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Document 52014PC0221

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

/* COM/2014/0221 final - 2014/0124 (COD) */

52014PC0221

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit /* COM/2014/0221 final - 2014/0124 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Auf EU-Ebene ist nicht angemeldete Erwerbstätigkeit definiert als „jedwede Art von bezahlten Tätigkeiten, die von ihrem Wesen her keinen Gesetzesverstoß darstellen, den staatlichen Behörden aber nicht gemeldet werden, wobei in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen gegeben sind“[1].

Die Tatsache, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit weder beobachtet noch registriert wird und dass nationale Rechtsvorschriften sich unterschiedlich definieren, macht es schwierig, zuverlässige Schätzungen über die Verbreitung dieses Phänomens in den Mitgliedstaaten zu erhalten. Die betreffenden Schätzungen gehen somit weit auseinander.[2]

Bei der neuesten Eurobarometer-Umfrage[3] von 2013[4] gaben nur 4 % der Befragten zu, dass sie eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausüben. Jedoch räumten 11 % ein, dass sie im vergangenen Jahr Waren oder Dienstleistungen erworben hatten, die wahrscheinlich mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in Zusammenhang standen. Es gibt hier große Unterschiede in der EU. Das Ausmaß und die Strategien zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit werden im Bericht zur Beschäftigung und sozialen Lage in Europa 2013 (Kapitel über die jüngsten Entwicklungen im Bereich der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit) analysiert.[5]

Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit hat schwerwiegende Folgen für den Staatshaushalt, da sie mit niedrigeren Einnahmen aus Steuer- und Sozialversicherungsabgaben einhergeht. Sie wirkt sich auch negativ auf Beschäftigung, Produktivität, Arbeitsbedingungen, Entwicklung von Kompetenzen und lebenslanges Lernen aus. Sie führt zu niedrigeren Rentenansprüchen und beschränktem Zugang zur Gesundheitsversorgung. Sie resultiert in Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen. Mit dem Übergang von informeller oder nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis kann ein Beitrag zur Erreichung des Beschäftigungsziels der Strategie Europa 2020 geleistet werden.[6]

Ein mit der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit eng zusammenhängendes Phänomen ist die falsch deklarierte Erwerbstätigkeit oder Scheinselbständigkeit, die vorliegt, wenn der Erwerbstätige auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags formell als selbständig gemeldet wird, die von ihm verrichteten Arbeiten jedoch alle Kriterien erfüllen, die nach nationalem Recht und nationaler Praxis ein Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen. Scheinselbständigkeit wirkt sich negativ auf den Gesundheitsschutz, die Sicherheit und den Sozialschutz der betroffenen Erwerbstätigen sowie auf die Steuereinnahmen aus, wenn auch in der Regel nicht in dem Maße wie nicht angemeldete Erwerbstätigkeit.

In der Mitteilung „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“[7] betonte die Kommission, dass die Stärkung eines arbeitsplatzintensiven Wachstums eine Beschäftigungspolitik erfordert, die günstige Rahmenbedingungen für die Entstehung von Arbeitsplätzen schafft, und dass die Umwandlung informeller bzw. nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung eine positive Wirkung auf die Arbeitskräftenachfrage haben könnte.

Demnach werden die Mitgliedstaaten in der beschäftigungspolitischen Leitlinie Nr. 7 „Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit und Förderung der Arbeitsplatzqualität“[8] dringend ersucht, den sozialen Dialog zu verstärken und gegen die Segmentierung des Arbeitsmarkts mit Maßnahmen zur Überwindung prekärer Beschäftigungsverhältnisse, der Unterbeschäftigung und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vorzugehen.

Die länderspezifischen Empfehlungen[9] von 2012 und 2013 stellten bei mehreren Mitgliedstaaten auf das Vorgehen gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, Schattenwirtschaft und Steuerhinterziehung und/oder auf die Einhaltung von Steuervorschriften ab.

Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 14. Januar 2014 eine engere Zusammenarbeit und die Stärkung der Arbeitsaufsichtsbehörden im Hinblick auf die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.[10]

Die neue Richtlinie zur Durchsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern wird dazu beitragen, besser gegen Betrug und Missbrauch sowie gegen bestimmte Formen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vorzugehen.

Die Hauptverantwortung für die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit liegt bei den Mitgliedstaaten. Im Wesentlichen sind drei Arten von Durchsetzungsstellen damit betraut: a) Arbeitsaufsichtsbehörden, die gegen missbräuchliches Verhalten in Bezug auf Arbeitsbedingungen und/oder Gesundheits- und Sicherheitsstandards vorgehen; b) Aufsichtsbehörden im Bereich soziale Sicherheit, die Sozialversicherungsbetrug bekämpfen; c) Steuerbehörden, die sich mit Steuerhinterziehung befassen. In einigen Mitgliedstaaten sind auch die Sozialpartner in diese Tätigkeiten einbezogen.[11] Darüber hinaus sind in manchen Mitgliedstaaten Zollbehörden, Migrationsstellen, die Polizei und die Staatsanwaltschaft eingebunden. Die Zusammenarbeit dieser unterschiedlichen Einrichtungen auf nationaler Ebene hat sich jedoch in einigen Fällen als unzureichend strukturiert und nicht wirksam genug erwiesen.

Da die Messung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nach wie vor eine große Herausforderung darstellt, ist es schwierig, gezielte Maßnahmen zu entwickeln und die Inspektionsverfahren zur Verhütung, Reduzierung oder wenigstens zur Überwachung des Vorkommens nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu verbessern. Die gemeinsame Herausforderung, der sich die Regierungen bei der Verringerung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und der Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen für nicht angemeldete Erwerbstätige gegenübersehen, fordert stärker koordinierte Maßnahmen seitens der Regierungen und öffentlichen Einrichtungen. Es bedarf politischer Maßnahmen, von denen negative Anreize für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausgehen, und zwar sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit tritt in vielen verschiedenen Branchen auf. Das Baugewerbe ist oftmals überproportional davon betroffen.[12] Andere Bereiche, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit vorkommt, sind häusliche Dienstleistungen, darunter Reinigungsdienste sowie Betreuung von Kindern und älteren Menschen, persönliche Dienstleistungen, private Sicherheitsdienste, Gebäudereinigung, Landwirtschaft, Hotel-, Restaurant- und Gaststättengewerbe.

Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse finden sich in einem breiten Spektrum von Arbeitsplätzen, an denen Personen mit unterschiedlichen Profilen und Hintergründen beschäftigt sind. Aufgrund dieser heterogenen Ausgangslage lässt sich der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nur schwer beikommen; es bedarf in jedem Fall spezifischer Strategien.

Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit tragen zu einer besseren Durchsetzung von EU- und nationalem Recht bei, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Da die Mitgliedstaaten gemeinsam vor diesen Herausforderungen stehen und die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit oftmals eine grenzüberschreitende Dimension aufweist, können Maßnahmen auf EU-Ebene eine wichtige Rolle bei der Verstärkung der Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden in und zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit spielen. Derzeit gibt es kein formales Verfahren für alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, über das sich grenzüberschreitende Fragen der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit klären ließen.

Maßnahmen auf EU-Ebene würden den Mitgliedstaaten daher dabei helfen, wirksamer und effizienter gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit vorzugehen. Sie würden auch dazu beitragen, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität positiv und konstruktiv anzugehen, wobei die Arbeitnehmerfreizügigkeit als eine der Grundfreiheiten der EU gewährleistet würde.

