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Document 52014PC0341
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL laying down Union procedures in the field of the common commercial policy in order to ensure the exercise of the Union’s rights under international trade rules, in particular those established under the auspices of the World Trade Organization (codification)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (kodifizierter Text)
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (kodifizierter Text)
/* COM/2014/0341 final - 2014/0174 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (kodifizierter Text) /* COM/2014/0341 final - 2014/0174 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der
zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es
sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des
guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht
sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich
der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen
Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten
keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich
das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein
beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte
geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994
zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen
Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln,
insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln[3] kodifiziert werden. Die
neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der
Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese
aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf
der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 3286/94 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese
konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen
erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und
die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II
der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. ê 3286/94 (angepasst) 2014/0174 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Festlegung der Verfahren der Ö Union Õ im Bereich der
gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Ö Union Õ nach internationalen
Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation
vereinbarten Regeln (kodifizierter Text) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel Ö 207 Absatz
2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Verordnung (EG)
Nr. 3286/94 des Rates[6]
ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[7]. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu
kodifizieren. ê 3286/94
Erwägungsgrund 1 (2) Die gemeinsame Handelspolitik
ist insbesondere bezüglich der Anwendung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen
nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten. ê 3286/94
Erwägungsgrund 4 (angepasst) (3) Ö Es Õ erscheint notwendig,
neue und bessere Verfahren der Ö Union
vorzusehen Õ, um die effektive
Ausübung der Rechte der Ö Union Õ nach internationalen
Handelsregeln zu gewährleisten. ê 3286/94
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (4) Die internationalen
Handelsregeln sind in erster Linie diejenigen, die im Rahmen der Ö Welthandelsorganisation Õ („WTO“) vereinbart
und in den Anhängen zu dem WTO-Übereinkommen festgelegt sind, können aber auch
diejenigen sein, die in anderen Übereinkünften festgelegt sind, bei denen die Ö Union Õ Vertragspartei ist
und die Regeln für den Handel zwischen der Ö Union Õ und Drittländern
enthalten, und es empfiehlt sich, eine klare Vorstellung von den Arten von
Übereinkünften zu geben, auf die sich der Begriff „internationale
Handelsregeln“ bezieht. ê 3286/94
Erwägungsgrund 6 (angepasst) (5) Die vorgenannten Verfahren
der Ö Union
sollten Õ sich auf einen
Rechtsmechanismus nach dem Ö Unionsrecht Õ stützen, der vollauf
transparent Ö ist Õ und Ö gewährleistet Õ, dass der Beschluss,
sich auf die Rechte der Ö Union Õ nach internationalen
Handelsregeln zu berufen, auf der Grundlage genauer Sachinformationen und einer
Rechtsanalyse gefasst wird. ê 3286/94
Erwägungsgrund 7 (angepasst) (6) Mit diesem Mechanismus Ö sollten Õ Verfahren geschaffen
werden, um zu beantragen, dass die Ö Unionsorgane Õ gegen die von
Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse, die eine
Schädigung hervorrufen oder andere handelsschädigende Auswirkungen haben,
vorgehen, sofern das Recht zu einem Vorgehen gegen derartige Hemmnisse nach den
einschlägigen internationalen Handelsregeln besteht. ê 3286/94
Erwägungsgrund 8 (angepasst) (7) Das Recht der
Mitgliedstaaten, diesen Mechanismus in Anspruch zu nehmen, Ö sollte Õ jedoch nicht die
Möglichkeit berühren, gleiche oder ähnliche Angelegenheiten über andere
bestehende Ö Verfahren der
Union Õ und insbesondere in
dem Ausschuss nach Artikel Ö 207
Absatz 3 Õ des Vertrags zur
Sprache zu bringen. ê 3286/94
Erwägungsgrund 9 (angepasst) (8) Die institutionelle Rolle des
Ausschusses nach Artikel Ö 207
Absatz 3 Õ des Vertrags bei der
Beratung der Organe der Ö Union Õ in allen Fragen der
Handelspolitik Ö sollte Õ beachtet werden.
