der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zurückzunehmen. Dem lag das zugleich mit den Verhandlungsrichtlinien angenommene und in seinem Fahrplan zum Schienen- und Stadtverkehr niedergelegte Konzept des Rates zugrunde.

Angesichts der positiven Entwicklung der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen über das Beschaffungswesen für den Schienenverkehr und insbesondere der bekräftigten Absicht Japans, die Anwendungsbestimmungen seines GPA-Vorbehalts zum Schienenverkehr („Betriebssicherheitsklausel“ gemäß Ziffer 4 von Anhang 2 und Ziffer 3 Buchstabe a von Anhang 3 der Anlage zu Japan) erheblich zu revidieren und eine transparente und nichtdiskriminierende Beschaffungspraxis der drei Honshu-Eisenbahngesellschaften zu fördern, kann die Europäische Union ihre Einwände gegen die Streichung dieser Gesellschaften aus der Liste des GPA für Japan zurücknehmen.

2.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Sowohl das GPA von 1994 als auch das überarbeitete GPA[1] enthält vereinfachte Beschlussfassungsverfahren für die Änderung der Listen von Stellen jeder Vertragspartei („Streichung von der Liste“). Diese Änderungen erfolgen durch den Ausschuss des GPA, der für die Anwendung des GPA zuständig ist. Gibt es keine Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung im GPA-Ausschuss, werden die Änderungen in den Anlagen der GPA-Vertragsparteien angenommen. Dieser Beschluss hat rechtliche Auswirkungen für die betreffenden GPA-Vertragsparteien, da er die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien ändert.  

Im Falle der von Japan vorgeschlagenen Streichung der drei Eisenbahngesellschaften von der Liste wurde die Änderung von allen Vertragsparteien - mit Ausnahme von zwei Vertragsparteien, die ihre Einwände später zurückzogen - gebilligt, indem sie davon absahen, dem Ausschuss Einwände zu übermitteln.

Somit haben sämtliche Vertragsparteien mit Ausnahme der EU im Rahmen des GPA-Ausschusses eine positive Haltung eingenommen (sei es durch die Unterlassung von Einwänden oder sei es durch deren Zurücknahme). Dies kommt einer Billigung der von Japan vorgeschlagenen Änderung gleich. Da die EU ihre Einwände bisher aufrechterhält, hat der Ausschuss selbst die Änderung allerdings noch nicht gebilligt. Damit dies möglich wird, muss die EU, wie die anderen Vertragsparteien, im GPA-Ausschuss einen befürwortenden Standpunkt einnehmen.

Das überarbeitete GPA enthält eine Übergangsbestimmung, die diese Situation im GPA-Ausschuss regelt - Anlage I zu Japan, Anhang 3 Ziffer 5. Demnach gelten die drei Eisenbahngesellschaften als Stellen, die vorläufig in den Geltungsbereich des GPA fallen. Diese Bestimmung tritt jedoch außer Kraft, sobald die EU dem GPA-Ausschuss mitteilt, dass sie ihre Einwände zurücknimmt. Somit besteht ein Kontinuum im GPA-Ausschuss vor und nach Inkrafttreten der überarbeiteten GPA-Fassung. Die Tatsache, dass die anderen Vertragsparteien keine Einwände haben, wurde ferner dadurch bestätigt, dass sie das vom GPA-Ausschuss angenommene überarbeitete GPA-Paket akzeptierten.

Die Mitteilung an den GPA-Ausschuss, dass die Einwände zurückgezogen werden, würde somit eine Änderung des Standpunkts der EU (die bisher die Änderung Japans abgelehnt hat) bedeuten. Die Mitteilung der EU ist das letzte Erfordernis für das Verfahren im GPA-Ausschuss, damit die gemeinsame Billigung der Änderung Japans abgeschlossen werden kann. Diese hätte für alle GPA-Vertragsparteien, nicht nur für die EU, rechtliche Wirkung.

Sobald die Mitteilung der EU eingegangen ist, wird die Angelegenheit auf die Tagesordnung der Sitzung des GPA-Ausschusses gesetzt. Auf dieser Sitzung wird der GPA-Ausschuss voraussichtlich davon Kenntnis nehmen, dass angesichts der Änderung des Standpunkts der EU in Bezug auf die Eisenbahngesellschaften Ziffer 5 von Anhang 3 in der Anlage Japans außer Kraft tritt, und erklären, dass das Verfahren der Streichung von der Liste damit abgeschlossen ist. Anschließend wird das GPA-Sekretarait dem Ausschuss eine beglaubigte Kopie von Anhang 3 in der Anlage Japans zustellen, die dieser neuen Situation Rechnung trägt.