Nationale Durchsetzungsbehörden arbeiten bereits auf EU-Ebene zusammen, und zwar in den Bereichen, in denen mehrere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit befasst sind. Allerdings findet eine solche Zusammenarbeit nur gelegentlich und in begrenztem Umfang statt: So beschäftigt sich etwa der Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) mit der Thematik aus dem Blickwinkel des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz; der Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern befasst sich mit der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund der Umgehung der Entsendevorschriften; der Beschäftigungsausschuss erörtert die Auswirkungen der Beschäftigungspolitik auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit; die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untersucht Fehler und Betrug im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit; die Arbeitsgruppe „Verwaltungszusammenarbeit im Bereich direkte Steuern“ zielt auf die Erleichterung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren im genannten Bereich ab.

Außerdem wurden nützliche Erfahrungen ausgetauscht, sei es im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie (Programm „Voneinander Lernen“) oder in multilateralen Projekten[13], was zeigt, dass den Mitgliedstaaten an einer Zusammenarbeit zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gelegen ist. Mitgliedstaaten haben auch multilaterale Projekte zu bestimmten Aspekten der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit durchgeführt und bilaterale Vereinbarungen geschlossen. Die Plattform steht der Anwendung von bilateralen Vereinbarungen oder Vereinbarungen über Verwaltungszusammenarbeit nicht entgegen.

Die Erfahrung zeigt jedoch auch, dass sich nicht alle Mitgliedstaaten an diesen Maßnahmen beteiligen. Bei einer solchen freiwilligen multilateralen Zusammenarbeit gibt es für die Mitgliedstaaten weder eine Verpflichtung, sich zu beteiligen, noch gibt es einen Mechanismus, der zur Teilnahme verpflichtet, wenn diese von anderen Mitgliedstaaten für notwendig befunden wird. Im Ergebnis bleibt die Zusammenarbeit auf EU-Ebene also lückenhaft, sowohl im Hinblick auf die beteiligten Mitgliedstaaten als auch auf die behandelten Fragen.

Die Tatsache, dass sie vor gemeinsamen Herausforderungen stehen, ist ein weiterer Anreiz für die betreffenden Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten, in diesem Bereich zusammenzuarbeiten. Aufsichtsbehörden stehen bei grenzüberschreitenden Fallkonstellationen vor Schwierigkeiten, insbesondere wenn es darum geht, Fälle nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit festzustellen oder zu sanktionieren, weil ihre traditionellen Mechanismen in erster Linie auf den Umgang mit nationalen Aspekten der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit ausgerichtet sind. Die Untersuchung der Art und/oder der Bedingungen des Arbeitsverhältnisses von Wanderarbeitnehmern kann sich schwierig gestalten, und zwar aufgrund von Kommunikationsproblemen, mangelnder Kenntnis der Vorschriften oder der Tätigkeit organisierter Netze, die am Rande der Legalität operieren und sich dabei häufig auf komplizierte rechtliche Konstruktionen unter Einbeziehung von in mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Agenturen oder Mittlerorganisationen stützen und bisweilen auf Beschäftigungsformen der Scheinselbständigkeit zurückgreifen. Viele Mitgliedstaaten tun sich schwer, eine angemessene Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Durchsetzungsbehörden innerhalb der Mitgliedstaaten und in einem grenzüberschreitenden Kontext sicherzustellen.

Darüber hinaus gelten übermäßige Besteuerung oder Regulierung der Arbeit gemeinhin als mögliche Förderfaktoren für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit; man geht davon aus, dass es wirksame, nicht mit Sanktionen verbundene Maßnahmen gibt, Arbeitgeber zur Anmeldung von Beschäftigungsverhältnissen und Einhaltung des Gesetzes zu ermutigen.

Schlussendlich sind sich zwar alle Mitgliedstaaten generell darüber einig, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit verhindert bzw. davon abgeschreckt werden muss, in der Praxis setzen sie sich aber mitunter auf unterschiedliche Weise und mit mehr oder weniger Nachdruck für dieses Ziel ein, was in einem geringen politischen Stellenwert und einem geringen Bewusstsein für die Dringlichkeit der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit resultieren kann.

In der Mitteilung „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ wurde daher die Notwendigkeit einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hervorgehoben und die Einleitung von Konsultationen angekündigt zur Einrichtung einer Plattform auf EU-Ebene für Arbeitsaufsichtsbehörden und andere Aufsichtsbehörden, die ebenfalls mit der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit betraut sind, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zu verbessern, bewährte Verfahren auszutauschen und gemeinsame Grundsätze für Inspektionen festzulegen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Diesem Vorschlag liegen verschiedene kürzlich durchgeführte Studien und Konsultationen zugrunde.

Im Jahr 2010 wurde eine externe „Durchführbarkeitsstudie über die Gründung einer europäischen Plattform zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitsaufsichtsbehörden und anderen relevanten Kontroll- und Vollzugsbehörden zur Verhinderung und Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit)“ durchgeführt.[14] Darin wurden bestehende nationale institutionelle Rahmen und politische Maßnahmen, Schwierigkeiten der Durchsetzungsstellen auf nationaler und internationaler Ebene, bestehende grenzübergreifende Zusammenarbeit und bewährte Verfahren analysiert sowie mögliche Optionen für eine europäische Plattform zur Prävention und Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eruiert.

Die Eurobarometer-Sondererhebung[15] über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und ein jüngerer Eurofound-Bericht über die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in den Mitgliedstaaten[16] wurden bei der Ausarbeitung der vorliegenden Initiative ebenfalls berücksichtigt. Der Eurofound-Bericht wurde von einer aktualisierten Datenbank der Maßnahmen begleitet, die in den Jahren 2008-2013 ergriffen wurden.[17] Diese Datenbank umfasst 186 Fallstudien aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie aus Kandidatenländern. Sie kann genutzt werden, um Maßnahmen nach Land, Maßnahmenart, Zielgruppe und Sektor zu suchen.

Die Konsultation der Interessenträger erfolgte im Rahmen der Gruppe der Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen, des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) und der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Im Allgemeinen erkannten die Vertreter der Mitgliedstaaten den Mehrwert von EU-Maßnahmen an, die auf die Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit abzielen, und begrüßten die Absicht der Kommission, sich stärker in diesem Politikbereich einzubringen.

Die Meinungen der europäischen Sozialpartner wurden in einer ersten Anhörungsphase[18] (4. Juli 2013 bis 4. Oktober 2013) gesammelt. Die Kommission benannte die wichtigsten Probleme im Zusammenhang mit der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, erinnerte an die jüngsten Tätigkeiten der Kommission und erläuterte die Ziele und möglichen Inhalte der Initiative. Dahinter stand die Absicht, die Sozialpartner zur möglichen Ausrichtung einer EU-Maßnahme zu hören. Die Kommission erhielt 15 Antworten (2 gemeinsame, 3 von den Arbeitnehmervertretern und 10 von Arbeitgeberorganisationen). Die Sozialpartner zeigten sich mit der allgemeinen Problembeschreibung einverstanden und wiesen darauf hin, dass Maßnahmen auf EU-Ebene gerechtfertigt sind, mit denen im Wesentlichen das Ziel verfolgt wird, nationale Behörden – wie etwa Arbeitsaufsichtsbehörden, Behörden im Bereich der sozialen Sicherheit und der Steuerverwaltung – bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Im Allgemeinen waren sich die Sozialpartner einig, dass eine europäische Plattform ein geeignetes Mittel zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sein könnte. Jedoch gingen die konkreten Vorstellungen der Sozialpartner auseinander.

