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Dokumentas 52014PC0223

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO

    /* COM/2014/0223 final - 2014/0125 (NLE) */

    52014PC0223

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO /* COM/2014/0223 final - 2014/0125 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    I. EINLEITUNG

    Die Verhandlungen zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) und Afghanistan über die Bedingungen für den Beitritt des Landes zur WTO haben das Schlussstadium erreicht. 2004 beantragte das Land die Mitgliedschaft. Die Verhandlungen dauerten somit 10 Jahre. Der Beitrittsantrag Afghanistans wurde anhand der Leitlinien im Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO über den Beitritt der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) geprüft; gemäß AEUV muss der Rat die Beitrittsbedingungen in einem Beschluss genehmigen, bevor die EU den Beitritt Afghanistans in der WTO formell unterstützen kann.

    Die Beitrittsbedingungen werden im Folgenden zusammengefasst.

    II. ZUSAMMENFASSUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DEN BEITRITT AFGHANISTANS ZUR WTO NACH SEKTOREN

    Verpflichtungslisten

    Waren (insgesamt)

    Der gebundene Endzollsatz (Final Bound Rate, FBR) Afghanistans in der Verpflichtungsliste beträgt im Durchschnitt 15,1 %.

    Der durchschnittliche FBR für landwirtschaftliche Erzeugnisse liegt mit 29,6 % über demjenigen für gewerbliche Waren (8,8 %). In der Landwirtschaft sind auch die Spitzensätze höher (mit 60-70 % bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen gegenüber höchstens 50 % bei den gewerblichen Waren).

    Afghanistan wendet die FBR ab dem Beitritt an, allerdings nicht auf Einfuhren einiger weniger Produkte der Informationstechnologie wie elektronische Schaltungen oder Videokameras (mit denen der Handel ohnehin bis 2019 vollständig liberalisiert wird).

    Die Höhe der durchschnittlichen Zollsätze ist in Anbetracht des LDC-Status Afghanistans sowie der geringen Größe des Landes und der Anfälligkeit seiner Wirtschaft absolut angemessen. In der Vergangenheit war es die übliche Vorgehensweise der EU gegenüber den LDC, höhere Zollsätze als diese für Volkswirtschaften vergleichbarer Größe als angemessen zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund bleiben folgende Zolltariflinien noch ungebunden:

    – 41 Zolltariflinien für landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit denen der Handel in Afghanistan als verboten gilt (Schweinefleisch und Schweinefleischprodukte, Bier, Wein und Spirituosen), und

    – 183 Zolltariflinien für gewerbliche Waren; dies entspricht 4,4 % der Zolltariflinien für gewerbliche Waren auf der Liste (und steht im Einklang mit den kürzlich genehmigten Leitlinien für Verhandlungen über den Beitritt von LDC zur WTO, wonach bis zu 5 % ungebundene Zolltariflinien für gewerbliche Waren zulässig sind).

    Gewerbliche Waren

    – Der durchschnittliche FBR für nichtlandwirtschaftliche Waren beträgt 8,8 %.

    – Die höchsten durchschnittlichen Zollsätze gelten für Keramikerzeugnisse (30 %) sowie für Möbel, Glas und Textilien (15-20 %).

    – Der niedrigste Satz (0 %) gilt für Produkte der Informationstechnologie (IT), mit denen der Handel bis 2019 liberalisiert wird.

    – Die Spitzenwerte erreichen 50 % (Personenkraftwagen) bzw. 30 % (Keramikerzeugnisse und verschiedene Textilwaren).

    – Die 183 ungebundenen Zolltariflinien für gewerbliche Waren beziehen sich auf Rohstoffe, Teppiche, Schuhe und Möbel.

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse

    – Der durchschnittliche FBR für landwirtschaftliche Erzeugnisse beträgt 29,6 %.

    – Die Spitzenzölle in der Landwirtschaft erreichen 70 % (für einige Fruchtsäfte) bzw. 60 % (für eine Vielzahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie Lamm- und Rindfleisch, Gemüse, Früchte, Nüsse, Tomaten, Kartoffeln, Tabak und Mineralwasser).

    – Die 41 ungebundenen Zolltariflinien für landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffen Waren, mit denen der Handel in Afghanistan als verboten gilt (Schweinefleisch und Schweinefleischprodukte, Bier, Wein und Spirituosen).

