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Document 52014PC0341

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (kodifizierter Text)

    /* COM/2014/0341 final - 2014/0174 (COD) */

    52014PC0341

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (kodifizierter Text) /* COM/2014/0341 final - 2014/0174 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.

    Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

    Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

    2.           Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

    3.           Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

    Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten.

    Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

    4.           Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

    5.           Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

    ê 3286/94 (angepasst)

    2014/0174 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Festlegung der Verfahren der Ö Union Õ im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Ö Union Õ nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (kodifizierter Text)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Artikel Ö 207 Absatz 2 Õ,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    ê

    (1)       Die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates[6] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[7]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    ê 3286/94 Erwägungsgrund 1

    (2)       Die gemeinsame Handelspolitik ist insbesondere bezüglich der Anwendung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.

    ê 3286/94 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

    (3)       Ö Es Õ erscheint notwendig, neue und bessere Verfahren der Ö Union vorzusehen Õ, um die effektive Ausübung der Rechte der Ö Union Õ nach internationalen Handelsregeln zu gewährleisten.

    ê 3286/94 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

    (4)       Die internationalen Handelsregeln sind in erster Linie diejenigen, die im Rahmen der Ö Welthandelsorganisation Õ („WTO“) vereinbart und in den Anhängen zu dem WTO-Übereinkommen festgelegt sind, können aber auch diejenigen sein, die in anderen Übereinkünften festgelegt sind, bei denen die Ö Union Õ Vertragspartei ist und die Regeln für den Handel zwischen der Ö Union Õ und Drittländern enthalten, und es empfiehlt sich, eine klare Vorstellung von den Arten von Übereinkünften zu geben, auf die sich der Begriff „internationale Handelsregeln“ bezieht.

    ê 3286/94 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

    (5)       Die vorgenannten Verfahren der Ö Union sollten Õ sich auf einen Rechtsmechanismus nach dem Ö Unionsrecht Õ stützen, der vollauf transparent Ö ist Õ und Ö gewährleistet Õ, dass der Beschluss, sich auf die Rechte der Ö Union Õ nach internationalen Handelsregeln zu berufen, auf der Grundlage genauer Sachinformationen und einer Rechtsanalyse gefasst wird.

    ê 3286/94 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

    (6)       Mit diesem Mechanismus Ö sollten Õ Verfahren geschaffen werden, um zu beantragen, dass die Ö Unionsorgane Õ gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse, die eine Schädigung hervorrufen oder andere handelsschädigende Auswirkungen haben, vorgehen, sofern das Recht zu einem Vorgehen gegen derartige Hemmnisse nach den einschlägigen internationalen Handelsregeln besteht.

    ê 3286/94 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

    (7)       Das Recht der Mitgliedstaaten, diesen Mechanismus in Anspruch zu nehmen, Ö sollte Õ jedoch nicht die Möglichkeit berühren, gleiche oder ähnliche Angelegenheiten über andere bestehende Ö Verfahren der Union Õ und insbesondere in dem Ausschuss nach Artikel Ö 207 Absatz 3 Õ des Vertrags zur Sprache zu bringen.

    ê 3286/94 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

    (8)       Die institutionelle Rolle des Ausschusses nach Artikel Ö 207 Absatz 3 Õ des Vertrags bei der Beratung der Organe der Ö Union Õ in allen Fragen der Handelspolitik Ö sollte Õ beachtet werden. Daher Ö sollte Õ dieser Ausschuss über die Entwicklung von Einzelfällen unterrichtet werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die weiterreichenden politischen Folgen zu erwägen.

    ê 3286/94 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

    (9)       Es empfiehlt sich Ö vorzusehen Õ, dass die Ö Union Õ im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen handeln und — sofern sich diese Verpflichtungen aus Übereinkünften ergeben — das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten, das mit diesen Übereinkünften bezweckt wird, wahren muss.

    ê 3286/94 Erwägungsgrund 12 (angepasst)

    (10)     Es empfiehlt sich ferner Ö vorzusehen Õ, dass alle nach diesen Verfahren getroffenen Maßnahmen mit den internationalen Verpflichtungen der Ö Union Õ vereinbar sein müssen und sonstigen Maßnahmen in nicht von dieser Verordnung erfassten Fällen, die unmittelbar nach Artikel Ö 207 Õ des Vertrages getroffen werden können, nicht entgegenstehen.

    ê 3286/94 Erwägungsgrund 13 (angepasst)

    (11)     Es ist weiter angebracht, die Verfahrensregeln Ö festzulegen Õ, die bei der Untersuchung zu befolgen sind, insbesondere die Rechte und Pflichten der Ö Behörden der Union Õ und der betroffenen Parteien, sowie die Bedingungen, unter denen interessierte Parteien Zugang zu Informationen erhalten und darum ersuchen können, über die wichtigsten Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben.

    ê 3286/94 Erwägungsgrund 14 (angepasst)

    (12)     Wenn die Ö Union Õ nach dieser Verordnung tätig wird, ist der Notwendigkeit eines zügigen und wirksamen Vorgehens durch die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschlussfassungsverfahren Rechnung zu tragen.

    ê 3286/94 Erwägungsgrund 15 (angepasst)

    (13)     Der Kommission obliegt es, nur dann gegen die von Drittländern eingeführten oder beibehaltenen Handelshemmnisse im Rahmen der internationalen Rechte und Pflichten der Ö Union Õ vorzugehen, wenn die Interessen der Ö Union Õ ein Eingreifen erfordern. Die Kommission Ö sollte Õ bei der Abwägung dieser Interessen die Standpunkte aller von dem Verfahren betroffenen Parteien gebührend berücksichtigen.

    ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 (angepasst)

    (14)     Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungsverfahren Ö erfordert Õ einheitliche Bedingungen für den Erlass von Beschlüssen über die Durchführung dieser Untersuchungsverfahren und der sich daraus ergebenden Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] erlassen werden.

    (15)     Das Beratungsverfahren sollte für die Aussetzung laufender Prüfungsmaßnahmen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der Maßnahmen auswirken.

    (16)     Das Europäische Parlament und der Rat sollten über die Entwicklungen im Rahmen dieser Verordnung unterrichtet werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die weiterreichenden politischen Folgen zu erwägen.

    (17)     Erweist sich eine Übereinkunft mit einem Drittland als das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, so sollten die diesbezüglichen Verhandlungen nach den Verfahren des Artikels 207 des Vertrags geführt werden —

    ê 3286/94 (angepasst)

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ö Gegenstand Õ

    Diese Verordnung legt die Verfahren der Ö Union Õ im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fest, um die Ausübung der Rechte der Ö Union Õ nach internationalen Handelsregeln zu gewährleisten, insbesondere denjenigen, die im Rahmen der Welthandelsorganisation Ö („WTO“) Õ vereinbart werden, die im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Verfahren darauf abzielen

    a)           gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die sich auf den Ö Unionsmarkt Õ auswirken, um die dadurch verursachte Schädigung zu beseitigen;

    b)           gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, um die dadurch hervorgerufenen handelsschädigenden Auswirkungen zu beseitigen.

    Diese Verfahren finden insbesondere auf die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss internationaler Streitbeilegungsverfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik Anwendung.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1) Ö Für die Zwecke Õ dieser Verordnung Ö bezeichnet der Ausdruck Õ

    a)           „Handelshemmnisse“ alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen; dieses Recht zu einem Vorgehen besteht, wenn die internationalen Handelsregeln entweder eine Praktik vollständig verbieten oder der von dieser Praktik betroffenen Partei das Recht geben, sich um die Beseitigung der Auswirkungen dieser Praktik zu bemühen;

    b)           „Rechte der Ö Union Õ“ die internationalen Handelsrechte, auf die sich Ö die Union Õ aufgrund der internationalen Handelsregeln berufen kann; in diesem Zusammenhang sind die internationalen Handelsregeln in erster Linie diejenigen, die im Rahmen der WTO vereinbart und in den Anhängen zu dem WTO‑Übereinkommen festgelegt sind, können aber auch diejenigen sein, die in anderen Übereinkünften festgelegt sind, bei denen die Ö Union Õ Vertragspartei ist und die Regeln für den Handel zwischen der Ö Union Õ und Drittländern enthalten;

    c)           „Schädigung“ jede bedeutende Schädigung, die ein Handelshemmnis einem Wirtschaftszweig der Ö Union Õ auf dem Ö Unionsmarkt Õ bei einer Ware oder Dienstleistung verursacht oder zu verursachen droht;

    d)           „handelsschädigende Auswirkungen“ Ö schädliche Õ Auswirkungen, die ein Handelshemmnis Ö bei einer Ware oder Dienstleistung Õ für die Unternehmen der Ö Union Õ auf dem Markt eines Drittlandes Ö verursacht Õ oder zu verursachen Ö droht Õ und die erhebliche Folgen für die Wirtschaft der Ö Union Õ oder einer Region der Ö Union Õ oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit haben; die Tatsache, dass der Antragsteller unter derartigen handelsschädigenden Auswirkungen leidet, wird allein nicht als ausreichend angesehen, um ein Vorgehen der Ö Organe der Union Õ zu rechtfertigen;

    e)           „Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“

    i)       alle Hersteller oder Dienstleistungserbringer in der Ö Union Õ, die

    – Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, welche der durch ein Handelshemmnis betroffenen Ware oder Dienstleistung gleichartig sind, oder

    – Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, welche mit der vorgenannten Ware oder Dienstleistung unmittelbar konkurrieren, oder

    – Verbraucher oder Verarbeiter der durch ein Handelshemmnis betroffenen Ware oder Verbraucher oder Nutzer der durch ein Handelshemmnis betroffenen Dienstleistung sind,

    oder

    ii)      diejenigen Hersteller oder Dienstleistungserbringer, deren Gesamtproduktion einen erheblichen Teil der gesamten Ö Unionsproduktion Õ dieser Ware oder Dienstleistung ausmacht; ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:

    –        Sind Hersteller oder Dienstleistungserbringer mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der Ware oder Dienstleistung, die angeblich von Handelshemmnissen betroffen ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“ nur die übrigen Hersteller oder Dienstleistungserbringer zu verstehen,

    –        unter außergewöhnlichen Umständen können die Hersteller oder Dienstleistungserbringer einer Region der Ö Union Õ als Wirtschaftszweig der Ö Union Õ angesehen werden, wenn ihre zusammengerechnete Produktion den Großteil der betreffenden Produktion in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten ausmacht, in dem oder denen sich diese Region befindet, sofern sich die Auswirkungen des Handelshemmnisses auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten konzentrieren;

    f)            „Unternehmen der Ö Union Õ“ eine Gesellschaft oder Firma, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Ö Union Õ hat und durch die Herstellung der Waren oder die Dienstleistungen, welche Gegenstand der Handelshemmnisse sind, unmittelbar betroffen ist;

    g)           „Dienstleistungen“ die Dienstleistungen, für die die Ö Union Õ nach Artikel Ö 207 Õ des Vertrags internationale Übereinkünfte schließen kann.

    (2) Für die Zwecke dieser Verordnung lässt der Begriff „Dienstleistungserbringer“ in Verbindung mit dem Begriff „Wirtschaftszweig der Ö Union Õ“, wie er in Absatz 1 Buchstabe e bestimmt ist, wie auch mit dem Begriff „Unternehmen der Ö Union Õ“, wie er in Absatz 1 Buchstabe f bestimmt ist, die nichtkommerzielle Natur unberührt, die die Erbringung einer besonderen Dienstleistung nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats haben kann.

    Artikel 3

    Antrag auf Verfahrenseinleitung im Namen eines Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ

    (1) Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ handelt, der sich durch Handelshemmnisse, die sich auf den Markt der Ö Union Õ auswirken, für geschädigt hält, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.

    (2) Der Antrag Ö enthält Õ genügend Beweise für das Vorliegen des Handelshemmnisses und für eine dadurch verursachte Schädigung. Der Nachweis der Schädigung Ö wird Õ, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Faktoren Ö erbracht Õ.

    Artikel 4

    Antrag auf Verfahrenseinleitung im Namen von Unternehmen der Ö Union Õ

    ê 125/2008 Art. 1 (angepasst)

    (1) Jedes Unternehmen der Ö Union Õ sowie jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines oder mehrerer Unternehmen der Ö Union Õ handelt, die nach ihrem Dafürhalten handelsschädigende Auswirkungen infolge von Handelshemmnissen erlitten haben, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.

    ê 3286/94 (angepasst)

    (2) Der Antrag Ö enthält Õ genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und dadurch verursachte handelsschädigende Auswirkungen. Der Nachweis der handelsschädigenden Auswirkungen Ö wird Õ, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Faktoren Ö erbracht Õ.

    Artikel 5

    Antragsverfahren

    (1) Der Ö in den Artikeln 3 und 4 genannte Õ Antrag Ö wird Õ an die Kommission Ö gerichtet Õ, die den Mitgliedstaaten eine Abschrift zugehen lässt.

    (2) Der Antrag kann zurückgenommen werden; in diesem Fall kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Ö Union Õ liegt.

    ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 1

    (3) Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet.

    Entscheidet die Kommission, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    ê 3286/94 (angepasst)

    (4) Die Kommission beschließt über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens Ö der Union Õ so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung gemäß Artikel 3 oder 4. Der Beschluss ergeht innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung. Diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu beurteilen.

    Artikel 6

    Antragstellung durch einen Mitgliedstaat

    (1) Ö Jeder Mitgliedstaat kann Õ bei der Kommission die Einleitung der in Artikel 1 genannten Verfahren beantragen.

    (2) Ö Der Mitgliedstaat liefert Õ der Kommission zur Begründung Ö seines Õ Antrags ausreichende Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen sowie die dadurch verursachten Auswirkungen. Ist der Nachweis einer Schädigung oder handelsschädigender Auswirkungen angezeigt, so Ö wird Õ dieser, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Kriterien Ö erbracht Õ.

    (3) Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Anträgen.

    ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 2

    (4) Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, wird der Mitgliedstaat hiervon unterrichtet.

    Entscheidet die Kommission, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    ê 3286/94 (angepasst)

    (5) Die Kommission beschließt über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens Ö der Union Õ so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung durch einen Mitgliedstaat gemäß Ö dieses Õ Artikels. Der Beschluss ergeht innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung. Diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu beurteilen.

    ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 3 (angepasst)

    Artikel 7

    Ausschussverfahren

    (1) Die Kommission wird vom Ausschuss „Handelshemmnisse“ („Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Ö Artikel 8 Õ

    Ö Information des Europäischen Parlaments und des Rates Õ

    Die Kommission übermittelt die gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Informationen dem Europäischen Parlament und dem Rat, damit diese die weiterreichenden Folgen für die gemeinsame Handelspolitik abwägen können.

    ê 3286/94 (angepasst)

    Artikel 9

    Untersuchungsverfahren Ö der Union Õ

    ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 4 (angepasst)

    (1) Wird für die Kommission ersichtlich, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen, und dass dies im Interesse der Union notwendig wäre, so verfährt die Kommission wie folgt:

    a)           Sie gibt die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt; diese Bekanntmachung bezeichnet die betroffene Ware oder Dienstleistung und die betroffenen Länder, legt die eingegangenen Informationen in zusammengefasster Form dar und weist darauf hin, dass der Kommission alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind. sie setzt eine Frist fest, innerhalb deren interessierte Parteien den Antrag stellen können, von der Kommission nach Absatz 5 mündlich angehört zu werden;

    b)           sie unterrichtet offiziell die Vertreter des Landes oder der Länder, die Gegenstand des Verfahrens sind, mit denen gegebenenfalls Konsultationen durchgeführt werden;

    c)           sie führt die Untersuchung auf Unionsebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch.

    Entscheidet die Kommission, dass der Antrag genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    ê 3286/94 (angepasst)

    (2) Bei Bedarf Ö verfährt Õ die Kommission Ö wie folgt: Õ

    a)           Ö Sie holt Õ alle von ihr für erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich darum, diese Informationen vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Unternehmen oder Organisationen bei den Einführern, Händlern, Vertretern, Herstellern oder Dienstleistungserbringern, wirtschaftlichen Organisationen und Berufsverbänden zu überprüfen;

    b)           Ö sie Õ führt Untersuchungen im Gebiet von Drittländern durch, sofern die Regierungen der betreffenden Länder offiziell unterrichtet wurden und innerhalb einer angemessenen Frist keine Einwände Ö erhoben Õ.

    Die Kommission wird bei ihrer Untersuchung von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Überprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.

    (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Modalitäten alle für diese Untersuchung erforderlichen Informationen.

    (4) Die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der betroffenen Länder können:

    a)           alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der für den Dienstgebrauch der Kommission und der Verwaltungen bestimmten Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 9 sind und von der Kommission bei ihrem Untersuchungsverfahren verwendet werden; die betroffenen Personen richten zu diesem Zweck schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden;

    b)           beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet zu werden.

    (5) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese Ö werden Õ angehört, wenn sie innerhalb der Frist, die in der im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ veröffentlichten Bekanntmachung festgesetzt ist, eine solche Anhörung schriftlich beantragt und dargelegt haben, dass sie vom Ausgang des Verfahrens in erster Linie betroffene Parteien sind.

    (6) Die Kommission Ö gibt Õ den in erster Linie betroffenen Parteien auf Antrag Gelegenheit zusammenzutreffen, damit widersprechende Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Parteien und der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen Rechnung. Keine Partei ist verpflichtet, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

    (7) Werden die von der Kommission verlangten Auskünfte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Schlussfolgerungen aufgrund der verfügbaren Angaben gezogen werden.

    (8) Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht. Dieser Bericht Ö wird Õ innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens Ö vorgelegt Õ, es sei denn, dass die Kommission diese Frist wegen der Schwierigkeiten der Untersuchung auf sieben Monate verlängert.

    Artikel 10

    Vertrauliche Informationen

    (1) Die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen Ö werden Õ nur zu dem Zweck verwendet, zu dem sie eingeholt wurden.

    ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 5

    (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und die vertraulich sind oder von einer an einem Untersuchungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.

    ê 3286/94 (angepasst)

    Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung Ö enthält Õ die Gründe für die Vertraulichkeit der Informationen sowie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder eine Begründung enthalten, weshalb die Informationen nicht auf diese Weise zusammengefasst werden können.

    (3) Informationen werden dann als vertraulich betrachtet, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Maße nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde.

    (4) Stellt sich jedoch heraus, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und dass der Auskunftgeber weder bereit ist, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form Ö zuzustimmen Õ, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.

    (5) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Ö Behörden der Union Õ, insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse, nicht entgegen. Diese Bekanntgabe Ö trägt Õ dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

    Artikel 11

    Beweise

    (1) Die Schadensprüfung stützt sich, soweit zutreffend, auf folgende Kriterien:

    a)           Volumen der betreffenden Einfuhren oder Ausfuhren der Ö Union Õ, insbesondere deren erhebliche Zunahme oder Abnahme, sei es absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch auf dem betreffenden Markt;

    b)           Preise der Konkurrenten des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ, insbesondere das Vorliegen einer erheblichen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Ö Union Õ in der Ö Union Õ oder auf Drittlandmärkten;

    c)           Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Ö Union Õ, wie sie an der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem: Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerhaltung, Absatz, Marktanteil, Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre), Gewinne, Kapitalerträge, Investitionen, Beschäftigung.

    (2) Wird eine drohende Schädigung geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar vorherzusehen ist, dass eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können unter anderem auch folgende Faktoren berücksichtigt werden:

    a)           Steigerungsrate der Ausfuhren auf den Markt, auf dem Ö Unionswaren oder ‑dienstleistungen Õ mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb stehen;

    b)           im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in vorhersehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazitäten und die Wahrscheinlichkeit, dass die hierdurch ermöglichten Ausfuhren für den unter Buchstabe a genannten Markt bestimmt sein werden.

    (3) Schädigungen, die durch andere Faktoren hervorgerufen werden, die einzeln oder zusammen ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig der Ö Union Õ haben, Ö werden Õ nicht den betreffenden Praktiken zugerechnet.

    (4) Werden handelsschädigende Auswirkungen geltend gemacht, so prüft die Kommission die Folgen dieser handelsschädigenden Auswirkungen auf die Wirtschaft der Ö Union Õ oder einer Region der Ö Union Õ oder einen bestimmten Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit. Zu diesem Zweck kann die Kommission, soweit zutreffend, die Faktoren in den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen. Handelsschädigende Auswirkungen können unter anderem in Situationen auftreten, in denen die Handelsströme bei einer Ware oder Dienstleistungen infolge eines Handelshemmnisses verhindert, behindert oder umgeleitet werden, oder in Situationen, in denen Handelshemmnisse die Versorgung von Unternehmen der Ö Union Õ mit Produktionsmitteln, Ö zum Beispiel Õ mit Teilen und Bauteilen oder Ausgangsstoffen, erheblich beeinträchtigt haben. Wird die Gefahr handelsschädigender Auswirkungen geltend gemacht, so prüft die Kommission ferner, ob klar vorherzusehen ist, dass sich eine bestimmte Situation wahrscheinlich zu tatsächlichen handelsschädigenden Auswirkungen entwickeln wird.

    (5) Bei der Prüfung der Beweise für handelsschädigende Auswirkungen berücksichtigt die Kommission auch die Bestimmungen, Grundsätze oder Praktiken, die für das Recht auf ein Vorgehen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten einschlägigen internationalen Handelsregeln gelten.

    (6) Die Kommission prüft ferner alle anderen einschlägigen Beweise in dem Antrag auf Verfahrenseinleitung oder dem Antrag eines Mitgliedstaats. Dabei sind die Liste der Kriterien und die Hinweise in den Absätzen 1 bis 5 nicht erschöpfend, noch können eines oder mehrere dieser Kriterien und Hinweise notwendigerweise als maßgeblich für das Vorliegen einer Schädigung oder handelsverzerrender Auswirkungen angesehen werden.

    ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 6 (angepasst)

    Artikel 12

    Einstellung und Aussetzung des Verfahrens

    (1) Stellt sich in dem gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern, so stellt die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein.

    (2) Wenn das betroffene Drittland oder die betreffenden Drittländer nach Abschluss des gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt werden, so dass ein Tätigwerden der Union nicht erforderlich ist, kann die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren aussetzen.

    Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Maßnahmen, gegebenenfalls anhand in regelmäßigen Abständen übermittelter Auskünfte, die sie von den betreffenden Drittländern verlangen und, soweit erforderlich, nachprüfen kann.

    Wenn die Maßnahmen der Drittländer ausgesetzt, aufgehoben oder in unangemessener Weise durchgeführt wurden oder wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass dies Ö zutrifft Õ, oder wenn Ö die Õ von der Kommission gemäß Unterabsatz 2 Ö verlangten Auskünfte Õ nicht Ö erteilt wurden Õ, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, und es werden, sofern dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung sowie der neuen Umstände erforderlich und gerechtfertigt ist, die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 getroffen.

    (3) Stellt sich nach einem gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus, dass das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluss einer Übereinkunft mit dem betroffenen Drittland oder den betreffenden Drittländern ist, Ö die Õ die wesentlichen materiellen Rechte der Union oder des betroffenen Drittlands oder der betroffenen Drittländer verändern kann, so setzt die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren aus, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 207 des Vertrags geführt.

    ê 3286/94 (angepasst)

    Artikel 13

    Anwendung handelspolitischer Maßnahmen

    (1) Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren — es sei denn, die tatsächliche und rechtliche Lage macht ein echtes Untersuchungsverfahren überflüssig — heraus, dass die Interessen der Ö Union Õ ein Eingreifen erfordern, um die Ausübung der Rechte der Ö Union Õ nach internationalen Handelsregeln mit dem Ziel zu gewährleisten, die Schädigung oder die handelsschädigenden Auswirkungen von Handelshemmnissen, die von Drittländern eingeführt oder beibehalten werden, zu beseitigen, so werden die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 14 beschlossen.

    (2) Ist die Ö Union Õ aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen zur Durchführung eines vorherigen internationalen Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahrens verpflichtet, so werden die in Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen erst nach Abschluss dieses Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens beschlossen. Hat die Ö Union Õ ein internationales Streitbeilegungsorgan ersucht, die Maßnahmen zu bezeichnen und zu genehmigen, die für die Umsetzung der Ergebnisse eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens angemessen sind, so müssen die handelspolitischen Maßnahmen der Ö Union Õ, die infolge einer solchen Genehmigung erforderlich werden, mit der Empfehlung des internationalen Streitbeilegungsorgans vereinbar sein.