Die meisten Arbeitgebervertreter waren der Ansicht, dass die Plattform eingerichtet werden sollte; sie sahen jedoch keinen Bedarf an einer gesonderten neuen Struktur. Stattdessen könnten Optionen wie die Schaffung einer Untergruppe zu einer bestehenden Gruppe oder eine bessere Koordinierung der bestehenden Gruppen in Betracht gezogen werden. Alle Gewerkschaften und einige Arbeitgebervertreter sprachen sich für die Einrichtung einer unabhängigen neuen Stelle aus, um sicherzustellen, dass sämtliche Aspekte der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit abgedeckt werden, was fraglich wäre, wenn bestehende Strukturen verwendet würden. Was die Beteiligung an der Plattform betrifft, so vertraten Gewerkschaften und einige Arbeitgebervertreter den Standpunkt, dass diese für die Mitgliedstaaten obligatorisch sein müsse, während sich andere Arbeitgeberverbände für eine freiwillige Teilnahme aussprachen. Die Sozialpartner unterstützten das Ziel der Kommission, eine Initiative vorzulegen, wollten in dieser Sache jedoch keine Verhandlungen führen.

Die zweite Phase der Anhörung der Sozialpartner fand vom 30. Januar bis zum 13. März 2014 statt.[19] Im Rahmen dieser Konsultation präsentierte die Kommission einen Überblick über die Ergebnisse der ersten Anhörungsphase und umriss den Inhalt der geplanten Initiative. Ziel der Konsultation war, die Ansichten der Sozialpartner zum Inhalt der geplanten Initiative zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit einzuholen. Die Kommission erhielt 16 Antworten (1 gemeinsame, 4 von den Arbeitnehmervertretern und 11 von Arbeitgeberorganisationen). Die Sozialpartner brachten ihre allgemeine Unterstützung für eine EU-Maßnahme zur Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zum Ausdruck und bestätigten ihre im Rahmen der ersten Anhörungsphase vorgebrachte Stellungnahme zu Zielen, Umfang, Aufgaben/Initiativen, Beteiligung und Ausgestaltung der Plattform. In Bezug auf die Beteiligung der Sozialpartner an der Plattform wurden neue Elemente vorgebracht. Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter kamen überein, dass die Sozialpartner auf EU-Ebene – branchenübergreifend und in Sektoren mit einem hohen Ausmaß nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit – als Beobachter an der Plattform teilnehmen sollten. Einige Gewerkschaften und Arbeitgebervertreter schlugen vor, dass die Sozialpartner einen Mitgliedsstatus erhalten sollten.[20]

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden mehrere Optionen für die Verbesserung der EU-Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit dargelegt. Die erste Option sah keine neuen Maßnahmen jenseits der bestehenden Arbeitsgruppen und Initiativen vor. Die Option der besseren Koordinierung der Arbeit der verschiedenen bestehenden Arbeitsgruppen/Ausschüsse wurde ebenfalls in Erwägung gezogen. Die dritte Option sah die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vor. Mit Blick auf die Einrichtung einer Plattform wurden mehrere Unteroptionen untersucht, wie etwa eine Plattform mit freiwilliger oder obligatorischer Mitgliedschaft und die Beauftragung von Eurofound mit der Koordinierung der mitgliedstaatlichen Maßnahmen gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit. Die Option, eine dezentrale Agentur zu schaffen, die für die Durchsetzung des EU-Rechts und die Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zuständig wäre, wurde geprüft.

Die Analyse ergab, dass die Einrichtung einer europäischen Plattform mit verbindlicher Mitgliedschaft die vorzuziehende Option ist. Eine solche Plattform sähe die Einbeziehung sämtlicher relevanten Behörden aller Mitgliedstaaten in die Aktivitäten auf EU-Ebene vor und würde eine regelmäßige operative Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglichen. Die Unteroption einer freiwilligen multilateralen Zusammenarbeit wurde für nicht optimal befunden, da der Wert der EU-Zusammenarbeit für ehrgeizigere Mitgliedstaaten stark gemindert würde, wenn einige Mitgliedstaaten ihre Beteiligung an der Plattform verweigerten. Eine verbindliche Beteiligung wurde insbesondere deshalb als notwendig angesehen, weil eine Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Aspekten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit lückenhaft bleiben würde, wenn sich nur einige Mitgliedstaaten beteiligen (Mitgliedstaaten, die dieser Angelegenheit hohe Priorität einräumen, überwiegend Aufnahmeländer) und andere außen vor bleiben. Die grenzüberschreitenden Elemente nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit könnten sich auch negativ auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken, da Arbeitgeber, die in anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen unter Verwendung nicht angemeldeter Arbeitnehmer anbieten, eine unfaire Wettbewerbssituation schaffen würden. Diese Arbeitgeber können Dienstleistungen günstiger anbieten, da sie keine Steuern zahlen bzw. ihren gesundheits- und arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachkommen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, also der Notwendigkeit einer verbesserten Zusammenarbeit in der EU, der grenzüberschreitenden Aspekte nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und deren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, müssen die Mitgliedstaaten in die verstärkte Zusammenarbeit zur Bekämpfung aller Facetten des Phänomens verbindlich eingebunden werden.

Andere Optionen würden keine Garantie für die Einbeziehung aller einschlägigen Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten bieten, würden die Zusammenarbeit auf den Austausch bewährter Verfahren beschränken oder keine angemessene Durchsetzung ermöglichen; dadurch würden sie den ganzheitlichen Ansatz, der für die Lösung des Problems notwendig ist, nicht unterstützen. Darüber hinaus würden andere Optionen in einem geringeren Umfang zur Sichtbarkeit und vorrangigen Behandlung des Problems auf EU-Ebene beitragen.

Die Plattform wird Vertreter verschiedener Durchsetzungsbehörden aus allen Mitgliedstaaten zusammenbringen; diese haben den Status von Mitgliedern. Andere Interessenträger, insbesondere die Sozialpartner auf EU-Ebene, relevante dezentrale Agenturen der Union, wie Eurofound und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), internationale Organisationen, wie die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), und Vertreter der EWR-Staaten werden einen Beobachterstatus haben.

Die Plattform wird mit einer Reihe von Aufgaben betraut, die auf der Grundlage vereinbarter Arbeitsprogramme festgelegt und umgesetzt werden. Der Austausch bewährter Verfahren wäre der erste konkrete Schritt der Zusammenarbeit. Er würde zu einer besseren Kenntnis des Phänomens beitragen und das Verständnis von der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verbessern; zudem würden dadurch die wichtigsten Akteure in den Mitgliedstaaten vorgestellt. Um diesen Austausch bestmöglich zu nutzen, könnte eine auf der Eurofound-Datenbank basierende Wissensbank eingerichtet werden, die u. a. im Hinblick auf Durchsetzungsfragen weiterentwickelt werden und zur Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien und Grundsätze beitragen könnte. Es ist vorgesehen, dass sich die Plattform mit dem Aufbau von gegenseitigem Vertrauen und Erfahrung schrittweise von einem Forum für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu einer differenzierteren Form der Zusammenarbeit entwickelt. Letztlich sollte es möglich sein, über die Plattform gemeinsame Schulungen und den Austausch von Mitarbeitern durchzuführen und operative Maßnahmen, einschließlich gemeinsamer Inspektionen und des Austauschs von Daten, zu koordinieren.

