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Document 52014PC0118
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION amending Implementing Decision 2013/463/EU on approving the macroeconomic adjustment programme for Cyprus
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern
/* COM/2014/0118 final - 2014/0063 (NLE) */
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern /* COM/2014/0118 final - 2014/0063 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Nachdem Zypern finanzielle Unterstützung aus
dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) beantragt hatte, beschloss der
ESM-Gouverneursrat am 24. April 2013, Zypern grundsätzlich eine
Stabilitätshilfe zu gewähren, und billigte die Vereinbarung über spezifische
wirtschaftspolitische Auflagen (Memorandum of Understanding on Specific
Economic Policy Conditionality — im Folgenden „Vereinbarung“) und ihre
Unterzeichnung durch die Kommission im Namen des ESM. Am 8. Mai 2013
genehmigte das ESM-Direktorium die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität.
Makroökonomische Anpassungsprogramme dienen dazu, das Vertrauen der
Finanzmärkte wiederherzustellen, zu einer soliden Zahlungsbilanzsituation
zurückzufinden und die Wirtschaft auf einen Pfad nachhaltigen Wachstums
zurückzuführen. Das makroökonomische Anpassungsprogramm für
Zypern wurde ursprünglich durch den Beschluss 2013/236/EU des Rates vom
25. April 2013 angenommen. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU)
Nr. 472/2013 wurde das Programm auf der Grundlage von Artikel 7
Absatz 2 dieser Verordnung per Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des
Rates erneut erlassen. Gleichzeitig wurde der Beschluss 2013/236/EU aufgehoben. Gemäß
Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/463/EU des Rates hat die
Kommission in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und, soweit
angezeigt, mit dem Internationalen Währungsfond (IWF) zum dritten Mal die
Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit
und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Auf
dieser Grundlage sollte das Programm in Bezug auf die Finanzsektorreform,
Haushaltspolitik und Strukturreformen aktualisiert werden. Im Bereich des
Finanzsektors sieht die überarbeitete Vereinbarung vor, dass eine gemeinsame
Taskforce der Central Bank of Cyprus (CBC) und des Finanzministeriums eine
Kommunikationsstrategie zum Fahrplan für die Lockerung der Kapitalkontrolle
sowie zur Umsetzung der Bankensektorstrategie ausarbeitet. Zudem sollen Banken
ihre Einschätzung der potenziellen Auswirkungen von neu verabschiedeten und
künftigen EU-Bestimmungen über Eigenkapitalanforderungen und notleidende
Kredite auf Kapital, Rentabilität und Deckungsquote zeitnah übermitteln.
Außerdem wurde ein neues Kapitel über die Reform der rechtlichen
Rahmenbedingungen für private Umschuldungen hinzugefügt. In diesem Zusammenhang
muss eine Taskforce eingerichtet werden, die beurteilt, in welchem Umfang
Grundstückskaufverträge ohne Eigentumsurkunde registriert wurden, und
Empfehlungen in dieser Frage abgibt. Zypern muss des Weiteren einen umfassenden
Reformrahmen zur Einführung geeigneter Insolvenzverfahren für juristische und
natürliche Personen schaffen. Zusätzlich sind die Zivilprozessordnung und die
Gerichtsordnung zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die überarbeiteten
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren reibungslos und effektiv
funktionieren. Im Bereich der Haushaltspolitik wird das für 2014 angestrebte
gesamtstaatliche Primärdefizit auf 1,8 % des BIP geändert. Was die Strukturreformen
betrifft, sieht die überarbeitete Vereinbarung vor, dass eine erste Stufe des
nationalen Gesundheitssystems auf der Basis eines vorab festgelegten und
verabschiedeten Fahrplans eingeführt wird. Laut der Vereinbarung muss zudem die
Preis- und Rückerstattungspolitik in Bezug auf medizinische Produkte und
Dienstleistungen überarbeitet werden, auch was Arzneimittelausgaben betrifft.
