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Document 52014PC0149

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

    /* COM/2014/0149 final - 2014/0086 (NLE) */

    52014PC0149

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits /* COM/2014/0149 final - 2014/0086 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS/HINTERGRUND

    Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“).

    Ein Kommissionsbeschluss über den Abschluss des Assoziierungsabkommens im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird gesondert gefasst.

    Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und Georgien stützen sich derzeit auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das im Juli 1999 in Kraft trat. Am 10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein neues umfassendes und ehrgeiziges Assoziierungsabkommen, das auch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area – DCFTA) beinhaltet.

    Die Verhandlungen über dieses umfassende und ehrgeizige Abkommen zwischen der EU und Georgien wurden im Juli 2010 eröffnet. Die Verhandlungen über den Teil des Abkommens, der die DCFT betrifft, wurden im Februar 2012 aufgenommen. Am 29. November 2013 haben die Europäische Union und Georgien den Wortlaut des Assoziierungsabkommens paraphiert.

    Ziel des Assoziierungsabkommens ist es, sowohl die Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Georgien und der EU zu beschleunigen als auch die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen unter anderem durch Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone voranzutreiben.

    Im Einklang mit Artikel 429 des Assoziierungsabkommens ist vorgesehen, Teile des Abkommens vorläufig anzuwenden. Die vorläufige Anwendung soll zur Ausgewogenheit der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen und gemeinsamen Werte beitragen und entspricht dem gemeinsamen Wunsch der EU und Georgiens, mit der Um- und Durchsetzung bestimmter Teile des Abkommens zu beginnen, damit die Reformen in bestimmten Sektoren bereits vor Abschluss des Abkommens Wirkung zeigen können.

    2.           VERHANDLUNGSERGEBNISSE

    Der Rat wurde in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen – insbesondere der Gruppe „Osteuropa und Zentralasien“ (COEST) und dem Ausschuss für Handelspolitik (TPC) – in allen Verhandlungsphasen regelmäßig informiert und konsultiert. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht wurden und das im Entwurf vorliegende Assoziierungsabkommen für die Union annehmbar ist.

    Der endgültige Inhalt des Assoziierungsabkommens lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

    Mit dem Abkommen wird eine Assoziation zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits gegründet. Damit treten die vertraglichen Beziehungen zwischen der EU und Georgien in eine neue Phase, wobei politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration angestrebt werden und gleichzeitig Raum für weitere schrittweise Entwicklungen gelassen wird.

    Die allgemeinen Ziele der Assoziation konzentrieren sich auf die Förderung der schrittweisen Annäherung zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte, die Stärkung des Rahmens für einen verstärkten politischen Dialog, die Förderung, Erhaltung und Stärkung von Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension, die Förderung der Zusammenarbeit bei der friedlichen Konfliktbeilegung, die Schaffung der Voraussetzungen für verstärkte Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und damit für die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen, die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zwecks Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse.

    Das Assoziierungsabkommen sieht ferner eine große Bandbreite von Kooperationsbereichen vor, wobei das Hauptaugenmerk auf wesentlichen Reformen, wirtschaftlicher Erholung und Wirtschaftswachstum, Governance und sektoraler Zusammenarbeit in 28 Bereichen liegt, u. a. Energie, Verkehr, Umweltschutz, Industriepolitik und Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Sozialpolitik, Justiz, Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, Verbraucherschutz, Reform der öffentlichen Verwaltung, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und kulturelle Zusammenarbeit. In all diesen Bereichen baut die verstärkte Zusammenarbeit auf dem derzeitigen – bilateralen und multilateralen – Rahmen auf, um den Dialog und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden systematischer zu gestalten. Zur Umsetzung der Kapitel über die sektorale Zusammenarbeit wurde ein umfassendes Programm für die Annäherung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand erstellt, das in Anhängen des Abkommens enthalten ist. Spezifische Zeitpläne für die Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an ausgewählte Teile des EU-Besitzstands und deren Anwendung durch Georgien dienen als Richtschnur für die laufende Zusammenarbeit und bilden das Kernstück der georgischen Reform- und Modernisierungsagenda.