Daher Ö sollte Õ dieser Ausschuss
über die Entwicklung von Einzelfällen unterrichtet werden, um ihm die
Möglichkeit zu geben, die weiterreichenden politischen Folgen zu erwägen. ê 3286/94
Erwägungsgrund 11 (angepasst) (9) Es empfiehlt sich Ö vorzusehen Õ, dass die Ö Union Õ im Einklang mit
ihren internationalen Verpflichtungen handeln und — sofern sich diese
Verpflichtungen aus Übereinkünften ergeben — das Gleichgewicht der Rechte und
Pflichten, das mit diesen Übereinkünften bezweckt wird, wahren muss. ê 3286/94
Erwägungsgrund 12 (angepasst) (10) Es empfiehlt sich ferner Ö vorzusehen Õ, dass alle nach
diesen Verfahren getroffenen Maßnahmen mit den internationalen Verpflichtungen
der Ö Union Õ vereinbar sein
müssen und sonstigen Maßnahmen in nicht von dieser Verordnung erfassten Fällen,
die unmittelbar nach Artikel Ö 207 Õ des Vertrages
getroffen werden können, nicht entgegenstehen. ê 3286/94
Erwägungsgrund 13 (angepasst) (11) Es ist weiter angebracht, die
Verfahrensregeln Ö festzulegen Õ, die bei der
Untersuchung zu befolgen sind, insbesondere die Rechte und Pflichten der Ö Behörden der
Union Õ und der betroffenen
Parteien, sowie die Bedingungen, unter denen interessierte Parteien Zugang zu
Informationen erhalten und darum ersuchen können, über die wichtigsten
Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, die sich aus dem
Untersuchungsverfahren ergeben. ê 3286/94
Erwägungsgrund 14 (angepasst) (12) Wenn die Ö Union Õ nach dieser
Verordnung tätig wird, ist der Notwendigkeit eines zügigen und wirksamen
Vorgehens durch die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen
Beschlussfassungsverfahren Rechnung zu tragen. ê 3286/94
Erwägungsgrund 15 (angepasst) (13) Der Kommission obliegt es, nur
dann gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen
Handelshemmnisse im Rahmen der internationalen Rechte und Pflichten der Ö Union Õ vorzugehen, wenn die
Interessen der Ö Union Õ ein Eingreifen
erfordern. Die Kommission Ö sollte Õ bei der Abwägung
dieser Interessen die Standpunkte aller von dem Verfahren betroffenen Parteien
gebührend berücksichtigen. ê 37/2014 Art. 1
u. Anh. Nr. 4 (angepasst) (14) Die Durchführung der in dieser
Verordnung vorgesehenen Untersuchungsverfahren Ö erfordert Õ einheitliche
Bedingungen für den Erlass von Beschlüssen über die Durchführung dieser
Untersuchungsverfahren und der sich daraus ergebenden Maßnahmen. Diese
Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates[8]
erlassen werden. (15) Das Beratungsverfahren sollte
für die Aussetzung laufender Prüfungsmaßnahmen angewendet werden, da sich diese
Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der Maßnahmen auswirken. (16) Das Europäische Parlament und
der Rat sollten über die Entwicklungen im Rahmen dieser Verordnung unterrichtet
werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die weiterreichenden politischen
Folgen zu erwägen. (17) Erweist sich eine Übereinkunft
mit einem Drittland als das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines
Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, so sollten die
diesbezüglichen Verhandlungen nach den Verfahren des Artikels 207 des
Vertrags geführt werden — ê 3286/94
(angepasst) HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ö Gegenstand Õ Diese Verordnung legt die Verfahren der Ö Union Õ im Bereich der
gemeinsamen Handelspolitik fest, um die Ausübung der Rechte der Ö Union Õ nach internationalen
Handelsregeln zu gewährleisten, insbesondere denjenigen, die im Rahmen der
Welthandelsorganisation Ö („WTO“) Õ vereinbart werden,
die im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Verfahren darauf
abzielen a) gegen Handelshemmnisse vorzugehen,
die sich auf den Ö Unionsmarkt Õ auswirken, um die
dadurch verursachte Schädigung zu beseitigen; b) gegen Handelshemmnisse vorzugehen,
die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, um die dadurch hervorgerufenen
handelsschädigenden Auswirkungen zu beseitigen. Diese Verfahren finden insbesondere auf die
Einleitung, die Durchführung und den Abschluss internationaler
Streitbeilegungsverfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik Anwendung. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Ö Für die
Zwecke Õ dieser Verordnung Ö bezeichnet der
Ausdruck Õ a) „Handelshemmnisse“ alle von einem
Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die
internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen; dieses
Recht zu einem Vorgehen besteht, wenn die internationalen Handelsregeln
entweder eine Praktik vollständig verbieten oder der von dieser Praktik
betroffenen Partei das Recht geben, sich um die Beseitigung der Auswirkungen
