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Document 52014PC0290
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion, on behalf of the European Union, of the agreement between the European Union and its Member States and Iceland concerning Iceland's participation in the joint fulfilment of commitments of the European Union, its Member States and Iceland in the second commitment period of the Kyoto Protocol to the United Nations Framework Convention on Climate Change
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Island über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Island über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
/* COM/2014/0290 final - 2014/0151 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Island über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen /* COM/2014/0290 final - 2014/0151 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Diese Vorschläge betreffen Beschlüsse des
Rates, die gemäß Artikel 218 Absätze 5 und 6 AEUV zur
Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung zwischen der Union, den
Mitgliedstaaten und Island über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen
Erfüllung der Verpflichtungen der Union, der Mitgliedstaaten und Islands im
zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu erlassen sind. Im Dezember 2012 nahmen die
192 Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) auf der Klimakonferenz von
Doha eine Änderung des Kyoto-Protokolls an („Doha-Änderung“)[1]. Mit der Doha-Änderung
wird ein zweiter Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls
eingeführt, der am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember 2020
endet und in dem für alle in der Anlage B des Protokolls aufgeführten
Vertragsparteien rechtsverbindliche Verpflichtungen zu Emissionsreduktionen
gelten. Zu diesen Parteien gehören die Union, die Mitgliedstaaten und Island. Gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls
können Vertragsparteien ihre Verpflichtungen gemeinsam erfüllen. Die Union und
die 15 Vertragsparteien, die bei der Unterzeichnung des Kyoto-Protokolls
im Jahr 1997 Mitgliedstaaten waren, beschlossen, dies im ersten
Verpflichtungszeitraum (2008-2012) zu tun, und einigten sich auf die
Bedingungen für ihre gemeinsame Erfüllung im ersten Verpflichtungszeitraum bzw.
legten diese fest, als sie im Jahr 2002 das Protokoll entsprechend
ratifizierten.[2]
Mit der Doha-Änderung[3]
und der bei ihrer Annahme von der Union, den Mitgliedstaaten und Island
abgegebenen Erklärung[4]
geben diese Vertragsparteien ihrer Absicht Ausdruck, ihre Reduktionsverpflichtungen
im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zu erfüllen. Die Kommission hat im
November 2013 einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Doha-Änderung
des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen
vorgeschlagen.[5]
Über diesen Vorschlag wird derzeit beraten. Die Absicht der Europäischen Union, der
Mitgliedstaaten und Islands, die Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum
des Kyoto-Protokolls gemeinsam zu erfüllen, reicht in das Jahr 2009 zurück. In
einem an den Vorsitz des Rates der Europäischen Union gerichteten Schreiben vom
3. Juni 2009 ersuchte Island um die Aufnahme förmlicher Gespräche über die
Ankündigung einer gemeinsamen Verpflichtungsvereinbarung mit der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten im zweiten Verpflichtungszeitraum des
Kyoto-Protokolls. Auf seiner Sitzung vom 15. Dezember 2009 begrüßte der
Rat dieses Ersuchen und ersuchte die Kommission, „eine Empfehlung für die
Aufnahme der notwendigen Verhandlungen mit Island vorzulegen, die mit den im
Klima- und Energiepaket der EU niedergelegten Grundsätzen und Kriterien im
Einklang steht“.[6] Die Kommission legte dem Rat ihre Empfehlung
für einen Ratsbeschluss zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen mit
Island im Juni 2013 vor. Im Dezember 2013 erteilte der Rat der Kommission ein
Mandat, im Namen der Union die Verhandlungen mit Island über eine Vereinbarung
aufzunehmen, in der die Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung in Bezug auf
die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen durch
die Union, die Mitgliedstaaten und Island festgelegt sind. Die Vertreter der
Mitgliedstaaten im Rat erteilten der Kommission ebenfalls ein Mandat, im Namen
der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bereiche, die in die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten fallen, über diese Vereinbarung zu verhandeln. Diese
Verhandlungen wurden gemäß den Verhandlungsdirektiven auf der Grundlage von
Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
geführt und mündeten in die diesem Vorschlag für einen Beschluss beigefügte
Vereinbarung. 2. Die Vereinbarung mit Island Die diesem Vorschlag für einen Beschluss
beigefügte Vereinbarung mit Island enthält die Bedingungen für die Beteiligung
Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen durch die Union, die
Mitgliedstaaten und Island. Sie enthält keine Verpflichtungen für die Union
oder die Mitgliedstaaten. Beteiligung Islands an der gemeinsamen
Erfüllung Die Beteiligung Islands an der gemeinsamen
Erfüllung beruht auf derselben Grundlage wie die der Mitgliedstaaten. Das
Emissionsniveau Islands, das mit der ihm zugeteilten Menge identisch ist,
bezieht sich auf die Emissionen Islands von Gasen oder aus Sektoren, die unter
den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls, nicht jedoch unter das
Treibhausgasemissionshandelssystem der EU (Richtlinie 2003/87/EG[7]) fallen. [Text zu den Island zugeteilten Mengen
einfügen, sobald er festliegt.] Die Vereinbarung mit Island enthält in
Anhang 2 dieselben Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung wie die Anlage
zum Beschluss des Rates über den Abschluss der Doha-Änderung des Protokolls von
Kyoto zum UNFCCC sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden
Verpflichtungen. Anwendung geltenden EU-Rechts auf Island Für die Union und die Mitgliedstaaten als
Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls gilt im Rahmen des Protokolls eine Reihe
von Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung. Vertragsparteien,
die vereinbart haben, ihre Verpflichtungen gemeinsam zu erfüllen, müssen einige
dieser Angaben gemeinsam übermitteln. Deswegen muss die Kommission Angaben von
Island anfordern, damit die Union ihren Berichterstattungspflichten nachkommen kann.
Außerdem muss sich Island künftig an dem Registriersystem der Union und der
Mitgliedstaaten beteiligen, das für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen
des Kyoto-Protokolls wichtig ist. Hierfür muss Island – namentlich im
Zusammenhang mit der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen
sowie in Bezug auf das Führen eines Registers und die Verbuchung von
Transaktionen im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen der Union, ihrer
Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des
Kyoto-Protokolls im Einklang mit den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung –
EU-Rechtsvorschriften, die nicht auf Drittländer (einschließlich Parteien des
Europäischen Wirtschaftsraums) anwendbar sind, sowie die international
vereinbarten Vorschriften anwenden. Anhang 1 der Vereinbarung enthält eine
Liste der EU-Rechtsvorschriften, die für Island verbindlich gelten. Sie sieht
auch ein Verfahren zur Änderung dieser Liste vor, das sicherstellen soll, dass
Island in Einklang mit international vereinbarten Verpflichtungen sich an der
gemeinsamen Erfüllung beteiligt und dabei dieselben Vorschriften beachtet und
Verantwortlichkeiten trägt wie die Mitgliedstaaten. Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung Die Vereinbarung mit Island sieht die
Einsetzung eines Ausschusses für die gemeinsame Erfüllung vor, der die wirksame
Umsetzung und Durchführung der Vereinbarung sicherstellt. Dieser Ausschuss
setzt sich aus Vertretern der Union, der Mitgliedstaaten und Islands zusammen
und entscheidet einvernehmlich. Er kann über die Anwendung einschlägiger
EU-Rechtsvorschriften auf Island entscheiden und tauscht Meinungen und
Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung der Bedingungen für die
gemeinsame Erfüllung aus. Seine Sitzungen werden möglichst in Verbindung mit denen
des gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013[8] eingesetzten
Ausschusses für Klimaänderung angesetzt. Laufzeit und Beendigung der Vereinbarung
mit Island Die Vereinbarung mit Island wird für einen
befristeten Zeitraum geschlossen, bis alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit
der Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums abgeschlossen sind. Dies
steht mit Artikel 4 des Kyoto-Protokolls im Einklang, demzufolge eine von
Parteien geschlossene Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung ihrer Verpflichtungen
während der Dauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraums in Kraft bleibt. Bei einem Verstoß Islands oder einem Einwand
Islands gegen die Änderung der Liste der in Island anwendbaren Rechtsakte gemäß
dieser Vereinbarung übernimmt Island allein die Verantwortung für die
Anrechnung seiner unter das Kyoto-Protokoll fallenden Treibhausgasemissionen,
einschließlich derjenigen, die in den Anwendungsbereich des
Treibhausgasemissionshandelssystems der EU fallen. Diese Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf
den EU-Haushalt. 2014/0151 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der
Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren
Mitgliedstaaten und Island über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen
Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und
Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[9], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Kyoto-Protokoll zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („das
Protokoll“) ist am 16. Februar 2005 in Kraft getreten und enthält für die
in Anlage B aufgeführten Vertragsparteien rechtsverbindliche
Emissionsreduktionsverpflichtungen für den ersten Verpflichtungszeitraum
(2008-2012). Die Union und die Mitgliedstaaten haben das Protokoll am
31. Mai 2002 ratifiziert und vereinbart, die Verpflichtungen im ersten
Verpflichtungszeitraum gemeinsam zu erfüllen.[10]
Island hat das Protokoll am 23. Mai 2002 ratifiziert. (2) Auf der Klimakonferenz von
Doha im Dezember 2012 stimmten sämtliche Vertragsparteien des Protokolls der
Doha-Änderung zu, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum im Rahmen des
Protokolls festgelegt wurde, der am 1. Januar 2013 beginnt und am
31. Dezember 2020 endet. Mit der Doha-Änderung wird die Anlage B des
Protokolls dahingehend geändert, dass für die in der Anlage aufgeführten
Vertragsparteien weitere rechtsverbindliche Reduktionsverpflichtungen für den
zweiten Verpflichtungszeitraum vorgesehen sowie die Bestimmungen über die
Durchführung der Reduktionsverpflichtungen der Vertragsparteien im zweiten
Verpflichtungszeitraum geändert und weiter ausgeführt werden. (3) Die Zielvorgaben für die
Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island sind in einer Fußnote der
Doha-Änderung aufgeführt, aus der hervorgeht, dass diese Zielvorgaben auf der
Voraussetzung beruhen, dass sie im Einklang mit Artikel 4 des
Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllt werden[11].
Bei der Annahme der Doha-Änderung haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und
Island außerdem eine gemeinsame Absichtserklärung[12] dahingehend abgegeben,
dass sie ihre Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam
erfüllen wollen. Die Erklärung wurde auf einer Ad-hoc-Sitzung der EU-Minister
in Doha angenommen und am 17. Dezember 2012 vom Rat bestätigt.[13] (4) In derselben Erklärung gaben
die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island im Einklang mit Artikel 4
Absatz 1 des Kyoto-Protokolls, nach dem Vertragsparteien ihre
Verpflichtungen nach Artikel 3 des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllen
können, außerdem an, dass Artikel 3 Absatz 7b des Protokolls gemäß
der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung durch die Europäische Union,
ihre Mitgliedstaaten, Kroatien und Island für die gemeinsam zugeteilte Menge
und nicht für die Mitgliedstaaten, Kroatien und Island einzeln gilt. (5) Auf seiner Tagung vom
15. Dezember 2009 begrüßte der Rat das Ersuchen Islands, seine
Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam mit der Union und
ihren Mitgliedstaaten zu erfüllen, und forderte die Kommission auf, eine
Empfehlung für die Eröffnung der notwendigen Verhandlungen über eine
Vereinbarung mit Island vorzulegen, die mit den Grundsätzen und Kriterien des
Klima- und Energiepakets der Union in Einklang steht[14]. (6) Gemäß Artikel 4
Absatz 1 des Protokolls treffen die Vertragsparteien die Vereinbarung,
ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, und das jeder
der Parteien der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau wird in der
Vereinbarung festgelegt. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls sind
die Parteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung verpflichtet, dem
Sekretariat des Protokolls die Bedingungen der Vereinbarung am Tag der
Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde zu notifizieren. (7) Die Bedingungen der
Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen
Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands gemäß Artikel 3 des
Kyoto-Protokolls sind in einem Anhang zu dem Beschluss des Rates über den
Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Doha-Änderung des Protokolls
von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen[15] enthalten. Dieselben
Bedingungen sind auch in einem Anhang zu der Vereinbarung mit Island enthalten. (8) Damit die Verpflichtungen
Islands im Rahmen der gemeinsamen Erfüllung in nichtdiskriminierender Weise,
bei der Island und die Mitgliedstaaten gleich behandelt werden, niedergelegt
und angewendet werden, wurde das Emissionsniveau Islands so festgelegt, dass es
sowohl mit der quantifizierten Emissionsreduktionsverpflichtung in der dritten
Spalte der Anlage B zum Kyoto-Protokoll (in der Fassung der Doha-Änderung)
als auch mit dem EU-Recht, einschließlich des Klima- und Energiepakets von
2009, und den Grundsätzen und Kriterien, auf denen die Ziele dieser
Rechtsvorschriften beruhen, vereinbar ist. (9) Die Vereinbarung wurde am [...]