Zusätzlich ist eine Stelle für Privatisierungen zu schaffen. In der
Vereinbarung wird außerdem festgelegt, dass Zypern einen Aktionsplan in
Reaktion auf die Mängel vorlegt, die in Phase 2 der Bewertung (Peer Review)
durch das OECD-Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für
steuerliche Zwecke aufgezeigt wurden. Zudem wird verlangt, dass Zypern eine
Wachstumsstrategie auf Basis seiner Wettbewerbsvorteile erarbeitet, um die
zyprischen Behörden bei der Wirtschaftsankurbelung zu unterstützen. Der vorgeschlagene Beschluss wird vollständige
Übereinstimmung zwischen dem durch den Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) festgelegten multilateralen Überwachungsrahmen der
Union und den politischen Auflagen für die Finanzhilfe gewährleisten. Bezüglich
der Berichts- und Überwachungspflichten gelten insbesondere die
Kohärenzbestimmungen nach Artikel 10 der Verordnung (EU)
Nr. 472/2013. 2014/0063 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses
2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für
Zypern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der
wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im
Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre
finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind[1], insbesondere auf
Artikel 7 Absätze 2 und 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU)
Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens bereits eine Finanzhilfe, unter anderem vom Europäischen
Stabilitätsmechanismus (ESM), erhalten. (2) Die Verordnung (EU)
Nr. 472/2013 legt Bestimmungen fest für die Billigung makroökonomischer
Anpassungsprogramme für Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe erhalten; diese
Bestimmungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur
Errichtung des ESM stehen. (3) Nachdem Zypern am
25. Juni 2012 eine Finanzhilfe vom ESM beantragt hatte, entschied der Rat
am 25. April 2013 mit Beschluss 2013/236/EU[2],
dass Zypern konsequent ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umzusetzen hat. (4) Am 24. April 2013
beschloss der ESM-Gouverneursrat, Zypern grundsätzlich eine Stabilitätshilfe zu
gewähren, und billigte die Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische
Auflagen (Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy
Conditionality — im Folgenden „Vereinbarung“) und ihre Unterzeichnung durch die
Kommission im Namen des ESM. (5) Gemäß Artikel 1
Absatz 2 des Beschlusses 2013/463/EU des Rates hat die Kommission in
Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und, soweit angezeigt, mit
dem Internationalen Währungsfond (IWF) zum dritten Mal die Fortschritte bei der
Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen
und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. (6) Auf dieser Grundlage sollte
der Beschluss 2013/463/EU in Bezug auf die Finanzsektorreform, Haushaltspolitik
und Strukturreformen aktualisiert werden, insbesondere im Hinblick auf (i) die
Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie zum Fahrplan für die Lockerung der
Kapitalkontrolle sowie zur Umsetzung der Bankensektorstrategie durch eine
gemeinsame Taskforce der Central Bank of Cyprus (CBC) und des
Finanzministeriums; (ii) die zeitnahe Übermittlung der Einschätzung der Banken
zu den potenziellen Auswirkungen von neu verabschiedeten und künftigen
Unionsbestimmungen über Eigenkapitalanforderungen und notleidende Kredite auf
Kapital, Rentabilität und Deckungsquote; (iii) die Einrichtung einer Taskforce
zur Beurteilung der Anzahl an registrierten Grundstückskaufverträgen, für die
keine Eigentumsurkunde ausgestellt wurde, und Abgabe von Empfehlungen in dieser
Frage; (iv) die Reform der Insolvenzverfahren für juristische und natürliche
Personen; (v) die Anpassung der Zivilprozessordnung und der Gerichtsordnung zur
Gewährleistung des reibungslosen und effektiven Funktionierens der
überarbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren; (vi) die Änderung
des angestrebten gesamtstaatlichen Primärdefizits für 2014 auf 1,8 % des
BIP; (vii) die Einführung einer ersten Stufe des nationalen Gesundheitssystems
nach vorheriger Festlegung und Verabschiedung eines entsprechenden Fahrplans;