dieser Praktik zu bemühen; b) „Rechte der Ö Union Õ“ die internationalen
Handelsrechte, auf die sich Ö die Union Õ aufgrund der
internationalen Handelsregeln berufen kann; in diesem Zusammenhang sind die
internationalen Handelsregeln in erster Linie diejenigen, die im Rahmen der WTO
vereinbart und in den Anhängen zu dem WTO‑Übereinkommen festgelegt sind,
können aber auch diejenigen sein, die in anderen Übereinkünften festgelegt
sind, bei denen die Ö Union Õ Vertragspartei ist
und die Regeln für den Handel zwischen der Ö Union Õ und Drittländern
enthalten; c) „Schädigung“ jede bedeutende
Schädigung, die ein Handelshemmnis einem Wirtschaftszweig der Ö Union Õ auf dem Ö Unionsmarkt Õ bei einer Ware oder
Dienstleistung verursacht oder zu verursachen droht; d) „handelsschädigende Auswirkungen“ Ö schädliche Õ Auswirkungen, die
ein Handelshemmnis Ö bei einer Ware
oder Dienstleistung Õ für die Unternehmen
der Ö Union Õ auf dem Markt eines
Drittlandes Ö verursacht Õ oder zu verursachen Ö droht Õ und die erhebliche
Folgen für die Wirtschaft der Ö Union Õ oder einer Region
der Ö Union Õ oder für einen
Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit haben; die Tatsache, dass der Antragsteller
unter derartigen handelsschädigenden Auswirkungen leidet, wird allein nicht als
ausreichend angesehen, um ein Vorgehen der Ö Organe der
Union Õ zu rechtfertigen; e) „Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ i) alle Hersteller oder
Dienstleistungserbringer in der Ö Union Õ, die –
Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen,
welche der durch ein Handelshemmnis betroffenen Ware oder Dienstleistung
gleichartig sind, oder –
Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen,
welche mit der vorgenannten Ware oder Dienstleistung unmittelbar konkurrieren,
oder –
Verbraucher oder Verarbeiter der durch ein
Handelshemmnis betroffenen Ware oder Verbraucher oder Nutzer der durch ein
Handelshemmnis betroffenen Dienstleistung sind, oder ii) diejenigen Hersteller oder
Dienstleistungserbringer, deren Gesamtproduktion einen erheblichen Teil der
gesamten Ö Unionsproduktion Õ dieser Ware oder
Dienstleistung ausmacht; ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: – Sind Hersteller oder
Dienstleistungserbringer mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden
oder selbst Einführer der Ware oder Dienstleistung, die angeblich von
Handelshemmnissen betroffen ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff
„Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ nur die übrigen
Hersteller oder Dienstleistungserbringer zu verstehen, – unter außergewöhnlichen Umständen können
die Hersteller oder Dienstleistungserbringer einer Region der Ö Union Õ als Wirtschaftszweig
der Ö Union Õ angesehen werden,
wenn ihre zusammengerechnete Produktion den Großteil der betreffenden
Produktion in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten ausmacht, in dem oder
denen sich diese Region befindet, sofern sich die Auswirkungen des
Handelshemmnisses auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten
konzentrieren; f) „Unternehmen der Ö Union Õ“ eine Gesellschaft
oder Firma, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde,
ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit in der Ö Union Õ hat und durch die
Herstellung der Waren oder die Dienstleistungen, welche Gegenstand der
Handelshemmnisse sind, unmittelbar betroffen ist; g) „Dienstleistungen“ die
Dienstleistungen, für die die Ö Union Õ nach Artikel Ö 207 Õ des Vertrags
internationale Übereinkünfte schließen kann. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung lässt der
Begriff „Dienstleistungserbringer“ in Verbindung mit dem Begriff
„Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“, wie er in
Absatz 1 Buchstabe e bestimmt ist, wie auch mit dem Begriff „Unternehmen
der Ö Union Õ“, wie er in
Absatz 1 Buchstabe f bestimmt ist, die nichtkommerzielle Natur unberührt,
die die Erbringung einer besonderen Dienstleistung nach den Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats haben kann. Artikel 3 Antrag auf Verfahrenseinleitung im
Namen eines Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ (1) Jede natürliche oder juristische Person
sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ handelt, der sich
durch Handelshemmnisse, die sich auf den Markt der Ö Union Õ auswirken, für
geschädigt hält, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines
Verfahrens stellen. (2) Der Antrag Ö enthält Õ genügend Beweise für
das Vorliegen des Handelshemmnisses und für eine dadurch verursachte Schädigung.