    Das Abkommen sieht einen aktualisierten institutionellen Rahmen vor, der Foren für Zusammenarbeit und Dialog umfasst. Für bestimmte Beschlussfassungsaufgaben wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der wiederum einem Assoziationsausschuss Befugnisse übertragen kann. Zur Behandlung von Handelsfragen tritt letzterer in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. Foren für die Zivilgesellschaft und die parlamentarische Zusammenarbeit sind ebenfalls vorgesehen. Zudem enthält das Abkommen Bestimmungen über Monitoring, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Streitbeilegung (einschließlich getrennter Bestimmungen für handelsbezogene Fragen).

    Die stärkere wirtschaftliche Integration aufgrund der DCFTA wird das Wirtschaftswachstum in Georgien erheblich stimulieren. Zu diesem Zweck sollen die georgischen Rechtsvorschriften, Normen und Standards an diejenigen der EU angenähert werden. Als Kernstück des Assoziierungsabkommens wird die Freihandelszone den Unternehmen sowohl in der EU als auch in Georgien neue Möglichkeiten eröffnen und eine echte wirtschaftliche Modernisierung und die allmähliche Integration mit der EU fördern. Ergebnis dieses Prozesses dürften höhere Produktstandards, bessere Dienstleistungen für die Bürger und vor allem die Wettbewerbsfähigkeit Georgiens auf internationalen Märkten sein.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Aufseiten der Union ist die Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Abkommens Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie Artikel 218 Absatz 7 AEUV.

    Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss des Assoziierungsabkommens im Namen der Union. Für die Europäische Atomgemeinschaft gilt ein gesonderter Rechtsakt.

    In Anbetracht der genannten Verhandlungsergebnisse schlägt die Europäische Kommission dem Rat vor, das Abkommen im Namen der Europäischen Union nach Zustimmung des Europäischen Parlaments zu schließen.

    Dass die Europäische Kommission ihren Vorschlag als Abkommen zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits vorlegt, hängt mit der Entstehungsgeschichte dieses Abkommens zusammen, die auf die Zeit vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückgeht.    

    2014/0086 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218 Absatz 7,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Am 10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen soll[3].

    (2)       Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 29. November 2013 paraphiert.

    (3)       Im Einklang mit Beschluss [Nr. des Beschlusses] des Rates vom [Datum][4] wurde das Abkommen am [Datum] in [Ort] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

    (4)       Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es angebracht, dass der Rat die Kommission ermächtigt, Änderungen zu billigen, die durch den nach Artikel 179 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben anzunehmen sind.

    (5)       Es ist angebracht, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.

    (6)       Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

    Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits sowie die Anhänge und die Protokolle zu diesem Abkommen (im Folgenden „Abkommen“) werden im Namen der Union genehmigt[5].

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 429 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen[6].

    Artikel 3

    Für die Zwecke des Artikels 179 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Europäischen Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[7].

    Artikel 4

    1. Ein nach Titel IV Kapitel 9 Unterabschnitt 3 „Geografische Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

    2. Im Einklang mit Artikel 175 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union den Schutz nach Artikel 170 bis 174 des Abkommens durch, auch auf Antrag einer betroffenen Partei.

    Artikel 5

    Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               ABl. L […] vom […], S. […].

    [2]               ABl. L […] vom […], S. […].

    [3]               ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 1-52.

    [4]               ABl. L […] vom […], S. […].

    [5]               Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. ...) beigefügt.

    [6]               Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    [7]               ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    ANHANG XVI

    ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

    ________________

    Anhang XVI-A

    Schwellen

    1.       Die Wertschwellen nach Artikel 142 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:

    a)       130 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, ausgenommen bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Artikel 7 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

    b)      200 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen

    c)       5 000 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen und öffentlichen Baukonzessionen

    d)      5 000 000 EUR bei Bauaufträgen des Versorgungssektors

    e)       400 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Versorgungssektors

    2.       Die in Absatz 1 festgehaltenen Schwellenwerte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die in der Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren festgesetzten Schwellenwerte angepasst.

    ________________

    Anhang XVI-B

    Vorläufiger Zeitplan für institutionelle Reform, Annäherung und Marktzugang

    Phase || || Vorläufiger Zeitplan || Von Georgien der EU gewährter Marktzugang || Von der EU Georgien gewährter Marktzugang ||

    1 || Anwendung des Artikels 143 Absatz 2 und des Artikels 144 dieses Abkommens Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 145 dieses Abkommens || Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens || Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden || Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden ||

    2 || Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 89/665/EWG des Rates sowie Umsetzung dieser Elemente || Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens || Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts || Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts || Anhänge XVI-C und XVI-D dieses Abkommens

    3 || Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/13/EWG des Rates sowie Umsetzung dieser Elemente || Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens || Beschaffungen für alle Auftraggeber des Versorgungssektors || Beschaffungen für alle Auftraggeber || Anhänge XVI-E und XVI-F dieses Abkommens

    4 || Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sowie Umsetzung dieser Elemente || Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens || Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber || Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber || Anhänge XVI-G, XVI-H und XVI-I dieses Abkommens

    5 || Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2004/17/EG sowie Umsetzung dieser Elemente || Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens || Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors || Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors || Anhänge XVI-J und XVI-K dieses Abkommens

    ________________

    Anhang XVI-C

    Wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1] (Phase 2)

    TITEL I

    Definitionen und allgemeine Grundsätze

    Artikel 1     Definitionen (Absätze 1, 2, 8, 9, 11 Buchstaben a, b und d, Absätze 12 bis 15)

    Artikel 2     Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

    Artikel 3     Zuerkennung besonderer oder ausschließlicher Rechte: Nichtdiskriminierungsklausel

    TITEL II

    Vorschriften für öffentliche Aufträge

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 4     Wirtschaftsteilnehmer

    Artikel 6     Vertraulichkeit

    KAPITEL II

    Anwendungsbereich

    Abschnitt 1 –– Schwellenwerte

    Artikel 8     Aufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden

    Artikel 9     Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von öffentlichen Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

    Abschnitt 2 –– Besondere Sachverhalte

    Artikel 10   Aufträge im Verteidigungsbereich

    Abschnitt 3 –– Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen

    Artikel 12   Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste (erst nach Annäherung an die wesentlichen Regelungen der Richtlinie 2004/17/EG)

    Artikel 13   Besondere Ausnahmen im Telekommunikationsbereich

    Artikel 14    Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern

    Artikel 15   Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

    Artikel 16   Besondere Ausnahmen

    Artikel 18   Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

    Abschnitt 4 –– Sonderregelung

    Artikel 19   Vorbehaltene Aufträge

    KAPITEL III

    Regelungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Artikel 20   Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A

    Artikel 21   Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B

    Artikel 22   Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A und gemäß Anhang II Teil B

    KAPITEL IV

    Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

    Artikel 23   Technische Spezifikationen

    Artikel 24   Varianten

    Artikel 25   Unteraufträge

    Artikel 26   Bedingungen für die Auftragsausführung

    Artikel 27   Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen

    KAPITEL V

    Verfahren

    Artikel 28   Anwendung des offenen und des nichtoffenen Verfahrens, des Verhandlungsverfahrens und des wettbewerblichen Dialogs

    Artikel 30   Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

    Artikel 31   Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

    KAPITEL VI

    Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

    Abschnitt 1 –– Veröffentlichung der Bekanntmachungen

    Artikel 35   Bekanntmachungen: Absatz 1 sinngemäß, Absatz 2, Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 4

    Artikel 36   Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absätze 1 und 7

    Abschnitt 2 –– Fristen

    Artikel 38   Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote

    Artikel 39   Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

    Abschnitt 3 –– Inhalt und Übermittlung von Informationen

    Artikel 40   Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung

    Artikel 41   Unterrichtung der Bewerber und Bieter

    Abschnitt 4 –– Mitteilungen

    Artikel 42   Vorschriften über Mitteilungen

    KAPITEL VII

    Ablauf des Verfahrens

    Abschnitt 1 –– Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 44   Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags

    Abschnitt 2 –– Eignungskriterien

    Artikel 45   Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters

    Artikel 46   Befähigung zur Berufsausübung

    Artikel 47   Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

    Artikel 48   Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit

    Artikel 49   Qualitätssicherungsnormen

    Artikel 50   Normen für Umweltmanagement

    Artikel 51   Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

    Abschnitt 3 –– Auftragsvergabe

    Artikel 53   Zuschlagskriterien

    Artikel 55   Ungewöhnlich niedrige Angebote

    Anhänge der Richtlinie 2004/18/EG

    Anhang I    Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

    Anhang II  Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

    Anhang II Teil A

    Anhang II Teil B

    Anhang V  Verzeichnis der in Artikel 7 genannten Waren betreffend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern, die im Bereich der Verteidigung vergeben werden

    Anhang V  Definition bestimmter technischer Spezifikationen

    Anhang VII         Angaben, die in den Bekanntmachungen enthalten sein müssen

    Anhang VII Teil A       Angaben, die in den Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge enthalten sein müssen

    Anhang X  Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Angebote, der Anträge auf Teilnahme oder der Pläne und Entwürfe für Wettbewerbe

    ________________

    Anhang XVI-D

    Wesentliche Elemente der Richtlinie 89/665/EWG des Rates[2] zuletzt geändert durch die  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[3] (Phase 2)

    Artikel 1     Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

    Artikel 2     Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

    Artikel 2 a  Stillhaltefrist

    Artikel 2b   Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 2c   Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

    Artikel 2d   Unwirksamkeit Absatz 1 Buchstabe b Absätze 2 und 3

    Artikel 2e   Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

    Artikel 2f   Fristen

    ________________

    Anhang XVI-E

    Wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[4] (Phase 3)

    TITEL I

    Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe

    KAPITEL I

    Grundbegriffe

    Artikel 1       Definitionen (Absätze 2, 7, 9, 11, 12 und 13)

    KAPITEL II

    Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten

    Abschnitt 1 –– Stellen

    Artikel 2       Auftraggeber

    Abschnitt 2 –– Tätigkeiten

    Artikel 3       Gas, Wärme und Elektrizität

    Artikel 4       Wasser

    Artikel 5       Verkehrsleistungen

    Artikel 6       Postdienste

    Artikel 7       Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie Häfen und Flughäfen

    Artikel 9       Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen

    KAPITEL III

    Allgemeine Grundsätze

    Artikel 10     Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

    TITEL II

    Vorschriften für Aufträge

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 11     Wirtschaftsteilnehmer

    Artikel 13     Vertraulichkeit

    KAPITEL II

    Schwellenwerte und Ausnahmen

    Abschnitt 1 –– Schwellenwerte

    Artikel 16     Schwellenwerte für öffentliche Aufträge

    Artikel 17     Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

    Abschnitt 2 – Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten

    Unterabschnitt 2 – Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind

    Artikel 19     Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden

    Artikel 20     Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden: Absatz 1

    Artikel 21     Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern

    Artikel 22     Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

    Artikel 23     Aufträge, die an ein verbundenes Unternehmen, ein gemeinsames Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist

    Unterabschnitt 3 – Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber, jedoch nur auf Dienstleistungsaufträge anwendbar sind

    Artikel 24     Aufträge für Dienstleistungen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind

    Artikel 25     Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

    Unterabschnitt 4 – Ausnahmebestimmungen, die nur auf bestimmte Auftraggeber anwendbar sind

    Artikel 26     Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser und zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung vergeben werden

    KAPITEL III

    Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge

    Artikel 31     Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil A

    Artikel 32     Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil B

    Artikel 33     Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A und gemäß Anhang XVII Teil B

    KAPITEL IV

    Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

    Artikel 34     Technische Spezifikationen

    Artikel 35     Mitteilung der technischen Spezifikationen

    Artikel 36     Varianten

    Artikel 37     Unteraufträge

    Artikel 39     Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen

    KAPITEL V

    Verfahren

    Artikel 40     (ausgenommen Absatz 3 Buchstaben i und l)  Anwendung des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens

    KAPITEL VI

    Veröffentlichung und Transparenz

    Abschnitt 1 – Veröffentlichung der Bekanntmachungen

    Artikel 41     Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems

    Artikel 42     Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen: Absätze 1 und 3

    Artikel 43     Bekanntmachungen über vergebene Aufträge (ausgenommen Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3)

    Artikel 44     Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen (ausgenommen Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absätze 4, 5 und 7)

    Abschnitt 2 – Fristen

    Artikel 45     Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote

    Artikel 46     Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

    Artikel 47     Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung

    Abschnitt 3 – Mitteilungen

    Artikel 48     Bestimmungen über Mitteilungen

    Artikel 49     Unterrichtung der Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter

    KAPITEL VII

    Ablauf des Verfahrens

    Artikel 51     Allgemeine Bestimmungen

    Abschnitt 1 – Prüfung und qualitative Auswahl

    Artikel 52     Gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen

    Artikel 54     Eignungskriterien

    Abschnitt 2 – Zuschlagserteilung

    Artikel 55     Zuschlagskriterien

    Artikel 57     Ungewöhnlich niedrige Angebote

    Anhänge der Richtlinie 2004/17/EG

    Anhang XIII       In die Bekanntmachungen aufzunehmende Informationen

    A. Offene Verfahren

    B. Nichtoffene Verfahren

    C. Verhandlungsverfahren

    Anhang XIV       In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems aufzunehmende Informationen

    Anhang XV Teil A       In die regelmäßige Bekanntmachung aufzunehmende Informationen

    Anhang XV Teil B        In die Ankündigungen der Veröffentlichung einer nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten regelmäßigen als Hinweis dienender Bekanntmachung über ein Beschafferprofil aufzunehmende Informationen

    Anhang XVI       In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen

    Anhang XVII Teil A    Dienstleistungen im Sinne von Artikel 31

    Anhang XVII Teil B     Dienstleistungen im Sinne von Artikel 32

    Anhang XX         Merkmale für die Veröffentlichung

    Anhang XXI       Definition bestimmter technischer Spezifikationen

    Anhang XXIII    Vorschriften des Internationalen Arbeitsrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 4

    Anhang XXIV    Anforderungen an die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Angeboten/Anträgen auf Teilnahme, Prüfungsanträgen oder Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

    ________________

    Anhang XVI-F

    Wesentliche Elemente der Richtlinie 92/13/EWG des Rates[5] zuletzt geändert durch die  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6] (Phase 3)

    Artikel 1     Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

    Artikel 2     Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

    Artikel 2 a  Stillhaltefrist

    Artikel 2b   Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 2c   Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

    Artikel 2d   Unwirksamkeit Absatz 1 Buchstabe b Absätze 2 und 3

    Artikel 2e   Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

    Artikel 2f   Fristen

    ________________

    Anhang XVI-G

    Sonstige fakultative Elemente der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[7] (Phase 4)

    Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

    TITEL I

    Definitionen und allgemeine Grundsätze

    Artikel 1     Definitionen (Absätze 5, 6, 7, 10 und 11 Buchstabe c)

    TITEL II

    Vorschriften für öffentliche Aufträge

    KAPITEL II

    Anwendungsbereich

    Abschnitt 2 –– Besondere Sachverhalte

    Artikel 11   Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

    Abschnitt 4 –– Sonderregelung

    Artikel 19   Vorbehaltene Aufträge

    KAPITEL V

    Verfahren

    Artikel 29   Wettbewerblicher Dialog

    Artikel 32   Rahmenvereinbarungen

    Artikel 33   Dynamische Beschaffungssysteme

    Artikel 34   Öffentliche Bauaufträge: besondere Regelungen für den sozialen Wohnungsbau

    KAPITEL VI

    Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

    Abschnitt 1 –– Veröffentlichung der Bekanntmachungen

    Artikel 35   Bekanntmachungen: Absatz 3, Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3

    KAPITEL VII

    Ablauf des Verfahrens

    Abschnitt 2 –– Eignungskriterien

    Artikel 52   Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

    Abschnitt 3 –– Auftragsvergabe

    Artikel 54   Durchführung von elektronischen Auktionen

    ________________

    Anhang XVI-H

    Sonstige zwingende Elemente der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] (Phase 4)

    TITEL I

    Definitionen und allgemeine Grundsätze

    Artikel 1     Definitionen (Absätze 3, 4 und 11 Buchstabe e)

    TITEL II

    Vorschriften für öffentliche Aufträge

    KAPITEL II Anwendungsbereich

    Abschnitt 3 – Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen

    Artikel 17   Dienstleistungskonzessionen

    TITEL III Vorschriften im Bereich öffentlicher Baukonzessionen

    KAPITEL I Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen

    Artikel 56   Anwendungsbereich

    Artikel 57   Ausschluss vom Anwendungsbereich (ausgenommen letzter Absatz)

    Artikel 58   Veröffentlichung der Bekanntmachung betreffend öffentliche Baukonzessionen

    Artikel 59   Fristen

    Artikel 60   Unteraufträge

    Artikel 61   Vergabe von Aufträgen für zusätzliche Arbeiten an den Konzessionär

    KAPITEL II Vorschriften über Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern als Konzessionären vergeben werden

    Artikel 62   Anwendbare Vorschriften

    KAPITEL III Vorschriften über Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden, die nicht öffentliche Auftraggeber sind

    Artikel 63   Vorschriften über die Veröffentlichung: Schwellenwerte und Ausnahmen

    Artikel 64   Veröffentlichung der Bekanntmachung

    Artikel 65   Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und für den Eingang der Angebote

    TITEL IV Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich

    Artikel 66   Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 67   Anwendungsbereich

    Artikel 68   Ausschluss vom Anwendungsbereich

    Artikel 69   Bekanntmachungen

    Artikel 70   Abfassen von Bekanntmachungen über Wettbewerbe und Modalitäten ihrer Veröffentlichung

    Artikel 71   Kommunikationsmittel

    Artikel 72   Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer

    Artikel 73   Zusammensetzung des Preisgerichts

    Artikel 74   Entscheidungen des Preisgerichts

    Anhänge der Richtlinie 2004/18/EG

    Anhang VII Teil B        Angaben, die in den Bekanntmachungen von Baukonzessionen enthalten sein müssen

    Anhang VII Teil C        Angaben, die in den Bekanntmachungen von Aufträgen die vom Baukonzessionär, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, vergeben wurden, enthalten sein müssen

    Anhang VII Teil D       Angaben, die in den Bekanntmachungen von Wettbewerbern für Dienstleistungen enthalten sein müssen

    ________________

    Anhang XVI-I

    Sonstige Elemente der Richtlinie 89/665/EWG des Rates[9] zuletzt geändert durch die  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10] (Phase 4)

    Artikel 2b   Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 2d   Unwirksamkeit Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c Absatz 5

    ________________

    Anhang XVI-J

    Sonstige fakultative Elemente der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11] (Phase 5)

    Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

    TITEL I Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe

    KAPITEL I Grundbegriffe

    Artikel 1     Definitionen (Absätze 4, 5, 6 und 8)

    TITEL II Vorschriften für Aufträge

    KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 14   Rahmenvereinbarungen

    Artikel 15   Dynamische Beschaffungssysteme

    Abschnitt 2 – Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten

    Unterabschnitt 5 – Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss des Wettbewerbs

    Artikel 28   Vorbehaltene Aufträge

    Artikel 29   Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

    KAPITEL V Verfahren

    Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben i und l

    KAPITEL VI Veröffentlichung und Transparenz

    Abschnitt 1 – Veröffentlichung der Bekanntmachungen

    Artikel 42   Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen: Absatz 2

    Artikel 43   Bekanntmachungen über vergebene Aufträge (nur für Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3)

    KAPITEL VII Ablauf des Verfahrens

    Abschnitt 2 – Zuschlagserteilung

    Artikel 56   Durchführung von elektronischen Auktionen

    Anhänge der Richtlinie 2004/17/EG

    Anhang XIII       In die Bekanntmachungen aufzunehmende Informationen

    D. Vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems

    ________________

    Anhang XVI-K

    Sonstige Elemente der Richtlinie 92/13/EWG des Rates[12] zuletzt geändert durch die  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[13] (Phase 5)

    Artikel 2b   Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 2d   Unwirksamkeit Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c Absatz 5

    ________________

    Anhang XVI-L

    Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,[14] die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen

    Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

    TITEL II Vorschriften für öffentliche Aufträge

    KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 5     Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen

    KAPITEL VI Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

    Abschnitt 1 –– Veröffentlichung der Bekanntmachungen

    Artikel 36   Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absätze 2 bis 6 und 8

    Artikel 37   Freiwillige Veröffentlichung

    Abschnitt 5 –– Vergabevermerke

    Artikel 43   Inhalt der Vergabevermerke

    TITEL V Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

    Artikel 75   Statistische Pflichten

    Artikel 76   Inhalt der statistischen Aufstellung

    Artikel 77   Beratender Ausschuss

    Artikel 78   Neufestsetzung der Schwellenwerte

    Artikel 79   Änderungen

    Artikel 80   Umsetzung

    Artikel 81   Kontrollmechanismen

    Artikel 82   Aufhebungen

    Artikel 83   Inkrafttreten

    Artikel 84   Adressaten

    Anhänge der Richtlinie 2004/18/EG

    Anhang III        Verzeichnis der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2

    Anhang IV        Zentrale Regierungsbehörden

    Anhang VIII     Merkmale für die Veröffentlichung

    Anhang IX        Register

    Anhang IX Teil A         Öffentliche Bauaufträge

    Anhang IX Teil B         Öffentliche Lieferaufträge

    Anhang IX Teil C         Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Anhang XI        Umsetzungsfristen (Artikel 80)

