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Document 52014PC0459
Proposal for a COUNCIL DECISION amending Decision 2007/198/Euratom establishing the European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy and conferring advantages upon it
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür
/* COM/2014/0459 final - 2014/0215 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür /* COM/2014/0459 final - 2014/0215 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Juli
2010 zur Mitteilung der Kommission „ITER: aktueller Stand und
Zukunftsperspektiven“ forderte der Rat die Europäische Kommission auf, zu
prüfen, auf welche Weise die Kommission, die Mitgliedstaaten und das Gemeinsame
Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) ihre
Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit dem ITER wahrnehmen sollten. In dem Arbeitspapier der
Kommissionsdienststellen „Towards a robust management and governance of the
ITER project“ vom 9. November 2010 wurde eine detaillierte Liste von
Maßnahmen aufgeführt, die sich auf internationaler Ebene vor allem an die
ITER-Organisation (IO) und auf europäischer Ebene vor allem an F4E richteten. Mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen
Union am 1. Juli 2013 soll nun die Satzung von F4E dahingehend geändert
werden, dass Kroatien im Vorstand von F4E ein Stimmrecht erhält. Aus Anlass
dieser Änderung und im Einklang mit dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen
aus dem Jahr 2010 schlägt die Kommission die Annahme weiterer Änderungen vor,
um die Verwaltung und Leitung von F4E zu verbessern. Diese Vorschläge wurden mit den Mitgliedern
des F4E-Vorstands eingehend erörtert; im Anschluss an diese Erörterungen
stimmte der Vorstand auf seiner Sitzung vom 9./10. Dezember 2013 den
Änderungsvorschlägen einstimmig zu. Entsprechend dem in Artikel 21 der
F4E-Satzung festgelegten Änderungsverfahren kann die Kommission, nachdem der
Vorstand den vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt hat, dem Rat den Vorschlag
zur Änderung der Satzung zur Billigung vorlegen. Daher legt die Kommission im Einklang mit
Artikel 50 des Euratom-Vertrags und Artikel 21 der F4E-Satzung dem
Rat den entsprechenden Änderungsvorschlag zur Billigung vor. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die wichtigsten „interessierten Kreise“ im
Zusammenhang mit F4E sind die Mitglieder des F4E-Vorstands. Alle
Mitgliedstaaten sowie die Schweiz und Euratom sind im Vorstand vertreten, und
Konsultation und Zustimmung dieser Parteien sind – im Einklang mit
Artikel 6 Absatz 4 der F4E-Satzung – für jeden Vorschlag zur Änderung
dieser Satzung vorgeschrieben. Daher legte die Kommission dem Vorstand im
Juni 2013 den Entwurf eines Vorschlags zur Änderung der F4E-Satzung vor. Der
Vorstand setzte eine Ad-hoc-Gruppe unter dem Vorsitz des Vorstandsvorsitzenden
ein, die den Auftrag hatte, einen Konsens zwischen den Mitgliedern bezüglich
der vorgeschlagenen Satzungsänderungen herbeizuführen. Die Ad-hoc-Gruppe trat am 21. Oktober
2013 zum ersten Mal zusammen. Im Anschluss an diese Sitzung wurde ein Vorschlag
abgefasst, der dem Vorstand anlässlich seiner Sitzung vom 9./10. Dezember 2013
vorgelegt wurde. Auf dieser Sitzung stimmte der Vorstand den vorgeschlagenen
Änderungen einstimmig zu; die Kommission kann den Vorschlag nun dem Rat zur
Billigung vorlegen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 1. Neudefinition der Rolle des
Exekutivausschusses, Einsetzung eines Ausschusses für Beschaffung und Aufträge
und eines Beirats Die bisher dem Exekutivausschuss übertragenen
Aufgaben sollen zwei Ausschüssen übertragen werden, einem „Ausschuss für
Verwaltung und Management“ und einem „Ausschuss für Beschaffung und Aufträge“.