Der Nachweis der Schädigung Ö wird Õ, soweit zutreffend,
anhand der in Artikel 11 aufgeführten Faktoren Ö erbracht Õ. Artikel 4 Antrag auf Verfahrenseinleitung im
Namen von Unternehmen der Ö Union Õ ê 125/2008 Art. 1
(angepasst) (1) Jedes Unternehmen der Ö Union Õ sowie jede
Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines oder
mehrerer Unternehmen der Ö Union Õ handelt, die nach
ihrem Dafürhalten handelsschädigende Auswirkungen infolge von Handelshemmnissen
erlitten haben, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, kann einen
schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen. ê 3286/94
(angepasst) (2) Der Antrag Ö enthält Õ genügend Beweise für
das Vorliegen von Handelshemmnissen und dadurch verursachte handelsschädigende
Auswirkungen. Der Nachweis der handelsschädigenden Auswirkungen Ö wird Õ, soweit zutreffend,
anhand der in Artikel 11 aufgeführten Faktoren Ö erbracht Õ. Artikel 5 Antragsverfahren (1) Der Ö in den Artikeln
3 und 4 genannte Õ Antrag Ö wird Õ an die Kommission Ö gerichtet Õ, die den
Mitgliedstaaten eine Abschrift zugehen lässt. (2) Der Antrag kann zurückgenommen werden; in
diesem Fall kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht
im Interesse der Ö Union Õ liegt. ê 37/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 1 (3) Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht
genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu
rechtfertigen, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. Entscheidet die Kommission, dass der Antrag
nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu
rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. ê 3286/94
(angepasst) (4) Die Kommission beschließt über die
Einleitung eines Untersuchungsverfahrens Ö der Union Õ so bald wie möglich
nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung gemäß Artikel 3 oder
4. Der Beschluss ergeht innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung.
Diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers
unterbrochen werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu
ermöglichen, die notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in
vollem Umfang zu beurteilen. Artikel 6 Antragstellung durch einen
Mitgliedstaat (1) Ö Jeder
Mitgliedstaat kann Õ bei der Kommission
die Einleitung der in Artikel 1 genannten Verfahren beantragen. (2) Ö Der
Mitgliedstaat liefert Õ der Kommission zur
Begründung Ö seines Õ Antrags ausreichende
Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen sowie die dadurch verursachten
Auswirkungen. Ist der Nachweis einer Schädigung oder handelsschädigender
Auswirkungen angezeigt, so Ö wird Õ dieser, soweit
zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Kriterien Ö erbracht Õ. (3) Die Kommission unterrichtet die übrigen
Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Anträgen. ê 37/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 2 (4) Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht
genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu
rechtfertigen, wird der Mitgliedstaat hiervon unterrichtet. Entscheidet die Kommission, dass der Antrag
nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu
rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. ê 3286/94
(angepasst) (5) Die Kommission beschließt über die Einleitung
eines Untersuchungsverfahrens Ö der Union Õ so bald wie möglich
nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung durch einen Mitgliedstaat
gemäß Ö dieses Õ Artikels. Der
Beschluss ergeht innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung. Diese
Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen
werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die
notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu
beurteilen. ê 37/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 3 (angepasst) Artikel 7 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird vom Ausschuss
„Handelshemmnisse“ („Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Ö Artikel 8 Õ Ö Information
des Europäischen Parlaments und des Rates Õ Die Kommission übermittelt die gemäß dieser
Verordnung bereitgestellten Informationen dem Europäischen Parlament und dem
Rat, damit diese die weiterreichenden Folgen für die gemeinsame Handelspolitik
abwägen können. ê 3286/94
(angepasst) Artikel 9 Untersuchungsverfahren Ö der
Union Õ ê 37/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 4 (angepasst) (1) Wird für die Kommission ersichtlich, dass
genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu
rechtfertigen, und dass dies im Interesse der Union notwendig wäre, so verfährt
