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Document 52014PC0206
Recommendation for a COUNCIL DECISION to authorise the Commission to open negotiations on behalf of the European Union for the renewal of the protocol to the Fisheries Partnership Agreement with Mozambique
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mosambik aufzunehmen
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mosambik aufzunehmen
/* COM/2014/0206 final - 2014/ () */
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mosambik aufzunehmen /* COM/2014/0206 final - 2014/ () */
BEGRÜNDUNG 1. BEGRÜNDUNG Die Europäische Union und die Republik
Mosambik haben ein seit dem 1. Februar 2012 geltendes Protokoll zum
Fischereiabkommen unterzeichnet. Dieses Protokoll, in dem die Fangmöglichkeiten
für EU-Schiffe sowie die entsprechende finanzielle Gegenleistung festgelegt
sind, läuft am 31. Januar 2015 aus. Die Kommission schlägt vor, ein neues, auf die
derzeitigen Möglichkeiten und den Bedarf der Fangflotten der Mitgliedstaaten
abgestimmtes Protokoll auszuhandeln, das mit den Schlussfolgerungen des Rates
vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe
Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang steht. Der Rat wird gebeten, die
Verhandlungsrichtlinien im Anhang zu dieser Empfehlung anzunehmen. 2. EMPFEHLUNG Die Kommission empfiehlt daher, dass - der Rat die Kommission ermächtigt, im Rahmen
des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit der Republik Mosambik
Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls aufzunehmen und zu
führen; - die Kommission zur Verhandlungsführerin im
Namen der Europäischen Union ernannt wird; - die Kommission diese Verhandlungen im
Benehmen mit dem Sonderausschuss gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union führt; - der Rat die Verhandlungsrichtlinien im
Anhang zu dieser Empfehlung annimmt. Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der
Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zum
partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mosambik aufzunehmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, dass Verhandlungen im
Hinblick auf den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen
Fischereiabkommen mit der Republik Mosambik aufgenommen werden sollten – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der
Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zum
partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Republik Mosambik aufzunehmen. Artikel 2 Diese Verhandlungen werden im Benehmen mit der
Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates und im Einklang mit den als Anhang
beigefügten Verhandlungsrichtlinien geführt. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Kommission
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im
Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls
zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mosambik aufzunehmen Verhandlungsrichtlinien –
Ziel der Verhandlungen ist es, in Übereinstimmung
mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der
Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2011 über die externe
Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik ein neues Protokoll zum
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Mosambik auszuhandeln. –
In dem Bestreben, mit diesem neuen Protokoll eine
nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, verfolgt die
Kommission bei den Verhandlungen folgende Ziele: ·
Gewährleistung des Zugangs zur ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) der Republik Mosambik und Erteilung der erforderlichen
Genehmigungen, damit die Schiffe der Flotte der Europäischen Union in dieser
AWZ Fangtätigkeiten ausüben können; ·
gebührende Berücksichtigung der besten verfügbaren
wissenschaftlichen Gutachten und der von den regionalen Fischereiorganisationen
festgelegten einschlägigen Bewirtschaftungspläne, um die ökologische
Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten, die ausschließlich auf überschüssige
Ressourcen abzielen, zu gewährleisten und zu verbessern, wobei den
Fangkapazitäten der lokalen Flotten Rechnung getragen und dem ausgeprägtem
Wanderverhalten der betreffenden Bestände besondere Aufmerksamkeit geschenkt
wird; ·
sind andere ausländische Flotten ebenfalls an
diesen Beständen interessiert, sollte ein angemessener Anteil an den
Fischereiressourcen angestrebt werden, der vollständig mit den Interessen der
EU-Flotten übereinstimmt; ·
Gewährleistung, dass der Zugang zu den
Fischereiressourcen auf der Grundlage ähnlicher Kriterien erfolgt, wie sie für
das derzeitige Protokoll gelten, wobei den während der letzten Jahre
beobachteten Entwicklungen sowie den aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen
Bewertungen Rechnung zu tragen ist; ·
Fortsetzung des Dialogs zur Verstärkung der
sektorbezogenen Politik, um die Verwirklichung einer verantwortungsvollen
Fischereipolitik im Einklang mit den Entwicklungszielen des Landes zu fördern,
insbesondere in Bezug auf Verwaltung, Folgemaßnahmen, Kontrolle und Überwachung
von Fangtätigkeiten sowie wissenschaftliche Gutachten; ·
Aufnahme einer Klausel über die Folgen etwaiger
Verletzungen der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie; ·
weitestgehende Berücksichtigung der Interessen der
Regionen in äußerster Randlage der EU, in denen eine wirtschaftliche und
gesellschaftliche Verbindung zu den Fangtätigkeiten in Mosambik besteht. –
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu
vermeiden, sollte in das Protokoll eine Klausel über die vorläufige Anwendung
ab dem Tag nach dem Auslaufen des derzeitigen Protokolls aufgenommen werden. –
In dem Protokoll sollte insbesondere Folgendes
festgelegt werden: ·
die den Schiffen der Europäischen Union
einzuräumenden Fangmöglichkeiten nach Kategorien, ·
die finanzielle Gegenleistung und die Bedingungen
für deren Auszahlung sowie ·
die Mechanismen zur Durchführung der Unterstützung
des Fischereisektors.