Der Vorschlag wird die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Instrumente und Maßnahmen der Union (mit dem Ziel der Förderung eines hohen Niveaus hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung, der Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes, der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen) sowie der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften verbessern und faktengestützte Politikgestaltung und sozialen Fortschritt, in Partnerschaft mit den verschiedenen Sozialpartnern, fördern.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Rechtsgrundlage

Auf der Grundlage der sozialpolitischen Artikel des AEUV darf die EU im Bereich der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit tätig werden. So verfolgen die Union und die Mitgliedstaaten laut Artikel 151 AEUV folgende Ziele: „die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, ... einen angemessenen sozialen Schutz, ... im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen“. In Artikel 153 AEUV sind die Bereiche aufgeführt, in denen die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt; dazu gehören unter anderem Arbeitsbedingungen, berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung.

Der Vorschlag über eine verbesserte EU-Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit basiert auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a AEUV, nach dem das Europäische Parlament und der Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen annehmen können, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstands, die Entwicklung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben.

Die wichtigsten Ziele, die mit dieser Initiative erreicht werden sollen, sind die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Artikel 151 AEUV). Da die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten von unterschiedlichen Durchsetzungsstellen wahrgenommen wird (wie in Abschnitt 1 erläutert), ist es erforderlich, dass diese Initiative auf alle nationalen Behörden ausgedehnt wird, einschließlich derjenigen, die nicht im Bereich Beschäftigung und Soziales tätig sind, aber in Bezug auf die Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eine Verantwortung tragen bzw. eine Rolle spielen, wie z. B. Steuer-, Migrations- und Zollbehörden.

3.2.        Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Das gewählte Rechtsinstrument – ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates – ist vor dem Hintergrund, dass der Artikel das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für die Annahme der Initiative vorsieht, das am besten geeignete.

Zwar liegt die Zuständigkeit für die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in erster Linie bei den Mitgliedstaaten, die Herausforderungen indes sind allen Mitgliedstaaten gemein; dazu gehören etwa die negativen Auswirkungen der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit auf Wirtschaft und Gesellschaft, die Schwierigkeiten bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Formen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, der Kompromiss zwischen einem angemessenen Besteuerungs- und Regulierungsniveau und der Notwendigkeit, Arbeitgebern keinen Anreiz für die Inanspruchnahme nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu geben, sowie die fehlende Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Durchsetzungsbehörden. Maßnahmen der EU zur Verbesserung der Zusammenarbeit auf EU-Ebene würden die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unterstützen und mithin wirksamer und effizienter gestalten. Somit stellen sie einen Mehrwert gegenüber den Maßnahmen der Mitgliedstaaten dar. Nationale Durchsetzungsbehörden sind in der Tat die geeignetste Ebene, um die Herausforderungen in Bezug auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit anzugehen. Daneben lassen sich die grenzüberschreitenden Fragen besser auf EU-Ebene lösen. Der Vorschlag entspricht demnach dem Grundsatz der Subsidiarität.

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es sich um eine Maßnahme zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ohne jegliche Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten handelt. Die Option der Einrichtung einer neuen dezentralen EU-Agentur wurde erwogen, letztendlich aber angesichts der damit verbundenen Verwaltungskosten verworfen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[21] wurde ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) für den Zeitraum 2014-2020 eingerichtet. Die Finanzierung der Plattform wird aus dem Unterprogramm Progress erfolgen. Ein Richtbetrag in Höhe von 2,1 Mio. EUR ist jährlich für die Ausführung der Aufgaben vorgesehen, wie etwa die Einrichtung praktischer Instrumente, die Unterstützung durch Diensteanbieter, die Veröffentlichung gemeinsamer Leitlinien und Grundsätze und von Handbüchern, die Einrichtung einer dauerhaften Weiterbildungsstelle und die Entwicklung eines gemeinsamen Rahmens für die Durchführung von gemeinsamen Schulungen und die Organisation von Peer Reviews und europäischen Kampagnen. Finanzhilfen für Projekte, die zur Verwirklichung der Ziele der Plattform beitragen sollen, sind ebenfalls abgedeckt. Bis zu 224 000 EUR pro Jahr werden für die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen der Plattform zur Verfügung gestellt.  Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützt, die Qualität der öffentlichen Verwaltung und der Governance zu verbessern und somit ihre strukturellen Reformen zu fördern. Die Finanzierung ist im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 vorgesehen. Die Mitgliedstaaten werden angehalten, den ESF zu nutzen, um die Kapazitäten der nationalen Behörden für die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu stärken.          Der Legislativvorschlag ist haushaltsneutral und erfordert keine zusätzlichen Personalressourcen. Bedienstete der Kommission (2,5 Vollzeitäquivalente) aus der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration werden die Sekretariatsgeschäfte der Plattform wahrnehmen. Einzelheiten dazu enthält der Finanzbogen im Anhang dieses Vorschlags.

            Die Einbeziehung der dezentralen EU-Agenturen Eurofound und Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in die Arbeiten der Plattform als Beobachter ist nicht mit einer Erweiterung ihrer bestehenden Mandate verbunden. In Bezug auf diese Agenturen ist der Vorschlag haushaltsneutral.        

2014/0124 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[22],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[23],

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In ihrer Mitteilung vom 18. April 2012[24] hob die Kommission hervor, dass es einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bedarf, und kündigte die Einleitung von Konsultationen an zur Einrichtung einer Plattform auf EU-Ebene für Arbeitsaufsichtsbehörden und andere, mit der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit betrauter Aufsichtsbehörden mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zu verbessern, bewährte Verfahren auszutauschen und gemeinsame Grundsätze für Inspektionen festzulegen.

(2)       Gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags nahm der Rat mit dem Beschluss 2010/707/EU[25] Leitlinien[26] für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten an. Diese integrierten Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten eine Orientierung für die Gestaltung ihrer nationalen Reformprogramme und die Umsetzung dieser Reformen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien bilden die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen, die der Rat aufgrund des genannten Artikels an die Mitgliedstaaten richtet. In den letzten Jahren enthielten diese auch Empfehlungen zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit.

(3)       Artikel 151 des Vertrags nennt als Ziele im Bereich der Sozialpolitik die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Arbeitsbedingungen, berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung unterstützen und ergänzen.

(4)       Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung über wirksame Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa die Initiative der Kommission zur Schaffung einer europäischen Plattform und rief zu einer besseren Zusammenarbeit auf EU-Ebene zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit auf.[27]

(5)       Auf europäischer Ebene ist nicht angemeldete Erwerbstätigkeit definiert als „jedwede Art von bezahlten Tätigkeiten, die von ihrem Wesen her keinen Gesetzesverstoß darstellen, den staatlichen Behörden aber nicht gemeldet werden, wobei in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen gegeben sind“[28]; illegale Aktivitäten sind somit von der Definition ausgeschlossen.

(6)       Der Missbrauch des Status der selbständigen Erwerbstätigkeit, sei es auf nationaler Ebene oder in grenzüberschreitenden Situationen, wird häufig mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in Verbindung gebracht. Wenn eine Person die für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Bedingungen erfüllt, aber als selbständig erwerbstätig eingestuft wird, um bestimmte rechtliche und finanzielle Verpflichtungen zu umgehen, ist der Tatbestand der Scheinselbständigkeit gegeben. Bei der Scheinselbstständigkeit handelt es sich also um eine falsch deklarierte Erwerbstätigkeit; sie sollte daher in den Zuständigkeitsbereich der Plattform fallen.