(viii) die Überarbeitung der Preis- und Rückerstattungspolitik in Bezug auf
medizinische Produkte und Dienstleistungen, auch in Hinblick auf die
Arzneimittelausgaben; (ix) die Schaffung einer Stelle für Privatisierungen; (x)
die Vorlage eines Aktionsplans in Reaktion auf die Mängel, die in Phase 2 der
Bewertung (Peer Review) durch das OECD-Weltforum zu Transparenz und
Informationsaustausch für steuerliche Zwecke aufgezeigt wurden; (xi) die
Erarbeitung einer Wachstumsstrategie auf Basis von Zyperns Wettbewerbsvorteilen
zur Unterstützung der zyprischen Behörden bei der Wirtschaftsankurbelung. Zur
Sicherstellung der mittelfristigen Tragfähigkeit des öffentlichen
Schuldenstands Zyperns sind umfassende und ehrgeizige Reformen im Finanzsektor,
bei den öffentlichen Finanzen und im Bereich der Strukturpolitik notwendig. (7) Die Kommission sollte Zypern
während der gesamten Umsetzung seines umfassenden Maßnahmenpakets mit weiterem
politischen Rat und technischer Hilfe in spezifischen Bereichen zur Seite
stehen. Ein Mitgliedstaat, für den ein makroökonomisches Anpassungsprogramm
festgelegt wurde und dessen Verwaltungskapazität unzureichend ist, muss die
Kommission um technische Hilfe ersuchen; die Kommission kann zu diesem Zweck
Expertengruppen einsetzen. (8) Die zyprischen Behörden
sollten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Regelungen und Praktiken
bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des
makroökonomischen Anpassungsprogramms Stellungnahmen der Sozialpartner und
Organisationen der Zivilgesellschaft einholen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses
2013/463/EU wird wie folgt geändert: 1. Absatz 5 erhält folgende
Fassung: „(5) Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen,
wird Zypern (i) die Umstrukturierung des Banken- und genossenschaftlichen
Kreditsektors fortsetzen, (ii) die Beaufsichtigung und Regulierung weiter
ausbauen, (iii) eine Reform des Umschuldungsrahmens durchführen und (iv) die
Kapitalbeschränkungen in Übereinstimmung mit dem Fahrplan schrittweise lockern,
dabei aber die Finanzstabilität erhalten. Das Programm sieht folgende Maßnahmen
und Ergebnisse vor: (a)
Gewährleistung einer sorgfältigen Überwachung der
Liquiditätslage im Bankensektor. Die befristeten Beschränkungen des freien
Kapitalverkehrs (u. a. Begrenzung von Barabhebungen, Zahlungen und
Überweisungen) werden sorgfältig überwacht. Ziel ist es, die Kontrollen nur so
lange durchzuführen, wie es unbedingt erforderlich ist, um schwerwiegende Risiken
für die Stabilität des Finanzsystems zu mindern. Der Fahrplan für die
schrittweise Lockerung der beschränkenden Maßnahmen wird unter Berücksichtigung
der Liquiditätslage der Kreditinstitute weiter umgesetzt. Erarbeitung einer
zielgerichteten Kommunikationsstrategie zur regelmäßigen Bereitstellung von
Informationen über den oben genannten Fahrplan und die Fortschritte bei der
Umsetzung der Bankensektorstrategie. Die Finanzierungs- und Kapitalpläne
inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen sind
oder staatliche Beihilfen erhalten, spiegeln die geplante Verringerung des
Fremdkapitalanteils im Bankensektor und die schrittweise Lockerung der
restriktiven Maßnahmen realistisch wider und verringern die Abhängigkeit von
der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von Notverkäufen von
Vermögenswerten und einer Kreditklemme; (b)
Anpassung der Kapitalmindestanforderungen unter
Berücksichtigung der Parameter der Bilanzprüfung und des unionsweiten
Stresstests; (c)
Offizielle Genehmigung von Umstrukturierungsplänen
gemäß den einschlägigen Beihilfevorschriften vor Bereitstellung staatlicher
Beihilfen. Banken mit einem Kapitaldefizit können, wenn andere Maßnahmen nicht
ausreichen, unter Einhaltung der Verfahren für staatliche Beihilfen um eine
Rekapitalisierungshilfe ersuchen. Banken, für die eine Umstrukturierung geplant
ist, erstellen Berichte über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne; (d)
Schaffung und Einsatz eines Kreditregisters,
Änderung des aktuellen Regulierungsrahmens in Bezug auf Wertminderungen von
Vermögenswerten und entsprechende Rückstellungen sowie die Behandlung von
Sicherheiten für Rückstellungen, und zeitnahe Umsetzung der Unionsbestimmungen
über Eigenkapitalanforderungen und notleidende Kredite; (e)
Lockerung von Einschränkungen der Beschlagnahme von
Sicherheiten. Diese geht mit der Vorbereitung von auf dem umfassenden
Reformrahmen basierenden Rechtsvorschriften einher, mit denen geeignete
Insolvenzverfahren für juristische und natürliche Personen eingeführt werden und
die sicherstellen, dass die überarbeiteten Zwangsvollstreckungs- und
Insolvenzverfahren reibungslos und effektiv funktionieren. Der neue gesetzliche
Rahmen für Umschuldungen im Privatsektor wird nach seiner Reformierung einer
Prüfung unterzogen und bei Bedarf werden zusätzliche Maßnahmen festgelegt. (f)
Umsetzung der von der Central Bank of Cyprus in
Abstimmung mit der Kommission, der EZB und dem IWF festgelegten Strategie für
die künftige Struktur, Funktionsweise und Existenzfähigkeit des
genossenschaftlichen Kreditsektors; (g)
Verstärkung der Überwachung der Verschuldung von
Unternehmen und Privathaushalten und Schaffung eines Rahmens für gezielte
Umschuldungen im Privatsektor zur Förderung der Vergabe neuer Kredite und zur
Reduzierung von Kreditbeschränkungen. Prüfung der Grundsätze und
Verfahrensweisen der Banken in Bezug auf Zahlungsrückständen und nach Bedarf
Anpassung der Leitlinien für den Umgang mit Zahlungsrückständen sowie des
Verhaltenskodex. Verwaltungsmaßnahmen, die sich störend auf die Festlegung von Kreditzinsen
auswirken, sind nicht zulässig; (h)
Weitere Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung von
Geldwäsche und Umsetzung eines Aktionsplans für die Anwendung verbesserter
Verfahren in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die
Transparenz juristischer Personen im Einklang mit bewährten Praktiken; (i)
Einbeziehung von Stresstests in die regelmäßige
externe Bankenaufsicht; (j)
Einführung verbindlicher Offenlegungsvorschriften,
durch die gewährleistet wird, dass Banken ihre Fortschritte bei der Umstrukturierung
ihrer Geschäftstätigkeit den Behörden und Märkten gegenüber regelmäßig
offenlegen; (k)
Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen, die die
Existenzfähigkeit des genossenschaftlichen Kreditsektors verbessern, nach
vorheriger Festlegung des Rechtsrahmens für eine neue Governance-Struktur zur
Verwaltung der staatlichen Beteiligungen an diesem Sektor; (l)
Überarbeitung der Governance-Richtlinie, in der
unter anderem das Zusammenwirken der Innenrevision der Banken und der externen
Bankenaufsicht festgelegt wird.“ 2. Absatz 7 erhält folgende
Fassung: „(7) Im Laufe des Jahres 2014 setzen die
zyprischen Behörden die dauerhaften Maßnahmen gemäß dem Haushaltsgesetz 2014,
die sich auf mindestens 270 Millionen EUR belaufen, vollständig um. Sie
sorgen außerdem für eine uneingeschränkte Umsetzung der seit Dezember 2012
verabschiedeten Konsolidierungsmaßnahmen.“ 3. Folgender Absatz wird eingefügt: „(7a) In ihrer Haushaltspolitik für 2015 und 2016
streben die zyprischen Behörden einen gesamtstaatlichen Haushaltssaldo an, der
mit dem Anpassungspfad gemäß der Empfehlung des Verfahrens bei einem
übermäßigen Defizit (VÜD) in Einklang steht.“ 4. Absatz 8 wird wie folgt
geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) soweit erforderlich, weitere Reformen des
allgemeinen Rentensystems und des Rentensystems im öffentlichen Sektor zur
Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems bei
gleichzeitiger Gewährleistung angemessener Renten;“ b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Ausarbeitung eines Programms für ein
solides Corporate-Governance-System für staatliche und halbstaatliche
Unternehmen und Erlass eines Privatisierungsplans zur Verbesserung der
wirtschaftlichen Effizienz und für die Rückkehr zu einer finanzierbaren
Schuldenlast;“ 5. Die Absätze 10 bis 13
erhalten folgende Fassung: „(10) Zypern sorgt für die Umsetzung der zur
Beseitigung der festgestellten Defizite seiner Aktivierungspolitik vereinbarten
Maßnahmen. Zypern trifft zeitnahe Maßnahmen, um im Einklang mit den Zielen der
Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie[3] Möglichkeiten für junge
Menschen zu schaffen und deren Beschäftigungsfähigkeit zu fördern.
Konzipierung, Verwaltung und Umsetzung der Maßnahmen für die Jugend werden in
angemessener Weise in das umfassendere System der Aktivierungsmaßnahmen
integriert und stehen im Einklang mit der Reform des sozialen Sicherungssystems
und den vereinbarten Haushaltszielen. (11) Zypern nimmt bei Bedarf alle zusätzlich
erforderlichen Änderungen sektorspezifischer Rechtsvorschriften an, die zur
vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates[4]
erforderlich sind. Die zyprischen Behörden verbessern die Funktionsweise der
reglementierten Berufe weiter. Die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb werden
durch Optimierung der Arbeitsweise der zuständigen Wettbewerbsbehörde und
Stärkung der Unabhängigkeit und der Befugnisse der nationalen
Regulierungsbehörden verbessert. (12) Zypern baut den Rückstand bei der
Ausstellung von Eigentumsurkunden ab, trifft Maßnahmen zur Beschleunigung der
Lastenfreistellung für die Käufer von Immobilien und legt Fristen für die
Ausstellung von Gebäudezertifikaten und Eigentumsurkunden fest. (13) Zypern ändert die Bestimmungen für den
Zwangsverkauf hypothekarisch belasteter Immobilien und ermöglicht private
Versteigerungen innerhalb der kürzestmöglichen Fristen. Die Behandlung von
Rechtssachen wird beschleunigt und der Rückstand bei den Gerichten bis zum Ende
des Programms abgearbeitet. Zypern trifft Maßnahmen zur Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit seiner Tourismusbranche durch Umsetzung des konkreten
Aktionsplans zur Erreichung der quantitativen Ziele, die unter anderem in der
überarbeiteten Tourismusstrategie 2011‑2015 festgelegt sind. Zypern setzt
eine Luftverkehrsstrategie um, mit der seine Luftfahrtaußenpolitik unter
Berücksichtigung der Luftfahrtaußenpolitik und Luftverkehrsabkommen der Union
angepasst wird und die gleichzeitig eine ausreichende Luftverkehrsanbindung
gewährleistet.“ 6. Absatz 14 Buchstabe b
erhält folgende Fassung: „b) ein umfassendes Regulierungs- und
Marktorganisationskonzept für den restrukturierten Energie- und Gassektor,
unter anderem auch für einen angemessenen Verkaufsrahmen für die
Offshore-Erdgaslieferung zur Maximierung der Einnahmen;“ 7. Absatz 15 erhält folgende
Fassung: „(15) Zypern übermittelt der Kommission einen
aktualisierten Antrag auf technische Hilfe für die Dauer des Programmzeitraums.
In dem Antrag wird dargelegt, in welchen Bereichen die zyprischen Behörden
technische Hilfe oder Beratungsdienste für die Umsetzung ihres
makroökonomischen Anpassungsprogramms für erforderlich halten.“ 8. Folgender Absatz wird angefügt: „(16) Zypern erarbeitet eine umfassende und
kohärente Strategie zur Ankurbelung der Wirtschaft und setzt diese innerhalb
seines nationalen institutionellen Rahmens so um, dass sie eine Hebelwirkung
auf die laufenden Reformen der öffentlichen Verwaltung und Finanzverwaltung,
auf weitere Verpflichtungen aus Zyperns makroökonomischem Anpassungsprogramm
sowie auf relevante Unionsinitiativen im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarung
zur Anwendung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds entfalten kann.“
Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1. [2] Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013,
gerichtet an Zypern, über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von
Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. L 141 vom 28.5.2013,
S. 32). [3] Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur
Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1). [4] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).