Die vorgeschlagene Trennung dieser Aufgaben ermöglicht eine angemessenere und
einheitlichere Besetzung der beiden Ausschüsse; der erste soll sich aus
Vertretern der Mitglieder zusammensetzen, der zweite aus Experten, die in
eigenem Namen handeln. Der Ausschuss für Verwaltung und Management soll
u. a. Stellungnahmen und Empfehlungen für den Vorstand zu Haushaltsfragen,
zum Ressourcenvoranschlag, zum Jahresabschluss, zum Projektplan, zum
Arbeitsprogramm und zu anderen Themen formulieren. Der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge soll
dem Direktor von F4E Empfehlungen bezüglich der Auftragsvergabe vorlegen; er
hätte, anders als der jetzige Exekutivausschuss, der Genehmigungsaufgaben
wahrnimmt, nur beratende Funktion. Diese Änderung befindet sich vollständig im
Einklang mit den Befugnissen des Direktors von F4E in seiner Eigenschaft als
Anweisungsbefugter. Der Interne Auditdienst der Kommission hat darauf
hingewiesen, dass der Direktor für die Auftragsvergabe verantwortlich ist und
diese Aufgabe nicht einem Ausschuss übertragen sollte, dessen Mitglieder vom
Vorstand ad personam ernannt werden. Der Beirat ist ein in der ursprünglichen
Entscheidung des Rates zur Errichtung von F4E nicht genannter Ausschuss, der
2011 durch Beschluss des Vorstands als nachgeordnetes Gremium zur Unterstützung
des Vorstands bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse eingerichtet wurde. Nun
wird vorgeschlagen, diesen Ausschuss ausdrücklich in die Satzung von F4E
aufzunehmen, da er sich nach Auffassung des Vorstands als ein nützliches
Instrument erwiesen hat, mithilfe dessen der Vorstand seine Arbeit effizienter
erledigen kann. 2. Stärkung der Rechte von Euratom bei
Vorbehalten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der derzeit
geltenden F4E-Satzung hat Euratom das Recht, Vorbehalte zu Beschlüssen des
Vorstands geltend zu machen, wenn die Gemeinschaft der Auffassung ist, dass der
betreffende Beschluss möglicherweise gegen Euratom-Recht verstößt. In diesem
Fall wird der Beschluss ausgesetzt und die Angelegenheit wird an die Kommission
verwiesen, die den Beschluss auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Der
Vorstand kann jedoch einen Beschluss auch dann fassen, wenn die Kommission ihn
als rechtswidrig betrachtet. Durch eine Stärkung der Rechte der Kommission in
den Bestimmungen über Vorbehalte in Bezug auf die Rechtmäßigkeit würde
gewährleistet, dass die Beschlüsse des Vorstands dem Euratom-Recht entsprechen,
was im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union
stünde, in dem es heißt: „Die Kommission ... sorgt für die Anwendung der
Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen“. Wird diese Änderung vorgenommen, kann der
Vorstand keinen Beschluss fassen, solange die Kommission eine Stellungnahme
abgegeben hat, die seine Rechtmäßigkeit in Frage stellt. 3. Privilegierte Partnerschaften mit
benannten Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlich-technologischen
Fusionsforschung Durch diese Änderung soll eine stabile
Partnerschaft mit den europäischen Fusionsforschungsstätten (European Fusion
Laboratories, EFL) geschaffen werden. Eine solche Beziehung ist wichtig für die
effiziente und effektive Umsetzung des Fusionsprogramms der EU – für F4E in
Bezug auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen und für die EFL im Hinblick auf
die Optimierung ihrer Kapazitäten und ihrer Beteiligung. Die
Fusionslaboratorien würden über einen stabilen Rahmen für einen mehrjährigen
Tätigkeitsplan verfügen und F4E könnte auf eine dauerhafte und zuverlässige
FuE-Unterstützung auf der Grundlage der in den letzten 30 Jahren (und in
Zukunft) im Rahmen des Fusionsprogramms der EU erarbeiteten Kenntnisse und des
entsprechenden Know-hows zählen. Das europäische Fusionsprogramm würde dadurch
profitieren, dass die Ressourcen besser genutzt werden. Unter anderem könnten
Engpässe und Doppelarbeit verringert werden, und nationale Investitionen
könnten optimal mit über F4E bereitgestellten Euratom-Mitteln verbunden werden. 4. Anpassungen aufgrund der neuen
Rahmenfinanzregelung Die Kommission hat kürzlich die neue
Rahmenfinanzregelung für in Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte
Einrichtungen verabschiedet. Einige Bestimmungen dieser Finanzregelung müssen
in den Gründungsrechtsakt (Beschluss des Rates) oder in den Basisrechtsakt
(Satzung) dieser Einrichtungen aufgenommen werden; dies betrifft auch F4E. Es
handelt sich um rein technische Anpassungen, die den vom Vorstand genehmigten
Vorschlag nicht inhaltlich verändern. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass gemäß Artikel 208 Absatz 3 der Interne Prüfer der
Kommission die Befugnisse eines internen Prüfers von F4E ausübt.