(7)       Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit hat schwerwiegende Folgen für den Haushalt, da sie mit niedrigeren Einnahmen aus Steuer- und Sozialversicherungsabgaben einhergeht. Sie wirkt sich negativ auf Beschäftigung, Produktivität, Einhaltung von Arbeitsbedingungen, Entwicklung von Kompetenzen und lebenslanges Lernen aus. Sie untergräbt die finanzielle Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme und ist Ursache dafür, dass Erwerbstätige keine angemessenen Sozialleistungen erhalten, niedrigere Rentenansprüche erwerben und nur eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung haben.

(8)       In den Mitgliedstaaten wurde eine Vielzahl verschiedener politischer Konzepte und Maßnahmen zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit auf den Weg gebracht. Mitgliedstaaten haben auch bilaterale Vereinbarungen geschlossen und multilaterale Projekte zu bestimmten Aspekten der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit durchgeführt. Die Plattform steht der Anwendung von bilateralen Vereinbarungen oder Vereinbarungen über Verwaltungszusammenarbeit nicht entgegen.

(9)       Die Zusammenarbeit auf EU-Ebene bleibt lückenhaft, sowohl im Hinblick auf die beteiligten Mitgliedstaaten als auch hinsichtlich der behandelten Fragen. Es gibt keinen formellen Mechanismus für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mithilfe dessen sich Fragen zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit behandeln ließen.

(10)     Die Stärkung der mitgliedstaatlichen Zusammenarbeit auf EU-Ebene ist notwendig, um den Mitgliedstaaten zu helfen, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit effizienter und wirksamer zu verhindern bzw. davon abzuschrecken.

(11)     Die Plattform wird darauf abzielen, den Austausch von bewährten Verfahren und Informationen zu erleichtern, einen EU-Rahmen für die Entwicklung von Fachwissen und analytischen Fähigkeiten zu schaffen und die operative Koordinierung der Maßnahmen zwischen den verschiedenen nationalen Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten zu verbessern.

(12)     Die Plattform sollte alle einschlägigen Informationsquellen nutzen, insbesondere Studien, bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und multilaterale Kooperationsprojekte, und Synergien zwischen bestehenden Instrumenten und Strukturen auf EU-Ebene schaffen, um die abschreckende oder vorbeugende Wirkung dieser Maßnahmen zu maximieren. Die operative Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten könnte in Form von gemeinsamen Schulungen, Peer Reviews und Datenaustausch erfolgen. Europäische Kampagnen oder gemeinsame Strategien könnten das Bewusstsein für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit schärfen.

(13)     Es sind im Wesentlichen drei verschiedene nationale Durchsetzungsbehörden, die sich mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit befassen: Arbeitsaufsichtsbehörden, Aufsichtsbehörden im Bereich soziale Sicherheit und Steuerbehörden. In einigen Fällen sind auch Migrationsstellen, Arbeitsverwaltung, Zollbehörden, Polizei, Staatsanwaltschaft und die Sozialpartner eingebunden.

(14)     Damit gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit umfassend und erfolgreich vorgegangen werden kann, muss in den Mitgliedstaaten ein Policy-Mix umgesetzt werden; dies wird durch eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden begünstigt. Die Zusammenarbeit sollte alle nationalen Behörden einbeziehen, die bei der Prävention und/oder der Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eine führende Rolle innehaben und/oder in diesem Bereich tätig sind.

(15)     Im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele sollte die Plattform in jedem Mitgliedstaat durch eine „einzige Anlaufstelle“ unterstützt werden, die befugt sein sollte, mit den nationalen Behörden, die sich mit den vielschichtigen Aspekten der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit befassen, zusammenzuarbeiten.

(16)     In die Arbeit der Plattform sollten die Sozialpartner auf EU-Ebene einbezogen werden – branchenübergreifend und in den am stärksten von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit betroffenen Sektoren – und es sollte mit einschlägigen internationalen Organisationen, wie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), und dezentralen Agenturen der Union, insbesondere mit Eurofound und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammengearbeitet werden. Die Tatsache, dass Eurofound und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in einer Beobachterfunktion in die Arbeit der Plattform eingebunden werden, ist nicht gleichbedeutend mit einer Erweiterung ihrer geltenden Mandate.

(17)     Die Plattform sollte ihre Geschäftsordnung, Arbeitsprogramme und regelmäßige Berichte annehmen.

(18)     Die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[29] sowie die entsprechenden nationalen Durchführungsbestimmungen gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Beschlusses. Da die Kommission an der Europäischen Plattform beteiligt ist, gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[30] auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses.

(19)     Die Plattform kann zur Behandlung spezifischer Fragen Arbeitsgruppen einsetzen und sollte die Möglichkeit haben, auf die Sachkenntnis von Fachleuten zurückzugreifen.

(20)     Die Mitglieder der Plattform werden mit einschlägigen Sachverständigengruppen und Ausschüssen auf EU-Ebene zusammenarbeiten, die sich mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit befassen.

(21)     Die Plattform und ihre Tätigkeiten sollten aus dem Unterprogramm Progress des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) im Rahmen der von der Haushaltsbehörde festgelegten Mittel finanziert werden.

(22)     Die Kommission ergreift die notwendigen administrativen Maßnahmen zur Einrichtung des Netzwerks —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Einrichtung der Plattform

(1) Es wird eine Plattform zur Stärkung der EU-Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, nachstehend „die Plattform“, eingerichtet.

(2) Die Plattform setzt sich zusammen aus

(a) nationalen Durchsetzungsbehörden, die von allen Mitgliedstaaten benannt werden, und

(b) der Kommission.

(3) Folgende Personen dürfen an den Sitzungen der Plattform gemäß den Bedingungen ihrer Verfahrensordnung als Beobachter teilnehmen:

(a) Vertreter der branchenübergreifenden Sozialpartner auf Unionsebene sowie der Sozialpartner aus Branchen, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit häufig vorkommt,

(b) ein Vertreter der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und ein Vertreter der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA),

(c) ein Vertreter der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),

(d) Vertreter von EWR-Staaten.

Artikel 2

Ziele

Die Plattform gemäß Artikel 1 Absatz 1 trägt zur besseren Durchsetzung der EU- und nationalen Rechtsvorschriften, zur Verringerung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit und zur Schaffung regulärer Arbeitsplätze bei und wirkt dadurch der Verschlechterung der Arbeitsqualität entgegen; außerdem leistet sie einen Beitrag zur Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur sozialen Inklusion, indem sie

(a) die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene verbessert, damit nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, einschließlich Scheinselbständigkeit, effizienter und wirksamer verhindert bzw. davon abgeschreckt wird,

(b) die technische Kapazität der verschiedenen mitgliedstaatlichen Durchsetzungsbehörden verbessert, die grenzüberschreitenden Aspekte nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit anzugehen,

(c) die Dringlichkeit einer Maßnahme ins öffentliche Bewusstsein rückt und die Mitgliedstaaten ermutigt, ihre Anstrengungen im Umgang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu verstärken.

Kapitel II

Auftrag und Aufgaben

Artikel 3

Auftrag

Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele leistet die Plattform Folgendes:

(a) Austausch von bewährten Verfahren und Informationen,

(b) Aufbau von Fachwissen und Analysefähigkeiten,

(c) Koordinierung grenzüberschreitender operativer Maßnahmen.