    Anhang XII      Entsprechungstabelle

    ________________

    Anhang XVI-M

    Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,[15] die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen

    Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

    TITEL I Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe

    KAPITEL II Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten

    Abschnitt 2 –– Tätigkeiten

    Artikel 8     Verzeichnis der Auftraggeber

    TITEL II Vorschriften für Aufträge

    KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 12   Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen

    Abschnitt 2 – Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten

    Unterabschnitt 1

    Artikel 18   Bau- oder Dienstleistungskonzessionen

    Unterabschnitt 2 – Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind

    Artikel 20   Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden: Absatz 2

    Unterabschnitt 5 – Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss des Wettbewerbs

    Artikel 27   Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten

    Artikel 30   Verfahren zur Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist

    KAPITEL IV Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

    Artikel 38   Bedingungen für die Auftragsausführung

    KAPITEL VI Veröffentlichung und Transparenz

    Abschnitt 1 – Veröffentlichung der Bekanntmachungen

    Artikel 44   Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen (nur für Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absätze 4, 5 und 7)

    Abschnitt 3 – Mitteilungen

    Artikel 50   Aufbewahrung der Unterlagen über vergebene Aufträge

    KAPITEL VII Ablauf des Verfahrens

    Abschnitt 3 – Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen

    Artikel 58   Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

    Artikel 59   Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge

    TITEL IV Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

    Artikel 67   Statistische Pflichten

    Artikel 68   Ausschussverfahren

    Artikel 69   Neufestsetzung der Schwellenwerte

    Artikel 70   Änderungen

    Artikel 71   Umsetzung

    Artikel 72   Kontrollmechanismen

    Artikel 73   Aufhebungen

    Artikel 74   Inkrafttreten

    Artikel 75   Adressaten

    Anhänge der Richtlinie 2004/17/EG

    Anhang I    Auftraggeber in den Sektoren Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme

    Anhang II  Auftraggeber in den Sektoren Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität

    Anhang III Auftraggeber in den Sektoren Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser

    Anhang IV          Auftraggeber im Bereich der Eisenbahnindustrie

    Anhang V Auftraggeber im Bereich der städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

    Anhang VI          Auftraggeber im Sektor der Postdienste

    Anhang VII         Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Öl und Gas

    Anhang VIII     Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

    Anhang IX        Auftraggeber im Bereich der Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen

    Anhang X         Auftraggeber im Bereich der Flughafenanlagen

    Anhang XI        Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nach Artikel 30 Absatz 3

    Anhang XII      Verzeichnis der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten

    Anhang XXII   Zusammenfassende Darstellung der Fristen nach Artikel 45

    Anhang XXV   Umsetzungs- und Anwendungsfristen

    Anhang XXVI Entsprechungstabelle

    ________________

    Anhang XVI-N

    Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG des Rates[16] zuletzt geändert durch die  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,[17] die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen

    Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

    Artikel 2b   Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2d   Unwirksamkeit Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a Absatz 4

    Artikel 3     Korrekturmechanismus

    Artikel 3a   Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz

    Artikel 3b   Ausschussverfahren

    Artikel 4     Umsetzung

    Artikel 4a   Überprüfung

    ________________

    Anhang XVI-O

    Bestimmungen der Richtlinie 92/13/EWG des Rates[18] zuletzt geändert durch die  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,[19] die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen

    Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

    Artikel 2b   Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2d   Unwirksamkeit    Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a Absatz 4

    Artikel 3a   Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz

    Artikel 3b   Ausschussverfahren

    Artikel 8     Korrekturmechanismus

    Artikel 12   Durchführung

    Artikel 12a Überprüfung

    ________________

    Anhang XVI-P

    Georgien: Nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit

    Schulung georgischer Beamter staatlicher Stellen, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in EU-Mitgliedstaaten und Georgien

    Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten

    Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Praktiken und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

    Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle

    Beratung und Unterstützung in Methodikfragen durch die Union bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

    Stärkung der Stellen, die eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch begutachten und überprüfen (siehe Artikel 143 Absatz 2 dieses Abkommens)

    ________________

    [1]        Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

    [2]        Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.

    [3]        Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    [4]        Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.

    [5]        Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.

    [6]        Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    [7]        Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

    [8]        Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

    [9]        Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.

    [10]       Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    [11]       Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.

    [12]       Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.

    [13]       Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    [14]       Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

    [15]       Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.

    [16]       Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.

    [17]       Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    [18]       Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.

    [19]       Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

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