Daher ist Artikel 5 Absatz 2 der F4E-Entscheidung des Rates, wonach
das Gemeinsame Unternehmen seine eigene Innenrevision einrichtet, zu streichen.
Anhang III Punkt 3 der Satzung wurde somit dahingehend geändert, dass
das Gemeinsame Unternehmen eine Stelle für die interne Prüfung einrichtet. 5. Zur Anpassung der Satzung an den neuen,
vom Rat im Dezember 2013 gebilligten Basisrechtsakt für die Finanzierung der
F4E-Tätigkeiten erforderliche Änderung Der Beschluss des Rates über die Finanzierung
der F4E-Tätigkeiten im Zeitraum 2014-2020 macht eine Änderung der F4E-Satzung
erforderlich. Gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Satzung in ihrer
heutigen Fassung wird der Euratom-Beitrag durch die gemäß Artikel 7 des
Vertrags festgelegten Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft
geleistet. Diese Bestimmung ist zu ändern, da berücksichtigt werden muss, dass
die Finanzmittel für F4E im Zeitraum 2014-2020 nicht mehr über das
Euratom-Rahmenprogramm, sondern im Rahmen des neuen Ratsbeschlusses auf der
Grundlage des Artikels 47 des Vertrags bereitgestellt werden. Ferner wird in die Entscheidung des Rates über
die Errichtung von F4E ein neuer Artikel 5 aa aufgenommen, um den
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder durch das Gemeinsame
Unternehmen zu verstärken. 6. Stimmrecht für Kroatien Im Beschluss des Vorstands anlässlich seiner
Sitzung vom 10./11. Juni 2013 wird vorgeschlagen, Kroatien zwei Stimmen im
Vorstand zuzusprechen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates
hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Die Finanzierung der F4E-Tätigkeiten
im Zeitraum 2014-2020 wurde in dem Beschluss 2013/791/Euratom des Rates vom
13. Dezember 2013 festgelegt. 2014/0215 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung
2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens
für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von
Vergünstigungen dafür DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 3
und 4 und Artikel 48, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung
2007/198/Euratom des Rates[1]
wurde das europäische Gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung
der Fusionsenergie (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen“) errichtet, damit
dieses den Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“)
zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation und zu den Tätigkeiten des
breiter angelegten Konzepts mit Japan leistet und ein Maßnahmenprogramm in
Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den
zugehörigen Einrichtungen erstellt und koordiniert. (2) Die Entscheidung
2007/198/Euratom wurde durch den Beschluss 2013/791/Euratom des Rates[2] geändert, um die
Finanzierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2014-2020
zu ermöglichen. (3) In seinen Schlussfolgerungen
vom 12. Juli 2010 zur Mitteilung der Kommission „ITER: aktueller Stand und
Zukunftsperspektiven“[3]
forderte der Rat die Kommission auf, zu prüfen, auf welche Weise die
Kommission, die Mitgliedstaaten und das Gemeinsame Unternehmen ihre
Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit dem ITER wahrnehmen sollten. (4) In dem Arbeitspapier der
Kommissionsdienststellen „Towards a robust management and governance of the
ITER project“[4]
vom 9. November 2010 wurde eine detaillierte Liste von Maßnahmen
aufgeführt, die entweder auf internationaler Ebene (vor allem durch die
ITER-Organisation) oder auf europäischer Ebene (vor allem durch das Gemeinsame
Unternehmen) durchgeführt werden sollten. (5) Nach dem Beitritt Kroatiens
zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 muss nun die Satzung des
Gemeinsamen Unternehmens dahingehend geändert werden, dass Kroatien im Vorstand
des Gemeinsamen Unternehmens ein Stimmrecht erhält. Ferner müssen weitere Änderungen
an der Satzung vorgenommen werden, um die Verwaltung und Leitung des
Gemeinsamen Unternehmens zu verbessern. Außerdem sind die Bestimmungen zum
Gerichtshof der Europäischen Union zu aktualisieren, um den Änderungen des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft durch den Vertrag von
Lissabon Rechnung zu tragen. (6) Der Vorstand des Gemeinsamen
Unternehmens billigte die Änderungen der Entscheidung 2007/198/Euratom, die die
Kommission im Einklang mit der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens vorgeschlagen
hatte. (7) Es sollte ein Ausschuss für
Verwaltung und Management eingesetzt werden, der Stellungnahmen und
Empfehlungen für die Annahme wichtiger Dokumente durch den Vorstand formulieren
soll. Auf Verlangen des Direktors oder des Vorstands soll der Ausschuss auch