die Kommission wie folgt: a) Sie gibt die Einleitung eines
Untersuchungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt;
diese Bekanntmachung bezeichnet die betroffene Ware oder Dienstleistung und die
betroffenen Länder, legt die eingegangenen Informationen in zusammengefasster
Form dar und weist darauf hin, dass der Kommission alle in diesem Zusammenhang
sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind. sie setzt eine Frist fest,
innerhalb deren interessierte Parteien den Antrag stellen können, von der
Kommission nach Absatz 5 mündlich angehört zu werden; b) sie unterrichtet offiziell die
Vertreter des Landes oder der Länder, die Gegenstand des Verfahrens sind, mit
denen gegebenenfalls Konsultationen durchgeführt werden; c) sie führt die Untersuchung auf
Unionsebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch. Entscheidet die Kommission, dass der Antrag
genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu
rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. ê 3286/94
(angepasst) (2) Bei Bedarf Ö verfährt Õ die Kommission Ö wie
folgt: Õ a) Ö Sie holt Õ alle von ihr für
erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich darum, diese
Informationen vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Unternehmen oder
Organisationen bei den Einführern, Händlern, Vertretern, Herstellern oder
Dienstleistungserbringern, wirtschaftlichen Organisationen und Berufsverbänden
zu überprüfen; b) Ö sie Õ führt Untersuchungen
im Gebiet von Drittländern durch, sofern die Regierungen der betreffenden
Länder offiziell unterrichtet wurden und innerhalb einer angemessenen Frist
keine Einwände Ö erhoben Õ. Die Kommission wird bei ihrer Untersuchung von
Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Überprüfungen vorgenommen
werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Modalitäten alle für
diese Untersuchung erforderlichen Informationen. (4) Die Antragsteller, die betroffenen
Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der betroffenen Länder können: a) alle der Kommission zur Verfügung
gestellten Unterlagen mit Ausnahme der für den Dienstgebrauch der Kommission
und der Verwaltungen bestimmten Dokumente einsehen, soweit sie für die
Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von
Artikel 9 sind und von der Kommission bei ihrem Untersuchungsverfahren
verwendet werden; die betroffenen Personen richten zu diesem Zweck schriftlich
einen mit Gründen versehenen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten
Unterlagen angegeben werden; b) beantragen, über die wesentlichen
Tatsachen und Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet
zu werden. (5) Die Kommission kann die betroffenen
Parteien anhören. Diese Ö werden Õ angehört, wenn sie
innerhalb der Frist, die in der im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ veröffentlichten
Bekanntmachung festgesetzt ist, eine solche Anhörung schriftlich beantragt und
dargelegt haben, dass sie vom Ausgang des Verfahrens in erster Linie betroffene
Parteien sind. (6) Die Kommission Ö gibt Õ den in erster Linie
betroffenen Parteien auf Antrag Gelegenheit zusammenzutreffen, damit
widersprechende Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden
können. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Parteien und der
notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen Rechnung. Keine
Partei ist verpflichtet, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre
Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. (7) Werden die von der Kommission verlangten
Auskünfte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt oder wird die
Untersuchung erheblich behindert, so können Schlussfolgerungen aufgrund der
verfügbaren Angaben gezogen werden. (8) Nach Abschluss der Untersuchung
unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht. Dieser Bericht Ö wird Õ innerhalb von fünf
Monaten nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens Ö vorgelegt Õ, es sei denn, dass
die Kommission diese Frist wegen der Schwierigkeiten der Untersuchung auf
sieben Monate verlängert. Artikel 10 Vertrauliche Informationen (1) Die gemäß dieser Verordnung erteilten
Informationen Ö werden Õ nur zu dem Zweck
verwendet, zu dem sie eingeholt wurden. ê 37/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 5 (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten,
einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie
gemäß dieser Verordnung erhalten haben und die vertraulich sind oder von einer
an einem Untersuchungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt
werden, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. ê 3286/94
(angepasst) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung Ö enthält Õ die Gründe für die
Vertraulichkeit der Informationen sowie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung
der Informationen oder eine Begründung enthalten, weshalb die Informationen
nicht auf diese Weise zusammengefasst werden können. (3) Informationen werden dann als vertraulich
betrachtet, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Maße
nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde. (4) Stellt sich jedoch heraus, dass ein Antrag
auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und dass der Auskunftgeber
weder bereit ist, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in
allgemeiner oder zusammengefasster Form Ö zuzustimmen Õ, so können diese
Informationen unberücksichtigt bleiben. (5) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe
allgemeiner Informationen durch die Ö Behörden der
Union Õ, insbesondere der
Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse, nicht
entgegen. Diese Bekanntgabe Ö trägt Õ dem berechtigten
Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse
Rechnung. Artikel 11 Beweise (1) Die
Schadensprüfung stützt sich, soweit zutreffend, auf folgende Kriterien: a) Volumen
der betreffenden Einfuhren oder Ausfuhren der Ö Union Õ, insbesondere deren
erhebliche Zunahme oder Abnahme, sei es absolut oder im Verhältnis zu
Produktion oder Verbrauch auf dem betreffenden Markt; b) Preise der Konkurrenten des
Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ, insbesondere das
Vorliegen einer erheblichen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ in der Ö Union Õ oder auf
Drittlandmärkten; c) Auswirkungen auf den
Wirtschaftszweig der Ö Union Õ, wie sie an der
Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche
Indikatoren sind unter anderem: Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerhaltung,
Absatz, Marktanteil, Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines
Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre), Gewinne, Kapitalerträge,
Investitionen, Beschäftigung. (2) Wird eine drohende Schädigung geltend
gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar vorherzusehen ist, dass eine
bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können
unter anderem auch folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) Steigerungsrate der Ausfuhren auf
den Markt, auf dem Ö Unionswaren
oder ‑dienstleistungen Õ mit den betreffenden
Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb stehen; b) im Ursprungs- oder Ausfuhrland
bereits bestehende oder in vorhersehbarer Zukunft entstehende
Ausfuhrkapazitäten und die Wahrscheinlichkeit, dass die hierdurch ermöglichten
Ausfuhren für den unter Buchstabe a genannten Markt bestimmt sein werden. (3) Schädigungen, die durch andere Faktoren
hervorgerufen werden, die einzeln oder zusammen ebenfalls nachteilige
Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig der Ö Union Õ haben, Ö werden Õ nicht den
betreffenden Praktiken zugerechnet. (4) Werden handelsschädigende Auswirkungen
geltend gemacht, so prüft die Kommission die Folgen dieser handelsschädigenden
Auswirkungen auf die Wirtschaft der Ö Union Õ oder einer Region
der Ö Union Õ oder einen
bestimmten Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit. Zu diesem Zweck kann die
Kommission, soweit zutreffend, die Faktoren in den Absätzen 1 und 2
berücksichtigen. Handelsschädigende Auswirkungen können unter anderem in
Situationen auftreten, in denen die Handelsströme bei einer Ware oder
Dienstleistungen infolge eines Handelshemmnisses verhindert, behindert oder
umgeleitet werden, oder in Situationen, in denen Handelshemmnisse die
Versorgung von Unternehmen der Ö Union Õ mit
Produktionsmitteln, Ö zum
Beispiel Õ mit Teilen und
Bauteilen oder Ausgangsstoffen, erheblich beeinträchtigt haben. Wird die Gefahr
handelsschädigender Auswirkungen geltend gemacht, so prüft die Kommission
ferner, ob klar vorherzusehen ist, dass sich eine bestimmte Situation
wahrscheinlich zu tatsächlichen handelsschädigenden Auswirkungen entwickeln
wird. (5) Bei der Prüfung der Beweise für handelsschädigende
Auswirkungen berücksichtigt die Kommission auch die Bestimmungen, Grundsätze
oder Praktiken, die für das Recht auf ein Vorgehen nach den in Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe a genannten einschlägigen internationalen
Handelsregeln gelten. (6) Die Kommission prüft ferner alle anderen
einschlägigen Beweise in dem Antrag auf Verfahrenseinleitung oder dem Antrag
eines Mitgliedstaats. Dabei sind die Liste der Kriterien und die Hinweise in
