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Dokumentas 52014PC0223
Proposal for a COUNCIL DECISION establishing the position to be taken by the European Union within the General Council of the World Trade Organization on the accession of the Islamic Republic of Afghanistan to the WTO
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO
/* COM/2014/0223 final - 2014/0125 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO /* COM/2014/0223 final - 2014/0125 (NLE) */
BEGRÜNDUNG I. EINLEITUNG Die Verhandlungen zwischen den Mitgliedern der
Welthandelsorganisation (WTO) und Afghanistan über die Bedingungen für den
Beitritt des Landes zur WTO haben das Schlussstadium erreicht. 2004 beantragte
das Land die Mitgliedschaft. Die Verhandlungen dauerten somit 10 Jahre.
Der Beitrittsantrag Afghanistans wurde anhand der Leitlinien im Beschluss des
Allgemeinen Rates der WTO über den Beitritt der am wenigsten entwickelten
Länder (LDC) geprüft; gemäß AEUV muss der Rat die Beitrittsbedingungen in einem
Beschluss genehmigen, bevor die EU den Beitritt Afghanistans in der WTO formell
unterstützen kann. Die Beitrittsbedingungen werden im Folgenden
zusammengefasst. II. ZUSAMMENFASSUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DEN
BEITRITT AFGHANISTANS ZUR WTO NACH SEKTOREN Verpflichtungslisten Waren (insgesamt) Der gebundene Endzollsatz (Final Bound Rate,
FBR) Afghanistans in der Verpflichtungsliste beträgt im Durchschnitt
15,1 %. Der durchschnittliche FBR für
landwirtschaftliche Erzeugnisse liegt mit 29,6 % über demjenigen für
gewerbliche Waren (8,8 %). In der Landwirtschaft sind auch die
Spitzensätze höher (mit 60-70 % bei einigen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen gegenüber höchstens 50 % bei den gewerblichen Waren). Afghanistan wendet die FBR ab dem Beitritt an,
allerdings nicht auf Einfuhren einiger weniger Produkte der
Informationstechnologie wie elektronische Schaltungen oder Videokameras (mit
denen der Handel ohnehin bis 2019 vollständig liberalisiert wird). Die Höhe der
durchschnittlichen Zollsätze ist in Anbetracht des LDC-Status Afghanistans
sowie der geringen Größe des Landes und der Anfälligkeit seiner Wirtschaft
absolut angemessen. In der Vergangenheit war es die übliche Vorgehensweise der
EU gegenüber den LDC, höhere Zollsätze als diese für Volkswirtschaften
vergleichbarer Größe als angemessen zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund
bleiben folgende Zolltariflinien noch ungebunden: –
41 Zolltariflinien für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, mit denen der Handel in Afghanistan als verboten gilt (Schweinefleisch
und Schweinefleischprodukte, Bier, Wein und Spirituosen), und –
183 Zolltariflinien für gewerbliche Waren;
dies entspricht 4,4 % der Zolltariflinien für gewerbliche Waren auf der
Liste (und steht im Einklang mit den kürzlich genehmigten Leitlinien für Verhandlungen
über den Beitritt von LDC zur WTO, wonach bis zu 5 % ungebundene
Zolltariflinien für gewerbliche Waren zulässig sind). Gewerbliche Waren –
Der durchschnittliche FBR für
nichtlandwirtschaftliche Waren beträgt 8,8 %. –
Die höchsten durchschnittlichen Zollsätze gelten
für Keramikerzeugnisse (30 %) sowie für Möbel, Glas und Textilien
(15-20 %). –
Der niedrigste Satz (0 %) gilt für Produkte
der Informationstechnologie (IT), mit denen der Handel bis 2019 liberalisiert
wird. –
Die Spitzenwerte erreichen 50 %
(Personenkraftwagen) bzw. 30 % (Keramikerzeugnisse und verschiedene
Textilwaren). –
Die 183 ungebundenen Zolltariflinien für
gewerbliche Waren beziehen sich auf Rohstoffe, Teppiche, Schuhe und Möbel. Landwirtschaftliche Erzeugnisse –
Der durchschnittliche FBR für landwirtschaftliche
Erzeugnisse beträgt 29,6 %. –
Die Spitzenzölle in der Landwirtschaft erreichen
70 % (für einige Fruchtsäfte) bzw. 60 % (für eine Vielzahl
landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie Lamm- und Rindfleisch, Gemüse, Früchte,
Nüsse, Tomaten, Kartoffeln, Tabak und Mineralwasser). –
Die 41 ungebundenen Zolltariflinien für
landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffen Waren, mit denen der Handel in
Afghanistan als verboten gilt (Schweinefleisch und Schweinefleischprodukte,
Bier, Wein und Spirituosen). Ausfuhrzölle Afghanistan ist Stillhalte- und
Senkungsverpflichtungen im Bereich Ausfuhrzölle eingegangen. Das Land wird
keine Ausfuhrzölle auf Waren einführen, die derzeit keinen derartigen Zöllen
unterliegen. Bei den geltenden Zöllen werden die gebundenen Höchstsätze für
kritische Rohstoffe innerhalb von fünf Jahren nach dem Beitritt verringert. Dienstleistungen Die Liste der spezifischen Verpflichtungen
Afghanistans im Dienstleistungssektor ist in Anbetracht des LDC-Status des
Landes zufriedenstellend. Afghanistan wird Verpflichtungen hinsichtlich des
Marktzugangs und der Inländerbehandlung in einem breiten Spektrum von
