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Document 52014PC0191

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

    /* COM/2014/0191 final - 2014/0116 (NLE) */

    52014PC0191

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe /* COM/2014/0191 final - 2014/0116 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    Der Rat hat die Europäische Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe auszuhandeln. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 19. Dezember 2013 der Entwurf eines neuen Protokolls paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 14, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung dieses neuen Protokolls, für einen Zeitraum von vier Jahren.

    Hauptzweck des Protokolls zum Fischereiabkommen ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern von São Tomé und Príncipe zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen Ex-post-Bewertung des vorhergehenden Protokolls.

    Ziel ist ferner eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe im Interesse beider Parteien.

    Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

    –          28 Thunfischwadenfänger;

    –          6 Oberflächen-Langleinenfischer.

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden. Die Kommission schlägt dem Rat auf dieser Grundlage vor, die Verordnung zu verabschieden.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Die Interessengruppen wurden im Rahmen der Auswertung des Protokolls 2011-2014 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe besteht.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe sowie für den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls eingeleitet.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 710 000 EUR für die ersten drei Jahre und von 675 000 EUR im vierten Jahr ergibt sich aus: a) einer Referenzfangmenge von 7 000 Tonnen und einem Betrag für den Zugang zu den Ressourcen in Höhe von 385 000 EUR in den ersten drei Jahren und von 350 000 EUR im vierten Jahr sowie b) einem Betrag zur Unterstützung der Fischereipolitik der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe in Höhe von 325 000 EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang, insbesondere mit den Erfordernissen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe in Bezug auf die Unterstützung der handwerklichen Fischerei und die Bekämpfung der illegalen Fischerei.

    2014/0116 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Die Europäische Union und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe haben ein neues Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ausgehandelt und am 19. Dezember 2013 paraphiert, das den Schiffen der EU Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe unterliegen.

    (2)       Der Rat hat am […] den Beschluss XXX/2014/EU[1] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.

    (3)       Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Zeit der vorläufigen Anwendung sowie für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

    (4)       Um sicherzustellen, dass die der Europäischen Union im Rahmen des Protokolls zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden, muss die Kommission ermächtigt sein, die von einem Mitgliedstaat nicht genutzten Fangmöglichkeiten einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend neu zuzuteilen, ohne dabei die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten oder den Austausch der Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß dem Protokoll anzutasten.

    (5)       Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    (a) Thunfischwadenfänger:

    Spanien ||                   15   Schiffe

    Frankreich ||                   13   Schiffe

    (b) Oberflächen-Langleiner:

    Spanien || p.m. Schiffe

    Portugal || p.m. Schiffe

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[2] gilt unbeschadet des Fischereiabkommens.

    (3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

    (4) Stellt sich heraus, dass die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten und fordert sie auf zu bestätigen, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden. Geht innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Nach Bestätigung durch den betreffenden Mitgliedstaat werden die nicht in Anspruch genommenen Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [2]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

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