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Die Rücknahme der Einwände der Union gegen die Streichung der drei Unternehmen aus Anhang 3 von Anlage I zu Japan des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fällt unter diese Bestimmung, da der Beschluss von einem Gremium getroffen wird, das durch eine internationale Übereinkunft eingesetzt wurde, die die Rechte und Pflichten der EU betrifft.

2014/0249 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen bezüglich der Rücknahme der Einwände der Union gegen die Streichung dreier Unternehmen aus der Liste in Anhang 3 von Anlage I zu Japan des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 29. August 2001 wurde den Vertragsparteien des GPA die Mitteilung Japans gemäß Artikel XXIV Ziffer 6 Buchstabe b des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 („GPA“) über die Streichung der Unternehmen East Japan Railway Company, Central Japan Railway Company und West Japan Railway Company aus Anhang 3 von Anlage I zu Japan übermittelt.

(2)       Da zunächst Bedenken bestanden erhob die Europäische Union am 1. Oktober 2001 gemäß Artikel XXIV Ziffer 6 Buchstabe b des GPA von 1994 Einwände gegen die von Japan vorgeschlagenen Änderungen, um die Gründe für die beabsichtigte Streichung dieser Unternehmen aus der Liste eingehend zu prüfen.

(3)       Trotz verschiedener Konsultationen zwischen der Union und Japan nahm die Union ihre Einwände im Gegensatz zu allen anderen Vertragsparteien, die Einwände erhoben hatten, nicht zurück.

(4)       Während der Überarbeitung des GPA von 1994 wurde dieser Situation Rechnung getragen. Japan nahm die drei betroffenen Unternehmen nicht in seinen Anhang 3 auf, sondern fügte einen Vermerk ein, wonach die Unternehmen solange als in Anhang 3 aufgeführt gelten, bis die Europäische Union ihren Einwand gegen die Streichung der Unternehmen aus der Liste zurücknimmt.

(5)       Im Rahmen der Vorstudie für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan und entsprechend dem im Fahrplan für den Schienen- und Stadtverkehr niedergelegten Konzept des Rates sowie unbeschadet einer Bewertung des Wettbewerbsniveaus auf dem japanischen Schienenverkehrsmarkt erklärte sich die Union bereit, ihre Einwände gegen die Streichung der drei japanischen Unternehmen aus der Liste vor dem Hintergrund der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zurückzunehmen.

(6)       Angesichts der Tatsache, dass Japan seine Absicht bekräftigt hat, die Anwendungsbestimmungen der Betriebssicherheitsklausel gemäß Ziffer 4 von Anhang 2 und Ziffer 3 Buchstabe a von Anhang 3 in der Anlage I zu Japan des GPA erheblich zu überarbeiten und transparente und nichtdiskriminierende Beschaffungspraktiken durch die drei Eisenbahngesellschaften zu fördern, sollte die Europäische Union ihre Einwände gegen die Streichung dieser Unternehmen aus der Liste zurücknehmen.

(7)       Die Rücknahme dieser Einwände erfolgt unbeschadet des Standpunkts der Union im GPA-Ausschuss zum Beschluss über die Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die einschlägigen Beschaffungen einer Beschaffungsstelle gemäß Artikel XIX Absatz 8 des überarbeiteten GPA nachweisen, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Kontrolle oder der Einfluss der Regierung tatsächlich beseitigt wurden, wenn die betreffenden Unternehmen nicht in einem Wettbewerbsumfeld tätig sind.

(8)       Somit ist es angebracht, den Standpunkt der Union im WTO-Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen im Hinblick auf die Rücknahme der Einwände festzulegen -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation nimmt die Europäische Union den Standpunkt ein, dass die Europäische Union die Einwände gegen die Streichung der Unternehmen East Japan Railway Company, Central Japan Railway Company und West Japan Railway Company aus der Liste in Anhang 3 von Anlage I zu Japan des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zurücknimmt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               2014/115/EU: Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1.

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