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Document 52014PC0081

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verlängerung des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit, das Teil des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ist

/* COM/2014/081 final - 2014/0041 (NLE) */

52014PC0081

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verlängerung des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit, das Teil des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ist /* COM/2014/081 final - 2014/0041 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits[1] wird seit Juli 2011 vorläufig angewandt. Das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „das Protokoll“), das von den Vertragsparteien im Rahmen des Freihandelsabkommens vereinbart wurde, hat einen Rahmen für die Zusammen­arbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, und zur Verbesserung der Bedingungen eines solchen Austauschs festgelegt.

Abweichend von den institutionellen Bestimmungen des Freihandelsab­kommens ist der Handelsausschuss für dieses Protokoll nicht zuständig. Stattdessen übt der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit, der aus hohen Beamten der Verwaltungen der beiden Vertragsparteien besteht, alle Aufgaben des Handelsausschusses hinsichtlich dieses Protokolls aus, wenn diese Aufgaben für die Zwecke der Umsetzung dieses Protokolls relevant sind. Der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit trat erstmals am 5. Dezember 2013 in Brüssel zusammen; bei dieser Gelegenheit tauschten die Vertragsparteien Informationen über ihre jeweiligen Rechtsgrundlagen und kulturellen Aktivitäten aus.

Gemäß dem Protokoll und im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften haben die Vertragsparteien unter anderem vereinbart, dass für audiovisuelle Werke, die von Produzenten aus der EU und aus Korea gemeinsam produziert werden, unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte besteht. Solche Koproduktionen können innerhalb der EU als europäische Werke und innerhalb Koreas als koreanische Werke gelten, wenn sie den Bedingungen gemäß Artikel 5 des Protokolls genügen (siehe insbesondere dessen Absatz 8 Buchstaben a bis c). Die Frist für diesen Leistungsanspruch war zunächst auf drei Jahre (vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2014) festgelegt worden und soll nun um weitere drei Jahre verlängert werden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Gemäß dem Protokoll sollte jede Partei eine Beratergruppe einrichten, deren Mitglieder den kulturellen und den audiovisuellen Sektor vertreten und in den von diesem Protokoll abgedeckten Bereichen tätig sind. Die Beratergruppe der EU trat am 25. September 2013 in Brüssel zusammen, um zu bewerten, inwieweit die Implementierung des Leistungsanspruchs zu einer größeren kulturellen Vielfalt und zu einer für beide Seiten bereichernden Kooperation bei koproduzierten Werken geführt hat.

Die Beratergruppe stellte fest, dass es an audiovisuellen Koproduktionen der EU und Koreas mangele, die die im Protokoll genannten Voraussetzungen erfüllen; da das Protokoll aber dennoch ein nützliches Instrument sein könne, empfahl die Gruppe eine Verlängerung des Anspruchs für solche Koproduktionen um weitere drei Jahre. Die Beratergruppe gelangte ferner zu dem Schluss, dass das Protokoll auf Ebene der Industrie, der Staaten und der EU beworben werden müsse, wenn das Potenzial des Anspruchs angemessen ausgeschöpft werden soll.

Mit den EU-Mitgliedstaaten wurde über den Anspruch für audiovisuelle Koproduktionen in der Sitzung des Ausschusses für Kulturfragen des Rates der Europäischen Union am 31. Oktober 2013 gesprochen. Vor dem Hintergrund dieser Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und der Stellungnahme der Beratergruppe schlägt die Kommission nun die Verlängerung der Anspruchsfrist um weitere drei Jahre vor.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das Verfahren für die Verlängerung der Anspruchsfrist ist in Artikel 5 des Protokolls geregelt. Die dazu erforderlichen Schritte sind unternommen worden (siehe oben).

In Artikel 5 Absatz 8 ist festgelegt, dass der Anspruch um drei Jahre verlängert werden kann und danach automatisch jeweils um weitere drei Jahre verlängert wird, es sei denn eine Vertragspartei setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ursprünglichen oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende. Koproduktionen, die zeitlich vor eine solche Beendigung fallen, können die jeweiligen Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte dennoch in Anspruch nehmen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/265/EU des Rates ist für die vorgeschlagene Verlängerung des Leistungsanspruchs ein Ratsbeschluss erforderlich.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nicht zutreffend

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Nicht zutreffend

2014/0041 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verlängerung des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit, das Teil des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 23. April 2007 hatte der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea auszuhandeln.

(2)       Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 6. Oktober 2010 das Frei­handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits[2] (im Folgenden „das Abkommen“) unterzeichnet. Das Abkommen umfasst ein Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „das Protokoll“), in dessen Artikel 1 der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, festgelegt wird.

(3)       Seit dem 1. Juli 2011 wird das Abkommen, das noch nicht abgeschlossen ist, gemäß seinem Artikel 15.10 Absatz 5 aufgrund des Beschlusses 2011/265/EU des Rates[3] (im Folgenden „der Beschluss“) zum Teil vorläufig angewandt.

(4)       Gemäß Artikel 3 des Beschlusses wird Artikel 5 des Protokolls mit Ausnahme von Absatz 2 vorläufig angewandt.

(5)       Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses muss die Kommission Korea schriftlich von der Absicht der Union in Kenntnis setzen, die Frist für den Leistungsanspruch für Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls nur dann nach dem Verfahren gemäß dessen Artikel 5 Absatz 8 zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung dieses Anspruchs zu, kommt diese Bestimmung zum Ende des Verlängerungs­zeitraums erneut zur Anwendung. Bei Verlängerung der Anspruchsfrist muss der Rat einstimmig beschließen.

(6)       Die Beratergruppe gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls hat eine befürwortende Stellungnahme zur Verlängerung der Anspruchsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 8 des Protokolls abgegeben.

(7)       Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Standpunkt ist von der Union im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit zu vertreten: Die Union stimmt der Verlängerung des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 um drei Jahre, also vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2017, zu.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

[2]               ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

[3]               Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).

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