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Document 52014PC0206

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mosambik aufzunehmen

/* COM/2014/0206 final - 2014/ () */

52014PC0206

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mosambik aufzunehmen /* COM/2014/0206 final - 2014/ () */


BEGRÜNDUNG

1.           BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union und die Republik Mosambik haben ein seit dem 1. Februar 2012 geltendes Protokoll zum Fischereiabkommen unterzeichnet. Dieses Protokoll, in dem die Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe sowie die entsprechende finanzielle Gegenleistung festgelegt sind, läuft am 31. Januar 2015 aus.

Die Kommission schlägt vor, ein neues, auf die derzeitigen Möglichkeiten und den Bedarf der Fangflotten der Mitgliedstaaten abgestimmtes Protokoll auszuhandeln, das mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang steht.

Der Rat wird gebeten, die Verhandlungsrichtlinien im Anhang zu dieser Empfehlung anzunehmen.

2.           EMPFEHLUNG

Die Kommission empfiehlt daher, dass

- der Rat die Kommission ermächtigt, im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit der Republik Mosambik Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls aufzunehmen und zu führen;

- die Kommission zur Verhandlungsführerin im Namen der Europäischen Union ernannt wird;

- die Kommission diese Verhandlungen im Benehmen mit dem Sonderausschuss gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führt;

- der Rat die Verhandlungsrichtlinien im Anhang zu dieser Empfehlung annimmt.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mosambik aufzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Kommission,

in der Erwägung, dass Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Republik Mosambik aufgenommen werden sollten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Republik Mosambik aufzunehmen.

Artikel 2

Diese Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates und im Einklang mit den als Anhang beigefügten Verhandlungsrichtlinien geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mosambik aufzunehmen

Verhandlungsrichtlinien

– Ziel der Verhandlungen ist es, in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2011 über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik auszuhandeln.

– In dem Bestreben, mit diesem neuen Protokoll eine nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, verfolgt die Kommission bei den Verhandlungen folgende Ziele:

· Gewährleistung des Zugangs zur ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Republik Mosambik und Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, damit die Schiffe der Flotte der Europäischen Union in dieser AWZ Fangtätigkeiten ausüben können;

· gebührende Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegten einschlägigen Bewirtschaftungspläne, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten, die ausschließlich auf überschüssige Ressourcen abzielen, zu gewährleisten und zu verbessern, wobei den Fangkapazitäten der lokalen Flotten Rechnung getragen und dem ausgeprägtem Wanderverhalten der betreffenden Bestände besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

· sind andere ausländische Flotten ebenfalls an diesen Beständen interessiert, sollte ein angemessener Anteil an den Fischereiressourcen angestrebt werden, der vollständig mit den Interessen der EU-Flotten übereinstimmt;

· Gewährleistung, dass der Zugang zu den Fischereiressourcen auf der Grundlage ähnlicher Kriterien erfolgt, wie sie für das derzeitige Protokoll gelten, wobei den während der letzten Jahre beobachteten Entwicklungen sowie den aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen Rechnung zu tragen ist;

· Fortsetzung des Dialogs zur Verstärkung der sektorbezogenen Politik, um die Verwirklichung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik im Einklang mit den Entwicklungszielen des Landes zu fördern, insbesondere in Bezug auf Verwaltung, Folgemaßnahmen, Kontrolle und Überwachung von Fangtätigkeiten sowie wissenschaftliche Gutachten;

· Aufnahme einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie;

· weitestgehende Berücksichtigung der Interessen der Regionen in äußerster Randlage der EU, in denen eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Verbindung zu den Fangtätigkeiten in Mosambik besteht.

– Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollte in das Protokoll eine Klausel über die vorläufige Anwendung ab dem Tag nach dem Auslaufen des derzeitigen Protokolls aufgenommen werden.

– In dem Protokoll sollte insbesondere Folgendes festgelegt werden:

· die den Schiffen der Europäischen Union einzuräumenden Fangmöglichkeiten nach Kategorien,

· die finanzielle Gegenleistung und die Bedingungen für deren Auszahlung sowie

· die Mechanismen zur Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors.

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