Dienstleistungsbereichen eingehen, darunter freiberufliche Dienstleistungen,
Computer- und andere Unternehmensdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen
(Kurierdienste und Telekommunikation), Bauleistungen,
Vertriebsdienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Privatunterricht,
Umweltdienstleistungen, Finanzdienstleistungen (Versicherungen und Banken),
Krankenhausdienste, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie
Verkehrsdienstleistungen (See- und Luftverkehrsdienste sowie Nebenleistungen). Im Protokoll niedergelegte
Verpflichtungen Im abschließenden multilateralen Stadium des
Beitrittsprozesses haben sich die WTO-Mitglieder gemeinsam darum bemüht
sicherzustellen, dass die Handelsgesetzgebung und die Institutionen
Afghanistans im Kern mit den WTO-Regeln und -Übereinkommen in Einklang gebracht
werden; zu diesem Zweck haben sie entsprechende Verpflichtungen im
Beitrittsprotokoll und im Bericht der Arbeitsgruppe festgehalten. Übergangszeiträume wurden in einer Reihe von
Bereichen vereinbart, von denen die folgenden für die EU von besonderem
Interesse sind: Anwendung inländischer Einfuhrsteuern: eine feste Steuer und eine Körperschaftsteuer, die derzeit gelten,
werden erst 2020 voll und ganz im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen stehen;
die übrigen inländischen Steuern und Abgaben auf Einfuhren werden ab dem Tag
des Beitritts mit den WTO-Verpflichtungen in Einklang gebracht. Technische Handelshemmnisse (TBT): Afghanistan setzt das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
bis spätestens 1. Januar 2016 voll um. Im Bericht der Arbeitsgruppe ist
ein Aktionsplan enthalten. Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS): Für
Afghanistan gilt bis zur vollständigen Umsetzung des SPS-Übereinkommens ein
Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2018, wie in einem im Bericht der
Arbeitsgruppe enthaltenen Aktionsplan festgelegt. Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMS): Die vollständige Umsetzung des TRIMS-Übereinkommens ist bis
31. Dezember 2020 abgeschlossen; an diesem Tag müssten die für Waren
geltenden Local-Content-Bestimmungen im Kohlenwasserstoffgesetz und im
Bergbaugesetz abgeschafft sein. Handelsbezogene Rechte des geistigen
Eigentums (TRIPS): Die vollständige Umsetzung des
TRIPS-Übereinkommens ist bis 1. Januar 2016 abgeschlossen, wie in einem im
Bericht der Arbeitsgruppe enthaltenen Aktionsplan festgelegt. III. EMPFEHLUNG Die dem Rat zur Zustimmung vorgelegten
Bedingungen für den Beitritt Afghanistans zur WTO sind nach Auffassung der
Kommission ein ausgewogenes und anspruchsvolles Bündel von
Marktöffnungsverpflichtungen; es wird Afghanistan ebenso wie seinen
Handelspartnern in der WTO erhebliche Vorteile bringen. 2014/0125 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der
Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt
der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100
Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 21. November 2004
stellte die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan einen Antrag auf
Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der
Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens. (2) Am 13. Dezember 2004
wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan
zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für
die Islamische Republik Afghanistan und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind. (3) Die Kommission handelte im
Namen der Union eine Reihe umfassender von der Islamischen Republik Afghanistan
zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Anforderungen der
Union gerecht werden. (4) Diese Verpflichtungen sind
nun Bestandteil des Protokolls über den Beitritt der Islamischen Republik
Afghanistan zur WTO. (5) Mit dem Beitritt der
Islamischen Republik Afghanistan zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass
dadurch die Wirtschaftsreform und die nachhaltige Entwicklung des Landes dauerhaft
gefördert werden. (6) Das Beitrittsprotokoll sollte
daher genehmigt werden. (7) Artikel XII des
Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen
zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz
die Beitrittsbedingungen aufseiten der WTO genehmigt. Artikel IV
Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen
den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt. (8) Daher ist es notwendig, den
Standpunkt der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich des Beitritts der
Islamischen Republik Afghanistan zur WTO festzulegen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Europäische Union befürwortet im
Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation den Beitritt der Islamischen
Republik Afghanistan zur WTO. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident