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Document 52014PC0191
Proposal for a COUNCIL REGULATION on the allocation of fishing opportunities under the Protocol setting out the fishing opportunities and the financial contribution provided for in the Fisheries Partnership Agreement between the European Union and the Republic of São Tomé and Príncipe
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe
/* COM/2014/0191 final - 2014/0116 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe /* COM/2014/0191 final - 2014/0116 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Der Rat hat die Europäische Kommission
ermächtigt, im Namen der Europäischen Union die Erneuerung des Protokolls zum
partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Demokratischen Republik São Tomé
und Príncipe auszuhandeln. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am
19. Dezember 2013 der Entwurf eines neuen Protokolls paraphiert. Das
neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß
Artikel 14, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung dieses neuen Protokolls,
für einen Zeitraum von vier Jahren. Hauptzweck des Protokolls zum
Fischereiabkommen ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss und unter
Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie der
Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände
im Atlantik (ICCAT) Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den
Gewässern von São Tomé und Príncipe zu eröffnen. Dabei stützte sich die
Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen
vorgenommenen Ex-post-Bewertung des vorhergehenden Protokolls. Ziel ist ferner eine verstärkte Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und
Príncipe zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der
verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone von
São Tomé und Príncipe im Interesse beider Parteien. Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den
folgenden Kategorien vorgesehen: – 28 Thunfischwadenfänger; – 6 Oberflächen-Langleinenfischer. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die
Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat auf
dieser Grundlage vor, die Verordnung zu verabschieden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessengruppen wurden im Rahmen der
Auswertung des Protokolls 2011-2014 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden
auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen
ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit
der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den
Verfahren für den Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe sowie für den Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls eingeleitet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die jährliche finanzielle Gegenleistung in
Höhe von 710 000 EUR für die ersten drei Jahre und von
675 000 EUR im vierten Jahr ergibt sich aus: a) einer
Referenzfangmenge von 7 000 Tonnen und einem Betrag für den Zugang zu den
Ressourcen in Höhe von 385 000 EUR in den ersten drei Jahren und von
350 000 EUR im vierten Jahr sowie b) einem Betrag zur Unterstützung
der Fischereipolitik der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe in Höhe
von 325 000 EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen
Fischereipolitik im Einklang, insbesondere mit den Erfordernissen der
Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe in Bezug auf die Unterstützung
der handwerklichen Fischerei und die Bekämpfung der illegalen Fischerei. 2014/0116 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im
Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union und die
Demokratische Republik São Tomé und Príncipe haben ein neues Protokoll zu dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen ausgehandelt und am 19. Dezember
2013 paraphiert, das den Schiffen der EU Fangmöglichkeiten in den Gewässern
einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der
Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe unterliegen. (2) Der Rat hat am […] den
Beschluss XXX/2014/EU[1]
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls
angenommen. (3) Die Methode der Aufteilung
der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Zeit der vorläufigen
Anwendung sowie für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden. (4) Um sicherzustellen, dass die
der Europäischen Union im Rahmen des Protokolls zur Verfügung stehenden
Fangmöglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden, muss die Kommission
ermächtigt sein, die von einem Mitgliedstaat nicht genutzten Fangmöglichkeiten
einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend neu zuzuteilen, ohne dabei die
Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten oder den Austausch der
Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß dem Protokoll anzutasten. (5) Diese Verordnung sollte am
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft
treten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)
Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten
werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: (a)
Thunfischwadenfänger: Spanien || 15 Schiffe Frankreich || 13 Schiffe (b)
Oberflächen-Langleiner: Spanien || p.m. Schiffe Portugal || p.m. Schiffe (2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates
vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten
von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer
und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[2] gilt unbeschadet des Fischereiabkommens. (3)
Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten
Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll
festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge
anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß den
Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008
berücksichtigen. (4)
Stellt sich heraus, dass die Fangmöglichkeiten
gemäß Absatz 1 nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die
Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten und fordert sie auf zu bestätigen,
dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden. Geht
innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Antwort ein, so gilt dies als
Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre
Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen
werden. Nach Bestätigung durch den betreffenden Mitgliedstaat werden die nicht
in Anspruch genommenen Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten zur Verfügung
gestellt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des
Protokolls. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.