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Document 52014PC0081
Proposal for a COUNCIL DECISION On the position to be taken on behalf of the European Union as regards the extension of the entitlement to co-productions as provided for in Article 5 of the Protocol on Cultural Cooperation to the Free Trade Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the Republic of Korea, of the other part
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verlängerung des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit, das Teil des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ist
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verlängerung des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit, das Teil des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ist
/* COM/2014/081 final - 2014/0041 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verlängerung des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit, das Teil des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ist /* COM/2014/081 final - 2014/0041 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits[1] wird seit Juli 2011
vorläufig angewandt. Das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden
„das Protokoll“), das von den Vertragsparteien im Rahmen des
Freihandelsabkommens vereinbart wurde, hat einen Rahmen für die Zusammenarbeit
der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten,
Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, und zur
Verbesserung der Bedingungen eines solchen Austauschs festgelegt. Abweichend von den institutionellen Bestimmungen
des Freihandelsabkommens ist der Handelsausschuss für dieses Protokoll nicht
zuständig. Stattdessen übt der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit, der aus
hohen Beamten der Verwaltungen der beiden Vertragsparteien besteht, alle
Aufgaben des Handelsausschusses hinsichtlich dieses Protokolls aus, wenn diese
Aufgaben für die Zwecke der Umsetzung dieses Protokolls relevant sind. Der
Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit trat erstmals am 5. Dezember 2013
in Brüssel zusammen; bei dieser Gelegenheit tauschten die Vertragsparteien
Informationen über ihre jeweiligen Rechtsgrundlagen und kulturellen Aktivitäten
aus. Gemäß dem Protokoll und im Einklang mit ihren
jeweiligen Rechtsvorschriften haben die Vertragsparteien unter anderem
vereinbart, dass für audiovisuelle Werke, die von Produzenten aus der EU und
aus Korea gemeinsam produziert werden, unter bestimmten Voraussetzungen ein
Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung
lokaler/regionaler kultureller Inhalte besteht. Solche Koproduktionen können
innerhalb der EU als europäische Werke und innerhalb Koreas als koreanische
Werke gelten, wenn sie den Bedingungen gemäß Artikel 5 des Protokolls
genügen (siehe insbesondere dessen Absatz 8 Buchstaben a bis c). Die
Frist für diesen Leistungsanspruch war zunächst auf drei Jahre (vom 1. Juli
2011 bis 30. Juni 2014) festgelegt worden und soll nun um weitere drei
Jahre verlängert werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Gemäß dem Protokoll sollte jede Partei eine
Beratergruppe einrichten, deren Mitglieder den kulturellen und den audiovisuellen
Sektor vertreten und in den von diesem Protokoll abgedeckten Bereichen tätig
sind. Die Beratergruppe der EU trat am 25. September 2013 in Brüssel
zusammen, um zu bewerten, inwieweit die Implementierung des Leistungsanspruchs
zu einer größeren kulturellen Vielfalt und zu einer für beide Seiten
bereichernden Kooperation bei koproduzierten Werken geführt hat. Die Beratergruppe stellte fest, dass es an
audiovisuellen Koproduktionen der EU und Koreas mangele, die die im Protokoll
genannten Voraussetzungen erfüllen; da das Protokoll aber dennoch ein
nützliches Instrument sein könne, empfahl die Gruppe eine Verlängerung des
Anspruchs für solche Koproduktionen um weitere drei Jahre. Die Beratergruppe
gelangte ferner zu dem Schluss, dass das Protokoll auf Ebene der Industrie, der
Staaten und der EU beworben werden müsse, wenn das Potenzial des Anspruchs
angemessen ausgeschöpft werden soll. Mit den EU-Mitgliedstaaten wurde über den Anspruch
für audiovisuelle Koproduktionen in der Sitzung des Ausschusses für
Kulturfragen des Rates der Europäischen Union am 31. Oktober 2013
gesprochen. Vor dem Hintergrund dieser Konsultationen mit den Mitgliedstaaten
und der Stellungnahme der Beratergruppe schlägt die Kommission nun die
Verlängerung der Anspruchsfrist um weitere drei Jahre vor. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das Verfahren für die Verlängerung der
Anspruchsfrist ist in Artikel 5 des Protokolls geregelt. Die dazu
erforderlichen Schritte sind unternommen worden (siehe oben). In Artikel 5 Absatz 8 ist festgelegt,
dass der Anspruch um drei Jahre verlängert werden kann und danach automatisch
jeweils um weitere drei Jahre verlängert wird, es sei denn eine Vertragspartei
setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des
ursprünglichen oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende. Koproduktionen, die
zeitlich vor eine solche Beendigung fallen, können die jeweiligen Regelungen
für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte dennoch in Anspruch
nehmen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses
2011/265/EU des Rates ist für die vorgeschlagene Verlängerung des
Leistungsanspruchs ein Ratsbeschluss erforderlich. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Nicht
zutreffend 5. FAKULTATIVE ANGABEN Nicht
zutreffend 2014/0041 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union zu
vertretenden Standpunkt
hinsichtlich der Verlängerung des Leistungsanspruchs für audiovisuelle
Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle
Zusammenarbeit,
das Teil des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. April 2007 hatte
der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea auszuhandeln. (2) Nach Abschluss dieser
Verhandlungen wurde am 6. Oktober 2010 das Freihandelsabkommen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Korea andererseits[2]
(im Folgenden „das Abkommen“) unterzeichnet. Das Abkommen umfasst ein Protokoll
über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „das Protokoll“), in dessen
Artikel 1 der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur
Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und
Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, festgelegt wird. (3) Seit dem 1. Juli 2011
wird das Abkommen, das noch nicht abgeschlossen ist, gemäß seinem Artikel 15.10
Absatz 5 aufgrund des Beschlusses 2011/265/EU des Rates[3] (im Folgenden „der
Beschluss“) zum Teil vorläufig angewandt. (4) Gemäß Artikel 3 des
Beschlusses wird Artikel 5 des Protokolls mit Ausnahme von Absatz 2
vorläufig angewandt. (5) Gemäß Artikel 4
Absatz 1 des Beschlusses muss die Kommission Korea schriftlich von der
Absicht der Union in Kenntnis setzen, die Frist für den Leistungsanspruch für
Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls nur dann nach dem Verfahren
gemäß dessen Artikel 5 Absatz 8 zu verlängern, wenn der Rat vier
Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung
dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung dieses Anspruchs zu,
kommt diese Bestimmung zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur
Anwendung. Bei Verlängerung der Anspruchsfrist muss der Rat einstimmig
beschließen. (6) Die Beratergruppe gemäß
Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls hat eine befürwortende
Stellungnahme zur Verlängerung der Anspruchsfrist gemäß Artikel 5
Absatz 8 des Protokolls abgegeben. (7) Dieser Beschluss sollte die
jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Folgender Standpunkt ist von der Union im
Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit zu vertreten: Die Union stimmt der
Verlängerung des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus
den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung
lokaler/regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 um drei Jahre, also
vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2017, zu. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6. [2] ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6. [3] Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige
Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127
vom 14.5.2011, S. 1).