den Absätzen 1 bis 5 nicht erschöpfend, noch können eines oder mehrere
dieser Kriterien und Hinweise notwendigerweise als maßgeblich für das Vorliegen
einer Schädigung oder handelsverzerrender Auswirkungen angesehen werden. ê 37/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 6 (angepasst) Artikel 12 Einstellung und Aussetzung des
Verfahrens (1) Stellt sich in dem gemäß Artikel 9
durchgeführten Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union
keine Maßnahme erfordern, so stellt die Kommission die Untersuchung nach dem in
Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein. (2) Wenn das betroffene Drittland oder die
betreffenden Drittländer nach Abschluss des gemäß Artikel 9 durchgeführten
Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt
werden, so dass ein Tätigwerden der Union nicht erforderlich ist, kann die
Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 2
vorgesehenen Beratungsverfahren aussetzen. Die Kommission überwacht die Anwendung dieser
Maßnahmen, gegebenenfalls anhand in regelmäßigen Abständen übermittelter
Auskünfte, die sie von den betreffenden Drittländern verlangen und, soweit
erforderlich, nachprüfen kann. Wenn die Maßnahmen der Drittländer ausgesetzt,
aufgehoben oder in unangemessener Weise durchgeführt wurden oder wenn die
Kommission Grund zu der Annahme hat, dass dies Ö zutrifft Õ, oder wenn Ö die Õ von der Kommission
gemäß Unterabsatz 2 Ö verlangten
Auskünfte Õ nicht Ö erteilt
wurden Õ, unterrichtet die
Kommission die Mitgliedstaaten, und es werden, sofern dies aufgrund der
Ergebnisse der Untersuchung sowie der neuen Umstände erforderlich und
gerechtfertigt ist, die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 14
Absatz 2 getroffen. (3) Stellt sich nach einem gemäß
Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit
vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus,
dass das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im
Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluss einer Übereinkunft mit dem
betroffenen Drittland oder den betreffenden Drittländern ist, Ö die Õ die wesentlichen
materiellen Rechte der Union oder des betroffenen Drittlands oder der
betroffenen Drittländer verändern kann, so setzt die Kommission die
Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen
Beratungsverfahren aus, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 207 des
Vertrags geführt. ê 3286/94
(angepasst) Artikel 13 Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (1) Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren
— es sei denn, die tatsächliche und rechtliche Lage macht ein echtes
Untersuchungsverfahren überflüssig — heraus, dass die Interessen der Ö Union Õ ein Eingreifen
erfordern, um die Ausübung der Rechte der Ö Union Õ nach internationalen
Handelsregeln mit dem Ziel zu gewährleisten, die Schädigung oder die
handelsschädigenden Auswirkungen von Handelshemmnissen, die von Drittländern
eingeführt oder beibehalten werden, zu beseitigen, so werden die geeigneten
Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 14 beschlossen. (2) Ist die Ö Union Õ aufgrund ihrer
internationalen Verpflichtungen zur Durchführung eines vorherigen
internationalen Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahrens verpflichtet, so
werden die in Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen erst nach Abschluss dieses
Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens
beschlossen. Hat die Ö Union Õ ein internationales
Streitbeilegungsorgan ersucht, die Maßnahmen zu bezeichnen und zu genehmigen,
die für die Umsetzung der Ergebnisse eines internationalen
Streitbeilegungsverfahrens angemessen sind, so müssen die handelspolitischen
Maßnahmen der Ö Union Õ, die infolge einer
solchen Genehmigung erforderlich werden, mit der Empfehlung des internationalen
Streitbeilegungsorgans vereinbar sein. (3) Es können handelspolitische Maßnahmen
getroffen werden, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen und
Verfahren vereinbar sind; dazu gehören insbesondere: a) die Aussetzung oder Rücknahme von in
handelspolitischen Verhandlungen vereinbarten Zugeständnissen; b) die Anhebung bestehender Zollsätze
oder die Einführung anderer Einfuhrabgaben; c) die Einführung mengenmäßiger
Beschränkungen oder jeder anderen Maßnahme, welche die Einfuhr- oder
Ausfuhrbedingungen verändert oder den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dem
betreffenden Drittland in anderer Weise beeinflusst. (4) Die entsprechenden Beschlüsse werden mit
Gründen versehen und im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ veröffentlicht.