Artikel 4

Aufgaben

(1) Zur Ausführung ihres Auftrags nimmt die Plattform insbesondere folgende Aufgaben wahr:

(a) Verbesserung des Wissensstands über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit durch gemeinsame Konzepte, Messinstrumente und Förderung gemeinsamer vergleichender Analysen und ähnlicher relevanter Indikatoren;

(b) Weiterentwicklung der Wirksamkeitsanalyse für verschiedene politische Maßnahmen zur Eindämmung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich vorbeugender und mit Sanktionen verbundener Maßnahmen sowie Abschreckungsmaßnahmen im Allgemeinen;

(c) Schaffung von Instrumenten, z. B. einer Wissensbank mit verschiedenen Verfahren/Maßnahmen, einschließlich bilateraler Abkommen der Mitgliedstaaten zur Abschreckung und Prävention von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

(d) Annahme von nicht verbindlichen Leitlinien für Inspektoren, Handbüchern über bewährte Verfahren und gemeinsamen Inspektionsgrundsätzen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

(e) Entwicklung von Formen der Zusammenarbeit, die im Wege eines gemeinsamen Rahmens für gemeinsame Kontrollmaßnahmen und Personalaustausch die technischen Kapazitäten für die Auseinandersetzung mit grenzüberschreitenden Aspekten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verbessern;

(f) Prüfung der Möglichkeiten für eine bessere gemeinsame Nutzung von Daten im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union, einschließlich der Prüfung von Möglichkeiten zur Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) und des elektronischen Austauschs von Daten zur sozialen Sicherheit (EESSI);

(g) Aufbau dauerhafter Weiterbildungskapazitäten für Durchsetzungsbehörden und Annahme eines gemeinsamen Rahmens für die Durchführung gemeinsamer Schulungen;

(h) Organisation von Peer Reviews zur Begleitung des Fortschritts der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich Unterstützung für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates zur Bekämpfung oder Prävention nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

(i) Sensibilisierung für die Problematik durch die Durchführung gemeinsamer Aktivitäten wie europäischer Kampagnen und durch die Annahme regionaler oder EU-weiter Strategien, einschließlich sektoraler Konzepte.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird die Plattform alle einschlägigen Informationsquellen nutzen, darunter Studien und multilaterale Kooperationsprojekte, und relevante Instrumente und Strukturen der Union sowie die Erfahrung aus einschlägigen bilateralen Abkommen berücksichtigen. Sie wird eine angemessene Zusammenarbeit mit Eurofound und EU-OSHA einrichten.

Kapitel III

Funktionsweise der Plattform

Artikel 5

Einzige Anlaufstelle

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Anlaufstelle als Mitglied der Plattform. Die Mitgliedstaaten können auch ein stellvertretendes Mitglied benennen.

(2) Bei der Benennung ihrer Vertreter sollten die Mitgliedstaaten alle Behörden einbeziehen, die bei der Prävention und/oder Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eine Rolle spielen, wie Arbeitsaufsichtsbehörden, Träger der sozialen Sicherheit, Steuerbehörden, Arbeitsverwaltungen und Migrationsbehörden, nachstehend bezeichnet als „Durchsetzungsbehörden“. Im Einklang mit dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis können auch die Sozialpartner einbezogen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste und die Kontaktdaten sämtlicher Durchsetzungsbehörden, die an der Prävention und/oder Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit beteiligt sind.

(4) Die einzigen Anlaufstellen stehen bezüglich der Aktivitäten der Plattform mit allen Durchsetzungsbehörden, die in die Prävention und/oder Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit einbezogen sind, in Kontakt und stellen deren Teilnahme an den Sitzungen und/oder deren Beitrag zu den Tätigkeiten der Plattform oder ihrer Arbeitsgruppen sicher, wenn die erörterten Fragen ihren Zuständigkeitsbereich betreffen.

Artikel 6

Vertreter der Sozialpartner

(1) Vertreter der Sozialpartner auf branchenübergreifender Ebene sowie aus Branchen, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit häufig vorkommt, können an den Sitzungen der Plattform gemäß den von ihren Organisationen bestimmten Verfahren als Beobachter teilnehmen.

(2) Auf der Grundlage der Vorschläge der europäischen Sozialpartner auf branchenübergreifender und sektoraler Ebene setzt sich diese Gruppe von Beobachtern wie folgt zusammen:

(a) höchstens 8 Beobachter, die Sozialpartner auf branchenübergreifender Ebene vertreten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in jeweils gleicher Anzahl),

(b) höchstens 10 Beobachter, die Sozialpartner aus Branchen mit hohem Vorkommen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vertreten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in jeweils gleicher Anzahl).

Artikel 7

Arbeitsweise

(1) Die Kommission koordiniert die Arbeit der Plattform und führt den Vorsitz in deren Sitzungen.

(2) Im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags entscheidet die Plattform per Mehrheitsbeschluss über Folgendes:

(a) die Verfahrensordnung, die unter anderem die Modalitäten der Entscheidungsfindung der Plattform enthält;

(b) ein zweijähriges Arbeitsprogramm der Plattform, in dem unter anderem ihre genauen Aufgaben dargelegt sind, und regelmäßige Berichte der Plattform, die alle zwei Jahre vorzulegen sind;

(c) die Einrichtung von Arbeitsgruppen zur Prüfung von Fragen, die im Arbeitsprogramm der Plattform festgehalten wurden; solche Arbeitsgruppen werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3) Fachleute mit besonderer Sachkenntnis zu einem bestimmten von der Plattform behandelten Thema können, wenn dies für nützlich und/oder notwendig erachtet wird, auf Einzelfallbasis zu den Erörterungen der Plattform oder Arbeitsgruppe eingeladen werden.

(4) Die Plattform wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird. Das Sekretariat bereitet die Tagungen, die Arbeitsprogramme und die Berichte der Plattform vor.

(5) Die Kommission unterrichtet regelmäßig das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeiten der Plattform.

Artikel 8

Zusammenarbeit

Die Plattform arbeitet erforderlichenfalls mit anderen relevanten Sachverständigengruppen und Ausschüssen auf Unionsebene zusammen, deren Arbeiten mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, insbesondere dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC), dem Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern, der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz und der Arbeitsgruppe „Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich Steuern“. Es können auch gemeinsame Sitzungen organisiert werden.

Artikel 9

Kostenerstattung

Im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Plattform erstattet die Kommission Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten für die Mitglieder, Beobachter und eingeladenen Experten.

Die Mitglieder, Beobachter und eingeladenen Experten erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

Artikel 10

Finanzielle Unterstützung

Die Gesamtmittel für die Durchführung dieses Beschlusses werden im Rahmen des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) zugewiesen, dessen jährliche Mittelzuweisungen von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt werden.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 11

Überprüfung

Vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Beschlusses legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. In dem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Plattform zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beigetragen und die in Artikel 3 und den Arbeitsprogrammen der Plattform dargelegten Aufgaben erfüllt hat.

Artikel 12

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[31]

Beschäftigung, Soziales und Inklusion

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

n Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[32]

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Beitrag zu den Zielen der Strategie Europa 2020: - Förderung einer stärkeren Arbeitsmarktbeteiligung - Entwicklung eines sicheren, flexiblen und mobilen Arbeitsmarkts in Europa - Förderung der sozialen Inklusion - Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts

1.4.2.     Einzelziele(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 1

Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Instrumente und Maßnahmen der Union (zur Förderung eines hohen Niveaus hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung, Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes, Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut und Verbesserung der Arbeitsbedingungen) sowie der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und Förderung faktengestützter Politikgestaltung, sozialer Innovation und sozialen Fortschritts, in Partnerschaft mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen.