    Ausfuhrzölle

    Afghanistan ist Stillhalte- und Senkungsverpflichtungen im Bereich Ausfuhrzölle eingegangen. Das Land wird keine Ausfuhrzölle auf Waren einführen, die derzeit keinen derartigen Zöllen unterliegen. Bei den geltenden Zöllen werden die gebundenen Höchstsätze für kritische Rohstoffe innerhalb von fünf Jahren nach dem Beitritt verringert.

    Dienstleistungen

    Die Liste der spezifischen Verpflichtungen Afghanistans im Dienstleistungssektor ist in Anbetracht des LDC-Status des Landes zufriedenstellend. Afghanistan wird Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung in einem breiten Spektrum von Dienstleistungsbereichen eingehen, darunter freiberufliche Dienstleistungen, Computer- und andere Unternehmensdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen (Kurierdienste und Telekommunikation), Bauleistungen, Vertriebsdienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Privatunterricht, Umweltdienstleistungen, Finanzdienstleistungen (Versicherungen und Banken), Krankenhausdienste, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie Verkehrsdienstleistungen (See- und Luftverkehrsdienste sowie Nebenleistungen).

    Im Protokoll niedergelegte Verpflichtungen

    Im abschließenden multilateralen Stadium des Beitrittsprozesses haben sich die WTO-Mitglieder gemeinsam darum bemüht sicherzustellen, dass die Handelsgesetzgebung und die Institutionen Afghanistans im Kern mit den WTO-Regeln und -Übereinkommen in Einklang gebracht werden; zu diesem Zweck haben sie entsprechende Verpflichtungen im Beitrittsprotokoll und im Bericht der Arbeitsgruppe festgehalten.

    Übergangszeiträume wurden in einer Reihe von Bereichen vereinbart, von denen die folgenden für die EU von besonderem Interesse sind:

    Anwendung inländischer Einfuhrsteuern: eine feste Steuer und eine Körperschaftsteuer, die derzeit gelten, werden erst 2020 voll und ganz im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen stehen; die übrigen inländischen Steuern und Abgaben auf Einfuhren werden ab dem Tag des Beitritts mit den WTO-Verpflichtungen in Einklang gebracht.

    Technische Handelshemmnisse (TBT): Afghanistan setzt das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse bis spätestens 1. Januar 2016 voll um. Im Bericht der Arbeitsgruppe ist ein Aktionsplan enthalten.

    Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS): Für Afghanistan gilt bis zur vollständigen Umsetzung des SPS-Übereinkommens ein Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2018, wie in einem im Bericht der Arbeitsgruppe enthaltenen Aktionsplan festgelegt.

    Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMS): Die vollständige Umsetzung des TRIMS-Übereinkommens ist bis 31. Dezember 2020 abgeschlossen; an diesem Tag müssten die für Waren geltenden Local-Content-Bestimmungen im Kohlenwasserstoffgesetz und im Bergbaugesetz abgeschafft sein.

    Handelsbezogene Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS): Die vollständige Umsetzung des TRIPS-Übereinkommens ist bis 1. Januar 2016 abgeschlossen, wie in einem im Bericht der Arbeitsgruppe enthaltenen Aktionsplan festgelegt.

    III. EMPFEHLUNG

    Die dem Rat zur Zustimmung vorgelegten Bedingungen für den Beitritt Afghanistans zur WTO sind nach Auffassung der Kommission ein ausgewogenes und anspruchsvolles Bündel von Marktöffnungsverpflichtungen; es wird Afghanistan ebenso wie seinen Handelspartnern in der WTO erhebliche Vorteile bringen.

    2014/0125 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Am 21. November 2004 stellte die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens.

    (2)       Am 13. Dezember 2004 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Islamische Republik Afghanistan und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind.

    (3)       Die Kommission handelte im Namen der Union eine Reihe umfassender von der Islamischen Republik Afghanistan zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Anforderungen der Union gerecht werden.

    (4)       Diese Verpflichtungen sind nun Bestandteil des Protokolls über den Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO.

    (5)       Mit dem Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass dadurch die Wirtschaftsreform und die nachhaltige Entwicklung des Landes dauerhaft gefördert werden.

    (6)       Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.

    (7)       Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen aufseiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt.

    (8)       Daher ist es notwendig, den Standpunkt der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich des Beitritts der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO festzulegen –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Europäische Union befürwortet im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation den Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

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