im Einklang mit dem Beschluss [Fundstelle des Beschlusses über die
Unterzeichnung] unterzeichnet. (10) Mit dem Ziel des raschen
Inkrafttretens der Doha-Änderung – vor der Klimakonferenz der Vereinten
Nationen in Paris Ende 2015, auf der ein neues rechtsverbindliches Instrument
für die Zeit nach 2020 angenommen werden soll, – und um das Bestreben der
Union, der Mitgliedstaaten und Islands hervorzuheben, die Rechtskraft des
zweiten Verpflichtungszeitraums frühzeitig zu ermöglichen, werden die Union, die
Mitgliedstaaten und Island sich bemühen, sowohl die Doha-Änderung als auch die
Vereinbarung über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der
Verpflichtungen durch die Union, die Mitgliedstaaten und Island im zweiten
Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls spätestens im Februar 2015 zu
ratifizieren. (11) Die Vereinbarung über die
Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen durch die
Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island im zweiten
Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls sollte im Namen der Union
geschlossen werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung über die Beteiligung Islands
an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen durch die Europäische Union,
ihre Mitgliedstaaten und Island im zweiten Verpflichtungszeitraum des
Kyoto-Protokolls wird im Namen der Union geschlossen. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die Ratifizierungsurkunde gemäß
Artikel 10 der Vereinbarung beim Generalsekretär des Rates der
Europäischen Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur
vertraglichen Bindung durch diese Vereinbarung Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Beschluss 1/CMP.8 der Vertragsstaatenkonferenz, die als
Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dient,
FCCC/KP/CMP/2012/13/Add. 1. [2] Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April
2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft
sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen, ABl.
L 130 vom 15.5.2002, S. 1. [3] Siehe Fußnoten 5, 7 und 8 zu den quantifizierten
Emissionsbegrenzungs- oder ‑reduktionsverpflichtungen der Union, der
Mitgliedstaaten, Kroatiens und Islands in der dritten Spalte von Anlage B
(Artikel 1 der Doha-Änderung), denen zufolge diese Verpflichtungen auf der
Voraussetzung beruhen, dass sie gemeinsam erfüllt werden. [4] Der vollständige Wortlaut dieser Erklärung spiegelt sich
in Absatz 45 des Berichts der als Tagung der Vertragsparteien des
Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien über ihre
8. Tagung, die vom 26. November bis zum 8. Dezember 2012 in Doha
stattfand, wider, FCCC/KP/CMP/2012/13. [5] COM(2013) 768 vom 6. November 2013. [6] Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Dezember 2009
über die gemeinsame Verpflichtungsvereinbarung der EU mit Island im Hinblick
auf ein künftiges internationales Klimaschutzübereinkommen. [7] Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates. [8] Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von
Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen
und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der
Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr.
280/2004/EG. [9] ABl. C , , p. . [10] Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002
über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft
sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen, ABl.
L 130 vom 15.5.2002, S. 1. [11] Fußnote 5 in Anlage B des Protokolls in der
Fassung der Doha-Änderung. [12] Widergespiegelt in Absatz 45 des Berichts der als
Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der
Vertragsparteien über ihre 8. Tagung, die vom 26. November bis zum
8. Dezember 2012 in Doha stattfand, Part One: Proceedings, Dokument
FCCC/KP/CMP/2012/13. [13] Der Rat billigte die von der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten gemeinsam mit Kroatien und Island bei der Klimakonferenz in
Doha abgegebene Erklärung am 17. Dezember 2012. [14] Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Dezember 2009
über die gemeinsame Verpflichtungsvereinbarung der EU mit Island im Hinblick
auf ein künftiges internationales Klimaschutzübereinkommen. [15] [vollständige Fundstelle]. Vereinbarung über die Beteiligung Islands an
der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer
Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des
Kyoto-Protokolls Die Europäische Union, das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die Tschechische Republik, das
Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland,
Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische
Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik
Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, das
Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die
Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische
Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Island (im Folgenden „die
Vertragsparteien“ genannt) – unter Hinweis darauf, dass der gemeinsamen Erklärung von Doha vom 8. Dezember
2012 zufolge die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und
-reduktionsverpflichtungen für die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten
sowie Kroatien und Island für den zweiten Verpflichtungszeitraum des
Kyoto-Protokolls auf die Annahme gestützt sind, dass sie gemäß Artikel 4
des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllt werden; Artikel 3 Absatz 7b
gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten,
Kroatien und Island über die gemeinsame Erfüllung für die gemeinsam zugeteilte
Menge und nicht für die Mitgliedstaaten, Kroatien und Island einzeln gilt; in derselben gemeinsamen Erklärung die
Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island angaben, dass sie – wie im
Falle des Kyoto-Protokolls selbst – ihre Annahmeurkunden gleichzeitig
hinterlegen werden, um sicherzustellen, dass die Regelung in der Europäischen
Union, ihren 27 Mitgliedstaaten, Kroatien und Island zur selben Zeit in
Kraft tritt; Island an dem gemäß Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung der
Europäischen Union und an dessen Arbeitsgruppe I teilnimmt – haben beschlossen, folgende Vereinbarung zu
schließen: Artikel 1 (Ziel der Vereinbarung) Ziel dieser Vereinbarung ist es, die
Bedingungen für die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der
Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im
zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls festzulegen und eine
wirksame Umsetzung dieser Beteiligung zu ermöglichen, einschließlich des Beitrags
Islands zur Erfüllung der Berichterstattungsvorschriften für den zweiten
Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls durch die Union. Artikel 2 (Begriffsbestimmungen): Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet (a)
„Kyoto-Protokoll“ das Protokoll von Kyoto zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), in
der Fassung der am 8. Dezember 2012 in Doha genehmigten Doha-Änderung; (b)
„Doha-Änderung“ die am 8. Dezember 2012
genehmigte Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls zum UNFCCC, mit der ein zweiter
Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember
2020 eingeführt wurde; (c)
„Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung“ die
Bedingungen in Anhang 2 dieser Vereinbarung; (d)
„EHS-Richtlinie“ die Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft in der geänderten
Fassung. Artikel 3 (Gemeinsame Erfüllung) (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre in
der dritten Spalte der Anlage B zum Kyoto-Protokoll festgehaltenen
quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder ‑reduktionsverpflichtungen für
den zweiten Verpflichtungszeitraum im Einklang mit den Bedingungen für die
gemeinsame Erfüllung zu erfüllen. (2) Zu diesem Zweck trifft Island alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine im zweiten
Verpflichtungszeitraum verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen
in Kohlendioxidäquivalent der in Anlage A zum Kyoto-Protokoll aufgeführten
Treibhausgase aus Quellen und die durch Senken abgebauten Emissionen, die unter
das Kyoto-Protokoll, nicht aber unter die EHS-Richtlinie fallen, die ihm gemäß
den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung zugeteilte Menge nicht
überschreiten. (3) Unbeschadet des Artikels 8 dieser
Vereinbarung bucht Island am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums gemäß dem
Beschluss 1/CMP.8 und anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC
oder des Kyoto-Protokolls und den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung AAU,
CER, ERU, RMU, tCER und lCER in einer Menge, die den Treibhausgasemissionen aus
Quellen und den durch Senken abgebauten Emissionen dieser Gase im Rahmen seiner
zugeteilten Menge entspricht, aus seinem nationalen Register aus. Artikel 4 (Anwendung der einschlägigen
Rechtsvorschriften der Europäischen Union) (1) Die in Anhang 1 aufgeführten
Rechtsakte sind für Island bindend und in Island anwendbar. Bezugnahmen in den
Rechtsakten in Anhang 1 auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sind für die Zwecke dieser Vereinbarung auch als Bezugnahmen auf Island zu
verstehen. (2) Anhang 1 kann durch einen Beschluss
des mit Artikel 6 dieser Vereinbarung eingesetzten Ausschusses für die
gemeinsame Erfüllung geändert werden. (3) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung
kann weitere technische Modalitäten für die Anwendung der in Anhang I
aufgeführten Rechtsakte auf Island beschließen. (4) Bei Änderungen des Anhangs I, die
Änderungen des isländischen Primärrechts erforderlich machen, werden für das
Inkrafttreten die Zeit, die für die Annahme solcher Änderungen durch Island
erforderlich ist, und die Notwendigkeit berücksichtigt, die Vereinbarkeit mit
den Vorschriften des Kyoto-Protokolls und den in dessen Rahmen getroffenen
Beschlüssen sicherzustellen. (5) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass von delegierten
Rechtsakten, die in Anhang I aufgenommen wurden oder werden sollen,
Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen aus Island,
durchführt. Artikel 5 (Berichterstattung) (1) Island legt dem Sekretariat des UNFCCC im
Einklang mit dieser Vereinbarung, den Anforderungen des Kyoto-Protokolls, der
Doha-Änderung und den in deren Rahmen erlassenen Beschlüssen bis zum 15. April
2015 den Bericht zur Erleichterung der Berechnung der ihm zugeteilten Menge
vor. (2) Die Europäische Union erstellt im Einklang
mit dieser Vereinbarung, den Anforderungen des Kyoto-Protokolls, der
Doha-Änderung und den in deren Rahmen erlassenen Beschlüssen den Bericht zur
Erleichterung der Berechnung der der Union zugeteilten Menge und den Bericht
zur Erleichterung der Berechnung der der Union, ihren Mitgliedstaaten und
Island gemeinsam zugeteilten Menge. Die Union legt diesen Bericht dem
Sekretariat des UNFCCC bis 15. April 2015 vor. Artikel 6 (Ausschuss für die
gemeinsame Erfüllung) (1) Es wird ein Ausschuss für die gemeinsame
Erfüllung eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien
zusammensetzt. (2) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung
sorgt für die wirksame Umsetzung und Durchführung dieser Vereinbarung. Zu
diesem Zweck trifft er die in Artikel 4 vorgesehenen Entscheidungen und
tauscht Meinungen und Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung der
Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung aus. Der Ausschuss für die gemeinsame
Erfüllung trifft alle Entscheidungen einvernehmlich. (3) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung
tritt auf ein an die Europäische Union gerichtetes Ersuchen einer oder mehrerer
Vertragsparteien oder auf Initiative der Europäischen Union zusammen. (4) Bei den Mitgliedern des Ausschusses für
die gemeinsame Erfüllung, die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
vertreten, handelt es sich anfangs um die Vertreter der Kommission und der
Mitgliedstaaten, die auch im Ausschuss für Klimaänderung der Europäischen Union
mitwirken, der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013[1] eingesetzt wurde. Der
Vertreter Islands wird vom isländischen Ministerium für Umwelt und natürliche
Ressourcen ernannt. Die Sitzungen des Ausschusses für die gemeinsame Erfüllung
werden nach Möglichkeit in Verbindung mit denen des Ausschusses für
Klimaänderung angesetzt. (5) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung
gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. Artikel 7 (Keine Vorbehalte) Vorbehalte zu dieser Vereinbarung sind nicht