ABM/ABB-Tätigkeit(en): Beschäftigung, Soziales und Inklusion

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Ziel des Vorschlags ist, die Zusammenarbeit auf EU-Ebene zwischen den Durchsetzungsbehörden, wie etwa den Arbeitsaufsichtsbehörden, den Aufsichtsbehörden im Bereich der sozialen Sicherheit, den Steuer- und anderen einschlägigen Behörden, zu verbessern, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit effizienter und wirksamer zu verhindern und davon abzuschrecken.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die zu erreichenden Output-Indikatoren werden in zweijährigen Arbeitsprogrammen der Plattform festgelegt. Darüber hinaus wird die Kommission einmal jährlich dem Rat über die Arbeit der Plattform Bericht erstatten. Diese Berichte enthalten Informationen über die detaillierten Arbeitsprogramme der Plattform, die ergriffenen Initiativen und die Häufigkeit der Sitzungen. Vier Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses werden die Tätigkeiten der Plattform evaluiert.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Ziel des vorliegenden Beschlusses ist es, einen Beitrag zu leisten zu einer besseren Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union, zur Schaffung regulärer Arbeitsplätze, zur Steigerung der Qualität der Arbeitsbedingungen, zur Inklusivität des Arbeitsmarkts und zur sozialen Inklusion allgemein durch (a) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit effizienter und wirksamer zu verhindern und davon abzuschrecken, (b) Verbesserung der technischen Kapazität der verschiedenen mitgliedstaatlichen Durchsetzungsbehörden, die grenzüberschreitenden Aspekte nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit anzugehen, (c) Schärfung des Bewusstseins der Mitgliedstaaten für die Dringlichkeit von Maßnahmen und Förderung der Bemühungen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit tragen zu einer besseren Durchsetzung von EU- und nationalem Recht bei, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Koordinierung der sozialen Sicherheit. Im Einklang mit den in Artikel 151 genannten Zielen sollen EU-Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zur Schaffung regulärer Arbeitsplätze und zur Steigerung der Qualität der Arbeitsbedingungen sowie zu einem inklusiveren Arbeitsmarkt und einer allgemein verstärkten sozialen Inklusion beitragen. Unter Berücksichtigung des Artikels 153 AEUV, der eine geteilte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Union vorsieht, würde eine EU-Maßnahme die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, indem die Zusammenarbeit bei der Abschreckung und Prävention von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit auf EU-Ebene verstärkt und so effektiver und effizienter gestaltet würde, was gleichbedeutend mit einem Mehrwert gegenüber den mitgliedstaatlichen Maßnahmen wäre.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Bisher gab es auf EU-Ebene noch keinen umfassenden Ansatz unter Einbeziehung aller einschlägigen mitgliedstaatlichen Behörden zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Grundrechte: Der Vorschlag entspricht der Grundrechtsstrategie der EU, KOM(2010) 573 endg. Strategie Europa 2020: Die Initiative wird im Rahmen der Strategie für intelligentes, nachhaltiges und sozial inklusives Wachstum zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu sozialer Inklusion beitragen. KOM(2010) 2020.

1.6.        Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– ¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ]

– ¨ Finanzielle Auswirkungen: [Jahr] bis [Jahr]

n Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase ab dem Datum der Annahme des Beschlusses,

– anschließend Normalbetrieb.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[33]

n direkte Verwaltung durch die Kommission

– n über ihre Dienststellen, einschließlich ihrer Mitarbeiter in den Delegationen der Union;

– ¨ über die Exekutivagenturen;

¨ geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Aufgaben des Haushaltsvollzugs an:

– ¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

– ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten);

– ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

– ¨ Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209 der Haushaltsordnung;

– ¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

– ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Vier Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses werden die Tätigkeiten der Plattform evaluiert. Die Evaluierung wird auf der Grundlage von Ergebnisindikatoren erfolgen, wie z. B. der Qualität der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, der regelmäßigen Berichterstattung und der weiteren Forschung. Im Rahmen der Evaluierung wird beurteilt, inwieweit die Plattform zur Verwirklichung der Ziele der Plattform beigetragen hat. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

In Bezug auf Begleitmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“): gemäß diesem Programm schließt die direkte Verwaltung die Vergabe von Verträgen und die Verleihung von Finanzhilfen für spezifische Aktivitäten sowie die Auszahlung von Finanzhilfen an staatliche und nichtstaatliche Organisationen ein. Das größte Risiko betrifft die Fähigkeit (vor allem) kleiner Organisationen, die Ausgaben wirksam zu kontrollieren sowie für die Transparenz der durchgeführten Operationen zu sorgen.

2.2.2.     Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

In Bezug auf Begleitmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“): Die in der Verordnung 1296/2013 angegebenen Kontrollmaßnahmen kommen zur Anwendung.

2.2.3.     Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

In Bezug auf Begleitmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“): Die in der Verordnung 1296/2013 angegebenen Maßnahmen zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten kommen zur Anwendung.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer […]Rubrik………………………………………...……….] || GM/NGM ([34]) || von EFTA-Ländern[35] || von Bewerber­ländern[36] || von Dritt­ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1 || 04.03.02.01 EaSI || GM || JA || JA || NEIN || NEIN

1 || 04.01.04.02 EaSI || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum

GD: EMPL || || || Jahr 2014[37] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

04.03.02.01 (EaSI) || Verpflichtungen || (1) || 0.150 || 2.100 || 1.200 || 1.800 || 1.100 || 1.800 || 1.000 || 9.150

Zahlungen || (2) || 0 || 2,100 || 1,200 || 1,800 || 1,100 || 1,800 || 1,000 || 9,000

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[38] || || || || || || || ||

04.01.04.02 (EaSI) || || (3) || 0,115 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 1,459

Mittel INSGESAMT für GD EMPL || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,265 || 2,324 || 1,424 || 2,024 || 1,324 || 2,024 || 1,224 || 10,609

Zahlungen || =2+2a +3 || 0,115 || 2,324 || 1,424 || 2,024 || 1,324 || 2,024 || 1,224 || 10,459

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,150 || 2,100 || 1,200 || 1,800 || 1,100 || 1,800 || 1,000 || 9,150

Zahlungen || (5) || 0 || 2,100 || 1,200 || 1,800 || 1,100 || 1,800 || 1,000 || 9,000

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,115 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 1,459

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,265 || 2,324 || 1,424 || 2,024 || 1,324 || 2,024 || 1,224 || 10,609

Zahlungen || =5+ 6 || 0,115 || 2,324 || 1,424 || 2,024 || 1,324 || 2,024 || 1,224 || 10,459

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

GD: EMPL || ||

Ÿ Personalausgaben || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 2,310

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD EMPL INSGESAMT || Mittel || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 2,310

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 0,330 || 2,310

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,595 || 2,654 || 1,754 || 2,354 || 1,654 || 2,354 || 1,554 || 12,919

Zahlungen || 0,445 || 2,654 || 1,754 || 2,354 || 1,654 || 2,354 || 1,554 || 12,769

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– n Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art[39] || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Kos­ten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Ge­samt­zahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL 1[40]: Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Instrumente, Maßnahmen und einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und Förderung faktengestützter Politikgestaltung, sozialer Innovation und sozialen Fortschritts, in Partnerschaft mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen.

Austausch von bewährten Verfahren und Informationen, Schulungen, Aufbau technischer Kapazitäten zur Verbesserung der Zusammenarbeit, Sensibilisierung || Wissensbank, gemeinsame Leitlinien usw., gemeinsame Maßnahmen, Austausch von Personal, Schulungs­maßnahmen, Kampagnen, Strategien, Evaluierung || 0,366 || 1 || 0,15 || 4 || 2,100 || 4 || 1,200 || 4 || 1,800 || 4 || 1,100 || 4 || 1,800 || 4 || 1,000 || 25 || 9,150

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 1 || 0,150 || 4 || 2,100 || 4 || 1,200 || 4 || 1,800 || 4 || 1,100 || 4 || 1,800 || 4 || 1,000 || 25 || 9,150

GESAMTKOSTEN || 1 || 0,150 || 4 || 2,100 || 4 || 1,200 || 4 || 1,800 || 4 || 1,100 || 4 || 1,800 || 4 || 1,000 || 25 || 9,150

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Zusammenfassung

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– n  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014[41] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,33 || 0,33 || 0,33 || 0,33 || 0,33 || 0,33 || 0,33 || 2,31

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5[42] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,115 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 0,224 || 1,459

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,445 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 0,554 || 3,769

Der Mittelbedarf für Personal wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zugeteilt werden können.

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– n  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

|| Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || ||

|| XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) (2AD+0,5AST) || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5 || 2,5

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: = VZÄ)[43] ||

|| XX 01 02 01 (CA, SNE, INT der Globaldotation) || || || || || || ||

|| XX 01 02 02 (CA, LA, SNE, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || ||

|| XX 01 04 yy[44] || - am Sitz || || || || || || ||

|| - in den Delegationen || || || || || || ||

|| XX 01 05 02 (CA, SNE, INT der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (CA, INT, SNE der direkten Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

|| INSGESAMT || || || || || || ||

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit (2AD + 0,5 AST) || AD1: Aufsicht über die Aktivitäten im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, Organisation der Arbeit des Sekretariats der Plattform, Verwaltung der Sitzungen der Plattform, einschließlich Vorbereitung des Entwurfs der Tagesordnung, der Diskussionspapiere und der Protokollentwürfe der Sitzungen. Koordinierung und Zusammenarbeit. Koordinierung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibungen. AD2: Aufsicht über die operativen Aktivitäten der Plattform, wie z. B. die Verwaltung der Wissensbank, gemeinsame Schulungen, Inspektionen, Austausch von Personal, Veröffentlichung gemeinsamer Dokumente usw. Unterstützung der Koordinierung der Zusammenarbeit. Unterstützung bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibungen. 0,5AST: Administrative Unterstützung des Sekretariats, einschließlich der Verwaltung von Dokumenten, der Organisation von Sitzungen (Saalreservierungen, Einladungen, Erstattungsunterlagen usw.), der Verteilung von Sitzungsunterlagen und der allgemeinen Korrespondenz.

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

– n  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨ Der Vorschlag / die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[45].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– n Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– n  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[46]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.          

[1]               Kommissionsmitteilung „Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken“, KOM(2007) 628, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52007DC0628:DE:HTML

[2]               Siehe Folgenabschätzung über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, Anhang II.

[3]               Sämtliche Zahlen stammen aus direkten Erhebungen, die auf persönlichen Befragungen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern basieren. Bewusstsein für die Problematik, nationale Definitionen, Transparenz von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Vertrauen in die interviewende Person sind demnach wichtige Faktoren, die bestimmen, ob die betreffenden Bürgerinnen und Bürger angeben, eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausgeführt oder in Anspruch genommen zu haben.

[4]               Eurobarometer-Sondererhebung 402 „Undeclared work in the European Union“, 2013 http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_402_en.pdf

[5]               Europäische Kommission, Employment and Social Developments in Europe 2013, Luxemburg, 2014.

[6]               Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 vom 3. März 2010.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:2020:FIN:DE:PDF

Mitteilung der Kommission „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“, KOM 2010 (682) vom 23. November 2010.

[7]               Mitteilung der Kommission „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“, COM(2012) 173 final vom 18.4.2012.

[8]               Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten.

[9]               http://ec.europa.eu/europe2020/making-it-happen/country-specific-recommendations/index_de.htm

[10]             http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P7-TA-2014-0012

[11]             In Deutschland bestehen Vereinbarungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Sozialpartnern im Bau- und Malergewerbe sowie in der Textilindustrie, in Bulgarien wurde ein nationales Zentrum für Geschäftsregeln eingerichtet und in Luxemburg ein Ausweisdokument für jeden Arbeitnehmer auf einer Baustelle eingeführt.

[12]             Eurobarometer-Sondererhebung 402 „Undeclared work in the European Union“, 2013.

[13]             Siehe Folgenabschätzung über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, Kapitel 3.2.2, Tabelle 1.

[14]             „Zusammen im Kampf gegen Schwarzarbeit in Europa: Durchführbarkeitsstudie über die Gründung einer europäischen Plattform zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitsaufsichtsbehörden und anderen relevanten Kontroll- und Vollzugsbehörden zur Verhinderung und Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit)“, Regioplan 2010 http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=6676&langId=en

[15]             Eurobarometer-Sondererhebung 402 „Undeclared work in the European Union“ http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_402_en.pdf

[16]             „Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Norwegen. Konzepte und Maßnahmen seit 2008“, Eurofound 2013 http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef13243.htm

[17]             http://www.eurofound.europa.eu/areas/labourmarket/tackling/search.php

[18]             Konsultation der Sozialpartner nach Artikel 154 AEUV zur Verbesserung der EU-Zusammenarbeit bei Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, Konsultationspapier C(2013) 4145 http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=10345&langId=de

[19]             Zweite Phase der Anhörung der Sozialpartner nach Artikel 154 AEUV zur Verbesserung der EU-Zusammenarbeit bei Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, C(2014) 452 final   http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=11424&langId=de

[20]             Weitere Einzelheiten siehe Folgenabschätzung über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, Anhang I.

[21]             Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung.

[22]             ABl. C […] vom […], S. […].

[23]             ABl. C […] vom […], S. […].

[24]             Mitteilung der Kommission „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“, COM(2012) 173 vom 18.4.2012 http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=101&newsId=1270&furtherNews=yes

[25]             Beschluss Nr. 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).

[26]             Die Leitlinien wurden für die Jahre 2011, 2012 und 2013 aufrechterhalten.

[27]             Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 über wirksame Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa (2013/2112/INI) http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?lang=en&reference=2013/2112(INI)

[28]             Kommissionsmitteilung „Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken“, KOM(2007) 628 vom 24.10.2007.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52007DC0628:DE:HTML

[29]             Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

[30]             Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

[31]             ABM: activity based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: activity based budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[32]             Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[33]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[34]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[35]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[36]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[37]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[38]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[39]             Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, gebaute Straßenkilometer...).

[40]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[41]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[42]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[43]             CA = Vertragsbediensteter (Contract Agent), LA = Örtlicher Bediensteter (Local Agent), SNE = Abgeordneter nationaler Sachverständiger (Seconded National Expert), INT = Zeitbediensteter (Intérimaire), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen (Junior Experts in Delegations).

[44]             Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[45]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013).

[46]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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