Ratschläge oder Empfehlungen zu spezifischen verwaltungs- oder
finanztechnischen Fragen bereitstellen. Der Vorstand sollte befugt sein,
Aufgaben an diesen Ausschuss zu delegieren. Jedes Mitglied des Gemeinsamen
Unternehmens sollte über das Recht verfügen, einen Vertreter für diesen
Ausschuss zu benennen. (8) Es sollte ein Ausschuss für
Beschaffung und Aufträge eingesetzt werden, der den Direktor des Gemeinsamen
Unternehmens im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen
und in ähnlichen Fragen berät. Die Mitglieder dieses Ausschusses sollten vom
Vorstand ad personam ernannt werden. (9) Zur Unterstützung des
Vorstands bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse sollte ein Beirat eingerichtet
werden. Der Vorstand sollte befugt sein, Aufgaben an diesen Beirat zu
delegieren. Die Mitglieder des Beirats sollten der Vorsitzende des Vorstands,
die Vorsitzenden der Vorstandsausschüsse, ein Vertreter von Euratom und ein
Vertreter des ITER-Gastgeberstaates (Frankreich) sein. Der Vorstand sollte
befugt sein, weitere Personen in den Beirat aufzunehmen. (10) Im Einklang mit
Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union sorgt die Kommission
für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge
erlassenen Maßnahmen. Daher sollten die Rechte der Kommission gestärkt werden,
um die Übereinstimmung der Beschlüsse des Vorstands mit dem Unionsrecht zu
gewährleisten. (11) Es ist wünschenswert, ein Netz
benannter Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlich-technologischen Fusionsforschung
zu schaffen, damit das Gemeinsame Unternehmen über eine stabile, langfristige
Unterstützung im Bereich Forschung und Entwicklung verfügt, auf der Grundlage
der in der Vergangenheit (und in Zukunft) im Rahmen des Fusionsprogramms der EU
erarbeiteten Kenntnisse und des entsprechenden Know-hows. (12) Die relevanten Bestimmungen
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates[5]
und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission[6] sind zu berücksichtigen,
insbesondere bezüglich der Rolle des Internen Prüfers der Kommission als
interner Prüfer des Gemeinsamen Unternehmens. (13) Die Entscheidung
2007/198/Euratom in ihrer durch den Beschluss 2013/791/Euratom geänderten
Fassung gewährleistet die Finanzierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen
Unternehmens im Zeitraum 2014-2020. Gemäß Artikel 12 Buchstabe a der
Satzung des Gemeinsamen Unternehmens wird der Euratom-Beitrag durch die gemäß
Artikel 7 des Vertrags festgelegten Forschungs- und Ausbildungsprogramme
der Gemeinschaft geleistet. Diese Bestimmung sollte geändert werden, um der
Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Finanzmittel für den Zeitraum 2014-2020
nicht mehr über das Euratom-Rahmenprogramm bereitgestellt werden. (14) Die Entscheidung
2007/198/Euratom sollte ferner bezüglich der Bestimmungen zum Schutz der
finanziellen Interessen der Mitglieder aktualisiert werden. (15) Die Entscheidung
2007/198/Euratom sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2007/198/Euratom wird wie
folgt geändert: (1) Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz
angefügt: „Das gemeinsame Unternehmen kann im Einklang mit
seiner Finanzregelung Finanzhilfen und Preisgelder vergeben.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. (2) Folgender Artikel 5aa wird
eingefügt: „Artikel 5aa Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass
die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu
geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.“ (3) Artikel 9 Absatz 3 erhält
folgende Fassung: „Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen, die
gegen das gemeinsame Unternehmen, einschließlich Entscheidungen seines
Vorstands, gemäß den Artikeln 263 und 265 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union erhoben werden“. (4) Der Anhang wird nach Maßgabe des
Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2
Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom
27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen
Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die
Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58). [2] Beschluss 2013/791/Euratom des Rates vom
13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die
Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die
Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür
(ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 100). [3] KOM(2010) 226 endg. vom 4. Mai 2010. [4] SEK(2010) 1386 endg. vom 9. November 2010. [5] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). [6] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der
Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl.
L 362 vom 31.12.2012, S. 1). ANHÄNGE des Vorschlags für einen Beschluss des
Rates zur Änderung der Entscheidung
2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens
für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von
Vergünstigungen dafür ANHANG Der Anhang wird wie folgt geändert: (1)
Artikel 5 wird wie folgt geändert: (a)
Der Titel erhält folgende Fassung: „Organe und Ausschüsse“. (b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)
Der Vorstand wird im Einklang mit den Artikeln 8a und 9a durch den Ausschuss
für Verwaltung und Management und durch den Beirat unterstützt.“ (c)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a)
Die Ausschüsse des gemeinsamen Unternehmens sind der Ausschuss für Verwaltung
und Management, der Beirat und der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge
(nachstehend „die Ausschüsse“). (d)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)
Der Direktor holt im Einklang mit Artikel 8b den Rat des Ausschusses für
Beschaffung und Aufträge ein“. (e)
Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4)
Der Vorstand und der Direktor holen im Einklang mit Artikel 9 den Rat des
technischen Beirats ein.“ (2)
Artikel 6 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert: (i) Die Buchstaben b und c erhalten folgende
Fassung: „b)
Er richtet nachgeordnete Gremien ein. c) Er
ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse und aller gemäß
Buchstabe b eingerichteten nachgeordneten Gremien.“ (ii)
Unter Buchstabe d wird der Ausdruck „die Arbeitsprogramme“ durch den
Ausdruck „das Arbeitsprogramm“ ersetzt. (iii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e)
Er beschließt den jährlichen Haushaltsplan, einschließlich der besonderen
Teile, die die Verwaltungs- und Personalkosten betreffen, und nimmt zum
Jahresabschluss Stellung.“ (iv)
Buchstabe n erhält folgende Fassung: „n)
Er genehmigt den Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen über die
Zusammenarbeit mit Drittländern, mit Einrichtungen, Unternehmen oder Personen
aus Drittländern oder mit internationalen Organisationen, mit Ausnahme der
Beschaffungsmaßnahmen für die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b
und c sowie Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten.“ (v)
Buchstabe o erhält folgende Fassung: „(o)
Er genehmigt den jährlichen Bericht über die Fortschritte des gemeinsamen
Unternehmens im Hinblick auf sein Arbeitsprogramm und seine Mittel.“ (vi)
Buchstabe q wird gestrichen. (b)
Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 erhalten
folgende Fassung: „Die
Kommission kann innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie
verwiesen wurde, eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses des
Vorstands abgeben; gibt sie innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, gilt
der Beschluss des Vorstands als bestätigt. Der
Vorstand prüft seinen Beschluss erneut im Lichte der Stellungnahme der
Kommission und stellt sicher, dass das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird.“ (c)
Die Absätze 9 und 10 erhalten folgende
Fassung: „(9)
Sofern im Einzelfall nicht anders beschlossen wird, nehmen der Direktor des
gemeinsamen Unternehmens und die Vorsitzenden der Ausschüsse an den Sitzungen
des Vorstands teil. 10.
Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit der
Gesamtstimmen. Der Vorstand genehmigt die Geschäftsordnungen der Ausschüsse mit
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen." (3)
Artikel 7 wird gestrichen. (4)
Artikel 8 Absatz 4 wird wie folgt
geändert: (a)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der
Direktor setzt das Arbeitsprogramm um und leitet die Durchführung der in
Artikel 3 genannten Tätigkeiten. Er übermittelt dem Vorstand und den
Ausschüssen sowie anderen nachgeordneten Gremien alle Informationen, die diese
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.“ (b)
Unter den Buchstaben c und i werden die
Ausdrücke „die Arbeitsprogramme“ bzw. „den Arbeitsprogrammen“ durch die
Ausdrücke „das Arbeitsprogramm“ bzw. „dem Arbeitsprogramm“ ersetzt. (c)
Die Buchstaben j und k erhalten folgende Fassung: „ (j)
Er erstellt etwaige sonstige Berichte, die vom Vorstand oder von den
Ausschüssen verlangt werden. (k)
Er unterstützt den Vorstand und die Ausschüsse, indem er deren Sekretariat
stellt.“ (5)
Die folgenden Artikel 8a und 8b werden eingefügt: „Artikel 8a
Ausschuss für Verwaltung und Management 1. Auf
Verlangen des Direktors oder des Vorstands stellt der Ausschuss für Verwaltung
und Management Ratschläge oder Empfehlungen zu spezifischen Fragen der
verwaltungs- oder finanztechnischen Planung des gemeinsamen Unternehmens bereit
und führt andere Aufgaben aus, die der Vorstand ihm überträgt. 2. Der
Ausschuss für Verwaltung und Management formuliert für den Vorstand
insbesondere Stellungnahmen und Empfehlungen zum Haushaltsplan, zum Jahresabschluss,
zum Projektplan, zum Arbeitsprogramm, zum Ressourcenvoranschlag, zum
Stellenplan, zum Personalentwicklungsplan und zu anderen damit
zusammenhängenden Fragen. 3. Der
Vorstand ernennt die Mitglieder des Ausschusses für Verwaltung und Management aus
dem Kreis der von den Mitgliedern benannten Vertreter. Ein Mitglied des
Ausschusses ist Euratom. 4. Die
Mitglieder des Ausschusses für Verwaltung und Management erfüllen ihre
Pflichten im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens. 5. Der
Ausschusses für Verwaltung und Management beschließt mit vorheriger Genehmigung
des Vorstands seine Geschäftsordnung. Artikel 8b
Ausschuss für Beschaffung und Aufträge 1. Der
Ausschuss für Beschaffung und Aufträge legt dem Direktor Empfehlungen bezüglich
der Strategien für Beschaffung und Finanzhilfegewährung sowie für
Auftragsvergabe und Auftragsbetreuung und sonstige Fragen vor. 2. Der
Vorstand ernennt die Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge
aus dem Kreis der in Auftrags- oder Beschaffungsfragen anerkannten und
erfahrenen Persönlichkeiten. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht Mitglieder
des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge sein. 3. Die
Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge sind an keinerlei
Weisungen gebunden. Sie sind in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig. 4. Der
Ausschuss für Beschaffung und Aufträge beschließt mit vorheriger Genehmigung
des Vorstands seine Geschäftsordnung.“ (6)
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9
Technischer Beirat 1. Der
Technische Beirat berät den Vorstand und den Direktor je nach Bedarf bei der
Annahme und Durchführung des Projektplans und des Arbeitsprogramms. 2. Der
Vorstand ernennt die Mitglieder des Technischen Beirats aus dem Kreis der in
wissenschaftlichen und technischen Fragen der Kernfusion und damit verbundenen
Tätigkeiten anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten. 3. Die
Mitglieder des Technischen Beirats sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie
üben ihre Tätigkeit unabhängig im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens
aus. 4. Der
Technische Beirat beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine
Geschäftsordnung.“ (7)
Folgender Artikel 9a wird eingefügt: „Artikel 9a
Beirat 1. Der
Beirat unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse und
erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen werden. 2. Die
Mitglieder des Beirats sind der Vorsitzende des Vorstands, die Vorsitzenden der
Ausschüsse, ein Vertreter von Euratom und ein Vertreter des
ITER-Gastgeberstaates. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Beirat
aufnehmen. 3. Der
Vorsitzende des Vorstands ist Vorsitzender des Beirats. 4. Die
Mitglieder des Beirats erfüllen ihre Pflichten im allgemeinen Interesse des
gemeinsamen Unternehmens. 5. Der
Beirat beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine
Geschäftsordnung.“ (8)
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11
Arbeitsprogramm und
Ressourcenvoranschlag Der
Direktor erstellt jedes Jahr zur Vorlage beim Vorstand den Projektplan, den
Ressourcenvoranschlag sowie das ausführliche Arbeitsprogramm und den
Haushaltsplan.“ (9)
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a
erhält folgende Fassung: „a) Der
Euratom-Beitrag wird durch die gemäß Artikel 7 des Vertrags
verabschiedeten Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft oder auf
der Grundlage eines sonstigen Beschlusses des Rates geleistet.“ (10)
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14
Jahresbericht Der
Jahresbericht gibt Auskunft über die Umsetzung des Arbeitsprogramms durch das
gemeinsame Unternehmen. Darin werden insbesondere die vom gemeinsamen
Unternehmen durchgeführten Maßnahmen dargelegt und die Ergebnisse anhand der
gesetzten Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans, die damit verbundenen
Risiken, die Mittelverwendung und die allgemeine Funktionsweise des gemeinsamen
Unternehmens bewertet. Der Jahresbericht wird vom Direktor ausgearbeitet, vom
Vorstand geprüft und von diesem zusammen mit seiner Einschätzung an die
Mitglieder, die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat übermittelt.“ (11)
In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2
wird der Ausdruck „15. Juni“ durch den Ausdruck „1. Juni“ ersetzt. (12)
Folgender Artikel 15 a wird eingefügt: „Artikel 15a
Netz benannter Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlich-technologischen
Fusionsforschung 1. Im
Interesse seiner Tätigkeit stützt sich das gemeinsame Unternehmen auf
Kenntnisse und Anlagen kompetenter öffentlicher Forschungseinrichtungen im
Bereich der Fusionsforschung und -entwicklung. 2. Der
Vorstand erstellt auf Vorschlag des Direktors eine zu veröffentlichende Liste
von den Mitgliedern benannter kompetenter Einrichtungen, die einzeln oder
gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Interesse der Aufgaben des
gemeinsamen Unternehmens ausführen können. Diese Tätigkeiten können vom
gemeinsamen Unternehmen finanziell unterstützt werden. 3. Die
Durchführungsmodalitäten für die Absätze 1 und 2 müssen Transparenz und
Wettbewerb zwischen den öffentlichen Forschungseinrichtungen sicherstellen und
in der in Artikel 13 und Anhang III genannten Finanzordnung und ihren
Durchführungsbestimmungen festgelegt sein.“ (13)
In Anhang I wird nach dem Eintrag für
Bulgarien Folgendes eingefügt: „ Kroatien || 2 “ (14)
Anhang II wird wie folgt geändert: (a)
Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.
Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge für das Jahr n wird auf der
Grundlage der Ressourcen berechnet, die für die Verwaltung des gemeinsamen
Unternehmens in diesem Jahr gemäß dem vom Vorstand beschlossenen
Ressourcenvoranschlag erforderlich sind.“ (b)
In Nummer 4 wird folgender Buchstabe c
angefügt: „c)
Der Vorstand kann weitere Zahlungen von einem Mitglied verlangen, wenn dieses
seinen Beitrag nicht fristgerecht leistet.“ (15)
Anhang III wird wie folgt geändert: (a)
Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3.
Das gemeinsame Unternehmen richtet eine Stelle für die interne Prüfung ein.“ (b)
Unter Nummer 5 Buchstabe c wird der
Ausdruck „die jährlichen Arbeitsprogramme“ durch den Ausdruck „das jährliche
Arbeitsprogramm“ ersetzt. (c)
Nummer 5 Buchstabe f erhält folgende
Fassung: „f)
Regeln und Verfahren für die interne Finanzkontrolle, einschließlich der
Befugnisübertragungen;“ (d)
in Nummer 5 wird folgender Buchstabe k
angefügt: „k)
Regeln für die Verwaltung von Finanzhilfen.“ (e)
In Nummer 5 wird folgender Absatz angefügt: „Im
Zusammenhang mit Buchstabe d können Mittelbindungen für Maßnahmen in Bezug
auf Großprojekte, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr
erstreckt, über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.“ (f)
Folgender Absatz 10 wird angefügt: „10.
Das gemeinsame Unternehmen beschließt Bestimmungen und Regeln für die Schaffung
des in Artikel 15a der Satzung genannten Netzes benannter Einrichtungen.
Diese Regeln gewährleisten Transparenz und Wettbewerb zwischen den europäischen
öffentlichen Forschungseinrichtungen und beinhalten insbesondere die Kriterien
für die Aufnahme einer Einrichtung in die Liste der von den Mitgliedern
benannten kompetenten Einrichtungen.“