Diese Veröffentlichung gilt ebenfalls als Unterrichtung der hauptsächlich
betroffenen Länder und Parteien. ê 37/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 7 (angepasst) Artikel 14 Beschlussfassungsverfahren (1) Wenn die Union im Anschluss an einen
Antrag nach Artikel 3, Artikel 4 oder Artikel 6 förmliche
internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren anwendet, werden
die Entscheidungen über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss
dieser Verfahren von der Kommission gefasst. Beschließt die Kommission, förmliche
internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren einzuleiten,
durchzuführen oder abzuschließen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in
Kenntnis. (2) Wenn die Union nach Beachtung von
Artikel 13 Absatz 2 über handelspolitische Maßnahmen entscheiden
muss, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 oder
Artikel 13 zu treffen sind, beschließt sie unverzüglich nach
Artikel 207 des Vertrags und gegebenenfalls nach Maßgabe sonstiger
anwendbarer Verfahren. ê 37/2014
Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 8 Artikel 15 Bericht Die Kommission nimmt Informationen über die
Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und
Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß
Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates[9] dem Europäischen
Parlament und dem Rat vorlegt. ê 3286/94
(angepasst) Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung gilt nicht in Fällen, die
unter andere bestehende Regelungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik
fallen. Sie gilt ergänzend zu a) den Regelungen für die gemeinsamen
Agrarmarktorganisationen und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, b) den besonderen Regelungen nach
Artikel Ö 352 Õ des Vertrags für
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Sie steht anderen Maßnahmen, die gemäß Artikel
Ö 207 Õ des Vertrags
getroffen werden können sowie den Verfahren der Ö Union Õ zur Regelung von
Fragen betreffend Handelshemmnisse nicht entgegen, die von den Mitgliedstaaten
im Ausschuss nach Artikel Ö 207 Õ des Vertrags zur
Sprache gebracht werden. ê 356/1995 Art. 1
(angepasst) Artikel 17 Ö Aufhebung Õ Die Verordnung (EG) Nr. Ö 3286/94 Õ wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung Ö gelten Õ als Bezugnahmen auf
die vorliegende Verordnung Ö und sind nach
Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen Õ. Artikel 18 Inkrafttreten Diese Verordnung Ö tritt am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft Õ. ê Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014. [4] Siehe Anhang I dieses Vorschlags. [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [6] Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994
zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen
Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen
Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation
vereinbarten Regeln (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71). [7] Siehe Anhang I. [8] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [9] Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom
30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom
22.12.2009, S. 51). é ANHANG I Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer
nachfolgenden Änderungen Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71) || || || Verordnung (EG) Nr. 356/95 des Rates (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3) || || Verordnung (EG) Nr. 125/2008 des Rates (ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 1) || || Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Nummer 4 des Anhangs _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 3286/94 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte und Buchstabe a Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 4 || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 erster Teil der einleitenden Worte || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e einleitende Worte Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 zweiter Teil der einleitenden Worte || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i einleitende Worte Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i erster Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i zweiter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i dritter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii einleitende Worte Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii erster Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii zweiter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 6 || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 7 || Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 8 || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g Artikel 3 bis 6 || Artikel 3 bis 6 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 8 Artikel 8 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte und Buchstabe a Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte und Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c || Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 8 Absatz 3 || Artikel 9 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a || Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitende Worte und Buchstabe a Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitende Worte und Buchstabe b Artikel 8 Absätze 5 bis 8 || Artikel 9 Absätze 5 bis 8 Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5 || Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 Artikel 10 || Artikel 11 Artikel 11 Absatz 1 || Artikel 12 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c || Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 || Artikel 12 Absatz 3 Artikel 12 || Artikel 13 Artikel 13 || Artikel 14 Artikel 13a || Artikel 15 Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Sätze || Artikel 16 Absatz 1 einleitende Sätze Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich || Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich || Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 16 Absatz 2 Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 || Artikel 17 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 || Artikel 17 Absatz 2 Artikel 16 || Artikel 18 - || Anhang I - || Anhang II _____________