    (3) Es können handelspolitische Maßnahmen getroffen werden, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen und Verfahren vereinbar sind; dazu gehören insbesondere:

    a)           die Aussetzung oder Rücknahme von in handelspolitischen Verhandlungen vereinbarten Zugeständnissen;

    b)           die Anhebung bestehender Zollsätze oder die Einführung anderer Einfuhrabgaben;

    c)           die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen oder jeder anderen Maßnahme, welche die Einfuhr- oder Ausfuhrbedingungen verändert oder den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dem betreffenden Drittland in anderer Weise beeinflusst.

    (4) Die entsprechenden Beschlüsse werden mit Gründen versehen und im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt ebenfalls als Unterrichtung der hauptsächlich betroffenen Länder und Parteien.

    ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 7 (angepasst)

    Artikel 14

    Beschlussfassungsverfahren

    (1) Wenn die Union im Anschluss an einen Antrag nach Artikel 3, Artikel 4 oder Artikel 6 förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren anwendet, werden die Entscheidungen über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss dieser Verfahren von der Kommission gefasst.

    Beschließt die Kommission, förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren einzuleiten, durchzuführen oder abzuschließen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    (2) Wenn die Union nach Beachtung von Artikel 13 Absatz 2 über handelspolitische Maßnahmen entscheiden muss, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Artikel 13 zu treffen sind, beschließt sie unverzüglich nach Artikel 207 des Vertrags und gegebenenfalls nach Maßgabe sonstiger anwendbarer Verfahren.

    ê 37/2014 Art. 1 u. Anh. Nr. 4 Nr. 8

    Artikel 15

    Bericht

    Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates[9] dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

    ê 3286/94 (angepasst)

    Artikel 16

    Allgemeine Bestimmungen

    Diese Verordnung gilt nicht in Fällen, die unter andere bestehende Regelungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik fallen. Sie gilt ergänzend zu

    a)           den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften,

    b)           den besonderen Regelungen nach Artikel Ö 352 Õ des Vertrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

    Sie steht anderen Maßnahmen, die gemäß Artikel Ö 207 Õ des Vertrags getroffen werden können sowie den Verfahren der Ö Union Õ zur Regelung von Fragen betreffend Handelshemmnisse nicht entgegen, die von den Mitgliedstaaten im Ausschuss nach Artikel Ö 207 Õ des Vertrags zur Sprache gebracht werden.

    ê 356/1995 Art. 1 (angepasst)

    Artikel 17

    Ö Aufhebung Õ

    Die Verordnung (EG) Nr. Ö 3286/94 Õ wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung Ö gelten Õ als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung Ö und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen Õ.

    Artikel 18

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung Ö tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft Õ.

    ê

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments                    Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                               Der Präsident

    [1]               KOM(87) 868 PV.

    [2]               Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

    [3]               Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2014.

    [4]               Siehe Anhang I dieses Vorschlags.

    [5]               ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    [6]               Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71).

    [7]               Siehe Anhang I.

    [8]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    [9]               Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

    é

    ANHANG I

    Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71) || ||

    || Verordnung (EG) Nr. 356/95 des Rates (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3) ||

    || Verordnung (EG) Nr. 125/2008 des Rates (ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 1) ||

    || Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) || Nur Nummer 4 des Anhangs

    _____________

    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 3286/94 || Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 || Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte und Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 2 Absatz 4 || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 erster Teil der einleitenden Worte || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 zweiter Teil der einleitenden Worte || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i erster Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i zweiter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i dritter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 einleitende Worte || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii erster Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii zweiter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 6 || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 2 Absatz 7 || Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 8 || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 3 bis 6 || Artikel 3 bis 6

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 8

    Artikel 8 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte und Buchstabe a

    Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte und Buchstabe b

    Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c || Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 8 Absatz 3 || Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a || Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitende Worte und Buchstabe a

    Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitende Worte und Buchstabe b

    Artikel 8 Absätze 5 bis 8 || Artikel 9 Absätze 5 bis 8

    Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5 || Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5

    Artikel 10 || Artikel 11

    Artikel 11 Absatz 1 || Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c || Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3

    Artikel 11 Absatz 3 || Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 12 || Artikel 13

    Artikel 13 || Artikel 14

    Artikel 13a || Artikel 15

    Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Sätze || Artikel 16 Absatz 1 einleitende Sätze

    Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich || Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich || Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 || Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 || Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 16 || Artikel 18

    - || Anhang I

    - || Anhang II

    _____________

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