möglich. Artikel 8 (Laufzeit und
Übereinstimmung) (1) Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum
bis zum Ende des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen
im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls oder bis sämtliche
Umsetzungsfragen, die sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls im Zusammenhang mit
diesem Verpflichtungszeitraum oder mit der Umsetzung der gemeinsamen Erfüllung
für alle Vertragsparteien gelöst sind, geschlossen, je nachdem, was später
eintritt. Sie kann nicht vorher beendet werden. (2) Island teilt dem Ausschuss für die
gemeinsame Erfüllung die Nichtanwendung oder die drohende Nichtanwendung der
Bestimmungen dieser Vereinbarung mit. Eine solche Nichtanwendung muss innerhalb
von 30 Tagen nach der Mitteilung zur Zufriedenheit der Ausschussmitglieder
begründet werden. Anderenfalls stellt die Nichtanwendung der Bestimmungen
dieser Vereinbarung einen Verstoß gegen die Vereinbarung dar. (3) Bei einem Verstoß Islands gegen diese
Vereinbarung oder einem Einwand Islands gegen die Änderung von Anhang 1
gemäß Artikel 4 Absatz 2 rechnet Island die im zweiten
Verpflichtungszeitraum verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen
in Kohlendioxidäquivalent aus Quellen und die durch Senken abgebauten Emissionen,
die unter das Kyoto-Protokoll fallen, einschließlich der Emissionen aus
Quellen, die unter das System der Europäischen Union für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten fallen, auf das quantifizierte
Emissionsreduktionsziel in der dritten Spalte von Anlage B zum
Kyoto-Protokoll an und bucht am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums AAU,
CER, ERU, RMU, tCER und lCER in einer Menge, die diesen Emissionen entsprechen,
aus seinem nationalen Register aus. Artikel 9 (Verwahrer) Die Urschrift dieser Vereinbarung, deren
Wortlaut in allen Amtssprachen der Europäischen Union und in Isländisch
gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der
Europäischen Union hinterlegt. Artikel 10 (Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden) (1) Diese Vereinbarung bedarf der
Ratifizierung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren. Jede
Vertragspartei hinterlegt vor oder gleichzeitig mit der Hinterlegung der
Annahmeurkunde in Bezug auf die Doha-Änderung beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen seine Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär des Rates
der Europäischen Union. (2) Island hinterlegt seine Annahmeurkunde in
Bezug auf die Doha-Änderung gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21
Absatz 7 des Kyoto-Protokolls spätestens zu dem Zeitpunkt beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen, zu dem die letzte Annahmeurkunde der
Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten hinterlegt wird. (3) Bei der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde
in Bezug auf die Doha-Änderung notifiziert Island außerdem in seinem Namen
gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls dem Generalsekretariat des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen die
Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung. Artikel 11 (Inkrafttreten) Diese Vereinbarung tritt am [90.] Tag
nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien ihre
Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Geschehen zu …. Anhang
1 (Liste
gemäß Artikel 4) 1.
Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die
Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über
diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene
der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
(„Verordnung (EU) Nr. 525/2013“), ausgenommen Artikel 4,
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 15 bis 20 und
Artikel 22. Die Bestimmungen des Artikels 21 gelten soweit
zutreffend. 2.
Derzeitige und künftige delegierte und
Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.
Anhang
2 (Dem
Ratifikationsbeschluss zum Abschluss – im Namen der Europäischen Union - der
Doha-Änderung beigefügte Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung,
einschließlich einer in t CO2-Äquivalent ausgedrückten Zahl für das
Emissionsniveau Islands/die Island zugeteilte Menge vor Anwendung von
Artikel 3 Absatz 7a des Kyoto-Protokolls) [1] Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von
Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen
und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der
Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG.